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{'item': 'L503 2277176-1'}

Obsah (12)§ 3Art 133§ 8§ 6§ 28§ 59§ 17Art. 130§§ 4§ 74Art. 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2024 GeschäftszahlL503 2277176-1 SpruchL503 2277176-1/7E, L503 2277176-1/7E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") – ein syrischer Staatsangehöriger – stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet am 15.6.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 16.6.2022 gab der BF an, dass er zum Militär müsste; er wolle keine Waffen tragen und keine Menschen töten. Er wolle nicht am Krieg teilnehmen und nicht getötet werden. Weitere Gründe für die Asylantragstellung habe er keine. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er um sein Leben und das seiner Familie.
  2. Am 15.11.2022 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: "BFA") niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Person und seinem bisherigen Leben in Syrien gab der BF an, dass er moslemischen Glaubens (Sunnite) und Araber sei. Er habe bereits am 10.12.2018 Syrien in Richtung Türkei verlassen, wo er die nächsten drei Jahre verbracht und auch seine nunmehrige Ehefrau kennengelernt und geehelicht habe. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er wegen des Militärdienstes und von den Kurden gesucht werde; „Sie wollen mich alle rekrutieren.“ Er wolle keine Waffe tragen und wolle nicht töten und getötet werden. Sein Militärbuch habe er aus Angst, sofort rekrutiert zu werden, nie abgeholt; einen Einberufungsbefehl habe 2014 oder 2015 erhalten. Der BF brachte diverse Personenstandsdokumente in Kopie sowie seinen Personalausweis im Original in Vorlage; letzterer wurde einer Dokumentenüberprüfung seitens des BFA zugeführt.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 23.6.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 23.6.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass dem BF in Syrien keine asylrelevante individuelle, persönlich betreffende Verfolgung drohen würde. Er sei nicht zum Militärdienst einberufen worden und sei auch nicht von einer Miliz zum Kämpfen rekrutiert bzw. aufgefordert worden. Im Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten hielt das BFA fest, dass im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für den BF keine ausreichende Lebenssicherheit bestehen würde.

  1. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 19.7.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.
  2. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 19.7.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides. Darin moniert der BF inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Verletzung von Verfahrensvorschriften und führt dazu im Wesentlichen aus, dass er weder den syrischen, noch den kurdischen Militärdienst absolviert hätte und er bei seiner Einziehung damit rechnen müsste, sich an schweren Menschenrechtsverletzungen zu beteiligen. Im Falle seiner Weigerung, den Militärdienst zu absolvieren, würden dem BF unverhältnismäßig hohe Strafen drohen. Das Vorbringen des BF decke sich mit allen gängigen Länderberichten zu Syrien und könne der Umstand, dass die belangte Behörde die Asylrelevanz des Vorbringens nicht erkannt habe, nur an mangelhaften Ermittlungen liegen. Mit Verweis auf Rechtsprechung und Berichtslage sei im Hinblick auf den Herkunftsort des BF zu konstatieren, dass das syrischen Regime diesen kontrollieren würde. Sollte die Provinz Hasaka als Herkunftsort herangezogen werden, so wäre dem BF keine legale und sichere Einreise möglich. Zudem würde ihm aufgrund der Asylantragstellung im Ausland und der illegalen Ausreise seitens der syrischen Regierung eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden. Abschließend wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
  3. Am 28.8.2023 wurde der Akt dem BVwG vorgelegt.
  4. Am 27.2.2024 führte das BVwG in der Sache des BF in dessen Beisein sowie seiner Rechtsvertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Im Zuge der Verhandlung wurden das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Stand 17.7.2023) sowie die Themenberichte der Staatendokumentation „Syrien – Grenzübergänge“ vom 25.10.2023 sowie „Wehrdienst“ vom 16.1.2024 in das Verfahren eingebracht und wurde dem BF eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.
  5. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 28.2.2024 gab der BF eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderberichten ab. Darin wurde insbesondere darauf verwiesen, dass als Herkunftsort des BF XXXX gelten würde, da sich der BF lediglich in den ersten drei Lebensjahren und sodann wieder von 2017 bis 2018 in XXXX aufgehalten hätte, jedoch dort nicht Fuß fassen habe können bzw. sich verstecken habe müssen. XXXX werde vom syrischen Regime kontrolliert. Der BF müsste jedoch auch von kurdischer Seite Zwangsrekrutierung befürchten.
  6. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 28.2.2024 gab der BF eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderberichten ab. Darin wurde insbesondere darauf verwiesen, dass als Herkunftsort des BF römisch 40 gelten würde, da sich der BF lediglich in den ersten drei Lebensjahren und sodann wieder von 2017 bis 2018 in römisch 40 aufgehalten hätte, jedoch dort nicht Fuß fassen habe können bzw. sich verstecken habe müssen. römisch 40 werde vom syrischen Regime kontrolliert. Der BF müsste jedoch auch von kurdischer Seite Zwangsrekrutierung befürchten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Zur Person des BF: Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung. Der BF spricht Arabisch. Der BF stammt aus dem Dorf XXXX im Gouvernement al-Hasakah, etwa 10 km nördlich der Stadt XXXX Der BF lebte mit seiner Familie auch in XXXX im Gouvernement XXXX . Er verbrachte jedoch die letzten Jahre vor seiner Ausreise in die Türkei wieder in seinem Heimatdorf, wo die Familie über Ackergrund von ca. 2.000 m² verfügt. Der Heimatort des BF befindet sich derzeit unter der Kontrolle der Autonomen Verwaltung für Nord und Ostsyrien (AANES) und somit unter Kontrolle der kurdischen Streitkräfte.Der BF stammt aus dem Dorf römisch 40 im Gouvernement al-Hasakah, etwa 10 km nördlich der Stadt römisch 40 Der BF lebte mit seiner Familie auch in römisch 40 im Gouvernement römisch 40 . Er verbrachte jedoch die letzten Jahre vor seiner Ausreise in die Türkei wieder in seinem Heimatdorf, wo die Familie über Ackergrund von ca. 2.000 m² verfügt. Der Heimatort des BF befindet sich derzeit unter der Kontrolle der Autonomen Verwaltung für Nord und Ostsyrien (AANES) und somit unter Kontrolle der kurdischen Streitkräfte. Der BF besuchte elf Jahre lang die Schule; er verfügt über keine Berufsausbildung, arbeitete jedoch bis zu seiner Ausreise als Elektrikerhelfer. Der BF ist seit 5.1.2022 mit der syrischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet, welche aus der Nachbarschaft des BF stammt und die sich nach wie vor in XXXX bzw. in dem Dorf XXXX , aufhält. Die Eltern des BF sind in XXXX aufhältig. Der BF hat fünf Schwestern (eine Schwester ist bereits verstorben) und fünf Brüder, wovon drei in XXXX und zwei in Deutschland leben. Die im Heimatort lebenden und zwischen 1983 und 1987 geborenen Brüder arbeiten als Schmiede bzw. betreibt einer einen Supermarkt.Der BF ist seit 5.1.2022 mit der syrischen Staatsangehörigen römisch 40 verheiratet, welche aus der Nachbarschaft des BF stammt und die sich nach wie vor in römisch 40 bzw. in dem Dorf römisch 40 , aufhält. Die Eltern des BF sind in römisch 40 aufhältig. Der BF hat fünf Schwestern (eine Schwester ist bereits verstorben) und fünf Brüder, wovon drei in römisch 40 und zwei in Deutschland leben. Die im Heimatort lebenden und zwischen 1983 und 1987 geborenen Brüder arbeiten als Schmiede bzw. betreibt einer einen Supermarkt. Der BF steht mit seiner Familie in Kontakt. Der BF verließ Syrien im Dezember 2018, um in der Türkei zu arbeiten und reiste sodann im Frühjahr 2022 schlepperunterstützt weiter und in der Folge illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 15.6.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF hat in Österreich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  9. Zu den Fluchtgründen des BF: 1.2.
  10. Der BF befindet sich im wehrpflichtigen Alter. Er hat den verpflichtenden Wehrdienst in der syrischen Armee noch nicht abgeleistet. Er hat weder ein Militärdienstbuch erhalten noch wurde der BF bislang vom syrischen Regime zum Wehrdienst einberufen oder einer Musterung unterzogen. Nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass der BF im Falle einer Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung Folter ausgesetzt wäre. Ebenso wenig kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich der BF im Fall der Ableistung des Wehrdienstes an Kriegsverbrechen beteiligen müsste. Der BF weist keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime bzw. gegen den Militärdienst für das syrische Regime auf. Das syrische Regime unterstellt dem BF wegen der mit seiner Flucht verbundenen Entziehung vom Militärdienst oder einer künftigen Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine politische oder oppositionelle Gesinnung. Der BF kann ohne Kontakt mit dem syrischen Regime in seinen Heimatort einreisen. Das syrische Regime ist nicht imstande, den BF in seinem Heimatort zum Wehrdienst einzuziehen. 1.2.
  11. Der BF ist bislang auch nicht der in den Gebieten der AANES bestehenden „Selbstverteidigungspflicht“ nachgekommen. Dem BF drohen keine unverhältnismäßigen Konsequenzen wie Folter, unmenschliche Strafe oder Behandlung bei Verweigerung des Dienstes in den kurdischen Selbstverteidigungskräften. Eine Verweigerung des Dienstes bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften führt im Fall des BF nicht zur Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung seitens der Kurden als Konfliktpartei. Der BF wäre weder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zur Beteiligung an Kampfhandlungen verpflichtet, noch müsste er sich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an der Begehung von Menschenrechtsverletzungen beteiligen. Der BF weist keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen den Dienst bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften auf. Einen konkreten Versuch zur Einziehung des BF zur Ableistung des Militärdienstes von Seiten kurdischer Kräfte konnte dieser nicht glaubhaft machen. Dem BF droht auch keine Zwangsrekrutierung durch andere oppositionelle Gruppierungen in Syrien. 1.2.
  12. Die Gefahr einer dem BF in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung aufgrund seines sunnitischen Glaubensbekenntnisses oder seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit kann nicht festgestellt werden. 1.2.
  13. Der BF war nicht politisch tätig, ist nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und ist auch sonst nicht in das Blickfeld der syrischen Regierung oder anderer Konfliktparteien geraten. Er hat in Syrien keine Straftaten begangen und wurde nie verhaftet. Der BF hat kein exilpolitisches Engagement in Österreich entfaltet. Dem BF droht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien und seiner Asylantragstellung in Europa bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung. Nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Es kann auch keine sonstige Gefahr einer Verfolgung des BF im Falle seiner Rückkehr nach Syrien festgestellt werden. 1.
  14. Zur aktuellen Situation in Syrien: Zur Lage in Syrien wird auf das vom BVwG in der mündlichen Verhandlung vom 27.2.2024 in das Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Version 9, Gesamtaktualisierung am 17.7.2023), in dem eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden und in welchem auch konkret auf die regelmäßig beauftragten Anfragebeantwortungen zur aktuellen Situation bzw. spezifischen Fragestellungen Bezug genommen wurde, verwiesen. Weiters wurden bereits in der Beschwerdeverhandlung zwei Themenberichte der Staatendokumentation, „Syrien-Grenzübergänge“ vom 25.10.2023 sowie „Wehrdienst“ vom 16.1.2024 in das Verfahren eingebracht. Der BF erstattete mit Schriftsatz vom 28.2.2024 eine Stellungnahme zu den aktuellen Länderberichten. In der Stellungnahme wurde diesen Berichten nicht entgegengetreten, sondern vielmehr unter Verweis auf diese Länderberichte vorgebracht, dass der BF einer (asylrelevanten) Verfolgungsgefahr unterliege. Gegen die Heranziehung der Berichte bestehen somit keine Bedenken. Im Übrigen wird auf die Berichte unten im Rahmen der Beweiswürdigung im jeweiligen Zusammenhang näher eingegangen.
  15. Beweiswürdigung: 2.
  16. Zur Person des BF: Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen, wie auch zu seiner Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit, dem religiösen Bekenntnis und seinen Sprachkenntnissen beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren sowie insbesondere dem von ihm vorgelegten syrischen Personalausweis in Original, welcher bereits seitens der belangten Behörde einer Dokumentenüberprüfung zugeführt wurde. Seine Identität ist somit als geklärt anzusehen. Die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Leben des BF in Syrien und zu seinen dort lebenden Familienangehörigen beruhen unmittelbar auf seinen – diesbezüglich grundsätzlich glaubhaften – Angaben vor dem BFA und in der Beschwerdeverhandlung sowie den – wenn auch lediglich in Kopie in Vorlage gebrachten - Personenstandsdokumenten. Hinsichtlich der beruflichen Tätigkeiten der Brüder wurde den aktuellen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung gefolgt; zu seinen eigenen Ausbildungen gibt es widersprüchliche Angaben, sodass mangels entsprechender Bescheinigungsmittel über tatsächliche Berufsausbildungen der mehrheitlichen Angabe des BF, er sei Elektrikerhelfer gewesen, gefolgt wurde. Was das Kennenlernen und die Eheschließung mit seiner Ehefrau betrifft, so waren die Angaben des BF teils nicht plausibel, teils widersprüchlich. So hätte der BF seine Ehefrau, obwohl diese aus der Nachbarschaft stammt, ausgerechnet in der Türkei kennengelernt und hätten die beiden auch ohne jegliche familiäre Beteiligung am 5.1.2022 (laut Angaben in der Beschwerdeverhandlung dazu in Widerspruch am 15.1.2022) in der Türkei geheiratet, was ob des Alters der Ehefrau wie auch der Berichtslage unplausibel erscheint. Die Eheschließungsurkunde auf AS 81 spricht eher für eine Verehelichung in der Provinz al-Hassakah und bestätigt den 5.1.
  17. In der Beschwerdeverhandlung gab der BF an, seine Frau sei ca. 1 bis 1,5 Monate nach seiner Ankunft in Österreich nach Syrien „abgeschoben“ worden (VS 5); vor dem BFA ist von einer Abschiebung überhaupt nicht die Rede, vielmehr sei die Ehefrau mit ihrem Vater nach XXXX zurückgekehrt, wo sie auch nach wie vor aufhältig sei (AS 60).Die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Leben des BF in Syrien und zu seinen dort lebenden Familienangehörigen beruhen unmittelbar auf seinen – diesbezüglich grundsätzlich glaubhaften – Angaben vor dem BFA und in der Beschwerdeverhandlung sowie den – wenn auch lediglich in Kopie in Vorlage gebrachten - Personenstandsdokumenten. Hinsichtlich der beruflichen Tätigkeiten der Brüder wurde den aktuellen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung gefolgt; zu seinen eigenen Ausbildungen gibt es widersprüchliche Angaben, sodass mangels entsprechender Bescheinigungsmittel über tatsächliche Berufsausbildungen der mehrheitlichen Angabe des BF, er sei Elektrikerhelfer gewesen, gefolgt wurde. Was das Kennenlernen und die Eheschließung mit seiner Ehefrau betrifft, so waren die Angaben des BF teils nicht plausibel, teils widersprüchlich. So hätte der BF seine Ehefrau, obwohl diese aus der Nachbarschaft stammt, ausgerechnet in der Türkei kennengelernt und hätten die beiden auch ohne jegliche familiäre Beteiligung am 5.1.2022 (laut Angaben in der Beschwerdeverhandlung dazu in Widerspruch am 15.1.2022) in der Türkei geheiratet, was ob des Alters der Ehefrau wie auch der Berichtslage unplausibel erscheint. Die Eheschließungsurkunde auf AS 81 spricht eher für eine Verehelichung in der Provinz al-Hassakah und bestätigt den 5.1.
  18. In der Beschwerdeverhandlung gab der BF an, seine Frau sei ca. 1 bis 1,5 Monate nach seiner Ankunft in Österreich nach Syrien „abgeschoben“ worden (VS 5); vor dem BFA ist von einer Abschiebung überhaupt nicht die Rede, vielmehr sei die Ehefrau mit ihrem Vater nach römisch 40 zurückgekehrt, wo sie auch nach wie vor aufhältig sei (AS 60). Weder der konkrete Ausreisezeitpunkt aus Syrien, noch aus der Türkei können mangels entsprechender Bescheinigungsmittel festgestellt werden, jedoch schilderte der BF im Verfahren gleichlautend und glaubwürdig, dass er Syrien im Dezember 2018 verließ, um in der Türkei zu arbeiten und dort etwa drei Jahre verblieb. Er reiste sodann im Frühjahr 2022 schlepperunterstützt nach Europa, da er in der Türkei keinen Aufenthaltstitel hatte bzw. die türkischen Behörden mit Abschiebung drohten, was mit der aktuellen Berichtslage auch in Einklang gebracht werden kann. Der BF musste auf seiner Reise nach Österreich durch andere als sicher geltende Staaten reisen (etwa Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien, Ungarn) und wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, schon dort um Schutz anzusuchen. Das Vorgehen des BF, gerade nicht bei der sich als erstes bietenden Gelegenheit um internationalen Schutz anzusuchen, spricht gegen die Glaubwürdigkeit der Ausreisemotivation des BF, wie auch seine diesbezüglichen Angaben vor dem BFA („Ich habe auch nicht versucht, bei der griechischen Behörde um Asyl anzusuchen. Nachgefragt: Mein Ziel war Österreich.“ AS 63). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
  19. Zum Fluchtvorbringen des BF: 2.2.
  20. Eingangs ist auf die konkreten geographischen und politischen Verhältnisse in der Herkunftsprovinz des BF einzugehen, wobei neben den Websites https://syria.liveuamap.com und https://www.cartercenter.org auf den aktuellen Länderbericht der Staatendokumentation verwiesen wird. Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht. Wenn ein Asylwerber unter Zwang aufgrund einer Vertreibung seinen dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hat und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), so wird der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion angesehen. Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (vgl. etwa VwGH 25.8.2022, Ra 2021/19/0442).Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht. Wenn ein Asylwerber unter Zwang aufgrund einer Vertreibung seinen dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hat und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), so wird der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion angesehen. Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat vergleiche etwa VwGH 25.8.2022, Ra 2021/19/0442). Der BF stammt aus der Ortschaft XXXX etwa 10 km nördlich der Stadt XXXX , welche seit April 2016 von kurdischen Kräften kontrolliert wird. Der BF brachte sowohl vor dem BFA als auch in der Beschwerdeverhandlung vor, dass er mit seiner Familie im Alter von drei Jahren nach XXXX übersiedelt wäre und erst wieder Ende 2017 aufgrund von Angriffen des Regimes in seinen Heimatort zurückgekehrt wäre. XXXX befindet sich im westlichen Teil des Gouvernements Deir ez-Zor und steht damit unter der Kontrolle des syrischen Regimes. XXXX liegt im Gouvernement al-Hassakah und gelangte etwa die Hauptstadt bereits im Jahr 2016 unter kurdische Kontrolle. Die zuletzt wieder in der Stellungnahme des BF vom 28.2.2024 aufgeworfene Frage der Heimatregion ist gegenständlich somit immanent.Der BF stammt aus der Ortschaft römisch 40 etwa 10 km nördlich der Stadt römisch 40 , welche seit April 2016 von kurdischen Kräften kontrolliert wird. Der BF brachte sowohl vor dem BFA als auch in der Beschwerdeverhandlung vor, dass er mit seiner Familie im Alter von drei Jahren nach römisch 40 übersiedelt wäre und erst wieder Ende 2017 aufgrund von Angriffen des Regimes in seinen Heimatort zurückgekehrt wäre. römisch 40 befindet sich im westlichen Teil des Gouvernements Deir ez-Zor und steht damit unter der Kontrolle des syrischen Regimes. römisch 40 liegt im Gouvernement al-Hassakah und gelangte etwa die Hauptstadt bereits im Jahr 2016 unter kurdische Kontrolle. Die zuletzt wieder in der Stellungnahme des BF vom 28.2.2024 aufgeworfene Frage der Heimatregion ist gegenständlich somit immanent. Die Aufenthaltsorte des BF können mangels entsprechender Bescheinigungsmittel nicht lückenlos festgestellt werden, das BVwG gelangt aber auch durch den persönlichen Eindruck des BF in der Beschwerdeverhandlung und den in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmitteln zum Schluss, dass XXXX die Heimatregion des BF darstellt, wobei nicht ausgeschlossen wird, dass sich die Familie – auch – jahrelang in XXXX aufgehalten hat. Allerdings war die Begründung des BF, warum die Familie übersiedelt war, nicht plausibel; einerseits, weil der Vater Landwirt war – was die Aussage „Im Dorf gab es wenig Arbeit.“ (VS 4) nicht nachvollziehbar macht und auch nicht, warum die Familie die landwirtschaftlichen Gründe nicht verkaufte; andererseits warum die gesamte Familie übersiedelt sein sollte, wenn der Vater sodann „arbeitsbedingt nach Saudi-Arabien gefahren“ sei und gerade nicht im neuen Wohnort Arbeit gefunden habe, was die Übersiedelung in den „Süden“ (im Übrigen gerade nicht in den „Osten“, wie der BF auf VS 3 behauptete) unplausibel erscheinen lässt, wenn noch dazu das Eigentum im Heimatort behalten wird. Diese Aussagen sind auch mit den widersprüchlichen Angaben des BF zu seinen eigenen beruflichen Tätigkeiten zu betrachten. Laut Aussagen vor dem BFA hätte der BF im Jahr 2015 die
  21. Klasse abgeschlossen, sodann hätte er bis 2017 Gemüse verkauft und von 2017 bis Ende 2018 sei er als Elektrikerhelfer tätig gewesen. Laut Beschwerdeverhandlung habe der BF jedoch ab Mitte 2016 auch als Schmied neben der Schule gearbeitet. Im Übrigen lassen auch die Aussagen vor dem BFA auf AS 65 den Umzug nach XXXX unglaubhaft erscheinen:Die Aufenthaltsorte des BF können mangels entsprechender Bescheinigungsmittel nicht lückenlos festgestellt werden, das BVwG gelangt aber auch durch den persönlichen Eindruck des BF in der Beschwerdeverhandlung und den in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmitteln zum Schluss, dass römisch 40 die Heimatregion des BF darstellt, wobei nicht ausgeschlossen wird, dass sich die Familie – auch – jahrelang in römisch 40 aufgehalten hat. Allerdings war die Begründung des BF, warum die Familie übersiedelt war, nicht plausibel; einerseits, weil der Vater Landwirt war – was die Aussage „Im Dorf gab es wenig Arbeit.“ (VS 4) nicht nachvollziehbar macht und auch nicht, warum die Familie die landwirtschaftlichen Gründe nicht verkaufte; andererseits warum die gesamte Familie übersiedelt sein sollte, wenn der Vater sodann „arbeitsbedingt nach Saudi-Arabien gefahren“ sei und gerade nicht im neuen Wohnort Arbeit gefunden habe, was die Übersiedelung in den „Süden“ (im Übrigen gerade nicht in den „Osten“, wie der BF auf VS 3 behauptete) unplausibel erscheinen lässt, wenn noch dazu das Eigentum im Heimatort behalten wird. Diese Aussagen sind auch mit den widersprüchlichen Angaben des BF zu seinen eigenen beruflichen Tätigkeiten zu betrachten. Laut Aussagen vor dem BFA hätte der BF im Jahr 2015 die
  22. Klasse abgeschlossen, sodann hätte er bis 2017 Gemüse verkauft und von 2017 bis Ende 2018 sei er als Elektrikerhelfer tätig gewesen. Laut Beschwerdeverhandlung habe der BF jedoch ab Mitte 2016 auch als Schmied neben der Schule gearbeitet. Im Übrigen lassen auch die Aussagen vor dem BFA auf AS 65 den Umzug nach römisch 40 unglaubhaft erscheinen: A: [...] Nachgefragt: Im Jahr 2014 oder 2015 hat mein Vater den Einberufungsbefehl bekommen. F: Wie konnten Sie von 2014 bzw. 2015, als Sie die Einberufung bekommen haben, bis zu Ihrer Ausreise noch weiter in Syrien leben? A: Ich blieb nur Zuhause und habe mich versteckt. F: Wie konnten Sie nur Zuhause sein und sich verstecken, wenn Sie zuvor angaben, dass Sie als Gemüsehändler und Elektriker gearbeitet haben? A: Ich habe nur in dem Dorf gearbeitet und bin nie rausgegangen. F: Sie gaben an, dass Sie 2017 Ihr Dorf verließen und wieder nach XXXX umzogen. Was sagen Sie dazu?F: Sie gaben an, dass Sie 2017 Ihr Dorf verließen und wieder nach römisch 40 umzogen. Was sagen Sie dazu? A: Das Regime ist im Jahr 2017 in unser Dorf marschiert und dann zogen wir nach XXXX um.A: Das Regime ist im Jahr 2017 in unser Dorf marschiert und dann zogen wir nach römisch 40 um. Nun stand XXXX bereits seit April 2016 wieder unter kurdischer Kontrolle und wäre es plausibel gewesen, wenn der BF wieder dorthin gegangen wäre, anstatt sich jahrelang zu verstecken, wobei diese Aussage ohnedies in Widerspruch zu den Angaben zu den beruflichen Tätigkeiten des BF steht. Selbst bei der später vorgebrachten Furcht vor einer Rekrutierung seitens der Kurden wäre etwa eine Ausreise in die Türkei – wie sodann Ende 2018 – nachvollziehbarer gewesen. Gegenständlich spricht insbesondere auch der Personalausweis des BF gegen einen Wohnort XXXX . Denn dieser wurde am 17.12.2012 im XXXX ausgestellt – und gerade nicht in Deir ez-Zor oder al-Mayadin – vor allem aber wird als Adresse „ XXXX “ angegeben. Überhaupt weisen sämtliche vom BF in Vorlage gebrachten Personenstandsdokumente immer auf Orte östlich des Euphrat hin, wie auch die Aufenthaltsorte der meisten seiner Familienmitglieder.Nun stand römisch 40 bereits seit April 2016 wieder unter kurdischer Kontrolle und wäre es plausibel gewesen, wenn der BF wieder dorthin gegangen wäre, anstatt sich jahrelang zu verstecken, wobei diese Aussage ohnedies in Widerspruch zu den Angaben zu den beruflichen Tätigkeiten des BF steht. Selbst bei der später vorgebrachten Furcht vor einer Rekrutierung seitens der Kurden wäre etwa eine Ausreise in die Türkei – wie sodann Ende 2018 – nachvollziehbarer gewesen. Gegenständlich spricht insbesondere auch der Personalausweis des BF gegen einen Wohnort römisch 40 . Denn dieser wurde am 17.12.2012 im römisch 40 ausgestellt – und gerade nicht in Deir ez-Zor oder al-Mayadin – vor allem aber wird als Adresse „ römisch 40 “ angegeben. Überhaupt weisen sämtliche vom BF in Vorlage gebrachten Personenstandsdokumente immer auf Orte östlich des Euphrat hin, wie auch die Aufenthaltsorte der meisten seiner Familienmitglieder. Es ist entsprechend der Berichtslage zwar richtig, dass der Islamische Staat, welcher die Provinz Deir ez-Zor im Juli 2014 fast vollständig eingenommen hatte, bis Ende 2017 den größten Teil seines Territoriums auf der westlichen Seite des Euphrat wieder verloren hatte und könnte damit der behauptete Umzug zurück in den Heimatort plausibel sein. Doch wäre selbst unter Wahrunterstellung, dass sich der BF mit seiner Familie jahrelang in XXXX aufgehalten hätte und erst Ende 2017 wieder im Sinne einer „Flucht“ nach XXXX übersiedelte, gegenständlich nichts gewonnen. Aus den Schilderungen zu den Lebensverhältnissen der Familie ergibt sich eindeutig, dass diese in XXXX Fuß fassen konnte bzw. ist aufgrund der geographischen Nähe und der Besitzverhältnisse davon auszugehen, dass die Verbindung nie ganz unterbrochen war. Sollte der BF somit Ende 2017 zurückgekehrt sein, so hatte dies keine weiteren Konsequenzen; er übte eine berufliche Tätigkeit aus; die Familie lebte nie in einem IDP-Camp, sondern konnte etwa ihr Ackerland wieder bestellen. Die in XXXX lebenden Brüder sind als Schmiede beschäftigt bzw. betreibt ein Bruder einen Supermarkt und sind diese damit auch in der Lage, ihren Lebensunterhalt im Heimatort zu verdienen. Gegenständlich ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Ehefrau des BF aus einem Nachbarort stammt und dort auch zurzeit bei ihrer Familie lebt, sodass auch hier starke Anknüpfungspunkte zu einem von den Kurden kontrollierten Gebiet bestehen.Es ist entsprechend der Berichtslage zwar richtig, dass der Islamische Staat, welcher die Provinz Deir ez-Zor im Juli 2014 fast vollständig eingenommen hatte, bis Ende 2017 den größten Teil seines Territoriums auf der westlichen Seite des Euphrat wieder verloren hatte und könnte damit der behauptete Umzug zurück in den Heimatort plausibel sein. Doch wäre selbst unter Wahrunterstellung, dass sich der BF mit seiner Familie jahrelang in römisch 40 aufgehalten hätte und erst Ende 2017 wieder im Sinne einer „Flucht“ nach römisch 40 übersiedelte, gegenständlich nichts gewonnen. Aus den Schilderungen zu den Lebensverhältnissen der Familie ergibt sich eindeutig, dass diese in römisch 40 Fuß fassen konnte bzw. ist aufgrund der geographischen Nähe und der Besitzverhältnisse davon auszugehen, dass die Verbindung nie ganz unterbrochen war. Sollte der BF somit Ende 2017 zurückgekehrt sein, so hatte dies keine weiteren Konsequenzen; er übte eine berufliche Tätigkeit aus; die Familie lebte nie in einem IDP-Camp, sondern konnte etwa ihr Ackerland wieder bestellen. Die in römisch 40 lebenden Brüder sind als Schmiede beschäftigt bzw. betreibt ein Bruder einen Supermarkt und sind diese damit auch in der Lage, ihren Lebensunterhalt im Heimatort zu verdienen. Gegenständlich ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Ehefrau des BF aus einem Nachbarort stammt und dort auch zurzeit bei ihrer Familie lebt, sodass auch hier starke Anknüpfungspunkte zu einem von den Kurden kontrollierten Gebiet bestehen. Zusammengefasst geht das BVwG von engen Bindungen des BF zum östlich des Euphrat gelegenen Ort XXXX aus und stellt dieser die „Heimatregion“ im Sinne der Rechtsprechung dar (vgl. etwa VwGH 25.8.2022, Ra 2021/19/0442); dieser liegt im Gebiet der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES) und somit außerhalb der Zugriffsmöglichkeiten des syrischen Regimes. In der Region selbst sind die SDF zurzeit der wichtigste Kontrollakteur, der die Möglichkeit hat, die Lokalbevölkerung zu rekrutieren und zu verhaften. Aus den aktuellen Länderberichten lassen sich keine Anhaltspunkte für eine mögliche baldige Änderung der Machtverhältnisse in der Herkunftsprovinz des BF ableiten. Dass der Heimatort unter kurdischer Kontrolle steht, bestätigte der BF bereits vor dem BFA (AS 65).Zusammengefasst geht das BVwG von engen Bindungen des BF zum östlich des Euphrat gelegenen Ort römisch 40 aus und stellt dieser die „Heimatregion“ im Sinne der Rechtsprechung dar vergleiche etwa VwGH 25.8.2022, Ra 2021/19/0442); dieser liegt im Gebiet der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES) und somit außerhalb der Zugriffsmöglichkeiten des syrischen Regimes. In der Region selbst sind die SDF zurzeit der wichtigste Kontrollakteur, der die Möglichkeit hat, die Lokalbevölkerung zu rekrutieren und zu verhaften. Aus den aktuellen Länderberichten lassen sich keine Anhaltspunkte für eine mögliche baldige Änderung der Machtverhältnisse in der Herkunftsprovinz des BF ableiten. Dass der Heimatort unter kurdischer Kontrolle steht, bestätigte der BF bereits vor dem BFA (AS 65). 2.2.
  23. Der BF brachte bereits in der Erstbefragung vor, dass er nicht am Krieg teilnehmen wolle und bei einer Rückkehr um sein Leben und das seiner Familie fürchten würde. Auf die offen an ihn gerichtete Frage nach seinen Ausreisegründen seitens der belangten Behörde brachte der BF sodann gesteigert vor, dass er wegen des Militärdienstes „gesucht“ werde und auch von den Kurden „gesucht“ werde. Der BF verneinte explizit, politisch aktiv gewesen zu sein. Ähnlich gestaltete sich auch das Vorbringen des BF in der Beschwerdeverhandlung, wobei er dieses mit Rekrutierungsversuchen der Kurden zu untermauern versuchte, die allesamt nicht glaubhaft waren. 2.2.
  24. Zu einer etwaigen Einberufung des BF durch das syrische Regime und zur Erreichbarkeit des Herkunftsortes 2.2.3.
  25. Zum Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen entsprechend dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 17.7.2023, auszugsweise wie folgt: „Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. [...] In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die
  26. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind [...] Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB Damaskus 12.2022). [...] Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 29.3.2023). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.3.2023; vgl. ICWA 24.5.2022).[...] Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 29.3.2023). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.3.2023; vergleiche ICWA 24.5.2022). [....] Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle Nach dem Abkommen zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zuvor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, wurde berichtet, dass syrische Kurden aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die SAA eingezogen zu werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Absolvierung des "Wehrdiensts"

der "Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria (AANES)] befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishli und al-Hassakah tragen diese die Bezeichnung "Sicherheitsquadrate" (Al-Morabat Al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven bzw. "Sicherheitsquadraten" auseinander - auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven, welche die Enklaven betreten (DIS 6.2022). Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Selbstverwaltung dort rekrutieren kann, wo sie im "Sicherheitsquadrat" im Zentrum der Gouvernements präsent ist, wie z. B. in Qamishli oder in Deir ez-Zor (Rechtsexperte 14.9.2022). Ein befragter Militärexperte gab dagegen an, dass die syrische Regierung grundsätzlich Zugriff auf die Wehrpflichtigen in den Gebieten unter der Kontrolle der PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat] hat, diese aber als illoyal ansieht und daher gar nicht versucht, sie zu rekrutieren (BMLV 12.10.2022). Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z.B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o.ä.] anerkennt (EB 15.8.2022). [...] Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des

  1. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts [...] Befreiungsgebühr für Syrer mit Wohnsitz im Ausland Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr („badal an-naqdi“) zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Bis 2020 konnten Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, einen Betrag von 8.000 US-Dollar zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden (DIS 5.2020), wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen (EB 2.9.2019; vgl. SB Berlin o.D.). Im November 2020 wurde mit dem Gesetzesdekret Nr. 31 (Rechtsexperte 14.9.2022) die Dauer des erforderlichen Auslandsaufenthalts auf ein Jahr reduziert und die Gebühr erhöht (NMFA 6.2021). Das Wehrersatzgeld ist nach der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre). Bei einem Aufenthalt ab fünf Jahren kommen pro Jahr weitere 200 USD Strafgebühr hinzu. Laut der Einschätzung verschiedener Organisationen dient die Möglichkeit der Zahlung des Wehrersatzgeldes für Auslandssyrer maßgeblich der Generierung ausländischer Devisen (AA 29.3.2023).Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr („badal an-naqdi“) zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Bis 2020 konnten Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, einen Betrag von 8.000 US-Dollar zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden (DIS 5.2020), wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen (EB 2.9.2019; vergleiche SB Berlin o.D.). Im November 2020 wurde mit dem Gesetzesdekret Nr. 31 (Rechtsexperte 14.9.2022) die Dauer des erforderlichen Auslandsaufenthalts auf ein Jahr reduziert und die Gebühr erhöht (NMFA 6.2021). Das Wehrersatzgeld ist nach der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre). Bei einem Aufenthalt ab fünf Jahren kommen pro Jahr weitere 200 USD Strafgebühr hinzu. Laut der Einschätzung verschiedener Organisationen dient die Möglichkeit der Zahlung des Wehrersatzgeldes für Auslandssyrer maßgeblich der Generierung ausländischer Devisen (AA 29.3.2023). ... Auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, können Quellen zufolge durch die Zahlung der Gebühr vom Militärdienst befreit werden (NMFA 5.2022; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022). Diese müssen ihren rechtlichen Status allerdings zuvor durch einen individuellen „Versöhnungsprozess“ bereinigen (NMFA 5.2022).... Auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, können Quellen zufolge durch die Zahlung der Gebühr vom Militärdienst befreit werden (NMFA 5.2022; vergleiche Rechtsexperte 14.9.2022). Diese müssen ihren rechtlichen Status allerdings zuvor durch einen individuellen „Versöhnungsprozess“ bereinigen (NMFA 5.2022). Informationen über den Prozess der Kompensationszahlung können auf den Webseiten der syrischen Botschaften in Ländern wie Deutschland, Ägypten, Libanon und der Russischen Föderation aufgerufen werden. Bevor die Zahlung durchgeführt wird, kontaktiert die Botschaft das syrische Verteidigungsministerium, um eine Genehmigung zu erhalten. Dabei wird ermittelt, ob die antragstellende Person sich vom Wehrdienst freikaufen kann (NMFA5.2020). Die syrische Botschaft in Berlin gibt beispielsweise an, dass u. a. ein Reisepass oder Personalausweis sowie eine Bestätigung der Ein- und Ausreise vorgelegt werden muss (SB Berlin o.D.), welche von der syrischen Einwanderungs- und Passbehörde ausgestellt wird („bayan harakat“). So vorhanden, sollten die Antragsteller auch das Wehrbuch oder eine Kopie davon vorlegen (Rechtsexperte 14.9.2022). Offiziell ist dieser Prozess relativ einfach, jedoch dauert er in Wirklichkeit sehr lange, und es müssen viele zusätzliche Kosten aufgewendet werden, unter anderem Bestechungsgelder für die Bürokratie. Beispielsweise müssen junge Männer, die mit der Opposition in Verbindung standen, aber aus wohlhabenden Familien kommen, wahrscheinlich mehr bezahlen, um vorab ihre Akte zu bereinigen (Balanche 13.12.2021).“ 2.2.3.
  2. Der 26 Jahre alte BF hat den verpflichtenden Militärdienst noch nicht abgeleistet. Der BF bringt unter anderem vor, im Fall einer Rückkehr fürchte er die Einziehung zum Militärdienst. Diesem Vorbringen kann dem Grunde nach nicht entgegengetreten werden. Es ist zu bedenken, dass der BF wie jeder syrische Mann in dem Jahr, in dem er 18 Jahre alt wird, sein Wehrdienstbuch abholen und sich einer medizinischen Untersuchung unterziehen hätte müssen. Dies hat der BF im Jahr 2016 nicht getan; ebensowenig hat er in weiterer Folge einen Einberufungsbefehl erhalten, weil, wie er selbst begründet – „Wo ich gelebt hatte, hatte das syrische Regime keinen Einfluss, weil andere Gruppierungen die Macht hatten.“ (VS 7). Die weiteren Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung, der Bezirksvorsteher habe seinem Vater „wohl“ mündlich über eine entsprechende Aufforderung unterrichtet, dass der BF sich bei der Militärbehörde melden müsse (VS 7), sind sehr vage und unbestimmt gehalten. Das syrische Regime hatte bzw. hat im Übrigen weder 2015, noch 2018, noch zum heutigen Tag Kontrolle über den Heimatort des BF. Der BF hat nach Ansicht des BVwG konkret noch keinen Einberufungsbefehl erhalten und hatte diesbezüglich auch in den letzten Jahren keinerlei Kontakte zum syrischen Regime. Aus dem Berichtsmaterial geht – ohne, dass dies hier im Einzelnen wiedergegeben werden muss – doch hervor, dass nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass Rekruten im Fall der Ableistung des Wehrdienstes zur Kriegsverbrechen beitragen müssen, da das syrische Regime das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht nicht achtet. Weiters geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass Wehrpflichtigen im Falle der Weigerung, den Wehrdienst in der syrischen Armee abzuleisten, zumindest eine Gefängnisstrafe droht; weitere Konsequenzen können Folter oder der sofortige Einzug in den Militärdienst sein, hängen aber vom Einzelfall ab. 2.2.3.
  3. Zu dieser Thematik ist zum einen ergänzend nochmals darauf hinzuweisen, dass sich der Herkunftsort des BF nicht unter Kontrolle des syrischen Regimes, sondern der kurdischen Streitkräfte befindet. Der eingangs zitierte Themenbericht vom 25.10.2023 führt hierzu auszugsweise wie folgt aus: „Die Präsenz von Regierungskräften im Selbstverwaltungsgebiet ‚Rojava‘ (AANES) erhält nach dem Wissensstand von Hisham Arafat vom Septem-ber 2021 eine gewisse De facto-Autonomie in Nord- und Ost-Syrien aufrecht, wäh-rend das syrische Regime in einigen Gebieten und besonders entlang der Highways vertreten ist. Verhandlungen haben dann und wann zwischen den beiden Seiten stattgefunden, aber eine politische Einigung bleibt außer Reichweite (van Wilgen-burg 9.10.2023). Innerhalb der Städte Qamishli und al-Hassakah gibt es Gebiete unter Regimekon-trolle. In Qamishli gibt es einen ‚Sicherheitsabschnitt‘ (’security square’), der unter der Kontrolle der syrischen Armee steht, während der Rest der Stadt von den kur-dischen Volksverteidigungseinheiten (KR: Yekîneyên Parastina Gel, YPG) kontrol-liert wird. [...]. Ein Checkpoint des Regimes befindet sich auch nach der Grenze, und der Flughafen [Anm.: von Qamishli] wird von syrischen Regierungskräften kontrolliert (van Wilgenburg 2.9.2023). […] Auf dem Land im südlichen Qamishli gibt es ebenfalls syrische Checkpoints, an denen Personen angehalten werden können (van Wilgenburg 2.9.2023), wo es eine Anzahl arabischer Dörfer unter Re-gimekontrolle gibt (van Wilgenburg 9.10.2023). […] Überdies gibt es syrische Ar-mee-Positionen in den Gebieten, die an Regionen unter Kontrolle pro-türkischer Gruppen grenzen - nahe Ain Issa/Tal Tamr - sowie an der Grenze zur Türkei. Dort werden jedoch keine Personenkontrollen durchgeführt. Dazu gibt es ein Abkom-men zwischen den SDF (Syrian Democratic Forces) und dem Regime vom Oktober 2019, das Russland vermittelt hat. Es sind auch Regierungstruppen an der Grenze der Provinz Manbij stationiert. Die Armee-Checkpoints sind nicht in der Lage, Per-sonenkontrollen in den Städten durchzuführen, sie dienen vielmehr zur Abschre-ckung der Türkei (van Wilgenburg 2.9.2023). […]“ Konkret zur Situation in XXXX wird nochmals auf die Ausführungen unter 2.2.1 verwiesen. Ergänzend ist festzuhalten, dass das syrische Regime seit dem Jahr 2019 Stellungen im Norden Syriens hält und zudem über mehrere kleine Gebiete, sog. „Sicherheitsquadrate“ im Selbstverwaltungsgebiet in Qamishli und Al-Hasaka verfügt. Im EuAA-Bericht „Syria. Targeting of Individuals“ vom September 2022 wird festgehalten, dass die syrische Regierung im Allgemeinen nicht in der Lage ist, Wehrpflichtige in SDF-kontrollierten Gebieten zu rekrutieren, jedoch die Lage in den von der Regierung kontrollierten Sicherheitsquadraten in Hasaka und Qamishli anders – teils recht unterschiedlich - zu bewerten ist. Beim Heimatort des BF handelt es sich aber weder um ein „Sicherheitsquadrat“, noch muss er bei einer Rückkreise ein Sicherheitsquadrat durchqueren.Konkret zur Situation in römisch 40 wird nochmals auf die Ausführungen unter 2.2.1 verwiesen. Ergänzend ist festzuhalten, dass das syrische Regime seit dem Jahr 2019 Stellungen im Norden Syriens hält und zudem über mehrere kleine Gebiete, sog. „Sicherheitsquadrate“ im Selbstverwaltungsgebiet in Qamishli und Al-Hasaka verfügt. Im EuAA-Bericht „Syria. Targeting of Individuals“ vom September 2022 wird festgehalten, dass die syrische Regierung im Allgemeinen nicht in der Lage ist, Wehrpflichtige in SDF-kontrollierten Gebieten zu rekrutieren, jedoch die Lage in den von der Regierung kontrollierten Sicherheitsquadraten in Hasaka und Qamishli anders – teils recht unterschiedlich - zu bewerten ist. Beim Heimatort des BF handelt es sich aber weder um ein „Sicherheitsquadrat“, noch muss er bei einer Rückkreise ein Sicherheitsquadrat durchqueren. Es ist doch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem BF die Einreise in seine Herkunftsregion über einen nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang auf dem Landweg möglich wäre. Aus dem Themenbericht der Staatendokumentation vom 25.10.2023, der auch auf Grundlage einer Übersichtsgrafik des UNOCHA-Büros im April 2023 erstellt wurde, ergibt sich eindeutig, dass der zivile und kommerzielle Grenzübergang Karkamis/Jarabulus zumindest eingeschränkt, der ebenfalls zivile und kommerzielle Grenzübergang Al-Ra’ee bzw. ar-Ra’i darüber hinaus uneingeschränkt geöffnet ist (vgl. die Ausführungen im genannten Themenbericht, S. 67 bzw. Grafik S. 65). Die Einreise ohne Kontakte zu Behörden des syrischen Regimes ist über diese Grenzübergänge daher möglich, vor allem, weil der BF in der Folge in kein Gebiet reisen muss, welches vom syrischen Regime kontrolliert wird, wodurch sich auch die Frage des „legalen“ Grenzübertritts erübrigt. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass das syrische Regime Übertritte über Grenzübergänge außerhalb seiner Kontrolle als illegal betrachtet und diese, so sie entdeckt werden, bei einer Weiterreise in Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung mit einer Haft- wie auch Geldstrafe geahndet werden können (vgl. dazu den Themenbericht der Staatendokumentation Syrien – Grenzübergänge vom 25.10.2023, S. 5). Dieses Argument verfängt aber insofern nicht, als es dem BF nach dem Gesagten eben sehr wohl möglich wäre, einen Kontakt mit dem syrischen Regime zu vermeiden. Gleiches gilt für eine Einreise aus dem Irak, hier steht dem BF laut dem Themenbericht der Grenzübergang bei Faysh Khabur/Semalka offen. Im Hinblick auf die beiden Sicherheitsquadrate ist noch festzuhalten, dass der BF diese nicht durchqueren muss, wenn er sich entlang der Straßen M4 und 7 vom Irak und bzw. M4 und 6 von der Türkei kommend bewegt. Vor allem im Hinblick auf den Grenzübergang Semalka kann der BF, wenn er sich entlang der irakischen Grenze Richtung Süden bewegt, die Sicherheitsquadrate auch großräumig umgehen.Es ist doch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem BF die Einreise in seine Herkunftsregion über einen nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang auf dem Landweg möglich wäre. Aus dem Themenbericht der Staatendokumentation vom 25.10.2023, der auch auf Grundlage einer Übersichtsgrafik des UNOCHA-Büros im April 2023 erstellt wurde, ergibt sich eindeutig, dass der zivile und kommerzielle Grenzübergang Karkamis/Jarabulus zumindest eingeschränkt, der ebenfalls zivile und kommerzielle Grenzübergang Al-Ra’ee bzw. ar-Ra’i darüber hinaus uneingeschränkt geöffnet ist vergleiche die Ausführungen im genannten Themenbericht, S. 67 bzw. Grafik S. 65). Die Einreise ohne Kontakte zu Behörden des syrischen Regimes ist über diese Grenzübergänge daher möglich, vor allem, weil der BF in der Folge in kein Gebiet reisen muss, welches vom syrischen Regime kontrolliert wird, wodurch sich auch die Frage des „legalen“ Grenzübertritts erübrigt. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass das syrische Regime Übertritte über Grenzübergänge außerhalb seiner Kontrolle als illegal betrachtet und diese, so sie entdeckt werden, bei einer Weiterreise in Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung mit einer Haft- wie auch Geldstrafe geahndet werden können vergleiche dazu den Themenbericht der Staatendokumentation Syrien – Grenzübergänge vom 25.10.2023, S. 5). Dieses Argument verfängt aber insofern nicht, als es dem BF nach dem Gesagten eben sehr wohl möglich wäre, einen Kontakt mit dem syrischen Regime zu vermeiden. Gleiches gilt für eine Einreise aus dem Irak, hier steht dem BF laut dem Themenbericht der Grenzübergang bei Faysh Khabur/Semalka offen. Im Hinblick auf die beiden Sicherheitsquadrate ist noch festzuhalten, dass der BF diese nicht durchqueren muss, wenn er sich entlang der Straßen M4 und 7 vom Irak und bzw. M4 und 6 von der Türkei kommend bewegt. Vor allem im Hinblick auf den Grenzübergang Semalka kann der BF, wenn er sich entlang der irakischen Grenze Richtung Süden bewegt, die Sicherheitsquadrate auch großräumig umgehen. 2.2.3.
  4. Ganz unabhängig von diesen Erwägungen ist vor allem aber auch darauf hinzuweisen, dass der BF keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime aufweist. Seine Ablehnung des Militärdienstes beruht nicht glaubhaft auf politischen Überzeugungen: Hierzu ist anzumerken, dass der BF bei seiner Erstbefragung auf die Frage nach seinen Flucht-gründen lediglich darauf hinwies, dass er zum Militär müsste und er „aber keine Waffen tragen und keine Menschen töten“ wolle bzw. „Ich möchte nicht am Krieg teilnehmen und nicht getötet werden.“ (AS 31). Im Falle der Rückkehr fürchte er um sein Leben und das seiner Familie (AS 31). Vor dem BFA gab der BF diesbezüglich erneut an, dass er keine Waffe tragen wolle und weder töten noch getötet werden wolle. Im Übrigen beträfe das nicht nur den militärischen Dienst beim syrischen Regime, sondern auch bei den Kurden. Aus diesen lediglich oberflächlichen und allgemein Aussagen ergibt sich zwar – durchaus verständlich –, dass der BF schlicht nicht bei irgendeiner Armee oder einem bewaffneten Verband kämpfen und sich der Lebensgefahr aussetzen will. Nicht verkannt werden darf jedoch, dass der BF den Dienst an der Waffe per se nicht ablehnt; in der Beschwerdeverhandlung gab er auf die Frage, ob er den Militärdienst ableisten würde, wenn es keinen Krieg gäbe, an „Sicher. Ich würde mein Land verteidigen, aber nicht eigene Leute töten.“ (VS 8). Auch die Brüder hätten im Übrigen ihren Militärdienst in Syrien abgeleistet, pazifistische Einstellungen der Familie haben sich somit im gesamten Verfahren nicht ergeben, ebensowenig Anhaltspunkte auf eine oppositionelle Haltung oder politische Aktivitäten des BF oder anderer Familienmitglieder. Letztlich reduzierte sich das Vorbringen des BF in der Beschwerdeverhandlung spezifisch darauf, dass es sich in Syrien um „keine normale Situation“, sondern um einen Bürgerkrieg handeln würde und dass der BF bei Absolvierung des Militärdienstes gezwungen wäre, „eigene Leute“ bzw. „Kinder, Frauen und unschuldige Menschen“ zu töten (VS 8). Eine tiefgreifend verinnerlichte politische Überzeugung des BF vermag hier jedoch, gerade auch in Anbetracht des Umstands, dass der BF niemals persönliche „Berührungspunkte“ mit dem syrischen Regime hatte und sich niemals oppositionell betätigt hat, nicht erblickt zu werden. Insofern ist lediglich glaubhaft, dass sich der BF schlicht an keinen Kampfhandlungen in Kriegszeiten – auf wessen Seite auch immer – beteiligen will. 2.2.3.
  5. Es sind auf Basis der getroffenen Feststellungen zur Person des BF und auf Basis der sogleich wiedergegebenen Länderfeststellungen auch keine besonderen Umstände erkenn-bar, die das syrische Regime veranlassen sollten, dem BF eine oppositionelle Gesinnung zu unterstellen. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 17.7.2023, führt hierzu wie folgt aus: „Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Ob die Entrichtung einer „Befreiungsgebühr“ wirklich dazu führt, dass man nicht eingezogen wird, hängt vom Profil der Person ab. Dabei sind junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter am stärksten im Verdacht der Behörden, aber sogar aus Regimesicht untadelige Personen wurden oft verhaftet (Üngör 15.12.2021). Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen (Khaddour 24.12.2021). Der Syrien-Experte Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt „ihr Land zu verteidigen“. Wehrdienstverweigerung wird abe nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann. Hinzu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit „gerettet“ haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021).“ Umgelegt auf den konkreten Fall ist nochmals zu betonen, dass der BF niemals in irgendeiner Weise politisch aktiv war und niemals irgendwelche „Berührungspunkte“ mit dem syrischen Militär hatte, da der einzige, noch dazu indirekte Kontakt in den Jahren 2014/2015 unglaubwürdig war. Insofern kann, ungeachtet der aus dem Berichtsmaterial zweifellos mehr oder weniger stark hervorgehenden Ächtung der Wehrdienstverweigerung, nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das syrische Regime gerade dem BF unterstellen würde, er habe den Wehrdienst aus einer politischen oder oppositionellen Gesinnung heraus verweigert. Eine solche Schlussfolgerung zieht der VwGH im Übrigen aus dem Berichtsmaterial explizit: „Zudem ergibt sich aus den Feststellungen - entgegen den Behauptungen des Revisionswerbers - gerade kein Automatismus, dass jedem im Ausland lebenden Syrer, der seinen Wehrdienst nicht abgeleistet hat, im Herkunftsstaat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und deswegen eine unverhältnismäßige Bestrafung drohen würde. Danach wird Wehrdienstverweigerung nämlich, auch wenn Wehrdienstverweigerer zuweilen „inoffiziell als Verräter gesehen werden“, „da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt ‚ihr Land zu verteidigen‘, ... nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann.“ (VwGH vom 8.11.2023, Ra 2023/20/0520, Rz 11).Umgelegt auf den konkreten Fall ist nochmals zu betonen, dass der BF niemals in irgendeiner Weise politisch aktiv war und niemals irgendwelche „Berührungspunkte“ mit dem syrischen Militär hatte, da der einzige, noch dazu indirekte Kontakt in den Jahren 2014 aus 2015, unglaubwürdig war. Insofern kann, ungeachtet der aus dem Berichtsmaterial zweifellos mehr oder weniger stark hervorgehenden Ächtung der Wehrdienstverweigerung, nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das syrische Regime gerade dem BF unterstellen würde, er habe den Wehrdienst aus einer politischen oder oppositionellen Gesinnung heraus verweigert. Eine solche Schlussfolgerung zieht der VwGH im Übrigen aus dem Berichtsmaterial explizit: „Zudem ergibt sich aus den Feststellungen - entgegen den Behauptungen des Revisionswerbers - gerade kein Automatismus, dass jedem im Ausland lebenden Syrer, der seinen Wehrdienst nicht abgeleistet hat, im Herkunftsstaat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und deswegen eine unverhältnismäßige Bestrafung drohen würde. Danach wird Wehrdienstverweigerung nämlich, auch wenn Wehrdienstverweigerer zuweilen „inoffiziell als Verräter gesehen werden“, „da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt ‚ihr Land zu verteidigen‘, ... nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann.“ (VwGH vom 8.11.2023, Ra 2023/20/0520, Rz 11). 2.2.3.
  6. Wenn die syrische Gesetzeslage zwar keinen Ersatzdienst vorsieht, so gibt es dennoch Ausnahmen vom Wehrdienst, die dem BF auch bekannt sind (VS 8). Eine davon ist jene, sich vom Wehrdienst durch die Zahlung einer Gebühr freizukaufen. Entsprechend den Länderfeststellungen steht die Option männlichen Wehrpflichtigen, die sich seit mindestens einem Jahr im Ausland aufhalten offen; eine Voraussetzung die der BF bereits erfüllt. Der BF ist zudem in Besitz der benötigten Papiere, etwa seines Personalausweises. Das Wehrersatzgeld ist nach der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre). Dem BVwG ist aufgrund der Berichtslage durchaus bewusst, dass beim Prozess des Freikaufens vom Militärdienst aufgrund der in Syrien verbreiteten Korruption zusätzliche Kosten (zB Bestechungsgelder für die Bürokratie) entstehen können, was jedoch die Möglichkeit des Freikaufs per se nicht berührt. Auch der aktuelle Länderbericht bestätigt, dass das System des Freikaufs tatsächlich praktiziert wird und die syrische Regierung durchaus ein Interesse an den so lukrierten Mitteln hat, weshalb anzunehmen ist, dass es sich um überschaubare Zusatzkosten handelt. Wenn der BF in der Beschwerdeverhandlung weiter argumentiert, er hätte die finanziellen Mittel nicht, so ist gegenständlich festzuhalten, dass der BF im Besitz des Status als subsidiär Schutzberechtigter ist und somit über eine Arbeitserlaubnis in Österreich verfügt. Dem BF ist möglich mittels eigenem Schaffen bzw. – allenfalls – mit Unterstützung seiner Familie die Kosten für seinen Freikauf aufzubringen. Auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, können Quellen zufolge durch die Zahlung der Gebühr vom Militärdienst befreit werden. Wie den Länderinformationen zu entnehmen ist, wird dem BF bei einem Freikauf vom Wehrdienst auch keine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Vielmehr steht dieses Verhalten im Interesse des syrischen Staates. Das Verlangen eines Staates auf finanzielle Kompensation für die Nichtableistung des Wehrdienstes ist dabei nicht als Verfolgungshandlung im Sinn des Art. 9 der Statusrichtlinie, auf den die Legaldefinition des Begriffes „Verfolgung“ in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 verweist, anzusehen (VwGH 28.3.2023, Ra 2023/20/0027).Wie den Länderinformationen zu entnehmen ist, wird dem BF bei einem Freikauf vom Wehrdienst auch keine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Vielmehr steht dieses Verhalten im Interesse des syrischen Staates. Das Verlangen eines Staates auf finanzielle Kompensation für die Nichtableistung des Wehrdienstes ist dabei nicht als Verfolgungshandlung im Sinn des Artikel 9, der Statusrichtlinie, auf den die Legaldefinition des Begriffes „Verfolgung“ in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 verweist, anzusehen (VwGH 28.3.2023, Ra 2023/20/0027). 2.2.
  7. Zu einer etwaigen Rekrutierung des BF durch der AANES bzw. SDF zugehörigen Milizen 2.2.4.
  8. Zum Wehr- und Reservedienst (Militärdienst) und Rekrutierungen entsprechend dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 17.7.2023, auszugsweise wie folgt: „DEMOKRATISCHE SELBSTVERWALTUNG FÜR NORD- UND OSTSYRIEN Wehrpflichtgesetz der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 29.3.2023). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Wehrpflicht auf Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) beschränkt. Zuvor war das Alterslimit - bis 40 Jahre - höher. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022).Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 29.3.2023). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vergleiche DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Wehrpflicht auf Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) beschränkt. Zuvor war das Alterslimit - bis 40 Jahre - höher. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der "Selbstverwaltung" befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der "Selbstverwaltung" als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die "Selbstverteidigungspflicht" erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022). [...] Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig (DIS 6.2022). Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hassakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 6.2022). Rekrutierungspraxis Die Aufrufe für die "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim "Büro für Selbstverteidigungspflicht" ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z.B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 6.2022). Wehrdienstverweigerung und Desertion Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die "Militärpolizei" unter seiner Adresse. Die meisten sich der "Wehrpflicht" entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022). Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das "Selbstverteidigungspflichtgesetz" auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 29.3.2023), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der "Wehrpflicht" um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft "für eine Zeitspanne". Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 6.2022). Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vgl. EB 12.7.2019).Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vergleiche EB 12.7.2019). [...] Rekrutierung für den nationalen syrischen Wehrdienst Die Absolvierung des "Wehrdiensts"

der Selbstverwaltung befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien (DIS 6.2022). Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z. B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o.ä.] anerkennt (EB 15.8.2022).“ 2.2.4.

  1. Dass der BF auch von den kurdischen Streitkräften aufgefordert worden wäre, mitzukämpfen, brachte dieser erst vor dem BFA und nicht bereits in der Erstbefragung vor, wobei er lediglich von einem einmaligen Besuch zuhause sprach, wo man ihn habe mitnehmen wollen, er sei aber geflüchtet (AS 66). Dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft. Vor dem BFA brachte der BF zu dem „Besuch“ überhaupt keine weiteren Details vor, sodass nicht einmal ein ungefährer Zeitpunkt festgestellt werden konnte. In der Beschwerdeverhandlung vermeinte der BF, die Kurden hätten „nach 4 oder 5 Monate nach meinem Umzug“ mit Rekrutierungen begonnen; für das Jahr 2017 bringt der BF jedoch überhaupt keinen Rekrutierungsversuch vor und hat er das Land auch nicht verlassen, sondern setzte seine beruflichen Tätigkeiten fort. Erst „ca. 3 Monate vor meiner Ausreise“, dh. etwa im Herbst 2018, soll es sodann zu einem Rekrutierungsversuch gekommen sein. Wie bereits beim behaupteten Einberufungsbefehl durch das syrische Regime war es erneut der Vater, der aufgesucht bzw. informiert worden sein soll. Aufrufe zur Selbstvereidigungspflicht im Gebiet der AANES werden jährlich durch die Medien kommuniziert und nicht durch Hausbesuche. Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zwei Mal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die Militärpolizei unter seiner Adresse. Der vom BF behauptete Besuch entspricht nicht der Berichtslage. Sollten die „Kurden“ dennoch ein derartiges hohes Interesse am militärisch völlig unerfahrenen BF gehabt haben, so ist nicht davon auszugehen, dass sie sich durch die simple Aussage des Vaters, der BF „sei nicht da“ zufriedengegeben hätten bzw. in den folgenden Wochen nicht in der Lage gewesen wären, den BF festzunehmen. Dass der BF nicht bis zu seiner Ausreise im Dezember 2021 gearbeitet hätte, behauptet er in der Folge zum ersten Mal im gesamten Verfahren und war die Aussage nicht glaubwürdig. Mit der Berichtslage sind weitere Aussagen des BF, nämlich, dass die kurdischen Einheiten junge Männer festnehmen und „sofort zum Krieg“ mitnehmen würden, sowie, dass die „Kurden“ alle 45 Tage eine Razzia machen würden, nicht in Einklang zu bringen (VS 6-7). Letztlich kann das BVwG in Anbetracht der persönlichen Umstände, wie auch der allgemeinen Berichtslage – selbst bei Wahrunterstellung eines Rekrutierungsversuches durch die „Kurden“ im Jahr 2018 – gegenständlich kein asylrelevantes Vorbringen erkennen: Männer zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) sind zum Wehrdienst in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ verpflichtet. Daher ist davon auszugehen, dass der aktuell 26-jährige BF der Selbstverteidigungspflicht in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ unterliegt. Aufgrund seines Gesundheitszustandes und des Fehlens von Befreiungsgründen kann auch von einer Wehrfähigkeit des BF ausgegangen werden. Da der BF Anfang Jänner 2024 26 Jahre alt geworden ist, sinkt das Risiko, zum Wehrdienst verpflichtet zu werden, bereits beträchtlich und ist auch der dem BF zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten zu berücksichtigen. Es wird nicht verkannt, dass nach den Länderberichten auch Teile der Syrian Democratic Forces (SDF) für Menschenrechtsverletzungen, darunter Angriffe auf Wohngebiete, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen sowie Einschränkungen der Versammlungs- und Redefreiheit wie auch die willkürliche Zerstörung von Häusern, verantwortlich sein sollen. Nach den Länderfeststellungen erfolgen die Einsätze der Rekruten im Allgemeinen nicht an der Front, sondern normalerweise in Bereichen, wie Nachschub (z.B. logistische Unterstützung der freiwilligen Streitkräfte) oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen, an Checkpoints oder Straßensperren). Ihre Aufgaben umfassen hauptsächlich solche der inneren Sicherheit. Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den Islamischen Staat in den Jahren 2016 und 2017 in Raqqa. Selbst an der Front würden einem Sprecher der SDF zufolge die Selbstverteidigungspflichtigen zum Schutz von befreiten Gebieten, nicht jedoch zum Kampf in selbigen, eingesetzt. Zu beachten ist dahingehend auch, dass der Konflikt bzw. die Frontlinien derzeit weitgehend eingefroren sind und es im von den SDF kontrollierten Nord-Osten Syriens keine aktive Front mehr gibt. Daraus folgt, dass eine allfällige Einziehung des BF nicht mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit bezüglich einer Beteiligung an völkerrechtswidrigen Militär- bzw. Kriegsaktionen verbunden ist. Seitens der Türkei kommt es regelmäßig zu militärischen Aktionen; etwa wurden die (artillerieunterstützten) Luftoffensiven – zuletzt im Zusammenhang mit einem Selbstmordattentat der PKK Anfang Oktober 2023 in Ankara – wieder verstärkt; dennoch findet zurzeit keine groß angelegte Bodenoffensive statt und ergibt sich auch nicht, dass eine solche in unmittelbarer Zukunft wahrscheinlich wäre. Daran ändern auch die im Schatten des Gaza-Konfliktes jüngst verstärkt durchgeführten Luftschläge nichts. Hinsichtlich der Frage, welche Konsequenzen im Falle der Entziehung oder Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften drohen, sind die Quellen nicht einheitlich. Oft wird von einer Verlängerung des Wehrdienstes für einen Monat, zum Teil auch von Anhaltungen von kurzer Dauer (ein bis zwei Tage oder auch bis zu zwei Wochen), bis ihr Status geklärt oder ein geeigneter Ausbildungsort für sie gefunden wird, berichtet, von Misshandlungen während der Haftzeit ist jedoch nichts zu lesen. Von Zuteilungen in von ihrem Wohnort entfernte Gebiete und der Betrauung mit schwierigen Aufgaben wird allerdings berichtet. Nach Aussage von Repräsentanten der kurdischen Selbstverwaltung selbst gebe es keine Strafen für Personen, die sich der Selbstverteidigungspflicht entziehen würden. Auch nach anderer Quelle gibt es weder eine Geldstrafe noch eine Gefängnisstrafe. Dementsprechend droht dem BF im Falle einer Entziehung oder Weigerung keine unverhältnismäßige Bestrafung seitens der Autonomiebehörden. Schließlich ist hervorzuheben, dass laut den Länderberichten eine Verweigerung des Wehrdienstes seitens der kurdischen Autonomiebehörden nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung angesehen wird. Der BF hat sich auch selbst zu keiner Zeit politisch betätigt oder etwaige oppositionelle Haltungen kommuniziert. Zudem ist zu betonen, dass der BF auch keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen den Dienst bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften aufweist. Wie bereits oben dargelegt, brachte der BF im Wesentlichen nur vor, er wolle weder für das syrische Regime, noch für die Kurden den Militärdienst leisten (z.B. „Ich möchte für niemanden kämpfen“, VS 6). Eine verinnerlichte politische Überzeugung gegen den Dienst bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften ist hieraus aber nicht abzuleiten. Auch im Hinblick auf andere im Nordosten agierende Gruppierungen – etwa die PKK oder HPG - kann eine Zwangsrekrutierung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden; so zeigt die Berichtslage etwa bzgl. der HXP eindeutig, dass in dieser Hilfseinheit Wehrpflichtige und Freiwillige dienen. 2.2.
  2. Der BF gehört keiner Minderheit in Syrien an und brachte zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung und/oder Verfolgung ob seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit vor bzw. ergeben sich aus den aktuellen Länderberichten auch keine vom Bundesverwaltungsgericht amtswegig aufzugreifenden Anhaltspunkte. 2.2.
  3. Schließlich ist den vorliegenden Länderberichten im Ergebnis nicht zu entnehmen, dass Personen, sofern sie nicht politisch exponiert sind, allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise, Asylantragsstellung im Ausland oder Abstammung aus einem als oppositionell angesehenen Gebiet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung durch die syrische Regierung zu befürchten hätten. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation führt hierzu auszugsweise etwa wie folgt aus: „Die Rückkehr von ehemaligen Flüchtlingen ist … nicht erwünscht, auch wenn offiziell mittlerweile das Gegenteil gesagt wird (The Guardian 23.03.2023, vgl. Balanche 13.12.2021). Insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als 'Verräter' angesehen (AA 29.03.2023; vgl. Balanche 13.12.2021), bzw. als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen (AI 9.2021). Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechts-organisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z.B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können (AA 29.03.2023). Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig (Üngör 15.12.2021). … Die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden - im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder sogar, dass man von diesen bezahlt wurde. …

Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüber-prüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und ge-zielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen. … Rückkehr auf individueller Basis findet, z.B. aus der Türkei, insbesondere in Gebiete statt, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen. … Es gibt kein klares Gesamt-muster bei der Behandlung von Rückkehrern, auch wenn einige Tendenzen zu beobachten sind… .“„Die Rückkehr von ehemaligen Flüchtlingen ist … nicht erwünscht, auch wenn offiziell mittlerweile das Gegenteil gesagt wird (The Guardian 23.03.2023, vergleiche Balanche 13.12.2021). Insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als 'Verräter' angesehen (AA 29.03.2023; vergleiche Balanche 13.12.2021), bzw. als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen (AI 9.2021). Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechts-organisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z.B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können (AA 29.03.2023). Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig (Üngör 15.12.2021). … Die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden - im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder sogar, dass man von diesen bezahlt wurde. …

Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüber-prüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und ge-zielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen. … Rückkehr auf individueller Basis findet, z.B. aus der Türkei, insbesondere in Gebiete statt, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen. … Es gibt kein klares Gesamt-muster bei der Behandlung von Rückkehrern, auch wenn einige Tendenzen zu beobachten sind… .“ Die Berichte zeichnen zweifellos das Bild einer äußerst schwierigen Lage für allfällige Rückkehrer. Dessen ungeachtet ist aber auch anzumerken, dass die Berichte im Ergebnis entsprechende Gefährdungen nicht ausschließen, gleichzeitig aus diesen aber nicht abzuleiten ist, dass beispielsweise die Rückkehr aus dem Ausland bereits per se tatsächlich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu entsprechenden Verfolgungshandlungen wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung führt. Rückkehrern wird von der Regierung und Teilen der Bevölkerung zwar mit Misstrauen und Ablehnung begegnet, Repressalien richten sich aber insbesondere gegen jene, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind. Im Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass der BF in irgendeiner Weise in Syrien politisch aktiv gewesen wäre oder sich der Opposition angeschlossen hätte. In Bezug auf die Asylantragstellung im Ausland ist überdies festzuhalten, dass eine Gefährdung allein aufgrund der Asylantragstellung in Österreich nicht maßgeblich wahrscheinlich ist, insbesondere, weil den Behörden des Heimatstaates davon nichts bekannt ist. Den österreichischen Behörden ist es verboten, entsprechende Daten an die syrischen Behörden weiterzugeben. Dem syrischen Regime ist zudem bewusst, dass Syrer auch deshalb im Ausland um Asyl ansuchen, weil dies die einzige Möglichkeit ist, im Ausland einen legalen Status zu erreichen. Das BVwG verkennt nicht, dass die Schwelle, von Seiten des syrischen Regimes als oppositionell betrachtet zu werden, niedrig ist und Personen aus unterschiedlichen Gründen teilweise willkürlich als regierungsfeindlich angesehen werden; es übersieht auch nicht, dass in ganz Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung verfolgt werden oder ihnen sonst Schaden zugefügt wird. Fallbezogen ergaben sich im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens jedoch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die allgemeinen Länderinformationen in Zusammenschau mit der individuellen Situation des BF zu einer diesbezüglichen, individuellen und politisch motivierten Bedrohungssituation führen könnten. Abgesehen von diesen Erwägungen ist jedoch auch an dieser Stelle wiederum darauf hinzuweisen, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Heimatort einen Kontakt mit dem syrischen Regime gänzlich vermeiden könnte. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs. 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Zu A) 3.2. Abweisung der Beschwerde: 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.).Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Art. 15Abs.

2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist.

Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN). 3.2.
  2. Was die vom BF ins Treffen geführte Pflicht zur Ableistung des Wehrdienstes bzw. eine allenfalls damit in Zusammenhang stehende Bestrafung anbelangt, so ist Folgendes auszuführen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 21.5.2021, Ro 2020/19/0001, Rn. 19, mwN). Selbst die Bejahung von Verfolgungshandlungen der geschilderten Art erübrigt es aber nicht, das Bestehen einer Verknüpfung zwischen (zumindest) einem der in Art. 10 Statusrichtlinie bzw. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Verfolgungs-gründe und den Verfolgungshandlungen individuell zu prüfen (VwGH vom 4.7.2023, Ra 2023/18/0108, Rz 29).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche VwGH 21.5.2021, Ro 2020/19/0001, Rn. 19, mwN). Selbst die Bejahung von Verfolgungshandlungen der geschilderten Art erübrigt es aber nicht, das Bestehen einer Verknüpfung zwischen (zumindest) einem der in Artikel 10, Statusrichtlinie bzw. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Verfolgungs-gründe und den Verfolgungshandlungen individuell zu prüfen (VwGH vom 4.7.2023, Ra 2023/18/0108, Rz 29). Den getroffenen Feststellungen zufolge kann zwar nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall einer Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung Folter ausgesetzt wäre; ebensowenig kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich der BF im Fall der Ableistung des Wehrdienstes an Kriegsverbrechen beteiligen müsste. Wie im Rahmen der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, weist der BF aber keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime bzw. gegen den Militärdienst für das syrische Regime auf; ebenso wenig unterstellt das syrische Regime dem BF wegen der mit seiner Flucht verbundenen Entziehung vom Militärdienst oder einer künftigen Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine politische oder oppositionelle Gesinnung. Etwaigen Konsequenzen, die im Fall einer Einberufung bzw. Verweigerung des Wehrdienstes drohen könnten, würde es im Fall des BF an einem inhaltlichen Konnex zur GFK fehlen. Sie könnten daher allenfalls die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen, der dem BF ohnehin bereits zuerkannt wurde. Diese vom BVwG vorgenommene rechtliche Beurteilung stützt sich auf die zur Wehrpflicht ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung. Gerade im Erkenntnis vom 4.7.2023, Ra 2023/18/0108, betonte der VwGH, dass die Asylgewährung an Wehrdienstverweigerer neben der Prüfung, ob die schutzsuchende Person bei Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Verfolgung im asylrechtlichen Sinne zu gewärtigen hätte, auch den Konnex dieser Verfolgungshandlung mit einem der fünf in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Konventionsgründen („Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung“) erfordere, die in Art. 10 Statusrichtlinie näher umschrieben werden. Selbst die Bejahung von Verfolgungshandlungen erübrige es nicht, das Bestehen einer Verknüpfung zwischen (zumindest) einem der in Art 10 Statusrichtlinie bzw. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Verfolgungsgründe und den Verfolgungshandlungen individuell zu prüfen. In seiner Entscheidung vom 8.11.2023, Ra 2023/20/0520, bestätigte der VwGH die vom BVwG begründet vertretene Auffassung, dass sich aus den Länderinformationen kein Automatismus ergebe, dass jedem im Ausland lebenden Syrer, der seinen Wehrdienst nicht abgeleistet hat, im Herkunftsstaat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und deswegen eine unverhältnismäßige Bestrafung drohen würde (vgl. hiezu zuletzt VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0619).Den getroffenen Feststellungen zufolge kann zwar nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall einer Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung Folter ausgesetzt wäre; ebensowenig kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich der BF im Fall der Ableistung des Wehrdienstes an Kriegsverbrechen beteiligen müsste. Wie im Rahmen der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, weist der BF aber keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime bzw. gegen den Militärdienst für das syrische Regime auf; ebenso wenig unterstellt das syrische Regime dem BF wegen der mit seiner Flucht verbundenen Entziehung vom Militärdienst oder einer künftigen Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine politische oder oppositionelle Gesinnung. Etwaigen Konsequenzen, die im Fall einer Einberufung bzw. Verweigerung des Wehrdienstes drohen könnten, würde es im Fall des BF an einem inhaltlichen Konnex zur GFK fehlen. Sie könnten daher allenfalls die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen, der dem BF ohnehin bereits zuerkannt wurde. Diese vom BVwG vorgenommene rechtliche Beurteilung stützt sich auf die zur Wehrpflicht ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung. Gerade im Erkenntnis vom 4.7.2023, Ra 2023/18/0108, betonte der VwGH, dass die Asylgewährung an Wehrdienstverweigerer neben der Prüfung, ob die schutzsuchende Person bei Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Verfolgung im asylrechtlichen Sinne zu gewärtigen hätte, auch den Konnex dieser Verfolgungshandlung mit einem der fünf in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Konventionsgründen („Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung“) erfordere, die in Artikel 10, Statusrichtlinie näher umschrieben werden. Selbst die Bejahung von Verfolgungshandlungen erübrige es nicht, das Bestehen einer Verknüpfung zwischen (zumindest) einem der in Artikel 10, Statusrichtlinie bzw. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Verfolgungsgründe und den Verfolgungshandlungen individuell zu prüfen. In seiner Entscheidung vom 8.11.2023, Ra 2023/20/0520, bestätigte der VwGH die vom BVwG begründet vertretene Auffassung, dass sich aus den Länderinformationen kein Automatismus ergebe, dass jedem im Ausland lebenden Syrer, der seinen Wehrdienst nicht abgeleistet hat, im Herkunftsstaat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und deswegen eine unverhältnismäßige Bestrafung drohen würde vergleiche hiezu zuletzt VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0619). Die Gewährung von Asyl wegen der Pflicht zur Ableistung des Wehrdienstes bzw. einer allenfalls damit in Zusammenhang stehenden Bestrafung kommt gegenständlich mangels eines Konnexes zu einem der in der GFK genannten Konventionsgründe somit nicht in Betracht. Ergänzend sei in diesem Zusammenhang zudem aber auch auf die beweiswürdigenden Ausführungen verwiesen, wonach der BF bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf den Kontakt mit dem syrischen Regime gänzlich vermeiden könnte und in weiterer Folge auch nicht vom syrischen Regime aufgegriffen und zum Militär eingezogen werden könnte, zumal das syrische Regime dort hierzu nicht in der Lage ist. Auch unter diesem Aspekt ist somit eine GFK-relevante Verfolgung des BF wegen der Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes auszuschließen. Schließlich sei nochmals auf die Möglichkeit der Entrichtung einer Befreiungsgebühr zu verweisen, vgl. ua. VwGH, 8.11.2023, Ra 2023/20/0520.Schließlich sei nochmals auf die Möglichkeit der Entrichtung einer Befreiungsgebühr zu verweisen, vergleiche ua. VwGH, 8.11.2023, Ra 2023/20/
  3. 3.2.
  4. Auch eine sonstige Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK konnte nicht festgestellt werden. So ist der BF bislang zwar nicht der in den Gebieten der AANES bestehenden „Selbstverteidigungspflicht“ nachgekommen. Auch hierzu ist aber auf das oben Gesagte zu verweisen, wonach – abgesehen davon, dass dem BF keine unverhältnismäßigen Konsequenzen wie Folter, unmenschliche Strafe oder Behandlung bei Verweigerung des Dienstes in den kurdischen Selbstverteidigungskräften drohen und der BF weder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zur Beteiligung an Kampfhandlungen verpflichtet wäre, noch er sich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an der Begehung von Menschenrechtsverletzungen beteiligen müsste - der BF keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen den Dienst bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften aufweist. Auch droht dem BF im seinem Herkunftsgebiet, welches sich unter der Kontrolle der Kurden befindet, keine Verfolgung durch andere Gruppierungen oder Milizen oder etwa der PKK. 3.2.
  5. Auch aufgrund des Umstands, dass der BF in Österreich einen Asylantrag gestellt und sich hier aufgehalten hat, ergibt sich den getroffenen Feststellungen zufolge keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aufgrund einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung, wobei auch in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen sei, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Heimatort den Kontakt mit dem syrischen Regime gänzlich vermeiden könnte. Der BF war darüber hinaus nicht politisch tätig, ist nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und ist auch sonst nicht in das Blickfeld der syrischen Regierung oder anderer Konfliktparteien geraten. 3.2.
  6. Die Gefahr einer dem BF in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung aufgrund seines sunnitischen Glaubensbekenntnisses oder seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit konnte nicht festgestellt werden. Es ergibt sich entgegen der Ansicht der Beschwerde auch aus keinen Länderberichten eine Verfolgung aller Rückkehrer, die um Asyl angesucht haben (VwGH 24.11.2022, Ra 2022/18/0222).Es ergibt sich entgegen der Ansicht der Beschwerde auch aus keinen Länderberichten eine Verfolgung aller Rückkehrer, die um Asyl angesucht haben (VwGH 24.11.2022, , Ra 2022/18/0222). Dem BF ist es auch nicht gelungen, eine anderweitige konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, wie den Berichten der EuAA, ergaben sich keine anderen Feststellungen, da es immer einer sorgfältigen Einzelfallprüfung auf Grundlage des Vorbringens und des Profils des BF bedarf. Gegenständlich konnte jedoch keine konkrete, auf den BF bezogene Verfolgung in der Herkunftsregion in Syrien festgestellt werden. 3.2.
  7. Die Gewährung von Asyl kommt somit nicht in Betracht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Darüber hinaus wird zu diesen Themen keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Darüber hinaus wird zu diesen Themen keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L503.2277176.1.00

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