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{'item': 'W229 2268899-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2024 GeschäftszahlW229 2268899-1 Spruch, W229 2268899-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit am angefochtenen Bescheid vom 22.11.2022 gab die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 09.11.2022 gem. § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm. § 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge.
  2. Mit am angefochtenen Bescheid vom 22.11.2022 gab die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 09.11.2022 gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 27.11.2022 Beschwerde und brachte darin vor, dass er sich ordnungsgemäß über die Homepage unter Eingabe sämtlicher erforderlicher Daten arbeitslos gemeldet habe und in weiterer Folge einen Ersttermin bei seiner Betreuerin Frau Romana Rest für den 17.10.2022 erhalten habe. Im Rahmen dieses Gesprächs sei kein Hinweis gegeben worden, dass der entsprechende Antrag auf Arbeitslosengeld fehlen würde. Einen Antrag auf Arbeitslosengeld habe er nicht erhalten. Nachdem er am 09.11.2022 kein Arbeitslosengeld auf seinem Konto erhalten habe, habe er beim AMS Tulln rückgefragt und erfahren, dass sein Antrag noch fehlen würde. Nach unzähligen Gesprächen sei ihm im Rahmen eines Letztgespräches mitgeteilt worden, dass man ihm versehentlich den Antrag noch nicht geschickt habe, aber er sofort versendet werde. Er dürfe sich nicht schrecken, dass das Datum am Antrag der 09.11.2022 sei, das würde nichts machen, obwohl er das Arbeitslosengeld für 01.10.2022 bis 02.11.2022 beantrage. Mit 03.11.2022 habe er über Eigeninitiative eine neue Beschäftigung gefunden und dies dem AMS mitgeteilt.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 03.03.2023 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG wurde die Beschwerde mit näherer Begründung abgewiesen.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 03.03.2023 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG wurde die Beschwerde mit näherer Begründung abgewiesen.
  6. Mit Schreiben vom 11.04.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.
  7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 21.03.2023 vorgelegt.
  8. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 21.03.2023 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitraum von 01.06.2022 bis 30.09.2022 in einem Dienstverhältnis. Im Anschluss daran bezog der Beschwerdeführer bis 11.10.2022 eine Urlaubsersatzleistung. Danach war er arbeitslos. Der Beschwerdeführer führte am 01.10.2022 die elektronische Arbeitslosmeldung gem. § 17 AlVG durch.Der Beschwerdeführer führte am 01.10.2022 die elektronische Arbeitslosmeldung gem. Paragraph 17, AlVG durch. In der Information zur Arbeitslosmeldung vom 01.10.2022 wurde der Beschwerdeführer auf folgendes hingewiesen: „Ich nehme zur Kenntnis, dass ich mit dieser Arbeitslosmeldung noch keine Geldleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz beantragt habe. Um Arbeitslosengeld beantragen zu können[,] schicken wir Ihnen gesondert einen Antrag zu. Senden Sie den Antrag ausgefüllt an die Regionale Geschäftsstelle retour.“ Mit Schreiben vom 03.10.2022 wurde der Beschwerdeführer zu einem Beratungstermin am 17.10.2022 um 10:00 Uhr bei Frau Romana Rest, Zimmernummer 2.015 eingeladen. Diesen Termin nahm der Beschwerdeführer wahr. Das ebenfalls mit Begleitschreiben vom 03.10.2022 ohne Zustellnachweis postalisch übermittelte Antragsformular kam dem Beschwerdeführer nicht zu. Dass die Retournierung des Antrages innerhalb einer bestimmten Frist zu erfolgen hat, wurde dem Beschwerdeführer weder im Rahmen der elektronischen Arbeitslosmeldung noch im Rahmen der persönlichen Vorsprache bei einem Beratungstermin am 17.10.2022 mitgeteilt. Am 09.11.2022 wurde der Beschwerdeführer im Zuge von Erkundigungen nach dem Arbeitslosengeld über eine Fristversäumnis der Antragsrückgabe informiert. Nach weiteren telefonischen Kontakten am 15.11.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein neuerliches Antragsformular mit Ausgabedatum 09.11.2022 übermittelt. Darin wurde vermerkt, dass der Antrag bis spätestens 29.11.2022 an das AMS Tulln zu übermitteln ist. Der Antrag ging am 22.11.2022 beim AMS ein. Der Beschwerdeführer hat mit 03.11.2022 ein Dienstverhältnis beim Amt der Nö. Landesregierung begonnen. Die monatliche Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengeldes beträgt € 2.221,95 (Bruttoentgelt monatlich + Brutto Sonderzahlungsanteil monatlich). Es ergibt sich ein Tagsatz in Höhe von € 33,74 täglich.
  10. Beweiswürdigung: Die letzte Beschäftigung des Beschwerdeführers sowie der Bezug einer Urlaubsersatzleistung gehen aus dem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug hervor. Das vom Beschwerdeführer ausgefüllte Formular der elektronischen Arbeitslosmeldung vom 01.10.2022 liegt im Akt ein. Aus dem übereinstimmenden Parteienvorbringen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den Beratungstermin am 17.10.2022 wahrgenommen hat. Das diesbezügliche Einladungsschreiben liegt im Akt ein. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer das Antragsformular, welches laut AMS ebenfalls am 03.10.2022 versandt wurde, nicht zugekommen ist, gründet auf folgenden Erwägungen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Zustellung des Antragsformulars ohne Zustellnachweis erfolgt ist. Ein Zustellnachweis für das Schreiben vom 03.10.2022, adressiert an die bekanntgegebene, mit den Daten im zentralen Melderegister übereinstimmende Wohnadresse des Beschwerdeführers, mit dem das Antragsformular für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung übermittelt wurde, liegt somit nicht vor. Das AMS konnte auch sonst keine Beweise dafür erbringen, dass die Postsendung mit dem Antragsformular dem Beschwerdeführer tatsächlich zugegangen ist. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Vorsprache am 17.10.2022 angegeben habe, den Antrag bereits abgegeben zu haben, lässt sich nicht schließen, dass der Beschwerdeführer damit das fragliche Antragsformular gemeint hat. Zumal er dies in der der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag sowie auch in der mündlichen Verhandlung damit entkräftet, dies verwechselt zu haben. Dabei ist mit in den Blick zu nehmen, dass der Beschwerdeführer auch einen Antrag betreffend seine Ausbildung ausgefüllt hat sowie zuvor noch nie arbeitslos und im Umgang mit Behörden offenbar unbeholfen erscheint und dabei die Unterstützung seiner Mutter in Anspruch genommen hat. In einem Vermerk des AMS vom 15.11.2022 wird festgehalten, dass Thema der Vorsprach am 17.10.2022 die Ausbildung des Beschwerdeführers gewesen sei, was ebenso dafür spricht, dass der Beschwerdeführer den Ausbildungsantrag gemeint hat. Zudem wurde vom Beschwerdeführer schon bei seiner telefonischen Angabe am 15.11.2022 angegeben, per Post kein Antragsformular erhalten zu haben. In diesem Zusammenhang waren die Aussagen des Beschwerdeführers sowie seiner als Zeugin befragten Mutter, welche in der mündlichen Verhandlung einen integren und gewissenhaften Eindruck hinterließ, glaubhaft. Dabei ist auch nachvollziehbar, dass die Zeugin – wohl auch aufgrund ihrer Ausbildung – den Beschwerdeführer bei der erstmaligen Antragstellung unterstützt hat. Auch waren die Schilderungen der Zeugin sowie des Beschwerdeführers, der nach wie vor bei der Zeugin wohnhaft ist, betreffend die Verantwortungsverteilung hinsichtlich der Entleerung des Postkastens nachvollziehbar. So erscheint es plausibel, dass dieser in der Regel von der Zeugin entleert wird und der Beschwerdeführer sich darum in Besonderen im Zusammenhang mit per E-Mail angekündigten Paketsendungen an ihn kümmert. Schließlich schilderte die Zeugin auf Nachfrage, ob sie den Postboten kenne, von sich aus an der Abgabestelle und in der Nachbarschaft regelmäßig auftretende Probleme mit Postsendungen. Vor diesem Hintergrund in Zusammenschau mit dem von der Zeugin spontan geschilderten umsichtigen Umgangs mit Postsendungen, ist glaubhaft, dass die Postsendung, welche das Antragsformular enthielt, nicht zugekommen ist. Ein Zustellnachweis für das Schreiben vom 03.10.2022, adressiert an die bekanntgegebene, mit den Daten im zentralen Melderegister übereinstimmende Wohnadresse des Beschwerdeführers, mit dem das Antragsformular für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung übermittelt wurde, liegt nicht vor. Im Übrigen hat die belangte Behörde auch nicht behauptet, dass eine Übersendung mit Zustellnachweis erfolgt sei. Dass der Beschwerdeführer über die Notwendigkeit einer fristgerechten Rückgabe des Antragsformulars zunächst nicht informiert wurde, gründet zunächst darauf, dass sich ein Hinweis darauf in der Information zur Arbeitslosmeldung nicht findet. Auch in der Gesprächsdokumentation zum Beratungstermin am 17.10.2022 findet sich darauf kein Hinweis. Die Feststellungen zur Antragsübermittlung nach dem 15.11.2022 mit Geltendmachung ab dem 09.11.2022 beruhen auf den Einträgen im Elektronischen Datensatz sowie dem im Akt einliegenden Antrag auf Arbeitslosengeld, welcher ausweislich des Eingangsstempels am 22.11.2022 beim AMS eingelangt ist.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
  13. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
  14. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.2.
  15. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten: 3.2.
  16. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: „Abschnitt 1 Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
  1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
  2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)
  3. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,) ...“ „Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer 1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, …
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht: a) wer in einem Dienstverhältnis steht; …“ „Ruhen des Arbeitslosengeldes § 16.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht währendParagraph 16,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während …
  1. l)des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,
  2. l)des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Absatz 4,, …
(4)Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.
(4)Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht. …“ Beginn des Bezuges § 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
  3. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat. (…)“ „Bemessung des Arbeitslosengeldes § 21.
(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:Paragraph 21,
(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (Paragraph 49, ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß Paragraph 3, versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß Paragraph 3, ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht: …
(2)Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.
(2)Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Absatz eins, entsprechend anzuwenden. Absatz eins, letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen. …
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG) zu berücksichtigen.
(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(5)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(6)Eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes des Arbeitsmarktservice ist zur Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nur heranzuziehen, wenn kein Entgelt aus vorhergehender Beschäftigung vorliegt, das eine Festsetzung nach Abs. 1 ermöglicht, oder dieses niedriger als das für die Bemessung der Beihilfe herangezogene Bruttoentgelt ist. In diesem Fall ist die Beihilfe einem Nettoentgelt gleichzuhalten und der Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ein diesem Nettoentgelt entsprechendes Bruttoentgelt zu Grunde zu legen.
(6)Eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes des Arbeitsmarktservice ist zur Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nur heranzuziehen, wenn kein Entgelt aus vorhergehender Beschäftigung vorliegt, das eine Festsetzung nach Absatz eins, ermöglicht, oder dieses niedriger als das für die Bemessung der Beihilfe herangezogene Bruttoentgelt ist. In diesem Fall ist die Beihilfe einem Nettoentgelt gleichzuhalten und der Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ein diesem Nettoentgelt entsprechendes Bruttoentgelt zu Grunde zu legen. …“ „Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. (…)“ 3.2.
  1. Zur Zustellung des Antragsformulars mit Geltendmachung ab 01.10.2022: Den Feststellungen folgend meldete sich der Beschwerdeführer am 01.10.2022 elektronisch bei der belangten Behörde arbeitslos. Anlässlich der elektronischen Arbeitslosmeldung wurde dem Beschwerdeführer die Zusendung des Antragsformulars für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung angekündigt. Gem. § 26 Abs. 2 ZustG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.Gem. Paragraph 26, Absatz 2, ZustG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 2 ZustG (vgl. zuletzt VwGH 31.08.2023, Ra 2023/08/0011) hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (vgl. zuletzt VwGH 31.08.2023, Ra 2023/08/0011 mHa VwGH vom 12.12.2007, 2007/16/0175). Diese Grundsätze gelten auch für den Nachweis des Zeitpunktes einer - unstrittig erfolgten - Zustellung ohne Zustellnachweis (vgl. nochmals vgl. zuletzt VwGH 31.08.2023, Ra 2023/08/0011 mHa VwGH vom 24.06.2008, 2007/17/0202).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 26, Absatz 2, ZustG vergleiche zuletzt VwGH 31.08.2023, Ra 2023/08/0011) hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden vergleiche zuletzt VwGH 31.08.2023, Ra 2023/08/0011 mHa VwGH vom 12.12.2007, 2007/16/0175). Diese Grundsätze gelten auch für den Nachweis des Zeitpunktes einer - unstrittig erfolgten - Zustellung ohne Zustellnachweis vergleiche nochmals vergleiche zuletzt VwGH 31.08.2023, Ra 2023/08/0011 mHa VwGH vom 24.06.2008, 2007/17/0202). Ein Zustellnachweis iSd § 22 ZustG oder ein sonstiger Nachweis einer erfolgten Zustellung des Antragsformulars vom 03.10.2022 liegt nicht vor. Wie bereits ausgeführt, vermochte der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall glaubhaft darzulegen, dass ihm die fragliche Postsendung nicht zugekommen ist. Dies wurde von der einvernommenen Zeugin ebenfalls nachvollziehbar dargelegt. Die belangte Behörde stützt demgegenüber ihre Ausführungen allein auf eine Dokumentation eines Beratungsgespräches vom 17.10.
  2. Auch diesbezüglich konnte vom erkennenden Senat jedoch – wie beweiswürdigend dargelegt – nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer bei dieser Aussage den Antrag betreffend seine Ausbildung gemeint hat. Ein Zustellnachweis iSd Paragraph 22, ZustG oder ein sonstiger Nachweis einer erfolgten Zustellung des Antragsformulars vom 03.10.2022 liegt nicht vor. Wie bereits ausgeführt, vermochte der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall glaubhaft darzulegen, dass ihm die fragliche Postsendung nicht zugekommen ist. Dies wurde von der einvernommenen Zeugin ebenfalls nachvollziehbar dargelegt. Die belangte Behörde stützt demgegenüber ihre Ausführungen allein auf eine Dokumentation eines Beratungsgespräches vom 17.10.
  3. Auch diesbezüglich konnte vom erkennenden Senat jedoch – wie beweiswürdigend dargelegt – nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer bei dieser Aussage den Antrag betreffend seine Ausbildung gemeint hat. Insgesamt muss daher die Angabe des Beschwerdeführers die Postsendung vom 03.10.2022, welche das Antragsformular enthalten hat, nicht erhalten zu haben, für richtig angenommen werden (vgl. zuletzt VwGH 31.08.2023, Ra 2023/08/0011 mHa VwGH vom 12.12.2007, 2007/16/0175).Insgesamt muss daher die Angabe des Beschwerdeführers die Postsendung vom 03.10.2022, welche das Antragsformular enthalten hat, nicht erhalten zu haben, für richtig angenommen werden vergleiche zuletzt VwGH 31.08.2023, Ra 2023/08/0011 mHa VwGH vom 12.12.2007, 2007/16/0175). 3.2.3.
  4. Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip (§ 17 AlVG): Zum materiell-rechtlichen Anspruch muss der Formalakt der Geltendmachung hinzutreten. Die Geltendmachung des Anspruchs ist auch insoweit erforderlich, als damit die Meldung als arbeitssuchend und die zwingende Zurverfügungstellung für die Arbeitsvermittlung (§ 7 Abs. 1 Z 1 AlVG) verbunden sind (vgl. VwGH 03.04.2019, Ra 2017/08/0053, mwN).3.2.3.
  5. Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip (Paragraph 17, AlVG): Zum materiell-rechtlichen Anspruch muss der Formalakt der Geltendmachung hinzutreten. Die Geltendmachung des Anspruchs ist auch insoweit erforderlich, als damit die Meldung als arbeitssuchend und die zwingende Zurverfügungstellung für die Arbeitsvermittlung (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG) verbunden sind vergleiche VwGH 03.04.2019, Ra 2017/08/0053, mwN). Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind (§ 46 Abs. 1 AlVG). Ein triftiger Grund kann vorliegen, wenn der Antragsteller in Folge von Krankheit oder wegen Wiederaufnahme einer Beschäftigung an der rechtzeitigen Übermittlung des Antragsformulars gehindert ist (vgl. VwGH 25.05.2011, 2008/08/0098).Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind (Paragraph 46, Absatz eins, AlVG). Ein triftiger Grund kann vorliegen, wenn der Antragsteller in Folge von Krankheit oder wegen Wiederaufnahme einer Beschäftigung an der rechtzeitigen Übermittlung des Antragsformulars gehindert ist vergleiche VwGH 25.05.2011, 2008/08/0098). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, stellt die Bestimmung des § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Die abschließende Normierung lässt es nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterbliebenen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. etwa VwGH 11.11.2015, Ro 2014/08/0053, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, stellt die Bestimmung des Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Die abschließende Normierung lässt es nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterbliebenen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist vergleiche etwa VwGH 11.11.2015, Ro 2014/08/0053, mwN). Gerade deswegen, weil gemäß § 46 AlVG ein Antrag auf Zuerkennung von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung wirksam nur mittels des bundeseinheitlich aufgelegten Formulars gestellt werden kann, welches ein potenzieller Antragsteller nur durch Ausfolgung seitens des AMS erhalten kann, trifft die regionale Geschäftsstelle im Fall eines konkreten zu den Akten genommenen Anbringens der Partei jedoch (insbesondere) die Verpflichtung zur Aushändigung des entsprechenden Formulars, womit das Verfahren nach § 46 AlVG in Gang gesetzt wird. Kommt die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ihrer Verpflichtung zur Aushändigung eines Antragsformulars (gegebenenfalls nach Klärung der Absicht der Partei) in einer solchen Konstellation nicht nach, so bleibt der Partei dessen ungeachtet zunächst jedenfalls ein Anspruch auf diese Aushändigung gewahrt. Damit ist aber auch – bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, insbesondere rechtzeitiger Abgabe des der Partei auszuhändigenden Antragsformulars – ein Leistungsanspruch für die Zeit ab der ersten Vorsprache weiterhin aufrecht (vgl. VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041 [VwSlg 15944 A/2002]; VwGH 26.1.2005, 2004/08/0090).Gerade deswegen, weil gemäß Paragraph 46, AlVG ein Antrag auf Zuerkennung von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung wirksam nur mittels des bundeseinheitlich aufgelegten Formulars gestellt werden kann, welches ein potenzieller Antragsteller nur durch Ausfolgung seitens des AMS erhalten kann, trifft die regionale Geschäftsstelle im Fall eines konkreten zu den Akten genommenen Anbringens der Partei jedoch (insbesondere) die Verpflichtung zur Aushändigung des entsprechenden Formulars, womit das Verfahren nach Paragraph 46, AlVG in Gang gesetzt wird. Kommt die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ihrer Verpflichtung zur Aushändigung eines Antragsformulars (gegebenenfalls nach Klärung der Absicht der Partei) in einer solchen Konstellation nicht nach, so bleibt der Partei dessen ungeachtet zunächst jedenfalls ein Anspruch auf diese Aushändigung gewahrt. Damit ist aber auch – bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, insbesondere rechtzeitiger Abgabe des der Partei auszuhändigenden Antragsformulars – ein Leistungsanspruch für die Zeit ab der ersten Vorsprache weiterhin aufrecht vergleiche VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041 [VwSlg 15944 A/2002]; VwGH 26.1.2005, 2004/08/0090). 3.2.3.2 Wie bereits ausgeführt ist vorliegend im Hinblick auf die Verpflichtung der belangten Behörde zur Ausfolgung des Antragsformulars deren Ausführungen der belangten Behörde, der Antrag sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.10.2022 übersendet worden und die Rückgabe in seiner Sphäre gelegen, nicht zu folgen. Vielmehr erwies sich diese Zustellung nicht als bewirkt und ist die Behörde damit ihrer Verpflichtung zur Ausfolgung des Antragsformulars nicht nachgekommen. Da die elektronische Arbeitslosmeldung keinen Hinweis darauf enthielt, dass das angekündigte Antragsformular innerhalb einer bestimmten Frist an das AMS zu retournieren sei und der Beschwerdeführer aufgrund seiner erstmaligen Arbeitslosigkeit mit dem Prozedere der Antragstellung auch nicht vertraut war, kann auch keine Erkundigungspflicht des Beschwerdeführers nach der Übermittlung des Antragsformulars gesehen werden. Ohne einen zeitlichen Maßstab für die Dauer des weiteren Verfahrensablaufs zu haben, hat dem Beschwerdeführer nämlich eine etwaige auffällige Verspätung des Schriftstücks nicht sofort auffallen können bzw. die Dringlichkeit von dessen fristgerechter Retournierung bewusst sein müssen (vgl. BVwG 21.11.2022, W209 2257619-1/4E). 3.2.3.2 Wie bereits ausgeführt ist vorliegend im Hinblick auf die Verpflichtung der belangten Behörde zur Ausfolgung des Antragsformulars deren Ausführungen der belangten Behörde, der Antrag sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.10.2022 übersendet worden und die Rückgabe in seiner Sphäre gelegen, nicht zu folgen. Vielmehr erwies sich diese Zustellung nicht als bewirkt und ist die Behörde damit ihrer Verpflichtung zur Ausfolgung des Antragsformulars nicht nachgekommen. Da die elektronische Arbeitslosmeldung keinen Hinweis darauf enthielt, dass das angekündigte Antragsformular innerhalb einer bestimmten Frist an das AMS zu retournieren sei und der Beschwerdeführer aufgrund seiner erstmaligen Arbeitslosigkeit mit dem Prozedere der Antragstellung auch nicht vertraut war, kann auch keine Erkundigungspflicht des Beschwerdeführers nach der Übermittlung des Antragsformulars gesehen werden. Ohne einen zeitlichen Maßstab für die Dauer des weiteren Verfahrensablaufs zu haben, hat dem Beschwerdeführer nämlich eine etwaige auffällige Verspätung des Schriftstücks nicht sofort auffallen können bzw. die Dringlichkeit von dessen fristgerechter Retournierung bewusst sein müssen vergleiche BVwG 21.11.2022, W209 2257619-1/4E). In Ermangelung einer (von der belangten Behörde nachzuweisenden) Ausfolgung bzw. postalischen Übermittlung des Antragformulars am 03.10.2022 mit Geltendmachung ab 01.10.2022 hat der sohin durch die fristgerechte Übermittlung des am 15.11.2022 übermittelten ausgefolgten Formulars seinen Leistungsanspruch rückwirkend ab Eintritt der Arbeitslosigkeit gewahrt und gebührt ihm Arbeitslosengeld grundsätzlich ab dem 01.10.
  6. 3.2.
  7. Das letzte Dienstverhältnis des Beschwerdeführers endete am 30.09.
  8. Für die Zeit vom 01.10.2022 bis 11.10.2022 bestand ein Anspruch auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt, weshalb der Anspruch auf Arbeitslosengeld in dieser Zeit gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG ruhte. 3.2.
  9. Das letzte Dienstverhältnis des Beschwerdeführers endete am 30.09.
  10. Für die Zeit vom 01.10.2022 bis 11.10.2022 bestand ein Anspruch auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt, weshalb der Anspruch auf Arbeitslosengeld in dieser Zeit gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG ruhte. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht daher ab 12.10.
  11. Da der Beschwerdeführer seit 03.11.2022 wieder in einem vollversicherten Dienstverhältnis steht und sohin nicht mehr arbeitslos ist (§ 12 Abs. 3 lit. a AlVG), besteht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis 02.11.2022.Da der Beschwerdeführer seit 03.11.2022 wieder in einem vollversicherten Dienstverhältnis steht und sohin nicht mehr arbeitslos ist (Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG), besteht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis 02.11.
  12. 3.2.
  13. Zur Bemessung des Arbeitslosengeldes Die Berechnung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 12.10.2022 bis 02.11.2022 wurde von der belangten Behörde korrekt wie folgt durchgeführt:
  14. Monatliches Bruttoentgelt und Sonderzahlungen Grenzbetrag / Sozialversicherungspflicht: € 566,83 Brutto Sonderzahlungsanteil monatlich: € 317,42 Bruttoentgelt laufend monatlich: € 1.904,53
  15. Ermittlung des Netto-Entgelts Laufendes Brutto-Entgelt monatlich: € 1.904,53 - SV-Beiträge: € 345,10 (18,12 %) = zu versteuerndes Monatseinkommen: € 1.559,43 zu versteuerndes Jahreseinkommen: € 18.713,16 - Werbungskosten: € 132,00 - Sonderausgaben: € 0,00 = Lohnsteuerbemessungsgrundlage: € 18.581,16 Jahreslohnsteuer: € 1.588,87 - Verkehrsabsetzbetrag: € 400,00 - Arbeitnehmerabsetzbetrag: € 0,00 = Jahreslohnsteuer nach Abzug des Freibetrags: € 1.188,87 Netto Jahreseinkommen: € 17.524,29 = Netto laufend monatlich: € 1.460,35
  16. Ermittlung der Sonderzahlungen Netto Sonderzahlung monatlich: € 317,42 Sonderzahlung jährlich: € 3.809,04 - Sozialversicherungsbeiträge: € 652,10 (17,12 %) = zu versteuernde Sonderzahlungen: € 3.156,94 - Freibetrag: € 620,00 = Steuerbemessungsgrundlage: € 2.536,94 - Lohnsteuer für Sonderzahlungen: € 152,21 (6,00 %) = Netto Sonderzahlungen jährlich: € 3.004,73 Netto Sonderzahlungen monatlich: € 250,39
  17. Nettobetrag für Leistung Netto laufend monatlich: € 1.460,35 + netto Sonderzahlungen monatlich: € 250,39 = Netto gesamt monatlich: € 1.710,74 täglicher Nettobetrag: € 56,24 Grundwerte für die folgende Berechnung (Prozent vom Anspruch) Grundbetrag: € 30,93 (55,00 %) täglicher Ausgleichszulagenrichtsatz (AZR): € 34,35 Obergrenze (ohne FZ Bezug): € 33,74 (60,00 %)
  18. Anspruchsermittlung Anheben auf Obergrenze: € 33,74 Anspruch mit FZ: € 33,74 Neuer Anspruch: € 33,74 3.
  19. Ergebnis Dem Beschwerdeführer gebührt sohin bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Zeitraum vom 12.10.2022 bis 02.11.2022 Arbeitslosengeld in Höhe von € 33,74 täglich. Der Beschwerde war stattzugeben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß abzuändern. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W229.2268899.1.00

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