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{'item': 'W131 2287120-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2024 GeschäftszahlW131 2287120-1 Spruch, W131 2287120-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am (unterfertigt) 15.06.2023, eingelangt bei der Behörde am selben Tag, stellte die Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (in Folge: belangte Behörde) den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren. Diesem legte sie einen Beschluss auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG für den Zeitraum März 2023 bis Ende Jänner 2027, eine Einstufungsmitteilung ihres Arbeitgebers (gültig ab 01.03.2023) und einen ZMR-Auszug bei.
  2. Am (unterfertigt) 15.06.2023, eingelangt bei der Behörde am selben Tag, stellte die Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (in Folge: belangte Behörde) den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren. Diesem legte sie einen Beschluss auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG für den Zeitraum März 2023 bis Ende Jänner 2027, eine Einstufungsmitteilung ihres Arbeitgebers (gültig ab 01.03.2023) und einen ZMR-Auszug bei.
  3. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 26.07.2023 wurde der Bf von der belangten Behörde folgender Sachstand mitgeteilt: „[…] wir haben Ihren Antrag vom 15.06.2023 auf ∙ Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen ∙ Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen geprüft und dabei Folgendes festgestellt: • Der Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) liegt nicht vor. • Die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommen erforderlichen Unterlagen liegen nicht bzw. nicht zur Gänze vor.“ Dezidiert wurde gefordert Nachweise für einen Anspruch wie z.B. (Rezeptgebührenbefreiung, etc) und die letzten drei Lohnzettel mit dem Nettobetrag von XXXX nachzureichen.Dezidiert wurde gefordert Nachweise für einen Anspruch wie z.B. (Rezeptgebührenbefreiung, etc) und die letzten drei Lohnzettel mit dem Nettobetrag von römisch 40 nachzureichen. Weiters führte die belangte Behörde in diesem Schreiben aus: „Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben sowie die gegebenenfalls erforderlichen Unterlagen nachreichen.“ „[…] Hinweis: Bitte beachten Sie, nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen können keine Berücksichtigung finden. In diesem Fall müssen wir Ihren Antrag abweisen. […]“
  4. Mit Dokumentenvorlage vom 08.08.2023 übermittelte die Bf der belangten Behörde drei Gehaltsabrechnungen bzw Lohnzettel. Zudem wies sie darauf hin, dass die soziale Transferleistung der Mindestsicherung nicht mehr in Anspruch genommen werde und sie daher keinen Nachweis mehr darüber vorlegen könne.
  5. Mit E-Mail vom 04.10.2023 teile die belangte Behörde der Bf folgendes mit: „[…] vielen Dank für die Nachreichung der Unterlagen vom 08.08.
  6. Diese sind jedoch kennwortgeschützt und können daher nicht eingesehen werden. Senden Sie uns diese bis 11.10.2023 bitte unverschlüsselt erneut zu, damit wir diese bei der Bearbeitung Ihres Befreiungsantrags berücksichtigen können. […]“.
  7. Mit E-Mail vom 05.10.2023 übermittelte die Bf ihre zuvor übermittelten Lohnzettel erneut an die belangte Behörde.
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Bf auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ab und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen sind. Begründend führte sie aus: „[…] Wir haben Ihren Antrag eingehend geprüft und Folgendes festgestellt: • Der Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) liegt nicht vor. Anspruch wie z.B. (Rezeptgebührenbefreiung, etc.) von Fr. XXXX wurde nicht nachgereicht.Anspruch wie z.B. (Rezeptgebührenbefreiung, etc.) von Fr. römisch 40 wurde nicht nachgereicht. Wir haben Sie in unserem letzten Schreiben über den Stand des Verfahrens informiert und Sie aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens die noch offenen Fragen zu klären. Auch haben wir Sie darauf hingewiesen, dass wir Ihren Antrag abweisen müssen, falls Sie nicht die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nachreichen. […]“
  9. Gegen den vorliegenden Bescheid richtet sich die Beschwerde der Bf vom 13.11.
  10. Die Bf übermittelte mit dieser Eingabe Screenshots der E-Mail-Konversation mit der belangten Behörde, als Beweis dafür, dass sie der belangten Behörde sehr wohl innerhalb der Frist geantwortet habe. Abschließend führte die Bf aus, dass sie die belangte Behörde im Rahmen des E-Mail-Verkehrs auch darüber aufgeklärt habe, dass sie keine Transferleistung mehr beziehe.
  11. Mit Schreiben vom 22.02.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Der obige Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. Die Bf bezieht keine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand iSd § 47 Fernmeldegebührenordnung.Die Bf bezieht keine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand iSd Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung.
  13. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, aus dem sich Verfahrensgang und Sachverhalt eindeutig ergeben. Die Feststellung, dass die Bf keine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand bezieht, ergibt sich aus dem E-Mail der Bf an die belangte Behörde vom 08.08.2023 und der Beschwerde vom 13.11.2023, in welchen sie jeweils ausführte, dass sie keine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand beziehe.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu A) I. Abweisung der BeschwerdeZu A) römisch eins. Abweisung der Beschwerde Gemäß § 21 Abs 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl I 2023/112, dort Art 2, gilt für dieses Beschwerdeverfahren die bis 31.12.2023 geltende Rechtslage betreffend Fragen zur GIS - Gebühr, wobei die belangte Behörde durch das vorzitierte Gesetz umfirmiert wurde.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl römisch eins 2023/112, dort Artikel 2,, gilt für dieses Beschwerdeverfahren die bis 31.12.2023 geltende Rechtslage betreffend Fragen zur GIS - Gebühr, wobei die belangte Behörde durch das vorzitierte Gesetz umfirmiert wurde. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens aller Personen des antragsgegenständlichen Haushalts gebunden.Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens aller Personen des antragsgegenständlichen Haushalts gebunden. In diesem Zusammenhang sind nach § 51 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung dem Antrag die gemäß § 50 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise anzuschließen. § 50 Fernmeldegebührenordnung verlangt ua vom Antragsteller, das Vorliegen des Befreiungsgrunds nachzuweisen, und zwar in den Fällen des § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung den Nachweis des Bezugs einer der dort genannten Leistungen oder im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung eine entsprechende ärztliche Bescheinigung.In diesem Zusammenhang sind nach Paragraph 51, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung dem Antrag die gemäß Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise anzuschließen. Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung verlangt ua vom Antragsteller, das Vorliegen des Befreiungsgrunds nachzuweisen, und zwar in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung den Nachweis des Bezugs einer der dort genannten Leistungen oder im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung eine entsprechende ärztliche Bescheinigung. Die Bf bezieht keine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand iSd § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung. Sie gehört damit nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Rundfunkgebührenbefreiung. Ihrem Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren war folglich nicht stattzugeben.Die Bf bezieht keine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand iSd Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung. Sie gehört damit nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Rundfunkgebührenbefreiung. Ihrem Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren war folglich nicht stattzugeben. Mangels Vorliegens einer Anspruchsvoraussetzung iSd § 47 Fernmeldegebührenordnung ist die Höhe des Haushaltseinkommens ohne Bedeutung und war deshalb von der belangten Behörde auch nicht zu überprüfen (§ 48 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung). Ein allfällig geringes Einkommen allein stellt (-e) nach der aktuell einschlägigen Rechtslage, wie diese vom österreichischen Bundesgesetzgeber geschaffen wurde, keine Anspruchsgrundlage iSd § 47 Fernmeldegebührenordnung für eine Rundfunkgebührenbefreiung dar.Mangels Vorliegens einer Anspruchsvoraussetzung iSd Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung ist die Höhe des Haushaltseinkommens ohne Bedeutung und war deshalb von der belangten Behörde auch nicht zu überprüfen (Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung). Ein allfällig geringes Einkommen allein stellt (-e) nach der aktuell einschlägigen Rechtslage, wie diese vom österreichischen Bundesgesetzgeber geschaffen wurde, keine Anspruchsgrundlage iSd Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung für eine Rundfunkgebührenbefreiung dar. Da die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte, war die Beschwerde – ausweislich § 28 Abs 1 und Abs 2 sowie § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 3 Abs 5 sowie § 6 Abs 1 und Abs 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG) iVm §§ 47 ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz) – als unbegründet abzuweisen.Da die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte, war die Beschwerde – ausweislich Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, sowie Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, Rundfunkgebührengesetz (RGG) in Verbindung mit Paragraphen 47, ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz) – als unbegründet abzuweisen. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt (Nichtvorliegen der Anspruchsvoraussetzung für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren mangels Bezuges einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand) ist im vorliegenden Fall zweifelsfrei geklärt, da die von der Bf auch selbst vorgebracht wird. Es waren auch keine Rechtsfragen derartiger Komplexität zu lösen, die eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätten. Art 6 EMRK und Art 47 GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen.Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird bzw sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird bzw sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der soeben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung, sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W131.2287120.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.