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{'item': 'W113 2284980-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2024 GeschäftszahlW113 2284980-1 Spruch, W113 2284980-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Am 04.05.2022 stellte die beschwerdeführende Partei als Personengemeinschaft (nunmehrige Ehegatten XXXX ) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2022, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen (DIZA) für dieses Antragsjahr beantragte. Zum Zweck der Antragstellung spezifizierte sie im Rahmen der graphischen Antragstellung im INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
  2. Am 04.05.2022 stellte die beschwerdeführende Partei als Personengemeinschaft (nunmehrige Ehegatten römisch 40 ) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2022, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen (DIZA) für dieses Antragsjahr beantragte. Zum Zweck der Antragstellung spezifizierte sie im Rahmen der graphischen Antragstellung im INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid gewährte die Behörde der beschwerdeführenden Partei Direktzahlungen in Höhe von EUR 2.170,
  4. Ein Abzug wegen eines Cross Compliance Verstoßes erfolgte nicht.
  5. Gegen diesen Bescheid wurde am 23.01.2023 eine Beschwerde eingereicht, in der insbesondere vorgebracht wurde: „Im Bescheid wurde mir mitgeteilt, dass es in den letzten Jahren 20189-2021 zu einer Überschreitung der Wirtschaftsdüngermenge auf unserem Betrieb gekommen ist und es wurde von Vorsatz ausgegangen und Sanktionen ausgesprochen. Allerdings verbringen wir jährlich Rindermist von unserem Betrieb auf andere Flächen - siehe dazu die Abnahmeverträge anbei. Somit bleibt der Anfall am Betrieb sehr wohl unter 170 kgN/ha Wir bitten diese zu berücksichtigen und eine Neuberechnung durchzuführen und von den Sanktionen Abstand zu nehmen.“
  6. Die AMA legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und gab insbesondere an, dass tatsächlich ein Abzug wegen eines CC-Verstoßes erfolgte; allerdings betreffend das Antragsjahr
  7. Denn, obwohl der Verstoß 2022 durch eine Verwaltungskontrolle festgestellt wurde und üblicherweise auch in diesem Antragsjahr berücksichtigt worden wäre, erfolgte der Abzug wegen des CC-Verstoßes im Zuge der Direktzahlungen 2021, da zwischenzeitig ein Bewirtschafterwechsel stattgefunden hatte. Im gegenständlich angefochtenen Bescheid zu den Direktzahlungen 2022 erfolgte kein Abzug wegen eines CC-Verstoßes. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen (Sachverhalt): Der beschwerdeführenden Partei wurden für das Antragsjahr 2022 Direktzahlungen gewährt. Ein Abzug wegen eines CC-Verstoßes erfolgte nicht. Im Antragsjahr 2021 erfolgte ein CC-Abzug Nitrat, wobei dieser im letztgültigen Bescheid vom 05.05.2023 wieder aufgehoben wurde.
  9. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurde von keiner Partei bestritten.
  10. Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. „Greeningprämie“), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 i.V.m. Art. 18 VO (EU) 640/2014 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche aktivierten Zahlungsansprüche. Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. „Greeningprämie“), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Artikel 32, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 18, VO (EU) 640 aus 2014, nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt gemäß Artikel 43, Absatz 9, VO (EU) 1307 aus 2013, im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche aktivierten Zahlungsansprüche. In der gegenständlichen Angelegenheit wendet sich die beschwerdeführende Partei gegen die Kürzung der Direktzahlungen für das Jahr 2022 aufgrund eines wiederholten Verstoßes gegen die Bestimmungen der Cross Compliance (CC) im Jahr
  11. Seit Einführung der Cross Compliance im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2005 ist die Gewährung von Direktzahlungen mit der Einhaltung von primär umweltbezogenen Mindeststandards verknüpft. Die Cross Compliance umfasst gemäß Art. 93 VO (EU) 1306/2013 die in Anhang II dieser VO aufgeführten Vorschriften. Teil der Cross Compliance sind somit gemäß Anhang II VO (EU) 1306/2013 die Art. 4 und 5 RL 91/676/EWG (Nitrat-Richtlinie), die in Österreich durch das mittlerweile nicht mehr in Kraft befindliche Aktionsprogramm Nitrat 2012 umgesetzt wurden. Seit Einführung der Cross Compliance im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2005 ist die Gewährung von Direktzahlungen mit der Einhaltung von primär umweltbezogenen Mindeststandards verknüpft. Die Cross Compliance umfasst gemäß Artikel 93, VO (EU) 1306 aus 2013, die in Anhang römisch zwei dieser VO aufgeführten Vorschriften. Teil der Cross Compliance sind somit gemäß Anhang römisch zwei VO (EU) 1306 aus 2013, die Artikel 4 und 5 RL 91/676/EWG (Nitrat-Richtlinie), die in Österreich durch das mittlerweile nicht mehr in Kraft befindliche Aktionsprogramm Nitrat 2012 umgesetzt wurden. Ein CC-Abzug wegen eines Verstoßes gegen das Aktionsprogramm Nitrat wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid betreffend die Direktzahlungen 2022 nicht ausgesprochen. Aus diesem Grund fehlt es der beschwerdeführenden Partei an der für die zulässige Erhebung eines Rechtsmittels nötigen Beschwer; vgl. Fister/Fuchs/Sachs, § 28 VwGVG Anm. 5: „Das Berufungsrecht steht außerdem, wie aus dem Wesen der Berufung als Rechtsschutzeinrichtung folgt, nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können (vgl. VwGH 14.05.1991, 90/05/0242; 02.07.1998, 98/07/0018). Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung voraus, dass der Rechtsmittelwerber einen Grund dafür hat, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen. Dies ist nicht der Fall, wenn dem Antrag der berufenden Partei bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten (auch dem Berufungsbegehren eines Rechtsmittelwerbers [vgl. VwGH 18.09.2002, 98/07/0160]) vollinhaltlich entsprochen wurde (VwGH 17.09.1991, 91/05/0037; 22.04.1994, 93/02/0283). Berufungen gegen solche zur Gänze stattgebende Bescheide sind als unzulässig zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 66 Rz 38, mwH).“Aus diesem Grund fehlt es der beschwerdeführenden Partei an der für die zulässige Erhebung eines Rechtsmittels nötigen Beschwer; vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5: „Das Berufungsrecht steht außerdem, wie aus dem Wesen der Berufung als Rechtsschutzeinrichtung folgt, nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können vergleiche VwGH 14.05.1991, 90/05/0242; 02.07.1998, 98/07/0018). Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung voraus, dass der Rechtsmittelwerber einen Grund dafür hat, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen. Dies ist nicht der Fall, wenn dem Antrag der berufenden Partei bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten (auch dem Berufungsbegehren eines Rechtsmittelwerbers [vgl. VwGH 18.09.2002, 98/07/0160]) vollinhaltlich entsprochen wurde (VwGH 17.09.1991, 91/05/0037; 22.04.1994, 93/02/0283). Berufungen gegen solche zur Gänze stattgebende Bescheide sind als unzulässig zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 66, Rz 38, mwH).“ Offensichtlich wollte sich die beschwerdeführende Partei gegen den Bescheid betreffend das Antragsjahr 2021 wenden, mit welchem zunächst ein CC-Abzug erfolgte. Da der Verstoß mittlerweile wieder aufgehoben wurde und eine Umdeutung des Rechtsmittels ohnehin nicht möglich wäre, ist auch insgesamt keine Beschwer gegeben. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt für den vorliegenden Fall Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor (vgl. die übertragbare Rechtsprechung zur Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Revision, VwGH 06.08.2020, Ro 2020/18/0002; vgl. die übertragbare Rechtsprechung zu den Prozessvoraussetzungen für die Erhebung einer Berufung VwGH 18.09.2002, 98/07/0160). Die Rechtslage erscheint auch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt für den vorliegenden Fall Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor vergleiche die übertragbare Rechtsprechung zur Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Revision, VwGH 06.08.2020, Ro 2020/18/0002; vergleiche die übertragbare Rechtsprechung zu den Prozessvoraussetzungen für die Erhebung einer Berufung VwGH 18.09.2002, 98/07/0160). Die Rechtslage erscheint auch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W113.2284980.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.