4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 AVG zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen wurde. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 03.09.2008 ab.2. Am 07.04.2008 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, der in Bestätigung des Bescheides des Bundesasylamtes mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 27.05.2008 rechtskräftig
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen wurde. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 03.09.2008 ab. 3. Am 03.05.2011 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Untersuchungshaft einen dritten Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt – nach Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
G mit mündlich verkündetem (Mandats-)Bescheid vom 10.05.2011, dessen Rechtmäßigkeit der Asylgerichtshof am 11.08.2011 mit Beschluss feststellte – erneut wegen entschiedener Sache zurückwies und den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien auswies. Dieser Bescheid erwuchs am 30.09.2011 in Rechtskraft.3. Am 03.05.2011 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Untersuchungshaft einen dritten Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt – nach Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG mit mündlich verkündetem (Mandats-)Bescheid vom 10.05.2011, dessen Rechtmäßigkeit der Asylgerichtshof am 11.08.2011 mit Beschluss feststellte – erneut wegen entschiedener Sache zurückwies und den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien auswies. Dieser Bescheid erwuchs am 30.09.2011 in Rechtskraft.
AVG aufgefordert, als Beteiligter persönlich zu einem näher angeführten Termin bezüglich seiner bestehenden Ausreiseverpflichtung und der Mitwirkung bei der Beschaffung von Ersatzreisedokumenten zu erscheinen sowie in seinem Besitz befindliche relevante Dokumente mitzubringen. Ferner wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer, wenn er diesem Auftrag ohne wichtigem Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, damit rechnen müsse, dass seine Festnahme
2 Z 1 BFA-VG angeordnet werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
GVG ausgeschlossen.7. Mit gegenständlich angefochtenem Ladungsbescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 19, AVG aufgefordert, als Beteiligter persönlich zu einem näher angeführten Termin bezüglich seiner bestehenden Ausreiseverpflichtung und der Mitwirkung bei der Beschaffung von Ersatzreisedokumenten zu erscheinen sowie in seinem Besitz befindliche relevante Dokumente mitzubringen. Ferner wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer, wenn er diesem Auftrag ohne wichtigem Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, damit rechnen müsse, dass seine Festnahme
Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG angeordnet werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der aufrechten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet sei, er dieser Pflicht aber nicht fristgerecht nachgekommen sei. Es sei notwendig, dass der Beschwerdeführer zu einem Interviewtermin bei der indischen Delegation zur Feststellung seiner tatsächlichen Identität erscheine.
AVG aufgefordert, als Beteiligter persönlich zu einem näher angeführten Termin bezüglich seiner bestehenden Ausreiseverpflichtung und der Mitwirkung bei der Beschaffung von Ersatzreisedokumenten zu erscheinen sowie in seinem Besitz befindliche relevante Dokumente (Ladungsbescheid, Identitätsnachweis) mitzubringen. Ferner wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer, wenn er diesem Auftrag ohne wichtigem Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, damit rechnen müsse, dass seine Festnahme
2 Z 1 BFA-VG angeordnet werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
GVG ausgeschlossen.1.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Ladungsbescheid der belangten Behörde vom 15.11.2023
Paragraph 19, AVG aufgefordert, als Beteiligter persönlich zu einem näher angeführten Termin bezüglich seiner bestehenden Ausreiseverpflichtung und der Mitwirkung bei der Beschaffung von Ersatzreisedokumenten zu erscheinen sowie in seinem Besitz befindliche relevante Dokumente (Ladungsbescheid, Identitätsnachweis) mitzubringen. Ferner wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer, wenn er diesem Auftrag ohne wichtigem Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, damit rechnen müsse, dass seine Festnahme
Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG angeordnet werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer – nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Adresse seines gemeldeten Hauptwohnsitzes durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes – persönlich am 16.11.2023 übernommen.
2 Z 1 BFA-VG kann das Bundesamt die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat.
Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG kann das Bundesamt die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat. 3.
2 AVG ist im Ladungsbescheid der Gegenstand der geplanten Amtshandlung offen zu legen, um dem Betreffenden die Gelegenheit zu geben, sich genügend auf diesen Gegenstand der Ladung vorzubereiten (vgl. VwGH 06.03.2014, 2012/11/0099).
Paragraph 19, Absatz 2, AVG ist im Ladungsbescheid der Gegenstand der geplanten Amtshandlung offen zu legen, um dem Betreffenden die Gelegenheit zu geben, sich genügend auf diesen Gegenstand der Ladung vorzubereiten vergleiche VwGH 06.03.2014, 2012/11/0099). Die Rechtmäßigkeit einer Ladung setzt voraus, dass sie „nötig“ im Sinne des § 19 Abs. 1 AVG ist. Die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, obliegt grundsätzlich der Behörde (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0149).Die Rechtmäßigkeit einer Ladung setzt voraus, dass sie „nötig“ im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, AVG ist. Die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, obliegt grundsätzlich der Behörde (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0149). In Fällen, in denen für den Fremden im Zeitpunkt der Ladung aufgrund einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine Ausreiseverpflichtung besteht kann der Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie - offenbar unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit - die Ladung des Fremden und dessen persönliches Erscheinen zur Erörterung der Frage, wie der auferlegten Ausreiseverpflichtung entsprochen wird und welche Maßnahmen allenfalls zu ihrer Sicherung erforderlich sind, für "nötig" iSd § 19 Abs. 1 AVG erachtet (vgl. VwGH 14.04.2011, 2010/21/0037; VwGH 29.09.2009, 2009/21/0168; VwGH 27.01.2010, 2010/21/0016; VwGH 20.02.2014, 2013/21/0227).In Fällen, in denen für den Fremden im Zeitpunkt der Ladung aufgrund einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine Ausreiseverpflichtung besteht kann der Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie - offenbar unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit - die Ladung des Fremden und dessen persönliches Erscheinen zur Erörterung der Frage, wie der auferlegten Ausreiseverpflichtung entsprochen wird und welche Maßnahmen allenfalls zu ihrer Sicherung erforderlich sind, für "nötig" iSd Paragraph 19, Absatz eins, AVG erachtet vergleiche VwGH 14.04.2011, 2010/21/0037; VwGH 29.09.2009, 2009/21/0168; VwGH 27.01.2010, 2010/21/0016; VwGH 20.02.2014, 2013/21/0227). Stand zum Zeitpunkt der Erlassung des Ladungsbescheides in einer Angelegenheit nach dem FPG ungeachtet der Ehe der Fremden mit einem Österreicher noch nicht fest, dass die Fremde keine Ausreiseverpflichtung mehr treffen würde, so ist es der Behörde nicht verwehrt - unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - Schritte zur Vorbereitung der Ausreise bzw. Abschiebung zu setzen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die Ladung zum Zweck der Erlangung eines Heimreisezertifikats schon deswegen nicht notwendig ist, weil der Abschiebung der Fremden die Ehe mit einem Österreicher entgegensteht (vgl. VwGH 05.07.2012, 2012/21/0081, mwN).Stand zum Zeitpunkt der Erlassung des Ladungsbescheides in einer Angelegenheit nach dem FPG ungeachtet der Ehe der Fremden mit einem Österreicher noch nicht fest, dass die Fremde keine Ausreiseverpflichtung mehr treffen würde, so ist es der Behörde nicht verwehrt - unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - Schritte zur Vorbereitung der Ausreise bzw. Abschiebung zu setzen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die Ladung zum Zweck der Erlangung eines Heimreisezertifikats schon deswegen nicht notwendig ist, weil der Abschiebung der Fremden die Ehe mit einem Österreicher entgegensteht vergleiche VwGH 05.07.2012, 2012/21/0081, mwN). 3.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W123.1266511.7.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.