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{'item': 'W246 2229034-1'}

Obsah (15)§ 169fArt. 133§ 175§ 28§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 8§ 16§ 169c§ 169g§ 24Art. 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2024 GeschäftszahlW246 2229034-1 Spruch, W246 2229034-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 169fAbs. 1 bis 3 Geh

G festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter des XXXX mit Ablauf des 28.02.2015 32 Jahre, zwei Monate und sechs Tage beträgt. Der Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen ist nach § 169f Abs. 6b GehG ab dem 01.08.2011 nicht verjährt.A) Es wird

Paragraph 169 f, Absatz eins bis 3 GehG festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter des römisch 40 mit Ablauf des 28.02.2015 32 Jahre, zwei Monate und sechs Tage beträgt. Der Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen ist nach Paragraph 169 f, Absatz 6 b, GehG ab dem 01.08.2011 nicht verjährt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 14.04.2010 beantragte der Beschwerdeführer, ein zu diesem Zeitpunkt in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter, die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages unter Anrechnung von vor der Vollendung des
  2. Lebensjahres liegenden Zeiten und die Nachzahlung allenfalls daraus resultierender Bezugsdifferenzen.
  3. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.07.2014, eingelangt am 05.08.2014, mittels Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars abermals die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages unter Anrechnung von vor der Vollendung des
  4. Lebensjahres liegenden Zeiten und die Nachzahlung von sich allenfalls daraus ergebenden Bezugsdifferenzen.
  5. Mit Bescheid vom 09.06.2015 wies die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 20.07.2014 als unzulässig zurück. Dabei führte die Behörde aus, dass das Außerkrafttreten der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag

§ 175Abs. 79 Z 3 Geh

G mit der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung verbunden sei, diese Bestimmungen in laufenden sowie künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.3. Mit Bescheid vom 09.06.2015 wies die Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: die Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 20.07.2014 als unzulässig zurück. Dabei führte die Behörde aus, dass das Außerkrafttreten der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag

Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 3, GehG mit der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung verbunden sei, diese Bestimmungen in laufenden sowie künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden. 4. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht – nach zuvor erfolgter Aussetzung des Verfahrens – mit Erkenntnis vom 25.10.2016, Zl. W188 2112960-1/4E, statt und hob diesen

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG ersatzlos auf. Dabei führte das Bundesverwaltungsgericht mit näherer Begründung im Wesentlichen aus, dass die Behörde dazu verpflichtet gewesen wäre, eine inhaltliche Entscheidung zu treffen.4. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht – nach zuvor erfolgter Aussetzung des Verfahrens – mit Erkenntnis vom 25.10.2016, Zl. W188 2112960-1/4E, statt und hob diesen

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos auf. Dabei führte das Bundesverwaltungsgericht mit näherer Begründung im Wesentlichen aus, dass die Behörde dazu verpflichtet gewesen wäre, eine inhaltliche Entscheidung zu treffen.

  1. In der Folge erhob der – sich mittlerweile im Ruhestand befindende – Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.12.2019 eine Säumnisbeschwerde betreffend seinen o.a. Antrag vom 20.07.
  2. Die Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht diese Säumnisbeschwerde samt dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt mit Schreiben vom 12.02.2020 vor, in dem sie eine „Gegenschrift“ erstattete.
  3. Mit Schreiben vom 16.10.2020 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde um Ermittlung / Berechnung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers

der zu diesem Zeitpunkt anzuwendenden Rechtslage.

  1. Die Behörde kam diesem Ersuchen mit Schreiben vom 28.11.2020 nach, indem sie die angeforderte Berechnung übermittelte.
  2. Der Beschwerdeführer nahm dazu nach zuvor seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgter Übermittlung mit Schreiben vom 09.12.2020 Stellung.
  3. Mit Beschluss vom 18.10.2021, EU 2021/0005, 0006, (Ra 2020/12/0068, 0077) legte der Verwaltungsgerichtshof in einem bei ihm anhängigen Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union bestimmte Fragen (betreffend die Rechtslage nach der
  4. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58, und der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153) zur Vorabentscheidung vor.
  5. Mit Beschluss vom 18.10.2021, EU 2021/0005, 0006, (Ra 2020/12/0068, 0077) legte der Verwaltungsgerichtshof in einem bei ihm anhängigen Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union bestimmte Fragen (betreffend die Rechtslage nach der
  6. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 58, und der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 153) zur Vorabentscheidung vor.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht setzte daraufhin das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 09.11.2021 bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über das ihm vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen aus.
  8. Der Gerichtshof der Europäischen Union antwortete mit Urteil vom 20.04.2023, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich, C-650/21, auf die vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Fragen (Pkt. I.10.) dahingehend, dass die Gleichbehandlungs-Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Einstufung eines Beamten auf der Grundlage seines Besoldungsdienstalters in einem alten Besoldungssystem erfolgt, das für diskriminierend befunden wurde, weil dieses System für die Zwecke der Bestimmung des Besoldungsdienstalters nur die Berücksichtigung der anrechenbaren Vordienstzeiten erlaubte, die nach Vollendung des
  9. Lebensjahres zurückgelegt wurden und damit vor Vollendung des
  10. Lebensjahres zurückgelegte Vordienstzeiten ausschloss, soweit diese Regelung eine Korrektur der ursprünglich ermittelten anrechenbaren Vordienstzeiten durch Ermittlung eines Vergleichsstichtags vorsieht, bei dem für die Zwecke der Bestimmung des Besoldungsdienstalters nunmehr vor Vollendung des
  11. Lebensjahres zurückgelegte anrechenbare Vordienstzeiten berücksichtigt werden, wenn zum einen hinsichtlich der nach dem
  12. Geburtstag zurückgelegten Zeiten nur die zur Hälfte zu berücksichtigenden „sonstigen Zeiten“ berücksichtigt werden und zum anderen diese „sonstigen Zeiten“ von drei auf sieben Jahre erhöht werden, jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als sie vier Jahre übersteigen (1.). Der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Grundsatz der Rechtssicherheit (Art. 20 Grundrechtecharta) sind laut Gerichtshof der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die für Beamte, bei denen am Tag der Kundmachung einer Gesetzesänderung des Besoldungssystems ein Verfahren zur Neufestsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung anhängig war, vorsieht, dass die Bezüge nach den neuen Bestimmungen über den Vergleichsstichtag neu ermittelt werden, so dass eine Diskriminierung wegen des Alters nicht beseitigt wird, wohingegen eine solche Ermittlung nicht für Beamte vorgenommen wird, bei denen ein zuvor eingeleitetes Verfahren mit gleichem Gegenstand bereits durch eine rechtskräftige Entscheidung abgeschlossen war, die auf einem Stichtag beruht, der nach dem alten Besoldungssystem, dessen vom nationalen Richter für diskriminierend befundene Bestimmungen in unmittelbarer Anwendung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung unangewendet blieben, günstiger festgesetzt wurde (2.). Die Gleichbehandlungs-Richtlinie und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung (Art. 21 Grundrechtecharta) sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der bei einer inländischen Gebietskörperschaft absolvierte Lehrzeiten bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur dann in vollem Umfang berücksichtigt werden, wenn der betreffende Beamte nach einem bestimmten Zeitpunkt vom Staat eingestellt wurde, während Lehrzeiten zur Hälfte berücksichtigt werden und einem Pauschalabzug unterliegen, wenn der betreffende Beamte vor diesem Zeitpunkt vom Staat eingestellt wurde (3.).
  13. Der Gerichtshof der Europäischen Union antwortete mit Urteil vom 20.04.2023, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich, C-650/21, auf die vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Fragen (Pkt. römisch eins.10.) dahingehend, dass die Gleichbehandlungs-Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Einstufung eines Beamten auf der Grundlage seines Besoldungsdienstalters in einem alten Besoldungssystem erfolgt, das für diskriminierend befunden wurde, weil dieses System für die Zwecke der Bestimmung des Besoldungsdienstalters nur die Berücksichtigung der anrechenbaren Vordienstzeiten erlaubte, die nach Vollendung des
  14. Lebensjahres zurückgelegt wurden und damit vor Vollendung des
  15. Lebensjahres zurückgelegte Vordienstzeiten ausschloss, soweit diese Regelung eine Korrektur der ursprünglich ermittelten anrechenbaren Vordienstzeiten durch Ermittlung eines Vergleichsstichtags vorsieht, bei dem für die Zwecke der Bestimmung des Besoldungsdienstalters nunmehr vor Vollendung des
  16. Lebensjahres zurückgelegte anrechenbare Vordienstzeiten berücksichtigt werden, wenn zum einen hinsichtlich der nach dem
  17. Geburtstag zurückgelegten Zeiten nur die zur Hälfte zu berücksichtigenden „sonstigen Zeiten“ berücksichtigt werden und zum anderen diese „sonstigen Zeiten“ von drei auf sieben Jahre erhöht werden, jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als sie vier Jahre übersteigen (1.). Der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Grundsatz der Rechtssicherheit (Artikel 20, Grundrechtecharta) sind laut Gerichtshof der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die für Beamte, bei denen am Tag der Kundmachung einer Gesetzesänderung des Besoldungssystems ein Verfahren zur Neufestsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung anhängig war, vorsieht, dass die Bezüge nach den neuen Bestimmungen über den Vergleichsstichtag neu ermittelt werden, so dass eine Diskriminierung wegen des Alters nicht beseitigt wird, wohingegen eine solche Ermittlung nicht für Beamte vorgenommen wird, bei denen ein zuvor eingeleitetes Verfahren mit gleichem Gegenstand bereits durch eine rechtskräftige Entscheidung abgeschlossen war, die auf einem Stichtag beruht, der nach dem alten Besoldungssystem, dessen vom nationalen Richter für diskriminierend befundene Bestimmungen in unmittelbarer Anwendung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung unangewendet blieben, günstiger festgesetzt wurde (2.). Die Gleichbehandlungs-Richtlinie und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung (Artikel 21, Grundrechtecharta) sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der bei einer inländischen Gebietskörperschaft absolvierte Lehrzeiten bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur dann in vollem Umfang berücksichtigt werden, wenn der betreffende Beamte nach einem bestimmten Zeitpunkt vom Staat eingestellt wurde, während Lehrzeiten zur Hälfte berücksichtigt werden und einem Pauschalabzug unterliegen, wenn der betreffende Beamte vor diesem Zeitpunkt vom Staat eingestellt wurde (3.).
  18. Der Verwaltungsgerichtshof entschied mit Erkenntnis vom 18.07.2023, Ra 2020/12/0068, in der o.a. Rechtssache über die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters unter Bezugnahme auf das angeführte Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union dahingehend, dass die vom Gesetzgeber mit der
  19. Dienstrechts-Novelle 2019 gewählte Methode der Anknüpfung am altersdiskriminierend ermittelten Besoldungsdienstalter für die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters die Diskriminierung wegen des Alters nicht beseitigt hat. Dabei wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht allfällige Tatsachen, aus denen sich Gründe für eine Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung ergäben, nach Erörterung mit den Parteien festzustellen hat.
  20. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Behörde nach Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens mit Schreiben vom 23.08.2023 Gelegenheit, solche allfälligen Rechtfertigungsgründe binnen drei Wochen anzuführen.
  21. Die Behörde brachte dazu mit Schreiben vom 02.09.2023 eine Stellungnahme ein, zu der sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.09.2023 äußerte.
  22. Aufgrund der mit BGBl. I Nr. 137/2023 (Inkrafttreten mit 16.11.2023) durch den Gesetzgeber erfolgten Änderung der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 169f und 169g GehG ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde mit Schreiben vom 09.01.2024 erneut um Ermittlung / Berechnung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers nach der nunmehr anzuwendenden Rechtslage.
  23. Aufgrund der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, (Inkrafttreten mit 16.11.2023) durch den Gesetzgeber erfolgten Änderung der gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 169 f und 169 g GehG ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde mit Schreiben vom 09.01.2024 erneut um Ermittlung / Berechnung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers nach der nunmehr anzuwendenden Rechtslage.
  24. Die Behörde kam diesem Ersuchen mit Schreiben vom 01.02.2024 nach, indem sie die angeforderte Berechnung samt damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen übermittelte.
  25. Mit Schreiben vom 19.02.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer diese Berechnung und gab ihm Gelegenheit, dazu innerhalb von sechs Monaten Stellung zu nehmen und unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen allfällige weitere anzurechnende Zeiten geltend zu machen. Weiters hielt das Bundesverwaltungsgericht in diesem Schreiben fest, dass, sollte der Beschwerdeführer nach Abgabe einer Stellungnahme eine Verkürzung dieser sechsmonatigen Frist wünschen, dies bei Abgabe der Stellungnahme explizit anzuführen sei (§ 169f Abs. 7 GehG).
  26. Mit Schreiben vom 19.02.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer diese Berechnung und gab ihm Gelegenheit, dazu innerhalb von sechs Monaten Stellung zu nehmen und unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen allfällige weitere anzurechnende Zeiten geltend zu machen. Weiters hielt das Bundesverwaltungsgericht in diesem Schreiben fest, dass, sollte der Beschwerdeführer nach Abgabe einer Stellungnahme eine Verkürzung dieser sechsmonatigen Frist wünschen, dies bei Abgabe der Stellungnahme explizit anzuführen sei (Paragraph 169 f, Absatz 7, GehG).
  27. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 28.02.2024 Stellung, wobei er der ihm übermittelten Berechnung nicht entgegentrat. Weiters führte der Beschwerdeführer an, dass er mit einer Verkürzung der sechsmonatigen Frist einverstanden sei und um eine baldige Entscheidung ersuche. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  28. Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren. Er trat am 01.03.1983 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund ein und befindet sich seit Ablauf des 30.11.2018 im Ruhestand.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren. Er trat am 01.03.1983 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund ein und befindet sich seit Ablauf des 30.11.2018 im Ruhestand. Die Bundespolizeidirektion XXXX setzte mit Bescheid vom 28.04.1983 unter Außerachtlassung von vor der Vollendung des
  29. Lebensjahres des Beschwerdeführers zurückgelegten Vordienstzeiten den 14.10.1981 als Vorrückungsstichtag fest. Der Beschwerdeführer befand sich am Tag seiner Anstellung in der Verwendungsgruppe W3.Die Bundespolizeidirektion römisch 40 setzte mit Bescheid vom 28.04.1983 unter Außerachtlassung von vor der Vollendung des
  30. Lebensjahres des Beschwerdeführers zurückgelegten Vordienstzeiten den 14.10.1981 als Vorrückungsstichtag fest. Der Beschwerdeführer befand sich am Tag seiner Anstellung in der Verwendungsgruppe W
  31. In der Zeit nach dem
  32. Juni des Jahres, in dem der Beschwerdeführer die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert hatte (30.06.1978), bis zum Tag vor seinem Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (28.02.1983) liegen folgende zu berücksichtigende Vordienstzeiten vor: , Zeiten Zeitraum Art der Tätigkeit 100% J/M/T 42,86% J/M/T sonstige Zeit 01.07.1978 bis 31.03.1982 Lehre KFZ-Mechaniker 03J 09M 00T Präsenzdienstzeit 01.04.1982 bis 30.11.1982 österreichisches Bundesheer 00J 08M 00T sonstige Zeit 01.12.1982 bis 28.02.1983 KFZ-Mechaniker 00J 03M 00T Summe zu 100% anrechenbarer Zeiten 00J 08M 00T Summe sonstiger Zeiten Summe zu 42,86% anrechenbarer Zeiten 04J 00M 00T (1460 Tage) 01J 08M 21T (626 Tage) Die Gesamtsumme der anrechenbaren Vordienstzeiten des Beschwerdeführers beträgt somit zwei Jahre, vier Monate und 21 Tage.
  33. Beweiswürdigung: Die im ersten und zweiten Absatz des Pkt. II.
  34. getroffenen Feststellungen ergeben sich u.a. aus den von der Behörde mit Schreiben vom 01.02.2024 vorgelegten und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Unterlagen (s. etwa die Jahres- und Abschlusszeugnisse der Haupt- und der Berufsschule, den SAP-Auszug, die vorgenommene Berechnung [„Vordienstzeitenanrechnung“] und den Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 28.04.1983). Die im dritten Absatz des Pkt. II.
  35. festgestellten Vordienstzeiten des Beschwerdeführers folgen insbesondere aus der von der Behörde mit Schreiben vom 01.02.2024 vorgelegten und für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbaren Berechnung („Vordienstzeitenanrechnung“), welcher der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 28.02.2024 nicht entgegengetreten ist.Die im ersten und zweiten Absatz des Pkt. römisch zwei.
  36. getroffenen Feststellungen ergeben sich u.a. aus den von der Behörde mit Schreiben vom 01.02.2024 vorgelegten und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Unterlagen (s. etwa die Jahres- und Abschlusszeugnisse der Haupt- und der Berufsschule, den SAP-Auszug, die vorgenommene Berechnung [„Vordienstzeitenanrechnung“] und den Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 28.04.1983). Die im dritten Absatz des Pkt. römisch zwei.
  37. festgestellten Vordienstzeiten des Beschwerdeführers folgen insbesondere aus der von der Behörde mit Schreiben vom 01.02.2024 vorgelegten und für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbaren Berechnung („Vordienstzeitenanrechnung“), welcher der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 28.02.2024 nicht entgegengetreten ist.
  38. Rechtliche Beurteilung: Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs.

1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs.

2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde sowie Festsetzung des Besoldungsdienstalters und des Zeitpunkts, ab dem der Anspruch nicht verjährt ist: 3.

  1. Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde: 3.1.
  2. Nach § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, dazu verpflichtet, über Anträge von Parteien (§ 8 leg.cit.) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, einen Bescheid zu erlassen.3.1.
  3. Nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, dazu verpflichtet, über Anträge von Parteien (Paragraph 8, leg.cit.) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, einen Bescheid zu erlassen.

§ 8Abs. 1 Vw

GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Nach § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

§ 16Abs.

2 leg.cit. hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, wenn sie den Bescheid nicht nachholt.Nach Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Paragraph 16, Absatz 2, leg.cit. hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, wenn sie den Bescheid nicht nachholt. 3.1.2. Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheides zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (vgl. VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017), zumal die Säumnis der Behörde Prozessvoraussetzung im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgericht ist (VwGH 23.08.2017, Ra 2017/11/0150). Wenn die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht übergeht, hat es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allein in der Verwaltungssache zu entscheiden, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist (s. z.B. VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).3.1.2. Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheides zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen vergleiche VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017), zumal die Säumnis der Behörde Prozessvoraussetzung im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgericht ist (VwGH 23.08.2017, Ra 2017/11/0150). Wenn die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht übergeht, hat es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allein in der Verwaltungssache zu entscheiden, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist (s. z.B. VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075). 3.1.

  1. Der Beschwerdeführer stellte den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages mit Schreiben vom 20.07.2014, eingelangt am 05.08.
  2. Die Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 09.06.2015 als unzulässig zurück, der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.10.2016, Zl. W188 2112960-1/4E, statt und hob diesen Bescheid ersatzlos auf; dieses Erkenntnis wurde der Behörde am 04.11.2016 zugestellt. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Behörde war zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde am 03.12.2019 abgelaufen. Aus dem Akteninhalt geht nicht hervor, dass die Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht gewesen wäre, womit von einem überwiegenden Verschulden der Behörde auszugehen ist (vgl. VwGH 14.09.2016, Ra 2016/18/0127, mwN). Soweit die Behörde in ihrer mit Schreiben vom 12.02.2020 vorgelegten „Gegenschrift“ zum Nichtvorliegen eines überwiegenden Verschuldens an ihrer Säumnis vorbringt, dass aufgrund der gegebenen Belastung der Behörde (Bearbeitung von Vorrückungsstichtagsverfahren von ca. 3.800 Bediensteten) sowie der noch fehlenden Informationen und technischen Umsetzung die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens / eine Entscheidung der Behörde im gegenständlichen Verfahren nicht möglich gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass eine außergewöhnliche Belastungssituation (wie sie etwa im Rahmen der starken Fluchtbewegungen in den Jahren 2015 und 2016 vorgelegen war – s. VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001) für das Bundesverwaltungsgericht weder im Hinblick auf die Anzahl der zu überprüfenden Bediensteten noch im Nichtvorliegen von technischen Umsetzungsmitteln erblickt werden kann. Die Behörde war daher von ihrer Entscheidungspflicht nicht entbunden.Die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Behörde war zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde am 03.12.2019 abgelaufen. Aus dem Akteninhalt geht nicht hervor, dass die Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht gewesen wäre, womit von einem überwiegenden Verschulden der Behörde auszugehen ist vergleiche VwGH 14.09.2016, Ra 2016/18/0127, mwN). Soweit die Behörde in ihrer mit Schreiben vom 12.02.2020 vorgelegten „Gegenschrift“ zum Nichtvorliegen eines überwiegenden Verschuldens an ihrer Säumnis vorbringt, dass aufgrund der gegebenen Belastung der Behörde (Bearbeitung von Vorrückungsstichtagsverfahren von ca. 3.800 Bediensteten) sowie der noch fehlenden Informationen und technischen Umsetzung die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens / eine Entscheidung der Behörde im gegenständlichen Verfahren nicht möglich gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass eine außergewöhnliche Belastungssituation (wie sie etwa im Rahmen der starken Fluchtbewegungen in den Jahren 2015 und 2016 vorgelegen war – s. VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001) für das Bundesverwaltungsgericht weder im Hinblick auf die Anzahl der zu überprüfenden Bediensteten noch im Nichtvorliegen von technischen Umsetzungsmitteln erblickt werden kann. Die Behörde war daher von ihrer Entscheidungspflicht nicht entbunden. Vor diesem Hintergrund ist die vom Beschwerdeführer erhobene Säumnisbeschwerde zulässig. Da die Behörde auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, den Bescheid innerhalb der Nachfrist von drei Monaten iSd § 16 VwGVG nachzuholen, und sie die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat, ist die Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen und hat dieses nun in der Sache zu entscheiden. Vor diesem Hintergrund ist die vom Beschwerdeführer erhobene Säumnisbeschwerde zulässig. Da die Behörde auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, den Bescheid innerhalb der Nachfrist von drei Monaten iSd Paragraph 16, VwGVG nachzuholen, und sie die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat, ist die Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen und hat dieses nun in der Sache zu entscheiden. 3.
  3. Zur Festsetzung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers und des Zeitpunkts, ab dem sein Anspruch nicht verjährt ist: 3.2.
  4. Die maßgeblichen Bestimmungen des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 137/2023, (in der Folge, sofern nicht explizit eine andere Fassung genannt wird: GehG) lauten wie folgt: 3.2.
  5. Die maßgeblichen Bestimmungen des GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023,, (in der Folge, sofern nicht explizit eine andere Fassung genannt wird: GehG) lauten wie folgt: „Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG § 169f.

(1)Bei Beamtinnen und Beamten,Paragraph 169 f,
(1)Bei Beamtinnen und Beamten,
  1. die sich am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und
  3. die sich am Tag der Kundmachung der
  4. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, im Dienststand befinden und
  5. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und
  6. die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden und
  7. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
  8. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist, ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.
(2)Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 und 3, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt.
(2)Bei Beamtinnen und Beamten nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3, auf welche nur Absatz eins, Ziffer eins, nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach Paragraph 40, Absatz eins, Pensionsgesetz 1965 gehemmt.
(3)Bei den am Tag der Kundmachung der
  1. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6.
(3)Bei den am Tag der Kundmachung der
  1. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, nach Maßgabe des Absatz 6,
(4)Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des
  1. Februar
  2. Das Besoldungsdienstalter nach § 169c erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  3. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(4)Die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des
  1. Februar
  2. Das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  3. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(4a)Auf die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung durch unmittelbare Anwendung des Unionsrechts neu festgesetzt wurde, ist Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Besoldungsdienstalter nach § 169c jenes Besoldungsdienstalter gilt, dass sich bei einer Überleitung

§ 169c

nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags ergeben hätte, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.

(4a)Auf die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung durch unmittelbare Anwendung des Unionsrechts neu festgesetzt wurde, ist Absatz 4, mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, jenes Besoldungsdienstalter gilt, dass sich bei einer Überleitung

Paragraph 169 c, nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags ergeben hätte, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.

(4b)Gebührte der Beamtin oder dem Beamten

Abs. 4a, die oder der vor der Überleitung

§ 169c

zur Richterin oder zum Richter der Gehaltsgruppe R 3 oder zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 3 ernannt und in dieser Gehaltsgruppe übergeleitet wurde, durch die Anwendung des § 66 Abs. 11 zweiter Satz oder des § 190 Abs. 6 zweiter Satz RStDG in der bis zum Ablauf des

  1. Februar 2015 geltenden Fassung eine höhere Einstufung als nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  2. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, so tritt an die Stelle des Besoldungsdienstalters

Abs. 4a das Besoldungsdienstalter, dass sich bei einer Überleitung

§ 169cnach Maßgabe dieser höheren Einstufung ergeben hätte.

(4b)Gebührte der Beamtin oder dem Beamten

Absatz 4 a,, die oder der vor der Überleitung

Paragraph 169 c, zur Richterin oder zum Richter der Gehaltsgruppe R 3 oder zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 3 ernannt und in dieser Gehaltsgruppe übergeleitet wurde, durch die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 11, zweiter Satz oder des Paragraph 190, Absatz 6, zweiter Satz RStDG in der bis zum Ablauf des

  1. Februar 2015 geltenden Fassung eine höhere Einstufung als nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  2. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, so tritt an die Stelle des Besoldungsdienstalters

Absatz 4 a, das Besoldungsdienstalter, dass sich bei einer Überleitung

Paragraph 169 c, nach Maßgabe dieser höheren Einstufung ergeben hätte.

(5)Die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Abs. 3 erfolgt bei Beamtinnen und Beamten, die nicht nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden, abweichend von Abs. 4 durch Feststellung
(5)Die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Absatz 3, erfolgt bei Beamtinnen und Beamten, die nicht nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden, abweichend von Absatz 4, durch Feststellung
  1. der Einstufung zum Tag der Antragseinbringung oder, wenn die Beamtin oder der Beamte vor diesem Tag aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, zum Ablauf des letzten Tages des Dienststands oder Dienstverhältnisses und
  2. des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Z 1 erreicht wurde.
  3. des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Ziffer eins, erreicht wurde. Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Z 1 und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  4. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Anschließend sind sie um die Anzahl an ganzen Monaten, die zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegen, zu verbessern, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese zu vermindern.Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Ziffer eins und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  5. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Anschließend sind sie um die Anzahl an ganzen Monaten, die zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegen, zu verbessern, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese zu vermindern.
(6)Die Bemessung der Bezüge erfolgt rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit
  1. im Fall des Abs. 4 (für Zeiten vor dem
  2. März 2015 unter Anwendung von § 169c Abs. 6b in der geltenden Fassung und § 8 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und
  3. im Fall des Absatz 4, (für Zeiten vor dem
  4. März 2015 unter Anwendung von Paragraph 169 c, Absatz 6 b, in der geltenden Fassung und Paragraph 8, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und
  5. im Fall des Abs. 5 nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des
  6. Dezember 2003 für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten.
  7. im Fall des Absatz 5, nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des
  8. Dezember 2003 für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten. Abweichend von § 13b hat für Beamtinnen und Beamte nach Abs. 1, auf die Abs. 3 erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem
  9. Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen.Abweichend von Paragraph 13 b, hat für Beamtinnen und Beamte nach Absatz eins,, auf die Absatz 3, erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem
  10. Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen.
(6a)Wenn sich nach Abs. 6 für den Überleitungsmonat nach § 169c Abs. 2 rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, sind die Wahrungszulagen nach § 169c Abs. 6 und 9 entsprechend anzupassen. Die bereits erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach § 169c Abs. 3 bleibt davon unberührt.
(6a)Wenn sich nach Absatz 6, für den Überleitungsmonat nach Paragraph 169 c, Absatz 2, rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, sind die Wahrungszulagen nach Paragraph 169 c, Absatz 6 und 9 entsprechend anzupassen. Die bereits erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach Paragraph 169 c, Absatz 3, bleibt davon unberührt.
(6b)Gemeinsam mit der Feststellung nach Abs. 4 oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Abs. 6 ergibt, nicht verjährt ist.
(6b)Gemeinsam mit der Feststellung nach Absatz 4, oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Absatz 6, ergibt, nicht verjährt ist.
(7)Vor der Neufestsetzung nach Abs. 1 und 2 ist der Beamtin oder dem Beamten das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese nicht zu berücksichtigen sind. Diese Frist kann mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten verkürzt werden.
(7)Vor der Neufestsetzung nach Absatz eins und 2 ist der Beamtin oder dem Beamten das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese nicht zu berücksichtigen sind. Diese Frist kann mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten verkürzt werden.
(8)Bei der Beamtin oder dem Beamten,
  1. deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung nach den Abs. 1, 2 oder 3 rechtskräftig neu festgesetzt wurde, und
  2. deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung nach den Absatz eins, 2, oder 3 rechtskräftig neu festgesetzt wurde, und
  3. die oder der Zeiten nach § 169g Abs. 3 Z 3 zurückgelegt hat, die bei der Neufestsetzung nach Z 1 nicht zur Gänze bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags berücksichtigt wurden,
  4. die oder der Zeiten nach Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 3, zurückgelegt hat, die bei der Neufestsetzung nach Ziffer eins, nicht zur Gänze bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags berücksichtigt wurden, hat die Dienstbehörde auf spätestens bis zum Ablauf des
  5. Dezember 2021 einzubringenden Antrag die Neufestsetzung unter Berücksichtigung der in Z 2 angeführten Zeiten bescheidmäßig abzuändern, wobei Abs. 7 nicht zur Anwendung gelangt. Wenn die Beamtin oder der Beamte Zeiten nach § 169g Abs. 3 Z 3 noch vor der Neufestsetzung nach Z 1 geltend macht, sind diese von der Dienstbehörde ungeachtet eines allfälligen Ablaufs der Frist nach Abs. 7 bei der Neufestsetzung zu berücksichtigen.hat die Dienstbehörde auf spätestens bis zum Ablauf des
  6. Dezember 2021 einzubringenden Antrag die Neufestsetzung unter Berücksichtigung der in Ziffer 2, angeführten Zeiten bescheidmäßig abzuändern, wobei Absatz 7, nicht zur Anwendung gelangt. Wenn die Beamtin oder der Beamte Zeiten nach Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 3, noch vor der Neufestsetzung nach Ziffer eins, geltend macht, sind diese von der Dienstbehörde ungeachtet eines allfälligen Ablaufs der Frist nach Absatz 7, bei der Neufestsetzung zu berücksichtigen.
(9)Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits

Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung

Abs. 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag

§ 169gin der geltenden Fassung tritt.

Abs. 7 ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.

(9)Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, bereits

Absatz eins, 2, oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung

Absatz 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag

Paragraph 169 g, in der geltenden Fassung tritt. Absatz 7, ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Absatz 6 und 6 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.

(10)Der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen neu festgesetztes Besoldungsdienstalter

Abs. 4 hinter jenem Besoldungsdienstalter zurückbleibt, das sie oder er mit dem Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 nach den bis dahin geltenden Vorschriften erreicht hatte, gebührt ab diesem Monat eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage auf den für das höhere Besoldungsdienstalter gebührenden Monatsbezug. Als bereits erreichtes Besoldungsdienstalter gilt

(10)Der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen neu festgesetztes Besoldungsdienstalter

Absatz 4, hinter jenem Besoldungsdienstalter zurückbleibt, das sie oder er mit dem Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, nach den bis dahin geltenden Vorschriften erreicht hatte, gebührt ab diesem Monat eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage auf den für das höhere Besoldungsdienstalter gebührenden Monatsbezug. Als bereits erreichtes Besoldungsdienstalter gilt 1. bei der Beamtin oder dem Beamten

Abs. 9 das Besoldungsdienstalter, das nach Maßgabe des Vergleichsstichtags erreicht wurde, bei dessen Ermittlung sonstige Zeiten nur insoweit zur Hälfte vorangestellt wurden, als sie insgesamt das Ausmaß von vier Jahren übersteigen, und1. bei der Beamtin oder dem Beamten

Absatz 9, das Besoldungsdienstalter, das nach Maßgabe des Vergleichsstichtags erreicht wurde, bei dessen Ermittlung sonstige Zeiten nur insoweit zur Hälfte vorangestellt wurden, als sie insgesamt das Ausmaß von vier Jahren übersteigen, und

  1. bei der Beamtin oder dem Beamten, auf die oder den Z 1 nicht zutrifft, das unverbesserte bzw. unverminderte Besoldungsdienstalter zum Ablauf des
  2. Februar 2015

Abs. 4 zweiter Satz (Abs. 4a) unter Berücksichtigung der bis zum Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 zurückgelegten Dienstzeit einschließlich einer allfälligen Zurechnung

§ 169cAbs.

7.

  1. bei der Beamtin oder dem Beamten, auf die oder den Ziffer eins, nicht zutrifft, das unverbesserte bzw. unverminderte Besoldungsdienstalter zum Ablauf des
  2. Februar 2015

Absatz 4, zweiter Satz (Absatz 4 a,) unter Berücksichtigung der bis zum Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, zurückgelegten Dienstzeit einschließlich einer allfälligen Zurechnung

Paragraph 169 c, Absatz 7, Die ab dem Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 zurückgelegte Dienstzeit ist in das Besoldungsdienstalter

Z 1 oder 2 nicht einzurechnen.Die ab dem Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, zurückgelegte Dienstzeit ist in das Besoldungsdienstalter

Ziffer eins, oder 2 nicht einzurechnen. Vergleichsstichtag § 169g.

(1)Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.Paragraph 169 g,
(1)Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
(2)Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 anzuwenden:
(2)Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Absatz 3 bis 6 anzuwenden:
  1. § 12 in der Fassung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,
  3. Paragraph 12, in der Fassung der
  4. Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,,
  5. § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,
  6. Paragraph 12 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,,
  7. § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,
  8. Paragraph 113, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,,
  9. § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und
  10. Paragraph 113 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, und
  11. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004.
  12. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,. Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 169f Abs. 4 letzter Satz angehört hat.Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz angehört hat.
(3)Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5
(3)Abweichend von den Bestimmungen nach Absatz 2, Ziffer eins bis 5 1. sind Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen. wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden; 2. sind bei Beamtinnen und Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die
  1. a)zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und
  2. b)dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres zurückgelegt wurden. Wenn die für die Beamtin oder den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr; 3. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a zur Gänze zu berücksichtigen, die3. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, zur Gänze zu berücksichtigen, die
  3. a)vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden oder
  4. b)nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach § 12 Abs. 3 in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.
  5. b)nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach Paragraph 12, Absatz 3, in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war. Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft; 4. sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaß dieser sonstigen Zeiten in Tagen; hat die Beamtin oder der Beamte weniger als neun Schuljahre absolviert, so ist der 30. Juni jenes Kalenderjahres maßgebend, in dem sie oder er nach den inländischen Vorschriften über die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre absolviert hätte; 5. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist; 6. sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung)

§ 6

des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem

  1. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.
  2. sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung)

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 30. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.

(4)Waren nach den für den Vorrückungsstichtag

§ 169fAbs.

4 letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten

Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.“

(4)Waren nach den für den Vorrückungsstichtag

Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten

Absatz 3, Ziffer 4, für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.“ § 12 GehG idF BGBI. l Nr. 96/2007 legte auszugsweise Folgendes fest:Paragraph 12, GehG in der Fassung BGBI. l Nr. 96 aus 2007, legte auszugsweise Folgendes fest: „Vorrückungsstichtag § 12.

(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass – unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:Paragraph 12,
(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass – unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden: 1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,1. die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze, 2. sonstige Zeiten,
  1. a)die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,
  2. a)die die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a erfüllen, zur Gänze,
  3. b)die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.
  4. b)die die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.
(2)

Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

(2)

Absatz eins, Ziffer eins, sind voranzusetzen:

  1. […]
  2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;
  3. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 146, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,;
  4. […]

(2a)
(11)[…]“ § 113 GehG idF BGBI. I Nr. 176/2004 legte auszugsweise Folgendes fest: Paragraph 113, GehG in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 176 aus 2004, legte auszugsweise Folgendes fest: „Vorrückungsstichtag § 113.
(1)
(4)[…] Paragraph 113,
(1)
(4)[…]
(5)Auf Beamte, die
  1. vor dem
  2. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und
  3. seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer ausgegliederten Einrichtung des Bundes gestanden sind, sind die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des
  4. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechung im Sinne der Z
  5. sind die Regelungen des Paragraph 12, über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des
  6. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechung im Sinne der Ziffer 2,
(6)
(9)[…]“ § 12 GehG in der – nach § 113 Abs. 5 GehG idF BGBl. I Nr. 176/2004 anzuwendenden – Fassung BGBl. I Nr. 87/2001 lautete auszugsweise wie folgt:Paragraph 12, GehG in der – nach Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, anzuwendenden – Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, lautete auszugsweise wie folgt: „Vorrückungsstichtag § 12.
(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:Paragraph 12,
(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden: a) die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze;a) die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze; b) die sonstigen Zeiten zur Hälfte.
(2)[…]
(3)Zeiten

Abs. 1 lit. b, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können mit Zustimmung des Bundeskanzlers im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind jedoch ohne Zustimmung des Bundeskanzlers zur Gänze zu berücksichtigen,

(3)Zeiten

Absatz eins, Litera b,, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können mit Zustimmung des Bundeskanzlers im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind jedoch ohne Zustimmung des Bundeskanzlers zur Gänze zu berücksichtigen,

  1. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach dem ersten Satz, nach § 26 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und
  2. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach dem ersten Satz, nach Paragraph 26, Absatz 3, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und
  3. der Beamte bei Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt.

(4)
(10)[…]“ 3.2.
  1. Da das – auf Antrag vom 20.07.2014 eingeleitete – Verfahren des Beschwerdeführers am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, (08.07.2019) noch anhängig war, ist die Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Rahmen dieses Verfahrens durchzuführen (s. § 169f Abs. 1 bis 3 leg.cit.).3.2.
  3. Da das – auf Antrag vom 20.07.2014 eingeleitete – Verfahren des Beschwerdeführers am Tag der Kundmachung der
  4. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, (08.07.2019) noch anhängig war, ist die Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Rahmen dieses Verfahrens durchzuführen (s. Paragraph 169 f, Absatz eins bis 3 leg.cit.). Der letzte Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  5. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, ist der 14.10.1981 (vgl. Pkt. II.1.); dieser Vorrückungsstichtag ist

§ 169fAbs. 4 Geh

G für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen. Der Vergleichsstichtag wird nach § 169g Abs. 1 leg.cit. dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 des § 169g leg.cit. dem Tag der Anstellung vorangestellt werden. Der letzte Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, ist der 14.10.1981 vergleiche Pkt. römisch zwei.1.); dieser Vorrückungsstichtag ist

Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen. Der Vergleichsstichtag wird nach Paragraph 169 g, Absatz eins, leg.cit. dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 des Paragraph 169 g, leg.cit. dem Tag der Anstellung vorangestellt werden. Die iSd § 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 2 GehG idF BGBl. I Nr. 96/2007 zur Gänze zu berücksichtigenden Zeiten betragen im Fall des Beschwerdeführers insgesamt acht Monate (s. oben unter Pkt. II.1.). Die Summe der iSd § 12 Abs. 1 lit. b) GehG idF BGBl. I Nr. 87/2001 zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten beträgt insgesamt vier Jahre (Pkt. II.1.). Da der Beschwerdeführer vor dem 01.01.1995 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten ist und in der Folge ohne Unterbrechung in diesem Dienstverhältnis stand, ist in seinem Fall § 12 GehG idF BGBl. I Nr. 87/2001 anzuwenden (s. § 113 Abs. 5 Z 1 und 2 GehG idF BGBl. I Nr. 176/2004), nach dem diese sonstigen Zeiten zur Hälfte ohne Berücksichtigung eines Höchstausmaßes heranzuziehen sind. Diese sonstigen Zeiten sind nach § 169g Abs. 3 Z 4 GehG im Ausmaß von 42,86% ihres Gesamtausmaßes zu berücksichtigen, womit diese sonstigen Zeiten im Ausmaß von einem Jahr, acht Monaten und 21 Tagen heranzuziehen sind.Die iSd Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 2, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, zur Gänze zu berücksichtigenden Zeiten betragen im Fall des Beschwerdeführers insgesamt acht Monate (s. oben unter Pkt. römisch zwei.1.). Die Summe der iSd Paragraph 12, Absatz eins, Litera b,) GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten beträgt insgesamt vier Jahre (Pkt. römisch zwei.1.). Da der Beschwerdeführer vor dem 01.01.1995 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten ist und in der Folge ohne Unterbrechung in diesem Dienstverhältnis stand, ist in seinem Fall Paragraph 12, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, anzuwenden (s. Paragraph 113, Absatz 5, Ziffer eins und 2 GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,), nach dem diese sonstigen Zeiten zur Hälfte ohne Berücksichtigung eines Höchstausmaßes heranzuziehen sind. Diese sonstigen Zeiten sind nach Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG im Ausmaß von 42,86% ihres Gesamtausmaßes zu berücksichtigen, womit diese sonstigen Zeiten im Ausmaß von einem Jahr, acht Monaten und 21 Tagen heranzuziehen sind. Somit ergibt sich aufgrund der zur Gänze zu berücksichtigenden Zeiten im Ausmaß von insgesamt acht Monaten zuzüglich der anzurechnenden sonstigen Zeiten im Ausmaß von einem Jahr, acht Monaten und 21 Tagen ein Gesamtausmaß von dem Tag der Anstellung des Beschwerdeführers (01.03.1981) voranzustellenden Zeiten von insgesamt zwei Jahren, vier Monaten und 21 Tagen. Der daraus ermittelte Vergleichsstichtag iSd § 169g Abs. 1 GehG ist somit der 10.10.

  1. Der zwischen dem Vergleichsstichtag (10.10.1980) und dem maßgeblichen Vorrückungsstichtag unter Ausschluss der vor Vollendung des
  2. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten (14.10.1981) liegende Zeitraum beträgt somit 370 Tage (§ 169f Abs. 4 GehG). Das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 ist daher zu erhöhen und beträgt somit 32 Jahre, zwei Monate und sechs Tage.Somit ergibt sich aufgrund der zur Gänze zu berücksichtigenden Zeiten im Ausmaß von insgesamt acht Monaten zuzüglich der anzurechnenden sonstigen Zeiten im Ausmaß von einem Jahr, acht Monaten und 21 Tagen ein Gesamtausmaß von dem Tag der Anstellung des Beschwerdeführers (01.03.1981) voranzustellenden Zeiten von insgesamt zwei Jahren, vier Monaten und 21 Tagen. Der daraus ermittelte Vergleichsstichtag iSd Paragraph 169 g, Absatz eins, GehG ist somit der 10.10.
  3. Der zwischen dem Vergleichsstichtag (10.10.1980) und dem maßgeblichen Vorrückungsstichtag unter Ausschluss der vor Vollendung des
  4. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten (14.10.1981) liegende Zeitraum beträgt somit 370 Tage (Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG). Das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 ist daher zu erhöhen und beträgt somit 32 Jahre, zwei Monate und sechs Tage. 3.2.
  5. Dem Beschwerdeführer steht aufgrund der Erhöhung seines Besoldungsdienstalters ein Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen zu. Der mit Schreiben vom 20.07.2014 erhobene Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages / Feststellung seiner besoldungsrechtlichen Stellung und auf Nachzahlung der sich daraus allenfalls ergebenden Bezugsdifferenzen langte am 05.08.2014 bei der Behörde ein. Nachdem mit dem Monatsersten der Anspruch auf den gesamten Monatsbezug entsteht, beginnt auch die dreijährige Verjährungsfrist bereits mit Ablauf des Monatsersten zu laufen (vgl. etwa VwGH 19.09.2003, 2003/12/0002; 30.06.2010, 2010/12/0082; 22.04.2009, 2008/12/0072). Im Hinblick auf die dreijährige Verjährungsfrist des § 13b Abs. 1 GehG ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Nachzahlung von Bezügen nach § 169f Abs. 6b leg.cit. ab dem 01.08.2011 nicht verjährt.3.2.
  6. Dem Beschwerdeführer steht aufgrund der Erhöhung seines Besoldungsdienstalters ein Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen zu. Der mit Schreiben vom 20.07.2014 erhobene Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages / Feststellung seiner besoldungsrechtlichen Stellung und auf Nachzahlung der sich daraus allenfalls ergebenden Bezugsdifferenzen langte am 05.08.2014 bei der Behörde ein. Nachdem mit dem Monatsersten der Anspruch auf den gesamten Monatsbezug entsteht, beginnt auch die dreijährige Verjährungsfrist bereits mit Ablauf des Monatsersten zu laufen vergleiche etwa VwGH 19.09.2003, 2003/12/0002; 30.06.2010, 2010/12/0082; 22.04.2009, 2008/12/0072). Im Hinblick auf die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Nachzahlung von Bezügen nach Paragraph 169 f, Absatz 6 b, leg.cit. ab dem 01.08.2011 nicht verjährt. Der mit Schreiben vom 14.04.2010 erhobene Antrag wurde vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 20.07.2014 zurückgezogen (s. den im verwendeten Antragsformular auf die dort abgebildete Frage „Falls Sie Ihren seinerzeitigen Antrag zurückziehen oder widerrufen wollen, kreuzen Sie bitte das folgende Kästchen an und unterfertigen den Antrag nur hier:“ im dafür vorgesehenen Kästchen gesetzten Haken, die gegen den Bescheid der Behörde vom 09.06.2015 [Abspruch lediglich über den Antrag vom 20.07.2014] erhobene Beschwerde, welche lediglich auf diesen Antrag Bezug nimmt, sowie die Säumnisbeschwerde vom 03.12.2019, welche ebenfalls nur auf diesen Antrag Bezug nimmt und in der die Feststellung beantragt wird, dass die Behörde die sich aus der Neufestsetzung ergebenden Differenzbeträge zumindest drei Jahre rückwirkend ab 05.08.2014 anzuweisen habe), womit der Antrag vom 14.04.2010 für die Feststellung des Zeitraums, in dem ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Nachzahlung von Bezügen nach § 169f Abs. 6b leg.cit. nicht verjährt ist, nicht zu berücksichtigen ist.Der mit Schreiben vom 14.04.2010 erhobene Antrag wurde vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 20.07.2014 zurückgezogen (s. den im verwendeten Antragsformular auf die dort abgebildete Frage „Falls Sie Ihren seinerzeitigen Antrag zurückziehen oder widerrufen wollen, kreuzen Sie bitte das folgende Kästchen an und unterfertigen den Antrag nur hier:“ im dafür vorgesehenen Kästchen gesetzten Haken, die gegen den Bescheid der Behörde vom 09.06.2015 [Abspruch lediglich über den Antrag vom 20.07.2014] erhobene Beschwerde, welche lediglich auf diesen Antrag Bezug nimmt, sowie die Säumnisbeschwerde vom 03.12.2019, welche ebenfalls nur auf diesen Antrag Bezug nimmt und in der die Feststellung beantragt wird, dass die Behörde die sich aus der Neufestsetzung ergebenden Differenzbeträge zumindest drei Jahre rückwirkend ab 05.08.2014 anzuweisen habe), womit der Antrag vom 14.04.2010 für die Feststellung des Zeitraums, in dem ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Nachzahlung von Bezügen nach Paragraph 169 f, Absatz 6 b, leg.cit. nicht verjährt ist, nicht zu berücksichtigen ist. 3.3.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.3.3.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Art. 6Abs.

1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Artikel 6, Absatz eins, leg.cit.

nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im gegenständlichen Verfahren der Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W246.2229034.1.00

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