4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit angefochtenem Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden (in der Folge: AMS) vom 14.09.2023 wurde ausgesprochen, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer
Vm § 17 Abs. 1 und § 58 iVm §§ 44 und 46 AlVG Notstandshilfe ab dem 06.09.2023 gebührt.1. Mit angefochtenem Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden (in der Folge: AMS) vom 14.09.2023 wurde ausgesprochen, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG Notstandshilfe ab dem 06.09.2023 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Notstandshilfe am 06.09.2023 gestellt habe.
GVG iVm. § 56 AlVG vom 03.11.2023 wies das AMS die Beschwerde mit näherer Begründung ab. 3. Mit Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG vom 03.11.2023 wies das AMS die Beschwerde mit näherer Begründung ab.
GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht am 13.11.2023 einlangend vorgelegt.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht am 13.11.2023 einlangend vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde: 3.2.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten: „§ 17.
, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit„§ 17.
Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
VG gebührt Arbeitslosengeld - abgesehen von der Rückwirkung auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag bei Geltendmachung am darauffolgenden Werktag, sowie der Rückwirkung auf den Eintritt einer vorab gemeldeten Arbeitslosigkeit bei Geltendmachung und persönlicher Vorsprache binnen zehn Tagen - erst ab dem Tag der Geltendmachung.
Paragraph 17, Absatz eins, AlVG gebührt Arbeitslosengeld - abgesehen von der Rückwirkung auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag bei Geltendmachung am darauffolgenden Werktag, sowie der Rückwirkung auf den Eintritt einer vorab gemeldeten Arbeitslosigkeit bei Geltendmachung und persönlicher Vorsprache binnen zehn Tagen - erst ab dem Tag der Geltendmachung. Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe) gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd. § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791). Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen des Arbeitsmarktservice (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Die formalisierte Antragstellung iSd § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. VwGH 10.09.2014, 2013/08/0202; 23.05.2007, 2006/08/0330).Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe) gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd. Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten. vergleiche Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 46,, Rz. 791). Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen des Arbeitsmarktservice (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Die formalisierte Antragstellung iSd Paragraph 46, AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus vergleiche VwGH 10.09.2014, 2013/08/0202; 23.05.2007, 2006/08/0330). Weiters kann es auch keine Rolle spielen, ob die rechtzeitige Antragstellung – allenfalls irrtümlich oder unverschuldet – unterlassen wurde (vgl. Leitner/Urschler in Pfeil (Hrsg.), Der AlV-Komm § 46 Rz 1).Weiters kann es auch keine Rolle spielen, ob die rechtzeitige Antragstellung – allenfalls irrtümlich oder unverschuldet – unterlassen wurde vergleiche Leitner/Urschler in Pfeil (Hrsg.), Der AlV-Komm Paragraph 46, Rz 1). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt die Bestimmung des § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder nicht fristgerechter (verspäteter) Antragstellungen dar. Die abschließende Normierung lässt es – selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Ein Arbeitsloser ist nämlich selbst in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen – durch die Anwendung des § 46 AlVG nicht abwendbaren – Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. Folglich findet die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung im Hinblick auf die formalisierte Antragstellung im Sinn des § 46 AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, keine gesetzliche Grundlage (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052 mit Verweis auf 22.02.2012, 2010/08/0103 und 23.05.2007, 2006/08/0330).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt die Bestimmung des Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder nicht fristgerechter (verspäteter) Antragstellungen dar. Die abschließende Normierung lässt es – selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Ein Arbeitsloser ist nämlich selbst in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen – durch die Anwendung des Paragraph 46, AlVG nicht abwendbaren – Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. Folglich findet die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung im Hinblick auf die formalisierte Antragstellung im Sinn des Paragraph 46, AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, keine gesetzliche Grundlage vergleiche VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052 mit Verweis auf 22.02.2012, 2010/08/0103 und 23.05.2007, 2006/08/0330). 3.2.3. Wie festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld ab dem 04.11.2022 zuerkannt. Aufgrund des Krankengeldbezugs von 25.04.2023 bis 27.04.2023, 29.04.2023 bis 05.05.2023 und 11.05.2023 bis 12.06.2023 ruhte der Leistungsbezug in diesen Zeiträumen
VG, weshalb sich das Ende der Bezugsdauer nach hinten verschob. Der Arbeitslosengeldanspruch war daher am 20.07.2023 erschöpft und hätte der Beschwerdeführer für einen durchgehenden Leistungsbezug spätestens am 21.07.2023 einen Notstandshilfeantrag stellen müssen.3.2.3. Wie festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld ab dem 04.11.2022 zuerkannt. Aufgrund des Krankengeldbezugs von 25.04.2023 bis 27.04.2023, 29.04.2023 bis 05.05.2023 und 11.05.2023 bis 12.06.2023 ruhte der Leistungsbezug in diesen Zeiträumen
Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG, weshalb sich das Ende der Bezugsdauer nach hinten verschob. Der Arbeitslosengeldanspruch war daher am 20.07.2023 erschöpft und hätte der Beschwerdeführer für einen durchgehenden Leistungsbezug spätestens am 21.07.2023 einen Notstandshilfeantrag stellen müssen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde moniert, keine Information über das Auslaufen seines Arbeitslosengeldbezuges erhalten zu haben, weshalb er eine Auszahlung der Leistung auch von 20.07.2023 bis 06.09.2023 begehre, ist er auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Auffassung, die (neuerliche) Zuerkennung der Notstandshilfe hänge in ihrem zeitlichen Ausmaß davon ab, ob dem Arbeitslosen eine Änderung des Anspruchszeitraumes durch Unterbrechung (durch ein zwischenzeitig eingegangenes Dienstverhältnis) (hier: Krankengeldbezug) vom AMS ordnungsgemäß mitgeteilt worden wäre, in § 47 AlVG keine Stütze findet (vgl. VwGH vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037 mHa VwGH 09.10.2013, 2013/08/0186). Zudem ist es aufgrund des strengen Antragsprinzips nach der zu § 46 AlVG wiedergegebenen Lehre und Rechtsprechung unerheblich, ob die unterbliebene Antragsstellung allenfalls unverschuldet geschah, da für die Zuerkennung einer Leistung der Formalakt der Antragstellung erforderlich ist (vgl. dazu auch VwGH 09.07.2025, Ra 2015/08/0037, wonach die (neuerliche) Zuerkennung der Notstandshilfe, in ihrem zeitlichen Ausmaß nicht davon abhängt, ob dem Arbeitslosen eine Änderung des Anspruchszeitraumes durch Unterbrechung vom AMS ordnungsgemäß mitgeteilt worden wäre).Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde moniert, keine Information über das Auslaufen seines Arbeitslosengeldbezuges erhalten zu haben, weshalb er eine Auszahlung der Leistung auch von 20.07.2023 bis 06.09.2023 begehre, ist er auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Auffassung, die (neuerliche) Zuerkennung der Notstandshilfe hänge in ihrem zeitlichen Ausmaß davon ab, ob dem Arbeitslosen eine Änderung des Anspruchszeitraumes durch Unterbrechung (durch ein zwischenzeitig eingegangenes Dienstverhältnis) (hier: Krankengeldbezug) vom AMS ordnungsgemäß mitgeteilt worden wäre, in Paragraph 47, AlVG keine Stütze findet vergleiche VwGH vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037 mHa VwGH 09.10.2013, 2013/08/0186). Zudem ist es aufgrund des strengen Antragsprinzips nach der zu Paragraph 46, AlVG wiedergegebenen Lehre und Rechtsprechung unerheblich, ob die unterbliebene Antragsstellung allenfalls unverschuldet geschah, da für die Zuerkennung einer Leistung der Formalakt der Antragstellung erforderlich ist vergleiche dazu auch VwGH 09.07.2025, Ra 2015/08/0037, wonach die (neuerliche) Zuerkennung der Notstandshilfe, in ihrem zeitlichen Ausmaß nicht davon abhängt, ob dem Arbeitslosen eine Änderung des Anspruchszeitraumes durch Unterbrechung vom AMS ordnungsgemäß mitgeteilt worden wäre). Da die Antragstellung und damit Geltendmachung der Notstandshilfe zweifelsfrei und vom Beschwerdeführer unbestritten erst am 06.09.2023 erfolgte, war dem Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt die Leistung zuzuerkennen. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
GVG jedoch abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens des Arbeitsmarktservice festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet wurde (VwGH 17.10.2019, Ra 2016/08/0010 mit Verweis auf 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, mwN).Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um „civil rights“ iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG jedoch abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens des Arbeitsmarktservice festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet wurde (VwGH 17.10.2019, Ra 2016/08/0010 mit Verweis auf 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, mwN). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W229.2281106.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.