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{'item': 'W123 1266511-7'}

Obsah (9)Art. 133§ 68§ 12a§ 19§ 34§ 13§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2024 GeschäftszahlW123 1266511-7 Spruch, W123 1266511-7/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer ein indischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 24.10.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2004, abgewiesen sowie ausgesprochen wurde, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien zulässig sei. Mit Berufungsbescheid vom 06.03.2007 wies der Unabhängige Bundesasylsenat die dagegen erhobene Berufung ab.
  2. Am 07.04.2008 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, der in Bestätigung des Bescheides des Bundesasylamtes mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 27.05.2008 rechtskräftig

§ 68Abs.

1 AVG zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen wurde. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 03.09.2008 ab.2. Am 07.04.2008 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, der in Bestätigung des Bescheides des Bundesasylamtes mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 27.05.2008 rechtskräftig

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen wurde. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 03.09.2008 ab. 3. Am 03.05.2011 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Untersuchungshaft einen dritten Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt – nach Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G mit mündlich verkündetem (Mandats-)Bescheid vom 10.05.2011, dessen Rechtmäßigkeit der Asylgerichtshof am 11.08.2011 mit Beschluss feststellte – erneut wegen entschiedener Sache zurückwies und den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien auswies. Dieser Bescheid erwuchs am 30.09.2011 in Rechtskraft.3. Am 03.05.2011 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Untersuchungshaft einen dritten Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt – nach Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG mit mündlich verkündetem (Mandats-)Bescheid vom 10.05.2011, dessen Rechtmäßigkeit der Asylgerichtshof am 11.08.2011 mit Beschluss feststellte – erneut wegen entschiedener Sache zurückwies und den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien auswies. Dieser Bescheid erwuchs am 30.09.2011 in Rechtskraft.

  1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot, erlassen. Diese Entscheidung wurde mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien, vom 29.06.2012, bestätigt, wobei das Einreiseverbot mit dem Datum der Ausreise zu laufen beginnt.
  2. Am 30.09.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vom 15.09.2015 als unzulässig zurückgewiesen sowie eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüche erlassen wurde. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.10.2016, Zl. W191 1266511-4/2E, als unbegründet abgewiesen.
  3. Am 30.09.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vom 15.09.2015 als unzulässig zurückgewiesen sowie eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüche erlassen wurde. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.10.2016, Zl. W191 1266511-4/2E, als unbegründet abgewiesen.
  4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot samt Nebenaussprüchen erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 16.09.2021, Zl. W205 1266511-6/5E, (mit einer hier nicht relevanten Maßgabe) als unbegründet ab. Begründend wurde insbesondere auf die insgesamt sieben strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers hingewiesen, aufgrund derer die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbots unter Berücksichtigung seiner familiären und privaten Interessen geboten ist.
  5. Mit gegenständlich angefochtenem Ladungsbescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer

§ 19

AVG aufgefordert, als Beteiligter persönlich zu einem näher angeführten Termin bezüglich seiner bestehenden Ausreiseverpflichtung und der Mitwirkung bei der Beschaffung von Ersatzreisedokumenten zu erscheinen sowie in seinem Besitz befindliche relevante Dokumente mitzubringen. Ferner wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer, wenn er diesem Auftrag ohne wichtigem Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, damit rechnen müsse, dass seine Festnahme

§ 34Abs.

2 Z 1 BFA-VG angeordnet werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen.7. Mit gegenständlich angefochtenem Ladungsbescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 19, AVG aufgefordert, als Beteiligter persönlich zu einem näher angeführten Termin bezüglich seiner bestehenden Ausreiseverpflichtung und der Mitwirkung bei der Beschaffung von Ersatzreisedokumenten zu erscheinen sowie in seinem Besitz befindliche relevante Dokumente mitzubringen. Ferner wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer, wenn er diesem Auftrag ohne wichtigem Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, damit rechnen müsse, dass seine Festnahme

Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG angeordnet werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der aufrechten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet sei, er dieser Pflicht aber nicht fristgerecht nachgekommen sei. Es sei notwendig, dass der Beschwerdeführer zu einem Interviewtermin bei der indischen Delegation zur Feststellung seiner tatsächlichen Identität erscheine.

  1. Mit Schreiben vom 11.12.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte zusammenfassend vor, er lebe seit 2005 in Österreich, verfüge über ein A2-Deutschzertifikat und habe als Zeitungszusteller gearbeitet. Bei einer Rückkehr nach Indien werde er wieder die gleichen Probleme haben.
  2. Am 12.03.2024 übermittelte die belangte Behörde einen Bericht über die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien am 09.03.
  3. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Gegen den Beschwerdeführer, einem indischen Staatsangehörigen, wurde zuletzt mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2021 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot samt Nebenaussprüchen erlassen und die dagegen erhobene Beschwerde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.09.2021, Zl. W205 1266511-6/5E, seiner Rechtsvertretung im dortigen Verfahren im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs zugestellt am 20.09.2021, (mit einer hier nicht relevanten Maßgabe) als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer ist der sich daraus ergebenden Ausreiseverpflichtung (bis zu seiner Abschiebung in seinen Herkunftsstaat am 09.03.2024) nicht fristgerecht nachgekommen. 1.
  6. Der Beschwerdeführer wurde mit Ladungsbescheid der belangten Behörde vom 15.11.2023

§ 19

AVG aufgefordert, als Beteiligter persönlich zu einem näher angeführten Termin bezüglich seiner bestehenden Ausreiseverpflichtung und der Mitwirkung bei der Beschaffung von Ersatzreisedokumenten zu erscheinen sowie in seinem Besitz befindliche relevante Dokumente (Ladungsbescheid, Identitätsnachweis) mitzubringen. Ferner wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer, wenn er diesem Auftrag ohne wichtigem Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, damit rechnen müsse, dass seine Festnahme

§ 34Abs.

2 Z 1 BFA-VG angeordnet werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen.1.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Ladungsbescheid der belangten Behörde vom 15.11.2023

Paragraph 19, AVG aufgefordert, als Beteiligter persönlich zu einem näher angeführten Termin bezüglich seiner bestehenden Ausreiseverpflichtung und der Mitwirkung bei der Beschaffung von Ersatzreisedokumenten zu erscheinen sowie in seinem Besitz befindliche relevante Dokumente (Ladungsbescheid, Identitätsnachweis) mitzubringen. Ferner wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer, wenn er diesem Auftrag ohne wichtigem Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, damit rechnen müsse, dass seine Festnahme

Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG angeordnet werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer – nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Adresse seines gemeldeten Hauptwohnsitzes durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes – persönlich am 16.11.2023 übernommen.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auskünfte aus dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister zum vorliegenden Akt eingeholt sowie Einsicht in die wesentlichen Aktenbestandteile der beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Beschwerdeführer geführten Vorverfahren, insbesondere das zuletzt rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zur Zahl W205 1266511-6, genommen. 2.
  3. Die Feststellungen betreffend die zuletzt gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gründet sich auf eine Einsicht in das diesbezüglich beim Bundesverwaltungsgericht geführte Verfahren, vor allem in das rechtskräftige Erkenntnis vom 16.09.2021, Zl. W205 1266511-6/5E. Die Verletzung der Ausreiseverpflichtung des Beschwerdeführers ist unstrittig und wird durch die am 09.03.2024 Vornahme einer zwangsweisen Abschiebung belegt. 2.
  4. Die Feststellungen zum gegenständlichen Ladungsbescheid sowie dessen Zustellung basieren auf den vorgelegten Verwaltungsakten.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  6. Der mit „Ladungen“ betitelte § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), lautet:3.
  7. Der mit „Ladungen“ betitelte Paragraph 19, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), lautet: „§ 19.

(1)Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2)In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3)Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4)Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.“

§ 34Abs.

2 Z 1 BFA-VG kann das Bundesamt die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat.

Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG kann das Bundesamt die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat. 3.

  1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ladungen von Fremden zum Zweck der Klärung ihrer Identität im Zusammenhang mit einer Ausreiseverpflichtung grundsätzlich zulässig. Auch Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates sind zulässig, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden § 19 AVG erfüllt sind (VwGH 05.07.2012, 2012/21/0081).3.
  2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ladungen von Fremden zum Zweck der Klärung ihrer Identität im Zusammenhang mit einer Ausreiseverpflichtung grundsätzlich zulässig. Auch Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates sind zulässig, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden Paragraph 19, AVG erfüllt sind (VwGH 05.07.2012, 2012/21/0081). Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass der Fremde bei der amtswegig vorzunehmenden Erlangung des Ersatzreisedokumentes „im erforderlichen Umfang“ mitzuwirken hat. Insoweit kann ihm ein die zu erbringende Mitwirkungsverpflichtung konkret umschreibender Auftrag mittels Bescheides nach dem ersten Satz des § 46 Abs. 2a FPG erteilt werden. Das kommt insbesondere in Bezug auf die in den ErläutRV (RV582 BlgNR
  3. GP 18) genannten Handlungen („Herausgabe von Dokumenten und Urkunden, über die der Fremde bereits verfügt, die Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit sowie an den erforderlichen Handlungen bei der ausländischen Behörde“) in Betracht. Die Gesetzesmaterialien weisen darauf hin, dass die „Vollziehungsverfügung“ nach dem ersten Satz des § 46 Abs. 2a FPG 2005 im Regelfall mit einer Ladung nach dessen zweiten Satz zu verbinden sein wird, weil die Anwesenheit des Fremden regelmäßig notwendig ist. Die Ladung kann auch zu einer ausländischen Behörde erfolgen. Dabei ist stets eine Amtshandlung, das heißt die Leitung durch einen Organwalter des Bundesamtes, notwendig (VwGH 23.03.2017, Ro 2017/21/0005).Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass der Fremde bei der amtswegig vorzunehmenden Erlangung des Ersatzreisedokumentes „im erforderlichen Umfang“ mitzuwirken hat. Insoweit kann ihm ein die zu erbringende Mitwirkungsverpflichtung konkret umschreibender Auftrag mittels Bescheides nach dem ersten Satz des Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG erteilt werden. Das kommt insbesondere in Bezug auf die in den ErläutRV (RV582 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 18) genannten Handlungen („Herausgabe von Dokumenten und Urkunden, über die der Fremde bereits verfügt, die Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit sowie an den erforderlichen Handlungen bei der ausländischen Behörde“) in Betracht. Die Gesetzesmaterialien weisen darauf hin, dass die „Vollziehungsverfügung“ nach dem ersten Satz des Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG 2005 im Regelfall mit einer Ladung nach dessen zweiten Satz zu verbinden sein wird, weil die Anwesenheit des Fremden regelmäßig notwendig ist. Die Ladung kann auch zu einer ausländischen Behörde erfolgen. Dabei ist stets eine Amtshandlung, das heißt die Leitung durch einen Organwalter des Bundesamtes, notwendig (VwGH 23.03.2017, Ro 2017/21/0005).

§ 19Abs.

2 AVG ist im Ladungsbescheid der Gegenstand der geplanten Amtshandlung offen zu legen, um dem Betreffenden die Gelegenheit zu geben, sich genügend auf diesen Gegenstand der Ladung vorzubereiten (vgl. VwGH 06.03.2014, 2012/11/0099).

Paragraph 19, Absatz 2, AVG ist im Ladungsbescheid der Gegenstand der geplanten Amtshandlung offen zu legen, um dem Betreffenden die Gelegenheit zu geben, sich genügend auf diesen Gegenstand der Ladung vorzubereiten vergleiche VwGH 06.03.2014, 2012/11/0099). Die Rechtmäßigkeit einer Ladung setzt voraus, dass sie „nötig“ im Sinne des § 19 Abs. 1 AVG ist. Die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, obliegt grundsätzlich der Behörde (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0149).Die Rechtmäßigkeit einer Ladung setzt voraus, dass sie „nötig“ im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, AVG ist. Die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, obliegt grundsätzlich der Behörde (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0149). In Fällen, in denen für den Fremden im Zeitpunkt der Ladung aufgrund einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine Ausreiseverpflichtung besteht kann der Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie - offenbar unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit - die Ladung des Fremden und dessen persönliches Erscheinen zur Erörterung der Frage, wie der auferlegten Ausreiseverpflichtung entsprochen wird und welche Maßnahmen allenfalls zu ihrer Sicherung erforderlich sind, für "nötig" iSd § 19 Abs. 1 AVG erachtet (vgl. VwGH 14.04.2011, 2010/21/0037; VwGH 29.09.2009, 2009/21/0168; VwGH 27.01.2010, 2010/21/0016; VwGH 20.02.2014, 2013/21/0227).In Fällen, in denen für den Fremden im Zeitpunkt der Ladung aufgrund einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine Ausreiseverpflichtung besteht kann der Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie - offenbar unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit - die Ladung des Fremden und dessen persönliches Erscheinen zur Erörterung der Frage, wie der auferlegten Ausreiseverpflichtung entsprochen wird und welche Maßnahmen allenfalls zu ihrer Sicherung erforderlich sind, für "nötig" iSd Paragraph 19, Absatz eins, AVG erachtet vergleiche VwGH 14.04.2011, 2010/21/0037; VwGH 29.09.2009, 2009/21/0168; VwGH 27.01.2010, 2010/21/0016; VwGH 20.02.2014, 2013/21/0227). Stand zum Zeitpunkt der Erlassung des Ladungsbescheides in einer Angelegenheit nach dem FPG ungeachtet der Ehe der Fremden mit einem Österreicher noch nicht fest, dass die Fremde keine Ausreiseverpflichtung mehr treffen würde, so ist es der Behörde nicht verwehrt - unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - Schritte zur Vorbereitung der Ausreise bzw. Abschiebung zu setzen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die Ladung zum Zweck der Erlangung eines Heimreisezertifikats schon deswegen nicht notwendig ist, weil der Abschiebung der Fremden die Ehe mit einem Österreicher entgegensteht (vgl. VwGH 05.07.2012, 2012/21/0081, mwN).Stand zum Zeitpunkt der Erlassung des Ladungsbescheides in einer Angelegenheit nach dem FPG ungeachtet der Ehe der Fremden mit einem Österreicher noch nicht fest, dass die Fremde keine Ausreiseverpflichtung mehr treffen würde, so ist es der Behörde nicht verwehrt - unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - Schritte zur Vorbereitung der Ausreise bzw. Abschiebung zu setzen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die Ladung zum Zweck der Erlangung eines Heimreisezertifikats schon deswegen nicht notwendig ist, weil der Abschiebung der Fremden die Ehe mit einem Österreicher entgegensteht vergleiche VwGH 05.07.2012, 2012/21/0081, mwN). 3.

  1. Die belangte Behörde hat im vorliegenden, dem Beschwerdeführer eigenhändig zugestellten Ladungsbescheid als Gegenstand der Amtshandlung die notwendige Mitwirkung zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments angeführt. Es ging also offenkundig um die Ermöglichung einer Identitätsfeststellung durch die für die Ausstellung des Heimreisezertifikats zuständigen Vertreter seines Herkunftsstaats. Dass Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates zulässig sind, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden § 19 AVG erfüllt sind, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt (vgl. das Erk. des VwGH vom 19.04.2012, Zl. 2010/21/0221, mwN).Es ging also offenkundig um die Ermöglichung einer Identitätsfeststellung durch die für die Ausstellung des Heimreisezertifikats zuständigen Vertreter seines Herkunftsstaats. Dass Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates zulässig sind, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden Paragraph 19, AVG erfüllt sind, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt vergleiche das Erk. des VwGH vom 19.04.2012, Zl. 2010/21/0221, mwN). In der Entscheidung vom 20.12.2018, Ra 2018/21/02024, führt der VwGH aus, dass die Auferlegung der Mitwirkungsverpflichtung und die damit verbundene Ladung nicht notwendig sind, wenn der Fremde tatsächlich im Besitz eines gültigen Reisepasses ist. Ist dies nicht der Fall, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn es von der Erforderlichkeit der Erlangung eines (Ersatz-)Reisedokuments unter Mitwirkung des Fremden ausgeht. Dass der Beschwerdeführer bereits über ein gültiges Reisedokument verfügt hätte und die Ladung aus diesem Grund nicht notwendig gewesen wäre, wurde nicht behauptet. 3.
  2. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen mit seinen an einem Verbleib in Österreich bestehenden – im Wesentlichen schon im Rahmen der gegen ihn zuletzt erlassenen Rückkehrentscheidung berücksichtigten – privaten und familiären Bindungen. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0354, aus, dass bloße Vorbereitungen für eine allfällige Abschiebung - etwa die Erwirkung eines Heimreisezertifikates - unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig sind, solange nicht feststeht, dass eine Ausreiseverpflichtung nicht besteht (s.a. die oben dargestellte Judikatur des VwGH zur Zl. 2012/21/0081). In Anbetracht der im September 2021 gegen den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seines Privat- und Familienlebens rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Durchsetzung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme unverhältnismäßig wäre. Aus dem Beschwerdevorbringen lässt sich im Übrigen keine maßgebliche Verstärkung seiner Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet entnehmen, zumal sich als einzige Änderung lediglich eine Verlängerung der Dauer seines unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreichs ergibt. Auch sonst sind im Verfahren keinerlei Umstände hervorgekommen, welche die Annahme rechtfertigen würden, der vorliegend angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. 3.
  3. Durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerden ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der – nunmehr erledigten – Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesamtes weggefallen (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/02/0023). 3.
  4. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W123.1266511.7.00

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