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{'item': 'W226 1258330-2'}

Obsah (10)Art. 133§ 7§ 8§ 6§ 28Art. 130§ 9§ 21Art. 47§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2024 GeschäftszahlW226 1258330-2 Spruch, W226 1258330-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des AsylGH vom 16.10.2008, D12 258330-0/2008/28E der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. 2. Mit Urteil vom XXXX wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z 3 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt. Dieses Urteil ist am selben Tag in Rechtskraft erwachsen.2. Mit Urteil vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins und 2, Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt. Dieses Urteil ist am selben Tag in Rechtskraft erwachsen. In den Entscheidungsgründen verwies das Landesgericht XXXX dabei darauf, dass der BF vor seiner Festnahme für fünf bis sechs Stunden pro Woche beschäftigt gewesen sei und ein Einkommen in der Höhe von etwa EURO 600-700,-- monatlich erzielt habe. Der BF verfüge über kein Vermögen, werde auch von keinen Schulden belastet und weise sein Strafregisterauskunft keine Eintragungen auf. In den Entscheidungsgründen verwies das Landesgericht römisch 40 dabei darauf, dass der BF vor seiner Festnahme für fünf bis sechs Stunden pro Woche beschäftigt gewesen sei und ein Einkommen in der Höhe von etwa EURO 600-700,-- monatlich erzielt habe. Der BF verfüge über kein Vermögen, werde auch von keinen Schulden belastet und weise sein Strafregisterauskunft keine Eintragungen auf. Zum Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z 3 SMG (Überlassung von Suchtgift) führte das Landesgericht XXXX in den Entscheidungsgründen ferner aus wie folgt:Zum Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG (Überlassung von Suchtgift) führte das Landesgericht römisch 40 in den Entscheidungsgründen ferner aus wie folgt: „Im Zeitraum von Sommer 2018 bis 15.06.2020 übergab der Angeklagte dem abgesondert verfolgten XXXX in Teilmengen von ca 1 Gramm pro Woche insgesamt 100 Gramm Crystal-Meth (mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 77,24 % Methamphetamin) zum Grammpreis von EUR 100,00 (ZV XXXX vom XXXX , AS 15). „Im Zeitraum von Sommer 2018 bis 15.06.2020 übergab der Angeklagte dem abgesondert verfolgten römisch 40 in Teilmengen von ca 1 Gramm pro Woche insgesamt 100 Gramm Crystal-Meth (mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 77,24 % Methamphetamin) zum Grammpreis von EUR 100,00 (ZV römisch 40 vom römisch 40 , AS 15). Von 15.06.2020 bis November 2022, mit Ausnahme von September 2021 bis Anfang Dezember 2021 sowie während des Krankenhausaufenthaltes von XXXX von 29.01.2021 bis 12.02.2021, überließ der Angeklagte teils unentgeltlich, teils zum Grammpreis von EUR 40,00 bis EUR 60,00 dem Zeugen XXXX in Teilmengen zumindest insgesamt 84 Gramm Heroin (mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 13,25% Heroin ua).Von 15.06.2020 bis November 2022, mit Ausnahme von September 2021 bis Anfang Dezember 2021 sowie während des Krankenhausaufenthaltes von römisch 40 von 29.01.2021 bis 12.02.2021, überließ der Angeklagte teils unentgeltlich, teils zum Grammpreis von EUR 40,00 bis EUR 60,00 dem Zeugen römisch 40 in Teilmengen zumindest insgesamt 84 Gramm Heroin (mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 13,25% Heroin ua). Im Zeitraum von Anfang 2021 bis September 2021 und von Anfang Dezember 2021 bis Mitte 2022 übergab der Angeklagte dem gesondert verfolgten XXXX bei mehreren Teilübergaben insgesamt 295 Gramm Heroin (mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 13,25% Heroin

  1. ua)zum Grammpreis von EUR 35,00 bis EUR 50,00 (ZV XXXX ON 2.5 AS 5, ON 5.3 AS 4).Im Zeitraum von Anfang 2021 bis September 2021 und von Anfang Dezember 2021 bis Mitte 2022 übergab der Angeklagte dem gesondert verfolgten römisch 40 bei mehreren Teilübergaben insgesamt 295 Gramm Heroin (mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 13,25% Heroin
  2. ua)zum Grammpreis von EUR 35,00 bis EUR 50,00 (ZV römisch 40 ON 2.5 AS 5, ON 5.3 AS 4). Der Angeklagte setzte die Tathandlungen im vollen Bewusstsein, dadurch die genannten Suchtgifte (wobei ihm bewusst war, dass der Umgang mit diesen Substanzen in Österreich verboten bzw strafbar ist) in einer (mit Blick auf den jeweiligen Reinheitsgehalt) die Grenzmenge (§ 28b SMG) mehrfach übersteigenden Menge anderen zu überlassen. Bei sämtlichen Tathandlungen, die er im vollen Bewusstsein setzte, nahm er (neben der Wissens- als Wollenskomponente) deren Verwirklichung auch billigend in Kauf. Der Angeklagte hielt es insbesondere von Beginn der Überlassungshandlungen an von (mit Blick auf den Reinheitsgehalt bei den einzelnen Übergaben die Grenzmenge für sich nicht überschreitenden Kleinmengen von ) Suchtgift an andere ernsthaft für möglich durch die wiederkehrende Überlassung (und dem daraus resultierenden Additionseffekt) von, wenn auch nicht im Einzelnen (mit Blick auf den Reinheitsgehalt) die Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftmengen, aber in Summe die Grenzmenge mehrfach und insgesamt auch mehr als das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftmengen anderen zu überlassen. Diesem Umstand stand er bewusst gleichgültig gegenüber.“Der Angeklagte setzte die Tathandlungen im vollen Bewusstsein, dadurch die genannten Suchtgifte (wobei ihm bewusst war, dass der Umgang mit diesen Substanzen in Österreich verboten bzw strafbar ist) in einer (mit Blick auf den jeweiligen Reinheitsgehalt) die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) mehrfach übersteigenden Menge anderen zu überlassen. Bei sämtlichen Tathandlungen, die er im vollen Bewusstsein setzte, nahm er (neben der Wissens- als Wollenskomponente) deren Verwirklichung auch billigend in Kauf. Der Angeklagte hielt es insbesondere von Beginn der Überlassungshandlungen an von (mit Blick auf den Reinheitsgehalt bei den einzelnen Übergaben die Grenzmenge für sich nicht überschreitenden Kleinmengen von ) Suchtgift an andere ernsthaft für möglich durch die wiederkehrende Überlassung (und dem daraus resultierenden Additionseffekt) von, wenn auch nicht im Einzelnen (mit Blick auf den Reinheitsgehalt) die Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftmengen, aber in Summe die Grenzmenge mehrfach und insgesamt auch mehr als das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftmengen anderen zu überlassen. Diesem Umstand stand er bewusst gleichgültig gegenüber.“ Zum Erwerb und Besitz von Suchtgift zum persönlichen Gebrauch verwies das Landesgericht XXXX darauf, dass der BF von zumindest Mitte 2021 bis Ende 2022 ausschließlich zum persönlichen Gebrauch regelmäßig Heroin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 13,25% zum Eigenkonsum erworben habe.Zum Erwerb und Besitz von Suchtgift zum persönlichen Gebrauch verwies das Landesgericht römisch 40 darauf, dass der BF von zumindest Mitte 2021 bis Ende 2022 ausschließlich zum persönlichen Gebrauch regelmäßig Heroin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 13,25% zum Eigenkonsum erworben habe. Im Rahmen der Beweiswürdigung verwies das Landesgericht XXXX in der rechtskräftigen Entscheidung darauf, dass der BF durchgehend jeglichen Suchtgifthandel von sich gewiesen habe, wobei die leugnende Verantwortung des BF jedoch durch die belastenden Angaben eines Zeugen im Ermittlungsverfahren widerlegt und als reine Schutzbehauptung zu werten sei.In einer weitwendigen Beweiswürdigung kam das Landesgericht XXXX zum klaren Ergebnis, dass den Angaben eines einvernommenen Zeugen vor der Polizei die Wahrheit zuzuerkennen sei, wohingegen die Angaben desselben Zeugen im Zuge der Hauptverhandlung aus Sicht des erkennenden Senats schlicht gelogen gewesen seien.Im Rahmen der Beweiswürdigung verwies das Landesgericht römisch 40 in der rechtskräftigen Entscheidung darauf, dass der BF durchgehend jeglichen Suchtgifthandel von sich gewiesen habe, wobei die leugnende Verantwortung des BF jedoch durch die belastenden Angaben eines Zeugen im Ermittlungsverfahren widerlegt und als reine Schutzbehauptung zu werten sei., In einer weitwendigen Beweiswürdigung kam das Landesgericht römisch 40 zum klaren Ergebnis, dass den Angaben eines einvernommenen Zeugen vor der Polizei die Wahrheit zuzuerkennen sei, wohingegen die Angaben desselben Zeugen im Zuge der Hauptverhandlung aus Sicht des erkennenden Senats schlicht gelogen gewesen seien. Wörtlich wurde wie folgt ausgeführt: „Dass sich XXXX nunmehr an diese Angaben nicht einmal mehr im Ansatz erinnern konnte, ist vollkommen unglaubwürdig und davon auszugehen, dass er in der Hauptverhandlung versuchte, etwaige den Angeklagten belastende Angaben aufgrund der bestehenden „guten Kameradschaft“ bzw. „Freundschaft“ zu beseitigen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Zeuge mit seinen Angaben im Ermittlungsverfahren nicht nur den Angeklagten, mit welchem er freundschaftlich verbunden ist, sondern auch sich selbst zu Unrecht belasten sollte. Wörtlich wurde wie folgt ausgeführt: „Dass sich römisch 40 nunmehr an diese Angaben nicht einmal mehr im Ansatz erinnern konnte, ist vollkommen unglaubwürdig und davon auszugehen, dass er in der Hauptverhandlung versuchte, etwaige den Angeklagten belastende Angaben aufgrund der bestehenden „guten Kameradschaft“ bzw. „Freundschaft“ zu beseitigen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Zeuge mit seinen Angaben im Ermittlungsverfahren nicht nur den Angeklagten, mit welchem er freundschaftlich verbunden ist, sondern auch sich selbst zu Unrecht belasten sollte. Die Behauptung des Angeklagten, er habe XXXX keinerlei Suchtmittel verkauft, ist angesichts der Angaben dieses Zeugen vor der Polizei sowie im Rahmen der Hauptverhandlung gleichfalls widerlegt.“ (vgl. Urteil des Landesgerichtes XXXX , Seite 3f, AS 351 bis 357).Die Behauptung des Angeklagten, er habe römisch 40 keinerlei Suchtmittel verkauft, ist angesichts der Angaben dieses Zeugen vor der Polizei sowie im Rahmen der Hauptverhandlung gleichfalls widerlegt.“ vergleiche Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , Seite 3f, AS 351 bis 357). 3. Am 05.12.2023 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Zuge des Aberkennungsverfahrens. Der BF schilderte dabei, bis vor kurzer Zeit Drogen genommen zu haben, er sei vom Heroin drogenabhängig gewesen. Er habe nunmehr von selber mit den Drogen aufgehört. Eine Entzugstherapie habe er noch keine gemacht. Nach allgemeinen Fragen zu seinen familiären und sozialen Verhältnissen schilderte der BF, dass er noch seine Mutter und zwei Brüder und zwei Schwestern in Tschetschenien habe, mit denen er noch telefoniere. Der Vater habe keine Geschwister, aber mit anderen Verwandten von Seiten des Vaters habe er noch Kontakt. Auf Vorhalt seiner Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten führte der BF aus, dass es „keinen einzigen Beweis dafür gibt und es gibt keinen einzigen Zeugen, bis auf diese Zwei, dass ich Drogen verkauft habe.“ Bei ihm sei auch nichts gefunden worden, weder am Handy noch zu Hause. Diese zwei Zeugen hätten behauptet, dass der BF sie gezwungen habe, Drogen zu verkaufen, weil er mit den beiden gestritten habe. Im Gerichtssaal hätten sie dann gesagt, dass sie ihn zu Unrecht beschuldigt hätten, aber das habe nicht mehr geholfen. Der Richter habe gesagt, jetzt würden sie ihm helfen wollen, aber dafür sei es jetzt zu spät. Es gelte nur das, was bei der Polizei gesagt worden sei. Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, ihn mit einem Einreiseverbot zu belegen vermeinte der BF wie folgt: „Was soll ich dazu sagen. Weinen kann ich nicht.“ An einer freiwilligen Ausreise sei er nicht interessiert, in der Heimat würde er sicher umgebracht werden. 4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, zugleich aber festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig sei (Spruchpunkt II.).4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten

, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, zugleich aber festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die belangte Behörde begründete die Feststellungen zum Vorliegen der Duldungsgründe dahingehend, dass dem BF aufgrund seiner aktiven Teilnahme am ersten Tschetschenienkrieg eine unverhältnis hohe Gefängnisstrafe drohen würde. Der BF habe glaubhaft gemacht, dass er noch immer im Blickfeld der russischen Behörden stehe, in der Vergangenheit auch gezielt mehrmals von Zuhause verschleppt worden sei. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels strafrechtlich verurteilt worden sei, weshalb ein Kriterium für die Aberkennung erfüllt sei. Hervorzuheben sei zusätzlich zu dem langen Tatzeitraum auch die große Menge von Heroin und Crystal Meth, welche durch den BF an die Abnehmer gelangt sei. Der BF habe mit dem Handel von Drogen die Gesundheit der im Bundesgebiet lebenden Menschen gefährdet. Es sei somit im Sinne der - angeführten - Judikatur ein besonders schweres Verbrechen vorliegend, womit ein Asylausschlussgrund vorliege. Spruchpunkt II. wurde dahingehend begründet, dass der BF aufgrund der Verurteilung eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle, damit sei auch ein Kriterium für die Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG erfüllt und sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels strafrechtlich verurteilt worden sei, weshalb ein Kriterium für die Aberkennung erfüllt sei. Hervorzuheben sei zusätzlich zu dem langen Tatzeitraum auch die große Menge von Heroin und Crystal Meth, welche durch den BF an die Abnehmer gelangt sei. Der BF habe mit dem Handel von Drogen die Gesundheit der im Bundesgebiet lebenden Menschen gefährdet. Es sei somit im Sinne der - angeführten - Judikatur ein besonders schweres Verbrechen vorliegend, womit ein Asylausschlussgrund vorliege. Spruchpunkt römisch zwei. wurde dahingehend begründet, dass der BF aufgrund der Verurteilung eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle, damit sei auch ein Kriterium für die Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG erfüllt und sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen.

  1. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF „während des gesamten Strafverfahrens hinsichtlich meines Eigenkonsums geständig verantwortet habe, Suchtgifthandel aber stets zurückgewiesen habe.“ Wie er dies auch in der Einvernahme vor dem BFA dargelegt habe, sei er von zwei Zeugen (und nur von diesen) zu Unrecht belastet worden und hätten diese in der Strafverhandlung dies auch zugestanden. Der BF sei dennoch verurteilt worden, da der zuständige Richter die Aussagen vor der Polizei, in welchen der BF belastet worden war, als glaubwürdig erachtet habe. Berücksichtige man aber diese besonderen Umstände, liege eine besonders schwere Straftat eben nicht vor und hätte das Asyl nicht aberkannt werden dürfen. Selbst dann, wenn man von den Feststellungen des Strafgerichts ausgehe, sei zu berücksichtigen, dass dies seine erste Verurteilung darstelle, er das Haftübel erstmals verspüre und ausgehend von der Strafdrohung ein relativ mildes Urteil gefällt worden sei. Auch das Strafgericht sei davon ausgegangen, dass die ausgesprochene Tat und schuldangemessene Strafe ausreiche, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, er „sohin keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit darstelle“. Der BF habe über einen doch nicht unbeachtlichen Zeitraum gezeigt, dass er sich an die geltende Rechtsordnung halten könne, sodass aufgrund der besonderen Umstände eine besonders schwere Straftat eben nicht gegeben sei und somit eine Aberkennung nicht hätte erfolgen dürfen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, der Einsichtnahme in das vorliegende Strafurteil sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und bekennt sich zum Islam. Er führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX .Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und bekennt sich zum Islam. Er führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Mit rechtskräftigem Urteil vom XXXX , XXXX , wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmittel nach § 27 Abs. 1 Z 1,
  4. und
  5. Fall, Abs. 2 SMG sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  6. Fall, Abs. 2 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmittel nach , Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins und 2, Fall, Absatz 2, SMG sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  7. Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt.
  8. Beweiswürdigung: 2.
  9. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum des Beschwerdeführers sowie zur Staatsangehörigkeit, Volks- und Religionszugehörigkeit beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers, die bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurden. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Urteil des Landesgerichtes XXXX vor dem Hintergrund eines aktuellen Strafregisterauszugs. In der Beschwerde werden diese Feststellungen nicht bestritten, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Rechtskraft des Urteils zu zweifeln. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vor dem Hintergrund eines aktuellen Strafregisterauszugs. In der Beschwerde werden diese Feststellungen nicht bestritten, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Rechtskraft des Urteils zu zweifeln. Die Beschwerdeausführungen bestehen im Wesentlichen aus der Behauptung, dass das Landesgericht XXXX sich betreffend die Tathandlung betreffend das Verbrechen des Suchgifthandels geirrt habe, weil zu Unrecht den Angaben des BF keine Folge geleistet worden sei und widersprüchliche Zeugenaussagen nicht zugunsten des BF gewertet worden seien. Im Ergebnis erweist sich die vom Landesgericht XXXX vorgenommene Beweiswürdigung jedoch als durchaus schlüssig und ist es dem erkennenden Gericht völlig verwehrt, die im Übrigen nicht mit Rechtsmittel bekämpfte Entscheidung des Landesgerichtes XXXX auf seine inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich auch beantragte Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung hätte somit einzig den Zweck, das erkennende Gericht davon zu überzeugen, dass er in Wirklichkeit das Verbrechen des Suchtgifthandels gar nicht begangen hätte, was angesichts der Rechtskraft dieses Strafurteils jedoch keinerlei Erfolgsaussichten hätte. Die Beschwerdeausführungen bestehen im Wesentlichen aus der Behauptung, dass das Landesgericht römisch 40 sich betreffend die Tathandlung betreffend das Verbrechen des Suchgifthandels geirrt habe, weil zu Unrecht den Angaben des BF keine Folge geleistet worden sei und widersprüchliche Zeugenaussagen nicht zugunsten des BF gewertet worden seien. Im Ergebnis erweist sich die vom Landesgericht römisch 40 vorgenommene Beweiswürdigung jedoch als durchaus schlüssig und ist es dem erkennenden Gericht völlig verwehrt, die im Übrigen nicht mit Rechtsmittel bekämpfte Entscheidung des Landesgerichtes römisch 40 auf seine inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich auch beantragte Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung hätte somit einzig den Zweck, das erkennende Gericht davon zu überzeugen, dass er in Wirklichkeit das Verbrechen des Suchtgifthandels gar nicht begangen hätte, was angesichts der Rechtskraft dieses Strafurteils jedoch keinerlei Erfolgsaussichten hätte. Der eigenen Beweiswürdigung folgend hat das Landesgericht XXXX als mildernd auch nur die Unbescholtenheit und die „geständige Verantwortung hinsichtlich Eigenkonsum“ gewertet, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von dem als erwiesen angenommenen Verbrechen mit mehreren Vergehen, weiters den langen Tatzeitraum und die „Gewinnerzielungsabsicht“. Der eigenen Beweiswürdigung folgend hat das Landesgericht römisch 40 als mildernd auch nur die Unbescholtenheit und die „geständige Verantwortung hinsichtlich Eigenkonsum“ gewertet, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von dem als erwiesen angenommenen Verbrechen mit mehreren Vergehen, weiters den langen Tatzeitraum und die „Gewinnerzielungsabsicht“. Insofern der BF in der Beschwerde ausführt, dass auch das Landesgericht XXXX davon ausgegangen sei, dass die ausgesprochene Tat und schuldangemessene Strafe ausreiche, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, er sohin keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit darstelle, ist festzuhalten, dass das Landesgericht XXXX vielmehr ausgeführt hat, dass eine „Anwendung des § 43a Abs. 4 StGB an der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit scheitert, dass der Angeklagte bei einer teilbedingten Strafnachsicht keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde.“Insofern der BF in der Beschwerde ausführt, dass auch das Landesgericht römisch 40 davon ausgegangen sei, dass die ausgesprochene Tat und schuldangemessene Strafe ausreiche, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, er sohin keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit darstelle, ist festzuhalten, dass das Landesgericht römisch 40 vielmehr ausgeführt hat, dass eine „Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB an der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit scheitert, dass der Angeklagte bei einer teilbedingten Strafnachsicht keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde.“
  10. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.
  3. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status des Asylberechtigten):3.
  4. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status des Asylberechtigten):

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn (unter anderem) ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn (unter anderem) ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt.

§ 6Abs. 1 Z 4 Asyl

G 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt. Nach § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind; alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.Nach Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind; alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zu beachten, dass der Fremde für eine Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL) wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein muss. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zu beachten, dass der Fremde für eine Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL) wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sein muss. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Der Verwaltungsgerichtshof spricht weiters aus, dass die in § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 enthaltene Wendung, dass der Fremde "wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet", als Umsetzung der in Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL enthaltenen Wortfolge "er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde" anzusehen ist, und diese nationale Regelung im Sinn des Verständnisses der unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL auszulegen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, dass sich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig erweist. Diese Rechtsprechung kann im Hinblick auf die unionsrechtlichen Vorgaben nicht länger aufrechterhalten werden, weil denen zufolge immer eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen ist (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Der Verwaltungsgerichtshof spricht weiters aus, dass die in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 enthaltene Wendung, dass der Fremde "wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet", als Umsetzung der in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL enthaltenen Wortfolge "er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde" anzusehen ist, und diese nationale Regelung im Sinn des Verständnisses der unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL auszulegen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, dass sich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig erweist. Diese Rechtsprechung kann im Hinblick auf die unionsrechtlichen Vorgaben nicht länger aufrechterhalten werden, weil denen zufolge immer eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen ist vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Mit rechtskräftigem Urteil vom XXXX wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmittel sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1

  1. Fall, Abs. 2 Z 3 SMG verurteilt. Bei der vom Beschwerdeführer begangenen Tat handelt es sich zudem zweifelsohne um eine Straftat, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigt; sie richtet sich massiv gegen ein objektiv besonders wichtiges Rechtsgut. Mit rechtskräftigem Urteil vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmittel sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  2. Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG verurteilt. Bei der vom Beschwerdeführer begangenen Tat handelt es sich zudem zweifelsohne um eine Straftat, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigt; sie richtet sich massiv gegen ein objektiv besonders wichtiges Rechtsgut. Durch die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von 33 Monaten wurde der Strafrahmen zwar nicht ausgeschöpft, dennoch übersteigt sie die Mindeststrafdrohung um ein Vielfaches. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom
  3. Juli 2023, C-8/22, ausgesprochen, dass nach Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden kann, weil dieser wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. Die Anwendung des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL hängt von der Erfüllung zweier unterschiedlicher Voraussetzungen ab, nämlich zum einen, dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, und zum anderen, dass festgestellt wurde, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom
  4. Juli 2023, C-8/22, ausgesprochen, dass nach Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden kann, weil dieser wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. Die Anwendung des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL hängt von der Erfüllung zweier unterschiedlicher Voraussetzungen ab, nämlich zum einen, dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, und zum anderen, dass festgestellt wurde, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Bei der Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, ob der Fremde "wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet", ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Bei der Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, ob der Fremde "wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet", ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). In diesem Zusammenhang ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach bei einer im Einzelfall vorzunehmenden Beurteilung, ob eine Gefährlichkeit (im hier zitierten Erkenntnis VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001: für die Allgemeinheit im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005) gegeben ist, zu prüfen ist, ob sich nach Art und Schwere der Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden ziehen lässt. Da es insoweit nach der Rechtsprechung um die Vornahme einer Gefährdungsprognose geht, wie sie auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften grundgelegt ist, steht der Bejahung einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung nicht entgegen, dass er sein Verhalten nicht schuldhaft zu vertreten hat.In diesem Zusammenhang ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach bei einer im Einzelfall vorzunehmenden Beurteilung, ob eine Gefährlichkeit (im hier zitierten Erkenntnis VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001: für die Allgemeinheit im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005) gegeben ist, zu prüfen ist, ob sich nach Art und Schwere der Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden ziehen lässt. Da es insoweit nach der Rechtsprechung um die Vornahme einer Gefährdungsprognose geht, wie sie auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften grundgelegt ist, steht der Bejahung einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung nicht entgegen, dass er sein Verhalten nicht schuldhaft zu vertreten hat. Die vorliegende Verurteilung stellt aufgrund ihrer Art und Schwere (Überlassung von Suchtgift, Suchtgifthandel) bereits ein gewichtiges Indiz für eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar und lässt unter Berücksichtigung der konkret-individuellen Tatbegehung einen solchen Schluss auch zu. Es ist der belangten Behörde weiters nicht entgegenzutreten, wenn sie trotz Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdeführers zum Vorliegen einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr kommt. Wie dargestellt hat der BF sowohl im Rahmen des Strafprozesses als auch im Zuge des Aberkennungsverfahrens die rechtskräftig festgestellte Tathandlung des Suchtgifthandels bestritten. Wie ausgeführt, hat das Landesgericht XXXX im Rahmen der Beweiswürdigung jedoch umfangreich dargestellt, warum es von der Tathandlung des Suchtgifthandels ausgehen musste und warum die sich ändernden Zeugenaussagen als völlig unglaubwürdig gewertet wurden, zudem davon auszugehen sei, dass ein Zeuge in der Hauptverhandlung versucht habe, den Angeklagten belastende Angaben aufgrund der bestehenden „guten Kameradschaft“ bzw. „Freundschaft“ zu beseitigen. Die beharrliche Leugnung dieser Tathandlungen, wobei gleichzeitig jedoch kein Rechtsmittel gegen das Urteil des Landesgerichts XXXX erhoben wurde und das Verharren auch in der gegenständlichen Beschwerde darauf, dass der BF Suchtgifthandel gar nicht durchgeführt habe, zeigt aus Sicht des erkennenden Gerichtes vielmehr eine völlige Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers auf. Vor dem Hintergrund, dass dieser noch auf längere Zeit eine Strafhaft zu verbüßen hat, liegt kein Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit vor (vgl. dazu auch BVwG vom 25.07.2023, W247 1312355-3/64E), ein solcher kann angesichts des Umstandes, dass der BF nach der Urteilsbegründung „langjährige Erfahrung im Suchtgiftmilieu“ aufweist, auch nicht ohne weiteres angenommen werden. Wie dargestellt hat der BF sowohl im Rahmen des Strafprozesses als auch im Zuge des Aberkennungsverfahrens die rechtskräftig festgestellte Tathandlung des Suchtgifthandels bestritten. Wie ausgeführt, hat das Landesgericht römisch 40 im Rahmen der Beweiswürdigung jedoch umfangreich dargestellt, warum es von der Tathandlung des Suchtgifthandels ausgehen musste und warum die sich ändernden Zeugenaussagen als völlig unglaubwürdig gewertet wurden, zudem davon auszugehen sei, dass ein Zeuge in der Hauptverhandlung versucht habe, den Angeklagten belastende Angaben aufgrund der bestehenden „guten Kameradschaft“ bzw. „Freundschaft“ zu beseitigen. Die beharrliche Leugnung dieser Tathandlungen, wobei gleichzeitig jedoch kein Rechtsmittel gegen das Urteil des Landesgerichts römisch 40 erhoben wurde und das Verharren auch in der gegenständlichen Beschwerde darauf, dass der BF Suchtgifthandel gar nicht durchgeführt habe, zeigt aus Sicht des erkennenden Gerichtes vielmehr eine völlige Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers auf. Vor dem Hintergrund, dass dieser noch auf längere Zeit eine Strafhaft zu verbüßen hat, liegt kein Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit vor vergleiche dazu auch BVwG vom 25.07.2023, W247 1312355-3/64E), ein solcher kann angesichts des Umstandes, dass der BF nach der Urteilsbegründung „langjährige Erfahrung im Suchtgiftmilieu“ aufweist, auch nicht ohne weiteres angenommen werden. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist angesichts der Gefahr, die der Beschwerdeführer für das Grundinteresse der Allgemeinheit darstellt, somit auch verhältnismäßig. Andere, die Flüchtlings- und Grundrechte weniger beeinträchtigende Maßnahmen können angesichts der besonderen Schwere der vorliegenden Straftat sowie der beim Beschwerdeführer vorliegenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, nicht ergriffen werden, um einen wirksamen Schutz zu gewährleisten, zumal der BF zur vorgeworfenen Straftat sich als völlig uneinsichtig erweist und das zu Grunde liegende Urteil erkennbar inhaltlich nicht akzeptiert, somit auch keine Schuldeinsicht vorliegen dürfte. Anders als nach der bisherigen Rechtsprechung hat eine Güterabwägung in der Form, dass die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Herkunftsstaat drohenden Maßnahmen gegenüberzustellen sind, nicht stattzufinden (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Anders als nach der bisherigen Rechtsprechung hat eine Güterabwägung in der Form, dass die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Herkunftsstaat drohenden Maßnahmen gegenüberzustellen sind, nicht stattzufinden vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Im Ergebnis ist somit die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides als unbegründet abzuweisen.Im Ergebnis ist somit die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch bezeichneten Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.
  5. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten):3.
  6. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten):

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, (1.) der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder (2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 in der Fassung BGBl. III Nr. 139/2018 (in Folge: EMRK), Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, (1.) der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder (2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, Europäische Menschenrechtskonvention, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2018, (in Folge: EMRK), Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 3a Asyl

G 2005 hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten – soweit diese nicht schon mangels einer Voraussetzung

Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist – auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs.

2 vorliegt. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten – soweit diese nicht schon mangels einer Voraussetzung

Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen ist – auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist vorrangig zu klären, ob eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmen ist. Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn zumindest einer der in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände gegeben ist (vgl. VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).Nach Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist vorrangig zu klären, ob eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmen ist. Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn zumindest einer der in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände gegeben ist vergleiche VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist beizupflichten, wenn es im angefochtenen Bescheid davon ausgeht, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, sodass die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht schon mangels Erfüllung der Voraussetzungen

§ 8Abs. 1 Asyl

G ausgeschlossen ist.Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist beizupflichten, wenn es im angefochtenen Bescheid davon ausgeht, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, sodass die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht schon mangels Erfüllung der Voraussetzungen

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgeschlossen ist. Nach § 8 Abs. 3a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Dass darüber hinaus auch eine rechtskräftige Bestrafung oder eine andere strafgerichtliche Anordnung vorliegen müsste, sieht diese Bestimmung nicht vor. Gleichwohl kann das Vorliegen solcher Aussprüche ein Indiz dafür sein, dass der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (vgl. VwGH 22.02.2023, Ra 2022/14/0313).Nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Dass darüber hinaus auch eine rechtskräftige Bestrafung oder eine andere strafgerichtliche Anordnung vorliegen müsste, sieht diese Bestimmung nicht vor. Gleichwohl kann das Vorliegen solcher Aussprüche ein Indiz dafür sein, dass der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt vergleiche VwGH 22.02.2023, Ra 2022/14/0313). Bei der im Einzelfall vorzunehmenden Beurteilung, ob eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 gegeben ist, ist zu prüfen, ob sich nach Art und Schwere der Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden ziehen lässt. Da es insoweit nach der Rechtsprechung um die Vornahme einer Gefährdungsprognose geht, wie sie auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften grundgelegt ist, steht der Bejahung einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung nicht entgegen, dass er sein Verhalten nicht schuldhaft zu vertreten hat (vgl. VwGH 28.03.2023, Ra 2022/20/0137).Bei der im Einzelfall vorzunehmenden Beurteilung, ob eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 gegeben ist, ist zu prüfen, ob sich nach Art und Schwere der Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden ziehen lässt. Da es insoweit nach der Rechtsprechung um die Vornahme einer Gefährdungsprognose geht, wie sie auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften grundgelegt ist, steht der Bejahung einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung nicht entgegen, dass er sein Verhalten nicht schuldhaft zu vertreten hat vergleiche VwGH 28.03.2023, Ra 2022/20/0137). Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 17 StGB, also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit mindestens dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, zu erfolgen.Nach dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach Paragraph 17, StGB, also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit mindestens dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, zu erfolgen. Eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht allein darauf gestützt werden, dass der subsidiär Schutzberechtigte wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, näher erläutert hat, ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. VwGH vom 20.08.2020, Ra 2019/19/0522).Eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht allein darauf gestützt werden, dass der subsidiär Schutzberechtigte wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, näher erläutert hat, ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen vergleiche VwGH vom 20.08.2020, Ra 2019/19/0522). Wie bereits ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt und stellt er eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit dar. Vor dem Hintergrund der ausgeführten Erwägungen zur Schwere der Tat, kann das Vorliegen einer „schweren Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie sowie auch einer Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 jedenfalls bejaht werden.Wie bereits ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt und stellt er eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit dar. Vor dem Hintergrund der ausgeführten Erwägungen zur Schwere der Tat, kann das Vorliegen einer „schweren Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie sowie auch einer Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 jedenfalls bejaht werden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist im Ergebnis somit ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist im Ergebnis somit ebenfalls als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Nach dessen Absatz 4 kann von einer Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Nach dessen Absatz 4 kann von einer Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Art. 47Abs.

1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Artikel 47

, Absatz eins, GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Absatz 2, leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob Vorgängerbestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Auch der EuGH führte aus, dass im Lichte des Art. 47 GRC und dessen Auslegung anhand von Art. 6 Abs. 1 EMRK keine absolute Verhandlungspflicht besteht. Die Durchführung einer Verhandlung ist im Zusammenhang mit einer umfassenden ex-nunc-Prüfung der angefochtenen Sache durch das Gericht zu verstehen. Ist das Gericht der Auffassung, dass es den Rechtsbehelf anhand des Akteninhalts – einschließlich der Niederschrift einer persönlichen Anhörung durch die Verwaltungsbehörde – prüfen kann, so muss keine mündliche Verhandlung erfolgen. Ist das Gericht dagegen der Auffassung, dass eine mündliche Verhandlung für die umfassende Beurteilung notwendig ist, so hat es eine solche durchzuführen und darf nicht etwa aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung darauf verzichten. Bei der Frage der Durchführung beziehungsweise des Verzichts auf eine mündliche Verhandlung kommt es vor allem darauf an, ob sich die Rechts- und Tatsachenfragen anhand des Akteninhalts lösen lassen und ob die Informationen aus vorangegangenen Anhörungen durch die Behörde entsprechend umfassend und vollständig sind (EuGH 26.07.2017, C-348/16, Sacko/Commissione Territoriale per il riconoscimento della protezione internazionale di Milano).Auch der EuGH führte aus, dass im Lichte des Artikel 47, GRC und dessen Auslegung anhand von Artikel 6, Absatz eins, EMRK keine absolute Verhandlungspflicht besteht. Die Durchführung einer Verhandlung ist im Zusammenhang mit einer umfassenden ex-nunc-Prüfung der angefochtenen Sache durch das Gericht zu verstehen. Ist das Gericht der Auffassung, dass es den Rechtsbehelf anhand des Akteninhalts – einschließlich der Niederschrift einer persönlichen Anhörung durch die Verwaltungsbehörde – prüfen kann, so muss keine mündliche Verhandlung erfolgen. Ist das Gericht dagegen der Auffassung, dass eine mündliche Verhandlung für die umfassende Beurteilung notwendig ist, so hat es eine solche durchzuführen und darf nicht etwa aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung darauf verzichten. Bei der Frage der Durchführung beziehungsweise des Verzichts auf eine mündliche Verhandlung kommt es vor allem darauf an, ob sich die Rechts- und Tatsachenfragen anhand des Akteninhalts lösen lassen und ob die Informationen aus vorangegangenen Anhörungen durch die Behörde entsprechend umfassend und vollständig sind (EuGH 26.07.2017, C-348/16, Sacko/Commissione Territoriale per il riconoscimento della protezione internazionale di Milano). Zur vorrangig maßgeblichen Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG judiziert der Verwaltungsgerichtshof, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden ist. Er muss bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 19.07.2021, Ra 2020/14/0574).Zur vorrangig maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG judiziert der Verwaltungsgerichtshof, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden ist. Er muss bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 19.07.2021, Ra 2020/14/0574). Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Verfahren vor: Das Bundesverwaltungsgericht hat keine neuen Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten auf jene des angefochtenen Bescheides sowie den Akteninhalt gestützt. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet – insbesondere wurden die vorliegende strafgerichtliche Verurteilung und ihr diesbezüglicher Inhalt nicht bestritten. Dem Bundesverwaltungsgericht lag im gegenständlichen Verfahren kein Beschwerdevorbringen vor, welches mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht trotz Antrages unterbleiben konnte. Zudem wäre selbst bei Berücksichtigung aller zu seinen Gunsten sprechenden Fakten für den Beschwerdeführer – vor dem Hintergrund seines massiven strafrechtlichen Verhaltens– kein günstigeres Ergebnis zu erwarten, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschaffen würde, weshalb eine Verhandlung unterbleiben kann (vgl. VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052). Es liegt auch kein klärungsbedürftiger entscheidungswesentlicher Sachverhalt vor, da das erkennende Gericht eine rechtliche Überprüfung des Urteils des LG XXXX eben nicht vornehmen kann, an die als erwiesen angenommene Tathandlung gebunden ist.Dem Bundesverwaltungsgericht lag im gegenständlichen Verfahren kein Beschwerdevorbringen vor, welches mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht trotz Antrages unterbleiben konnte. Zudem wäre selbst bei Berücksichtigung aller zu seinen Gunsten sprechenden Fakten für den Beschwerdeführer – vor dem Hintergrund seines massiven strafrechtlichen Verhaltens– kein günstigeres Ergebnis zu erwarten, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschaffen würde, weshalb eine Verhandlung unterbleiben kann vergleiche VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052). Es liegt auch kein klärungsbedürftiger entscheidungswesentlicher Sachverhalt vor, da das erkennende Gericht eine rechtliche Überprüfung des Urteils des LG römisch 40 eben nicht vornehmen kann, an die als erwiesen angenommene Tathandlung gebunden ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Einerseits sind die hier relevanten Fragen, unter welchen Voraussetzungen der Status des Asylberechtigten aberkannt und der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werden kann, geklärt, wozu auf die oben zitierte Judikatur verwiesen werden kann. Andererseits weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser ständigen Judikatur auch nicht ab.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Einerseits sind die hier relevanten Fragen, unter welchen Voraussetzungen der Status des Asylberechtigten aberkannt und der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werden kann, geklärt, wozu auf die oben zitierte Judikatur verwiesen werden kann. Andererseits weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser ständigen Judikatur auch nicht ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W226.1258330.2.00

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