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{'item': 'W235 2262395-1'}

Obsah (17)§ 21Art. 133§ 29§ 34§ 4a§ 57§ 58§ 55§ 9Art. 130§ 6§ 59§ 17§ 10§§ 4Art. 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2024 GeschäftszahlW235 2262395-1 Spruch, W235 2262395-1/31E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sa

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 11.02.2022 nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am XXXX 11.2019 in Griechenland einen Asylantrag stellte (vgl. AS 17). Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 11.2019 in Griechenland einen Asylantrag stellte vergleiche AS 17). 1.
  2. Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass sie gemeinsam mit ihren vier minderjährigen, in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2019 geborenen Kindern nach Österreich gereist sei. Ihr Ehegatte würde sich in Österreich aufhalten. Die Beschwerdeführerin leide an keinen Krankheiten und sei nicht schwanger. Sie habe Syrien vor ca. drei Jahren verlassen und sich in der Folge ein Jahr in der Türkei aufgehalten. Von Oktober 2019 bis ca. vor einer Woche sei sie in Griechenland gewesen. Dort sei sie in einem Flüchtlingslager aufhältig gewesen und habe um Asyl angesucht. Der Antrag sei angenommen worden und sie habe einen Konventionspass erhalten. Die Situation im Flüchtlingslager sei sehr schlecht gewesen und ihre Kinder hätten keine Schule besuchen dürfen. Auch habe es keine medizinische Versorgung gegeben. Die Beschwerdeführerin habe einen griechischen Konventionspass und sei mit diesem über Belgien und Deutschland nach Österreich gereist. Den Konventionspass habe sie verloren. Sie wolle nicht nach Griechenland zurück, sondern in Österreich bei ihrem Mann bleiben. Für ihre minderjährigen Kinder würden dieselben Fluchtgründe gelten und sie stelle auch für diese einen Asylantrag. 1.
  3. Betreffend die Beschwerdeführerin richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.02.2022 ein auf Art. 34 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Informationsersuchen an Griechenland.1.
  4. Betreffend die Beschwerdeführerin richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.02.2022 ein auf Artikel 34, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Informationsersuchen an Griechenland. Mit Schreiben vom 25.02.2022 gab die griechische Dublinbehörde bekannt, dass die Beschwerdeführerin am XXXX 11.2019 in Griechenland um Asyl angesucht habe und ihr am XXXX 04.2020 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe ein von XXXX 05.2020 bis XXXX 05.2023 gültiges Reisedokument und eine „Residence permit“ liege abholbereit für sie vor. Mit Schreiben vom 25.02.2022 gab die griechische Dublinbehörde bekannt, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 11.2019 in Griechenland um Asyl angesucht habe und ihr am römisch 40 04.2020 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe ein von römisch 40 05.2020 bis römisch 40 05.2023 gültiges Reisedokument und eine „Residence permit“ liege abholbereit für sie vor. Mit Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Asyl

G wurde der Beschwerdeführerin

§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl

G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon auszugehen ist, dass ihr Griechenland internationalen Schutz zuerkannt hat. Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon auszugehen ist, dass ihr Griechenland internationalen Schutz zuerkannt hat. 1.

  1. Mit Stellungnahme vom 15.03.2022 brachte die Beschwerdeführerin für sich und ihre vier minderjährigen Kinder im Wege ihrer damaligen Vertretung im Wesentlichen und zusammengefasst vor, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater der vier minderjährigen Kinder in Österreich subsidiär schutzberechtigt sei. In Griechenland sei die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern drei Monate auf der Insel XXXX untergebracht gewesen. Danach hätten sie wegen der Erkrankung ihrer Tochter auf das Festland gebracht und dort in einem Camp untergebracht werden sollen. Allerdings sei ihnen dort der Zugang verwehrt worden und habe die Beschwerdeführerin mit ihren vier Kindern im Freien vor dem Camp nächtigen müssen. Nach Zuerkennung sei sie mit vier Kindern ohne Unterstützung auf sich allein gestellt und der Obdachlosigkeit ausgesetzt gewesen. In der Folge sei die Beschwerdeführerin von ihrem Vater finanziell unterstützt worden und habe eine Wohnung in Athen mieten können. Danach habe ihr Vater keine finanziellen Mittel mehr aufbringen können und die Beschwerdeführerin habe die Wohnung aufgeben müssen. Sie habe sich in Griechenland nicht selbst versorgen können, da sie keine Kinderbetreuung gehabt habe. Daher habe sich die Beschwerdeführerin auch nicht um einen Job bemühen können. Darüber hinaus sei sie in Griechenland Belästigungen und rassistischer Diskriminierung ausgesetzt gewesen. Nach Zuerkennung des internationalen Schutzstatus sei die Beschwerdeführerin ohne medizinische Versorgung gewesen. Aufgrund der prekären Situation habe sie sich dazu entschlossen mit den Kindern nach Österreich zu gehen, damit sie mit ihrem Ehemann bzw. Vater zusammenleben könnten. Die Familie wolle – wie zuvor in Syrien – ein gemeinsames Familienleben führen und würden die vier Kinder gemeinsam mit dem Vater aufwachsen wollen. 1.
  2. Mit Stellungnahme vom 15.03.2022 brachte die Beschwerdeführerin für sich und ihre vier minderjährigen Kinder im Wege ihrer damaligen Vertretung im Wesentlichen und zusammengefasst vor, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater der vier minderjährigen Kinder in Österreich subsidiär schutzberechtigt sei. In Griechenland sei die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern drei Monate auf der Insel römisch 40 untergebracht gewesen. Danach hätten sie wegen der Erkrankung ihrer Tochter auf das Festland gebracht und dort in einem Camp untergebracht werden sollen. Allerdings sei ihnen dort der Zugang verwehrt worden und habe die Beschwerdeführerin mit ihren vier Kindern im Freien vor dem Camp nächtigen müssen. Nach Zuerkennung sei sie mit vier Kindern ohne Unterstützung auf sich allein gestellt und der Obdachlosigkeit ausgesetzt gewesen. In der Folge sei die Beschwerdeführerin von ihrem Vater finanziell unterstützt worden und habe eine Wohnung in Athen mieten können. Danach habe ihr Vater keine finanziellen Mittel mehr aufbringen können und die Beschwerdeführerin habe die Wohnung aufgeben müssen. Sie habe sich in Griechenland nicht selbst versorgen können, da sie keine Kinderbetreuung gehabt habe. Daher habe sich die Beschwerdeführerin auch nicht um einen Job bemühen können. Darüber hinaus sei sie in Griechenland Belästigungen und rassistischer Diskriminierung ausgesetzt gewesen. Nach Zuerkennung des internationalen Schutzstatus sei die Beschwerdeführerin ohne medizinische Versorgung gewesen. Aufgrund der prekären Situation habe sie sich dazu entschlossen mit den Kindern nach Österreich zu gehen, damit sie mit ihrem Ehemann bzw. Vater zusammenleben könnten. Die Familie wolle – wie zuvor in Syrien – ein gemeinsames Familienleben führen und würden die vier Kinder gemeinsam mit dem Vater aufwachsen wollen. In der Folge verwies die Stellungnahme auf die Länderberichte des Bundesamtes bzw. zitierte diese teilweise wörtlich und führte dazu sowie zu weiteren zitierten Berichten aus, dass die Beschwerdeführerin mit vier minderjährigen Kindern besonders vulnerabel sei. Daher würde ihr bei einer Rückkehr nach Griechenland die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK drohen, da sie weder eine menschenwürdige Unterkunft noch eine Arbeit finden und keinen Zugang zu Sozialleistungen oder zu gesundheitlicher Versorgung erhalten würde. In der Folge verwies die Stellungnahme auf die Länderberichte des Bundesamtes bzw. zitierte diese teilweise wörtlich und führte dazu sowie zu weiteren zitierten Berichten aus, dass die Beschwerdeführerin mit vier minderjährigen Kindern besonders vulnerabel sei. Daher würde ihr bei einer Rückkehr nach Griechenland die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK drohen, da sie weder eine menschenwürdige Unterkunft noch eine Arbeit finden und keinen Zugang zu Sozialleistungen oder zu gesundheitlicher Versorgung erhalten würde. 1.
  3. Im Verwaltungsakt befinden sich ein „Heiratsnachweis aus dem Zivilregister“ vom XXXX 06.2021, demzufolge die Eheschließung der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX am XXXX 10.2009 in das Familienregister des Standesamtes XXXX eingetragen wurde. 1.
  4. Im Verwaltungsakt befinden sich ein „Heiratsnachweis aus dem Zivilregister“ vom römisch 40 06.2021, demzufolge die Eheschließung der Beschwerdeführerin und Herrn römisch 40 am römisch 40 10.2009 in das Familienregister des Standesamtes römisch 40 eingetragen wurde. 1.
  5. Am 06.10.2022 fand eine Einvernahme der Beschwerdeführerin unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Arabisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher die Beschwerdeführerin zunächst angab, dass sie gesund sei. Sie habe in Syrien neun Jahre die Grundschule besucht, aber nicht gearbeitet. In Österreich würde ihr Ehemann leben. Er sei seit zwei Jahren in Österreich und arbeite nicht. Er mache nur Integrationskurse. Finanziell unterstützt werde die Beschwerdeführerin in Österreich von ihrem Ehegatten nicht. Sie sei seine Zweitfrau. Sie habe vier Kinder. Die Beschwerdeführerin habe am XXXX 11.2019 in Griechenland einen Asylantrag gestellt. Dort war sie in einem Camp untergebracht. Sie sei von den Behörden finanziell unterstützt worden. Allerdings habe sie keine Unterstützung mehr erhalten, nachdem sie anerkannter Flüchtling geworden sei. Ihr Vater habe ihr Geld gesandt. In Griechenland sei die Beschwerdeführerin nicht medizinisch versorgt worden. Sie sei weder einer Arbeit nachgegangen noch habe sie die griechische Sprache gelernt. Ihr Vater habe ihren Aufenthalt in Griechenland finanziert. Sie stelle in Österreich einen Asylantrag, weil sie in Griechenland schlecht behandelt worden sei. Ihre Kinder hätten die Schule nicht besuchen dürfen und die medizinische Behandlung sei teuer. Man müsse alles selbst zahlen. Einer persönlichen Verfolgung sei die Beschwerdeführerin in Griechenland nicht ausgesetzt gewesen. Ihr Ehegatte sei nicht in Griechenland geblieben bzw. sei nach Österreich weitergereist, damit er auch seine andere Familie nach Österreich nachholen könne. In die Länderfeststellungen des Bundesamtes wolle sie nicht Einsicht nehmen und wolle zu diesen auch keine Stellungnahme abgeben. Die Beschwerdeführerin habe am römisch 40 11.2019 in Griechenland einen Asylantrag gestellt. Dort war sie in einem Camp untergebracht. Sie sei von den Behörden finanziell unterstützt worden. Allerdings habe sie keine Unterstützung mehr erhalten, nachdem sie anerkannter Flüchtling geworden sei. Ihr Vater habe ihr Geld gesandt. In Griechenland sei die Beschwerdeführerin nicht medizinisch versorgt worden. Sie sei weder einer Arbeit nachgegangen noch habe sie die griechische Sprache gelernt. Ihr Vater habe ihren Aufenthalt in Griechenland finanziert. Sie stelle in Österreich einen Asylantrag, weil sie in Griechenland schlecht behandelt worden sei. Ihre Kinder hätten die Schule nicht besuchen dürfen und die medizinische Behandlung sei teuer. Man müsse alles selbst zahlen. Einer persönlichen Verfolgung sei die Beschwerdeführerin in Griechenland nicht ausgesetzt gewesen. Ihr Ehegatte sei nicht in Griechenland geblieben bzw. sei nach Österreich weitergereist, damit er auch seine andere Familie nach Österreich nachholen könne. In die Länderfeststellungen des Bundesamtes wolle sie nicht Einsicht nehmen und wolle zu diesen auch keine Stellungnahme abgeben. Nach Manuduktion gab die Beschwerdeführerin an, dass sie betreffend ihre Kinder einen Antrag

§ 34Asyl

G bezogen auf das Verfahren ihres Ehemannes stelle. Nach Manuduktion gab die Beschwerdeführerin an, dass sie betreffend ihre Kinder einen Antrag

Paragraph 34, AsylG bezogen auf das Verfahren ihres Ehemannes stelle. 2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

§ 4aAsyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführerin nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt. Letztlich wurde ihr unter Spruchpunkt III.

§ 58Abs. 2 und Abs. 3 i

Vm § 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung

§ 55Abs. 2 Asyl

G erteilt. 2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführerin nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Letztlich wurde ihr unter Spruchpunkt römisch drei.

Paragraph 58, Absatz 2 und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt. Einem Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2022 betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Abs. 1 und 2 Asyl

G ist zu entnehmen, dass der Vater der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin in Österreich subsidiär schutzberechtigt sei. Daher stehe ihren Kindern derselbe Status zu und es liege ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor. Im Fall der Beschwerdeführerin sei ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK von Amts wegen zu erteilen, da dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten sei. Daher sei ihr

§ 55Abs. 2 Asyl

G eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Einem Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2022 betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, Absatz eins und 2 AsylG ist zu entnehmen, dass der Vater der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin in Österreich subsidiär schutzberechtigt sei. Daher stehe ihren Kindern derselbe Status zu und es liege ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor. Im Fall der Beschwerdeführerin sei ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK von Amts wegen zu erteilen, da dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten sei. Daher sei ihr

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. 2.

  1. Gegen Spruchpunkt I. des oben angeführten Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 11.11.2022 im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertretung Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin erneut schwanger sei. Nach Zuerkennung des Status der Asylberechtigten in Griechenland sei die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert worden, arbeiten zu gehen und dadurch Geld zu verdienen. Dazu sei sie jedoch aufgrund ihrer kleinen Kinder nicht in der Lage gewesen und habe daher noch zwei Monate illegal in einem Zimmer in einer Flüchtlingsunterkunft gelebt. Danach habe sie aufgrund der Unterstützung durch ihren Vater eine Wohnung in Athen für sechs Monate mieten können. Dort sei sie mehrfach diskriminierenden und rassistischen Beschimpfungen ausgesetzt gewesen, wodurch sie sich derart bedroht gefühlt habe, dass sie die Polizei aufgesucht habe. Es sei jedoch keine Anzeige aufgenommen worden, sondern habe man die Beschwerdeführerin weggeschickt. Dieses Vorbringen widerspreche nicht dem Neuerungsverbot, da die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, dieses Vorbringen früher zu erstatten, da sie nur sehr oberflächlich zu ihrer Situation in Griechenland befragt worden sei und als rechtsunkundige Fremde nicht im Stande gewesen sei einzuschätzen, welche Angaben relevant gewesen wären. 2.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben angeführten Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 11.11.2022 im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertretung Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin erneut schwanger sei. Nach Zuerkennung des Status der Asylberechtigten in Griechenland sei die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert worden, arbeiten zu gehen und dadurch Geld zu verdienen. Dazu sei sie jedoch aufgrund ihrer kleinen Kinder nicht in der Lage gewesen und habe daher noch zwei Monate illegal in einem Zimmer in einer Flüchtlingsunterkunft gelebt. Danach habe sie aufgrund der Unterstützung durch ihren Vater eine Wohnung in Athen für sechs Monate mieten können. Dort sei sie mehrfach diskriminierenden und rassistischen Beschimpfungen ausgesetzt gewesen, wodurch sie sich derart bedroht gefühlt habe, dass sie die Polizei aufgesucht habe. Es sei jedoch keine Anzeige aufgenommen worden, sondern habe man die Beschwerdeführerin weggeschickt. Dieses Vorbringen widerspreche nicht dem Neuerungsverbot, da die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, dieses Vorbringen früher zu erstatten, da sie nur sehr oberflächlich zu ihrer Situation in Griechenland befragt worden sei und als rechtsunkundige Fremde nicht im Stande gewesen sei einzuschätzen, welche Angaben relevant gewesen wären. Ferner habe die Behörde die im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Griechenland unrichtig und selektiv ausgewertet. In der Folge wurde aus der Stellungnahme von PRO Asyl vom April 2021 zitiert. Die Beschwerdeführerin würde als alleinstehende Frau bei einer Rückkehr in eine prekäre Situation geraten. Sie hätte weder einen sofortigen Zugang zu einer Unterkunft noch zu sonstigen Sozialleistungen. Aufgrund der vielen bürokratischen Hindernisse sei davon auszugehen, dass sie mehrere Monate ohne jeglichen Zugang zu medizinischer Versorgung, ohne Arbeitsmarktzugang und ohne Zugang zu Sozialleistungen einer drohenden Art. 3 EMRK-Verletzung ausgesetzt wäre. Aufgrund ihrer Schwangerschaft sei die Beschwerdeführerin als besonders vulnerabel anzusehen. Sowohl der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.05.2021, E 599/2021-12, als auch deutsche Verwaltungsgerichte hätten festgestellt, dass Überstellungen nach Griechenland für international Schutzberechtigte aufgrund der zu erwartenden Gefahr der Verelendung und extremer materieller Not unzulässig seien. Bei einer Rückkehr nach Griechenland würde die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau trotz ihres offiziellen Schutzstatus in eine ausweglose Lage geraten und müsse von einer Verletzung ihres nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechts ausgegangen werden, weshalb eine Rücküberstellung nach Griechenland nicht zulässig sei. Ferner habe die Behörde die im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Griechenland unrichtig und selektiv ausgewertet. In der Folge wurde aus der Stellungnahme von PRO Asyl vom April 2021 zitiert. Die Beschwerdeführerin würde als alleinstehende Frau bei einer Rückkehr in eine prekäre Situation geraten. Sie hätte weder einen sofortigen Zugang zu einer Unterkunft noch zu sonstigen Sozialleistungen. Aufgrund der vielen bürokratischen Hindernisse sei davon auszugehen, dass sie mehrere Monate ohne jeglichen Zugang zu medizinischer Versorgung, ohne Arbeitsmarktzugang und ohne Zugang zu Sozialleistungen einer drohenden Artikel 3, EMRK-Verletzung ausgesetzt wäre. Aufgrund ihrer Schwangerschaft sei die Beschwerdeführerin als besonders vulnerabel anzusehen. Sowohl der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.05.2021, E 599/2021-12, als auch deutsche Verwaltungsgerichte hätten festgestellt, dass Überstellungen nach Griechenland für international Schutzberechtigte aufgrund der zu erwartenden Gefahr der Verelendung und extremer materieller Not unzulässig seien. Bei einer Rückkehr nach Griechenland würde die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau trotz ihres offiziellen Schutzstatus in eine ausweglose Lage geraten und müsse von einer Verletzung ihres nach Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechts ausgegangen werden, weshalb eine Rücküberstellung nach Griechenland nicht zulässig sei. 2.
  3. Mit Beweismittelvorlage vom 16.11.2022 wurde ein Auszug aus dem Mutter-Kind-Pass der Beschwerdeführerin (in Kopie) vorgelegt, aus dem als errechneter Geburtstermin der XXXX ersichtlich ist. 2.
  4. Mit Beweismittelvorlage vom 16.11.2022 wurde ein Auszug aus dem Mutter-Kind-Pass der Beschwerdeführerin (in Kopie) vorgelegt, aus dem als errechneter Geburtstermin der römisch 40 ersichtlich ist.
  5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2023 wurde die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde

§ 4aAsyl

G als unbegründet abgewiesen.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2023 wurde die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde

Paragraph 4 a, AsylG als unbegründet abgewiesen.

  1. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2023 erhob die Beschwerdeführerin im Wege der bestellten Verfahrenshelfer am 27.07.2023 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom 13.12.2023, E 1490/2023-14, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2023 aufhob und feststellte, dass die Beschwerdeführerin durch dieses Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt wurde. In seinen Erwägungen hält der Verfassungsgerichtshof unter anderem fest wie folgt: „Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Entscheidung, der Beschwerdeführerin werde im Falle ihrer Rückkehr keine gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung drohen, und es lägen keine „systemische[n] Mängel“ vor, auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Aufenthaltsberechtigung in Österreich ohnehin nicht nach Griechenland überstellt werde. Es handle sich um eine „rein hypothetische […] Rückkehr. Insoweit das Bundesverwaltungsgericht mit dieser Begründung vermeint, der vorliegende Fall könne nicht mit jenem Sachverhalt verglichen werden, der dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  2. Juni 2021, VfSlg. 20.478/2021, zugrunde gelegen sei, verkennt es die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes. „Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Entscheidung, der Beschwerdeführerin werde im Falle ihrer Rückkehr keine gegen Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK verstoßende Behandlung drohen, und es lägen keine „systemische[n] Mängel“ vor, auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Aufenthaltsberechtigung in Österreich ohnehin nicht nach Griechenland überstellt werde. Es handle sich um eine „rein hypothetische […] Rückkehr. Insoweit das Bundesverwaltungsgericht mit dieser Begründung vermeint, der vorliegende Fall könne nicht mit jenem Sachverhalt verglichen werden, der dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  3. Juni 2021, VfSlg. 20.478 aus 2021,, zugrunde gelegen sei, verkennt es die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes. Überdies stützt das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung weitgehend auf die Gleichstellung von griechischen Staatsangehörigen und anerkannten Flüchtlingen und weist zudem pauschal auf Hilfsangebote von NGOs sowie darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nach einer Übergangsphase der Unterstützung grundsätzlich gehalten sei, sich selbst ihre Existenz zu sichern, insbesondere sich selbst eine Unterkunft zu suchen. Der pauschale Verweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland als arbeitsfähige, junge, gesunde Asylberechtigte ohne Sorgepflichten (die minderjährigen Kinder seien in Österreich subsidiär schutzberechtigt) denselben Zugang zu sozialen Rechten wie Staatsbürger hätte und die Beschwerdeführerin erst nach Ablauf der Schutzfrist – sohin acht bis zwölf Wochen nach der Geburt – überstellt werden würde, wird ihrer Situation, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer geeigneten Unterkunft – vor allem angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht selbst wiedergegebenen Berichtslage zur Situation von Schutzberechtigten in Griechenland – nicht gerecht (vgl. VfSlg. 20.478/2021; VfGH 29.9.2021, E 1377/2021 ua.; 29.4.2022, E 3231/2021; 13.6.2023, E 818/2023).“Der pauschale Verweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland als arbeitsfähige, junge, gesunde Asylberechtigte ohne Sorgepflichten (die minderjährigen Kinder seien in Österreich subsidiär schutzberechtigt) denselben Zugang zu sozialen Rechten wie Staatsbürger hätte und die Beschwerdeführerin erst nach Ablauf der Schutzfrist – sohin acht bis zwölf Wochen nach der Geburt – überstellt werden würde, wird ihrer Situation, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer geeigneten Unterkunft – vor allem angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht selbst wiedergegebenen Berichtslage zur Situation von Schutzberechtigten in Griechenland – nicht gerecht vergleiche VfSlg. 20.478 aus 2021,; VfGH 29.9.2021, E 1377 aus 2021, ua.; 29.4.2022, E 3231 aus 2021,; 13.6.2023, E 818 aus 2023,).“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Zu A) 1.

§ 4aAsyl

G ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. 1.

Paragraph 4 a, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4

oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird. Da sich die gegenständliche Beschwerde nur gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, sind die Spruchpunkte II. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G) und III. in Rechtskraft erwachsen und ist daher insbesondere auf Spruchpunkt II. nicht mehr einzugehen. Da sich die gegenständliche Beschwerde nur gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides richtet, sind die Spruchpunkte römisch zwei. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG) und römisch drei. in Rechtskraft erwachsen und ist daher insbesondere auf Spruchpunkt römisch zwei. nicht mehr einzugehen. 2.

  1. Im gegenständlichen Verfahren ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland asylberechtigt ist und sohin im Mitgliedstaat Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Allerdings ist der gegenständliche Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf der Basis eines mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zu erfolgen hat. 2.
  2. Im gegenständlichen Verfahren ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland asylberechtigt ist und sohin im Mitgliedstaat Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Allerdings ist der gegenständliche Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf der Basis eines mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zu erfolgen hat. 2.
  3. Zusammengefasst brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie in Griechenland um Asyl angesucht habe, ihr Antrag angenommen worden sei und sie einen Konventionspass bekommen habe. Nach Zuerkennung des Asylstatus sei sie (mit ihren vier minderjährigen Kindern) ohne Unterstützung auf sich allein gestellt und der Obdachlosigkeit ausgesetzt gewesen. Nur durch die finanzielle Unterstützung ihres Vaters habe sie in Athen eine Wohnung mieten können. Als ihr Vater keine finanziellen Mittel mehr gehabt habe, habe sie die Wohnung aufgeben müssen. Auch sei sie nach Zuerkennung des internationalen Schutzstatus ohne medizinische Versorgung gewesen. 2.2.
  4. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.06.2021, E 599/2021-12, betreffend eine in Griechenland schutzberechtigte, junge, gesunde, afghanische Staatsangehörige ohne Sorgepflichten, die über eine zwölfjährige Schulbildung, eine vierjährige universitäre Ausbildung und eine Berufsausbildung zur Dolmetscherin verfügt und ca. neun Monate lang in Griechenland aufhältig war, zunächst unter Anführung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu Art. 33 Abs. 2 lit. a Verfahrensrichtlinie (= Richtlinie 2013/32/EU) darauf verwiesen, dass eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden ist, dann zu unterbleiben hat, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzen würde, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK zu erfahren (vgl. EuGH vom 13.11.2019, C-540/17, Hamed u.a. sowie EuGH vom 19.03.2019, C-297/17, Ibrahim u.a.). Hieraus hat der Verfassungsgerichtshof geschlossen, dass das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie zuvor auch die befasste Behörde – die Verpflichtung trifft „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen. Diese Schwachstellen – so der Verfassungsgerichtshof weiter – sind nur dann im Hinblick auf Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, indem etwa „die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (vgl. EuGH vom 19.03.2019, C-163/17, Jawo sowie C-297/17, Ibrahim u.a.).2.2.
  5. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.06.2021, E 599/2021-12, betreffend eine in Griechenland schutzberechtigte, junge, gesunde, afghanische Staatsangehörige ohne Sorgepflichten, die über eine zwölfjährige Schulbildung, eine vierjährige universitäre Ausbildung und eine Berufsausbildung zur Dolmetscherin verfügt und ca. neun Monate lang in Griechenland aufhältig war, zunächst unter Anführung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu Artikel 33, Absatz 2, Litera a, Verfahrensrichtlinie (= Richtlinie 2013/32/EU) darauf verwiesen, dass eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden ist, dann zu unterbleiben hat, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzen würde, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK zu erfahren vergleiche EuGH vom 13.11.2019, C-540/17, Hamed u.a. sowie EuGH vom 19.03.2019, C-297/17, Ibrahim u.a.). Hieraus hat der Verfassungsgerichtshof geschlossen, dass das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie zuvor auch die befasste Behörde – die Verpflichtung trifft „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen. Diese Schwachstellen – so der Verfassungsgerichtshof weiter – sind nur dann im Hinblick auf Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, indem etwa „die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ vergleiche EuGH vom 19.03.2019, C-163/17, Jawo sowie C-297/17, Ibrahim u.a.). Nach Zitierung der in dem diesem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zugrundliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes herangezogenen Länderberichte vom 04.10.2019 mit letzter Kurzinformation vom 19.03.2020 führte der Verfassungsgerichtshof aus wie folgt: „Vor dem Hintergrund dieser Berichtslage (wobei aktuellere Berichte eine wohl noch stärkere Gefährdungslage beschreiben, siehe nur die der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beigelegte Stellungnahme der Stiftung ProAsyl/RSA, Information zur Situation international Schutzberechtigter in Griechenland, vom
  6. Dezember 2020) ergibt sich ohne nähere Auseinandersetzung mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Feststellungen in den Länderberichten nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr keine reale Gefahr einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung drohen werde. Zwar trifft es zu, dass anerkannten Schutzberechtigten nach Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 L 337, 9, grundsätzlich „nur“ ein Anspruch auf Inländergleichbehandlung zusteht. Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich jedoch etwa nicht damit auseinander, ob die von Art. 34 der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten werden (vgl. dazu das deutsche BVerfG 31.7.2018, 2 BvR 714/18, Rz 23). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin für eine Übergangszeit auf staatliche Hilfe angewiesen sein wird, hätte es weiterer Feststellungen dazu bedurft, ob und wieweit für die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt wird.“„Vor dem Hintergrund dieser Berichtslage (wobei aktuellere Berichte eine wohl noch stärkere Gefährdungslage beschreiben, siehe nur die der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beigelegte Stellungnahme der Stiftung ProAsyl/RSA, Information zur Situation international Schutzberechtigter in Griechenland, vom
  7. Dezember 2020) ergibt sich ohne nähere Auseinandersetzung mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Feststellungen in den Länderberichten nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr keine reale Gefahr einer Artikel 3, EMRK verletzenden Behandlung drohen werde. Zwar trifft es zu, dass anerkannten Schutzberechtigten nach Artikel 20, ff. der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt 2011 L 337, 9, grundsätzlich „nur“ ein Anspruch auf Inländergleichbehandlung zusteht. Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich jedoch etwa nicht damit auseinander, ob die von Artikel 34, der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten werden vergleiche dazu das deutsche BVerfG 31.7.2018, 2 BvR 714/18, Rz 23). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin für eine Übergangszeit auf staatliche Hilfe angewiesen sein wird, hätte es weiterer Feststellungen dazu bedurft, ob und wieweit für die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt wird.“ 2.2.
  8. Im vorliegenden Fall wurden dem angefochtenen Bescheid unter Anführung von Quellen inhaltlich ähnliche sowie aktuellere und zum Teil auch ausführlichere Länderfeststellungen zugrunde gelegt, die trotz Aktualisierung ebenso deutlich auf Schwierigkeiten für Schutzberechtigte beim Zugang zu Unterkunft, Arbeit, Sozialleistungen, medizinischer Versorgung und zu Integrationsprogrammen hinweisen (vgl. Seiten 31 bis 43 des angefochtenen Bescheides).2.2.
  9. Im vorliegenden Fall wurden dem angefochtenen Bescheid unter Anführung von Quellen inhaltlich ähnliche sowie aktuellere und zum Teil auch ausführlichere Länderfeststellungen zugrunde gelegt, die trotz Aktualisierung ebenso deutlich auf Schwierigkeiten für Schutzberechtigte beim Zugang zu Unterkunft, Arbeit, Sozialleistungen, medizinischer Versorgung und zu Integrationsprogrammen hinweisen vergleiche Seiten 31 bis 43 des angefochtenen Bescheides). Zu Wohnmöglichkeiten, Lebenshaltung, Sozialleistungen und medizinischer Versorgung für Schutzberechtigte in Griechenland wurde in den im Bescheid zitierten Länderfeststellungen Folgendes ausgeführt: „Wohnmöglichkeiten Seit Juni 2020 sind alle Schutzberechtigten gesetzlich verpflichtet, die Flüchtlingslager beziehungsweise Unterkünfte, in denen sie während des Asylverfahrens untergebracht waren, innerhalb von 30 Tagen nach Schutzzuerkennung zu verlassen. Verlängerungen des Aufenthalts in den Unterkünften sind nur in außergewöhnlichen Fällen möglich. In der Folge mussten Tausende Menschen ihre Unterkünfte räumen, auch wenn eine Verlängerung des Aufenthalts in diversen Camps und Flüchtlingsunterkünften von der griechischen Regierung aufgrund fehlender Alternativen und der auch für Griechen schwierigen Situation toleriert wurde. Jedenfalls gab es zahlreiche Berichte über obdachlose Flüchtlinge. Medien und NGOs dokumentieren, dass viele von ihnen Schwierigkeiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen auf dem Festland hatten und in Athen im Freien schliefen (ProAsyl 4.2021, VB 7.4.2022). In Griechenland existiert keine staatliche Unterstützung für international Schutzberechtigte beim Zugang zu Wohnraum, es wird auch kein Wohnraum von staatlicher Seite bereitgestellt (ProAsyl 4.2021). Auch gibt es keine Sozialwohnungen (VB 7.4.2022) und auch keine Unterbringung dezidiert für Schutzberechtigte. Laut einer Website der Stadt Athen gibt es vier Unterbringungseinrichtungen mit insgesamt 600 Plätzen, die jedoch bei Weitem nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken. Viele Betroffene sind daher obdachlos, leben in besetzten Gebäuden oder überfüllten Wohnungen (AIDA 6.2020; vgl. VB 7.4.2022). Ohne RPC eine legale Unterkunft zu finden, ist fast nicht möglich. Da z.B. bei Arbeitssuche, Bankkontoeröffnung, Beantragung der AMKA usw. oftmals ein Wohnungsnachweis erforderlich ist, werden oft Mietverträge für Flüchtlinge gegen Bezahlung (300-600 Euro) temporär verliehen: d.h., der Mieter wird angemeldet, ein Mietvertrag ausgestellt und nach kurzer Zeit wieder aufgelöst. Wohnbeihilfe bekommt man erst, wenn man per Steuererklärung seinen Wohnsitz über mehr als 5 Jahre in Griechenland nachweisen kann. NGOs wie etwa Caritas Hellas bieten gemischte Wohnprojekte an. Die Zahl der Unterkünfte in Athen – auch der Obdachlosenunterkünfte – ist jedoch insgesamt nicht ausreichend (VB 7.4.2022). Dass trotz dieses Umstandes Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzungen innerhalb der jeweiligen Nationalitäten zurückzuführen, über die auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann. Wo staatliche Unterstützung fehlt, ist die gezielte Unterstützung durch NGOs für Flüchtlinge und Migranten von überragender Bedeutung, wenngleich auch diese Organisationen nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterstützungen flächen- und bedarfsdeckend abzudecken (VB 7.4.2022; vgl. ProAsyl 4.2021). Das hohe Risiko von Obdachlosigkeit und Mittellosigkeit besteht für Personen mit internationalem Schutz weiterhin fort. Selbst Personen, die das HELIOS-Programm durchlaufen haben, sind nach dem Auslaufen ihrer Mietzuschüsse oftmals nicht in der Lage, weiterhin eine Wohnung zu mieten und werden obdachlos oder kehren als unregistrierte Bewohner in die Lager zurück. Anerkannte Schutzberechtigte, die in ESTIA-Unterkünften untergebracht sind, werden unter Androhung gerichtlicher Schritte zur Räumung der Unterkünfte aufgefordert (ProAsyl/RSA 3.2022).In Griechenland existiert keine staatliche Unterstützung für international Schutzberechtigte beim Zugang zu Wohnraum, es wird auch kein Wohnraum von staatlicher Seite bereitgestellt (ProAsyl 4.2021). Auch gibt es keine Sozialwohnungen (VB 7.4.2022) und auch keine Unterbringung dezidiert für Schutzberechtigte. Laut einer Website der Stadt Athen gibt es vier Unterbringungseinrichtungen mit insgesamt 600 Plätzen, die jedoch bei Weitem nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken. Viele Betroffene sind daher obdachlos, leben in besetzten Gebäuden oder überfüllten Wohnungen (AIDA 6.2020; vergleiche VB 7.4.2022). Ohne RPC eine legale Unterkunft zu finden, ist fast nicht möglich. Da z.B. bei Arbeitssuche, Bankkontoeröffnung, Beantragung der AMKA usw. oftmals ein Wohnungsnachweis erforderlich ist, werden oft Mietverträge für Flüchtlinge gegen Bezahlung (300-600 Euro) temporär verliehen: d.h., der Mieter wird angemeldet, ein Mietvertrag ausgestellt und nach kurzer Zeit wieder aufgelöst. Wohnbeihilfe bekommt man erst, wenn man per Steuererklärung seinen Wohnsitz über mehr als 5 Jahre in Griechenland nachweisen kann. NGOs wie etwa Caritas Hellas bieten gemischte Wohnprojekte an. Die Zahl der Unterkünfte in Athen – auch der Obdachlosenunterkünfte – ist jedoch insgesamt nicht ausreichend (VB 7.4.2022). Dass trotz dieses Umstandes Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzungen innerhalb der jeweiligen Nationalitäten zurückzuführen, über die auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann. Wo staatliche Unterstützung fehlt, ist die gezielte Unterstützung durch NGOs für Flüchtlinge und Migranten von überragender Bedeutung, wenngleich auch diese Organisationen nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterstützungen flächen- und bedarfsdeckend abzudecken (VB 7.4.2022; vergleiche ProAsyl 4.2021). Das hohe Risiko von Obdachlosigkeit und Mittellosigkeit besteht für Personen mit internationalem Schutz weiterhin fort. Selbst Personen, die das HELIOS-Programm durchlaufen haben, sind nach dem Auslaufen ihrer Mietzuschüsse oftmals nicht in der Lage, weiterhin eine Wohnung zu mieten und werden obdachlos oder kehren als unregistrierte Bewohner in die Lager zurück. Anerkannte Schutzberechtigte, die in ESTIA-Unterkünften untergebracht sind, werden unter Androhung gerichtlicher Schritte zur Räumung der Unterkünfte aufgefordert (ProAsyl/RSA 3.2022). Lebenshaltung Auch die tägliche Lebenshaltung stellt viele Schutzberechtigte vor große Probleme. Da sie griechischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, gibt es von offizieller Seite kaum Unterstützung. Einige NGOs in Athen (wie etwa KHORA, Network for Refugees,, Hope Cafe,…) stellten kostenlos – aber bei Weitem nicht in ausreichendem Maße, um alle Bedürftigen zu versorgen – Essen zur Verfügung. Die Bereitstellung von z.B. Hygiene- und Toilettenartikel gestaltet sich sehr schwierig; hierfür gibt es nur sehr wenige Anlaufstellen. Einige Gemeinden in Griechenland bieten anerkannten Schutzberechtigten auf freiwilliger Basis bzw. mittels Abkommen mit der griechischen Regierung monatliche Unterstützung für Essenzuteilungen an (nur Essen, kein Geld). Voraussetzungen hierfür sind das Vorliegen von RPC, AMKA-Nummer, Steuernummer, Bankkonto, Mietvertrag und Telefonvertrag für eine gültige SIM-Karte. Jede Einzelne dieser Voraussetzungen ist schwierig zu erfüllen und mit großem Zeitaufwand verbunden. Somit kommen nur sehr wenige Berechtigte in den Genuss derartiger Unterstützungsleistungen (VB 7.4.2022). Sozialleistungen: Das Gesetz gewährt Personen, die internationalen Schutz genießen, Zugang zu Sozialhilfe und Sozialleistungen, ohne dabei zwischen Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu unterscheiden. Zudem genießen sie dieselben Rechte und Sozialhilfe zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige (AIDA 6.2021). Allerdings bestehen in der Praxis Schwierigkeiten beim Zugang zu Sozialleistungen, die vor allem auf bürokratische Hürden zurückzuführen sind. Dokumente wie Familienstandsurkunden, Geburtsurkunden oder Diplome können oft von Schutzberechtigten nicht beigebracht werden. Zudem wird sogar berichtet, dass einzelne Beamte sich weigern, die vorgesehenen Leistungen zu gewähren, was wiederum dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach griechischem und EU-Recht widerspricht (AIDA 6.2021). Aufgrund der vorgesehenen Gleichbehandlung besteht somit prinzipiell auch ein Anspruch auf dein Mindesteinkommen. Laut der griechischen Organisation für Sozialleistungen (Opeka) besteht das garantierte Mindesteinkommen aus einer monatlichen Beihilfe von 200 EUR, zzgl. 100 EUR pro weiterem Erwachsenen bzw. für das
  10. Kind und 50 EUR pro weiterem Kind, insgesamt maximal 900 EUR/Monat (RSA 3.2021; vgl. AIDA 6.2021). Um für das Programm infrage zu kommen, sind allerdings umfangreiche Unterlagen erforderlich, die Schutzberechtigte nur schwer beibringen können: z.B. eine Steuernummer, eine Sozialversicherungsnummer, ein griechisches Bankkonto, eine aktuelle Steuererklärung, ein Einkommensnachweis für die letzten sechs Monate sowie ein Mietvertrag und eine Nebenkostenabrechnung für eine Wohnung, die mindestens sechs Monate vor Einreichung des Antrags angemietet wurde, oder eine Bescheinigung der Obdachlosigkeit (MIT 2.2021). Da das Gesetz zudem auf das Erfordernis, in einem „Haushalt“ zu leben, Bezug nimmt, fallen viele Schutzberechtigte, die aufgrund mangelnder finanzieller Ressourcen bei einer anderen Person oder in einem Haushalt oberhalb der Armutsgrenze untergekommen sind, als Berechtigte weg (ACCORD 26.8.2021).Aufgrund der vorgesehenen Gleichbehandlung besteht somit prinzipiell auch ein Anspruch auf dein Mindesteinkommen. Laut der griechischen Organisation für Sozialleistungen (Opeka) besteht das garantierte Mindesteinkommen aus einer monatlichen Beihilfe von 200 EUR, zzgl. 100 EUR pro weiterem Erwachsenen bzw. für das
  11. Kind und 50 EUR pro weiterem Kind, insgesamt maximal 900 EUR/Monat (RSA 3.2021; vergleiche AIDA 6.2021). Um für das Programm infrage zu kommen, sind allerdings umfangreiche Unterlagen erforderlich, die Schutzberechtigte nur schwer beibringen können: z.B. eine Steuernummer, eine Sozialversicherungsnummer, ein griechisches Bankkonto, eine aktuelle Steuererklärung, ein Einkommensnachweis für die letzten sechs Monate sowie ein Mietvertrag und eine Nebenkostenabrechnung für eine Wohnung, die mindestens sechs Monate vor Einreichung des Antrags angemietet wurde, oder eine Bescheinigung der Obdachlosigkeit (MIT 2.2021). Da das Gesetz zudem auf das Erfordernis, in einem „Haushalt“ zu leben, Bezug nimmt, fallen viele Schutzberechtigte, die aufgrund mangelnder finanzieller Ressourcen bei einer anderen Person oder in einem Haushalt oberhalb der Armutsgrenze untergekommen sind, als Berechtigte weg (ACCORD 26.8.2021). Auch andere Sozialleistungen kommen für Schutzberechtigte aufgrund der langjährigen Aufenthaltsvoraussetzungen in den meisten Fällen nicht infrage. So ist beispielsweise für die Beantragung der Geburtenzulage ein 12-jähriger ununterbrochener Aufenthalt in Griechenland mit Vorlage der entsprechenden Steuererklärungen nachzuweisen (RSA 3.2021). Medizinische Versorgung: Schutzberechtigte haben grundsätzlich in gleichem Maße Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige. In der Praxis aber schmälert der Ressourcenmangel im griechischen Gesundheitssystem diesen Zugang, was aber in gleichem Maße auch für griechische Staatsbürger gilt. Bei anerkannten Schutzberechtigten kommen neben Verständigungsschwierigkeiten vor allem auch Probleme beim Erlangen der Sozialversicherungsnummer (AMKA) hinzu (AIDA 6.2021). Die AMKA kann bei der Gesundheitsbehörde (EKKA) elektronisch beantragt werden, man braucht dazu aber eine RPC und ein Jobangebot einer Firma. Ohne Jobangebot können Flüchtlinge eine vorläufige AMKA für Fremde, die sogenannte PAAYPA beantragen. Mit AMKA ist voller Zugang zu öffentlichen Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, usw. möglich, mit PAAYPA ist dieser hingegen beschränkt. Manche Einrichtungen akzeptieren eine PAAYPA nicht. Betroffene Personen wären dann auf Privatärzte oder NGOs angewiesen (VB 7.4.2022). Zudem gibt es in Athen einige „Sozial-Apotheken“ wo billige oder sogar kostenlose Medikamente und medizinische Artikel erhältlich sind – diese unterstützen auch einkommenslose Griechen (VB 7.4.2022). Laut RSA und Pro Asyl haben Schutzberechtigte ohne reguläre oder vorläufige Sozialversicherungsnummer im Krankheitsfall jedenfalls keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung und müssen die Kosten für ärztliche Untersuchungen, Behandlungen und Medikamente selbst tragen (ProAsyl 4.2021). Um die Impfkampagne gegen Covid-19 zu beschleunigen, wurde in den Lagern auf dem Festland mit Impfungen begonnen, bevor die vorläufige Impfnummer (PAMKA) für all jene Personen vorliegt, die bislang über keine Sozial- oder Gesundheitsversicherungsnummer verfügen (UNHCR 06.2021). Laut geltender Gesetzgebung sind alle öffentlichen medizinischen Einrichtungen verpflichtet, in Notfällen auch ohne Vorlage einer Sozialversicherungsnummer (AMKA) oder einer PAAYPA kostenlos medizinische Erstversorgung zu leisten und die erforderlichen Medikamente abzugeben (refugee.info 5.5.2021). Um die Spitäler als erste Anlaufstelle für gesundheitliche Probleme zu entlasten, wurde mit dem Gesetz 4486/2017 die Grundlage für die Einführung eines medizinischen Erstversorgungsnetzwerkes (TOMY) geschaffen. Dieses Netzwerk orientiert sich an den Prinzipien der WHO, die seit 2018 in Griechenland ein Country Office unterhält (WHO 2019). Das Team der Erstversorgung besteht aus Allgemeinmedizinern, Kinderärzten, Pflegefachpersonen und Sozialarbeitern und ist nun erste Anlaufstelle für Gesundheitsfragen der Menschen in den Regionen abseits der großen Ballungszentren. Sie übernehmen Behandlung und Pflege sowie die Überwachung von Krankheiten und arbeiten im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung. Bei Bedarf werden Patienten dann an andere Gesundheitszentren und städtische Tageskliniken überwiesen, wo spezialisierte und diagnostische Abklärungen, ein 24-Stunden-Betrieb und ambulante Behandlungen angeboten werden. Zudem übernehmen diese Zentren die Koordination der TOMYs ihres Sektors, die ambulante Pflege der Patienten, die Überweisungen an übergeordnete Spitäler und die Verantwortung für die psychologische und psychiatrische Gesundheitsversorgung in den Gemeinden. Im Sommer 2019 waren 120 solcher TOMY-Zentren in Betrieb (WHO 2019, vgl. OECD o.D.). Die insgesamt eröffneten 127 TOMY funktionierten nicht wie vorgesehen, da sie am Festland eröffnet wurden und ländliche Gegenden kaum abdeckten. Die Bevölkerung zeigte kein Vertrauen in die Reform und waren unzufrieden mit dem System der medizinischen Erstversorgung (IJERPH 30.1.2022).Um die Spitäler als erste Anlaufstelle für gesundheitliche Probleme zu entlasten, wurde mit dem Gesetz 4486 aus 2017, die Grundlage für die Einführung eines medizinischen Erstversorgungsnetzwerkes (TOMY) geschaffen. Dieses Netzwerk orientiert sich an den Prinzipien der WHO, die seit 2018 in Griechenland ein Country Office unterhält (WHO 2019). Das Team der Erstversorgung besteht aus Allgemeinmedizinern, Kinderärzten, Pflegefachpersonen und Sozialarbeitern und ist nun erste Anlaufstelle für Gesundheitsfragen der Menschen in den Regionen abseits der großen Ballungszentren. Sie übernehmen Behandlung und Pflege sowie die Überwachung von Krankheiten und arbeiten im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung. Bei Bedarf werden Patienten dann an andere Gesundheitszentren und städtische Tageskliniken überwiesen, wo spezialisierte und diagnostische Abklärungen, ein 24-Stunden-Betrieb und ambulante Behandlungen angeboten werden. Zudem übernehmen diese Zentren die Koordination der TOMYs ihres Sektors, die ambulante Pflege der Patienten, die Überweisungen an übergeordnete Spitäler und die Verantwortung für die psychologische und psychiatrische Gesundheitsversorgung in den Gemeinden. Im Sommer 2019 waren 120 solcher TOMY-Zentren in Betrieb (WHO 2019, vergleiche OECD o.D.). Die insgesamt eröffneten 127 TOMY funktionierten nicht wie vorgesehen, da sie am Festland eröffnet wurden und ländliche Gegenden kaum abdeckten. Die Bevölkerung zeigte kein Vertrauen in die Reform und waren unzufrieden mit dem System der medizinischen Erstversorgung (IJERPH 30.1.2022). Durch die massiven Einsparungen am Gesundheitspersonal in den Jahren der Wirtschaftskrise kann der Zugang zum Gesundheitssystem mit langen Wartezeiten verbunden sein (AI 4.2020). Für den Bezug von Medikamenten ist ein Rezept eines Arztes einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung erforderlich. Rezepte werden über das Online-Portal https://www.e-prescription.gr elektronisch ausgestellt und können unter Angabe der AMKA dann in jeder Apotheke eingelöst werden (AI 4.2020). Handgeschriebene Rezepte werden nur von Sozialapotheken entgegengenommen. Ohne AMKA können Rezepte in der Krankenhausapotheke jenes Spitals, wo der betreffende Arzt praktiziert, eingelöst werden (UNHCR 4.3.2021). Die Kosten für verschreibungsfreie Medikamente müssen zur Gänze vom Patienten getragen werden; für verschreibungspflichtige Medikamente sind entsprechende Zuzahlungen erforderlich (WHO 2018). Nach einer Gesetzesreform, die im März 2022 in Kraft getreten ist, können Personen, die AMKA haben, aber nicht versichert sind, keine Medikamente oder Untersuchungen mehr von Privatärzten verschrieben bekommen. Solche Verschreibungen dürfen nur noch von Angehörigen der öffentlichen Gesundheitsberufe, einschließlich Ärzten in Aufnahmeeinrichtungen, ausgestellt werden (ProAsyl 3.2022).“ 2.2.
  12. Wie aus den oben auszugsweise wiedergegebenen Länderinformationen ersichtlich, sind Schutzberechtigte in Griechenland zwar rechtlich griechischen Staatsbürgern grundsätzlich gleichgestellt, können jedoch – insbesondere in Zusammenhang mit der Beschaffung von Wohnraum - faktisch auf besondere Schwierigkeiten stoßen, die auf ihre herausfordernde Situation als Fremde ohne oder mit bestenfalls geringen Kenntnissen der griechischen Sprache und der administrativen Vorgänge in einem Staat, dessen wirtschaftliche Lage angespannt ist, zurückzuführen sind. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nicht ausreichend auf die Situation der Beschwerdeführerin bei einer rein hypothetischen Rückkehr nach Griechenland (wie erwähnt wurde der Beschwerdeführerin aus den Gründen des Art. 8 EMRK eine Aufenthaltsberechtigung

§ 55Abs. 2 Asyl

G erteilt) eingegangen. Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass Schutzberechtigte keine gesonderte Unterstützung beim Zugang zu Wohnraum erhalten, kein Wohnraum von staatlicher Seite bereitgestellt wird und sie keinen Zugang zu einer Unterkunft in Flüchtlingscamps mehr haben. Hinzu kommen Schwierigkeiten für Schutzberechtigte eine Unterkunft zu mieten und für die Miete aufzukommen. Die Beschwerdeführerin hat auch angegeben, dass sie keine Unterstützung mehr erhalten habe, nachdem sie anerkannter Flüchtling geworden sei. Ihr Vater habe ihren Aufenthalt in Griechenland finanziert. Die wenigen Unterkünfte für Obdachlose sind regelmäßig überfüllt. Abseits der drohenden Obdachlosigkeit hat keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Zugang zu Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen stattgefunden. Darüber hinaus hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nur unzureichende Feststellungen zu Integrationsmaßnahmen getroffen, die Schutzberechtigten in Griechenland zur Verfügung stehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nicht ausreichend auf die Situation der Beschwerdeführerin bei einer rein hypothetischen Rückkehr nach Griechenland (wie erwähnt wurde der Beschwerdeführerin aus den Gründen des Artikel 8, EMRK eine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt) eingegangen. Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass Schutzberechtigte keine gesonderte Unterstützung beim Zugang zu Wohnraum erhalten, kein Wohnraum von staatlicher Seite bereitgestellt wird und sie keinen Zugang zu einer Unterkunft in Flüchtlingscamps mehr haben. Hinzu kommen Schwierigkeiten für Schutzberechtigte eine Unterkunft zu mieten und für die Miete aufzukommen. Die Beschwerdeführerin hat auch angegeben, dass sie keine Unterstützung mehr erhalten habe, nachdem sie anerkannter Flüchtling geworden sei. Ihr Vater habe ihren Aufenthalt in Griechenland finanziert. Die wenigen Unterkünfte für Obdachlose sind regelmäßig überfüllt. Abseits der drohenden Obdachlosigkeit hat keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Zugang zu Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen stattgefunden. Darüber hinaus hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nur unzureichende Feststellungen zu Integrationsmaßnahmen getroffen, die Schutzberechtigten in Griechenland zur Verfügung stehen. Es wurden zwar Feststellungen zum sogenannten „HELIOS Programm“ (= „Hellenic Support for Beneficiaries of International Protection“), bei dem es sich um das einzige in Griechenland existierende offizielle Integrationsprogramm für international Schutzberechtigte, welches neben Integrationskursen und einzelnen Maßnahmen zur Arbeitsintegration auch Unterstützung bei der Anmietung von Wohnraum bietet handelt, getroffen; diese wurden jedoch nicht mit der Situation der Beschwerdeführerin in Zusammenhang gebracht. Es bleibt unklar, ob die Beschwerdeführerin an diesem Integrationsprogramm bereits teilgenommen hat bzw. im Fall einer (hypothetischen) Rückkehr tatsächlich Zugang dazu hätte. Eine Internetrecherche hat zwar ergeben, dass das „HELIOS Programm“ bis 30.06.2024 verlängert wurde, allerdings kann anhand des ermittelten Sachverhalts nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die Kriterien des Programms erfüllt bzw. ist unklar, wie schnell sie im Fall der (hypothetischen) Rückkehr nach Griechenland Aufnahme in dieses Programm finden und in der Folge Leistungen erhalten könnte. Schon vor dem Hintergrund der im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderinformationen wäre das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin gehalten gewesen, die Rückkehrsituation nach Griechenland näher zu prüfen. Ferner hätte sich das Bundesamt nicht auf die (Negativ)feststellung beschränken dürfen, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Sohin ist festzuhalten, dass sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ausreichend auseinander gesetzt hat. Relevant für die Beurteilung der Situation der Beschwerdeführerin im Fall der (hypothetischen) Rückkehr sind im gegenständlichen Fall vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderberichte jedenfalls die Lebensumstände der Beschwerdeführerin nach Zuerkennung des Schutzstatus und nach Verlassen der für Asylwerber bestehenden Unterkünfte in Griechenland. Den Feststellungen im angefochtenen Bescheid bzw. dem vom Bundesamt ermittelten Sachverhalt lässt sich nicht entnehmen, wie die Beschwerdeführerin bei ihrer (hypothetischen) Rückkehr nach Griechenland aufgrund der Gewährung des Flüchtlingsstatus leben könnte. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderinformationen und der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2021, E 599/2021-12, kommt dieser Frage aber Relevanz im Hinblick darauf zu, ob die Beschwerdeführerin – sollten ihr in der ersten Zeit nach ihrer Rückkehr nicht von Seiten des griechischen Staates Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen ermöglicht werden – selbst oder mit Unterstützung durch NGOs oder mithilfe bereits während des vormaligen Aufenthaltes in Griechenland aufgebauten sozialen Netzwerken in der Lage wäre, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Für die Beurteilung der Rückkehrsituation können neben den bisherigen Lebensumständen in Griechenland unter Berücksichtigung der Dauer des vormaligen Aufenthalts als Schutzberechtigte auch eine etwaige auf dem griechischen Arbeitsmarkt verwertbare Ausbildung und/oder Arbeitserfahrung sowie Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin von Bedeutung sein. In diese Bewertung können auch vorhandene eigene finanzielle Mittel und/oder familiäre bzw. soziale Unterstützung miteinbezogen werden. Letztlich darf bei der Beurteilung der hypothetischen Rückkehrsituation nicht übersehen werden, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau zurückkehren würde. 2.3. Aufgrund der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann im gegenständlichen Fall sohin nicht abschließend beurteilt werden, ob im Fall einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Griechenland die reale Gefahr einer Verletzung ihrer

Art. 3EMRK gewährleisteten Rechte bestünde.2.3.

Aufgrund der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann im gegenständlichen Fall sohin nicht abschließend beurteilt werden, ob im Fall einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Griechenland die reale Gefahr einer Verletzung ihrer

Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte bestünde.

Daher sind im fortgesetzten Verfahren entsprechende Ermittlungen durchzuführen, um Feststellungen treffen zu können, anhand derer die Frage geklärt werden kann, ob im konkreten Fall der Beschwerdeführerin durch ihre Überstellung nach Griechenland in ihre Rechte

Art. 3EMRK eingegriffen wird.

Der Umstand, dass Personen, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass diese Personen dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wären, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich diese Personen aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer menschlicher Not befänden (vgl. EuGH vom 19.03.2019, C-297/17, Ibrahim u.a.).Daher sind im fortgesetzten Verfahren entsprechende Ermittlungen durchzuführen, um Feststellungen treffen zu können, anhand derer die Frage geklärt werden kann, ob im konkreten Fall der Beschwerdeführerin durch ihre Überstellung nach Griechenland in ihre Rechte

Artikel 3, EMRK eingegriffen wird.

Der Umstand, dass Personen, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass diese Personen dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wären, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich diese Personen aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer menschlicher Not befänden vergleiche EuGH vom 19.03.2019, C-297/17, Ibrahim u.a.). Die Ermittlungsergebnisse des Bundesamtes sind der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu bringen und ihr hierzu Parteiengehör zu gewähren bzw. ist erforderlichenfalls eine Einvernahme durchzuführen. 3. Der Verwaltungsgerichtshof geht – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG – davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhalts) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung

§ 21Abs.

6a BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können (vgl. VwGH vom 08.07.2021, Ra 2021/20/0074 mit Verweis auf VwGH vom 15.05.2020, Ra 2020/14/0060). 3. Der Verwaltungsgerichtshof geht – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BFA-VG – davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhalts) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können vergleiche VwGH vom 08.07.2021, Ra 2021/20/0074 mit Verweis auf VwGH vom 15.05.2020, Ra 2020/14/0060). Angesichts der notwendigen Ermittlungen zur Situation in Griechenland kann das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel nicht in der für die Erledigung des im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahren abzuwickelnden Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigen. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 21Abs.

6a und 7 BFA-VG unterbleiben. Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und die Einräumung eines Parteiengehörs entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des § 21 BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und die Einräumung eines Parteiengehörs entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des Paragraph 21, BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken. 4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W235.2262395.1.00

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