← Österreich

{'item': 'I415 2213870-5'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2024 GeschäftszahlI415 2213870-5 Spruch, I415 2213870-5/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 02.01.2024 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), einen Staatsangehörigen von Nigeria, gemäß § 35 AVG eine Mutwillensstrafe in Höhe von EUR 500,00 verhängt, dies wegen absichtlicher Verschleppung der Angelegenheit und unrichtiger Angaben bzw. aufgrund des Umstandes, dass er offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehme.
  2. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 02.01.2024 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), einen Staatsangehörigen von Nigeria, gemäß Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe in Höhe von EUR 500,00 verhängt, dies wegen absichtlicher Verschleppung der Angelegenheit und unrichtiger Angaben bzw. aufgrund des Umstandes, dass er offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehme.
  3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 01.02.2024 bei der belangten Behörde fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der BF keine mutwilligen Handlungen gesetzt und im guten Glauben an das Vorliegen einer veränderten Situation seine neuen Anträge stellen habe können und seien die Voraussetzungen des § 35 AVG zur Verhängung einer Mutwillensstrafe sohin im konkreten Fall nicht erfüllt.
  4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 01.02.2024 bei der belangten Behörde fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der BF keine mutwilligen Handlungen gesetzt und im guten Glauben an das Vorliegen einer veränderten Situation seine neuen Anträge stellen habe können und seien die Voraussetzungen des Paragraph 35, AVG zur Verhängung einer Mutwillensstrafe sohin im konkreten Fall nicht erfüllt.
  5. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 12.02.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  6. Infolge einer Anfrage seitens des erkennenden Gerichtes wurde von der belangten Behörde am 15.02.2024 mitgeteilt, dass eine Beschwerde betreffend das ATB-Verfahren trotz ordnungsgemäßer Zustellung des Bescheides an die Rechtsvertretung des BF nicht eingebracht worden sei bzw. im Akt erliege. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der volljährige, ledige und kinderlose BF ist Staatsangehöriger von Nigeria, bekennt sich zum christlichen Glauben und gehört der Volksgruppe der Ibo an. Seine Identität steht fest. Der BF stammt aus XXXX in XXXX und reiste legal in das österreichische Bundesgebiet ein. Ihm wurde mit 26.11.2012 ein Aufenthaltstitel zum Zweck „Studierender“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit Gültigkeit bis 01.10.2013 erteilt, der in weiterer Folge bis zum 04.10.2016 verlängert wurde. Einen nochmaligen Verlängerungsantrag wies der XXXX mit Bescheid vom 20.12.2017 mangels Studienerfolgs ab.Der BF stammt aus römisch 40 in römisch 40 und reiste legal in das österreichische Bundesgebiet ein. Ihm wurde mit 26.11.2012 ein Aufenthaltstitel zum Zweck „Studierender“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit Gültigkeit bis 01.10.2013 erteilt, der in weiterer Folge bis zum 04.10.2016 verlängert wurde. Einen nochmaligen Verlängerungsantrag wies der römisch 40 mit Bescheid vom 20.12.2017 mangels Studienerfolgs ab. Am 08.02.2018 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005, wobei er im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme angab, diesen gestellt zu haben, zumal sein Antrag auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung "Studierender" abgewiesen worden sei und er in Österreich bleiben wolle. Mit Bescheid des BFA vom 19.12.2018 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Zugleich wurde dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.). Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.02.2019, Zl. XXXX als unbegründet ab.Am 08.02.2018 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005, wobei er im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme angab, diesen gestellt zu haben, zumal sein Antrag auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung "Studierender" abgewiesen worden sei und er in Österreich bleiben wolle. Mit Bescheid des BFA vom 19.12.2018 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Zugleich wurde dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.02.2019, Zl. römisch 40 als unbegründet ab. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung in weiterer Folge nicht nach. Zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft genommen, stellte er im Juli 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.12.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asyl- als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), die Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und dem BF für die freiwillige Ausreise eine 14-tägige Frist gewährt (Spruchpunkt VI.). Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2020, Zl. XXXX letztlich vollinhaltlich abgewiesen wurde. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung in weiterer Folge nicht nach. Zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft genommen, stellte er im Juli 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.12.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asyl- als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und dem BF für die freiwillige Ausreise eine 14-tägige Frist gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2020, Zl. römisch 40 letztlich vollinhaltlich abgewiesen wurde. Nur zwei Monate später, am 01.07.2020, stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005, der mit Bescheid vom 21.09.2021 abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Zugleich erließ das BFA gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.), aberkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt V.) und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2021, Zl. I411 2213870-3/3E als unbegründet abgewiesen. Nur zwei Monate später, am 01.07.2020, stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005, der mit Bescheid vom 21.09.2021 abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich erließ das BFA gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.), aberkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf.) und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2021, Zl. I411 2213870-3/3E als unbegründet abgewiesen. Ungeachtet dieser dritten rechtskräftigen, negativen Entscheidung verblieb der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet und beantragte mit 05.07.2022 erneut die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005, wobei der Antrag mit Bescheid des BFA vom 29.03.2023 zurückgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.06.2023, Zl. XXXX abgewiesen, dies mit der Begründung, dass zwischen der Rechtskraft des (letzten) Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht und der Zurückweisung des gegenständlichen (zweiten) Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 kein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF vorgebracht worden sei. Auch habe sich die individuelle Situation für den BF in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht in einem Umfang verändert, dass von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes auszugehen wäre und wurde festgehalten, dass der zeitliche Aspekt des Verfahrens – zumal der Antrag des BF auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 56 AsylG 2005 rechtskräftig negativ entschieden wurde und der BF knapp sieben Monate später seinen (zweiten) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 aus Gründen des Art. 8 EMRK stellte – den Schluss unter Mitberücksichtigung der gesamten Verfahrenshistorie nahelege, dass der BF mit seinem nunmehrigen Antrag einen weiteren Versuch unternommen habe, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern, wofür nicht zuletzt auch seine Aussage spreche, dass er sich „das [einen Aufenthaltstitel] verdient habe“. Ungeachtet dieser dritten rechtskräftigen, negativen Entscheidung verblieb der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet und beantragte mit 05.07.2022 erneut die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005, wobei der Antrag mit Bescheid des BFA vom 29.03.2023 zurückgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.06.2023, Zl. römisch 40 abgewiesen, dies mit der Begründung, dass zwischen der Rechtskraft des (letzten) Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht und der Zurückweisung des gegenständlichen (zweiten) Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 kein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF vorgebracht worden sei. Auch habe sich die individuelle Situation für den BF in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht in einem Umfang verändert, dass von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes auszugehen wäre und wurde festgehalten, dass der zeitliche Aspekt des Verfahrens – zumal der Antrag des BF auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 56, AsylG 2005 rechtskräftig negativ entschieden wurde und der BF knapp sieben Monate später seinen (zweiten) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 aus Gründen des Artikel 8, EMRK stellte – den Schluss unter Mitberücksichtigung der gesamten Verfahrenshistorie nahelege, dass der BF mit seinem nunmehrigen Antrag einen weiteren Versuch unternommen habe, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern, wofür nicht zuletzt auch seine Aussage spreche, dass er sich „das [einen Aufenthaltstitel] verdient habe“. Am 12.10.2023 – und damit nur vier Monate später – beantragte der BF neuerlich die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG
  8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.01.2024, Zl. XXXX wurde auch dieser Antrag abgewiesen, wobei begründend ausgeführt wurde, dass gegen den BF eine aufrechte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem dreijährigen Einreiseverbot bestehe und damit ein absoluter Versagungsgrund vorliege. Zudem sei seit der Rechtskraft des letzten Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 12.06.2023 und des nunmehrigen Antrages kein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF vorgebracht worden und habe sich auch die individuelle Situation des BF im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht in einem entscheidungswesentlichen Umfang geändert. Dieser Bescheid erwuchs in weiterer Folge unbekämpft in Rechtskraft. Am 12.10.2023 – und damit nur vier Monate später – beantragte der BF neuerlich die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG
  9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.01.2024, Zl. römisch 40 wurde auch dieser Antrag abgewiesen, wobei begründend ausgeführt wurde, dass gegen den BF eine aufrechte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem dreijährigen Einreiseverbot bestehe und damit ein absoluter Versagungsgrund vorliege. Zudem sei seit der Rechtskraft des letzten Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 12.06.2023 und des nunmehrigen Antrages kein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF vorgebracht worden und habe sich auch die individuelle Situation des BF im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht in einem entscheidungswesentlichen Umfang geändert. Dieser Bescheid erwuchs in weiterer Folge unbekämpft in Rechtskraft. Der BF war im Zuge seiner letzten vier Verfahren stets rechtsvertreten. Schließlich wurde gegen den BF mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 02.01.2024 gemäß § 35 AVG eine Mutwillensstrafe in Höhe von EUR 500,00 verhängt. Seitens der belangten Behörde wurde darauf verwiesen, dass sämtliche Anträge des BF negativ entschieden und gegen den BF unter anderem bereits eine Rückkehrentscheidung samt dreijährigem Einreiseverbot erlassen worden sei. Anstatt seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, habe er drei Monate nach rechtskräftiger Zurückweisung seines dritten Antrages einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt. Der BF sei bislang nicht an einer „Lösung“ interessiert gewesen, vielmehr habe diese ausschließlich darin bestanden die rechtskräftigen Entscheidungen wahrzunehmen und nicht an der Herstellung des Rechtszustandes mitzuwirken, was sich insbesondere auch durch seine Weigerung den neu ausgestellten und gültigen nigerianischen Reisepass trotz Verbesserungsaufträge vorzulegen, zeige. Er sei seiner Ausreiseverpflichtung mehrfach nicht nachgekommen und sei von einer Nichtmitwirkung und zusätzlichen Inanspruchnahme der Behörde durch unberechtigte Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln und die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes auszugehen. Schließlich wurde gegen den BF mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 02.01.2024 gemäß Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe in Höhe von EUR 500,00 verhängt. Seitens der belangten Behörde wurde darauf verwiesen, dass sämtliche Anträge des BF negativ entschieden und gegen den BF unter anderem bereits eine Rückkehrentscheidung samt dreijährigem Einreiseverbot erlassen worden sei. Anstatt seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, habe er drei Monate nach rechtskräftiger Zurückweisung seines dritten Antrages einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt. Der BF sei bislang nicht an einer „Lösung“ interessiert gewesen, vielmehr habe diese ausschließlich darin bestanden die rechtskräftigen Entscheidungen wahrzunehmen und nicht an der Herstellung des Rechtszustandes mitzuwirken, was sich insbesondere auch durch seine Weigerung den neu ausgestellten und gültigen nigerianischen Reisepass trotz Verbesserungsaufträge vorzulegen, zeige. Er sei seiner Ausreiseverpflichtung mehrfach nicht nachgekommen und sei von einer Nichtmitwirkung und zusätzlichen Inanspruchnahme der Behörde durch unberechtigte Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln und die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes auszugehen.
  10. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der festgestellte Sachverhalt, insbesondere die Feststellungen zur Person des BF sowie jene zu seinen bisherigen Verfahren, konnte dem unstrittigen Verwaltungsakt sowie den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2019, Zl. XXXX , vom 30.04.2020, Zl. XXXX , vom 12.10.2021, Zl. I411 2213870-3/3E und vom 12.06.2023, Zl. XXXX entnommen werden und sind die entsprechenden Verfahren ferner durch den eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister belegt. Schließlich wurde den in diesem Zusammenhang im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten. Der festgestellte Sachverhalt, insbesondere die Feststellungen zur Person des BF sowie jene zu seinen bisherigen Verfahren, konnte dem unstrittigen Verwaltungsakt sowie den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2019, Zl. römisch 40 , vom 30.04.2020, Zl. römisch 40 , vom 12.10.2021, Zl. I411 2213870-3/3E und vom 12.06.2023, Zl. römisch 40 entnommen werden und sind die entsprechenden Verfahren ferner durch den eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister belegt. Schließlich wurde den in diesem Zusammenhang im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten. Dass der Bescheid der belangten Behörde vom 02.01.2024, Zl. XXXX in Rechtskraft erwachsen ist, ergibt sich aus der Mitteilung des BFA vom 15.02.2024 infolge einer Anfrage seitens des erkennenden Gerichtes, derzufolge eine Beschwerde im ATB-Verfahren trotz ordnungsgemäßer Zustellung des Bescheides an die Rechtsvertretung des BF nicht eingebracht worden sei bzw. im Akt erliege. Dass der Bescheid der belangten Behörde vom 02.01.2024, Zl. römisch 40 in Rechtskraft erwachsen ist, ergibt sich aus der Mitteilung des BFA vom 15.02.2024 infolge einer Anfrage seitens des erkennenden Gerichtes, derzufolge eine Beschwerde im ATB-Verfahren trotz ordnungsgemäßer Zustellung des Bescheides an die Rechtsvertretung des BF nicht eingebracht worden sei bzw. im Akt erliege.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  12. Rechtslage: Gemäß § 35 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.Gemäß Paragraph 35, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen. Die Verhängung der Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, als auch die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (VwGH 22.01.1930, 439/29, VwSlg. 15960 A, ebenso 24.03.1997, 95/19/1705, oder 23.03.1999, 97/19/0022). Bei der Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG handelt es sich wie bei der Ordnungsstrafe nach § 34 AVG nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdelikts, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen findet daher grundsätzlich keine Anwendung, mit Ausnahme der in § 36 AVG ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften über den Strafvollzug (§§ 53 bis 54d VStG). Daraus folgt, dass weder Bestimmungen über die Strafbemessung, über die Verjährung oder die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat, noch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechts im Bereich des öffentlichen Rechts unmittelbar oder analog anwendbar sind. Dahinter steckt auch die verfolgte Absicht des Gesetzgebers das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen (vgl. VwGH 04.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973; 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg 14.064 A/1994; 20.05.2009, 2007/07/0119; Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 1 und 6).Bei der Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG handelt es sich wie bei der Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, AVG nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdelikts, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen findet daher grundsätzlich keine Anwendung, mit Ausnahme der in Paragraph 36, AVG ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften über den Strafvollzug (Paragraphen 53 bis 54 d VStG). Daraus folgt, dass weder Bestimmungen über die Strafbemessung, über die Verjährung oder die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat, noch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechts im Bereich des öffentlichen Rechts unmittelbar oder analog anwendbar sind. Dahinter steckt auch die verfolgte Absicht des Gesetzgebers das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen vergleiche VwGH 04.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973; 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg 14.064 A/1994; 20.05.2009, 2007/07/0119; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 1 und 6). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handelt mutwillig im Sinne des § 35 AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (VwGH 18.04.1997, 95/19/1707; 27.05.1999, 97/02/0345; 16.02.2012, 2011/01/0271; vgl. hiezu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 2).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handelt mutwillig im Sinne des Paragraph 35, AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (VwGH 18.04.1997, 95/19/1707; 27.05.1999, 97/02/0345; 16.02.2012, 2011/01/0271; vergleiche hiezu auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 2). Der Tatbestand des § 35 AVG kann – außer durch die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde – auch dadurch verwirklicht werden, dass in der Absicht, die Angelegenheit zu verschleppen, unrichtige Angaben gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist die bewusst unrichtige Begründung des Antrags. Eine Verhängung der Mutwillensstrafe ist dann gerechtfertigt, wenn aus den wechselnden, einander widersprechenden Angaben der Partei und der Begründung von Rechtsmitteln ersichtlich ist, dass diese im Bewusstsein ihrer Grundlosigkeit eingebracht wurden und damit offenbar nur die Verschleppung der endgültigen Erledigung bezweckt wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 4).Der Tatbestand des Paragraph 35, AVG kann – außer durch die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde – auch dadurch verwirklicht werden, dass in der Absicht, die Angelegenheit zu verschleppen, unrichtige Angaben gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist die bewusst unrichtige Begründung des Antrags. Eine Verhängung der Mutwillensstrafe ist dann gerechtfertigt, wenn aus den wechselnden, einander widersprechenden Angaben der Partei und der Begründung von Rechtsmitteln ersichtlich ist, dass diese im Bewusstsein ihrer Grundlosigkeit eingebracht wurden und damit offenbar nur die Verschleppung der endgültigen Erledigung bezweckt wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 4). Strafbar gemäß § 35 AVG ist jede (prozessfähige) „Person“, welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat (das Anbringen eingebracht) [vgl. VwGH 24.03.1997, 95/19/1705; 18.04.1997, 95/19/1707] oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde.Strafbar gemäß Paragraph 35, AVG ist jede (prozessfähige) „Person“, welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat (das Anbringen eingebracht) [vgl. VwGH 24.03.1997, 95/19/1705; 18.04.1997, 95/19/1707] oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde. Strafbarer Mutwille bei Antragstellung hat das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrags zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt, wenn sich der Antragsteller wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch ihm bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für einen Antrag gibt (vgl. VwGH 08.11.2011, 97/21/0023).Strafbarer Mutwille bei Antragstellung hat das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrags zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt, wenn sich der Antragsteller wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch ihm bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für einen Antrag gibt vergleiche VwGH 08.11.2011, 97/21/0023). Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht (vgl. VwGH 29.06.1998, 98/10/0183; VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466).Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht vergleiche VwGH 29.06.1998, 98/10/0183; VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466). 3.
  13. Zur Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Beschwerdefall: Fallbezogen kann der Einschätzung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach der BF offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt, nicht entgegengetreten werden. Nachdem dem Antrag des BF auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Studierender“ mit Bescheid vom 20.12.2017 mangels Studienerfolgs nicht stattgegeben wurde, brachte er am 08.02.2018 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ein, wobei er diesen selbst ausdrücklich mit der Abweisung seines Verlängerungsantrages begründete und anführte, in Österreich bleiben zu wollen. Mit Bescheid des BFA vom 19.12.2018 wurde der Antrag nach § 55 AsylG 2005 abgewiesen, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen eingeräumt, wobei der Bescheid in zweiter Instanz rechtskräftig bestätigt wurde. Bereits mit der seinerzeitigen Entscheidung traf den BF daher eine Ausreiseverpflichtung und musste ihm klar sein, dass er, sollte er das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen, Tätigkeiten der belangten Behörde auslöst, welche erforderlich sind, um den Rechtsstaat durchzusetzen. Nachdem dem Antrag des BF auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Studierender“ mit Bescheid vom 20.12.2017 mangels Studienerfolgs nicht stattgegeben wurde, brachte er am 08.02.2018 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 ein, wobei er diesen selbst ausdrücklich mit der Abweisung seines Verlängerungsantrages begründete und anführte, in Österreich bleiben zu wollen. Mit Bescheid des BFA vom 19.12.2018 wurde der Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen eingeräumt, wobei der Bescheid in zweiter Instanz rechtskräftig bestätigt wurde. Bereits mit der seinerzeitigen Entscheidung traf den BF daher eine Ausreiseverpflichtung und musste ihm klar sein, dass er, sollte er das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen, Tätigkeiten der belangten Behörde auslöst, welche erforderlich sind, um den Rechtsstaat durchzusetzen. Nichtsdestotroz verblieb der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet, weswegen sich die belangte Behörde veranlasst sah im Juli 2019 die Schubhaft über ihn zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung zu verhängen. Aus dem Stande der Schubhaft stellte der BF sodann einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 05.12.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asyl- als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Es wurde abermals eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen, seine Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt und ihm für die freiwillige Ausreise eine 14-tägige Frist gewährt, wobei eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2020, Zl. XXXX letztlich vollinhaltlich abgewiesen wurde. Dies hielt ihn jedoch wiederum nicht davon ab, nur zwei Monate später – konkret am 01.07.2020 – einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 einzubringen, der ebenso rechtskräftig negativ beschieden wurde und bestätigte das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 12.10.2021 schließlich auch die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung samt dreijährigem Einreiseverbot. Nichtsdestotroz verblieb der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet, weswegen sich die belangte Behörde veranlasst sah im Juli 2019 die Schubhaft über ihn zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung zu verhängen. Aus dem Stande der Schubhaft stellte der BF sodann einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 05.12.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asyl- als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Es wurde abermals eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen, seine Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt und ihm für die freiwillige Ausreise eine 14-tägige Frist gewährt, wobei eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2020, Zl. römisch 40 letztlich vollinhaltlich abgewiesen wurde. Dies hielt ihn jedoch wiederum nicht davon ab, nur zwei Monate später – konkret am 01.07.2020 – einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 einzubringen, der ebenso rechtskräftig negativ beschieden wurde und bestätigte das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 12.10.2021 schließlich auch die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung samt dreijährigem Einreiseverbot. Sein in der Folge am 05.07.2022 gestellter Antrag nach § 55 AsylG 2005 wurde – dies wiederum in zweiter Instanz – mit Verweis darauf zurückgewiesen, dass zwischen der Rechtskraft des letzten Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht und der Zurückweisung des nunmehr eingebrachten zweiten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 kein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF vorgebracht worden sei und sich auch die individuelle Situation für den BF in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht in einem Umfang verändert habe, dass von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes auszugehen wäre. Dabei wurde seitens des Gerichts auch festgehalten, dass der zeitliche Aspekt des Verfahrens sowie die gesamte Verfahrenshistorie nahelegen würden, dass der BF mit seinem nunmehrigen Antrag einen weiteren Versuch unternommen habe, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern, wofür nicht zuletzt auch seine Aussage spreche, dass er sich „das [einen Aufenthaltstitel] verdient habe“.Sein in der Folge am 05.07.2022 gestellter Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 wurde – dies wiederum in zweiter Instanz – mit Verweis darauf zurückgewiesen, dass zwischen der Rechtskraft des letzten Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht und der Zurückweisung des nunmehr eingebrachten zweiten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 kein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF vorgebracht worden sei und sich auch die individuelle Situation für den BF in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht in einem Umfang verändert habe, dass von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes auszugehen wäre. Dabei wurde seitens des Gerichts auch festgehalten, dass der zeitliche Aspekt des Verfahrens sowie die gesamte Verfahrenshistorie nahelegen würden, dass der BF mit seinem nunmehrigen Antrag einen weiteren Versuch unternommen habe, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern, wofür nicht zuletzt auch seine Aussage spreche, dass er sich „das [einen Aufenthaltstitel] verdient habe“. Zuletzt beantragte der BF am 12.10.2023 – und damit nur vier Monate nach der Zurückweisung seines Antrages nach § 55 AsylG 2005 – neuerlich die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005, wobei dieser mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bundesamtes vom 02.01.2024 abgewiesen wurde, zumal gegen den BF eine aufrechte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem dreijährigen Einreiseverbot bestehe und damit ein absoluter Versagungsgrund vorliege. Ferner wurde festgehalten, dass der BF keinen maßgeblich geänderten Sachverhalt im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben seit der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 12.06.2023 vorgebracht habe und im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat Nigeria und seine individuelle Situation nicht von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes auszugehen sei.Zuletzt beantragte der BF am 12.10.2023 – und damit nur vier Monate nach der Zurückweisung seines Antrages nach Paragraph 55, AsylG 2005 – neuerlich die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005, wobei dieser mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bundesamtes vom 02.01.2024 abgewiesen wurde, zumal gegen den BF eine aufrechte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem dreijährigen Einreiseverbot bestehe und damit ein absoluter Versagungsgrund vorliege. Ferner wurde festgehalten, dass der BF keinen maßgeblich geänderten Sachverhalt im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben seit der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 12.06.2023 vorgebracht habe und im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat Nigeria und seine individuelle Situation nicht von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes auszugehen sei. Sämtliche Anträge des BF – konkret ein Antrag auf internationalen Schutz sowie vier Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 55 bzw. § 56 AsylG 2005 – wurden somit rechtskräftig negativ beschieden und geht das erkennende Gericht davon aus, dass der in den letzten vier Verfahren stets rechtsvertretene BF jedenfalls die erforderliche Aufklärung und Rechtsberatung hinsichtlich der Folgen der bisher ergangenen Entscheidungen erfahren hat und wissentlich ein Verhalten setzte, welches der Rechtsordnung der Republik Österreich entgegensteht.Sämtliche Anträge des BF – konkret ein Antrag auf internationalen Schutz sowie vier Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Paragraph 55, bzw. Paragraph 56, AsylG 2005 – wurden somit rechtskräftig negativ beschieden und geht das erkennende Gericht davon aus, dass der in den letzten vier Verfahren stets rechtsvertretene BF jedenfalls die erforderliche Aufklärung und Rechtsberatung hinsichtlich der Folgen der bisher ergangenen Entscheidungen erfahren hat und wissentlich ein Verhalten setzte, welches der Rechtsordnung der Republik Österreich entgegensteht. Der BF hat dadurch, dass er das Bundesgebiet nicht freiwillig verließ und wiederholt aussichtslose Anträge stellte, Tätigkeiten der Behörden ausgelöst, welche erforderlich sind, um den Rechtsstaat durchzusetzen. Er hat keinerlei Anstalten gemacht, der ihm mehrmals auferlegten Ausreiseverpflichtung sowie dem im Jahr 2021 in Rechtskraft erwachsenen Einreiseverbot nachzukommen. Vielmehr versuchte er durch seinen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft – in dessen Zusammenhang er dem Erkenntnis vom 30.04.2020, Zl. XXXX zufolge kein substantiiertes und konkretes Fluchtvorbringen erstattet hat – sowie durch erfolglose Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln – wobei er hinsichtlich seiner letzten Anträgen vom 05.07.2022 und vom 12.10.2023 auch gar keinen maßgeblich geänderten Sachverhalt mehr vorgebracht hat – seinen Verbleib im Bundesgebiet zu rechtfertigen. Dass dieser Verbleib nicht gerechtfertigt ist, war das Ergebnis der oben angeführten Verfahren vor dem BFA und dem BVwG. Der BF hat dadurch, dass er das Bundesgebiet nicht freiwillig verließ und wiederholt aussichtslose Anträge stellte, Tätigkeiten der Behörden ausgelöst, welche erforderlich sind, um den Rechtsstaat durchzusetzen. Er hat keinerlei Anstalten gemacht, der ihm mehrmals auferlegten Ausreiseverpflichtung sowie dem im Jahr 2021 in Rechtskraft erwachsenen Einreiseverbot nachzukommen. Vielmehr versuchte er durch seinen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft – in dessen Zusammenhang er dem Erkenntnis vom 30.04.2020, Zl. römisch 40 zufolge kein substantiiertes und konkretes Fluchtvorbringen erstattet hat – sowie durch erfolglose Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln – wobei er hinsichtlich seiner letzten Anträgen vom 05.07.2022 und vom 12.10.2023 auch gar keinen maßgeblich geänderten Sachverhalt mehr vorgebracht hat – seinen Verbleib im Bundesgebiet zu rechtfertigen. Dass dieser Verbleib nicht gerechtfertigt ist, war das Ergebnis der oben angeführten Verfahren vor dem BFA und dem BVwG. Der BF verursachte durch sein Verhalten letztlich die grundlose Inanspruchnahme der Behörden, die Verzögerung seiner Außerlandesbringung sowie erhebliche Kosten. Mit seiner Vorgangsweise, welche in weiterer Folge mehrfach sowohl das BFA als auch im Beschwerdeweg das BVwG neuerlich beschäftigte, zeigte der BF keinerlei Respekt gegenüber der Rechtsstaatlichkeit und der österreichischen Rechtsprechung. Allein der Wille des BF, nach mehreren rechtskräftig negativ beschiedenen Anträgen keine entsprechende Reaktion zu zeigen und die Rechtsstaatlichkeit zu ignorieren, ist nicht tolerierbar und wurde zuletzt auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 12.06.2023, Zl. XXXX festgehalten, dass die Verfahrenshistorie den Schluss nahelegt, dass der BF mit seinem erneuten Antrag einen weiteren Versuch unternommen hat, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern, wofür nicht zuletzt auch seine Aussage spreche, dass er sich „das [einen Aufenthaltstitel] verdient habe“. Der BF verursachte durch sein Verhalten letztlich die grundlose Inanspruchnahme der Behörden, die Verzögerung seiner Außerlandesbringung sowie erhebliche Kosten. Mit seiner Vorgangsweise, welche in weiterer Folge mehrfach sowohl das BFA als auch im Beschwerdeweg das BVwG neuerlich beschäftigte, zeigte der BF keinerlei Respekt gegenüber der Rechtsstaatlichkeit und der österreichischen Rechtsprechung. Allein der Wille des BF, nach mehreren rechtskräftig negativ beschiedenen Anträgen keine entsprechende Reaktion zu zeigen und die Rechtsstaatlichkeit zu ignorieren, ist nicht tolerierbar und wurde zuletzt auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 12.06.2023, Zl. römisch 40 festgehalten, dass die Verfahrenshistorie den Schluss nahelegt, dass der BF mit seinem erneuten Antrag einen weiteren Versuch unternommen hat, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern, wofür nicht zuletzt auch seine Aussage spreche, dass er sich „das [einen Aufenthaltstitel] verdient habe“. Dem BF musste angesichts der gegen ihn bestehenden Rückkehrentscheidungen, des aufrechten Einreiseverbotes sowie spätestens zum Zeitpunkt der erstmaligen Abweisung der Anträge nach § 55 und § 56 AsylG 2005 jedenfalls bewusst sein, dass es für ihn keine weitere Möglichkeit des Verbleibes im Bundesgebiet gibt und liegt die offenbare Mutwilligkeit des prozessualen Verhaltens gegenständlich darin begründet, dass er im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit weitere Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln stellte, dies ohne dabei einen maßgeblich geänderten Sachverhalt vorzubringen. Wesentlich für den vorliegenden Beschwerdefall ist damit, dass der BF tatsächlich die Behörde und in weiterer Folge das BVwG in Anspruch genommen hat, dies ohne jegliche Aussicht auf Erfolg und dem rechtsfreundlich vertretenen BF aufgrund der rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und der bereits einmal erfolgten Abweisung der Anträge nach § 55 und § 56 AsylG 2005 die Aussichts- bzw. Zwecklosigkeit seines Handelns bewusst gewesen sein musste. Ferner ist dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen, dass der BF sich trotz erteilter Verbesserungsaufträge weigert seinen neu ausgestellten und gültigen nigerianischen Reisepass vorzulegen, wobei den dahingehenden Ausführungen im Bescheid letztlich auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Verpflichtung zur Rückkehr in seinen Herkunftsstaat bedingt die Teilnahme an dem diesbezüglichen Verfahren. Es unterliegt nicht der Dispositionsfähigkeit des BF, ob er das Bundesgebiet verlassen will, sondern nur mehr, in welcher Form er es verlässt. Dies verkennend zeigt der BF keinerlei Respekt gegenüber der Rechtsordnung der Republik Österreich und verblieb wiederholt illegal im Bundesgebiet.Dem BF musste angesichts der gegen ihn bestehenden Rückkehrentscheidungen, des aufrechten Einreiseverbotes sowie spätestens zum Zeitpunkt der erstmaligen Abweisung der Anträge nach Paragraph 55 und Paragraph 56, AsylG 2005 jedenfalls bewusst sein, dass es für ihn keine weitere Möglichkeit des Verbleibes im Bundesgebiet gibt und liegt die offenbare Mutwilligkeit des prozessualen Verhaltens gegenständlich darin begründet, dass er im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit weitere Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln stellte, dies ohne dabei einen maßgeblich geänderten Sachverhalt vorzubringen. Wesentlich für den vorliegenden Beschwerdefall ist damit, dass der BF tatsächlich die Behörde und in weiterer Folge das BVwG in Anspruch genommen hat, dies ohne jegliche Aussicht auf Erfolg und dem rechtsfreundlich vertretenen BF aufgrund der rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und der bereits einmal erfolgten Abweisung der Anträge nach Paragraph 55 und Paragraph 56, AsylG 2005 die Aussichts- bzw. Zwecklosigkeit seines Handelns bewusst gewesen sein musste. Ferner ist dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen, dass der BF sich trotz erteilter Verbesserungsaufträge weigert seinen neu ausgestellten und gültigen nigerianischen Reisepass vorzulegen, wobei den dahingehenden Ausführungen im Bescheid letztlich auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Verpflichtung zur Rückkehr in seinen Herkunftsstaat bedingt die Teilnahme an dem diesbezüglichen Verfahren. Es unterliegt nicht der Dispositionsfähigkeit des BF, ob er das Bundesgebiet verlassen will, sondern nur mehr, in welcher Form er es verlässt. Dies verkennend zeigt der BF keinerlei Respekt gegenüber der Rechtsordnung der Republik Österreich und verblieb wiederholt illegal im Bundesgebiet. Dass der BF durch sein Verhalten die Tätigkeit österreichischer Behörden zusätzlich und über Gebühr in Anspruch nimmt, ist damit offensichtlich. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde hat der BF in Bezug auf seinen Antrag vom 12.10.2023 gerade keine neuen entscheidungswesentlichen Tatsachen vorgebracht. Dies geht unzweifelhaft aus dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 02.01.2024 hervor. Dass ein wiederholter, sich im Wesentlichen auf gleiche Tatsachen beziehender Antrag, der keinerlei Aussicht auf Erfolg hat, offenbar mutwillig gestellt ist, ist dem durchschnittlichen Rechtsanwender, der noch dazu eine Rechtsanwältin an seiner Seite hat, vermittelbar. In Zusammenschau der chronologischen Hergänge der einzelnen Anträge bleibt nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung als der rechtsmissbräuchlichen Antragstellung im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit bzw. Zweck- und Nutzlosigkeit und kommt gerade in dieser Konstellation die Verhängung der Mutwillensstrafe im „Ausnahmefall“ in Betracht. Vor diesem Hintergrund sind demnach die Voraussetzungen zur Verhängung der Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG grundsätzlich gegeben.In Zusammenschau der chronologischen Hergänge der einzelnen Anträge bleibt nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung als der rechtsmissbräuchlichen Antragstellung im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit bzw. Zweck- und Nutzlosigkeit und kommt gerade in dieser Konstellation die Verhängung der Mutwillensstrafe im „Ausnahmefall“ in Betracht. Vor diesem Hintergrund sind demnach die Voraussetzungen zur Verhängung der Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG grundsätzlich gegeben. Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist auszuführen, dass diese, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von EUR 726,00, derart zu bemessen ist, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten wird (vgl. VwGH 15.12.1999, 98/12/0406).Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist auszuführen, dass diese, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von EUR 726,00, derart zu bemessen ist, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten wird vergleiche VwGH 15.12.1999, 98/12/0406). Das Bundesverwaltungsgericht sieht in der Bemessung der Mutwillensstrafe von EUR 500,00 dem Grunde nach keinen Anlass, diese als ungebührlich hoch zu beurteilen. Aufgrund der festgestellten Verfahrenshistorie besteht keine Veranlassung, die vom BFA festgesetzte Strafhöhe von EUR 500,00 zu reduzieren, wobei insbesondere auch festzuhalten gilt, dass damit die Höchststrafe von EUR 726,00 nicht ausgeschöpft wurde. Der BF hat wiederholt den Respekt vor der österreichischen Rechtsordnung vermissen lassen, indem er offenbar willkürlich und beharrlich, nur kurze Zeit nach den in Rechtskraft erwachsenen negativen Entscheidungen mehrfach neuerlich aussichtslose Anträge stellte und damit die Behörde und Gerichte in Anspruch genommen hat, dies obwohl er rechtsanwaltlich vertreten war bzw. ist, womit er jedenfalls auch die erforderliche Aufklärung und Rechtsberatung hinsichtlich der Folgen der bisher ergangenen Entscheidungen erfahren hat. Angesichts seines Fehlverhaltens sowie unter Berücksichtigung dessen, dass mit der verhängten Mutwillensstrafe das vorgesehene Höchstmaß nicht zur Gänze ausgeschöpft wurde, kann davon ausgegangen werden, dass Strafe und Verhalten in entsprechender Relation stehen, um zu verhindern, dass der BF wiederum ein derartiges Verhalten setzt. Dabei ist vor allem auch der von ihm verursachte Vermögensschaden auf Seiten des Bundes als Rechtsträger zu berücksichtigen. Durch die von ihm gestellten Anträge beanspruchte er nicht nur personelle Ressourcen des BFA und auch des BvwG, sondern belastete auch den Bund in finanzieller Hinsicht. Nicht zuletzt ist bei einem Verhalten, wie es der BF an den Tag gelegt hat, auch der schädliche Effekt auf die Verfahrensdauer in den Verfahren über Anträge anderer Antragsteller zu beachten. Das Verhalten des BF wirkt sich durch die langjährige, letztlich jedoch mutwillig erfolgte Inanspruchnahme von Behördenkapazitäten zwangsläufig zu Lasten redlicher Antragsteller aus. Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des § 35 AVG bei der Bemessung der Strafhöhe als erschwerend zu werten. Strafmildernde Umstände gehen einzig in die Richtung, dass bisher noch keine Mutwillensstrafe über den BF verhängt wurde, sodass eine Höhe von € 500,00 gerechtfertigt erscheint. Dabei ist vor allem auch der von ihm verursachte Vermögensschaden auf Seiten des Bundes als Rechtsträger zu berücksichtigen. Durch die von ihm gestellten Anträge beanspruchte er nicht nur personelle Ressourcen des BFA und auch des BvwG, sondern belastete auch den Bund in finanzieller Hinsicht. Nicht zuletzt ist bei einem Verhalten, wie es der BF an den Tag gelegt hat, auch der schädliche Effekt auf die Verfahrensdauer in den Verfahren über Anträge anderer Antragsteller zu beachten. Das Verhalten des BF wirkt sich durch die langjährige, letztlich jedoch mutwillig erfolgte Inanspruchnahme von Behördenkapazitäten zwangsläufig zu Lasten redlicher Antragsteller aus. Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des Paragraph 35, AVG bei der Bemessung der Strafhöhe als erschwerend zu werten. Strafmildernde Umstände gehen einzig in die Richtung, dass bisher noch keine Mutwillensstrafe über den BF verhängt wurde, sodass eine Höhe von € 500,00 gerechtfertigt erscheint. Aus dem Gesagten konnte auch die Einkommenssituation des BF bei der Bemessung der Strafhöhe nicht weitergehend zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Dazu kommt, dass – nach Maßgabe des § 36 zweiter Satz AVG – § 19 Abs. 2 VStG nicht anwendbar ist. Es liegt auch sonst keine gesetzliche Grundlage vor, die es zwingend erfordern würde, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in die Strafbemessung einfließen zu lassen (VwGH 20.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. 14.064 A/1994).Aus dem Gesagten konnte auch die Einkommenssituation des BF bei der Bemessung der Strafhöhe nicht weitergehend zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Dazu kommt, dass – nach Maßgabe des Paragraph 36, zweiter Satz AVG – Paragraph 19, Absatz 2, VStG nicht anwendbar ist. Es liegt auch sonst keine gesetzliche Grundlage vor, die es zwingend erfordern würde, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in die Strafbemessung einfließen zu lassen (VwGH 20.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. 14.064 A/1994). Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 35 AVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, AVG als unbegründet abzuweisen.
  14. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Unter Berücksichtigung dessen, dass nach § 24 Abs. 4 VwGVG das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, konnte im konkreten Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund der unstrittigen Aktenlage feststeht und lediglich die Rechtsfrage zu klären war, ob die Mutwillensstrafe vom Bundesamt zu Recht verhängt wurde. Eine mündliche Erörterung des feststehenden Sachverhalts lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten.Unter Berücksichtigung dessen, dass nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, konnte im konkreten Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund der unstrittigen Aktenlage feststeht und lediglich die Rechtsfrage zu klären war, ob die Mutwillensstrafe vom Bundesamt zu Recht verhängt wurde. Eine mündliche Erörterung des feststehenden Sachverhalts lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des § 24 VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR
  15. GP, 5; auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des Paragraph 24, VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR
  16. GP, 5; auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Die verfahrensgegenständliche Mutwillensstrafe fällt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließlich auch nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 MRK (VwGH 27.01.2011, Zl. 2010/06/0127, zur Verhängung einer Mutwillensstrafe gegen einen Rechtsanwalt mit Verweis auf die Urteile des EGMR vom 22.02.1996, Putz gegen Österreich betreffend Ordnungsstrafe gemäß § 235 StPO und vom 23.03.1994, Ravnsborg gegen Schweden betreffend Ordnungsstrafe vor Gericht wegen Störung der Verhandlung sowie Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar², 181 und 193; 23.03.1999, Zl. 97/19/0022). Die verhängte Mutwillensstrafe ist im Lichte des relevanten Kriteriums der Art und Schwere der Sanktion nicht als derart schwer zu qualifizieren, dass sie als strafrechtliche Angelegenheit im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK anzusehen wäre. Ordnungs- und Mutwillensstrafen der §§ 34 ff AVG stellen auch keine Strafen für Verwaltungsübertretungen dar, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt keine mündliche Verhandlung zwingend durchgeführt werden muss (VwGH 21.06.2022, Ra 2022/03/0159).Die verfahrensgegenständliche Mutwillensstrafe fällt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließlich auch nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, Absatz eins, MRK (VwGH 27.01.2011, Zl. 2010/06/0127, zur Verhängung einer Mutwillensstrafe gegen einen Rechtsanwalt mit Verweis auf die Urteile des EGMR vom 22.02.1996, Putz gegen Österreich betreffend Ordnungsstrafe gemäß Paragraph 235, StPO und vom 23.03.1994, Ravnsborg gegen Schweden betreffend Ordnungsstrafe vor Gericht wegen Störung der Verhandlung sowie Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar², 181 und 193; 23.03.1999, Zl. 97/19/0022). Die verhängte Mutwillensstrafe ist im Lichte des relevanten Kriteriums der Art und Schwere der Sanktion nicht als derart schwer zu qualifizieren, dass sie als strafrechtliche Angelegenheit im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, EMRK anzusehen wäre. Ordnungs- und Mutwillensstrafen der Paragraphen 34, ff AVG stellen auch keine Strafen für Verwaltungsübertretungen dar, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt keine mündliche Verhandlung zwingend durchgeführt werden muss (VwGH 21.06.2022, Ra 2022/03/0159). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I415.2213870.5.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.