4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 19.07.2023, zugestellt am 27.07.2023 durch persönliche Übernahme, wurde die Beschwerdeführerin, eine rumänische Staatsbürgerin, gemäß § 66 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 iVm § 55 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihr kein Durchsetzungsaufschub ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Begründet wurde dies damit, dass die Beschwerdeführerin beim wiederholten Betteln betreten wurde und sie trotz Aufforderung keinen Nachweis über ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis bzw. eine Krankenversicherung und ausreichende Existenzmittel vorgelegt habe, so dass ihr kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 19.07.2023, zugestellt am 27.07.2023 durch persönliche Übernahme, wurde die Beschwerdeführerin, eine rumänische Staatsbürgerin, gemäß Paragraph 66, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihr kein Durchsetzungsaufschub ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründet wurde dies damit, dass die Beschwerdeführerin beim wiederholten Betteln betreten wurde und sie trotz Aufforderung keinen Nachweis über ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis bzw. eine Krankenversicherung und ausreichende Existenzmittel vorgelegt habe, so dass ihr kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr Freizügigkeitsrecht in Österreich wahrnehme. Sie sei zwar seit 16.03.2023 in Österreich durchgehend gemeldet, habe sich aber nicht durchgehend in Österreich aufgehalten. In XXXX lebe ihre Nichte, die bereits seit zehn Jahren in Österreich lebe und aufenthaltsberechtigt sei. Seit März 2023 sei die Beschwerdeführerin öfter in Österreich zu Besuch und habe dabei das Kleinkind ihrer Nichte betreut. Um ihre Aufenthalte in Österreich finanzieren zu können, arbeite die Beschwerdeführerin immer wieder als Zeitungsverkäuferin bei XXXX . Zusätzlich werde sie von ihrer Familie finanziell unterstützt. Die in Österreich strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführerin stelle somit keine finanzielle Belastung für den österreichischen Staat dar. Moniert wurde insbesondere, dass die Entscheidung der belangten Behörde ohne Einvernahme der Beschwerdeführerin ergangen sei.Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr Freizügigkeitsrecht in Österreich wahrnehme. Sie sei zwar seit 16.03.2023 in Österreich durchgehend gemeldet, habe sich aber nicht durchgehend in Österreich aufgehalten. In römisch 40 lebe ihre Nichte, die bereits seit zehn Jahren in Österreich lebe und aufenthaltsberechtigt sei. Seit März 2023 sei die Beschwerdeführerin öfter in Österreich zu Besuch und habe dabei das Kleinkind ihrer Nichte betreut. Um ihre Aufenthalte in Österreich finanzieren zu können, arbeite die Beschwerdeführerin immer wieder als Zeitungsverkäuferin bei römisch 40 . Zusätzlich werde sie von ihrer Familie finanziell unterstützt. Die in Österreich strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführerin stelle somit keine finanzielle Belastung für den österreichischen Staat dar. Moniert wurde insbesondere, dass die Entscheidung der belangten Behörde ohne Einvernahme der Beschwerdeführerin ergangen sei. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.08.2023 vorgelegt. Am 14.02.2024 erfolgte eine Urkundenvorlage durch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht. Am 21.02.2024 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung unter Heranziehung einer Dolmetscherin für die ungarische Sprache befragt wurde. Am 29.02.2024 erfolgte eine weitere Urkundenvorlage durch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht. Dabei wurde ein Auszug aus dem Anmeldesystem der XXXX betreffend die Beschwerdeführerin übermittelt.Am 29.02.2024 erfolgte eine weitere Urkundenvorlage durch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht. Dabei wurde ein Auszug aus dem Anmeldesystem der römisch 40 betreffend die Beschwerdeführerin übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Die volljährige, geschiedene Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsangehörige und somit EWR-Bürgerin. Sie hat eine volljährige Tochter, die in Rumänien lebt. In XXXX lebt die Nichte der Beschwerdeführerin mit deren Tochter. Die Beschwerdeführerin lebt seit März 2023 mit kürzeren Unterbrechungen in Österreich, wo sie seit 10.03.2023 durchgehend gemeldet ist. Bereits im Jahr 2010 war die Beschwerdeführerin von 8. Februar bis 16. August nebenwohnsitzlich in Österreich gemeldet. Seit 21.02.2023 ist sie als Arbeiterin nach dem ASVG angestellt. Davor war sie lediglich am 25.09.2023 als Arbeiterin angestellt.Die volljährige, geschiedene Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsangehörige und somit EWR-Bürgerin. Sie hat eine volljährige Tochter, die in Rumänien lebt. In römisch 40 lebt die Nichte der Beschwerdeführerin mit deren Tochter. Die Beschwerdeführerin lebt seit März 2023 mit kürzeren Unterbrechungen in Österreich, wo sie seit 10.03.2023 durchgehend gemeldet ist. Bereits im Jahr 2010 war die Beschwerdeführerin von 8. Februar bis 16. August nebenwohnsitzlich in Österreich gemeldet. Seit 21.02.2023 ist sie als Arbeiterin nach dem ASVG angestellt. Davor war sie lediglich am 25.09.2023 als Arbeiterin angestellt. Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten. 2. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Beschäftigungsverhältnisse der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem AJ-WEB der Österreichischen Sozialversicherungen (tagesaktueller Auszug vom 26.03.2023). Ihre Wohnsitzmeldungen in Österreich wurden dem Zentralen Melderegister entnommen, ihre Unbescholtenheit dem Strafregister der Republik. Die Feststellungen zu ihrem Familienleben ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen und den Angaben in der Beschwerdeverhandlung vom 15.02.2024. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG lautet:Der mit "Ausweisung" betitelte Paragraph 66, FPG lautet: „
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I415.2277202.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.