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{'item': 'W229 2286535-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2024 GeschäftszahlW229 2286535-1 Spruch, W229 2286535-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) vom 01.12.2023 wurde ausgesprochen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für 42 Tage ab 15.11.2023 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) vom 01.12.2023 wurde ausgesprochen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 10, AlVG für 42 Tage ab 15.11.2023 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 08.11.2023 eine Beschäftigung als Servierer bei einem Dienstgeber in Tirol (AMS Vorauswahl) mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag zuzüglich Unterkunft, Verpflegung etc. zugewiesen worden ist. Er habe das Dienstverhältnis abgelehnt und so ein mögliches Dienstverhältnis vereitelt. Möglicher Arbeitsantritt sei der 15.11.2023 gewesen. Triftige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er darlegte, dass sein Grund gewesen sei, dass seine Frau und er im Dezember eine künstliche Befruchtung hätten und er daher Wien nicht verlassen könne. Außerdem unterziehe er sich im November einer ärztlichen Untersuchung, weil er Krampfadern habe. Am 19.01.2024 habe er einen weiteren Termin im Krankenhaus, da sein anderes Bein behandelt werden müsse, weshalb er wieder im Krankenstand sein werde. Angeblich werde der Restbetrag rückwirkend gezahlt, wenn er innerhalb von zwei Monaten einen Job finde. Das einzige Problem sei, dass ihn niemand einstellen wolle, bis er gesund sei. Er ersuchte in der Beschwerde schließlich, die Entscheidung zu überdenken.
  4. Die Beschwerde wurde gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens mit Schreiben vom 14.02.2024 vorgelegt und ist am 15.02.2024 eingelangt. In der Stellungnahme zur Beschwerdevorlage wies das AMS darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit dem 08.02.2024 wieder in einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Firma XXXX GmbH stehe.
  5. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens mit Schreiben vom 14.02.2024 vorgelegt und ist am 15.02.2024 eingelangt. In der Stellungnahme zur Beschwerdevorlage wies das AMS darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit dem 08.02.2024 wieder in einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Firma römisch 40 GmbH stehe.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.02.2024 auf mitzuteilen,
  7. Wann er sich für die Stelle bei der XXXX GmbH beworben habe,
  8. Welche Bewerbungsaktivitäten (schriftliche Bewerbung, Bewerbungsgespräch) er wann gesetzt habe,
  9. Ab wann er gewusst habe, dass er die Stelle antreten könne und
  10. ob es sich bei der aktuellen Arbeitsstelle um ein befristetes oder unbefristetes Dienstverhältnis handle.
  11. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.02.2024 auf mitzuteilen,
  12. Wann er sich für die Stelle bei der römisch 40 GmbH beworben habe,
  13. Welche Bewerbungsaktivitäten (schriftliche Bewerbung, Bewerbungsgespräch) er wann gesetzt habe,
  14. Ab wann er gewusst habe, dass er die Stelle antreten könne und
  15. ob es sich bei der aktuellen Arbeitsstelle um ein befristetes oder unbefristetes Dienstverhältnis handle.
  16. Mit Schreiben vom 04.03.2024 beantwortete der Beschwerdeführer diese Aufforderung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 03.10.2022 bis 31.10.2023 als Kellner bei der Firma XXXX GmbH beschäftigt. Ab 03.11.2023 erhielt er Arbeitslosengeld.Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 03.10.2022 bis 31.10.2023 als Kellner bei der Firma römisch 40 GmbH beschäftigt. Ab 03.11.2023 erhielt er Arbeitslosengeld. Am 08.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer – im Rahmen einer überregionalen Vermittlungsinitiative des AMS – ein Stellenangebot übermittelt, wonach im Rahmen einer Jobbörse für verschiedene Dienstgeber in Tirol für die Wintersaison 2023/2024 30 Arbeitskräfte gesucht werden. Die Jobbörse fand am 15.11.2023 in den Räumlichkeiten der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien ab 13:00 Uhr statt.Am 08.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer – im Rahmen einer überregionalen Vermittlungsinitiative des AMS – ein Stellenangebot übermittelt, wonach im Rahmen einer Jobbörse für verschiedene Dienstgeber in Tirol für die Wintersaison 2023 aus 2024, 30 Arbeitskräfte gesucht werden. Die Jobbörse fand am 15.11.2023 in den Räumlichkeiten der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien ab 13:00 Uhr statt. Der Beschwerdeführer hat an der Jobbörse am 15.11.2023 teilgenommen, wollte jedoch keine Stelle in Tirol antreten. Im Rahmen der Niederschrift vom 15.11.2023 betreffend Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung gab er wie folgt an: „Ich möchte nicht nach Tirol, da meine Frau und ich gerade bei der Kinderplanung sind und bereits mit der Babywunschklinik länger in Kontakt sind und meine Frau meine Unterstützung benötigt.“ Am 24.11.2023 teilte der Beschwerdeführer dem AMS via eAMS mit, am 22.12.2023 eine Verödungsbehandlung von Krampfadern am Bein zu haben. Am 22.12.2023 wurde beim Beschwerdeführer eine XXXX rechts am medialen Ober/Unterschenkel vorgenommen. Von 22.12.2023 bis 01.01.2024 war der Beschwerdeführer arbeitsunfähig gemeldet und bezog von 25.12.2023 bis 01.01.2024 Krankengeld. Am 22.12.2023 wurde beim Beschwerdeführer eine römisch 40 rechts am medialen Ober/Unterschenkel vorgenommen. Von 22.12.2023 bis 01.01.2024 war der Beschwerdeführer arbeitsunfähig gemeldet und bezog von 25.12.2023 bis 01.01.2024 Krankengeld. In den Monaten Dezember und Jänner sendete der Beschwerdeführer zahlreiche Bewerbungen als Barista, Kellner oder Sommelier an in Wien ansässige Dienstgeber. Am 08.01.2024 absolvierte der Beschwerdeführer einen Probearbeitstag bei der Firma XXXX GmbH.In den Monaten Dezember und Jänner sendete der Beschwerdeführer zahlreiche Bewerbungen als Barista, Kellner oder Sommelier an in Wien ansässige Dienstgeber. Am 08.01.2024 absolvierte der Beschwerdeführer einen Probearbeitstag bei der Firma römisch 40 GmbH. Am 18.01.2024 hatte der Beschwerdeführer ein Vorstellungsgespräch bei der Firma XXXX GmbH.Am 18.01.2024 hatte der Beschwerdeführer ein Vorstellungsgespräch bei der Firma römisch 40 GmbH. Von 19.01.2024 bis 31.01.2024 war der Beschwerdeführer erneut arbeitsunfähig gemeldet und bezog von 22.01.2023 bis 31.01.2024 Krankengeld. Seit 08.02.2024 ist der Beschwerdeführer in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis zur Firma XXXX GmbH.Seit 08.02.2024 ist der Beschwerdeführer in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis zur Firma römisch 40 GmbH.
  18. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem diesbezüglich gleichlautenden Parteienvorbringen. Die Einladung zur Jobbörse am 15.11.2023 sowie die Niederschrift von selbigen Tag liegen im Akt ein. Die Feststellung zur medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers gründet auf den im Akt einliegenden Patientenbriefen der Klinik XXXX . Die Feststellungen betreffend die Arbeitsunfähigkeitsmeldung sowie die Krankgeldbezüge beruhen auf den Arbeitsunfähigkeitsmeldungen vom 22.12.2023 und vom 19.01.2024 sowie dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf. Die Feststellung zur medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers gründet auf den im Akt einliegenden Patientenbriefen der Klinik römisch 40 . Die Feststellungen betreffend die Arbeitsunfähigkeitsmeldung sowie die Krankgeldbezüge beruhen auf den Arbeitsunfähigkeitsmeldungen vom 22.12.2023 und vom 19.01.2024 sowie dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf. Dass der Beschwerdeführer am 08.01.2024 einen Probearbeitstag absolviert hat, hat er dem AMS an diesem Tag via eAMS gemeldet. Einen Ausdruck dieser Meldung legte der Beschwerdeführer seiner Stellungnahme vom 04.03.2024 bei, ebenso waren dieser Stellungnahme ca. 12 Bewerbungsschreiben an diverse Gastronomiebetriebe in Wien beigelegt. Die Feststellungen zur Bewerbung für ein Beschäftigungsverhältnis bei der Firma XXXX GmbH gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahme vom 04.03.
  19. Nachdem der Eintritt des Beschäftigungsverhältnisses mit 08.02.2024 nach dem Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmt und dies auch vom AMS im Rahmen der Beschwerdevorlage bereits angegeben worden ist, bestehen keine Gründe, an diesen Angaben zu zweifeln.Die Feststellungen zur Bewerbung für ein Beschäftigungsverhältnis bei der Firma römisch 40 GmbH gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahme vom 04.03.
  20. Nachdem der Eintritt des Beschäftigungsverhältnisses mit 08.02.2024 nach dem Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmt und dies auch vom AMS im Rahmen der Beschwerdevorlage bereits angegeben worden ist, bestehen keine Gründe, an diesen Angaben zu zweifeln.
  21. Rechtliche Beurteilung: 3.
  22. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichterinnen ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
  23. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichterinnen ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
  24. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten: „Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. [...] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.“ 3.
  1. Zu A) Gewährung der Nachsicht: 3.3.
  2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Verlust der Notstandshilfe für 42 Tage ab 15.11.
  3. 3.3.
  4. § 10 Abs. 3 AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichterteilung. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt – etwa bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts – aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der endgültigen Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit – allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen – noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann. Ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt dabei ist der Grad des Verschuldens der Arbeitslosen im Rahmen der Weigerung oder Vereitelung (vgl. dazu Julcher in AlV-Komm §10 Rz. 45-46).3.3.
  5. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichterteilung. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt – etwa bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts – aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der endgültigen Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit – allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen – noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann. Ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt dabei ist der Grad des Verschuldens der Arbeitslosen im Rahmen der Weigerung oder Vereitelung vergleiche dazu Julcher in AlV-Komm §10 Rz. 45-46). Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Im Erkenntnis vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026 hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgesprochen, dass die Erteilung der Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG auch durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen kann. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben. Zur Anhörung des Regionalbereites hat der Verwaltungsgerichtshof darin im Ergebnis ausgeführt, dass nicht angenommen werden kann, dass auch das (in Angelegenheiten des AlVG gemäß dessen § 56 Abs. 2 in Senaten mit fachkundigen Laienrichtern aus dem Kreis der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer entscheidende) Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren den Regionalbeirat - ein Beratungsorgan der bei ihm belangten Behörde - anzuhören hätte.Im Erkenntnis vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026 hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgesprochen, dass die Erteilung der Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG auch durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen kann. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht – wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben. Zur Anhörung des Regionalbereites hat der Verwaltungsgerichtshof darin im Ergebnis ausgeführt, dass nicht angenommen werden kann, dass auch das (in Angelegenheiten des AlVG gemäß dessen Paragraph 56, Absatz 2, in Senaten mit fachkundigen Laienrichtern aus dem Kreis der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer entscheidende) Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren den Regionalbeirat - ein Beratungsorgan der bei ihm belangten Behörde - anzuhören hätte. 3.3.
  6. § 10 Abs. 3 AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichterteilung. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt – etwa bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts – aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Vielmehr kann grundsätzlich jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten wurde und die auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die gänzliche oder teilweise Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, sind bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 01.12.2017, Ra 2015/08/0176).3.3.
  7. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichterteilung. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt – etwa bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts – aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Vielmehr kann grundsätzlich jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten wurde und die auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die gänzliche oder teilweise Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, sind bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann vergleiche VwGH 01.12.2017, Ra 2015/08/0176). 3.3.
  8. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer seit 08.02.2024 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Aufgrund des Krankengeldbezuges von 25.12.2023 bis 01.01.2024 endete die sechswöchige Ausschlussfrist im Fall des Beschwerdeführers am 03.01.
  9. Er nahm somit in zeitlicher Nähe zum Ende der sechswöchigen Ausschlussfrist eine neuerliche Beschäftigung auf (vgl. VwGH 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026, gänzliche Nachsichterteilung bei einer begonnenen Beschäftigung 4 Wochen nach Ende der Ausschlussfrist), welche auch jedenfalls bis dato aufrecht ist. In diesem Zusammenhang ist darauf, dass dem Gesetz nicht zu entnehmen ist, dass das die Arbeitslosigkeit ausschließende Dienstverhältnis eine bestimmte Dauer haben muss, um im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG berücksichtigungswürdig zu sein (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234; 07.05.2008, 2007/08/0237). Auch liegt schon aufgrund der zeitlichen Nähe zur Ausschlussfrist nahe und wurde dies vom Beschwerdeführer auch dargelegt, dass er die Anstrengungen zur Aufnahme einer neuen Beschäftigung in der Ausschlussfrist tätigte. Die kontinuierlich andauernde die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung zeigt, dass dem Beschwerdeführer gerade nicht die Eigenschaft der fehlenden Arbeitswilligkeit zugeschrieben werden kann.3.3.
  10. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer seit 08.02.2024 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Aufgrund des Krankengeldbezuges von 25.12.2023 bis 01.01.2024 endete die sechswöchige Ausschlussfrist im Fall des Beschwerdeführers am 03.01.
  11. Er nahm somit in zeitlicher Nähe zum Ende der sechswöchigen Ausschlussfrist eine neuerliche Beschäftigung auf vergleiche VwGH 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026, gänzliche Nachsichterteilung bei einer begonnenen Beschäftigung 4 Wochen nach Ende der Ausschlussfrist), welche auch jedenfalls bis dato aufrecht ist. In diesem Zusammenhang ist darauf, dass dem Gesetz nicht zu entnehmen ist, dass das die Arbeitslosigkeit ausschließende Dienstverhältnis eine bestimmte Dauer haben muss, um im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG berücksichtigungswürdig zu sein vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234; 07.05.2008, 2007/08/0237). Auch liegt schon aufgrund der zeitlichen Nähe zur Ausschlussfrist nahe und wurde dies vom Beschwerdeführer auch dargelegt, dass er die Anstrengungen zur Aufnahme einer neuen Beschäftigung in der Ausschlussfrist tätigte. Die kontinuierlich andauernde die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung zeigt, dass dem Beschwerdeführer gerade nicht die Eigenschaft der fehlenden Arbeitswilligkeit zugeschrieben werden kann. Aus den genannten Gründen war volle Nachsicht zu erteilen. 3.3.
  12. Wenngleich die Erfüllung eines der zum Anspruchsverlust führenden Tatbestände der Erteilung der Nachsicht logisch vorgelagert ist, kann von einer abschließenden Beurteilung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AlVG abgesehen werden, wenn die regionale Geschäftsstelle oder im Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung kommt, dass der Ausspruch eines Anspruchsverlusts schon deswegen nicht in Betracht komme, weil gemäß § 10 Abs. 3 AlVG jedenfalls die gänzliche Nachsicht zu erteilen sei (vgl. explizit dazu VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde, hat es auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben, wobei die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG keine Voraussetzung darstellt (VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026 mwN).3.3.
  13. Wenngleich die Erfüllung eines der zum Anspruchsverlust führenden Tatbestände der Erteilung der Nachsicht logisch vorgelagert ist, kann von einer abschließenden Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG abgesehen werden, wenn die regionale Geschäftsstelle oder im Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung kommt, dass der Ausspruch eines Anspruchsverlusts schon deswegen nicht in Betracht komme, weil gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG jedenfalls die gänzliche Nachsicht zu erteilen sei vergleiche explizit dazu VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde, hat es auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben, wobei die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG keine Voraussetzung darstellt (VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026 mwN). 3.3.
  14. Vor diesem Hintergrund konnte eine konkrete Prüfung des Vorliegens einer Vereitelung unterbleiben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  15. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung aufzuheben war.Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung aufzuheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt

  1. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 3 AlVG.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt
  2. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, Absatz 3, AlVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W229.2286535.1.00

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