RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2024 GeschäftszahlW261 2282909-1 Spruch, W261 2282909-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Maga Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von Mag. iur. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Verein Chronisch Krank, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 21.11.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Maga Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von Mag. iur. römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch den Verein Chronisch Krank, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 21.11.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) vor.B)Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) vor., B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin war seit 04.05.2022 Inhaberin eines Behindertenpasses bis 31.03.2023 befristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.).
- Am 15.12.2022 stellte sie beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
- Am 15.12.2022 stellte sie beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29, b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
- Die belangte Behörde ersuchte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.01.2023 das Pflegegeldgutachten nachzureichen. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung nach.
- Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innerer Medizin ein. In dem aufgrund einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.04.2023 erstellten Sachverständigengutachten vom 11.06.2023 stellte die medizinische Sachverständige fest, dass bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen „Morbus Addison, Position 09.01.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 % und Asthma bronchiale, Mastzellaktivierungssyndrom, Position 06.05.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %“ mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliegen würde.
- In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychologie und Neurologie vom 04.07.2023, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.04.2023, stellte der medizinische Sachverständige fest, dass aus dessen fachlicher Sicht kein Grad der Behinderung bestehe.
- Die befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Inneren Medizin kam in deren Gesamtbeurteilung vom 06.07.2023 zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliegen würde.
- Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.07.2023 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihr die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
- Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Emailnachricht vom 17.07.2023 um Fristerstreckung, welche ihr von der belangten Behörde gewährt wurde.
- Die Beschwerdeführerin gab bevollmächtigt vertreten durch den Verein Chronisch Krank mit Eingabe vom 30.08.2023 mit einer Ergänzung am 05.09.2023 eine schriftliche Stellungnahme ab und legte eine Reihe von medizinischen Befunden vor.
- Die belangte Behörde nahm diese Stellungnahmen und die ergänzend vorgelegten medizinischen Befunde zum Anlass, um ergänzende Sachverständigengutachten der befassten medizinischen Sachverständigen einzuholen.
- In deren Gutachten aufgrund der Aktenlage vom 18.10.2023 kam die befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Inneren Medizin zum Ergebnis, dass „Morbus Addison, Position 09.01.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 % und Asthma bronchiale, Mastzellaktivierungssyndrom, Position 06.05.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %“ mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliegen würde.
- In dessen Gutachten aufgrund der Aktenlage vom 13.11.2023 kam der befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie zum Ergebnis, dass aus dessen fachlicher Sicht keine Grad der Behinderung festgestellt werden könne.
- Die befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Inneren Medizin kam in der Gesamtbeurteilung vom 20.11.2023 ebenfalls zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliegen würde.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.11.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten und die Gesamtbeurteilung der medizinischen Sachverständigen in Kopie an.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, bevollmächtigt vertreten durch den Verein Chronisch Krank, fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sich der Pfleggeldbezug sich seit dem Jahr 2022 von Pflegegeld Stufe 1 aus Pflegegeld Stufe 3 erhöht habe. Diese sei auf ein Sauerstoffgerät angewiesen und benötige einen Elektrorollstuhl. Laut dem Pflegegeldgutachten bestehe ein grobschlächgiger Intentionstremor beider Hände. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weswegen ein geringerer Grad der Behinderung festgestellt worden sei. Es werde beantragt, dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses samt Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie Fahrpreisermäßigung weiterhin zu bewilligen, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, in eventu Beweis durch Sachverständige/n aus dem Fachgebiet für innere Medizin und dem Fachgebiet für Neurologie aufnehmen lassen.
- Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15.12.2023 zur Entscheidung vor, wo dieser am 18.12.2023 einlangte.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.12.2023 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
- Diese Beschwerde nahm das Bundesverwaltungsgericht zum Anlass, um ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin einzuholen. Der Ladung für eine persönliche Untersuchung am 12.02.2024 konnte die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht Folge leisten, weswegen das Bundesverwaltungsgericht die medizinische Sachverständige ersuchte, ein Gutachten auf Grund der Aktenlage zu erstellen.
- Die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Inneren Medizin kam in dem fachärztlichen Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 07.03.2024 (Datum des Einlangens) zum Ergebnis, dass bei dieser die Funktionseinschränkungen „Immobilität unklarer Genese/Post Covid Syndrom/Belastungsintoleranz, Position Nr. 02.02.02 der Anlage der EVO, GdB 40 %, Nebenniereninsuffizienz (Morbus Addison), Position Nr. 09.01.01 der Anlage der EVO, GdB 30 % und Asthma bronchiale, Mastzellaktivierungssyndrom, Position 06.05.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %“ mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegen würden. In einem Jahr sei eine Nachuntersuchung indiziert, da von einer Stabilisierung bzw. Besserung der Beschwerden ausgegangen werden könne.
- Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte das genannte Gutachten mit Schreiben vom 07.03.2022 an die Parteien des Verfahrens mit der Möglichkeit hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Keine der Parteien gab innerhalb der gewährten Frist eine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 15.12.2022 bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Anamnese: Gesamtgutachten Dr. XXXX , vom 20.11.2023Gesamtgutachten Dr. römisch 40 , vom 20.11.2023 SVGA Dr. XXXX , aktenmäßig, Innere Medizin, 18.10.2023SVGA Dr. römisch 40 , aktenmäßig, Innere Medizin, 18.10.2023 SVGA Dr. XXXX , aktenmäßig, FA für Neurologie und Psychiatrie, 13.11.2023SVGA Dr. römisch 40 , aktenmäßig, FA für Neurologie und Psychiatrie, 13.11.2023 Gesamtgutachten Dr. XXXX , 07.07.2023Gesamtgutachten Dr. römisch 40 , 07.07.2023 Sachverständigengutachten Dr. XXXX , FA für Neurologie und Psychiatrie, 03.05.2023Sachverständigengutachten Dr. römisch 40 , FA für Neurologie und Psychiatrie, 03.05.2023 Sachverständigengutachten Dr. XXXX , 12.06.2023Sachverständigengutachten Dr. römisch 40 , 12.06.2023 Relevante Befunde aus dem Akt: Psychotherapeutischer Bericht, Dr. XXXX , 06.08.2023: Long Covid Syndrom.Psychotherapeutischer Bericht, Dr. römisch 40 , 06.08.2023: Long Covid Syndrom. Fachärztlicher Psychiatrischer Befundbericht, Dr. XXXX , 04.08.2023: Long Covid Syndrom. Aktuell liegt keine manifeste psychiatrische Erkrankung vor.Fachärztlicher Psychiatrischer Befundbericht, Dr. römisch 40 , 04.08.2023: Long Covid Syndrom. Aktuell liegt keine manifeste psychiatrische Erkrankung vor. Neurologischer Schlussbericht, Klinik XXXX , 02.05.2022: Rehabilitation vom 14.03.2022 bis 02.05.2022: Long Covid Syndrom, Z.n. hyperbare Oxygenierung, v.a Covid 19 Infektion 04/2021, Z.n. Covid 19 Infektion 02/2022, V.a. PC-MS, Tinnitus beidseits, Hashimoto Thyreoiditis, Asthma bronchiale, Depressio, Allergie: Histamin und Glutenunverträglichkeit.Neurologischer Schlussbericht, Klinik römisch 40 , 02.05.2022: Rehabilitation vom 14.03.2022 bis 02.05.2022: Long Covid Syndrom, Z.n. hyperbare Oxygenierung, v.a Covid 19 Infektion 04 aus 2021,, Z.n. Covid 19 Infektion 02 aus 2022,, römisch fünf.a. PC-MS, Tinnitus beidseits, Hashimoto Thyreoiditis, Asthma bronchiale, Depressio, Allergie: Histamin und Glutenunverträglichkeit. Z.n. Covid Impfung III —zuletzt am 13.12.2021Z.n. Covid Impfung römisch drei —zuletzt am 13.12.2021 Laborbefund Speziallabor XXXX , 07.07.2022Laborbefund Speziallabor römisch 40 , 07.07.2022 Praxis Neustift, Prof. DDr. XXXX , 10.08.2022 und 18.07.2023: Post COVID Syndrom, MCAS.Praxis Neustift, Prof. DDr. römisch 40 , 10.08.2022 und 18.07.2023: Post COVID Syndrom, MCAS. XXXX Befund, 29.03.2023: Mastzellaktivierungssyndrom, M. Adddison, POTS, Sekundäre Mitochondriopathie. römisch 40 Befund, 29.03.2023: Mastzellaktivierungssyndrom, M. Adddison, POTS, Sekundäre Mitochondriopathie. EMG-Befund, XXXX , 21.03.2023: Unauffälliges EMGEMG-Befund, römisch 40 , 21.03.2023: Unauffälliges EMG Stationärer Patientenbrief, XXXX , 13.05.2023: Hypoglykämie, Partieller Hypopituitarismus (sek. Nebenniereninsuffizienz), Insulinom, Chronisches Müdigkeitssyndrom COVIC-19 in der Eigenanamnese, gutartige Neubildung der Hypophyse.Stationärer Patientenbrief, römisch 40 , 13.05.2023: Hypoglykämie, Partieller Hypopituitarismus (sek. Nebenniereninsuffizienz), Insulinom, Chronisches Müdigkeitssyndrom COVIC-19 in der Eigenanamnese, gutartige Neubildung der Hypophyse. Ärztliche Bestätigung, Dr. XXXX , 20.07.2023Ärztliche Bestätigung, Dr. römisch 40 , 20.07.2023 Ärztlicher Befundbericht, Dr. XXXX , 18.07.2023: Long Covid Syndrom, St. p. Covid 19 Infektion 02/2022.Ärztlicher Befundbericht, Dr. römisch 40 , 18.07.2023: Long Covid Syndrom, St. p. Covid 19 Infektion 02 aus 2022,. Arztbrief, Dr. XXXX , 27.07.2023: Substituierte Nebenniereninsuffizienz bei verminderter Stimulierbarkeit im ACTH Stimulationstest 07/
- Hormoninaktives Hypophsenadenom. Substituierte Schilddrüsenfunktion bei serologischem Hinweis auf Autoimmunthyreoiditis, Post exertional malaise, Long Covid Syndrom, Asthma bronchiale Mastzell Aktivierungssyndrom, Hyperlipidämie.Arztbrief, Dr. römisch 40 , 27.07.2023: Substituierte Nebenniereninsuffizienz bei verminderter Stimulierbarkeit im ACTH Stimulationstest 07 aus 2022,. Hormoninaktives Hypophsenadenom. Substituierte Schilddrüsenfunktion bei serologischem Hinweis auf Autoimmunthyreoiditis, Post exertional malaise, Long Covid Syndrom, Asthma bronchiale Mastzell Aktivierungssyndrom, Hyperlipidämie. Bestätigung über Rollstuhl Nutzung XXXX 28.07.2023 und 02.08.23: Sauerstoff römisch 40 28.07.2023 und 02.08.23: Sauerstoff Befundbericht Dr. XXXX , 14.09.2022: St.p. COVID 19 — DD Impfreaktion — DD Long Covid, Asthma bronchiale, Obstr. Ventilationsstörung, Pleurobasale Adhäsionen links, Verminderte ins. Vitalkapazität, Seitenungl. Lungenbelüftung bei WS Verdrehung, NNR Insuffizienz, SD-Substitutionsth. Bei Hashimoto Thyreoiditis, Fatigue Syndrom, Skelettmuskelschwäche mit Immobilität, Pat. seit der
- COVID Infektion mit Rollstuhl mobilBefundbericht Dr. römisch 40 , 14.09.2022: St.p. COVID 19 — DD Impfreaktion — DD Long Covid, Asthma bronchiale, Obstr. Ventilationsstörung, Pleurobasale Adhäsionen links, Verminderte ins. Vitalkapazität, Seitenungl. Lungenbelüftung bei WS Verdrehung, NNR Insuffizienz, SD-Substitutionsth. Bei Hashimoto Thyreoiditis, Fatigue Syndrom, Skelettmuskelschwäche mit Immobilität, Pat. seit der
- COVID Infektion mit Rollstuhl mobil Befund Dr. XXXX , 10.2022: Aufgrund der Befunde scheint ein Long Covid vorzuliegen Befundbericht Pulmologie, Dr. XXXX , 14.09.2022: Weitere Verbesserung der LUFU.Befund Dr. römisch 40 , 10.2022: Aufgrund der Befunde scheint ein Long Covid vorzuliegen Befundbericht Pulmologie, Dr. römisch 40 , 14.09.2022: Weitere Verbesserung der LUFU. Befundbericht XXXX , 07/2022: Zentraler Morbus Addison bei Mikroadenom der Hypophyse, Verdacht auf MCAS, Long-Covid Syndrom, Hashimoto Thyreoiditis in SubstitutionBefundbericht römisch 40 , 07/2022: Zentraler Morbus Addison bei Mikroadenom der Hypophyse, Verdacht auf MCAS, Long-Covid Syndrom, Hashimoto Thyreoiditis in Substitution Befund Dr. XXXX , FÄ für Innere Medizin, 18.10.2022: Long COVIC) /Post vaccine Syndrome NN Insuffizienz, Hashimoto.Befund Dr. römisch 40 , FÄ für Innere Medizin, 18.10.2022: Long COVIC) /Post vaccine Syndrome NN Insuffizienz, Hashimoto. Medikamente: Hydrocortone, Euthyrox, Famotidin, Desloratidin, Ketotifen, Lanair, TASS, Spiriva, Foster, Sultanol, Mestinon, Dekristolmin, Ceterizin. Rollstuhl, Sauerstoffgerät. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
- Immobilität unklarer Genese/Post Covid Syndrom/Belastungsintoleranz
- Nebenniereninsuffizienz (Morbus Addison)
- Asthma bronchiale, Mastzellaktivierungssyndrom Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v. H. Das führende Leiden 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz und der negativen Leidensbeeinflussung durch die Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht. Eine Nachuntersuchung ist in einem Jahr indiziert, da von einer Stabilisierung bzw. Besserung der Beschwerden ausgegangen wird.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus der seitens des Bundesverwaltungsgericht am 20.12.2023 durchgeführten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister, aus der sich ein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergibt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 07.03.2024 (Datum des Einlangens) basierend auf der Aktenlage. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, dem Beschwerdevorbringen sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Im Unterschied zu dem seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten ist das Leiden 1 „Immobilität unklarer Genese/Post Covid Syndrom/Belastungsintoleranz“ neu hinzugekommen. Die medizinische Sachverständige bewertete dieses Leiden im oberen Rahmensatz der Pos Nr.: 02.02.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 40%, da funktionelle Einschränkungen mit der zeitweisen Benutzung eines Rollstuhls dokumentiert sind. Zudem ist die Beschwerdeführerin laut dem vorgelegten neurologischem Befund und dem Pflegegeldgutachten auf die Hilfe von außen im Rahmen der Körperpflege, beim An- und Ausziehen angewiesen. Nachdem dieses Leiden durch die Leiden
- und
- aufgrund der funktionellen Relevanz und der negativen Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht wird, ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. Nachdem mit einer Besserung der Leidenszustände zu rechnen ist, war festzustellen, dass in einem Jahr eine Nachuntersuchung vorzusehen sein wird. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage vom 07.03.2024 (Datum des Einlangens). Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
- Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: „§ 40
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. … § 42
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.“
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.“ Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: "Behinderung § 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.,
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. ...“ Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Wie oben unter Punkt
- (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Interne Medizin vom 07.03.2024 (Datum des Einlangens), beruhend auf der Aktenlage zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 50 v.H. beträgt. Keine der Parteien bestritt dieses Sachverständigengutachten. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses bei der Beschwerdeführerin somit erfüllt. Es ist mit einer Verbesserung der Leidenszustände der Beschwerdeführerin zu erwarten, weswegen der Behindertenpass befristet auszustellen sein wird. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben. Die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens, weswegen auf das diesbezügliche Vorbringen nicht einzugehen gewesen ist.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und auf das über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf alle Einwände und vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht. Keine der Parteien gab zu diesem Gutachten eine Stellungnahme ab. Der Beschwerde war aufgrund dieses Gutachtens Folge zu geben. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und auf das über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf alle Einwände und vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht. Keine der Parteien gab zu diesem Gutachten eine Stellungnahme ab. Der Beschwerde war aufgrund dieses Gutachtens Folge zu geben. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W261.2282909.1.00