Obsah (15)
§ 28§ 57§ 43a§ 3§ 8§ 10§ 52§ 46§ 18§ 13§ 53§ 46a§ 7§ 68§ 6RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2024 GeschäftszahlL506 2182893-5 Spruch, L506 2182893-5/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 28Abs. 2 Z 1 Vw
GVG, § 68 Abs. 1 AVG und § 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 57, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt I.
- Vorverfahren: römisch eins.
- Vorverfahren:
- Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein libanesischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein libanesischer Staatsangehöriger, stellte am römisch 40 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte der BF vor, im Libanon aufgrund eines Gewaltdeliktes von der Polizei gesucht zu werden. Zudem würde der BF auch einen Einberufungsbefehl für Syrien befürchten.
- Am XXXX langte ein Abschluss-Bericht von der LPD XXXX wegen des Verdachtes auf Urkundenunterdrückung (Kennzeichen-Entfremdung) ein. Am XXXX wurde von der LPD XXXX , ein Abschluss-Bericht wegen des Verdachtes auf Körperverletzung und Verhängung eines Waffenverbotes übermittelt. Am XXXX wurde von der LPD XXXX , ein Abschluss-Bericht wegen des Verdachtes auf gefährliche Drohung übermittelt. Am XXXX langte eine Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens von der XXXX Wels ein. Am XXXX übermittelte die LPD XXXX einen Abschluss-Bericht wegen des Verdachtes eines Verstoßes gegen § 28a Abs. 1 SMG.
- Am römisch 40 langte ein Abschluss-Bericht von der LPD römisch 40 wegen des Verdachtes auf Urkundenunterdrückung (Kennzeichen-Entfremdung) ein. Am römisch 40 wurde von der LPD römisch 40 , ein Abschluss-Bericht wegen des Verdachtes auf Körperverletzung und Verhängung eines Waffenverbotes übermittelt. Am römisch 40 wurde von der LPD römisch 40 , ein Abschluss-Bericht wegen des Verdachtes auf gefährliche Drohung übermittelt. Am römisch 40 langte eine Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens von der römisch 40 Wels ein. Am römisch 40 übermittelte die LPD römisch 40 einen Abschluss-Bericht wegen des Verdachtes eines Verstoßes gegen Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA; belangte Behörde) vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in den Libanon zulässig sei. Dem BF wurde eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. 3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA; belangte Behörde) vom römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in den Libanon zulässig sei. Dem BF wurde eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass aufgrund der offensichtlich widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben davon auszugehen sei, dass die wahren Gründe für die Ausreise nicht vorgebracht wurden sowie keine asylrelevanten Tatsachen darstellen. Das BFA führte weiter aus, dass der BF keine glaubhaften Umstände vorgebracht hätte, die eine Verfolgung erkennen lassen würden. Spruchpunkt II. begründete die belangte Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.Spruchpunkt römisch zwei. begründete die belangte Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu verneinen sei. Das BFA hielt weiter fest, dass die Rückkehrentscheidung dringend zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei. Das BFA hielt weiter fest, dass die Rückkehrentscheidung dringend zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei. 4. Gegen oa. Bescheid erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften. 5. Mit Beschluss vom XXXX , GZ: XXXX , hat das BVwG den Bescheid erhoben und die Angelegenheit
§ 28Abs. 3 Vw
GVG an die belangte Behörde zurückverwiesen, da sich die belangte Behörde hinsichtlich der Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Libanon auf veraltete Länderberichte gestützt hat. 5. Mit Beschluss vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , hat das BVwG den Bescheid erhoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG an die belangte Behörde zurückverwiesen, da sich die belangte Behörde hinsichtlich der Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Libanon auf veraltete Länderberichte gestützt hat.
- Das Landesgericht XXXX verständigte die Behörde mit Schreiben, GZ: XXXX , darüber, dass der BF wegen § 28a Abs. 1
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten rechtskräftig am XXXX verurteilt wurde.
§ 43aAbs. 3 St
GB wurde der Vollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 11 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, sodass der zu vollziehende Strafteil 3 Monate betrug.
- Das Landesgericht römisch 40 verständigte die Behörde mit Schreiben, GZ: römisch 40 , darüber, dass der BF wegen Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten rechtskräftig am römisch 40 verurteilt wurde.
Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde der Vollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 11 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, sodass der zu vollziehende Strafteil 3 Monate betrug.
- Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF gem. § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG der Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet aufgrund der Straffälligkeit mitgeteilt. Die Aufenthaltsberechtigungskarte weiß gem. § 51 AsylG (Nr. XXXX ) wurde am XXXX durch die PI XXXX abgenommen.
- Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF gem. Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG der Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet aufgrund der Straffälligkeit mitgeteilt. Die Aufenthaltsberechtigungskarte weiß gem. Paragraph 51, AsylG (Nr. römisch 40 ) wurde am römisch 40 durch die PI römisch 40 abgenommen.
- Am XXXX erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF. Der BF befragt zu seinem Fluchtgrund aus, im Heimatland von 8 bis 18 Uhr gearbeitet zu haben und keinen richtigen Lohn erhalten zu haben. Die Leute aus dem Dorf des BF seien beten gegangen oder mussten nach Syrien kämpfen gehen; dies wollte der BF nicht.
- Am römisch 40 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF. Der BF befragt zu seinem Fluchtgrund aus, im Heimatland von 8 bis 18 Uhr gearbeitet zu haben und keinen richtigen Lohn erhalten zu haben. Die Leute aus dem Dorf des BF seien beten gegangen oder mussten nach Syrien kämpfen gehen; dies wollte der BF nicht.
- Am XXXX trat der BF seine bedingte Haftstrafe in der Dauer von 3 Monaten an.
- Am römisch 40 trat der BF seine bedingte Haftstrafe in der Dauer von 3 Monaten an.
- Nach Rücksprachen mit der Bezirkshauptmannschaft XXXX , dem Standesamt XXXX sowie dem Bezirksgericht XXXX wurde der belangen Behörde mitgeteilt, dass keine gemeinsame Obsorge für das Kind XXXX beantragt wurde.
- Nach Rücksprachen mit der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , dem Standesamt römisch 40 sowie dem Bezirksgericht römisch 40 wurde der belangen Behörde mitgeteilt, dass keine gemeinsame Obsorge für das Kind römisch 40 beantragt wurde.
- Am XXXX wurde der Aktenvermerk Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gem. § 27 Abs. 2 AsylG verfasst.
- Am römisch 40 wurde der Aktenvermerk Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gem. Paragraph 27, Absatz 2, AsylG verfasst.
- Mit Bescheid des BFA wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
§ 8Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I. und II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Libanon
§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde
§ 18Abs.
1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Nach § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.).
§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl
G hat der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX verloren (Spruchpunkt VIII.). Gegen den BF wurde
§ 53Abs. 1 i
Vm. Abs. 3 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.).12. Mit Bescheid des BFA wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Darüber hinaus wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Libanon
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Nach Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.).
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG hat der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem römisch 40 verloren (Spruchpunkt römisch acht.). Gegen den BF wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch neun.).
- Die gegen den abweisenden Bescheid des BFA erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG am XXXX , GZ: XXXX , mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Herkunftsstaat in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides „Libanon“ zu lauten hat. Zuvor wurde mit Beschluss vom XXXX , GZ: XXXX , der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen.
- Die gegen den abweisenden Bescheid des BFA erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG am römisch 40 , GZ: römisch 40 , mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Herkunftsstaat in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides „Libanon“ zu lauten hat. Zuvor wurde mit Beschluss vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen. Beweiswürdigend wurde im Erkenntnis des BVwG ausgeführt, dass es dem BF nicht gelungen ist, den vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. Der BF habe mehrmals unterschiedliche Fluchtgründe vorgebracht und sich mehrmals widersprochen. Eine glaubhafte Verfolgung im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen sei nicht gegeben. Eine glaubhafte Verfolgung im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen sei nicht gegeben. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei dem BF zudem zu Recht kein Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren. Die Rückkehrentscheidung sei notwendig und nicht unverhältnismäßig, da die öffentlichen Interessen die Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich bei weitem überwiegen. Hinsichtlich des verhängten Einreiseverbotes sowie dessen Dauer wurde dargelegt, dass dieses aufgrund des sehr schwerwiegenden Fehlverhaltens des BF und des Nichtbestehens einer – aus fremdenrechtlichen Sicht maßgeblichen – positiven Zukunftsprognose unter Berücksichtigung aller Umstände notwendig und zulässig sei.
- Am XXXX wurde die zweite Tochter des BF geboren.
- Am römisch 40 wurde die zweite Tochter des BF geboren.
- Am XXXX stellte der BF seinen ersten Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte für Fremde. Dieser wurde mit Bescheid vom XXXX
§ 46aAbs. 4 i
Vm. Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Am XXXX langte beim BFA eine Beschwerde gegen diesen Bescheid sowie ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen. Dagegen wurde keine Beschwerde erhoben. Mit Beschluss des BVwG vom XXXX wurde die oa. Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX
§ 7Abs. 4 Vw
GVG als verspätet zurückgewiesen. 15. Am römisch 40 stellte der BF seinen ersten Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte für Fremde. Dieser wurde mit Bescheid vom römisch 40
Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Am römisch 40 langte beim BFA eine Beschwerde gegen diesen Bescheid sowie ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen. Dagegen wurde keine Beschwerde erhoben. Mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 wurde die oa. Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
- Vom XXXX sowie vom XXXX war der BF inhaftiert.
- Vom römisch 40 sowie vom römisch 40 war der BF inhaftiert.
- Am XXXX wurde von der Behörde ein Mandatsbescheid mit der Verpflichtung zur Unterkunft in der XXXX erlassen.
- Am römisch 40 wurde von der Behörde ein Mandatsbescheid mit der Verpflichtung zur Unterkunft in der römisch 40 erlassen.
- Am XXXX stellte der BF erneut einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte für Fremde. Dieser wurde nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme des BF am XXXX mit Bescheid vom XXXX gem. § 46a Abs. 4 iVm. Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , GZ: XXXX , als unbegründet abgewiesen.
- Am römisch 40 stellte der BF erneut einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte für Fremde. Dieser wurde nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme des BF am römisch 40 mit Bescheid vom römisch 40 gem. Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. I.
- Gegenständliches Verfahren: römisch eins.
- Gegenständliches Verfahren:
- Am XXXX stellte der BF den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Am römisch 40 stellte der BF den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Anlässlich der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab der BF befragt zu seinen Gründen für die neuerliche Asylantragstellung an, dieselben Gründe wie früher zu haben. Der BF habe in Österreich jetzt eine Familie gegründet und drei Kinder. Die im Libanon lebenden Familienangehörigen haben dem BF erzählt, dass dieser von bestimmten Milizen gesucht werde. Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen führte der BF aus, sich vor „Hezb Allah“ Milizen zu fürchten. Diese Miliz habe die Macht im Heimatdorf des BF und beteilige sich an dem Krieg in Syrien. Deswegen sei das Lager, von dem der BF herkomme, extrem gefährdet.
- Am XXXX erfolgte die behördliche Einvernahme des BF. Im Rahmen dieser gab der BF befragt zum Grund der neuerlichen Asylantragsstellung an, Familie und Kinder in Österreich zu haben. Seit dem ersten Asylantrag in Österreich habe sich an den Fluchtgründen nichts geändert. Als weiteren Grund für die Antragstellung führte der BF an, dass es im Libanon immer noch schlecht sei.
- Am römisch 40 erfolgte die behördliche Einvernahme des BF. Im Rahmen dieser gab der BF befragt zum Grund der neuerlichen Asylantragsstellung an, Familie und Kinder in Österreich zu haben. Seit dem ersten Asylantrag in Österreich habe sich an den Fluchtgründen nichts geändert. Als weiteren Grund für die Antragstellung führte der BF an, dass es im Libanon immer noch schlecht sei.
- In einer weiteren Einvernahme vor dem BFA am XXXX legte der BF dar, bereits im letzten Verfahren gesagt zu haben, nicht in den Libanon zurück zu können, da dort nach ihm gefahndet werde und er gezwungen werde, am Krieg teilzunehmen. Zudem habe der BF in Österreich eine Frau und drei Kinder. Im Falle einer Rückkehr werde der BF gezwungen werden, am Krieg teilzunehmen. Der BF würde im Rückkehrfall getötet werden und würde er inhaftiert werden.
- In einer weiteren Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 legte der BF dar, bereits im letzten Verfahren gesagt zu haben, nicht in den Libanon zurück zu können, da dort nach ihm gefahndet werde und er gezwungen werde, am Krieg teilzunehmen. Zudem habe der BF in Österreich eine Frau und drei Kinder. Im Falle einer Rückkehr werde der BF gezwungen werden, am Krieg teilzunehmen. Der BF würde im Rückkehrfall getötet werden und würde er inhaftiert werden.
- Mit dem nunmehr angefochten Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 68Abs.
1 AVG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). 5. Mit dem nunmehr angefochten Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass das Vorbringen des BF keinen glaubhaften Kern einer Sachverhaltsänderung habe, sondern lediglich eine Ausformung des bereits abgehandelten Sachverhaltes darstelle, sodass entschiedene Sache vorliege. Zudem würden die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G nicht vorliegen. Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass das Vorbringen des BF keinen glaubhaften Kern einer Sachverhaltsänderung habe, sondern lediglich eine Ausformung des bereits abgehandelten Sachverhaltes darstelle, sodass entschiedene Sache vorliege. Zudem würden die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen.
- Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom XXXX Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, mangelhafter Beweiswürdigung sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Zum Inhalt der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
- Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom römisch 40 Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, mangelhafter Beweiswürdigung sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Zum Inhalt der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524). Es wurde beantragt, das BVwG möge: -) eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur erneuten Einvernahme des BF anberaumen; -) den angefochtenen Bescheid beheben und in der Sache selbst entscheiden; -) in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.
- Am XXXX fand hg. eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit beider Verfahrensparteien statt.
- Am römisch 40 fand hg. eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit beider Verfahrensparteien statt.
- Hinsichtlich des Verfahrensgangs und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
- Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten der vorherigen Verfahren, in den gegenständlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Verfahrensbestimmungen 1.
- Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin 1.1.1.
§ 7Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg
F, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.1.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht. 1.1.2.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.1.2.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
- Feststellungen (Sachverhalt): 2.
- Zur Person des BF wird festgestellt: Der BF ist libanesischer Staatsangehöriger und gehört der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Die Identität des BF steht fest. Der BF spricht die Sprachen Arabisch und Deutsch. Der BF wurde im Libanon geboren und stammt aus der Stadt XXXX im Zentrallibanon. Im Herkunftsland besuchte der BF acht Jahre lang die Grundschule. Bis zu seiner Ausreise hat der BF für 2 Jahre bei einer Fensterherstellungsfirma gearbeitet. Der BF wurde im Libanon geboren und stammt aus der Stadt römisch 40 im Zentrallibanon. Im Herkunftsland besuchte der BF acht Jahre lang die Grundschule. Bis zu seiner Ausreise hat der BF für 2 Jahre bei einer Fensterherstellungsfirma gearbeitet. Der BF führt in Österreich eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen und ist Vater dreier minderjähriger Kinder. Die Lebensgefährtin des BF hat ein weiteres Kind aus einer ehemaligen Beziehung. Im Libanon leben nach wie vor die Eltern (der Vater arbeitet in einer Werkstatt), ein Bruder sowie zwei Schwestern des BF. Der BF steht in Kontakt zu seiner Familie im Libanon und kommuniziert mit seinen Familienangehörigen über Whatsapp. Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seit seiner ersten Asylantragstellung am XXXX in Österreich auf. Im Rahmen des ersten Asylverfahrens brachte der BF vor, im Libanon aufgrund eines Gewaltdeliktes von der Polizei gesucht zu werden. Zudem würde der BF auch einen Einberufungsbefehl für Syrien befürchten. Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seit seiner ersten Asylantragstellung am römisch 40 in Österreich auf. Im Rahmen des ersten Asylverfahrens brachte der BF vor, im Libanon aufgrund eines Gewaltdeliktes von der Polizei gesucht zu werden. Zudem würde der BF auch einen Einberufungsbefehl für Syrien befürchten. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde seitens des BFA ausgeführt, dass aufgrund der offensichtlich widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben davon auszugehen sei, dass die wahren Gründe für die Ausreise nicht vorgebracht wurden sowie keine asylrelevanten Tatsachen darstellen. Das BFA führte weiter aus, dass der BF keine glaubhaften Umstände vorgebracht hätte, die eine Verfolgung erkennen lassen würden. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde seitens des BFA ausgeführt, dass aufgrund der offensichtlich widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben davon auszugehen sei, dass die wahren Gründe für die Ausreise nicht vorgebracht wurden sowie keine asylrelevanten Tatsachen darstellen. Das BFA führte weiter aus, dass der BF keine glaubhaften Umstände vorgebracht hätte, die eine Verfolgung erkennen lassen würden. Mit Beschluss vom XXXX , GZ: XXXX , hat das BVwG den Bescheid behoben und die Angelegenheit
§ 28Abs. 3 Vw
GVG an die belangte Behörde zurückverwiesen, da sich die belangte Behörde hinsichtlich der Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Libanon auf veraltete Länderberichte gestützt hat. Mit Beschluss vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , hat das BVwG den Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG an die belangte Behörde zurückverwiesen, da sich die belangte Behörde hinsichtlich der Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Libanon auf veraltete Länderberichte gestützt hat. Mit Bescheid des BFA wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
§ 8Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I. und II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Libanon
§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde
§ 18Abs.
1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Nach § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.).
§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl
G hat der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX verloren (Spruchpunkt VIII.). Gegen den BF wurde
§ 53Abs. 1 i
Vm. Abs. 3 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.).Mit Bescheid des BFA wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Darüber hinaus wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Libanon
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Nach Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.).
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG hat der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem römisch 40 verloren (Spruchpunkt römisch acht.). Gegen den BF wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch neun.). Die gegen den abweisenden Bescheid des BFA erhobene Beschwerde vom XXXX wurde mit Erkenntnis des BVwG am XXXX , GZ: XXXX , mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Herkunftsstaat in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides „Libanon“ zu lauten hat. Zuvor war mit Beschluss vom XXXX , GZ: XXXX , der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen worden. Im genannten Erkenntnis wird festgestellt, dass die Lage in Beirut ausreichend sicher sei und könne der BF auch über den dortigen Flughafen einreisen.Die gegen den abweisenden Bescheid des BFA erhobene Beschwerde vom römisch 40 wurde mit Erkenntnis des BVwG am römisch 40 , GZ: römisch 40 , mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Herkunftsstaat in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides „Libanon“ zu lauten hat. Zuvor war mit Beschluss vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen worden. Im genannten Erkenntnis wird festgestellt, dass die Lage in Beirut ausreichend sicher sei und könne der BF auch über den dortigen Flughafen einreisen. Beweiswürdigend wurde im Erkenntnis des BVwG ausgeführt, dass es dem BF nicht gelungen sei, den vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. Der BF habe mehrmals unterschiedliche Fluchtgründe vorgebracht und sich mehrmals widersprochen. Eine glaubhafte Verfolgung im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen sei nicht gegeben. Unter Berücksichtigung aller Umstände, auch der prekären Sicherheits- und Versorgungslage im Süden des Landes und an der Grenze zu Syrien, sei dem BF zudem zu Recht kein Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren. Die Rückkehrentscheidung sei notwendig und nicht unverhältnismäßig, da die öffentlichen Interessen die Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich bei weitem überwiegen. Hinsichtlich des verhängten Einreiseverbotes sowie dessen Dauer wurde dargelegt, dass dieses aufgrund des sehr schwerwiegenden Fehlverhaltens des BF und des Nichtbestehens einer – aus fremdenrechtlichen Sicht maßgeblichen – positiven Zukunftsprognose unter Berücksichtigung aller Umstände notwendig und zulässig sei. Beweiswürdigend wurde im Erkenntnis des BVwG ausgeführt, dass es dem BF nicht gelungen sei, den vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. Der BF habe mehrmals unterschiedliche Fluchtgründe vorgebracht und sich mehrmals widersprochen. Eine glaubhafte Verfolgung im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen sei nicht gegeben. Unter Berücksichtigung aller Umstände, auch der prekären Sicherheits- und Versorgungslage im Süden des Landes und an der Grenze zu Syrien, sei dem BF zudem zu Recht kein Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren. Die Rückkehrentscheidung sei notwendig und nicht unverhältnismäßig, da die öffentlichen Interessen die Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich bei weitem überwiegen. Hinsichtlich des verhängten Einreiseverbotes sowie dessen Dauer wurde dargelegt, dass dieses aufgrund des sehr schwerwiegenden Fehlverhaltens des BF und des Nichtbestehens einer – aus fremdenrechtlichen Sicht maßgeblichen – positiven Zukunftsprognose unter Berücksichtigung aller Umstände notwendig und zulässig sei. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und verblieb weiterhin im österreichischen Bundesgebiet. Insgesamt stellte der BF in der Vergangenheit zwei Anträge auf Ausstellung einer Duldungskarte. Diese wurden beide rechtskräftig negativ entschieden. Den gegenständlichen Folgeantrag stellte der BF am XXXX . Den gegenständlichen Folgeantrag stellte der BF am römisch 40 . Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF wurde in Österreich straffällig und liegen folgende Verurteilungen vor: 01) XXXX 01) römisch 40 RK XXXX § 28a
(1)5. Fall SMG; Datum der (letzten) Tat XXXX ; Freiheitsstrafe 14 Monate, davon Freiheitsstrafe 11 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre; Anordnung der Bewährungshilfe; Junge(r) Erwachsene(r)RK römisch 40 Paragraph 28 a,
(1)5. Fall SMG; Datum der (letzten) Tat römisch 40 ; Freiheitsstrafe 14 Monate, davon Freiheitsstrafe 11 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre; Anordnung der Bewährungshilfe; Junge(
- r)Erwachsene(
- r)zu XXXX ; Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX , bedingt, Probezeit 3 Jahre; XXXX zu römisch 40 ; Aus der Freiheitsstrafe entlassen am römisch 40 , bedingt, Probezeit 3 Jahre; römisch 40 zu XXXX ; Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre; XXXX zu römisch 40 ; Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre; römisch 40 zu XXXX ; Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre; XXXX zu römisch 40 ; Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre; römisch 40 zu XXXX ; Aufhebung der Bewährungshilfe; XXXX zu römisch 40 ; Aufhebung der Bewährungshilfe; römisch 40 02) XXXX 02) römisch 40 RK XXXX § 12 3. Fall StGB, § 15 StGB §§ 127, 129
(1)Z 1, 129
(2)Z 1 StGB; §§ 127, 128
(1)Z 5, 129
(1)Z 1, 129
(2)Z 1 StGB; Freiheitsstrafe 24 MonateRK römisch 40 Paragraph 12, 3. Fall StGB, Paragraph 15, StGB Paragraphen 127, 129,
(1)Ziffer eins, 129,
(2)Ziffer eins, StGB; Paragraphen 127, 128,
(1)Ziffer 5, 129,
(1)Ziffer eins, 129,
(2)Ziffer eins, StGB; Freiheitsstrafe 24 Monate zu XXXX ; Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX , bedingt, Probezeit 3 Jahre; Anordnung der Bewährungshilfe; XXXX zu römisch 40 ; Aus der Freiheitsstrafe entlassen am römisch 40 , bedingt, Probezeit 3 Jahre; Anordnung der Bewährungshilfe; römisch 40 2.
- Zum Folgeantrag des BF: An den Fluchtgründen des BF hat sich seit seiner ersten Asylantragstellung in Österreich nichts geändert. Der BF konnte seit der Rechtskraft der letzten Entscheidung über seinen ersten Asylantrag kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen glaubhaft dartun. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Entscheidung des ersten Asylantrages des BF mit Erkenntnis des BVwG am XXXX , GZ: XXXX , ergeben hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Entscheidung des ersten Asylantrages des BF mit Erkenntnis des BVwG am römisch 40 , GZ: römisch 40 , ergeben hat. In Bezug auf die individuelle Lage des BF im Falle einer Rückkehr in den Libanon kann keine, sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden. Im gegenständlichen Verfahren ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon noch in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt:
- Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen,
- Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
- COVID-19Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.,
- COVID-19 Laut einem Bericht des libanesischen Gesundheitsministerium (MoPH) zur Beobachtung von COVID-19-Infektionen im Libanon betrug die COVID-19 bedingte Belegung der Intensivstationen in der Woche vom 13.2.2023 bis zum 20.2.2023 13 %. Die lokale PCR-Positivitätsrate lag bei 8,4 %. 71,2 % der Bevölkerung haben laut offiziellen Daten mindestens eine COVID-19 Impfdosis erhalten (MoPH 20.2.2023). Das Gesundheitsministerium hat eine Hotline für Aufklärung und Fragen zu COVID-19 eingerichtet (MoPH 2023). Der Libanon hat im Januar 2021 eine elektronische Plattform für Bürger und Einwohner eingerichtet, die sich gegen COVID-19 impfen lassen wollen (AN 29.1.2021; vgl. MoPH 28.1.2021). Ähnlich wie in vielen anderen Ländern wurde eine App zur Ermittlung von Kontaktpersonen, „Ma3an“, entwickelt, um Menschen zu benachrichtigen, die möglicherweise mit COVID-19 in Kontakt gekommen sind. Auf kommunaler Ebene haben die lokalen Gemeinden die Aufgabe der Nachverfolgung von Fällen und der Verhängung von Quarantänen übernommen (RAND 6.5.2022).Laut einem Bericht des libanesischen Gesundheitsministerium (MoPH) zur Beobachtung von COVID-19-Infektionen im Libanon betrug die COVID-19 bedingte Belegung der Intensivstationen in der Woche vom 13.2.2023 bis zum 20.2.2023 13 %. Die lokale PCR-Positivitätsrate lag bei 8,4 %. 71,2 % der Bevölkerung haben laut offiziellen Daten mindestens eine COVID-19 Impfdosis erhalten (MoPH 20.2.2023). Das Gesundheitsministerium hat eine Hotline für Aufklärung und Fragen zu COVID-19 eingerichtet (MoPH 2023). Der Libanon hat im Januar 2021 eine elektronische Plattform für Bürger und Einwohner eingerichtet, die sich gegen COVID-19 impfen lassen wollen (AN 29.1.2021; vergleiche MoPH 28.1.2021). Ähnlich wie in vielen anderen Ländern wurde eine App zur Ermittlung von Kontaktpersonen, „Ma3an“, entwickelt, um Menschen zu benachrichtigen, die möglicherweise mit COVID-19 in Kontakt gekommen sind. Auf kommunaler Ebene haben die lokalen Gemeinden die Aufgabe der Nachverfolgung von Fällen und der Verhängung von Quarantänen übernommen (RAND 6.5.2022). Im Libanon traf die Pandemie mit der Wirtschaftskrise zusammen. Die Krankenhäuser befanden sich bereits in einer schwierigen Situation, was sich auf alle gesundheitsbezogenen Aspekte, auch auf COVID-19 Patienten, auswirkte. Unmittelbar nach Ausbruch der Pandemie wurde deutlich, dass private Krankenhäuser keine Abteilung für COVID-19 Patienten öffnen wollten, und der libanesische Staat war nicht in der Lage, sie dazu zu verpflichten, zumal die für die Gesundheitsversorgung bereitgestellten öffentlichen Gelder aufgebraucht waren und in der Vergangenheit nicht vollständig an diese Krankenhäuser gezahlt wurden. Es dauerte Wochen, bis einige private Krankenhäuser beschlossen, einige Abteilungen für COVID-19-Patienten zu öffnen (HBS 2.12.2022). Die COVID-19-Krise verschärfte auch die bereits bestehenden Ungleichheiten in den Bereichen Beschäftigung und Bildung und verringerte die Chancen für viele der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen (UNICEF 6.2022). Besonders schwerwiegende Auswirkungen hatte COVID-19 auf Flüchtlingsgemeinschaften, insbesondere auf Frauen und Mädchen, was durch die grundlegenden Hindernisse, mit denen sie konfrontiert sind, noch verstärkt wurde: Bewegungsfreiheit, Schutz, Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beschäftigung. Auch über die Pandemie hinaus deuten Schätzungen von Hilfsstudien darauf hin, dass COVID-19 noch lange Zeit unverhältnismäßig starke Auswirkungen auf Flüchtlingsfrauen im Libanon haben wird, insbesondere auf diejenigen, die Gewalt ausgesetzt waren (HBS 2.12.2022). Quellen: - AN - Arab News (29.1.2021): Lebanon launches online platform for vaccine registration, https://www.arabnews.com/node/1800166/middle-east, Zugriff 21.2.2023 - HBS - Heinrich Böll Stiftung – Beirut Office (2.12.2022): https://lb.boell.org/sites/default/files/2022-12/fqml-en-e.pdf, Zugriff 30.1.2023 - MoPH - Ministry of Public Health [Libanon] (20.2.2023): Monitoring of COVID-19 Infection In Lebanon – 20/2/2023, https://www.moph.gov.lb/en/Pages/127/43750/monitoring-of-covid-19-, Zugriff 21.2.2023 - MoPH - Ministry of Public Health [Libanon]
(2023): Novel Coronavirus 2019, https://www.moph.gov.lb/en/Pages/2/24870/novel-coronavirus-2019-, Zugriff 21.2.2023 - MoPH - Ministry of Public Health [Libanon] (28.1.2021): COVID-19 Vaccine Platform (Presentation), https://www.moph.gov.lb/userfiles/files/Prevention/nCoV-%202019/Covid19_Vaccine_Process
(2020)-1-1.pdf, Zugriff 21.2.2023- MoPH - Ministry of Public Health [Libanon] (28.1.2021): , COVID-19 Vaccine Platform (Presentation), https://www.moph.gov.lb/userfiles/files/Prevention/nCoV-%202019/Covid19_Vaccine_Process
(2020)-1-1.pdf, Zugriff 21.2.2023 - RAND (6.5.2022): Lebanon: Challenges and Successes in COVID-19 Pandemic Response, https://www.rand.org/blog/2022/05/lebanon-challenges-and-successes-in-covid-19-pandemic.html, Zugriff 21.2.2023 - UNICEF - United Nations International Children's Emergency Fund (6.2022): Synthesis of the crisis impact on the Lebanese labour market and potential business, employment and training opportunities, https://www.unicef.org/lebanon/media/8726/file/ILO%20UNICEF%20Synthesis%20report%20EN%20.pdf, Zugriff 21.2.
- Politische Lage- UNICEF - United Nations International Children's Emergency Fund (6.2022): Synthesis of the crisis impact on the Lebanese labour market and potential business, employment and training opportunities, https://www.unicef.org/lebanon/media/8726/file/ILO%20UNICEF%20Synthesis%20report%20EN%20.pdf, Zugriff 21.2.2023,
- Politische Lage Der Libanon ist eine parlamentarische Demokratie nach konfessionellem Proporzsystem. Das politische System basiert auf der Verfassung von 1926, dem ungeschriebenen Nationalpakt von 1943 und dem im Gefolge der Ta’if-Verhandlungen am
- September 1989 verabschiedeten „Dokument der Nationalen Versöhnung“ (AA 5.12.2022). Der Nationalpakt verteilt die Regierungsgewalt auf einen maronitischen christlichen Präsidenten, einen schiitischen Sprecher der Abgeordnetenkammer (Parlament) und einen sunnitischen Premierminister (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, AA 5.12.2023). Bei der im Abkommen von Ta’if vorgesehenen allmählichen Entkonfessionalisierung des politischen Systems gibt es keine Fortschritte (AA 5.12.2022). Die libanesische Elite ist nicht bereit, ein System abzuschaffen, das ihre Macht garantiert, oder sich der Kontrolle durch ein neues, demokratischeres und rechenschaftspflichtiges Parlament zu stellen (CH 11.8.2021).Der Libanon ist eine parlamentarische Demokratie nach konfessionellem Proporzsystem. Das politische System basiert auf der Verfassung von 1926, dem ungeschriebenen Nationalpakt von 1943 und dem im Gefolge der Ta’if-Verhandlungen am
- September 1989 verabschiedeten „Dokument der Nationalen Versöhnung“ (AA 5.12.2022). Der Nationalpakt verteilt die Regierungsgewalt auf einen maronitischen christlichen Präsidenten, einen schiitischen Sprecher der Abgeordnetenkammer (Parlament) und einen sunnitischen Premierminister (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, AA 5.12.2023). Bei der im Abkommen von Ta’if vorgesehenen allmählichen Entkonfessionalisierung des politischen Systems gibt es keine Fortschritte (AA 5.12.2022). Die libanesische Elite ist nicht bereit, ein System abzuschaffen, das ihre Macht garantiert, oder sich der Kontrolle durch ein neues, demokratischeres und rechenschaftspflichtiges Parlament zu stellen (CH 11.8.2021). Die 128 Abgeordnetensitze im Parlament werden nach einem detaillierten Schlüssel für die 18 anerkannten Religionsgemeinschaften je zur Hälfte von Christen (zwölf anerkannte christlicheKonfessionen) bzw. Muslimen (Sunniten, Schiiten, Drusen, Alawiten und Ismailiten) besetzt.Das libanesische System wird von der Zusammenarbeit der verschiedenen religiösen Gruppen getragen; daneben spielen Familien- und regionale Interessen eine große Rolle (AA 5.12.2023). Das komplizierte konfessionelle Proporzsystem, das Christen, Schiiten und Sunniten gleichermaßen Zugang zu Macht und Ämtern sichern soll, hat in den vergangenen Jahren zu einer vollständigen Blockade des politischen Prozesses geführt (WZ 15.1.2023). In der libanesischen Politik bestehen formelle und informelle Allianzen, allerdings häufig auch über die religiöse Kluft hinweg. Die „Allianz des
- März“ ist eine Koalition, deren zwei führende Parteien schiitische Muslime (Hizbollah) und Christen (Freie Patriotische Bewegung) sind, die durch eine pro-syrische Agenda vereint sind. Ihnen gegenüber steht die „Allianz des
- März“, eine anti-syrische Gruppe, die von sunnitischen Muslimen und christlichen Maroniten dominiert wird. Die ungewöhnliche und mangelhafte politische Struktur des Libanon ermöglicht es der Hizbollah, über die Allianz des
- März enorme Macht und parlamentarische Kontrolle auszuüben, ohne selbst über eine hohe Anzahl von Sitzen im Parlament zu verfügen (CH 11.8.2021). Außerdem hat die Hizbollah im Laufe der Jahre eine mehrdimensionale Strategie verfolgt, die neben ihrem Militärapparat auch mehrere politische Mittel umfasst. Neben der Bildung eines politischen Gürtels aus nicht-schiitischen Verbündeten (Christen, Alawiten, Drusen und Sunniten) gehörte auch die massive Unterwanderung der öffentlichen Verwaltung und anderer Einrichtungen wie der allgemeinen Gewerkschaft und der Verkehrsgewerkschaft dazu (USIP 8.6.2022). Zumindest in ihren Hochburgen (Teile der Bekaa-Ebene, südliche Beiruter Vororte, Teilgebiete des Südens) stellt die Hizbollah auch weiterhin eine Art Staat im Staat dar und übernimmt dort die sozialen und politischen Aufgaben (AA 5.12.2022). In der Europäischen Union wird bislang lediglich der „militärische Arm“ der Hizbollah als Terrororganisation gelistet. Diese künstliche Unterscheidung zwischen einem militärischen und dem politischen Arm, die von der Hizbollah selbst negiert wird, ist international umstritten (ELNET 5.5.2021; vgl. ST 12.5.2021). Neben Deutschland, den USA, Kanada und den Niederlanden hat auch Großbritannien die Hizbollah als Ganzes verboten. In Österreich gilt für die Hizbollah – also auch für den politischen Arm – ein Symbole-Verwendungsverbot (ST 12.5.2021).Die 128 Abgeordnetensitze im Parlament werden nach einem detaillierten Schlüssel für die 18 anerkannten Religionsgemeinschaften je zur Hälfte von Christen (zwölf anerkannte christliche, Konfessionen) bzw. Muslimen (Sunniten, Schiiten, Drusen, Alawiten und Ismailiten) besetzt., Das libanesische System wird von der Zusammenarbeit der verschiedenen religiösen Gruppen getragen; daneben spielen Familien- und regionale Interessen eine große Rolle (AA 5.12.2023). Das komplizierte konfessionelle Proporzsystem, das Christen, Schiiten und Sunniten gleichermaßen Zugang zu Macht und Ämtern sichern soll, hat in den vergangenen Jahren zu einer vollständigen Blockade des politischen Prozesses geführt (WZ 15.1.2023). In der libanesischen Politik bestehen formelle und informelle Allianzen, allerdings häufig auch über die religiöse Kluft hinweg. Die „Allianz des
- März“ ist eine Koalition, deren zwei führende Parteien schiitische Muslime (Hizbollah) und Christen (Freie Patriotische Bewegung) sind, die durch eine pro-syrische Agenda vereint sind. Ihnen gegenüber steht die „Allianz des
- März“, eine anti-syrische Gruppe, die von sunnitischen Muslimen und christlichen Maroniten dominiert wird. Die ungewöhnliche und mangelhafte politische Struktur des Libanon ermöglicht es der Hizbollah, über die Allianz des
- März enorme Macht und parlamentarische Kontrolle auszuüben, ohne selbst über eine hohe Anzahl von Sitzen im Parlament zu verfügen (CH 11.8.2021). Außerdem hat die Hizbollah im Laufe der Jahre eine mehrdimensionale Strategie verfolgt, die neben ihrem Militärapparat auch mehrere politische Mittel umfasst. Neben der Bildung eines politischen Gürtels aus nicht-schiitischen Verbündeten (Christen, Alawiten, Drusen und Sunniten) gehörte auch die massive Unterwanderung der öffentlichen Verwaltung und anderer Einrichtungen wie der allgemeinen Gewerkschaft und der Verkehrsgewerkschaft dazu (USIP 8.6.2022). Zumindest in ihren Hochburgen (Teile der Bekaa-Ebene, südliche Beiruter Vororte, Teilgebiete des Südens) stellt die Hizbollah auch weiterhin eine Art Staat im Staat dar und übernimmt dort die sozialen und politischen Aufgaben (AA 5.12.2022). In der Europäischen Union wird bislang lediglich der „militärische Arm“ der Hizbollah als Terrororganisation gelistet. Diese künstliche Unterscheidung zwischen einem militärischen und dem politischen Arm, die von der Hizbollah selbst negiert wird, ist international umstritten (ELNET 5.5.2021; vergleiche ST 12.5.2021). Neben Deutschland, den USA, Kanada und den Niederlanden hat auch Großbritannien die Hizbollah als Ganzes verboten. In Österreich gilt für die Hizbollah – also auch für den politischen Arm – ein Symbole-Verwendungsverbot (ST 12.5.2021). Die jüngsten Parlamentswahlen im Libanon fanden am 15.5.2022 statt (AA 5.12.2023). Die Wahlen waren die ersten seit einem landesweiten Aufstand im Jahr 2019 gegen eine politische Elite, die weithin als korrupt und ineffektiv gilt. Die Hizbollah und ihre verbündete Allianz gewannen 62 der 128 Sitze, und haben damit ihre Mehrheit im libanesischen Parlament verloren. Die Hizbollah behielt zwar ihre eigenen Sitze, aber die christliche Freie Patriotische Bewegung von Präsident Michel Aoun verlor an Unterstützung. Die „Lebanese Forces“, eine rivalisierende christliche Partei mit engen Beziehungen zu Saudi-Arabien, gewann 19 Sitze und damit 15 Sitze mehr als bei den letzten Wahlen im Jahr 2018 (BBC 17.5.2022). Kandidaten, die als Opposition zum Establishment gelten, haben 13 Sitze im Parlament gewonnen (OT 17.5.2022). Das zersplitterte Parlament war allerdings nicht in der Lage, einen neuen Präsidenten zu wählen, sodass nach dem Ende der Amtszeit von Michel Aoun im Oktober 2022 ein Vakuum entsteht. Michel Moawad, ein Anti-Hizbollah-Kandidat, hat in mehreren Wahlgängen die meisten Stimmen erhalten, aber keine Mehrheit. Die Abstimmung wird so lange fortgesetzt, bis jemand die Pattsituation durchbrechen kann. Da es keinen Präsidenten gibt, ist die Regierung von Premierminister Najib Mikati nur geschäftsführend tätig, was die anhaltende Wirtschaftskrise im Libanon noch verschärft, da die Währung einen neuen Rekordtiefstand erreicht hat (21Vote 21.2.2023). Die Hizbollah und ihr wichtigster Verbündeter, die Amal-Bewegung von Nabih Berri, setzen sich für eine ausschließliche Vertretung der schiitischen Gemeinschaft ein, indem sie alle ihrer Gemeinschaft zugewiesenen Parlamentssitze und den gesamten Quotenanteil der Schiiten in jeder Regierung kontrollieren. Im System der Machtteilung im Libanon bedeutet dies, dass sie gegen jede Entscheidung ein Veto einlegen oder jede Sitzung des Parlaments oder der Regierung für ungültig erklären können, indem sie alle schiitischen Mitglieder auffordern, nicht teilzunehmen oder dagegen zu stimmen. Letztlich kann die Partei außerdem immer noch auf Einschüchterung und direkte Aktionen zurückgreifen und ihre bewaffneten Mitglieder mobilisieren, wenn die politischen Mittel nicht ausreichen (USIP 8.6.2022). Die wachsende wirtschaftliche Not und die Frustration über das politische System lösen im ganzen Land häufig weit verbreitete Proteste und zivile Unruhen aus, bei denen konkrete finanzielle und wirtschaftliche Maßnahmen zur Eindämmung der Krise gefordert werden (REACH 6.4.2022). Mehr als 200 Menschen protestierten Ende Januar 2023 vor dem libanesischen Justizpalast gegen die Versuche, die Ermittlungen im Zusammenhang mit der tödlichen Explosion im Beiruter Hafen im Jahr 2020 zu stoppen. Richter Tarek Bitar kündigte an, dass er die Ermittlungen zu der Explosion, bei der mehr als 220 Menschen ums Leben kamen, wieder aufnehmen werde, nachdem sie aufgrund von juristischen Auseinandersetzungen und politischem Druck auf höchster Ebene 13 Monate lang ausgesetzt worden waren (Reuters 26.1.2023). Im Oktober 2021 wurden bei einer Demonstration, zu der die Schiitische Amal und Hizbollah aufgerufen hatten, um die Absetzung des Richters Bitar zu fordern, sieben Menschen getötet und Dutzende verwundet (ToI 16.10.2021). Quellen: - 21Vote (21.2.2023): Ongoing Middle East Elections - Lebanon Indirect Presidential Election (by parliament): Continuing, https://21votes.com/middle-east-110/, Zugriff 1.3.2023 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 1.2.2023 - BBC - British Broadcasting Corporation (17.5.2022): Lebanon election: Hezbollah and allies lose parliamentary majority, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-61463884, Zugriff 1.3.2023 - CH - Chatham House (11.8.2021): Lebanon’s politics and politicians, https://www.chathamhouse.org/2021/08/lebanons-politics, Zugriff 28.2.2023 - ELNET (5.5.2021): Gemeinsam gegen Hisbollah – eine Bestandsaufnahme für Deutschland, Österreich und die Schweiz, https://elnet-deutschland.de/themen/politik/gemeinsam-gegen-hisbollah-eine-bestandsaufnahme-fuer-deutschland-oesterreich-und-die-schweiz/, Zugriff 1.3.2023 - FH - Freedom House (3.6.2022): Freedom on the Net 2022 – Lebanon, https://freedomhouse.org/country/lebanon/freedom-net/2022, Zugriff 8.2.2023 - OT - L’Orient Today (17.5.2022): Lebanon elects a new Parliament: A breakdown of divisions, winners and losers, https://today.lorientlejour.com/article/1299886/lebanon-elects-a-new-parliament.html, Zugriff 1.3.2023 - REACH - REACH Initiative (6.4.2022): Lebanon: 2021 Multi-Sector Needs Assessment - April 2022, https://reliefweb.int/report/lebanon/lebanon-2021-multi-sector-needs-assessment-april-2022, Zugriff 23.1.2023 - Reuters (26.1.2023): Lebanese protest as fate of blast probe hangs in balance, https://www.reuters.com/world/middle-east/lebanese-protest-anger-over-efforts-hamstring-blast-probe-2023-01-26/, Zugriff 1.3.2023 - ST - Der Standard (12.5.2021): Österreich verbietet sämtliche Hisbollah-Symbole, https://www.derstandard.at/story/2000126602629/oesterreich-verbietet-saemtliche-hisbollah-symbole, Zugriff 1.3.2023 - ToI - The Times of Israel (16.10.2021): A who’s who of the groups involved in Beirut violence that left 7 dead, https://www.timesofisrael.com/the-groups-involved-in-deadly-beirut-violence-that-left-7-dead/, Zugriff 1.3.2023 - USIP - United States Institute of Peace (8.6.2022): Lebanon’s Election Offers Lessons for Now and the Future, https://www.usip.org/publications/2022/06/lebanons-election-offers-lessons-now-and-future, Zugriff 1.3.2023 - WZ - Wiener Zeitung (15.1.2023): Krisenstaat ohne Exit-Strategie, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2134289-Krisenstaat-ohne-Exit-Strategie.html, Zugriff 23.1.
- Sicherheitslage- WZ - Wiener Zeitung (15.1.2023): Krisenstaat ohne Exit-Strategie, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2134289-Krisenstaat-ohne-Exit-Strategie.html, Zugriff 23.1.2023,
- Sicherheitslage [Anm.: Für Informationen bzgl. der Sicherheitslage in den palästinensischen Flüchtlingslagern siehe Kapitel 20.2 „Palästinensische Flüchtlinge“] Die allgemeine Sicherheitslage ist durch die Proteste und den wirtschaftlichen Abschwung unübersichtlicher geworden (AA 12.5.2022). Es kommt zu Demonstrationen, Straßenblockaden, Streiks und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Gruppierungen sowie zwischen Demonstrierenden und Sicherheitskräften. Dabei werden vereinzelt auch Schusswaffen eingesetzt (EDA 14.2.2023). Diebstähle, Schießereien und Zusammenstöße nehmen zu, da immer mehr Menschen verzweifelt versuchen, über die Runden zu kommen, was manchmal zu tödlichen Auseinandersetzungen führt. Die von den Banken eingeführten informellen Kapitalverkehrskontrollen für Einlagen haben dazu geführt, dass einige Menschen in verschiedenen Bankfilialen im ganzen Land Geiseln genommen haben, um an ihr Geld zu kommen. Die sich verschlechternde Sicherheitslage stellt eine besondere Herausforderung für die libanesischen Sicherheitskräfte dar, die ohnehin schon mit der Wirtschaftskrise zu kämpfen haben, durch die ihre Ressourcen schrumpfen und die Gehälter ihrer Mitarbeiter gekürzt werden (NL 27.9.2022). Die libanesische schiitische Miliz Hizbollah kontrolliert den Zugang zu Teilen des Libanon und operiert innerhalb des Landes relativ ungestraft (CRS 11.1.2023). Ihr „militärischer Arm“ ist von der EU seit 2013 als terroristische Vereinigung gelistet. Die Hizbollah übernimmt zumindest in ihren Hochburgen (Teile der Bekaa-Ebene, südliche Beiruter Vororte, Teilgebiete des Südens) faktisch auch die Funktion einer Sicherheitsbehörde (AA 5.12.2023). Im Libanon präsent sind neben der Hizbollah auch andere Terrorgruppen wie die Abdallah Azzam Brigades, al-Aqsa Martyrs Brigade, Asbat al-Ansar, Hamas, an-Nusrah Front (Hay'at Tahrir ash-Sham), Palestine Liberation Front, Islamic Revolutionary Guard Corps/Qods Force, Islamic State of Iraq and ash-Sham (ISIS); PFLP-General Command; Popular Front for the Liberation of Palestine (CIA 14.2.2023). Südlibanon Viele Gebiete (Zonen) im gesamten Südlibanon gelten als Militärgelände der Hizbollah. Der Zugang zu diesen Gebieten ist untersagt. Die örtliche Zivilbevölkerung, die United Nations Interim Force in Lebanon (UNIFIL)-Truppen und sogar die libanesische Armee haben keinen Zugang zu diesen Gebieten. Einige der Gebiete befinden sich in unmittelbarer Nähe von Dörfern (Alma 16.6.2022). Entlang der Blauen Linie im Südlibanon kommt es immer wieder zu Spannungen zwischen dem Libanon und Israel. Bei den grenzüberschreitenden Streitigkeiten zwischen beiden Seiten werfen die Libanesen Israel wiederholt vor, den libanesischen Luftraum und die Hoheitsgewässer zu verletzen. Im Oktober 2022 legten Libanon und Israel unter Vermittlung der USA nach zwei Jahren indirekter Verhandlungen ihre Seegrenze fest. Die beiden Länder befinden sich technisch gesehen immer noch im Kriegszustand und unterhalten keine diplomatischen Beziehungen, was jede Art von Kontakt zwischen libanesischen und israelischen Bürgern verbietet (AlM 23.1.2023). Am 29.8.2022 nahmen Beamte des libanesischen Generaldirektorats für Sicherheit in Bint Jbeil mehrere Männer fest, die verdächtigt wurden, ISIS-Terroristen zu sein. Ihnen wurde vorgeworfen, in den Reihen von ISIS in Syrien zu kämpfen, illegal in den Libanon einzudringen und mit Drogen und Falschgeld zu handeln (ITIC 6.9.2022). Nordlibanon Es bestehen große Spannungen in der Region, die sich durch den Konflikt in Syrien und die Anwesenheit zahlreicher Flüchtlinge verschärft haben. Es sind bewaffnete Gruppierungen aktiv, und Grenzüberschreitungen durch Kämpfer sind häufig. Es kommt immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen der Armee und militanten Gruppierungen oder zwischen verschiedenen politisch-religiösen Gruppierungen, vor allem in und um Ersal, Ra’s Baalbek und Qaa. Die Gefahr von weiteren Anschlägen und einer Eskalation ist groß (EDA 14.2.2023). Die Schwächung der Streitkräfte hat ihre Fähigkeit eingeschränkt, schnell auf Notsituationen zu reagieren, einschließlich Zusammenstößen zwischen bewaffneten Gruppen im Nordlibanon. Einige Gemeinden und politische Parteien in Gebieten wie Keserwane und Matn (Gouvernement Berg-Libanon), die nördlich der Hauptstadt Beirut (Gouvernement Beirut) liegen, führen lokale Maßnahmen durch, um die steigende Kriminalität zu bekämpfen, wobei die Einwohner als Wächter fungieren und abwechselnde Schichten übernehmen. Ähnliche Maßnahmen gibt es bereits in den von der schiitischen Bewegung Hizbollah kontrollierten Gebieten in den Vororten der Hauptstadt (CR 18.10.2022). Grenzgebiet zu Syrien Der Konflikt in Syrien wirkt sich auf die Sicherheitslage entlang der Grenze aus. In der Nähe der syrischen Grenze ereigneten sich in der Vergangenheit wiederholt Kämpfe zwischen extremistischen Gruppierungen und den libanesischen Streitkräften (EDA 14.2.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.1.2023): Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/libanon-node/libanonsicherheit/204048, Zugriff 16.2.2023 - AlM - Al-Monitor (23.1.2023): Lebanon's army 'on alert' following border tension with Israel, https://www.al-monitor.com/originals/2023/01/lebanons-army-alert-following-border-tension-israel, Zugriff 16.2.2023 - Alma (16.6.2022): The Mapping of Hezbollah’s Military Areas in South Lebanon, https://israel-alma.org/2022/06/16/the-mapping-of-hezbollahs-military-areas-in-south-lebanon/, Zugriff 16.2.2023 - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (14.2.2023): The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/lebanon/#people-and-society, Zugriff 16.2.2023 - CR - Control Risks (18.10.2022): Economic crisis to continue to negatively affect Lebanon's security environment, https://www.controlrisks.com/our-thinking/insights/big-picture-series-economic-crisis-to-continue-to-negatively-affect-security-environment, Zugriff 16.2.2023 - CRS - Congressional Research Service (11.1.2023): Lebanese Hezbollah, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/IF/IF10703, Zugriff 16.2.2023 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (14.2.2023): Reisehinweise für Libanon, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/libanon/reisehinweise-libanon.html#edafd977b, Zugriff 16.2.2023 - ITIC - Meir Amit Intelligence and Terrorism Information Center (6.9.2022): Spotlight on Terrorism: Hezbollah, Lebanon and Spotlight on Terrorism: Hezbollah, Lebanon and Syria (August 21 – September 5, 2022), https://www.terrorism-info.org.il/en/spotlight-on-terrorism-hezbollah-lebanon-and-spotlight-on-terrorism-hezbollah-lebanon-and-syria-august-21-september-5-2022/, Zugriff 16.2.2023 - NL - Now Lebanon (27.9.2022): Security situation in Lebanon worsens as economic crisis continues, https://nowlebanon.com/security-situation-in-lebanon-worsens-as-economic-crisis-continues/, Zugriff 16.2.
- Rechtsschutz / Justizwesen- NL - Now Lebanon (27.9.2022): Security situation in Lebanon worsens as economic crisis continues, https://nowlebanon.com/security-situation-in-lebanon-worsens-as-economic-crisis-continues/, Zugriff 16.2.2023,
- Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassungsinstitutionen, insbesondere Parlament, Regierung und Justizwesen, funktionieren im Prinzip nach rechtsstaatlichen Grundsätzen, sind aber in ihrer tatsächlichen Arbeit nicht- verfassungsgemäßen politischen Einflussnahmen ausgesetzt. Neben den in mehrere Instanzen gegliederten und strukturell dem französischen Justizwesen angeglichenen Zivilgerichten existieren in Libanon konfessionelle Gerichtsbarkeiten, in deren Zuständigkeit die familienrechtlichen, bei den islamischen Religionsgemeinschaften auch die erbrechtlichen Verfahren, fallen (AA 5.12.2022). Nach der libanesischen Verfassung werden die Personenstandsgesetze von jeder einzelnen Glaubensgemeinschaft erlassen, wobei das Gewohnheitsrecht mit religiösen Grundsätzen kombiniert wird (AN 26.8.2022). Frauen werden nach wie vor durch 15 verschiedene glaubensbasierte Personenstandsgesetze diskriminiert. Zu den Diskriminierungen gehört die Ungleichbehandlung beim Zugang zu Scheidung, Sorgerecht, Erbschaft und Eigentumsrechten (HRW 12.1.2023). Im Libanon gibt es außerdem keine zivile Ehe (HRW 7.2.2023). Jede der großen Glaubensgemeinschaften hat ein anderes gesetzliches Heiratsalter (AN 26.8.2022). Eine Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität diskriminiert, ist in Libanon nicht zu erkennen. Allgemeine kriminelle Delikte werden im Rahmen feststehender straf- bzw. strafprozessrechtlicher Vorschriften nach insgesamt weitgehend rechtsstaatlichen Prinzipien verfolgt und geahndet (AA 5.12.2022). Die Rechtsprechung ist
Verfassung unabhängig. Es kommt jedoch zu politischerEinflussnahme. Die Einhaltung der in der Verfassung garantierten richterlichen Unabhängigkeit ist in der praktischen Durchführung durch verbreitete Korruption, chronischen Richtermangel und politische Einflussnahme eingeschränkt. Auch die Gewaltenteilung wird in der Praxis nur eingeschränkt respektiert; insbesondere in politisch brisanten Ermittlungsverfahren kommt es zur Einflussnahme auf die Justiz (AA 5.12.2022). Diverse Angriffe auf die Unabhängigkeit der Justiz haben die laufenden Ermittlungen in einigen hochkarätigen Strafsachen der letzten Zeit beeinträchtigt, wie z.B. die Untersuchung der Explosion im Hafen von Beirut und die Untersuchung der Rolle des Gouverneurs der libanesischen Zentralbank beim finanziellen Zusammenbruch des Landes. Diese Einmischung hat einmal mehr gezeigt, wie anfällig die libanesische Justiz für willkürliche, unzulässige oder ungerechtfertigte politische Einmischungen ist, was ihre anhaltenden Mängel und die insgesamt fehlende Unabhängigkeit des libanesischen Justizsystems widerspiegelt (ICJ 12.2022).Die Rechtsprechung ist
Verfassung unabhängig. Es kommt jedoch zu politischer, Einflussnahme. Die Einhaltung der in der Verfassung garantierten richterlichen Unabhängigkeit ist in der praktischen Durchführung durch verbreitete Korruption, chronischen Richtermangel und politische Einflussnahme eingeschränkt. Auch die Gewaltenteilung wird in der Praxis nur eingeschränkt respektiert; insbesondere in politisch brisanten Ermittlungsverfahren kommt es zur Einflussnahme auf die Justiz (AA 5.12.2022). Diverse Angriffe auf die Unabhängigkeit der Justiz haben die laufenden Ermittlungen in einigen hochkarätigen Strafsachen der letzten Zeit beeinträchtigt, wie z.B. die Untersuchung der Explosion im Hafen von Beirut und die Untersuchung der Rolle des Gouverneurs der libanesischen Zentralbank beim finanziellen Zusammenbruch des Landes. Diese Einmischung hat einmal mehr gezeigt, wie anfällig die libanesische Justiz für willkürliche, unzulässige oder ungerechtfertigte politische Einmischungen ist, was ihre anhaltenden Mängel und die insgesamt fehlende Unabhängigkeit des libanesischen Justizsystems widerspiegelt (ICJ 12.2022). Das Rechtssystem unterscheidet im Strafrechtsbereich zwischen ordentlichen undMilitärgerichten. Delikte gegen die Staatssicherheit, gegen das Militär oder deren Angehörige unterliegen dem Militärstrafrecht (AA 5.12.2022). Das Militärgericht ist außerdem zuständig für Fälle, in denen Zivilpersonen des Waffenbesitzes und der Wehrdienstverweigerung beschuldigt werden (USDOS 12.4.2022). Dabei werden die Zuständigkeiten der Militärgerichtsbarkeit oft extensiv ausgelegt, vor allem beim Vorwurf des Terrorismus. Militärgerichte verurteilen auch zivile Angeklagte wegen terroristischer Delikte mit islamistischem Hintergrund in Schnellverfahren ohne ausreichenden Rechtsbeistand. Seit Jahren (allerdings ohne greifbare Fortschritte) wird erwogen, alle Militärverfahren, wenngleich unter Beibehaltung der prozeduralen Besonderheiten, ordentlichen Gerichten zu übertragen. Gegen Urteile des sogenannten Justizrates („Conseil de Justice“) kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Dieses mit fünf Richtern des Kassationsgerichtshofs besetzte Gericht urteilt auf Beschluss des Ministerrates in Strafverfahren, die die nationale Sicherheit betreffen (AA 5.12.2022). Andersrum können zwar auch zivile Gerichte gegen Militärangehörige vorgehen, doch werden diese Fälle häufig vom Militärgericht verhandelt, auch wenn es sich um Anklagen handelt, die nichts mit dem offiziellen Militärdienst zu tun haben. Menschenrechtsaktivisten äußern die Befürchtung, dass solche Verfahren zu Straffreiheit führen könnten (USDOS 12.4.2022).Das Rechtssystem unterscheidet im Strafrechtsbereich zwischen ordentlichen und, Militärgerichten. Delikte gegen die Staatssicherheit, gegen das Militär oder deren Angehörige unterliegen dem Militärstrafrecht (AA 5.12.2022). Das Militärgericht ist außerdem zuständig für Fälle, in denen Zivilpersonen des Waffenbesitzes und der Wehrdienstverweigerung beschuldigt werden (USDOS 12.4.2022). Dabei werden die Zuständigkeiten der Militärgerichtsbarkeit oft extensiv ausgelegt, vor allem beim Vorwurf des Terrorismus. Militärgerichte verurteilen auch zivile Angeklagte wegen terroristischer Delikte mit islamistischem Hintergrund in Schnellverfahren ohne ausreichenden Rechtsbeistand. Seit Jahren (allerdings ohne greifbare Fortschritte) wird erwogen, alle Militärverfahren, wenngleich unter Beibehaltung der prozeduralen Besonderheiten, ordentlichen Gerichten zu übertragen. Gegen Urteile des sogenannten Justizrates („Conseil de Justice“) kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Dieses mit fünf Richtern des Kassationsgerichtshofs besetzte Gericht urteilt auf Beschluss des Ministerrates in Strafverfahren, die die nationale Sicherheit betreffen (AA 5.12.2022). Andersrum können zwar auch zivile Gerichte gegen Militärangehörige vorgehen, doch werden diese Fälle häufig vom Militärgericht verhandelt, auch wenn es sich um Anklagen handelt, die nichts mit dem offiziellen Militärdienst zu tun haben. Menschenrechtsaktivisten äußern die Befürchtung, dass solche Verfahren zu Straffreiheit führen könnten (USDOS 12.4.2022). Verwaltung und Justiz in den palästinensischen Flüchtlingslagern sind sehr unterschiedlich, wobei die meisten Lager unter der Kontrolle gemeinsamer palästinensischer Sicherheitskräfte stehen, die mehrere Fraktionen repräsentieren. Die palästinensischen Gruppen in den Flüchtlingslagern verfügen über ein autonomes Justizsystem, das für Außenstehende meist nicht transparent ist und sich der Kontrolle des Staates entzieht. So versuchen beispielsweise lokale Volkskomitees in den Lagern, Streitigkeiten durch informelle Vermittlungsmethoden zu lösen, übergeben aber gelegentlich Personen, die schwerwiegenderer Vergehen (z. B. Mord und Terrorismus) beschuldigt werden, den staatlichen Behörden zur Verhandlung (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 3.2.2023 - AN - Arab News (26.8.2022): Early marriage blights lives of young girls in Lebanon’s marginalized communities, https://www.arabnews.com/node/2030696/middle-east, Zugriff 7.2.2023 - HRW - Human Rights Watch (7.2.2023): Lebanon Rejects Civil Marriages, Puts Children at Risk, https://www.hrw.org/news/2023/02/07/lebanon-rejects-civil-marriages-puts-children-risk, Zugriff 7.2.2023 - HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 – Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085471.html, Zugriff 3.2.2023 - ICJ - International Commission of Jurists (12.2022): Lebanon: Upholding Judicial Independence Discussion and Recommendations on the Draft Law on the Independence of the Judiciary - An Advocacy Paper, https://icj2.wpenginepowered.com/wp-content/uploads/2022/12/LEBANON-Judicial-Independens-ENG-full.pdf, Zugriff 7.2.2023 - USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 3.2.
- Sicherheitsbehörden- USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 3.2.2023,
- Sicherheitsbehörden Im Libanon gibt es drei große Sicherheitsbehörden: die Internal Security Forces (ISF), die General Security (GS) und die Generaldirektion für Staatssicherheit (GDSS). Diese Behörden haben unterschiedliche, sich jedoch manchmal überschneidende Aufgaben. Die ISF stellen die größte Sicherheitskraft (ISPI 2.8.2022). Sie sind die allgemein zuständige Polizei des Staates und gleichzeitig Hilfsorgan der Justiz (z.B. zum Führen des Kriminalregisters), sie werden durch einen sunnitischen General geleitet (AA 5.12.2022) und unterstehen dem (ebenfalls sunnitischen) Innenminister (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 5.12.2022). Sie sind für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit und Stabilität zuständig, einschließlich des Schutzes von Eigentum und Personen sowie der Durchsetzung von Gesetzen und Vorschriften (ISPI 2.8.2022). Die demgegenüber schiitisch geprägte GS hat neben Fragen der Ein- und Ausreisekontrollen auch eine nachrichtendienstliche Funktion inne (AA 5.12.2022; vgl. ISPI 2.8.2022). Die GS untersteht ebenfalls dem Innenministerium (USDOS 12.4.2022). Die GDSS ist die kleinste Sicherheitsbehörde (ISPI 2.8.2022). Sie ist über den Obersten Verteidigungsrat dem Premierminister unterstellt und ist für die Untersuchung von Spionage und anderen Angelegenheiten der nationalen Sicherheit zuständig. Die parlamentarische Polizeitruppe (PPF) ist dem Parlamentspräsidenten unterstellt und hat die Aufgabe, die Räumlichkeiten des Parlaments und die Residenz des Parlamentspräsidenten zu schützen. Sowohl die ISF als auch die libanesischen Streitkräfte (LAF) stellen Einheiten für die PPF bereit (USDOS 12.4.2022). Die LAF, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die äußere Sicherheit zuständig, dürfen aber aus Gründen der nationalen Sicherheit Verdächtige festnehmen und inhaftieren (USDOS 12.4.2022). Anders als die anderen Sicherheitsinstitutionen gilt die Armee als parteipolitisch und konfessionell weitgehend neutral (trotz eines stets christlichen Oberbefehlshabers und zahlreicher christlicher Generäle) und genießt grundsätzlich hohes Ansehen in allen Bevölkerungsteilen (AA 5.12.2022).Im Libanon gibt es drei große Sicherheitsbehörden: die Internal Security Forces (ISF), die General Security (GS) und die Generaldirektion für Staatssicherheit (GDSS). Diese Behörden haben unterschiedliche, sich jedoch manchmal überschneidende Aufgaben. Die ISF stellen die größte Sicherheitskraft (ISPI 2.8.2022). Sie sind die allgemein zuständige Polizei des Staates und gleichzeitig Hilfsorgan der Justiz (z.B. zum Führen des Kriminalregisters), sie werden durch einen sunnitischen General geleitet (AA 5.12.2022) und unterstehen dem (ebenfalls sunnitischen) Innenminister (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 5.12.2022). Sie sind für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit und Stabilität zuständig, einschließlich des Schutzes von Eigentum und Personen sowie der Durchsetzung von Gesetzen und Vorschriften (ISPI 2.8.2022). Die demgegenüber schiitisch geprägte GS hat neben Fragen der Ein- und Ausreisekontrollen auch eine nachrichtendienstliche Funktion inne (AA 5.12.2022; vergleiche ISPI 2.8.2022). Die GS untersteht ebenfalls dem Innenministerium (USDOS 12.4.2022). Die GDSS ist die kleinste Sicherheitsbehörde (ISPI 2.8.2022). Sie ist über den Obersten Verteidigungsrat dem Premierminister unterstellt und ist für die Untersuchung von Spionage und anderen Angelegenheiten der nationalen Sicherheit zuständig. Die parlamentarische Polizeitruppe (PPF) ist dem Parlamentspräsidenten unterstellt und hat die Aufgabe, die Räumlichkeiten des Parlaments und die Residenz des Parlamentspräsidenten zu schützen. Sowohl die ISF als auch die libanesischen Streitkräfte (LAF) stellen Einheiten für die PPF bereit (USDOS 12.4.2022). Die LAF, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die äußere Sicherheit zuständig, dürfen aber aus Gründen der nationalen Sicherheit Verdächtige festnehmen und inhaftieren (USDOS 12.4.2022). Anders als die anderen Sicherheitsinstitutionen gilt die Armee als parteipolitisch und konfessionell weitgehend neutral (trotz eines stets christlichen Oberbefehlshabers und zahlreicher christlicher Generäle) und genießt grundsätzlich hohes Ansehen in allen Bevölkerungsteilen (AA 5.12.2022). Ein Polizeigesetz im engeren Sinne gibt es nicht. Dass die Institutionen einer bestimmten Konfession und ihrem politischen Lager zuzuordnen sind, beeinflusst teilweise spürbar die Zusammenarbeit untereinander (AA 5.12.2022). Berichten zufolge zwingt die anhaltende wirtschaftliche, politische und soziale Krise im Libanon die Bewohner dazu, ihre Sicherheit selbst in die Hand zu nehmen, und es bilden sich Nachbarschaftswachen, die dort einspringen, wo die staatliche Sicherheit versagt hat (AlM 17.12.2022; vgl. Haaretz 29.11.2022). Die Auswirkungen der wirtschaftlichen Probleme des Landes auf die Sicherheitskräfte sind besonders besorgniserregend, da die grassierende Inflation die operativen Budgets der libanesischen Sicherheitsbehörden und die Gehälter ihrer Mitarbeiter entwertet hat. Die Moral hat sich verschlechtert, viele Mitarbeiter gehen einer Schwarzarbeit nach und eine wachsende Zahl desertiert. Die Fähigkeit des Staates, die Straßen zu kontrollieren, wird immer schwächer, vor allem in den Randgebieten, während die Kriminalitätsrate drastisch ansteigt. Immer mehr Bürger kaufen Schusswaffen auf dem Schwarzmarkt, um ihre Familien und ihr Eigentum zu schützen. Es bildet sich ein Mosaik lokaler Sicherheitsvorkehrungen, bei dem sich Gemeindepolizisten und Aktivisten politischer Parteien mit kommerziellen Anbietern und Freiwilligen aus der Bevölkerung zusammentun, um die Sicherheit in den Vierteln und Dörfern zu gewährleisten (ICG 27.1.2022). Dennoch erhalten die zivilen Behörden die Kontrolle über die Streitkräfte der Regierung und andere Sicherheitskräfte, obwohl palästinensische Sicherheits- und Milizkräfte, die Hizbollah und andere extremistische Elemente außerhalb der Leitung oder Kontrolle der Regierungsbeamten operieren. Die Sicherheitskräfte der Regierung sowie bewaffnete nichtstaatliche Akteure wie die Hizbollah setzen die Praxis der außergerichtlichen Verhaftung und Inhaftierung fort, einschließlich der Inhaftierung in Isolationshaft. NGOs berichten, dass Straflosigkeit ein erhebliches Problem bei den Sicherheitskräften, einschließlich der ISF, der LAF und der PPF, darstellt. Straflosigkeit ist auch ein Problem in Bezug auf die Handlungen bewaffneter nichtstaatlicher Akteure wie der Hizbollah. Auf Fotos und Videos wurden Personen, die der PPF angehören sollen, dabei gefilmt, wie sie während der Proteste im August 2020 mit scharfer Munition auf Demonstranten schossen (USDOS 12.4.2022).Ein Polizeigesetz im engeren Sinne gibt es nicht. Dass die Institutionen einer bestimmten Konfession und ihrem politischen Lager zuzuordnen sind, beeinflusst teilweise spürbar die Zusammenarbeit untereinander (AA 5.12.2022). Berichten zufolge zwingt die anhaltende wirtschaftliche, politische und soziale Krise im Libanon die Bewohner dazu, ihre Sicherheit selbst in die Hand zu nehmen, und es bilden sich Nachbarschaftswachen, die dort einspringen, wo die staatliche Sicherheit versagt hat (AlM 17.12.2022; vergleiche Haaretz 29.11.2022). Die Auswirkungen der wirtschaftlichen Probleme des Landes auf die Sicherheitskräfte sind besonders besorgniserregend, da die grassierende Inflation die operativen Budgets der libanesischen Sicherheitsbehörden und die Gehälter ihrer Mitarbeiter entwertet hat. Die Moral hat sich verschlechtert, viele Mitarbeiter gehen einer Schwarzarbeit nach und eine wachsende Zahl desertiert. Die Fähigkeit des Staates, die Straßen zu kontrollieren, wird immer schwächer, vor allem in den Randgebieten, während die Kriminalitätsrate drastisch ansteigt. Immer mehr Bürger kaufen Schusswaffen auf dem Schwarzmarkt, um ihre Familien und ihr Eigentum zu schützen. Es bildet sich ein Mosaik lokaler Sicherheitsvorkehrungen, bei dem sich Gemeindepolizisten und Aktivisten politischer Parteien mit kommerziellen Anbietern und Freiwilligen aus der Bevölkerung zusammentun, um die Sicherheit in den Vierteln und Dörfern zu gewährleisten (ICG 27.1.2022). Dennoch erhalten die zivilen Behörden die Kontrolle über die Streitkräfte der Regierung und andere Sicherheitskräfte, obwohl palästinensische Sicherheits- und Milizkräfte, die Hizbollah und andere extremistische Elemente außerhalb der Leitung oder Kontrolle der Regierungsbeamten operieren. Die Sicherheitskräfte der Regierung sowie bewaffnete nichtstaatliche Akteure wie die Hizbollah setzen die Praxis der außergerichtlichen Verhaftung und Inhaftierung fort, einschließlich der Inhaftierung in Isolationshaft. NGOs berichten, dass Straflosigkeit ein erhebliches Problem bei den Sicherheitskräften, einschließlich der ISF, der LAF und der PPF, darstellt. Straflosigkeit ist auch ein Problem in Bezug auf die Handlungen bewaffneter nichtstaatlicher Akteure wie der Hizbollah. Auf Fotos und Videos wurden Personen, die der PPF angehören sollen, dabei gefilmt, wie sie während der Proteste im August 2020 mit scharfer Munition auf Demonstranten schossen (USDOS 12.4.2022). Die staatlichen Institutionen haben in Teilen des Landes keinen uneingeschränkten Zugriff, bspw. in den palästinensischen Flüchtlingslagern (AA 5.12.2022). Die Flüchtlingslager waren für die libanesischen Behörden bekanntermaßen tabu (T961 19.1.2023). Auch in anderen Landesteilen schränkt die Existenz nicht-staatlicher Akteure die Zugriffsmöglichkeiten der Staatsorgane ein. Dies gilt insbesondere für die südlichen Vororte Beiruts und die schiitischen Siedlungsgebiete in der Bekaa-Ebene und im Süden des Landes, in denen die Hizbollah präsent ist und Druck auf staatliche Institutionen ausübt. So sind z.B. in diesen Gebieten polizeiliche Ermittlungen oder auch die Präsenz der libanesischen Armee nur eingeschränkt möglich (AA 5.12.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 7.2.2023 - AlM - Al Monitor (17.12.2022): As Lebanon unravels, Beirut neighborhood takes security into its own hands, https://www.al-monitor.com/originals/2022/12/lebanon-unravels-beirut-neighborhood-takes-security-its-own-hands, Zugriff 7.2.2023 - Haaretz (29.11.2022): Beirut ‘Neighborhood Watch’ Echoes Lebanon’s Troubled Past, https://www.haaretz.com/middle-east-news/2022-11-27/ty-article/beirut-neighborhood-watch-echoes-lebanons-troubled-past/00000184-b86c-db6f-a9ac-feed96bf0000, Zugriff 7.2.2023 - ICG - International Crisis Group (27.1.2022): Lebanon: Fending Off Threats from Within and Without, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/east-mediterranean-mena/lebanon/lebanon-fending-threats-within-and-without, Zugriff 7.2.2023 - ISPI - Italian Institute for International Political Policy (2.8.2022): Lebanon: New Challenges to the Delivery of Security Assistance, http://www.ispionline.it/en/publication/lebanon-new-challenges-delivery-security-assistance-35928, Zugriff 7.2.2023 - T961 - The 961 (19.1.2023): Murderer Who Escaped From Sweden Was Just Caught In Palestinian Refugee Camp In Lebanon, https://www.the961.com/murderer-escaped-sweden-caught-palestinian-refugee-camp-lebanon/, Zugriff 9.2.2023 - USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 7.2.
- Folter und unmenschliche Behandlung- USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 7.2.2023,
- Folter und unmenschliche Behandlung Das Gesetz verbietet die Anwendung von Gewalt, um ein Geständnis oder Informationen über eine Straftat zu erlangen, aber die Justiz hat Foltervorwürfe nur selten untersucht oder verfolgt (USDOS 12.4.2022). Die Anwendung von Folter durch Angehörige der Strafverfolgungsbehörden, des Militärs und der staatlichen Sicherheitskräfte hält trotz der Verabschiedung von Antifoltergesetzen und der Schaffung von institutionellen Mechanismen zur Unterbindung dieser Praxis an (FH 24.2.2022). Obwohl zivilgesellschaftliche Organisationen seit langem dokumentieren, dass es immer wieder zu Folterungen und einer verfestigten Praxis von Gewalt, Demütigung und Misshandlung in der Haft kommt, haben die Behörden keine nennenswerten Schritte unternommen, um gegen diese Verstöße vorzugehen (Alkamara 15.1.2023). Die Regierung bestreitet die systematische Anwendung von Folter (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 5.12.2022), obwohl die Behörden einräumten, dass es während der Untersuchungshaft auf Polizeistationen oder in Militäreinrichtungen, wo Beamte Verdächtige ohne die Anwesenheit eines Anwalts verhörten, manchmal zu gewaltsamen Misshandlungen kam (USDOS 12.4.2022). Ermittlungs- oder Strafverfahren wegen Foltervorwürfen sind bisher nur in Einzelfällen bekannt geworden. Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland berichtet, dass es sich laut libanesischer Regierung um „Exzesse Einzelner“ handelt, gegen die man noch stärker auf strafrechtlicher Grundlage vorgehen werde (AA 5.12.2022). Beschwerden über Folter, die von Demonstranten im Jahr 2020 eingereicht wurden, wurden von den Gerichten nicht weiterverfolgt (HRW 12.1.2023). Zwischen dem
- und 31.1.2021 wurden 35 Personen im Zusammenhang mit Protesten in Isolationshaft genommen. Nach seiner Freilassung wies ein Festgenommener Anzeichen schwerer Schläge am ganzen Körper auf, mit erheblichen Verletzungen an Kopf, Schultern und Hals, und berichtete, dass er gefoltert oder anderweitig misshandelt worden sei (AI 29.3.2022).Das Gesetz verbietet die Anwendung von Gewalt, um ein Geständnis oder Informationen über eine Straftat zu erlangen, aber die Justiz hat Foltervorwürfe nur selten untersucht oder verfolgt (USDOS 12.4.2022). Die Anwendung von Folter durch Angehörige der Strafverfolgungsbehörden, des Militärs und der staatlichen Sicherheitskräfte hält trotz der Verabschiedung von Antifoltergesetzen und der Schaffung von institutionellen Mechanismen zur Unterbindung dieser Praxis an (FH 24.2.2022). Obwohl zivilgesellschaftliche Organisationen seit langem dokumentieren, dass es immer wieder zu Folterungen und einer verfestigten Praxis von Gewalt, Demütigung und Misshandlung in der Haft kommt, haben die Behörden keine nennenswerten Schritte unternommen, um gegen diese Verstöße vorzugehen (Alkamara 15.1.2023). Die Regierung bestreitet die systematische Anwendung von Folter (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 5.12.2022), obwohl die Behörden einräumten, dass es während der Untersuchungshaft auf Polizeistationen oder in Militäreinrichtungen, wo Beamte Verdächtige ohne die Anwesenheit eines Anwalts verhörten, manchmal zu gewaltsamen Misshandlungen kam (USDOS 12.4.2022). Ermittlungs- oder Strafverfahren wegen Foltervorwürfen sind bisher nur in Einzelfällen bekannt geworden. Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland berichtet, dass es sich laut libanesischer Regierung um „Exzesse Einzelner“ handelt, gegen die man noch stärker auf strafrechtlicher Grundlage vorgehen werde (AA 5.12.2022). Beschwerden über Folter, die von Demonstranten im Jahr 2020 eingereicht wurden, wurden von den Gerichten nicht weiterverfolgt (HRW 12.1.2023). Zwischen dem
- und 31.1.2021 wurden 35 Personen im Zusammenhang mit Protesten in Isolationshaft genommen. Nach seiner Freilassung wies ein Festgenommener Anzeichen schwerer Schläge am ganzen Körper auf, mit erheblichen Verletzungen an Kopf, Schultern und Hals, und berichtete, dass er gefoltert oder anderweitig misshandelt worden sei (AI 29.3.2022). Obwohl das Parlament 2017 ein Anti-Folter-Gesetz verabschiedet hat, wird die Folter durch Sicherheitskräfte fortgesetzt, die Justizbehörden ignorieren weiterhin die Bestimmungen des Gesetzes, und die Rechenschaftspflicht für Foltervorwürfe bleibt schwer zu erreichen (HRW 12.1.2023). Die Untersuchungsabteilung der libanesischen Streitkräfte (LAF) leitete im Mai 2020 eine interne Untersuchung über die angebliche Folterung von Gefangenen in LAF-Gefängnissen in Sidon und Tripolis ein, nachdem es in diesen Städten zu Protesten gekommen war. Die Untersuchung wurde ausgesetzt, da keine formellen Anschuldigungen von den Opfern vorlagen und der ursprüngliche Untersuchungsrichter von seinem Posten zurücktrat (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2019 hat der libanesische Ministerrat die fünf Mitglieder des nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter ernannt, aber noch keine Mittel für den Mechanismus bereitgestellt (HRW 12.1.2023). Menschenrechtsorganisationen haben, anders als das Internationale Komitee des Roten Kreuzes, seit 2007 keinen Zutritt zu den Militärgefängnissen und zum Verhörzentrum im Verteidigungsministerium (AA 5.12.2022). NGOs und ehemalige Gefangene berichten weiterhin, dass Drogenkonsumenten, Prostituierte und LGBTI-Personen durch Beamte der Internal Security Force (ISF) - unter anderem durch Androhung längerer Haft und Preisgabe ihrer Identität gegenüber Familie oder Freunden - misshandelt wurden, insbesondere in Haftanstalten außerhalb Beiruts. Erzwungene Analuntersuchungen von Männern, die der gleichgeschlechtlichen sexuellen Aktivität verdächtigt werden, sind in den Polizeidienststellen Beiruts zwar verboten, werden aber in Tripoli und anderen Städten außerhalb der Hauptstadt weiterhin durchgeführt (USDOS 12.4.2022). Im September 2022 starb ein syrischer Flüchtling im Gewahrsam der Staatssicherheit an den Folgen von Folter. Mehrere Beamte wurden verhaftet und stehen vor Militärgerichten, denen es an Unabhängigkeit mangelt (HRW 12.1.2023). Das Access Center for Human Rights (ACHR) berichtete über Fälle von Folter, ungerechten Gerichtsverfahren und „unmenschlichen“ Bedingungen während der Inhaftierung von syrischen Flüchtlingen durch die libanesischen Behörden (OT 14.3.2022; vgl. AI 23.3.2021).Obwohl das Parlament 2017 ein Anti-Folter-Gesetz verabschiedet hat, wird die Folter durch Sicherheitskräfte fortgesetzt, die Justizbehörden ignorieren weiterhin die Bestimmungen des Gesetzes, und die Rechenschaftspflicht für Foltervorwürfe bleibt schwer zu erreichen (HRW 12.1.2023). Die Untersuchungsabteilung der libanesischen Streitkräfte (LAF) leitete im Mai 2020 eine interne Untersuchung über die angebliche Folterung von Gefangenen in LAF-Gefängnissen in Sidon und Tripolis ein, nachdem es in diesen Städten zu Protesten gekommen war. Die Untersuchung wurde ausgesetzt, da keine formellen Anschuldigungen von den Opfern vorlagen und der ursprüngliche Untersuchungsrichter von seinem Posten zurücktrat (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2019 hat der libanesische Ministerrat die fünf Mitglieder des nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter ernannt, aber noch keine Mittel für den Mechanismus bereitgestellt (HRW 12.1.2023). Menschenrechtsorganisationen haben, anders als das Internationale Komitee des Roten Kreuzes, seit 2007 keinen Zutritt zu den Militärgefängnissen und zum Verhörzentrum im Verteidigungsministerium (AA 5.12.2022). NGOs und ehemalige Gefangene berichten weiterhin, dass Drogenkonsumenten, Prostituierte und LGBTI-Personen durch Beamte der Internal Security Force (ISF) - unter anderem durch Androhung längerer Haft und Preisgabe ihrer Identität gegenüber Familie oder Freunden - misshandelt wurden, insbesondere in Haftanstalten außerhalb Beiruts. Erzwungene Analuntersuchungen von Männern, die der gleichgeschlechtlichen sexuellen Aktivität verdächtigt werden, sind in den Polizeidienststellen Beiruts zwar verboten, werden aber in Tripoli und anderen Städten außerhalb der Hauptstadt weiterhin durchgeführt (USDOS 12.4.2022). Im September 2022 starb ein syrischer Flüchtling im Gewahrsam der Staatssicherheit an den Folgen von Folter. Mehrere Beamte wurden verhaftet und stehen vor Militärgerichten, denen es an Unabhängigkeit mangelt (HRW 12.1.2023). Das Access Center for Human Rights (ACHR) berichtete über Fälle von Folter, ungerechten Gerichtsverfahren und „unmenschlichen“ Bedingungen während der Inhaftierung von syrischen Flüchtlingen durch die libanesischen Behörden (OT 14.3.2022; vergleiche AI 23.3.2021). Die LAF, die ISF und die Direktion für allgemeine Sicherheit (DGS) verfügen über neue Verhaltenskodizes, die sie mit Unterstützung des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte entwickelt und 2020 umgesetzt haben, um die Achtung und den Schutz der Menschenrechte zu fördern und Elemente der Rechenschaftspflicht einzuführen. Die Gendarmerieeinheit der ISF hat mit Unterstützung der Geberländer ein Schulungsprogramm eingeführt, das auch Menschenrechtsschulungen umfasst (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 3.2.2023 - AI - Amnesty International (29.3.2022): Lebanon 2021, https://www.amnesty.org/en/location/middle-east-and-north-africa/lebanon/report-lebanon/, Zugriff 3.2.2023 - AI - Amnesty International (23.3.2022): Lebanon: ‘I Wished I Would Die’ - Syrian refugees arbitrarily detained on terrorism-related charges and tortured in Lebanon, https://www.amnesty.org/en/documents/mde18/3671/2021/en/?utm_source=annual_report&utm_medium=epub&utm_campaign=2021&utm_term=english, Zugriff 3.2.2023- AI - Amnesty International (23.3.2022): Lebanon: ‘I Wished römisch eins Would Die’ - Syrian refugees arbitrarily detained on terrorism-related charges and tortured in Lebanon, https://www.amnesty.org/en/documents/mde18/3671/2021/en/?utm_source=annual_report&utm_medium=epub&utm_campaign=2021&utm_term=english, Zugriff 3.2.2023 - Alkamara (15.1.2023): Lebanon : Alkarama joins lebanese civil society in a common call to adress the situation in Roumieh and other detention centers, https://www.alkarama.org/en/articles/lebanon-lack-means-no-excuse-lack-will, Zugriff 2.3.2023 - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Lebanon, https://www.ecoi.net/en/document/2071882.html, Zugriff 3.2.2023 - HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 – Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085471.html, Zugriff 3.2.2023 - OT - L’Orient Today (14.3.2022): Rights group alleges refugees arbitrarily detained, held in 'inhumane' conditions in Lebanon, https://today.lorientlejour.com/article/1293607/rights-group-alleges-refugees-arbitrarily-detained-held-in-inhumane-conditions-in-lebanon.html, Zugriff 3.2.2023 - USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 3.2.
- Korruption- USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 3.2.2023,
- Korruption Libanon leidet unter endemischer Korruption (USDOS 12.4.2022). Die politische und wirtschaftliche Elite betrachtet den Staat mehr oder weniger als Selbstbedienungsladen für sich und ihre Klientel (WZ 15.1.2023). Die Korruption durchdringt alle Ebenen und Zweige der Regierung, da die Auswahl für öffentliche Ämter auf ethnischen und parteilichen Loyalitäten und Klientelismus beruht, was zu einem aufgeblähten, ineffizienten und korrupten öffentlichen Dienst führt (U4 8.9.2022). Der Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen hängt oft von Schmiergeldzahlungen oder persönlichen Beziehungen (wasta) ab (TI 19.9.2022; vgl. U4 8.9.2022).
Transparency International’s Corruption Perceptions Index liegt der Libanon im Jahr 2022 in Bezug auf Korruption auf Platz 150 von insgesamt 180 Staaten (TI o.D.). Die Korruption hat im Libanon einen historischen Höchststand erreicht und verschärft dadurch die Wirtschaftskrise weiter, die zu einer noch nie dagewesenen Armut und Ungleichheit geführt hat (TI 19.9.2022).Libanon leidet unter endemischer Korruption (USDOS 12.4.2022). Die politische und wirtschaftliche Elite betrachtet den Staat mehr oder weniger als Selbstbedienungsladen für sich und ihre Klientel (WZ 15.1.2023). Die Korruption durchdringt alle Ebenen und Zweige der Regierung, da die Auswahl für öffentliche Ämter auf ethnischen und parteilichen Loyalitäten und Klientelismus beruht, was zu einem aufgeblähten, ineffizienten und korrupten öffentlichen Dienst führt (U4 8.9.2022). Der Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen hängt oft von Schmiergeldzahlungen oder persönlichen Beziehungen (wasta) ab (TI 19.9.2022; vergleiche U4 8.9.2022).
Transparency International’s Corruption Perceptions Index liegt der Libanon im Jahr 2022 in Bezug auf Korruption auf Platz 150 von insgesamt 180 Staaten (TI o.D.). Die Korruption hat im Libanon einen historischen Höchststand erreicht und verschärft dadurch die Wirtschaftskrise weiter, die zu einer noch nie dagewesenen Armut und Ungleichheit geführt hat (TI 19.9.2022). Zu den häufigsten Korruptionsarten gehören im Allgemeinen politische Klientelwirtschaft, Versäumnisse der Justiz, insbesondere bei der Untersuchung von Amtsmissbrauch und Bestechung auf mehreren Ebenen innerhalb der nationalen und kommunalen Regierung. Am 7.4.2021 erhob ein Staatsanwalt Anklage gegen den Gouverneur der Zentralbank, Riad Salameh, den Vorsitzenden der Societe General Banque du Liban, Antoun Sehnaoui, Michel Mecattaf von der Firma Mecattaf und die Vorsitzende der Bankenkontrollkommission der Zentralbank, Maya Dabbagh wegen des Verdachts, dass die Bank große Summen überwiesen hat, was zu einer Abwertung des Pfunds führte. Der Fall wurde an einen Ermittlungsrichter verwiesen (USDOS 12.4.2022). Darüber hinaus ermitteln derzeit fünf europäische Länder gegen Riad Salameh wegen des Vorwurfs, öffentliche Gelder in Europa gewaschen zu haben (AP 11.1.2023). Seit der Explosion im Beiruter Hafen im August 2020 fordern die Angehörigen eine transparente Untersuchung der Ursachen dieser verheerenden Tragödie (OT 9.12.2022). Die Richter, die für die Untersuchung der Explosion verantwortlich waren, haben die Ermittlungen mehrfach unter politischem Druck unterbrochen, nachdem Anklage gegen mehrere derzeitige und frühere hochrangige Beamte erhoben wurde (USDOS 12.4.2022). Libanons oberster Staatsanwalt hat im Januar 2023 Anklage gegen Richter Tarek Bitar erhoben, der die tödliche Explosion im Hafen von Beirut untersuchte, und die Freilassung aller im Zusammenhang mit dem Fall inhaftierten Verdächtigen angeordnet, wie aus Justizkreisen verlautete. Diese Entscheidung spiegelt den zunehmenden Widerstand der libanesischen Regierungsklasse gegen die Bemühungen von Richter Bitar wider, seine Ermittlungen zu der verheerenden Explosion wieder aufzunehmen (AJ 25.1.2023). Die jüngsten Korruptionsskandale, in die hochrangige Beamte verwickelt waren, haben das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Institutionen des Landes erschüttert und zu zivilen Unruhen geführt (TI 19.9.2022; vgl. U4 8.9.2022).Seit der Explosion im Beiruter Hafen im August 2020 fordern die Angehörigen eine transparente Untersuchung der Ursachen dieser verheerenden Tragödie (OT 9.12.2022). Die Richter, die für die Untersuchung der Explosion verantwortlich waren, haben die Ermittlungen mehrfach unter politischem Druck unterbrochen, nachdem Anklage gegen mehrere derzeitige und frühere hochrangige Beamte erhoben wurde (USDOS 12.4.2022). Libanons oberster Staatsanwalt hat im Januar 2023 Anklage gegen Richter Tarek Bitar erhoben, der die tödliche Explosion im Hafen von Beirut untersuchte, und die Freilassung aller im Zusammenhang mit dem Fall inhaftierten Verdächtigen angeordnet, wie aus Justizkreisen verlautete. Diese Entscheidung spiegelt den zunehmenden Widerstand der libanesischen Regierungsklasse gegen die Bemühungen von Richter Bitar wider, seine Ermittlungen zu der verheerenden Explosion wieder aufzunehmen (AJ 25.1.2023). Die jüngsten Korruptionsskandale, in die hochrangige Beamte verwickelt waren, haben das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Institutionen des Landes erschüttert und zu zivilen Unruhen geführt (TI 19.9.2022; vergleiche U4 8.9.2022). Die libanesische Regierung hat Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung eingeleitet. Der Libanon hat das UN-Übereinkommen gegen Korruption ratifiziert, und die Regierung hat den Prioritäten des Rahmens für Reform, Erholung und Wiederaufbau (3RF) zugestimmt. Darüber hinaus wird in der 2020 verabschiedeten Nationalen Korruptionsbekämpfungsstrategie des Libanon der Fahrplan der Regierung zur Korruptionsbekämpfung beschrieben. Die Nationale Antikorruptionskommission, die mit der Umsetzung dieser Strategie betraut ist, verfügt jedoch nach wie vor nicht über die für die Erfüllung ihres Mandats erforderlichen Statuten und Ressourcen (OT 6.12.2022). Die Zentrale Aufsichtsbehörde (Central Inspection Board - CIB), ein Aufsichtsgremium innerhalb des Amtes des Premierministers, ist für die Überwachung von Verwaltungsabteilungen, einschließlich Beschaffungs- und Finanzmaßnahmen zuständig und ist weitgehend unabhängig von politischer Einflussnahme. Die CIB kann Bedienstete der nationalen und kommunalen Verwaltung inspizieren und ist befugt, ihre Entlassung zu beantragen oder Fälle zur Strafverfolgung weiterzuleiten. Die Befugnisse der CIB erstrecken sich nicht auf Kabinettsminister oder Kommunalbeamte. Auch der Sozialversicherungsfond, der Rat für Entwicklung und Wiederaufbau, und öffentliche Einrichtungen, die umfangreiche Finanzströme verwalten, fallen nicht in die Zuständigkeit der CIB. Berichten zufolge haben Beamte im Jahr 2021 in großem Umfang ungestraft korrupte Praktiken angewandt. Regierungs- und Sicherheitsbeamte, Zollbeamte und Mitglieder der Justiz unterliegen den Gesetzen gegen Bestechung und Erpressung, aber das Fehlen einer strengen Durchsetzung schränkt die Wirksamkeit der Gesetze ein (USDOS 12.4.2022). In den letzten fünf Jahren wurden mehrere Gesetze zur Korruptionsbekämpfung verabschiedet, doch ihre Umsetzung bleibt problematisch (TI 19.9.2022), was zum Teil auf einen Mangel an politischem Willen zurückzuführen ist (U4 8.9.2022). Unter anderem verabschiedete das Parlament ein Gesetz über das Recht auf Zugang zu Informationen und ein Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, das darauf abzielt, Schlupflöcher zu schließen, die Veruntreuungen im öffentlichen Sektor ermöglichen. Im Oktober 2022 verabschiedete das Parlament außerdem ein Gesetz über das Bankgeheimnis, das Teil der zwischen Libanon und dem IWF vereinbarten Maßnahmen ist. Ebenso wird an der Fertigstellung eines Gesetzentwurfs über die Unabhängigkeit der Justiz gearbeitet (OT 6.12.2022). Quellen: - AJ - Al Jazeera (25.1.2023): Lebanon’s top prosecutor charges Beirut blast Judge Tarek Bitar, https://www.aljazeera.com/news/2023/1/25/lebanon-top-prosecutor-files-charges-against-judge-tarek-bitar, Zugriff 3.2.2023 - AP - Associated Press, The (11.1.2023): European legal team arriving in Lebanon in corruption probe, https://apnews.com/article/lebanon-france-germany-riad-salameh-business-35980e85bb487c3aaf681a10ee3fb7cd, Zugriff 3.2.2023 - OT - L’Orient Today (6.12.2022): Anti-corruption: Lebanon stands at a crossroads, https://today.lorientlejour.com/article/1321009/anti-corruption-lebanon-stands-at-a-crossroads.html, Zugriff 3.2.2023 - TI - Transparency International (19.9.2022): Lebanon: Overview of corruption and anti-corruption, https://knowledgehub.transparency.org/helpdesk/lebanon-overview-of-corruption-and-anti-corruption, Zugriff 19.9.2022 - TI - Transparency International (o.D.): Our Work in Lebanon – Country Data, https://www.transparency.org/en/countries/lebanon, Zugriff 3.2.2023 - U4 - U4 Anti-Corruption Resource Centre (8.9.2022): Lebanon: Overview of corruption and anti-corruption, https://www.u4.no/publications/lebanon-overview-of-corruption-and-anti-corruption.pdf, Zugriff 3.2.2023 - USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 3.2.2023 - WZ - Wiener Zeitung (15.1.2023): Krisenstaat ohne Exit-Strategie, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2134289-Krisenstaat-ohne-Exit-Strategie.html, Zugriff 23.1.
- NGOs und Menschenrechtsaktivisten- WZ - Wiener Zeitung (15.1.2023): Krisenstaat ohne Exit-Strategie, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2134289-Krisenstaat-ohne-Exit-Strategie.html, Zugriff 23.1.2023,
- NGOs und Menschenrechtsaktivisten Im Libanon sind zahlreiche lokale und internationale, im öffentlichen Leben deutlich wahrnehmbare Menschenrechtsorganisationen tätig. Die große Mehrheit von ihnen kann grundsätzlich frei arbeiten. Allerdings beklagen auch sie, wie viele zivilgesellschaftliche Organisationen, einen abnehmenden Handlungsspielraum und mitunter ein Klima der Bedrohung seitens nicht-staatlicher Akteure (z.B. durch die Hizbollah) (AA 5.12.2022). NGOs müssen das in Grundzügen seit 1909 bestehende Vereinsgesetz und andere anwendbare Gesetze in Bezug auf Arbeit, Finanzen und Einwanderung einhalten. Auch ist eine Registrierung beim Innenministerium erforderlich, womit unter Umständen ein Genehmigungsverfahren verbunden ist. NGOs sehen sich manchmal bürokratischen Behinderungen oder Einschüchterungen durch die Sicherheitsdienste ausgesetzt, je nachdem, in welchem Bereich sie tätig sind oder welche Initiativen sie ergreifen (FH 24.2.2022). Rechtlich erschwert bleibt die Gründung von Organisationen für Ausländer; dies macht es palästinensischen und syrischen Flüchtlingen de facto unmöglich, unabhängig von libanesischen Partnern NGOs zur Verfolgung ihrer Interessen zu gründen. In der Praxis treten libanesische Staatsangehörige für palästinensische und syrische Flüchtlinge als Gründer und Organe auf (AA 12.5.2022). Organisationen der Zivilgesellschaft und NGOs spielten unter anderem bei der Katastrophenbewältigung im Zusammenhang mit der Explosion im Hafen von Beirut im Jahr 2020 eine entscheidende Rolle, da sie kurzfristige Soforthilfe und humanitäre Hilfe leisten konnten. Sie leisten auch langfristige Hilfe, um die Menschen bei der Bewältigung der multidimensionalen Krise im Libanon zu unterstützen (ICNL 14.11.2022). Die libanesische Zivilgesellschaft hat demnach eine führende Rolle dabei gespielt, auf die Bedürfnisse der Gesellschaft zu reagieren und Lücken im öffentlichen Sektor zu schließen (RDPP 12.12.2022). Versuche der Einschüchterung und Beeinflussung durch politische Institutionen oder nichtstaatliche Akteure haben während des Jahres 2022 zugenommen. Dabei werden z.B. NGOs, die internationale Unterstützung erhalten, teilweise als ausländische Agenten diffamiert (AA 5.12.2022). In Gebieten, die von der Hizbollah beherrscht werden, sind unabhängige NGOs Schikanen und Einschüchterungen ausgesetzt, einschließlich sozialem, politischem und finanziellem Druck. Berichten zufolge bezahlte die Hizbollah Jugendliche, die in „inakzeptablen“ NGOs arbeiteten, damit sie die Gruppen verließen (USDOS 12.4.2022) Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 8.2.2023 - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Lebanon, https://www.ecoi.net/en/document/2071882.html, Zugriff 8.2.2023 - ICNL - International Center for Not-For-Profit Law (14.11.2022): Lebanon, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/lebanon, Zugriff 30.1.2023 - RDPP - Region Development & Protection Programme [Lone Bildsøe Lassen, Ayla-Kristina Olesen Yurtaslan & Maisa Shquier (authors)] (12.12.2022): Localization of Aid in Jordan and Lebanon. A longitudinal qualitative study, https://rdpp-me.org/assets/RDPP%20Localization%20Study.pdf, Zugriff 1.2.2023 - USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 8.2.
- Wehrdienst und Rekrutierungen- USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 8.2.2023,
- Wehrdienst und Rekrutierungen Die allgemeine Wehrpflicht wurde 2006 abgeschafft und die Armee in eine Berufsarmee umgewandelt. Der Zugang zum Militärdienst ist nicht an ethnische oder religiöse Kriterien gebunden (AA 5.12.2022). Im Alter von 17 bis 25 Jahre können Männer und Frauen im Libanon den freiwilligen Militärdienst ableisten (CIA 11.1.2023). Laut dem US-Ministerium für Arbeit beträgt das Mindestalter für den Eintritt in den freiwilligen Wehrdienst 18 Jahre (UDOL 28.9.2022). Fahnenflüchtigen drohen nach Art. 107 ff. des Militärstrafgesetzbuches Haftstrafen. Für Offiziere bzw. in Spannungszeiten erhöht sich das Strafmaß empfindlich. Auf Fahnenflucht mit Überlaufen zum Feind steht die Todesstrafe (Art. 110 lib. MilitärStGB). Dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland ist allerdings kein Fall bekannt, in der diese vollstreckt wurde (AA 5.12.2022).Die allgemeine Wehrpflicht wurde 2006 abgeschafft und die Armee in eine Berufsarmee umgewandelt. Der Zugang zum Militärdienst ist nicht an ethnische oder religiöse Kriterien gebunden (AA 5.12.2022). Im Alter von 17 bis 25 Jahre können Männer und Frauen im Libanon den freiwilligen Militärdienst ableisten (CIA 11.1.2023). Laut dem US-Ministerium für Arbeit beträgt das Mindestalter für den Eintritt in den freiwilligen Wehrdienst 18 Jahre (UDOL 28.9.2022). Fahnenflüchtigen drohen nach Artikel 107, ff. des Militärstrafgesetzbuches Haftstrafen. Für Offiziere bzw. in Spannungszeiten erhöht sich das Strafmaß empfindlich. Auf Fahnenflucht mit Überlaufen zum Feind steht die Todesstrafe (Artikel 110, lib. MilitärStGB). Dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland ist allerdings kein Fall bekannt, in der diese vollstreckt wurde (AA 5.12.2022). Die Vereinten Nationen (UN) bestätigen für das Jahr 2021 die Rekrutierung und den Einsatz von 32 Jungen im Alter von 11 bis 17 Jahren durch nicht identifizierte bewaffnete Gruppen
(24), Fath al-Islam
(3), Hizbollah
(2), Jund Ansar Allah
(1), Saraya al-Muqawama7
(1)und Da'esh
(1)(UNGA & UNSC 23.6.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 1.2.2023 - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (11.1.2023): The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/lebanon/#people-and-society, Zugriff 1.2.2023 - UDOL - United States Department of Labor [USA] (28.9.2022): 2021 Findings on the Worst Forms of Child Labor: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2082757.html, Zugriff 1.2.2023 - UNGA - United Nations General Assembly & UNSC - United Nations Security Council (23.6.2022): Children and armed conflict - Report of the Secretary-General (A/76/871-S/2022/493), https://childrenandarmedconflict.un.org/wp-content/uploads/2022/07/Secretary-General-Annual-Report-on-children-and-armed-conflict.pdf, Zugriff 1.2.
- Allgemeine Menschenrechtslage- UNGA - United Nations General Assembly & UNSC - United Nations Security Council (23.6.2022): Children and armed conflict - Report of the Secretary-General (A/76/871-S/2022/493), https://childrenandarmedconflict.un.org/wp-content/uploads/2022/07/Secretary-General-Annual-Report-on-children-and-armed-conflict.pdf, Zugriff 1.2.2023,
- Allgemeine Menschenrechtslage Libanon ist eines der 51 Gründungsmitglieder der Vereinten Nationen (UN), die am 26.6.1945 die UN-Charta unterzeichnet haben (UN o.D.). Die Präambel der libanesischen Verfassung hält ausdrücklich fest, dass der Libanon die Allgemeine Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen beachtet. Der Staat ist Vertragsstaat wichtiger internationaler Menschenrechtsabkommen, jedoch wurden die meisten der Fakultativprotokolle zu den Menschenrechtsabkommen nicht ratifiziert, so beispielsweise auch das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (OP2-ICCPR) von
- Der Libanon ist bislang keinem internationalen Übereinkommen zum Status von Flüchtlingen beigetreten (AA 5.12.2022). Die Libanesen haben eine starke Vorstellung von sich selbst als Mitglieder eines repräsentativen und demokratischen Systems (IACL 18.10.2022). Der Libanon verfügt über eine starke und lebendige Zivilgesellschaft mit den vielfältigsten und aktivsten NGOs der Region (RDPP 12.12.2022). Allerdings bringt die tiefgreifende Wirtschaftskrise katastrophale Folgen für die Menschenrechte im Land mit sich (HRW 12.1.2023). Laut eines UN Sonderberichts über extreme Armut und Menschenrechte im Libanon, ist der libanesische Staat, einschließlich seiner Zentralbank, für grundlegende Menschenrechtsverletzungen, einschließlich der unnötigen Verarmung der Bevölkerung, verantwortlich, die sich aus der von Menschen verursachten Wirtschafts- und Finanzkrise ergeben haben (OHCHR 11.4.2022). Die Reaktion der Behörden auf die sich verschärfende Wirtschaftskrise im Libanon hat das Recht der Einwohner auf Gesundheit und sogar ihr Recht auf Leben in den akutesten Momenten der Treibstoff- und Medikamentenknappheit nicht gewährleistet (AI 29.3.2022). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören zudem glaubwürdige Berichte über: schwerwiegende politische Eingriffe in die Justiz; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt, Gewaltandrohung oder ungerechtfertigter Verhaftungen oder strafrechtlicher Verfolgung von Journalisten, sowie Zensur; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; Abschiebung von Flüchtlingen in ein Land, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht sind; schwerwiegende und weit verbreitete Korruption auf hoher Ebene; das Bestehen oder die Anwendung von Gesetzen, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen kriminalisieren; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender-Personen und Intersexuelle (LGBTI) und das Bestehen der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 12.4.2022). Im Januar 2021 wurde die Menschenrechtslage in Libanon zum dritten Mal im Rahmen des allgemeinen Überprüfungsverfahrens des UN-Menschenrechtsrats („Universal Periodic Review“, UPR) überprüft. Die Antworten der Regierung in diesem Rahmen wurden von Menschenrechtsgruppen negativ aufgenommen; insbesondere seien die Zuständigkeit von Militärstrafgerichten über Zivilisten aufrechterhalten und UPR-Empfehlungen betreffend der Gleichbehandlung der Geschlechter nicht umgesetzt worden (AA 5.12.2022). Obwohl die Rechtsstruktur die strafrechtliche Verfolgung und Bestrafung von Beamten vorsieht, die Menschenrechtsverletzungen und Korruption begangen haben, bleibt die Durchsetzung ein Problem. Regierungsbeamte genießen ein gewisses Maß an Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen, einschließlich der Umgehung oder Beeinflussung von Gerichtsverfahren. Das Nationale Menschenrechtsinstitut (NHRI) soll die Menschenrechtslage im Libanon überwachen, Beschwerden über Verstöße entgegennehmen und regelmäßig Berichte und Empfehlungen abgeben. Mit Stand Dezember 2021 hatte das NHRI die ihm zugewiesenen Aufgaben noch nicht aufgenommen (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 1.2.2023 - AI - Amnesty International (29.3.2022): Lebanon 2021, https://www.amnesty.org/en/location/middle-east-and-north-africa/lebanon/report-lebanon/, Zugriff 1.2.2023 - HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 – Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085471.html, Zugriff 1.2.2023 - IACL - The International Association of Constitutional Law (18.10.2022): Lebanon: A Century of a Constitutional Contradiction, https://blog-iacl-aidc.org/new-blog-3/2022/10/18/lebanon-a-century-of-a-constitutional-contradiction, Zugriff 1.2.2023 - OHCHR - United Nations High Commissioner for Human Rights (11.4.2022): Visit to Lebanon R