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{'item': 'W126 2268153-2'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 88§ 14§ 68§ 8aArt. 130§ 18§ 5§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2024 GeschäftszahlW126 2268153-2 Spruch, W126 2268153-2/2E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Sab

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch zwei. Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stellte am 07.06.2023 mittels Formblatt einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte für die höchstmögliche Gültigkeitsdauer von fünf Jahren

§ 88Abs.

2a FPG.1. Der Beschwerdeführer stellte am 07.06.2023 mittels Formblatt einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte für die höchstmögliche Gültigkeitsdauer von fünf Jahren

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG.

  1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine Erteilungsvoraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 2a FPG der Nachweis über die endgültige Nichterlangung eines heimatstaatlichen Reisedokumentes sei. Da der Beschwerdeführer einen solchen nicht erbracht habe und es innerhalb der Europäischen Union durchaus Botschaften gebe, die Reisedokumente für somalische Staatsbürger ausstellen würden, werde ihm ein Fremdenpass für die Dauer von sechs Monaten ausgestellt. In diesen sechs Monaten müsse er in einen anderen Mitgliedstaat der Union reisen und sich dort ein herkunftsstaatliches Reisedokument ausstellen lassen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gegeben, binnen vierzehn Tagen eine Stellungnahme abzugeben, wobei er die Frist ungenützt verstreichen ließ.
  2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine Erteilungsvoraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG der Nachweis über die endgültige Nichterlangung eines heimatstaatlichen Reisedokumentes sei. Da der Beschwerdeführer einen solchen nicht erbracht habe und es innerhalb der Europäischen Union durchaus Botschaften gebe, die Reisedokumente für somalische Staatsbürger ausstellen würden, werde ihm ein Fremdenpass für die Dauer von sechs Monaten ausgestellt. In diesen sechs Monaten müsse er in einen anderen Mitgliedstaat der Union reisen und sich dort ein herkunftsstaatliches Reisedokument ausstellen lassen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gegeben, binnen vierzehn Tagen eine Stellungnahme abzugeben, wobei er die Frist ungenützt verstreichen ließ.
  3. Am 24.08.2023 wurde dem Beschwerdeführer ein Fremdenpass für subsidiär Schutzberechtigte ausgestellt, der von ihm am 22.09.2023 übernommen wurde. Am 05.10.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantrage er die Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr in Höhe von EUR 30,- und die Ausstellung eines Fremdenpasses mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2023, Zahl XXXX , wurde

§ 14Vw

GVG eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde aufgrund der verspäteten Erhebung und Einbringung zurückgewiesen wurde.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2023, Zahl römisch 40 , wurde

Paragraph 14, VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde aufgrund der verspäteten Erhebung und Einbringung zurückgewiesen wurde. 5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2023, Zahl XXXX , wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 08.11.2023, aus der dem Beschwerdeführer kein Recht erwachsen sei,

§ 68Abs.

2 AVG von Amts wegen aufgehoben.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2023, Zahl römisch 40 , wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 08.11.2023, aus der dem Beschwerdeführer kein Recht erwachsen sei,

Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen aufgehoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der Beschwerdeführer reiste im November 2021 ins Bundesgebiet ein und stellte am 07.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.01.2024, GZ XXXX als unbegründet abgewiesen. Dem Beschwerdeführer kommt demnach in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu.1.
  3. Der Beschwerdeführer reiste im November 2021 ins Bundesgebiet ein und stellte am 07.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.01.2024, GZ römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Dem Beschwerdeführer kommt demnach in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Dem gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

2a FPG vom 07.06.2023 wurde durch die Ausstellung eines Fremdenpasses für die Dauer von sechs Monaten am 24.08.2023 zumindest teilweise stattgegeben. In Bezug auf die übrigen viereinhalb Jahre erfolgte eine teilweise Abweisung. Dem gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG vom 07.06.2023 wurde durch die Ausstellung eines Fremdenpasses für die Dauer von sechs Monaten am 24.08.2023 zumindest teilweise stattgegeben. In Bezug auf die übrigen viereinhalb Jahre erfolgte eine teilweise Abweisung. 1.

  1. Die belangte Behörde stellte hinsichtlich der Abweisung den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht fest und führte kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durch. Zum entscheidenden Umstand, nämlich der Annahme, dass es für den Beschwerdeführer zumutbar bzw. möglich ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zu beschaffen, führte es keine ausreichenden Ermittlungen durch. 1.
  2. Der Beschwerdeführer hat ein monatliches Nettoeinkommen von etwa EUR 1.500,- und Fixkosten in der Höhe von ca. EUR 500,-.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, dem oben zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts sowie dem Gerichtsakt. Dass dem Beschwerdeführer am 24.08.2023 ein Fremdenpass mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten ausgestellt wurde, damit sich der Beschwerdeführer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einen somalischen Reisepass ausstellen lassen könne, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Bei der Beantragung der Ausstellung eines Fremdenpasses stehen hinsichtlich der Gültigkeitsdauer auf dem vorgesehenen Formular zwei Felder zu Auswahl, wonach die höchstmögliche Gültigkeitsdauer (maximal fünf Jahre) oder eine andere Gültigkeitsdauer auszuwählen ist. Da der Beschwerdeführer mittels Ankreuzen der maximalen Gültigkeitsdauer konkludent erklärte, dass er keine Ausstellung eines Fremdenpasses für einen kürzeren Zeitraum begehrt, war festzustellen, dass hinsichtlich der viereinhalb Jahre eine teilweise Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags erfolgte. 2.
  5. Eine Begründung, warum dem Beschwerdeführer der Fremdenpass nicht mit Gültigkeit für fünf Jahre gewährt wurde, ist der Ausstellung des befristeten Fremdenpasses nicht zu entnehmen. Eine Zusammenfassung der Ermittlungsergebnisse des Verfahrens ergibt sich lediglich aus der Mitteilung vom 04.07.
  6. Daraus geht hervor, dass die belangte Behörde den Fremdenpass deshalb nicht in der beantragten Dauer ausgestellt, weil der Beschwerdeführer keinen Nachweis erbracht habe, dass ihm die endgültige Nichterlangung eines heimatstaatlichen Reisedokumentes nicht möglich sei. Es gebe innerhalb der Europäischen Union durchaus Botschaften, die Reisedokumente für somalische Staatsbürger ausstellen würden. Es sei dem Beschwerdeführer auch zumutbar, mit dem für die Dauer von sechs Monaten ausgestellten Fremdenpass in einen anderen Mitgliedstaat zu reisen um dort einen somalischen Reisepass zu erhalten. Aus den Ausführungen der belangten Behörde ergibt sich nicht, woraus sie konkret ableitet, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, sich zu einer Botschaft innerhalb der Europäischen Union zu begeben und bezog sich ausschließlich auf eine abstrakte Möglichkeit, dass es Botschaften gebe, die somalische Reisedokumente ausstellen würden. Es wurde dem Beschwerdeführer zwar im Zuge der Mitteilung vom 04.07.2023 die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme geboten, der der Beschwerdeführer nicht nachkam, die belangte Behörde hätte jedoch zumindest zusätzlich durch das Stellen konkreter Fragen auf die Erbringung jener Informationen durch den Beschwerdeführer hinwirken müssen, welche für das Verfahren benötigt werden. Wahlweise hätte sie dies auch im Rahmen der Durchführung einer Einvernahme erreichen können. Außerdem scheint bereits bei einer einfachen Google-Suche ein Dokument von „Refugees Welcome to Düsseldorf“ (herkunftslaender_Somalia_merkblatt.beschaffung-identitaetspapiere.0623.pdf (fluechtlinge-willkommen-in-duesseldorf.de), mit Stand vom 21.03.2024) auf, wonach auch die von der somalischen Botschaft in Berlin ausgestellten Pässe nur zu Ausreise berechtigen würden. Der Besuch der Botschaft sei zudem zwecklos. Ob auch ohne Reise zur somalischen Botschaft in Berlin, ferner in einen anderen europäischen Staat, bereits feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich ist, einen somalischen Reisepass zu erlangen, ergibt sich vor dem Hintergrund des Dokumentes weder aus den Erwägungen in der Mitteilung vom 04.07.2023 oder sonst aus dem Akt. Insbesondere wird weiters durch geeignete Mittel (allenfalls mittels Anfrage an die Staatendokumentation) zu prüfen sein, ob die Berliner Botschaft tatsächlich lediglich Pässe zur Ausreise ausstellt, sowie die Auswirkungen dessen auf den gegenständlichen Fall. Des Weiteren ist zu ermitteln, ob der Besuch der Botschaft in Berlin zwecklos wäre, oder inwiefern dem Beschwerdeführer der Besuch einer anderen Botschaft innerhalb der Europäischen Union (nicht) zumutbar ist. Zudem wird die belangte Behörde insbesondere betreffend die Teilabweisung ihre Ermittlungsergebnisse in geeigneter Form nachvollziehbar festzustellen und zu begründen haben. 2.
  7. Die Feststellungen zum Einkommen und den Fixkosten des Beschwerdeführers waren anhand seines Vorbringens in der Beschwerde zu treffen.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
  9. Zur Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Eingabegebühr:

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dies jedoch nur dann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist.

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dies jedoch nur dann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 8aAbs. 2 Vw

GVG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. In diesem Sinn wird auch in den Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 24/2017 (1255 BlgNR 25. GP 3) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Frage, ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, die Bestimmungen der ZPO maßgeblich sind, namentlich § 63 Abs. 1 ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts. Nach dieser Bestimmung ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Ob der in diesem Sinn notwendige Unterhalt beeinträchtigt ist, stellt eine Frage des Einzelfalls dar, deren Beurteilung nur dann revisibel ist, wenn sie in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt ist (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205).

Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. In diesem Sinn wird auch in den Erläuterungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 3) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Frage, ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, die Bestimmungen der ZPO maßgeblich sind, namentlich Paragraph 63, Absatz eins, ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts. Nach dieser Bestimmung ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Ob der in diesem Sinn notwendige Unterhalt beeinträchtigt ist, stellt eine Frage des Einzelfalls dar, deren Beurteilung nur dann revisibel ist, wenn sie in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt ist vergleiche VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205). Im gegenständlichen Fall beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr zur Einbringung einer Beschwerde

§ 14TP 6 Geb

G iVm § 2 BuLVwG-EGebV in Höhe von EUR 30,-. Es handelt sich dabei verhältnismäßig um einen derart geringen Betrag, sodass die Kosten der Führung des Verfahrens auch bei einer mittellosen oder annähernd mittelosen Person nicht zu einer Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts führen. Der Beschwerdeführer bezieht ein Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.500,-, dem Fixkosten in der Höhe von EUR 500,- gegenüberstehen, und übersteigt dieses die Eingabegebühr in Höhe von EUR 30,- (vgl. § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV) bei weitem, weshalb eine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts gegenständlich nicht vorliegt. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle angemerkt, dass etwa auch die Vereinbarung einer Stundung oder Ratenzahlung mit der Abgabenbehörde in Betracht kommt.Im gegenständlichen Fall beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr zur Einbringung einer Beschwerde

Paragraph 14, TP 6 GebG in Verbindung mit Paragraph 2, BuLVwG-EGebV in Höhe von EUR 30,-. Es handelt sich dabei verhältnismäßig um einen derart geringen Betrag, sodass die Kosten der Führung des Verfahrens auch bei einer mittellosen oder annähernd mittelosen Person nicht zu einer Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts führen. Der Beschwerdeführer bezieht ein Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.500,-, dem Fixkosten in der Höhe von EUR 500,- gegenüberstehen, und übersteigt dieses die Eingabegebühr in Höhe von EUR 30,- vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV) bei weitem, weshalb eine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts gegenständlich nicht vorliegt. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle angemerkt, dass etwa auch die Vereinbarung einer Stundung oder Ratenzahlung mit der Abgabenbehörde in Betracht kommt. Der Antrag auf Verfahrenshilfe zur Befreiung von den Gerichtsgebühren war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Beschwerde betreffend die Ausstellung eines befristeten Fremdenpasses: 3.2.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH ausgesprochen, dass – im Hinblick auf den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte – von der Möglichkeit der Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann und eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. dazu auch VwGH 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028; zur vertretbaren Rechtsansicht der nur ansatzweisen Ermittlung siehe auch VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH ausgesprochen, dass – im Hinblick auf den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte – von der Möglichkeit der Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann und eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche dazu auch VwGH 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028; zur vertretbaren Rechtsansicht der nur ansatzweisen Ermittlung siehe auch VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). Wie im Folgenden unter 3.2.2. dargestellt wird, liegen im gegenständlichen Fall derartige gravierende Ermittlungslücken vor. 3.2.2.

§ 88Abs.

2a FPG sind Fremden denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.3.2.2.

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG sind Fremden denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. § 88 Abs. 4 FPG bestimmt, dass hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister die Bestimmungen des Passgesetzes entsprechend gelten.Paragraph 88, Absatz 4, FPG bestimmt, dass hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister die Bestimmungen des Passgesetzes entsprechend gelten. Nach § 3 Abs. 3 PassG bedürfen Reisepässe und Personalausweise, sofern deren Ausstellung automationsunterstützt erfolgt, weder einer Unterschrift noch einer Anführung des Namens des Genehmigenden (§ 18 Abs. 4 AVG).Nach Paragraph 3, Absatz 3, PassG bedürfen Reisepässe und Personalausweise, sofern deren Ausstellung automationsunterstützt erfolgt, weder einer Unterschrift noch einer Anführung des Namens des Genehmigenden (Paragraph 18, Absatz 4, AVG).

§ 18Abs.

4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. Die Frage, ob eine nicht als Bescheid bezeichnete Erledigung auf Grund ihres konkreten Erscheinungsbildes, insbesondere ihres konkreten Aufbaues und ihrer konkreten sprachlichen Fassung als Bescheid zu beurteilen ist, stellt eine einzelfallbezogene Auslegungsfrage dar (vgl. VwGH 24.03.2022, Ra 2022/11/0044 mit Verweis auf B

  1. Dezember 2016, Ra 2016/12/0103; B
  2. Oktober 2016, Ra 2016/08/0147).Die Frage, ob eine nicht als Bescheid bezeichnete Erledigung auf Grund ihres konkreten Erscheinungsbildes, insbesondere ihres konkreten Aufbaues und ihrer konkreten sprachlichen Fassung als Bescheid zu beurteilen ist, stellt eine einzelfallbezogene Auslegungsfrage dar vergleiche VwGH 24.03.2022, Ra 2022/11/0044 mit Verweis auf B
  3. Dezember 2016, Ra 2016/12/0103; B
  4. Oktober 2016, Ra 2016/08/0147). Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ebenso wenig entscheidend wie eine Gliederung dieser Erledigung nach Spruch und Begründung (vgl. VwGH 18.10.2022, Ro 2019/11/0020).Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ebenso wenig entscheidend wie eine Gliederung dieser Erledigung nach Spruch und Begründung vergleiche VwGH 18.10.2022, Ro 2019/11/0020). Der Bescheidcharakter auch formlos ergangener, nicht als Bescheid bezeichneter Erledigungen ist zu bejahen, sofern ihrem Inhalt zu entnehmen ist, dass mit ihnen über ein konkretes Rechtsverhältnis abgesprochen werden soll (Hinweis E
  5. Februar 1994, 93/16/0117). Bescheidwille ist immer dann anzunehmen, wenn der Verwaltungsakt nach seinem Inhalt als Äußerung des autoritativen Behördenwillens zur Regelung einer bestimmten Angelegenheit zu deuten ist. Die Eigenschaft eines Schreibens als Bescheid bestimmt sich nicht nur nach der äußeren Form, sondern nach dem (objektiven) Inhalt, sofern aus diesem der Bescheidwille erkennbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn darin ein normativer Abspruch über Rechte oder Rechtsverhältnisse des Adressaten enthalten ist. Bei der Beurteilung dieser Frage ist auch das Gesetz insoweit als Deutungsschema für das konkrete Schriftstück maßgebend, als sich aus diesem ergibt, ob die Behörde von Rechts wegen verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen. Die Frage nach dem Bescheidcharakter einer Erledigung im Zweifel zu Lasten der Partei zu beantworten, ist unzulässig (VwGH 28.01.2009, 2008/05/0191 mit Verweis auf: Hinweis auf den hg. Beschluss vom
  6. April 2001, Zl. AW 2001/08/0013). Das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung einer behördlichen Erledigung als Bescheid allein schließt noch nicht das Vorliegen eines rechtsverbindlichen Abspruches mit Bescheidcharakter aus. Dennoch erfordert die Annahme des Bescheidcharakters einer solchen Erledigung, dass nach ihrem Inhalt der normative Charakter und die Absicht der Behörde, in der Sache verbindlich abzusprechen, eindeutig und für jedermann erkennbar sind (VwGH 15.12.2022, Ra 2020/08/0116 mit Verweis auf Hinweis B 23.10.1975, 1597/75, VwSlg 8508 A/1975; E VS 15.12.1977, 934/73, VwSlg 9458 A/1975). Der Sichtvermerk (Stempelabdruck) im Reisepass ist ein Bescheid (vgl. VwGH 02.04.1990; 90/19/0139).Der Sichtvermerk (Stempelabdruck) im Reisepass ist ein Bescheid vergleiche VwGH 02.04.1990; 90/19/0139). Anhand der Gesetzeslage und Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass es sich bei der Stampiglie, mit der ein Fremdenpass versehen ist, jedenfalls um einen Bescheid handelt. Demnach stellt der dem Beschwerdeführer ausgestellte Fremdenpass der Form und dem Inhalt nach einen Bescheid dar. Da der Beschwerdeführer einen solchen für die maximale Höchstdauer von fünf Jahren beantragte, erfolgte hinsichtlich der Ausstellung des Fremdenpasses für die Dauer von sechs Monaten eine teilweise Abweisung von viereinhalb Jahren. 3.2.
  7. Dieser verfahrensgegenständliche Bescheid leidet unter dem Mangel, dass sich die belangte Behörde mit der Frage, ob es dem Beschwerdeführer aufgrund der von ihm genannten Umstände tatsächlich nicht möglich ist, einen somalischen Reisepass zu beschaffen, nicht bzw. nicht ausreichend auseinandergesetzt hat. Die belangte Behörde hat die Voraussetzungen für die Ausstellung eines somalischen Reisepasses durch eine somalische Vertretungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht hinreichend ermittelt und ist mangels Begründung (Feststellungen, Beweiswürdigung, rechtliche Würdigung) auch nicht ausreichend auf den notwendigen Sachverhalt eingegangen. Zwar übermittelte die Behörde dem Beschwerdeführer am 04.07.2023 eine Mitteilung über die Ausstellung eines befristeten Fremdenpasses für die Erlangung eines herkunftsstaatlichen Reisedokuments, allerdings erweisen sich die darin angeführten Ermittlungsergebnisse – wie in der Beweiswürdigung dargestellt – als nicht ausreichend. Zusammengefasst ist festzustellen, dass sich die belangte Behörde in unzureichender und im Ergebnis untauglicher Weise mit der Frage der konkreten Möglichkeit des Beschwerdeführers, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, auseinandersetzte und darüber hinaus entscheidungswesentliche Kriterien gar nicht, respektive nur rudimentär, ermittelte. Es erweist sich daher der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrundeliegende Verfahren in besonders gravierender Weise als mangelhaft. In Anbetracht derart schwerwiegender Ermittlungslücken und Begründungsmängel erscheint eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde hinsichtlich der Teilabweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 2a FPG auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde nicht möglich, wobei hinsichtlich der Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen ist.In Anbetracht derart schwerwiegender Ermittlungslücken und Begründungsmängel erscheint eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde hinsichtlich der Teilabweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde nicht möglich, wobei hinsichtlich der Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen ist. Angesichts des aufgezeigten Ermittlungsbedarfs erachtet das Bundesverwaltungsgericht ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG erforderlich. Zudem ist festzuhalten, dass die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, im Beschwerdefall angesichts der geschilderten erforderlichen Ermittlungstätigkeit nicht vorliegen. Weder steht – wie dargetan – der maßgebliche Sachverhalt fest (Z 1 leg.cit.), noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden (Z 2 leg.cit.) – dies hier auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in diesem speziellen Einzelfall angenommen werden muss, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation

§ 5

BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und dadurch - mithilfe der Staatendokumentation - besser und wesentlich rascher und effizienter die weiteren Verfahrensschritte setzen und die notwendigen Ermittlungen nachholen oder die von ihr erwähnten Informationen der Staatendokumentation sowie der somalischen Botschaft in das Verfahren einbringen kann. Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten kann auch ausgeschlossen werden, dass zur Behebung der Mängel (lediglich) „ergänzende“ Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen wären (vgl. etwa VwGH vom 15.11.2018, Ra 2018/19/0268-9). Aus der Aktenlage ergeben sich überdies keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.Angesichts des aufgezeigten Ermittlungsbedarfs erachtet das Bundesverwaltungsgericht ein Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG erforderlich. Zudem ist festzuhalten, dass die in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, im Beschwerdefall angesichts der geschilderten erforderlichen Ermittlungstätigkeit nicht vorliegen. Weder steht – wie dargetan – der maßgebliche Sachverhalt fest (Ziffer eins, leg.cit.), noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden (Ziffer 2, leg.cit.) – dies hier auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in diesem speziellen Einzelfall angenommen werden muss, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation

Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und dadurch - mithilfe der Staatendokumentation - besser und wesentlich rascher und effizienter die weiteren Verfahrensschritte setzen und die notwendigen Ermittlungen nachholen oder die von ihr erwähnten Informationen der Staatendokumentation sowie der somalischen Botschaft in das Verfahren einbringen kann. Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten kann auch ausgeschlossen werden, dass zur Behebung der Mängel (lediglich) „ergänzende“ Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen wären vergleiche etwa VwGH vom 15.11.2018, Ra 2018/19/0268-9). Aus der Aktenlage ergeben sich überdies keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die angesprochenen erforderlichen Ermittlungstätigkeiten durchzuführen und die daraus gewonnenen Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer – im Rahmen des Parteiengehörs – zu erörtern haben. Der angefochtene Bescheid ist daher

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen. Der angefochtene Bescheid ist daher

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen. 3.3.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage iVm der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes feststand, dass die Beschwerde in Bezug auf den Antrag auf Verfahrenshilfe abzuweisen war bzw. ansonsten der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben war.3.3.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes feststand, dass die Beschwerde in Bezug auf den Antrag auf Verfahrenshilfe abzuweisen war bzw. ansonsten der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben war. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der Beurteilung wurde umfassend dargelegt, dass im konkreten Fall im Verfahren vor der belangten Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im konkreten Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor (siehe dazu auch VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109, VwGH 30.03.2017, Ra 2017/08/0050), vielmehr erging die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Beurteilung der gegenständlich einzelfallbezogen vorgelegenen Verfahrenskonstellation in Anlehnung an die - unter A) 3. - zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der Beurteilung wurde umfassend dargelegt, dass im konkreten Fall im Verfahren vor der belangten Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG im konkreten Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor (siehe dazu auch VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109, VwGH 30.03.2017, Ra 2017/08/0050), vielmehr erging die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Beurteilung der gegenständlich einzelfallbezogen vorgelegenen Verfahrenskonstellation in Anlehnung an die - unter A) 3. - zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W126.2268153.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

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