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{'item': 'W147 2269370-1'}

Obsah (13)§ 31Art. 133Artikel 97Art. 130§ 14Art. 131§ 6§ 59§ 17§ 28§ 6a§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2024 GeschäftszahlW147 2269370-1 Spruch, W147 2269370-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stepha

§ 31Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, eingestellt.Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde wird das Verfahren

Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom
  2. Jänner 2023, GZ 101540785 (PHAROS-Nr.) / 3482231 (GZ),stellte das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen

Artikel 97

Absatz 1 der Verordnung über Medizinprodukte (EU) 2017/745 (MDR) fest, dass das Produkt XXXX des Herstellers XXXX . nicht die in dieser Verordnung niedergelegten Anforderungen erfüllt und trug dem Beschwerdeführer als Bevollmächtigten auf, der aktuell festgestellten Nichtkonformität des gegenständlichen Produkts mit den Bestimmungen der MDR binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheids ein Ende zu setzen, dergestalt, dass binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheids in weiterer Folge genannte Unterlagen übermittelt werden.1. Mit Bescheid vom 15. Jänner 2023, GZ 101540785 (PHAROS-Nr.) / 3482231 (GZ),stellte das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen

Artikel 97

Absatz 1 der Verordnung über Medizinprodukte (EU) 2017/745 (MDR) fest, dass das Produkt römisch 40 des Herstellers römisch 40 . nicht die in dieser Verordnung niedergelegten Anforderungen erfüllt und trug dem Beschwerdeführer als Bevollmächtigten auf, der aktuell festgestellten Nichtkonformität des gegenständlichen Produkts mit den Bestimmungen der MDR binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheids ein Ende zu setzen, dergestalt, dass binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheids in weiterer Folge genannte Unterlagen übermittelt werden. 2. Mit Bescheidbeschwerde vom 13. Februar 2023 wurde dieser Bescheid „wegen formeller und materieller Mängel zur Gänze" angefochten. 3. Mit Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen vom 6. März 2023, BBSG-101748903, wurde die Beschwerde vom 13. Februar 2023

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG

§ 14Abs.

1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.

  1. Mit Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen vom
  2. März 2023, BBSG-101748903, wurde die Beschwerde vom
  3. Februar 2023

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG

Paragraph 14, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.

  1. Infolge eines Vorlageantrages vom
  2. März 2023 legte das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen dem Bundesverwaltungsgericht am
  3. März 2023 die Beschwerde vor.
  4. Am
  5. Februar 2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der maßgebliche Sachverhalt und Rechtsfragen mit den Verfahrensparteien erörtert wurden.
  6. Mit Schreiben vom
  7. März 2024 teilte das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen mit, das auf Grund einer vorgelegten Bestätigung des Beschwerdeführers, wonach kein Inverkehrbringen und keine weitere Bereitstellung des Produktes am Markt (mehr) erfolgt, vorbehaltlich allenfalls, dieser Bestätigung widersprechender Tatsachen das Ermittlungsverfahren mit
  8. März 2024 eingestellt wird.
  9. Mit Schriftsatz vom
  10. März 2024 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde ausdrücklich zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus der Schilderung des Verfahrensgangs und ist unbestritten. Er basiert auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und Gerichtsakt.
  12. Rechtliche Beurteilung:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Artikel 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Artikel 130

Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6BVw

GG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegt sohin Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegt sohin Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr.109/2021, geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.109 aus 2021,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auch das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der § 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes, AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auch das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraph eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes, AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 6aAbs. 1 Z 4 des Bundesgesetzes, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit Gmb

H errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit sowie das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz - GESG), BGBl. I Nr. 63/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 192/2023, obliegt dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen die Vollziehung derjenigen Aufgaben, die ihm in den nachfolgenden Bundesgesetzen zugewiesen sind: Z 4 Medizinproduktegesetz 2021, BGBl. I Nr. 122/2021.

Paragraph 6 a, Absatz eins, Ziffer 4, des Bundesgesetzes, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit sowie das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz - GESG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 192 aus 2023,, obliegt dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen die Vollziehung derjenigen Aufgaben, die ihm in den nachfolgenden Bundesgesetzen zugewiesen sind: Ziffer 4, Medizinproduktegesetz 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2021,. Zu A) Zur Einstellung des Verfahrens:

§ 17Vw

GVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11

(2019)Rz 742).

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht vergleiche dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11

(2019)Rz 742). In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom
  1. April 2015, Fr 2014/20/0047-11, (vgl. VwGH 21.6.2021, Ro 2021/11/0006 und VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018 – Rs 7) fest, aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG gehe hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass eine Verfahrenseinstellung auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des VwGH hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen. Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom
  2. April 2015, Fr 2014/20/0047-11, vergleiche VwGH 21.6.2021, Ro 2021/11/0006 und VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018 – Rs 7) fest, aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG gehe hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass eine Verfahrenseinstellung auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des VwGH hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen. Die rechtswirksame Zurückziehung eines Anbringens sowie eines Rechtsmittels

§ 13Abs.

7 AVG kann grundsätzlich mündlich oder schriftlich ergehen, bedarf jedoch einer ausdrücklichen Willenserklärung gegenüber der belangten Behörde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 (Stand 1.1.2014, rdb.at) RZ 41, vgl auch VwGH 7.11.1997, 96/19/3024). Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Berufungsverzicht und der Zurückziehung von Berufungen nach § 63 Abs. 4 AVG ist auf die Zurückziehung der Beschwerde nach dem VwGVG 2014 zu übertragen. Demnach ist das Vorliegen eines Beschwerdeverzichtes besonders stringent zu prüfen. Die Zurückziehung einer bereits erhobenen Beschwerde ist nichts anderes als ein nachträglicher Beschwerdeverzicht. Die Beschwerderücknahme muss ausdrücklich, das heißt eindeutig (zweifelsfrei) erklärt werden (VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018 – Rs 1, VwGH 3.12.2021, Ra 2021/07/0071).Die rechtswirksame Zurückziehung eines Anbringens sowie eines Rechtsmittels

Paragraph 13, Absatz 7, AVG kann grundsätzlich mündlich oder schriftlich ergehen, bedarf jedoch einer ausdrücklichen Willenserklärung gegenüber der belangten Behörde (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, (Stand 1.1.2014, rdb.at) RZ 41, vergleiche auch VwGH 7.11.1997, 96/19/3024). Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Berufungsverzicht und der Zurückziehung von Berufungen nach Paragraph 63, Absatz 4, AVG ist auf die Zurückziehung der Beschwerde nach dem VwGVG 2014 zu übertragen. Demnach ist das Vorliegen eines Beschwerdeverzichtes besonders stringent zu prüfen. Die Zurückziehung einer bereits erhobenen Beschwerde ist nichts anderes als ein nachträglicher Beschwerdeverzicht. Die Beschwerderücknahme muss ausdrücklich, das heißt eindeutig (zweifelsfrei) erklärt werden (VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018 – Rs 1, VwGH 3.12.2021, Ra 2021/07/0071). Eine solche ausdrückliche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, der Beschwerdeführer zog seine Beschwerde über seinen Rechtsvertreter schriftlich zurück. Zur Rechtswirkung der Beschwerdezurückziehung: Die Beschwerde richtet sich zwar im Fall einer Beschwerdevorentscheidung und eines darauffolgenden Vorlageantrags stets nur gegen den Ausgangsbescheid und nicht gegen die Beschwerdevorentscheidung (vgl. etwa VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0145, mwN). Im Sinn des § 14 Abs. 1 VwGVG 2014 aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die idR an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 25.5.2021, Ra 2020/08/0046). Vor dem Hintergrund der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden und der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur endgültigen Derogation des Ausgangsbescheids durch die Beschwerdevorentscheidung (vgl. grundlegend VwGH 14.12.2015, Ro 2015/08/0026) ist es daher letztere, die aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig wird (VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018 – Rs 11).Die Beschwerde richtet sich zwar im Fall einer Beschwerdevorentscheidung und eines darauffolgenden Vorlageantrags stets nur gegen den Ausgangsbescheid und nicht gegen die Beschwerdevorentscheidung vergleiche etwa VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0145, mwN). Im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG 2014 aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die idR an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 25.5.2021, Ra 2020/08/0046). Vor dem Hintergrund der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden und der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur endgültigen Derogation des Ausgangsbescheids durch die Beschwerdevorentscheidung vergleiche grundlegend VwGH 14.12.2015, Ro 2015/08/0026) ist es daher letztere, die aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig wird (VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018 – Rs 11). Mit der ex-nunc wirkenden Zurückziehung der Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde verloren (vgl. VwGH 21.6.2021, Ro 2021/11/0006; vgl. noch zum Berufungsverfahren nach dem AVG VwGH 23.1.2014, 2013/07/0235). Die vorgenommene Übertragung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags während eines anhängigen Rechtsmittelverfahrens auf die vorliegende Konstellation der Beschwerdezurückziehung nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung scheitert schon daran, dass das Bundesverwaltungsgericht keine Zuständigkeit mehr hat, die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben (VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018 – Rs 12).Mit der ex-nunc wirkenden Zurückziehung der Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde verloren vergleiche VwGH 21.6.2021, Ro 2021/11/0006; vergleiche noch zum Berufungsverfahren nach dem AVG VwGH 23.1.2014, 2013/07/0235). Die vorgenommene Übertragung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags während eines anhängigen Rechtsmittelverfahrens auf die vorliegende Konstellation der Beschwerdezurückziehung nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung scheitert schon daran, dass das Bundesverwaltungsgericht keine Zuständigkeit mehr hat, die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben (VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018 – Rs 12). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W147.2269370.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.