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{'item': 'I416 2288755-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2024 GeschäftszahlI416 2288755-1 SpruchI416 2288755-1/3E, I416 2288755-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.07.2022 unter der Identität „ XXXX , geb. XXXX , StA. Libyen“ den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.07.2022 unter der Identität „ römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Libyen“ den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Am 20.07.2022 wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Antrags auf internationalen Schutz von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab zu seinen Personendaten befragt unter anderem an, dass er als libyscher Staatsangehöriger vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsland Libyen in Tripolis gelebt habe. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer an, dass die wirtschaftliche Lage in Libyen sehr schlecht sei und es Armut und Arbeitslosigkeit gebe.
  4. Mit E-Mail des Landeskriminalamtes der LPD XXXX vom 20.12.2022 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass beim Beschwerdeführer der Verdacht bestehe, dass er tatsächlich tunesischer Staatsbürger sei, da am Handy des Beschwerdeführers ein „Teil-Foto“ eines tunesischen Reisepasses gefunden worden sei. Auf dem darauf ersichtlichen Passbild sei eindeutig der Beschwerdeführer erkennbar und hätten die internationalen daktyloskopischen Personenabgleiche einen Treffer in Italien und den Niederlanden ergeben. Das Antwortschreiben von „IP-Rom“ habe den Datensatz „in Tunesien geboren“ bestätigt, wobei der Name und das Geburtsdatum mit den nunmehrigen Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmen würden. Dementgegen habe das Antwortschreiben von „IP-Den Haag“ folgenden Datensatz enthalten: XXXX , XXXX in Tarablous/Libyen, StAng. Libyen.
  5. Mit E-Mail des Landeskriminalamtes der LPD römisch 40 vom 20.12.2022 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass beim Beschwerdeführer der Verdacht bestehe, dass er tatsächlich tunesischer Staatsbürger sei, da am Handy des Beschwerdeführers ein „Teil-Foto“ eines tunesischen Reisepasses gefunden worden sei. Auf dem darauf ersichtlichen Passbild sei eindeutig der Beschwerdeführer erkennbar und hätten die internationalen daktyloskopischen Personenabgleiche einen Treffer in Italien und den Niederlanden ergeben. Das Antwortschreiben von „IP-Rom“ habe den Datensatz „in Tunesien geboren“ bestätigt, wobei der Name und das Geburtsdatum mit den nunmehrigen Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmen würden. Dementgegen habe das Antwortschreiben von „IP-Den Haag“ folgenden Datensatz enthalten: römisch 40 , römisch 40 in Tarablous/Libyen, StAng. Libyen.
  6. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 13 AsylG vom 08.02.2023 wurde dem Beschwerdeführer der Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet mitgeteilt.
  7. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 13, AsylG vom 08.02.2023 wurde dem Beschwerdeführer der Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet mitgeteilt.
  8. Am 08.03.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde statt, worin der Beschwerdeführer unter anderem anführte, dass er keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen könne, da er seinen libyschen Reisepass unterwegs verloren habe. Befragt zu seinen Fluchtgründen erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass sein Haus bombardiert worden sei und der IS zahlreiche Menschen, darunter auch Familienmitglieder, umgebracht hätte, weshalb er vor dem herrschenden Krieg geflohen sei. Dem Beschwerdeführer wurden in weiterer Folge vom Einvernahmeleiter mehrere Wissensfragen zu Libyen gestellt und wurde ihm am Ende der Befragung die Möglichkeit gegeben, in das Länderinformationsblatt zu Libyen Einsicht und Stellung zu nehmen, wobei der Beschwerdeführer dies ablehnte.
  9. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 19.02.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten „in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien“ abgewiesen (Spruchpunkt II.). Des Weiteren wurde ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und seine Abschiebung nach Tunesien für zulässig erachtet (Spruchpunkt V.). Des Weiteren wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und es wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.). Zudem wurde ausgesprochen, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.11.2022 verloren habe (Spruchpunkt VIII.) und es wurde gegen ihn ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.).
  10. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 19.02.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten „in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien“ abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Des Weiteren wurde ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und seine Abschiebung nach Tunesien für zulässig erachtet (Spruchpunkt römisch fünf.). Des Weiteren wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und es wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.). Zudem wurde ausgesprochen, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.11.2022 verloren habe (Spruchpunkt römisch acht.) und es wurde gegen ihn ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch neun.).
  11. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung am 15.03.2024 fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde die faktenwidrige Feststellung, der Beschwerdeführer sei tunesischer Staatsangehöriger, auf ein im Bescheid näher bezeichnetes Schreiben samt Lichtbildbeilage gestützt habe, welches dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Ihm sei somit keine Möglichkeit gegeben worden, sich zu diesem Schreiben zu äußern, wobei dies eine eklatante Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG darstelle. Eine von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beantragte Akteneinsicht in dieses Schreiben sei von der belangten Behörde ohne nähere Begründung verweigert worden, wobei dies einen Verfahrensmangel betreffend die Sachentscheidung darstelle. Da der Bestimmung des Herkunftsstaates im Asylverfahren zentrale Bedeutung zukomme und das gesamte Verfahren darauf aufbaue, sei dieser Verfahrensmangel besonders schwerwiegend und bewirke die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Darüber hinaus sei die belangte Behörde aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens tatsachenwidrig im Bescheid vom Herkunftsstaat Tunesien ausgegangen und habe es unterlassen, sich mit der Situation des tatsächlichen Herkunftsstaates Libyen auseinanderzusetzen.
  12. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung am 15.03.2024 fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde die faktenwidrige Feststellung, der Beschwerdeführer sei tunesischer Staatsangehöriger, auf ein im Bescheid näher bezeichnetes Schreiben samt Lichtbildbeilage gestützt habe, welches dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Ihm sei somit keine Möglichkeit gegeben worden, sich zu diesem Schreiben zu äußern, wobei dies eine eklatante Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG darstelle. Eine von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beantragte Akteneinsicht in dieses Schreiben sei von der belangten Behörde ohne nähere Begründung verweigert worden, wobei dies einen Verfahrensmangel betreffend die Sachentscheidung darstelle. Da der Bestimmung des Herkunftsstaates im Asylverfahren zentrale Bedeutung zukomme und das gesamte Verfahren darauf aufbaue, sei dieser Verfahrensmangel besonders schwerwiegend und bewirke die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Darüber hinaus sei die belangte Behörde aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens tatsachenwidrig im Bescheid vom Herkunftsstaat Tunesien ausgegangen und habe es unterlassen, sich mit der Situation des tatsächlichen Herkunftsstaates Libyen auseinanderzusetzen.
  13. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.03.2024 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer reiste unter der Identität „ XXXX , geb. XXXX , StA. Libyen“ in Österreich ein, ohne entsprechende Identitätsnachweise vorzulegen. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest.Der Beschwerdeführer reiste unter der Identität „ römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Libyen“ in Österreich ein, ohne entsprechende Identitätsnachweise vorzulegen. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist ungeklärt, da es die belangte Behörde verabsäumt hat, ausreichende Ermittlungen zur Klärung der Frage nach dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers durchzuführen. Die belangte Behörde hat dennoch, ohne die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers festzustellen, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit gegenständlich angefochtenem Bescheid abgewiesen. Darüber hinaus hat die belangte Behörde Länderberichte von Tunesien sowie weitere Beweismittel in die gegenständliche Entscheidung einbezogen, ohne dem Beschwerdeführer dazu Parteiengehör eingeräumt zu haben.
  15. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, dessen Ausführungen zu Feststellungen erhoben wurden, ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang, dessen Ausführungen zu Feststellungen erhoben wurden, ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Asylantragstellung des Beschwerdeführers sowie seine im Asylverfahren verwendete Identität lassen sich dem vorliegenden Behördenakt entnehmen. Mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Originaldokuments steht die Identität des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei fest. Die Feststellung zur ungeklärten Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründet ebenfalls auf dem vorliegenden Behördenakt unter Berücksichtigung des letzten Ermittlungsstandes der belangten Behörde. Einerseits reiste der Beschwerdeführer unter Angabe der Identität „ XXXX , geb. XXXX , StA. Libyen“ nach Österreich ein und gab das gesamte Asylverfahren hinweg dahingehend gleichbleibende Angaben zu Protokoll. Andererseits wurde die belangte Behörde vom Bundesministerium für Inneres bereits im Dezember 2022 darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein Lichtbild am Handy des Beschwerdeführers entdeckt worden wäre, welches einen Teilbereich eines tunesischen Reisepasses enthalten würde. Das dazugehörige Passbild zeige klar den Beschwerdeführer und würden das darauf in Teilen ersichtliche Geburtsdatum sowie der Name mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmen (AS 57).Die Feststellung zur ungeklärten Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründet ebenfalls auf dem vorliegenden Behördenakt unter Berücksichtigung des letzten Ermittlungsstandes der belangten Behörde. Einerseits reiste der Beschwerdeführer unter Angabe der Identität „ römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Libyen“ nach Österreich ein und gab das gesamte Asylverfahren hinweg dahingehend gleichbleibende Angaben zu Protokoll. Andererseits wurde die belangte Behörde vom Bundesministerium für Inneres bereits im Dezember 2022 darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein Lichtbild am Handy des Beschwerdeführers entdeckt worden wäre, welches einen Teilbereich eines tunesischen Reisepasses enthalten würde. Das dazugehörige Passbild zeige klar den Beschwerdeführer und würden das darauf in Teilen ersichtliche Geburtsdatum sowie der Name mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmen (AS 57). Mangels Vorliegens eines Originaldokuments konnte die Echtheit und Authentizität eines Reisepasses jedoch nicht bestimmt werden, schließlich wurde im Verfahren lediglich ein Lichtbild beinhaltend einen Teilausschnitt des Reisepasses entdeckt. Stattdessen stützte sich die belangte Behörde im gegenständlichen Bescheid darauf, dass internationale daktyloskopische Personenabgleiche Überstimmungen mit dem Beschwerdeführer ergeben hätten. So wurden von „IP-Rom“ die Personendaten „ XXXX , geb. XXXX in */Tunesien“ (AS 91), von „IP-Den Haag“ hingegen die Personendaten „ XXXX , geb. XXXX in Tarablous/Libyen, StAng Libyen“ übermittelt (AS 93). Mangels Vorliegens eines Originaldokuments konnte die Echtheit und Authentizität eines Reisepasses jedoch nicht bestimmt werden, schließlich wurde im Verfahren lediglich ein Lichtbild beinhaltend einen Teilausschnitt des Reisepasses entdeckt. Stattdessen stützte sich die belangte Behörde im gegenständlichen Bescheid darauf, dass internationale daktyloskopische Personenabgleiche Überstimmungen mit dem Beschwerdeführer ergeben hätten. So wurden von „IP-Rom“ die Personendaten „ römisch 40 , geb. römisch 40 in */Tunesien“ (AS 91), von „IP-Den Haag“ hingegen die Personendaten „ römisch 40 , geb. römisch 40 in Tarablous/Libyen, StAng Libyen“ übermittelt (AS 93). Dem gegenständlichen Behördenakt lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die belangte Behörde aufgrund der zuvor aufgezählten Ermittlungsergebnisse ein Gutachten zu den Sprach- und Landeskenntnissen des Beschwerdeführers durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eingeholt hat. Die spärlichen Fragestellungen nach Landeskenntnissen zu Libyen durch einen Referenten der belangten Behörde im Rahmen der Einvernahme am 08.03.2023 ersetzt gegenständlich keine gutachterliche Beurteilung, insbesondere wurden dem Beschwerdeführer darin keinerlei Vorhalte bezüglich des Verdachts der tunesischen Staatsangehörigkeit gemacht. Es sind auch ansonsten keinerlei Hinweise dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer zu einem anderen Zeitpunkt mit dem bestehenden Verdacht seiner tunesischen Staatsbürgerschaft im Behördenverfahren konfrontiert worden wäre. Aus diesem Grund war letztlich die Feststellung zu treffen, dass die belangte Behörde ungenügende Ermittlungsschritte in Hinblick auf die Beurteilung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gesetzt hat. Darüber hinaus bleibt festzuhalten, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Bescheid die klare Feststellung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers vermissen ließ. So wurde lediglich unter dem Punkt „C) Feststellungen“ angeführt wie folgt: „Ihre Identität steht nicht fest. Sie nennen sich XXXX , geben an am XXXX in Tripolis in Libyen geboren zu sein. Sie geben an libyscher Staatsangehöriger (…) zu sein.“ (AS 189). In weiterer Folge wurde zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates ausgeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass er in Tunesien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war. Unter Punkt „D) Beweiswürdigung“ wurde hingegen – jedenfalls disloziert – Folgendes angeführt: „Durch Ermittlungen der Polizei konnte ein Ausschnitt eines tunesischen Reisepasses mit Ihrem Lichtbild und Fragmente Ihres vorgebrachten Namens vorgefunden werden. Somit ist Ihre tunesische Staatsangehörigkeit festgestellt.“ (AS 208).Darüber hinaus bleibt festzuhalten, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Bescheid die klare Feststellung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers vermissen ließ. So wurde lediglich unter dem Punkt „C) Feststellungen“ angeführt wie folgt: „Ihre Identität steht nicht fest. Sie nennen sich römisch 40 , geben an am römisch 40 in Tripolis in Libyen geboren zu sein. Sie geben an libyscher Staatsangehöriger (…) zu sein.“ (AS 189). In weiterer Folge wurde zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates ausgeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass er in Tunesien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war. Unter Punkt „D) Beweiswürdigung“ wurde hingegen – jedenfalls disloziert – Folgendes angeführt: „Durch Ermittlungen der Polizei konnte ein Ausschnitt eines tunesischen Reisepasses mit Ihrem Lichtbild und Fragmente Ihres vorgebrachten Namens vorgefunden werden. Somit ist Ihre tunesische Staatsangehörigkeit festgestellt.“ (AS 208). Abschließend bleibt festzuhalten, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 08.03.2023 „Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat Libyen“ vorgehalten hat, wohingegen sie im angefochtenen Bescheid letztlich das Länderinformationsblatt zu Tunesien abgebildet hat. Nach Durchsicht des gesamten Behördenverfahrens kamen abermals keinerlei Hinweise dafür hervor, dass der Beschwerdeführer im Administrativverfahren Kenntnis dieser Länderberichte zu Tunesien erhalten hätte bzw. ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme gewährt worden wäre. Dies trifft ebenso auf das im angefochtenen Bescheid angeführte Beweismittel zu, und zwar das „Schreiben der LKA-Ast Ost betreffend den Verdacht der falschen Staatsangehörigkeit (inklusive Lichtbildbeilage)“, welches dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Dem Beschwerdeführer wurde sohin keine Möglichkeit gegeben, sich zu diesem Schreiben zu äußern, wobei im Beschwerdeschriftsatz darüber hinaus moniert wurde, dass eine von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beantragte Akteneinsicht in eben dieses Schreiben ohne nähere Begründung von der belangten Behörde verweigert worden wäre (AS 266).
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Behebung des Bescheids: Anzuwendende Rechtslage: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Gemäß § 8 Abs1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Abs1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372; ua.). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372; ua.). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen vergleiche VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143). Anwendung auf den gegenständlichen Beschwerdefall: Gegenstand des Verfahrens ist zunächst die Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinem Antrag auf internationalen Schutz und ist in weiterer Folge von Amts wegen abzuklären, ob Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ableitbar sind. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt (insbesondere im Falle eines Antrags auf internationalen Schutz) muss von der Verwaltungsbehörde somit vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben (vgl. VwGH 28.02.2019, Ra 2018/14/0366).Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt (insbesondere im Falle eines Antrags auf internationalen Schutz) muss von der Verwaltungsbehörde somit vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben vergleiche VwGH 28.02.2019, Ra 2018/14/0366). Die Wahrung des Parteiengehörs im Zuge des Ermittlungsverfahrens iSd §§ 37 ff AVG bzw. §§ 17, 24 f VwGVG ist von Amts wegen zu beachten und gehört zu den fundamentalen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens sowie des Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten, sie stellt eine kardinale Voraussetzung eines rechtmäßigen Verfahrens sowie eine der wichtigsten Sicherungen des rechtstaatlichen Prinzips dar (vgl. VwGH 04.10.2023, Ra 2022/03/0208 mit Hinweis auf VfGH 25.6.1949, B 125 und B 178/48 (VfSlg 1804/1949); VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0085, mwH; vgl. §§ 10, 45 VwGVG 2014).Die Wahrung des Parteiengehörs im Zuge des Ermittlungsverfahrens iSd Paragraphen 37, ff AVG bzw. Paragraphen 17, 24, f VwGVG ist von Amts wegen zu beachten und gehört zu den fundamentalen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens sowie des Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten, sie stellt eine kardinale Voraussetzung eines rechtmäßigen Verfahrens sowie eine der wichtigsten Sicherungen des rechtstaatlichen Prinzips dar vergleiche VwGH 04.10.2023, Ra 2022/03/0208 mit Hinweis auf VfGH 25.6.1949, B 125 und B 178/48 (VfSlg 1804 aus 1949,); VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0085, mwH; vergleiche Paragraphen 10, 45, VwGVG 2014). Die belangte Behörde hat gegenständlich die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht festgestellt, jedoch eine dahingehende knappe Beweiswürdigung samt einer dislozierten Feststellung verfasst. Der maßgebliche Sachverhalt – sohin die Unterstellung der tunesischen Staatsbürgerschaft – wurde dem Beschwerdeführer jedoch nicht mitgeteilt, sodass von einer mangelhaften Einräumung von Parteiengehör ausgegangen wird. Mit der Gewährung von Parteiengehör nach § 45 Abs. 3 AVG wird der Zweck verfolgt, der Partei nach Kenntnis vom Ergebnis der Beweisaufnahme zu ermöglichen, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung zu nehmen und ein Vorbringen zu erstatten (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). Die Wahrung des Parteiengehörs ist von Amts wegen, ausdrücklich, in förmlicher Weise und unter Einräumung einer angemessenen Frist zu gewähren. Es genügt nicht, wenn der Partei der maßgebliche Sachverhalt in irgendeiner Weise bekannt wird (vgl. VwGH 20.12.2023, Ra 2022/03/0266 mit Verweis auf VwGH 27.6.2022, Ra 2022/11/0035; VwGH 16.11.2006, 2003/03/0180).Mit der Gewährung von Parteiengehör nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG wird der Zweck verfolgt, der Partei nach Kenntnis vom Ergebnis der Beweisaufnahme zu ermöglichen, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung zu nehmen und ein Vorbringen zu erstatten vergleiche VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). Die Wahrung des Parteiengehörs ist von Amts wegen, ausdrücklich, in förmlicher Weise und unter Einräumung einer angemessenen Frist zu gewähren. Es genügt nicht, wenn der Partei der maßgebliche Sachverhalt in irgendeiner Weise bekannt wird vergleiche VwGH 20.12.2023, Ra 2022/03/0266 mit Verweis auf VwGH 27.6.2022, Ra 2022/11/0035; VwGH 16.11.2006, 2003/03/0180). Für die grundlegende Asylrelevanz ist bedeutsam, ob aufgrund der in der Person des Antragstellers gelegenen Merkmale vor dem Hintergrund der aktuellen Lage im Herkunftsstaat Verfolgungsgefahr angenommen werden kann. Dabei kommt es nicht auf rein subjektive Befürchtungen des Antragstellers an, sondern müssen objektive Gründe für die Annahme des Bestehens einer solchen Verfolgungsgefahr vorliegen. Die belangte Behörde ist im Rahmen ihrer Ermittlungspflichten somit gehalten, etwa im Wege der Staatendokumentation aktuelle Entwicklungen in den Herkunftsstaaten zu beobachten und ihrer Entscheidung objektive Grundlagen zugrunde zu legen. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits wiederholt erkannt, dass schon infolge des gänzlichen Fehlens von für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Anforderung, dass jedenfalls die wesentlichen Punkte der diesbezüglichen Feststellungen in der Begründung der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts selbst enthalten sein müssen, nicht entsprochen und maßgeblich gegen die Verwaltungsgerichte treffende Begründungspflicht verstoßen wird. Damit wird es dem Verwaltungsgerichtshof verunmöglicht, die angefochtene Entscheidung in der vom Gesetz geforderten Weise einer nachprüfenden Kontrolle zu unterziehen (vgl. etwa VwGH 23.09.2020, Ra 2020/01/0170; VwGH 29.11.2022, Ra 2022/14/0247).Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits wiederholt erkannt, dass schon infolge des gänzlichen Fehlens von für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Anforderung, dass jedenfalls die wesentlichen Punkte der diesbezüglichen Feststellungen in der Begründung der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts selbst enthalten sein müssen, nicht entsprochen und maßgeblich gegen die Verwaltungsgerichte treffende Begründungspflicht verstoßen wird. Damit wird es dem Verwaltungsgerichtshof verunmöglicht, die angefochtene Entscheidung in der vom Gesetz geforderten Weise einer nachprüfenden Kontrolle zu unterziehen vergleiche etwa VwGH 23.09.2020, Ra 2020/01/0170; VwGH 29.11.2022, Ra 2022/14/0247). Tatsächlich ist die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gegenständlich nicht abschließend geklärt. Angesichts der mangelnden Feststellung seiner Staatsangehörigkeit im angefochtenen Bescheid sowie der ansonsten unterlaufenen groben Mängel im Ermittlungsverfahren (wie beispielsweise die Nichteinholung eines Sprachgutachtens, mangelhafte Einräumung von Parteiengehör) ist der Erwägung der belangten Behörde, wonach aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK seiner Person in seiner Heimat vorliegen würde, nicht zu folgen und der belangten Behörde damit ein grober Verstoß gegen die Feststellungs- und Begründungspflicht anzulasten. Die Entscheidung der belangten Behörde erweist sich daher im Hinblick auf die Beurteilung einer dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr drohenden Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention als nicht ausreichend nachvollziehbar. Die Entscheidung der belangten Behörde erweist sich daher im Hinblick auf die Beurteilung einer dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr drohenden Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention als nicht ausreichend nachvollziehbar. Der Verfahrensgesetzgeber hat bekräftigt, dass die Behörden im Fall einer Aufhebung des Bescheides – bei unveränderter relevanter Sach- und Rechtslage (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0044; Hauer, Gerichtsbarkeit3 Rz 205) – verpflichtet sind, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwG entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Somit ist die Behörde an die Rechtsansicht des VwG gebunden und darf bei gleich gebliebenem Sachverhalt nicht zu einem anderen Ergebnis kommen (VwGH 17.07.2023, Ra 2023/03/0141).Der Verfahrensgesetzgeber hat bekräftigt, dass die Behörden im Fall einer Aufhebung des Bescheides – bei unveränderter relevanter Sach- und Rechtslage vergleiche VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0044; Hauer, Gerichtsbarkeit3 Rz 205) – verpflichtet sind, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwG entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Somit ist die Behörde an die Rechtsansicht des VwG gebunden und darf bei gleich gebliebenem Sachverhalt nicht zu einem anderen Ergebnis kommen (VwGH 17.07.2023, Ra 2023/03/0141). Die belangte Behörde wird sich daher im weiterzuführenden Verfahren eingehend mit der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und nach mängelfreien Ermittlungen die Staatsangehörigkeit festzustellen und über den Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen haben. Aus Sicht des erkennenden Richters ist eine Behebung der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde somit im Sinne des Gesetzgebers gelegen, da die belangte Behörde sich gegenständlich über die Beurteilung eines Kernelements eines Asylantrages hinweggesetzt hat und die Erlassung des verfahrensgegenständlichen materiellen Bescheides damit den gesetzlichen Bestimmungen widerspricht. Die Entscheidung der belangten Behörde über den verfahrenseinleitenden Antrag (Asylantrag) steht sohin wieder offen. Soweit sich der gegenständlich angefochtene Bescheid auf die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer bezieht, ist er mit Rechtswidrigkeit behaftet und insoweit aufzuheben. Die damit verbundenen Nebenaussprüche in den Spruchpunkten III. bis IX. sind daher ebenso aus dem Rechtsbestand zu entfernen und hatte das erkennende Gericht somit sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids aufzuheben.Soweit sich der gegenständlich angefochtene Bescheid auf die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer bezieht, ist er mit Rechtswidrigkeit behaftet und insoweit aufzuheben. Die damit verbundenen Nebenaussprüche in den Spruchpunkten römisch drei. bis römisch neun. sind daher ebenso aus dem Rechtsbestand zu entfernen und hatte das erkennende Gericht somit sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids aufzuheben.
  17. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I416.2288755.1.00

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