RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2024 GeschäftszahlW208 2288856-1 Spruch, W208 2288856-1/2EW208 2288856-1/2E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) – dessen Tauglichkeit zum Wehrdienst erstmals am 14.10.2020 festgestellt wurde – brachte am 22.10.2020 eine mängelfreie Zivildiensterklärung ein.
- Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (ZISA) vom 13.11.2020 wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht rechtskräftig festgestellt.
- Am 09.06.2021 brachte der BF – nachdem er eine Zuweisung zu einer Zivildiensteinrichtung mit Beginn 02.06.2021 erhalten hatte – einen
- Antrag auf Aufschub ein, denn er mit dem Beginn eines Aufbaulehrganges für Maschinenbau an der HTL mit September 2021 bis September 2024 begründete.
- Nach einem Ermittlungsverfahren wurde dem BF mit rechtskräftigem Bescheid der ZISA vom 13.09.2021 ein Aufschub bis längstens 31.10.2023 gemäß § 14 Abs 1 ZDG für die Teilnahme an einem Aufbaulehrgang zur Fortsetzung einer Fachschule (Höhere Technische Bundeslehranstalt WIEN 10) gewährt.
- Nach einem Ermittlungsverfahren wurde dem BF mit rechtskräftigem Bescheid der ZISA vom 13.09.2021 ein Aufschub bis längstens 31.10.2023 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, ZDG für die Teilnahme an einem Aufbaulehrgang zur Fortsetzung einer Fachschule (Höhere Technische Bundeslehranstalt WIEN 10) gewährt. Wobei die ZISA darauf hinwies, dass der Aufschub bereits vor diesem Termin ende, wenn die dafür maßgebenden Voraussetzungen nicht mehr vorliegen würden.
- Mit Bescheid vom 01.02.2024 wurde der BF einer Einrichtung zur Ableistung des Zivildienstes von 01.04.2024 bis 31.12.2024 zugewiesen.
- Am 05.02.2024 brachte der BF einen
- Antrag auf Aufschub ein, denn er mit dem nebenberuflichen Studium für Maschinenbau an der HTL WIENWEST (Abendkolleg) bis September 2025 begründete.
- Mit Schreiben der ZISA vom 07.02.2024 (zugestellt am 12.02.2024) wurde der BF aufgefordert Beweismittel beizubringen (Aktuelle Schulbesuchsbestätigung, Familienbeihilfebescheid oder Versicherungsdatenauszug).
- Mit E-Mail vom 18.02.2024 legte der BF eine Betätigung über den Besuch des Aufbaulehrganges Maschinenbau für Berufstätige (
- Semester) sowie einen Versicherungsdatenauszug vor, aus dem hervorging, dass er seit 23.09.2023 (nicht mehr nur geringfügig) bei einem Lebensmittelhändler angestellt ist.
- Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid (zugestellt am 13.03.2024) wies die ZISA (belangte Behörde) den Antrag auf Aufschub nach § 14 Abs 1 und Abs 2 ZDG ab.
- Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid (zugestellt am 13.03.2024) wies die ZISA (belangte Behörde) den Antrag auf Aufschub nach Paragraph 14, Absatz eins und Absatz 2, ZDG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF einer Vollzeitbeschäftigung nachgehe und auch der Zivildienst einer solchen entspreche. Ein Aufschub sei nur für Berufsvorbereitungen, Schul- oder Hochschulausbildungen möglich, nicht jedoch für berufliche Tätigkeiten und berufsbegleitende Ausbildungen. Es sei ihm zumutbar sich um eine Zivildienststelle zu bemühen, bei der er neben seinem Zivildienst seiner Ausbildung nachgehen könne. Werde das unterlassen, könnten daraus entstehende Probleme nicht als Begründung für einen Aufschub herangezogen werden. Der BF habe in Kenntnis seiner bevorstehenden Zuweisung seine persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände so einzurichten, das vorhersehbare Schwierigkeiten bei der Leistung des Zivildienstes vermieden werden (VwGH 17.12.1998, 98/11/018).
- Am 19.03.2024 brachte der BF eine mit 14.03.2024 datierte Beschwerde gegen den oa Bescheid ein.
- Mit Schriftsatz vom 21.03.2024 legte die ZISA – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Aufgrund des oa. Verfahrensganges und der vorgelegten Verwaltungsakten steht fest, dass der BF zu Beginn des Jahres der Feststellung seiner Tauglichkeit (01.01.2020) einer 4-jährigen Ausbildung an der HTL, 1160 WIEN, THALIASTRASSE (auch WIENWEST) FACHSCHULE FÜR MECHATRONIK nachging. Nach positiven Abschluss diese Fachschule im Schuljahr 2020/2021 (Zeugnis 18.06.2021) meldete er sich an der HTL, WIEN 10, ETTENREICHGASSE, für einen Aufbaulehrgang MASCHINENBAU an. Am 09.07.2021 erhielt er die Aufnahmebestätigung für den Aufbaulehrgang (2,5 Jahre dauernden Tagesschule - 5 Semester). Am 06.09.2021 begann er die Ausbildung nachdem ihm sein Zivildienst, den er am 01.08.2021 hätte antreten sollen, bis längstens 31.10.2023 nach § 14 Abs 1 ZDG aufgeschoben wurde. Das Datum wurde von der ZISA deshalb festgesetzt, weil der vom BF vorgelegten Schulbesuchsbestätigung, ein voraussichtlicher Reife- und Diplomprüfungstermin mit Oktober 2023 zu entnehmen war. Nach positiven Abschluss diese Fachschule im Schuljahr 2020 aus 2021, (Zeugnis 18.06.2021) meldete er sich an der HTL, WIEN 10, ETTENREICHGASSE, für einen Aufbaulehrgang MASCHINENBAU an. Am 09.07.2021 erhielt er die Aufnahmebestätigung für den Aufbaulehrgang (2,5 Jahre dauernden Tagesschule - 5 Semester). Am 06.09.2021 begann er die Ausbildung nachdem ihm sein Zivildienst, den er am 01.08.2021 hätte antreten sollen, bis längstens 31.10.2023 nach Paragraph 14, Absatz eins, ZDG aufgeschoben wurde. Das Datum wurde von der ZISA deshalb festgesetzt, weil der vom BF vorgelegten Schulbesuchsbestätigung, ein voraussichtlicher Reife- und Diplomprüfungstermin mit Oktober 2023 zu entnehmen war. Der BF wechselte in der Folge vom Tagesunterricht in WIEN 10 in ein Abendkolleg nach WIENWEST, weil er ab 23.09.2023 einer neuen Beschäftigung in Teilzeit nachging, und nicht mehr nur einer geringfügigen Beschäftigung. In WIENWEST besucht er den Aufbaulehrgang MASCHINENBAU im
- Semester und ist die Diplomprüfung Ende Juni 2025 vorgesehen. Durch die Ableistung des Zivildienstes von 02.04.2024 – 31.12.2024 würde sich die Studiendauer um 3 Semester verzögern, er würde aber nur drei Semester vor seinem Abschluss, mitten im Semester aus seiner Ausbildung gerissen.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Sofern der BF in seiner Beschwerde anführt, dass ihm im September 2021 ein Aufschub bis Anfang September 2024 genehmigt worden sei, entspricht das nicht der Aktenlage. Aus dem Bescheid vom 13.09.2021 geht eindeutig hervor, dass – entgegen seinem Antrag – der Aufschub nur bis längstens 31.10.2023 erfolgt ist. Der BF führt weiters an, dass er beim dem namentlich genannten Lebensmittelhändler nicht in Vollzeit beschäftigt sei und flexible Arbeitszeiten habe, sodass es ihm möglich sei, seine schulischen Verpflichtungen zu erfüllen. Die belangte Behörde spricht hingegen von einer Vollzeitbeschäftigung. Aus der Aktenlage geht jedoch nicht hervor, aufgrund welchen Beweismittels, diese Feststellung getroffen wurde. Aus dem Versicherungsdatenauszug kann nicht herausgelesen werden, ob es sich um Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung handelt, es scheint nur die Beitragsgrundlage und die Information auf, ob es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt (vgl die Auskunft unter FAQ auf der Website der ÖGK (https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.870556#:~:text=Er%20informiert%20Sie%20%C3%BCber%20Zeitr%C3%A4ume,(die%20%E2%80%9EBeitragsgrundlagen%E2%80%9C). Angesichts, der nicht unerheblichen Belastungen eines berufsbegleitenden Aufbaulehrganges Maschinenbau (die sich aus der Stundentafel im Akt ergibt), ist die Auskunft des BF, dass er nur Teilzeit arbeiten kann, glaubhaft. Der BF führt weiters an, dass er beim dem namentlich genannten Lebensmittelhändler nicht in Vollzeit beschäftigt sei und flexible Arbeitszeiten habe, sodass es ihm möglich sei, seine schulischen Verpflichtungen zu erfüllen. Die belangte Behörde spricht hingegen von einer Vollzeitbeschäftigung. Aus der Aktenlage geht jedoch nicht hervor, aufgrund welchen Beweismittels, diese Feststellung getroffen wurde. Aus dem Versicherungsdatenauszug kann nicht herausgelesen werden, ob es sich um Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung handelt, es scheint nur die Beitragsgrundlage und die Information auf, ob es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt vergleiche die Auskunft unter FAQ auf der Website der ÖGK (https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.870556#:~:text=Er%20informiert%20Sie%20%C3%BCber%20Zeitr%C3%A4ume,(die%20%E2%80%9EBeitragsgrundlagen%E2%80%9C). Angesichts, der nicht unerheblichen Belastungen eines berufsbegleitenden Aufbaulehrganges Maschinenbau (die sich aus der Stundentafel im Akt ergibt), ist die Auskunft des BF, dass er nur Teilzeit arbeiten kann, glaubhaft. Wenn er anführt, die Unterbrechung der Ausbildung würde zu einer Verlängerung seiner Schulzeit um 2 Jahre führen, so ist das nicht nachvollziehbar: Das Sommersemester 2024 könnte aufgrund des Zivildienstes erst im Sommersemester 2025 wiederholt werden und danach würde sich Wintersemester 2025/2026 und Sommersemester 2026 (wo die Abschlussprüfungen bis September/Oktober 2026 erbracht werden müssen) anschließen. Ohne Zuweisung, würde die Ausbildung im September/Oktober 2025 abgeschlossen sein. Wobei aber fraglich ist, ob dem BF nach einer einjährigen Pause der Einstieg wieder gelingt. Wenn er anführt, die Unterbrechung der Ausbildung würde zu einer Verlängerung seiner Schulzeit um 2 Jahre führen, so ist das nicht nachvollziehbar: Das Sommersemester 2024 könnte aufgrund des Zivildienstes erst im Sommersemester 2025 wiederholt werden und danach würde sich Wintersemester 2025 aus 2026, und Sommersemester 2026 (wo die Abschlussprüfungen bis September/Oktober 2026 erbracht werden müssen) anschließen. Ohne Zuweisung, würde die Ausbildung im September/Oktober 2025 abgeschlossen sein. Wobei aber fraglich ist, ob dem BF nach einer einjährigen Pause der Einstieg wieder gelingt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit und Verfahren Gemäß § 2a Abs 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Von der Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist bzw. nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist bzw. nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“ betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen. Zu A) 3.
- Gesetzliche Grundlagen Der hinsichtlich des Aufschubes des Antritts des ordentlichen Zivildienstes anwendbare § 14 Zivildienstgesetz (ZDG) lautet (Hervorhebung durch BVwG):„§ 14.
(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
- September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
- Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.Der hinsichtlich des Aufschubes des Antritts des ordentlichen Zivildienstes anwendbare Paragraph 14, Zivildienstgesetz (ZDG) lautet (Hervorhebung durch BVwG):, „§ 14.
(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
- September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
- Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. […]
(4)Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. § 13 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.“
(4)Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. Paragraph 13, Absatz 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.“ Der in § 14 Abs 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):Der in Paragraph 14, Absatz eins, ZDG verwiesene Paragraph 25, WG 2001 lautet (auszugsweise): "Ausschluss von der Einberufung § 25.
(1)Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossenParagraph 25,
(1)Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen […]
- hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde. […]“ 3.
- Beurteilung des konkreten Sachverhaltes Die belangte Behörde legt sich in ihrem abweisenden Bescheid nicht fest, ob sie den Antrag des BF auf Aufschub nun nach § 14 Abs 1 oder Abs 2 abweist und hat im Spruch beide Rechtsgrundlagen zitiert. Die belangte Behörde legt sich in ihrem abweisenden Bescheid nicht fest, ob sie den Antrag des BF auf Aufschub nun nach Paragraph 14, Absatz eins, oder Absatz 2, abweist und hat im Spruch beide Rechtsgrundlagen zitiert. Zutreffend ist, dass der verfahrensgegenständliche
- Antrag auf Aufschub des Zivildienstes nicht nach § 14 Abs 1 ZDG zu beurteilen ist: Die Stellung, anlässlich welcher der BF erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte am 14.10.
- Der nach § 14 Abs 1 ZDG infolge des Verweises auf § 25 Abs 1 Z 4 WG 2011 maßgebliche Stichtag war folglich der 01.01.2020 und hatte der BF zu diesem Zeitpunkt, die dem
- Aufschubantrag zugrundeliegende Ausbildung (Aufbaulehrgang Maschinenbau) noch nicht begonnen und war die Fachschule die der BF noch zum Stichtag besucht hat, bereits abgeschlossen. Es erfolgte sogar ein Schulwechsel. Zutreffend ist, dass der verfahrensgegenständliche
- Antrag auf Aufschub des Zivildienstes nicht nach Paragraph 14, Absatz eins, ZDG zu beurteilen ist: Die Stellung, anlässlich welcher der BF erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte am 14.10.
- Der nach Paragraph 14, Absatz eins, ZDG infolge des Verweises auf Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2011 maßgebliche Stichtag war folglich der 01.01.2020 und hatte der BF zu diesem Zeitpunkt, die dem
- Aufschubantrag zugrundeliegende Ausbildung (Aufbaulehrgang Maschinenbau) noch nicht begonnen und war die Fachschule die der BF noch zum Stichtag besucht hat, bereits abgeschlossen. Es erfolgte sogar ein Schulwechsel. Dies war auch bereits bei
- Aufschubantrag der Fall, die belangte Behörde hat das aber offensichtlich übersehen, weil sie den
- Aufschub mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 ZDG begründet hat. Dies war auch bereits bei
- Aufschubantrag der Fall, die belangte Behörde hat das aber offensichtlich übersehen, weil sie den
- Aufschub mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, ZDG begründet hat. Der gegenständliche Antrag des BF war daher an § 14 Abs 2 ZDG zu messen. Für die Anwendbarkeit des § 14 Abs 2 erster Satz ZDG – wonach für einen Aufschub ein „bedeutender Nachteil“ vorliegen muss – ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach der Beendigung eines Aufschubes nach Abs 1 - hier bis spätestens 31.10.2024) anzutreten hatte (VwGH 26.09.2013, 2013/11/0165) und die Entscheidung über den Aufschiebungsantrag nicht innerhalb der Einjahresfrist nach § 14 Abs 2 erster Satz ZDG, erfolgte. Der gegenständliche Antrag des BF war daher an Paragraph 14, Absatz 2, ZDG zu messen. Für die Anwendbarkeit des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG – wonach für einen Aufschub ein „bedeutender Nachteil“ vorliegen muss – ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach der Beendigung eines Aufschubes nach Absatz eins, - hier bis spätestens 31.10.2024) anzutreten hatte (VwGH 26.09.2013, 2013/11/0165) und die Entscheidung über den Aufschiebungsantrag nicht innerhalb der Einjahresfrist nach Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG, erfolgte. Ist die Entscheidung über den Aufschubantrag des Zivildienstpflichtigen innerhalb der Einjahresfrist nach § 14 Abs 2 erster Satz ZDG erfolgt, ohne dass eine Zuweisung des Zivildienstpflichtigen mit Dienstantritt innerhalb dieses Jahres erfolgt wäre, ist sein Aufschiebungsantrag am zweiten Satz des § 14 Abs 2 ZDG zu messen (Hinweis E 17.11.1998, 98/11/0129, und E 24.3.1999, 98/11/0180). Ein Aufschub kommt somit nur in Betracht, wenn mit der Unterbrechung der Ausbildung des Zivildienstpflichtigen eine außerordentliche Härte verbunden wäre (VwGH 23.05.2000, 2000/11/0009).Ist die Entscheidung über den Aufschubantrag des Zivildienstpflichtigen innerhalb der Einjahresfrist nach Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG erfolgt, ohne dass eine Zuweisung des Zivildienstpflichtigen mit Dienstantritt innerhalb dieses Jahres erfolgt wäre, ist sein Aufschiebungsantrag am zweiten Satz des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG zu messen (Hinweis E 17.11.1998, 98/11/0129, und E 24.3.1999, 98/11/0180). Ein Aufschub kommt somit nur in Betracht, wenn mit der Unterbrechung der Ausbildung des Zivildienstpflichtigen eine außerordentliche Härte verbunden wäre (VwGH 23.05.2000, 2000/11/0009). Anders gewendet, nur wenn die Entscheidung der ZISA nicht innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder Ende des Aufschubes einer Ausbildung nach Abs 1 erfolgt, ist § 14 Abs 2 erster Satz heranzuziehen und reicht ein „bedeutender Nachteil“ für einen Aufschub aus, ansonsten muss eine außerordentliche Härte vorliegen. Anders gewendet, nur wenn die Entscheidung der ZISA nicht innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder Ende des Aufschubes einer Ausbildung nach Absatz eins, erfolgt, ist Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz heranzuziehen und reicht ein „bedeutender Nachteil“ für einen Aufschub aus, ansonsten muss eine außerordentliche Härte vorliegen. Entscheidend ist daher im vorliegenden Fall, ob der BF durch die Unterbrechung der Ausbildung zum Zwecke der Zivildienstleistung eine „außerordentliche Härte“ erleiden würde, dies ist hier aus den folgenden Gründen der Fall. Die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums stellt zwar für sich allein noch keinen bedeutenden Nachteil iSd Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus seinem § 14 Abs 2 ZDG ergibt (VwGH 20.03.2001, 99/11/0044). Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 14 Abs 2 ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183). Die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums stellt zwar für sich allein noch keinen bedeutenden Nachteil iSd Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus seinem Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ergibt (VwGH 20.03.2001, 99/11/0044). Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass Paragraph 14, Absatz 2, ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183). In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl 1996/788 (455 der Beilagen XX. GP) wird sinngemäß aber angeführt, dass eine rasche Heranziehung sowohl im Interesse des Betroffenen liegt, weil diesem die Ableistung im Alter der Stellungspflicht sicher leichter falle, als in späteren Jahren, wo aufgrund von häufig bereits erfolgten Familiengründungen auch Angehörige in Mitleidenschaft gezogen werden und höhere Kosten für Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe anfallen würden. Nur wenn eine rasche Zuweisung aus vom Zivildienstpflichtigen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei, dann solle die Möglichkeit für einen Aufschub bestehen, um eine mittlerweile begonnene Ausbildung abzuschließen. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl 1996/788 (455 der Beilagen römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode wird sinngemäß aber angeführt, dass eine rasche Heranziehung sowohl im Interesse des Betroffenen liegt, weil diesem die Ableistung im Alter der Stellungspflicht sicher leichter falle, als in späteren Jahren, wo aufgrund von häufig bereits erfolgten Familiengründungen auch Angehörige in Mitleidenschaft gezogen werden und höhere Kosten für Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe anfallen würden. Nur wenn eine rasche Zuweisung aus vom Zivildienstpflichtigen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei, dann solle die Möglichkeit für einen Aufschub bestehen, um eine mittlerweile begonnene Ausbildung abzuschließen. Im konkreten Fall, wurde dem BF durch den
- Aufschub zum Zweck des Aufbaulehrganges Maschinenbau (Tagesschule) beschieden, dass er diese Ausbildung (gem der vorgelegten Schulbesuchsbestätigung) abschließen kann und erst dann zum Zivildienst herangezogen wird. Er konnte daher seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse danach ausrichten. Aufgrund der (vermutlich wirtschaftlichen) Umstände (der BF konnte offenbar mit einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr seinen Lebensunterhalt bestreiten und muss nunmehr einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen) verlängert sich die damals als Tagesschule begonnene Ausbildung nunmehr, aufgrund der nur mehr nebenberuflichen Ausbildung in der Abendschule, von ursprünglich September 2023 auf September
- Der BF steht derzeit drei Semester vor Abschluss seiner Ausbildung. Im nächsten Schuljahr (2024/2025) steht die Reife- und Diplomprüfung an und wäre die Ausbildung ohne Zuweisung zum Zivildienst spätestens im September 2025 abgeschlossen. Der BF steht derzeit drei Semester vor Abschluss seiner Ausbildung. Im nächsten Schuljahr (2024 aus 2025,) steht die Reife- und Diplomprüfung an und wäre die Ausbildung ohne Zuweisung zum Zivildienst spätestens im September 2025 abgeschlossen. Sollte der BF, wie im Zuweisungsbescheid angeführt, am 02.04.2024 zum Zivildienst herangezogen werden, würde sich sein Abschluss auf September 2026 verzögern. Er verliert also ein Jahr. Das wäre nach der Rechtsprechung des VwGH in Kauf zu nehmen: Der VwGH hat – zu einer Zeit als der Zivildienst noch 12 Monate dauerte – ausgesprochen, dass eine Unterbrechung des Studiums in der Dauer von insgesamt 2 Jahren im krassen Missverhältnis zur Dauer des Zivildienstes steht und daher eine außerordentliche Härte iSd § 14 Abs 2
- Satz ZDG darstellt, auch wenn hiedurch nicht der gänzliche Abbruch der Ausbildung bewirkt würde; VwGH 17.12.1998 1998/11/0151, 24.08.1999, 99/11/0079). Der VwGH hat – zu einer Zeit als der Zivildienst noch 12 Monate dauerte – ausgesprochen, dass eine Unterbrechung des Studiums in der Dauer von insgesamt 2 Jahren im krassen Missverhältnis zur Dauer des Zivildienstes steht und daher eine außerordentliche Härte iSd Paragraph 14, Absatz 2,
- Satz ZDG darstellt, auch wenn hiedurch nicht der gänzliche Abbruch der Ausbildung bewirkt würde; VwGH 17.12.1998 1998/11/0151, 24.08.1999, 99/11/0079). Der VwGH hat aber auch festgestellt, dass der Verlust eines Studienjahres (2 Semester), der jeden zivildienstleistenden Studenten trifft, keinen bedeutenden Nachteil darstellt (Umkehrschluss aus VwGH 23.05.2000, 2000/11/0009; vgl. auch VwGH 24.10.2000 2000/11/0139). Der VwGH hat aber auch festgestellt, dass der Verlust eines Studienjahres (2 Semester), der jeden zivildienstleistenden Studenten trifft, keinen bedeutenden Nachteil darstellt (Umkehrschluss aus VwGH 23.05.2000, 2000/11/0009; vergleiche auch VwGH 24.10.2000 2000/11/0139). Im konkreten Fall würde der BF aber zusätzlich zum Verlust eines Jahres, nur 3 Semester vor dem Abschluss seiner Ausbildung, mitten im Semester, aus der Schulroutine gerissen, obwohl ihm die Behörde durch die Begründung des
- Aufschub nach § 14 Abs 1 Z 1 ZDG im Glauben gelassen hat, dass er diese begonnene Ausbildung (Maschinenbau) abschließen kann, bevor er zugewiesen wird. Im konkreten Fall würde der BF aber zusätzlich zum Verlust eines Jahres, nur 3 Semester vor dem Abschluss seiner Ausbildung, mitten im Semester, aus der Schulroutine gerissen, obwohl ihm die Behörde durch die Begründung des
- Aufschub nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, ZDG im Glauben gelassen hat, dass er diese begonnene Ausbildung (Maschinenbau) abschließen kann, bevor er zugewiesen wird. Aufgrund der glaubhaften Angaben des BF steht auch fest, dass er neben dem Abendkolleg nur einen Teilzeitjob ausüben kann, um den schulischen Verpflichtungen nachzukommen, womit die Gefahr besteht, dass er bei einer 40-Stunden-Vollzeitbeschäftigung (die entgegen der Annahme der belangten Behörde derzeit nicht vorliegt), dieses nicht mehr erfolgreich besuchen kann und ein Abschluss überhaupt gefährdet ist, wenn er aus der derzeitigen Ausbildung aussteigen und nächstes Jahr im Februar wieder einsteigen muss. Zusammengefasst ist es dem BF gelungen aufgrund dieser Umstände einen außerordentliche Härte iSd § 14 Abs 2
- Satz ZDG glaubhaft zu machen. Aufgrund der glaubhaften Angaben des BF steht auch fest, dass er neben dem Abendkolleg nur einen Teilzeitjob ausüben kann, um den schulischen Verpflichtungen nachzukommen, womit die Gefahr besteht, dass er bei einer 40-Stunden-Vollzeitbeschäftigung (die entgegen der Annahme der belangten Behörde derzeit nicht vorliegt), dieses nicht mehr erfolgreich besuchen kann und ein Abschluss überhaupt gefährdet ist, wenn er aus der derzeitigen Ausbildung aussteigen und nächstes Jahr im Februar wieder einsteigen muss. Zusammengefasst ist es dem BF gelungen aufgrund dieser Umstände einen außerordentliche Härte iSd Paragraph 14, Absatz 2,
- Satz ZDG glaubhaft zu machen. Der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes wurde von der belangten Behörde im Ergebnis daher zu Unrecht abgewiesen. Dem angefochtenen Bescheid haftet eine Rechtswidrigkeit iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG an. Es ist spruchgemäß zu entscheiden und wird dem BF der Antritt des Zivildienst antragsgemäß bis
- September 2025 aufgeschoben. Damit tritt der Zuweisungsbescheid gem § 14 Abs 4 ZDG außer Kraft und muss der BF am 02.04.2024 nicht seinen Zivildienst antreten. Der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes wurde von der belangten Behörde im Ergebnis daher zu Unrecht abgewiesen. Dem angefochtenen Bescheid haftet eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an. Es ist spruchgemäß zu entscheiden und wird dem BF der Antritt des Zivildienst antragsgemäß bis
- September 2025 aufgeschoben. Damit tritt der Zuweisungsbescheid gem Paragraph 14, Absatz 4, ZDG außer Kraft und muss der BF am 02.04.2024 nicht seinen Zivildienst antreten. Der BF ist abschließend darauf hinzuweisen, dass der Aufschub nur zum Zweck der Beendigung dieser Ausbildung (Maschinenbau) und längstens bis zum angeführten Datum erteilt wird und er nach § 14 Abs 5 ZDG den (vorzeitigen) Wegfall der Voraussetzungen für den Aufschub unverzüglich der ZISA mitzuteilen hat. Der BF ist abschließend darauf hinzuweisen, dass der Aufschub nur zum Zweck der Beendigung dieser Ausbildung (Maschinenbau) und längstens bis zum angeführten Datum erteilt wird und er nach Paragraph 14, Absatz 5, ZDG den (vorzeitigen) Wegfall der Voraussetzungen für den Aufschub unverzüglich der ZISA mitzuteilen hat. Dem BF ist es darüber hinaus auch möglich der Antrittstermin zum Zivildienst nach Abschluss seiner Ausbildung insofern mitzugestalten, als er diesen selbst mit der Einrichtung, bei der er den Zivildienst ableisten möchte, vereinbaren und er bzw die jeweilige Einrichtung um entsprechende (rasche) Zuweisung bei der Behörde vorstellig werden kann. Der BF wird gut beraten sein, sich auf www.zivildienst.gv.at über Einrichtungen und Termine zu informieren und einen Zuweisungswunsch abzugeben, wenngleich kein Rechtsanspruch auf eine wunschgemäße Zuweisung besteht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte ständige Judikatur des VwGH wird verwiesen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte ständige Judikatur des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W208.2288856.1.00