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{'item': 'G304 2288975-1'}

Obsah (7)§ 18Art. 133§ 67§ 70§§ 15§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2024 GeschäftszahlG304 2288975-1 Spruch, G304 2288975-1/2Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat d

§ 18Abs.

5 BFA-VG nicht zuerkannt. A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei.) des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g . B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g . , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 27.02.2024 wurde

§ 67Abs.

1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 70Abs.

3 FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). 1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 27.02.2024 wurde

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 70, Absatz 3, FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
  2. Am 25.03.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der BF ist am XXXX in Rumänien geboren und rumänischer Staatsangehöriger. 1.
  5. Der BF ist am römisch 40 in Rumänien geboren und rumänischer Staatsangehöriger. 1.
  6. Am 06.10.2021 meldete er einen Wohnsitz in Österreich an und ist seitdem im Bundesgebiet aufhältig. 1.
  7. Er ist ledig, leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist erwerbsfähig. In Österreich ist er vom 21.10.2021 bis 31.01.2022 und vom 19.05.2022 bis 11.05.2023 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, danach bezog er Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe. 1.
  8. Der BF wurde in Österreich strafrechtlich verurteilt, und zwar mit Urteil eines Landesgerichtes vom 05.02.2024, wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls

§§ 15Abs 1, 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 5 Monate unbedingt. Die Tathandlung des BF bestand darin, dass er in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einer anderen Person in insgesamt 14 Fällen Diebstähle in Supermärkten und Drogeriemärkten von Waren in einem Gesamtwert von 10.998,40 Euro beging.1.4. Der BF wurde in Österreich strafrechtlich verurteilt, und zwar mit Urteil eines Landesgerichtes vom 05.02.2024, wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls

Paragraphen 15, Absatz eins, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 130, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 5 Monate unbedingt. Die Tathandlung des BF bestand darin, dass er in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einer anderen Person in insgesamt 14 Fällen Diebstähle in Supermärkten und Drogeriemärkten von Waren in einem Gesamtwert von 10.998,40 Euro beging. 1.

  1. Der BF befindet sich derzeit in der Strafhaft in einer Justizanstalt. Die bedingte Entlassung ist für den 10.04.2024 vorgesehen. 1.
  2. Der BF hat in Österreich keine familiären Bindungen. Hinsichtlich des Privatlebens gab er an, dass er in einer Beziehung zu einer näher genannten Frau steht und mit ihr gemeinsam in Österreich leben möchte. Ansonsten verfügt der BF über kein nennenswertes Privatleben, welches über sein (ehemaliges) berufliches Umfeld hinausgeht. 1.
  3. Außerhalb von Österreich weist der BF 5 weitere Vorstrafen auf.
  4. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter römisch zwei. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Die Identität des BF ergibt sich aufgrund einer im Akt einliegenden Kopie seines rumänischen Reisepasses. Herangezogen wurden weiters Registerabfragen aus dem ZMR, AJ-WEB, IZR, KPA und SA. Die Feststellungen zu den gerichtlich strafbaren Handlungen und der Verurteilung ergeben sich aus dem Strafurteil vom 05.02.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zu A) Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides 3.
  7. Zu A) Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides 3.1.
  8. Die Beschwerde richtet sich (auch) gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde

§ 18Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)

Erkenntnisses zu entscheiden.3.1.1. Die Beschwerde richtet sich (auch) gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden. Mit Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt I. ausgesprochene für die Dauer von 6 Jahren befristete Aufenthaltsverbot

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde einer Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt römisch eins. ausgesprochene für die Dauer von 6 Jahren befristete Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs. 5 BFA-VG hat das BVw

G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Solche Gründe liegen fallbezogen nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Rumänien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 Z 6 HStV handelt.Solche Gründe liegen fallbezogen nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Rumänien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 6, HStV handelt. 3.1.2. Der BF brachte in seiner Beschwerde vor, dass er sich in Zukunft wohlverhalten möchte. Er stehe in Beziehung zu einer näher genannten Frau und möchte mit dieser hier in Österreich leben. Unabhängig von seinen privaten Bindungen müssen diese zwecks Verhinderung weiterer Straftaten in den Hintergrund treten: Zwar hat der BF vorgebracht, dass er in einer Beziehung zu einer Frau stehe, mit der er nach seiner Haftentlassung gemeinsam in Österreich leben möchte, ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis wurde nicht dargelegt. Der Kontakt zueinander ist seit der Inhaftierung des BF auf Telefonate oder Besuche in der Justizanstalt beschränkt und lässt sich hinkünftig auch durch Besuche des BF in seinem Heimatland und Telekommunikationsmittel aufrechterhalten. Der BF hat in Österreich in mehreren Tathandlungen das Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls verwirklicht und wurde daher zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 5 Monate unbedingt, verurteilt. Der BF befindet sich noch bis zum 10.04.2024 in Strafhaft. In der Urteilsbegründung vom 05.02.2024 führte das Gericht aus, dass die 5 einschlägigen Vorstrafen des BF als erschwerend gesehen werden. Hinzu kommt, dass die Tathandlungen systematisch und in einem kurzen zeitlichen Abstand begangen wurden, was jedenfalls für ein Mindestmaß an krimineller Energie spricht. Der BF hat wiederholt gezeigt, dass er nicht bereit ist, die Rechtsordnung innerhalb und außerhalb Österreichs zu achten und es geht somit von ihm eine aktuelle Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. In Ansehung dieser Umstände und der damit verbundenen Verstärkung öffentlicher Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung ist der mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Eingriff in sein Privatleben jedenfalls verhältnismäßig. Im Ergebnis ist die sofortige Ausreise des BF nach seiner Entlassung aus der Strafhaft aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang nach seiner Entlassung aus der Strafhaft in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.) des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

5 BFA-VG nicht zuzuerkennen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei.) des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuzuerkennen. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung Im gegenständlichen Fall konnte

§ 21Abs.

6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung Im gegenständlichen Fall konnte

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. 4. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses - 5 - auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses - 5 - auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G304.2288975.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.