RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2024 GeschäftszahlW239 2223998-1 Spruch, W239 2223998-1/17E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin M
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin stellte am 19.03.2019 schriftlich und am 28.03.2019 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß §°35 Abs. 1 AslyG 2005.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 19.03.2019 schriftlich und am 28.03.2019 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß §°35 Absatz eins, AslyG
- Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX 2000, auch XXXX , geb. XXXX 2000 [Anm. BVwG: selber Name, jedoch mit anderer Schreibweise, und identes Geburtsdatum], alias XXXX , geb. XXXX 1999, StA. Syrien, genannt. Der Bezugsperson wurde in Österreich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 15.01.2019 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Vorgebracht wurde, die Bezugsperson sei der Ehegatte der Beschwerdeführerin.Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 2000, auch römisch 40 , geb. römisch 40 2000 [Anm. BVwG: selber Name, jedoch mit anderer Schreibweise, und identes Geburtsdatum], alias römisch 40 , geb. römisch 40 1999, StA. Syrien, genannt. Der Bezugsperson wurde in Österreich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 15.01.2019 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Vorgebracht wurde, die Bezugsperson sei der Ehegatte der Beschwerdeführerin.
- Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 11.06.2019 gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen.
- Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 11.06.2019 gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung, das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK), am 09.07.2019 das Rechtsmittel der Beschwerde.
- Mit Beschwerdevorentscheidung der ÖB Damaskus vom 31.07.2019 wurde die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung der ÖB Damaskus vom 31.07.2019 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
- Bezugnehmend auf die Beschwerdevorentscheidung brachte die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung am 14.08.2019 einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein.
- Bezugnehmend auf die Beschwerdevorentscheidung brachte die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung am 14.08.2019 einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG ein.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.11.2019, W239 2223998-1/2E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- In Erledigung der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 03.07.2020, Ra 2020/14/0006-11, das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
- Aus nicht mehr nachvollziehbaren gerichtsinternen Gründen wurde das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht irrtümlich vorerst nicht weiterbearbeitet; Urgenzen diesbezüglich langten keine ein.
- Im Telefonat mit der zuständigen Mitarbeiterin des ÖRK vom 25.03.2024 gab diese dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber bekannt, dass in der Dokumentation des ÖRK der Hinweis aufscheine, es sei bereits im Jänner 2021 bekannt gegeben worden, dass keine Familienzusammenführung mehr angestrebt werde. Von daher sei das ÖRK auch nicht mehr tätig geworden und werde nun die Beschwerde zurückziehen (OZ 15). Am selben Tag (25.03.2024) langte die schriftliche Mitteilung des ÖRK ein, dass der Antrag bzw. die Beschwerde zum gegenständlichen Fall zurückgezogen würden, da keine Familienzusammenführung von den Parteien erwünscht sei (OZ 16). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Festgestellt wird der eben dargelegte Verfahrensgang. Insbesondere wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am 25.03.2024 ihre zuvor erhobene Beschwerde zurückgezogen und damit einen rechtswirksamen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat. Konkrete Hinweise auf Willensmängel bei der Abgabe der Erklärung sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Wortlaut der Erklärungen der Vertretung der Beschwerdeführerin vom 25.03.
- Dass die Beschwerdeführerin bei der Abgabe der Erklärung etwa an Willensmängeln gelitten hätte, wurde im Verfahren nicht vorgebracht und es ergaben sich auch sonst keine konkreten Hinweise darauf.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da im konkreten Fall das Verfahren einzustellen ist, wird die Rechtssache somit durch Beschluss erledigt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da im konkreten Fall das Verfahren einzustellen ist, wird die Rechtssache somit durch Beschluss erledigt. Zu A) Einstellung des Verfahrens: § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Ein Beschwerdeverzicht kommt erst nach Erlassung des Bescheides (durch Verkündung oder Zustellung) in Betracht. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Der Beschwerdeverzicht bzw. die Zurückziehung der Beschwerde ist unwiderruflich, da es sich um eine einseitige, verbindliche Prozesserklärung handelt. Der Beschwerdeverzicht bzw. die Zurückziehung der Beschwerde hat ausdrücklich und unmissverständlich zu erfolgen, sodass keine Zweifel über diese Prozesserklärung bleiben (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Aufl., § 7 VwGVG, K 5 ff.).Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Ein Beschwerdeverzicht kommt erst nach Erlassung des Bescheides (durch Verkündung oder Zustellung) in Betracht. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Der Beschwerdeverzicht bzw. die Zurückziehung der Beschwerde ist unwiderruflich, da es sich um eine einseitige, verbindliche Prozesserklärung handelt. Der Beschwerdeverzicht bzw. die Zurückziehung der Beschwerde hat ausdrücklich und unmissverständlich zu erfolgen, sodass keine Zweifel über diese Prozesserklärung bleiben (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Aufl., Paragraph 7, VwGVG, K 5 ff.). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung [bzw. Beschwerde] zurück, ist also nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH vom 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung [bzw. Beschwerde] zurück, ist also nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH vom 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Im gegenständlichen Fall brachte die Beschwerdeführerin am 25.03.2024 - nach Erlassung des Bescheides durch die ÖB Damaskus und nach der Einbringung einer Beschwerde - durch ihre Vertretung unmissverständlich zum Ausdruck, ihren Antrag bzw. ihre Beschwerde hiermit zurückzuziehen. Die Beschwerdeführerin war im Verfahren vertreten, sodass insgesamt davon ausgegangen werden darf, dass sie sich daher der Tragweite des Verzichtes bewusst war. Der Beschwerdeverzicht vom 25.03.2024 ist unwiderruflich, sodass mit der Abgabe der Verzichtserklärung einer Sachentscheidung über die zuvor eingebrachte Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen ist. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war das Beschwerdeverfahren einzustellen. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinne des § 31 Abs. 1 VwGVG.Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war das Beschwerdeverfahren einzustellen. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W239.2223998.1.00