Obsah (12)
§ 28Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 6Art. 130§ 60§ 21RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2024 GeschäftszahlL518 2288687-1 SpruchL518 2288687-1/5E, L518 2288687-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) , Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) reiste am 31.05.2022 auf dem Luftweg von Kutaisi kommend in das österreichische Bundesgebiet ein. römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) reiste am 31.05.2022 auf dem Luftweg von Kutaisi kommend in das österreichische Bundesgebiet ein. I.
- Unmittelbar nach der Landung wurde der BF aufgrund eines Ohnmacht-Anfalles in eine Klinik verbracht. Am 22.06.2022 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Rahmen der Erstbefragung gab er zu seinen Ausreisegründen befragt bekannt, dass er unter Hepatitits B, C und D und Blutungen in der Speiseröhre leide. In Georgien könne ihm nicht geholfen werden, weswegen er nach Österreich reiste. römisch eins.
- Unmittelbar nach der Landung wurde der BF aufgrund eines Ohnmacht-Anfalles in eine Klinik verbracht. Am 22.06.2022 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Rahmen der Erstbefragung gab er zu seinen Ausreisegründen befragt bekannt, dass er unter Hepatitits B, C und D und Blutungen in der Speiseröhre leide. In Georgien könne ihm nicht geholfen werden, weswegen er nach Österreich reiste. I.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 29.11.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), RD Tirol zu seinem Antrag niederschriftlich einvernommen. Dabei teilte er abermals mit, dass er unter Leberzirrhose und Hepatitis B, C und D leide. Eine Lebertransplantation sei geplant, die Ärzte würden aber noch auf den Asylbescheid warten. Zudem brachte er einen Befund der Klinik Innsbruck vom 24.10.2023 in Vorlage. römisch eins.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 29.11.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), RD Tirol zu seinem Antrag niederschriftlich einvernommen. Dabei teilte er abermals mit, dass er unter Leberzirrhose und Hepatitis B, C und D leide. Eine Lebertransplantation sei geplant, die Ärzte würden aber noch auf den Asylbescheid warten. Zudem brachte er einen Befund der Klinik Innsbruck vom 24.10.2023 in Vorlage. I.
- Am 05.01.2024 wurde der BF abermals vor dem BFA einvernommen. Vorgelegt wurden acht weitere Unterlagen zum Gesundheitszustand. Zum Ausreisegrund befragt gab der BF bekannt „Ich war in Georgien mit dem Auto unterwegs und hatte Taubheitsgefühle und habe dann angehalten und bin dann ausgestiegen. Ich habe mich dann übergeben und da war ganz viel Blut dabei. Ich wurde in das Krankenhaus gebracht mit der Rettung und dann bin ich auch das erste Mal in das Koma gefallen. Es wurde eine Ligation gemacht und ich wurde nach 3 Tagen aus der Station entlassen und ich konnte nach Hause. Ich sollte eigentlich nicht entlassen werden, weil ich an Zhirrose leide und ich wurde dann schnell wieder stationär im Krankenhaus aufgenommen. Ich konnte nicht mehr laufen und ich war schwach. Es war damals Corona und ich wurde in Tiflis behandelt. Ich hatte Flüssigkeit im Bauch und die Ärztin hat mir geraten nach Österreich zu gehen und hier wäre die Lebertransplantation die einzige Möglichkeit. Deshalb habe ich dann Georgien verlassen. Ich war sogar im Krankenhaus in Kurtaisi und die haben nichts gemacht. Ich wollte mich an Hepatitis behandeln lassen, aber das wurde mir in Georgien untersagt. Ich habe nur mehr ein Jahr zu leben, hat die Ärztin zu mir gesagt und ich folgte ihrer Empfehlung, um mein Leben zu retten“.römisch eins.
- Am 05.01.2024 wurde der BF abermals vor dem BFA einvernommen. Vorgelegt wurden acht weitere Unterlagen zum Gesundheitszustand. Zum Ausreisegrund befragt gab der BF bekannt „Ich war in Georgien mit dem Auto unterwegs und hatte Taubheitsgefühle und habe dann angehalten und bin dann ausgestiegen. Ich habe mich dann übergeben und da war ganz viel Blut dabei. Ich wurde in das Krankenhaus gebracht mit der Rettung und dann bin ich auch das erste Mal in das Koma gefallen. Es wurde eine Ligation gemacht und ich wurde nach 3 Tagen aus der Station entlassen und ich konnte nach Hause. Ich sollte eigentlich nicht entlassen werden, weil ich an Zhirrose leide und ich wurde dann schnell wieder stationär im Krankenhaus aufgenommen. Ich konnte nicht mehr laufen und ich war schwach. Es war damals Corona und ich wurde in Tiflis behandelt. Ich hatte Flüssigkeit im Bauch und die Ärztin hat mir geraten nach Österreich zu gehen und hier wäre die Lebertransplantation die einzige Möglichkeit. Deshalb habe ich dann Georgien verlassen. Ich war sogar im Krankenhaus in Kurtaisi und die haben nichts gemacht. Ich wollte mich an Hepatitis behandeln lassen, aber das wurde mir in Georgien untersagt. Ich habe nur mehr ein Jahr zu leben, hat die Ärztin zu mir gesagt und ich folgte ihrer Empfehlung, um mein Leben zu retten“. I.
- Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2024 wurde der Antrag des BF
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien
§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).
Es wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt VI.) und der Beschwerde
§ 18
Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).römisch eins.5. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2024 wurde der Antrag des BF
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF keiner asylrelevanten Verfolgung in Georgien ausgesetzt war und ist. Der BF hat Georgien verlassen und ist unter Nutzung eines internationalen Fluges nach Wien Schwechat gereist, um hier in Österreich einen Asylantrag zu stellen. Dieser Antrag wurde lediglich gestellt, um Zugang zur medizinischen Versorgung zu erhalten. Tatsächliche und glaubhafte Verfolgungshandlungen oder Vorfälle bezüglich Georgien wurden zu keinem Zeitpunkt vorgebracht. I.
- Gegen die Spruchpunkte II. bis VII. des gegenständlichen Bescheides wurde von der rechtlichen Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerden erhoben. Zudem wurde angeregt der Beschwerde die aberkannte aufschiebende Wirkung wieder zuzuerkennen.römisch eins.
- Gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben. des gegenständlichen Bescheides wurde von der rechtlichen Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerden erhoben. Zudem wurde angeregt der Beschwerde die aberkannte aufschiebende Wirkung wieder zuzuerkennen. Moniert wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der BF seit Jahren schwer krank ist und eine weiterführende medizinische Versorgung in Georgien aus finanziellen und aus tatsächlichen Gründen nicht mehr erfolgen kann. Der BF befürchtet bei einer Rückkehr nach Georgien mangels ausreichender Behandlung zu sterben. Er hat für die bisherige Behandlung in Georgien durch den Verkauf von Immobilien (zwei Wohnungen) sowie von Vieh vom Bauernhof der Mutter finanziert. Für eine weitere Behandlung insbesondere die medizinisch notwendige Transplantation der Leber bestehen keine finanziellen Mittel mehr, unklar ist überhaupt, ob diese in Georgien durchgeführt werden könnte. Jedenfalls werde eine mündliche Verhandlung beantragt, weiters den Bescheid bezüglich des Spruchpunktes II. zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu den Bescheid bezüglich der Spruchpunkte III. bis VII. aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes V. aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass eine Abschiebung für unzulässig erklärt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. Jedenfalls werde eine mündliche Verhandlung beantragt, weiters den Bescheid bezüglich des Spruchpunktes römisch zwei. zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu den Bescheid bezüglich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sieben. aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes römisch fünf. aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass eine Abschiebung für unzulässig erklärt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. I.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der eingebrachten Beschwerde II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt steht nicht fest; das Ermittlungsverfahren ist grob mangelhaft.Der entscheidungserhebliche Sachverhalt steht nicht fest; das Ermittlungsverfahren ist grob mangelhaft., II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage. Zum mangelhaften Ermittlungsverfahren wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. II.
- Rechtliche Beurteilung römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung II.3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. römisch zwei.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A) II.3.2.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn römisch zwei.3.2.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs. 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher im Lichte der oa. Ausführungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn
- die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
- die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat
- die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat
- konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder
- ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel zu erkennen sind unddie Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
- ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel zu erkennen sind und, die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In seinem Urteil vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 befasste sich der EuGH mit der Frage, ob nationale Bestimmungen, welche dem Verwaltungsgericht die amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts –bei entsprechender Untätigkeit der Behörde- der in der europarechtlichen Judikatur geforderten Objektivität und Unvoreingenommenheit des Gerichts entgegenstehen. Nach seiner Ansicht können die Gerichte nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom
- April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281) diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben. Der EuGH führte weiters aus, dass die Art. 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom
- April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, im Licht des Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung, nach der in Verwaltungsverfahren das Gericht, bei der Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht eine entsprechende Prüfung durchführen kann. Die Ausführungen des EuGH beziehen sich zwar auf ein Verwaltungsstrafverfahren, sie sind nach ho. Ansicht jedoch auch im gegenständlichen Fall anwendbar.In seinem Urteil vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 befasste sich der EuGH mit der Frage, ob nationale Bestimmungen, welche dem Verwaltungsgericht die amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts –bei entsprechender Untätigkeit der Behörde- der in der europarechtlichen Judikatur geforderten Objektivität und Unvoreingenommenheit des Gerichts entgegenstehen. Nach seiner Ansicht können die Gerichte nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom
- April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281) diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben. Der EuGH führte weiters aus, dass die Artikel 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom
- April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, im Licht des Artikel 47, der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung, nach der in Verwaltungsverfahren das Gericht, bei der Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht eine entsprechende Prüfung durchführen kann. Die Ausführungen des EuGH beziehen sich zwar auf ein Verwaltungsstrafverfahren, sie sind nach ho. Ansicht jedoch auch im gegenständlichen Fall anwendbar. Im Lichte einer GRC-konformen Interpretation der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, wonach das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, finden diese jedenfalls dort ihre Grenze, wenn das Gericht an die Stelle der zuständigen belangten Behörde zu treten hätte, der es obliegt, dem Gericht die Beweise iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vorzulegen. Wird diese Grenze überschritten ist das Gericht ermächtigt –wenn nicht sogar verpflichtet- eine kassatorische Entscheidung iSd § 28 Abs. 3 VwGVG zu treffen.Im Lichte einer GRC-konformen Interpretation der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, wonach das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, finden diese jedenfalls dort ihre Grenze, wenn das Gericht an die Stelle der zuständigen belangten Behörde zu treten hätte, der es obliegt, dem Gericht die Beweise iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vorzulegen. Wird diese Grenze überschritten ist das Gericht ermächtigt –wenn nicht sogar verpflichtet- eine kassatorische Entscheidung iSd Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu treffen.
§ 60
AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).
Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029). Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache vom Bundesamt jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden. II.3.
- Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft:römisch zwei.3.
- Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft: Der BF leidet an Hepatitis C, chronischer Hepatitis B und Hepatitis D im Stadium der Zirrhose und benötigt eine Lebertransplantation. Weiters leidet er unter regelmäßigen chirurgischen Blutungen (Varizen) und an Gynäkomastie. Diebezügliche Befunde der Medizinischen Universitätklinik Innsbruck vom 02.01.2024 und 12.02.2024 wurden in Vorlage gebracht. Der BF leidet bereits jahrelang an den Krankheiten, er reiste nach Österreich, weil eine weiterführende medizinische Versorgung in seinem Heimatland aus tatsächlichen und finanziellen Gründen nicht mehr möglich sei. So ist er aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes nicht mehr berufsfähig und erhielt in Georgien eine Pension in Höhe von 300 Lari. In Georgien finanzierte er seine Behandlung zuletzt durch den Verkauf von Vieh, durch seine Mutter und der Veräußerung seiner zwei Wohnungen. Für die weitere Behandlung, insbesondere der erforderlichen Lebertransplantation verfügt er über keine finanziellen Mittel mehr. Im Bundesgebiet wird er engmaschig medizinisch betreut und ist in einem Transplantationsprogramm. Im Ambulanzbericht der Tirol Kliniken Innsbruck vom 02.01.2024 wird festgehalten Bei einem MELD von 18 sehen wir die klare Indikation zur Evaluierung für eine Lebertransplantation gegeben. Termin für die entsprechenden Untersuchungen werden eingeleitet und ein zeitnaher Termin zur Verlaufskontrolle an unserer Ambulanz vereinbart. Ein Teil der Untersuchungen (etwa Dermatologie, Zahnmedizin, Urologie, HNO) kann auch ambulant im niedergelassenen Bereich erfolgen. Dem Ambulanzbericht der Tirol Kliniken Innsbruck vom 12.02.2024 ist zu entnehmen, dass der BF auf die Einnahme folgender Medikamente angewiesen ist: Viread 245m, Carvedilol 12,5mg, Lasilacton 20/50mg, Pantoloc 40mg, Laevolac, Hepa Merz 6, Antiflat Dr bB, Colidimin 400 mg, Zoldem und Hepcludex 2 mg sc. Dessen ungeachtet hielt das BFA fest Sie können in Georgien alle für die oben erwähnte Erkrankung relevanten Behandlungen bei Fachärzten, sowie Laboruntersuchungen in Georgien (Tbilisi), erhalten. Dies ergibt eine Anfragebeantwortung der Rechercheabteilung von MedCOI vom 16.10.
- Auch wurden lediglich hinsichtlich des Medikament Hepcludex (Bulevirtide) Ausführungen getroffen. Dazu bleibt festzuhalten, dass die zitierte Anfragebeantwortung auf der Frage basierte „Der Patient erhält aktuell eine Therapie mit Viread (Tenofovir disoproxil). Eine neue Therapie mit Hepcludex (Bulevirtid) ist geplant. Ist der Wirkstoff Bulevirtid in Georgien verfügbar? Bzw. ist eine Zulassung dieses Wirkstoffes in Georgien geplant? Die Anfragebeantwortung beinhaltet keine Ausführungen und Informationen zu der vom BF unabkömmlichen Lebertransplantation, seinen Erkrankungen (Hepatitis C, chronischer Hepatitis B und Hepatitis D im Stadium der Zirrhose, sowie regelmäßigen chirurgischen Blutungen (Varizen) und Gynäkomastie), der Verfügbarkeit aller vom BF benötigten Medikamente und Möglichkeiten finanzieller Unterstützung. Auch ist es nicht nachvollziehbar, dass das BFA zwar in der Beweiswürdigung zu den Feststellungen zur Person festhielt, dass der BF aufgrund seiner Krankheit in Georgien nicht arbeitsfähig war und eine Rente bezog, in der rechtlichen Beurteilung dessen ungeachtet ausführte, dass es sich bei ihm um einen arbeitsfähigen und voll handlungsfähigen Mann handelt. Wie das BFA zu dieser konträren Ausührung gelangte, ist dem Bescheid jedenfalls nicht zu entnehmen. Auch wurde nicht erhoben, ob in Georgien überhaupt Lebertransplantationen durchgeführt werden und wenn ja, welche Kosten dadurch entstehen und ob diese von einer Organisation oder staatlichen Stelle übernommen werden, bzw. in welcher Höhe. Auch erfolgte keine Auseinandersetzung hinsichtlich der Hepatitis Erkrankung des BF. Den aktuellen Länderinformationen ist hinsichtlich einer Lebertransplantation und Hepatitis B und D jedenfalls nichts zu entnehmen. Es sind lediglich Informationen zu Nierentransplantationen und Hepatits C entnehmbar. Auch erfolgte keine nähere Befragung, inwiefern dem BF noch finanzielle Mittel für die OP, eine entsprechende Nachbehandlung/Therapie und Medikamente zur Verfügung stehen, bzw. von wo er soche lukrieren könnte. Zudem ist die Feststellung, dass der BF von seiner in Georgien aufhältigen Verwandtschaft unterstützt werde, ist nicht verwertbar. Es wurde vom BFA vollkommen unterlassen, die Lebensumstände dieser Verwandten zu ermitteln. Es ist offenbar nicht einmal bekannt, in welcher Stadt die Verwandten des BF leben, noch wie sie wohnen und aus welchen Mitteln sie ihren Lebensunterhalt bestreiten. Sämtliche den Gesundheitszustand des BF betreffenden Feststellungen im gegenständlichen Bescheid basieren sohin mehr auf Spekulationen und Vermutungen als auf einem ordnungsgemäß geführten Ermittlungsverfahren. Mehr als entbehrlich ist zudem die Feststellung, dass sich der BF in keiner medizinischen Behandlung befinde und keiner medikamentösen Behandlung bedürfe. Trotz dieser massiv oberflächlichen und sohin unzureichenden Angaben erließ des BFA den gegenständlichen Bescheid, mit dem unter anderem eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. In Anbetracht des schlechten Gesundheitszustandes des BF, primär mit der notwendigen Transplantation der Leber und der damit verbundenen Nachbehandlung und Medikation – zumindest für die erste Zeit nach der Transplantation – sind die vom BFA erfolgten Feststellungen und Ausführungen nahezu unbrauchbar. Aufgrund der mangelhaften Ermittlung des Sachverhaltes kann bei einer Rückkehr des BF nach Georgien nicht ausgeschlossen werden, dass er in eine aussichtslose Lage gerät, es besteht sohin mangels medizinischer Versorgung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3 EMRK. II.3.
- Aufgrund des organisatorischen Aufbaues des Bundesamtes und des ho. Gerichts, der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung des Asylverfahrens, ist davon auszugehen, dass eine Fortführung des Verfahrens durch das Bundesamt zu einer Ersparnis an Zeit und sonstigen Ressourcen führt. Würde das ho. Gericht ihr Ermessen dahin ausüben, das erforderliche Ermittlungsverfahren selbst zu führen, so würde es im Lichte des hier vorliegenden Sachverhalts dieses Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausüben. Beim vom Gesetzgeber ins Auge gefasste Konzept -nämlich das Primat der Sachentscheidung und dem untergeordnet die Möglichkeit der Verwaltungsgerichte, bei bestimmten qualifizierten Fallkonstellationen eine kassatorische Entscheidung zu treffen- ging dieser -wie bereits erwähnt- sichtlich von einer belangten Verwaltungsbehörde voraus, welche redlich bemüht ist, ein rechtskonformes Ermittlungsverfahren zu führen. Dass ihr trotz dieses Bemühens Fehler unterlaufen können, ist evident und wird vom Gesetzgeber vorausgesetzt. Sicherlich hatte der Gesetzgeber keine belangte Behörde vor Augen, welche ein Verfahren, wie es hier vorliegt führt, in den Ermittlungstätigkeiten in der hier qualifizierten Form nicht durchgeführt werden, um sich so ihrer ihr gesetzlich zugewiesenen Zuständigkeit über weite Strecken zu entledigen und diese an das Verwaltungsgericht abzuwälzen. Dieser Umstand ist im Rahmen der Ausübung des Ermessen zu berücksichtigen.römisch zwei.3.
- Aufgrund des organisatorischen Aufbaues des Bundesamtes und des ho. Gerichts, der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung des Asylverfahrens, ist davon auszugehen, dass eine Fortführung des Verfahrens durch das Bundesamt zu einer Ersparnis an Zeit und sonstigen Ressourcen führt. Würde das ho. Gericht ihr Ermessen dahin ausüben, das erforderliche Ermittlungsverfahren selbst zu führen, so würde es im Lichte des hier vorliegenden Sachverhalts dieses Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausüben. Beim vom Gesetzgeber ins Auge gefasste Konzept -nämlich das Primat der Sachentscheidung und dem untergeordnet die Möglichkeit der Verwaltungsgerichte, bei bestimmten qualifizierten Fallkonstellationen eine kassatorische Entscheidung zu treffen- ging dieser -wie bereits erwähnt- sichtlich von einer belangten Verwaltungsbehörde voraus, welche redlich bemüht ist, ein rechtskonformes Ermittlungsverfahren zu führen. Dass ihr trotz dieses Bemühens Fehler unterlaufen können, ist evident und wird vom Gesetzgeber vorausgesetzt. Sicherlich hatte der Gesetzgeber keine belangte Behörde vor Augen, welche ein Verfahren, wie es hier vorliegt führt, in den Ermittlungstätigkeiten in der hier qualifizierten Form nicht durchgeführt werden, um sich so ihrer ihr gesetzlich zugewiesenen Zuständigkeit über weite Strecken zu entledigen und diese an das Verwaltungsgericht abzuwälzen. Dieser Umstand ist im Rahmen der Ausübung des Ermessen zu berücksichtigen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem, weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 VwGVG sind somit nicht gegeben.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem, weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des BFA
§ 28Abs 3 2. Satz Vw
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des BFA
Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. Daher ist festzustellen, dass das BFA offenkundig in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage, primär dem schlechten Gesundheitszustand, den benötigten Eingriffen, vefügbaren Therapien und Medikamenten und deren Kosten keine Ermittlungen anstellte, weswegen ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durch die Behörde erster Instanz vorliegt. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens hat die Behörde eine von der Judikatur geforderte ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, weil die Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat (vgl. VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Daher ist festzustellen, dass das BFA offenkundig in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage, primär dem schlechten Gesundheitszustand, den benötigten Eingriffen, vefügbaren Therapien und Medikamenten und deren Kosten keine Ermittlungen anstellte, weswegen ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durch die Behörde erster Instanz vorliegt. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens hat die Behörde eine von der Judikatur geforderte ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, weil die Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat vergleiche VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 normierten Ermittlungspflichten, sie missachtete die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen (vgl. zu alldem BVwG 06.11.2014, W163 2013651-1/2E).Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 normierten Ermittlungspflichten, sie missachtete die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen vergleiche zu alldem BVwG 06.11.2014, W163 2013651-1/2E). II.3.
- Das BFA wird sich daher im fortgesetzten Verfahren näher mit der Situation des BF hinsichtlich der medizinischen Versorgung (Möglichkeit einer Lebertransplantation, Medikation zu allen Leiden des BF, Kosten der notwendigen OP samt der dann erfoderlichen Therapien und Medikamente, Gewährung von finanziellen Hilfen, Lebensumstände der in Georgien wohnhaften Verwandten, etc.) auseinanderzusetzen haben. Vor allem wird zu ermitteln sein, ob überhaupt eine Lebertransplantation durchgeführt werden kann und die notwendigen Nachbehandlungen und Medikamente in Georgien verfügbar sind. Die vage und substanzlose Feststellung, dass der BF für seine Erkrankung in Georgien alle relevanten Behandlungen bei Fachärzten, sowie Laboruntersuchungen und Medikamente erhält, entspricht jedenfalls keinem ordnungsmäß geführten Ermittlungsverfahren. Auch ist die Anfragebeantwortung der Rechercheabteilung von MedCOI vom 16.10.2020 nur bedingt auf den BF anwendbar. Für das Bundesverwaltungsgericht erweist sich der vorliegende Sachverhalt folgerichtig als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen. Damit hat das BFA im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß rudimentär ermittelt. römisch zwei.3.
- Das BFA wird sich daher im fortgesetzten Verfahren näher mit der Situation des BF hinsichtlich der medizinischen Versorgung (Möglichkeit einer Lebertransplantation, Medikation zu allen Leiden des BF, Kosten der notwendigen OP samt der dann erfoderlichen Therapien und Medikamente, Gewährung von finanziellen Hilfen, Lebensumstände der in Georgien wohnhaften Verwandten, etc.) auseinanderzusetzen haben. Vor allem wird zu ermitteln sein, ob überhaupt eine Lebertransplantation durchgeführt werden kann und die notwendigen Nachbehandlungen und Medikamente in Georgien verfügbar sind. Die vage und substanzlose Feststellung, dass der BF für seine Erkrankung in Georgien alle relevanten Behandlungen bei Fachärzten, sowie Laboruntersuchungen und Medikamente erhält, entspricht jedenfalls keinem ordnungsmäß geführten Ermittlungsverfahren. Auch ist die Anfragebeantwortung der Rechercheabteilung von MedCOI vom 16.10.2020 nur bedingt auf den BF anwendbar. Für das Bundesverwaltungsgericht erweist sich der vorliegende Sachverhalt folgerichtig als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen. Damit hat das BFA im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß rudimentär ermittelt. Da der maßgebliche Sachverhalt demnach noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt demnach noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. II.3.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.römisch zwei.3.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. B) Unzulässigkeit der Revision: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 Vw
GG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw
GG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG). Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung (vgl. dazu etwa VwGH 10.08.2018, Ra2018/20/0314). Zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde etwa VwGH 30.03.2017, Ra2014/08/0050; 09.03.2016, Ra2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro2014/03/
- Zum Vorliegen eines ungeklärten Sachverhaltes bei Einvernahmen zur Furcht vor Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung durch eine Person des anderen Geschlechts explizit VfGH 26.11.2018, E196/
- Zur Subsumierung eines Sachverhaltes unter § 20 AsylG grundlegend VfGH 11.12.2013, U1914/2012 sowie jüngst VfGH 26.02.2019, E2425/2018 und VwGH 12.10.2016, Ra2016/18/0119.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung vergleiche dazu etwa VwGH 10.08.2018, Ra2018/20/0314). Zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde etwa VwGH 30.03.2017, Ra2014/08/0050; 09.03.2016, Ra2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro2014/03/
- Zum Vorliegen eines ungeklärten Sachverhaltes bei Einvernahmen zur Furcht vor Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung durch eine Person des anderen Geschlechts explizit VfGH 26.11.2018, E196/
- Zur Subsumierung eines Sachverhaltes unter Paragraph 20, AsylG grundlegend VfGH 11.12.2013, U1914/2012 sowie jüngst VfGH 26.02.2019, E2425/2018 und VwGH 12.10.2016, Ra2016/18/
- Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision
Art 133Abs.
4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2024:L518.2288687.1.00