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{'item': 'W208 2280866-1'}

Obsah (12)§ 28Art 133§ 26§ 19§ 71§ 7§ 6§ 27Art 130§ 24§ 32§ 33

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2024 GeschäftszahlW208 2280866-1 Spruch, W208 2280866-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28

Abs 2 als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) nahm am 16.05.2023 (als beschwerdeführende Partei) an einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle XXXX , in der Rechtssache zu GZ XXXX teil.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) nahm am 16.05.2023 (als beschwerdeführende Partei) an einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle römisch 40 , in der Rechtssache zu GZ römisch 40 teil.
  3. Am 31.05.2023 (beim BVwG eingelangt am 01.06.2023) brachte der BF durch seinen Rechtsvertreter für die o.a. Verhandlung einen mit 18.05.2023 datierten Antrag auf Gebührenbestimmung

§ 26Vw

GVG iVm § 19 GebAG ein. Darin beantragte er den Ersatz seiner Fahrtkosten im Stadtgebiet XXXX (€ 5,40), von XXXX nach XXXX und retour (€ 125,60) sowie für die Fahrt im Stadtgebiet XXXX (€ 5,60) und gab an, die Reise am 15.05.2023 um 18:00 Uhr angetreten und am 16.05.2023 um 20:00 Uhr beendet zu haben. Darüber hinaus wurden Verpflegungskosten iHv € 8,00 für ein Mittagessen geltend gemacht. 2. Am 31.05.2023 (beim BVwG eingelangt am 01.06.2023) brachte der BF durch seinen Rechtsvertreter für die o.a. Verhandlung einen mit 18.05.2023 datierten Antrag auf Gebührenbestimmung

Paragraph 26, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, GebAG ein. Darin beantragte er den Ersatz seiner Fahrtkosten im Stadtgebiet römisch 40 (€ 5,40), von römisch 40 nach römisch 40 und retour (€ 125,60) sowie für die Fahrt im Stadtgebiet römisch 40 (€ 5,60) und gab an, die Reise am 15.05.2023 um 18:00 Uhr angetreten und am 16.05.2023 um 20:00 Uhr beendet zu haben. Darüber hinaus wurden Verpflegungskosten iHv € 8,00 für ein Mittagessen geltend gemacht.

  1. Mit Schreiben der Verrechnungsstelle des BVwG vom 02.06.2023, GZ 2023-0.410.423-2-A, (dem BF zugestellt am 12.06.2023), wurde dem BF vorgehalten, dass sein Antrag verspätet eingebracht worden und daher beabsichtigt sei, diesen zurückzuweisen. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit zur Äußerung zu diesen Ermittlungsergebnissen binnen 14 Tagen eingeräumt.
  2. In der daraufhin fristgerecht eingelangten Stellungnahme vom 19.06.2023 führte der bevollmächtigte Vertreter des BF (Verein XXXX , Herr XXXX ), zusammenfassend aus, dass es zu einer Verkettung von unglücklichen Umständen gekommen sei. Der BF habe seinen bevollmächtigten Vertreter gebeten, das Versenden des Fahrtkostenantrages zu übernehmen, da er selbst einen Kurs als Altenbetreuer absolvieren würde. Eine dementsprechende Vollmacht würde dem BVwG bereits vorliegen. Das Verschicken des Antrages habe sich deshalb verzögert, weil der BF seine eigene Kontonummer nicht parat gehabt habe und er den Vertreter darum gebeten hätte, vorerst dessen Konto zu verwenden, um die Frist nicht zu versäumen. Darüber hinaus habe der Vertreter des BF den Gang zur Post delegieren müssen, da er am letzten Tag der Einbringungsfrist (30.05.2023) nach XXXX unterwegs gewesen sei. Ein ehrenamtlicher Mitarbeiter des Vereins, der gelegentlich kleine Aufgaben für diesen übernehme, habe in weiterer Folge irrtümlich gedacht, dass er noch einen Tag länger Zeit für die Abfertigung des Antrags habe. Der Mitarbeiter würde die Postaufgaben sonst sicherheitshalber immer mindestens einen Tag früher machen, an diesem Tag jedoch habe es eine Störung in der U-Bahn gegeben, sodass er das Postamt erst erreicht habe, als es bereits geschlossen gewesen sei. Da der Vertreter in XXXX erst spät angekommen sei, habe er den ehrenamtlichen Mitarbeiter nicht mehr angerufen, um nachzufragen, ob für diesen Tag alle Erledigungen gemacht worden seien. Da es sich um ein Missgeschick gehandelt habe, welches auch trotz Sorgfalt aufgetreten wäre, werde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.
  3. In der daraufhin fristgerecht eingelangten Stellungnahme vom 19.06.2023 führte der bevollmächtigte Vertreter des BF (Verein römisch 40 , Herr römisch 40 ), zusammenfassend aus, dass es zu einer Verkettung von unglücklichen Umständen gekommen sei. Der BF habe seinen bevollmächtigten Vertreter gebeten, das Versenden des Fahrtkostenantrages zu übernehmen, da er selbst einen Kurs als Altenbetreuer absolvieren würde. Eine dementsprechende Vollmacht würde dem BVwG bereits vorliegen. Das Verschicken des Antrages habe sich deshalb verzögert, weil der BF seine eigene Kontonummer nicht parat gehabt habe und er den Vertreter darum gebeten hätte, vorerst dessen Konto zu verwenden, um die Frist nicht zu versäumen. Darüber hinaus habe der Vertreter des BF den Gang zur Post delegieren müssen, da er am letzten Tag der Einbringungsfrist (30.05.2023) nach römisch 40 unterwegs gewesen sei. Ein ehrenamtlicher Mitarbeiter des Vereins, der gelegentlich kleine Aufgaben für diesen übernehme, habe in weiterer Folge irrtümlich gedacht, dass er noch einen Tag länger Zeit für die Abfertigung des Antrags habe. Der Mitarbeiter würde die Postaufgaben sonst sicherheitshalber immer mindestens einen Tag früher machen, an diesem Tag jedoch habe es eine Störung in der U-Bahn gegeben, sodass er das Postamt erst erreicht habe, als es bereits geschlossen gewesen sei. Da der Vertreter in römisch 40 erst spät angekommen sei, habe er den ehrenamtlichen Mitarbeiter nicht mehr angerufen, um nachzufragen, ob für diesen Tag alle Erledigungen gemacht worden seien. Da es sich um ein Missgeschick gehandelt habe, welches auch trotz Sorgfalt aufgetreten wäre, werde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.
  4. Mit Schreiben der Verrechnungsstelle des BVwG vom 06.07.2023, GZ 2023-0.410.423-4-A, wurde dem BF mitgeteilt, dass die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG im gegenständlichen Fall am 16.05.2023 stattgefunden habe und die vierzehntägige Frist zur Geltendmachung der Beteiligtengebühr

§ 19Abs 1 Geb

AG daher mit Ablauf des 30.05.2023 geendet habe, weshalb sich der erst am 31.05.2023 eingebrachte gebührenrechtliche Antrag als verspätet darstelle. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass es für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ausreichen würde, wenn die Partei daran gehindert gewesen sei, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen sowie, dass sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses abzuweisen sein werde. Der BF wurde sodann aufgefordert, Gründe darzulegen, weshalb ihn bzw. dessen Vertreter im gegenständlichen Fall kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe, und darzustellen, welches unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis vorgelegen habe, welches ihn bzw seinen Vertreter im gegenständlichen Fall an der fristgerechten Stellung des Antrages gehindert habe. Weiters wurde er aufgefordert, Gründe darzulegen, weshalb er bzw dessen Vertreter die ihm zumutbare und nach der Sachlage gebotene Kontrolle der Tätigkeit der Mitarbeiter (im gegenständlichen Fall eines ehrenamtlichen Mitarbeiters, der nur gelegentlich Aufgaben dieser Art übernehme) unterlassen habe und somit seiner Überwachungspflicht nicht nachgekommen sei, sowie weshalb der „Irrtum“, es bestünde noch ein Tag länger Zeit für die Einbringung, nicht bereits unmittelbar danach hätte aufgeklärt werden können. 5. Mit Schreiben der Verrechnungsstelle des BVwG vom 06.07.2023, GZ 2023-0.410.423-4-A, wurde dem BF mitgeteilt, dass die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG im gegenständlichen Fall am 16.05.2023 stattgefunden habe und die vierzehntägige Frist zur Geltendmachung der Beteiligtengebühr

Paragraph 19, Absatz eins, GebAG daher mit Ablauf des 30.05.2023 geendet habe, weshalb sich der erst am 31.05.2023 eingebrachte gebührenrechtliche Antrag als verspätet darstelle. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass es für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ausreichen würde, wenn die Partei daran gehindert gewesen sei, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen sowie, dass sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses abzuweisen sein werde. Der BF wurde sodann aufgefordert, Gründe darzulegen, weshalb ihn bzw. dessen Vertreter im gegenständlichen Fall kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe, und darzustellen, welches unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis vorgelegen habe, welches ihn bzw seinen Vertreter im gegenständlichen Fall an der fristgerechten Stellung des Antrages gehindert habe. Weiters wurde er aufgefordert, Gründe darzulegen, weshalb er bzw dessen Vertreter die ihm zumutbare und nach der Sachlage gebotene Kontrolle der Tätigkeit der Mitarbeiter (im gegenständlichen Fall eines ehrenamtlichen Mitarbeiters, der nur gelegentlich Aufgaben dieser Art übernehme) unterlassen habe und somit seiner Überwachungspflicht nicht nachgekommen sei, sowie weshalb der „Irrtum“, es bestünde noch ein Tag länger Zeit für die Einbringung, nicht bereits unmittelbar danach hätte aufgeklärt werden können.

  1. In der daraufhin fristgerecht beim BVwG eingelangten Stellungnahme vom 01.08.2023 führte der Vertreter des BF aus, dass das unvorhergesehene Ereignis darin bestanden habe, dass dem sonst verlässlichen ehrenamtlichen Mitarbeiter im gegenständlichen Fall ein Irrtum unterlaufen sei, nämlich, er geglaubt habe, noch einen Tag mehr Zeit für die Abfertigung zu haben. Dieses Ereignis sei in Verbindung damit gestanden, dass der Vertreter, der sonst immer abends noch nachfrage, ob bei dem ehrenamtlichen Mitarbeiter alle Aufgaben erledigt worden seien, unvorhergesehen lange für die Reise von XXXX nach XXXX benötigt habe. Es sei bei der Ankunft in XXXX bereits so spät gewesen, dass er den ehrenamtlichen Mitarbeiter nicht mehr hätte kontaktieren und nachfragen können, ob alles erledigt sei. Das Malheur sei dem ehrenamtlichen Mitarbeiter jedoch nicht aufgefallen, da dieser ohnehin gedacht habe, er habe noch einen Tag länger für die Aufgabe des Briefes Zeit. Er habe aus Unwissenheit und im guten Glauben, dass alles in Ordnung sei, keine Meldung darüber erstattet. Der ehrenamtliche Mitarbeiter, der gelegengentlich, aber eben immer wieder einmal Aufgaben übernehme, sei sehr verlässlich und es sei in der Vergangenheit nie zu einem Missgeschick gekommen. Der Vertreter habe ihm daher das Vertrauen geschenkt, dass alles verlässlich und zeitgerecht erledigt werde, sowie er es in der Vergangenheit stets getan habe. Es sei in der Vergangenheit offenbar noch nie zu so einem Missgeschick gekommen und dies obwohl die Anträge auf Erstattung der Fahrtkosten oft „kompliziert“ seien.
  2. In der daraufhin fristgerecht beim BVwG eingelangten Stellungnahme vom 01.08.2023 führte der Vertreter des BF aus, dass das unvorhergesehene Ereignis darin bestanden habe, dass dem sonst verlässlichen ehrenamtlichen Mitarbeiter im gegenständlichen Fall ein Irrtum unterlaufen sei, nämlich, er geglaubt habe, noch einen Tag mehr Zeit für die Abfertigung zu haben. Dieses Ereignis sei in Verbindung damit gestanden, dass der Vertreter, der sonst immer abends noch nachfrage, ob bei dem ehrenamtlichen Mitarbeiter alle Aufgaben erledigt worden seien, unvorhergesehen lange für die Reise von römisch 40 nach römisch 40 benötigt habe. Es sei bei der Ankunft in römisch 40 bereits so spät gewesen, dass er den ehrenamtlichen Mitarbeiter nicht mehr hätte kontaktieren und nachfragen können, ob alles erledigt sei. Das Malheur sei dem ehrenamtlichen Mitarbeiter jedoch nicht aufgefallen, da dieser ohnehin gedacht habe, er habe noch einen Tag länger für die Aufgabe des Briefes Zeit. Er habe aus Unwissenheit und im guten Glauben, dass alles in Ordnung sei, keine Meldung darüber erstattet. Der ehrenamtliche Mitarbeiter, der gelegengentlich, aber eben immer wieder einmal Aufgaben übernehme, sei sehr verlässlich und es sei in der Vergangenheit nie zu einem Missgeschick gekommen. Der Vertreter habe ihm daher das Vertrauen geschenkt, dass alles verlässlich und zeitgerecht erledigt werde, sowie er es in der Vergangenheit stets getan habe. Es sei in der Vergangenheit offenbar noch nie zu so einem Missgeschick gekommen und dies obwohl die Anträge auf Erstattung der Fahrtkosten oft „kompliziert“ seien.
  3. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 31.08.2023 (zugestellt am 07.09.2023) wies der Präsident des BVwG (belangte Behörde) in Spruchpunkt I. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71Abs 1 Z 1 AVG ab und in Spruchpunkt II.

den Antrag auf Ersatz von Gebühren

§ 26Vw

GVG iVm § 19 GebAG als verspätet zurück.7. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 31.08.2023 (zugestellt am 07.09.2023) wies der Präsident des BVwG (belangte Behörde) in Spruchpunkt römisch eins. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab und in Spruchpunkt römisch zwei. den Antrag auf Ersatz von Gebühren

Paragraph 26, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, GebAG als verspätet zurück. Begründend wurde darin zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar das Versehen des ehrenamtlichen Mitarbeiters ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis darstelle, jedoch den bevollmächtigten Vertreter des BF in Folge Nichtnachkommens seiner Kontrollverpflichtung (im konkreten Fall das nicht erfolgte Nachfragen beim ehrenamtlichen Mitarbeiter, ob alle Postgänge tatsächlich erledigt worden seien) nicht nur ein minderer Grad des Versehens, wenn nicht sogar Verschulden treffe. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die 14-tägige Frist am Tag der mündlichen Verhandlung zu laufen begonnen und

§ 19Abs 1 Geb

AG nach 14 Tagen mit Ablauf des 30.05.2023 geendet habe, weshalb der am 31.05.2023 eingebrachte Gebührenbestimmungsantrag verspätet sei. Begründend wurde darin zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar das Versehen des ehrenamtlichen Mitarbeiters ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis darstelle, jedoch den bevollmächtigten Vertreter des BF in Folge Nichtnachkommens seiner Kontrollverpflichtung (im konkreten Fall das nicht erfolgte Nachfragen beim ehrenamtlichen Mitarbeiter, ob alle Postgänge tatsächlich erledigt worden seien) nicht nur ein minderer Grad des Versehens, wenn nicht sogar Verschulden treffe. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass die 14-tägige Frist am Tag der mündlichen Verhandlung zu laufen begonnen und

Paragraph 19, Absatz eins, GebAG nach 14 Tagen mit Ablauf des 30.05.2023 geendet habe, weshalb der am 31.05.2023 eingebrachte Gebührenbestimmungsantrag verspätet sei.

  1. Dagegen erhob der BF fristgerecht am 10.09.2023 eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen das Vorbringen aus seiner Stellungnahme vom 19.06.2023 wiederholte. Zudem betonte er, dass vor dem Hintergrund der im Bescheid dargestellten Rechtsprechung das Versehen seines ehrenamtlichen Mitarbeiters einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darstellen müsse, zumal dieser besonders sorgfältig sei, normalerweise eingeschriebene Briefe mindestens einen Tag vor Ende der Frist zur Post bringe und ihm insgesamt noch nie ein derartiger Irrtum passiert sei. Dem Argument der belangten Behörde, wonach keine zeitnahe Kontrolle der zu erledigenden Aufgaben stattgefunden habe, sei entgegenzuhalten, dass selbst bei Bewusstwerden der „Panne“ am Tag nach der Versäumung der Frist, dies nichts mehr an der Verfristung geändert hätte und ihm das Versäumnis erst nach Schreiben der Verrechnungsstelle des BVwG bewusst gewesen sei. Schließlich beantragte er, den gegenständlichen Fall noch einmal zu prüfen und dem Antrag auf Gebührenbestimmung stattzugeben.
  2. Mit daraufhin ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 16.10.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde darin im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen und zudem zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass das Vorliegen eines unabwendbaren bzw unvorhergesehenen Ereignisses nicht in Abrede gestellt worden sei. Allerdings dürfe

§ 71

Abs 1 Z 1 AVG die Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffen. Wie vom Vertreter des BF in den Schriftsätzen 19.06.2023 und 01.08.2023 vorgebacht, übernehme der ehrenamtliche Mitarbeiter gelegentlich kleinere Aufgaben für den Verein, dies beinhalte auch Postgänge. Der Vertreter habe jedoch aufgrund seiner dienstbedingten Abwesenheit bzw der unvorhergesehenen langen Reise an diesem Tag nicht kontrolliert bzw nachgefragt, ob der ehrenamtliche Mitarbeiter sämtliche Aufgaben des Tages erledigt habe. Eine solche Nachfrage sei auch nicht am darauffolgenden Tag erfolgt. Es sei dem Vertreter jedoch durchaus zumutbar gewesen, während der Dienstreise nachzufragen, ob alle Aufgaben des Tages auch entsprechend erledigt worden seien. Dies schon allein im Hinblick darauf, dass der ehrenamtliche Mitarbeiter nur gelegentlich Aufgaben innerhalb des Vereins übernehme und daher ihm gegenüber – ungeachtet dessen, dass es sich bei ihm um eine zuverlässige Person handle – jedenfalls Kontrollmaßnahmen unbedingt wahrzunehmen seien. Dem Argument des BF, dass auch bei einer Nachfrage/Kontrolle der Aufgabenerledigung am letzten Tag der Frist in den Abendstunden diese versäumt gewesen wäre, sei zu entgegnen, dass im Falle der Nachfrage schon im Zuge der Dienstreise (untertags) der Irrtum einerseits rechtzeitig, andererseits aber jedenfalls zeitnahe aufgeklärt werden hätte können und dementsprechende Maßnahmen (zB die Stellung eines Wiedereinsetzungseintrages) bereits frühzeitig hätten erfolgen könne und hätte dies gezeigt, dass ein effektives Kontrollsystem etabliert sei. Durch die mangelhafte Kontrolle des bevollmächtigten Vertreters sei der Irrtum jedoch augenscheinlich frühestens mit der Zustellung des Parteiengehörs wegen Verspätung aufgefallen. Da eine solche Kontrolle im konkreten Fall nicht stattgefunden habe, sei der Antrag auf Wiedereinsetzung abzuweisen gewesen. Begründend wurde darin im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen und zudem zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass das Vorliegen eines unabwendbaren bzw unvorhergesehenen Ereignisses nicht in Abrede gestellt worden sei. Allerdings dürfe

Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG die Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffen. Wie vom Vertreter des BF in den Schriftsätzen 19.06.2023 und 01.08.2023 vorgebacht, übernehme der ehrenamtliche Mitarbeiter gelegentlich kleinere Aufgaben für den Verein, dies beinhalte auch Postgänge. Der Vertreter habe jedoch aufgrund seiner dienstbedingten Abwesenheit bzw der unvorhergesehenen langen Reise an diesem Tag nicht kontrolliert bzw nachgefragt, ob der ehrenamtliche Mitarbeiter sämtliche Aufgaben des Tages erledigt habe. Eine solche Nachfrage sei auch nicht am darauffolgenden Tag erfolgt. Es sei dem Vertreter jedoch durchaus zumutbar gewesen, während der Dienstreise nachzufragen, ob alle Aufgaben des Tages auch entsprechend erledigt worden seien. Dies schon allein im Hinblick darauf, dass der ehrenamtliche Mitarbeiter nur gelegentlich Aufgaben innerhalb des Vereins übernehme und daher ihm gegenüber – ungeachtet dessen, dass es sich bei ihm um eine zuverlässige Person handle – jedenfalls Kontrollmaßnahmen unbedingt wahrzunehmen seien. Dem Argument des BF, dass auch bei einer Nachfrage/Kontrolle der Aufgabenerledigung am letzten Tag der Frist in den Abendstunden diese versäumt gewesen wäre, sei zu entgegnen, dass im Falle der Nachfrage schon im Zuge der Dienstreise (untertags) der Irrtum einerseits rechtzeitig, andererseits aber jedenfalls zeitnahe aufgeklärt werden hätte können und dementsprechende Maßnahmen (zB die Stellung eines Wiedereinsetzungseintrages) bereits frühzeitig hätten erfolgen könne und hätte dies gezeigt, dass ein effektives Kontrollsystem etabliert sei. Durch die mangelhafte Kontrolle des bevollmächtigten Vertreters sei der Irrtum jedoch augenscheinlich frühestens mit der Zustellung des Parteiengehörs wegen Verspätung aufgefallen. Da eine solche Kontrolle im konkreten Fall nicht stattgefunden habe, sei der Antrag auf Wiedereinsetzung abzuweisen gewesen.

  1. Mit Schreiben vom 02.11.2023 beantragte der BF durch seinen Vertreter die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  2. Mit am 09.11.2023 beim BVwG eingelangtem Schreiben legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der im Punkt I.1.-
  4. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.Der im Punkt römisch eins.1.-
  5. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt. Es steht fest, dass ein ehrenamtlicher Mitarbeiter des Vertreters des BF den Antrag auf Gebührenbestimmung erst am 31.05.2023 zur Post gebracht hat (Postaufgabedatum). Weiters wird festgestellt, dass der Vertreter des BF erst mit Zustellung des Schreibens der Verrechnungsstelle des BVwG am 12.06.2023 von der verspäteten Einbringung des Gebührenbestimmungsantrages erfahren hat. Dem Vertreter des BF ist es nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens an der verspäteten Einbringung trifft. Der Vertreter des BF hat seinen ehrenamtlichen Mitarbeiter damit beauftragt, den Gebührenbestimmungsantrag bei der Post aufzugeben, da er am 30.05.2023, dem letzten Tag der Frist, selbst auf Dienstreise nach XXXX gewesen ist. Der Mitarbeiter ist jedoch am 30.05.2023 erst nach den Öffnungszeiten bei der Post eingetroffen, weshalb er den Gebührenbestimmungsantrag erst am darauffolgenden Tag, dem 31.05.2023, bei der Post aufgegeben hat. Der Vertreter des BF hat seinen ehrenamtlichen Mitarbeiter damit beauftragt, den Gebührenbestimmungsantrag bei der Post aufzugeben, da er am 30.05.2023, dem letzten Tag der Frist, selbst auf Dienstreise nach römisch 40 gewesen ist. Der Mitarbeiter ist jedoch am 30.05.2023 erst nach den Öffnungszeiten bei der Post eingetroffen, weshalb er den Gebührenbestimmungsantrag erst am darauffolgenden Tag, dem 31.05.2023, bei der Post aufgegeben hat. Der Vertreter hat sich weder am 30.05.2023 noch an den darauffolgenden Tagen bei dem Mitarbeiter erkundigt, ob der Antrag fristgerecht abgegeben wurde, sondern die fristgerechte Einbringung seinem ehrenamtlichen Mitarbeiter überlassen, der nur gelegentlich derartige Aufgaben übernimmt. Er hat ihm den Aufgabeschein nicht abverlangt oder sonst eine Kontrolle vorgesehen, ob die fristgebundene Sendung tatsächlich der Post auftragsgemäß am 30.05.2023 übergeben wurde.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Dass der gegenständliche Gebührenbestimmungsantrag erst am 31.05.2023 zur Post gebracht wurde, ist unstrittig. Der BF bestreitet ebensowenig, dass er erst mit Zustellung des Schreibens der Verrechnungsstelle des BVwG am 12.06.2023 von der verspäteten Einbringung des Gebührenbestimmungsantrages erfahren hat. Dass es dem Vertreter des BF nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihm kein Verschulden oder kein nur minderer Grad des Versehens an der verspäteten Einbringung trifft, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der Vertreter des BF führt selbst aus, dass er an dem letzten Tag der Einbringungsfrist (30.05.2023) nach XXXX unterwegs gewesen sei und daher einen ehrenamtlichen Mitarbeiter des Vereins, der gelegentlich kleine Aufgaben (darunter auch Postgänge) für diesen übernehme, mit der Aufgabe des Gebührenbestimmungsantrages beauftragt hat. Der Vertreter des BF führt selbst aus, dass er an dem letzten Tag der Einbringungsfrist (30.05.2023) nach römisch 40 unterwegs gewesen sei und daher einen ehrenamtlichen Mitarbeiter des Vereins, der gelegentlich kleine Aufgaben (darunter auch Postgänge) für diesen übernehme, mit der Aufgabe des Gebührenbestimmungsantrages beauftragt hat. Auch das Vorbringen, dass der Mitarbeiter besonders sorgfältig sei, normalerweise eingeschriebene Briefe mindestens einen Tag vor Ende der Frist zur Post bringe und ihm insgesamt noch nie ein derartiger Irrtum passiert sei, vermag daran nichts zu ändern, gibt der Vertreter doch wiederum selbst an, dass der Mitarbeiter derartige Aufgaben nur gelegentlich übernehme, was umso mehr für die Notwendigkeit einer Kontrolle spricht. Mit den geltend gemachten Umständen, wonach es an diesem Tag eine Störung in der U-Bahn gegeben habe, weshalb der Mitarbeiter das Postamt nicht mehr innerhalb der Öffnungszeiten erreicht habe und der Mitarbeiter überdies gedacht habe, er hätte noch einen Tag länger für die fristgerechte Aufgabe des Antrages Zeit, ist für den Vertreter des BF ebensowenig etwas gewonnen, zumal ihn diese Umstände – selbst bei Wahrunterstellung – nicht von seiner Kontrollverpflichtung entbinden. Vielmehr hätte bei konkreter Nachfrage, der Irrtum des Mitarbeiters über das Fristende zeitnah geklärt werden können und der Mitarbeiter allenfalls noch eine bis 22:00 Uhr geöffnete Postfiliale (in XXXX ) aufsuchen können, um den Antrag aufzugeben. Mit den geltend gemachten Umständen, wonach es an diesem Tag eine Störung in der U-Bahn gegeben habe, weshalb der Mitarbeiter das Postamt nicht mehr innerhalb der Öffnungszeiten erreicht habe und der Mitarbeiter überdies gedacht habe, er hätte noch einen Tag länger für die fristgerechte Aufgabe des Antrages Zeit, ist für den Vertreter des BF ebensowenig etwas gewonnen, zumal ihn diese Umstände – selbst bei Wahrunterstellung – nicht von seiner Kontrollverpflichtung entbinden. Vielmehr hätte bei konkreter Nachfrage, der Irrtum des Mitarbeiters über das Fristende zeitnah geklärt werden können und der Mitarbeiter allenfalls noch eine bis 22:00 Uhr geöffnete Postfiliale (in römisch 40 ) aufsuchen können, um den Antrag aufzugeben. Der Vertreter ist den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht substantiiert entgegengetreten und hat auch keine Angaben zu einem von ihm etablierten Kontrollsystem (mehr dazu in der rechtlichen Beurteilung ab 3.3.) gemacht, um derartige Fristversäumnisse zu verhindern. Aufgrund der mangelnden Überprüfung und Kontrolle, ist dieses Versäumnis daher dem Vertreter zuzurechnen. Dass eine derartige Kontrolle dem Vertreter aufgrund der späten Rückkehr von seiner Dienstreise nicht mehr möglich gewesen sei, überzeugt nicht und ist davon auszugehen, dass es dem Vertreter aus dem Zug oder Auto mittels kurzem Anruf auch während seiner Reisebewegung zumutbar gewesen wäre, die Aufgabe des Gebührenantrages zu überprüfen, wenn er ihn am letzten Tag der Frist nicht selbst zur Post bringt.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde

§ 7Abs 4 Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

§ 6

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, wobei kein Verbot einer „reformatio in peius“ besteht und kein Neuerungsverbot (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,

  1. Auflage, 2017, § 27, K2; stRsp des VwGH, zB 29.06.2017, Ra 2017/16/0085 mwN). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  2. Auflage, 2017 § 27, K3).

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, wobei kein Verbot einer „reformatio in peius“ besteht und kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,

  1. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2; stRsp des VwGH, zB 29.06.2017, Ra 2017/16/0085 mwN). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  2. Auflage, 2017 Paragraph 27,, K3).

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Vw

GVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist sowohl dem BF als auch der Verwaltungsbehörde bekannt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht von solcher Komplexität, dass es dazu Erläuterungen in einer Verhandlung bedürfte. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist sowohl dem BF als auch der Verwaltungsbehörde bekannt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht von solcher Komplexität, dass es dazu Erläuterungen in einer Verhandlung bedürfte. Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl 1958/210, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S.

  1. Zu A) Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl 1958/210, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S.
  2. , Zu A) 3.
  3. Gesetzliche Grundlagen (Auszug, Hervorhebung durch BVwG) Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 (WV), lautet:Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, (WV), lautet: „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 71.

(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Paragraph 71,
(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
  1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder an der ganzen Verhandlung teilzunehmen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
  2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2)Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit des Rechtsmittels Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3)Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4)Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6)Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7)Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.“ Für die Fristenberechnung sind folgende Bestimmungen des AVG maßgeblich:

§ 32

Abs 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

§ 33

Abs 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist

Abs. 2 leg. cit. der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehenGemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist

Absatz 2, leg. cit. der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idgF lauten:Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF lauten: Gebühren der Zeugen und Beteiligten § 26.

(1)Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, haben Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975. Die Gebühr ist

§ 19GebAG beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.Paragraph 26,

(1)Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, haben Anspruch auf Gebühren nach Paragraph 2, Absatz 3 und den Paragraphen 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,. Die Gebühr ist

Paragraph 19, GebAG beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.

(2)Für die Bestimmung der Gebühr gilt § 20 GebAG mit folgenden Maßgaben:
(2)Für die Bestimmung der Gebühr gilt Paragraph 20, GebAG mit folgenden Maßgaben:
  1. Die Gebühr ist vorläufig zu berechnen. Vor der Gebührenberechnung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
  2. Die vorläufig berechnete Gebühr ist dem Zeugen schriftlich oder mündlich bekanntzugeben. Dieser kann binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Gebühr schriftlich oder mündlich die Gebührenbestimmung durch das Verwaltungsgericht beantragen. Wenn der Zeuge keinen Antrag auf Gebührenbestimmung stellt oder diesen zurückzieht, gilt die bekanntgegebene Gebühr als bestimmt. Das Verwaltungsgericht kann die Gebühr jedoch von Amts wegen anders bestimmen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Bekanntgabe der Gebühr ist eine amtswegige Gebührenbestimmung nicht mehr zulässig.
  3. Der Zeuge kann die Gebührenbestimmung durch das Verwaltungsgericht auch beantragen, wenn ihm innerhalb von acht Wochen nach Geltendmachung keine Gebühr bekanntgegeben wird. Zieht er den Antrag auf Gebührenbestimmung zurück, so erlischt der Gebührenanspruch. […]
(5)Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für Beteiligte.“
(5)Die Absatz eins bis 4 gelten auch für Beteiligte.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl Nr 136/1975 idgF, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr 136 aus 1975, idgF, lauten: „Geltendmachung der Gebühr § 19.
(1)Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat. […]Paragraph 19 Punkt (, eins,) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (Paragraph 2, Absatz eins,) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat. […] Bestimmung der Gebühr § 20.
(1)Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Der Leiter des Gerichts kann einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden; bei aus dem Ausland geladenen Zeugen ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn der geltend gemachte Gebührenbetrag 300 Euro nicht übersteigt. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten. […]“Paragraph 20,
(1)Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Der Leiter des Gerichts kann einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden; bei aus dem Ausland geladenen Zeugen ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn der geltend gemachte Gebührenbetrag 300 Euro nicht übersteigt. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten. […]“ 3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.1. Zum Wiedereinsetzungsantrag Der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag stützt sich auf § 71 Abs 1 Z 1 AVG.Der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag stützt sich auf Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG.

§ 71

Abs 1 Z 1 AVG ist einer Partei gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist einer Partei gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Einleitend ist festzuhalten ist, dass sich der BF allfällige Fehler oder Versäumnisse seines Rechtsvertreters anrechnen lassen muss, oder anders gewendet, es irrelevant ist, ob der BF selbst oder sein Vertreter das Ereignis zu verantworten hat. Ein Versehen einer Angestellten eines Rechtsanwaltes ist dem Rechtsanwalt als Verschulden zuzurechnen, wenn der Anwalt die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle gegenüber der Angestellten unterlassen hat (VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). 3.3.

  1. Rechtzeitigkeit des Antrages Von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels ist zu dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Partei bzw. deren Vertreter die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste (VwGH 24.09.2015, Ra 2015/07/0113). Dazu wurde festgestellt, dass der Rechtsvertreter des BF erst durch Zustellung des Parteiengehörs der Verrechnungsstelle des BVwG vom 12.06.2023 nachweislich von der verspäteten Einbringung des Gebührenbestimmungsantrages erfahren hat. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 19.06.2023 ist daher noch innerhalb der zwei Wochenfrist nach § 71 Abs 2 AVG, und damit als rechtzeitig eingebracht, zu werten. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 19.06.2023 ist daher noch innerhalb der zwei Wochenfrist nach Paragraph 71, Absatz 2, AVG, und damit als rechtzeitig eingebracht, zu werten. 3.3.
  2. Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z.B. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z.B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von dieser vertretenen Partei. Dabei stellt ein einem Rechtsanwalt widerfahrendes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt (vgl VwGH 03.02.2021, Ra 2020/05/0056, Rn. 11 erster Satz).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von dieser vertretenen Partei. Dabei stellt ein einem Rechtsanwalt widerfahrendes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt vergleiche VwGH 03.02.2021, Ra 2020/05/0056, Rn. 11 erster Satz). Ein Verschulden des Rechtsanwaltes, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl VwGH 29.07.2021, Ra 2021/05/0096, mwN).Ein Verschulden des Rechtsanwaltes, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen vergleiche VwGH 29.07.2021, Ra 2021/05/0096, mwN). Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung jedenfalls dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist. Im gegenständlichen Fall stellt zwar das „Versehen“ des ehrenamtlichen Mitarbeiters ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, die belangte Behörde hat jedoch die Beurteilung, es liege dabei nicht ein bloß minderer Grad des Versehens vor, vertretbar vorgenommen: Dass der Vertreter des BF keine Überprüfung der Aufgabe des Gebührenantrages durch seinen Mitarbeiter durchgeführt hat, stellt im Fall eines berufsmäßigen Parteienvertreters eine auffallende Sorglosigkeit dar und kann nicht mehr als bloß minderer Grade des Versehens oder leichte Fahrlässigkeit verstanden werden (vgl zum Begriff der auffallenden Sorglosigkeit VwGH 21.01.2020, Ra 2019/14/0604). Dass der Vertreter des BF keine Überprüfung der Aufgabe des Gebührenantrages durch seinen Mitarbeiter durchgeführt hat, stellt im Fall eines berufsmäßigen Parteienvertreters eine auffallende Sorglosigkeit dar und kann nicht mehr als bloß minderer Grade des Versehens oder leichte Fahrlässigkeit verstanden werden vergleiche zum Begriff der auffallenden Sorglosigkeit VwGH 21.01.2020, Ra 2019/14/0604). In einer Rechtsanwaltskanzlei sind Kontrollen (etwa anhand der Aufgabescheine rekommandierter Sendungen) vorzusehen, ob zur Postaufgabe bestimmte Sendungen auch tatsächlich zur Post gegeben und versendet wurden. Selbst die ausdrückliche Anweisung gegenüber der stets zuverlässigen Kanzleimitarbeiterin (was auch hier für den lediglich gelegentlich damit betrauten Mitarbeiter behauptet wurde), einen Schriftsatz noch am selben Tag rekommandiert aufzugeben, genügt nicht (vgl VwGH 26.2.2004, 2003/15/0145). Das Fehlen eines diesbezüglichen Kontrollsystems ist gerade in Fällen besonderer Dringlichkeit (wie hier aufgrund des letzten Tages der Frist) nicht als minderer Grad des Versehens zu werten (vgl VwGH 29.5.2015, Ra 2015/08/0013; 18.9.2017, Ra 2017/11/0234; VwGH 25.07.2019, Ra 2017/22/0161). In einer Rechtsanwaltskanzlei sind Kontrollen (etwa anhand der Aufgabescheine rekommandierter Sendungen) vorzusehen, ob zur Postaufgabe bestimmte Sendungen auch tatsächlich zur Post gegeben und versendet wurden. Selbst die ausdrückliche Anweisung gegenüber der stets zuverlässigen Kanzleimitarbeiterin (was auch hier für den lediglich gelegentlich damit betrauten Mitarbeiter behauptet wurde), einen Schriftsatz noch am selben Tag rekommandiert aufzugeben, genügt nicht vergleiche VwGH 26.2.2004, 2003/15/0145). Das Fehlen eines diesbezüglichen Kontrollsystems ist gerade in Fällen besonderer Dringlichkeit (wie hier aufgrund des letzten Tages der Frist) nicht als minderer Grad des Versehens zu werten vergleiche VwGH 29.5.2015, Ra 2015/08/0013; 18.9.2017, Ra 2017/11/0234; VwGH 25.07.2019, Ra 2017/22/0161). Dass ein solches Kontrollsystem existiert hätte wurde nicht behauptet und hat sich der Rechtsvertreter zu diesem bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Vorhalt nicht substantiiert geäußert, sondern lediglich mehrfach darauf verwiesen, dass ihm eine derartige Kontrolle aufgrund seiner späten Heimkehr von der Dienstreise am 30.05.2023 nicht mehr möglich gewesen sei, womit – wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt – jedoch nichts für ihn gewonnen ist. Der Vertreter muss daher vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung eine auffallende Sorglosigkeit gegen sich gelten lassen, wodurch ihn nicht mehr ein bloß minderer Grad des Versehens trifft. Die Voraussetzungen des § 71 Abs 1 Z 1 GebAG sind daher im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, weshalb die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.Die Voraussetzungen des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG sind daher im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, weshalb die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. 3.3.
  3. Zur Zurückweisung des Gebührenbestimmungsantrages

§ 19Abs 1 Geb

AG iVm § 26 Abs 1 VwGVG ist der Anspruch auf eine Gebühr für Beteiligte binnen 14 Tagen nach Abschluss der Vernehmung, bei der der Beteiligte bei Gericht erschienen ist, schriftlich oder mündlich bei Gericht geltend zu machen.

Paragraph 19, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, VwGVG ist der Anspruch auf eine Gebühr für Beteiligte binnen 14 Tagen nach Abschluss der Vernehmung, bei der der Beteiligte bei Gericht erschienen ist, schriftlich oder mündlich bei Gericht geltend zu machen. Wie die belangte Behörde richtig festgestellt hat, ist diese Frist nach der Verhandlung am 16.05.2023 am 30.05.2023 abgelaufen und hat der BF den Antrag erst am 31.05.2023 zur Post gegeben. Die Feststellung dieser Daten wurden auch vom BF nie bestritten. Aus den Feststellungen ergibt sich daher zweifelsfrei, dass der gegenständliche Antrag nach Ablauf der Antragsfrist von 14 Tagen und damit verspätet eingebracht wurde. 3.3.

  1. Dem angefochtenen Bescheid haftet vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG an, sodass die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen ist. 3.3.
  2. Dem angefochtenen Bescheid haftet vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an, sodass die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen ist. B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W208.2280866.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.