RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2024 GeschäftszahlG315 2288672-1 Spruch, G315 2288672-1/3EG315 2288672-1/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2024, Zahl XXXX , betreffend Aufenthaltsverbot sowie Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2024, Zahl römisch 40 , betreffend Aufenthaltsverbot sowie Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes, zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die der angefochtene Bescheid aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
- Nach Gewährung eines schriftlichen Parteiengehörs wurde mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 08.02.2024 gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 3 FA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.)
- Nach Gewährung eines schriftlichen Parteiengehörs wurde mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 08.02.2024 gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, FA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.) Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der betroffene Fremde im Jahr 2022 von einem Gericht in seinem Heimatstaat wegen Begehung einer fahrlässigen Körperverletzung und der Störung der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Friedens verurteilt worden sei. Die Verurteilung sei mit 14.03.2022 rechtskräftig geworden. Er habe eine Freiheitsstrafe in der Höhe von einem Jahr und zwei Monaten bekommen. Die Verbüßung der Haftstrafe sei unter Setzung eines „Beobachtungszeitraums“ von drei Jahren auf Bewährung ausgesetzt worden. Ferner wurde ausgeführt, das Gericht habe sich selbst vorbehalten, einen Beobachtungszeitraum anzuordnen um notwendigenfalls die Bewährung zu widerrufen, falls der betroffene Fremde die günstige Prognose nicht mehr erfülle. Auch wenn die Körperverletzung nur fahrlässig erfolgt sei, so habe er doch ein überaus schützendes Rechtsgut verletzt. Daraus folge, dass – wenn selbst der Heimatstaat ein zukünftiges rechtswidriges Verhalten bzw. ein Fehlverhalten seiner Person aktuell nicht auszuschließen vermag, was daraus ersichtlich ist, dass der betroffene Fremde ja auf Bewährung sei – so könne das auch das Bundesamt nicht tun, zumal es doch gelte, für den Schutz der im Bundesgebiet lebenden Personen zu sorgen. Zudem habe der betroffene Fremde nicht nachweisen können, dass er sich selbständig im Bundesgebiet erhalten könne; die behauptete Umschulung durch das AMS habe er nicht belegen können. Ferner habe der betroffene Fremde auch sonst keine Integration nachweisen können. An keiner Stelle erfolgt eine Beschreibung der von der Verurteilung umfassten Tat. Nach allgemeinen Ausführungen zu Art 8 EMRK kommt die Behörde schlussfolgernd zur Feststellung, dass die persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich weniger ausschlaggebend seien als jene, die im Zuge der öffentlichen Interessen gewertet werden müssen, wobei die Beziehung mit einer „angeblichen Lebensgefährtin“ als von kurzer Dauer qualifiziert und zur beruflichen Tätigkeit ausgeführt wurde, dass diese keine Integration in höchstem Maße darstellen würde.Nach allgemeinen Ausführungen zu Artikel 8, EMRK kommt die Behörde schlussfolgernd zur Feststellung, dass die persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich weniger ausschlaggebend seien als jene, die im Zuge der öffentlichen Interessen gewertet werden müssen, wobei die Beziehung mit einer „angeblichen Lebensgefährtin“ als von kurzer Dauer qualifiziert und zur beruflichen Tätigkeit ausgeführt wurde, dass diese keine Integration in höchstem Maße darstellen würde. Zur Nichtzuerkenntung eines Durchsetzungsaufschubes bezieht sich die Behörde ebenfalls lediglich auf die Verurteilung in Rumänien und den Umstand, dass eine erneute Begehung einer Straftat nicht ausgeschlossen werden könne. In Bezug auf die der Verurteilung zugrundeliegenden Taten führt die Behörde lediglich aus, dass diese als niederträchtige Taten betrachtet werden müssen und als unangebracht zu werten sind, wobei auch an dieser Stelle nicht ausgeführt wird, was konkret dem betroffenen Fremden in Rumänien zur Last gelegt wurde. In der rechtlichen Begründung zur aufschiebenden Wirkung wird dann – ebenfalls auf nicht nachvollziehbare Weise – sogar von mehrfachen Taten gesprochen, die der betroffene Fremde gesetzt habe und die eine sofortige Abschiebung notwendig machen würden. Mit Verfahrensanordnung vom 08.02.2024 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt. Der gegenständliche Bescheid und die Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer am 13.02.2024 nachweislich zugestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 08.02.2024 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt. Der gegenständliche Bescheid und die Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer am 13.02.2024 nachweislich zugestellt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 07.03.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, aufheben in eventu zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen auf die groben Ermittlungsfehler und falschen Annahmen der Behörde verwiesen. Ebenso wurde das Unterbleiben einer persönlichen Anhörung bemängelt.
- Die gegenständliche Beschwerde und der maßgebliche Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde am 20.03.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und langten bei der für die Entscheidung zuständigen Gerichtsabteilung am 21.03.2024 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger (Auszug aus dem Fremdenregister vom 21.03.2024, die dort angeführten, sowie die Ablichtung des rumänischen Personalausweises). Der Beschwerdeführer war zu den nachfolgenden Daten in Österreich sozialversichert: 25.02.2019 bis 19.12.2019 Arbeiter 17.02.2020 bis 11.12.2020 Arbeiter 01.02.2021 bis 31.03.2021 Arbeiter 01.04.2021 bis 24.12.2021 Arbeiter 01.02.2022 bis 19.12.2022 Arbeiter 01.03.2024 bis laufend Arbeiter Dazwischen sind elf Zeiträume des Arbeitslosengeldbezuges erfasst. Der Beschwerdeführer arbeitet nun wieder bei seinem früheren Dienstgeber in einer Baumschule (Auszug aus dem Sozialversicherungsregister vom 20.03.2024, Dienstzettel vom 01.03.2024) Der Beschwerdeführer weist nachfolgende Meldungen im Zentralen Melderegister auf: 01.03.2019 bis 12.01.2021 Nebenwohnsitz 12.01.2021 bis 03.05.2022 Nebenwohnsitz Seit 03.05.2022 bis dato Hauptwohnsitz An den letzten beiden Wohnsitzen ist jeweils Frau XXXX als Unterkunftgeberin gemeldet. Der Beschwerdeführer befindet sich mit Frau XXXX in einer Lebensgemeinschaft (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 20.03.2024; Angaben des Beschwerdeführers in der Stellungnahme zum schriftlichen Parteiengehör, Auskünfte und Beweisanträge in der Beschwerdeschrift). An den letzten beiden Wohnsitzen ist jeweils Frau römisch 40 als Unterkunftgeberin gemeldet. Der Beschwerdeführer befindet sich mit Frau römisch 40 in einer Lebensgemeinschaft vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 20.03.2024; Angaben des Beschwerdeführers in der Stellungnahme zum schriftlichen Parteiengehör, Auskünfte und Beweisanträge in der Beschwerdeschrift). Seit wann die Beziehung besteht, ist nicht aktenkundig. 1.
- Zum Verhalten des Beschwerdeführers: 1.2.
- Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine Verurteilung auf. 1.2.
- Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2022 von einem Gericht in Rumänien wegen Begehung einer fahrlässigen, einfachen Körperverletzung und der Störung der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Friedens verurteilt. Die Freiheitsstrafe in der Höhe von einem Jahr und zwei Monaten wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren auf Bewährung ausgesetzt (Auszug aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem – ECRIS, Angaben des BF in der Beschwerde). Was konkret der Tat zugrunde lag ist nicht aktenkundig.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister und die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Eingesehen wurden ferner die im Behördenakt erliegenden Auszüge, wie etwa ein Auszug aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem – ECRIS. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Beziehung mit der benannten Lebensgefährtin in seiner Berufungsschrift – er wohne seit drei Jahren mit ihr im gemeinsamen Haushalt – konnten aufgrund der Eintragungen im Melderegister als glaubhaft erachtet werden, wo die benannte Lebensgefährtin als Unterkunftgeberin eingetragen ist. Wie lange die Beziehung schon besteht, geht aus der Beschwerde nicht hervor. Wiewohl der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme zum Parteiengehör der Behörde konkrete Daten zur Lebensgefährtin bekannt gab, hat sie keine weiteren Ermittlungen darüber angestellt und die Dauer der Beziehung aus nicht nachvollziehbaren Gründen als zu kurz qualifiziert, um dieser eine Bedeutung im Sinne des Art 8 EMRK beizumessen.Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Beziehung mit der benannten Lebensgefährtin in seiner Berufungsschrift – er wohne seit drei Jahren mit ihr im gemeinsamen Haushalt – konnten aufgrund der Eintragungen im Melderegister als glaubhaft erachtet werden, wo die benannte Lebensgefährtin als Unterkunftgeberin eingetragen ist. Wie lange die Beziehung schon besteht, geht aus der Beschwerde nicht hervor. Wiewohl der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme zum Parteiengehör der Behörde konkrete Daten zur Lebensgefährtin bekannt gab, hat sie keine weiteren Ermittlungen darüber angestellt und die Dauer der Beziehung aus nicht nachvollziehbaren Gründen als zu kurz qualifiziert, um dieser eine Bedeutung im Sinne des Artikel 8, EMRK beizumessen. Aufgrund des seit 2021 bestehenden gemeinsamen Haushaltes kann aber – wiewohl ein gemeinsamer Haushalt für den Beschwerdeführer bis Frühjahr 2022 zunächst nur als Nebenwohnsitz, ab Mai 2022 dann als Hauptwohnsitz gemeldet wurde – jedenfalls ein Familienleben oder eine familienähnliche Beziehung im Sinne des Art. 8 EMRK unterstellt werden, weshalb weitere Erhebungen zur besagten Beziehung aus Sicht der erkennenden Richterin daher als nicht erforderlich erachtet werden. Aufgrund des seit 2021 bestehenden gemeinsamen Haushaltes kann aber – wiewohl ein gemeinsamer Haushalt für den Beschwerdeführer bis Frühjahr 2022 zunächst nur als Nebenwohnsitz, ab Mai 2022 dann als Hauptwohnsitz gemeldet wurde – jedenfalls ein Familienleben oder eine familienähnliche Beziehung im Sinne des Artikel 8, EMRK unterstellt werden, weshalb weitere Erhebungen zur besagten Beziehung aus Sicht der erkennenden Richterin daher als nicht erforderlich erachtet werden. Die festgestellte Verurteilung des Beschwerdeführers im Herkunftsland ergibt sich aus seinen eigenen Angaben und dem von der Behörde eingeholten ECRIS-Auszug. Der Beschwerdeführer hat die Verurteilung nicht bestritten, jedoch hat er ausgeführt, dass er sich bei seiner Bewährungshilfe regelmäßig melden würde und er sich seither wohl verhalten hat. Der Rechtsvertretung ist darin Recht zu geben, wenn sie sinngemäß vorbringt, dass die Behörde die grundlegendsten Ermittlungen unterließ und sich nicht einmal im Ansatz mit den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten und der von ihm vorgebrachten Umstände, vor allem in Bezug auf seine Persönlichkeitsentwicklung und das Familien-, Berufs- und Privatleben in Österreich, auseinandersetzte, sondern vielmehr über das Vorbringen des Beschwerdeführers hinwegging. Auch für das Gericht präsentieren sich die Ausführungen der Behörde als durchwegs spekulativ. Die Behörde hat weder das Urteil aus Rumänien angefordert, noch hat sie den Beschwerdeführer zu den Umständen der Verurteilung befragt. Es konnten daher basierend auf der Aktenlage keine Feststellungen zu den der Verurteilung zugrundeliegenden Taten getroffen werden. Den im ECRIS-Auszug angeführten Daten ist auch nicht zu entnehmen, wann die Taten erfolgten. Die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers wird lediglich auf den Umstand einer Verurteilung wegen einer nicht näher bezeichneten fahrlässigen einfachen Körperverletzung und des nicht näher bezeichneten Störens der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Friedens gestützt. Die Behörde hat sich kein persönliches Bild vom Beschwerdeführer gemacht und sich auch sonst nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Beschwerdeführer seine Tat bereut und gewillt ist, eine neuerliche Verurteilung zu vermeiden. Dies behauptet der Beschwerdeführer nun, indem er einen Bericht einer Bewährungshilfe in rumänischer Sprache vorlegt. In Anbetracht des Umstandes, dass der angefochtene Bescheid ohnedies schon aufgrund verschiedener gravierender Rechtsmängel aufzuheben war und die aktuelle Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nicht einmal ansatzweise argumentiert wurde (diesbezüglich wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen), konnten weitere Ermittlungen hinsichtlich der Einhaltung der Bewährungsauflagen aus Sicht der erkennenden Richterin unterbleiben. Warum die Behörde davon ausgeht, dass der Beschwerdeführe über kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügt, wie sie in ihrem Bescheid darlegt, wird ebenfalls nicht ausgeführt. Sofern sie sich auf § 55 NAG beziehen sollte, so fehlen auch dazu nachvollziehbare Ausführungen zur Gefährlichkeit des Beschwerdeführers.Warum die Behörde davon ausgeht, dass der Beschwerdeführe über kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügt, wie sie in ihrem Bescheid darlegt, wird ebenfalls nicht ausgeführt. Sofern sie sich auf Paragraph 55, NAG beziehen sollte, so fehlen auch dazu nachvollziehbare Ausführungen zur Gefährlichkeit des Beschwerdeführers. Dass ein Vorgehen im Sinne des § 55 Abs. 1 NAG erfolgte, lässt sich weder dem Bescheid entnehmen, noch der sonstigen Aktenlage.Dass ein Vorgehen im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, NAG erfolgte, lässt sich weder dem Bescheid entnehmen, noch der sonstigen Aktenlage. Die Zeiten seiner sozialversicherungsrechtlich gemeldeten Beschäftigungen und des Bezuges von Arbeitslosengeld ergaben sich schon aus den vom Bundesamt eingesehenen Daten der Sozialversicherung. Zudem ging die Behörde über die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er sich in einer Umschulung beim AMS stünde, schlicht hinweg und zog sich darauf zurück, dass der Beschwerdeführer dies bloß behauptete, aber keinen Beleg dafür beibrachte. Dabei übersieht die Behörde aber die Verpflichtung zu amtswegigen Ermittlungen. Die Behörde hätte den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Vorlage von Beweismitteln zumindest zu manuduzieren gehabt. Zumal sich aus den vom Gericht eingesehenen Daten aber ohnehin ergibt, dass der Beschwerdeführer aktuell wieder in Beschäftigung steht, konnten weitere Ermittlungen in Bezug auf die behauptete Umschulung ebenfalls unterbleiben. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Stattgabe der Beschwerde und Behebung des angefochtenen Bescheides: 3.
- Gesetzliche Grundlagen § 22 Zustellgesetz lautet.Paragraph 22, Zustellgesetz lautet.
(1)Absatz Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.
(2)Der Übernehmer des Dokuments hat die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden. […] Die persönliche Übernahme wurde am 13.02.2024 – vor Beginn einer angezeigten Abholfrist – mit Unterschrift des Empfängers bestätigt. § 67 FPG lautet:Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere,
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);,
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder,
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
- der Grad der Integration,,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ § 51 NAG lautet:Paragraph 51, NAG lautet: § 51 NAG lautet:Paragraph 51, NAG lautet:
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn erDie Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn erDie Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
- wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
- eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen. § 55 NAG lautet:Paragraph 55, NAG lautet:
(1)Besteht das gemäß §§ 51, 52 und 54 dokumentierte Niederlassungsrecht nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliegt oder weil die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden, hat die Behörde den Antragsteller vom Nichtvorliegen der Voraussetzungen schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass die Fremdenpolizeibehörde hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Die Fremdenpolizeibehörde ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen.
(1)Besteht das gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 dokumentierte Niederlassungsrecht nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliegt oder weil die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden, hat die Behörde den Antragsteller vom Nichtvorliegen der Voraussetzungen schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass die Fremdenpolizeibehörde hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Die Fremdenpolizeibehörde ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen.
(2)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§§ 53 und 54 FPG), hat die Fremdenpolizeibehörde dies der Behörde mitzuteilen. In diesem Fall hat die Behörde die Dokumentation des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts unverzüglich vorzunehmen.
(2)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraphen 53 und 54 FPG), hat die Fremdenpolizeibehörde dies der Behörde mitzuteilen. In diesem Fall hat die Behörde die Dokumentation des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts unverzüglich vorzunehmen.
(3)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. 3.
- Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: 3.2.
- Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung: In der Beschwerde wird vorgebracht, die Einbringung am 07.03.2024 sei als rechtzeitig anzusehen, zumal der Bescheid frühestens am 08.03.2024 ausgehändigt worden sei. Dem Akt lässt sich nicht entnehmen, wann der Schriftsatz der Rechtsvertretung tatsächlich bei der Behörde einlangte – insofern ist der Behörde auch vorzuwerfen, dass die Verfahrensabläufe nicht vollständig dokumentiert wurden –, jedoch findet sich ein handschriftlicher Vermerk vom 11.03.2024 im Akt, wonach dieser dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen ist. Angesichts des Umstandes, dass die Zustellung der im Behördenakt einliegenden Urkunde zufolge am 13.02.2024 als bewirkt anzusehen ist, ist davon auszugehen ist, dass die Beschwerde rechtzeitig bei der Behörde einlangte. 3.2.
- Zum Aufenthaltsverbot 3.2.2.
- Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN).3.2.2.
- Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN). Nun ist der Behörde zu folgen, wenn sie sinngemäß vermeint, dass im Sinne des § 67 FPG das gesamte persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen ist. Dabei ist insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist der Behörde zu folgen, wenn sie sinngemäß vermeint, dass im Sinne des Paragraph 67, FPG das gesamte persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen ist. Dabei ist insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose steht nach Ansicht des Bundesamtes die Verurteilung wegen Begehung einer fahrlässigen, einfachen Körperverletzung und der Störung der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Friedens von einem rumänischen Gericht, die mit 14.03.2022 rechtskräftig geworden, im Fokus. In Österreich ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten. Das Bundesamt tätigte keinerlei Ermittlungen in Bezug auf die der angeführten Verurteilung zugrundeliegenden Taten; weder wurde das Urteil angefordert, noch wurde der Beschwerdeführer zu den Umständen befragt. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Gefährlichkeitsprognose der Behörde daher schlicht als spekulativ dar. Sofern die Behörde in Bezug auf die der Verurteilung zugrundeliegenden Taten ausführt, dass diese als niederträchtige Taten betrachtet werden müssen und als unangebracht zu werten sind, lässt sie offen, wie sie zu diesem Urteil gelangt, zumal sich auch an keiner Stelle des Bescheides darauf eingeht, was konkret sie dem betroffenen Fremden zur Last legt. Die Behörde legt auch nicht dar, von welchem Gefährdungsmaßstab sie ausgeht. Fest steht aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Meldedaten, dass er sich nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten hat, weshalb der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1
- Satz FPG (d.h. nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet) nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt. Fest steht aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Meldedaten, dass er sich nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten hat, weshalb der qualifizierte Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins,
- Satz FPG (d.h. nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet) nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt. Wiewohl Vieles darauf hindeutet, dass zumindest ein fünfjähriger, kontinuierlicher und rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich vorliegt, weswegen der Beschwerdeführer das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie erworben hat und daher in den persönlichen Anwendungsbereich des § 66 FPG fallen würde, scheint die Behörde dies zu bestreiten, wobei dazu aufgrund der fehlenden Begründung und der gravierenden Ermittlungslücken auch zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet keine eindeutigen Feststellungen getroffen werden können.Wiewohl Vieles darauf hindeutet, dass zumindest ein fünfjähriger, kontinuierlicher und rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich vorliegt, weswegen der Beschwerdeführer das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie erworben hat und daher in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 66, FPG fallen würde, scheint die Behörde dies zu bestreiten, wobei dazu aufgrund der fehlenden Begründung und der gravierenden Ermittlungslücken auch zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet keine eindeutigen Feststellungen getroffen werden können. In Bezug auf die Einordnung der Straftaten in den Rahmen des österreichischen Fremdenrechts sind folgende Erwägungen maßgeblich: Aufgrund der fehlenden Angaben zu den Straftaten des Beschwerdeführers können lediglich auf Basis der vom rumänischen Gericht zugemessenen Strafe Rückschlüsse auf die Verwerflichkeit der der Verurteilung zugrundeliegenden Taten angestellt werden, wobei davon auszugehen ist, dass – schon aufgrund des auch von Rumänien im Zuge des EU-Beitritts übernommenen aquis communautaire – der rumänischen Strafgesetzgebung die Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens zugrunde liegen und von rumänischen Gerichten keine Strafen verhängt werden, die als grundsätzlich überschießend zu betrachten sind. Zum Vergleich sollen die in Österreich relevanten Gesetzesstelle zitiert werden: § 88 des Strafgesetzbuches regelt die fahrlässige Körperverletzung wie folgt:Paragraph 88, des Strafgesetzbuches regelt die fahrlässige Körperverletzung wie folgt:
(1)Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Trifft den Täter kein schweres Verschulden und ist entweder
- die verletzte Person mit dem Täter in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert oder sein Ehegatte, sein eingetragener Partner, sein Bruder oder seine Schwester oder nach § 72 Abs. 2 wie ein Angehöriger des Täters zu behandeln,
- die verletzte Person mit dem Täter in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert oder sein Ehegatte, sein eingetragener Partner, sein Bruder oder seine Schwester oder nach Paragraph 72, Absatz 2, wie ein Angehöriger des Täters zu behandeln, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
- aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt, so ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen.so ist der Täter nach Absatz eins, nicht zu bestrafen.
(3)In den im § 81 Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Fällen ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(3)In den im Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bezeichneten Fällen ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(4)Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, in den im § 81 Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Fällen aber mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(4)Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, in den im Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bezeichneten Fällen aber mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Die Störung der öffentlichen Ordnung ist in Österreich in § 88 SPG geregelt wie folgt:Die Störung der öffentlichen Ordnung ist in Österreich in Paragraph 88, SPG geregelt wie folgt:
(1)Wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
(1a)Wer durch sein Verhalten oder seine Anwesenheit am Ort einer ersten allgemeinen oder sonstigen Hilfeleistung oder in dessen unmittelbarer Umgebung trotz Abmahnung die öffentliche Ordnung stört, indem er die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder eine sonstige Hilfeleistung im Zusammenhang mit einem Unglücksfall behindert oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigt, die von dem Vorfall betroffen sind, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
(2)Von der Festnahme eines Menschen, der bei einer Störung der öffentlichen Ordnung auf frischer Tat betreten wurde und der trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (§ 35 Z 3 VStG), haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzusehen, wenn die Fortsetzung oder Wiederholung der Störung durch Anwendung eines oder beider gelinderer Mittel (Abs. 3) verhindert werden kann. Von der Festnahme eines Menschen, der bei einer Störung der öffentlichen Ordnung auf frischer Tat betreten wurde und der trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (Paragraph 35, Ziffer 3, VStG), haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzusehen, wenn die Fortsetzung oder Wiederholung der Störung durch Anwendung eines oder beider gelinderer Mittel (Absatz 3,) verhindert werden kann.
(2)Von der Festnahme eines Menschen, der bei einer Störung der öffentlichen Ordnung auf frischer Tat betreten wurde und der trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (Paragraph 35, Ziffer 3, VStG), haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzusehen, wenn die Fortsetzung oder Wiederholung der Störung durch Anwendung eines oder beider gelinderer Mittel (Absatz 3,) verhindert werden kann. Von der Festnahme eines Menschen, der bei einer Störung der öffentlichen Ordnung auf frischer Tat betreten wurde und der trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (Paragraph 35, Ziffer 3, VStG), haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzusehen, wenn die Fortsetzung oder Wiederholung der Störung durch Anwendung eines oder beider gelinderer Mittel (Absatz 3,) verhindert werden kann.
(3)Als gelindere Mittel kommen folgende Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt in Betracht:
- die Wegweisung des Störers vom öffentlichen Ort;
- das Sicherstellen von Sachen, die für die Wiederholung der Störung benötigt werden. […] Für den gegenständlichen Fall ist zu beachten, dass die Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und zwei Monaten für zwei verwirklichte Tatbilder verhängt wurde, wobei sich die Details für den Ausspruch der Strafe und die Strafzumessung aus dem eingesehenen Registerauszug nicht eindeutig ablesen lassen. Auf Basis des – vom Beschwerdeführer auch zugestandenen – Umstandes, dass in der Slowakei insgesamt eine vierzehnmonatige Freiheitsstrafe verhängt wurde, die bedingt für eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde, kann die Hypothese aufgestellt werden, dass damit ein Tatbestand im Sinne des § 53 Abs. 3 FPG erfüllt wäre. Auf Basis des – vom Beschwerdeführer auch zugestandenen – Umstandes, dass in der Slowakei insgesamt eine vierzehnmonatige Freiheitsstrafe verhängt wurde, die bedingt für eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde, kann die Hypothese aufgestellt werden, dass damit ein Tatbestand im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, FPG erfüllt wäre. Wenngleich daraus gefolgert werden kann, dass damit das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit grundsätzlich indiziert wäre (vgl. VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246), ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH dennoch eine konkrete Gefährdungsprognose vorzunehmen, dabei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, mit Verweis auf VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0306, Rn. 17, mwN).Wenngleich daraus gefolgert werden kann, dass damit das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit grundsätzlich indiziert wäre vergleiche VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246), ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH dennoch eine konkrete Gefährdungsprognose vorzunehmen, dabei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, mit Verweis auf VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0306, Rn. 17, mwN). Gerade das hat aber die Behörde unterlassen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt keinesfalls, dass auch fahrlässig begangene Delikte, die mit einer Störung der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Friedens einhergehen, theoretisch auf eine gewisse Gefährlichkeit schließen lassen können. Um die Gegenwärtigkeit einer aktuell vorliegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne der in Österreich anzuwendenden Gesetzesstellen dartun zu können, hätte es aber gerade vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in Österreich während der gesamten Zeit seines Aufenthaltes bislang kein Fehlverhalten gezeigt hat, einer substantiierten und stichhaltigen Argumentation bedurft. Dazu tritt, dass der Beschwerdeführer wegen einer fahrlässigen, einfachen Körperverletzung (vgl. ECRIS-Auszug) verurteilt wurde. Auch wenn der Begriff „einfache Körperverletzung“ im österreichischen Strafgesetzbuch nicht vorkommt und ein direkter Vergleich damit nicht möglich ist, so indiziert der Wortlaut aber doch, dass die Tat keine schweren Folgen nach sich zog. Dazu tritt, dass der Beschwerdeführer wegen einer fahrlässigen, einfachen Körperverletzung vergleiche ECRIS-Auszug) verurteilt wurde. Auch wenn der Begriff „einfache Körperverletzung“ im österreichischen Strafgesetzbuch nicht vorkommt und ein direkter Vergleich damit nicht möglich ist, so indiziert der Wortlaut aber doch, dass die Tat keine schweren Folgen nach sich zog. Sofern die Behörde ausführt, dass sich das Gericht in Rumänien sich selbst vorbehalten habe, einen Beobachtungszeitraum anzuordnen, um notwendigenfalls die Bewährung zu widerrufen, falls der betroffene Fremde die günstige Prognose nicht mehr erfülle, und dies daher auch für die österreichische Behörde nicht erkennbar ist, verkennt sie die grundsätzlichen rechtlichen Vorgaben für die Prüfung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und ihre Verpflichtungen bei der Erstellung einer Gefährdungsprognose. Selbst wenn man hypothetisch (siehe dazu die oben getätigten Erwägungen zum Geführdungsmaßstab) davon ausgehen würde, dass auf den Beschwerdeführer der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG (d.h. "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") anzuwenden wäre und nicht der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1
- Satz FPG oder der in § 66 normierte Gefährdungsmaßstab, so ergeben sich aus den oben genannten und thematisierten Anhaltspunkten im Verfahrensakt keine Hinweise, die die von der Behörde angenommene Gefährdung als begründet erscheinen ließen.Selbst wenn man hypothetisch (siehe dazu die oben getätigten Erwägungen zum Geführdungsmaßstab) davon ausgehen würde, dass auf den Beschwerdeführer der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG (d.h. "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") anzuwenden wäre und nicht der qualifizierte Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins,
- Satz FPG oder der in Paragraph 66, normierte Gefährdungsmaßstab, so ergeben sich aus den oben genannten und thematisierten Anhaltspunkten im Verfahrensakt keine Hinweise, die die von der Behörde angenommene Gefährdung als begründet erscheinen ließen. Dazu tritt, dass die Behörde die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände, die seiner Ansicht nach geeignet wären, das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu relativieren, nicht beachtete wurden. Weder haben die Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers in Österreich noch seine Betätigung am Arbeitsmarkt Berücksichtigung in der Entscheidung der Behörde gefunden. Aus Sicht des Gerichtes hat der Beschwerdeführer durch seine Angaben zur Lebensgefährtin, die in den Meldeauskünften Deckung finden, Rechte im Sinne des Art. 8 EMRK geltend gemacht, die in vorliegendem Fall jedenfalls zu berücksichtigen sind.Aus Sicht des Gerichtes hat der Beschwerdeführer durch seine Angaben zur Lebensgefährtin, die in den Meldeauskünften Deckung finden, Rechte im Sinne des Artikel 8, EMRK geltend gemacht, die in vorliegendem Fall jedenfalls zu berücksichtigen sind. Sofern das Bundesamt im Bescheid festhält, dem Beschwerdeführer komme kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu, bleibt es eine Erklärung gänzlich schuldig. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer über längere Zeit als arbeitslos gemeldet war, jedoch ist auf die oben zitierten rechtlichen Bestimmungen des NAG zu verweisen. Im Fall des Beschwerdeführers ist auch nicht hervorgekommen, dass das Aufenthaltsrecht gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG nicht mehr besteht, weil er eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gemäß § 55 Abs. 3 NAG darstellen würde bzw. ein entsprechendes Verfahren dazu eingeleitet wurde. Im Fall des Beschwerdeführers ist auch nicht hervorgekommen, dass das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG nicht mehr besteht, weil er eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG darstellen würde bzw. ein entsprechendes Verfahren dazu eingeleitet wurde. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd § 55 Abs. 3 NAG setzt voraus, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Gefährdungsmaßstab entspricht daher auch hier jenem des § 67 Abs. 1 FPG (vgl. dazu etwa VwGH vom 05.02.2021, Ra 2020/21/0439, Rn. 18, mit Verweis auf VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 15; vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, Rn. 16 bis 17; vom 16.07.2020, Ra 2019/21/0248, Rn. 9 und 10).Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 55, Absatz 3, NAG setzt voraus, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Gefährdungsmaßstab entspricht daher auch hier jenem des Paragraph 67, Absatz eins, FPG vergleiche dazu etwa VwGH vom 05.02.2021, Ra 2020/21/0439, Rn. 18, mit Verweis auf VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 15; vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, Rn. 16 bis 17; vom 16.07.2020, Ra 2019/21/0248, Rn. 9 und 10). Dazu wird auf die zuvor getätigten Ausführungen verwiesen. 3.2.2.
- Insgesamt ist festzuhalten, dass sich nicht nur die Ausführungen der Behörde über die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers als nicht nachvollziehbar erweisen, sondern die Behörde zudem von Umständen ausgeht, die in der Aktenlage nicht abgebildet sind oder über sein Vorbringen einfach hinweggeht. Das Bundesamt hat im gegenständlichen Fall somit nicht begründet, weshalb im Fall des Beschwerdeführers bei Gesamtbetrachtung aller Umstände jedenfalls von einer derartigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für einen Zeitraum von fünf Jahren auszugehen ist, die die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt hätte. Die Begründung des angefochtenen Bescheides lässt auch jegliche Kriterien vermissen, die im vorliegenden Fall für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes herangezogen wurden und die letztlich für die Festlegung der Dauer ausschlaggebend waren. Die Begründungsmängel basieren erkennbar auf den fehlenden Ermittlungsschritten bzw. den aktenwidrigen Annahmen. Zudem wurden die in der EMRK verbrieften Rechte, die der Beschwerdeführer geltend machte, nicht beachtet oder durch nicht nachvollziehbare Ausführungen verworfen. Ist ein Bescheid nicht begründet, so ist er aber schon allein aus diesem Grund rechtswidrig. Einer fehlenden Begründung ist eine Scheinbegründung gleichzuhalten (zur Anforderung an Bescheidbegründungen siehe etwa Kolonovits/Muzak/Stöger, 10 Auflage, RZ 417 ff oder Wielinger, Einführung in das österreichische Verwaltungsverfahrensrecht und das Recht der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit,
- Auflage, S. 116). Im vorliegenden Fall ist aufgrund der obigen Ausführung von derart gravierenden Mängeln in der Begründung bedingt durch die zugrundeliegenden Ermittlungsmängel auszugehen, sodass der Bescheid damit durch Rechtswidrigkeit belastet wird. Im Übrigen wäre die Behörde gehalten gewesen, sich vom Beschwerdeführer ein persönliches Bild zu machen und ihn im Hinblick auf die Vorlage von Beweismitteln, die sie zur Beurteilung der Rechtssache für wesentlich erachtete, zu manuduzieren. Der Behörde sind daher auch gravierende Verfahrensmängel unterlaufen. Der gegenständlich in Beschwerde gezogene Bescheid erweist sich daher schon aus diesen Gründen als rechtswidrig. Dazu tritt, dass den Annahmen der Behörde zur aktuell vorliegenden Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und dessen – implizit unterstellten – nicht (mehr) legalen Aufenthalts und den Ausführungen zu Art 8 EMRK aufgrund der vom Gericht eingesehenen Dokumente und Ausführungen des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden kann.Dazu tritt, dass den Annahmen der Behörde zur aktuell vorliegenden Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und dessen – implizit unterstellten – nicht (mehr) legalen Aufenthalts und den Ausführungen zu Artikel 8, EMRK aufgrund der vom Gericht eingesehenen Dokumente und Ausführungen des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden kann. Auch aus den diesbezüglich dargelegten Erwägungen kann der Bescheid als nicht rechtmäßig erachtet werden. 3.
- Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hätte somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach § 66 FPG 2005 nach sich zu ziehen. Die ersatzlose Behebung des auf § 67 FPG 2005 gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FPG 2005 und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage (vgl. VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196).3.
- Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hätte somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach Paragraph 66, FPG 2005 nach sich zu ziehen. Die ersatzlose Behebung des auf Paragraph 67, FPG 2005 gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach Paragraph 66, FPG 2005 und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage vergleiche VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196). Wie schon ausgeführt, ist aufgrund der eingesehenen sozialversicherungsrechtlichen Daten und den Ausführungen der Behörde kein Grund ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht nach den §§ 51 ff NAG nicht mehr zukommen sollte. Durch seine aktuelle Erwerbstätigkeit erfüllt er jedenfalls die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 FPG als Arbeitnehmer. Wie schon ausgeführt, ist aufgrund der eingesehenen sozialversicherungsrechtlichen Daten und den Ausführungen der Behörde kein Grund ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht nach den Paragraphen 51, ff NAG nicht mehr zukommen sollte. Durch seine aktuelle Erwerbstätigkeit erfüllt er jedenfalls die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, FPG als Arbeitnehmer. Zwar bestünde gemäß § 55 Abs. 3 NAG das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht weiter, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, das wäre aber nur dann der Fall, wenn vom Vorliegen einer „Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ im Sinne des § 55 Abs. 3 NAG auszugehen wäre. Das würde wiederum voraussetzen, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH vom 05.02.2021, Ra 2020/21/0439, Rn. 18, mit Verweis auf VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 15; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, Rn. 16 bis 17, und VwGH vom 16.07.2020, Ra 2019/21/0247, Rn. 9 und 10).Zwar bestünde gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht weiter, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, das wäre aber nur dann der Fall, wenn vom Vorliegen einer „Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ im Sinne des Paragraph 55, Absatz 3, NAG auszugehen wäre. Das würde wiederum voraussetzen, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH vom 05.02.2021, Ra 2020/21/0439, Rn. 18, mit Verweis auf VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 15; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, Rn. 16 bis 17, und VwGH vom 16.07.2020, Ra 2019/21/0247, Rn. 9 und 10). Demnach entspricht der Gefährdungsmaßstab des § 55 Abs. 3 NAG jenem des § 67 Abs. 1 FPG (vgl. dazu zusätzlich VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, Rn. 17), dessen Erreichen bereits unter 3.
- verneint wurde.Demnach entspricht der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 55, Absatz 3, NAG jenem des Paragraph 67, Absatz eins, FPG vergleiche dazu zusätzlich VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, Rn. 17), dessen Erreichen bereits unter 3.
- verneint wurde. Aus diesen Gründen war im gegenständlichen Fall auch keine Ausweisung gegen den Beschwerdeführer auszusprechen. Der Beschwerdeführer wird jedoch eindringlich darauf hingewiesen, dass ein künftiges Fehlverhalten oder geänderte Umstände im Sinne des Art. 51ff NAG einen geänderten Sachverhalt darstellen können und es dem Bundesamt diesfalls unbenommen bleibt, eine neuerliche Prüfung des Sachverhaltes und des Vorliegens einer aktuellen Gefährlichkeit oder eines fehlenden Aufenthaltsrechtes durchzuführen und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung zu erlassen. Der Beschwerdeführer wird jedoch eindringlich darauf hingewiesen, dass ein künftiges Fehlverhalten oder geänderte Umstände im Sinne des Artikel 51 f, f, NAG einen geänderten Sachverhalt darstellen können und es dem Bundesamt diesfalls unbenommen bleibt, eine neuerliche Prüfung des Sachverhaltes und des Vorliegens einer aktuellen Gefährlichkeit oder eines fehlenden Aufenthaltsrechtes durchzuführen und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung zu erlassen. 3.
- Unterbleiben einer Übersetzung Auf die Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung konnte verzichtet werden, da der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, er spreche Deutsch auf hohem Niveau. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Verhandlung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest, sodass eine mündliche Verhandlung entfallen konnte, zumal der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G315.2288672.1.00