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{'item': 'W182 2215090-2'}

Obsah (4)§ 32Art. 133§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2024 GeschäftszahlW182 2215090-2 Spruch, W182 2215090-2/8E Ausfertigung des am 20.03.2024 mündlich verkündeten Beschlusses BESCHLUS

§ 32Abs. 1 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I. Nr 33/2013 (Vw

GVG) idgF, stattgegeben und das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2021, Zl. W182 2215090-1/54E, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wiederaufgenommen. A) Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. römisch eins. Nr 33 aus 2013, (VwGVG) idgF, stattgegeben und das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2021, Zl. W182 2215090-1/54E, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wiederaufgenommen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung:

  1. Verfahrensgang:
  2. Dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation, welcher der tschetschenischen Volksgruppe angehört, wurde nachdem er in Österreich wiederholt wegen Straftaten gerichtlich rechtskräftig verurteilt wurde, mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2018 u.a. der ihm mit Bescheid vom 13.12.2004, Zl. 04 07.963-BAS, zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G 2005) idgF, aberkannt, wobei ihm auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde. 1. Dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation, welcher der tschetschenischen Volksgruppe angehört, wurde nachdem er in Österreich wiederholt wegen Straftaten gerichtlich rechtskräftig verurteilt wurde, mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2018 u.a. der ihm mit Bescheid vom 13.12.2004, Zl. 04 07.963-BAS, zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, aberkannt, wobei ihm auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde. Gegen den Bescheid wurde seitens des BF Beschwerde erhoben. Im Beschwerdeverfahren wurden vom BF in Kopie dem Inhalt nach zwei jeweils am XXXX von der Staatsanwaltschaft XXXX ausgestellte Verfügungen, die zum einen eine Verfolgung des BF als Beschuldigter wegen eines Mordes an einer Frau am XXXX sowie zum anderen eine Ausschreibung zur Fahndung nach dem BF wegen eines XXXX an einem Nachbarn des BF begangenen Mordes betreffen. Nach einer entsprechenden Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes wurde seitens der Staatendokumentation des Bundesamtes mit Schreiben vom XXXX mitgeteilt, dass eine Rücksprache mit dem Verbindungsbeamten des BMI in Moskau ergeben habe, dass die angefragte Recherche bei der Staatsanwaltschaft XXXX hinsichtlich einer anhängigen Strafverfolgung bzw. ausgeschriebenen Fahndung unter Wahrung der Anonymität des BF anhand der jeweiligen Verfahrensnummern im Hinblick auf Tatvorwurf, Opfer und Beschuldigte nicht möglich sei. Anfragen betreffend Nordkaukasus könnten laut damaliger Auskunft des Verbindungsbeamten in Moskau nicht bearbeitet werden. Gegen den Bescheid wurde seitens des BF Beschwerde erhoben. Im Beschwerdeverfahren wurden vom BF in Kopie dem Inhalt nach zwei jeweils am römisch 40 von der Staatsanwaltschaft römisch 40 ausgestellte Verfügungen, die zum einen eine Verfolgung des BF als Beschuldigter wegen eines Mordes an einer Frau am römisch 40 sowie zum anderen eine Ausschreibung zur Fahndung nach dem BF wegen eines römisch 40 an einem Nachbarn des BF begangenen Mordes betreffen. Nach einer entsprechenden Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes wurde seitens der Staatendokumentation des Bundesamtes mit Schreiben vom römisch 40 mitgeteilt, dass eine Rücksprache mit dem Verbindungsbeamten des BMI in Moskau ergeben habe, dass die angefragte Recherche bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 hinsichtlich einer anhängigen Strafverfolgung bzw. ausgeschriebenen Fahndung unter Wahrung der Anonymität des BF anhand der jeweiligen Verfahrensnummern im Hinblick auf Tatvorwurf, Opfer und Beschuldigte nicht möglich sei. Anfragen betreffend Nordkaukasus könnten laut damaliger Auskunft des Verbindungsbeamten in Moskau nicht bearbeitet werden. Die Beschwerde wurde mit dem im Spruch genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2021 u.a. im Hinblick auf die Aberkennung und Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Umstände, auf Grund deren der BF als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und er es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen. Dies wurde u.a. auf die Feststellung gestützt, dass er nicht glaubhaft dartun habe können, aktuell im Herkunftsland wegen ihm seitens Behörden des Herkunftsstaates zu Unrecht unterstellter Morde aus dem Jahr XXXX oder XXXX verfolgt zu werden. In einer freien Beweiswürdigung ging das Bundesverwaltungsgericht von der inhaltlichen Unrichtigkeit der in Kopie vorgelegten Dokumente aus. Die Beschwerde wurde mit dem im Spruch genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2021 u.a. im Hinblick auf die Aberkennung und Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Umstände, auf Grund deren der BF als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und er es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen. Dies wurde u.a. auf die Feststellung gestützt, dass er nicht glaubhaft dartun habe können, aktuell im Herkunftsland wegen ihm seitens Behörden des Herkunftsstaates zu Unrecht unterstellter Morde aus dem Jahr römisch 40 oder römisch 40 verfolgt zu werden. In einer freien Beweiswürdigung ging das Bundesverwaltungsgericht von der inhaltlichen Unrichtigkeit der in Kopie vorgelegten Dokumente aus. Mit Schreiben vom XXXX wurde seitens des BFA der gegenständliche Antrag gestellt und dies mit einem im Zuge der Vorbereitung einer Überstellung des BF in sein Herkunftsland von Interpol Moskau empfangenen Schreiben vom XXXX begründet, wonach der BF im Herkunftsstaat wegen Mordes angeklagt und gesucht werde.Mit Schreiben vom römisch 40 wurde seitens des BFA der gegenständliche Antrag gestellt und dies mit einem im Zuge der Vorbereitung einer Überstellung des BF in sein Herkunftsland von Interpol Moskau empfangenen Schreiben vom römisch 40 begründet, wonach der BF im Herkunftsstaat wegen Mordes angeklagt und gesucht werde. Am 20.03.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, wobei im Anschluss der gegenständliche Beschluss verkündet wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie dem vorliegenden Vorakt des Bundesverwaltungsgerichtes und wird der Entscheidung zugrunde gelegt.Der oben unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie dem vorliegenden Vorakt des Bundesverwaltungsgerichtes und wird der Entscheidung zugrunde gelegt. 2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Wiederaufnahme des Verfahren:

§ 32Abs. 1 Z 2 Vw

GVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.

§ 32Abs. 2 Vw

GV ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Paragraph 32, Absatz 2, VwGV ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine Wiederaufnahme, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen. Dies gilt in gleicher Weise für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf „alte“ - also nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (vgl. VwGH 24.02.2023, Zl. Ra 2019/22/0188). Voraussetzung für die Stattgabe des Wiederaufnahmeantrags wäre unter diesem Gesichtspunkt weiters, dass diese Tatsachen ohne Verschulden der Partei nicht schon im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht werden konnten (Vgl. VwGH 25.01.2024, Zl. Ra 2023/09/0182). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine Wiederaufnahme, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen. Dies gilt in gleicher Weise für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf „alte“ - also nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen vergleiche VwGH 24.02.2023, Zl. Ra 2019/22/0188). Voraussetzung für die Stattgabe des Wiederaufnahmeantrags wäre unter diesem Gesichtspunkt weiters, dass diese Tatsachen ohne Verschulden der Partei nicht schon im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht werden konnten (Vgl. VwGH 25.01.2024, Zl. Ra 2023/09/0182). Wie sich aus dem Verfahrensgang bzw. den Feststellungen zweifelsfrei ergibt, wurde der gegenständliche Antrag innerhalb der Fristen von § 32 Abs. 2 VwGV und sohin rechtzeitig gestellt.Wie sich aus dem Verfahrensgang bzw. den Feststellungen zweifelsfrei ergibt, wurde der gegenständliche Antrag innerhalb der Fristen von Paragraph 32, Absatz 2, VwGV und sohin rechtzeitig gestellt. Mit dem von Interpol Moskau empfangenen Schreiben vom XXXX liegt ein neu entstandenes Beweismittel vor, das sich offenbar auf eine vor Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene Tatsache bezieht und die Richtigkeit des bisher angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt, nämlich dass der BF im Herkunftsland nicht wegen ihm seitens Behörden des Herkunftsstaates zu Unrecht unterstellter Morde aus dem Jahr XXXX oder XXXX verfolgt werde, als zweifelhaft erscheinen lässt. Das Beweismittel konnte im wiederaufzunehmenden Verfahren bisher auch nicht geltend gemacht werden (vgl. dazu insbesondere VwGH 18.01.2017, Zl. Ra 2016/18/0197).Mit dem von Interpol Moskau empfangenen Schreiben vom römisch 40 liegt ein neu entstandenes Beweismittel vor, das sich offenbar auf eine vor Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene Tatsache bezieht und die Richtigkeit des bisher angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt, nämlich dass der BF im Herkunftsland nicht wegen ihm seitens Behörden des Herkunftsstaates zu Unrecht unterstellter Morde aus dem Jahr römisch 40 oder römisch 40 verfolgt werde, als zweifelhaft erscheinen lässt. Das Beweismittel konnte im wiederaufzunehmenden Verfahren bisher auch nicht geltend gemacht werden vergleiche dazu insbesondere VwGH 18.01.2017, Zl. Ra 2016/18/0197). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zum Spruchteil A) auch ausreichend wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zum Spruchteil A) auch ausreichend wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W182.2215090.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.