Obsah (12)
§ 3Art 133§ 8§ 6§ 28§ 59§ 17Art. 130§§ 4§ 74Art. 15§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2024 GeschäftszahlL503 2277110-1 Spruch, L503 2277110-1/21E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der minderjährige, im November 2009 geborene, unbegleitete Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) – eigenen Angaben zufolge ein syrischer Staatsangehöriger – stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 11.7.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 19.7.2022 gab der BF auf die Frage nach seinen Fluchtgründen an, sein Vater sei von der YPG, einer kurdischen Miliz, getötet worden und er habe deshalb nicht mehr in Syrien leben wollen. Außerdem möchte er in Österreich die Schule weitermachen. Auf die Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF an, er wolle nicht wie sein Vater getötet werden. Auf die Frage nach entsprechenden Bedrohungen im Fall der Rückkehr gab der BF an „Ja, die haben mich einmal mitgenommen und mir gezeigt, wie man mit Waffen umgeht. Da bin ich dann weggelaufen“. Sein Reiseziel sei Österreich gewesen, weil hier eine Tante und ein Onkel leben würden, deren Adresse er nicht kenne.
- Am 13.6.2023 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: „BFA“) im Beisein seiner Vertretung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF an, er sei Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und stamme aus XXXX (auch: XXXX ) in der Provinz Al Hasaka, wo nach wie vor seine Mutter und seine Schwester leben würden. Sein Vater sei im Kampf für die YPG gegen den IS ums Leben gekommen, wobei er nicht sagen könne, wann dies passiert sei, da es schon lange zurück liege. Seine Mutter habe beschlossen, dass der BF ausreisen solle. Hier in Österreich würde sich ein Onkel des BF aufhalten. Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen verwies der BF auf den Krieg und die kurdischen Milizen, die ihn entführt hätten. Konkret sei der BF zwei Tage, bevor er Syrien verlassen habe, von der YPG von zu Hause mitgenommen worden und habe einmal für sie gegen den IS kämpfen müssen (AS. 139) bzw. hätten sie ihm eine Waffe gegeben und ihn aufgefordert, einen IS-Kämpfer zu erschießen, woraufhin der BF die Waffe weggeworfen habe und zwei Stunden lang zu Fuß nach Hause gelaufen sei (AS. 140). In Österreich habe er um Asyl angesucht, weil sein Onkel hier lebe und weil er seine Mutter und seine Schwester in Sicherheit bringen wolle (AS. 139).
- Am 13.6.2023 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: „BFA“) im Beisein seiner Vertretung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF an, er sei Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und stamme aus römisch 40 (auch: römisch 40 ) in der Provinz Al Hasaka, wo nach wie vor seine Mutter und seine Schwester leben würden. Sein Vater sei im Kampf für die YPG gegen den IS ums Leben gekommen, wobei er nicht sagen könne, wann dies passiert sei, da es schon lange zurück liege. Seine Mutter habe beschlossen, dass der BF ausreisen solle. Hier in Österreich würde sich ein Onkel des BF aufhalten. Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen verwies der BF auf den Krieg und die kurdischen Milizen, die ihn entführt hätten. Konkret sei der BF zwei Tage, bevor er Syrien verlassen habe, von der YPG von zu Hause mitgenommen worden und habe einmal für sie gegen den IS kämpfen müssen (AS. 139) bzw. hätten sie ihm eine Waffe gegeben und ihn aufgefordert, einen IS-Kämpfer zu erschießen, woraufhin der BF die Waffe weggeworfen habe und zwei Stunden lang zu Fuß nach Hause gelaufen sei (AS. 140). In Österreich habe er um Asyl angesucht, weil sein Onkel hier lebe und weil er seine Mutter und seine Schwester in Sicherheit bringen wolle (AS. 139).
- Mit Schriftsatz vom 26.6.2023 gab die Vertretung des BF eine Stellungnahme zu den Länderberichten ab. Darin wurde eingangs darauf verwiesen, dass das Kindeswohl grundsätzlich immer an die erste Stelle zu setzen sei. Die YPG sei in das Elternhaus des BF gekommen und habe ihn zum Kämpfen mitgenommen. Nachdem der BF vom Lager entkommen habe können, habe seine Mutter beschlossen, dass der BF nach Europa flüchten solle. Kurden würden in Syrien diskriminiert und unterdrückt. Zwangsrekrutierungen seien bereits im Alter von 12 Jahren Praxis. Insbesondere würden auch kurdische Milizen Minderjährige rekrutieren. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von Zwangsrekrutierung bedrohten jungen Männer und aufgrund seiner (unterstellten) politischen Gesinnung – insbesondere aufgrund seiner Rückkehr aus dem Westen - sei der BF wohl begründeter Furcht vor Verfolgung ausgesetzt. Die Sicherheitslage in ganz Syrien sei weiterhin sehr volatil und Kinder seien davon besonders betroffen. Vorgelegt wurden in Kopie diverse Identitätsdokumente seinen Vater und seine Mutter betreffend.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.7.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde
§ 8Abs. 1 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.7.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der BF in Syrien der Gefahr einer individuellen und/oder aktuellen Bedrohung oder Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt gewesen wäre. Allerdings drohe dem BF aufgrund der derzeitigen Bürgerkriegslage in Syrien eine Gefährdung im Sinne von Art 3 EMRK, sodass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Dem Kindeswohl werde durch die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Rechnung getragen.Begründend führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der BF in Syrien der Gefahr einer individuellen und/oder aktuellen Bedrohung oder Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt gewesen wäre. Allerdings drohe dem BF aufgrund der derzeitigen Bürgerkriegslage in Syrien eine Gefährdung im Sinne von Artikel 3, EMRK, sodass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Dem Kindeswohl werde durch die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Rechnung getragen.
- Mit Schriftsatz seiner Vertretung vom 11.8.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 11.7.
- Neben den Ausführungen, die bereits mit Stellungnahme vom 26.6.2023 getätigt wurden, wurde darin nochmals betont, dass dem BF als minderjährigem eine Zwangsrekrutierung drohe und wurde diesbezüglich auf Judikatur, insbesondere des BVwG, verwiesen. Der in Österreich lebende Onkel des BF, XXXX , sei asylberechtigt und werde dessen zeugenschaftliche Befragung zum Beweis dafür, dass der BF tatsächlich durch Kämpfer der YPG entführt wurde, beantragt.
- Mit Schriftsatz seiner Vertretung vom 11.8.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom 11.7.
- Neben den Ausführungen, die bereits mit Stellungnahme vom 26.6.2023 getätigt wurden, wurde darin nochmals betont, dass dem BF als minderjährigem eine Zwangsrekrutierung drohe und wurde diesbezüglich auf Judikatur, insbesondere des BVwG, verwiesen. Der in Österreich lebende Onkel des BF, römisch 40 , sei asylberechtigt und werde dessen zeugenschaftliche Befragung zum Beweis dafür, dass der BF tatsächlich durch Kämpfer der YPG entführt wurde, beantragt.
- Am 22.8.2023 wurde der Akt dem BVwG vorgelegt.
- Am 14.3.2024 führte das BVwG in der Sache des BF in dessen Beisein sowie seiner Rechtsvertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Der Onkel des BF, XXXX , wurde zeugenschaftlich befragt. Im Zuge der Verhandlung wurden das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Stand 17.7.2023) und der Themenbericht der Staatendokumentation „Syrien – Grenzübergänge“ vom 25.10.2023 in das Verfahren eingebracht und legte die Rechtsvertretung des BF hierzu eine vorbereitete schriftliche Stellungnahme vor, in der die Gefahr einer Zwangsrekrutierung vorgebracht und darüber hinaus betont wurde, dass der BF nicht sicher und legal über die Türkei in seine Herkunftsregion einreisen könne.
- Am 14.3.2024 führte das BVwG in der Sache des BF in dessen Beisein sowie seiner Rechtsvertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Der Onkel des BF, römisch 40 , wurde zeugenschaftlich befragt. Im Zuge der Verhandlung wurden das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Stand 17.7.2023) und der Themenbericht der Staatendokumentation „Syrien – Grenzübergänge“ vom 25.10.2023 in das Verfahren eingebracht und legte die Rechtsvertretung des BF hierzu eine vorbereitete schriftliche Stellungnahme vor, in der die Gefahr einer Zwangsrekrutierung vorgebracht und darüber hinaus betont wurde, dass der BF nicht sicher und legal über die Türkei in seine Herkunftsregion einreisen könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF: Der minderjährige BF führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht mit absoluter Gewissheit fest. Er ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam. Der BF spricht Kurdisch. Der BF stammt aus XXXX (auch: XXXX ) in der Provinz Al Hasaka (gelegen im äußersten Nordosten Syriens unweit der Grenze zur Türkei), wo nach wie vor seine Mutter und seine 10-jährige Schwester leben und wo der BF die Grundschule besuchte und bis zu seiner Ausreise lebte. Im Juni 2022 trat er – im Alter von 12 Jahren - auf Anweisung seiner Mutter die Reise nach Österreich an und stellte am 11.7.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Vater ist zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt längere Zeit vor der Ausreise des BF im Kampf gegen den IS auf Seiten der YPG ums Leben gekommen. Seine Mutter arbeitet aktuell als Reinigungskraft im örtlichen Krankenhaus, seine 11-jährige Schwester besucht die Schule.Der BF stammt aus römisch 40 (auch: römisch 40 ) in der Provinz Al Hasaka (gelegen im äußersten Nordosten Syriens unweit der Grenze zur Türkei), wo nach wie vor seine Mutter und seine 10-jährige Schwester leben und wo der BF die Grundschule besuchte und bis zu seiner Ausreise lebte. Im Juni 2022 trat er – im Alter von 12 Jahren - auf Anweisung seiner Mutter die Reise nach Österreich an und stellte am 11.7.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Vater ist zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt längere Zeit vor der Ausreise des BF im Kampf gegen den IS auf Seiten der YPG ums Leben gekommen. Seine Mutter arbeitet aktuell als Reinigungskraft im örtlichen Krankenhaus, seine 11-jährige Schwester besucht die Schule. Die Heimatregion des BF befindet sich im Gebiet der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria – AANES) und somit unter der Kontrolle der kurdischen Streitkräfte. In Österreich ist seit Oktober 2020 ein Onkel des BF mütterlicherseits, XXXX , aufhältig und seit 3.12.2020 asylberechtigt.In Österreich ist seit Oktober 2020 ein Onkel des BF mütterlicherseits, römisch 40 , aufhältig und seit 3.12.2020 asylberechtigt. Der BF steht mit seiner Mutter und seiner Schwester in Syrien sowie seinem Onkel in Österreich in Kontakt. Der BF hat in Österreich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. 1.
- Zu den Fluchtgründen des BF: 1.2.
- Der Grund für die (unbegleitete) Ausreise des damals 12-jährigen BF aus Syrien – welche von seiner Mutter in die Wege geleitet bzw. organisiert wurde – war vorrangig die schlechte Sicherheitslage in Syrien, verbunden mit dem Tod des Vaters, bzw. der Wunsch nach einer weiteren, nicht durch die Sicherheitslage beeinträchtigten Schulbildung für den BF sowie die Möglichkeit, seine Mutter und seine Schwester später nach Österreich nachholen zu können. 1.2.
- Nicht festgestellt werden kann, dass der BF – wie von ihm erstmals in seiner Befragung vom 13.6.2023 sowie im weiteren Verfahrensverlauf behauptet - von der kurdischen Miliz YPG entführt und aufgefordert wurde, für diese Miliz zu kämpfen bzw. – wie er (nur) bei seiner Befragung vor dem BFA am 13.6.2023 angab - einen IS-Kämpfer zu erschießen bzw. dass er tatsächlich gegen den IS kämpfen musste. Nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann lediglich, dass der BF – wie in seiner Erstbefragung am 19.7.2022 erwähnt – einmal von Personen mit Zugang zu Waffen mitgenommen wurde und ihm diese (bloß) zeigen wollten, wie man mit Waffen umgeht, ehe er weglief. Dieser zuletzt erwähnte, nicht auszuschließende Vorfall war jedenfalls nicht die hauptsächliche Ausreisemotivation für den BF, sondern die unter Punkt 1.2.
- dargelegten Gründe. 1.2.
- Ungeachtet durchaus vorkommender Fälle von Zwangsrekrutierungen Minderjähriger in der Heimatregion des BF kann nicht festgestellt werden, dass jeder männliche Minderjährige bzw. konkret der BF als gegenwärtig 14-Jähriger im Fall einer hypothetischen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zwangsweise rekrutiert würde. Der beschriebene, allenfalls für möglich gehaltene, einzelne Vorfall, bei dem Personen mit Zugang zu Waffen dem BF zeigen wollten, wie man mit Waffen umgeht, ehe er weglief, führt nicht zu einer erhöhten Gefahr einer Zwangsrekrutierung im Fall einer hypothetischen Rückkehr. 1.2.
- Es kann auch keine sonstige Gefahr einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung des gegenwärtig 14-jährigen BF im Fall seiner Rückkehr festgestellt werden. 1.
- Zur aktuellen Situation in Syrien: Zur Lage in Syrien wird auf das vom BVwG in der mündlichen Verhandlung vom 14.3.2024 in das Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Version 9, Gesamtaktualisierung am 17.7.2023), in dem eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden und in welchem auch konkret auf die regelmäßig beauftragten Anfragebeantwortungen zur aktuellen Situation bzw. spezifischen Fragestellungen Bezug genommen wurde, verwiesen. Weiters wurde in der Beschwerdeverhandlung der Themenbericht der Staatendokumentation „Syrien-Grenzübergänge“ vom 25.10.2023 in das Verfahren eingebracht. Die rechtliche Vertretung des BF legte hierzu eine Stellungnahme vor, in der diesen Berichten nicht entgegengetreten, sondern vielmehr unter Verweis auf diese Länderberichte vorgebracht wurde, dass der BF einer (asylrelevanten) Verfolgungsgefahr unterliege. Gegen die Heranziehung der Berichte bestehen somit keine Bedenken. Im Übrigen wird auf die Berichte unten im Rahmen der Beweiswürdigung im jeweiligen Zusammenhang näher eingegangen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des BF: Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen, wie auch zu seiner Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit, dem religiösen Bekenntnis und seinen Sprachkenntnissen beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF im Verfahren. Mangels Vorlage entsprechender Dokumente steht seine Identität allerdings nicht mit absoluter Gewissheit fest. Die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Leben des BF in Syrien und zu seinen Angehörigen beruhen unmittelbar auf seinen – diesbezüglich ebenso grundsätzlich glaubhaften – Angaben im Verfahren. 2.
- Zum Fluchtvorbringen des BF: 2.2.
- Was die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass der damals 12-jährige BF bei seiner Erstbefragung am 19.7.2022 hierzu angab, sein Vater sei von der YPG (richtig wohl: im Kampf auf Seiten der YPG, Anmerkung des BVwG) getötet worden und er habe deshalb nicht mehr in Syrien leben wollen; außerdem möchte er in Österreich die Schule weitermachen; auf die Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF an, er wolle nicht wie sein Vater getötet werden. Auf die Frage nach entsprechenden Bedrohungen im Fall der Rückkehr gab der BF an „Ja, die haben mich einmal mitgenommen und mir gezeigt, wie man mit Waffen umgeht. Da bin ich dann weggelaufen“ (AS. 15). Erst beginnend mit seiner Befragung vor dem BFA am 13.6.2023 führte der BF dann dezidiert eine Zwangsrekrutierung ins Treffen, wobei er von der YPG entführt und zum Kämpfen aufgefordert worden sei bzw. aufgefordert worden sei, einen IS-Kämpfer zu töten; zudem gab der BF nunmehr teilweise zu Protokoll, dass er auch tatsächlich habe kämpfen müssen. Letztlich sei er davongelaufen und sei zwei Stunden lang zu Fuß unterwegs gewesen, bis er zu Hause angekommen sei (AS. 140). Insofern ist hier doch eine deutliche Steigerung des Vorbringens ersichtlich und erwies sich der persönliche Eindruck, den der BF sodann in der Beschwerdeverhandlung machte, als entscheidungswesentlich. Eingangs ist hierzu anzumerken, dass sich der erkennende Richter dessen bewusst ist, dass es sich gegenständlich um einen minderjährigen BF handelt und erfolgte dessen Befragung in der Beschwerdeverhandlung vor diesem Hintergrund mit Bedacht und wurden die Fragen möglichst einfach und leicht verständlich gehalten. Auch ist unstrittig, dass allfällige widersprüchliche Angaben eines Minderjährigen nicht wie solche eines Erwachsenen gewertet werden können. Darüber hinaus ist vorweg anzumerken, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung vor allem aufgrund seiner Körpergröße auf den erkennenden Richter den Eindruck machte, als wäre er wesentlich jünger als 14 Jahre – wenn das tatsächliche Geburtsdatum nicht bekannt wäre, schätzungsweise etwa 10 Jahre, wenn nicht noch jünger. Dessen ungeachtet war eine Befragung des BF durchaus möglich und verstand dieser die an ihn gestellten, einfachen Fragen problemlos. Auffällig war, dass die in der Beschwerdeverhandlung zur vorgebrachten Bedrohung in Zusammenhang mit einer angeblichen Zwangsrekrutierung getätigten Aussagen des BF teilweise grundlegend von seinen bisherigen Angaben abwichen, vgl. dazu VH S. 5/6:Auffällig war, dass die in der Beschwerdeverhandlung zur vorgebrachten Bedrohung in Zusammenhang mit einer angeblichen Zwangsrekrutierung getätigten Aussagen des BF teilweise grundlegend von seinen bisherigen Angaben abwichen, vergleiche dazu VH S. 5/6: „RI: Hattest du jemals mit kurdischen Kämpfern gesprochen? P: Ja. RI: Wo? P: Die sind zu mir nach Hause gekommen. RI: War deine Mutter damals auch zuhause? P: Ja. RI: Was haben die kurdischen Kämpfer gesagt? P: Sie haben gesagt „Du musst mit uns kommen“. RI: Und was geschah dann weiter? P: Sie haben mich mitgenommen. Meine Mutter hat mich dann abgeholt. RI: Wohin bist du mitgenommen worden? P: Sie haben mich in ein Haus gebracht. RI: Was hat deine Mutter dazu gesagt, als du mitgenommen wurdest? P: Meine Mutter hat gebeten, dass sie mich freilassen. Dann durfte ich mit meiner Mutter gehen. RI: Ich meine, was deine Mutter dazu gesagt hat, als die Männer dich mitnehmen wollten? P: Sie hat gesagt „Nimmt meinen Sohn nicht mit“. RI: Aber hat das nichts geholfen? P: Nein. RI: Wie lange wurdest du dann angehalten? P: 1 Tag. RI: Was geschah da? P: Sie haben mich angehalten. RI: Passierte irgendetwas dabei? P: Sie haben mir gesagt ich soll eine Waffe nehmen. RI: Haben sie das den ganzen Tag lang gesagt? P: Ich habe keine Waffe genommen. RI wiederholt die Frage. P: Sie haben mich gefesselt gehabt. RI: Wurdest du dann dort von deiner Mutter abgeholt oder von den Männern nach Hause gebracht? P: Nein. Meine Mutter hat mich von dort abgeholt. RI: Woher wusste deine Mutter wo du warst? P: Meine Freunde haben das meiner Mutter gesagt. RI: Erinnerst du dich daran, dass du bei deiner Befragung vor dem BFA gesagt hast, dass du den Männern davongelaufen bist und nach 2 Stunden zu Fuß zu Hause angekommen wärst? P: Nein. RI: Hast du jemals tatsächlich mit einer Waffe gekämpft? P: Nein. RI: Vor dem BFA wurde protokolliert, dass du einmal für die Kurden gekämpft hättest? P: Nein. Das habe ich nicht gesagt. RI: Vor dem BFA hättest du auch gesagt, dir wäre eine Waffe gegeben worden, um einen IS-Kämpfer zu erschießen? P: Nein, das habe ich nicht gesagt. RI: Du bist von deiner Mutter dann bei den Männern abgeholt worden. Was geschah danach? P: Dann bin ich mit meiner Mutter ins Dorf gegangen.“ Insofern schilderte der BF den behaupteten Vorfall in der Beschwerdeverhandlung doch grundlegend anders als zuvor. So gab er etwa mehrfach und detailliert an, dass ihn seine Mutter aus der behaupteten Anhaltung abgeholt hätte, zumal diese von Freunden seinen Aufenthaltsort erfahren habe. Vor dem BFA hatte er noch konkret angegeben, er sei zu Fuß geflohen und zwei Stunden lang unterwegs gewesen, ehe er zu Hause angekommen sei (erst nach der Rückübersetzung merkte der BF, nachdem er die zeugenschaftlichen Aussagen seines Onkels [siehe dazu sogleich] gehört hatte, in Widerspruch zu seinen vorherigen Angaben an, dass er doch weggelaufen sei – VH S. 11). Vor allem aber stellte der BF sämtliche Aussagen vor dem BFA dahingehend, dass er tatsächlich habe kämpfen müssen bzw. einen IS-Kämpfer hätte erschießen sollen, schlichtweg in Abrede, gab jedoch – was im gesamten Verfahren bislang nicht ins Treffen geführt worden war – an, dass er gefesselt worden sei. Auch unter Beachtung des Umstands, dass es sich beim BF um einen unmündigen Minderjährigen handelt, können in Anbetracht der Widersprüchlichkeiten keine Feststellungen dahingehend getroffen werden, dass der BF tatsächlich einer (versuchten) Zwangsrekrutierung unterworfen war, die ihn zur Flucht bewogen hat, dies insbesondere auch in Zusammenschau mit den zeugenschaftlichen Angaben seines Onkels XXXX in der Beschwerdeverhandlung:Insofern schilderte der BF den behaupteten Vorfall in der Beschwerdeverhandlung doch grundlegend anders als zuvor. So gab er etwa mehrfach und detailliert an, dass ihn seine Mutter aus der behaupteten Anhaltung abgeholt hätte, zumal diese von Freunden seinen Aufenthaltsort erfahren habe. Vor dem BFA hatte er noch konkret angegeben, er sei zu Fuß geflohen und zwei Stunden lang unterwegs gewesen, ehe er zu Hause angekommen sei (erst nach der Rückübersetzung merkte der BF, nachdem er die zeugenschaftlichen Aussagen seines Onkels [siehe dazu sogleich] gehört hatte, in Widerspruch zu seinen vorherigen Angaben an, dass er doch weggelaufen sei – VH S. 11). Vor allem aber stellte der BF sämtliche Aussagen vor dem BFA dahingehend, dass er tatsächlich habe kämpfen müssen bzw. einen IS-Kämpfer hätte erschießen sollen, schlichtweg in Abrede, gab jedoch – was im gesamten Verfahren bislang nicht ins Treffen geführt worden war – an, dass er gefesselt worden sei. Auch unter Beachtung des Umstands, dass es sich beim BF um einen unmündigen Minderjährigen handelt, können in Anbetracht der Widersprüchlichkeiten keine Feststellungen dahingehend getroffen werden, dass der BF tatsächlich einer (versuchten) Zwangsrekrutierung unterworfen war, die ihn zur Flucht bewogen hat, dies insbesondere auch in Zusammenschau mit den zeugenschaftlichen Angaben seines Onkels römisch 40 in der Beschwerdeverhandlung: Hierzu ist anzumerken, dass dessen zeugenschaftliche Befragung seitens der rechtlichen Vertretung des BF im Beschwerdeschriftsatz zum Beweis dafür, „dass der BF tatsächlich durch Kämpfer der YPG entführt wurde“, beantragt wurde; „der Onkel des BF befand sich zum Tatzeitpunkt ebenfalls in XXXX und kann daher Auskünfte zu seinen Wahrnehmungen dazu geben“. Allerdings hat eine Nachschau durch das BVwG in den entsprechenden Datenbanken im Vorfeld der Beschwerdeverhandlung ergeben, dass XXXX tatsächlich bereits seit Oktober 2020 in Österreich aufhältig ist und Syrien somit knapp zwei Jahre vor dem BF verlassen hat. Zudem gab der BF in der Beschwerdeverhandlung an, er habe diesen Onkel in Syrien nie gesehen (VH S. 8). In diesem Sinne gab die Rechtsvertreterin des BF in der Beschwerdeverhandlung an, der Antrag auf zeugenschaftliche Befragung des Onkels beruhe auf einem Irrtum, da sich dieser seinerzeit nicht mehr in Syrien aufgehalten habe (VH S. 8). Dessen ungeachtet wurde XXXX in der Beschwerdeverhandlung der Vollständigkeit halber zeugenschaftlich befragt und gab dieser durchaus glaubhaft an, er habe den BF vor ca. 6 oder 7 Jahren zuletzt gesehen, die Mutter des BF jedoch öfter getroffen, weil der BF mit seinem Vater teilweise in Damaskus gelebt habe; mit der Mutter des BF stehe er aktuell regelmäßig in telefonischem Kontakt (VH S. 9/10). Vor diesem Hintergrund wurde XXXX auch danach gefragt, was er über den Grund der Ausreise des BF wisse und gab er hierzu wie folgt an (VH S. 10):Hierzu ist anzumerken, dass dessen zeugenschaftliche Befragung seitens der rechtlichen Vertretung des BF im Beschwerdeschriftsatz zum Beweis dafür, „dass der BF tatsächlich durch Kämpfer der YPG entführt wurde“, beantragt wurde; „der Onkel des BF befand sich zum Tatzeitpunkt ebenfalls in römisch 40 und kann daher Auskünfte zu seinen Wahrnehmungen dazu geben“. Allerdings hat eine Nachschau durch das BVwG in den entsprechenden Datenbanken im Vorfeld der Beschwerdeverhandlung ergeben, dass römisch 40 tatsächlich bereits seit Oktober 2020 in Österreich aufhältig ist und Syrien somit knapp zwei Jahre vor dem BF verlassen hat. Zudem gab der BF in der Beschwerdeverhandlung an, er habe diesen Onkel in Syrien nie gesehen (VH S. 8). In diesem Sinne gab die Rechtsvertreterin des BF in der Beschwerdeverhandlung an, der Antrag auf zeugenschaftliche Befragung des Onkels beruhe auf einem Irrtum, da sich dieser seinerzeit nicht mehr in Syrien aufgehalten habe (VH S. 8). Dessen ungeachtet wurde römisch 40 in der Beschwerdeverhandlung der Vollständigkeit halber zeugenschaftlich befragt und gab dieser durchaus glaubhaft an, er habe den BF vor ca. 6 oder 7 Jahren zuletzt gesehen, die Mutter des BF jedoch öfter getroffen, weil der BF mit seinem Vater teilweise in Damaskus gelebt habe; mit der Mutter des BF stehe er aktuell regelmäßig in telefonischem Kontakt (VH S. 9/10). Vor diesem Hintergrund wurde römisch 40 auch danach gefragt, was er über den Grund der Ausreise des BF wisse und gab er hierzu wie folgt an (VH S. 10): „Der erste Grund ist der Krieg. Er hat dort kein normales Leben gehabt. Er hatte Angst und Stress wegen des Krieges. Vielleicht merken Sie jetzt, dass er beim Sprechen stottert. Das ist auf die Angst, die er vor dem Krieg hatte, zurückzuführen. Auch ist sein Vater von IS Kämpfern getötet worden; nachgefragt war ich noch in Syrien, als sein Vater getötet wurde. Er konnte dort nicht wie andere Kinder normal leben. Einmal haben ihn PKK-Kämpfer mitgenommen. Sie wollten ihn auf den Krieg vorbereiten, aber er war nicht lange dort und ist weggelaufen, weil das nicht so weit vom Dorf entfernt war.“ Wenngleich der Zeuge seine Aussagen nur auf das „Hörensagen“ stützen kann, so fällt doch auf, dass er als Grund der Ausreise des BF spontan allen voran die Kriegssituation und den Tod des Vaters des BF erwähnte und erst zuletzt – quasi nebenbei – eine Mitnahme durch PKK-Kämpfer, die den BF auf den Krieg hätten vorbereiten wollen, wobei er sodann noch auf Nachfragen angab, er habe keine detaillierteren Informationen über diesen Vorfall. Insofern ist vor diesem Hintergrund doch davon auszugehen, dass die Mutter des BF ihrem Bruder eben hauptsächlich die Kriegssituation und den Tod des Vaters des BF als Ausreisemotivation schilderte und nicht eine versuchte Zwangsrekrutierung. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Zeuge auf weiteres Nachfragen angab, beide Gründe seien für die Ausreise relevant gewesen (VH S. 10). In einer Gesamtschau erwies sich das (teilweise erstattete) Vorbringen des BF, dass er von der kurdischen Miliz YPG entführt und aufgefordert wurde, für diese Miliz zu kämpfen bzw. einen IS-Kämpfer zu erschießen bzw. dass er tatsächlich gegen den IS kämpfen musste, als unglaubwürdig. Hinzu kommt noch der bereits erwähnte Umstand, dass der nunmehr 14-jährige BF einen deutlich jüngeren Eindruck machte und vom erkennenden Richter auf höchstens zehn Jahre, wenn nicht jünger, geschätzt würde. Bedenkt man, dass der BF vor knapp zwei Jahren – zur Zeit des behaupteten Vorfalls – noch jünger gewirkt haben muss, so erscheint es – auch unter Berücksichtigung der Berichtslage, die von Fällen einer Zwangsrekrutierung Minderjähriger spricht (siehe dazu sogleich) – noch weniger plausibel, dass tatsächlich versucht wurde, den BF einer zwangsweisen Rekrutierung zuzuführen. Nicht auszuschließen ist jedoch, dass der BF – gerade vor dem Hintergrund der Bürgerkriegssituation, in der Milizen und Waffen allgegenwärtig sind - in irgendeiner Weise tatsächlich in Berührung mit kurdischen Milizen bzw. bewaffneten Personen kam. Insofern erscheinen die Angaben des BF in der Erstbefragung, dass er – dem Aussehen nach unzweifelhaft als kleines Kind - einmal mitgenommen und ihm gezeigt wurde, wie man mit Waffen umgeht, nicht völlig von der Hand zu weisen. Allerdings deuten gerade die konkreten und mehrfachen (wenn auch später widerrufenen) Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung, er sei von seiner Mutter dann „abgeholt“ worden, zumal diese von seinen Freunden seinen Aufenthaltsort erfahren habe (VH S. 6), darauf hin, dass es sich hier – wenn überhaupt - möglicherweise um einen Vorfall im Rahmen eines (abträglichen) Umgangs des BF mit einem (älteren) Freundes- oder Bekanntenkreis handelte, der dem BF die Waffen vorführte, jedoch nicht um eine versuchte Zwangsrekrutierung. Eine erhöhte Gefährdung des BF im Fall einer Rückkehr kann daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden. Hingewiesen sei auch darauf, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung selbst angab, er sei dann nach dem behaupteten Vorfall noch ca. einen Monat lang zu Hause gewesen, habe sich nicht viel bewegt und keine Probleme gehabt (VH S. 7). Aus den darlegten Gründen ist davon auszugehen, dass der Tod des Vaters und die Kriegssituation ausschlaggebend für den von der Mutter des BF gefassten Ausreiseentschluss waren und nicht der Vorfall mit bewaffneten Personen, so es einen solchen überhaupt gegeben hat. So hat der BF auch in der Beschwerdeverhandlung vorweg auf den „Krieg“ als Ausreisegrund verwiesen (VH S. 4). In dieses Bild fügt sich etwa auch, dass der BF vor dem BFA auf die Frage, warum er in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, auf seinen Onkel verwies „und weil ich meine Mutter und meine Schwester in Sicherheit bringen will“ (AS. 139). 2.2.
- Dessen ungeachtet wird nicht verkannt, dass sich der Berichtslage zufolge die Lage von Kindern in Syrien vielfach als prekär darstellt und Zwangsrekrutierungen Minderjähriger gerade auch in den Gebieten der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien durchaus vorkommen. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Stand 17.7.2023) führt hierzu etwa wie folgt aus: Kinder Das Kinderschutzgesetz, Gesetz Nr. 21 von 2021, wurde im August 2022 veröffentlicht und ist das erste seiner Art in Syrien. Es soll die Kinder schützen, versorgen und die wissenschaftliche, kulturelle, psychologische und soziale Rehabilitation aller Kinder sicherstellen. Demnach hat der syrische Staat die Pflicht, die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Rechte von Kindern zu gewährleisten (OSS 18.1.2023). Unverändert kommt es in Syrien regelmäßig zu schwersten Verletzungen der Rechte von Kindern (AA 29.3.2023). Im Jahr 2022 wurden nach Angaben von Syrian Network for Human Rights (SNHR) mindestens 251 Kinder bei Kampfhandlungen getötet. Auch die NGO War Child geht alleine in Nordsyrien von rund 1.800 relevanten Fällen von Gewalt gegen Kinder bzw. rund 1.664 getöteten Kindern seit 2015 aus (Stand August 2022). 89% dieser Todesfälle sind demnach auf aktive Konflikthandlungen zurückzuführen. Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic - UNCOI dokumentiert in ihrem Bericht von September 2022 ebenfalls eine Vielzahl von erneuten, teils tödlichen Angriffen u. a. auf Kinder, vor allem durch wahllosen Beschuss ziviler Infrastruktur im Nordwesten des Landes durch das Regime und seine Verbündeten sowie durch Gefechte zwischen türkischen Kräften, bzw. Syrian National Army (SNA), und kurdischen Syrian Democratic Forces (SDF) im Nordosten, daneben aber auch gezielte gewalttätige Übergriffe gegen Kinder von HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) im Nordwesten (AA 29.3.2023). Im Jahr 2021 wurden 301 Kinder durch syrische Regierungskräfte in Oppositionsgebieten getötet. Zwischen dem Jahr 2011 und März 2022 wurden 22,941 Kinder durch Regierungskräfte getötet (OSS 18.1.2023). Zu weiteren Menschenrechtsverletzungen gegen Kinder zählten insbesondere die Rekrutierung und der Einsatz von Kindersoldaten, Inhaftierung und Folter, Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt gegen Kinder, Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser sowie die Verweigerung humanitärer Hilfsleistungen (AA 29.3.2023). 6.358 Kinder befinden sich weiterhin in Gefangenschaft oder sind in Regierungsgefängnissen ’verschwunden’ worden. Im Jahr 2021 wurden 48 neue Inhaftierungen von Kindern durch Regierungskräfte verzeichnet (OSS 18.1.2023). Für das Jahr 2022 dokumentierte SNHR willkürlicher oder unrechtmäßiger Verhaftungen von 148 Kindern (AA 29.3.2023). Die Anzahl der Kinder unter den Binnenvertriebenen wächst weiterhin - mit Stand Februar 2022 2,4 Millionen Kinder, von denen ungefähr eine Million in Ansiedlungen und Lagern lebte (USDOS 20.3.2023) […] Praxis in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ Laut den Vereinten Nationen und dem Syrian Network for Human Rights (SNHR) wurden zwischen Januar 2014 und September 2020 mindestens 911 Kinder durch die YPG zwangsrekrutiert (AA 29.3.2023). Im Juni 2019 wurde von den Syrian Democratic Forces (SDF) [Anm.: YPG und YPJ sind Kernbestandteile der SDF] und dem Sonderbeauftragten des UN-Generalsekretärs für Kinder und bewaffnete Konflikte ein Aktionsplan zur Beendigung und Verhinderung der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern unter 18 Jahren unterzeichnet. 2020 beschloss der Exekutivrat der Selbstverwaltung [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] die Einrichtung von Kinderschutzbüros und es gibt anhaltende Bemühungen der SDF, der Praxis der Rekrutierung von Kindern ein Ende zu setzen (UNHRC 7.2.2023). Seit Inkrafttreten des Abkommens zwischen den SDF und den Vereinten Nationen im Jahr 2019 wurden rund 700-750 Kinder aus den Diensten der SDF entlassen (DIS 6.2022). Dennoch wurde im zweiten Halbjahr 2022 weiterhin von der Rekrutierung von Kindern in die SDF berichtet (UNHRC 7.2.2023). Bezüglich der Frage, wie es zu Rekrutierungen, bzw. möglichen Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen für die SDF kommt, gibt es verschiedene Erklärungen, darunter die schlechte Wirtschaftslage, welche das Gehalt der SDF attraktiv macht (DIS 6.2022). Einige Familien wandten sich an die Kinderschutzbüros, um Fälle zu melden, in denen Kinder im Alter von 14 Jahren rekrutiert wurden, aber ihnen wurde gesagt, dass keine Maßnahmen ergriffen werden könnten, da die Kinder von der Bewegung der kurdischen Revolutionären Jugend entführt worden seien. Trotz Anfragen von Familien blieb der Verbleib einiger rekrutierter Kinder unbekannt (UNHRC 7.2.2023). Menschenrechtsorganisationen, darunter das Syria Justice and Accountability Center (SJAC), dokumentierten die Rekrutierung von Kindern durch die Revolutionäre Jugend, eine mit den SDF verbundene Organisation, die Jugendliche auf den Dienst bei der YPG und den Asayish, dem internen Sicherheits- und Geheimdienst der AANES, vorbereitet. Einige Minderjährige, die für Kampfeinsätze rekrutiert wurden, waren unter fünfzehn Jahre alt, eine Praxis, die nach Angaben von SJAC ein Kriegsverbrechen darstellt. Medienberichten zufolge erfolgt die Rekrutierung häufig über den Unterricht in Fächern wie Musik oder Sport, der von der Revolutionären Jugend durchgeführt wird. In diesen Klassen werden die Kinder schrittweise in der Ideologie der Organisation geschult, und in vielen Fällen werden sie dann in militärischen Ausbildungslagern untergebracht, ohne dass die Eltern über den Verbleib ihrer Kinder informiert werden. Andere werden unter dem Vorwand einer Anstellung angelockt (SJAC 3.2023). Die SDF und Asayish scheinen Rekrutierungen von Minderjährigen durch die Revolutionäre Jugend nicht zu verhindern. Ein Mitarbeiter des Kinderschutzbüros erklärte, dass das Büro nicht auf die Beschwerden über die Revolutionäre Jugend eingehen kann, da es nur für die SDF zuständig sei (DIS 6.2022). SJAC dokumentierte auch mehrere Fälle, in denen die Revolutionäre Jugend und andere SDF Mitglieder die Familien von rekrutierten und vermissten Kindern einschüchterten und belästigten, wenn sie versuchten, Informationen über ihre Kinder zu erhalten (SJAC 3.2023). Generell ist anzumerken, dass sich die Lage von Kindern in Syrien vielfach prekär darstellt, dass dem Berichtsmaterial aber nicht entnommen werden kann, dass Kinder gezielt und asylrelevant verfolgt werden. Abgesehen davon bestätigen die Berichte zweifellos Fälle von Zwangsrekrutierungen von Kindern, es kann aber daraus nicht geschlossen werden, dass jeder männliche Minderjährige im Fall einer hypothetischen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zwangsweise rekrutiert würde. Da sich – wie oben dargestellt – eine bereits versuchte Zwangsrekrutierung des BF, ungeachtet eines nicht gänzlich auszuschließenden, singulären Vorfalls, bei dem versucht wurde, dem BF zu zeigen, wie man mit Waffen umgeht, als jedenfalls unglaubwürdig erwiesen hat, kann auch keine erhöhte Gefahr einer Zwangsrekrutierung im Fall einer hypothetischen Rückkehr oder eine sonst daraus resultierende Gefahr einer Verfolgung festgestellt werden. Es wird auch nicht verkannt, dass den Richtlinien des UNHCR besondere Beachtung zu schenken ist; so ist etwa UNHCR der Auffassung, dass Kinder, die (auch) unter folgende Kategorien fallen, „wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls“: „Kinder, die Rekrutierung von Minderjährigen, Menschenhandel und andere extreme Formen von Kinderarbeit überlebt haben oder einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind“ (so die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, vom März 2021, S. 190). Abgesehen davon, dass eine Rekrutierung des BF nicht erfolgt war und UNHCR auf den jeweiligen Einzelfall verweist, ist in diesem Sinne auch zu betonen, dass der BF im Fall einer Rückkehr nicht auf sich allein gestellt wäre, sondern vielmehr in den Familienverband, bestehend aus seiner Mutter und seiner Schwester, zurückkehren würde. Seine Mutter, der es wirtschaftlich „mittelmäßig“ gehe und mit der er in Kontakt stehe, arbeitet seinen eigenen Angaben zufolge als Reinigungskraft im örtlichen Krankenhaus (VH S. 7/8), seine 11-jährige Schwester besucht die Schule (VH S. 8), was darauf schließen lässt, dass auch dem BF ein Schulbesuch (wieder) möglich wäre. Insofern läge gerade keine ausweglose Lage vor, die den BF in die Hände von Milizen treiben würde. 2.2.
- Im Übrigen ist auch keine anderweitige Gefahr einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung des gegenwärtig 14-jährigen BF im Fall seiner Rückkehr ersichtlich. So ist den Länderberichten zwar zu entnehmen, dass Rückkehrern oft mit Misstrauen begegnet wird und es auch zu daraus resultierenden Gefährdungen kommen kann, gleichzeitig ist aus den Berichten aber nicht abzuleiten, dass etwa die Rückkehr aus dem Ausland bereits per se mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu entsprechenden Verfolgungshandlungen wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung führt; dies muss umso mehr für ein 14-jähriges Kind gelten. Dass die Familie des BF oppositionell tätig gewesen oder sonst in das Blickfeld des syrischen Regimes oder der kurdischen Behörden gelangt wäre, wurde nicht vorgebracht. Die Frage der Einziehung zum regulären Wehrdienst in den syrischen Streitkräften oder zur „Selbstverteidigungspflicht“ in den Gebieten der AANES stellt sich für den erst 14-jährigen BF aktuell nicht, zumal diesbezügliche Verpflichtungen erst ab dem Alter von 18 Jahren bestehen. Es erhellt zudem nicht, warum in der schriftlichen Stellungnahme der Rechtsvertretung zur mündlichen Verhandlung am 14.3.2023 ausführlich betont wird, dass der BF nicht unmittelbar in seine Herkunftsregion, insbesondere über die Türkei, einreisen könne; die Gefahr einer Verfolgung des BF durch das syrische Regime ist nämlich nicht ersichtlich (der Vollständigkeit halber sei aber angemerkt, dass der VwGH erst jüngst die Bejahung einer direkten Einreisemöglichkeit in die kurdischen Autonomiegebiete über den in unmittelbarer Nähe der Heimatstadt des BF liegenden Grenzübergang Semalka nicht beanstandete, vgl. VwGH 29.2.2024, Ra 2024/18/004). Schließlich sind dem Berichtsmaterial zwar erhebliche Benachteiligungen der Angehörigen der Volksgruppe der Kurden zu entnehmen, naturgemäß stellt sich die Lage der Kurden in den Selbstverwaltungsgebieten deutlich besser dar und kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass jeder Kurde aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit mit Verfolgungshandlungen zu rechnen hat.2.2.
- Im Übrigen ist auch keine anderweitige Gefahr einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung des gegenwärtig 14-jährigen BF im Fall seiner Rückkehr ersichtlich. So ist den Länderberichten zwar zu entnehmen, dass Rückkehrern oft mit Misstrauen begegnet wird und es auch zu daraus resultierenden Gefährdungen kommen kann, gleichzeitig ist aus den Berichten aber nicht abzuleiten, dass etwa die Rückkehr aus dem Ausland bereits per se mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu entsprechenden Verfolgungshandlungen wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung führt; dies muss umso mehr für ein 14-jähriges Kind gelten. Dass die Familie des BF oppositionell tätig gewesen oder sonst in das Blickfeld des syrischen Regimes oder der kurdischen Behörden gelangt wäre, wurde nicht vorgebracht. Die Frage der Einziehung zum regulären Wehrdienst in den syrischen Streitkräften oder zur „Selbstverteidigungspflicht“ in den Gebieten der AANES stellt sich für den erst 14-jährigen BF aktuell nicht, zumal diesbezügliche Verpflichtungen erst ab dem Alter von 18 Jahren bestehen. Es erhellt zudem nicht, warum in der schriftlichen Stellungnahme der Rechtsvertretung zur mündlichen Verhandlung am 14.3.2023 ausführlich betont wird, dass der BF nicht unmittelbar in seine Herkunftsregion, insbesondere über die Türkei, einreisen könne; die Gefahr einer Verfolgung des BF durch das syrische Regime ist nämlich nicht ersichtlich (der Vollständigkeit halber sei aber angemerkt, dass der VwGH erst jüngst die Bejahung einer direkten Einreisemöglichkeit in die kurdischen Autonomiegebiete über den in unmittelbarer Nähe der Heimatstadt des BF liegenden Grenzübergang Semalka nicht beanstandete, vergleiche VwGH 29.2.2024, Ra 2024/18/004). Schließlich sind dem Berichtsmaterial zwar erhebliche Benachteiligungen der Angehörigen der Volksgruppe der Kurden zu entnehmen, naturgemäß stellt sich die Lage der Kurden in den Selbstverwaltungsgebieten deutlich besser dar und kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass jeder Kurde aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit mit Verfolgungshandlungen zu rechnen hat.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
§ 28Abs. 1 Vw
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Zu A) 3.2. Abweisung der Beschwerde: 3.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.).Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Art. 15Abs.
2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist.
Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2016, Ra 2016/18/0083). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN). 3.2.
- Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, droht dem aktuell 14-Jährigen BF weder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung durch (kurdische) Milizen, noch die Gefahr einer sonstigen, unmittelbaren und persönlichen asylrelevanten Verfolgung. Die Lage von Kindern in Syrien ist zweifellos vielfach prekär, jedoch kann dem Berichtsmaterial nicht entnommen werden, dass Kinder gezielt und asylrelevant verfolgt würden; vgl. in diesem Sinne auch VwGH 3.7.2023, Ra 2023/14/0182 und VwGH 21.2.2024, Ra 2023/01/
- Der allgemeinen Gefährdung von Minderjährigen aufgrund der Gesamtsituation in Syrien wurde mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Rechnung getragen. Insoweit der BF mit Stellungnahme seiner Vertretung vom 26.6.2023 darauf hinweist, dass vorrangig das Kindeswohl zu berücksichtigen sei, so ist anzumerken, dass eine entsprechende Interessenabwägung im Hinblick auf die Frage der Gewährung des Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs 1 AsylG nicht geboten ist (vgl. VwGH 21.2.2024, Ra 2023/01/0202 mit weiteren Judikaturhinweisen).3.2.
- Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, droht dem aktuell 14-Jährigen BF weder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung durch (kurdische) Milizen, noch die Gefahr einer sonstigen, unmittelbaren und persönlichen asylrelevanten Verfolgung. Die Lage von Kindern in Syrien ist zweifellos vielfach prekär, jedoch kann dem Berichtsmaterial nicht entnommen werden, dass Kinder gezielt und asylrelevant verfolgt würden; vergleiche in diesem Sinne auch VwGH 3.7.2023, Ra 2023/14/0182 und VwGH 21.2.2024, Ra 2023/01/
- Der allgemeinen Gefährdung von Minderjährigen aufgrund der Gesamtsituation in Syrien wurde mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Rechnung getragen. Insoweit der BF mit Stellungnahme seiner Vertretung vom 26.6.2023 darauf hinweist, dass vorrangig das Kindeswohl zu berücksichtigen sei, so ist anzumerken, dass eine entsprechende Interessenabwägung im Hinblick auf die Frage der Gewährung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG nicht geboten ist vergleiche VwGH 21.2.2024, Ra 2023/01/0202 mit weiteren Judikaturhinweisen). 3.2.
- Die Gewährung von Asyl kommt somit nicht in Betracht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheids war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Darüber hinaus wird zu diesen Themen keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Darüber hinaus wird zu diesen Themen keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L503.2277110.1.00