4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des AsylGH vom 16.10.2008, D12 258330-0/2008/28E der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. 2. Mit Urteil vom XXXX wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z 3 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt. Dieses Urteil ist am selben Tag in Rechtskraft erwachsen.2. Mit Urteil vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins und 2, Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt. Dieses Urteil ist am selben Tag in Rechtskraft erwachsen. In den Entscheidungsgründen verwies das Landesgericht XXXX dabei darauf, dass der BF vor seiner Festnahme für fünf bis sechs Stunden pro Woche beschäftigt gewesen sei und ein Einkommen in der Höhe von etwa EURO 600-700,-- monatlich erzielt habe. Der BF verfüge über kein Vermögen, werde auch von keinen Schulden belastet und weise sein Strafregisterauskunft keine Eintragungen auf. In den Entscheidungsgründen verwies das Landesgericht römisch 40 dabei darauf, dass der BF vor seiner Festnahme für fünf bis sechs Stunden pro Woche beschäftigt gewesen sei und ein Einkommen in der Höhe von etwa EURO 600-700,-- monatlich erzielt habe. Der BF verfüge über kein Vermögen, werde auch von keinen Schulden belastet und weise sein Strafregisterauskunft keine Eintragungen auf. Zum Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z 3 SMG (Überlassung von Suchtgift) führte das Landesgericht XXXX in den Entscheidungsgründen ferner aus wie folgt:Zum Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG (Überlassung von Suchtgift) führte das Landesgericht römisch 40 in den Entscheidungsgründen ferner aus wie folgt: „Im Zeitraum von Sommer 2018 bis 15.06.2020 übergab der Angeklagte dem abgesondert verfolgten XXXX in Teilmengen von ca 1 Gramm pro Woche insgesamt 100 Gramm Crystal-Meth (mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 77,24 % Methamphetamin) zum Grammpreis von EUR 100,00 (ZV XXXX vom XXXX , AS 15). „Im Zeitraum von Sommer 2018 bis 15.06.2020 übergab der Angeklagte dem abgesondert verfolgten römisch 40 in Teilmengen von ca 1 Gramm pro Woche insgesamt 100 Gramm Crystal-Meth (mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 77,24 % Methamphetamin) zum Grammpreis von EUR 100,00 (ZV römisch 40 vom römisch 40 , AS 15). Von 15.06.2020 bis November 2022, mit Ausnahme von September 2021 bis Anfang Dezember 2021 sowie während des Krankenhausaufenthaltes von XXXX von 29.01.2021 bis 12.02.2021, überließ der Angeklagte teils unentgeltlich, teils zum Grammpreis von EUR 40,00 bis EUR 60,00 dem Zeugen XXXX in Teilmengen zumindest insgesamt 84 Gramm Heroin (mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 13,25% Heroin ua).Von 15.06.2020 bis November 2022, mit Ausnahme von September 2021 bis Anfang Dezember 2021 sowie während des Krankenhausaufenthaltes von römisch 40 von 29.01.2021 bis 12.02.2021, überließ der Angeklagte teils unentgeltlich, teils zum Grammpreis von EUR 40,00 bis EUR 60,00 dem Zeugen römisch 40 in Teilmengen zumindest insgesamt 84 Gramm Heroin (mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 13,25% Heroin ua). Im Zeitraum von Anfang 2021 bis September 2021 und von Anfang Dezember 2021 bis Mitte 2022 übergab der Angeklagte dem gesondert verfolgten XXXX bei mehreren Teilübergaben insgesamt 295 Gramm Heroin (mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 13,25% Heroin
G 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft
G 2005 kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I).
Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, zugleich aber festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation
Vm § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig sei (Spruchpunkt II.).4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten
, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, zugleich aber festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die belangte Behörde begründete die Feststellungen zum Vorliegen der Duldungsgründe dahingehend, dass dem BF aufgrund seiner aktiven Teilnahme am ersten Tschetschenienkrieg eine unverhältnis hohe Gefängnisstrafe drohen würde. Der BF habe glaubhaft gemacht, dass er noch immer im Blickfeld der russischen Behörden stehe, in der Vergangenheit auch gezielt mehrmals von Zuhause verschleppt worden sei. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels strafrechtlich verurteilt worden sei, weshalb ein Kriterium für die Aberkennung erfüllt sei. Hervorzuheben sei zusätzlich zu dem langen Tatzeitraum auch die große Menge von Heroin und Crystal Meth, welche durch den BF an die Abnehmer gelangt sei. Der BF habe mit dem Handel von Drogen die Gesundheit der im Bundesgebiet lebenden Menschen gefährdet. Es sei somit im Sinne der - angeführten - Judikatur ein besonders schweres Verbrechen vorliegend, womit ein Asylausschlussgrund vorliege. Spruchpunkt II. wurde dahingehend begründet, dass der BF aufgrund der Verurteilung eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle, damit sei auch ein Kriterium für die Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG erfüllt und sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels strafrechtlich verurteilt worden sei, weshalb ein Kriterium für die Aberkennung erfüllt sei. Hervorzuheben sei zusätzlich zu dem langen Tatzeitraum auch die große Menge von Heroin und Crystal Meth, welche durch den BF an die Abnehmer gelangt sei. Der BF habe mit dem Handel von Drogen die Gesundheit der im Bundesgebiet lebenden Menschen gefährdet. Es sei somit im Sinne der - angeführten - Judikatur ein besonders schweres Verbrechen vorliegend, womit ein Asylausschlussgrund vorliege. Spruchpunkt römisch zwei. wurde dahingehend begründet, dass der BF aufgrund der Verurteilung eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle, damit sei auch ein Kriterium für die Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG erfüllt und sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen.
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
G 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn (unter anderem) ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn (unter anderem) ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt.
G 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt. Nach § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind; alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.Nach Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind; alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zu beachten, dass der Fremde für eine Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL) wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein muss. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zu beachten, dass der Fremde für eine Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL) wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sein muss. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Der Verwaltungsgerichtshof spricht weiters aus, dass die in § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 enthaltene Wendung, dass der Fremde "wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet", als Umsetzung der in Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL enthaltenen Wortfolge "er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde" anzusehen ist, und diese nationale Regelung im Sinn des Verständnisses der unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL auszulegen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, dass sich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig erweist. Diese Rechtsprechung kann im Hinblick auf die unionsrechtlichen Vorgaben nicht länger aufrechterhalten werden, weil denen zufolge immer eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen ist (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Der Verwaltungsgerichtshof spricht weiters aus, dass die in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 enthaltene Wendung, dass der Fremde "wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet", als Umsetzung der in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL enthaltenen Wortfolge "er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde" anzusehen ist, und diese nationale Regelung im Sinn des Verständnisses der unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL auszulegen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, dass sich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig erweist. Diese Rechtsprechung kann im Hinblick auf die unionsrechtlichen Vorgaben nicht länger aufrechterhalten werden, weil denen zufolge immer eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen ist vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Mit rechtskräftigem Urteil vom XXXX wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmittel sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, (1.) der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder (2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 in der Fassung BGBl. III Nr. 139/2018 (in Folge: EMRK), Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, (1.) der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder (2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, Europäische Menschenrechtskonvention, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2018, (in Folge: EMRK), Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
G 2005 hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten – soweit diese nicht schon mangels einer Voraussetzung
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist – auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
2 vorliegt. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten – soweit diese nicht schon mangels einer Voraussetzung
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen ist – auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist vorrangig zu klären, ob eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmen ist. Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn zumindest einer der in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände gegeben ist (vgl. VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).Nach Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist vorrangig zu klären, ob eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmen ist. Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn zumindest einer der in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände gegeben ist vergleiche VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist beizupflichten, wenn es im angefochtenen Bescheid davon ausgeht, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, sodass die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht schon mangels Erfüllung der Voraussetzungen
G ausgeschlossen ist.Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist beizupflichten, wenn es im angefochtenen Bescheid davon ausgeht, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, sodass die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht schon mangels Erfüllung der Voraussetzungen
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgeschlossen ist. Nach § 8 Abs. 3a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Dass darüber hinaus auch eine rechtskräftige Bestrafung oder eine andere strafgerichtliche Anordnung vorliegen müsste, sieht diese Bestimmung nicht vor. Gleichwohl kann das Vorliegen solcher Aussprüche ein Indiz dafür sein, dass der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (vgl. VwGH 22.02.2023, Ra 2022/14/0313).Nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Dass darüber hinaus auch eine rechtskräftige Bestrafung oder eine andere strafgerichtliche Anordnung vorliegen müsste, sieht diese Bestimmung nicht vor. Gleichwohl kann das Vorliegen solcher Aussprüche ein Indiz dafür sein, dass der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt vergleiche VwGH 22.02.2023, Ra 2022/14/0313). Bei der im Einzelfall vorzunehmenden Beurteilung, ob eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 gegeben ist, ist zu prüfen, ob sich nach Art und Schwere der Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden ziehen lässt. Da es insoweit nach der Rechtsprechung um die Vornahme einer Gefährdungsprognose geht, wie sie auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften grundgelegt ist, steht der Bejahung einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung nicht entgegen, dass er sein Verhalten nicht schuldhaft zu vertreten hat (vgl. VwGH 28.03.2023, Ra 2022/20/0137).Bei der im Einzelfall vorzunehmenden Beurteilung, ob eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 gegeben ist, ist zu prüfen, ob sich nach Art und Schwere der Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden ziehen lässt. Da es insoweit nach der Rechtsprechung um die Vornahme einer Gefährdungsprognose geht, wie sie auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften grundgelegt ist, steht der Bejahung einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung nicht entgegen, dass er sein Verhalten nicht schuldhaft zu vertreten hat vergleiche VwGH 28.03.2023, Ra 2022/20/0137). Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 17 StGB, also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit mindestens dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, zu erfolgen.Nach dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach Paragraph 17, StGB, also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit mindestens dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, zu erfolgen. Eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht allein darauf gestützt werden, dass der subsidiär Schutzberechtigte wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, näher erläutert hat, ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. VwGH vom 20.08.2020, Ra 2019/19/0522).Eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht allein darauf gestützt werden, dass der subsidiär Schutzberechtigte wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, näher erläutert hat, ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen vergleiche VwGH vom 20.08.2020, Ra 2019/19/0522). Wie bereits ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt und stellt er eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit dar. Vor dem Hintergrund der ausgeführten Erwägungen zur Schwere der Tat, kann das Vorliegen einer „schweren Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie sowie auch einer Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 jedenfalls bejaht werden.Wie bereits ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt und stellt er eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit dar. Vor dem Hintergrund der ausgeführten Erwägungen zur Schwere der Tat, kann das Vorliegen einer „schweren Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie sowie auch einer Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 jedenfalls bejaht werden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist im Ergebnis somit ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist im Ergebnis somit ebenfalls als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Nach dessen Absatz 4 kann von einer Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Nach dessen Absatz 4 kann von einer Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
, Absatz eins, GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Absatz 2, leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob Vorgängerbestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Auch der EuGH führte aus, dass im Lichte des Art. 47 GRC und dessen Auslegung anhand von Art. 6 Abs. 1 EMRK keine absolute Verhandlungspflicht besteht. Die Durchführung einer Verhandlung ist im Zusammenhang mit einer umfassenden ex-nunc-Prüfung der angefochtenen Sache durch das Gericht zu verstehen. Ist das Gericht der Auffassung, dass es den Rechtsbehelf anhand des Akteninhalts – einschließlich der Niederschrift einer persönlichen Anhörung durch die Verwaltungsbehörde – prüfen kann, so muss keine mündliche Verhandlung erfolgen. Ist das Gericht dagegen der Auffassung, dass eine mündliche Verhandlung für die umfassende Beurteilung notwendig ist, so hat es eine solche durchzuführen und darf nicht etwa aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung darauf verzichten. Bei der Frage der Durchführung beziehungsweise des Verzichts auf eine mündliche Verhandlung kommt es vor allem darauf an, ob sich die Rechts- und Tatsachenfragen anhand des Akteninhalts lösen lassen und ob die Informationen aus vorangegangenen Anhörungen durch die Behörde entsprechend umfassend und vollständig sind (EuGH 26.07.2017, C-348/16, Sacko/Commissione Territoriale per il riconoscimento della protezione internazionale di Milano).Auch der EuGH führte aus, dass im Lichte des Artikel 47, GRC und dessen Auslegung anhand von Artikel 6, Absatz eins, EMRK keine absolute Verhandlungspflicht besteht. Die Durchführung einer Verhandlung ist im Zusammenhang mit einer umfassenden ex-nunc-Prüfung der angefochtenen Sache durch das Gericht zu verstehen. Ist das Gericht der Auffassung, dass es den Rechtsbehelf anhand des Akteninhalts – einschließlich der Niederschrift einer persönlichen Anhörung durch die Verwaltungsbehörde – prüfen kann, so muss keine mündliche Verhandlung erfolgen. Ist das Gericht dagegen der Auffassung, dass eine mündliche Verhandlung für die umfassende Beurteilung notwendig ist, so hat es eine solche durchzuführen und darf nicht etwa aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung darauf verzichten. Bei der Frage der Durchführung beziehungsweise des Verzichts auf eine mündliche Verhandlung kommt es vor allem darauf an, ob sich die Rechts- und Tatsachenfragen anhand des Akteninhalts lösen lassen und ob die Informationen aus vorangegangenen Anhörungen durch die Behörde entsprechend umfassend und vollständig sind (EuGH 26.07.2017, C-348/16, Sacko/Commissione Territoriale per il riconoscimento della protezione internazionale di Milano). Zur vorrangig maßgeblichen Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG judiziert der Verwaltungsgerichtshof, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden ist. Er muss bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 19.07.2021, Ra 2020/14/0574).Zur vorrangig maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG judiziert der Verwaltungsgerichtshof, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden ist. Er muss bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 19.07.2021, Ra 2020/14/0574). Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Verfahren vor: Das Bundesverwaltungsgericht hat keine neuen Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten auf jene des angefochtenen Bescheides sowie den Akteninhalt gestützt. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet – insbesondere wurden die vorliegende strafgerichtliche Verurteilung und ihr diesbezüglicher Inhalt nicht bestritten. Dem Bundesverwaltungsgericht lag im gegenständlichen Verfahren kein Beschwerdevorbringen vor, welches mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht trotz Antrages unterbleiben konnte. Zudem wäre selbst bei Berücksichtigung aller zu seinen Gunsten sprechenden Fakten für den Beschwerdeführer – vor dem Hintergrund seines massiven strafrechtlichen Verhaltens– kein günstigeres Ergebnis zu erwarten, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschaffen würde, weshalb eine Verhandlung unterbleiben kann (vgl. VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052). Es liegt auch kein klärungsbedürftiger entscheidungswesentlicher Sachverhalt vor, da das erkennende Gericht eine rechtliche Überprüfung des Urteils des LG XXXX eben nicht vornehmen kann, an die als erwiesen angenommene Tathandlung gebunden ist.Dem Bundesverwaltungsgericht lag im gegenständlichen Verfahren kein Beschwerdevorbringen vor, welches mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht trotz Antrages unterbleiben konnte. Zudem wäre selbst bei Berücksichtigung aller zu seinen Gunsten sprechenden Fakten für den Beschwerdeführer – vor dem Hintergrund seines massiven strafrechtlichen Verhaltens– kein günstigeres Ergebnis zu erwarten, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschaffen würde, weshalb eine Verhandlung unterbleiben kann vergleiche VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052). Es liegt auch kein klärungsbedürftiger entscheidungswesentlicher Sachverhalt vor, da das erkennende Gericht eine rechtliche Überprüfung des Urteils des LG römisch 40 eben nicht vornehmen kann, an die als erwiesen angenommene Tathandlung gebunden ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Einerseits sind die hier relevanten Fragen, unter welchen Voraussetzungen der Status des Asylberechtigten aberkannt und der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werden kann, geklärt, wozu auf die oben zitierte Judikatur verwiesen werden kann. Andererseits weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser ständigen Judikatur auch nicht ab.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Einerseits sind die hier relevanten Fragen, unter welchen Voraussetzungen der Status des Asylberechtigten aberkannt und der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werden kann, geklärt, wozu auf die oben zitierte Judikatur verwiesen werden kann. Andererseits weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser ständigen Judikatur auch nicht ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W226.1258330.2.00
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