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{'item': 'I415 2277202-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2024 GeschäftszahlI415 2277202-1 SpruchI415 2277202-1/13E, I415 2277202-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 19.07.2023, zugestellt am 27.07.2023 durch persönliche Übernahme, wurde die Beschwerdeführerin, eine rumänische Staatsbürgerin, gemäß § 66 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 iVm § 55 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihr kein Durchsetzungsaufschub ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Begründet wurde dies damit, dass die Beschwerdeführerin beim wiederholten Betteln betreten wurde und sie trotz Aufforderung keinen Nachweis über ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis bzw. eine Krankenversicherung und ausreichende Existenzmittel vorgelegt habe, so dass ihr kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 19.07.2023, zugestellt am 27.07.2023 durch persönliche Übernahme, wurde die Beschwerdeführerin, eine rumänische Staatsbürgerin, gemäß Paragraph 66, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihr kein Durchsetzungsaufschub ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründet wurde dies damit, dass die Beschwerdeführerin beim wiederholten Betteln betreten wurde und sie trotz Aufforderung keinen Nachweis über ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis bzw. eine Krankenversicherung und ausreichende Existenzmittel vorgelegt habe, so dass ihr kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr Freizügigkeitsrecht in Österreich wahrnehme. Sie sei zwar seit 16.03.2023 in Österreich durchgehend gemeldet, habe sich aber nicht durchgehend in Österreich aufgehalten. In XXXX lebe ihre Nichte, die bereits seit zehn Jahren in Österreich lebe und aufenthaltsberechtigt sei. Seit März 2023 sei die Beschwerdeführerin öfter in Österreich zu Besuch und habe dabei das Kleinkind ihrer Nichte betreut. Um ihre Aufenthalte in Österreich finanzieren zu können, arbeite die Beschwerdeführerin immer wieder als Zeitungsverkäuferin bei XXXX . Zusätzlich werde sie von ihrer Familie finanziell unterstützt. Die in Österreich strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführerin stelle somit keine finanzielle Belastung für den österreichischen Staat dar. Moniert wurde insbesondere, dass die Entscheidung der belangten Behörde ohne Einvernahme der Beschwerdeführerin ergangen sei.Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr Freizügigkeitsrecht in Österreich wahrnehme. Sie sei zwar seit 16.03.2023 in Österreich durchgehend gemeldet, habe sich aber nicht durchgehend in Österreich aufgehalten. In römisch 40 lebe ihre Nichte, die bereits seit zehn Jahren in Österreich lebe und aufenthaltsberechtigt sei. Seit März 2023 sei die Beschwerdeführerin öfter in Österreich zu Besuch und habe dabei das Kleinkind ihrer Nichte betreut. Um ihre Aufenthalte in Österreich finanzieren zu können, arbeite die Beschwerdeführerin immer wieder als Zeitungsverkäuferin bei römisch 40 . Zusätzlich werde sie von ihrer Familie finanziell unterstützt. Die in Österreich strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführerin stelle somit keine finanzielle Belastung für den österreichischen Staat dar. Moniert wurde insbesondere, dass die Entscheidung der belangten Behörde ohne Einvernahme der Beschwerdeführerin ergangen sei. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.08.2023 vorgelegt. Am 14.02.2024 erfolgte eine Urkundenvorlage durch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht. Am 21.02.2024 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung unter Heranziehung einer Dolmetscherin für die ungarische Sprache befragt wurde. Am 29.02.2024 erfolgte eine weitere Urkundenvorlage durch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht. Dabei wurde ein Auszug aus dem Anmeldesystem der XXXX betreffend die Beschwerdeführerin übermittelt.Am 29.02.2024 erfolgte eine weitere Urkundenvorlage durch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht. Dabei wurde ein Auszug aus dem Anmeldesystem der römisch 40 betreffend die Beschwerdeführerin übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Die volljährige, geschiedene Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsangehörige und somit EWR-Bürgerin. Sie hat eine volljährige Tochter, die in Rumänien lebt. In XXXX lebt die Nichte der Beschwerdeführerin mit deren Tochter. Die Beschwerdeführerin lebt seit März 2023 mit kürzeren Unterbrechungen in Österreich, wo sie seit 10.03.2023 durchgehend gemeldet ist. Bereits im Jahr 2010 war die Beschwerdeführerin von 8. Februar bis 16. August nebenwohnsitzlich in Österreich gemeldet. Seit 21.02.2023 ist sie als Arbeiterin nach dem ASVG angestellt. Davor war sie lediglich am 25.09.2023 als Arbeiterin angestellt.Die volljährige, geschiedene Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsangehörige und somit EWR-Bürgerin. Sie hat eine volljährige Tochter, die in Rumänien lebt. In römisch 40 lebt die Nichte der Beschwerdeführerin mit deren Tochter. Die Beschwerdeführerin lebt seit März 2023 mit kürzeren Unterbrechungen in Österreich, wo sie seit 10.03.2023 durchgehend gemeldet ist. Bereits im Jahr 2010 war die Beschwerdeführerin von 8. Februar bis 16. August nebenwohnsitzlich in Österreich gemeldet. Seit 21.02.2023 ist sie als Arbeiterin nach dem ASVG angestellt. Davor war sie lediglich am 25.09.2023 als Arbeiterin angestellt. Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten. 2. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Beschäftigungsverhältnisse der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem AJ-WEB der Österreichischen Sozialversicherungen (tagesaktueller Auszug vom 26.03.2023). Ihre Wohnsitzmeldungen in Österreich wurden dem Zentralen Melderegister entnommen, ihre Unbescholtenheit dem Strafregister der Republik. Die Feststellungen zu ihrem Familienleben ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen und den Angaben in der Beschwerdeverhandlung vom 15.02.2024. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG lautet:Der mit "Ausweisung" betitelte Paragraph 66, FPG lautet: „

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" überschriebene § 51 NAG lautet:Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" überschriebene Paragraph 51, NAG lautet: „
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ 3.2. Zur Ausweisung der Beschwerdeführerin: Mit Spruchpunkt I. des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und dies damit begründet, dass ihr kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme.Mit Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und dies damit begründet, dass ihr kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme. § 51 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) regelt in Umsetzung der Richtlinie 2004/38 Fälle der Freizügigkeit von EWR-Bürgern aus anderen EWR-Staaten, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten.Paragraph 51, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) regelt in Umsetzung der Richtlinie 2004/38 Fälle der Freizügigkeit von EWR-Bürgern aus anderen EWR-Staaten, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten. Aufgrund des am 21.02.2024 angetretenen Beschäftigungsverhältnisses ist die Beschwerdeführerin nunmehr Arbeitnehmerin und kommt ihr dadurch zum Entscheidungszeitpunkt das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach § 51 Abs. 1 Z 1 NAG zu. Aufgrund des am 21.02.2024 angetretenen Beschäftigungsverhältnisses ist die Beschwerdeführerin nunmehr Arbeitnehmerin und kommt ihr dadurch zum Entscheidungszeitpunkt das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zu. In Stattgabe der Beschwerde war der Bescheid im angefochtenen Umfang daher ersatzlos zu beheben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I415.2277202.1.00

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