RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2024 GeschäftszahlW229 2270801-1 Spruch, W229 2270801-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Mattersburg (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) vom 13.01.2023 wurde gemäß § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 19.12.2022 bis 29.01.2023 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt worden sei.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Mattersburg (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) vom 13.01.2023 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 19.12.2022 bis 29.01.2023 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt worden sei. Begründend wurde ausgeführt, dass er das Arbeitsangebot beim Dienstgeber XXXX nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Begründend wurde ausgeführt, dass er das Arbeitsangebot beim Dienstgeber römisch 40 nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, die Stelle nicht abgelehnt zu haben. Als ihm die Stelle am 15.12.2022 telefonisch angeboten worden sei, habe er lediglich mitgeteilt, sich nach den konkreten Buszeiten erkundigen zu müssen. Im Telefongespräch sei man so verblieben, dass er sich in den Tagen nach dem Telefonat nochmals melde und eine Rückmeldung geben werde. Er habe nämlich jedenfalls vermeiden wollen, dass er die Stelle annehme und dann unter Umständen wenige Tage vor Beschäftigungsbeginn wieder absagen müsse, weil ihm die Anreise nicht möglich sei. Er habe sich dann die Buszeiten herausgesucht und sei es ihm möglich gewesen, die Arbeitszeiten pünktlich einzuhalten. Noch bevor er eine Rückmeldung habe geben können, dass er die Stelle annehme, sei bereits der Leistungsbezug eingestellt worden. Er müsse daher davon ausgehen, dass von Seiten von XXXX eine unrichtige Information an das AMS weitergegeben worden sei. Der Beschwerde beigelegt, war ein Schreiben, auf dem die Öffnungszeiten von XXXX sowie Buszeiten zwischen XXXX und Mattersburg vermerkt sind, Telefonlisten von Dezember 2022 sowie eine Auflistung mit folgendem Inhalt:
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, die Stelle nicht abgelehnt zu haben. Als ihm die Stelle am 15.12.2022 telefonisch angeboten worden sei, habe er lediglich mitgeteilt, sich nach den konkreten Buszeiten erkundigen zu müssen. Im Telefongespräch sei man so verblieben, dass er sich in den Tagen nach dem Telefonat nochmals melde und eine Rückmeldung geben werde. Er habe nämlich jedenfalls vermeiden wollen, dass er die Stelle annehme und dann unter Umständen wenige Tage vor Beschäftigungsbeginn wieder absagen müsse, weil ihm die Anreise nicht möglich sei. Er habe sich dann die Buszeiten herausgesucht und sei es ihm möglich gewesen, die Arbeitszeiten pünktlich einzuhalten. Noch bevor er eine Rückmeldung habe geben können, dass er die Stelle annehme, sei bereits der Leistungsbezug eingestellt worden. Er müsse daher davon ausgehen, dass von Seiten von römisch 40 eine unrichtige Information an das AMS weitergegeben worden sei. Der Beschwerde beigelegt, war ein Schreiben, auf dem die Öffnungszeiten von römisch 40 sowie Buszeiten zwischen römisch 40 und Mattersburg vermerkt sind, Telefonlisten von Dezember 2022 sowie eine Auflistung mit folgendem Inhalt: „15.12.22 Wurde ich von XXXX Angerufen um 16.32 Arbeitsbeginn wäre am 2.Januar 2023„15.12.22 Wurde ich von römisch 40 Angerufen um 16.32 Arbeitsbeginn wäre am 2.Januar 2023 19.12.22 Hab ich bei XXXX Angerufen um 13.17 leider keinen erreicht wollte nur sagen das ich am 20.12.22 um 10.00 einen Termin habe bei meiner Ärztin.19.12.22 Hab ich bei römisch 40 Angerufen um 13.17 leider keinen erreicht wollte nur sagen das ich am 20.12.22 um 10.00 einen Termin habe bei meiner Ärztin. 20.12.22 Hab ich bei der ÖBB angerufen um 13.39 u.13.43 um die konkreten Buszeiten erkundigen. 21.12.22 Hab ich einen RSB Brief bekommen vom AMS das mein Leistungsbezug mit 19.12.2022 Vorläufig einstellen. Sie haben die angebotene Beschäftigung bei XXXX nicht angenommen.21.12.22 Hab ich einen RSB Brief bekommen vom AMS das mein Leistungsbezug mit 19.12.2022 Vorläufig einstellen. Sie haben die angebotene Beschäftigung bei römisch 40 nicht angenommen. Stimmt überhaupt nicht hab gesagt muss mich zuerst mal um die Buszeiten erkundigen. T-Mobil offene Rechnung Zahlungsaufschub bis 31.1.23 dann Speere. Strom Zahlungsaufschub bis 31.1.23 dann Abschaltung. Wasserleitungsverband Mahnung. Kühlschrank leer abgeschaltet Holz auch nur mehr für ein paar Tage Tierfutter auch schon bald leer. Geldbörse 0,60 Cent. Rezept Abholung von der Apotheke nicht möglich. Hätte am 1.02.23 einen Kontrolltermin um 8.30 Zimmern.1.005 ohne €€€ nicht möglich. Danke.“
- Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 10.03.2023, gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde mit näherer Begründung abgewiesen wurde.
- Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 10.03.2023, gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde mit näherer Begründung abgewiesen wurde.
- Mit Schreiben vom 26.03.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.
- Mit Beschwerdevorlage des AMS vom 25.04.2023 wurden die Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung, der Vorlageantrag sowie der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Am 10.10.2023 sowie am 06.03.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter des AMS teilnahmen und zwei Zeuginnen befragt wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und in XXXX wohnhaft. 1.
- Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und in römisch 40 wohnhaft. 1.
- Zuletzt bezog der Beschwerdeführer von 05.03.2019 bis 29.03.2020 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld; seit 30.03.2020 steht er im Bezug von Notstandshilfe. 1.
- Der Beschwerdeführer hat einen Lehrabschluss als Installateur und war zuletzt als Produktionsmitarbeiter tätig. Der Beschwerdeführer besitzt einen PKW, welcher nach seinen Angaben seit ca. zwei Jahren nicht fahrtüchtig ist. Die notwendigen Reparaturen kann sich der Beschwerdeführer nicht leisten. Dem AMS hat er dies erst am 20.12.2022 gemeldet. Um Unterstützung durch das AMS hinsichtlich der Reparaturen hat er nicht angesucht. Die Fahrzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von XXXX nach Mattersburg beträgt in eine Richtung zwischen 16 und 32 Minuten.1.
- Der Beschwerdeführer hat einen Lehrabschluss als Installateur und war zuletzt als Produktionsmitarbeiter tätig. Der Beschwerdeführer besitzt einen PKW, welcher nach seinen Angaben seit ca. zwei Jahren nicht fahrtüchtig ist. Die notwendigen Reparaturen kann sich der Beschwerdeführer nicht leisten. Dem AMS hat er dies erst am 20.12.2022 gemeldet. Um Unterstützung durch das AMS hinsichtlich der Reparaturen hat er nicht angesucht. Die Fahrzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von römisch 40 nach Mattersburg beträgt in eine Richtung zwischen 16 und 32 Minuten. 1.
- Der Beschwerdeführer erhielt im Juli 2022 ein Einladungsschreiben für einen Vorstellungstermin am 27.07.2022 beim gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt XXXX in 7210 Mattersburg. Der Beschwerdeführer nahm diesen Vorstellungstermin wahr. Im Zuge dieses Termins wurden die potenziellen Tätigkeiten bei XXXX , die Buszeiten sowie das voraussichtliche Gehalt erörtert. Da der Beschwerdeführer das Gehalt für gering erachtete, wurde er von seinen Gesprächspartnern bei XXXX auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Zuzahlung beim AMS zu beantragen. Der Beschwerdeführer wurde darüber informiert, dass er bei XXXX vorgemerkt werde und sich eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter von XXXX bei ihm telefonisch melden werde, sobald eine Stelle frei werde.1.
- Der Beschwerdeführer erhielt im Juli 2022 ein Einladungsschreiben für einen Vorstellungstermin am 27.07.2022 beim gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt römisch 40 in 7210 Mattersburg. Der Beschwerdeführer nahm diesen Vorstellungstermin wahr. Im Zuge dieses Termins wurden die potenziellen Tätigkeiten bei römisch 40 , die Buszeiten sowie das voraussichtliche Gehalt erörtert. Da der Beschwerdeführer das Gehalt für gering erachtete, wurde er von seinen Gesprächspartnern bei römisch 40 auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Zuzahlung beim AMS zu beantragen. Der Beschwerdeführer wurde darüber informiert, dass er bei römisch 40 vorgemerkt werde und sich eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter von römisch 40 bei ihm telefonisch melden werde, sobald eine Stelle frei werde. 1.
- Der Beschwerdeführer hat im Anschluss an dieses Gespräch beim AMS hinsichtlich der möglichen Zuzahlung nachgefragt. Diese wurde ihm vom AMS nicht in Aussicht gestellt. 1.
- Am 15.12.2022 wurde der Beschwerdeführer von einer Mitarbeiterin von XXXX angerufen und ihm mitgeteilt, dass er am 19.12.2022 eine Stelle bei XXXX antreten könne. Der Beschwerdeführer äußerte gegenüber der Mitarbeiterin Bedenken wegen der zu geringen Bezahlung. Eine Einstellung des Beschwerdeführers bei XXXX erfolgte nicht. Weder hat der Beschwerdeführer eine nochmalige Einladung zu einem Vorstellungstermin bei XXXX erhalten, noch hat im Anschluss an das Telefonat ein weiteres persönliches Bewerbungsgespräch des Beschwerdeführers bei XXXX stattgefunden. 1.
- Am 15.12.2022 wurde der Beschwerdeführer von einer Mitarbeiterin von römisch 40 angerufen und ihm mitgeteilt, dass er am 19.12.2022 eine Stelle bei römisch 40 antreten könne. Der Beschwerdeführer äußerte gegenüber der Mitarbeiterin Bedenken wegen der zu geringen Bezahlung. Eine Einstellung des Beschwerdeführers bei römisch 40 erfolgte nicht. Weder hat der Beschwerdeführer eine nochmalige Einladung zu einem Vorstellungstermin bei römisch 40 erhalten, noch hat im Anschluss an das Telefonat ein weiteres persönliches Bewerbungsgespräch des Beschwerdeführers bei römisch 40 stattgefunden. 1.
- Eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung in oder in zeitlicher Nähe zur Ausschlussfrist hat der Beschwerdeführer nicht angenommen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
- Die Feststellung zum Geburtsdatum, dem Wohnort und den Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung des Beschwerdeführers gründen auf dem Antrag auf Notstandshilfe vom 27.04.2022, dem im Akt einliegenden ZMR-Auszug und Bezugsverlauf. 2.
- Die Feststellungen zur Ausbildung und der letzten Beschäftigung stützen sich auf die Angaben in der Beschwerdevorentscheidung, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist. Die Feststellungen betreffend das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. BVwG VH 10.10.2023, S 6). Die Feststellungen zur Fahrtdauer der öffentlichen Verkehrsmittel beruht auf den Ergebnissen einer Routenplanung im Routenplaner von VOR AnachB. 2.
- Die Feststellungen zur Ausbildung und der letzten Beschäftigung stützen sich auf die Angaben in der Beschwerdevorentscheidung, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist. Die Feststellungen betreffend das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche BVwG VH 10.10.2023, S 6). Die Feststellungen zur Fahrtdauer der öffentlichen Verkehrsmittel beruht auf den Ergebnissen einer Routenplanung im Routenplaner von VOR AnachB. 2.
- Die Feststellungen zum Einladungsschreiben und dem Vorstellungstermin beim Dienstgeber XXXX beruhen auf dem übereinstimmenden Parteienvorbringen. So gibt auch der Beschwerdeführer in den mündlichen Verhandlungen an, im Juli bei einem Vorstellungsgespräch bei XXXX gewesen zu sein. Die Inhalte des Gesprächs am 27.07.2022 beruhen zunächst auf den Angaben, von XXXX , welche diese bereits im Rahmen von schriftlichen Stellungnahmen an das AMS sowie an das Bundesverwaltungsgericht äußerte und diese im Rahmen der Zeugeneinvernahme bestätigte (BVwG VH 06.03.2022, S 4). Soweit im Protokoll festgehalten ist, dass sie den Beschwerdeführer nicht kenne, ist festzuhalten, dass diese Antwort im Zusammenhang mit der Frage nach dem Bestehen eines Angehörigenverhältnisses gegeben worden ist. Die Zeugin konnte jedoch Angaben zum Vorstellungsgespräch am 27.07.2022 tätigen. Auch decken sich die Inhalte im Wesentlichen mit den Angaben des Beschwerdeführers. So konnte dieser insbesondere bestätigen, dass bereits im Juli 2022 über die Entlohnung gesprochen wurde und die Busfahrzeiten Thema des Vorstellungsgespräches waren (vgl. BVwG VH 10.10.2023, S 5 und 12). Auch bestätigte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, dass ihm im Rahmen des Vorstellungsgespräches im Juli gesagt worden ist, dass er in Evidenz gehalten werde und telefonisch oder schriftlich darüber informiert werde, wann er eine Stelle antreten könne (vgl. BVwG VH 06.03.2024, S 7).2.
- Die Feststellungen zum Einladungsschreiben und dem Vorstellungstermin beim Dienstgeber römisch 40 beruhen auf dem übereinstimmenden Parteienvorbringen. So gibt auch der Beschwerdeführer in den mündlichen Verhandlungen an, im Juli bei einem Vorstellungsgespräch bei römisch 40 gewesen zu sein. Die Inhalte des Gesprächs am 27.07.2022 beruhen zunächst auf den Angaben, von römisch 40 , welche diese bereits im Rahmen von schriftlichen Stellungnahmen an das AMS sowie an das Bundesverwaltungsgericht äußerte und diese im Rahmen der Zeugeneinvernahme bestätigte (BVwG VH 06.03.2022, S 4). Soweit im Protokoll festgehalten ist, dass sie den Beschwerdeführer nicht kenne, ist festzuhalten, dass diese Antwort im Zusammenhang mit der Frage nach dem Bestehen eines Angehörigenverhältnisses gegeben worden ist. Die Zeugin konnte jedoch Angaben zum Vorstellungsgespräch am 27.07.2022 tätigen. Auch decken sich die Inhalte im Wesentlichen mit den Angaben des Beschwerdeführers. So konnte dieser insbesondere bestätigen, dass bereits im Juli 2022 über die Entlohnung gesprochen wurde und die Busfahrzeiten Thema des Vorstellungsgespräches waren vergleiche BVwG VH 10.10.2023, S 5 und 12). Auch bestätigte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, dass ihm im Rahmen des Vorstellungsgespräches im Juli gesagt worden ist, dass er in Evidenz gehalten werde und telefonisch oder schriftlich darüber informiert werde, wann er eine Stelle antreten könne vergleiche BVwG VH 06.03.2024, S 7). 2.
- Die Feststellungen betreffend eine mögliche Zuzahlung des AMS zur Entlohnung konnten anhand der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung getroffen werden. So schilderte er, dass ihm im Vorstellungsgespräch nahegelegt worden sei, eine Zuzahlung vom AMS in Höhe von ca. 350 Euro zu beantragen, ihm diese vom AMS jedoch verwehrt wurde (vgl. BVwG VH 10.10.2023, S 12).2.
- Die Feststellungen betreffend eine mögliche Zuzahlung des AMS zur Entlohnung konnten anhand der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung getroffen werden. So schilderte er, dass ihm im Vorstellungsgespräch nahegelegt worden sei, eine Zuzahlung vom AMS in Höhe von ca. 350 Euro zu beantragen, ihm diese vom AMS jedoch verwehrt wurde vergleiche BVwG VH 10.10.2023, S 12). 2.
- Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer von einer Mitarbeiterin von XXXX am 15.12.2022 angerufen und ihm mitgeteilt worden sei, dass er am 19.12.2023 eine Stelle bei XXXX antreten könne, gründen auf den Angaben von XXXX gegenüber dem AMS vom 15.12.2022, 03.01.2022 und 06.03.
- Ebenso wurde dem AMS von der zuständigen Mitarbeiterin bei XXXX bereits am 15.12.2022 rückgemeldet, dass der Beschwerdeführer angegeben hätte, die Entlohnung sei zu gering. Zwar konnte sich die Mitarbeiterin, die diese Nachricht geschrieben hat, im Zuge der mündlichen Verhandlung an das konkrete Gespräch nicht mehr erinnern, sie konnte ihm Rahmen der Einvernahme jedoch darlegen, dass die Rückmeldungen an das AMS am Tag des Telefonats von jener Person getätigt wurden, welche das Telefonat geführt hat (vgl. BVwG VH 10.10.2023, 9f). Auch die in der mündlichen Verhandlung einvernommene Projektleiterin, konnte sich daran erinnern, dass die Mitarbeiterin, ihr diese Rückmeldung des Beschwerdeführers damals schilderte (vgl. BVwG VH 06.03.2024, S 4). Aufgrund der zeitlichen Nähe der Rückmeldung an das AMS kommt diesen Angaben bedeutendes Gewicht zu. Auch machten beide Zeuginnen, welche die ursprünglichen Angaben bestätigten, in der mündlichen Verhandlung einen aufrichtigen Eindruck. Zudem kann nicht gesehen werden, dass diese im Falle des Bestehens einer irrtümlichen Angabe einen Vorteil hätten, wenn sie einen solchen Irrtum nicht gegenüber dem AMS aufklärten. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst angibt, im Rahmen des Vorstellungsgespräches im Juli 2022 bereits über die geringe Entlohnung und die Möglichkeit einer Zuzahlung durch das AMS gesprochen zu haben, er jedoch zum Zeitpunkt des Telefonat am 15.12.2022 bereits wusste, dass er eine solche vom AMS nicht erhalten werde, erscheint es nicht unplausibel, dass der Beschwerdeführer während des Telefonats diese Aussage gegenüber der Mitarbeiterin von XXXX getroffen hat. Unstrittig erfolgte keine Einstellung des Beschwerdeführers bei XXXX . Dass der Beschwerdeführer weder eine zweite Einladung zu einem erneuten Vorstellungsgespräch bei XXXX erhalten hat, noch bei einem solchen ein zweites Mal dort war, um die Buszeiten zu besprechen, gründet auf folgenden Erwägungen: 2.
- Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer von einer Mitarbeiterin von römisch 40 am 15.12.2022 angerufen und ihm mitgeteilt worden sei, dass er am 19.12.2023 eine Stelle bei römisch 40 antreten könne, gründen auf den Angaben von römisch 40 gegenüber dem AMS vom 15.12.2022, 03.01.2022 und 06.03.
- Ebenso wurde dem AMS von der zuständigen Mitarbeiterin bei römisch 40 bereits am 15.12.2022 rückgemeldet, dass der Beschwerdeführer angegeben hätte, die Entlohnung sei zu gering. Zwar konnte sich die Mitarbeiterin, die diese Nachricht geschrieben hat, im Zuge der mündlichen Verhandlung an das konkrete Gespräch nicht mehr erinnern, sie konnte ihm Rahmen der Einvernahme jedoch darlegen, dass die Rückmeldungen an das AMS am Tag des Telefonats von jener Person getätigt wurden, welche das Telefonat geführt hat vergleiche BVwG VH 10.10.2023, 9f). Auch die in der mündlichen Verhandlung einvernommene Projektleiterin, konnte sich daran erinnern, dass die Mitarbeiterin, ihr diese Rückmeldung des Beschwerdeführers damals schilderte vergleiche BVwG VH 06.03.2024, S 4). Aufgrund der zeitlichen Nähe der Rückmeldung an das AMS kommt diesen Angaben bedeutendes Gewicht zu. Auch machten beide Zeuginnen, welche die ursprünglichen Angaben bestätigten, in der mündlichen Verhandlung einen aufrichtigen Eindruck. Zudem kann nicht gesehen werden, dass diese im Falle des Bestehens einer irrtümlichen Angabe einen Vorteil hätten, wenn sie einen solchen Irrtum nicht gegenüber dem AMS aufklärten. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst angibt, im Rahmen des Vorstellungsgespräches im Juli 2022 bereits über die geringe Entlohnung und die Möglichkeit einer Zuzahlung durch das AMS gesprochen zu haben, er jedoch zum Zeitpunkt des Telefonat am 15.12.2022 bereits wusste, dass er eine solche vom AMS nicht erhalten werde, erscheint es nicht unplausibel, dass der Beschwerdeführer während des Telefonats diese Aussage gegenüber der Mitarbeiterin von römisch 40 getroffen hat. Unstrittig erfolgte keine Einstellung des Beschwerdeführers bei römisch 40 . Dass der Beschwerdeführer weder eine zweite Einladung zu einem erneuten Vorstellungsgespräch bei römisch 40 erhalten hat, noch bei einem solchen ein zweites Mal dort war, um die Buszeiten zu besprechen, gründet auf folgenden Erwägungen: Zwar behauptet der Beschwerdeführer sowohl in der mündlichen Verhandlung am 10.10.2023 als auch in der Verhandlung am 06.03.2024 beharrlich, eine solche zweite Einladung erhalten zu haben und ein zweites Mal bei einem persönlichen Vorstellungstermin gewesen zu sein, jedoch sprechen sowohl die Dokumentation in seinem Datensatz, die Angaben der Mitarbeiter von XXXX als auch im Ergebnis seine eigenen Angaben im Verfahren letztlich dagegen.Zwar behauptet der Beschwerdeführer sowohl in der mündlichen Verhandlung am 10.10.2023 als auch in der Verhandlung am 06.03.2024 beharrlich, eine solche zweite Einladung erhalten zu haben und ein zweites Mal bei einem persönlichen Vorstellungstermin gewesen zu sein, jedoch sprechen sowohl die Dokumentation in seinem Datensatz, die Angaben der Mitarbeiter von römisch 40 als auch im Ergebnis seine eigenen Angaben im Verfahren letztlich dagegen. Zunächst ist festzuhalten, dass in der Dokumentation des Beschwerdeführers weder ein Kontrollmeldetermin noch ein Beratungstermin beim AMS in den Wochen vor dem Anruf am 15.12.2022 vermerkt sind. Schon aus diesem Grund, kann den Angaben des Beschwerdeführers zu einem von ihm nicht näher genannten Zeitpunkt im Dezember von seiner Beraterin im Rahmen eines Termins einen Ausdruck eines Einladungsschreibens für ein weiteres Vorstellungsgespräch bei XXXX erhalten zu haben nicht gefolgt werden. Auch ist ein solcher Ausdruck im elektronischen Datensatz des Beschwerdeführers nicht vermerkt. Dies wurde von den Vertretern des AMS sowohl in der Verhandlung am 10.10.2023 als auch am 06.03.2024 zu Protokoll gegeben und ist auf den Screenshots der Datensätze, welche im Nachgang zur mündlichen Verhandlung vom AMS übermittelt wurden, bestätigt. Schließlich findet sich ein solches Einladungsschreiben auch nicht unter den vom Beschwerdeführer im Nachgang zur Verhandlung am 10.10.2023 vorgelegten Dokumenten. Dass eine zweite persönliche Vorstellung erfolgt sei, wurde im gesamten Verfahren von XXXX verneint (Stellungnahme XXXX vom 17.10.2023, BVwG VH 06.03.2024, S 6). Zunächst ist festzuhalten, dass in der Dokumentation des Beschwerdeführers weder ein Kontrollmeldetermin noch ein Beratungstermin beim AMS in den Wochen vor dem Anruf am 15.12.2022 vermerkt sind. Schon aus diesem Grund, kann den Angaben des Beschwerdeführers zu einem von ihm nicht näher genannten Zeitpunkt im Dezember von seiner Beraterin im Rahmen eines Termins einen Ausdruck eines Einladungsschreibens für ein weiteres Vorstellungsgespräch bei römisch 40 erhalten zu haben nicht gefolgt werden. Auch ist ein solcher Ausdruck im elektronischen Datensatz des Beschwerdeführers nicht vermerkt. Dies wurde von den Vertretern des AMS sowohl in der Verhandlung am 10.10.2023 als auch am 06.03.2024 zu Protokoll gegeben und ist auf den Screenshots der Datensätze, welche im Nachgang zur mündlichen Verhandlung vom AMS übermittelt wurden, bestätigt. Schließlich findet sich ein solches Einladungsschreiben auch nicht unter den vom Beschwerdeführer im Nachgang zur Verhandlung am 10.10.2023 vorgelegten Dokumenten. Dass eine zweite persönliche Vorstellung erfolgt sei, wurde im gesamten Verfahren von römisch 40 verneint (Stellungnahme römisch 40 vom 17.10.2023, BVwG VH 06.03.2024, S 6). Zudem lassen die Angaben des Beschwerdeführers nicht erkennen, dass die von ihm in der mündlichen Verhandlung wiederholt vorgebrachte Übergabe einer zweiten Einladung durch seine AMS Beraterin bzw. das zweite persönliche Vorstellungsgespräch, tatsächlich stattgefunden haben. Zwar bringt er dies beharrlich vor, bei konkreter Befragung hierzu war er in seinem Antwortverhalten jedoch ausweichend bzw. hat er seine Antworten auf die jeweiligen Fragen angepasst und letztlich verändert. Zunächst zeigt sich, dass der Beschwerdeführer bis zur Verhandlung am 10.10.2023 ein solches Vorbringen nicht erbracht hat. Weder in der Beschwerde vom 18.01.2023, noch in der von ihm beigelegten Auflistung der Geschehnisse ab 15.12.2022, noch in seiner Stellungnahme vom 30.01.2023 erwähnt der Beschwerdeführer den Erhalt eines solchen Einladungsschreiben oder eine zweite persönliche Vorsprache. Lediglich die Führung von Telefonaten mit XXXX gibt der Beschwerdeführer insbesondere in der Auflistung der Geschehnisse ab 15.12.2022 an und findet diese seine Deckung in den Rückmeldungen von XXXX an das AMS. Während der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 10.10.2023 nämlich zunächst angibt, im Anschluss an das Telefonat am selben Tag zu XXXX zu einem Vorstellungsgespräch gefahren zu sein (vgl. BVwG VH 10.10.2023 S 7), veränderte er diese Angaben im Zuge der Verhandlung dahingehend, dass er am nächsten oder übernächsten Tag zu XXXX gefahren sei (vgl. BVwG VH 10.10.2023 S 12). Der von ihm vorgetragene Umstand in der mündlichen Verhandlung, von seiner Beraterin ein Einladungsschreiben für einen Vorstellungstermin ohne Datums- oder Zeitangabe (vgl. BVwGH VH 10.10.2023 S 7) erhalten zu haben, steht zudem im Widerspruch zur üblichen Vorgehensweise des AMS. Auch gesteht der Beschwerdeführer im Schreiben vom 08.01.2024 selbst ein, dass er ohne förmliche Einladung für ein weiteres Vorstellungsgespräch oder eine fixen Termin zu XXXX gefahren sei, weshalb das erneute diesbezügliche Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2024 nur wenig verständlich ist. Schließlich konnte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht den Namen jener Personen nennen, mit denen er dieses zweite Gespräch geführte hätte bzw. änderte er diese. Auch die Anzahl der Personen, mit denen er gesprochen habe, variierte, so gab er am 10.10.2023 an, mit zwei Damen gesprochen zu haben, während er in der Verhandlung vom 06.03.2024 erstmals den Namen von nur einer Gesprächspartnerin nannte. Vor dem Hintergrund der dargelegten Erwägungen konnte der Beschwerdeführer ein zweites persönliches Vorstellungsgespräch im Nachgang zum Anruf von XXXX am 15.12.2022 weder belegen noch glaubhaft darlegen.Zudem lassen die Angaben des Beschwerdeführers nicht erkennen, dass die von ihm in der mündlichen Verhandlung wiederholt vorgebrachte Übergabe einer zweiten Einladung durch seine AMS Beraterin bzw. das zweite persönliche Vorstellungsgespräch, tatsächlich stattgefunden haben. Zwar bringt er dies beharrlich vor, bei konkreter Befragung hierzu war er in seinem Antwortverhalten jedoch ausweichend bzw. hat er seine Antworten auf die jeweiligen Fragen angepasst und letztlich verändert. Zunächst zeigt sich, dass der Beschwerdeführer bis zur Verhandlung am 10.10.2023 ein solches Vorbringen nicht erbracht hat. Weder in der Beschwerde vom 18.01.2023, noch in der von ihm beigelegten Auflistung der Geschehnisse ab 15.12.2022, noch in seiner Stellungnahme vom 30.01.2023 erwähnt der Beschwerdeführer den Erhalt eines solchen Einladungsschreiben oder eine zweite persönliche Vorsprache. Lediglich die Führung von Telefonaten mit römisch 40 gibt der Beschwerdeführer insbesondere in der Auflistung der Geschehnisse ab 15.12.2022 an und findet diese seine Deckung in den Rückmeldungen von römisch 40 an das AMS. Während der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 10.10.2023 nämlich zunächst angibt, im Anschluss an das Telefonat am selben Tag zu römisch 40 zu einem Vorstellungsgespräch gefahren zu sein vergleiche BVwG VH 10.10.2023 S 7), veränderte er diese Angaben im Zuge der Verhandlung dahingehend, dass er am nächsten oder übernächsten Tag zu römisch 40 gefahren sei vergleiche BVwG VH 10.10.2023 S 12). Der von ihm vorgetragene Umstand in der mündlichen Verhandlung, von seiner Beraterin ein Einladungsschreiben für einen Vorstellungstermin ohne Datums- oder Zeitangabe vergleiche BVwGH VH 10.10.2023 S 7) erhalten zu haben, steht zudem im Widerspruch zur üblichen Vorgehensweise des AMS. Auch gesteht der Beschwerdeführer im Schreiben vom 08.01.2024 selbst ein, dass er ohne förmliche Einladung für ein weiteres Vorstellungsgespräch oder eine fixen Termin zu römisch 40 gefahren sei, weshalb das erneute diesbezügliche Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2024 nur wenig verständlich ist. Schließlich konnte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht den Namen jener Personen nennen, mit denen er dieses zweite Gespräch geführte hätte bzw. änderte er diese. Auch die Anzahl der Personen, mit denen er gesprochen habe, variierte, so gab er am 10.10.2023 an, mit zwei Damen gesprochen zu haben, während er in der Verhandlung vom 06.03.2024 erstmals den Namen von nur einer Gesprächspartnerin nannte. Vor dem Hintergrund der dargelegten Erwägungen konnte der Beschwerdeführer ein zweites persönliches Vorstellungsgespräch im Nachgang zum Anruf von römisch 40 am 15.12.2022 weder belegen noch glaubhaft darlegen. 2.
- Weder wurde vom Beschwerdeführer die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses bekannt gegeben, noch ist eine solche im Versicherungsverlauf des Beschwerdeführers ersichtlich.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: „Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)–
(8)[…]“ „Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)–
(8)[…]“„§ 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person
(3)–
(8)[…]“, „§ 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)[…]“ „Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." 3.
- Zur Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung: 3.3.
- Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).3.3.
- Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.3.
- Weder wurden vom Beschwerdeführer Einwendung gegen die Zumutbarkeit der Stelle beim gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt XXXX vorgebracht, noch sind solche auch sonst hervorgekommen, insbesondere wäre die Arbeitsstelle vom Beschwerdeführer auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln in angemessener bzw. zumutbarer Zeit erreichbar gewesen. 3.3.
- Weder wurden vom Beschwerdeführer Einwendung gegen die Zumutbarkeit der Stelle beim gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt römisch 40 vorgebracht, noch sind solche auch sonst hervorgekommen, insbesondere wäre die Arbeitsstelle vom Beschwerdeführer auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln in angemessener bzw. zumutbarer Zeit erreichbar gewesen. Die angebotene Stelle erweist sich damit als zumutbar und als zuweisungstauglich. 3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: 3.4.
- Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: 3.4.
- Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. zuletzt etwa VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche zuletzt etwa VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältniss es ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. etwa VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065 mit Hinweis auf VwGH 20.10.1992, 92/08/0042, VwSlg 13722 A/1992; 05.09.1995, 94/08/0050).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältniss es ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche etwa VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065 mit Hinweis auf VwGH 20.10.1992, 92/08/0042, VwSlg 13722 A/1992; 05.09.1995, 94/08/0050). Für das Vorliegen der Kausalität ist nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133 mit Hinweis auf 25.06.2013, 2011/08/0082).Für das Vorliegen der Kausalität ist nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133 mit Hinweis auf 25.06.2013, 2011/08/0082). 3.4.
- Indem der Beschwerdeführer während des Telefonates gegenüber der Mitarbeiterin zum Ausdruck gebracht hat, dass ihm die Entlohnung zu gering sei, hat er jedenfalls sein Desinteresse an der Stelle zum Ausdruck gebracht und damit in Kauf genommen seine Chancen, die Stelle zu erhalten, zu verringern. Ob er darüber hinaus – wiewohl dies bereits im Juli 2022 Thema war – im Telefonat nochmals die Busfahrzeiten thematisiert hat, ändert daran insofern nichts, als er bereits mit dieser Aussage sein Desinteresse zum Ausdruck gebracht und dies von der Mitarbeiterin des Dienstgebers, welche dies an das AMS rückmeldete, auch entsprechend aufgefasst worden ist. Dass zur Besprechung der Buszeiten ein weiteres Vorstellungsgespräch stattgefunden hat, konnte wie ausgeführt zudem nicht festgestellt werden. 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Da es sich gegenständlich um die erstmalige Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG handelt, ist der mit gegenständlichen Bescheid vom 13.01.2023 ausgesprochene sechswöchige Anspruchsverlust von 19.12.2022 bis 29.01.2023, (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig.Da es sich gegenständlich um die erstmalige Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG handelt, ist der mit gegenständlichen Bescheid vom 13.01.2023 ausgesprochene sechswöchige Anspruchsverlust von 19.12.2022 bis 29.01.2023, (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig. 3.
- Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: 3.6.
- Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung ganz oder teilweise nachzusehen.3.6.
- Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001 mit Hinweis auf 26.01.2010, 2008/08/0018). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247, 24.02.2016, Ra 2016/08/0001).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001 mit Hinweis auf 26.01.2010, 2008/08/0018). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247, 24.02.2016, Ra 2016/08/0001). Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen. Gemäß Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136) wird aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) § 10 Abs. 3 AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums, kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen – sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor –, liegt aber die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme (hier: drei Wochen) nach dem Ende des ausgesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch – bei einer Wertung des Gesamtverhaltens der Arbeitslosen – ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027-3) [Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Sdoutz/Zechner zu § 10 AlVG, Rz 289].Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen. Gemäß Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136) wird aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums, kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen – sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor –, liegt aber die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme (hier: drei Wochen) nach dem Ende des ausgesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch – bei einer Wertung des Gesamtverhaltens der Arbeitslosen – ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor vergleiche VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027-3) [Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Sdoutz/Zechner zu Paragraph 10, AlVG, Rz 289]. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. etwa VwGH 04.09.2013, 2011/08/0201 mit Hinweis auf 07.05.2008, 2007/08/0237 mwN). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche etwa VwGH 04.09.2013, 2011/08/0201 mit Hinweis auf 07.05.2008, 2007/08/0237 mwN). 3.6.
- Der Beschwerdeführer hat weder in noch in zeitlicher Nähe zur Ausschlussfrist eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung angenommen, so dass kein berücksichtigungswürdiger Grund für eine Nachsicht gegeben ist. 3.
- Ergebnis: Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides daher nicht darzutun. Der Ausschluss des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum 19.12.2022 bis 29.01.2023 erfolgte daher zu Recht. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende unter Pkt. 3. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende unter Pkt. 3. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W229.2270801.1.00