RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2024 GeschäftszahlW142 1417463-4 Spruch, W142 1417463-4/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 8EMRK gem. § 55 Abs. 1 Asyl
G (Aufenthaltsberechtigung plus).1.8. Am 23.12.2015 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G (Aufenthaltsberechtigung plus)., Dabei wurden insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt: - Indische Geburtsurkunde samt deutscher Übersetzung; - ÖSD-Zertifikat A2 vom 23.09.2015; - polizeiliches Führungszeugnis aus dem Punjab in englischer Sprache samt deutscher Übersetzung; - Bestätigung vom 08.06.2015, wonach der BF bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft seit 18.01.2013 kranken- und unfallversichert ist sowie Zahlungsbestätigungen aus den Jahren 2013, 2014 und 2015; - Kaufvertrag für eine Wohnung in Wien, wobei als Käufer XXXX , geb. XXXX , angeführt ist;- Kaufvertrag für eine Wohnung in Wien, wobei als Käufer römisch 40 , geb. römisch 40 , angeführt ist; - Jahresaufstellungen betreffend das Honorar des BF aus den Werkvertragstätigkeiten von 2012, 2013, 2014 und 2015. 1.9. Am 01.02.2016 stellte der BF einen Heilungsantrag gem. § 4 AsylG-DV (Absehen von der Vorlage eines Reisepasses).1.9. Am 01.02.2016 stellte der BF einen Heilungsantrag gem. Paragraph 4, AsylG-DV (Absehen von der Vorlage eines Reisepasses). 1.10. Mit Bescheid des BFA vom 20.09.2016, Zl. 810030910-152051178, wurde der Antrag des BF vom 23.12.2015 auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gem. § 55 Asyl
G abgewiesen. Gem. § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.). Der Antrag vom 01.02.2016 auf Heilung eines Mangels nach § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV wurde gem. § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 leg. cit. abgewiesen (Spruchpunkt IV.).1.10. Mit Bescheid des BFA vom 20.09.2016, Zl. 810030910-152051178, wurde der Antrag des BF vom 23.12.2015 auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, Asyl
G abgewiesen. Gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.). Der Antrag vom 01.02.2016 auf Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG-DV wurde gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 leg. cit. abgewiesen (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid brachte der BF eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein. 1.11. Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 21.03.2018 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 19.12.2018, Zl. W163 1417463-3/9E, die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides vom 20.09.2016 mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt I. lautet: „Der Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK wird gem. § 58 Abs. 11 Z 2 Asyl
G zurückgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen.“ Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides vom 20.09.2016 wurde gem. §§ 52 Abs. 9, 55 FPG abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des Bescheids vom 20.09.2016 wurde gem. § 4 Abs. 1 AsylG-DV abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. 1.11. Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 21.03.2018 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 19.12.2018, Zl. W163 1417463-3/9E, die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides vom 20.09.2016 mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. lautet: „Der Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK wird gem. Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, Asyl
G zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen.“ Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides vom 20.09.2016 wurde gem. Paragraphen 52, Absatz 9, 55, FPG abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des Bescheids vom 20.09.2016 wurde gem. Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Folgende Unterlagen wurden vom BF im Zuge der mündlichen Verhandlung in Vorlage gebracht: - Schreiben betreffend das Zustellhonorar des BF für Jänner 2018 (815,33 €), Dezember 2017 (790,27€) und November 2017 (907,57€); - Kontrollübersichten der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft betreffend Zahlungen/Umbuchungen aus den Jahren 2013 bis 2018; - Kopien der Reisepässe des Onkels, der Tante sowie des Cousins und der Cousine des BF. 1.
- Der BF kam auch dieser rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung nicht nach und zog es vor, seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fortzusetzen. Am 02.04.2019 fand eine Einvernahme des BF vor dem BFA zum Thema „Ausreiseverpflichtung“ in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi statt. Dabei erklärte sich der BF dazu bereit, eigenständig zur Vertretungsbehörde zwecks Ausstellung eines Ersatzdokumentes zu gehen bzw. die Formblätter für die Beantragung eines Ersatzdokumentes zu unterschreiben. Zudem gab er an, sich nicht in der Grundversorgung zu befinden, sondern seinen Lebensunterhalt als Zeitungszusteller zu verdienen. 1.
- Am 03.04.2019 nahm der BF an einer Rückkehrberatung teil, wobei auf dem diesbezüglichen Formular „nicht rückkehrwillig“ und „Unterschrift verweigert“ festgehalten wurde.
- Zum gegenständlichen Verfahren: 2.
- Am 09.01.2020 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G (Aufenthaltsberechtigung plus) wegen Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung. 2.1. Am 09.01.2020 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G (Aufenthaltsberechtigung plus) wegen Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung. Auf dem Formular wurde insbesondere angegeben, dass der BF ledig sei, arbeiten gehe, nicht strafrechtlich verurteilt worden sei und sich seit 2010 durchgehend in Österreich aufhalte. Er habe Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 und B. Familienangehörige in Österreich wurden nicht angeführt. Folgende Unterlagen wurden vorgelegt: - indische Geburtsurkunde samt deutscher Übersetzung; - ZMR-Meldebestätigung; - ÖSD-Zertifikat Deutsch B1 vom 24.05.2017; - undatierter Arbeitsrechtlicher Vorvertrag eines Einzelhandelunternehmens für 20h/Woche und unbefristet. Die Entlohnung wurde nicht angegeben; - Bestätigung des Vereins XXXX vom 01.12.2019, wonach der BF der Sikh-Gemeinschaft angehöre und seit einigen Jahren den Sikh-Tempel regelmäßig besuche;- Bestätigung des Vereins römisch 40 vom 01.12.2019, wonach der BF der Sikh-Gemeinschaft angehöre und seit einigen Jahren den Sikh-Tempel regelmäßig besuche; - Empfehlungsschreiben/Bestätigungen von Freunden des BF sowie Kopien ihrer österreichischen Reisepässe. Weiters wurde ein Schreiben der Rechtsvertretung vorgelegt, wonach sich der BF bereits seit 2010, sohin über 10 Jahre lang im Bundesgebiet aufhalte. Seit der negativen Entscheidung im Asylverfahren hätten sich vielfältige Änderungen des Sachverhaltes hinsichtlich der Integration des BF ergeben. Er habe die deutsche Sprache gelernt, kommuniziere in dieser Sprache schon sehr gut und habe die Diplome A2 und B1 absolviert. Er sei krankenversichert, habe eine ortsübliche Unterkunft und sei unbescholten. Im Falle einer Aufenthaltsbewilligung könne er ohne Verzögerung zu arbeiten beginnen, da er einen Arbeitsvorvertrag besitze. Eine intensive Integration sei daher gegeben und strebe er einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet an. Der BF sei über längere Zeit in Österreich legal erwerbstätig gewesen, habe vor anstrengender Nachtarbeit nicht zurückgeschreckt und sorgfältig die Versicherungsbeiträge bezahlt. Die Selbsterhaltungsfähigkeit sei daher gegeben und stelle sein Aufenthalt keine Belastung für den Staat dar. Es habe sich insgesamt eine maßgebliche Sachverhaltsänderung in der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens ergeben. Eine Ausweisung verletze seine Recht nach Art. 8 EMRK und werde daher ersucht, ihm den Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen. Weiters wurde ein Schreiben der Rechtsvertretung vorgelegt, wonach sich der BF bereits seit 2010, sohin über 10 Jahre lang im Bundesgebiet aufhalte. Seit der negativen Entscheidung im Asylverfahren hätten sich vielfältige Änderungen des Sachverhaltes hinsichtlich der Integration des BF ergeben. Er habe die deutsche Sprache gelernt, kommuniziere in dieser Sprache schon sehr gut und habe die Diplome A2 und B1 absolviert. Er sei krankenversichert, habe eine ortsübliche Unterkunft und sei unbescholten. Im Falle einer Aufenthaltsbewilligung könne er ohne Verzögerung zu arbeiten beginnen, da er einen Arbeitsvorvertrag besitze. Eine intensive Integration sei daher gegeben und strebe er einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet an. Der BF sei über längere Zeit in Österreich legal erwerbstätig gewesen, habe vor anstrengender Nachtarbeit nicht zurückgeschreckt und sorgfältig die Versicherungsbeiträge bezahlt. Die Selbsterhaltungsfähigkeit sei daher gegeben und stelle sein Aufenthalt keine Belastung für den Staat dar. Es habe sich insgesamt eine maßgebliche Sachverhaltsänderung in der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens ergeben. Eine Ausweisung verletze seine Recht nach Artikel 8, EMRK und werde daher ersucht, ihm den Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen. 2.
- Mit Verbesserungsauftrag vom 09.01.2020 wurde dem BF vom BFA aufgetragen binnen 4 Wochen ein gültiges Reisedokument vorzulegen und er darüber belehrt, dass er einen begründeten Antrag auf Heilung stellen könne. Dieser Aufforderung kam der BF nicht nach. 2.
- Am 14.07.2020 fand eine Einvernahme des BF zum Thema „Ausreiseregelung – Überprüfung der persönlichen Verhältnisse – Befragung zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi, statt. Dem BF wurde zunächst der bisherige Gang des Verfahrens vorgehalten. Zudem wurde ihm vorgehalten, dass er keine Bereitschaft gezeigt habe, sich an gesetzliche Bestimmungen zu halten und behördliche Anordnungen zu befolgen bzw. er niemals Bereitschaft gezeigt habe, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt zu beenden, wobei der BF dazu angab, er sei nicht ausgereist, da sein Leben in Indien in Gefahr sei. Weiters gab er an, er habe bei der Botschaft vorgesprochen und sei ihm mitgeteilt worden, dass ihm nur nach Zusage eines Aufenthaltstitels ein Reisepass ausgestellt werde. Er habe auch den Verein Menschenrechte kontaktiert, dort sei ihm gesagt worden, dass er zuerst zur Botschaft gehen müsse. Befragt, ob er jemals versucht habe über die Niederlassungsbehörde seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren, gab der BF an, dies niemals versucht zu haben. Zu seinen privaten Verhältnissen gab der BF an, er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Er habe keine Angehörigen in Österreich. Alle Angehörigen würden in Indien leben. Den Lebensunterhalt bestreite er als Zeitungszusteller und verdiene er etwa 600-650€/Monat. Er sei krankenversichert. Er wohne gemeinsam mit einem Inder und bezahle einen Mietanteil von 250€. Zu den Gründen der Antragstellung führte der BF aus, dass er schon lange in Österreich aufhältig sei, es ihm hier sehr gut gefalle, er hier viele Freunde habe und oft mit ihnen spazieren gehe. Er gehe auch in einen Fitnessclub. Sonst habe sich seit der rechtskräftigen Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels hinsichtlich seiner privaten Verhältnisse nichts geändert. Vom BFA wurde angemerkt, dass der BF auf Deutsch gefragt worden sei, welcher Tag heute sei und wie es ihm gehe, wobei der BF die Fragen offensichtlich nicht verstanden habe, da er nur „unverständlich geschaut“ habe und die Fragen nicht beantwortet habe können. Anschließend wurde der BF darauf hingewiesen, dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, beabsichtigt sei, seinen Antrag zurück- oder abzuweisen bzw. eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Dazu gab der BF an, dass er jetzt bereits mehrere Jahre in Österreich aufhältig sei, nicht straffällig geworden sei und er stets die Gesetze beachtet habe. 2.
- Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 14.07.2020 teilte das BFA dem BF mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK i
Vm mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung abzulehnen und wurde dem BF die Möglichkeit gegeben, diverse Fragen zu seiner Integration in Österreich im Zuge einer Stellungnahme binnen 2 Wochen zu beantworten. 2.4. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 14.07.2020 teilte das BFA dem BF mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8
, EMRK in Verbindung mit mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung abzulehnen und wurde dem BF die Möglichkeit gegeben, diverse Fragen zu seiner Integration in Österreich im Zuge einer Stellungnahme binnen 2 Wochen zu beantworten. 2.
- Noch am 14.07.2020 brachte der BF durch seine Rechtsvertretung per E-Mail eine Stellungnahme beim BFA ein und wurde ein Antrag auf Heilung des Mangels vom Erfordernis der Vorlage des Reisepasses gestellt. Dazu wurde angegeben, dass der BF bereits mehrmals bei der Botschaft seines Heimalandes vorgesprochen habe, um einen Reisepass zu erhalten, diese Bemühungen bislang aber erfolglos gewesen seien. Er habe seine Identität nie verschleiert, sondern stets gleichlautend und wahrheitsgemäß angegeben. Bis auf Weiteres sei es dem BF nicht möglich, einen Reisepass zu erlangen. Da die Erlangung eines Reisepasses trotz der Bemühungen des BF nicht möglich gewesen sei, würden die Hinderungsgründe zur Vorlage dieses Dokumentes nicht in seinem Einflussbereich liegen, weshalb ersucht werde, dem Antrag auf Heilung des Mangels (vom Erfordernis des Reisepasses) stattzugeben. Weiters wurde ausgeführt, dass sich der BF seit 10 Jahren im Bundesgebiet befinde, eine ortübliche Unterkunft habe, unbescholten sei, sich einen großen Freundeskreis in Österreich habe aufbauen können und als Zeitungszusteller arbeite. Auch durch den zusätzlich noch vorgelegten Arbeitsvorvertrag sei davon auszugehen, dass die Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben sei. Der BF sei krankenversichert und falle keiner Gebietskörperschaft zur Last. Seine Deutschkenntnisse seien sehr gut. Aufgrund des 10-jährigen Aufenthaltes in Österreich sei davon auszugehen, dass nur noch ein sporadischer Kontakt zur Heimat Indien vorhanden sei. Es wurde auf die Rechtsprechung des VwGH zur 10-jährigen Aufenthaltsdauer im Inland verwiesen und ersucht, den Antrag positiv zu entscheiden. 2.
- Mit dem im Spruch bezeichneten bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag des BF auf Erteilung eines
Art. 8EMRK vom 09.01.2020 gemäß § 55 Asyl
G 2005 ab (Spruchpunkt 1.), erließ gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunkt 2.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt 3.), und legte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise des BF eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkte 4.). Der Antrag vom 16.07.2020 auf Heilung eines Mangels nach § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV wurde gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 abgewiesen (Spruchpunkt 5.). 2.6. Mit dem im Spruch bezeichneten bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag des BF auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK vom 09.01.2020 gemäß Paragraph 55, Asyl
G 2005 ab (Spruchpunkt 1.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt 2.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt 3.), und legte gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise des BF eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkte 4.). Der Antrag vom 16.07.2020 auf Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG-DV wurde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 abgewiesen (Spruchpunkt 5.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es seien keine Gründe erkennbar, wonach die privaten Interessen an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens höher zu werten seien als die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. Der BF habe einen unberechtigten Asylantrag gestellt, sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sondern unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben. Er verweigere permanent ein Mitwirken am fremdenrechtlichen Verfahren, habe kein Reisedokument vorgelegt und keine Bereitschaft gezeigt, den Aufenthalt zu beenden. Der BF sei nicht ausreisewillig. Er habe erst nach einem 7-jährigen Aufenthalt erfolgreich die Sprachprüfung auf B1-Niveau abgelegt, jedoch einfache Fragen in der Einvernahme nicht verstehen oder beantworten können. Der BF gehe als Zeitungszusteller einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach, weshalb von einer geringen Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen sei, jedoch verfüge er über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung. Er sei laut seinen Angaben krankenversichert, habe jedoch keinen Nachweis dazu erbracht. Der BF habe im Bundesgebiet keine familiären Bindungen, sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Seine Angehörigen würden im Herkunftsstaat leben. Aufgrund des vorliegenden Sprachzeugnisses und seiner Erwerbstätigkeit sei zwar ein gewisser, sehr minderer Integrationswille erkennbar, jedoch habe er diesen Integrationsschritt erst zu einem Zeitpunkt gesetzt, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste. Auch würden seine tatsächlichen Sprachkenntnisse nicht ausreichen, um einer in deutscher Sprache geführten Befragung verständig zu folgen bzw. sich artikulieren zu können. Der BF habe keine nennenswerten oder berücksichtigungswürdigen privaten sozialen Kontakte nennen können. Die im Verfahren vorgebrachten integrationsbegründeten Umstände würden nicht ausreichen, um von einem Überwiegen der persönlichen Interessen gegenüber dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ausgehen zu können. Der BF habe den überwiegenden Teil seines Lebens im Heimatland verbracht und sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Reintegration in der Heimat nicht möglich sein sollte, zumal ihm keine Verfolgung in Indien drohe und verwandtschaftliche Beziehungen bestehen würden. Der BF sei gesund und arbeitsfähig und könne seinen Lebensunterhalt bei einer Rückkehr sichern. 2.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde wegen mangelhafter Verfahrensführung, Verweigerung der Sachentscheidung und der inhaltlich falschen Entscheidung. Der BF werde in seinem Recht auf ein inhaltliches und faires Verfahren, eine Anhörung, in seinem Recht auf ein Privatleben und einen daraus resultierenden weiteren Aufenthalt in Österreich verletzt. Weiters wurde ausgeführt, dass der BF am 10.01.2011 als Flüchtling nach Österreich gekommen sei und unverzüglich nach Ankunft sein Asylgesuch eingereicht habe. Er habe seine Angaben zu seiner Identität nie geändert, hätten sich dazu keine konkreten Zweifel ergeben und stehe seine Identität aufgrund der Übermittelung einer Kopie seiner Geburtsurkunde fest. Mangels eines Reisedokumentes habe der BF nie abgeschoben werden können. Er habe sich im Laufe der Jahre kontinuierlich integriert und keine staatlichen oder sozialen Hilfen bezogen. Der BF habe einen Deutschkurs besucht und eine Prüfung abgelegt. Zudem habe er aufgrund seines langen Aufenthaltes von mittlerweile fast 10 Jahren viele Freundschaften und Bekanntschaften verschiedenster Nationen geschlossen. Der BF habe trotz nachweislicher Bemühungen keine Identitätsdokumente erlangen können. Auch der Behörde sei es nicht gelungen, seitens der Heimatbehörden ein Ersatzreisedokument zu bekommen. Er sei stets kooperativ gewesen und sei behördlichen Ladungen und Verpflichtungen immer nachgekommen. Der BF erfülle sämtliche Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG, Hinderungs- oder Versagungsgründe hätten sich nicht ergeben. Er sei selbsterhaltungsfähig, obwohl er unter schwierigen Umständen lebe. Wenn er sogar in der gegenwärtig schwierigen Lebenssituation für sein Auskommen sorgen könne, werde er konsequenterweise im Falle der Erteilung des Aufenthaltstitels jedenfalls weiterhin selbsterhaltungsfähig bleiben und sei nicht zu befürchten, dass er zu einer Belastung für eine Gebietskörperschaft bzw. andere staatliche oder soziale Einrichtungen werden könnte. Auch die Behörde bringe eine solche Befürchtung im Bescheid nicht zum Ausdruck, sondern gehe offenbar von der Selbsterhaltungsfähigkeit des BF aus. Der BF arbeite als Zeitungszusteller und habe eine aufrechte Krankenversicherung. Er wohne in einer bescheidenen, aber ortsüblichen Unterkunft. Das BFA hätte ein inhaltliches Verfahren und eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK durchführen müssen. Wenn das BFA die Nichtmitwirkung am fremdenrechtlichen Verfahren zum Ausdruck bringe, sei dies aktenwidrig. Der BF habe an Befragungen zur Erlangung eines HRZ mitgewirkt und sei auch selbst bei der Botschaft seines Heimatlandes vorstellig gewesen. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer und der guten Integration sei von starken privaten Bindungen iSd Art. 8 EMRK auszugehen und sei bei einem Aufenthalt von 9 Jahren auch davon auszugehen, dass nur noch wenige relevante Bindungen zum Heimatland bestehen. Der BF habe in Österreich eine wirtschaftliche Existenz aufgebaut, sei ausreichend lange hier und erfülle alle Voraussetzungen zur Erlangung des Aufenthaltstitels. Warum das Verfahren einen negativen Ausgang genommen habe, sei nicht ersichtlich. Fleißige Arbeitskräfte, wie der BF, würden in Österreich dringend gebraucht werden, gerade jetzt nach der Corona-Krise. Er werde beim Aufbau der Wirtschaft mithelfen können. Zudem handle es sich bei ihm um einen jungen Menschen, bei dem die Aufenthaltsdauer entsprechend schwerer wiege, weil es ein bedeutender Teil des Lebens gewesen sei, in dem sich der BF in Österreich etwas aufgebaut bzw. erarbeitet habe. Das BFA habe völlig außer Acht gelassen, dass aufgrund der Corona-Krise eine aktuelle Bewertung der Möglichkeit und Zumutbarkeit notwendig sei. Die Corona-Pandemie sei im LIB des BFA noch nicht berücksichtigt und werde die Übermittelung von aktuellsten Berichten und Feststellungen konkret beantragt. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. 2.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde wegen mangelhafter Verfahrensführung, Verweigerung der Sachentscheidung und der inhaltlich falschen Entscheidung. Der BF werde in seinem Recht auf ein inhaltliches und faires Verfahren, eine Anhörung, in seinem Recht auf ein Privatleben und einen daraus resultierenden weiteren Aufenthalt in Österreich verletzt. Weiters wurde ausgeführt, dass der BF am 10.01.2011 als Flüchtling nach Österreich gekommen sei und unverzüglich nach Ankunft sein Asylgesuch eingereicht habe. Er habe seine Angaben zu seiner Identität nie geändert, hätten sich dazu keine konkreten Zweifel ergeben und stehe seine Identität aufgrund der Übermittelung einer Kopie seiner Geburtsurkunde fest. Mangels eines Reisedokumentes habe der BF nie abgeschoben werden können. Er habe sich im Laufe der Jahre kontinuierlich integriert und keine staatlichen oder sozialen Hilfen bezogen. Der BF habe einen Deutschkurs besucht und eine Prüfung abgelegt. Zudem habe er aufgrund seines langen Aufenthaltes von mittlerweile fast 10 Jahren viele Freundschaften und Bekanntschaften verschiedenster Nationen geschlossen. Der BF habe trotz nachweislicher Bemühungen keine Identitätsdokumente erlangen können. Auch der Behörde sei es nicht gelungen, seitens der Heimatbehörden ein Ersatzreisedokument zu bekommen. Er sei stets kooperativ gewesen und sei behördlichen Ladungen und Verpflichtungen immer nachgekommen. Der BF erfülle sämtliche Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG, Hinderungs- oder Versagungsgründe hätten sich nicht ergeben. Er sei selbsterhaltungsfähig, obwohl er unter schwierigen Umständen lebe. Wenn er sogar in der gegenwärtig schwierigen Lebenssituation für sein Auskommen sorgen könne, werde er konsequenterweise im Falle der Erteilung des Aufenthaltstitels jedenfalls weiterhin selbsterhaltungsfähig bleiben und sei nicht zu befürchten, dass er zu einer Belastung für eine Gebietskörperschaft bzw. andere staatliche oder soziale Einrichtungen werden könnte. Auch die Behörde bringe eine solche Befürchtung im Bescheid nicht zum Ausdruck, sondern gehe offenbar von der Selbsterhaltungsfähigkeit des BF aus. Der BF arbeite als Zeitungszusteller und habe eine aufrechte Krankenversicherung. Er wohne in einer bescheidenen, aber ortsüblichen Unterkunft. Das BFA hätte ein inhaltliches Verfahren und eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK durchführen müssen. Wenn das BFA die Nichtmitwirkung am fremdenrechtlichen Verfahren zum Ausdruck bringe, sei dies aktenwidrig. Der BF habe an Befragungen zur Erlangung eines HRZ mitgewirkt und sei auch selbst bei der Botschaft seines Heimatlandes vorstellig gewesen. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer und der guten Integration sei von starken privaten Bindungen iSd Artikel 8, EMRK auszugehen und sei bei einem Aufenthalt von 9 Jahren auch davon auszugehen, dass nur noch wenige relevante Bindungen zum Heimatland bestehen. Der BF habe in Österreich eine wirtschaftliche Existenz aufgebaut, sei ausreichend lange hier und erfülle alle Voraussetzungen zur Erlangung des Aufenthaltstitels. Warum das Verfahren einen negativen Ausgang genommen habe, sei nicht ersichtlich. Fleißige Arbeitskräfte, wie der BF, würden in Österreich dringend gebraucht werden, gerade jetzt nach der Corona-Krise. Er werde beim Aufbau der Wirtschaft mithelfen können. Zudem handle es sich bei ihm um einen jungen Menschen, bei dem die Aufenthaltsdauer entsprechend schwerer wiege, weil es ein bedeutender Teil des Lebens gewesen sei, in dem sich der BF in Österreich etwas aufgebaut bzw. erarbeitet habe. Das BFA habe völlig außer Acht gelassen, dass aufgrund der Corona-Krise eine aktuelle Bewertung der Möglichkeit und Zumutbarkeit notwendig sei. Die Corona-Pandemie sei im LIB des BFA noch nicht berücksichtigt und werde die Übermittelung von aktuellsten Berichten und Feststellungen konkret beantragt. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. 2.
- Am 21.08.2020 langten die Beschwerde und der Verwaltungsakt beim erkennenden Gericht ein. 2.
- Am 01.09.2022 wurden folgende Unterlagen neu vorgelegt: - Versicherungsdatenauszug vom 16.08.2022; - Schreiben des Finanzamtes vom 15.12.2020 betreffend die Abgabe einer Einkommenssteuererklärung; - weiteres Schreiben des Finanzamtes vom 28.05.2021 betreffend die Festsetzung und Abgabe der Einkommenssteuer; - Einkommenssteuerbescheide aus den Jahren 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019; - Schreiben betreffend das Zustellhonorar des BF für Mai 2022 (648,09€), Juni 2022 (644,12€) und Juli 2022 (662,80€); - Schreiben betreffend die „Abtretung der Mietrechte“ vom 09.12.2020, wonach der BF die Hauptmietrechte per 01.08.2020 befristet bis zum 31.12.2022 übernimmt (monatliche Miete: 572€). 2.
- Am 26.09.2022 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, seine Rechtsvertretung und ein Dolmetscher für die Sprache Punjabi teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung legte der BF ein Schreiben betreffend das Zustellhonorar für August 2022 (674,36€) vor. 2.
- Am 03.10.2022 legte der BF eine Vereinbarung vom 30.09.2022 vor, wonach der bis 31.12.2022 befristete Mietvertrag um 3 Jahre (bis 31.12.2025) verlängert werde. 2.
- Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.10.2022, Zl. W142 1417463-4/11E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In diesem wurden folgende Feststellungen getroffen: „Der BF ist Staatsangehöriger Indiens, stammt aus dem Punjab, gehört der Religion der Sikh und der Volksgruppe der Saini an. Seine Identität steht nicht fest. Der BF ist in Indien geboren, besuchte dort 12 Jahre lang die Schule und hat eine einjährige Berufsausbildung als Mechaniker absolviert. Er hat seinen Lebensunterhalt in Indien durch die Arbeit in der elterlichen Landwirtschaft verdient. Der BF spricht muttersprachlich Punjabi und etwas Hindi. Er verfügt in Indien nach wie vor über Familienangehörige. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft, noch wurde er dort jemals erkennungsdienstlich behandelt. Er war niemals im Gefängnis und gehörte nie einer politischen Partei oder einer politisch aktiven Gruppierung an. Er hatte nie Probleme mit den Behörden seines Heimatstaates. Der BF wurde weder offiziell von den Behörden noch von Privatpersonen bedroht. Der BF reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein. Am 11.01.2011 wurde er von Polizeibeamten in der Bahn angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen. Da er keine Reisedokumente bei sich hatte, wurde er zur Identitätsklärung auf die Polizeiinspektion mitgenommen, wo er dann einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das BAA wies mit Bescheid vom 14.01.2011 den Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Indien für zulässig. Zugleich wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG nach Indien ausgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit rechtskräftigen Erkenntnis des AsylGH vom 08.04.2011 als unbegründet abgewiesen. Der BF reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein. Am 11.01.2011 wurde er von Polizeibeamten in der Bahn angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen. Da er keine Reisedokumente bei sich hatte, wurde er zur Identitätsklärung auf die Polizeiinspektion mitgenommen, wo er dann einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das BAA wies mit Bescheid vom 14.01.2011 den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Indien für zulässig. Zugleich wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nach Indien ausgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit rechtskräftigen Erkenntnis des AsylGH vom 08.04.2011 als unbegründet abgewiesen. Der BF kam seiner rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern verblieb illegal im Bundesgebiet und beantragte am 25.03.2013 die Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a FPG. Mit Bescheid vom 09.04.2013 wies die Landespolizeidirektion Wien diesen Antrag gem. § 46a Abs. 1 FPG ab. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 06.09.2013 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag gem. § 46a Abs. 1a leg. cit. zurückgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des BMI vom 06.12.2013 gem. § 66 Abs. 4 AVG iVm § 9 Abs. 1 Z 2 FPG zurückgewiesen. Der BF kam seiner rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern verblieb illegal im Bundesgebiet und beantragte am 25.03.2013 die Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, FPG. Mit Bescheid vom 09.04.2013 wies die Landespolizeidirektion Wien diesen Antrag gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG ab. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 06.09.2013 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag gem. Paragraph 46 a, Absatz eins a, leg. cit. zurückgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des BMI vom 06.12.2013 gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zurückgewiesen. Am 23.12.2015 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gem. § 55 Abs. 1 Asyl
G (Aufenthaltsberechtigung plus), welcher mit Bescheid des BFA vom 20.09.2016 gem. § 55 AsylG abgewiesen wurde. Gem. § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Der Antrag vom 01.02.2016 auf Am 23.12.2015 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G (Aufenthaltsberechtigung plus), welcher mit Bescheid des BFA vom 20.09.2016 gem. Paragraph 55, AsylG abgewiesen wurde. Gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist. Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Der Antrag vom 01.02.2016 auf Heilung eines Mangels nach § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV wurde gem. § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 leg. cit. abgewiesen. Gegen diesen Bescheid brachte der BF eine Beschwerde beim BVwG ein. Mit Erkenntnis des BVwG vom 19.12.2018 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides vom 20.09.2016 mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt I. lautet: „Der Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK wird gem. § 58 Abs. 11 Z 2 Asyl
G zurückgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen.“ Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides vom 20.09.2016 wurde gem. §§ 52 Abs. 9, 55 FPG abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des Bescheids vom 20.09.2016 wurde gem. § 4 Abs. 1 AsylG-DV abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG-DV wurde gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 leg. cit. abgewiesen. Gegen diesen Bescheid brachte der BF eine Beschwerde beim BVwG ein. Mit Erkenntnis des BVwG vom 19.12.2018 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides vom 20.09.2016 mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. lautet: „Der Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK wird gem. Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, Asyl
G zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen.“ Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides vom 20.09.2016 wurde gem. Paragraphen 52, Absatz 9, 55, FPG abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des Bescheids vom 20.09.2016 wurde gem. Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Der BF kam auch dieser rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern zog es vor, seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fortzusetzen. Am 09.01.2020 stellte er den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G (Aufenthaltsberechtigung plus), welcher mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG erließ das BFA gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei und legte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise des BF eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Der Antrag vom 16.07.2020 auf Heilung eines Mangels nach § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV wurde gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 abgewiesen. Der BF kam auch dieser rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern zog es vor, seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fortzusetzen. Am 09.01.2020 stellte er den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G (Aufenthaltsberechtigung plus), welcher mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen wurde. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erließ das BFA gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei und legte gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise des BF eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Der Antrag vom 16.07.2020 auf Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG-DV wurde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 abgewiesen. Der BF lebt nunmehr seit ca. 11 Jahren und 9 Monaten in Österreich, wobei er hier nicht durchgehend melderechtlich erfasst war. Er kommt seit der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz (April 2011) seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verfügte in Österreich niemals über ein Aufenthaltsrecht außer der ihm während des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz zukommenden vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung. Der BF hält sich daher seit etwa 11 Jahren und 6 Monaten unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf. Im September 2015 bestand der BF eine Prüfung über deutsche Sprachkenntnisse (ÖSD-Zertifikat) auf dem Sprachniveau A2, im Mai 2017 bestand er die Prüfung über deutsche Sprachkenntnisse (ÖSD-Zertifikat) auf dem Sprachniveau B
- Die tatsächlichen Sprachkenntnisse des BF reichen nicht aus, um einer in deutscher Sprache geführten Befragung verständig zu folgen bzw. darauf verständlich und zusammenhängend zu antworten. Der BF ist seit November 2012 mit einigen Unterbrechungen auf Werkvertragsbasis als Zeitungszusteller tätig, auch zuvor arbeitete er (ohne Vertrag) als Zeitungszusteller. Er verdient als Zeitungszusteller derzeit ein Honorar von EUR 600,- bis 700,- monatlich. Er verfügt über einen undatierten arbeitsrechtlichen Vorvertrag. Im Jänner 2011 hat er Leistungen aus der Grundversorgung bezogen. Der BF ist in Österreich seit Jänner 2013 kranken- und unfallversichert. Er ist ledig, kinderlos und hat keine Obsorgeverpflichtungen. Das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem BF und sonstigen im Bundesgebiet aufhältigen Personen ist nicht hervorgekommen. Er konnte in Österreich Freundschaften knüpfen und lebte er (von 07.03.2013 bis 01.07.2020) bei seinem Onkel väterlicherseits, dessen Gattin und Sohn (Cousin des BF) samt dessen Gattin und Kindern in deren Eigentumswohnung, wobei er seinem Onkel monatlich 150 € für Wohnen und Verpflegung bezahlte. Seit 01.07.2020 lebt der BF in einer Mietwohnung (befristeter Mietvertrag bis 31.12.2025), wobei er seit 01.08.2020 Hauptmieter dieser Wohnung ist. Die Mietkosten betragen EUR 572,- pro Monat. Der BF ist Mitglied des Vereins XXXX , er hat freiwillige Tätigkeiten im Sikh-Tempel und bei der Caritas ausgeübt. In seiner Freizeit besucht er das Fitness-Center, den Sikh-Tempel, geht aus oder in den Park. Der BF ist Mitglied des Vereins römisch 40 , er hat freiwillige Tätigkeiten im Sikh-Tempel und bei der Caritas ausgeübt. In seiner Freizeit besucht er das Fitness-Center, den Sikh-Tempel, geht aus oder in den Park. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF hat keine Veranlassungen zur Beschaffung erforderlicher Urkunden oder Nachweise, insbesondere eines Reisepasses, getroffen. Der BF hat die indische Botschaft zwecks Erlangung der erforderlichen Urkunden nicht aufgesucht. Die Beschaffung war dem BF weder nachweislich nicht möglich noch war sie ihm nicht zumutbar. Der BF ist strafrechtlich unbescholten, er wurde aber am 11.01.2011 wegen § 120 Abs. 1 Z 2 iVm § 15 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Z 1 FPG angezeigt.“Der BF ist strafrechtlich unbescholten, er wurde aber am 11.01.2011 wegen Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angezeigt.“ Beweiswürdigend wurde ausgeführt: „Der BF machte während der geführten Verfahren unterschiedliche Angaben zu seinem Geburtsdatum. So sprach er im Asylverfahren sowie im Verfahren über seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte immer davon am XXXX geboren zu sein. Erst im Verfahren betreffend seinen ersten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art. 8 EMRK gab er dann unter Vorlage einer Geburtsurkunde an, am XXXX geboren zu sein und führte er in der dortigen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 21.03.2018 aus, dass das bei seiner Einvernahme aufgenommene Geburtsjahr nicht richtig sei. Schon der damals erkennende Richter ging deshalb davon aus, dass der BF hinsichtlich seiner Identitätsangaben unglaubwürdig sei und das in Vorlage gebrachte und als Geburtsurkunde bezeichnete Dokument, auch mangels Lichtbild, nicht geeignet sei, die Identität des BF zu beweisen (S. 21 und 22 des Erkenntnisses vom 19.12.2018, GZl. W163 1417463-3). Dieser Meinung schließt sich das erkennende Gericht an. Aber auch im gegenständlichen Verfahren haben sich betreffend die Vorlage der Geburtsurkunde Ungereimtheiten ergeben. So wollte der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zunächst nicht angeben, wie er die Geburtsurkunde bekommen habe, bevor er, nach mehrmaliger Nachfrage, schließlich ausführte, die Geburtsurkunde von Indien mitgenommen zu haben (S. 9 und 10 Verhandlungsprotokoll). Da der BF schon im Jahr 2011 einen Asylantrag in Österreich stellte, er sich laut seinen eigenen Angaben seither durchgehend im Bundesgebiet befindet, die vorgelegte Geburtsurkunde jedoch erst am 09.04.2015 abgestempelt wurde (S. 11 Verhandlungsprotokoll), kann diese Aussage des BF nicht der Wahrheit entsprechen. Der BF konnte der erkennenden Richterin diese Ungereimtheit aber auch nicht erklären und darüber hinaus auch nicht angeben, woher die vorgelegte Geburtsurkunde stamme (S. 11 Verhandlungsprotokoll).Ausstellung einer Duldungskarte immer davon am römisch 40 geboren zu sein. Erst im Verfahren betreffend seinen ersten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Artikel 8, EMRK gab er dann unter Vorlage einer Geburtsurkunde an, am römisch 40 geboren zu sein und führte er in der dortigen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 21.03.2018 aus, dass das bei seiner Einvernahme aufgenommene Geburtsjahr nicht richtig sei. Schon der damals erkennende Richter ging deshalb davon aus, dass der BF hinsichtlich seiner Identitätsangaben unglaubwürdig sei und das in Vorlage gebrachte und als Geburtsurkunde bezeichnete Dokument, auch mangels Lichtbild, nicht geeignet sei, die Identität des BF zu beweisen (S. 21 und 22 des Erkenntnisses vom 19.12.2018, GZl. W163 1417463-3). Dieser Meinung schließt sich das erkennende Gericht an. Aber auch im gegenständlichen Verfahren haben sich betreffend die Vorlage der Geburtsurkunde Ungereimtheiten ergeben. So wollte der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zunächst nicht angeben, wie er die Geburtsurkunde bekommen habe, bevor er, nach mehrmaliger Nachfrage, schließlich ausführte, die Geburtsurkunde von Indien mitgenommen zu haben (S. 9 und 10 Verhandlungsprotokoll). Da der BF schon im Jahr 2011 einen Asylantrag in Österreich stellte, er sich laut seinen eigenen Angaben seither durchgehend im Bundesgebiet befindet, die vorgelegte Geburtsurkunde jedoch erst am 09.04.2015 abgestempelt wurde (S. 11 Verhandlungsprotokoll), kann diese Aussage des BF nicht der Wahrheit entsprechen. Der BF konnte der erkennenden Richterin diese Ungereimtheit aber auch nicht erklären und darüber hinaus auch nicht angeben, woher die vorgelegte Geburtsurkunde stamme (S. 11 Verhandlungsprotokoll). Dass der BF in Indien 12 Jahre lang die Schule besuchte, eine einjährige Berufsausbildung als Mechaniker absolvierte und er den Lebensunterhalt in Indien durch die Arbeit in der elterlichen Landwirtschaft verdiente, wurde ebenso schon im Erkenntnis des BVwG vom 19.12.2018, GZl. W163 1417463-3 festgestellt. Seine Angabe in der nunmehrigen Beschwerdeverhandlung, wonach er lediglich bis zur
- Klasse in die Schule gegangen sei (S. 5 Verhandlungsprotokoll) ist daher nicht glaubwürdig. Die Feststellung, dass der BF in Indien über Familienangehörige verfügt, ergibt sich insbesondere aus seinen eigenen Angaben vor dem BFA im nunmehrigen Verfahren, wo er in der Einvernahme vom 14.07.2020 ausführte, dass alle seine Angehörigen in Indien leben würden (AS 364). Auch im Erkenntnis des BVwG vom 19.12.2018, GZl. W163 1417463-3, wurde festgestellt, dass die Eltern und Geschwister des BF in Indien leben und er regelmäßigen Kontakt zu diesen habe. Seine Angaben in der nunmehrigen Beschwerdeverhandlung vom 26.09.2022, wonach er keine Familienangehörigen in Indien habe, seine Eltern bereits verstorben seien, als er noch klein bzw. ein Kind mit 10/12 Jahren gewesen sei, er keine Geschwister habe, bei Nachbarn aufgewachsen sei und niemanden mehr in Indien habe (S. 3-5 Verhandlungsprotokoll), können daher nicht der Wahrheit entsprechen und sind als völlig unglaubwürdig zu werten. Dazu ist weiters anzumerken, dass der BF bereits in seinem Asylverfahren einmal behauptete, adoptiert worden zu sein, er diese Aussage dann aber in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 21.03.2018 berichtigte und angab, damals (im Asylverfahren) gelogen zu haben und er nicht adoptiert worden sei (S. 4 und 5 Verhandlungsprotokoll vom 21.03.2018). Insgesamt ist daher nicht glaubwürdig, dass der BF in Indien über keine Familienangehörigen mehr verfügt. Die Feststellungen, wonach der BF in Indien keine Vorstrafe hat, nicht erkennungsdienstlich behandelt wurde, nicht im Gefängnis war, keiner politischen Partei oder Gruppierung angehörte, keine Probleme mit den Behörden in Indien hatte und er weder offiziell von den Behörden, noch von Privatpersonen bedroht wurde, ergeben sich aus den bereits im Asylverfahren getroffenen Feststellungen sowie den Feststellungen im Erkenntnis des BVwG vom 19.12.2018, GZl. W163 1417463-
- Dass der Zeitpunkt der Einreise des BF ins Bundesgebiet nicht konkret festgestellt werden kann, ergibt sich daraus, weil der BF zum Zeitpunkt seiner Einreise unterschiedliche Angaben machte bzw. er erst nach dem Aufgriff durch die Polizei und seiner Asylantragstellung (11.01.2011) melderechtlich erfasst war. Betreffend seine Angaben zu seiner Einreise sprach er einerseits davon, 2011 eingereist zu sein, in der Antragsbegründung des gegenständlichen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde dann wiederum angegeben, dass der BF bereits 2010 eingereist sei (AS 328), während er in der nunmehrigen Beschwerdeverhandlung plötzlich angab im Oktober 2007 nach Österreich gekommen zu sein (S. 10 Verhandlungsprotokoll). Der Zeitpunkt der Asylantragstellung bzw. dessen Aufgriff durch die Polizei ergeben zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Der negative Ausgang des Asylverfahrens sowie der weitere Lauf der Verfahren (Verbleib des BF im Bundesgebiet, Stellung eines Antrages auf Ausstellung einer Duldungskarte und negativer Ausgang dieses Verfahrens, Stellung eines Antrages auf Ausstellung eines
Art. 8
EMRK sowie der negative Abschluss dieses Verfahrens, der erneute illegale Verbleib des BF im Bundesgebiet sowie der gegenständlich gestellte Antrag auf Ausstellung eines
Art. 8EMRK bzw.
der diesen Antrag negativ erledigende Bescheid des BFA sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung) ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt.Der negative Ausgang des Asylverfahrens sowie der weitere Lauf der Verfahren (Verbleib des BF im Bundesgebiet, Stellung eines Antrages auf Ausstellung einer Duldungskarte und negativer Ausgang dieses Verfahrens, Stellung eines Antrages auf Ausstellung eines
Artikel 8
, EMRK sowie der negative Abschluss dieses Verfahrens, der erneute illegale Verbleib des BF im Bundesgebiet sowie der gegenständlich gestellte Antrag auf Ausstellung eines
Artikel 8, EMRK bzw.
der diesen Antrag negativ erledigende Bescheid des BFA sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung) ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zur Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Zeitraum seit Stellung des Asylantrages. Die nicht durchengende melderechtliche Erfassung ist aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR) ersichtlich. Aus dem unstrittig negativ entschiedenen Asylverfahren bzw. dem negativ entschiedenen Verfahren zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels ergibt sich die seitherige Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes. Dass der BF in Österreich Deutschprüfungen auf dem Niveau A2 und B1 erworben hat, ergibt sich zweifelsfrei aus den dazu vorgelegten Prüfungszertifikaten. Die Feststellung, dass seine tatsächlichen Sprachkenntnisse jedoch nicht ausreichen, um eine in deutscher Sprache geführten Befragung verständig zu folgen bzw. darauf verständlich und zusammenhängend zu antworten, ergibt sich insbesondere aus dem Eindruck der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung am 26.09.
- Der BF wurde in der Verhandlung aufgefordert, auf Deutsch seinen typischen Tagesablauf zu erzählen, wobei der BF dieser Aufforderung nicht nachkam, sondern er mehrere nicht nachvollziehbare Ausreden/Rechtfertigungen erfand, warum er diese Aufgabe nicht erfüllen könne. So gab er zunächst an, sehr nervös zu sein und er nicht sprechen könne, ehe er danach ausführte mit Freunden bzw. bei der Polizei Deutsch sprechen zu können. Kurz darauf gab er dann erneut an, sehr nervös zu sein und er auch bei der Polizei sehr nervös sei, sodass er urinieren müsse (S. 7 und 8 Verhandlungsprotokoll). An späterer Stelle der Verhandlung wurde der BF dann nochmals aufgefordert, seinen typischen Tagesablauf in Österreich zu erzählen, wobei der BF darauf wie folgt antwortete: „Ich kann die Gespräche wie kommen, warten, 10 Minuten, 15 Minuten sagen“ (S. 12 Verhandlungsprotokoll). Unabhängig davon hielt auch schon die belangte Behörde in der Einvernahme vom 14.07.2020 fest, dass der BF in der Einvernahme auf Deutsch nach dem heutigen Tag und seinem Befinden gefragt worden sei, wobei er die Fragen offensichtlich nicht verstanden habe, da er nur „unverständlich geschaut“ habe und die Fragen nicht beantworten habe können (AS 364). Ebenso konnte der BF in der mündlichen Verhandlung im Jahr 2018 die dort an ihn auf Deutsch gestellten Fragen aus eigenem und ohne Hilfestellung nicht beantworten (S. 21 Erkenntnis des BVwG vom 19.12.2018, GZl. W163 1417463-3). Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen, den eigenen Angaben des BF sowie den dazu bereits getroffenen Feststellungen im Erkenntnis des BVwG vom 19.12.2018, GZl. W163 1417463-
- Die Höhe seines Einkommens ergibt sich aus den zuletzt vorgelegten Honorarnoten. Der arbeitsrechtliche Vorvertrag wurde ebenso in Vorlage gebracht, dieser enthält jedoch weder ein Ausstellungsdatum, noch eine Angabe zum Gehalt. Dass der BF im Jänner 2011 Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen hat, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins Grundversorgungs-System. Die Feststellung zur Versicherung des BF beruht auf den dazu vorgelegten Unterlagen. Der Familienstand des BF (ledig, kinderlos, ohne Obsorgeverpflichtungen) ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF, zuletzt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (S. 7 Verhandlungsprotokoll). Dass der BF von 07.03.2013 bis 01.07.2020 mit seinem Onkel und dessen Familie in der Eigentumswohnung zusammengelebt hat und er seinem Onkel 150€/Monat bezahlt hat, beruht auf den Feststellungen im Erkenntnis des BVwG vom 19.12.2018, GZl. W163 1417463-3, in Zusammenschau mit den Eintragungen im ZMR. Schon der damals erkennende Richter ging nicht davon aus, dass eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit oder eine über das normale Maß hinausgehende Beziehung zwischen dem BF und seinen Verwandten im Bundesgebiet besteht und ist dies auch im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen bzw. wurde dies vom BF auch nicht behauptet. Vielmehr verneinte der BF in der mündlichen Verhandlung sogar, dass er Verwandte in Österreich habe (S. 7 Verhandlungsprotokoll) und lebt der BF laut den Eintragungen im ZMR bereits seit 01.07.2020 auch nicht mehr in der Eigentumswohnung der Verwandten, sondern in einer Mietwohnung, womit schon seit längerer Zeit auch kein gemeinsamer Haushalt mehr besteht. Die Feststellungen, wonach der Mietvertrag des BF befristet ist und der BF der Hauptmieter der Wohnung ist, ergibt sich aus den dazu in Vorlage gebrachen Schreiben. Die Höhe des Mietzinses ebenso. Die Feststellung, wonach der BF Freundschaften im Bundesgebiet knüpfen konnte, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben während des Verfahrens in Zusammenschau mit den in Vorlage gebrachten Empfehlungsschreiben seiner Freunde. Die Mitgliedschaft des BF in einem Verein, ergibt sich aus dem dazu vorgelegten Schreiben. Die Feststellungen zu den freiwilligen Tätigkeiten des BF im Bundesgebiet und zu seinen Freizeitaktivitäten, ergeben sich aus den Feststellungen im Erkenntnis des BVwG vom 19.12.2018, GZl. W163 1417463-3, in Zusammenschau mit seinen Angaben im gegenständlichen Verfahren (S. 9 Verhandlungsprotokoll). Der BF gab in der mündlichen Verhandlung zwar auch an, dass er 1,5 Monate lang auch für ukrainische Menschen Hilfe geleistet habe (Essensverteilung und Besorgung von Utensilien, S. 8 Verhandlungsprotokoll), da er dazu jedoch keine Bestätigung in Vorlage brachte, kann diese Angabe nicht als erwiesen festgestellt werden. Dass der BF gesund ist, ergibt sich aus seinen gleichbleibenden Angaben während des Verfahrens, zuletzt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (S. 3 Verhandlungsprotokoll). Aus diesem Grund bzw. weil der BF im Bundesgebiet als Zeitungszusteller arbeitet, steht auch fest, dass der BF arbeitsfähig ist. Die Feststellung, dass der BF keine Veranlassungen zur Beschaffung erforderlicher Urkunden oder Nachweise, insbesondere eines Reisepasses, getroffen hat und er die indische Botschaft zwecks Erlangung der erforderlichen Urkunden nicht aufgesucht hat bzw. die Beschaffung dem BF weder nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass schon im Erkenntnis des BVwG vom 19.12.2018, GZl. W163 1417463-3, ausgeführt wurde, dass der BF nur unkonkrete Angaben zum vermeintlichen Aufsuchen der indischen Botschaft gemacht habe und er in der damaligen mündlichen Verhandlung weder die Anzahl wie oft er dort gewesen wäre, konkrete benennen habe können, noch zeitlich eine konkrete Zuordnung treffen habe können, wann er bei der Botschaft gewesen wäre, sondern er nur vage angegeben habe, es sei „vielleicht 2016 oder 2017“ gewesen. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass der BF die in Vorlage gebrachte Geburtsurkunde, deren Original er laut seinen eigenen Angaben zu Hause habe, nicht bei der indischen Botschaft vorgelegt habe, zumal dies für die Beschaffung der erforderlichen Urkunden Wesentlich sei. Unter diesen Gesichtspunkten sei die Behauptung des BF, dass er bei der indischen Botschaft gewesen wäre unglaubwürdig. Der BF habe auch keine Bestätigung betreffend den Besuch der Botschaft vorgelegt, sondern behauptet, dass die indische Botschaft Bestätigungen über Anträge nur ausstelle, wenn man ein Visum vorlegen könne, was sich als bloße Schutzbehauptung darstelle und zusätzlich dem Amtswissen, wonach solche Bestätigungen in ähnlich gelagerten Fällen ausgestellt worden seien, entgegenstehe. Insgesamt habe der BF daher völlig unkonkrete Behauptungen zum Aufsuchen der Botschaft gemacht, dies zu keinem Zeitpunkt belegt und er auch in diesem Konnex einen persönlich unglaubwürdigen Eindruck hinterlassen und sei sein Vorbringen, dass er zur Erlangung eines Reisedokumentes die Botschaft ausgesucht habe, nicht glaubwürdig. Es hätten sich zusammenschauend auch keine glaubwürdigen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem BF die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Diesem Eindruck schließt sich das erkennende Gericht vollständig an. Auch im gegenständlichen Verfahren behauptete der BF, er habe versucht (vor 4 Jahren) einen Reisepass bei der indischen Botschaft zu bekommen, da er jedoch abermals keine Bestätigung dazu in Vorlage bringen konnte und er in der Verhandlung auch nur völlig vage ausführte, „Zwei-, dreimal“ bei der indischen Botschaft gewesen zu sein um einen Reisepass zu erlangen (S. 12 Verhandlungsprotokoll), können auch diese Angaben nicht als glaubhaft gewertet werden. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme ins Strafregister, die Anzeige nach dem Verwaltungsrecht ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.“ 2.
- Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.12.2022, Ra 2022/17/0207-7 wurde dem Antrag des BF auf Verfahrenshilfe, zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis vom BVwG vom 9.10.2022, Zl. W142 1417463-4/11E, stattgegeben. 2.
- Der BF erhob gegen dieses Erkenntnis mit Schreiben seines Verfahrenshelfers vom 14.02.2023 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. 2.
- Mit Erkenntnis vom 18.12.2023, Zl. Ra 2022/17/0207-18, behob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2022 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt wie folgt: „Dass sich im gegenständlichen Fall der unbescholtene Revisionswerber überhaupt nicht integriert hätte, kann - trotz seiner nach dem in der mündlichen Verhandlung durch das BVwG gewonnenen Eindruck schwachen Deutschkenntnisse - nicht gesagt werden. Das BVwG ging zwar zutreffend davon aus, dass nicht von einer maßgeblichen beruflichen Integration des Revisionswerbers auszugehen sei, berücksichtigte jedoch nicht in ausreichendem Maße, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Zeitungszusteller selbsterhaltungsfähig ist und - bis auf einen sehr kurzen Zeitraum - keine Sozialleistungen in Österreich beansprucht hat sowie kranken- und pensionsversichert ist (vgl. in diesem Sinn schon VwGH 11.2.2016, Ra 2015/22/0139). Zudem stellte das BVwG fest, dass der Revisionswerber über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt. „Dass sich im gegenständlichen Fall der unbescholtene Revisionswerber überhaupt nicht integriert hätte, kann - trotz seiner nach dem in der mündlichen Verhandlung durch das BVwG gewonnenen Eindruck schwachen Deutschkenntnisse - nicht gesagt werden. Das BVwG ging zwar zutreffend davon aus, dass nicht von einer maßgeblichen beruflichen Integration des Revisionswerbers auszugehen sei, berücksichtigte jedoch nicht in ausreichendem Maße, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Zeitungszusteller selbsterhaltungsfähig ist und - bis auf einen sehr kurzen Zeitraum - keine Sozialleistungen in Österreich beansprucht hat sowie kranken- und pensionsversichert ist vergleiche in diesem Sinn schon VwGH 11.2.2016, Ra 2015/22/0139). Zudem stellte das BVwG fest, dass der Revisionswerber über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt. Zwar ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorhebt - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt bei Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte nicht zwingend von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren würden (vgl. etwa VwGH 15.9.2021, Ra 2021/17/0059, mwN). Dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 8.8.2023, Ra 2023/17/0116, mwN). Zwar ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorhebt - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt bei Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte nicht zwingend von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren würden vergleiche etwa VwGH 15.9.2021, Ra 2021/17/0059, mwN). Dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche VwGH 8.8.2023, Ra 2023/17/0116, mwN). Den Feststellungen des BVwG kann jedoch nicht entnommen werden, dass der Revisionswerber in diesem Zusammenhang ein derartiges maßgebliches Fehlverhalten gesetzt hat, aufgrund dessen von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen wäre (wie beispielsweise auch Entzug vor Ausreise durch Untertauchen; vgl. zum Ganzen VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Den Feststellungen des BVwG kann jedoch nicht entnommen werden, dass der Revisionswerber in diesem Zusammenhang ein derartiges maßgebliches Fehlverhalten gesetzt hat, aufgrund dessen von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen wäre (wie beispielsweise auch Entzug vor Ausreise durch Untertauchen; vergleiche zum Ganzen VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Dem vom BVwG hervorgehobenen Aspekt, dass der Revisionswerber seiner Ausreiseverpflichtung nach Beendigung seines Asylverfahrens nicht nachgekommen ist, kommt nämlich für sich genommen noch kein entscheidungswesentliches Gewicht zu, weil die oben dargestellte Rechtsprechungslinie typischerweise Personen betrifft, die einen mehr als zehnjährigen inländischen und zuletzt jedenfalls unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen (vgl. VwGH 24.2.2022, Ra 2020/21/0241, mwN). Soweit das BVwG ins Treffen führt, der Revisionswerber sei seiner Meldeverpflichtung im Bundesgebiet nicht durchgehend nachgekommen, ist entgegenzuhalten, dass gemäß der Aktenlage „melderechtliche Lücken“ lediglich im Jahr 2012 und 2013 aufscheinen und zudem nicht ersichtlich ist, dass der Revisionswerber untergetaucht bzw. für Behörden nicht greifbar gewesen wäre. Inwiefern unrichtige Identitätsangaben des Revisionswerbers im Asylverfahren für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, legt das BVwG nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Dem vom BVwG hervorgehobenen Aspekt, dass der Revisionswerber seiner Ausreiseverpflichtung nach Beendigung seines Asylverfahrens nicht nachgekommen ist, kommt nämlich für sich genommen noch kein entscheidungswesentliches Gewicht zu, weil die oben dargestellte Rechtsprechungslinie typischerweise Personen betrifft, die einen mehr als zehnjährigen inländischen und zuletzt jedenfalls unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen vergleiche VwGH 24.2.2022, Ra 2020/21/0241, mwN). Soweit das BVwG ins Treffen führt, der Revisionswerber sei seiner Meldeverpflichtung im Bundesgebiet nicht durchgehend nachgekommen, ist entgegenzuhalten, dass gemäß der Aktenlage „melderechtliche Lücken“ lediglich im Jahr 2012 und 2013 aufscheinen und zudem nicht ersichtlich ist, dass der Revisionswerber untergetaucht bzw. für Behörden nicht greifbar gewesen wäre. Inwiefern unrichtige Identitätsangaben des Revisionswerbers im Asylverfahren für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, legt das BVwG nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Im vorliegenden Fall wurde somit die vom BVwG festgestellte und nicht als unbeachtlich anzusehende soziale Integration des jedenfalls seit 2011 in Österreich aufhältigen und unbescholtenen Revisionswerbers im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK nicht in ausreichendem Maß berücksichtigt.“Im vorliegenden Fall wurde somit die vom BVwG festgestellte und nicht als unbeachtlich anzusehende soziale Integration des jedenfalls seit 2011 in Österreich aufhältigen und unbescholtenen Revisionswerbers im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK nicht in ausreichendem Maß berücksichtigt.“ 2.
- Mit Schreiben seines Vertreters vom 24.01.2024 legte der BF weitere Unterlagen zu seiner Tätigkeit als Zeitungszusteller vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen zur Person des BF und zum bisherigen Verfahrensablauf: Der BF ist Staatsangehöriger Indiens, stammt aus dem Punjab, gehört der Religion der Sikh und der Volksgruppe der Saini an. Seine Identität steht nicht fest. Der BF ist in Indien geboren, besuchte dort 12 Jahre lang die Schule und hat eine einjährige Berufsausbildung als Mechaniker absolviert. Er hat seinen Lebensunterhalt in Indien durch die Arbeit in der elterlichen Landwirtschaft verdient. Der BF spricht muttersprachlich Punjabi und etwas Hindi. Er verfügt in Indien nach wie vor über Familienangehörige. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft, noch wurde er dort jemals erkennungsdienstlich behandelt. Er war niemals im Gefängnis und gehörte nie einer politischen Partei oder einer politisch aktiven Gruppierung an. Er hatte nie Probleme mit den Behörden seines Heimatstaates. Der BF wurde weder offiziell von den Behörden noch von Privatpersonen bedroht. Der BF reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein. Am 11.01.2011 wurde er von Polizeibeamten in der Bahn angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen. Da er keine Reisedokumente bei sich hatte, wurde er zur Identitätsklärung auf die Polizeiinspektion mitgenommen, wo er dann einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das BAA wies mit Bescheid vom 14.01.2011 den Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Indien für zulässig. Zugleich wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG nach Indien ausgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit rechtskräftigen Erkenntnis des AsylGH vom 08.04.2011 als unbegründet abgewiesen. Der BF reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein. Am 11.01.2011 wurde er von Polizeibeamten in der Bahn angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen. Da er keine Reisedokumente bei sich hatte, wurde er zur Identitätsklärung auf die Polizeiinspektion mitgenommen, wo er dann einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das BAA wies mit Bescheid vom 14.01.2011 den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Indien für zulässig. Zugleich wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nach Indien ausgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit rechtskräftigen Erkenntnis des AsylGH vom 08.04.2011 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer verblieb nach rechtskräftiger Rückkehrentscheidung beharrlich im österreichischen Staatsgebiet, kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und hält sich seither unrechtmäßig in Österreich auf. Der BF beantragte am 25.03.2013 die Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a FPG. Mit Bescheid vom 09.04.2013 wies die Landespolizeidirektion Wien diesen Antrag gem. § 46a Abs. 1 FPG ab. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 06.09.2013 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag gem. § 46a Abs. 1a leg. cit. zurückgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des BMI vom 06.12.2013 gem. § 66 Abs. 4 AVG iVm § 9 Abs. 1 Z 2 FPG zurückgewiesen.Der BF beantragte am 25.03.2013 die Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, FPG. Mit Bescheid vom 09.04.2013 wies die Landespolizeidirektion Wien diesen Antrag gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG ab. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 06.09.2013 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag gem. Paragraph 46 a, Absatz eins a, leg. cit. zurückgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des BMI vom 06.12.2013 gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zurückgewiesen. Am 23.12.2015 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gem. § 55 Abs. 1 Asyl
G (Aufenthaltsberechtigung plus), welcher mit Bescheid des BFA vom 20.09.2016 gem. § 55 AsylG abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 19.12.2018 abgewiesen.Am 23.12.2015 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G (Aufenthaltsberechtigung plus), welcher mit Bescheid des BFA vom 20.09.2016 gem. Paragraph 55, AsylG abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 19.12.2018 abgewiesen. Der BF kam auch dieser rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern verblieb im Bundesgebiet. Am 09.01.2020 stellte er den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G (Aufenthaltsberechtigung plus), welcher mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG erließ das BFA gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei und legte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise des BF eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Der Antrag vom 16.07.2020 auf Heilung eines Mangels nach § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV wurde gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 abgewiesen.Der BF kam auch dieser rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern verblieb im Bundesgebiet. Am 09.01.2020 stellte er den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G (Aufenthaltsberechtigung plus), welcher mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen wurde. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erließ das BFA gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei und legte gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise des BF eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Der Antrag vom 16.07.2020 auf Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG-DV wurde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 abgewiesen. Der BF lebt nunmehr seit ca. 13 Jahren und 2 Monaten in Österreich, wobei er seit 2013 durchgehend in Wien gemeldet ist. Er kommt seit der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz (April 2011) seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verfügte in Österreich niemals über ein Aufenthaltsrecht außer der ihm während des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz zukommenden vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung. Trotz seiner schwachen Deutschkenntnisse in der mündlichen Beschwerdeverhandlung legte der BF ein ÖSD-Zertifikat über eine im September 2015 auf dem Sprachniveau A2 bestandene Deutschprüfung vor. Ferner legte er ein ÖSD-Zertifikat über eine im Mai 2017 auf dem Sprachniveau B1 bestandene Deutschprüfung vor. Der BF ist Mitglied des Vereins XXXX , er hat freiwillige Tätigkeiten im Sikh-Tempel und bei der Caritas ausgeübt. In seiner Freizeit besucht er das Fitness-Center, den Sikh-Tempel, geht aus oder in den Park. Der BF hat soziale Anknüpfungspunkte in Österreich.Trotz seiner schwachen Deutschkenntnisse in der mündlichen Beschwerdeverhandlung legte der BF ein ÖSD-Zertifikat über eine im September 2015 auf dem Sprachniveau A2 bestandene Deutschprüfung vor. Ferner legte er ein ÖSD-Zertifikat über eine im Mai 2017 auf dem Sprachniveau B1 bestandene Deutschprüfung vor. Der BF ist Mitglied des Vereins römisch 40 , er hat freiwillige Tätigkeiten im Sikh-Tempel und bei der Caritas ausgeübt. In seiner Freizeit besucht er das Fitness-Center, den Sikh-Tempel, geht aus oder in den Park. Der BF hat soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF ist seit November 2012 mit wenigen Unterbrechungen auf Werkvertragsbasis als Zeitungszusteller tätig, auch zuvor arbeitete er (ohne Vertrag) als Zeitungszusteller. Er verdient als Zeitungszusteller derzeit ein Honorar von EUR 600,- bis 700,- monatlich. Er verfügt über einen undatierten arbeitsrechtlichen Vorvertrag. Der BF bezieht aktuell keine Leistungen aus der Grundversorgung und ist daher selbsterhaltungsfähig. Der BF ist in Österreich seit Jänner 2013 durchgehend kranken- und unfallversichert. Er ist ledig, kinderlos und hat keine Obsorgeverpflichtungen. Das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem BF und sonstigen im Bundesgebiet aufhältigen Personen ist nicht hervorgekommen. Er konnte in Österreich Freundschaften knüpfen und lebte er (von 07.03.2013 bis 01.07.2020) bei seinem Onkel väterlicherseits, dessen Gattin und Sohn (Cousin des BF) samt dessen Gattin und Kindern in deren Eigentumswohnung, wobei er seinem Onkel monatlich 150 € für Wohnen und Verpflegung bezahlte. Seit 01.07.2020 lebt der BF in einer Mietwohnung. Diese war zunächst befristet bis 31.12.2022, danach wurde dieser um weitere drei Jahre, nämlich bis zum 31.12.2025, verlängert. Seit 01.08.2020 ist er Hauptmieter dieser Wohnung. Die Mietkosten betragen EUR 572,- pro Monat. Der BF ist strafrechtlich unbescholten, er wurde aber am 11.01.2011 wegen § 120 Abs. 1 Z 2 iVm § 15 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Z 1 FPG angezeigt.Der BF ist strafrechtlich unbescholten, er wurde aber am 11.01.2011 wegen Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angezeigt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des BF und zum bisherigen Verfahrensablauf: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF, seiner Herkunft aus dem Punjab, seiner Religionszugehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seinen Sprachkenntnissen ergeben sich aus den eigenen gleichbleibenden Angaben des BF während des Verfahren bzw. den Feststellungen im Erkenntnis des BVwG vom 19.12.2018, GZl. W163 1417463-
- Der BF machte während der geführten Verfahren unterschiedliche Angaben zu seinem Geburtsdatum. So sprach er im Asylverfahren sowie im Verfahren über seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte immer davon am XXXX geboren zu sein. Erst im Verfahren betreffend seinen ersten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art. 8 EMRK gab er dann unter Vorlage einer Geburtsurkunde an, am XXXX geboren zu sein und führte er in der dortigen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 21.03.2018 aus, dass das bei seiner Einvernahme aufgenommene Geburtsjahr nicht richtig sei. Schon der damals erkennende Richter ging deshalb davon aus, dass der BF hinsichtlich seiner Identitätsangaben unglaubwürdig sei und das in Vorlage gebrachte und als Geburtsurkunde bezeichnete Dokument, auch mangels Lichtbild, nicht geeignet sei, die Identität des BF zu beweisen (S. 21 und 22 des Erkenntnisses vom 19.12.2018, Zl. W163 1417463-3). Dieser Meinung schließt sich das erkennende Gericht an. Auch im gegenständlichen Verfahren haben sich betreffend die Vorlage der Geburtsurkunde Ungereimtheiten ergeben. So wollte der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zunächst nicht angeben, wie er die Geburtsurkunde bekommen habe, bevor er, nach mehrmaliger Nachfrage, schließlich ausführte, die Geburtsurkunde von Indien mitgenommen zu haben (S. 9 und 10 Verhandlungsprotokoll). Da der BF schon im Jahr 2011 einen Asylantrag in Österreich stellte, er sich laut seinen eigenen Angaben seither durchgehend im Bundesgebiet befindet, die vorgelegte Geburtsurkunde jedoch erst am 09.04.2015 abgestempelt wurde (S. 11 Verhandlungsprotokoll), kann diese Aussage des BF nicht der Wahrheit entsprechen. Der BF konnte der erkennenden Richterin diese Ungereimtheit aber auch nicht erklären und darüber hinaus auch nicht angeben, woher die vorgelegte Geburtsurkunde stamme (S. 11 Verhandlungsprotokoll). Der BF machte während der geführten Verfahren unterschiedliche Angaben zu seinem Geburtsdatum. So sprach er im Asylverfahren sowie im Verfahren über seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte immer davon am römisch 40 geboren zu sein. Erst im Verfahren betreffend seinen ersten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Artikel 8, EMRK gab er dann unter Vorlage einer Geburtsurkunde an, am römisch 40 geboren zu sein und führte er in der dortigen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 21.03.2018 aus, dass das bei seiner Einvernahme aufgenommene Geburtsjahr nicht richtig sei. Schon der damals erkennende Richter ging deshalb davon aus, dass der BF hinsichtlich seiner Identitätsangaben unglaubwürdig sei und das in Vorlage gebrachte und als Geburtsurkunde bezeichnete Dokument, auch mangels Lichtbild, nicht geeignet sei, die Identität des BF zu beweisen (S. 21 und 22 des Erkenntnisses vom 19.12.2018, Zl. W163 1417463-3). Dieser Meinung schließt sich das erkennende Gericht an. Auch im gegenständlichen Verfahren haben sich betreffend die Vorlage der Geburtsurkunde Ungereimtheiten ergeben. So wollte der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zunächst nicht angeben, wie er die Geburtsurkunde bekommen habe, bevor er, nach mehrmaliger Nachfrage, schließlich ausführte, die Geburtsurkunde von Indien mitgenommen zu haben (S. 9 und 10 Verhandlungsprotokoll). Da der BF schon im Jahr 2011 einen Asylantrag in Österreich stellte, er sich laut seinen eigenen Angaben seither durchgehend im Bundesgebiet befindet, die vorgelegte Geburtsurkunde jedoch erst am 09.04.2015 abgestempelt wurde (S. 11 Verhandlungsprotokoll), kann diese Aussage des BF nicht der Wahrheit entsprechen. Der BF konnte der erkennenden Richterin diese Ungereimtheit aber auch nicht erklären und darüber hinaus auch nicht angeben, woher die vorgelegte Geburtsurkunde stamme (S. 11 Verhandlungsprotokoll). Dass der BF in Indien 12 Jahre lang die Schule besuchte, eine einjährige Berufsausbildung als Mechaniker absolvierte und er den Lebensunterhalt in Indien durch die Arbeit in der elterlichen Landwirtschaft verdiente, wurde ebenso schon im Erkenntnis des BVwG vom 19.12.2018, GZl. W163 1417463-3 festgestellt. Seine Angabe in der nunmehrigen Beschwerdeverhandlung, wonach er lediglich bis zur
- Klasse in die Schule gegangen sei (S. 5 Verhandlungsprotokoll) ist daher nicht glaubwürdig. Die Feststellung, dass der BF in Indien über Familienangehörige verfügt, ergibt sich insbesondere aus seinen eigenen Angaben vor dem BFA im nunmehrigen Verfahren, wo er in der Einvernahme vom 14.07.2020 ausführte, dass alle seine Angehörigen in Indien leben würden (AS 364). Auch im Erkenntnis des BVwG vom 19.12.2018, GZl. W163 1417463-3, wurde festgestellt, dass die Eltern und Geschwister des BF in Indien leben und er regelmäßigen Kontakt zu diesen habe. Seine Angaben in der nunmehrigen Beschwerdeverhandlung vom 26.09.2022, wonach er keine Familienangehörigen in Indien habe, seine Eltern bereits verstorben seien, als er noch klein bzw. ein Kind mit 10/12 Jahren gewesen sei, er keine Geschwister habe, bei Nachbarn aufgewachsen sei und niemanden mehr in Indien habe (S. 3-5 Verhandlungsprotokoll), können daher nicht der Wahrheit entsprechen und sind als völlig unglaubwürdig zu werten. Dazu ist weiters anzumerken, dass der BF bereits in seinem Asylverfahren einmal behauptete, adoptiert worden zu sein, er diese Aussage dann aber in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 21.03.2018 berichtigte und angab, damals (im Asylverfahren) gelogen zu haben und er nicht adoptiert worden sei (S. 4 und 5 Verhandlungsprotokoll vom 21.03.2018). Insgesamt ist daher nicht glaubwürdig, dass der BF in Indien über keine Familienangehörigen mehr verfügt. Die Feststellungen, wonach der BF in Indien keine Vorstrafe hat, nicht erkennungsdienstlich behandelt wurde, nicht im Gefängnis war, keiner politischen Partei oder Gruppierung angehörte, keine Probleme mit den Behörden in Indien hatte und er weder offiziell von den Behörden, noch von Privatpersonen bedroht wurde, ergeben sich aus den bereits im Asylverfahren getroffenen Feststellungen sowie den Feststellungen im Erkenntnis des BVwG vom 19.12.2018, Zl. W163 1417463-
- Dass der Zeitpunkt der Einreise des BF ins Bundesgebiet nicht konkret festgestellt werden kann, ergibt sich daraus, weil der BF zum Zeitpunkt seiner Einreise unterschiedliche Angaben machte bzw. er erst nach dem Aufgriff durch die Polizei und seiner Asylantragstellung (11.01.2011) melderechtlich erfasst war. Betreffend seine Angaben zu seiner Einreise sprach er einerseits davon, 2011 eingereist zu sein, in der Antragsbegründung des gegenständlichen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde dann wiederum angegeben, dass der BF bereits 2010 eingereist sei (AS 328), während er in der nunmehrigen Beschwerdeverhandlung plötzlich angab im Oktober 2007 nach Österreich gekommen zu sein (S. 10 Verhandlungsprotokoll). Der Zeitpunkt der Asylantragstellung bzw. dessen Aufgriff durch die Polizei ergeben zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Der negative Ausgang des Asylverfahrens sowie der weitere Lauf der Verfahren (Verbleib des BF im Bundesgebiet, Stellung eines Antrages auf Ausstellung einer Duldungskarte und negativer Ausgang dieses Verfahrens, Stellung eines Antrages auf Ausstellung eines
Art. 8
EMRK sowie der negative Abschluss dieses Verfahrens, der erneute illegale Verbleib des BF im Bundesgebiet sowie der gegenständlich gestellte Antrag auf Ausstellung eines
Art. 8EMRK bzw.
der diesen Antrag negativ erledigende Bescheid des BFA sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung) ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt. Der negative Ausgang des Asylverfahrens sowie der weitere Lauf der Verfahren (Verbleib des BF im Bundesgebiet, Stellung eines Antrages auf Ausstellung einer Duldungskarte und negativer Ausgang dieses Verfahrens, Stellung eines Antrages auf Ausstellung eines
Artikel 8
, EMRK sowie der negative Abschluss dieses Verfahrens, der erneute illegale Verbleib des BF im Bundesgebiet sowie der gegenständlich gestellte Antrag auf Ausstellung eines
Artikel 8, EMRK bzw.
der diesen Antrag negativ erledigende Bescheid des BFA sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung) ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zu seinem nunmehr über dreizehn Jahren dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Zeitraum seit Stellung des Asylantrages. Die weitgehend durchgehende melderechtliche Erfassung ist aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR) ersichtlich. Aus dem unstrittig negativ entschiedenen Asylverfahren bzw. dem negativ entschiedenen Verfahren zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels ergibt sich die seitherige Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes. Dass der BF gesund ist, ergibt sich aus seinen gleichbleibenden Angaben während des Verfahrens, zuletzt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (S. 3 Verhandlungsprotokoll). Aus diesem Grund bzw. weil der BF im Bundesgebiet als Zeitungszusteller arbeitet, steht auch fest, dass der BF arbeitsfähig und arbeitswillig ist. Von den schwachen Deutschkenntnissen des BF konnte sich die erkennende Richterin selbst in der mündlichen Verhandlung überzeugen. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit und Selbsterhaltungsfähigkeit des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen, den eigenen Angaben des BF sowie den dazu bereits getroffenen Feststellungen im Erkenntnis des BVwG vom 19.12.2018, Zl. W163 1417463-
- Die Höhe seines Einkommens ergibt sich aus den zuletzt vorgelegten Honorarnoten. Der arbeitsrechtliche Vorvertrag wurde ebenso in Vorlage gebracht, dieser enthält jedoch weder ein Ausstellungsdatum, noch eine Angabe zum Gehalt. Dass der BF lediglich im Jänner 2011 Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen hat, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins Grundversorgungs-System. Die Feststellung zur Versicherung des BF beruht auf den dazu vorgelegten Unterlagen. Der Familienstand des BF (ledig, kinderlos, ohne Obsorgeverpflichtungen) ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF, zuletzt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (S. 7 Verhandlungsprotokoll). Dass der BF von 07.03.2013 bis 01.07.2020 mit seinem Onkel und dessen Familie in der Eigentumswohnung zusammengelebt hat und er seinem Onkel 150€/Monat bezahlt hat, beruht auf den Feststellungen im Erkenntnis des BVwG vom 19.12.2018, Zl. W163 1417463-3, in Zusammenschau mit den Eintragungen im ZMR. Schon der damals erkennende Richter ging nicht davon aus, dass eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit oder eine über das normale Maß hinausgehende Beziehung zwischen dem BF und seinen Verwandten im Bundesgebiet besteht und ist dies auch im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen bzw. wurde dies vom BF auch nicht behauptet. Vielmehr verneinte der BF in der mündlichen Verhandlung sogar, dass er Verwandte in Österreich habe (S. 7 Verhandlungsprotokoll) und lebt der BF laut den Eintragungen im ZMR bereits seit 01.07.2020 auch nicht mehr in der Eigentumswohnung der Verwandten, sondern in einer Mietwohnung, womit schon seit längerer Zeit auch kein gemeinsamer Haushalt mehr besteht. Die Feststellungen, wonach der Mietvertrag des BF befristet ist und der BF der Hauptmieter der Wohnung ist, ergibt sich aus den dazu in Vorlage gebrachen Schreiben. Die Höhe des Mietzinses ebenso. Die Feststellung, wonach der BF Freundschaften im Bundesgebiet knüpfen konnte, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben während des Verfahrens in Zusammenschau mit den in Vorlage gebrachten Empfehlungsschreiben seiner Freunde. Die Mitgliedschaft des BF in einem Verein, ergibt sich aus dem dazu vorgelegten Schreiben. Die Feststellungen zu den freiwilligen Tätigkeiten des BF im Bundesgebiet und zu seinen Freizeitaktivitäten, ergeben sich aus den Feststellungen im Erkenntnis des BVwG vom 19.12.2018, Zl. W163 1417463-3, in Zusammenschau mit seinen Angaben im gegenständlichen Verfahren (S. 9 Verhandlungsprotokoll). Der BF gab in der mündlichen Verhandlung zwar auch an, dass er 1,5 Monate lang auch für ukrainische Menschen Hilfe geleistet habe (Essensverteilung und Besorgung von Utensilien, S. 8 Verhandlungsprotokoll), da er dazu jedoch keine Bestätigung in Vorlage brachte, kann diese Angabe nicht als erwiesen festgestellt werden. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme ins Strafregister, die Anzeige nach dem Verwaltungsrecht ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zum Spruchteil A) Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, unter Bedachtnahme aller Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 15.9.2021, Ra 2021/17/0059, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, unter Bedachtnahme aller Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 15.9.2021, Ra 2021/17/0059, mwN). Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. auch VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche auch VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 9.9.2013, 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.3.2013, 2012/21/0178, E vom 30.8.2011, 2009/21/0197, und E vom 21.4.2011, 2011/01/0131). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben (VwGH 9.9.2013, 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.3.2013, 2012/21/0178, E vom 30.8.2011, 2009/21/0197, und E vom 21.4.2011, 2011/01/0131). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Wie bereits oben festgehalten wurde, besteht zu den im Bundesgebiet lebenden Verwandten weder ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis, noch eine besonders enge Beziehung und lebt der BF schon seit längerer Zeit mit diesen auch nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt, weshalb ein Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben zu verneinen ist.Wie bereits oben festgehalten wurde, besteht zu den im Bundesgebiet lebenden Verwandten weder ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis, noch eine besonders enge Beziehung und lebt der BF schon seit längerer Zeit mit diesen auch nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt, weshalb ein Eingriff in das von Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben zu verneinen ist. Es ist also zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des BF eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Es ist also zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des BF eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die persönlichen Interessen des BF an seinem Verbleib in Österreich nehmen mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu.Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die persönlichen Interessen des BF an seinem Verbleib in Österreich nehmen mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Es ist ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (siehe neuerlich VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, nunmehr Rn. 12, sowie VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243, Rn. 9, jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 18.12.2023, Ra 2022/17/0207-18 aus, dass das Bundesverwaltungsgericht die im Urteil vom 19.10.2022 festgestellte und nicht als unbeachtlich anzusehende soziale Integration des jedenfalls seit 2011 in Österreich aufhältigen und unbescholtenen BF im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK nicht im ausreichendem Maß berücksichtigt hat. Der langen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich sei nicht die ihr nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zukommende Bedeutung zugemessen worden. Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 18.12.2023, Ra 2022/17/0207-18 aus, dass das Bundesverwaltungsgericht die im Urteil vom 19.10.2022 festgestellte und nicht als unbeachtlich anzusehende soziale Integration des jedenfalls seit 2011 in Österreich aufhältigen und unbescholtenen BF im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK nicht im ausreichendem Maß berücksichtigt hat. Der langen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich sei nicht die ihr nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zukommende Bedeutung zugemessen worden. Aus den Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes kann nur geschlossen werden (siehe oben unter Punkt I.2.15.), dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände das Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegt. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.Aus den Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes kann nur geschlossen werden (siehe oben unter Punkt römisch eins.2.15.), dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände das Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegt. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen. Es ist somit davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umstände beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Die Rückkehrentscheidung würde daher unverhältnismäßig in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen und war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.Es ist somit davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umstände beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Die Rückkehrentscheidung würde daher unverhältnismäßig in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen und war daher gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. Da die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung an den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, ist ebenfalls die Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses zuzulassen. Aus diesem Grund war der Beschwerde ebenfalls in Bezug auf Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides Folge zu geben.Da die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung an den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung des Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, ist ebenfalls die Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses zuzulassen. Aus diesem Grund war der Beschwerde ebenfalls in Bezug auf Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides Folge zu geben. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu prüfen. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu prüfen. Auf Grund der zugunsten des BF ausfallenden Interessensabwägung gemäß Art. 8 EMRK sowie des Umstandes, dass der BF das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, war dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG zu erteilen. Der BF hat am 24.05.2017 die Prüfung des ÖSD für das Sprachniveau B1 bestanden. An dieser Stelle ergeht der Hinweis, dass der ÖSD mit Bescheid des ÖIF bis zum Ablauf des 30.05.2021 zur Durchführung von A2- und B1-Integrationsprüfungen zertifiziert wurde. Integrationsprüfungen des ÖSD, die noch während aufrechter Zertifizierung (vor Ablauf des 30.05.2021) erfolgreich absolviert wurden, können gemäß § 28 Abs. 4 und 5 IntG weiterhin