RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2024 GeschäftszahlW113 2289123-1 Spruch, W113 2289123-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Am 29.03.2022 stellte die beschwerdeführende Partei elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2022, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen (DIZA) für dieses Antragsjahr beantragte. Zum Zweck der Antragstellung spezifizierte sie im Rahmen der graphischen Antragstellung im INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
- Von der Alm XXXX konnten keine Flächen angerechnet werden, weil bei der berechnungsrelevanten ALMIS - Aggregation (Nr. 50550 vom 03.10.2022). Ein berechnungsverhindernder Plausifehler vorhanden war: Ohrmarke AT XXXX hatte Plausifehler (PF) 58040 (Ohrmarke ist bereits auf Alm XXXX gemeldet). Aufgrund dieses PF bekam kein einziger Auftreiber Fläche von dieser Alm angerechnet.
- Von der Alm römisch 40 konnten keine Flächen angerechnet werden, weil bei der berechnungsrelevanten ALMIS - Aggregation (Nr. 50550 vom 03.10.2022). Ein berechnungsverhindernder Plausifehler vorhanden war: Ohrmarke AT römisch 40 hatte Plausifehler (PF) 58040 (Ohrmarke ist bereits auf Alm römisch 40 gemeldet). Aufgrund dieses PF bekam kein einziger Auftreiber Fläche von dieser Alm angerechnet.
- Mit dem angefochtenen Bescheid gewährte die Behörde der beschwerdeführenden Partei Direktzahlungen in Höhe von EUR 5.008,
- Dabei wurde von 16,3409 zugewiesenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche von 24,0203 ha und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche von 24,0119 ha ausgegangen. Eine anteilige Almfutterfläche der Alm XXXX wurde nicht gewährt.Eine anteilige Almfutterfläche der Alm römisch 40 wurde nicht gewährt. Die gekoppelte Stützung für die 3 Rinder der beschwerdeführenden Partei auf der Alm XXXX wurde gewährt.Die gekoppelte Stützung für die 3 Rinder der beschwerdeführenden Partei auf der Alm römisch 40 wurde gewährt. Die DIZA wurde aber bereits auf Basis der ZA zu 100 % ausbezahlt.
- Gegen diesen Bescheid wurde am 30.01.2023 eine Beschwerde eingereicht, in der auf die Alm XXXX hingewiesen wurde und ersucht wurde, diese zu berücksichtigen.
- Gegen diesen Bescheid wurde am 30.01.2023 eine Beschwerde eingereicht, in der auf die Alm römisch 40 hingewiesen wurde und ersucht wurde, diese zu berücksichtigen.
- Die AMA legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und gab insbesondere an: „… Bereits jetzt werden alle ZA ausbezahlt (Minimum aus ZA und Flächen). Daher nutzte es der BF nichts dass der berechnungsverhindernde PF 58040 mittlerweile behoben worden ist. Es wurden bereits bei der ersten Berechnung wie im Bescheid mitgeteilt alle verfügbaren ZA ausbezahlt. …“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Die beschwerdeführende Partei verfügt für das Antragsjahr 2022 über 16,3409 zugewiesene Zahlungsansprüche und beantragte eine beihilfefähige Fläche von 24,0203 ha. Auf Grund einer Flächenabweichung am Heimbetrieb ging die belangte Behörde im Bescheid von einer ermittelten beihilfefähigen Fläche von 24,0119 ha aus. Eine anteilige Almfutterfläche der Alm XXXX , auf die die beschwerdeführende Partei 3 Rinder aufgetrieben hatte, wurde nicht berücksichtigt, weil ein berechnungsverhindernder Plausibilitätsfehler wegen einem nicht ordnungsgemäß gemeldeten Tier (eines anderen Auftreibers) auf der Alm für alle Auftreiber eine Zurechnung verhinderte.Eine anteilige Almfutterfläche der Alm römisch 40 , auf die die beschwerdeführende Partei 3 Rinder aufgetrieben hatte, wurde nicht berücksichtigt, weil ein berechnungsverhindernder Plausibilitätsfehler wegen einem nicht ordnungsgemäß gemeldeten Tier (eines anderen Auftreibers) auf der Alm für alle Auftreiber eine Zurechnung verhinderte. Es gelangten alle Zahlungsansprüche zur Auszahlung. Der Plausibilitätsfehler auf der Alm XXXX wurde mittlerweile behoben.Der Plausibilitätsfehler auf der Alm römisch 40 wurde mittlerweile behoben.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurde von keiner Partei bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013: „Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten […].
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. […].“ „Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […]. Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er mindestens die seinen Zahlungsansprüchen entsprechende Hektarzahl beibehält und die Bedingungen für die Gewährung der Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung für die betreffende Fläche einhält.“ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:„Artikel 18Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:, „Artikel 18 Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1)Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
- a)Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
- b)ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen. Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen. […].“ 3.2. Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. „Greeningprämie“), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 i.V.m. Art. 18 VO (EU) 640/2014 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche aktivierten Zahlungsansprüche. Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. „Greeningprämie“), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Artikel 32, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 18, VO (EU) 640 aus 2014, nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt gemäß Artikel 43, Absatz 9, VO (EU) 1307 aus 2013, im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche aktivierten Zahlungsansprüche. Im vorliegenden Fall wendet sich die beschwerdeführende Partei dagegen, dass die bewirtschaftete Almfläche der Alm XXXX , auf die sie 3 Rinder auftrieb, ihrer Meinung nach zu berücksichtigen sei.Im vorliegenden Fall wendet sich die beschwerdeführende Partei dagegen, dass die bewirtschaftete Almfläche der Alm römisch 40 , auf die sie 3 Rinder auftrieb, ihrer Meinung nach zu berücksichtigen sei. Die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 auf die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche beschränkt. Entsprechendes gilt für die Greeningprämie. Dementsprechend bestimmt Art. 18 Abs. 1 VO (EU) 640/2014, dass bei einer Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen wird. Das bedeutet gegenständlich, dass die Berücksichtigung der nicht angerechneten Almfutterfläche nur dann schlagend werden würde, wenn die beschwerdeführende Partei auch über entsprechende Zahlungsansprüche verfügte.Die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Artikel 32, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, auf die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche beschränkt. Entsprechendes gilt für die Greeningprämie. Dementsprechend bestimmt Artikel 18, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014,, dass bei einer Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen wird. Das bedeutet gegenständlich, dass die Berücksichtigung der nicht angerechneten Almfutterfläche nur dann schlagend werden würde, wenn die beschwerdeführende Partei auch über entsprechende Zahlungsansprüche verfügte. Dies traf im vorliegenden Fall jedoch nicht zu, da bereits alle Zahlungsansprüche zur Auszahlung gelangten. Im Ergebnis hatte die Nicht-Anerkennung der strittigen Flächen keinerlei Auswirkung auf den Auszahlungsbetrag. Es führte die Nicht-Ankerkennung der strittigen Flächen auch zu keinerlei Sanktionen i.S.d. Art. 19a VO (EU) 640/2014.Dies traf im vorliegenden Fall jedoch nicht zu, da bereits alle Zahlungsansprüche zur Auszahlung gelangten. Im Ergebnis hatte die Nicht-Anerkennung der strittigen Flächen keinerlei Auswirkung auf den Auszahlungsbetrag. Es führte die Nicht-Ankerkennung der strittigen Flächen auch zu keinerlei Sanktionen i.S.d. Artikel 19 a, VO (EU) 640 aus 2014,. Aus diesem Grund fehlt es der beschwerdeführenden Partei an der für die zulässige Erhebung eines Rechtsmittels nötigen Beschwer, auch wenn sie mit ihrem Einwand grundsätzlich richtig lag, wäre die anteilige Almfutterfläche doch richtigerweise anzurechnen gewesen, wie die belangte Behörde selbst eingestand; vgl. Fister/Fuchs/Sachs, § 28 VwGVG Anm. 5: „Das Berufungsrecht steht außerdem, wie aus dem Wesen der Berufung als Rechtsschutzeinrichtung folgt, nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können (vgl. VwGH 14.05.1991, 90/05/0242; 02.07.1998, 98/07/0018). Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung voraus, dass der Rechtsmittelwerber einen Grund dafür hat, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen. Dies ist nicht der Fall, wenn dem Antrag der berufenden Partei bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten (auch dem Berufungsbegehren eines Rechtsmittelwerbers [vgl. VwGH 18.09.2002, 98/07/0160]) vollinhaltlich entsprochen wurde (VwGH 17.09.1991, 91/05/0037; 22.04.1994, 93/02/0283). Berufungen gegen solche zur Gänze stattgebende Bescheide sind als unzulässig zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 66 Rz 38, mwH).“Aus diesem Grund fehlt es der beschwerdeführenden Partei an der für die zulässige Erhebung eines Rechtsmittels nötigen Beschwer, auch wenn sie mit ihrem Einwand grundsätzlich richtig lag, wäre die anteilige Almfutterfläche doch richtigerweise anzurechnen gewesen, wie die belangte Behörde selbst eingestand; vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5: „Das Berufungsrecht steht außerdem, wie aus dem Wesen der Berufung als Rechtsschutzeinrichtung folgt, nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können vergleiche VwGH 14.05.1991, 90/05/0242; 02.07.1998, 98/07/0018). Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung voraus, dass der Rechtsmittelwerber einen Grund dafür hat, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen. Dies ist nicht der Fall, wenn dem Antrag der berufenden Partei bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten (auch dem Berufungsbegehren eines Rechtsmittelwerbers [vgl. VwGH 18.09.2002, 98/07/0160]) vollinhaltlich entsprochen wurde (VwGH 17.09.1991, 91/05/0037; 22.04.1994, 93/02/0283). Berufungen gegen solche zur Gänze stattgebende Bescheide sind als unzulässig zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 66, Rz 38, mwH).“ Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt für den vorliegenden Fall Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor (vgl. die übertragbare Rechtsprechung zur Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Revision, VwGH 06.08.2020, Ro 2020/18/0002; vgl. die übertragbare Rechtsprechung zu den Prozessvoraussetzungen für die Erhebung einer Berufung VwGH 18.09.2002, 98/07/0160). Die Rechtslage erscheint auch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt für den vorliegenden Fall Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor vergleiche die übertragbare Rechtsprechung zur Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Revision, VwGH 06.08.2020, Ro 2020/18/0002; vergleiche die übertragbare Rechtsprechung zu den Prozessvoraussetzungen für die Erhebung einer Berufung VwGH 18.09.2002, 98/07/0160). Die Rechtslage erscheint auch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W113.2289123.1.00