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{'item': 'W247 2275235-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2024 GeschäftszahlW247 2275235-1 Spruch, W247 2275235-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2024, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ist syrischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Ausrichtung des Islam zugehörig. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 28.09.2022, unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 04.10.2022 vor der Landespolizeidirektion Oberösterreich – im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Arabisch – ersteinvernommen, sowie am 16.05.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA), Regionaldirektion Wien – im Beisein einer dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetscherin für die Sprache Arabisch – niederschriftlich einvernommen wurde. 2.
  2. Der BF brachte im Rahmen seiner Ersteinvernahme (in der Folge: EE) am 04.10.2022 vor, in XXXX (im EE-Prot. als XXXX bezeichnet), in Syrien geboren zu sein und muttersprachlich Arabisch, sowie Englisch und sehr schlecht Türkisch zu sprechen. Er gehöre der Glaubensrichtung des Islam und der arabischen Volksgruppe an. Im Herkunftsstaat habe er 15 Jahre lang die Schule besucht, mit Matura abgeschlossen und anschließend studiert. Der BF habe keine Berufsausbildung absolviert und sei Student gewesen. Im Herkunftsstaat würden seine Ehefrau, seine zwei Söhne, seine Tochter, einer seiner Brüder und eine seiner Schwestern leben, in den Jordanien eine weitere Schwester. In Österreich würden zwei Brüder und zwei Schwestern leben und ein weiterer Bruder in Spanien. Seine letzte Wohnadresse in Syrien sei die Stadt XXXX (im EE-Prot. als XXXX bezeichnet) gewesen. Der BF habe sich im Jahr 2016 zur Ausreise entschlossen. Im August 2022 habe er Syrien illegal zu Fuß in die Türkei verlassen. Er habe sich ca. eineinhalb Monate in der Türkei aufgehalten und sei danach über Serbien – wo er sich ca. eine Woche lang aufgehalten habe – und Ungarn bis nach Österreich gereist. Sein Zielland sei Österreich gewesen, da hier Verwandte von ihm wohnen würden. Die Reise habe ca. EUR 6.000,-- gekostet.2.
  3. Der BF brachte im Rahmen seiner Ersteinvernahme (in der Folge: EE) am 04.10.2022 vor, in römisch 40 (im EE-Prot. als römisch 40 bezeichnet), in Syrien geboren zu sein und muttersprachlich Arabisch, sowie Englisch und sehr schlecht Türkisch zu sprechen. Er gehöre der Glaubensrichtung des Islam und der arabischen Volksgruppe an. Im Herkunftsstaat habe er 15 Jahre lang die Schule besucht, mit Matura abgeschlossen und anschließend studiert. Der BF habe keine Berufsausbildung absolviert und sei Student gewesen. Im Herkunftsstaat würden seine Ehefrau, seine zwei Söhne, seine Tochter, einer seiner Brüder und eine seiner Schwestern leben, in den Jordanien eine weitere Schwester. In Österreich würden zwei Brüder und zwei Schwestern leben und ein weiterer Bruder in Spanien. Seine letzte Wohnadresse in Syrien sei die Stadt römisch 40 (im EE-Prot. als römisch 40 bezeichnet) gewesen. Der BF habe sich im Jahr 2016 zur Ausreise entschlossen. Im August 2022 habe er Syrien illegal zu Fuß in die Türkei verlassen. Er habe sich ca. eineinhalb Monate in der Türkei aufgehalten und sei danach über Serbien – wo er sich ca. eine Woche lang aufgehalten habe – und Ungarn bis nach Österreich gereist. Sein Zielland sei Österreich gewesen, da hier Verwandte von ihm wohnen würden. Die Reise habe ca. EUR 6.000,-- gekostet. 2.
  4. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF an, Syrien verlassen zu haben, weil er an einer Demonstration gegen die Regierung teilgenommen habe, sowie wegen der dort herrschenden Unsicherheit und des Krieges. Im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat befürchte er, festgenommen zu werden. 3.
  5. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 16.05.2023 gab der BF im Wesentlichen zusätzlich an, dass er gesund und sunnitischer Moslem sei. Einen Reisepass habe er nie besessen. Die Volksschule und die Grundschule habe er in XXXX absolviert (im BFA-Prot. als XXXX und XXXX bezeichnet). Er sei mit 18 Jahren einberufen worden, seinen Wehrdienst habe er aber nie abgeleistet. Er habe drei Aufschübe – zuletzt 2015 – erhalten. Im Jahr 2009 bzw. 2010 habe der BF an der Universität in Aleppo in arabischer Literatur inskribiert. Er habe auf dem Campus gewohnt und sei auch nach XXXX gependelt. Zwischen 2012 und 2014 habe er sich mit anderen Studenten an friedlichen Demonstrationen beteiligt. Im April 2014 sei er in einem Bus mit zehn anderen Personen an einem Checkpoint angehalten und ihm sein Personalausweis abgenommen worden. Er sei gebeten worden, sich beim Meldeamt in Aleppo zu melden. Nach dem Vorfall ist er nach XXXX weitergefahren. Da er sich sicher gewesen sei, dass sein Name beim Meldeamt aufgeschrieben worden sei, habe er sich gefürchtet und sei nicht mehr nach Aleppo gefahren. Er habe gewusst, dass er wegen seiner Beteiligung an den Demonstrationen – von der das Regime gewusst habe – ansonsten festgenommen würde. Ihm sei berichtet worden, dass Leute in einem solchen Fall verschwinden würden. Sein Universitätsstudium habe er nicht abgeschlossen. Während der Demonstrationen seien sie vom Regime attackiert und am Wohncampus aufgesucht worden. Ihre Namen seien dann an die Checkpoints weitergeleitet worden. In der ersten Phase der Demonstrationen im Jahr 2012 seien zwei bis drei Leute am Tag festgenommen und dann wieder freigelassen worden. Der BF korrigierte sich daraufhin in der Einvernahme dahingehend, dass die Leute tatsächlich eine Woche oder zehn Tage festgehalten worden seien und die Namen erst in der letzten Phase an die Checkpoints weitergegeben worden seien. Ein Freund von ihm sei so verschwunden. Auch wenn das Dorf des BF eine ruhige Gegend sei, seien sie nach diesem Vorfall in den Jahren 2015/2016 angegriffen worden. 2015 sei die ISIS bei ihnen im Dorf gewesen und die EU-Staaten hätten zweimal angegriffen und die ISIS attackiert. 2016 hätten die EU-Staaten den Kurden geholfen die ISIS zu bekämpfen. Er sei als Friseur tätig gewesen. Seine Frau und seine Kinder würden momentan in einem Camp in Syrien an der Grenze zur Türkei leben.3.
  6. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 16.05.2023 gab der BF im Wesentlichen zusätzlich an, dass er gesund und sunnitischer Moslem sei. Einen Reisepass habe er nie besessen. Die Volksschule und die Grundschule habe er in römisch 40 absolviert (im BFA-Prot. als römisch 40 und römisch 40 bezeichnet). Er sei mit 18 Jahren einberufen worden, seinen Wehrdienst habe er aber nie abgeleistet. Er habe drei Aufschübe – zuletzt 2015 – erhalten. Im Jahr 2009 bzw. 2010 habe der BF an der Universität in Aleppo in arabischer Literatur inskribiert. Er habe auf dem Campus gewohnt und sei auch nach römisch 40 gependelt. Zwischen 2012 und 2014 habe er sich mit anderen Studenten an friedlichen Demonstrationen beteiligt. Im April 2014 sei er in einem Bus mit zehn anderen Personen an einem Checkpoint angehalten und ihm sein Personalausweis abgenommen worden. Er sei gebeten worden, sich beim Meldeamt in Aleppo zu melden. Nach dem Vorfall ist er nach römisch 40 weitergefahren. Da er sich sicher gewesen sei, dass sein Name beim Meldeamt aufgeschrieben worden sei, habe er sich gefürchtet und sei nicht mehr nach Aleppo gefahren. Er habe gewusst, dass er wegen seiner Beteiligung an den Demonstrationen – von der das Regime gewusst habe – ansonsten festgenommen würde. Ihm sei berichtet worden, dass Leute in einem solchen Fall verschwinden würden. Sein Universitätsstudium habe er nicht abgeschlossen. Während der Demonstrationen seien sie vom Regime attackiert und am Wohncampus aufgesucht worden. Ihre Namen seien dann an die Checkpoints weitergeleitet worden. In der ersten Phase der Demonstrationen im Jahr 2012 seien zwei bis drei Leute am Tag festgenommen und dann wieder freigelassen worden. Der BF korrigierte sich daraufhin in der Einvernahme dahingehend, dass die Leute tatsächlich eine Woche oder zehn Tage festgehalten worden seien und die Namen erst in der letzten Phase an die Checkpoints weitergegeben worden seien. Ein Freund von ihm sei so verschwunden. Auch wenn das Dorf des BF eine ruhige Gegend sei, seien sie nach diesem Vorfall in den Jahren 2015 aus 2016, angegriffen worden. 2015 sei die ISIS bei ihnen im Dorf gewesen und die EU-Staaten hätten zweimal angegriffen und die ISIS attackiert. 2016 hätten die EU-Staaten den Kurden geholfen die ISIS zu bekämpfen. Er sei als Friseur tätig gewesen. Seine Frau und seine Kinder würden momentan in einem Camp in Syrien an der Grenze zur Türkei leben. 3.
  7. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF zunächst aus, dass er im Jahr 2014 aus dem vom Regime kontrollierten Teil Syriens geflüchtet sei. Auch wenn er seinen Personalausweis wiederbekommen hätte, hätte er trotzdem Probleme wegen des Militärdienstes. Seit 2015 habe er keinen Aufschub mehr, daher würde er auch sofort zum Militär eingezogen werde. Das Militär sei religiös motiviert, das Regime sind Alewiten und sie würden die Sunniten bekämpfen. Das Militär werde zum Sektenkampf verwendet. Man arbeite dort als Mörder. Es würden sich dort Milizen aus dem Irak, dem Libanon und dem Iran sowie die Hisbollah an der Seite Assads beteiligen. Als das Regime ihrer Gegend 2019 nahegekommen sei, hätten sich der BF und seine Familie in die befreiten Gebiete begeben. In der Gegend, in der der BF vor seiner Ausreise gelebt habe, hätte es rassistische Vorfälle gegeben. Die FSA hätte Bedingungen für den Aufenthalt gestellt, so hätte man etwas zusätzliches Geld an den Grundstückseigentümer bezahlen müssen und dieser hätte ihm sogar einmal die Nase gebrochen. Sein Heimatort werde teilweise durch die Kurden und teilweise vom Regime kontrolliert. Bei den Demonstrationen zwischen 2012 und 2014 sei das Regime gekommen und habe versucht, Leute mitzunehmen. Außerdem glaube der BF, dass es dort Spitzel gebe, die Namen aufschreiben würden. Er habe ca. zehn Mal an Demonstrationen teilgenommen, wobei diese ca. 50 bis 60 Teilnehmer gehabt hätten. Es sei nur an seiner Uni gewesen. Was mit den anderen Demonstranten passiert sei, wisse er nicht, da er diese nicht persönlich kenne. Das Interesse des Regimes an seiner Person bestehe, da ein Kollege des BF höchstwahrscheinlich den Namen des BF angegeben habe. Das politische Chaos in Syrien, die Korruption und das Fehlen an Gerechtigkeit seien unerträglich. 3.
  8. Der BF wünsche sich eine Aufenthaltsgenehmigung und seine Frau und seine Kinder nachholen zu können, um seiner Familie eine gute Zukunft bieten zu können.Der BF führte an, Gelegenheit gehabt zu haben, alles vorzubringen und die Dolmetscherin verstanden zu haben. 3.
  9. Im Zuge der Einvernahme legte der BF sein Militärbuch und seinen Universitätsausweis im Original, eine Zahlungsbestätigung von der Universität, sowie seinen Familienregisterauszug, seine Eheurkunde und eine Bescheinigung über die Anerkennung seiner Ehe, jeweils Kopie samt Übersetzung vor. 4.
  10. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 31.05.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).4.
  11. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 31.05.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 4.
  12. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde zunächst Feststellungen zur Person des BF, zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaats, zur Situation im Falle seiner Rückkehr, sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat. [Insoweit zudem Feststellungen zu einer zweiten – offenbar verfahrensfremden Person – im Bescheid enthalten sind, kann nur von einem Versehen seitens der belangten Behörde ausgegangen werden.] Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass der BF von 2012 bis 2014 an Demonstrationen teilgenommen habe, aber erst 10 Jahre später im August 2022 ausgereist sei. Es sei nicht glaubhaft, dass dem BF im April 2014 an einem Checkpoint der Personalausweis abgenommen und er gebeten worden sei, sich beim Meldeamt zu melden. Hätte die Regierung Interesse an der Festnahm des BF gehabt, hätte sie ihn schon am Campus oder spätestens am Checkpoint festgenommen. Insoweit der BF davon ausgehe, dass Personen denen der Ausweis abgenommen werde, verschwinden würden, würden diese Annahmen auf Hörensagen und bloßen Vermutungen basieren. Auch warum das Regime im Zusammenhang mit den Demonstrationen ausgerechnet ein Interesse am BF haben sollte, habe dieser nicht nachvollziehbar darlegen können. Der BF habe lediglich angenommen, dass ein Kollege ihn verraten habe. Der BF habe selbst angegeben, dass in XXXX nicht das Regime herrsche. Zudem hätten sich diese Ereignisse im Jahr 2014 zugetragen und es wäre dem BF weitere acht Jahre nach dem Vorfall möglich, in Syrien zu leben. Wie der BF explizit angegeben habe, sei sein Dorf eine ruhige Gegend und es sei bis auf Angriffe seitens des IS in den Jahren 2015 bis 2016 zu keinen weiteren Angriffen gekommen. In Summe habe der BF mit seinem Vorbringen keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Weiter habe der BF behauptet, Angst vor einer Einberufung zum Militär zu haben. Der BF habe jedoch selbst angegeben, keinen Einberufungsbefehl erhalten zu haben, es bestehe die Möglichkeit eine „Befreiungsgebühr“ zu bezahlen und die Wehrdienstverweigerung sei per se nicht asylrelevant. Dem BF würde auch keine oppositionelle Gesinnung seitens des Regimes unterstellt. In Hinblick auf eine Rekrutierung durch kurdische Einheiten sei anzuführen, dass es keine Hinweise darauf gebe, dass der BF gegenüber den Kurdinnen und Kurden oppositionell aufgefallen sei. Die SNA und die HTS würden in den von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auferlegen. Eine Gefährdung des BF von der SDF bzw. PYD/YPG rekrutiert zu werden, habe nicht festgestellt werden können. Es sei nicht glaubhaft, dass der BF von kurdischen Kräften jemals konkret aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschließen. Dem BF stehe für den Fall einer hypothetischen Rückkehr eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung und er könne über den Grenzübergang Semalka in seinen nicht durch die syrische Regierung kontrollierten Herkunftsort zurückkehren. Die Gefahr einer Rekrutierung des BF könne aufgrund des willkürlichen Vorgehens nicht gänzlich ausgeschlossen werden, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genüge laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge: VwGH) jedoch nicht.Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass der BF von 2012 bis 2014 an Demonstrationen teilgenommen habe, aber erst 10 Jahre später im August 2022 ausgereist sei. Es sei nicht glaubhaft, dass dem BF im April 2014 an einem Checkpoint der Personalausweis abgenommen und er gebeten worden sei, sich beim Meldeamt zu melden. Hätte die Regierung Interesse an der Festnahm des BF gehabt, hätte sie ihn schon am Campus oder spätestens am Checkpoint festgenommen. Insoweit der BF davon ausgehe, dass Personen denen der Ausweis abgenommen werde, verschwinden würden, würden diese Annahmen auf Hörensagen und bloßen Vermutungen basieren. Auch warum das Regime im Zusammenhang mit den Demonstrationen ausgerechnet ein Interesse am BF haben sollte, habe dieser nicht nachvollziehbar darlegen können. Der BF habe lediglich angenommen, dass ein Kollege ihn verraten habe. Der BF habe selbst angegeben, dass in römisch 40 nicht das Regime herrsche. Zudem hätten sich diese Ereignisse im Jahr 2014 zugetragen und es wäre dem BF weitere acht Jahre nach dem Vorfall möglich, in Syrien zu leben. Wie der BF explizit angegeben habe, sei sein Dorf eine ruhige Gegend und es sei bis auf Angriffe seitens des IS in den Jahren 2015 bis 2016 zu keinen weiteren Angriffen gekommen. In Summe habe der BF mit seinem Vorbringen keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Weiter habe der BF behauptet, Angst vor einer Einberufung zum Militär zu haben. Der BF habe jedoch selbst angegeben, keinen Einberufungsbefehl erhalten zu haben, es bestehe die Möglichkeit eine „Befreiungsgebühr“ zu bezahlen und die Wehrdienstverweigerung sei per se nicht asylrelevant. Dem BF würde auch keine oppositionelle Gesinnung seitens des Regimes unterstellt. In Hinblick auf eine Rekrutierung durch kurdische Einheiten sei anzuführen, dass es keine Hinweise darauf gebe, dass der BF gegenüber den Kurdinnen und Kurden oppositionell aufgefallen sei. Die SNA und die HTS würden in den von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auferlegen. Eine Gefährdung des BF von der SDF bzw. PYD/YPG rekrutiert zu werden, habe nicht festgestellt werden können. Es sei nicht glaubhaft, dass der BF von kurdischen Kräften jemals konkret aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschließen. Dem BF stehe für den Fall einer hypothetischen Rückkehr eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung und er könne über den Grenzübergang Semalka in seinen nicht durch die syrische Regierung kontrollierten Herkunftsort zurückkehren. Die Gefahr einer Rekrutierung des BF könne aufgrund des willkürlichen Vorgehens nicht gänzlich ausgeschlossen werden, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genüge laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge: VwGH) jedoch nicht. 4.
  13. Subsidiärer Schutz sei dem BF zuzuerkennen, da in seinem Herkunftsgebiet eine Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder, der nach Syrien abgeschoben werde, der konkreten Gefahr einer Verletzung in seinen durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre.4.
  14. Subsidiärer Schutz sei dem BF zuzuerkennen, da in seinem Herkunftsgebiet eine Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder, der nach Syrien abgeschoben werde, der konkreten Gefahr einer Verletzung in seinen durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. 4.
  15. Rechtlich wurde zusammengefasst ausgeführt, dass für den BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht die Gefahr bestehe, zum Wehrdienst bei der syrischen Armee oder den kurdischen Kräften eingezogen zu werden und er sein Herkunftsgebiet ohne Kontakt mit den syrischen Behörden erreichen könne. Es liege keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor. Im Falle einer Rückkehr würde dem BF aufgrund seiner illegalen Ausreise, der Asylantragstellung in Österreich oder der Abstammung aus einem als oppositionell angesehenen Gebiet keine Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die syrische Regierung drohen. Im Ergebnis drohe dem BF in Syrien keine asylrelevante Verfolgung.
  16. Mit Schreiben hinsichtlich der Information zur Rechtsberatung vom 31.05.2023 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
  17. Mit Schreiben hinsichtlich der Information zur Rechtsberatung vom 31.05.2023 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 6.
  18. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 05.07.2023 wurde für den BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung, das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 12.06.2023 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von erheblichen Verfahrensvorschriften erhoben. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides blieben von der Beschwerde unberührt.6.
  19. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 05.07.2023 wurde für den BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung, das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 12.06.2023 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von erheblichen Verfahrensvorschriften erhoben. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides blieben von der Beschwerde unberührt. 6.
  20. Begründend wurden beschwerdeseitig zunächst die Fluchtgründe des BF erneut dargelegt und dabei unter anderem ausgeführt, dass der Ausweis des BF bei einer Busstation in Aleppo überprüft worden sei und er anstatt diesen zurückzuerhalten, aufgefordert worden sei, zum Geheimdienst zu gehen, um sich einen neuen ausstellen zu lassen. Weil er gewusst habe, dass er vom syrischen Regime wegen der Demonstrationen gesucht und verfolgt werde, sei er weggelaufen und mit Hilfe seines Militärbuches – in dem die Aufschübe vermerkt gewesen seien – in seinen oppositionell kontrollierten Heimatort zurückgekehrt. Er vermute, von einem Mitdemonstranten verraten worden zu sein. Er sei dort bis im Jahr 2019 verblieben und als sich das Regime genähert habe, anschließend weiter in oppositionelles Gebiet rund um Azaz und Idlib gereist, bevor er im Jahr 2022 nach Österreich geflüchtet sei. Der BF sei wehrpflichtig und verweigere die Ableistung des Wehrdienstes, weshalb ihm eine Verfolgung durch das syrische Regime drohe. Zusätzlich drohe ihm auch eine Verfolgung durch oppositionelle Gruppen. Die Behörde habe es unterlassen, den BF zu seinem Herkunftsort zu befragen und entsprechende Feststellungen zu treffen. Die Heimatregion des BF stehe nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes, dieses kontrolliere jedoch das Melderegister. Zudem sei XXXX sehr nahe an der Grenze zum Regimegebiet. Die Behörde hätte feststellen müssen, dass der BF seinen Militärdienst nicht abgeleistet habe und sich niemand dem Militärdienst entziehen könne. Obwohl dem BF der Ausweis abgenommen worden sei und er vom syrischen Geheimdienst gesucht werde, sei die Gefahr einer Verfolgung durch oppositionelle Gruppen nicht geprüft worden. Hinsichtlich seine Geschwister in Österreich und die Gründe aus denen diese Asyl zuerkannt bekommen hätten, sei der BF nicht befragt worden. Der BF habe entgegen der Feststellung der belangten Behörde Einberufungsbefehle in den Jahren 2009 und 2012 erhalten. Auch zur illegalen Ausreise des BF würden Ermittlungstätigkeiten und Feststellungen seitens der Behörde fehlen. Zudem werte das BFA die herangezogenen Länderberichte unrichtig aus. Hätte die Behörde die in der Beschwerdeschrift dargelegten Länderinformationen herangezogen, hätte sie zur Feststellung gelangen müssen, dass dem BF in Syrien Verfolgung durch die syrische Regierung, deren Armee und andere Akteure des Bürgerkrieges drohe. Für Männer aus dem Heimatort des BF im wehrfähigen Alter bestehe eine Rekrutierungsgefahr und der Freikauf stelle keine Garantie dafür dar, dass es nicht zur Rekrutierung komme. Insbesondere da die Herkunftsregion des BF unter oppositioneller Kontrolle stehe, würde die Gefahr bestehen, dass dem BF im Falle einer Rückkehr eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Der BF erfülle als Familienangehöriger von Deserteuren und weil er aus einem zurückeroberten Gebiet stamme, ein UNHCR-Risikoprofil. Der BF habe nicht nur in Syrien bei verschiedenen Gelegenheiten gegen das syrische Regime demonstriert, sondern auch in Österreich an einer Demonstration teilgenommen und sei darüber hinaus Mitglied des Vereins „Freie Syrer Gemeinde Österreich“. Zudem sei die Beweiswürdigung mangelhaft, da die Behörde die Länderberichte nicht ausreichend berücksichtigt habe und die Erreichbarkeit nicht ausreichend geprüft habe. Die einzige Möglichkeit der Einreise in den Herkunftsort des BF bestehe im Luftweg über die internationalen Flughäfen in Damaskus, Aleppo oder Qamishli, welche unter der Kontrolle der Regierung stünden. Bei richtiger rechtlicher Begründung hätte dem BF internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 gewährt werden müssen. Dem BF drohe eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Gruppe der Wehrdienstverweigerer, der Demonstranten, sowie der ihm unterstellten feindlichen oppositionellen Gesinnung eine Verfolgung und er erfülle zudem mehrere UNHCR-Risikoprofile.6.
  21. Begründend wurden beschwerdeseitig zunächst die Fluchtgründe des BF erneut dargelegt und dabei unter anderem ausgeführt, dass der Ausweis des BF bei einer Busstation in Aleppo überprüft worden sei und er anstatt diesen zurückzuerhalten, aufgefordert worden sei, zum Geheimdienst zu gehen, um sich einen neuen ausstellen zu lassen. Weil er gewusst habe, dass er vom syrischen Regime wegen der Demonstrationen gesucht und verfolgt werde, sei er weggelaufen und mit Hilfe seines Militärbuches – in dem die Aufschübe vermerkt gewesen seien – in seinen oppositionell kontrollierten Heimatort zurückgekehrt. Er vermute, von einem Mitdemonstranten verraten worden zu sein. Er sei dort bis im Jahr 2019 verblieben und als sich das Regime genähert habe, anschließend weiter in oppositionelles Gebiet rund um Azaz und Idlib gereist, bevor er im Jahr 2022 nach Österreich geflüchtet sei. Der BF sei wehrpflichtig und verweigere die Ableistung des Wehrdienstes, weshalb ihm eine Verfolgung durch das syrische Regime drohe. Zusätzlich drohe ihm auch eine Verfolgung durch oppositionelle Gruppen. Die Behörde habe es unterlassen, den BF zu seinem Herkunftsort zu befragen und entsprechende Feststellungen zu treffen. Die Heimatregion des BF stehe nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes, dieses kontrolliere jedoch das Melderegister. Zudem sei römisch 40 sehr nahe an der Grenze zum Regimegebiet. Die Behörde hätte feststellen müssen, dass der BF seinen Militärdienst nicht abgeleistet habe und sich niemand dem Militärdienst entziehen könne. Obwohl dem BF der Ausweis abgenommen worden sei und er vom syrischen Geheimdienst gesucht werde, sei die Gefahr einer Verfolgung durch oppositionelle Gruppen nicht geprüft worden. Hinsichtlich seine Geschwister in Österreich und die Gründe aus denen diese Asyl zuerkannt bekommen hätten, sei der BF nicht befragt worden. Der BF habe entgegen der Feststellung der belangten Behörde Einberufungsbefehle in den Jahren 2009 und 2012 erhalten. Auch zur illegalen Ausreise des BF würden Ermittlungstätigkeiten und Feststellungen seitens der Behörde fehlen. Zudem werte das BFA die herangezogenen Länderberichte unrichtig aus. Hätte die Behörde die in der Beschwerdeschrift dargelegten Länderinformationen herangezogen, hätte sie zur Feststellung gelangen müssen, dass dem BF in Syrien Verfolgung durch die syrische Regierung, deren Armee und andere Akteure des Bürgerkrieges drohe. Für Männer aus dem Heimatort des BF im wehrfähigen Alter bestehe eine Rekrutierungsgefahr und der Freikauf stelle keine Garantie dafür dar, dass es nicht zur Rekrutierung komme. Insbesondere da die Herkunftsregion des BF unter oppositioneller Kontrolle stehe, würde die Gefahr bestehen, dass dem BF im Falle einer Rückkehr eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Der BF erfülle als Familienangehöriger von Deserteuren und weil er aus einem zurückeroberten Gebiet stamme, ein UNHCR-Risikoprofil. Der BF habe nicht nur in Syrien bei verschiedenen Gelegenheiten gegen das syrische Regime demonstriert, sondern auch in Österreich an einer Demonstration teilgenommen und sei darüber hinaus Mitglied des Vereins „Freie Syrer Gemeinde Österreich“. Zudem sei die Beweiswürdigung mangelhaft, da die Behörde die Länderberichte nicht ausreichend berücksichtigt habe und die Erreichbarkeit nicht ausreichend geprüft habe. Die einzige Möglichkeit der Einreise in den Herkunftsort des BF bestehe im Luftweg über die internationalen Flughäfen in Damaskus, Aleppo oder Qamishli, welche unter der Kontrolle der Regierung stünden. Bei richtiger rechtlicher Begründung hätte dem BF internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 gewährt werden müssen. Dem BF drohe eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Gruppe der Wehrdienstverweigerer, der Demonstranten, sowie der ihm unterstellten feindlichen oppositionellen Gesinnung eine Verfolgung und er erfülle zudem mehrere UNHCR-Risikoprofile. 6.
  22. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG), das amtswegige Aufgreifen von nicht in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides und die Behebung des Bescheides und die die Gewährung von Asyl nach § 3 AsylG 2005, sowie in eventu die ersatzlose Behebung des Bescheides und dessen Zurückverweisung an das BFA.6.
  23. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG), das amtswegige Aufgreifen von nicht in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides und die Behebung des Bescheides und die die Gewährung von Asyl nach Paragraph 3, AsylG 2005, sowie in eventu die ersatzlose Behebung des Bescheides und dessen Zurückverweisung an das BFA. 6.
  24. Der Beschwerdeschrift wurden Fotos der Karten für Asylberechtigte von zwei Geschwistern des BF, sowie von zwei Schriftstücken in arabischer Schrift, bei denen es sich um Einberufungsbefehle aus den Jahren 2009 und 2012 handeln soll, beigelegt.
  25. Die Beschwerdevorlage vom 11.07.2023 und der Verwaltungsakt langten bei der Gerichtsabteilung W247 des BVwG am 18.07.2023 ein.
  26. Gemeinsam mit der Ladung vom 25.01.2024 zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 15.02.2024 übermittelte das BVwG dem BF und seiner Rechtsvertretung die Beweismittelliste zur Situation in seinem Herkunftsstaat (Länderinformationen zu Syrien aus dem COI-CMS, Version 9, Datum der Veröffentlichung 17.07.2023; Country Guidance: Syrien der EUAA, Februar 2023; Report on the situation of returnees der EASO, Juni 2021; Asylbericht Syrien der Österreichische Botschaften, September 2021; report on treatment of returnees by authorities – treatment upon return des Danish Immigration Service, Mai 2022; Anfragebeantwortung von ACCORD zu Syrien – Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, vom 08.09.2022; Anfragebeantwortung der Staatentendokumentation zu Syrien – syrische Wehrdienstgesetze vom 16.09.2022; Anfragebeantwortung der Staatentendokumentation zu Syrien – Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion vom 16.09.2022; Anfragebeantwortung der Staatentendokumentation zu Syrien – Strafregisterbescheinigung und Sicherheitsfreigabe vom 03.10.2022; Anfragebeantwortung der Staatentendokumentation zu Syrien – Rückkehrer nach Syrien vom 14.10.2022; Anfragebeantwortung der Staatentendokumentation zu Syrien – Wehrpflicht in Gebieten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung vom 14.10.2022; Anfragebeantwortung der Staatentendokumentation zu Syrien – Einreise über die türkisch-syrische Grenze bzw. Weiterreise in AANES Gebiete vom 05.04.2023; Anfragebeantwortung von ACCORD zu Syrien – Einberufung von Reservisten der syrischen Armee vom 02.06.2023; Anfragebeantwortung von ACCORD Syrien – Vorgehen der syrischen Grenzbehörden bei Einreise eines registrierten Reservisten vom 02.06.2023; Anfragebeantwortung der Staatentendokumentation zu Syrien – Gebietskontrolle Ort Shahil, Gouvernement Deir ez-Zor vom 07.08.2023; Anfragebeantwortung der Staatentendokumentation zu Syrien – Gebietskontrolle Ort Kasrat Faraj, Stadt Raqqa, Gouvernement Raqqa vom 07.08.2023; Anfragebeantwortung der Staatentendokumentation zu Syrien – Gebietskontrolle Stadt al-Qahtaniya vom 08.08.2023; Anfragebeantwortung von ACCORD Syrien – Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften vom 18.08.2023; Anfragebeantwortung von ACCORD Syrien – Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften vom 06.09.2023, Themenbericht der Staatendokumentation – Syrien Grenzübergänge vom 25.10.2023, Anfragebeantwortung von ACCORD Syrien – Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt (insb. Militär- u. Personalausweise, Strafregister-, Personenstands- und Familienbuchauszüge); Häufigkeit, Erlangung, Vorgehensweise, Preis, Bezahlung, Aushändigung durch Schlepper vom 03.08.2023) und diesem wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu innerhalb von zehn Tagen einlangend Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeseite ließ die Stellungnahmefrist ungenutzt verstreichen.
  27. Mit Urkundenvorlage vom 02.02.2024 brachte der BF die bereits in der Beschwerdeschrift vom 05.07.2023 beigefügten Fotos von Schriftstücken in arabischer Schrift, bei denen es sich um Einberufungsbefehle aus den Jahren 2009 und 2012 handeln soll, in höherer Auflösung ins Verfahren ein.
  28. Mit Urkundenvorlage vom 07.02.2024 legte der BF zwei Screenshots von der Homepage https://syria.liveuamap.com vor, auf denen auf einer Karte von Syrien der Herkunftsort des BF durch eine Umrandung markiert ist.
  29. Am 15.02.2024 fand vor dem BVwG – unter der Beiziehung eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Arabisch – eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF ordnungsgemäß geladen wurde und an welcher dieser auch unter Anwesenheit seiner Rechtsvertretung teilnahm. Im Zuge der Verhandlung legte der BF eine Kopie seines syrischen Personalausweises vor. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in Syrien an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF: Mein Name ist XXXX ; geb. am XXXX im Dorf XXXX . Ich bin Araber und syrischer Staatsangehöriger. Ich war zuletzt in XXXX an der türkischen Grenze. BF: Mein Name ist römisch 40 ; geb. am römisch 40 im Dorf römisch 40 . Ich bin Araber und syrischer Staatsangehöriger. Ich war zuletzt in römisch 40 an der türkischen Grenze. RI: VORHALTUNG: Im Rahmen der EE als auch im Rahmen der Beschwerdeschrift haben Sie angegeben, sowie heute in XXXX geboren zu sein. Auf Seite 4 des BFA-Prot. geben Sie abweichend davon jedoch an in XXXX geboren zu sein. Wieso vermochten Sie im bisherigen Verfahren keine gleichbleibenden Angaben zu Ihrem Geburtsort zu tätigen?RI: VORHALTUNG: Im Rahmen der EE als auch im Rahmen der Beschwerdeschrift haben Sie angegeben, sowie heute in römisch 40 geboren zu sein. Auf Seite 4 des BFA-Prot. geben Sie abweichend davon jedoch an in römisch 40 geboren zu sein. Wieso vermochten Sie im bisherigen Verfahren keine gleichbleibenden Angaben zu Ihrem Geburtsort zu tätigen? BF: Sie haben mich nach meinem Wohnort gefragt. Ich bin in XXXX geboren. BF: Sie haben mich nach meinem Wohnort gefragt. Ich bin in römisch 40 geboren. RI wiederholt die Frage. BF: XXXX gehört zu XXXX . BF: römisch 40 gehört zu römisch 40 . RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Ich bin Araber. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF: Ich bin sunnitischer Moslem. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Syrien, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen? BF: Ja, habe ich. Mein Militärbuch, mein Uni bzw. Studenten Ausweis und eine Kopie des Personalausweises und Einberufungsbefehle. RI: Wie kommen Sie an die Kopie des Personalausweises? BF: Es ist eine alte Kopie des Personalausweises. Ich hatte die schon seit langer Zeit, habe dies aber nicht vorgelegt. BF legt vor: eine Kopie des Personalausweises, Militärbuch in Original und Uni-Ausweis im Original. Die Kopie des Personalausweises wird in Kopie zum Akt genommen RI: Waren Sie jemals im Besitz eines gültigen syrischen Reisepasses? BF: Nein. RI: Besitzen Sie derzeit einen gültigen syrischen Reisepass? BF: Nein. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Arabisch und ein bisschen Englisch und bisschen Deutsch. RI an BF: Bitte treten Sie an den Richtertisch vor. Eingefügt ins Protokoll finden Sie eine Karte Ihrer Heimatregion. Bitte zeigen Sie auf Ihren Herkunftsort. Dieser wird sodann elektronisch mit einem roten Pfeil markiert. […] RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche um eine chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeit? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat, in der Türkei als auch im Bundesgebiet? BF: In meinem Dorf habe ich die Schule bis zur
  30. Klasse besucht. Dann habe ich meine Matura in XXXX abgelegt. Meine Schule war in der Maturazeit in XXXX . 12 Jahre Grundschule mit Matura und die letzten drei Jahre waren in XXXX . Dann war ich an der Uni in Aleppo. Dort war ich von 2009 bis
  31. Ich habe dort arabische Literatur studiert. Dann habe ich in meiner eigenen Landwirtschaft im Dorf mit meinen Tieren gearbeitet.BF: In meinem Dorf habe ich die Schule bis zur
  32. Klasse besucht. Dann habe ich meine Matura in römisch 40 abgelegt. Meine Schule war in der Maturazeit in römisch 40 . 12 Jahre Grundschule mit Matura und die letzten drei Jahre waren in römisch 40 . Dann war ich an der Uni in Aleppo. Dort war ich von 2009 bis
  33. Ich habe dort arabische Literatur studiert. Dann habe ich in meiner eigenen Landwirtschaft im Dorf mit meinen Tieren gearbeitet. RI: Was war das für eine Landwirtschaft? Wie viel ha hatten Sie und mit welchen Tieren haben sie gearbeitet? BF: Es waren 6 ha. Die Zahl der Tiere war unterschiedlich. Es waren zwischen 20 und 40 Schafe. RI: Was haben sie auf den 6 ha angebaut? BF: 2 ha davon waren Olivenbäume, 1 ha Trauben und auf dem anderen 3 ha haben wir Weizen und Linsen angepflanzt. RI: Wie lange haben Sie auf der Landwirtschaft gearbeitet? BF: Ca. 4 Jahre lang, von ca., 2015 bis ca.
  34. R: Was haben Sie danach gemacht oder haben Sie etwas nebenher gemacht? BF: Nach 2019 habe ich als Friseur in XXXX gearbeitet. BF: Nach 2019 habe ich als Friseur in römisch 40 gearbeitet. RI: Sie haben angegeben, Ihre Schule in XXXX mit Matura abgeschlossen zu haben. Legen Sie bitte das Maturazeugnis mit Übersetzung vor.RI: Sie haben angegeben, Ihre Schule in römisch 40 mit Matura abgeschlossen zu haben. Legen Sie bitte das Maturazeugnis mit Übersetzung vor. BF: Ich habe momentan mein Maturazeugnis nicht da. Mein Maturazeugnis ist nicht bei mir hier in Österreich. RI: Sie haben vorhin angegeben, die arabischen Literatur studiert zu haben. Haben Sie das Studium abgeschlossen? BF: Nein, ich habe mein Studium nicht abgeschlossen. Das dritte Studienjahr an der Uni habe ich einmal wiederholt, da ich es nicht bestanden habe. Beim zweiten Mal habe ich es bestanden. Im
  35. Studienjahr habe ich dort ein bisschen studiert, habe aber keine Prüfungen gemacht. RI: Was ist die Mindeststudiendauer für Ihre Studium? BF: An der Uni sollte ich 4 Jahre lang studieren. Insgesamt 4 Jahre. Im ersten und zweiten Studienjahr habe ich die Prüfungen bestanden. Im dritten musste ich einmal wiederholen. Im
  36. habe ich bisschen studiert, habe aber keine Prüfung gemacht. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA auf Seite 4 Protokolls angegeben, sich im Jahr 2009/2010 an der Uni in Aleppo inskribiert zu haben, fortan an der Uni gelebt und sind zwischen Aleppo und XXXX bis April 2014 gependelt. Warum gelang es Ihnen nicht das Studium nicht in dieser Zeit abzuschließen?RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA auf Seite 4 Protokolls angegeben, sich im Jahr 2009 aus 2010, an der Uni in Aleppo inskribiert zu haben, fortan an der Uni gelebt und sind zwischen Aleppo und römisch 40 bis April 2014 gependelt. Warum gelang es Ihnen nicht das Studium nicht in dieser Zeit abzuschließen? BF: Im Jahr 2009/10 habe ich gestartet und habe mein Studium an der Uni begonnen. Damit Sie das ein bisschen verstehen können, zu der Zeit als ich dort studiert habe, habe ich im Studentenheim gewohnt, wenn es Ferien gab, bin ich nach Hause gefahren. Im Dorf war ich aber nicht ein oder zwei Tage, sondern 1 bis 2 Monate. In 2012/13 war Krieg in Syrien. Z.B. war ich manchmal in Aleppo und konnte nicht nach XXXX fahren, alle Wege waren wegen dem Krieg gesperrt. BF: Im Jahr 2009/10 habe ich gestartet und habe mein Studium an der Uni begonnen. Damit Sie das ein bisschen verstehen können, zu der Zeit als ich dort studiert habe, habe ich im Studentenheim gewohnt, wenn es Ferien gab, bin ich nach Hause gefahren. Im Dorf war ich aber nicht ein oder zwei Tage, sondern 1 bis 2 Monate. In 2012/13 war Krieg in Syrien. Z.B. war ich manchmal in Aleppo und konnte nicht nach römisch 40 fahren, alle Wege waren wegen dem Krieg gesperrt. RI wiederholt die Frage. BF: Ich weiß Sie haben mich das nicht gefragt, aber an der Uni Aleppo gab es Demonstrationen und im Jahr 2014 wurde mir mein Personalausweis bei einem Checkpoint des Regimes entzogen. Aus diesem Grund konnte ich mein Studium an der Uni nicht fortsetzen. RI: Haben Sie jemals eine Berufsausbildung begonnen bzw. abgeschlossen? Wenn ja, welche? BF: Nein. RI: Sie haben vor dem BFA am 16.05.2023 auf Seite 7 angegeben in Syrien als Friseur tätig gewesen zu sein. Gleiches haben Sie auch heute angegeben. Von wann bis wann und wo haben Sie als Friseur gearbeitet und haben Sie dazu je eine Berufsausbildung absolviert? BF: Als Friseur habe ich von ca. 2019 bis ca. 2022 gearbeitet. In einem Friseursalon in XXXX habe ich gearbeitet, ich habe es von Mitarbeitern dort gelernt. Ich habe aber keine Berufsausbildung dazu abgeschlossen. BF: Als Friseur habe ich von ca. 2019 bis ca. 2022 gearbeitet. In einem Friseursalon in römisch 40 habe ich gearbeitet, ich habe es von Mitarbeitern dort gelernt. Ich habe aber keine Berufsausbildung dazu abgeschlossen. RI: Wie ging es Ihnen finanziell im Herkunftsstaat? BF: Es ging mir ziemlich gut. RI: Haben Sie den Grundwehrdienst im Herkunftsstaat bereits abgeleistet? BF: Nein. RI: Sie haben im Verfahren Ihr Militärdienstbuch vorgelegt. Wie oft sind Ihnen Aufschübe zum Militärdienst erteilt worden und wann ist der letzte Aufschub terminlich ausgelaufen. BF: 5 Studienaufschübe habe ich bekommen. Der letzte Aufschub ist im Jahr 2015 abgelaufen. RI: Treten Sie bitte an den Richtertisch vor und sagen Sie mir bitte welche Unterlage in Ihrem Akt auf den AS 71 bis 87 abgebildet ist. BF: Ja, das ist mein Wehrdienstbuch. RI an D: Bitte sehen Sie sich das Militärdienstbuch durch welches heute vorgelegt worden ist und nennen Sie bitte die Eckdaten, wie Einberufungsterminen, gewährte Aufschübe, Stellungsdatum und die letzten Einträge. D: Rekrutierungsnummer: XXXX ; Rekrutierungsabteilung Manbij; Ausstellungsraum vom Wehrdienstbuch ist vom XXXX , Wehrdienstbuchnummer: XXXX .D: Rekrutierungsnummer: römisch 40 ; Rekrutierungsabteilung Manbij; Ausstellungsraum vom Wehrdienstbuch ist vom römisch 40 , Wehrdienstbuchnummer: römisch 40 . Seite 6 und 7 stimmen Name und Geburtsdatum des BF mit den Angaben überein. Seite 10 und 11 und 12, sehe ich die 5 Studienaufschübe. Die entsprechenden Daten lauten:
  37. Aufschub für Studienjahr 2009/10: Aufschubsende: XXXX ;
  38. Aufschub für das Studienjahr 2010/11: Aufschubsende: XXXX ;
  39. Aufschub für das Studienjahr 2011/12: hier steht als Aufschubsende nur „2012“ ohne näheres Datum;
  40. Studienaufschub für das Studienjahr 2012/13: dieser Studienaufschub ist gültig bis zum XXXX (ist nicht gut leserlich, könnte auch XXXX heißen) ; das war Seite 10 und
  41. Seite
  42. Letzter Aufschub für das Studienjahr 2013/14: das ist gültig bis XXXX ;Seite 6 und 7 stimmen Name und Geburtsdatum des BF mit den Angaben überein. Seite 10 und 11 und 12, sehe ich die 5 Studienaufschübe. Die entsprechenden Daten lauten:
  43. Aufschub für Studienjahr 2009/10: Aufschubsende: römisch 40 ;
  44. Aufschub für das Studienjahr 2010/11: Aufschubsende: römisch 40 ;
  45. Aufschub für das Studienjahr 2011/12: hier steht als Aufschubsende nur „2012“ ohne näheres Datum;
  46. Studienaufschub für das Studienjahr 2012/13: dieser Studienaufschub ist gültig bis zum römisch 40 (ist nicht gut leserlich, könnte auch römisch 40 heißen) ; das war Seite 10 und
  47. Seite
  48. Letzter Aufschub für das Studienjahr 2013/14: das ist gültig bis römisch 40 ; Auf Seite Nummer 8 und 9 steht, wann die medizinische Untersuchung war, diese war am XXXX . Unten auf dieser Seite steht mit rotem Stift, „eine Verweigerung mit Datum XXXX .“Auf Seite Nummer 8 und 9 steht, wann die medizinische Untersuchung war, diese war am römisch 40 . Unten auf dieser Seite steht mit rotem Stift, „eine Verweigerung mit Datum römisch 40 .“ Seite 33 und 34 sind leer. Hier wären absolvierte Wehrdienstzeiten eingetragen. RI: Treten Sie bitte an den Richtertisch vor und sagen mir bitte um welche Unterlagen es sich handelt welche Sie am 02.02.2024 hg übermittelt haben. Handelt es sich dabei um die beschwerdeseitig behaupteten Einberufungsbefehle, welche Sie im Anhang zur Beschwerdeschrift bereits vorgelegt haben? BF: Ja, genau. Es gibt auch andere Einberufungsbefehle, die ich verloren habe. Heute habe ich die originalen Einberufungsbefehle dieser Kopie. RI an D: Bitte übersetzen Sie den Inhalt dieser zwei Schreiben. D: Ich beginne mit dem Schreiben ohne Foto des BF: Kopfzeile: Arabische Republik Syrien; darunter kommt allgemeines Generalkommando Militärstreitkräfte. Nördliche Rekrutierung und Mobilisierungsgebiet, Rekrutierungsabteilung Manbij, Nummer (/leer/); darunter kommt ein Datum, welches auch leer ist (///), auf der anderen Seite steht Modul XXXX ; Kopfzeile: Arabische Republik Syrien; darunter kommt allgemeines Generalkommando Militärstreitkräfte. Nördliche Rekrutierung und Mobilisierungsgebiet, Rekrutierungsabteilung Manbij, Nummer (/leer/); darunter kommt ein Datum, welches auch leer ist (///), auf der anderen Seite steht Modul römisch 40 ; Inhalt: „Der sogenannte XXXX , der Sohn von XXXX , geboren 1991, der mit seiner Unterschrift beweist, dass er benachrichtigt worden ist, dass er zur Rekrutierungsabteilung Manbij hingehen soll, damit er seine „Argumente“ verlängern soll, vor dem XXXX .„Der sogenannte römisch 40 , der Sohn von römisch 40 , geboren 1991, der mit seiner Unterschrift beweist, dass er benachrichtigt worden ist, dass er zur Rekrutierungsabteilung Manbij hingehen soll, damit er seine „Argumente“ verlängern soll, vor dem römisch 40 . Ansonsten betrachten wir ihn als Verweigerer und er wird einberufen, wie die Leute seines Alters am XXXX . Ansonsten betrachten wir ihn als Verweigerer und er wird einberufen, wie die Leute seines Alters am römisch 40 . Unterschrift des zuständigen Beamten (Unterschrift ist für D unleserlich) Vorsitzender der Abteilung Oberst XXXX .Unterschrift des zuständigen Beamten (Unterschrift ist für D unleserlich) Vorsitzender der Abteilung Oberst römisch 40 . In der Mitte steht „Unterschrift oder Fingerabdruck der Person“ (Name und Unterschrift sind unleserlich). Darunter steht „zuständiger Beamter“: (Unterschrift ist unleserlich für D) „Vorsitzender der Rekrutierungsabteilung Manbij“ (Unterschrift ist unleserlich) Zweite Unterlage mit Foto des BF: In der Mitte wie ich sehe, steht hier „Aufgabebefehl“, darunter steht Datum: XXXX . Das Foto des BF befindet sich linksseitig. Rechtsseitig die gleiche Anschrift wie auf der anderen Unterlage. Darunter steht:In der Mitte wie ich sehe, steht hier „Aufgabebefehl“, darunter steht Datum: römisch 40 . Das Foto des BF befindet sich linksseitig. Rechtsseitig die gleiche Anschrift wie auf der anderen Unterlage. Darunter steht: „Der genannte XXXX muss sich bei der nördlichen Rekrutierungs- und Mobilisierungsgebiet melden.“ Unter dem Foto steht die Nummer: „ XXXX “.„Der genannte römisch 40 muss sich bei der nördlichen Rekrutierungs- und Mobilisierungsgebiet melden.“ Unter dem Foto steht die Nummer: „ römisch 40 “. Auf der rechten Seite steht: „ XXXX “, darunter der Name des Vaters: „ XXXX “. Name der Mutter: „ XXXX “; Darunter kommt Registrierungsort und Nummer: „ XXXX “. Darunter kommt Adresse: „Syrien – M. Aleppo. – Manbij – XXXX “. Darunter steht: „Studium, Haupt-/Mittelschule“. Darunter steht „Einberufungstyp: Kulturell oder Gebildeter“, Zwischen Klammern steht: S.D. Darunter steht „Rekrutierungsnummer: XXXX “Auf der rechten Seite steht: „ römisch 40 “, darunter der Name des Vaters: „ römisch 40 “. Name der Mutter: „ römisch 40 “; Darunter kommt Registrierungsort und Nummer: „ römisch 40 “. Darunter kommt Adresse: „Syrien – M. Aleppo. – Manbij – römisch 40 “. Darunter steht: „Studium, Haupt-/Mittelschule“. Darunter steht „Einberufungstyp: Kulturell oder Gebildeter“, Zwischen Klammern steht: S.D. Darunter steht „Rekrutierungsnummer: römisch 40 “ Auf der linken Seite steht: „Geburtsdatum: XXXX “, Darunter kommt „Geburtsort: XXXX “ darunter „Religion: Moslem“ darunter kommt „Blutgruppe: B+“ Darunter steht „Beruf: leer“. Darunter „Einberufungsdatum: XXXX “, ganz unten links der Rundstempel von der Rekrutierungsbehörde (unleserlich), Unterschrift (unleserlich), „Vorsitzender der Rekrutierungsabteilung Manbij“. „Geburtsdatum: römisch 40 “, Darunter kommt „Geburtsort: römisch 40 “ darunter „Religion: Moslem“ darunter kommt „Blutgruppe: B+“ Darunter steht „Beruf: leer“. Darunter „Einberufungsdatum: römisch 40 “, ganz unten links der Rundstempel von der Rekrutierungsbehörde (unleserlich), Unterschrift (unleserlich), „Vorsitzender der Rekrutierungsabteilung Manbij“. RI: Bitte treten Sie an den Richtertisch vor und sagen mir bitte, welche Unterlage auf AS 49 abgebildet ist. BF: Das ist, wenn man sich an der Uni meldet, dann bekommt man eine Quittung für die Entrichtung der Inskriptiongebühr an der Uni Aleppo. RI: An welchen Orten in Syrien haben Sie vor Ihrer Ausreise längere Zeit gelebt? Nennen Sie bitte Name der Ortschaft, Aufenthaltszeitraum und Grund für die Übersiedlung an einen anderen Ort. BF: Ich habe in meinem Dorf XXXX bis 2009 gelebt. Das war wegen des Studiums. Dann in Aleppo bis
  49. Dann war der Zwischenfall an dem Checkpoint. Dann wieder in meinem Dorf von 2014 bis
  50. Dann in XXXX von 2019 bis
  51. Weil in dieser Zeit das Regime so nah an meinem Gebiet war und es hat viele Ortschaften in XXXX erobert hat. BF: Ich habe in meinem Dorf römisch 40 bis 2009 gelebt. Das war wegen des Studiums. Dann in Aleppo bis
  52. Dann war der Zwischenfall an dem Checkpoint. Dann wieder in meinem Dorf von 2014 bis
  53. Dann in römisch 40 von 2019 bis
  54. Weil in dieser Zeit das Regime so nah an meinem Gebiet war und es hat viele Ortschaften in römisch 40 erobert hat. R: Haben Sie dann bis zu Ihrer Ausreise in XXXX gelebt?R: Haben Sie dann bis zu Ihrer Ausreise in römisch 40 gelebt? BF: Ich war nur in XXXX und in der Umgebung. BF: Ich war nur in römisch 40 und in der Umgebung. RI: Wann sind Sie aus Syrien ausgereist und wer von Ihrer Familie ist mit Ihnen gemeinsam aus Syrien ausgereist? BF: Ca. im August 2022 habe ich Syrien verlassen. RI: Nach Ihrer Ausreise aus Syrien im August 2022 an welchen Orten haben Sie sich bis zur Ihre Reise nach Europa längere Zeit aufgehalten? Nennen Sie bitte Name der Ortschaft, Aufenthaltszeitraum und Grund für die Übersiedlung an einen anderen Ort. BF: Ich bin von Syrien in die Türkei gereist, dort war ich ca. 1 bis 1,5 Monate. Dann bin ich mit der Hilfe eines Schleppers nach Serbien weitergereist. Dann illegal weiter nach Ungarn und dann nach illegal nach Österreich. RI: Sie haben bei EE am 04.10.2022 auf Seite 5 des EE-Prot. Angegeben, 1,5 Monate in der Türkei gelebt zu haben. Wo in der Türkei haben Sie sich aufgehalten und welchen Aufenthaltsstatus hatten Sie in der Türkei? BF: Ich war in Istanbul und dort hatte ich keinen Aufenthaltstitel bekommen. Ich war in einem Haus, welches durch den Schlepper organisiert worden ist. RI: Wovon lebten Sie in der Türkei? BF: Der Schlepper hat sich dort um mich gekümmert, weil ich ihm vorher Geld gegeben habe. RI: Haben Sie sich in der Türkei grundsätzlich sicher gefühlt? BF: Nein, wir durften nicht aus dem Haus hinausgehen. Der Schlepper hat uns Wasser und Essen nach Hause gebracht. RI: Wann sind Sie aus der Türkei in Richtung Europa ausgereist? Nennen Sie bitte das genaue Datum. BF: Ca. Mitte September 2022,
  55. oder 16.
  56. RI: Wann sind Sie in das Bundesgebiet eingereist? BF: Am 28.09.
  57. RI: Hinsichtlich Ihrer derzeit in Syrien aufhältigen Verwandtschaft haben Sie im erstbehördlichen Verfahren folgende Personen angegeben: Gattin XXXX , geb. am XXXX ; Sohn XXXX , geb. am XXXX ; Tochter XXXX , geb. am XXXX ; Sohn XXXX , geb. am XXXX ; Bruder XXXX , 34J alt; Schwester XXXX , 38 Jahre alt; Sind diese Angaben immer noch aktuell und vollständig?RI: Hinsichtlich Ihrer derzeit in Syrien aufhältigen Verwandtschaft haben Sie im erstbehördlichen Verfahren folgende Personen angegeben: Gattin römisch 40 , geb. am römisch 40 ; Sohn römisch 40 , geb. am römisch 40 ; Tochter römisch 40 , geb. am römisch 40 ; Sohn römisch 40 , geb. am römisch 40 ; Bruder römisch 40 , 34J alt; Schwester römisch 40 , 38 Jahre alt; Sind diese Angaben immer noch aktuell und vollständig? BF: XXXX lebt immer noch in Syrien und mein Bruder XXXX ist in Österreich. XXXX ist mein Sohn. Allerdings auf die in der EE angegebenen Schreibweise angegeben, als ich einen syrischen Reisepass für meinen Sohn in Syrien beantragt habe. Mein Onkel vs. lebt in Syrien. Er heißt XXXX und ist ca. 85 Jahre alt. Meine Eltern sind verstorben. Sonst stimmt die Liste.BF: römisch 40 lebt immer noch in Syrien und mein Bruder römisch 40 ist in Österreich. römisch 40 ist mein Sohn. Allerdings auf die in der EE angegebenen Schreibweise angegeben, als ich einen syrischen Reisepass für meinen Sohn in Syrien beantragt habe. Mein Onkel vs. lebt in Syrien. Er heißt römisch 40 und ist ca. 85 Jahre alt. Meine Eltern sind verstorben. Sonst stimmt die Liste. RI: Warum haben sie das gemacht? BF: Ich wusste nicht, dass der D den Namen meines Sohnes im EE Protokoll falsch phonetisch angegeben hat. Ich kann kein Deutsch. RI: Wann haben Sie für Ihren Sohn einen syrischen Reisepass beantragt und wie haben Sie das gemacht? BF: Meine Frau hat das gemacht, vielleicht durch einen Anwalt, genau weiß ich das nicht. RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren in Syrien lebenden Verwandten? Und wenn ja, wie oft? BF: Ja. Ich habe fast täglich oder alle 2 Tage Kontakt zu meiner Frau. Mit meinem Onkel und meiner Schwester habe ich einmal im Monat oder einmal alle zwei Monate kontakt. RI: Haben Sie sonstige Verwandte (Halbbrüder, Halbschwestern, Stiefbrüder, Stiefschwestern, Onkeln, Tanten, Cousins, Cousinen, Nichten, Neffen) in Syrien? Nennen Sie bitte die ungefähre Anzahl aller in Syrien lebenden Verwandten. BF: Ja, es gibt sie. Zwei Tanten vs. und zwei Cousins vs. das sind fast alle. Es sind insgesamt
  58. RI: Wovon genau leben Ihre in Syrien aufhältigen Verwandten? BF: Sie haben Ihr eigenes Geld, sie haben ihr eigene Landwirtschaft. RI: Was ist mit der Landwirtschaft geschehen, die Sie betrieben haben, nach Ihrer Ausreise? BF: Mein Onkel vs. XXXX kümmert sich um meine Landwirtschaft.BF: Mein Onkel vs. römisch 40 kümmert sich um meine Landwirtschaft. RI: Wie geht es Ihren Verwandten in Syrien finanziell? BF: Es geht ihnen mittelmäßig. RI: Verfügen Ihre Verwandten über irgendwelche Vermögenswerte in Syrien (Haus, sonstige Grundstücke, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,..)? BF: Ja, sie haben Häuser, Grundstücke, Fahrzeuge und Tiere. RI: Leben Ihre im Herkunftsstaat noch lebenden Verwandten am gleichen Ort, wie zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise? BF: Ja, die älteren Männer und die Frauen leben immer noch in XXXX . BF: Ja, die älteren Männer und die Frauen leben immer noch in römisch 40 . RI: Verfügen Sie selbst im Herkunftsstaat noch über irgendwelche Vermögenswerte (Haus, Grundstück, Fahrzeug,..)? Gehört die Landwirtschaft z.B. noch Ihnen oder haben Sie sie an Ihren Onkel überschrieben? BF: Das Grundstück gehört nicht mir, sondern gehört meinem Vater. Nach dem Tod meines Vaters, haben ich und meine Geschwister sie benutzt. RI: Wem gehört die Landwirtschaft jetzt? BF: Sie ist auf dem Namen meines Vaters. RI: Aber Ihr Vater ist tot? Wem gehört sie jetzt? BF: Es ist immer noch auf dem Namen meines Vaters, mein Onkel kümmert sich nur darum. RI: Leben Ihre Verwandten in Syrien bis dato unbehelligt von den syrischen Behörden bzw. kurdischen Kräften, FSA in Ihrem Herkunftsstaat oder haben diese mit den Behörden- oder Militärpersonen irgendwelche Probleme, wegen Ihrer Ausreise? BF: Nein, meine Verwandten haben dort keine persönlichen Probleme. RI: Haben Ihr bereits verstorbener Vater oder Ihre Brüder in Syrien bereits ihren Grundwehrdienst absolviert? Wenn ja, wer hat den Wehrdienst absolviert und wann? BF: Alle drei älteren Brüder von mir haben den Militärdienst geleistet. XXXX , XXXX und XXXX . Ich und mein Bruder XXXX haben keinen geleistet.BF: Alle drei älteren Brüder von mir haben den Militärdienst geleistet. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Ich und mein Bruder römisch 40 haben keinen geleistet. RI: Verfügen Sie über Bekannte und/oder Freunde in Syrien mit welchen Sie noch in Kontakt stehen? Wenn ja, wen und wie haben Sie Kontakt? BF: Momentan nicht, nein. RI: Wann und wo haben Sie Ihre derzeitige Frau, die Fr. XXXX , geb. am XXXX , kennen gelernt und wann und wo haben Sie geheiratet?RI: Wann und wo haben Sie Ihre derzeitige Frau, die Fr. römisch 40 , geb. am römisch 40 , kennen gelernt und wann und wo haben Sie geheiratet? BF: Sie lebt jetzt in XXXX . BF: Sie lebt jetzt in römisch 40 . RI wiederholt die Frage. BF: Meine Frau war meine Nachbarin im Dorf und wir waren zusammen in der Schule. Wir haben im Dorf im Jahr 2013 geheiratet. RI: Hat es sich um eine traditionelle oder eine standesamtliche Eheschließung gehandelt? BF: zuerst war es vor einem Sheikh traditionell und dann haben wir unsere Ehe standesamtlich legalisiert. RI: Sind Sie mit Ihrer derzeitigen Gattin, der XXXX , geb. am XXXX , verwandt?RI: Sind Sie mit Ihrer derzeitigen Gattin, der römisch 40 , geb. am römisch 40 , verwandt? BF: Nein, sie war nur meine Nachbarin. RI: Welche Staatsbürgerschaft hat Ihre Frau, die Fr. XXXX , geb. am XXXX ?RI: Welche Staatsbürgerschaft hat Ihre Frau, die Fr. römisch 40 , geb. am römisch 40 ? BF: Sie hat die syrische Staatsbürgerschaft. RI: Sie die oben genannten drei Kinder gemeinsame Kinder von Ihnen und der Fr. XXXX , geb. am XXXX ?RI: Sie die oben genannten drei Kinder gemeinsame Kinder von Ihnen und der Fr. römisch 40 , geb. am römisch 40 ? BF: Ja. RI: Waren Sie zuvor schon verheiratet? Wenn ja, wann und mit wem? BF: Nein. RI: War Ihr Frau bereits zuvor verheiratet? Wenn ja, mit wem? BF: Nein. RI: Sind Sie im Bundesgebiet in einer sonstigen Beziehung oder Partnerschaft? BF: Nein. RI: Haben Sie Verwandte, die außerhalb Syriens leben und haben Sie Kontakt zu diesen? Wenn ja, nennen Sie mir bitte Name, Alter und Aufenthaltsort? BF: Ja, ich habe eine Schwester namens XXXX im Jahr 1982 geboren, die in Jordanien lebt und mein Bruder namens XXXX im Jahr 1985 geboren, lebt in Madrid in Spanien. BF: Ja, ich habe eine Schwester namens römisch 40 im Jahr 1982 geboren, die in Jordanien lebt und mein Bruder namens römisch 40 im Jahr 1985 geboren, lebt in Madrid in Spanien. RI: Wie oft haben Sie Kontakt zu diesen Verwandten? BF: Über WhatsApp habe ich Kontakt. Es ist unterschiedlich, ca. einmal die Woche. RI: Welchen Aufenthaltsstatus haben Ihre Familienmitglieder in Jordanien bzw. Spanien? BF: Mein Bruder ist in Spanien seit 2016, er ist dort asylberechtigt und bald wird er die spanische Staatsbürgerschaft bekommen. Meine Schwester ist Flüchtling in Jordanien. Ich glaube, sie ist dort von der UN registriert. Sie ist seit 2015 in Jordanien. RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in Österreich? BF: Mein Bruder XXXX , geboren 1973, er lebt in Wien. XXXX , er ist 1977 geboren und lebt in Wien. Mein Bruder XXXX , geboren 1988, aufhältig in Wien. Meine Schwester XXXX , ich glaube 1976 geboren, sie ist auch in Wien aufhältig. Meine Schwester XXXX , geboren 1992 auch in Wien aufhältig. Das sind alle. BF: Mein Bruder römisch 40 , geboren 1973, er lebt in Wien. römisch 40 , er ist 1977 geboren und lebt in Wien. Mein Bruder römisch 40 , geboren 1988, aufhältig in Wien. Meine Schwester römisch 40 , ich glaube 1976 geboren, sie ist auch in Wien aufhältig. Meine Schwester römisch 40 , geboren 1992 auch in Wien aufhältig. Das sind alle. RI: Was ist mit dem Cousin der draußen sitzt? BF: In Wien habe ich ca. zwischen 30 bis 40 Cousins. RI: Meinen sie echte Cousins oder wiete Verwandte? BF: Alle haben den gleichen Namen wie ich „ XXXX “. BF: Alle haben den gleichen Namen wie ich „ römisch 40 “. RI wiederholt die Frage. BF: Richtige Cousins erstes grades sind 7 Personen. Der Rest sind weitere Verwandte. RI: Mit welchen Verwandten leben Sie in Ö im gleichen Haushalt? BF: Mit niemanden von meinen Verwandten. Ich wohne in einer WG mit anderen Leuten. RI: Wann sind Ihre Geschwister nach Österreich gekommen? BF: Meine Schwester XXXX ist im Jahr 2016 nach Österreich gekommen. XXXX ca. im Jahr
  59. XXXX im gleichen Jahr. Meine Schwester XXXX ist im Jahr 2021 gekommen. XXXX ist ca. 10 Tage nach mir, nach Österreich gekommen.BF: Meine Schwester römisch 40 ist im Jahr 2016 nach Österreich gekommen. römisch 40 ca. im Jahr
  60. römisch 40 im gleichen Jahr. Meine Schwester römisch 40 ist im Jahr 2021 gekommen. römisch 40 ist ca. 10 Tage nach mir, nach Österreich gekommen. RI: Was war deren Grund für die Reise nach Österreich und welchen Aufenthaltsstatus haben diese? BF: Meine Schwester XXXX ist durch Familienzusammenführung zu ihrem Mann nach Österreich gekommen. Alle sind als Flüchtlinge nach Österreich gekommen, sie haben hier um Asyl angesucht. Die beiden Schwestern sind durch Familienzusammenführung nach Österreich gekommen. Ich und XXXX haben subsidiären Schutz bekommen alle anderen sind asylberechtigt. Ich weiß nicht, warum Sie nach Österreich gekommen sind, wegen dem Krieg wahrscheinlich. BF: Meine Schwester römisch 40 ist durch Familienzusammenführung zu ihrem Mann nach Österreich gekommen. Alle sind als Flüchtlinge nach Österreich gekommen, sie haben hier um Asyl angesucht. Die beiden Schwestern sind durch Familienzusammenführung nach Österreich gekommen. Ich und römisch 40 haben subsidiären Schutz bekommen alle anderen sind asylberechtigt. Ich weiß nicht, warum Sie nach Österreich gekommen sind, wegen dem Krieg wahrscheinlich. RI: Stehen Sie in regelmäßigem Kontakt mit Ihren im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten? Wenn ja, wie oft? BF: Ja, ich habe zu allen Kontakt. Es ist unterschiedlich, manchmal haben wir täglich Kontakt, manchmal einmal die Woche. RI: Sind Sie nach Ihrer Ausreise aus Syrien im August 2022 wieder in Syrien gewesen, sei es auf Besuch oder Urlaub? BF: Sicher nicht. Nach 2022 war ich nie in Syrien. RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF: Ich habe Syrien verlassen, weil das syrische Regime mich in Syrien verfolgt hat. Das Regime war sehr nahe an meinem Gebiet, in dem ich gelebt habe. Damals hat das Regime angekündigt, dass es XXXX komplett erobern wird. Damals hatte ich große Angst, dass ich vom Regime erwischt werde, weil ich damals im wehrfähigen Alter war, hatte ich Angst, dass das Regime mich zwingen wird, den Militärdienst zu leisten oder mich inhaftiert, weil ich keinen Militärdienst geleistet habe. Ich will nicht am Krieg teilnehmen. Ich will keine unschuldigen Menschen, Frauen und Kinder, töten und ich will keine Waffe tragen. BF: Ich habe Syrien verlassen, weil das syrische Regime mich in Syrien verfolgt hat. Das Regime war sehr nahe an meinem Gebiet, in dem ich gelebt habe. Damals hat das Regime angekündigt, dass es römisch 40 komplett erobern wird. Damals hatte ich große Angst, dass ich vom Regime erwischt werde, weil ich damals im wehrfähigen Alter war, hatte ich Angst, dass das Regime mich zwingen wird, den Militärdienst zu leisten oder mich inhaftiert, weil ich keinen Militärdienst geleistet habe. Ich will nicht am Krieg teilnehmen. Ich will keine unschuldigen Menschen, Frauen und Kinder, töten und ich will keine Waffe tragen. RI: Ihr Wohnort stand unter der Herrschaft welcher Gruppierung als Sie Syrien verlassen haben und wer hat heut dort das Sagen? BF: Während meiner Ausreise hat das Regime dort die Macht inne. Ich rede von 2019 in XXXX . Jetzt glaube auch, dass das Regime dort die Macht inne hat. Mein Onkel vs sagt mir immer noch, dass der Dorfvorsteher zu ihm geht und ihm sagt, dass mein Name immer noch auf der Liste des Regimes steht für jene Leute, die immer noch den Militärdienst leisten müssen. BF: Während meiner Ausreise hat das Regime dort die Macht inne. Ich rede von 2019 in römisch 40 . Jetzt glaube auch, dass das Regime dort die Macht inne hat. Mein Onkel vs sagt mir immer noch, dass der Dorfvorsteher zu ihm geht und ihm sagt, dass mein Name immer noch auf der Liste des Regimes steht für jene Leute, die immer noch den Militärdienst leisten müssen. RI: Zu welchem Zeitpunkt haben Ihre Probleme im Herkunftsstaat genau begonnen, welcher Art waren diese Probleme und mit wem konkret haben Sie diese Probleme gehabt? BF: Im Jahr 2012 haben meine Probleme in meiner Heimat begonnen, weil es damals friedliche Demonstrationen gab und ich habe an solchen teilgenommen. Wir wollten als Demonstranten, dass die Verhafteten ihre Freilassung bekommen und die vom Regime eingekreisten Gebiete, befreit werden. Wir wollten einfach die Freiheit. Die Demonstrationen hat das Regime gestört und das Regime hat oftmals versucht, die Demonstrationen einzudämmen. Seit 2014 hatte ich Probleme mit dem Regime gehabt. Das habe ich Ihnen heute gesagt, dass das Regime bei einem Checkpoint meinen Personalausweis eingezogen hat. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 16.05.2023 auf S. 4 des Prot. angegeben im April 2014 bei einem Checkpoint kontrolliert worden zu sein. Im Zuge dieser Kontrolle haben man Ihnen den Personalausweis entzogen und seien Sie aufgefordert worden sich beim Meldeamt in Aleppo zu melden. Beschreiben Sie mir die Situation der behaupteten Kontrolle am Checkpoint. Wo war der Checkpoint, wer hat Sie kontrolliert und was geschah genau? BF: Bei einer Bushaltestelle in Aleppo, gibt es einen Soldaten, der Busreisende bei der Ausfahrt kontrolliert. Der Busfahrer bezahlt bei der Ausfahrt Gebühren und schreibt die Namen aller Passagiere auf einen Zettel und bekommt alle Personalausweise aller Passagiere, um diese den Soldaten zu zeigen. Es stand dort ein Soldat. Der Fahrer hat mir meinen Personalausweis, nachdem er ihm dem Soldaten gezeigt hat, nicht mehr zurückgegeben. Der Fahrer hat mir gesagt, dass der Soldat sagt, dass ich mich bei der Militärbehörde in Aleppo anmelden muss. Ich bin nach XXXX weitergereist mit demselben Bus. Ich hatte damals mein Militärbuch dabei, welches ich heute vorgelegt habe. Seit dieser Zeit war ich in meinem Heimatdorf und ich hatte Angst, wieder nach Aleppo zu fahren. Ich bin nicht zu dieser Behörde hingegangen, weil ich Angst hatte, dass man mich dort verhaften würde. BF: Bei einer Bushaltestelle in Aleppo, gibt es einen Soldaten, der Busreisende bei der Ausfahrt kontrolliert. Der Busfahrer bezahlt bei der Ausfahrt Gebühren und schreibt die Namen aller Passagiere auf einen Zettel und bekommt alle Personalausweise aller Passagiere, um diese den Soldaten zu zeigen. Es stand dort ein Soldat. Der Fahrer hat mir meinen Personalausweis, nachdem er ihm dem Soldaten gezeigt hat, nicht mehr zurückgegeben. Der Fahrer hat mir gesagt, dass der Soldat sagt, dass ich mich bei der Militärbehörde in Aleppo anmelden muss. Ich bin nach römisch 40 weitergereist mit demselben Bus. Ich hatte damals mein Militärbuch dabei, welches ich heute vorgelegt habe. Seit dieser Zeit war ich in meinem Heimatdorf und ich hatte Angst, wieder nach Aleppo zu fahren. Ich bin nicht zu dieser Behörde hingegangen, weil ich Angst hatte, dass man mich dort verhaften würde. RI: Verstehe ich Sie richtig, es war kein eigener Checkpoint, sondern es war ein Soldat, der auf einer Bushaltestelle die Passagiere über ihren Personalausweis kontrolliert hat? BF: Ja. RI: Wie viele Soldaten waren insgesamt vorhanden und warum hat man – Ihrer Meinung nach - Ihren Personalausweis einbehalten? Was vermuten Sie? Was wurde Ihnen dazu gesagt? BF: Es gab dort nur einen Soldaten. Dieser Soldat hatte dort keinen Computer und kein System um nachzuschauen. Nur wenn er wegen des Alters oder wegen des Namens Zweifel hat, dann sagt er automatisch, dass man sich bei der zuständigen Stelle melden muss. RI: Das heißt, Sie vermuten, dass er Ihren Namen irgendwo her kannte? BF: Nein. Wahrscheinlich wegen meines Alters, aber genau kann ich es nicht sagen. RI: Hat man Sie nach Einbehaltung Ihres Personalausweises unbehelligt mit dem Bus weiterfahren lassen oder wurden Sie dort angehalten? BF: Ich bin weiter mit dem Bus gefahren. RI: VORHALTUNG: Wenn Sie – wie vor dem BFA behauptet – zu diesem Zeitpunkt bereits in den Fokus der syrischen Behörden geraten wären, wieso hätte man Ihnen dann auf diesem Busbahnhof dann lediglich Ihren Ausweis abnehmen wollen, Sie aber weiterfahren lassen? Wäre es dann nicht vielmehr zu erwarten, dass man Sie gleich Vorort festgenommen hätte? Wie erklären Sie sich das? BF: Der Soldat damals hat durch mein Alter gewusst, dass ich Student war. Er wollte, dass ich mich einfach bei der zuständigen Behörde anmelden soll. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 16.05.2023 auf Seite 4 wiederholt angegeben, dass Ihnen bei dem von Ihnen beschriebenen Vorfall beim Checkpoint der Personalausweis weggenommen worden sei und Sie aufgefordert worden wären, sich in Aleppo beim Meldeamt zu melden. Im Rahmen der Beschwerdeschrift auf Seite 3 wurde hiervon abweichend behauptet, dem BF sein bei einer Busstation in Aleppo sein Personalausweis kontrolliert worden, dieser ihm nicht wiedergegeben worden und sei er aufgefordert worden zum Geheimdienst zu gehen um sich einen neuen Ausweis zu holen. Heute haben Sie angegeben, dass ein Soldat bei einem Busbahnhof Sie über den Busfahrer aufgefordert habe, sich bei der zuständigen Militärbehörde melden zu sollen. Warum vermochte die Beschwerdeseite zum behaupteten Vorfall im April 2014 keine gleichbleibenden und kohärenten Angaben zu tätigen? BF: Ich habe immer die gleiche Geschichte zum Vorfall erzählt. Ich habe es immer so gesagt, wie ich es Ihnen heute gesagt habe, dass ich bei einer Bushaltestelle in Aleppo war, und ich wollte zu meinem Wohnort zurückfahren und der Soldat dort beim Ausgang der Bushaltestelle hat meinen Personalausweis genommen und nicht wieder zurückgegeben. RI: Wurde Ihnen das Protokoll der BFA Einvernahme rückübersetzt? BF: Ja, es wurde rückübersetzt. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 16.05.2023 auf Seite 9ff angegeben, dass Sie zwischen 2012 und 2014 wiederholt an Demonstrationen teilgenommen haben. Selbiges haben Sie auch heute angegeben. Wie oft haben Sie solchen Demos teilgenommen, wann war Ihre erste Demoteilnahme und wo fanden diese Demos statt? BF: Diese Demonstrationen waren an der Uni in Aleppo. Solche Demonstrationen habe im Jahr 2012 begonnen. Meine erste Demonstrationsteilnahme war im Jahr
  61. Ich kann mich nicht an eine ganz genaue Zahl erinnern, ich glaube über 10 Mal. RI: Wofür oder wogegen haben Sie dabei demonstriert und wie langen haben die Demos gedauert? BF: Die Dauer der Demos war unterschiedlich, zwischen 15 Minuten oder 45 Minuten. Es hängt davon ab, wie viele Kräfte vom Regime kamen, um die Demo einzudämmen. Wir wollten einfach, dass das Regime nicht mehr die Gebiete einkreist. Wir wollten auch, dass das Essen und die Lebensmittel, in die Gebiete kommen könne, die von Regime eingekreist wurden. Wir wollten auch einfach die Freiheit und dass die Häftlinge, die vom Regime früher verhaftet worden sind und früher mit uns demonstriert haben, ihre Freilassung bekommen. RI: Waren Sie nur einfacher Teilnehmer an den Demos oder hatten Sie auch organisatorische Aufgaben dabei? BF: Ich habe an den Demos mitorganisiert. Ich habe auch geholfen, dass die anderen Studenten, erfahren wann und wo diese Demonstrationen stattfinden. Manchmal war ich Organisator, manchmal wurde ich ziemlich spät über diese Demos informiert und habe nur teilgenommen. RI: Wann war das letzte Mal, dass Sie an einer solchen Demonstration teilgenommen haben? BF: Im Jahr
  62. RI: Gibt es Bild- oder Filmmaterial über diese Demonstrationen auf denen Sie als Person zweifelsfrei erkennbar sind? BF: Nein, ich habe keine. RI: Wurden Sie im Zuge jener Demoteilnahmen jemals von der Polizei aufgriffen, kontrolliert oder erkennungsdienstlich behandelt? BF: Nein, ich wurde nicht von der Polizei festgenommen. Ich habe es geschafft, wenn Kräfte des Regimes, kamen zu fliehen. RI: Sind Sie im Herkunftsstaat aufgrund der behaupteten Demonstrationsteilnahmen jemals festgenommen, angehalten, befragt, misshandelt oder verfolgt worden? Sprich hatten diese Teilnahmen jemals eine persönliche Konsequenz für Sie? BF: Nein, die Behörde hatte meinen Namen nicht, dass ich an den Demos teilgenommen habe und ich habe stets mein Gesicht bedeckt. RI: Sind Sie jemals konkret aufgefordert worden für eine bestimmte bewaffnete Gruppierung zu kämpfen? Wenn ja, wann und wo war das und von wem sind Sie dazu aufgefordert worden? BF: Ja, ich wurde aufgefordert, den Militärdienst beim Regime zu leisten. Heute habe ich Ihnen meinen ersten Einberufungsbefehl gezeigt. RI: Wurden Sie von einer sonstigen bewaffneten Gruppierung aufgefordert jemals Dienst an der Waffe in Syrien zu leisten? BF: Nein, persönlich nicht, aber die Kurden haben mehrere junge Männer zwangsrekrutiert, als sie unser Gebiet besetzt haben. Das war vor
  63. RI: Hat es jemals eine Situation gegeben, wo Sie und/oder Ihre Familie im Herkunftsstaat durch staatliche Behörden oder private Dritte verfolgt, persönlich bedroht oder misshandelt worden sind? Wenn ja, wann und was ist passiert? BF: Ja, mein Cousin vs., er heißt XXXX . Er wurde von den Kurden inhaftiert. Die Kurden haben ihn an das Regime übergeben. Dort war er in Damaskus im Gefängnis beim Regime. Er war dort vor längerer Zeit im Gefängnis. Als FSA dieses Gefängnis mit Luftangriffen angegriffen hat, hat er beide Beine verloren. Ca. im Jahr 2020, weil er ohne Beine war, hat ihn das Regime freigelassen. BF: Ja, mein Cousin vs., er heißt römisch 40 . Er wurde von den Kurden inhaftiert. Die Kurden haben ihn an das Regime übergeben. Dort war er in Damaskus im Gefängnis beim Regime. Er war dort vor längerer Zeit im Gefängnis. Als FSA dieses Gefängnis mit Luftangriffen angegriffen hat, hat er beide Beine verloren. Ca. im Jahr 2020, weil er ohne Beine war, hat ihn das Regime freigelassen. RI: Sind zu irgendeinem Zeitpunkt Behördenvertretern oder Militärangehörigen zu Ihnen nach Hause bzw. zu Ihren Verwandten gekommen und haben nach Ihnen gesucht zum Zwecke der Einberufung zum Militärdienst? Wenn ja, wann war das und wer war das? BF: Nein. RI: Warum wollen Sie nicht den Grundwehrdienst in der syrischen Armee absolvieren? BF: Ich bin komplett gegen das Regime. Das Regime tötet das Volk und unschuldige Menschen. Ich will nicht am Krieg teilnehmen und keine Waffe tragen. Die Taten des Regimes sind falsch, meiner Meinung nach. Das Regime ist verbrecherisch und tötet unschuldige Frauen und Kinder. RI: Warum wollen Sie auch in keiner sonstigen bewaffneten Gruppierung Dienst an der Waffe leisten? BF: Ich bin ein friedlicher, auch gebildeter, Mensch. Ich habe an der Uni studiert. Ich bin Zivilist und kein Soldat. RI: Was war für Sie das schließlich konkrete, fluchtauslösende Ereignis? BF: Als das Regime mein Gebiet erobert hat, hatte ich große Angst, dass ich auch vom Regime festgenommen werde und das Regime mich zwingt an Kriegshandlungen teilzunehmen. Die Verhandlung wird um 16:10 Uhr unterbrochen und um 16:15 Uhr fortgesetzt. RI: VORHALTUNG: Laut Länderinformationen gibt es in Ihrem Herkunftsstaat die legale Möglichkeit für wehrpflichtige Syrer, welche seit zumindest einem Jahr einen Wohnsitz im Ausland haben, sich mit der Entrichtung einer Befreiungsgebühr von der Wehrpflicht im Herkunftsstaat nachhaltig zu befreien. Dies gilt auch für syrische Wehrpflichtige, die illegal das Land verlassen haben. Sie befinden sich seit deutlich mehr als 1 Jahr außerhalb Syriens. Wäre das für Sie nicht eine Option um nach Syrien zurückkehren zu können? BF: Ich wollte nicht für das Regime mit meinem Körper kämpfen und ich will nicht das verbrecherische Regime finanziell unterstützen und ich bin mir sicher, dass das Regime mit dem Geld weitere Waffen kaufen und weitere unschuldige Menschen töten wird. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten? BF: Nein, danke, das ist alles. Ich konnte alles vorbringen. RI: Hatten Sie – abgesehen von dem eben Geschilderten - in Syrien jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie sonst Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von den eben Geschilderten? BF: Fast nicht. Ich habe fast nichts mehr zu sagen. Ich habe Ihnen fast alles gesagt. RI: Haben Sie nun alles erzählt oder nicht? BF: Ja, ich habe alles erzählt. RI wiederholt die Frage. BF: Ja, ich habe alles erzählt. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr nach Syrien? BF: Ich habe große Angst, dass ich vom Regime sofort am Flughafen festgenommen werde. Ich habe auch großer Angst, dass das Regime mich inhaftieren wird oder mich zwingen wird an Kriegshandlungen teilzunehmen. RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis dafür, dass nach Ihnen auch heute noch im Herkunftsstaat gesucht wird (aktuelle Haftbefehle, aktuelle Ladungen,…)? BF: Als Dokumente habe ich Ihnen alles vorgelegt, was ich Ihnen heute vorgelegt habe. Bei dem letzten Anruf mit meinen Onkle, das war ca. vor 2 Wochen hat er mir gesagt, dass der Dorfvorsteher ihm gesagt hat, dass mein Name immer noch auf der Liste des Regimes steht für die jungen, die den Militärdienst leisten müssen. RI: Waren Sie in Syrien jemals straffällig? BF: Nein. RI: Waren Sie oder Ihre Familie jemals in Syrien politisch aktiv? BF: Ich habe selber an dem Demos teilgenommen. Ich weiß nicht, ob Sie das als politische Aktivität nenne oder nicht. RI: Waren Sie nach Ihrer Ausreise aus Syrien jemals politisch aktiv? BF: Nein. RI: Wieviel hat Ihre Ausreise nach Österreich gekosten? BF: Ca. 6000 Euro. RI: Hatten Sie heute die Gelegenheit sich umfassend zu Ihren Fluchtgründen zu äußern? BF: Ja. RI an RV: Haben Sie noch Fragen an den BF?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie noch Fragen an den BF? RV: Keine Fragen. Regierungsvorlage, Keine Fragen. RI an RV: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben?RI an Regierungsvorlage, Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben? RV: Regierungsvorlage, „
  64. Zur Kontrolle des Herkunftsortes des BF durch das syrische Regime Die Region Manbidsch steht zwar unter der Kontrolle kurdischer Kräfte, jedoch ergibt sich aus der Country Guidance der EUAA zu Syrien, dass auch das syrische Regime sowie russische Alliierte militärische Präsenz in der Region um Manbidsch haben: “Multitude of actors continued to control different parts of the governorate of Aleppo where the situation is volatile and complex. All the major actors in the civil war are present in Aleppo. The dynamics between the actors can change rapidly and consequently the situation in the governorate. The southern and central parts of Aleppo governorate, including the city of Aleppo, were under the control of pro-GoS forces. However, two Kurdish neighbourhoods in Alep po city were under control of the SDF. GoS and its allies have presence in areas controlled by the SDF in the northern part of the governorate where they have a joint military operation in fighting SNA/groups backed by Türkiye. This includes the areas of Manbij, Ain Al-Arab (Kobane) and Tal Rifaat. Foreign actors allied with GoS including Russia, Iran and Lebanese Hezbollah, were reported to have a military presence in the governorate of Aleppo, in areas controlled by GoS and also in SDF controlled areas. Russian and Iranian military sites were located in different parts of the governorate. The Russian forces were deployed in 12 different positions in Aleppo. They are located in the areas controlled by GoS and in Ain Al-Arab (Kobane), Manbij and Tal-Rifaat”. EUAA, Contry Guidance Syria, Februar 2023, S. 138f, https://www.ecoi.net/en/file/local/2086796/2023_Country_Guidance_Syria.pdf (abgerufen am 29.12.2023). Dasselbe Bild zeichnet auch die Karte „Wikipedia Template“, abrufbar unter https://en.wikipedia.org/wiki/Template:Syrian_Civil_War_detailed_map Es wird darauf verwiesen, dass sich der BF nicht nur vor einer Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime fürchtet, sondern auch, dass er aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen bzw. der Wehrdienstverweigerung von Familienmitgliedern asylrelevant verfolgt wird. Dem syrischen Regime ist die politische Gesinnung des BF bekannt. Die Entrichtung einer Befreiungsgebühr schützt den BF nicht vor asylrelevanter Verfolgung, darüber hinaus ist diese dem BF nicht zumutbar.
  65. Verfolgung durch die syrische Regierung am Weg der Rückkehr in den Herkunftsort Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass der BF in seiner Herkunftsregion nicht asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt ist, so ist er dies zumindest am Weg der Rückkehr in seinen Herkunftsort. Im Hinblick auf den neuen Themenbericht der BFA Staatendokumentation zu Syrien – Grenzübergänge vom
  66. Oktober 2023 ist im Kontext des gegenständlichen Verfahrens zu betonen, dass sich daraus eindeutig ergibt, dass eine Rückkehr des BF nach Syrien sicher und aus syrischer Sicht rechtmäßig nur über den Flughafen von Damaskus und/oder die Grenzübergänge zum Libanon möglich ist. Diese Grenzübergänge stehen unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Diese Auffassung vertritt regelmäßig auch das BVwG in seiner neueren Rsp (siehe BVwG Erkenntnis vom 09.11.2023 zur GZ W170 2247831-1; vgl. auch BVwG 17.08.2023, W138 2262043-1; BVwG 24.08.2023, W132 2268400-1; BVwG 25.08.2023, W151 2274529-1; BVwG 05.09.2023, W295 2270620-1; BVwG 08.09.2023, W233 2275101-1). In einem vergleichbaren Fall hat das BVwG im Hinblick auf die aktuelle Länderberichtslage zu Syrien nachvollziehbar argumentiert:Im Hinblick auf den neuen Themenbericht der BFA Staatendokumentation zu Syrien – Grenzübergänge vom
  67. Oktober 2023 ist im Kontext des gegenständlichen Verfahrens zu betonen, dass sich daraus eindeutig ergibt, dass eine Rückkehr des BF nach Syrien sicher und aus syrischer Sicht rechtmäßig nur über den Flughafen von Damaskus und/oder die Grenzübergänge zum Libanon möglich ist. Diese Grenzübergänge stehen unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Diese Auffassung vertritt regelmäßig auch das BVwG in seiner neueren Rsp (siehe BVwG Erkenntnis vom 09.11.2023 zur GZ W170 2247831-1; vergleiche auch BVwG 17.08.2023, W138 2262043-1; BVwG 24.08.2023, W132 2268400-1; BVwG 25.08.2023, W151 2274529-1; BVwG 05.09.2023, W295 2270620-1; BVwG 08.09.2023, W233 2275101-1). In einem vergleichbaren Fall hat das BVwG im Hinblick auf die aktuelle Länderberichtslage zu Syrien nachvollziehbar argumentiert: „In einer Zusammenschau ist festzustellen, dass nur jene Grenzübergangsstellen, die in der Hand der Sicherheitskräfte des Regimes sind, für einen aus syrischer Sicht überhaupt legal möglichen Grenzübertritt in Frage kommen, da ansonsten die Grenzkontrollen der syrischen Regierung umgangen werden.“ BVwG Erkenntnis vom 09.11.2023, W170 2247831-1 Eine Argumentation dahingehend, dass der BF de-facto illegal über die Grenze von der Türkei oder dem Irak zurück nach Syrien reisen könnte, ist nicht zulässig, da man Flüchtlinge so dazu anhält, sich vor der Regierung zu verstecken und auf gefährliche und illegale Verhaltensweisen verweist, um einer Verfolgung zu entgehen. Der EuGH hat in seiner Rsp aber wiederholt betont, dass im Rahmen der Prüfung der begründeten Furcht nicht geprüft werden darf, ob die Person durch diskretes Verhalten einer Verfolgung ausweichen könnte (EuGH 7.11.2013, Rs C-199-201/12, X ua, Rz 70 f. und EuGH vom 5.9.2012, Rs C 71/11 und C 99/11). Dabei wird nicht verkannt, dass die EuGH Rsp iZm Fällen zu einem anderen Konventionsgrund ergangen ist, jedoch ist keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich, warum es im Kontext der politischen Verfolgung anders sein sollte. Im Ergebnis ist daher auch im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob dem BF bei einer Einreise über einen Grenzübergang, der vom syrischen Regime kontrolliert, asylrelevante Verfolgung droht. Eine Argumentation dahingehend, dass der BF de-facto illegal über die Grenze von der Türkei oder dem Irak zurück nach Syrien reisen könnte, ist nicht zulässig, da man Flüchtlinge so dazu anhält, sich vor der Regierung zu verstecken und auf gefährliche und illegale Verhaltensweisen verweist, um einer Verfolgung zu entgehen. Der EuGH hat in seiner Rsp aber wiederholt betont, dass im Rahmen der Prüfung der begründeten Furcht nicht geprüft werden darf, ob die Person durch diskretes Verhalten einer Verfolgung ausweichen könnte (EuGH 7.11.2013, Rs C-199-201/12, römisch zehn ua, Rz 70 f. und EuGH vom 5.9.2012, Rs C 71/11 und C 99/11). Dabei wird nicht verkannt, dass die EuGH Rsp iZm Fällen zu einem anderen Konventionsgrund ergangen ist, jedoch ist keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich, warum es im Kontext der politischen Verfolgung anders sein sollte. Im Ergebnis ist daher auch im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob dem BF bei einer Einreise über einen Grenzübergang, der vom syrischen Regime kontrolliert, asylrelevante Verfolgung droht. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der BF keinen Aufenthaltstitel in der Türkei hatte. Außerdem hat er keinen Reisepass, keinen Personalausweis und keine Exapat-Karte und kann sich diese auch nicht ausstellen lassen. Eine Einreise über die Grenzen außerhalb der Kontrolle des syrischen Regimes ist laut Themenbericht vom 25.10.2023 sohin nicht möglich. Es ist dem BF außerdem nicht zumutbar, sich an die syrische Botschaft in Wien und somit an Behörden seines Heimatstaates, von dem – wie er bereits während des ganzen Verfahrens vorgebracht hat – eine unter die GFK subsumierbare Verfolgung ausgeht, zu wenden. Dem BF droht als Wehrdienstverweigerer daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Fall einer Rückkehr nach Syrien asylrelevante Verfolgung, die im Konnex zum GFK Grund der politischen Überzeugung steht. Das syrische Regime ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Kenntnis darüber, dass der BF an Demonstrationen wahrgenommen hat und stuft ihn als oppositionell ein. Hinzu kommt seine Abstammung aus einem (ehemals) oppositionell wahrgenommenen Gebiet sowie dass sein in Österreich asylberechtigter Bruder den Militärdienst nicht abgeleistet hat, er illegal ausgereist ist und schlussendlich auch einen Asylantrag in Österreich gestellt hat. All diese Faktoren führen zumindest zu einer Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung und ist ihm der Status des Asylberechtigten gem § 3 AsylG 2005 zuzuerkennen.Dem BF droht als Wehrdienstverweigerer daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Fall einer Rückkehr nach Syrien asylrelevante Verfolgung, die im Konnex zum GFK Grund der politischen Überzeugung steht. Das syrische Regime ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Kenntnis darüber, dass der BF an Demonstrationen wahrgenommen hat und stuft ihn als oppositionell ein. Hinzu kommt seine Abstammung aus einem (ehemals) oppositionell wahrgenommenen Gebiet sowie dass sein in Österreich asylberechtigter Bruder den Militärdienst nicht abgeleistet hat, er illegal ausgereist ist und schlussendlich auch einen Asylantrag in Österreich gestellt hat. All diese Faktoren führen zumindest zu einer Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung und ist ihm der Status des Asylberechtigten gem Paragraph 3, AsylG 2005 zuzuerkennen.
  68. Möglichkeit der Entrichtung einer Befreiungsgebühr Das aktuelle Themendossier zum Wehrdienst aus Jänner 2024 berichtet: „Laut aktuellem Berichten zufolge können auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, durch die Zahlung der Gebühr vom Militärdienst befreit werden. Sie müssen allerdings zunächst ihren rechtlichen Status durch einen individuellen „Versöhnungsprozess“ bereinigen (Netherlands Ministry of Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S.85). Bevor die Zahlung durchgeführt wird, kontaktiert die Botschaft das syrische Verteidigungsministerium, um eine Genehmigung zu erhalten. Dabei wird ermittelt, ob die antragstellende Person berechtigt ist, sich vom Wehrdienst freizukaufen (Netherlands Ministry of Ministry of Foreign Affairs, Mai 2020, S.23).“ Es ist dem BF nicht zumutbar, sich an die Botschaft des syrischen Staates und somit an eine Behörde seines Verfolgers zu wenden, um zu erfragen, ob er überhaupt für einen Freikauf in Frage kommt, sodass diese- Behörde sich dann an das syrische Verteidigungsministerium wendet. Dies geht etwa auch aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 8.2.2024 zu GZ W293 2279256-1 hervor.“ Das Protokoll wird Ihnen nun rückübersetzt. […]“
  69. Mit Schreiben vom 14.03.2024 wurden der Beschwerdeseite die Länderinformationen zu Syrien aus dem COI-CMS, Version 10, Datum der Veröffentlichung: 14.03.2024 zum Zweck des Parteigehörs übermittelt und diesem wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu innerhalb von einer Woche einlangend Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeseite ließ die Stellungnahmefrist ungenutzt verstreichen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  70. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 28.09.2022, der polizeilichen Ersteinvernahme des BF am 04.10.2022, der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.05.2023, der für den BF am 10.07.2023 eingebrachten Beschwerde vom 05.07.2023 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31.05.2023, der vom BF vorgelegten Dokumente und Urkunden und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich und des AJ-Web, sowie nach mündlicher Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.02.2024, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
  71. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige BF ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zur sunnitischen Ausrichtung des Islam. Seine Identität steht fest. Der BF spricht muttersprachlich Arabisch, Englisch, sowie etwas Deutsch und sehr schlecht Türkisch. Er ist seit dem Jahr 2013 verheiratet und hat drei Kinder. Der BF wurde im Dorf XXXX [auch protokolliert als: XXXX ], im Distrikt XXXX [auch protokolliert als: XXXX ], im Gouvernement Aleppo, in Syrien geboren, wo er auch aufwuchs und die meiste Zeit wohnte. In Syrien besuchte der BF zunächst neun Jahre lang die Schule in seinem Heimatort und sodann drei Jahre die Schule in der Stadt XXXX und schloss diese mit Matura ab. Zwischen 2009 und 2014 studierte der BF arabische Literatur auf der Universität Aleppo und wohnte während dieser Zeit auch am dortigen Unicampus. Zusätzlich pendelte der BF jedoch auch in den Distrikt XXXX . Zwischen 2015 und 2019 arbeitete der BF in seiner eigenen Landwirtschaft in seinem Heimatort. Im Jahr 2019 zog der BF gemeinsam mit seiner Kernfamilie nach XXXX [auch protokolliert als: XXXX ], wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2022 verblieb und als Friseur arbeitete.Der BF wurde im Dorf römisch 40 [auch protokolliert als: römisch 40 ], im Distrikt römisch 40 [auch protokolliert als: römisch 40 ], im Gouvernement Aleppo, in Syrien geboren, wo er auch aufwuchs und die meiste Zeit wohnte. In Syrien besuchte der BF zunächst neun Jahre lang die Schule in seinem Heimatort und sodann drei Jahre die Schule in der Stadt römisch 40 und schloss diese mit Matura ab. Zwischen 2009 und 2014 studierte der BF arabische Literatur auf der Universität Aleppo und wohnte während dieser Zeit auch am dortigen Unicampus. Zusätzlich pendelte der BF jedoch auch in den Distrikt römisch 40 . Zwischen 2015 und 2019 arbeitete der BF in seiner eigenen Landwirtschaft in seinem Heimatort. Im Jahr 2019 zog der BF gemeinsam mit seiner Kernfamilie nach römisch 40 [auch protokolliert als: römisch 40 ], wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2022 verblieb und als Friseur arbeitete. In Syrien leben – nach wie vor – die Ehefrau des BF XXXX , geb. am XXXX ; sein Sohn XXXX , geb. am XXXX ; seine Tochter XXXX , geb. am XXXX und sein Sohn XXXX , geb. am XXXX , sowie seine Schwester XXXX und sein Onkel XXXX . Außerdem verfügt der BF über zwei Tanten und zwei Cousins die in Syrien leben. Der BF steht in fast täglichem Kontakt zu seiner Ehefrau und in regelmäßigem Kontakt zu seiner sonstigen Familie in Syrien. Die Eltern des BF sind bereits verstorben.In Syrien leben – nach wie vor – die Ehefrau des BF römisch 40 , geb. am römisch 40 ; sein Sohn römisch 40 , geb. am römisch 40 ; seine Tochter römisch 40 , geb. am römisch 40 und sein Sohn römisch 40 , geb. am römisch 40 , sowie seine Schwester römisch 40 und sein Onkel römisch 40 . Außerdem verfügt der BF über zwei Tanten und zwei Cousins die in Syrien leben. Der BF steht in fast täglichem Kontakt zu seiner Ehefrau und in regelmäßigem Kontakt zu seiner sonstigen Familie in Syrien. Die Eltern des BF sind bereits verstorben. Seine Schwester XXXX lebt in Jordanien und sein Bruder XXXX in Madrid, in Spanien. Zu diesen Geschwistern hat der BF regelmäßigen Kontakt via WhatsApp.Seine Schwester römisch 40 lebt in Jordanien und sein Bruder römisch 40 in Madrid, in Spanien. Zu diesen Geschwistern hat der BF regelmäßigen Kontakt via WhatsApp. In Wien leben seine Brüder XXXX , XXXX , XXXX und seine Schwestern XXXX und XXXX , sowie weitere Verwandte des BF darunter sieben Cousins. Der BF steht auch in regelmäßigem Kontakt zu seiner in Österreich lebenden Familie.In Wien leben seine Brüder römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und seine Schwestern römisch 40 und römisch 40 , sowie weitere Verwandte des BF darunter sieben Cousins. Der BF steht auch in regelmäßigem Kontakt zu seiner in Österreich lebenden Familie. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im August 2022 reiste der BF aus Syrien aus und in die Türkei ein. Nach einem ca. eineinhalbmonatigen Aufenthalt in der Türkei reiste der BF über Serbien – wo er sich ca. eine Woche aufhielt – und Ungarn spätestens am 28.09.2022 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein. An ebendiesem Tag stellt er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 31.05.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte diesem gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde am 10.07.2023 in casu Beschwerde erhoben. Die übrigen Spruchpunkte sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im August 2022 reiste der BF aus Syrien aus und in die Türkei ein. Nach einem ca. eineinhalbmonatigen Aufenthalt in der Türkei reiste der BF über Serbien – wo er sich ca. eine Woche aufhielt – und Ungarn spätestens am 28.09.2022 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein. An ebendiesem Tag stellt er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 31.05.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte diesem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde am 10.07.2023 in casu Beschwerde erhoben. Die übrigen Spruchpunkte sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der BF ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der BF ist persönlich unglaubwürdig. 1.
  72. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
  73. Die Kontrolle über die Provinz Aleppo ist unter dem syrischen Regime, kurdischen Machthabern, sowie türkischen Truppen und mit diesen verbündeten Milizen aufgeteilt. Der Teil der Provinz Aleppo, in der sich die Heimatregion des BF befindet (im Distrikt XXXX ) steht unter der Kontrolle der Syrian Democratic Forces (SDF; „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“; Autonomous Administration of North and East Syria, AANES), der kurdischen Streitkräfte. Auch die Stadt XXXX wird durch die Kurden (AANES) kontrolliert, wobei dort auch Truppen der syrischen Regierung stationiert sind. Die Stadt Aleppo – in der der BF studierte – steht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Die Stadt XXXX – in der der BF vor seiner Ausreise lebte – steht unter der Kontrolle türkischer Truppen und mit diesen verbündeten Milizen.1.2.
  74. Die Kontrolle über die Provinz Aleppo ist unter dem syrischen Regime, kurdischen Machthabern, sowie türkischen Truppen und mit diesen verbündeten Milizen aufgeteilt. Der Teil der Provinz Aleppo, in der sich die Heimatregion des BF befindet (im Distrikt römisch 40 ) steht unter der Kontrolle der Syrian Democratic Forces (SDF; „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“; Autonomous Administration of North and East Syria, AANES), der kurdischen Streitkräfte. Auch die Stadt römisch 40 wird durch die Kurden (AANES) kontrolliert, wobei dort auch Truppen der syrischen Regierung stationiert sind. Die Stadt Aleppo – in der der BF studierte – steht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Die Stadt römisch 40 – in der der BF vor seiner Ausreise lebte – steht unter der Kontrolle türkischer Truppen und mit diesen verbündeten Milizen. 1.2.
  75. In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren. Syrische männliche Staatsangehörige können bis zum Alter von 42 Jahren zum Wehrdienst eingezogen werden. Der wehrdienstpflichtige BF hat seinen Wehrdienst im Herkunftsstaat noch nicht abgeleistet und ist von diesem nicht (mehr) befreit. Dem BF droht im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seinen Herkunftsort dennoch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Einziehung oder Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee. Der Heimatort des BF steht nicht unter dem Einfluss- oder der Kontrolle der syrischen Regierung, sondern jener der Kurden (SDF/AANES) und ist zudem ohne Kontakt zum syrischen Regime erreichbar. Die syrische Regierung kann die allgemeine Wehrpflicht in Gebieten, die unter Kontrolle der SDF/AANES stehen, nicht umsetzen, da sie nur eingeschränkt in der Lage ist, Personen zu rekrutieren. 1.2.
  76. Am 04.09.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) zum „Wehrdienst“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ verpflichtet. Das Alter ist nun in allen betreffenden Gebieten dasselbe, während es zuvor je nach Gebiet variierte. Vor dem Dekret Nr. 3 war auch das Alterslimit höher - bis 40 Jahre. Die Autonomiebehörden sehen eine Wehrdienstverweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung. Die Absolvierung des „Wehrdiensts“ gemäß der Selbstverwaltung befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Der im Entscheidungszeitpunkt 33-jährige BF befindet sich nicht mehr im wehrfähigen Alter, weshalb ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Einziehung zur kurdischen Selbstverteidigungspflicht droht. 1.2.
  77. Der BF vermochte nicht glaubhaft machen, durch vermeintliche Demonstrationsteilnahmen zwischen den Jahren 2012 und 2014 in seiner Studienzeit in der Stadt Aleppo in den Fokus des syrischen Regimes bzw. dessen Geheimdienstes geraten zu sein. Er konnte auch nicht glaubhaft machen, dass ihm bei einer Kontrolle im April 2014 der Personalausweis abgenommen worden sei. 1.2.
  78. Dem BF droht keine Reflexverfolgung aufgrund einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion seiner in Österreich asylberechtigten Geschwister. 1.2.
  79. Dem BF droht keine asylrelevante Verfolgung aufgrund der illegalen Ausreise aus seinem Herkunftsstaat. Auch wegen der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich droht dem BF im Herkunftsstaat keine Gefahr, mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bzw. einer Verfolgung von asylrelevantem Ausmaß bedroht zu werden. 1.2.
  80. Der BF wäre im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten privater Dritter bedroht. 1.2.
  81. Der BF hat keine nachweislich außenwirksamen und daher asylrelevanten (exil-) politischen, gegen das syrische Regime gerichteten, Aktivitäten, innerhalb oder außerhalb seines Landes betrieben, weshalb der BF mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr nach Syrien keine aktuell unmittelbare und ihn persönlich betreffende konkrete Verfolgung oder Bedrohung durch das Regime oder durch sonstige Gruppen wegen einer – ihm zumindest unterstellten – oppositionellen politischen Gesinnung zu befürchten hat. 1.2.
  82. Der BF hat in Syrien keine Strafrechtsdelikte begangen, auch kein Verbrechen gegen den Frieden, kein Kriegsverbrechen und kein Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Er genießt nicht den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen. 1.2.
  83. Der BF hat Syrien aufgrund der dem Bürgerkrieg geschuldeten schlechten Zukunftsaussichten verlassen und um nach Österreich – wo bereits Teile seiner Verwandtschaft lebte – zu reisen, sowie um seine Frau und seine Kinder nachzuholen und ihnen eine bessere Zukunft bieten zu können. 1.2.
  84. Aufgrund der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich droht dem BF im Herkunftsstaat keine Gefahr, mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bzw. einer Verfolgung von asylrelevantem Ausmaß bedroht zu werden. Dem BF droht keine asylrelevante Verfolgung aufgrund der illegalen Ausreise aus seinem Herkunftsstaat. 1.
  85. Zur entscheidungsrelevanten Situation in Syrien: 1.3.
  86. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom BVwG herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation des BFA, Version 10 vom 14.03.2024, wiedergegeben: „[…] Sicherheitslage Letzte Änderung: 08.03.2024 Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022). Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen durch eine Koalition den Islamischen Staat zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der Syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden (CFR 24.1.2024). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 60 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 2.2.2024). United Nations Geospatial veröffentlichte eine Karte mit Stand Juni 2023, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind (UNGeo 1.7.2023): Quelle: UNGeo 1.7.2023 (Stand: 6.2023) Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren werden. Im Nordosten kommt es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen [Anm.: zu den Gebieten mit IS-Präsenz siehe Unterkapitel zu den Regionen]: Quelle: CC 13.12.2023 (Stand: 30.9.2023) Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (VN) für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023). Für keinen Landesteil Syriens kann insofern von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden (AA 2.2.2024). Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) der VN stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den VN benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Im Mai 2023 begannen zusätzlich dazu die jordanischen Streitkräfte Luftangriffe gegen die Drogenschmuggler zu fliegen (SOHR 8.5.2023). Die USA sind mit mindestens 900 Militärpersonen in Syrien, um Anti-Terror-Operationen durchzuführen (CFR 24.1.2024). Seit Ausbruch des Krieges zwischen der Hamas und Israel begannen die USA mehrere Luftangriffe gegen iranische Milizen in Syrien und dem Irak zu fliegen. Anfang Februar 2024 eskalierten die Spannungen zwischen dem Iran und den USA, nachdem iranische Milizen in Jordanien eine militärische Stellung der USA mit einer Drohne angriffen und dabei mehrere US-amerikanische Soldaten töteten und verletzten. Die USA reagierten mit erhöhten und verstärkten Luftangriffen auf Stellungen der iranischen Milizen in Syrien und dem Irak. In Syrien trafen sie Ziele in den Räumen Deir ez-Zor, Al-Bukamal sowie Al-Mayadeen. Die syrische Armee gab an, dass bei den Luftangriffen auch Zivilisten sowie reguläre Soldaten getötet wurden (CNN 3.2.2024). Seit dem Angriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 intensivierte Israel die Luftangriffe gegen iranische und syrische Militärstellungen CFR 24.1.2024). Infolge der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023, wurde israelisch kontrolliertes Gebiet auch von Syrien aus mindestens dreimal mit Raketen beschossen. Israel habe daraufhin Artilleriefeuer auf die Abschussstellungen gerichtet. Beobachter machten iranisch kontrollierte Milizen für den Raketenbeschuss verantwortlich. Israel soll im selben Zeitraum, am 12.10.2023 und 14.10.2023 jeweils zweimal den Flughafen Aleppo sowie am 12.10.2023 den Flughafen Damaskus mit Luftschlägen angegriffen haben; aufgrund von Schäden an den Start- und Landebahnen mussten beide Flughäfen daraufhin den Betrieb einstellen (AA 2.2.2024). Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung hat derzeit die Kontrolle über ca. zwei Drittel des Landes, inklusive größerer Städte, wie Aleppo und Homs. Unter ihrer Kontrolle sind derzeit die Provinzen Suweida, Daraa, Quneitra, Homs sowie ein Großteil der Provinzen Hama, Tartus, Lattakia und Damaskus. Auch in den Provinzen Aleppo, Raqqa und Deir ez-Zor übt die syrische Regierung über weite Teile die Kontrolle aus (Barron 6.10.2023). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 2.2.2024). Die Opposition konnte eingeschränkt die Kontrolle über Idlib und entlang der irakisch-syrischen Grenze behalten. Das Erdbeben 2023 in der Türkei und Nordsyrien machte die tatsächliche Regierung fast unmöglich, weil die Opposition Schwierigkeiten hatte, die Bedürfnisse der Bevölkerung zu erfüllen (CFR 24.1.2024). Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023) [Anm.: zu israelischen und amerikanischen Militäraktionen siehe u.a. Unterkapitel Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet und Unterkapitel Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien]. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Iran unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah (AA 2.2.2024). Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen (AA 29.3.2023). Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt (ICG 10.2022). Die folgende Karte zeigt die verschiedenen internationalen Akteure und deren militärische Interessenschwerpunkte in Syrien: Quelle: Jusoor 30.7.2023 Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der SDF und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022; vgl. CFR 24.1.2024). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Die Türkei bombardierte auch im Oktober 2023 kurdische Ziele in Syrien als Reaktion auf einen Bombenangriff in Ankara durch die PKK (Reuters 7.10.2023; vgl. AA 2.2.2024).Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der SDF und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022; vergleiche CFR 24.1.2024). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Die Türkei bombardierte auch im Oktober 2023 kurdische Ziele in Syrien als Reaktion auf einen Bombenangriff in Ankara durch die PKK (Reuters 7.10.2023; vergleiche AA 2.2.2024). Im Gouvernement Dara'a kam es 2022 weiterhin zu Gewalt zwischen Regimekräften und lokalen Aufständischen trotz eines nominellen Siegs der Regierung im Jahr 2018 und eines von Russland vermittelten 'Versöhnungsabkommens'. Eine allgemeine Verschlechterung von Recht und Ordnung trägt in der Provinz auch zu gewalttätiger Kriminalität bei (FH 9.3.2023). In Suweida kam es 2020 und 2022 ebenfalls zu Aufständen, immer wieder auch zu Sicherheitsvorfällen mit Milizen, kriminellen Banden und Drogenhändlern. Dies führte immer wieder zu Militäroperationen und schließlich im August 2023 zu größeren Protesten (CC 13.12.2023). Die Proteste weiteten sich nach Daraa aus. Die Demonstranten in beiden Provinzen forderten bessere Lebensbedingungen und den Sturz Assads (Enab 20.8.2023). Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ (BMLV 12.10.2022). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffensti

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