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{'item': 'W255 2287409-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2024 GeschäftszahlW255 2287409-1 Spruch, W255 2287409-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stand zuletzt seit 09.12.2022 im Bezug von Arbeitslosengeld und steht seit 31.05.2023 im Bezug von Notstandshilfe. 1.
  3. Von 25.08.2023 bis 31.08.2023 stand die BF in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Dienstgeberin XXXX . Von 01.09.2023 bis 05.09.2023 wurde ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis bei der Österreichischen Gesundheitskasse (in der Folge: ÖGK) gespeichert. 1.
  4. Von 25.08.2023 bis 31.08.2023 stand die BF in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Dienstgeberin römisch 40 . Von 01.09.2023 bis 05.09.2023 wurde ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis bei der Österreichischen Gesundheitskasse (in der Folge: ÖGK) gespeichert. 1.
  5. Am 25.08.2023 stellte das Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) den Leistungsbezug der BF ein, da eine Überlagerungsmeldung vom Dachverband der Sozialversicherträger einlangte.1.
  6. Am 25.08.2023 stellte das Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) den Leistungsbezug der BF ein, da eine Überlagerungsmeldung vom Dachverband der Sozialversicherträger einlangte. 1.
  7. Mit Bescheid des AMS vom 02.11.2023, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der Bezug der von der BF im Zeitraum von 01.09.2023 bis 05.09.2023 empfangenen Notstandshilfe widerrufen und die BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 109,75 verpflichtet werde. Begründend führte das AMS aus, dass die BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum von 01.09.2023 bis 05.09.2023 zu Unrecht bezogen habe. Sie sei in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der Firma XXXX gestanden. Dies habe sie dem AMS nicht gemeldet. 1.
  8. Mit Bescheid des AMS vom 02.11.2023, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Bezug der von der BF im Zeitraum von 01.09.2023 bis 05.09.2023 empfangenen Notstandshilfe widerrufen und die BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 109,75 verpflichtet werde. Begründend führte das AMS aus, dass die BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum von 01.09.2023 bis 05.09.2023 zu Unrecht bezogen habe. Sie sei in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 gestanden. Dies habe sie dem AMS nicht gemeldet. 1.
  9. Am 09.11.2023 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  10. genannten Bescheid ein und führte zusammengefasst aus, dass ein Irrtum seitens der XXXX passiert sei. Die BF übermittelte im Anhang den E-Mail-Verkehr zwischen ihr und ihrer Dienstgeberin. 1.
  11. Am 09.11.2023 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  12. genannten Bescheid ein und führte zusammengefasst aus, dass ein Irrtum seitens der römisch 40 passiert sei. Die BF übermittelte im Anhang den E-Mail-Verkehr zwischen ihr und ihrer Dienstgeberin. 1.
  13. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 18.12.2023, GZ: WF 2023-0566-9-044413, wurde der Bescheid vom 02.11.2023 mit der Maßgabe abgeändert, dass der Bezug der im Zeitraum von 01.09.2023 bis 05.09.2023 und von 11.09.2023 bis 30.09.2023 empfangenen Notstandshilfe widerrufen und die BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 548,75 verpflichtet werde. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass die BF laut Dachverband der Sozialversicherungsträger von 01.09.2023 bis 05.09.2023 in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der XXXX gestanden sei und Entgelt in Höhe von EUR 210,37 bezogen habe. Von 11.09.2023 bis 30.09.2023 sei die BF in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der XXXX gestanden und habe ein Entgelt von EUR 305,43 bezogen. Die BF habe die Aufnahme dieses Dienstverhältnisses dem AMS nicht gemeldet. Sie habe im September 2023 ein Gesamteinkommen von EUR 515,80 erzielt. Die Geringfügigkeitsgrenze für 2023 betrage EUR 500,
  14. Sie sei daher an den Beschäftigungstagen nicht arbeitslos gewesen und habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen, weswegen diese zu widerrufen gewesen sei. 1.
  15. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 18.12.2023, GZ: WF 2023-0566-9-044413, wurde der Bescheid vom 02.11.2023 mit der Maßgabe abgeändert, dass der Bezug der im Zeitraum von 01.09.2023 bis 05.09.2023 und von 11.09.2023 bis 30.09.2023 empfangenen Notstandshilfe widerrufen und die BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 548,75 verpflichtet werde. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass die BF laut Dachverband der Sozialversicherungsträger von 01.09.2023 bis 05.09.2023 in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der römisch 40 gestanden sei und Entgelt in Höhe von EUR 210,37 bezogen habe. Von 11.09.2023 bis 30.09.2023 sei die BF in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der römisch 40 gestanden und habe ein Entgelt von EUR 305,43 bezogen. Die BF habe die Aufnahme dieses Dienstverhältnisses dem AMS nicht gemeldet. Sie habe im September 2023 ein Gesamteinkommen von EUR 515,80 erzielt. Die Geringfügigkeitsgrenze für 2023 betrage EUR 500,
  16. Sie sei daher an den Beschäftigungstagen nicht arbeitslos gewesen und habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen, weswegen diese zu widerrufen gewesen sei. 1.
  17. Am 03.01.2024 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
  18. Am 28.02.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  19. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  20. Feststellungen 2.1.
  21. Die BF ist am XXXX geboren und seit 15.02.2023 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet. 2.1.
  22. Die BF ist am römisch 40 geboren und seit 15.02.2023 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet. 2.1.
  23. Die BF stand ab 09.12.2022 im Bezug von Arbeitslosengeld und ab 31.05.2023 im Bezug von Notstandshilfe. 2.1.
  24. Die BF stand von 25.08.2023 bis 05.09.2023 in einem geringfügig entlohnten Dienstverhältnis bei der Dienstgeberin XXXX . Von 01.09.2023 bis 05.09.2023 bezog sie ein Entgelt in Höhe von EUR 67,58 sowie eine Urlaubsersatzleistung in Höhe von EUR 14,98, sohin gesamt EUR 82,
  25. 2.1.
  26. Die BF stand von 25.08.2023 bis 05.09.2023 in einem geringfügig entlohnten Dienstverhältnis bei der Dienstgeberin römisch 40 . Von 01.09.2023 bis 05.09.2023 bezog sie ein Entgelt in Höhe von EUR 67,58 sowie eine Urlaubsersatzleistung in Höhe von EUR 14,98, sohin gesamt EUR 82,
  27. 2.1.
  28. Von 11.09.2023 bis 30.09.2023 stand die BF in einem geringfügig entlohnten Dienstverhältnis bei der Dienstgeberin XXXX und bezog in diesem Zeitraum ein Entgelt in Höhe von EUR 305,
  29. 2.1.
  30. Von 11.09.2023 bis 30.09.2023 stand die BF in einem geringfügig entlohnten Dienstverhältnis bei der Dienstgeberin römisch 40 und bezog in diesem Zeitraum ein Entgelt in Höhe von EUR 305,
  31. 2.1.
  32. Mit Bescheid des AMS von 02.11.2023, VN: XXXX , wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.09.2023 bis 05.09.2023 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und die BF gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 109,75 verpflichtet.2.1.
  33. Mit Bescheid des AMS von 02.11.2023, VN: römisch 40 , wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.09.2023 bis 05.09.2023 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und die BF gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 109,75 verpflichtet. 2.1.
  34. Die BF brachte gegen den unter Punkt 2.1.
  35. genannten Bescheid am 09.11.2023 fristgerecht Beschwerde ein. 2.1.
  36. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 18.12.2023, GZ: WF 2023-0566-9-044413, wurde der Bescheid des AMS vom 02.11.2023, VN: XXXX , abgeändert und festgestellt, dass der Bezug der Notstandshilfe in den Zeiträumen 01.09.2023 bis 05.09.2023 und von 11.09.2023 bis 30.09.2023 gemäß § 38 iVm. § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 AlVG widerrufen und die empfangene Notstandshilfe in Höhe von EUR 548,75 rückgefordert wird. Der Bescheid wurde der BF am 20.12.2023 per RSb-Brief zugestellt. 2.1.
  37. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 18.12.2023, GZ: WF 2023-0566-9-044413, wurde der Bescheid des AMS vom 02.11.2023, VN: römisch 40 , abgeändert und festgestellt, dass der Bezug der Notstandshilfe in den Zeiträumen 01.09.2023 bis 05.09.2023 und von 11.09.2023 bis 30.09.2023 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, AlVG widerrufen und die empfangene Notstandshilfe in Höhe von EUR 548,75 rückgefordert wird. Der Bescheid wurde der BF am 20.12.2023 per RSb-Brief zugestellt. 2.1.
  38. Gegen die unter Punkt 2.1.
  39. genannte Beschwerdevorentscheidung brachte die BF am 03.01.2024 fristgerecht einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein. 2.
  40. Beweiswürdigung 2.2.
  41. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
  42. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse der BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
  43. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
  44. Die Feststellungen hinsichtlich des Dienstverhältnisses bei der Dienstgeberin XXXX (Punkt 2.1.3.) basieren auf der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und des Lohnkontos der Dienstgeberin, das die BF am 08.02.2023 in einer korrigierten Version dem AMS übermittelte, und der Änderungsmeldung der Dienstgeberin. Zum ursprünglich beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten vollversicherten Dienstverhältnis ist beweiswürdigend auszuführen, dass es sich hierbei um einen Fehler seitens der Dienstgeberin handelte, die das Dienstverhältnis mit der BF fälschlicherweise als vollversichert anmeldete. Die Änderungsmeldung liegt im Verwaltungsakt ein. Es ist nunmehr unstrittig, dass die BF bei der Dienstgeberin XXXX geringfügig beschäftigt war. Bezüglich der Urlaubsersatzleistung ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen. 2.2.
  45. Die Feststellungen hinsichtlich des Dienstverhältnisses bei der Dienstgeberin römisch 40 (Punkt 2.1.3.) basieren auf der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und des Lohnkontos der Dienstgeberin, das die BF am 08.02.2023 in einer korrigierten Version dem AMS übermittelte, und der Änderungsmeldung der Dienstgeberin. Zum ursprünglich beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten vollversicherten Dienstverhältnis ist beweiswürdigend auszuführen, dass es sich hierbei um einen Fehler seitens der Dienstgeberin handelte, die das Dienstverhältnis mit der BF fälschlicherweise als vollversichert anmeldete. Die Änderungsmeldung liegt im Verwaltungsakt ein. Es ist nunmehr unstrittig, dass die BF bei der Dienstgeberin römisch 40 geringfügig beschäftigt war. Bezüglich der Urlaubsersatzleistung ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen. 2.2.
  46. Die Feststellungen hinsichtlich des Dienstverhältnisses bei der Dienstgeberin XXXX (Punkt 2.1.4.) stützen sich ebenfalls auf den Verwaltungsakt, insbesondere die Einsichtnahme in den Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
  47. Die Feststellungen hinsichtlich des Dienstverhältnisses bei der Dienstgeberin römisch 40 (Punkt 2.1.4.) stützen sich ebenfalls auf den Verwaltungsakt, insbesondere die Einsichtnahme in den Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
  48. Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide vom 02.11.2023 (Punkt 2.1.5.) bzw. der Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2023 (Punkt 2.1.7.) sowie der Beschwerde der BF (Punkt 2.1.6.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig. 2.2.
  49. Die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.7.) beruht auf dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (RSb-Rückschein) und ist unstrittig. 2.2.
  50. Dass die BF fristgerecht einen Vorlageantrag (Punkt 2.1.8.) einbrachte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.
  51. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
  52. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten: Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […] Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. […]
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. […] 2.3.
  1. Stattgabe der Beschwerde 2.3.2.
  2. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Auf ein Verschulden des Leistungsempfängers kommt es dabei genauso wenig an wie darauf, ob der Arbeitslose hätte erkennen können, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt (vgl. VwGH 17.03.2004, 2003/08/0236). 2.3.2.
  3. Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Auf ein Verschulden des Leistungsempfängers kommt es dabei genauso wenig an wie darauf, ob der Arbeitslose hätte erkennen können, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt vergleiche VwGH 17.03.2004, 2003/08/0236). 2.3.2.
  4. Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (gemäß § 38 AlVG sinngemäß anwendbar auf die Notstandshilfe), wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt hat und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnahmen kann und darf und arbeitsfähig (§ 8 AlVG), arbeitswillig (§ 9 AlVG) und arbeitslos (§ 12 AlVG) ist. 2.3.2.
  5. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (gemäß Paragraph 38, AlVG sinngemäß anwendbar auf die Notstandshilfe), wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt hat und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnahmen kann und darf und arbeitsfähig (Paragraph 8, AlVG), arbeitswillig (Paragraph 9, AlVG) und arbeitslos (Paragraph 12, AlVG) ist. 2.3.2.
  6. Gemäß § 12 Abs. 3 AlVG gilt unter anderem nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht; ausgenommen jedoch gemäß § 12 Abs. 6 lit a AlVG, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge (Geringfügigkeitsgrenze) nicht übersteigt. 2.3.2.
  7. Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, AlVG gilt unter anderem nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht; ausgenommen jedoch gemäß Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge (Geringfügigkeitsgrenze) nicht übersteigt. 2.3.2.
  8. Die Geringfügigkeitsgrenze betrug im Jahr 2023 gemäß § 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idF. BGBl. I Nr. 60/2022 bzw. der für das Jahr 2022 geltenden Verordnung, BGBl. II Nr. 459/2022, EUR 500,
  9. 2.3.2.
  10. Die Geringfügigkeitsgrenze betrug im Jahr 2023 gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022, bzw. der für das Jahr 2022 geltenden Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022,, EUR 500,
  11. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, stand die BF von 01.09.2023 bis 05.09.2023 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der XXXX und bezog ein Entgelt in Höhe von EUR 67,58 und eine Urlaubsersatzleistung in Höhe von EUR 14,98, sohin gesamt EUR 82,
  12. Von 11.09.2023 bis 30.09.2023 stand die BF in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis bei der XXXX und bezog ein Entgelt von EUR 305,
  13. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, stand die BF von 01.09.2023 bis 05.09.2023 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der römisch 40 und bezog ein Entgelt in Höhe von EUR 67,58 und eine Urlaubsersatzleistung in Höhe von EUR 14,98, sohin gesamt EUR 82,
  14. Von 11.09.2023 bis 30.09.2023 stand die BF in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis bei der römisch 40 und bezog ein Entgelt von EUR 305,
  15. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass der Entgeltbegriff des § 5 Abs. 2 ASVG im Sinn des § 49 ASVG zu verstehen ist. Als Entgelt ist daher der Betrag anzusehen, auf den ein Anspruch bestand (Anspruchslohn), oder ein allenfalls tatsächlich geleistetes höheres Arbeitsentgelt. Grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind im Sinn von § 49 Abs. 2 iVm. § 44 Abs. 1 ASVG Sonderzahlungen (vgl. VwGH 27.6.2016, Ra 2015/08/0184, mwN). Urlaubsersatzleistungen fallen seit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, in den Entgeltbegriff des § 49 ASVG (vgl. VwGH 03.07.2002, 98/08/0397). Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass der Entgeltbegriff des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG im Sinn des Paragraph 49, ASVG zu verstehen ist. Als Entgelt ist daher der Betrag anzusehen, auf den ein Anspruch bestand (Anspruchslohn), oder ein allenfalls tatsächlich geleistetes höheres Arbeitsentgelt. Grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind im Sinn von Paragraph 49, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz eins, ASVG Sonderzahlungen vergleiche VwGH 27.6.2016, Ra 2015/08/0184, mwN). Urlaubsersatzleistungen fallen seit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, in den Entgeltbegriff des Paragraph 49, ASVG vergleiche VwGH 03.07.2002, 98/08/0397). Die Urlaubsersatzleistung ist daher in den jeweiligen Kalendermonaten - den Beitragszeiträumen nach § 44 Abs. 2 ASVG -, denen sie nach § 11 Abs. 2 ASVG zuzuordnen ist, für die Beitragsgrundlage zu berücksichtigen. Wird in einem solchen Monat auch noch laufendes Entgelt aus einem oder mehreren Dienstverhältnissen bezogen, setzt sich die Gesamthöhe des Entgelts im Sinn des § 49 ASVG somit neben dem laufenden Entgelt für diesen Monat und allenfalls einer diesem Beitragszeitraum zuzuordnenden Kündigungsentschädigung auch aus der diesem Monat entsprechend der Anordnung des § 11 Abs. 2 ASVG zuzurechnenden Urlaubsersatzleistung zusammen.Die Urlaubsersatzleistung ist daher in den jeweiligen Kalendermonaten - den Beitragszeiträumen nach Paragraph 44, Absatz 2, ASVG -, denen sie nach Paragraph 11, Absatz 2, ASVG zuzuordnen ist, für die Beitragsgrundlage zu berücksichtigen. Wird in einem solchen Monat auch noch laufendes Entgelt aus einem oder mehreren Dienstverhältnissen bezogen, setzt sich die Gesamthöhe des Entgelts im Sinn des Paragraph 49, ASVG somit neben dem laufenden Entgelt für diesen Monat und allenfalls einer diesem Beitragszeitraum zuzuordnenden Kündigungsentschädigung auch aus der diesem Monat entsprechend der Anordnung des Paragraph 11, Absatz 2, ASVG zuzurechnenden Urlaubsersatzleistung zusammen., In Hinblick auf den dargestellten Gleichklang des Entgeltbegriffes nach § 5 Abs. 2 ASVG mit dem nach § 49 ASVG ist diese sich unter Berücksichtigung einer Urlaubsersatzleistung ergebende Beitragsgrundlage auch der Beurteilung zugrunde zu legen, ob die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird (VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0127).In Hinblick auf den dargestellten Gleichklang des Entgeltbegriffes nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG mit dem nach Paragraph 49, ASVG ist diese sich unter Berücksichtigung einer Urlaubsersatzleistung ergebende Beitragsgrundlage auch der Beurteilung zugrunde zu legen, ob die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird (VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0127). In Anwendung der zitierten VwGH-Rechtsprechung ist die an die BF im Monat September ausbezahlte Urlaubsersatzleistung in Höhe von EUR 14,98 für die Ermittlung der Gesamthöhe des Entgelts zu berücksichtigen. Das von der BF im Monat September 2023 bezogene Entgelt beläuft sich demnach auf gesamt EUR 387,
  16. 2.3.2.
  17. Gemäß § 12 Abs. 6 AlVG gilt als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Einkommen erzielt, das die in § 5 Abs. 2 ASVG angeführte Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Die BF bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein Entgelt von gesamt EUR 387,
  18. Die Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2023 betrug EUR 500,91; sohin lag das von der BF bezogene Entgelt unter dem in § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Betrag. Die BF war daher gemäß § 12 Abs. 6 AlVG arbeitslos und erfüllte die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 7 Abs. 2 iVm. § 12 Abs. 6 AlVG. Das AMS hat daher die von der BF im Zeitraum 01.09.2023 bis 05.09.2023 sowie von 11.09.2023 bis 30.09.2023 bezogene Leistungen in Höhe von EUR 548,75 zu Unrecht widerrufen und rückgefordert. 2.3.2.
  19. Gemäß Paragraph 12, Absatz 6, AlVG gilt als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Einkommen erzielt, das die in Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführte Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Die BF bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein Entgelt von gesamt EUR 387,
  20. Die Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2023 betrug EUR 500,91; sohin lag das von der BF bezogene Entgelt unter dem in Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Betrag. Die BF war daher gemäß Paragraph 12, Absatz 6, AlVG arbeitslos und erfüllte die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 7, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 6, AlVG. Das AMS hat daher die von der BF im Zeitraum 01.09.2023 bis 05.09.2023 sowie von 11.09.2023 bis 30.09.2023 bezogene Leistungen in Höhe von EUR 548,75 zu Unrecht widerrufen und rückgefordert. 2.3.2.
  21. Der Beschwerde gegen den Bescheid (idF. der Beschwerdevorentscheidung) war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.2.3.2.
  22. Der Beschwerde gegen den Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben. 2.3.
  23. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg cit hat die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W255.2287409.1.00

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