RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2024 GeschäftszahlW142 2264589-1 Spruch, W142 2264589-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2022, Zl. 1282599703/211136857, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2022, Zl. 1282599703/211136857, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 ASylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, ASylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige von Somalia, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 14.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. 2. Am 15.08.2021 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung der BF im Beisein einer Dolmetscherin, welche in die Sprache Somalisch übersetzte, statt. Zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt, gab die BF an, sie sei am XXXX , Somalia geboren. Sie sei 16 Jahre alt und ledig. Ihre Muttersprache, Somalisch, beherrsche sie in Wort und Schrift. Sie bekenne sich zum Islam (Sunnitin). Sie habe vier Jahre die Grundschule besucht. Ihre Eltern sowie ihre vier Schwestern und vier Brüder würden in Somalia leben. Ihre Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in XXXX . Die BF verneinte befragt Beschwerden oder Krankheiten zu haben, die sie an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigten würden. Sie könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Sie sei nicht schwanger. Den Entschluss zur Ausreise habe sie im Juni 2021 gefasst. Ein Reiseziel (Zielland) habe sie nicht gehabt. Noch im Juni 2021 sei sie illegal per Flugzeug in die Türkei gereist. Ein Reisedokument habe sie noch nie besessen. Zur Reiseroute führte sie aus, sich etwa 15 Tage in der Türkei aufgehalten zu haben, anschließend sei sie etwa 20 Tage in Griechenland, etwa acht Tage in Nordmazedonien sowie etwa drei Wochen in Serbien gewesen und sei dann über Ungarn nach Österreich gekommen. Die Reise habe ihre Mutter organisiert; die Kosten wisse sie nicht.2. Am 15.08.2021 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung der BF im Beisein einer Dolmetscherin, welche in die Sprache Somalisch übersetzte, statt. Zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt, gab die BF an, sie sei am römisch 40 , Somalia geboren. Sie sei 16 Jahre alt und ledig. Ihre Muttersprache, Somalisch, beherrsche sie in Wort und Schrift. Sie bekenne sich zum Islam (Sunnitin). Sie habe vier Jahre die Grundschule besucht. Ihre Eltern sowie ihre vier Schwestern und vier Brüder würden in Somalia leben. Ihre Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in römisch 40 . Die BF verneinte befragt Beschwerden oder Krankheiten zu haben, die sie an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigten würden. Sie könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Sie sei nicht schwanger. Den Entschluss zur Ausreise habe sie im Juni 2021 gefasst. Ein Reiseziel (Zielland) habe sie nicht gehabt. Noch im Juni 2021 sei sie illegal per Flugzeug in die Türkei gereist. Ein Reisedokument habe sie noch nie besessen. Zur Reiseroute führte sie aus, sich etwa 15 Tage in der Türkei aufgehalten zu haben, anschließend sei sie etwa 20 Tage in Griechenland, etwa acht Tage in Nordmazedonien sowie etwa drei Wochen in Serbien gewesen und sei dann über Ungarn nach Österreich gekommen. Die Reise habe ihre Mutter organisiert; die Kosten wisse sie nicht. Zu ihrem Fluchtgrund brachte sie vor: „Einer der Männer von der Terrororganisation Al-Shabaab wollte mich zwangsverheiraten. Deswegen habe ich Somalia verlassen. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe.“ Bei einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben. Die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihr bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder sie im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, verneinte sie. 3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) veranlasste in der Folge eine Altersfeststellung betreffend die BF. Der im Akt einliegenden Volljährigkeitsbeurteilung des XXXX , Medizinische Universität Wien – Zentrum für Anatomie und Zellbiologie, Abteilung für Anatomie, Knochenlabor vom 30.09.2021 zufolge konnte ein fiktives Geburtsdatum (höchstmögliches Mindestalter) mit XXXX bestimmt werden.Der im Akt einliegenden Volljährigkeitsbeurteilung des römisch 40 , Medizinische Universität Wien – Zentrum für Anatomie und Zellbiologie, Abteilung für Anatomie, Knochenlabor vom 30.09.2021 zufolge konnte ein fiktives Geburtsdatum (höchstmögliches Mindestalter) mit römisch 40 bestimmt werden. 4. Am 24. 01.2022 langten beim BFA Unterlagen betreffend die Integration der BF sowie eine Ambulanzkarte der BF ein. 5. Am 26.01.2022 wurde die BF durch das BFA in der Sprache Somalisch niederschriftlich einvernommen. Der BF gab eingangs an, sich gesund zu fühlen und in der Lage zu sein, Angaben zu ihrem Asylverfahren wahrheitsgetrau zu tätigen. In der Folge gab die BF wie folgt an (F: Leitendes Organ der Amtshandlung, VP: BF): „[…] LA: Wo und wie leben Sie derzeit? VP: Ich lebe in einem Flüchtlingsheim in XXXX . VP: Ich lebe in einem Flüchtlingsheim in römisch 40 . LA: Haben Sie schon Freunde oder Freundinnen in Ihrer derzeitigen Unterkunft gefunden? VP: Ich kenne die Leute, die im Flüchtlingsheim leben. LA: Haben Sie in Österreich Verwandte oder Bekannte, die Sie im Alltag unterstützen? VP: Nein. Ich habe noch keine Freundschaften geschlossen. Es gibt Clanangehörige hier. LA: Wodurch haben Sie erfahren, dass es Clanangehörige von Ihnen hier gibt? VP: Ich meine Menschen in Traiskirchen. LA: Von welchem Clan stammen Sie? VP: Madhibaan. LA: Gehören Sie zudem zu einem übergeordneten Clan? VP: Das ist ein eigener Clan, man nennt ihn so. LA: Besuchen sie in Österreich die Schule, einen Kurs oder machen Sie eine Ausbildung? VP: Ich besuche einen Deutschkurs. LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein, einer Moschee oder einer Organisation hier in Ö? VP: Nein. VP: Nein. , LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem verkehren Sie? VP: Ich treibe Sport, gehe Radfahren. LA: Sind Sie gesund? Nehmen sie regelmäßig Medikamente oder besuchen sie Therapien? VP: Ja, nur manchmal habe ich Kopfschmerzen. Ich nehme kein Medikament und besuche keine Therapie. LA: Sind Sie in Österreich bereits straffällig geworden? VP: Nein. LA: Wie sehr haben Sie sich hier in Österreich schon eingelebt? VP: Ich versuche die Sprache zu lernen. Ich habe gelernt, wie man Einkäufe tätigt, wie man den Weg zur Schule mit dem Zug und Verkehrsmittel zurücklegt. LA: Haben Sie schon Vorstellungen, wenn Sie weiter in Österreich bleiben, wie sich Ihr Leben in Österreich weiter gestalten wird? Was sind Ihre Ziele? VP: Ich möchte im Gesundheitsbereich arbeiten. Wenn es geht Ärztin werden, wenn es nicht geht, dann Krankenschwester. LA: Was machen Sie den ganzen Tag? Schildern Sie einen kurzen Tagesablauf. VP: Ich wache jeden Tag auf, nach der morgendlichen Körperpflege mache ich mich fertig und gehe in die Schule. Nach der Schule koche ich mir was zu essen, putze die Wohnung, dann lerne ich und danach gehe ich schlafen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich gerne koche und gerne Sport mache. LA. Seit wann machen Sie gerne Sport? VP: In Traiskirchen haben mir die Ärzte es empfohlen. LA: Bitte erzählen Sie, wie sich Ihr leben hier in Österreich zu Ihrem Leben in Somalia unterscheidet: VP: Ich darf hier lernen gehen, diese Möglichkeit hatte ich dort nicht. Medizinisch werde ich gut versorgt und mir wird geholfen. Ich kann mein Leben selbst bestimmen. Aber das Wichtigste ist die Sicherheit. LA: Bitte schildern Sie von Ihrem Alltag in Somalia: VP: Ich habe auf die Kinder aufgepasst. Ich habe das Essen gekocht. Ich habe meinen Vater, der krank ist, gepflegt. Er ist halbseitlich gelähmt. Er kann sich aber noch bewegen. LA: Warum haben Sie sich um Ihren Vater pflegen und sich um die Kinder kümmern müssen? VP: Weil die Mutter arbeiten gehen musste. Wenn sie nicht da war, musste ich das alles machen. Nachgefragt gebe ich an, dass nur ein Bruder von mir älter ist. FRAGEN zu Ihrer Person: LA: Sind Sie jemandem versprochen, verlobt oder verheiratet? Haben Sie Kinder? VP: Nein, es gab nur einen Mann der mich zwangsweise heiraten wollte. LA: Welche Staatsangehörigkeit besitzen Sie? VP: Ich bin Somalierin. LA: Bitte erzählen Sie von Ihrem Alltag als Angehörige der Mahdibaan. Wo haben Sie gelebt? VP: Ich lebte in Lower Shabelle, in der Stadt XXXX . VP: Ich lebte in Lower Shabelle, in der Stadt römisch 40 . LA: Unter welchen Bedingungen haben Sie dort gewohnt? VP: Wir hatten in zwei runden Zelten gewohnt. Nachgefragt gebe ich an, dass es üblich ist, dort so zu wohnen. So lebt man dort in Hütten und in so runden Zelten. XXXX ist eher ein Dorf, die Einwohner sind Landwirte und Viehzüchter. Nachgefragt gebe ich an, dass es üblich ist, dort so zu wohnen. So lebt man dort in Hütten und in so runden Zelten. römisch 40 ist eher ein Dorf, die Einwohner sind Landwirte und Viehzüchter. La. Wovon hat Ihre Familie den Lebensunterhalt bestritten? VP: Zuerst hat mein Vater, er ist Hirte, für die anderen gearbeitet. Nachdem er die Probleme bekommen hat, hat Mutter begonnen zu arbeiten. Sie hat jausen verkauft (warme Teigwaren) LA: Hat Ihre Mutter diese Speisen selbst hergestellt? VP: Ja, wir haben das zu Hause gemacht, ich habe ihr dabei geholfen und dann hat sie es draußen verkauft. LA: Bitte erklären Sie, wie sich die Bevölkerung in XXXX zusammensetzt. Welche Clans sind dort vorherrschend?LA: Bitte erklären Sie, wie sich die Bevölkerung in römisch 40 zusammensetzt. Welche Clans sind dort vorherrschend? VP: verschiedene Clans leben dort: die Mehrheit sind Habr Gedir. Die Rahanweyn leben auch dort. Die kleinen Clans haben dort Probleme, die großen aber nicht. Al Shabaab haben dort die Kontrolle. LA: Welche Religionszugehörigkeit haben Sie? VP: ich bin sunnitische Muslimin. LA: Haben Sie im Heimatland Personaldokumente besessen? VP: Nein. LA: Wann und wo wurden Sie geboren? VP: Am XXXX . VP: Am römisch 40 . LA: Woher wissen Sie dieses Geburtsdatum? VP: Meine Mutter hat das gesagt. LA: Wie kann es dann aber sein, dass bei der Altersfeststellung herausgekommen ist, dass Sie spätestens am XXXX geboren sein können und nicht später?LA: Wie kann es dann aber sein, dass bei der Altersfeststellung herausgekommen ist, dass Sie spätestens am römisch 40 geboren sein können und nicht später? VP: ich weiß es nicht. Mutter hat es mir so mitgeteilt. LA. Wann hat Ihre Mutter Ihnen das gesagt, kurz vor der Ausreise ob der bereits als Sie jünger waren? VP. Schon als wir klein waren, hat sie uns das gesagt. LA: Was hätte Ihnen das Wissen um Ihr Geburtsdatum in Somalia gebracht? VP: Weil Mutter es weiß, wann wir zur Welt gekommen sind und damit man es weiß, wenn man danach gefragt wird. LA: Wo werden bei Ihnen Geburtsdaten notiert? VP: Nirgends, die Mutterweiß es. LA: Welche Schulen haben Sie besucht? VP: Ich besuchte nur eine Koranschule, wo ich aber auch lesen und schreiben auf Somali gelernt habe. LA: Wie lange haben Sie diese Schule besucht? VP: Ich habe mit ca. 5 Jahren begonnen und ca. für 4 Jahre habe ich diese Koranschule besucht. LA: Bitte beschreiben Sie das Gebäude dieser Schule, wie waren die Lehrer, wie waren die Schüler dort? VP: Es war ein rundes Zelt in unserem Wohnbezirk. Ich und die anderen Kinder in dieser Gegend haben diese Koranschule besucht. Es gab einen Lehrer.VP: Es war ein rundes Zelt in unserem Wohnbezirk. Ich und die anderen Kinder in dieser Gegend haben diese Koranschule besucht. Es gab einen Lehrer., LA: Was haben Sie dann gemacht, als Sie nicht mehr zur Koranschule gegangen sind? VP: Ich war zu hause. LA: Warum haben Sie nicht länger die Koranschule besucht? VP: Ich konnte nicht weiter die Schule besuchen, meine Familie konnte sich nur diese Koranschule leisten, sonst nicht. LA: Was haben Sie für die Schule bezahlen müssen? VP: Ich weiß es nicht. LA: Haben Sie einen Beruf erlernt? VP: Nein. FRAGEN zu Ihren Familienangehörigen: LA: Sind die Personalangaben betreffend die Namen und des Alters Ihrer Familienangehörigen, wie in der Erstbefragung angegeben, korrekt? VP gibt die Namen der Familienangehörigen sowie deren Alter an, wie bei der Erstbefragung, XXXX . VP gibt die Namen der Familienangehörigen sowie deren Alter an, wie bei der Erstbefragung, römisch 40 . LA: Wo leben die Familienangehörigen ihrer Kernfamilie (Eltern, Geschwister)? VP: Ich weiß es nicht. LA: Warum nicht? VP: Weil ich seit der Ausreise keinen Kontakt mehr habe. LA: Warum haben Sie keinen Kontakt mehr zu Ihrer Familie? VP: Weil ich keine Kontaktdaten von Ihnen habe. Ich bin geflüchtet und sie wollten damals auch flüchten. Sie sagten, dass sie in ein Flüchtlingslager gehen werden. LA. Wissen Sie in welches Flüchtlingslager sie gehen wollten? VP: Sie haben kein genaues leger genannt. LA: Warum sind Sie nicht mit ihrer familie ins Flüchtlingslager gegangen? VP. Wie ich als erste den heimatort verlassen habe und nach Mogadischu gekommen bin. LA: Warum wollten ihre Eltern ins Flüchtlingslager gehen? VP: Weil sie Probleme bekommen haben, man hat es ihnen schwergemacht. LA: Welche Probleme hat man Ihrer Familie gemacht? VP. Nachdem ich geflüchtet bin und ich dort nicht mehr gefunden wurde, hat man deswegen meiner Familie Probleme gemacht. LA: Wie sind Sie nach Mogadischu gekommen? VP. Zuerst mit dem Auto. Ich habe zuerst meinen Heimatort zu Fuß verlassen. Dann bin ich mit dem Auto nach Mogadischu. LA: Wer hat sie begleitet, als Sie das Heimatdorf verlassen haben? VP. Meine Tante mütterlicherseits. LA. Warum wurden sie von Ihrer Tante mütterlicherseits begleitet? VP. Ich wurde versteckt. Meine Mutter hat meine Tante gebeten, mich nach Mogadischu zu bringen. LA: Warum hat ihre Mutter Ihre Tante gebeten, Sie nach Mogadischu zu bringen? VP. Weil ein Al Shabaab mich zwangsheiraten wollt, deshalb musste ich flüchten. LA: Warum hat gerade die Tante und nicht jemand anderer Sie nach Mogadischu begleitet? VP: Weil mein Vater krank ist und meine Mutter musste auf die Kinder und meinen Vater aufpassen. LA: Warum konnte Ihre Tante Sie nach Mogadischu begleiten, hat sie Kontakte dorthin? VP: Dort lebt der Onkel meiner Mutter. LA: hat Ihre Tante eine eigene Familie…Kinder Ehemann? VP: Sie ist verheiratet aber kinderlos. LA: Für wie lange haben Sie sich dann in Mogadischu aufgehalten? VP: Ca. 25 Tage. LA: Warum wurden Sie nach Europa geschickt und warum haben Sie nicht bei dem verwandten in Mogadischu bleiben können? VP. Weil Al Shabaab sind dort überall. LA: Welche weiteren Angehörigen (Onkel, Tanten, Großeltern, sonstige Angehörige) haben Sie noch in Ihrem Heimatland bzw. Herkunftsland? VP: Ich habe nur meine Familie und die verwandten, die ich bereits genannt habe. Ich habe gehört, dass früher einmal eine Tante das Land verlassen hat und in Deutschland leben soll, aber ich weiß nicht s genaueres darüber. LA: Welchem beruf geht der Onkel ihrer Mutter in Mogadischu nach? VP: ich weiß es nicht. Er hat immer das Haus verlassen, aber was er gemacht hat, weiß ich nicht. LA: Wie ist es ihnen dort in den 25 Tagen ergangen? VP: Ich war im Haus des Onkels meiner Mutter und meiner Tante versteckt. Ich habe das Haus nicht verlassen. Nachgefragt gebe ich an, dass dieser Onkel eine Frau und zwei sehr junge Kinder hatte. LA: Was haben Sie die ganze Zeit über gemacht? VP: Ich habe nichts gemacht, ich habe gewartet, bis man alles für mich erledigt, um das Land zu verlassen. LA: Wie und auf welchem Weg haben Sie Somalia dann schließlich verlassen? VP: Mit dem Flugzeug in die Türkei über Äthiopien. Nachgefragt gebe ich an, dass ich in Äthiopien einige Stunden aus dem Flugzeug ausgestiegen sind, dort in diesem Bereich warten mussten und dann wieder in das selbe Flugzeug eingestiegen sind. Ich war in Begleitung einer unbekannten Frau. Mit dieser Dame wurde ich weggeschickt. LA: Wie und mit wem sind Sie von der Türkei weitergereist? VP: 15 Tage war ich in der Türkei, mit der frau die mich dorthin gebracht hat. Nach ca. 10 – 15 Tagen sagte sie mir, ich kann nicht weiter bei ihr leben. Ich war mit dieser Frau in einer Wohnung. Sie sagte mir schließlich sie kann meine Miete und Verpflegung nicht mehr bezahlen kann. Ich habe sie gebeten, dass sie meine Mutter kontaktiert, aber sie hat mir gesagt, dass sie keine Daten von meiner Mutter hat. Sie hat mir dann noch etwas Geld gegeben und ich musste dann auf die Straße. Ich habe dann draußen geweint und eine der Frauen, die in dieser Wohnung gewohnt haben, hat mich gefragt, was mit mir los ist. Sie hat mich dann wieder mit in die Wohnung genommen und hat die Dame gefragt, warum sie mir das angetan hat. Diese hat gesagt, dass sie für mich die Kosten nicht mehr bezahlen kann. Die andere Dame hat dann gesagt, dass ich bei ihr bleiben kann, sie wolle aber nach Griechenland und dort einen Asylantrag stellen und sie hat mich gefragt, ob ich mitkommen möchte. Dann sind wir gemeinsam mit noch einer weiteren somalischen Frau und drei arabischen Frauen und vier Männern nach Griechenland gelangt. LA: Wie war die wirtschaftliche/finanzielle Situation ihrer Person bzw. Ihrer Familie zuletzt im Heimatland bzw. Herkunftsland? VP: Es war schwer. LA: Möchten Sie, dass man versucht, Ihre Familie ausfindig zu machen. VP: Ja. Belehrung: In Umsetzung der europarechtlichen Verpflichtungen wurde in § 18 Abs. 2 AsylG die Verpflichtung des Bundesamtes zur Familiensuche festgestellt. In Umsetzung der europarechtlichen Verpflichtungen wurde in Paragraph 18, Absatz 2, AsylG die Verpflichtung des Bundesamtes zur Familiensuche festgestellt. Das Wohl des Kindes steht beim Bundesamt an erster Stelle. Diese Aufgabe wird sehr ernst genommen. Zum Wohl des Kindes gehört unumstritten die Tatsache, dass das Kind möglichst im Familienverband aufwachsen soll, weshalb entsprechende Informationen zu Angehörigen für das Führen des Asylverfahrens besonders wichtig sind. Damit es der Behörde auch möglich ist, Ihre Familie zu finden, ist es sehr wichtig, dass Sie der Behörde sämtliche Fragen so gut wie möglich beantworten. Wenn Sie auf manche Fragen keine Antworten haben, sagen Sie es. Es ist sehr wichtig, dass Sie Wahrheit sagen. LA: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, welche einer Suche nach Ihren Familienangehörigen entgegenstehen? VP: Doch, ich möchte, dass meine Familie gesucht wird. Anmerkung: Dem gesetzlichen Vertreter wird die Verfahrensanordnung gem. § 13 Abs. 6 BFA-VG und das Informationsblatt betreffend Familiensuche in der Sprache deutsch und der VP in somali übergeben. Dem gesetzlichen Vertreter wird die Verfahrensanordnung gem. Paragraph 13, Absatz 6, BFA-VG und das Informationsblatt betreffend Familiensuche in der Sprache deutsch und der VP in somali übergeben. FRAGEN zu Ihren Lebensumständen vor Ort: LA: Nennen Sie ihre letzte offizielle Anschrift im Heimatland (Provinz, Distrikt, Stadt/Dorf, Gemeinde, Wohnviertel, Straße, Hausnummer) bzw. Herkunftsland! VP: Ich lebte in XXXX , in Lower Shabelle. VP: Ich lebte in römisch 40 , in Lower Shabelle. LA: Wie lange haben Sie von XXXX nach Mogadischu gebraucht?LA: Wie lange haben Sie von römisch 40 nach Mogadischu gebraucht? VP: Ca. von Sonnenaufgang ca. 7 Uhr bis gegen Mittag 11 bis 12 Uhr. LA: Haben Sie immer an ihrem Heimatort gelebt? VP: Immer in XXXX . VP: Immer in römisch 40 . LA: Wann genau haben Sie XXXX verlassen?LA: Wann genau haben Sie römisch 40 verlassen? VP: Am 10.05.2021 bin ich aufgebrochen. LA: Wer übt Kontrolle über Ihren Heimatort XXXX aus?LA: Wer übt Kontrolle über Ihren Heimatort römisch 40 aus? VP: Die Al Shabaab. LA: Haben Sie bzw. Ihre Familie persönlich Besitztümer (Grundstück, Ländereien, Firmen, Geschäfte, …
- wo)im Heimatland bzw. Herkunftsland? VP: Das Grundstück, wo unser Zelt aufgebaut war. Nachgefragt gebe ich an, dass wir immer in diesen beiden zelten gelebt haben. LA: Besuchten Ihre Geschwister eine Schule oder gingen sie einer Arbeit nach? VP: Alle haben nur die Koranschule besucht. Mein älterer Bruder hat damals auch mit mir zusammen die Koranschule besucht und dann aufgehört. Nachgefragt gebe ich an, dass mein älterer Bruder als Schuhputzer gearbeitet hat. LA: Was hat Sie Ihre Flucht insgesamt gekostet? (Schlepperkosten) VP: Ich weiß es nicht. Der Onkel der Mutter hat alles organisiert. FRAGEN zum Fluchtgrund: LA: Was war Ihrer Meinung nach der fluchtauslösende Moment, dass Sie Ihren Heimatort XXXX und schließlich Somalia verlassen haben? LA: Was war Ihrer Meinung nach der fluchtauslösende Moment, dass Sie Ihren Heimatort römisch 40 und schließlich Somalia verlassen haben? VP: Ich habe in Somalia mit meinen Eltern gelebt. Ein Al Shabaab wollte mich verschleppen und mich zwangsweise heiraten. 4 Al Shabaab Männer sind zu meinem Vater ins Haus gekommen. Ich war in der Zeit beim Einkaufen. Mutter hatte mich zum Geschäft geschickt. Diese Männer haben meinen Vater aufgefordert, mich herzugeben. Sie sagten, dass mein Vater gezwungen wäre, mich mit Ihnen mitzugeben, weil deren Kommandant mich heiraten will. Vater sagte, dass ich nicht zu Hause wäre. Sie sagten, dass das nicht stimmt. Dann sagte Vater, dass er mich schon hergeben will, aber ich wäre nicht im Haus. Als Mutter nach Hause kam, erzählte mein Vater ihr von diesem Vorfall. Mutter ist von der Arbeit zurückgekommen. Dann bin ich nachhause gekommen. Ich habe Lärm und laute Stimmen gehört. Al Shabaab war nicht im Haus, als ich angekommen bin. Andere Leute waren da. Mein Vater sagte meiner Mutter, wenn wir das nicht tun, werden sie uns umbringen. Sie werden Vater umbringen und mich sowieso mitnehmen. Meine Mutter sagte, egal was passiert, sie wird mich nicht den Al Shabaab übergeben. Mutter ist zur Nachbarin gegangen und hat sie gebeten, mich zu verstecken. Als die Nachbarin zugestimmt hat, ist Mutter nach Hause gekommen und hat mich zur Nachbarin gebracht. Am nächsten Tag hat die Nachbarin gesagt, dass sie doch Angst hat und sie Probleme bekommen kann und hat meine Mutter gebeten, mich wegzubringen. Dann hat meine Mutter mit meiner Tante gesprochen und hat sie gebeten, mich mitzunehmen. Meine Tante hat gefragt, wohin sie mich bringen soll, denn sie würde auch Probleme bekommen, wenn ich mit ihr gesehen werde. Mutter sagte, sie wird einige unserer Tiere verkaufen und ich soll zum Onkel nach Mogadischu fahren. Dann um Mitternacht hat diese Nachbarin mit ihrem Sohn geschickt. Er hat mich dann dorthin gebracht, an den Rand der Stadt XXXX , wo die Tante auf mich gewartet hat. Dann ist der Sohn der Nachbarin zurückgeblieben. Die Tante und ich sind dann zu Fuß weitergegangen bis zum Dorf Haway. Von dort sind wir dann mit einem Milchtransporter mitgefahren nach Mogadischu. Dann hat meine Mutter mit meiner Tante gesprochen und hat sie gebeten, mich mitzunehmen. Meine Tante hat gefragt, wohin sie mich bringen soll, denn sie würde auch Probleme bekommen, wenn ich mit ihr gesehen werde. Mutter sagte, sie wird einige unserer Tiere verkaufen und ich soll zum Onkel nach Mogadischu fahren. Dann um Mitternacht hat diese Nachbarin mit ihrem Sohn geschickt. Er hat mich dann dorthin gebracht, an den Rand der Stadt römisch 40 , wo die Tante auf mich gewartet hat. Dann ist der Sohn der Nachbarin zurückgeblieben. Die Tante und ich sind dann zu Fuß weitergegangen bis zum Dorf Haway. Von dort sind wir dann mit einem Milchtransporter mitgefahren nach Mogadischu. LA: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe Somalia betreffend? VP: Es gibt noch einen Vorfall, dass was meinen Vater gelähmt hat, und wobei ich eine Verletzung am Kopf bekommen habe. LA: Bitte erzählen Sie davon: VP: Dieser Vorfall ist passiert, als wir noch klein waren. Mein Vater war ein Hirte. Er ist mit den Tieren von anderen zur Weide gebracht. Er hat davon ein wenig verdient und so die Familie versorgt. Und dann haben sie meinem Vater für zwei Monate das Gehalt nicht bezahlt. Deshalb haben sie sich gestritten. Sein Arbeitgeber hat mit meinem Vater gerauft. Dann hat Vater seinem Arbeitgeber mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Der Arbeitgeber hat ein Gewehr genommen und ist dann mit seiner Familie zu uns nach Hause gekommen. Der Mann hat Schüsse auf Vater abgegeben. Dabei wurde Vater verletzt. Dann hat er sofort das Bewusstsein verloren. Auch wir wurden von seiner Familie geschlagen, wobei ich verletzt wurde. LA: Von welchem Clan war die Familie des Arbeitgebers Ihres Vaters? VP: Ich kann mich nicht daran erinnern, es fällt mit gerade nicht ein. Ich wusste es bereits. LA: Wie ist dieser Vorfall dann ausgegangen, wer hat Recht bekommen, wurde VP. Die Nachbarn sind dann gekommen und haben weitere Angriffe verhindert. So sind sie dann gegangen. Mein Vater hat keine recht bekommen, er wurde nicht medizinisch versorgt. LA: Warum ist der Vater nicht medizinisch versorgt worden? VP. Weil mein Vater hat kein Geld und die Täter haben keinen Ersatz bezahlt. LA: Hätte die Familie des Arbeitgebers eine Ersatzzahlung zahlen müssen? VP: Sie sollten eigentlich bezahlen aber niemand konnte sie dazu zwingen. LA: Wer hat entschieden, dass sie etwas zahlen sollen? VP: Die Nachbarn haben das gesagt, dass sie meinem Vater medizinische Versorgung bezahlen sollen. Aber der Arbeitgeber hat das verweigert. LA: Wie ist es dazu gekommen, dass der Kommandant Sie zur Frau haben wollte? VP: Al Shabaab nehmen alle Mädchen, die schon etwas älter sind in unserem Ort zwangsweise mit, um sie zu heiraten. So ist es üblich für Al Shabaab dort. LA: Wurde mit Ihren Eltern mit Ihnen bereits vorher darüber gesprochen, dass es einmal soweit kommen wird, das ein Al Shabaab Mann sie heiraten wollen würde. LA: War es damals das einzige Mal, als die 4 Männer gekommen sind, um sie mitzunehmen? VP: Davor nicht, aber danach schon. Sie haben meinen Vater und meinen Bruder mitgenommen. LA: Wie hast du davon erfahren? VP: Mutter hat uns angerufen als wir noch in Mogadischu waren und uns das mitgeteilt. LA: Warum ist Ihre Familie nicht gleich mit Ihnen aus dem Heimatort weggegangen, wenn abzusehen warm, dass Ihre Familie Schwierigkeiten bekommt, wenn Sie nicht mehr da sind? VP: Sie wollten schon flüchten, aber dann sind Al Shabaab gekommen. Mutter wollte die Kinder und alle vorbereiten. LA: Was ist dann mit Ihrem Vater und Ihrem Bruder geschehen? VP: Ich weiß es nicht. LA: Wann hat Ihre Mutter Sie in Mogadischu nach Ihrer Abreise von XXXX angerufen?LA: Wann hat Ihre Mutter Sie in Mogadischu nach Ihrer Abreise von römisch 40 angerufen? VP: Vielleicht zwei oder drei Tage, nachdem ich in Mogadischu angekommen bin, es war in der ersten Woche. LA: Hat sich Ihre Mutter dann noch einmal bei Ihnen gemeldet? VP: Ich kann mich nicht erinnern, ob sie noch mal angerufen hat. An dem Tag, an dem sie angerufen hat, hat sie gesagt, sie wird mit den Kindern zu einem Flüchtlingslager gehen. LA: Wie hätten die Al Shabaab in Mogadischu auf Sie zugreifen können? VP: Al Shabaab lebt auch in Mogadischu auch aber unter dem Volk, man kann sie nicht von den anderen unterscheiden. LA: Wenn es Al Shabaab nicht in Mogadischu gegeben hätte, wären Sie in Mogadischu geblieben oder nicht? VP: Ja, ich bin nur geflüchtet, um in Sicherheit zu sein. Hätte ich das dort gehabt, wäre ich geblieben. LA: Was würde bei aktueller (fiktiver) Heimkehr nach Somalia passieren? Was würde Sie dort erwarten? VP: es kann sein, dass Al Shabaab mich umbringen, weil ich gegen ihre Befehle verstoßen habe, denn ich habe diese Heirat abgelehnt. LA: Ihre Mutter hat gearbeitet. Wenn Al Shabaab nicht gewesen wäre, hätten Sie die Möglichkeit gehabt, in Somalia etwas zu arbeiten? VP: Ich weiß es nicht, es ist möglich, dass es erlaubt wird. LA: Wenn der Vorfall mit Al Shabaab nicht passiert wäre, wie wäre Ihr Leben in Somalia weiterverlaufen? VP: Die gute Arbeit dort bekommen die Männer und nicht die Frauen. LA. Was hätten Sie gemacht? VP: Jeden Job der gerade gebraucht wird. LA: Welche Jobs wären das beispielsweise? VP: Handarbeitsarbeiten, Nähen etc. LA: Hätten Sie in Somalia die Möglichkeit gehabt, als Pflegerin zu arbeiten? VP: Nein, dort nicht. LA: Hätten Sie so einen Beruf von Ihren Eltern aus ergreifen dürfen? VP. Ja. LA: Aus welchem Grund wäre es dann nicht möglich gewesen? VP: Dort wo ich wohnte, gibt es so etwas nicht. LA: Sind Sie im Heimatland oder Herkunftsland schon straffällig geworden? Wenn ja, weshalb? VP: Nein. [...] LA: Die inhaltliche Befragung wird jetzt beendet. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen? VP legt eine Ambulanzkarte der XXXX vor (diese wurde bereits durch die Vertretung gemeinsam mit Deutschkursbestätigungen übermittelt)VP legt eine Ambulanzkarte der römisch 40 vor (diese wurde bereits durch die Vertretung gemeinsam mit Deutschkursbestätigungen übermittelt) LA: Weshalb legen Sie heute diese Ambulanzkarte vor? VP: Ich leide unter diese Beschneidung. Ich habe Schmerzen und möchte eine Defibulation machen. Die Ärztin sagt, sie kann es derzeit nicht machen, erst nach dem Interview. LA an Vertretung: Wollen Sie noch Angaben zum Verfahren tätigen? Antwort Vertretung: Ja. Frage: Wenn Sie die Operation durchführen lassen und nach Somalia zurückkehren werden, was würde das für Sie bedeuten? VP: Meine Familie wird sagen, warum ich das getan habe und ich muss das wieder machen. LA: Wurden Ihre Schwestern auch beschnitten? VP: Meine zwei nächstjüngeren Schwestern. LA: Haben Sie den/die Dolmetscher/in einwandfrei verstanden? VP: Ja. [...]“ 6. Am 28.09.2022 wurde dem BFA seitens der Bezirkshauptmannschaft Baden mitgeteilt, dass dem Land Niederösterreich die Obsorge für die BF übertragen wurde. Der entsprechende Beschluss des BG XXXX vom 29.08.2022 wurde ebenfalls übermittelt.6. Am 28.09.2022 wurde dem BFA seitens der Bezirkshauptmannschaft Baden mitgeteilt, dass dem Land Niederösterreich die Obsorge für die BF übertragen wurde. Der entsprechende Beschluss des BG römisch 40 vom 29.08.2022 wurde ebenfalls übermittelt. 7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.11.2022 wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass die BF in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer an asylrelevante Merkmale angeknüpfte Verfolgung oder einer sonstigen Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt war oder in der Zukunft ausgesetzt wäre. Die von ihr vorgebrachten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft gewesen. So seien die Ausführungen der BF sehr oberflächlich gewesen und habe sie auch auf Nachfrage nur sehr knappe Angaben gemacht.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.11.2022 wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass die BF in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer an asylrelevante Merkmale angeknüpfte Verfolgung oder einer sonstigen Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt war oder in der Zukunft ausgesetzt wäre. Die von ihr vorgebrachten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft gewesen. So seien die Ausführungen der BF sehr oberflächlich gewesen und habe sie auch auf Nachfrage nur sehr knappe Angaben gemacht. Aufgrund der Angaben der BF sei jedoch davon auszugehen, dass es ihr jedoch wegen der sie individuell betreffenden Umstände nicht möglich sei, in Somalia Fuß zu fassen und ein Leben ohne unbillige Härten, wie dies andere Landsleute führen können, zu führen. Daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass die BF ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse sichern könnte und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde. Auch eine innerstaatliche Relokation nach Mogadischu sei für die BF nicht möglich. Deshalb sei der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. 8. Gegen Spruchpunkt I. des oben angeführten Bescheides brachte die BF fristgerecht durch ihre Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der alleinstehenden und einem Minderheitsclan angehörigen BF drohe bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit geschlechtsspezifische Gewalt durch nicht-staatliche Akteure, wobei ein Schutz durch den Staat nicht zu erwarten sei. Der BF drohe bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden und minderheitsclanzugehörigen Frauen, denen sexuelle Übergriffe oder Zwangsverheiratung bzw. Konsequenzen bei der Weigerung droht. Das BFA habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt. Bereits aus den von der belangten Behörde herangezogenen Länderinformationen ergebe sich, dass das Fluchtvorbringen der BF wohlbegründet sei. Darüber hinaus würde sich das Vorbringen der BF mit einer Vielzahl weiterer Quellen, etwa aus UNHCR-Richtlinien oder der Country Guidance: Somalia (Juni 2022), decken. Auch die Beweiswürdigung des BFA sei mangelhaft, da die für die BF relevanten Länderinformationen keinen Eingang in die Beweiswürdigung gefunden hätten. Abschließend wurde unter anderem die Durchführung eine mündliche Verhandlung beantragt.8. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben angeführten Bescheides brachte die BF fristgerecht durch ihre Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der alleinstehenden und einem Minderheitsclan angehörigen BF drohe bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit geschlechtsspezifische Gewalt durch nicht-staatliche Akteure, wobei ein Schutz durch den Staat nicht zu erwarten sei. Der BF drohe bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden und minderheitsclanzugehörigen Frauen, denen sexuelle Übergriffe oder Zwangsverheiratung bzw. Konsequenzen bei der Weigerung droht. Das BFA habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt. Bereits aus den von der belangten Behörde herangezogenen Länderinformationen ergebe sich, dass das Fluchtvorbringen der BF wohlbegründet sei. Darüber hinaus würde sich das Vorbringen der BF mit einer Vielzahl weiterer Quellen, etwa aus UNHCR-Richtlinien oder der Country Guidance: Somalia (Juni 2022), decken. Auch die Beweiswürdigung des BFA sei mangelhaft, da die für die BF relevanten Länderinformationen keinen Eingang in die Beweiswürdigung gefunden hätten. Abschließend wurde unter anderem die Durchführung eine mündliche Verhandlung beantragt. 9. Am 23.12.2022 langten die Beschwerde und der Verwaltungsakt beim erkennenden Gericht ein. Mit Beschwerdevorlage ersuchte das BFA darum, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 10. Am 02.01.2023 erklärte sich die ursprünglich zuständige Gerichtsabteilung infolge des vorgebrachten Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung (§ 20 AsylG) für unzuständig, sodass das gegenständliche Verfahren am 03.01.2023 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen wurde.10. Am 02.01.2023 erklärte sich die ursprünglich zuständige Gerichtsabteilung infolge des vorgebrachten Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung (Paragraph 20, AsylG) für unzuständig, sodass das gegenständliche Verfahren am 03.01.2023 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen wurde. 11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Rechtsvertretung der BF sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. 11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Rechtsvertretung der BF sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Die BF brachte in der Verhandlung wie folgt vor (R: Richterin, BF: Beschwerdeführerin, RV: Rechtsvertretung der BF):Die BF brachte in der Verhandlung wie folgt vor (R: Richterin, BF: Beschwerdeführerin, Regierungsvorlage, Rechtsvertretung der BF): „[...] R: Verstehen Sie die Dolmetscherin gut? BF: Ja. R: Falls Sie etwas nicht verstehen, fragen Sie bitte nach. BF: In Ordnung. R: Der Akt ist bekannt? RV: Ja.Regierungsvorlage, Ja. R: Sind Sie gesund, geht es Ihnen gut? BF: Ich bin gesund, mir geht es gut. R: Stimmt Ihr Geburtsdatum XXXX ?R: Stimmt Ihr Geburtsdatum römisch 40 ? BF: Das ist nach der Altersfeststellung. R: Stimmt Ihr Name XXXX ?R: Stimmt Ihr Name römisch 40 ? BF auf Deutsch: Ja. R: Wann sind Sie in Österreich eingereist? BF: Das war am 14.08.2021. R: Sind Sie mit dem Flugzeug von Mogadischu nach Istanbul geflogen? BF: Ja. R: Wie lange waren Sie in Mogadischu aufhältig? BF: Ungefähr 25 Tage. R: Bei wem haben Sie sich in Mogadischu aufgehalten? BF: Bei dem Cousin von meiner Mutter. R: Wie alt ist dieser Cousin? BF: Genau weiß ich es nicht, aber er war über 40 Jahre. R: Ist dieser Cousin verheiratet? BF: Ja. R: Hat er Kinder? BF: Ja, zwei Kinder. R: Haben Sie noch Verwandte, die in Mogadischu leben? BF: Nein. R: Wo haben Sie, bevor Sie nach Mogadischu gereist sind, gelebt? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . R: In XXXX sind Sie auch geboren, stimmt das?R: In römisch 40 sind Sie auch geboren, stimmt das? BF: Ja. R: Wie viele Geschwister haben Sie? BF: Acht. R: Sind diese Geschwister jünger oder älter als Sie? BF: Nur eine ist älter als ich, alle anderen sind jünger. R: Wo leben Ihre Geschwister derzeit? BF: Ich weiß es nicht. R: Wo leben Ihre Eltern derzeit, wissen Sie das? BF: Nein. R: Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu Ihren Eltern und Geschwistern? BF: Den letzten Kontakt hatte ich mit meiner Mutter und ich war in Mogadischu. R: Wieso haben Sie derzeit keinen Kontakt zu Ihrer Mutter? BF: Ich habe versucht meine Mutter zu finden, ich war auch beim Roten Kreuz und habe einen Suchantrag gestellt. R: Was ist der Grund, wieso haben Sie XXXX verlassen?R: Was ist der Grund, wieso haben Sie römisch 40 verlassen? BF: Die Al Shabaab wollten mich zwangsweise heiraten. R: Können Sie mir das näher schildern? BF: Vier Al Shabaab Männer sind zu meinem Vater gekommen und sie wollten um meine Hand anhalten. Sie wollten mich heiraten. R: Wann sind diese Al Shabaab Männer zu Ihrem Vater gekommen? BF: Das war Anfang Mai. R: Welches Jahr? BF: Im Jahr 2021. R: War das das erste Mal, dass diese Männer zu Ihrem Vater gekommen sind? BF: Ja. R: Waren Sie anwesend, als diese vier Al Shabaab Männer zu Ihrem Vater gekommen sind? BF: Nein, ich war einkaufen. R: Wer war noch anwesend, als die Al Shabaab Männer zu Ihrem Vater kamen? BF: Mein Vater und meine jüngeren Geschwister. R: Wo war Ihre Mutter? BF: Meine Mutter hat etwas neben unserem Haus verkauft. Sie war nicht im Haus. R: Also hatten Sie und Ihre Familie ein Haus in dem Sie lebten? BF: Nein, in einer Hütte. R: Hatten Sie neben dieser Hütte auch eine Landwirtschaft? BF: Nein. R: Hat Ihr Vater gearbeitet? BF: Ja, aber das war, als er noch gesund war. R: Was hat er gearbeitet? BF: Er war ein Tierhüter. R: Ab wann wurde Ihr Vater krank? BF: Seit ich denken kann, war mein Vater krank. Ich war sehr jung, als er krank wurde. R: Welche Krankheit hat Ihr Vater? BF: Er ist gelähmt. R: Ist er auf einer Seite gelähmt? BF: Durch diese Schüsse hat er Verletzungen bekommen, er hat in seiner Hand und seinem Bein Lähmungen bekommen. Er kann nicht alleine aufstehen. Er braucht immer Unterstützung. R: Kann Ihr Vater gehen? BF: Mit Unterstützung. Ohne Unterstützung kann er nicht gehen. R: Wer hat auf ihn geschossen, weil Sie sagen, er hat diese Verletzung durch Schüsse bekommen? BF: Sein Arbeitgeber. R: Wieso hat sein Arbeitgeber auf ihn geschossen, wissen Sie das? BF: Sein Arbeitgeber wollte meinen Vater nicht mehr bezahlen. Dann hat mein Vater mit seinem Arbeitgeber gestritten. Zuerst hat mein Vater den Streit angefangen und danach war sein Arbeitgeber sehr wütend und er hat ihn angeschossen. R: Haben Sie eine Schule besucht? BF: Ja, ich habe eine Koranschule besucht und auch eine normale Schule, wo ich die somalische Sprache gelernt habe. R: Wie viele Jahre haben Sie insgesamt die Schule besucht? BF: Vier Jahre. R: Wie alt waren Sie, als Sie die Schule beendet haben? BF: Ich war neun Jahre alt. R: Was haben Sie dann nach der Schule gemacht? BF: Da meine Mutter unseren Lebensunterhalt verdienen musste, habe ich auf meine jüngeren Geschwister aufgepasst. R: Wie war die Reaktion Ihres Vaters, als die Al Shabaab um Ihre Hand angehalten haben? BF: Er hat zu den Al Shabaab gesagt, dass ich nicht zu Hause bin. Sie haben ihm nicht geglaubt und sie sagten, dass ich im Haus bin und er mich versteckt. Aber mein Vater hat darauf bestanden, dass ich nicht zu Hause bin. Er sagte, wenn ich wiederkomme, wird er mich den Al Shabaab übergeben. Sie haben ihm gedroht und gesagt, deine Tochter ist im Haus. Sie lügen uns an. R: Ist die Al Shabaab dann weggegangen? BF: Als ich nach Hause kam, waren sie nicht mehr dort, aber ich habe gesehen, dass viele Leute vor unserer Hütte gestanden sind. Aber sie sagten zu meinem Vater, wenn sie wieder kommen, soll ich zu Hause sein. R: Wer hat das zu Ihrem Vater gesagt? BF: Die Al Shabaab Männer. R: Ist die Al Shabaab dann wiedergekommen? BF: Ja, sie sind wiedergekommen, aber ich bin weggegangen, ich war nicht mehr zu Hause. R: Wohin sind Sie gegangen? BF: Nach Mogadischu. R: Wie sind Sie von XXXX nach Mogadischu gelangt, welches Verkehrsmittel haben Sie benutzt?R: Wie sind Sie von römisch 40 nach Mogadischu gelangt, welches Verkehrsmittel haben Sie benutzt? BF: Teilweise bin ich zu Fuß gegangen, danach bin ich mit einem Milchtransporter gefahren. R: Sind Sie alleine von XXXX nach Mogadischu gereist?R: Sind Sie alleine von römisch 40 nach Mogadischu gereist? BF: Nein, meine Tante ms hat mich begleitet. R: Ihre Tante ms hat wo gelebt? BF: In Marka. R: Wie ist Ihre Tante von Marka nach XXXX gelangt?R: Wie ist Ihre Tante von Marka nach römisch 40 gelangt? BF: In diesem Moment war sie bei uns. R: Ist Ihre Tante ms mit Ihnen in Mogadischu geblieben? BF: Nein, sie wollte zurückkehren. R: Also wohin ist sie dann zurückgekehrt? BF: Das letzte Mal sagte sie, dass sie nach Marka zurückkehren will. R: Wie viel hat Ihre Reise nach Europa gekostet? BF: Das weiß ich nicht genau, der Cousin von meiner Mutter hat das bezahlt. Ich weiß es nicht, wie viel er bezahlt hat. Meine Mutter hat ihm das Geld gegeben und meine Reise organisiert. R: Wer hat jetzt die Reise bezahlt, der Cousin Ihrer Mutter oder Ihre Mutter selbst? BF: Meine Mutter hat das Geld bezahlt. R: Wieso haben Sie zuvor gesagt, dass der Cousin Ihrer Mutter das bezahlt hat? BF: Ich habe damit gemeint, dass er meine Reise organisiert hat, aber das Geld hat meine Mutter bezahlt. R: Woher hatte Ihre Mutter das viele Geld? BF: Sie hat unsere Tiere verkauft. R: Welchem Clan gehören Sie an? BF: Ich bin Madhibaan. R: Wieso sind Sie in nicht in Mogadischu geblieben? BF: In Mogadischu war auch die Al Shabaab anwesend. Ich konnte nicht dort bleiben. R: Also wegen der Al Shabaab konnten Sie nicht in Mogadischu bleiben? BF: Ja, die Al Shabaab sind überall in Somalia, wenn jemand ablehnt, was sie verlangen, töten sie ihn. R: War Ihr Vater gegen die Zwangsverheiratung? BF: Mein Vater hat zugestimmt, was die Al Shabaab von ihm verlangt haben, da er keine andere Wahl hatte. Falls er abgelehnt hätte, hätten sie ihn getötet. R: Welche Einstellung hatte Ihr Vater? War er gegen die Zwangsverheiratung? BF: Nein, er war nicht dafür. R: Was glauben Sie, würde Ihnen passieren, wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren müssten? BF: Die Probleme sind immer noch dort, wenn eine Person vor der Al Shabaab flieht und wieder in seine Heimat zurückkehrt, dann töten sie ihn. R: Also die Al Shabaab ist zu Ihrem Vater gekommen und hat gesagt, sie würden sie gerne heiraten. Wie lange waren Sie dann noch zu Hause aufhältig, bis Sie nach Mogadischu gereist sind? BF: Ca. zwei Tage. R: Wieso ca. zwei Tage, wieso wissen Sie das nicht genau? BF: Damit meine ich, dass ich nicht genau zwei Tage dort war. Ich war einen Tag und am nächsten Tag bin ich weggegangen. Eineinhalb Tage bin ich noch dort gewesen. R: Als Sie in Mogadischu waren, haben Sie Ihre Mutter angerufen? BF: In der ersten Woche hat meine Mutter mich angerufen. R: Was hat Ihnen Ihre Mutter erzählt? BF: Sie hat mir erzählt, dass sie Probleme bekommen haben, und mein Vater entführt wurde. R: Wann wurde Ihr Vater entführt, wissen Sie das? BF: Ich war ca. drei Tage in Mogadischu aufhältig. R: Hat Ihre Mutter näheres über diese Entführung erzählt? BF: Nein, sie hat nur gesagt, dass sie Probleme bekommen haben und dass mein Vater entführt wurde. R: Hat sie erzählt, wer Ihren Vater entführt hat? BF: Ja, die Al Shabaab. R: Wissen Sie, was mit Ihrem Vater passiert ist? BF: Nein. R: Können Sie mir die Namen und das derzeitige Alter Ihrer Geschwister aufschreiben? Siehe Beilage./A. XXXX . römisch 40 . XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX . römisch 40 . XXXX . römisch 40 . XXXX römisch 40 R: Wer sind davon sind die Schwestern? BF: XXXX BF: römisch 40 R: Wollte die Al Shabaab nur Sie heiraten, oder auch eine von Ihren Schwestern? BF: Meine Schwestern sind noch jung. R: Also nur Sie dann? BF: Ja. R an RV: Haben Sie Fragen?R an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen? RV: Nein. Ich lege eine Bestätigung der Suchanfrage des österreichischen Roten Kreuzes vom XXXX vor. Diese Bestätigung wird als Beilage./B zum Akt genommen.Regierungsvorlage, Nein. Ich lege eine Bestätigung der Suchanfrage des österreichischen Roten Kreuzes vom römisch 40 vor. Diese Bestätigung wird als Beilage./B zum Akt genommen. Die RV weist auch weiters darauf hin, dass bis dato nichts herausgekommen sei.Die Regierungsvorlage weist auch weiters darauf hin, dass bis dato nichts herausgekommen sei. R: Haben Sie Berichte der Situation des Heimatlandes der BF? RV: Ich verweise auf den Inhalt der Beschwerde.Regierungsvorlage, Ich verweise auf den Inhalt der Beschwerde. R: Sie haben gesagt, Sie waren in Istanbul aufhältig, stimmt das? BF: Ja. R: Wie lange? BF: 15 Tage. R: Wo waren Sie aufhältig? BF: In einem Haus. R: Wissen Sie genau, wo dieses Haus war? BF: Das weiß ich nicht, es war in Istanbul. R: Was war Ihr Zielland, wieso sind Sie nicht in der Türkei geblieben? BF: Ich war dort sicher und wollte in Istanbul bleiben. Aber die Frau wollte nicht, dass ich bei ihr bleibe. Sie sagte, ich soll weiter gehen. R: Was war das für eine Frau, die das sagte? BF: Der Schlepper hat sie beauftragt, dass sie mit mir nach Istanbul geht. Ich kannte sie nicht. R: Das heißt, diese Frau hat sie auf dem Flug von Mogadischu bis Istanbul begleitet? BF: Ja. R: Und dann ab Istanbul, haben Sie die Reise alleine angetreten? BF: Ich war nicht alleine, ich bin mit weiteren Leuten weitergeflüchtet. R: Was hat diese Frau dann gemacht. Ist diese Frau, die Sie begleitet hat, wieder nach Mogadischu zurückgekehrt? BF: Ich weiß es nicht. Sie war in Istanbul. R: Wie heißt diese Frau? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Ist das der Vorname? BF: Ja. R: Wie heißt sie mit Nachnamen? BF: Das weiß ich nicht. R: Sind Sie mit Ihrem eigenen Reisepass ausgereist? BF: Nein, diese Frau hat den Reisepass mitgehabt. Ich hatte nur einen Boarding-Pass. R: Wie lange waren Sie in Griechenland aufhältig? BF: 20 Tage. R: Wo waren Sie in Griechenland aufhältig? BF: In Athen. R: Haben Sie in Griechenland einen Asylantrag gestellt? BF: Nein. R: Wieso nicht? BF: Ich habe zweimal versucht um Asyl anzusuchen und man hat uns zurückgeschickt. R: Wohin hat man Sie zurückgeschickt? BF: Sie gaben uns einen längeren Termin. R: Das heißt, Sie hätten warten müssen, um einen Antrag zu stellen? BF: Ja, aber ich hatte keinen Ort, wo ich bis dahin bleiben konnte. R: Wo haben Sie während diesen 20 Tagen in Athen gewohnt? BF: Am Anfang war ich in einem Haus. Danach waren wir an der Grenze. Man hat uns ein paarmal erwischt und wieder zurück nach Griechenland geschickt. Dann ist es uns gelungen, dass wir weiter durchgehen konnten. R: Was heißt, am Anfang waren Sie in einem Haus. Wie lange waren Sie in einem Haus? BF: Ich war in diesem Haus ca. 13 Tage. R: Und dann haben Sie sich auf den Weg gemacht, um über die Grenze zu reisen? BF: Ja. R: Wohin wollten Sie, haben Sie das von vorneherein gewusst, als Sie in Griechenland waren? BF: Ich wollte nach Serbien gehen. R: Wollten Sie in Serbien einen Asylantrag stellen oder haben Sie in Serbien einen Asylantrag gestellt? BF: Nein, ich habe nicht um Asyl angesucht, wir waren nicht in der Stadt, wir waren in einem Wald. Erörtert werden folgende Berichte: ● Länderinformationsblatt Staatendokumentation Somalia, 17.03.2023 ● Landkarte von Somalia R: Wollen Sie etwas sagen zur Situation in Ihrem Heimatland? BF: In meiner Heimat gibt es keine Sicherheit. Es gibt kein Gesundheitssystem- oder Versorgung. Es gibt keine Bildung. Die Frauen haben keine Rechte. R an RV: Wollen Sie zur Situation etwas mitteilen?R an Regierungsvorlage, Wollen Sie zur Situation etwas mitteilen? RV: Ich verweise auf die Länderberichte, auf die in der Beschwerde verwiesen wird, insbesondere UNHCR und EUAA Country Guidance.Regierungsvorlage, Ich verweise auf die Länderberichte, auf die in der Beschwerde verwiesen wird, insbesondere UNHCR und EUAA Country Guidance. R: Was wissen Sie über die Madhibaan, was können Sie mir darüber erzählen? BF: Sie gehören zu dem Minderheitsclan in Somalia. Z. B. als ich die Schule besucht habe, hat man mir gesagt, dass ich ein Madhibaan bin. Die Madhibaan-Angehörigen dürfen nicht eine normale Schule besuchen und auch keine Regierungsmitglieder werden. [...]“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die BF ist eine Staatsangehörige von Somalia und stellte am 14.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Identität der BF steht nicht fest. Sie bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnitin) und gehört dem Clan der Madhibaan an. Die BF spricht muttersprachlich Somalisch, ist ledig und kinderlos. Die BF stammt aus XXXX (Lower Shabelle; South West State), wo sie vier Jahre die (Koran)Schule besucht hat und bis zu ihrer Ausreise mit ihrer Familie gelebt hat. Sie hat keinen Beruf erlernt und sich zu Hause um ihre jüngeren Geschwister gekümmert, während ihre Mutter mit dem Kauf von Speisen den Lebensunterhalt der Familie sicherte.Die BF stammt aus römisch 40 (Lower Shabelle; South West State), wo sie vier Jahre die (Koran)Schule besucht hat und bis zu ihrer Ausreise mit ihrer Familie gelebt hat. Sie hat keinen Beruf erlernt und sich zu Hause um ihre jüngeren Geschwister gekümmert, während ihre Mutter mit dem Kauf von Speisen den Lebensunterhalt der Familie sicherte. Festgestellt wird, dass der BF in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit landesweit eine an ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität in Form einer Zwangsheirat und der Gefahr der Verletzung ihrer körperlichen Integrität droht und sie nicht mit staatlicher Hilfe rechnen kann. Die BF lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigte. Die BF ist gesund und strafrechtlich unbescholten. 1.2. Zur maßgeblichen Situation in Somalia wird auf folgende Feststellungen verwiesen: Politische Lage SÜD-/ZENTRALSOMALIA, PUNTLAND Letzte Änderung 2023-03-14 07:30 Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in:
- a)die somalischen Bundesstaaten; und
- b)Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 28.6.2022, S. 4f). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2022, S. 4). Staatlichkeit: Trotz massiver militärischer, diplomatischer und finanzieller Unterstützung hat die Regierung in Mogadischu kaum Fortschritte gemacht (Meservey 19.10.2021). Nach anderen Angaben hat Somalia in den vergangenen Jahren auf vielen Gebieten große Fortschritte erzielt. Der Staat ist etwa bei Steuereinnahmen effektiver geworden. Junge Somalis und Angehörige der Diaspora sind in der Zivilgesellschaft aktiv, und Mogadischu selbst hat sich stark verändert (BBC 18.1.2021). Somalia ist nun zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, wesentliche Staatsfunktionen können von ihnen nicht ausgeübt werden. Es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 28.6.2022, S. 4/6). Die Bundesregierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2022a, C1), da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2022, S. 33). Zudem hängt die Existenz des somalischen Staates zum größten Teil von der Unterstützung der internationalen Gemeinschaft ab (HIPS 3.2021, S. 9). Dies gilt natürlich auch für die Umsetzung von Aktivitäten seitens der Regierung (FH 2022a, C1). Die Unfähigkeit, gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen (BS 2022, S. 18); der politische Machtkampf hat das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen weiter geschwächt, die politischen Konflikte haben die Kluft zwischen den Fraktionen vergrößert (BS 2022, S. 18/42). Zusätzlich spielen Clanälteste bei der Führung des Landes eine bedeutende Rolle. Sie repräsentieren und lobbyieren für ihre Claninteressen (Sahan 16.9.2022). Eigentlich sollte die Bundesregierung auch die Übergangsverfassung noch einmal überarbeiten, novellieren und darüber ein Referendum abhalten (USDOS 12.4.2022, S. 28). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln und fördert politische Spannungen zwischen Mogadischu und den föderalen Gliedstaaten, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 28.6.2022, S. 4). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2022a, A1). 2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich am 8.2.2021 (FH 2022a, A1), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 28.6.2022, S. 4/6). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan 9.2.2021a), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021, Abs. 3-11). Nach dieser Eskalation im April 2021 konnte im Mai 2021 eine Einigung der Umsetzungsmodalitäten der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen erzielt werden. Trotz aller Bekundungen konnten die eigentlich Ende 2020 geplanten Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen. Zudem wurde der Wahlprozess zu einem Zweikammerparlament durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 28.6.2022, S. 4/6). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 ist der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 4/6; vgl. ÖB 11.2022, S. 2). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022, Abs. 4f). Nach mehr als 15 Monaten Streitigkeiten sind die Wahlen ruhig verlaufen. Im Vergleich zu den Wahlen im Jahr 2017 hat diesmal Geld bzw. Stimmenkauf keine entscheidende Rolle gespielt. In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (AQ10, 5.2022). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 28.6.2022, S. 4/6; vgl. UNSC 1.9.2022, Abs. 5). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022, Abs. 5; vgl. Sahan 10.6.2022; GN 9.6.2022). Dieser ernannte am 15.6.2022 Hamza Abdi Barre, einen ehemaligen Vorsitzenden der staatlichen Wahlkommission von Jubaland, zum Premierminister (BAMF 20.6.2022; vgl. FTL 28.6.2022). 2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich am 8.2.2021 (FH 2022a, A1), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 28.6.2022, S. 4/6). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan 9.2.2021a), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021, Absatz 3 -, 11,). Nach dieser Eskalation im April 2021 konnte im Mai 2021 eine Einigung der Umsetzungsmodalitäten der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen erzielt werden. Trotz aller Bekundungen konnten die eigentlich Ende 2020 geplanten Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen. Zudem wurde der Wahlprozess zu einem Zweikammerparlament durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 28.6.2022, S. 4/6). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 ist der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 4/6; vergleiche ÖB 11.2022, S. 2). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022, Absatz 4 f,). Nach mehr als 15 Monaten Streitigkeiten sind die Wahlen ruhig verlaufen. Im Vergleich zu den Wahlen im Jahr 2017 hat diesmal Geld bzw. Stimmenkauf keine entscheidende Rolle gespielt. In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (AQ10, 5.2022). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 28.6.2022, S. 4/6; vergleiche UNSC 1.9.2022, Absatz 5,). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022, Absatz 5,; vergleiche Sahan 10.6.2022; GN 9.6.2022). Dieser ernannte am 15.6.2022 Hamza Abdi Barre, einen ehemaligen Vorsitzenden der staatlichen Wahlkommission von Jubaland, zum Premierminister (BAMF 20.6.2022; vergleiche FTL 28.6.2022). Parlament: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2022a, A2). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022, S. 8; vgl. HIPS 11.2021) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als „Wahl“ bezeichnet werden (HIPS 11.2021).Parlament: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2022a, A2). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022, S. 8; vergleiche HIPS 11.2021) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als „Wahl“ bezeichnet werden (HIPS 11.2021). Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegation dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 28.6.2022, S. 6; vgl. UNSC 13.5.2022, Abs. 3ff). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022, S. 20). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 28.6.2022, S. 6). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022, S. 4; vgl. ÖB 11.2022, S. 3) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022, Abs. 2) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 28.6.2022, S. 12). Der Wahlvorgang war selbst gegen den vorhergehenden – schwer defizitären – Wahlprozess noch eine dramatische Verschlechterung (Meservey 19.10.2021) und wird von einer Quelle als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan 18.7.2022).Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegation dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 28.6.2022, S. 6; vergleiche UNSC 13.5.2022, Absatz 3 f, f,). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022, S. 20). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 28.6.2022, S. 6). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022, S. 4; vergleiche ÖB 11.2022, S. 3) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022, Absatz 2,) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 28.6.2022, S. 12). Der Wahlvorgang war selbst gegen den vorhergehenden – schwer defizitären – Wahlprozess noch eine dramatische Verschlechterung (Meservey 19.10.2021) und wird von einer Quelle als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan 18.7.2022). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 6). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20 % davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022, Abs. 2). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 12.4.2022, S. 31f; vgl. AA 28.6.2022, S. 6; ÖB 11.2022, S. 3f; BS 2022, S. 12). Seit dem Jahr 2000 gilt diese 4.5-Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr ist Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan 28.3.2022).Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 6). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20 % davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022, Absatz 2,). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 12.4.2022, S. 31f; vergleiche AA 28.6.2022, S. 6; ÖB 11.2022, S. 3f; BS 2022, S. 12). Seit dem Jahr 2000 gilt diese 4.5-Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr ist Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan 28.3.2022). Demokratie: Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 28.6.2022, S. 6; vgl. FP 10.2.2021; USDOS 12.4.2022, S. 28f). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen (BS 2022, S. 20). Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022, S. 11/15). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 28.6.2022, S. 6). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen – gewaltfreien – Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 11.2021). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB 11.2022, S. 21).Demokratie: Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 28.6.2022, S. 6; vergleiche FP 10.2.2021; USDOS 12.4.2022, S. 28f). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen (BS 2022, S. 20). Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022, S. 11/15). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 28.6.2022, S. 6). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen – gewaltfreien – Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 11.2021). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB 11.2022, S. 21). Aktuelle politische Lage: Präsident Hassan Sheikh will die Staatsbildung im Konsens fortführen (Sahan 17.6.2022). Er setzt etwa auf ein klares und geregeltes Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten - auch wenn dabei noch ein weiter Weg zu gehen sein wird. Hassan Sheikh versucht zudem, Versäumnisse der Vorgängerregierung aufzuholen. Er hat in den ersten sechs Monaten seiner Amtszeit mehr Gesetzesvorschläge (z.B. zum Nachrichtendienst, zur Stromversorgung, zur Fischerei) im Parlament zur Abstimmung gebracht als sein Vorgänger in fünf Jahren (BMLV 9.2.2023). Seine moderat-islamische politische Ausrichtung (BMLV 9.2.2023; vgl. Sahan 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft. Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development, und die islamische Gruppierung Dam ul-Jadiid (Neues Blut) (BMLV 9.2.2023).Aktuelle politische Lage: Präsident Hassan Sheikh will die Staatsbildung im Konsens fortführen (Sahan 17.6.2022). Er setzt etwa auf ein klares und geregeltes Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten - auch wenn dabei noch ein weiter Weg zu gehen sein wird. Hassan Sheikh versucht zudem, Versäumnisse der Vorgängerregierung aufzuholen. Er hat in den ersten sechs Monaten seiner Amtszeit mehr Gesetzesvorschläge (z.B. zum Nachrichtendienst, zur Stromversorgung, zur Fischerei) im Parlament zur Abstimmung gebracht als sein Vorgänger in fünf Jahren (BMLV 9.2.2023). Seine moderat-islamische politische Ausrichtung (BMLV 9.2.2023; vergleiche Sahan 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft. Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development, und die islamische Gruppierung Dam ul-Jadiid (Neues Blut) (BMLV 9.2.2023). Präsident Hassan Sheikh hat von seinem Vorgänger eine politisierte, parteiische und unfähige Bürokratie geerbt. Die Nabad iyo Nolol (N&N, Friede und Leben), die Partei von Ex-Präsident Farmaajo, hat die letzten fünf Jahre damit verbracht, die Verwaltung ohne Skrupel zu zentralisieren (Sahan 17.6.2022). Politische Führungskräfte und Minister wurden auf Basis von Loyalität und nicht von Kompetenz ausgewählt. Jeder, der als Bedrohung wahrgenommen wurde, wurde angegriffen. Die Bundesregierung und regionale Führer haben alles getan, um zeitgerechte und glaubwürdige Wahlen zu verhindern. Der Versuch, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln die Wahlen zu manipulieren, führte das Land in politisches Chaos (Ali 28.1.2022). Um aber den Einfluss von N&N zu tilgen und eine inklusive Politik umzusetzen, wird es Zeit brauchen. Gleichzeitig wird N&N alles daran setzen, von Hassan Sheikh vorangetriebene Reformen zu sabotieren - und zwar von innerhalb der Regierung (Sahan 17.6.2022). Folglich ist das Machtzentrum Somalias nach der Machtübernahme durch den neuen Präsidenten paralysiert. Eine Elite im Wettstreit stehender islamistischer Fraktionen, die allesamt dem Föderalismus abgeneigt sind, versucht, Reformen zu hintertreiben oder rückgängig zu machen. Die N&N ist im Begriff, sich neu zu gruppieren. Der neue Präsident möchte dem mit einer Stärkung von Dam ul-Jadiid ["Partei" bzw. politisch-islamische Strömung des Präsidenten] entgegenwirken. Insgesamt ist die Politik in Somalia zunehmend in der Hand von Eliten und fraktioniert (Sahan 28.6.2022). Föderalisierung: Die Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 sieht föderale Strukturen vor (UNHCR 22.12.2021, S. 17), und zwar auf zwei Regierungsebenen: Die Bundesregierung (Federal Government) sowie die Bundesstaaten (Federal Member States), welche auch Lokalregierungen umfassen (SIDRA 12.2022, S. 5). Seit damals sind sechs Entitäten durch die Bundesregierung als Bundesstaaten anerkannt worden: Puntland, Galmudug, Jubaland, South-West State (SWS) und HirShabelle. Jeder dieser Bundesstaaten hat eine eigene Verfassung. Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet (UNHCR 22.12.2021, S. 17). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration/BRA unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022, S. 19). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (BFA 8.2017, S. 55f). Ein Jahrzehnt nach Einführung der föderalen Verfassung gibt es nur geringe Fortschritte hinsichtlich der Implementierung funktionierender Beziehungen zwischen den Regierungsebenen (SIDRA 12.2022, S. 6). Die Judicial Service Commission sowie das Verfassungsgericht wurden immer noch nicht eingerichtet, es gibt keine Möglichkeit, Konflikte zwischen den Regierungsebenen geregelt zu lösen (SIDRA 12.2022, S. 18). Die Verfassungen der Bundesstaaten widersprechen teilweise der Bundesverfassung, was wiederum zu Spannungen in den Beziehungen zwischen den Regierungsebenen führt. So sieht zum Beispiel die puntländische Verfassung diplomatische Beziehungen des Bundesstaates vor, obgleich die Außenpolitik laut Bundesverfassung bei der Bundesregierung liegt (SIDRA 12.2022, S. 13). Gleichzeitig wurden zahlreiche Befugnisse nicht geklärt. Das betrifft die Verteidigung, welche militärischen Truppen und Polizeieinheiten vor Ort eingesetzt werden können, die Frage der Ressourcenverteilung, die Verteilung von internationalen Hilfsgeldern. Auch Entwicklungszusammenarbeitsprojekte werden über die Zentralregierung in Mogadischu abgewickelt, und die Verteilung auf die Regionen ist strittig, ebenso die Fragen, wer welche Hoheiten über welche Verträge hat (ACCORD 31.5.2021, S. 4). Unter der Regierung von Präsident Farmaajo waren die Beziehungen zwischen Bundesregierung und einigen Bundesstaaten angespannt. Dabei ging es um Fragen der Machtteilung, um Ressourcen, Territorien und die Kontrolle bewaffneter Kräfte (SPC 9.2.2022). Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Unter der neuen Regierung sind die Spannungen zwischen den Bundesstaaten und der Regierung vorerst weitestgehend abgeflaut (ÖB 11.2022, S. 3; vgl. BMLV 9.2.2023). Im Dezember 2022 arbeitete der Präsident von Puntland, Said Abdullahi Deni, aber einer Quelle zufolge bereits an einer Front gegen Präsident Hassan Sheikh. Dieser sollen die Präsidenten von Galmudug und dem SWS angehören (KM 8.12.2022; vgl. SG 12.12.2022), möglicherweise auch jener von Jubaland (SG 12.12.2022).Unter der Regierung von Präsident Farmaajo waren die Beziehungen zwischen Bundesregierung und einigen Bundesstaaten angespannt. Dabei ging es um Fragen der Machtteilung, um Ressourcen, Territorien und die Kontrolle bewaffneter Kräfte (SPC 9.2.2022). Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Unter der neuen Regierung sind die Spannungen zwischen den Bundesstaaten und der Regierung vorerst weitestgehend abgeflaut (ÖB 11.2022, S. 3; vergleiche BMLV 9.2.2023). Im Dezember 2022 arbeitete der Präsident von Puntland, Said Abdullahi Deni, aber einer Quelle zufolge bereits an einer Front gegen Präsident Hassan Sheikh. Dieser sollen die Präsidenten von Galmudug und dem SWS angehören (KM 8.12.2022; vergleiche SG 12.12.2022), möglicherweise auch jener von Jubaland (SG 12.12.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_Mai_2022%29%2C_28.06.2022.pdf, Zugriff 4.7.2022 ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation / Höhne, Markus / Bakonyi, Jutta (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052555/20210531_COI-Webinar+Somalia_ACCORD_Mai+2021.pdf, Zugriff 17.5.2022 Ali, Hodan / The Elephant (28.1.2022): Somalia’s Famines, Government Apathy and the Aid Industry, https://www.theelephant.info/features/2022/01/28/somalias-famines-government-apathy-and-the-aid-industry/, Zugriff 17.2.2022 AQ10 - Anonyme Quelle 10 (5.2022): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.6.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw25-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 30.6.2022 BBC - BBC News (18.1.2021): Somali concern at US troop withdrawal, https://www.bbc.com/news/world-africa-55677077, Zugriff 24.6.2022 BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. 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UN Security Council (1.9.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/665], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078696/N2257941.pdf, Zugriff 24.11.2022 UNSC - UN Security Council (13.5.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/392], https://reliefweb.int/attachments/02e8f544-fa6f-47fe-80a1-6f7ee9d6c94e/N2233663.pdf, Zugriff 27.5.2022 UNSC - UN Security Council (8.2.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/101], https://www.ecoi.net/en/file/local/2068141/S_2022_101_E.pdf, Zugriff 21.2.2022 UNSC - UN Security Council (19.5.2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/485], https://www.ecoi.net/en/file/local/2052226/S_2021_485_E.pdf, Zugriff 1.6.2022 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/02/313615_SOMALIA-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 21.4.2022 South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle) Letzte Änderung 2023-03-14 08:05 Der SWS wurde in den Jahren 2014/2015 etabliert (HIPS 2021, S. 14). Im Jänner 2019 ist mit Abdulaziz Hassan Mohamed ’Laftagareen’ ein neuer Präsident angelobt worden (UNSC 15.5.2019, Abs. 4), dessen Amtszeit ist im Dezember 2022 ausgelaufen. Danach wurde mit der Einschüchterung von Gegnern begonnen (Sahan 6.7.2022). Präsident Laftagareen wollte seine Amtszeit um ein Jahr verlängern. Er war 2018 ins Amt gewählt worden, nachdem sein Konkurrent im Wahlkampf, der ehemalige hohe Funktionär der al Shabaab und nunmehriger Bundesreligionsminister, Mukhtar Robow, in Haft gesetzt worden war. Der Rat der Präsidentschaftskandidaten des SWS stellte sich gegen die Ambition Laftagareens. Zudem ist in Baidoa eine Miliz namens Salvation Army of South West aufgetreten, die der Opposition zuzurechnen ist. Die Amtszeit von Laftagareen war im April 2020 vom Parlament verlängert worden. Die Opposition erklärt dazu, dass es dafür keine Rechtsbasis gegeben hat (TEA 25.12.2022). Die Bundesregierung hat ein Vermittlungskomitee eingerichtet, das zwischen den Streitparteien vermitteln soll. Bei Unruhen im Dezember 2022 waren mindestens zehn Menschen getötet und zwanzig weitere verletzt worden, als Kräfte der Opposition mit den Sicherheitskräften zusammenstießen (Halbeeg 2.1.2023). Am 5.2.2023 wurde ein Abkommen zur weiteren Regelung des Wahlablaufs geschlossen. Dieses war durch die Vermittlung des Vorsitzenden des Bundesparlaments zwischen Laftagareen und der Opposition geschlossen worden. Das Abkommen sieht die Wahl der Parlamentsabgeordneten durch die Clanältesten im Zeitraum November bis Dezember 2023 und die anschließende Wahl des Regionalpräsidenten durch das Parlament im Jänner 2024 vor. Obwohl diese Abkommen de facto die Amtszeitverlängerung für Laftagareen bestätigt, legt es den politischen Konflikt in SWS bei (BMLV 9.2.2023).Der SWS wurde in den Jahren 2014 aus 2015, etabliert (HIPS 2021, S. 14). Im Jänner 2019 ist mit Abdulaziz Hassan Mohamed ’Laftagareen’ ein neuer Präsident angelobt worden (UNSC 15.5.2019, Absatz 4,), dessen Amtszeit ist im Dezember 2022 ausgelaufen. Danach wurde mit der Einschüchterung von Gegnern begonnen (Sahan 6.7.2022). Präsident Laftagareen wollte seine Amtszeit um ein Jahr verlängern. Er war 2018 ins Amt gewählt worden, nachdem sein Konkurrent im Wahlkampf, der ehemalige hohe Funktionär der al Shabaab und nunmehriger Bundesreligionsminister, Mukhtar Robow, in Haft gesetzt worden war. Der Rat der Präsidentschaftskandidaten des SWS stellte sich gegen die Ambition Laftagareens. Zudem ist in Baidoa eine Miliz namens Salvation Army of South West aufgetreten, die der Opposition zuzurechnen ist. Die Amtszeit von Laftagareen war im April 2020 vom Parlament verlängert worden. Die Opposition erklärt dazu, dass es dafür keine Rechtsbasis gegeben hat (TEA 25.12.2022). Die Bundesregierung hat ein Vermittlungskomitee eingerichtet, das zwischen den Streitparteien vermitteln soll. Bei Unruhen im Dezember 2022 waren mindestens zehn Menschen getötet und zwanzig weitere verletzt worden, als Kräfte der Opposition mit den Sicherheitskräften zusammenstießen (Halbeeg 2.1.2023). Am 5.2.2023 wurde ein Abkommen zur weiteren Regelung des Wahlablaufs geschlossen. Dieses war durch die Vermittlung des Vorsitzenden des Bundesparlaments zwischen Laftagareen und der Opposition geschlossen worden. Das Abkommen sieht die Wahl der Parlamentsabgeordneten durch die Clanältesten im Zeitraum November bis Dezember 2023 und die anschließende Wahl des Regionalpräsidenten durch das Parlament im Jänner 2024 vor. Obwohl diese Abkommen de facto die Amtszeitverlängerung für Laftagareen bestätigt, legt es den politischen Konflikt in SWS bei (BMLV 9.2.2023). Im März 2020 haben Clanälteste ein neues Regionalparlament gewählt (HIPS 2021, S. 14; vgl. UNSC 13.5.2020, Abs. 7). Im Jahr 2021 konzentrierte sich die Regierung auf den Aufbau von Lokalräten in ausgewählten Bezirken. Dieser Prozess konnte in der offiziellen Hauptstadt des SWS, Baraawe (Lower Shabelle), in Waajid und Ceel Barde (Bakool) auch abgeschlossen werden (HIPS 8.2.2022, S. 24). In den Gebieten, die in Bay von der Regionalregierung kontrolliert werden, funktioniert die Verwaltung einigermaßen. Beim Aufbau der Verwaltung konnten seit 2021 keine weiteren Fortschritte erzielt werden (BMLV 9.2.2023).Im März 2020 haben Clanälteste ein neues Regionalparlament gewählt (HIPS 2021, S. 14; vergleiche UNSC 13.5.2020, Absatz 7,). Im Jahr 2021 konzentrierte sich die Regierung auf den Aufbau von Lokalräten in ausgewählten Bezirken. Dieser Prozess konnte in der offiziellen Hauptstadt des SWS, Baraawe (Lower Shabelle), in Waajid und Ceel Barde (Bakool) auch abgeschlossen werden (HIPS 8.2.2022, S. 24). In den Gebieten, die in Bay von der Regionalregierung kontrolliert werden, funktioniert die Verwaltung einigermaßen. Beim Aufbau der Verwaltung konnten seit 2021 keine weiteren Fortschritte erzielt werden (BMLV 9.2.2023). Quellen: BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9.2.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail Halbeeg (2.1.2023): Gov’t forms technical committee to facilitate South West reconciliation conference, https://en.halbeeg.com/2023/01/02/govt-forms-technical-committee-to-facilitate-south-west-reconciliation-conference/, Zugriff 5.1.2023 HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies (8.2.2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 21.2.2022 HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies
(2021): State of Somalia Report 2020, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2020-Final-2.pdf, Zugriff 23.6.2022 Sahan - Sahan / Warqaad.info (6.7.2022): South West President Laftagareen accused of intensifying crackdown on rivals, in: The Somali Wire Issue No. 420, per e-Mail. Originallink auf Somali: https://www.warqaad.info/lafta-gareen-oo-caadidis-ku-bilaabay-siyaasiyiinta-koofur-galbeedxildhibaano-cabasho-ah/ TEA - The East African (25.12.2022): Somalia stares at old problem on term limits for state leaders, https://www.theeastafrican.co.ke/tea/news/east-africa/somalia-stares-at-old-problem-on-term-limits-4065452, Zugriff 5.1.2023 UNSC - UN Security Council (13.5.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/398], https://www.ecoi.net/en/file/local/2030188/S_2020_398_E.pdf, Zugriff 10.6.2022 UNSC - UN Security Council (15.5.2019): Report of the Secretary-General on Somalia [S/2019/393], https://www.ecoi.net/en/file/local/2009264/S_2019_393_E.pdf, Zugriff 7.7.2022 Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung 2023-03-15 08:12 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst - und in noch geringeren Teilen vom Islamischen Staat in Somalia - während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 9.2.2023). PGN 23.1.2023 Quellen: ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project
(2023): Curated Data - Africa (6 January 2022), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 16.1.2023 BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9.2.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail PGN - Political Geography Now (23.1.2023): Special Preview: Somalia Control Map – Full Report Forthcoming, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf: https://controlmaps.polgeonow.com/2023/01/al-shabaab-controlled-territory-2023-map-somalia/, Zugriff 25.1.2023 Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2023-03-15 09:58 Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 1.9.2022, Abs 15; vgl. BS 2022, S. 38), mit durchschnittlich 227 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Mai-Juli 2022). Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und ATMIS. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt. Am meisten betroffen von Aktivitäten der al Shabaab waren zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 1.9.2022, Abs. 15) und im Zusammenhang mit der Offensive auch Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (BMLV 9.2.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 11.2022, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 11.2022, S. 2).Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 1.9.2022, Absatz 15,; vergleiche BS 2022, S. 38), mit durchschnittlich 227 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Mai-Juli 2022). Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und ATMIS. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt. Am meisten betroffen von Aktivitäten der al Shabaab waren zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 1.9.2022, Absatz 15,) und im Zusammenhang mit der Offensive auch Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (BMLV 9.2.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 11.2022, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 11.2022, S. 2). Die Afrikanische Union (AU) hat angekündigt, die Reduzierung der Truppenstärke von ATMIS zu verschieben. Diese Entscheidung deutet auf Lücken im Aufbau der somalischen Sicherheitskräfte hin. Geplant war eine Reduzierung um 2.000 Mann im Dezember 2022 und ein vollständiger Abzug bis Ende
- Die Truppenreduktion wurde nun von der AU auf Juni 2023 verschoben – auf Antrag Somalias (GO 24.11.2022; vgl. TEA 29.11.2022). Die nächsten Schritte zur Truppenreduktion sollen aber eingehalten werden, am Ziel, im Dezember 2024 die letzten Teile von ATMIS abzuziehen, wird festgehalten (BMLV 9.2.2023).Die Afrikanische Union (AU) hat angekündigt, die Reduzierung der Truppenstärke von ATMIS zu verschieben. Diese Entscheidung deutet auf Lücken im Aufbau der somalischen Sicherheitskräfte hin. Geplant war eine Reduzierung um 2.000 Mann im Dezember 2022 und ein vollständiger Abzug bis Ende
- Die Truppenreduktion wurde nun von der AU auf Juni 2023 verschoben – auf Antrag Somalias (GO 24.11.2022; vergleiche TEA 29.11.2022). Die nächsten Schritte zur Truppenreduktion sollen aber eingehalten werden, am Ziel, im Dezember 2024 die letzten Teile von ATMIS abzuziehen, wird festgehalten (BMLV 9.2.2023). ATMIS hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und ATMIS können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vgl. BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 9.2.2023; vgl. Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich nur etwas ändern, wenn die aktuellen Bemühungen zur Ausbildung weiterer Soldaten (geplant sind zusätzliche 15.000 Mann bis Ende 2023) erfolgreich abgeschlossen werden können und mit entsprechenden finanziellen Mitteln (Gehälter, Ausrüstung) ausgestattet werden (BMLV 9.2.2023). Nach älteren Angaben ist die Regierung zudem zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021).ATMIS hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und ATMIS können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vergleiche BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 9.2.2023; vergleiche Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich nur etwas ändern, wenn die aktuellen Bemühungen zur Ausbildung weiterer Soldaten (geplant sind zusätzliche 15.000 Mann bis Ende 2023) erfolgreich abgeschlossen werden können und mit entsprechenden finanziellen Mitteln (Gehälter, Ausrüstung) ausgestattet werden (BMLV 9.2.2023). Nach älteren Angaben ist die Regierung zudem zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021). Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 9.2.2023; vgl. HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagnierte mehrere Jahre lang (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Gegen Ende der Amtsperiode von Ex-Präsident Farmaajo war die Gruppe stärker denn je, immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6). Noch im Mai und Juni 2021 hatte die Bundesarmee bei einer Offensive in Middle Shabelle bewiesen, dass sie zu einer ausschließlich auf eigenen Kräften beruhenden Initiative kaum in der Lage war. Die Operation endete unter großen Verlusten im Fiasko (Sahan 14.7.2021). Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 9.2.2023; vergleiche HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagnierte mehrere Jahre lang (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Gegen Ende der Amtsperiode von Ex-Präsident Farmaajo war die Gruppe stärker denn je, immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6). Noch im Mai und Juni 2021 hatte die Bundesarmee bei einer Offensive in Middle Shabelle bewiesen, dass sie zu einer ausschließlich auf eigenen Kräften beruhenden Initiative kaum in der Lage war. Die Operation endete unter großen Verlusten im Fiasko (Sahan 14.7.2021). Doch seit dem Abschluss der Wahlen im Mai 2022 und dem Beschluss der USA, wieder Truppen in Somalia zu stationieren, haben die militärischen Operationen gegen al Shabaab zugenommen (UNSC 10.10.2022, Abs. 36; vgl. Sahan 29.6.2022). Der Kampf gegen al Shabaab hat seit Mai 2022 größere Fortschritte erzielt als in den vergangenen fünf Jahren zusammen (Sahan 12.10.2022; vgl. TEC 3.11.2022). Die Dürre hat Pastoralisten – u.a. die Hawadle / Ali Madaxweyne und die Habr Gedir / Saleeban – derart hart getroffen, dass sie sich weigerten, Steuern an al Shabaab abzuführen (AQ12 10.2022). Lokale (Clan-)Milizen, die Macawiisley, haben gegen al Shabaab revoltiert. Dies hatte mehrere Ursachen: Erstens hebt al Shabaab hohe Steuern ein – auf Händler, Landwirte, Verkehr und Viehbesitzer. Zweitens betreibt al Shabaab in einigen Gebieten Zwangsrekrutierungen. Mehrfach wurden Eltern dazu „überredet“, der Gruppe Kinder zu „spenden“. Drittens gibt es regelmäßig Berichte, wonach al Shabaab lokale Clans zwingt, der Gruppe Frauen und Mädchen zuzuführen. So werden etwa die Mitglieder der Selbstmordgruppe von al Shabaab mit Ehefrauen ausgestattet (Sahan 23.9.2022). Gleichzeitig sind aufgrund der Dürre im ländlichen Raum mehr als drei Millionen Stück Vieh verendet, eine Million Menschen musste fliehen, die Städte sind mit dem Zustrom überfordert. Die Landbevölkerung ist aufgebracht, weil sich al Shabaab diesbezüglich als wenig hilfreich erwiesen hat (Sahan 26.9.2022).Doch seit dem Abschluss der Wahlen im Mai 2022 und dem Beschluss der USA, wieder Truppen in Somalia zu stationieren, haben die militärischen Operationen gegen al Shabaab zugenommen (UNSC 10.10.2022, Absatz 36,; vergleiche Sahan 29.6.2022). Der Kampf gegen al Shabaab hat seit Mai 2022 größere Fortschritte erzielt als in den vergangenen fünf Jahren zusammen (Sahan 12.10.2022; vergleiche TEC 3.11.2022). Die Dürre hat Pastoralisten – u.a. die Hawadle / Ali Madaxweyne und die Habr Gedir / Saleeban – derart hart getroffen, dass sie sich weigerten, Steuern an al Shabaab abzuführen (AQ12 10.2022). Lokale (Clan-)Milizen, die Macawiisley, haben gegen al Shabaab revoltiert. Dies hatte mehrere Ursachen: Erstens hebt al Shabaab hohe Steuern ein – auf Händler, Landwirte, Verkehr und Viehbesitzer. Zweitens betreibt al Shabaab in einigen Gebieten Zwangsrekrutierungen. Mehrfach wurden Eltern dazu „überredet“, der Gruppe Kinder zu „spenden“. Drittens gibt es regelmäßig Berichte, wonach al Shabaab lokale Clans zwingt, der Gruppe Frauen und Mädchen zuzuführen. So werden etwa die Mitglieder der Selbstmordgruppe von al Shabaab mit Ehefrauen ausgestattet (Sahan 23.9.2022). Gleichzeitig sind aufgrund der Dürre im ländlichen Raum mehr als drei Millionen Stück Vieh verendet, eine Million Menschen musste fliehen, die Städte sind mit dem Zustrom überfordert. Die Landbevölkerung ist aufgebracht, weil sich al Shabaab diesbezüglich als wenig hilfreich erwiesen hat (Sahan 26.9.2022). Während vorherige Offensiven immer von Truppen der AU geführt wurden, handelt es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes stehen die Macawiisley, die Aufstände in mehreren Bezirken von HirShabelle angeführt haben. Sie kennen das Terrain und sind motiviert, für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (TEC 3.11.2022). Die Regierungskräfte bieten den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA geben Luftunterstützung (Sahan 23.9.2022; vgl. TEC 3.11.2022). Kräfte der Bundesarmee (Danab und Gorgor) wurden als alliierte Kräfte hinzugefügt. Schlussendlich wird den Macawiisley auch Ausbildung, Logistik und Unterstützung mit schweren Waffen zuteil (AQ12 10.2022). Dieses Zusammenwirken ist einmalig und der Grund dafür, dass al Shabaab zum Rückzug gezwungen wurde (Sahan 23.9.2022). Die Erfolge der Macawiisley sind beeindruckend, al Shabaab wurde aus den östlichen Teilen von Hiiraan und Middle Shabelle sowie aus wichtigen Orten in Galmudug verdrängt (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab befindet sich auf dem Rückzug. Beide Seiten erlitten schwere Verluste (AQ12 10.2022). Aber vor allem al Shabaab wurde durch die jüngeren Offensiven schwer beschädigt. Der Verlust von Adan Yabaal ist für die Gruppe schmerzhaft, die Stadt war eines ihrer strategischen Zentren (Sahan 7.12.2022). Mehrere größere Städte und Dutzende Dörfer wurden befreit (Sahan 26.9.2022; vgl. TEC 3.11.2022). Durch die Gebietsgewinne seitens der Regierung wird al Shabaab von lukrativen Handelsrouten abgedrängt (TEC 3.11.2022).Während vorherige Offensiven immer von Truppen der AU geführt wurden, handelt es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes stehen die Macawiisley, die Aufstände in mehreren Bezirken von HirShabelle angeführt haben. Sie kennen das Terrain und sind motiviert, für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (TEC 3.11.2022). Die Regierungskräfte bieten den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA geben Luftunterstützung (Sahan 23.9.2022; vergleiche TEC 3.11.2022). Kräfte der Bundesarmee (Danab und Gorgor) wurden als alliierte Kräfte hinzugefügt. Schlussendlich wird den Macawiisley auch Ausbildung, Logistik und Unterstützung mit schweren Waffen zuteil (AQ12 10.2022). Dieses Zusammenwirken ist einmalig und der Grund dafür, dass al Shabaab zum Rückzug gezwungen wurde (Sahan 23.9.2022). Die Erfolge der Macawiisley sind beeindruckend, al Shabaab wurde aus den östlichen Teilen von Hiiraan und Middle Shabelle sowie aus wichtigen Orten in Galmudug verdrängt (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab befindet sich auf dem Rückzug. Beide Seiten erlitten schwere Verluste (AQ12 10.2022). Aber vor allem al Shabaab wurde durch die jüngeren Offensiven schwer beschädigt. Der Verlust von Adan Yabaal ist für die Gruppe schmerzhaft, die Stadt war eines ihrer strategischen Zentren (Sahan 7.12.2022). Mehrere größere Städte und Dutzende Dörfer wurden befreit (Sahan 26.9.2022; vergleiche TEC 3.11.2022). Durch die Gebietsgewinne seitens der Regierung wird al Shabaab von lukrativen Handelsrouten abgedrängt (TEC 3.11.2022). Die aktuelle Offensive hat al Shabaab dazu gezwungen, in entlegene Gebiete auszuweichen; dort konnte sich die Gruppe neu gruppieren und reorganisieren. Derweil haben sich Regierungskräfte in den Städten verstärkt und eingerichtet, das Zwischenland - und damit die Versorgungsrouten - hingegen al Shabaab überlassen (Sahan 30.11.2022). Einerseits sind die Macawiisley an der Grenze ihrer Durchhaltefähigkeit angelangt, andererseits können neu herangeführte Kräfte der Bundesarmee (Gorgor, Danab) erfolgreich Orte in Besitz nehmen (BMLV 9.2.2023). Allerdings stehen dann keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um diese Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 9.2.2023; vgl. Sahan 7.12.2022). Da sich aber al Shabaab weiterhin im freien Gelände zwischen den Ortschaften aufhält und bei jeder Gelegenheit die Orte selbst bzw. die Bewegungen zwischen den Ortschaften angreift (BMLV 9.2.2023), gelten die neuen Gewinne noch als fragil (Sahan 7.12.2022). Zudem sind die Clanmilizen nicht nur schlecht ausgebildet, sondern auch brutal. Gleichzeitig gibt es im weiter südlich gelegenen Teil Somalias keine derart gut ausgerüsteten und großen Clanmilizen (TEC 3.11.2022; vgl. Sahan 7.12.2022). Außerdem haben sich nur einige Clans dem Kampf gegen al Shabaab angeschlossen. In der Vergangenheit hat sich wiederholt gezeigt, dass derartige Allianzen nicht immer von langer Dauer sind, sondern dass sich Clanmilizen gegeneinander wenden, sobald der gemeinsame Feind nicht mehr als existenzielle Gefahr wahrgenommen wird. Dies ist auch der Grund dafür, warum die Bundesregierung den Macawiisley keine Waffen liefert. Al Shabaab ist sich dessen ebenfalls bewusst und hat begonnen, Munition und Waffen an Nachbarclans jener Clans abzugeben, die sich den Macawiisley angeschlossen haben. Zudem arbeiten Kräfte von Ex-Präsident Farmaajo daran, in die Allianz einen Keil zu treiben (AQ12 10.2022). Insgesamt haben die militärischen Kräfte der al Shabaab in Zentralsomalia zwar hohe Verluste hinnehmen müssen, sind aber bei Weitem nicht geschlagen (BMLV 9.2.2023).Die aktuelle Offensive hat al Shabaab dazu gezwungen, in entlegene Gebiete auszuweichen; dort konnte sich die Gruppe neu gruppieren und reorganisieren. Derweil haben sich Regierungskräfte in den Städten verstärkt und eingerichtet, das Zwischenland - und damit die Versorgungsrouten - hingegen al Shabaab überlassen (Sahan 30.11.2022). Einerseits sind die Macawiisley an der Grenze ihrer Durchhaltefähigkeit angelangt, andererseits können neu herangeführte Kräfte der Bundesarmee (Gorgor, Danab) erfolgreich Orte in Besitz nehmen (BMLV 9.2.2023). Allerdings stehen dann keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um diese Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 9.2.2023; vergleiche Sahan 7.12.2022). Da sich aber al Shabaab weiterhin im freien Gelände zwischen den Ortschaften aufhält und bei jeder Gelegenheit die Orte selbst bzw. die Bewegungen zwischen den Ortschaften angreift (BMLV 9.2.2023), gelten die neuen Gewinne noch als fragil (Sahan 7.12.2022). Zudem sind die Clanmilizen nicht nur schlecht ausgebildet, sondern auch brutal. Gleichzeitig gibt es im weiter südlich gelegenen Teil Somalias keine derart gut ausgerüsteten und großen Clanmilizen (TEC 3.11.2022; vergleiche Sahan 7.12.2022). Außerdem haben sich nur einige Clans dem Kampf gegen al Shabaab angeschlossen. In der Vergangenheit hat sich wiederholt gezeigt, dass derartige Allianzen nicht immer von langer Dauer sind, sondern dass sich Clanmilizen gegeneinander wenden, sobald der gemeinsame Feind nicht mehr als existenzielle Gefahr wahrgenommen wird. Dies ist auch der Grund dafür, warum die Bundesregierung den Macawiisley keine Waffen liefert. Al Shabaab ist sich dessen ebenfalls bewusst und hat begonnen, Munition und Waffen an Nachbarclans jener Clans abzugeben, die sich den Macawiisley angeschlossen haben. Zudem arbeiten Kräfte von Ex-Präsident Farmaajo daran, in die Allianz einen Keil zu treiben (AQ12 10.2022). Insgesamt haben die militärischen Kräfte der al Shabaab in Zentralsomalia zwar hohe Verluste hinnehmen müssen, sind aber bei Weitem nicht geschlagen (BMLV 9.2.2023). Durch Konflikte Vertriebene: Alleine in den ersten zehn Monaten 2022 wurden fast 1,6 Millionen Menschen zu Vertriebenen im Land, eine Million davon aufgrund von Dürre und 500.000 aufgrund von Konflikten. Fast die Hälfte dieser 500.000 wurde im Rahmen der Offensive lokaler Milizen und der Bundesarmee in Hiiraan vertrieben (VOA 15.12.2022). Die meisten neuen IDPs aufgrund von Konflikten gab es im Jahr 2022 in den Regionen Hiiraan (255.350), Galgaduud (120.610), Lower Shabelle (73.910), Bakool (56.510), Middle Shabelle (46.620) und Bay (21.370). Dahingegen wurden in Bari
(200), Benadir
(590), Nugaal
(890)und Middle Juba
(900)deutlich weniger Menschen neu vertrieben (UNHCR 31.12.2022). Al Shabaab steht gemäß Aussagen des Experten Rashid Abdi mit dem Rücken zur Wand. Die Gruppe hat in wenigen Monaten mehr Gebiet verloren, als in den gesamten fünf Jahren zuvor und steht gleichzeitig einer Revolte mehrere Clans gegenüber. Damit steht auch das Wirtschaftsimperium al Shabaab unter Druck (GN 5.11.2022; vgl. BMLV 9.2.2023). Insgesamt führt al Shabaab aber weiterhin einen Guerillakrieg (USDOS 2.6.2022, S. 5) mit gewalttätigen, extremistischen Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Sie ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte hit-and-run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen (UNSC 6.10.2021). Insgesamt verfolgt al Shabaab eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab kann sich – frei nach Mao Zedong – als Guerilla innerhalb der Bevölkerung wie ein Fisch im Wasser bewegen. In Mogadischu oder anderen Gebieten unter Regierungskontrolle geschieht dies durch eine Mischung aus Einschüchterung und Anonymität (Sahan 20.7.2022).Al Shabaab steht gemäß Aussagen des Experten Rashid Abdi mit dem Rücken zur Wand. Die Gruppe hat in wenigen Monaten mehr Gebiet verloren, als in den gesamten fünf Jahren zuvor und steht gleichzeitig einer Revolte mehrere Clans gegenüber. Damit steht auch das Wirtschaftsimperium al Shabaab unter Druck (GN 5.11.2022; vergleiche BMLV 9.2.2023). Insgesamt führt al Shabaab aber weiterhin einen Guerillakrieg (USDOS 2.6.2022, S. 5) mit gewalttätigen, extremistischen Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Sie ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte hit-and-run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen (UNSC 6.10.2021). Insgesamt verfolgt al Shabaab eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab kann sich – frei nach Mao Zedong – als Guerilla innerhalb der Bevölkerung wie ein Fisch im Wasser bewegen. In Mogadischu oder anderen Gebieten unter Regierungskontrolle geschieht dies durch eine Mischung aus Einschüchterung und Anonymität (Sahan 20.7.2022). Da al Shabaab an den Fronten an Boden verliert, hat die Gruppe ihre terroristischen Aktivitäten verstärkt. Dadurch soll suggeriert werden, dass die Gruppe jederzeit an jedem Ort zuschlagen kann (Sahan 14.12.2022; vgl. AQ12 10.2022). Beim Einsatz von improvisierten Sprengsätzen ist hinsichtlich der Anzahl in den letzten Jahren keine Veränderung eingetreten. Allerdings sind die Opferzahlen seit 2020 stetig nach oben gegangen. Im Jahr 2020 wurden 501 Somali durch improvisierte Sprengsätze getötet; 2021 waren es 669; und in den ersten sechs Monaten des Jahres 2022 gab es mindestens 855 Opfer (UNSC 10.10.2022, Abs. 10). Daher war 2022 hinsichtlich der Opferzahlen ein sehr blutiges Jahr. Al Shabaab eskalierte Anschläge und komplexe Attentate - etwa in Belet Weyne und Mogadischu, weil die Gruppe etwa in Hiiraan und angrenzenden Gebieten zunehmend unter Druck geraten ist. Die Gruppe wollte mit größeren Gewalttaten zeigen, dass sie immer noch dazu in der Lage ist. Es handelte sich um Racheangriffe auf zivile Ziele, um den politischen Willen und die öffentliche Unterstützung für die Regierungsoffensive zu unterminieren (GN 5.11.2022). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 17.5.2022).Da al Shabaab an den Fronten an Boden verliert, hat die Gruppe ihre terroristischen Aktivitäten verstärkt. Dadurch soll suggeriert werden, dass die Gruppe jederzeit an jedem Ort zuschlagen kann (Sahan 14.12.2022; vergleiche AQ12 10.2022). Beim Einsatz von improvisierten Sprengsätzen ist hinsichtlich der Anzahl in den letzten Jahren keine Veränderung eingetreten. Allerdings sind die Opferzahlen seit 2020 stetig nach oben gegangen. Im Jahr 2020 wurden 501 Somali durch improvisierte Sprengsätze getötet; 2021 waren es 669; und in den ersten sechs Monaten des Jahres 2022 gab es mindestens 855 Opfer (UNSC 10.10.2022, Absatz 10,). Daher war 2022 hinsichtlich der Opferzahlen ein sehr blutiges Jahr. Al Shabaab eskalierte Anschläge und komplexe Attentate - etwa in Belet Weyne und Mogadischu, weil die Gruppe etwa in Hiiraan und angrenzenden Gebieten zunehmend unter Druck geraten ist. Die Gruppe wollte mit größeren Gewalttaten zeigen, dass sie immer noch dazu in der Lage ist. Es handelte sich um Racheangriffe auf zivile Ziele, um den politischen Willen und die öffentliche Unterstützung für die Regierungsoffensive zu unterminieren (GN 5.11.2022). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 17.5.2022). Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 28.6.2022, S. 20; vgl. AA 17.5.2022; ÖB 11.2022, S. 21). Die Kriegsführung von al Shabaab erfolgt weitgehend