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{'item': 'L503 2276628-1'}

Obsah (12)§ 3Art 133§ 8§ 6§ 28§ 59§ 17Art. 130§§ 4§ 74Art. 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2024 GeschäftszahlL503 2276628-1 SpruchL503 2276628-1/11E, L503 2276628-1/11E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") – ein syrischer Staatsangehöriger – stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet am 18.10.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab der BF an, dass er vom Regime gesucht werde und deswegen nicht in Syrien leben könne. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er den Krieg und die Todesstrafe.
  2. Am 25.5.2023 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: "BFA") niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Person und seinem bisherigen Leben in Syrien gab der BF an, dass er moslemischen Glaubens (Sunnite) und Araber sei. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er festgestellt hätte, dass es kein Leben mehr in Syrien für ihn geben würde. Das Leben und die Zukunftsaussichten seien schwierig, vor allem was den beruflichen Teil betreffe. Bei seiner Ausreise habe der BF in die Türkei und nicht nach Europa gewollt, um zu arbeiten und um seine Familie zu unterstützen, aber das sei nicht möglich gewesen. Nachdem sein Bruder abgeschoben worden sei, habe auch er nicht länger in der Türkei leben wollen und sei dann drei Monate später nach Europa gereist. Der BF brachte sein Wehrdienstbuch und seinen Personalausweis in Original in Vorlage, welche einer Dokumentenüberprüfung seitens des BFA zugeführt wurden; ferner brachte er diverse Personenstandsdokumente in Kopie in Vorlage.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 13.7.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 13.7.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der BF sein Herkunftsland einzig wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage verlassen habe und sich in Europa ein besseres Leben erhoffe. Der BF sei nie zum Militär einberufen worden und führe zudem an, dass sein Wohnort nicht vom syrischen Regime kontrolliert werden würde. Der BF habe zudem verneint, jemals einer individuellen Bedrohung oder Verfolgung in Syrien ausgesetzt gewesen zu sein. Im Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten hielt das BFA fest, dass dem BF eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aufgrund der derzeit allgemeinen volatilen und instabilen Sicherheitslage in Verbindung mit der eklatant schlechten Versorgungslage derzeit nicht zumutbar sei.

  1. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigen Rechtsberatungsorganisation vom 11.8.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.
  2. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigen Rechtsberatungsorganisation vom 11.8.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides. Darin moniert der BF inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften und führt dazu im Wesentlichen aus, dass alle männlichen Syrer im wehrfähigen Alter im Kriegszustand der Wehrpflicht unterliegen würden und bei der Einreise des 30-jährigen BF mit seiner sofortigen Einziehung zum Militär bzw. mit seiner Inhaftierung zu rechnen sei. Ferner habe der BF seine Heimat illegal verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt und könnte er allein aufgrund dieser Umstände als Oppositioneller betrachtet werden. Weiters wären die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und veraltet. Abschließend wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
  3. Am 16.8.2023 wurde der Akt dem BVwG vorgelegt.
  4. Am 14.3.2024 führte das BVwG in der Sache des BF in dessen Beisein sowie seiner Rechtsvertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Im Zuge der Verhandlung wurden das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Stand 17.7.2023) sowie die Themenberichte der Staatendokumentation „Syrien – Grenzübergänge“ vom 25.10.2023 sowie „Wehrdienst“ vom 16.1.2024 in das Verfahren eingebracht und wurde dem BF eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.
  5. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 26.3.2024 gab der BF eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderberichten ab. Darin führte der BF zusammengefasst aus, dass er nicht legal direkt in die kurdischen Autonomiegebiete einreisen könne. Die Zahlung einer Befreiungsgebühr betreffend den Militärdienst sei bürokratisch und unsicher und lehne der BF darüber hinaus ab, mit einer Zahlung das syrische Regime indirekt bei der Begehung zahlreicher Menschenrechtsverletzungen zu unterstützen. Der Herkunftsort des BF befinde sich nur wenige Kilometer vom Kontrollgebiet der syrischen Regierung entfernt, die dortigen Machtpositionen der einzelnen Akteure seien instabil und es könne jederzeit zu Machtverschiebungen und Grenzübertritten kommen, wodurch der BF dem erheblichen Risiko ausgesetzt sei, von den syrischen Kräften aufgegriffen und wegen seiner Wehrdienstverweigerung bestraft zu werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zur Person des BF: Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung. Der BF spricht Arabisch. Der BF stammt aus der Ortschaft XXXX in der Nähe der Stadt XXXX , östlich des Euphrat, im Gouvernement XXXX , wo er aufwuchs und zur Schule ging. Ab den Jahren 2015/2016 hielt sich der BF mit seinen volljährigen Brüdern auch in XXXX im Nordosten Syriens auf, wo er Gelegenheitsarbeiten verrichtete, und verbrachte er zudem einige Zeit in der Türkei. Der BF stammt aus der Ortschaft römisch 40 in der Nähe der Stadt römisch 40 , östlich des Euphrat, im Gouvernement römisch 40 , wo er aufwuchs und zur Schule ging. Ab den Jahren 2015 aus 2016, hielt sich der BF mit seinen volljährigen Brüdern auch in römisch 40 im Nordosten Syriens auf, wo er Gelegenheitsarbeiten verrichtete, und verbrachte er zudem einige Zeit in der Türkei. Der Heimatort des BF wie auch XXXX befinden sich derzeit unter der Kontrolle der Autonomen Verwaltung für Nord und Ostsyrien (AANES). Der Heimatort des BF wie auch römisch 40 befinden sich derzeit unter der Kontrolle der Autonomen Verwaltung für Nord und Ostsyrien (AANES). Der BF ist seit 25.6.2016 verheiratet und hat drei Kinder (geb. 2018, 2020, 2021). Ehefrau und Kinder leben zurzeit in XXXX , wobei sie sich in der Vergangenheit auch beim BF in XXXX oder XXXX bzw. auch bei seinen Eltern aufhielten. Die Eltern des BF sind (wieder) im Heimatdorf aufhältig. Der BF hat sechs Brüder und fünf Schwestern. Die Schwestern sind großteils verheiratet und leben in XXXX , westlich des Euphrat, wo sich auch die beiden minderjährigen Brüder des BF aufhalten. Die weiteren drei Brüder halten sich nach wie vor in XXXX auf.Der BF ist seit 25.6.2016 verheiratet und hat drei Kinder (geb. 2018, 2020, 2021). Ehefrau und Kinder leben zurzeit in römisch 40 , wobei sie sich in der Vergangenheit auch beim BF in römisch 40 oder römisch 40 bzw. auch bei seinen Eltern aufhielten. Die Eltern des BF sind (wieder) im Heimatdorf aufhältig. Der BF hat sechs Brüder und fünf Schwestern. Die Schwestern sind großteils verheiratet und leben in römisch 40 , westlich des Euphrat, wo sich auch die beiden minderjährigen Brüder des BF aufhalten. Die weiteren drei Brüder halten sich nach wie vor in römisch 40 auf. Der BF steht mit seiner Familie in Kontakt. Der BF besuchte etwa elf Jahre lang die Schule und inskribierte für etwa zwei Jahre an der Universität in Al-Hasakah. Seinen Lebensunterhalt verdiente er sich mit Hilfsarbeiten und zuletzt als angelernter Schneider. Der BF verließ Syrien im Herbst 2021, um in der Türkei etwa ein Jahr zu arbeiten und reiste sodann im Herbst 2022 schlepperunterstützt und illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 18.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF hat in Österreich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  8. Zu den Fluchtgründen des BF: 1.2.
  9. Der BF befindet sich im wehrpflichtigen Alter. Er hat den verpflichtenden Wehrdienst in der syrischen Armee noch nicht abgeleistet. Er hat sein Militärdienstbuch im Jahr 2011 erhalten und wurde am 22.1.2011 einer Musterung unterzogen und als tauglich eingestuft. Der BF hatte seinen Wehrdienst bis 15.3.2015 mehrmals aufgeschoben. Er wurde bislang vom syrischen Regime nicht zum Wehrdienst einberufen. Nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass der BF im Falle einer Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung Folter ausgesetzt wäre. Ebenso wenig kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich der BF im Fall der Ableistung des Wehrdienstes an Kriegsverbrechen beteiligen müsste. Der BF weist keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime bzw. gegen den Militärdienst für das syrische Regime auf. Das syrische Regime unterstellt dem BF wegen der mit seiner Flucht verbundenen Entziehung vom Militärdienst oder einer künftigen Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine politische oder oppositionelle Gesinnung. Der BF kann ohne Kontakt mit dem syrischen Regime in seinen Heimatort einreisen. Das syrische Regime ist nicht imstande, den BF in seinem Heimatort zum Wehrdienst einzuziehen. 1.2.
  10. Der BF ist bislang der in den Gebieten der AANES bestehenden "Selbstverteidigungspflicht" nicht nachgekommen. Am 04.09.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Wehrpflicht auf Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) beschränkt. Entsprechend der aktuellen gesetzlichen Regelung unterliegt der 31-jährige BF aufgrund seines Lebensalters nicht mehr der Wehrpflicht in seiner kurdisch kontrollierten Herkunftsregion. Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Zwangsrekrutierung des BF durch kurdische Kräfte besteht nicht. Dem BF droht auch keine Zwangsrekrutierung durch andere oppositionelle Gruppierungen in Syrien. 1.2.
  11. Die Gefahr einer dem BF in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung aufgrund seines sunnitischen Glaubensbekenntnisses oder seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit kann nicht festgestellt werden. 1.2.
  12. Der BF war nicht politisch tätig, ist nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und ist auch sonst nicht in das Blickfeld der syrischen Regierung oder anderer Konfliktparteien geraten. Er hat in Syrien keine Straftaten begangen und wurde nie verhaftet. Der BF hat kein exilpolitisches Engagement in Österreich entfaltet. Dem BF droht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien und seiner Asylantragstellung in Europa bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung. Nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Es kann auch keine sonstige Gefahr einer Verfolgung des BF im Falle seiner Rückkehr nach Syrien festgestellt werden. 1.
  13. Zur aktuellen Situation in Syrien: Zur Lage in Syrien wird auf das vom BVwG in das Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Version 9, Gesamtaktualisierung am 17.7.2023), in dem eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden und in welchem auch konkret auf die regelmäßig beauftragten Anfragebeantwortungen zur aktuellen Situation bzw. spezifischen Fragestellungen Bezug genommen wurde, verwiesen. Weiters wurden in der Beschwerdeverhandlung zwei Themenberichte der Staatendokumentation, „Syrien-Grenzübergänge“ vom 25.10.2023 sowie „Wehrdienst“ vom 16.1.2024, in das Verfahren eingebracht. Der BF erstattete mit Schriftsatz vom 26.3.2024 eine Stellungnahme zu den aktuellen Länderberichten. In der Stellungnahme wurde diesen Berichten nicht entgegengetreten, sondern vielmehr unter Verweis auf diese Länderberichte vorgebracht, dass der BF einer (asylrelevanten) Verfolgungsgefahr unterliege. Gegen die Heranziehung der Berichte bestehen somit keine Bedenken. Im Übrigen wird auf die Berichte unten im Rahmen der Beweiswürdigung im jeweiligen Zusammenhang näher eingegangen.
  14. Beweiswürdigung: 2.
  15. Zur Person des BF: Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen, wie auch zu seiner Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit, dem religiösen Bekenntnis und seinen Sprachkenntnissen beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren auf internationalen Schutz und den diesbezüglich in Vorlage gebrachten Urkunden. Der BF brachte seinen syrischen Personalausweis in Original in Vorlage und wurde dieser bereits von der belangten Behörde einer Dokumentenprüfung unterzogen, bei der keine offensichtlichen Hinweise auf das Vorliegen einer Fälschung oder Verfälschung festgestellt wurden (im Übrigen auch nicht in Bezug auf das Wehrdienstbuch). Der BF gab zudem gleichlautend im Verfahren an, nie einen Reisepass besessen zu haben. Die belangte Behörde stellte mit Verweis auf das Ausstellungsdatum die Identität des BF nicht fest, ohne dies näher zu begründen. Das BVwG geht aufgrund der Originaldokumente samt Dokumentenprüfung aber davon aus, dass seine Identität als geklärt anzusehen ist. Die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Leben des BF in Syrien und zu seinen dort lebenden Familienangehörigen beruhen unmittelbar auf seinen – diesbezüglich grundsätzlich glaubhaften – Angaben vor dem BFA und in der Beschwerdeverhandlung sowie den einer Übersetzung zugeführten – wenn auch lediglich in Kopie in Vorlage gebrachten - Personenstandsdokumenten. Bei der Dauer der Schulausbildung und dem höchsten Schulabschluss gab es Differenzen zwischen den Aussagen vor dem BFA und dem BVwG; nachdem im Wehrdienstbuch mehrfach ein Aufschub „wegen Schulbildung“ vermerkt wurde, konnte auch die zweijährige Inskription an einer Universität festgestellt werden. Gleichlautend brachte der BF vor, dass er über keine Berufsausbildung verfügt und seine Familie mit Hilfsarbeiten finanzierte. Die Aufenthaltsorte der Familie haben sich in den letzten zehn Jahren mehrmals verändert und wurde diesbezüglich überwiegend den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung gefolgt. Er selbst gab glaubhaft an, gemeinsam mit seinen volljährigen und damit arbeitsfähigen Brüdern vor mehreren Jahren in den Nordosten des Landes geflohen zu sein, allerdings konnte der exakte Zeitpunkt und Zeitraum ob der mehr als vagen Angaben des BF nicht festgestellt werden. Aufgrund der Daten in den Personenstandsdokumenten – etwa Heiratsort, Geburtsorte der Kinder – geht das BVwG davon aus, dass sich der BF zwar im Norden zwecks Arbeit (wie auch in der Türkei) regelmäßig aufgehalten hat, jedoch bis zuletzt starke Anknüpfungspunkte zum Heimatort bestanden haben und er sich dort auch aufgehalten hat. Die Argumentation des BF, die Familie sei wegen der Kämpfe zwischen IS, dem Regime und kurdischen Streitkräften nach Norden geflohen, findet Deckung mit den Länderberichten und ist nachvollziehbar. Erneut können jedoch ob der vagen Angaben des BF keine genauen Zeitpunkte bzw. Zeiträume festgestellt werden. Generell waren zeitliche Angaben des BF nur mit äußerster Vorsicht zu würdigen, er selbst sagte hierzu, „wie schon gesagt sind meine Altersangaben sehr ungefähr, weil ich es nicht genau weiß. Das betrifft auch meine Altersangaben, die ich vor dem BFA gemacht habe.“ (VS 6). Demzufolge konzentrieren sich die gegenständlichen Feststellungen mehr auf die derzeitigen Aufenthaltsorte der Familienmitglieder als auf andere Charakteristika, da diese letztlich für das Vorbringen des BF auch nur bedingt von Relevanz sind. Hinsichtlich der Eltern und Ehefrau können die Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung zu Auseinandersetzungen zwischen arabischen Clans und den SDF im Herbst 2023 und den damit verbundenen Ortswechseln aufgrund der Berichtslage (vgl. etwa LIB Version 10) nachvollzogen werden.Die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Leben des BF in Syrien und zu seinen dort lebenden Familienangehörigen beruhen unmittelbar auf seinen – diesbezüglich grundsätzlich glaubhaften – Angaben vor dem BFA und in der Beschwerdeverhandlung sowie den einer Übersetzung zugeführten – wenn auch lediglich in Kopie in Vorlage gebrachten - Personenstandsdokumenten. Bei der Dauer der Schulausbildung und dem höchsten Schulabschluss gab es Differenzen zwischen den Aussagen vor dem BFA und dem BVwG; nachdem im Wehrdienstbuch mehrfach ein Aufschub „wegen Schulbildung“ vermerkt wurde, konnte auch die zweijährige Inskription an einer Universität festgestellt werden. Gleichlautend brachte der BF vor, dass er über keine Berufsausbildung verfügt und seine Familie mit Hilfsarbeiten finanzierte. Die Aufenthaltsorte der Familie haben sich in den letzten zehn Jahren mehrmals verändert und wurde diesbezüglich überwiegend den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung gefolgt. Er selbst gab glaubhaft an, gemeinsam mit seinen volljährigen und damit arbeitsfähigen Brüdern vor mehreren Jahren in den Nordosten des Landes geflohen zu sein, allerdings konnte der exakte Zeitpunkt und Zeitraum ob der mehr als vagen Angaben des BF nicht festgestellt werden. Aufgrund der Daten in den Personenstandsdokumenten – etwa Heiratsort, Geburtsorte der Kinder – geht das BVwG davon aus, dass sich der BF zwar im Norden zwecks Arbeit (wie auch in der Türkei) regelmäßig aufgehalten hat, jedoch bis zuletzt starke Anknüpfungspunkte zum Heimatort bestanden haben und er sich dort auch aufgehalten hat. Die Argumentation des BF, die Familie sei wegen der Kämpfe zwischen IS, dem Regime und kurdischen Streitkräften nach Norden geflohen, findet Deckung mit den Länderberichten und ist nachvollziehbar. Erneut können jedoch ob der vagen Angaben des BF keine genauen Zeitpunkte bzw. Zeiträume festgestellt werden. Generell waren zeitliche Angaben des BF nur mit äußerster Vorsicht zu würdigen, er selbst sagte hierzu, „wie schon gesagt sind meine Altersangaben sehr ungefähr, weil ich es nicht genau weiß. Das betrifft auch meine Altersangaben, die ich vor dem BFA gemacht habe.“ (VS 6). Demzufolge konzentrieren sich die gegenständlichen Feststellungen mehr auf die derzeitigen Aufenthaltsorte der Familienmitglieder als auf andere Charakteristika, da diese letztlich für das Vorbringen des BF auch nur bedingt von Relevanz sind. Hinsichtlich der Eltern und Ehefrau können die Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung zu Auseinandersetzungen zwischen arabischen Clans und den SDF im Herbst 2023 und den damit verbundenen Ortswechseln aufgrund der Berichtslage vergleiche etwa LIB Version 10) nachvollzogen werden. Der konkrete Ausreisezeitpunkt aus Syrien kann mangels entsprechender Angaben des BF nicht festgestellt werden. In der Erstbefragung, die entsprechend § 19 AsylG insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient, gab der BF seinen Aufenthalt seit seiner Ausreise detailliert an und konnte somit der Herbst 2021 festgestellt werden (dies auch unter Berücksichtigung der Geburtsdaten des dritten Kindes). Gleichlautend schilderte der BF seinen einjährigen Aufenthalt in der Türkei sowie seine ursprüngliche Ausreisemotivation – „Ich wollte dort arbeiten und meine Familie unterstützen, aber das ging nicht.“ (AS 33) - und die sodann erfolgte schlepperunterstützte Reise nach Österreich. Der BF musste auf seiner Reise nach Österreich durch andere als sicher geltende Staaten reisen (etwa Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn) und wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, schon dort um Schutz anzusuchen. Das Vorgehen des BF, gerade nicht bei der sich als erstes bietenden Gelegenheit um internationalen Schutz anzusuchen, spricht gegen die Glaubwürdigkeit der Ausreisemotivation des BF wie auch seine Angaben zum Zielland sowohl in der Erstbefragung, als auch vor dem BFA und dem BVwG („Ich habe Verwandte in Deutschland“, AS 4, 32, VS 6). Der konkrete Ausreisezeitpunkt aus Syrien kann mangels entsprechender Angaben des BF nicht festgestellt werden. In der Erstbefragung, die entsprechend Paragraph 19, AsylG insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient, gab der BF seinen Aufenthalt seit seiner Ausreise detailliert an und konnte somit der Herbst 2021 festgestellt werden (dies auch unter Berücksichtigung der Geburtsdaten des dritten Kindes). Gleichlautend schilderte der BF seinen einjährigen Aufenthalt in der Türkei sowie seine ursprüngliche Ausreisemotivation – „Ich wollte dort arbeiten und meine Familie unterstützen, aber das ging nicht.“ (AS 33) - und die sodann erfolgte schlepperunterstützte Reise nach Österreich. Der BF musste auf seiner Reise nach Österreich durch andere als sicher geltende Staaten reisen (etwa Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn) und wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, schon dort um Schutz anzusuchen. Das Vorgehen des BF, gerade nicht bei der sich als erstes bietenden Gelegenheit um internationalen Schutz anzusuchen, spricht gegen die Glaubwürdigkeit der Ausreisemotivation des BF wie auch seine Angaben zum Zielland sowohl in der Erstbefragung, als auch vor dem BFA und dem BVwG („Ich habe Verwandte in Deutschland“, AS 4, 32, VS 6). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
  16. Zum Fluchtvorbringen des BF: 2.2.
  17. Eingangs ist auf die konkreten geographischen und politischen Verhältnisse in der Herkunftsprovinz des BF einzugehen, wobei neben den Websites https://syria.liveuamap.com und https://www.cartercenter.org auf den aktuellen Länderbericht der Staatendokumentation verwiesen wird. Demnach war es dem Islamischen Staat nach Kämpfen mit der Nusra-Front und gegnerischen arabischen Stämmen im Sommer 2014 gelungen, die Provinz Deir ez-Zor einzunehmen bzw. zeigt Carter Center den Machtwechsel im Heimatdorf des BF mit Anfang 2015 an. Im Herbst 2017 wurde der IS aus Deir ez-Zor wieder vertrieben und beschreibt die Berichtslage für den Heimatort des BF, dass dieser von den SDF mit Unterstützung der USA am 18.11.2017 wieder übernommen wurde. Generell dauerte die Befreiung der östlichen Seite des Euphrat teils bis ins Jahr 2019 hinein. Den Wohnort und die entsprechenden Machtverhältnisse konkretisierte der BF bereits vor dem BFA und gab etwa auf AS 33 an: VP: Ich habe immer in Ortschaften gelebt, die nicht von der syrischen Regierung kontrolliert wurden. Deir ez-Zor wurde in der Zeit wo ich dort lebte von der Partei „IS“ kontrolliert. Derzeit kontrollieren die kurdische Partei und das syrische Regime. LA: Die kurdische Partei und das syrische Regime haben gemeinsam die Kontrolle? VP: Jeder kontrolliert einen Teil von Deir ez-Zor. Unser Dorf wird von den Amerikanern kontrolliert, da wir sehr reich an Ölfeldern sind. Die vom BF beschriebenen Kontrollbereiche werden auch im Länderbericht vom 17.7.2023 wie folgt wiedergegeben: „Das Gouvernement Deir ez-Zor ist grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt. Der westliche Teil des Gouvernements - d.h. vor allem die Gebiete westlich des Euphrat - wird von der syrischen Regierung und ihren iranischen und russischen Verbündeten kontrolliert. Dieses Gebiet umfasst die wichtigsten Städte (Deir Ez-Zor, Mayadin und Al-Bukamal) und die logistische Route, die die von der Regierung kontrollierten Gebiete mit der syrisch-irakischen Grenze verbindet. Der östliche Teil des Gouvernements - die meisten Gebiete östlich des Euphrat - wird von den kurdisch dominierten SDF und ihren Verbündeten in der US-geführten Koalition kontrolliert (EUAA 9.2022; vgl. JfS 12.1.2021). Da die SDF ihre Einflusssphären in der Region von der östlichen Seite her bis zum Euphrat ausdehnten, ist das al-Omar-Feld nun als die größte US-Militärbasis in Syrien bekannt. Das Feld im Osten von Deir ez-Zor ist das größte Ölfeld in Syrien (Enab 23.9.2022; vgl. EUAA 9.2022).“„Das Gouvernement Deir ez-Zor ist grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt. Der westliche Teil des Gouvernements - d.h. vor allem die Gebiete westlich des Euphrat - wird von der syrischen Regierung und ihren iranischen und russischen Verbündeten kontrolliert. Dieses Gebiet umfasst die wichtigsten Städte (Deir Ez-Zor, Mayadin und Al-Bukamal) und die logistische Route, die die von der Regierung kontrollierten Gebiete mit der syrisch-irakischen Grenze verbindet. Der östliche Teil des Gouvernements - die meisten Gebiete östlich des Euphrat - wird von den kurdisch dominierten SDF und ihren Verbündeten in der US-geführten Koalition kontrolliert (EUAA 9.2022; vergleiche JfS 12.1.2021). Da die SDF ihre Einflusssphären in der Region von der östlichen Seite her bis zum Euphrat ausdehnten, ist das al-Omar-Feld nun als die größte US-Militärbasis in Syrien bekannt. Das Feld im Osten von Deir ez-Zor ist das größte Ölfeld in Syrien (Enab 23.9.2022; vergleiche EUAA 9.2022).“ Das Gouvernement Deir ez-Zor unterteilt sich generell in drei Subdistrikte, wobei der Subdistrikt XXXX wiederum in verschiedene Nawahi‘s unterteilt ist, wobei sich XXXX zur Gänze östlich des Euphrat befindet. Der enge räumliche Bereich ist durchaus beachtlich und unterscheiden sich die Subdistrikte und Nawahi’s kaum in Lebenssituation, sprachlicher, ethnischer oder religiöser Zusammensetzung – zentral ist nur die Frage, wer die Kontrolle über den jeweiligen Bezirk hält. Diesbezüglich gibt es jedoch in Hinblick auf XXXX keinerlei Zweifel, dass dieser bereits seit Jahren von kurdischen Kräften kontrolliert wird. Auch in der Beschwerdeverhandlung bestätigt der BF seinen Heimatort und die Kontrolle durch die kurdischen Streitkräfte (VS 4). Das Gouvernement Deir ez-Zor unterteilt sich generell in drei Subdistrikte, wobei der Subdistrikt römisch 40 wiederum in verschiedene Nawahi‘s unterteilt ist, wobei sich römisch 40 zur Gänze östlich des Euphrat befindet. Der enge räumliche Bereich ist durchaus beachtlich und unterscheiden sich die Subdistrikte und Nawahi’s kaum in Lebenssituation, sprachlicher, ethnischer oder religiöser Zusammensetzung – zentral ist nur die Frage, wer die Kontrolle über den jeweiligen Bezirk hält. Diesbezüglich gibt es jedoch in Hinblick auf römisch 40 keinerlei Zweifel, dass dieser bereits seit Jahren von kurdischen Kräften kontrolliert wird. Auch in der Beschwerdeverhandlung bestätigt der BF seinen Heimatort und die Kontrolle durch die kurdischen Streitkräfte (VS 4). Zusammengefasst befindet sich das Heimatdorf des BF unzweifelhaft im Gebiet der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria – AANES) und somit unter der Kontrolle der kurdischen Streitkräfte. Das syrische Regime hat im Heimatort des BF keine Kontroll- und Zugriffsmöglichkeiten. 2.2.
  18. Der BF brachte in der Erstbefragung lediglich rudimentär und vage vor, dass er vom Regime gesucht werde und bei einer Rückkehr „Krieg – Todesstrafe“ befürchte, ohne auch nur ansatzweise zu begründen, woher diese Befürchtung herrührt (AS 6). Auch in Hinblick auf die an ihn gerichtete offene Frage nach den Flucht- und Asylgründen verblieb der BF vor dem BFA äußerst oberflächlich und vermeinte, er „wollte nicht kämpfen“ und verwies darauf, dass er immer „Zivilist“ gewesen sei, sich „nie einer Partei angeschlossen“ und „auch nie eine Waffe getragen“ habe. Er verneinte jegliche Bedrohungen und verwies auch nach mehrfacher Rückfrage letztlich nur darauf, den Wehrdienst für das syrische Regime nicht ableisten zu wollen. Bedrohungen oder Rekrutierungsversuche anderer Konfliktparteien wurden somit ausgeschlossen. Entsprechend den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung sei dieser vor Kämpfen in seinem Heimatort etwa 400 km weiter nordwestlich nach Jarabulus gegangen bzw. hätte sich sodann auch in der Türkei aufgehalten. Aus den in Vorlage gebrachten Personenstandsdokumenten ergeben sich für die weiteren Jahre jedenfalls immer wieder Anknüpfungspunkte zum Heimatort des BF bzw. gibt der BF auch an, dass sich Ehefrau und Kinder im Heimatort aufgehalten haben und lediglich in „der letzten Zeit“ auch in Jarabulus. Die vom BF selbst in Vorlage gebrachten Personenstandsdokumente bescheinigen als Geburtsort aller drei Kinder XXXX ; das Urteil des Gerichts in XXXX vom 14.3.2023 eine Eheschließung in XXXX im Mai
  19. Der BF hält sein Fluchtvorbringen der Wehrdienstverweigerung aufrecht, bringt jedoch auch gesteigert vor, dass „das Regime alle, die sich im befreiten Gebiet aufgehalten haben als Terroristen“ ansehen würden, weil sie eine Angehörigkeit zu den Türken annehmen“ würden (VS 9).2.2.
  20. Der BF brachte in der Erstbefragung lediglich rudimentär und vage vor, dass er vom Regime gesucht werde und bei einer Rückkehr „Krieg – Todesstrafe“ befürchte, ohne auch nur ansatzweise zu begründen, woher diese Befürchtung herrührt (AS 6). Auch in Hinblick auf die an ihn gerichtete offene Frage nach den Flucht- und Asylgründen verblieb der BF vor dem BFA äußerst oberflächlich und vermeinte, er „wollte nicht kämpfen“ und verwies darauf, dass er immer „Zivilist“ gewesen sei, sich „nie einer Partei angeschlossen“ und „auch nie eine Waffe getragen“ habe. Er verneinte jegliche Bedrohungen und verwies auch nach mehrfacher Rückfrage letztlich nur darauf, den Wehrdienst für das syrische Regime nicht ableisten zu wollen. Bedrohungen oder Rekrutierungsversuche anderer Konfliktparteien wurden somit ausgeschlossen. Entsprechend den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung sei dieser vor Kämpfen in seinem Heimatort etwa 400 km weiter nordwestlich nach Jarabulus gegangen bzw. hätte sich sodann auch in der Türkei aufgehalten. Aus den in Vorlage gebrachten Personenstandsdokumenten ergeben sich für die weiteren Jahre jedenfalls immer wieder Anknüpfungspunkte zum Heimatort des BF bzw. gibt der BF auch an, dass sich Ehefrau und Kinder im Heimatort aufgehalten haben und lediglich in „der letzten Zeit“ auch in Jarabulus. Die vom BF selbst in Vorlage gebrachten Personenstandsdokumente bescheinigen als Geburtsort aller drei Kinder römisch 40 ; das Urteil des Gerichts in römisch 40 vom 14.3.2023 eine Eheschließung in römisch 40 im Mai
  21. Der BF hält sein Fluchtvorbringen der Wehrdienstverweigerung aufrecht, bringt jedoch auch gesteigert vor, dass „das Regime alle, die sich im befreiten Gebiet aufgehalten haben als Terroristen“ ansehen würden, weil sie eine Angehörigkeit zu den Türken annehmen“ würden (VS 9). 2.2.
  22. Zu einer etwaigen Einberufung des BF durch das syrische Regime und zur Erreichbarkeit des Herkunftsortes 2.2.3.
  23. Zum Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen entsprechend dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 17.7.2023, auszugsweise wie folgt: „Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. [...] In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die
  24. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind [...] Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB Damaskus 12.2022). [...] Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 29.3.2023). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.3.2023; vgl. ICWA 24.5.2022).[...] Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 29.3.2023). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.3.2023; vergleiche ICWA 24.5.2022). [....] Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle Nach dem Abkommen zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zuvor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, wurde berichtet, dass syrische Kurden aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die SAA eingezogen zu werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Absolvierung des "Wehrdiensts"

der "Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria (AANES)] befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishli und al-Hassakah tragen diese die Bezeichnung "Sicherheitsquadrate" (Al-Morabat Al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven bzw. "Sicherheitsquadraten" auseinander - auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven, welche die Enklaven betreten (DIS 6.2022). Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Selbstverwaltung dort rekrutieren kann, wo sie im "Sicherheitsquadrat" im Zentrum der Gouvernements präsent ist, wie z. B. in Qamishli oder in Deir ez-Zor (Rechtsexperte 14.9.2022). Ein befragter Militärexperte gab dagegen an, dass die syrische Regierung grundsätzlich Zugriff auf die Wehrpflichtigen in den Gebieten unter der Kontrolle der PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat] hat, diese aber als illoyal ansieht und daher gar nicht versucht, sie zu rekrutieren (BMLV 12.10.2022). Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z.B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o.ä.] anerkennt (EB 15.8.2022). [...] Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des

  1. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts [...] Befreiungsgebühr für Syrer mit Wohnsitz im Ausland Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr („badal an-naqdi“) zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Bis 2020 konnten Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, einen Betrag von 8.000 US-Dollar zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden (DIS 5.2020), wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen (EB 2.9.2019; vgl. SB Berlin o.D.). Im November 2020 wurde mit dem Gesetzesdekret Nr. 31 (Rechtsexperte 14.9.2022) die Dauer des erforderlichen Auslandsaufenthalts auf ein Jahr reduziert und die Gebühr erhöht (NMFA 6.2021). Das Wehrersatzgeld ist nach der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre). Bei einem Aufenthalt ab fünf Jahren kommen pro Jahr weitere 200 USD Strafgebühr hinzu. Laut der Einschätzung verschiedener Organisationen dient die Möglichkeit der Zahlung des Wehrersatzgeldes für Auslandssyrer maßgeblich der Generierung ausländischer Devisen (AA 29.3.2023).Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr („badal an-naqdi“) zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Bis 2020 konnten Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, einen Betrag von 8.000 US-Dollar zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden (DIS 5.2020), wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen (EB 2.9.2019; vergleiche SB Berlin o.D.). Im November 2020 wurde mit dem Gesetzesdekret Nr. 31 (Rechtsexperte 14.9.2022) die Dauer des erforderlichen Auslandsaufenthalts auf ein Jahr reduziert und die Gebühr erhöht (NMFA 6.2021). Das Wehrersatzgeld ist nach der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre). Bei einem Aufenthalt ab fünf Jahren kommen pro Jahr weitere 200 USD Strafgebühr hinzu. Laut der Einschätzung verschiedener Organisationen dient die Möglichkeit der Zahlung des Wehrersatzgeldes für Auslandssyrer maßgeblich der Generierung ausländischer Devisen (AA 29.3.2023). ... Auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, können Quellen zufolge durch die Zahlung der Gebühr vom Militärdienst befreit werden (NMFA 5.2022; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022). Diese müssen ihren rechtlichen Status allerdings zuvor durch einen individuellen „Versöhnungsprozess“ bereinigen (NMFA 5.2022).... Auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, können Quellen zufolge durch die Zahlung der Gebühr vom Militärdienst befreit werden (NMFA 5.2022; vergleiche Rechtsexperte 14.9.2022). Diese müssen ihren rechtlichen Status allerdings zuvor durch einen individuellen „Versöhnungsprozess“ bereinigen (NMFA 5.2022). Informationen über den Prozess der Kompensationszahlung können auf den Webseiten der syrischen Botschaften in Ländern wie Deutschland, Ägypten, Libanon und der Russischen Föderation aufgerufen werden. Bevor die Zahlung durchgeführt wird, kontaktiert die Botschaft das syrische Verteidigungsministerium, um eine Genehmigung zu erhalten. Dabei wird ermittelt, ob die antragstellende Person sich vom Wehrdienst freikaufen kann (NMFA5.2020). Die syrische Botschaft in Berlin gibt beispielsweise an, dass u. a. ein Reisepass oder Personalausweis sowie eine Bestätigung der Ein- und Ausreise vorgelegt werden muss (SB Berlin o.D.), welche von der syrischen Einwanderungs- und Passbehörde ausgestellt wird („bayan harakat“). So vorhanden, sollten die Antragsteller auch das Wehrbuch oder eine Kopie davon vorlegen (Rechtsexperte 14.9.2022). Offiziell ist dieser Prozess relativ einfach, jedoch dauert er in Wirklichkeit sehr lange, und es müssen viele zusätzliche Kosten aufgewendet werden, unter anderem Bestechungsgelder für die Bürokratie. Beispielsweise müssen junge Männer, die mit der Opposition in Verbindung standen, aber aus wohlhabenden Familien kommen, wahrscheinlich mehr bezahlen, um vorab ihre Akte zu bereinigen (Balanche 13.12.2021).“ 2.2.3.
  2. Der 31 Jahre alte BF hat den verpflichtenden Militärdienst noch nicht abgeleistet. Der BF bringt unter anderem vor, im Fall einer Rückkehr fürchte er die Einziehung zum Militärdienst. Diesem Vorbringen kann dem Grunde nach nicht entgegengetreten werden. Der BF hat sein Wehrdienstbuch in Original in Vorlage gebracht, aus dem sich Musterung, Tauglichkeit, sowie mehrere Aufschübe wegen seiner Schulausbildung, zuletzt bestätigt am 15.3.2015, ergeben. Allerdings hat der BF konkret noch keinen Einberufungsbefehl erhalten und hatte diesbezüglich auch in den letzten Jahren keinerlei Kontakte zum syrischen Regime. Er äußerte auch zu den derzeit westlich des Euphrat aufhältigen Familienmitgliedern keinerlei Bedrohungen oder Befürchtungen und spricht auch das Urteil betreffend Anerkennung der Eheschließung aus dem Jahr 2023 dafür, dass das syrische Regime nicht nach dem BF „sucht“. Aus dem Berichtsmaterial geht – ohne, dass dies hier im Einzelnen wiedergegeben werden muss – doch hervor, dass nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass Rekruten im Fall der Ableistung des Wehrdienstes zur Kriegsverbrechen beitragen müssen, da das syrische Regime das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht nicht achtet. Weiters geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass Wehrpflichtigen im Falle der Weigerung, den Wehrdienst in der syrischen Armee abzuleisten, zumindest eine Gefängnisstrafe droht; weitere Konsequenzen können Folter oder der sofortige Einzug in den Militärdienst sein, hängen aber vom Einzelfall ab. 2.2.3.
  3. Zu dieser Thematik ist zum einen ergänzend nochmals darauf hinzuweisen, dass sich der Herkunftsort des BF nicht unter Kontrolle des syrischen Regimes, sondern der kurdischen Streitkräfte befindet. Der eingangs zitierte Themenbericht vom 25.10.2023 führt hierzu auszugsweise wie folgt aus: „Die Präsenz von Regierungskräften im Selbstverwaltungsgebiet ‚Rojava‘ (AANES) erhält nach dem Wissensstand von Hisham Arafat vom Septem-ber 2021 eine gewisse De facto-Autonomie in Nord- und Ost-Syrien aufrecht, wäh-rend das syrische Regime in einigen Gebieten und besonders entlang der Highways vertreten ist. Verhandlungen haben dann und wann zwischen den beiden Seiten stattgefunden, aber eine politische Einigung bleibt außer Reichweite (van Wilgen-burg 9.10.2023). Innerhalb der Städte Qamishli und al-Hassakah gibt es Gebiete unter Regimekon-trolle. In Qamishli gibt es einen ‚Sicherheitsabschnitt‘ (’security square’), der unter der Kontrolle der syrischen Armee steht, während der Rest der Stadt von den kur-dischen Volksverteidigungseinheiten (KR: Yekîneyên Parastina Gel, YPG) kontrol-liert wird. [...]. Ein Checkpoint des Regimes befindet sich auch nach der Grenze, und der Flughafen [Anm.: von Qamishli] wird von syrischen Regierungskräften kontrolliert (van Wilgenburg 2.9.2023). […] Auf dem Land im südlichen Qamishli gibt es ebenfalls syrische Checkpoints, an denen Personen angehalten werden können (van Wilgenburg 2.9.2023), wo es eine Anzahl arabischer Dörfer unter Re-gimekontrolle gibt (van Wilgenburg 9.10.2023). […] Überdies gibt es syrische Ar-mee-Positionen in den Gebieten, die an Regionen unter Kontrolle pro-türkischer Gruppen grenzen - nahe Ain Issa/Tal Tamr - sowie an der Grenze zur Türkei. Dort werden jedoch keine Personenkontrollen durchgeführt. Dazu gibt es ein Abkommen zwischen den SDF (Syrian Democratic Forces) und dem Regime vom Oktober 2019, das Russland vermittelt hat. Es sind auch Regierungstruppen an der Grenze der Provinz Manbij stationiert. Die Armee-Checkpoints sind nicht in der Lage, Per-sonenkontrollen in den Städten durchzuführen, sie dienen vielmehr zur Abschreckung der Türkei (van Wilgenburg 2.9.2023). […]“ Konkret zur Situation in Deir ez-Zor wird nochmals auf die Ausführungen unter 2.2.1 verwiesen und insbesondere auch darauf, dass es sich beim Heimatort des BF gerade nicht um einen sog. „security square“ handelt und er weder Qamishli noch al-Hassakah bei einer Rückreise durchqueren muss. Im EuAA-Bericht „Syria. Targeting of Individuals“ vom September 2022 wird festgehalten, dass die syrische Regierung im Allgemeinen nicht in der Lage ist, Wehrpflichtige in SDF-kontrollierten Gebieten zu rekrutieren, jedoch die Lage in den von der Regierung kontrollierten Sicherheitsquadraten in Hasaka und Qamishli anders – teils recht unterschiedlich - zu bewerten ist. Richtig ist, dass das syrische Regime mit Stationierungen in Nord- und Ostsyrien vertreten ist. Die SDF hatten der syrischen Regierung ab Herbst 2019 erlaubt, Truppen einzusetzen, um eine mögliche türkische Militäroperation in Nordsyrien zu verhindern. Daher sind Regierungstruppen zwar präsent, allerdings beschränkt sich diese Präsenz auf die Durchführung von Patrouillen, meist zusammen mit der russischen Militärpolizei. In der Region sind die SDF zurzeit der wichtigste Kontrollakteur, der die Möglichkeit hat, die Lokalbevölkerung zu rekrutieren und zu verhaften. Aus den aktuellen Länderberichten lassen sich keine Anhaltspunkte für eine mögliche baldige Änderung der Machtverhältnisse in der Herkunftsprovinz des BF ableiten. Dass sein Heimatdorf unter Kontrolle der kurdischen Streitkräfte steht, bestätigte der BF auch in der Beschwerdeverhandlung. Wenn der BF jedoch auf Rückfrage auf VS 10 in weiterer Folge angibt, das „Assad Regime und Qassad sind Verbündete. Ich wäre in XXXX nicht in Sicherheit, weil Qassad bei jeder Gelegenheit die Fahne des Regimes hisst“, so kann diese Aussage lediglich als Schutzbehauptung betrachtet werden, die mit der Berichtslage nicht im Einklang steht. Qassad bzw. QSD steht gleichbedeutend für die SDF und damit gerade für Kräfte, die dem syrischen Regime entgegenstehen. Dass sie dabei nicht in völlige Opposition treten, sondern ihre Autonomiebestrebungen auch durch Kontakte mit dem Regime durchsetzen, ändert nichts daran, dass sie keine Verbündete sind und ändert auch nichts an den im aktuellen Länderbericht bestätigten Umstand, dass die syrische Armee den BF in von Kurden beherrschten Gebieten nicht rekrutieren kann. Dem vermochte der BF auch mit seiner Stellungnahme vom 26.3.2024 nicht entgegen zu treten. Es ist für den BF auch nicht unabdingbar, in den westlichen Teil von Deir ez-Zor zu reisen; seine Ehefrau und Kinder haben sich in den letzten Jahren vornehmlich östlich des Euphrat aufgehalten.Konkret zur Situation in Deir ez-Zor wird nochmals auf die Ausführungen unter 2.2.1 verwiesen und insbesondere auch darauf, dass es sich beim Heimatort des BF gerade nicht um einen sog. „security square“ handelt und er weder Qamishli noch al-Hassakah bei einer Rückreise durchqueren muss. Im EuAA-Bericht „Syria. Targeting of Individuals“ vom September 2022 wird festgehalten, dass die syrische Regierung im Allgemeinen nicht in der Lage ist, Wehrpflichtige in SDF-kontrollierten Gebieten zu rekrutieren, jedoch die Lage in den von der Regierung kontrollierten Sicherheitsquadraten in Hasaka und Qamishli anders – teils recht unterschiedlich - zu bewerten ist. Richtig ist, dass das syrische Regime mit Stationierungen in Nord- und Ostsyrien vertreten ist. Die SDF hatten der syrischen Regierung ab Herbst 2019 erlaubt, Truppen einzusetzen, um eine mögliche türkische Militäroperation in Nordsyrien zu verhindern. Daher sind Regierungstruppen zwar präsent, allerdings beschränkt sich diese Präsenz auf die Durchführung von Patrouillen, meist zusammen mit der russischen Militärpolizei. In der Region sind die SDF zurzeit der wichtigste Kontrollakteur, der die Möglichkeit hat, die Lokalbevölkerung zu rekrutieren und zu verhaften. Aus den aktuellen Länderberichten lassen sich keine Anhaltspunkte für eine mögliche baldige Änderung der Machtverhältnisse in der Herkunftsprovinz des BF ableiten. Dass sein Heimatdorf unter Kontrolle der kurdischen Streitkräfte steht, bestätigte der BF auch in der Beschwerdeverhandlung. Wenn der BF jedoch auf Rückfrage auf VS 10 in weiterer Folge angibt, das „Assad Regime und Qassad sind Verbündete. Ich wäre in römisch 40 nicht in Sicherheit, weil Qassad bei jeder Gelegenheit die Fahne des Regimes hisst“, so kann diese Aussage lediglich als Schutzbehauptung betrachtet werden, die mit der Berichtslage nicht im Einklang steht. Qassad bzw. QSD steht gleichbedeutend für die SDF und damit gerade für Kräfte, die dem syrischen Regime entgegenstehen. Dass sie dabei nicht in völlige Opposition treten, sondern ihre Autonomiebestrebungen auch durch Kontakte mit dem Regime durchsetzen, ändert nichts daran, dass sie keine Verbündete sind und ändert auch nichts an den im aktuellen Länderbericht bestätigten Umstand, dass die syrische Armee den BF in von Kurden beherrschten Gebieten nicht rekrutieren kann. Dem vermochte der BF auch mit seiner Stellungnahme vom 26.3.2024 nicht entgegen zu treten. Es ist für den BF auch nicht unabdingbar, in den westlichen Teil von Deir ez-Zor zu reisen; seine Ehefrau und Kinder haben sich in den letzten Jahren vornehmlich östlich des Euphrat aufgehalten. Zudem ist doch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem BF die Einreise in dieses Gebiet über einen nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang auf dem Landweg möglich wäre. Aus dem Themenbericht der Staatendokumentation vom 25.10.2023, der auch auf Grundlage einer Übersichtsgrafik des UNOCHA-Büros im April 2023 erstellt wurde, ergibt sich eindeutig, dass der zivile und kommerzielle Grenzübergang Karkamis/Jarabulus zumindest eingeschränkt, der ebenfalls zivile und kommerzielle Grenzübergang Al-Ra’ee bzw. ar-Ra’i darüber hinaus uneingeschränkt geöffnet ist (vgl. die Ausführungen im genannten Themenbericht, S. 67 bzw. Grafik S. 65). Die Einreise ohne Kontakte zu Behörden des syrischen Regimes ist über diese Grenzübergänge daher möglich, vor allem, weil der BF in der Folge in kein Gebiet reisen muss, welches vom syrischen Regime kontrolliert wird, wodurch sich auch die Frage des „legalen“ Grenzübertritts – entgegen der Stellungnahme des BF vom 26.3.2024 - erübrigt. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass das syrische Regime Übertritte über Grenzübergänge außerhalb seiner Kontrolle als illegal betrachtet und diese, so sie entdeckt werden, bei einer Weiterreise in Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung mit einer Haft- wie auch Geldstrafe geahndet werden können (vgl. dazu den Themenbericht der Staatendokumentation Syrien – Grenzübergänge vom 25.10.2023, S. 5). Dieses Argument verfängt aber insofern nicht, als es dem BF nach dem Gesagten eben sehr wohl möglich wäre, einen Kontakt mit dem syrischen Regime zu vermeiden. Gleiches gilt für eine Einreise aus dem Irak, hier steht dem BF laut dem Themenbericht der Grenzübergang bei Faysh Khabur/Semalka offen.Zudem ist doch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem BF die Einreise in dieses Gebiet über einen nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang auf dem Landweg möglich wäre. Aus dem Themenbericht der Staatendokumentation vom 25.10.2023, der auch auf Grundlage einer Übersichtsgrafik des UNOCHA-Büros im April 2023 erstellt wurde, ergibt sich eindeutig, dass der zivile und kommerzielle Grenzübergang Karkamis/Jarabulus zumindest eingeschränkt, der ebenfalls zivile und kommerzielle Grenzübergang Al-Ra’ee bzw. ar-Ra’i darüber hinaus uneingeschränkt geöffnet ist vergleiche die Ausführungen im genannten Themenbericht, S. 67 bzw. Grafik S. 65). Die Einreise ohne Kontakte zu Behörden des syrischen Regimes ist über diese Grenzübergänge daher möglich, vor allem, weil der BF in der Folge in kein Gebiet reisen muss, welches vom syrischen Regime kontrolliert wird, wodurch sich auch die Frage des „legalen“ Grenzübertritts – entgegen der Stellungnahme des BF vom 26.3.2024 - erübrigt. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass das syrische Regime Übertritte über Grenzübergänge außerhalb seiner Kontrolle als illegal betrachtet und diese, so sie entdeckt werden, bei einer Weiterreise in Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung mit einer Haft- wie auch Geldstrafe geahndet werden können vergleiche dazu den Themenbericht der Staatendokumentation Syrien – Grenzübergänge vom 25.10.2023, S. 5). Dieses Argument verfängt aber insofern nicht, als es dem BF nach dem Gesagten eben sehr wohl möglich wäre, einen Kontakt mit dem syrischen Regime zu vermeiden. Gleiches gilt für eine Einreise aus dem Irak, hier steht dem BF laut dem Themenbericht der Grenzübergang bei Faysh Khabur/Semalka offen. 2.2.3.
  4. Ganz unabhängig von diesen Erwägungen ist vor allem aber auch darauf hinzuweisen, dass der BF keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime aufweist. Seine Ablehnung des Militärdienstes beruht nicht glaubhaft auf politischen Überzeugungen: Hierzu ist anzumerken, dass der BF bei seiner Erstbefragung auf die Frage nach seinen Flucht-gründen lediglich darauf hinwies, dass er in Syrien vom Regime gesucht werde und deswegen nicht in Syrien leben könne und allgemein den „Krieg“ und die „Todesstrafe“ bei einer Rückkehr befürchte. Vor dem BFA schilderte der BF sodann, dass er Zeit seines Lebens „Zivilist“ gewesen sei und weder eine Waffe getragen, noch sich einer Partei angeschlossen hätte. Die expliziten Fragen seitens der belangten Behörde nach politischen Aktivitäten, bisherigen Aufforderungen mitzukämpfen, individuellen Bedrohungen wurden allesamt verneint. Der BF sagte nur „Ich möchte nur nicht den Wehrdienst ableisten.“ Warum der BF den Wehrdienst konkret nicht ableisten will, blieb unbeantwortet. Im Hinblick auf seine konkrete Ausreisemotivation im Jahr 2021 verweist der BF auf mangelnde berufliche Zukunftsaussichten – und gerade nicht auf eine individuelle konkrete Verfolgung ob politischer Ansichten oder Aktivitäten. Eine gerade gegen das syrische Regime gerichtete politische Gesinnung liegt danach nicht nahe. Auch in der Beschwerdeverhandlung verharrt der BF in allgemeinen Ausführungen, so wolle er den Militärdienst nicht ableisten „wegen den Gräueltaten, die das Regime gegenüber dem Volk begangen hat. Die Ableistung des Militärdienstes für so ein Regime wäre ein Beitrag zur Durchführung dieser Gräueltaten, was ich moralisch und menschlich ablehne“ (VS 9) – wenn kein Bürgerkrieg herrschen würde, dann wäre der BF jedoch sehr wohl bereit, den Dienst an der Waffe zu absolvieren, konkret „Natürlich würde ich unter normalen Umständen den Wehrdienst ableisten,...“ (VS 10). Eine tiefgreifend verinnerlichte politische Überzeugung des BF vermag hier jedoch, gerade auch in Anbetracht der Tatsache, dass sich dieser niemals oppositionell betätigt hat und persönlich niemals schlechte Erfahrungen mit dem syrischen Regime gemacht hatte, nicht erblickt zu werden. Ebensowenig kann daraus eine verinnerlichte Überzeugung gegen den Dienst an der Waffe an sich abgeleitet werden. Es ist für das BVwG nachvollziehbar, dass sich der BF schlichtweg nicht an Kampfhandlungen in Kriegszeiten beteiligen will. 2.2.3.
  5. Es sind auf Basis der getroffenen Feststellungen zur Person des BF und auf Basis der sogleich wiedergegebenen Länderfeststellungen auch keine besonderen Umstände erkenn-bar, die das syrische Regime veranlassen sollten, dem BF eine oppositionelle Gesinnung zu unterstellen. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 17.7.2023, führt hierzu wie folgt aus: „Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Ob die Entrichtung einer „Befreiungsgebühr“ wirklich dazu führt, dass man nicht eingezogen wird, hängt vom Profil der Person ab. Dabei sind junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter am stärksten im Verdacht der Behörden, aber sogar aus Regimesicht untadelige Personen wurden oft verhaftet (Üngör 15.12.2021). Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen (Khaddour 24.12.2021). Der Syrien-Experte Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt „ihr Land zu verteidigen“. Wehrdienstverweigerung wird abe nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann. Hinzu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit „gerettet“ haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021).“ Umgelegt auf den konkreten Fall ist nochmals zu betonen, dass der BF niemals in irgendeiner Weise politisch aktiv war und abgesehen von seiner Musterung vor mehr als 10 Jahren niemals irgendwelche „Berührungspunkte“ mit dem syrischen Militär hatte. Insofern kann, ungeachtet der aus dem Berichtsmaterial zweifellos mehr oder weniger stark hervorgehenden Ächtung der Wehrdienstverweigerung, nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das syrische Regime gerade dem BF unterstellen würde, er habe den Wehrdienst aus einer politischen oder oppositionellen Gesinnung heraus verweigert. Eine solche Schlussfolgerung zieht der VwGH im Übrigen aus dem Berichtsmaterial explizit: „Zudem ergibt sich aus den Feststellungen - entgegen den Behauptungen des Revisionswerbers - gerade kein Automatismus, dass jedem im Ausland lebenden Syrer, der seinen Wehrdienst nicht abgeleistet hat, im Herkunftsstaat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und deswegen eine unverhältnismäßige Bestrafung drohen würde. Danach wird Wehrdienstverweigerung nämlich, auch wenn Wehrdienstverweigerer zuweilen „inoffiziell als Verräter gesehen werden“, „da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt ‚ihr Land zu verteidigen‘, ... nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann.“ (VwGH vom 8.11.2023, Zl. Ra 2023/20/0520, Rz 11). 2.2.3.
  6. Wenn die syrische Gesetzeslage zwar keinen Ersatzdienst vorsieht, so gibt es dennoch Ausnahmen vom Wehrdienst, die dem BF auch bekannt sind (VS 10). Eine davon ist jene, sich vom Wehrdienst durch die Zahlung einer Gebühr freizukaufen. Entsprechend den Länderfeststellungen steht die Option männlichen Wehrpflichtigen, die sich seit mindestens einem Jahr im Ausland aufhalten offen; eine Voraussetzung die der BF bereits erfüllt. Der BF ist zudem in Besitz der benötigten Papiere, etwa seines Personalausweises. Das Wehrersatzgeld ist nach der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre). Dem BVwG ist aufgrund der Berichtslage durchaus bewusst, dass beim Prozess des Freikaufens vom Militärdienst aufgrund der in Syrien verbreiteten Korruption zusätzliche Kosten (zB Bestechungsgelder für die Bürokratie) entstehen können und auch – worauf der BF etwa in seiner Stellungnahme vom 26.3.2024 hinweist – aufgrund des einzuleitenden „Versöhnungsprozesses“ aufwändig sein kann, was jedoch die Möglichkeit des Freikaufs per se nicht berührt. Wenn der BF in der Beschwerdeverhandlung argumentiert, er hätte die finanziellen Mittel nicht, so ist gegenständlich festzuhalten, dass der BF im Besitz des Status als subsidiär Schutzberechtigter ist und somit über eine Arbeitserlaubnis in Österreich verfügt. Dem BF ist es möglich, mittels eigenem Schaffen bzw. – allenfalls – mit Unterstützung seiner Familie die Kosten für seinen Freikauf aufzubringen. Auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, können Quellen zufolge durch die Zahlung der Gebühr vom Militärdienst befreit werden. Wie den Länderinformationen zu entnehmen ist, wird dem BF bei einem Freikauf vom Wehrdienst auch keine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Vielmehr steht dieses Verhalten im Interesse des syrischen Staates. Das Verlangen eines Staates auf finanzielle Kompensation für die Nichtableistung des Wehrdienstes ist dabei nicht als Verfolgungshandlung im Sinn des Art. 9 der Statusrichtlinie, auf den die Legaldefinition des Begriffes „Verfolgung“ in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 verweist, anzusehen (VwGH 28.03.2023, Ra 2023/20/0027).Wie den Länderinformationen zu entnehmen ist, wird dem BF bei einem Freikauf vom Wehrdienst auch keine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Vielmehr steht dieses Verhalten im Interesse des syrischen Staates. Das Verlangen eines Staates auf finanzielle Kompensation für die Nichtableistung des Wehrdienstes ist dabei nicht als Verfolgungshandlung im Sinn des Artikel 9, der Statusrichtlinie, auf den die Legaldefinition des Begriffes „Verfolgung“ in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 verweist, anzusehen (VwGH 28.03.2023, Ra 2023/20/0027). Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass dem BF infolge der Bezahlung der Gebühr bzw. eines „Wehrersatzgeldes“ nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr droht, von der syrischen Regierung gegen seinen Willen rekrutiert zu werden. 2.2.
  7. Zu einer etwaigen Rekrutierung des BF durch der AANES bzw. SDF zugehörigen Milizen 2.2.4.
  8. Zum Wehr- und Reservedienst (Militärdienst) und Rekrutierungen entsprechend dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 17.7.2023, auszugsweise wie folgt: „DEMOKRATISCHE SELBSTVERWALTUNG FÜR NORD- UND OSTSYRIEN Wehrpflichtgesetz der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 29.3.2023). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Wehrpflicht auf Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) beschränkt. Zuvor war das Alterslimit - bis 40 Jahre - höher. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022).Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 29.3.2023). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vergleiche DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Wehrpflicht auf Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) beschränkt. Zuvor war das Alterslimit - bis 40 Jahre - höher. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der "Selbstverwaltung" befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der "Selbstverwaltung" als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die "Selbstverteidigungspflicht" erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022). [...] Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig (DIS 6.2022). Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hassakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 6.2022). Rekrutierungspraxis Die Aufrufe für die "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim "Büro für Selbstverteidigungspflicht" ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z.B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 6.2022). Wehrdienstverweigerung und Desertion Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die "Militärpolizei" unter seiner Adresse. Die meisten sich der "Wehrpflicht" entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022). Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das "Selbstverteidigungspflichtgesetz" auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 29.3.2023), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der "Wehrpflicht" um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft "für eine Zeitspanne". Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 6.2022). Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vgl. EB 12.7.2019).Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vergleiche EB 12.7.2019). [...] Rekrutierung für den nationalen syrischen Wehrdienst Die Absolvierung des "Wehrdiensts"

der Selbstverwaltung befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien (DIS 6.2022). Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z. B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o.ä.] anerkennt (EB 15.8.2022).“ 2.2.4.

  1. Der BF brachte zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vor, dass ihm seitens eines anderen Kontrollakteurs außer dem syrischen Regime Verfolgung drohen würde. Nach den übereinstimmenden Länderinformationen werden seit Erlassung von Dekret Nr. 3 vom 4.9.2021 nur mehr die Jahrgänge 1998 und jünger für die sog. „Selbstverteidigungspflicht“ (im Folgenden abwechselnd auch als „Wehrdienst“ bezeichnet) in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien verpflichtet. Der Jahrgang 1993, zu dem der BF gehört, unterliegt somit generell nicht der Selbstverteidigungspflicht und droht dem BF bei einer Rückkehr allein aus diesem Grund bereits keine Rekrutierung. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Gefahr einer Rekrutierung aufgrund des nach den Länderberichten teils willkürlichen Vorgehens in Einzelfällen nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Um den des Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung jedoch mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 und 0101). Dies ist gegenständlich nicht der Fall.Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Gefahr einer Rekrutierung aufgrund des nach den Länderberichten teils willkürlichen Vorgehens in Einzelfällen nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Um den des Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung jedoch mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 und 0101). Dies ist gegenständlich nicht der Fall. Auch ganz generell kann in der Erfüllung des Wehrdienstes in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien kein asylrelevantes Vorbringen erkannt werden. So stellt ein Wehrdienst prinzipiell eine legitime, von Staaten auferlegte Pflicht dar, wobei die bloße Furcht, sich den Gefahren auszusetzen, die die Ableistung des Militärdienstes im Kontext eines bewaffneten Konflikts mit sich bringt, also damit auch im Rahmen dieses Dienstes getötet zu werden, noch keinen Verfolgungsgrund nach der GFK darstellt (dies unabhängig der Frage der rechtlichen Einordnung, da es sich bei der kurdischen Selbstverwaltung nicht um einen völkerrechtlich anerkannten Staat handelt). Die Selbstverteidigungspflicht trifft alle Männer zwischen 18 und 24 Jahren in gleicher Weise und kann auch daraus für sich genommen noch keine individuelle Verfolgung des einzelnen Pflichtigen abgeleitet werden. Selbst wenn es zu einer Einziehung des BF zur Selbstverteidigungspflicht kommen würde, ist nicht davon auszugehen, dass dieser an Kampfhandlungen und/oder Menschenrechtsverletzungen beteiligt wäre, da Rekruten normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz eingesetzt werden. Zu beachten ist dahingehend auch, dass der Konflikt bzw. die Frontlinien derzeit (und auch bereits im Herbst 2021) weitgehend eingefroren ist und es im von den SDF kontrollierten Nordosten Syriens keine aktive Front mehr gibt. Hinsichtlich der Frage, welche Konsequenzen im Falle der Entziehung oder Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften drohen, sind die Quellen nicht einheitlich. Oft wird von einer Verlängerung des Wehrdienstes für einen Monat, zum Teil auch von Anhaltungen von kurzer Dauer (ein bis zwei Tage oder auch bis zu zwei Wochen), bis ihr Status geklärt oder ein geeigneter Ausbildungsort für sie gefunden wird, berichtet, von Misshandlungen während der Haftzeit ist jedoch nichts zu lesen. Von Zuteilungen in von ihrem Wohnort entfernte Gebiete und der Betrauung mit schwierigen Aufgaben wird allerdings berichtet. Nach Aussage von Repräsentanten der kurdischen Selbstverwaltung selbst gäbe es keine Strafen für Personen, die sich der Selbstverteidigungspflicht entziehen würden. Auch nach anderer Quelle gibt es weder eine Geldstrafe noch eine Gefängnisstrafe. Auch in Hinblick auf andere im Nordosten agierende Gruppierungen – etwa die PKK oder HPG - kann eine Zwangsrekrutierung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden; so zeigt die Berichtslage etwa bzgl. der HXP eindeutig, dass in dieser Hilfseinheit Wehrpflichtige und Freiwillige dienen. 2.2.
  2. Der BF gehört keiner Minderheit in Syrien an und brachte zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung und/oder Verfolgung ob seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit vor bzw. ergeben sich aus den aktuellen Länderberichten auch keine vom Bundesverwaltungsgericht amtswegig aufzugreifenden Anhaltspunkte. 2.2.
  3. Schließlich ist den vorliegenden Länderberichten im Ergebnis nicht zu entnehmen, dass Personen, sofern sie nicht politisch exponiert sind, allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise, Asylantragsstellung im Ausland oder Abstammung aus einem als oppositionell angesehenen Gebiet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung durch die syrische Regierung zu befürchten hätten. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation führt hierzu auszugsweise etwa wie folgt aus: „Die Rückkehr von ehemaligen Flüchtlingen ist … nicht erwünscht, auch wenn offiziell mittlerweile das Gegenteil gesagt wird (The Guardian 23.03.2023, vgl. Balanche 13.12.2021). Insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als 'Verräter' angesehen (AA 29.03.2023; vgl. Balanche 13.12.2021), bzw. als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen (AI 9.2021). Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechts-organisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z.B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können (AA 29.03.2023). Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig (Üngör 15.12.2021). … Die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden - im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder sogar, dass man von diesen bezahlt wurde. …

Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüber-prüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und ge-zielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen. … Rückkehr auf individueller Basis findet, z.B. aus der Türkei, insbesondere in Gebiete statt, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen. … Es gibt kein klares Gesamt-muster bei der Behandlung von Rückkehrern, auch wenn einige Tendenzen zu beobachten sind… .“„Die Rückkehr von ehemaligen Flüchtlingen ist … nicht erwünscht, auch wenn offiziell mittlerweile das Gegenteil gesagt wird (The Guardian 23.03.2023, vergleiche Balanche 13.12.2021). Insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als 'Verräter' angesehen (AA 29.03.2023; vergleiche Balanche 13.12.2021), bzw. als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen (AI 9.2021). Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechts-organisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z.B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können (AA 29.03.2023). Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig (Üngör 15.12.2021). … Die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden - im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder sogar, dass man von diesen bezahlt wurde. …

Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüber-prüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und ge-zielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen. … Rückkehr auf individueller Basis findet, z.B. aus der Türkei, insbesondere in Gebiete statt, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen. … Es gibt kein klares Gesamt-muster bei der Behandlung von Rückkehrern, auch wenn einige Tendenzen zu beobachten sind… .“ Die Berichte zeichnen zweifellos das Bild einer äußerst schwierigen Lage für allfällige Rückkehrer. Dessen ungeachtet ist aber auch anzumerken, dass die Berichte im Ergebnis entsprechende Gefährdungen nicht ausschließen, gleichzeitig aus diesen aber nicht abzuleiten ist, dass beispielsweise die Rückkehr aus dem Ausland bereits per se tatsächlich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu entsprechenden Verfolgungshandlungen wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung führt. Rückkehrern wird von der Regierung und Teilen der Bevölkerung zwar mit Misstrauen und Ablehnung begegnet, Repressalien richten sich aber insbesondere gegen jene, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind. Im Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass der BF in irgendeiner Weise in Syrien politisch aktiv gewesen wäre oder sich der Opposition angeschlossen hätte. In Bezug auf die Asylantragstellung im Ausland ist überdies festzuhalten, dass eine Gefährdung allein aufgrund der Asylantragstellung in Österreich nicht maßgeblich wahrscheinlich ist, insbesondere, weil den Behörden des Heimatstaates davon nichts bekannt ist. Den österreichischen Behörden ist es verboten, entsprechende Daten an die syrischen Behörden weiterzugeben. Dem syrischen Regime ist zudem bewusst, dass Syrer auch deshalb im Ausland um Asyl ansuchen, weil dies die einzige Möglichkeit ist, im Ausland einen legalen Status zu erreichen. Das BVwG verkennt nicht, dass die Schwelle, von Seiten des syrischen Regimes als oppositionell betrachtet zu werden, niedrig ist und Personen aus unterschiedlichen Gründen teilweise willkürlich als regierungsfeindlich angesehen werden; es übersieht auch nicht, dass in ganz Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung verfolgt werden oder ihnen sonst Schaden zugefügt wird. Fallbezogen ergaben sich im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens jedoch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die allgemeinen Länderinformationen in Zusammenschau mit der individuellen Situation des BF zu einer diesbezüglichen, individuellen und politisch motivierten Bedrohungssituation führen könnten. Abgesehen von diesen Erwägungen ist jedoch auch an dieser Stelle wiederum darauf hinzuweisen, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Heimatort einen Kontakt mit dem syrischen Regime gänzlich vermeiden könnte. Zudem ergibt sich aus den Länderfeststellungen gerade kein Automatismus, dass jedem im Ausland lebenden Syrer, der seinen Wehrdienst nicht abgeleistet hat, im Herkunftsstaat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und deswegen eine unverhältnismäßige Bestrafung drohen würde. Danach wird Wehrdienstverweigerung nämlich, auch wenn Wehrdienstverweigerer zuweilen „inoffiziell als Verräter gesehen werden“, „da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt ‚ihr Land zu verteidigen‘, ... nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Dagegen spricht im Übrigen auch die legale Möglichkeit, sich bei Auslandaufenthalten vom Wehrdienst freikaufen zu können. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs. 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Zu A) 3.2. Abweisung der Beschwerde: 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.).Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Art. 15Abs.

2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist.

Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN). 3.2.
  2. Was die vom BF ins Treffen geführte Pflicht zur Ableistung des Wehrdienstes bzw. eine allenfalls damit in Zusammenhang stehende Bestrafung anbelangt, so ist Folgendes auszuführen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn. 19, mwN). Selbst die Bejahung von Verfolgungshandlungen der geschilderten Art erübrigt es aber nicht, das Bestehen einer Verknüpfung zwischen (zumindest) einem der in Art. 10 Statusrichtlinie bzw. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Verfolgungsgründe und den Verfolgungshandlungen individuell zu prüfen (VwGH vom 4.7.2023, Ra 2023/18/0108, Rz 29).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn. 19, mwN). Selbst die Bejahung von Verfolgungshandlungen der geschilderten Art erübrigt es aber nicht, das Bestehen einer Verknüpfung zwischen (zumindest) einem der in Artikel 10, Statusrichtlinie bzw. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Verfolgungsgründe und den Verfolgungshandlungen individuell zu prüfen (VwGH vom 4.7.2023, Ra 2023/18/0108, Rz 29). Den getroffenen Feststellungen zufolge kann zwar nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall einer Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung Folter ausgesetzt wäre; ebensowenig kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich der BF im Fall der Ableistung des Wehrdienstes an Kriegsverbrechen beteiligen müsste. Wie im Rahmen der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, weist der BF aber keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime bzw. gegen den Militärdienst für das syrische Regime auf; ebenso wenig unterstellt das syrische Regime dem BF wegen der mit seiner Flucht verbundenen Entziehung vom Militärdienst oder einer künftigen Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine politische oder oppositionelle Gesinnung. Etwaigen Konsequenzen, die im Fall einer Einberufung bzw. Verweigerung des Wehrdienstes drohen könnten, würde es im Fall des BF an einem inhaltlichen Konnex zur GFK fehlen. Sie könnten daher allenfalls die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen, der dem BF ohnehin bereits zuerkannt wurde. Diese vom BVwG vorgenommene rechtliche Beurteilung stützt sich auf die zur Wehrpflicht ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung. Gerade im Erkenntnis vom 4.7.2023, Ra 2023/18/0108, betonte der VwGH, dass die Asylgewährung an Wehrdienstverweigerer neben der Prüfung, ob die schutzsuchende Person bei Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Verfolgung im asylrechtlichen Sinne zu gewärtigen hätte, auch den Konnex dieser Verfolgungshandlung mit einem der fünf in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Konventionsgründen („Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung“) erfordere, die in Art. 10 Statusrichtlinie näher umschrieben werden. Selbst die Bejahung von Verfolgungshandlungen erübrige es nicht, das Bestehen einer Verknüpfung zwischen (zumindest) einem der in Art 10 Statusrichtlinie bzw. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Verfolgungsgründe und den Verfolgungshandlungen individuell zu prüfen. In seiner Entscheidung vom 8.11.2023, Ra 2023/20/0520, bestätigte der VwGH die vom BVwG begründet vertretene Auffassung, dass sich aus den Länderinformationen kein Automatismus ergebe, dass jedem im Ausland lebenden Syrer, der seinen Wehrdienst nicht abgeleistet hat, im Herkunftsstaat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und deswegen eine unverhältnismäßige Bestrafung drohen würde (vgl. hierzu zuletzt VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0619).Den getroffenen Feststellungen zufolge kann zwar nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall einer Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung Folter ausgesetzt wäre; ebensowenig kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich der BF im Fall der Ableistung des Wehrdienstes an Kriegsverbrechen beteiligen müsste. Wie im Rahmen der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, weist der BF aber keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime bzw. gegen den Militärdienst für das syrische Regime auf; ebenso wenig unterstellt das syrische Regime dem BF wegen der mit seiner Flucht verbundenen Entziehung vom Militärdienst oder einer künftigen Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine politische oder oppositionelle Gesinnung. Etwaigen Konsequenzen, die im Fall einer Einberufung bzw. Verweigerung des Wehrdienstes drohen könnten, würde es im Fall des BF an einem inhaltlichen Konnex zur GFK fehlen. Sie könnten daher allenfalls die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen, der dem BF ohnehin bereits zuerkannt wurde. Diese vom BVwG vorgenommene rechtliche Beurteilung stützt sich auf die zur Wehrpflicht ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung. Gerade im Erkenntnis vom 4.7.2023, Ra 2023/18/0108, betonte der VwGH, dass die Asylgewährung an Wehrdienstverweigerer neben der Prüfung, ob die schutzsuchende Person bei Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Verfolgung im asylrechtlichen Sinne zu gewärtigen hätte, auch den Konnex dieser Verfolgungshandlung mit einem der fünf in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Konventionsgründen („Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung“) erfordere, die in Artikel 10, Statusrichtlinie näher umschrieben werden. Selbst die Bejahung von Verfolgungshandlungen erübrige es nicht, das Bestehen einer Verknüpfung zwischen (zumindest) einem der in Artikel 10, Statusrichtlinie bzw. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Verfolgungsgründe und den Verfolgungshandlungen individuell zu prüfen. In seiner Entscheidung vom 8.11.2023, Ra 2023/20/0520, bestätigte der VwGH die vom BVwG begründet vertretene Auffassung, dass sich aus den Länderinformationen kein Automatismus ergebe, dass jedem im Ausland lebenden Syrer, der seinen Wehrdienst nicht abgeleistet hat, im Herkunftsstaat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und deswegen eine unverhältnismäßige Bestrafung drohen würde vergleiche hierzu zuletzt VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0619). Die Gewährung von Asyl wegen der Pflicht zur Ableistung des Wehrdienstes bzw. einer allenfalls damit in Zusammenhang stehenden Bestrafung kommt gegenständlich mangels eines Konnexes zu einem der in der GFK genannten Konventionsgründe somit nicht in Betracht. Ergänzend sei in diesem Zusammenhang zudem aber auch auf die beweiswürdigenden Ausführungen verwiesen, wonach der BF bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf den Kontakt mit dem syrischen Regime gänzlich vermeiden könnte und in weiterer Folge auch nicht vom syrischen Regime aufgegriffen und zum Militär eingezogen werden könnte, zumal das syrische Regime dort hierzu nicht in der Lage ist. Auch unter diesem Aspekt ist somit eine GFK-relevante Verfolgung des BF wegen der Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes auszuschließen. Schließlich sei nochmals auf die Möglichkeit der Entrichtung einer Befreiungsgebühr zu verweisen, vgl. ua. VwGH, 8.11.2023, Ra 2023/20/0520.Schließlich sei nochmals auf die Möglichkeit der Entrichtung einer Befreiungsgebühr zu verweisen, vergleiche ua. VwGH, 8.11.2023, Ra 2023/20/
  3. 3.2.
  4. Ebensowenig drohen dem BF seitens der kurdischen Selbstverteidigungseinheiten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen iSd. Art. 9 StatusRL in Form der Einziehung und Zwangsrekrutierung zum verpflichtenden Wehrdienst (sog. Selbstverteidigungspflicht) der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien, dies insbesondere, weil der 31-jährige die diesbezügliche Altersgrenze bereits überschritten hat.3.2.
  5. Ebensowenig drohen dem BF seitens der kurdischen Selbstverteidigungseinheiten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen iSd. Artikel 9, StatusRL in Form der Einziehung und Zwangsrekrutierung zum verpflichtenden Wehrdienst (sog. Selbstverteidigungspflicht) der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien, dies insbesondere, weil der 31-jährige die diesbezügliche Altersgrenze bereits überschritten hat. Auch droht dem BF im seinem Herkunftsgebiet, welches sich unter der Kontrolle der Kurden befindet, keine Verfolgung durch andere Gruppierungen oder Milizen oder etwa der PKK. 3.2.
  6. Auch aufgrund des Umstands, dass der BF in Österreich einen Asylantrag gestellt und sich hier aufgehalten hat, ergibt sich den getroffenen Feststellungen zufolge keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aufgrund einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung, wobei auch in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen sei, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Heimatort den Kontakt mit dem syrischen Regime gänzlich vermeiden könnte. Der BF war darüber hinaus nicht politisch tätig, ist nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und ist auch sonst nicht in das Blickfeld der syrischen Regierung oder anderer Konfliktparteien geraten. Dass dem BF die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund seines sunnitischen Glaubensbekenntnisses oder seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit drohen würde, folgt aus dem Berichtsmaterial ebenso wenig. 3.2.
  7. Die Gefahr einer dem BF in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung aufgrund seines sunnitischen Glaubensbekenntnisses oder seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit konnte nicht festgestellt werden. 3.2.
  8. Die Gewährung von Asyl kommt somit nicht in Betracht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Darüber hinaus wird zu diesen Themen keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Darüber hinaus wird zu diesen Themen keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L503.2276628.1.00

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