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{'item': 'W126 2281357-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2024 GeschäftszahlW126 2281357-1 Spruch, W126 2281357-1/6E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Sab

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 19.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 20.07.2022 fand eine Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 27.03.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, im Zuge derer er ein Konvolut an Dokumenten in Englisch oder Punjabi zum Beweis seines Fluchtvorbringens vorlegte.
  2. Mit im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
  3. Mit im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
  4. Gegen den am 18.10.2023 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 10.11.2023 im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens und/oder die Beiziehung eines Vertrauensanwaltes aus Indien.
  5. Mit Schriftsatz vom 02.01.2024 legte der Beschwerdeführer einen USB-Stick und nochmals Dokumente in Bezug auf sein Fluchtvorbringen vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger, reiste etwa im Juli 2022 unrechtmäßig ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.07.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 27.03.2023 gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er im Jahr 2015 fälschlicherweise wegen der Begehung eines Mordes angezeigt und verhaftet worden ist. Bevor er im Jahr 2018 hätte entlassen werden sollen, ist, so führte er an, erneut eine falsche Anzeige gegen ihn erstattet worden, weshalb er bis April 2022 im Gefängnis gewesen ist. Als die Polizei ihn kurz nach seiner Entlassung wieder aufgesucht hat, war dies seinen Aussagen nach der Grund dafür Indien verlassen zu haben. Als Beweis für sein Fluchtvorbringen legte er ein Konvolut an Kopien von Dokumenten in Punjabi oder Englisch sowie einen USB Stick vor. Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Als Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer die näheren Umstände des Mordes, hinsichtlich dessen er verhaftet worden ist, nicht angeben und auch nicht erklären hat können, weshalb ein derartiges Interesse seitens der indischen Polizei an seiner Person bestehen sollte. Seine Aussagen sind als vage, oberflächlich sowie völlig unplausibel zu qualifizieren und entbehren jeglicher Logik. Die von ihm vorgelegten Kopien von Polizeiberichten und einem Urteil sind aufgrund der Tatsache, dass die Dokumente nicht im Original ins Verfahren eingebracht worden sind, in ihrer Aussagekraft gemindert. Da in Indien sämtliche Unterlagen „erkauft“ werden könnten, ist davon auszugehen gewesen, dass der Inhalt der in Vorlage gebrachten Schriftstücke nicht den tatsächlichen Begebenheiten entspricht. 1.
  8. Im Verwaltungsakt findet sich keine Übersetzung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer (insbesondere) in Punjabi vorgelegten Dokumente und es fand keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorgelegten Urkunden statt, weshalb der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht feststeht. Das Bundesamt führte kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durch, indem es im Tatsachenbereich zu einem entscheidenden Umstand, nämlich zum Inhalt und zur Aussagekraft der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, keine (ausreichenden) Ermittlungen durchführte.
  9. Beweiswürdigung: 2.
  10. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere dem Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vom 27.03.2023 und dem aktenkundigen Bescheid. 2.
  11. Das Bundesamt setzte sich im angefochtenen Bescheid zwar mit den Schilderungen in der Einvernahme zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinander, beschäftigte sich jedoch nicht näher mit den von ihm vorgelegten Unterlagen und ließ diese insbesondere nicht ins Deutsche übersetzen und setzte diese auch nicht in Bezug zu seinem Vorbringen und der diesbezüglichen Verhältnisse in Indien. Der Asylantrag wurde, ohne sich - durch die Einholung einer Übersetzung - Kenntnisse über den Inhalt der (insbesondere) in Punjabi vorgelegten Dokumente zu verschaffen und ohne jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorgelegten Beweismitteln abgewiesen. Es wurde weder der Beschwerdeführer zum Inhalt der von ihm ins Verfahren eingebrachten Dokumente befragt noch der der niederschriftlichen Einvernahme zugezogene Dolmetscher um Einsichtnahme in die und gegebenenfalls grobe Übersetzung der vorgelegten Unterlagen gebeten. Im Bescheid wird zwar allgemein auf die Länderinformationen dazu, dass der Zugang zu gefälschten Dokumenten oder echten Dokumenten falschen Inhalts in Indien leicht und eine Überprüfung von Gerichtsunterlagen deshalb erschwert sei, weil indische Gerichte keine einheitlichen Formulare verwenden und die indischen Behörden nicht kooperieren würden, verwiesen. Eine konkrete Auseinandersetzung mit der Frage, ob die vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten Dokumente frei von Fälschungen sein könnten, erfolgte jedoch nicht. Demnach war festzustellen, dass das Bundesamt ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchführte und der Sachverhalt nicht feststeht.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
  13. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  14. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH ausgesprochen, dass – im Hinblick auf den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte – von der Möglichkeit der Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann und eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. dazu auch VwGH 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028; zur vertretbaren Rechtsansicht der nur ansatzweisen Ermittlung siehe auch VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH ausgesprochen, dass – im Hinblick auf den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte – von der Möglichkeit der Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann und eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche dazu auch VwGH 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028; zur vertretbaren Rechtsansicht der nur ansatzweisen Ermittlung siehe auch VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Wie im Folgenden dargestellt wird, liegen im gegenständlichen Fall derartige gravierende Ermittlungslücken vor. 3.
  15. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (vgl. VwGH 30.10.2020, Ra 2020/19/0298; VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).3.
  16. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt vergleiche VwGH 30.10.2020, Ra 2020/19/0298; VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhalts durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist (kürzlich auch zur Relevanz einer weitgehend oberflächlichen und dem zu beurteilenden Fall überhaupt nicht gerecht werdenden Begründung eines Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhalts durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist (kürzlich auch zur Relevanz einer weitgehend oberflächlichen und dem zu beurteilenden Fall überhaupt nicht gerecht werdenden Begründung eines Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128). Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung bereits mehrfach judiziert, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001; VfGH E2018/2019 ua. vom 23.09.2019; vgl. auch VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0073). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (VfGH E1805/2018 ua vom 10.10.2018).Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung bereits mehrfach judiziert, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (VfSlg 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,; VfGH E2018/2019 ua. vom 23.09.2019; vergleiche auch VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0073). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (VfGH E1805/2018 ua vom 10.10.2018). 3.
  17. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im vorliegenden Fall unterblieben und ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungs- bzw. Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Bereits der Umstand, dass sich die belangte Behörde nicht mit den seitens des Beschwerdeführers in Vorlage gebrachten Beweismitteln zur Untermauerung seines ausreisekausalen Vorbringens auseinandergesetzt hat, erweist sich als qualifiziert rechtswidrig. Der Beschwerdeführer brachte im Zuge des Verfahrens vor dem BFA mehrere Dokumente in Punjabi bzw. Englisch in Vorlage. Dabei handle es sich unter anderem um Kopien der gegen ihn ergangenen Anzeigen und die Kopie seiner Verurteilung, die sein Vorbringen, er sei in Indien zu Unrecht verurteilt, gefangen gehalten sowie verfolgt worden, belegen sollen. Die Beweismittel betreffen damit ein zentrales Element des Vorbringens, mit dem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz begründet. Dass die - somit relevante Sachverhaltselemente betreffenden - Beweismittel an sich ungeeignet wären, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern, ist weder ersichtlich noch hat die belangte Behörde dergleichen (begründet, nachvollziehbar und rechtskonform) dargetan. Das Bundesamt hat die in Punjabi verfassten Dokumente nicht übersetzen lassen und sich auch mit den englischen Unterlagen nicht näher befasst. Das Außerachtlassen der ins Verfahren eingebrachten Dokumente begründete die Behörde abstrakt damit, dass derartige Unterlagen in Indien leicht „erkauft“ werden könnten und die gegenständlichen Beweise, da sie nicht im Original vorgelegt worden seien, keinerlei Aussagekraft hätten. Dass im vorliegenden Fall konkrete Hinweise bestünden, dass die vorgelegten Dokumente gefälscht oder falschen Inhalts seien, geht aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor. Die belangte Behörde hat die Unterlagen nicht nur nicht übersetzen lassen, sie hat dem Beschwerdeführer auch keine Fragen zu den Dokumenten und deren Inhalt gestellt. Es hat weder die Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis vom Inhalt der Bescheinigungsmittel, was allein daran liegt, dass die Behörde die Einholung einer Übersetzung in die deutsche Sprache und (auch sonst) die notwendige Auseinandersetzung (in Form einer konkreten Befragung des Beschwerdeführers) unterließ. Ohne über den Inhalt der Beweismittel Bescheid zu wissen und ohne diese mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, kam sie im Verfahren offenbar zum Ergebnis, dass eine (asylrelevante) Gefährdung des Beschwerdeführers nicht gegeben sei. Zur Pflicht, fremdsprachige Unterlagen in Ausübung der amtswegigen Ermittlungspflicht übersetzten zu lassen, hat sich der VwGH bereits mehrfach ausgesprochen (vgl etwa VwGH 11.8.2011, 2008/23/0702, VwGH 25.6.2013, 2011/17/0257, oder zuletzt VwGH 29.1.2020, Ra 2016/08/0040, Punkt 9.
  18. der Zur Pflicht, fremdsprachige Unterlagen in Ausübung der amtswegigen Ermittlungspflicht übersetzten zu lassen, hat sich der VwGH bereits mehrfach ausgesprochen vergleiche etwa VwGH 11.8.2011, 2008/23/0702, VwGH 25.6.2013, 2011/17/0257, oder zuletzt VwGH 29.1.2020, Ra 2016/08/0040, Punkt 9.
  19. der , Entscheidungsgründe). Da es die belangte Behörde unterlassen hat, sich Kenntnis über den Inhalt der in Vorlage gebrachten und für die Beurteilung der Rechtssache relevanten Bescheinigungsmittel zu verschaffen wie eine Übersetzung in die deutsche Sprache vornehmen zu lassen, war ihr eine substantiierte inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen, auch in Bezugnahme zu seinem Vorbringen und den Länderinformationen unmöglich, sodass der Beweiswürdigung der belangten Behörde insoweit die Grundlage entzogen ist. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt daher als grob mangelhaft, und es wurden insofern im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen gänzlich unterlassen, welche nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht erstmals vorgenommen werden müssten. Angesichts des aufgezeigten Ermittlungsbedarfs erachtet das Bundesverwaltungsgericht jedoch ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG erforderlich. Zudem ist festzuhalten, dass die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, im Beschwerdefall angesichts der geschilderten erforderlichen Ermittlungstätigkeit nicht vorliegen. Weder steht – wie dargetan – der maßgebliche Sachverhalt fest (Z 1 leg.cit.), noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden (Z 2 leg.cit.) – dies hier auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in diesem speziellen Einzelfall angenommen werden muss, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und besser und wesentlich rascher und effizienter die weiteren Verfahrensschritte setzen und die notwendigen Ermittlungen nachholen kann, gegebenenfalls auch im Hinblick auf das allfällige Vorliegen von Fälschungsmerkmalen. Angesichts des aufgezeigten Ermittlungsbedarfs erachtet das Bundesverwaltungsgericht jedoch ein Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG erforderlich. Zudem ist festzuhalten, dass die in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, im Beschwerdefall angesichts der geschilderten erforderlichen Ermittlungstätigkeit nicht vorliegen. Weder steht – wie dargetan – der maßgebliche Sachverhalt fest (Ziffer eins, leg.cit.), noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden (Ziffer 2, leg.cit.) – dies hier auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in diesem speziellen Einzelfall angenommen werden muss, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und besser und wesentlich rascher und effizienter die weiteren Verfahrensschritte setzen und die notwendigen Ermittlungen nachholen kann, gegebenenfalls auch im Hinblick auf das allfällige Vorliegen von Fälschungsmerkmalen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die angesprochenen erforderlichen Ermittlungstätigkeiten durchzuführen und die daraus gewonnenen Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer – im Rahmen des Parteiengehörs – zu erörtern haben. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 3.
  20. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22). Bei der Ermessensübung war dabei auch ausschlaggebend, dass es der Prozessökonomie und dem Sinn der gesetzlichen Ermächtigung zur Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3
  21. Satz VwGVG jedenfalls entspricht, dass der Aufhebungsbeschluss gefasst wird, wenn sich die grobe Ermittlungslücke bereits aus der Aktenlage und damit noch vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht diesfalls nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.725/2009) auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Art. 6 EMRK (und folglich auch dem insofern - zufolge Art. 52 Abs. 3 GRC - mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Art. 47 GRC).Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar vergleiche zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 22). Bei der Ermessensübung war dabei auch ausschlaggebend, dass es der Prozessökonomie und dem Sinn der gesetzlichen Ermächtigung zur Aufhebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3,
  22. Satz VwGVG jedenfalls entspricht, dass der Aufhebungsbeschluss gefasst wird, wenn sich die grobe Ermittlungslücke bereits aus der Aktenlage und damit noch vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht diesfalls nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 18.725 aus 2009,) auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Artikel 6, EMRK (und folglich auch dem insofern - zufolge Artikel 52, Absatz 3, GRC - mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Artikel 47, GRC). Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der Beurteilung wurde umfassend dargelegt, dass im konkreten Fall im Verfahren vor der belangten Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im konkreten Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor (siehe dazu auch VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109, VwGH 30.03.2017, Ra 2017/08/0050), vielmehr erging die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Beurteilung der gegenständlich einzelfallbezogen vorgelegenen Verfahrenskonstellation in Anlehnung an die - unter A) 3. - zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der Beurteilung wurde umfassend dargelegt, dass im konkreten Fall im Verfahren vor der belangten Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG im konkreten Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor (siehe dazu auch VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109, VwGH 30.03.2017, Ra 2017/08/0050), vielmehr erging die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Beurteilung der gegenständlich einzelfallbezogen vorgelegenen Verfahrenskonstellation in Anlehnung an die - unter A) 3. - zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W126.2281357.1.00

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