GVG eingestellt.A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 05.05.2022 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass die Anträge des XXXX , eines nach dem XXXX Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz errichteten Fonds, vom 05.07.2021, übermittelt am 07.07.2021, auf Erstattung des Entgelts
4 ASVG betreffend die Freistellung des XXXX , VSNR XXXX , für die Zeiträume von 15.05.2020 bis 06.07.2020, von 17.07.2020 bis 17.08.2020, von 28.08.2020 bis 30.06.2021 und der Antrag des BF vom 01.04.2022 auf Erstattung des Entgelts
4 ASVG betreffend die Freistellung von Herrn XXXX , VSNR XXXX für die Zeit von 22.12.2021 bis 31.03.2022 abgewiesen werden.Mit Bescheid vom 05.05.2022 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass die Anträge des römisch 40 , eines nach dem römisch 40 Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz errichteten Fonds, vom 05.07.2021, übermittelt am 07.07.2021, auf Erstattung des Entgelts
Paragraph 735, Absatz 4, ASVG betreffend die Freistellung des römisch 40 , VSNR römisch 40 , für die Zeiträume von 15.05.2020 bis 06.07.2020, von 17.07.2020 bis 17.08.2020, von 28.08.2020 bis 30.06.2021 und der Antrag des BF vom 01.04.2022 auf Erstattung des Entgelts
Paragraph 735, Absatz 4, ASVG betreffend die Freistellung von Herrn römisch 40 , VSNR römisch 40 für die Zeit von 22.12.2021 bis 31.03.2022 abgewiesen werden. Begründend wurde gestützt auf §§ 1 und 5 der Satzung des beschwerdeführenden Fonds ausgeführt, beim beschwerdeführenden Fonds handle es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, welche nicht wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanziere. Demzufolge sei der BF vom Erstattungsanspruch ausgenommen. Zudem seien die Anträge vom 05.07.2021, übermittelt am 07.07.2021, für die Zeiträume von 15.05.2020 bis 06.07.2020 und von 17.07.2020 bis 17.08.2020 verspätet eingebracht worden.Begründend wurde gestützt auf Paragraphen eins und 5 der Satzung des beschwerdeführenden Fonds ausgeführt, beim beschwerdeführenden Fonds handle es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, welche nicht wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanziere. Demzufolge sei der BF vom Erstattungsanspruch ausgenommen. Zudem seien die Anträge vom 05.07.2021, übermittelt am 07.07.2021, für die Zeiträume von 15.05.2020 bis 06.07.2020 und von 17.07.2020 bis 17.08.2020 verspätet eingebracht worden. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine im Spruch genannte rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde, mit der er sich ausschließlich gegen gegen die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Abweisung des vom beschwerdeführenden Fonds am 07.07.2021 übermittelten Antrags auf Erstattung des Entgelts
4 ASVG betreffend die Freistellung von XXXX , VSNR XXXX , für den Zeitraum von 28.08.2020 bis 30.06.2021 richtete: Die privatrechtlichen Dienstnehmer/innen des beschwerdeführenden Fonds würden dem Privatrecht des Bundes unterliegen. Sämtliche arbeitsrechtliche Ansprüche würden sich nach dem Privatarbeitsrecht richten. Der gegenständliche Dienstnehmer sei kein Bediensteter des Landes oder der Gemeinde im Sinne des § 735 Abs. 5 ASVG.Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine im Spruch genannte rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde, mit der er sich ausschließlich gegen gegen die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Abweisung des vom beschwerdeführenden Fonds am 07.07.2021 übermittelten Antrags auf Erstattung des Entgelts
Paragraph 735, Absatz 4, ASVG betreffend die Freistellung von römisch 40 , VSNR römisch 40 , für den Zeitraum von 28.08.2020 bis 30.06.2021 richtete: Die privatrechtlichen Dienstnehmer/innen des beschwerdeführenden Fonds würden dem Privatrecht des Bundes unterliegen. Sämtliche arbeitsrechtliche Ansprüche würden sich nach dem Privatarbeitsrecht richten. Der gegenständliche Dienstnehmer sei kein Bediensteter des Landes oder der Gemeinde im Sinne des Paragraph 735, Absatz 5, ASVG. Bei verfassungskonformer Auslegung der Bestimmung des § 735 Abs. 4 ASVG wäre ein Erstattungsanspruch zu gewähren. Der beschwerdeführende Fonds beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Erstattung des zu leistenden Entgelts, der abzuführenden Steuern, Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge
4 ASVG, betreffend den namentlich genannten Dienstnehmer für den Zeitraum von 28.08.2020 bis 30.06.2021.Bei verfassungskonformer Auslegung der Bestimmung des Paragraph 735, Absatz 4, ASVG wäre ein Erstattungsanspruch zu gewähren. Der beschwerdeführende Fonds beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Erstattung des zu leistenden Entgelts, der abzuführenden Steuern, Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge
Paragraph 735, Absatz 4, ASVG, betreffend den namentlich genannten Dienstnehmer für den Zeitraum von 28.08.2020 bis 30.06.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 grundsätzlich durch EinzelrichterInnen und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Im vorliegenden Fall wurde kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Es liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 grundsätzlich durch EinzelrichterInnen und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Im vorliegenden Fall wurde kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Es liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor. 3.2.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Einstellung des Verfahrens: 3.3.
GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). 3.3.
Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.Dasselbe folgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Die Annahme, eine Partei ziehe das von ihr erhobene Rechtsmittel zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe das von ihr erhobene Rechtsmittel zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Eine solche Erklärung liegt im gegenständlichen Fall vor, da der BF die Zurückziehung seiner hier gegenständlichen Beschwerde schriftlich eindeutig zum Ausdruck gebracht hat. Im vorliegenden Fall war somit keine Sachentscheidung zu treffen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung durch Beschluss einzustellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W164.2255807.1.00
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