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{'item': 'W159 2269927-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2024 GeschäftszahlW159 2269927-1 Spruch, W159 2269927-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.01.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.01.2024 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein damals Minderjähriger afghanischer Staatsbürger und Angehöriger der paschtunischen Volksgruppe, gelangte spätestens am 15.05.2022 irregulär nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 16.05.2022 wurde er durch die Polizeiinspektion XXXX einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er an, dass sein Vater Polizist gewesen sei und von den Taliban mitgenommen und gefoltert worden sei. Er sei von den Taliban aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen. Um seine Freilassung zu erwirken, habe er diese Aufforderung angenommen, sei er jedoch nachhause gekommen und habe beschlossen, dass die gesamte Familie das Land verlassen solle. Der Beschwerdeführer, ein damals Minderjähriger afghanischer Staatsbürger und Angehöriger der paschtunischen Volksgruppe, gelangte spätestens am 15.05.2022 irregulär nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 16.05.2022 wurde er durch die Polizeiinspektion römisch 40 einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er an, dass sein Vater Polizist gewesen sei und von den Taliban mitgenommen und gefoltert worden sei. Er sei von den Taliban aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen. Um seine Freilassung zu erwirken, habe er diese Aufforderung angenommen, sei er jedoch nachhause gekommen und habe beschlossen, dass die gesamte Familie das Land verlassen solle. Als Geburtsdatum wurde der XXXX notiert. Der Beschwerdeführer wurde einer altersdiagnostischen Begutachtung im Namen des Bundesamtes unterzogen. Dabei wurde als spätest mögliches Geburtsdatum der XXXX festgestellt. Als Geburtsdatum wurde der römisch 40 notiert. Der Beschwerdeführer wurde einer altersdiagnostischen Begutachtung im Namen des Bundesamtes unterzogen. Dabei wurde als spätest mögliches Geburtsdatum der römisch 40 festgestellt. Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 21.02.2023 eine inhaltliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten. Eingangs der Einvernahme gab der Antragsteller an, dass er gesund sei. Er habe weder einen Reisepass noch eine ID Karte besessen, lediglich eine Tazkira. Er sei schon seit 6 oder 6 ½ Jahren aus Afghanistan weg. Geboren sei er im Dorf XXXX , in der Provinz Kunar. Er habe Afghanistan glaublich 2015 oder 2016 verlassen. Die meiste Zeit sei er dann in der Türkei gewesen. Die Türkei habe er im Jahre 2022 verlassen. Er sei alleine in die Türkei gereist. Er habe seine Familie am Weg zwischen Afghanistan und im Iran verloren. Erst nach seiner Ankunft in Österreich habe er zwei Brüder gefunden, von der restlichen Familie wisse er nichts. Seine Brüder XXXX und XXXX seien schon lange in Österreich. Sie seien älter als er. In der Türkei habe er keinen Aufenthaltstitel gehabt. Er sei illegal dort gewesen und habe dort in einer Hosenfabrik gearbeitet. Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 21.02.2023 eine inhaltliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten. Eingangs der Einvernahme gab der Antragsteller an, dass er gesund sei. Er habe weder einen Reisepass noch eine ID Karte besessen, lediglich eine Tazkira. Er sei schon seit 6 oder 6 ½ Jahren aus Afghanistan weg. Geboren sei er im Dorf römisch 40 , in der Provinz Kunar. Er habe Afghanistan glaublich 2015 oder 2016 verlassen. Die meiste Zeit sei er dann in der Türkei gewesen. Die Türkei habe er im Jahre 2022 verlassen. Er sei alleine in die Türkei gereist. Er habe seine Familie am Weg zwischen Afghanistan und im Iran verloren. Erst nach seiner Ankunft in Österreich habe er zwei Brüder gefunden, von der restlichen Familie wisse er nichts. Seine Brüder römisch 40 und römisch 40 seien schon lange in Österreich. Sie seien älter als er. In der Türkei habe er keinen Aufenthaltstitel gehabt. Er sei illegal dort gewesen und habe dort in einer Hosenfabrik gearbeitet. Von seinem Heimatort XXXX sei er zunächst nach Laghman gegangen und dort ein paar Monate geblieben. In XXXX sei er dann nur ein paar Tage gewesen. Er habe Fotos am Handy von seinem Vater, die beweisen würden, dass er bei der Polizei gewesen sei. In Afghanistan sei er mit niemandem in Kontakt. Von seinem Heimatort römisch 40 sei er zunächst nach Laghman gegangen und dort ein paar Monate geblieben. In römisch 40 sei er dann nur ein paar Tage gewesen. Er habe Fotos am Handy von seinem Vater, die beweisen würden, dass er bei der Polizei gewesen sei. In Afghanistan sei er mit niemandem in Kontakt. Der Beschwerdeführer gab an, dass er Afghane und Paschtune sei und zum Stamm der XXXX gehöre. Er sei Moslem, Sunnit. Er sei in seinem Heimatdorf XXXX aufgewachsen und habe dort vier Jahre die Schule besucht. Gearbeitet habe er in Afghanistan noch nicht. Er habe drei ältere Brüder und eine Schwester, die geringfügig älter sei als er. Er habe seine Familie auf dem Weg zwischen XXXX und dem Iran verloren. Er sei weder verheiratet noch habe er Kinder. Der Beschwerdeführer gab an, dass er Afghane und Paschtune sei und zum Stamm der römisch 40 gehöre. Er sei Moslem, Sunnit. Er sei in seinem Heimatdorf römisch 40 aufgewachsen und habe dort vier Jahre die Schule besucht. Gearbeitet habe er in Afghanistan noch nicht. Er habe drei ältere Brüder und eine Schwester, die geringfügig älter sei als er. Er habe seine Familie auf dem Weg zwischen römisch 40 und dem Iran verloren. Er sei weder verheiratet noch habe er Kinder. Zu den Fluchtgründen befragt gab er an, dass sein Vater bei der Polizei gewesen sei. Er habe heimlich seinen Dienst in ihrer Region ausgeübt. Nachdem ihn jemand an die Taliban verraten hätten, hätten diese seinen Vater eines Tages mitgenommen, ihn geschlagen und nur unter der Bedingung freigelassen, dass er mit den Taliban zusammenarbeite und seine Söhne ebenfalls zu den Taliban schicke. Sein Vater habe das jedoch auf keinen Fall gewollt und seien sie dann von Kunar nach Laghman übersiedelt. Auch dort habe er angefangen, für die Regierung zu arbeiten. Es sei jedoch in seinem Dienstwagen eine Bombe platziert worden und der Fahrer in die Luft gesprengt worden. Sie seien dann weiter nach XXXX gezogen zu seinem Onkel mütterlicherseits. Dieser habe aber auch Angst um sein Leben bekommen, weil die Taliban überall nach ihnen gesucht hätten. Aus diesem Grunde habe dann die Familie beschlossen, das Land zu verlassen. Hätte sich sein Vater nicht den Taliban angeschlossen und wären auch die Söhne nicht zu den Taliban gegangen, hätten sie sie alle umgebracht. Wie lange sein Vater bei der Polizei gearbeitet habe, wisse er nicht. Wer ihn verraten habe, wisse er auch nicht. Sein Vater habe ihm erzählt, was die Taliban verlangt hätten. Er selbst sei jedoch keinen persönlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen, und zwar wegen seines Alters. Er könne sich schon noch ein wenig erinnern, wie sie seinen Vater mitgenommen hätten. In Laghman habe sein Vater den Dienst nicht heimlich versehen. Die Familie habe aber das Haus nicht verlassen dürfen. Am selben Tag nach diesem Vorfall seien sie mit einem Mietauto nach XXXX gefahren. Sein Vater habe ihm wegen seines Alters nie genau erzählt, was er wirklich gemacht habe. Er persönlich sei aber nie gegen die Taliban aufgetreten und sei auch nie politisch aktiv gewesen. Er habe durch einen Freund seines Vaters erfahren, dass Personen, die früher sein Vater festgenommen hätte, wieder freigelassen worden wären. Diese Personen wären eine Gefahr für ihn und seine Familie. Zu den Fluchtgründen befragt gab er an, dass sein Vater bei der Polizei gewesen sei. Er habe heimlich seinen Dienst in ihrer Region ausgeübt. Nachdem ihn jemand an die Taliban verraten hätten, hätten diese seinen Vater eines Tages mitgenommen, ihn geschlagen und nur unter der Bedingung freigelassen, dass er mit den Taliban zusammenarbeite und seine Söhne ebenfalls zu den Taliban schicke. Sein Vater habe das jedoch auf keinen Fall gewollt und seien sie dann von Kunar nach Laghman übersiedelt. Auch dort habe er angefangen, für die Regierung zu arbeiten. Es sei jedoch in seinem Dienstwagen eine Bombe platziert worden und der Fahrer in die Luft gesprengt worden. Sie seien dann weiter nach römisch 40 gezogen zu seinem Onkel mütterlicherseits. Dieser habe aber auch Angst um sein Leben bekommen, weil die Taliban überall nach ihnen gesucht hätten. Aus diesem Grunde habe dann die Familie beschlossen, das Land zu verlassen. Hätte sich sein Vater nicht den Taliban angeschlossen und wären auch die Söhne nicht zu den Taliban gegangen, hätten sie sie alle umgebracht. Wie lange sein Vater bei der Polizei gearbeitet habe, wisse er nicht. Wer ihn verraten habe, wisse er auch nicht. Sein Vater habe ihm erzählt, was die Taliban verlangt hätten. Er selbst sei jedoch keinen persönlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen, und zwar wegen seines Alters. Er könne sich schon noch ein wenig erinnern, wie sie seinen Vater mitgenommen hätten. In Laghman habe sein Vater den Dienst nicht heimlich versehen. Die Familie habe aber das Haus nicht verlassen dürfen. Am selben Tag nach diesem Vorfall seien sie mit einem Mietauto nach römisch 40 gefahren. Sein Vater habe ihm wegen seines Alters nie genau erzählt, was er wirklich gemacht habe. Er persönlich sei aber nie gegen die Taliban aufgetreten und sei auch nie politisch aktiv gewesen. Er habe durch einen Freund seines Vaters erfahren, dass Personen, die früher sein Vater festgenommen hätte, wieder freigelassen worden wären. Diese Personen wären eine Gefahr für ihn und seine Familie. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten vom 06.03.2023, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchpunkt II. jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten vom 06.03.2023, Zl. römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch zwei. jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchpunkt römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt. In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der bisherige Verfahrensgang, einschließlich die oben bereits im Wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt, sowie die herangezogenen Beweismittel aufgelistet und Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum Herkunftsstaat getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine unbedenklichen Identitätsdokumente habe vorlegen können. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen dieselben Fluchtgründe vorgebracht habe, wie die in Österreich lebenden Brüder und diesbezüglich das BVwG bereits festgestellt habe, dass keine Bedrohung oder Verfolgung aus einem in der GFK genannten Grund vorliege. Der Beschwerdeführer habe auch keine konkreten Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen machen können und wären insgesamt auch keine Umstände hervorgetreten, dass der Beschwerdeführer aufgrund in seiner Person gelegenen Umstände einer Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der GFK im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Begründend zu Spruchteil I. wurde insbesondere dargelegt, dass der Beschwerdeführer eine persönliche Bedrohung durch die Taliban nicht habe glaubhaft machen können und bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der zur Gewährung von Asyl hätte führen können, vorläge. Zu Spruchteil II. hingegen wurde dargelegt, dass aufgrund der extrem volatilen Sicherheitslage in Afghanistan und der unklaren, unübersichtlichen Lageentwicklungen die Behörde zu dem Schluss gelangt sei, dass nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zum gegenwärtigen Zeitpunkt einer Gefahr für sein Leben ausgesetzt wäre, sodass subsidiärer Schutz (und unter Spruchteil III.) auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen gewesen sei.Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine unbedenklichen Identitätsdokumente habe vorlegen können. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen dieselben Fluchtgründe vorgebracht habe, wie die in Österreich lebenden Brüder und diesbezüglich das BVwG bereits festgestellt habe, dass keine Bedrohung oder Verfolgung aus einem in der GFK genannten Grund vorliege. Der Beschwerdeführer habe auch keine konkreten Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen machen können und wären insgesamt auch keine Umstände hervorgetreten, dass der Beschwerdeführer aufgrund in seiner Person gelegenen Umstände einer Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der GFK im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Begründend zu Spruchteil römisch eins. wurde insbesondere dargelegt, dass der Beschwerdeführer eine persönliche Bedrohung durch die Taliban nicht habe glaubhaft machen können und bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der zur Gewährung von Asyl hätte führen können, vorläge. Zu Spruchteil römisch zwei. hingegen wurde dargelegt, dass aufgrund der extrem volatilen Sicherheitslage in Afghanistan und der unklaren, unübersichtlichen Lageentwicklungen die Behörde zu dem Schluss gelangt sei, dass nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zum gegenwärtigen Zeitpunkt einer Gefahr für sein Leben ausgesetzt wäre, sodass subsidiärer Schutz (und unter Spruchteil römisch drei.) auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen gewesen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur (hinsichtlich des abweisenden Spruchpunkt I.) fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Kritisiert wurde insbesondere, dass die Behörde nur unzureichende aktuelle Länderberichte der Entscheidung zugrunde gelegt hätte. Denn bei umfassender Berücksichtigung der aktuellen Länderberichte (Beispiel: Amnesty International vom März 2023) gehe hervor, dass Angehörige von ehemaligen Regierungsmitgliedern und Sicherheitskräften einer erhöhten Gefährdung durch die Taliban unterliegen würden. Es sei bereits in den Verfahren seiner Brüder XXXX und XXXX festgestellt worden, dass der Vater des Beschwerdeführers in Afghanistan als Polizist tätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer wäre daher aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seiner Familie von der nunmehrigen Talibanregierung als feindlich gesinnt angesehen und wäre auch wegen allenfalls unterstellter politisch und religiöser Gesinnung in Afghanistan Verfolgung ausgesetzt, wie sich dies auch aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellungen des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender entnehmen lasse. Beim Führen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und richtiger Auseinandersetzung mit den aktuellen Länderberichten, hätte die Behörde zu dem Schluss gelangen müssen, dass dem Beschwerdeführer aus asylrelevanten Gründen durch die Taliban, somit einem nunmehr staatlichen Akteur, Verfolgung drohe, sodass dem Beschwerdeführer jedenfalls der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre. Weiters wurde (begründet) ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur (hinsichtlich des abweisenden Spruchpunkt römisch eins.) fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Kritisiert wurde insbesondere, dass die Behörde nur unzureichende aktuelle Länderberichte der Entscheidung zugrunde gelegt hätte. Denn bei umfassender Berücksichtigung der aktuellen Länderberichte (Beispiel: Amnesty International vom März 2023) gehe hervor, dass Angehörige von ehemaligen Regierungsmitgliedern und Sicherheitskräften einer erhöhten Gefährdung durch die Taliban unterliegen würden. Es sei bereits in den Verfahren seiner Brüder römisch 40 und römisch 40 festgestellt worden, dass der Vater des Beschwerdeführers in Afghanistan als Polizist tätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer wäre daher aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seiner Familie von der nunmehrigen Talibanregierung als feindlich gesinnt angesehen und wäre auch wegen allenfalls unterstellter politisch und religiöser Gesinnung in Afghanistan Verfolgung ausgesetzt, wie sich dies auch aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellungen des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender entnehmen lasse. Beim Führen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und richtiger Auseinandersetzung mit den aktuellen Länderberichten, hätte die Behörde zu dem Schluss gelangen müssen, dass dem Beschwerdeführer aus asylrelevanten Gründen durch die Taliban, somit einem nunmehr staatlichen Akteur, Verfolgung drohe, sodass dem Beschwerdeführer jedenfalls der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre. Weiters wurde (begründet) ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 30.01.2024 an, zu der sich die belangte Behörde entschuldigen ließ und der Beschwerdeführer in Begleitung eines Mitarbeiters der Bundesbetreuungsagentur erschien. Der Vertreter brachte vor, dass der Beschwerdeführer erst seit kurzer Zeit wiederum Kontakt mit seinem Vater habe und dieser ihm zahlreiche und Dokumente zu seiner früheren Tätigkeit als Polizist per WhatsApp geschickt habe, die der Beschwerdeführer zeigen könne. Außerdem habe er nunmehr erfahren, dass auch sein Bruder, zu dem er nach wie vor keinen Kontakt habe, Polizist gewesen sei. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte anmerken, dass er früher nicht gewusst habe, welche Position bzw. welchen Rang sein Vater bei der Polizei gehabt habe. Nach Gesprächen mit seinem Vertreter habe er herausgefunden, dass sein Vater vom Rang her Oberstleutnant gewesen sei und auch in der Direktion in der administrativen Abteilung tätig gewesen sei. Er sei afghanischer Staatsbürger, er habe früher eine Tazkira besessen, diese allerdings auf der Flucht verloren. Er sei Paschtune und gehöre dem sunnitischen Islam an. Er sei gläubig, aber nicht streng. Sein genaues Geburtsdatum wisse er nicht. Er sei 2015 ungefähr 11 Jahre alt gewesen und sei in der Provinz Kunar, Distrikt XXXX , Dorf XXXX geboren und aufgewachsen. Vor der Ausreise aus Afghanistan habe er sich zwei Monate in der Provinz Laghman aufgehalten. Sonst habe er sich in Afghanistan nirgends länger aufgehalten. 2015/2016 habe er Afghanistan endgültig verlassen. Er sei dann mit seiner Familie in den Iran gereist, habe aber dort seine Familie verloren und sei dann weiter in die Türkei gelangt, wo er fünfeinhalb Jahre lang gelebt habe. Er sei afghanischer Staatsbürger, er habe früher eine Tazkira besessen, diese allerdings auf der Flucht verloren. Er sei Paschtune und gehöre dem sunnitischen Islam an. Er sei gläubig, aber nicht streng. Sein genaues Geburtsdatum wisse er nicht. Er sei 2015 ungefähr 11 Jahre alt gewesen und sei in der Provinz Kunar, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 geboren und aufgewachsen. Vor der Ausreise aus Afghanistan habe er sich zwei Monate in der Provinz Laghman aufgehalten. Sonst habe er sich in Afghanistan nirgends länger aufgehalten. 2015 aus 2016, habe er Afghanistan endgültig verlassen. Er sei dann mit seiner Familie in den Iran gereist, habe aber dort seine Familie verloren und sei dann weiter in die Türkei gelangt, wo er fünfeinhalb Jahre lang gelebt habe. In Afghanistan habe er vier Schulstufen die Schule besucht. Eine weitere Möglichkeit zu einer Ausbildung habe er nicht gehabt. In der Türkei habe er gearbeitet, und zwar in einer Bekleidungsfabrik, um sich selbst zu erhalten. Seine Eltern seien nach wie vor am Leben. Sein Vater lebe im Iran. Seine Mutter und seine zwei Schwestern in Afghanistan, und zwar in XXXX . Zwei seiner Brüder würden in Österreich leben. Jener, der verschollen gewesen sei, halte sich in Bulgarien auf.In Afghanistan habe er vier Schulstufen die Schule besucht. Eine weitere Möglichkeit zu einer Ausbildung habe er nicht gehabt. In der Türkei habe er gearbeitet, und zwar in einer Bekleidungsfabrik, um sich selbst zu erhalten. Seine Eltern seien nach wie vor am Leben. Sein Vater lebe im Iran. Seine Mutter und seine zwei Schwestern in Afghanistan, und zwar in römisch 40 . Zwei seiner Brüder würden in Österreich leben. Jener, der verschollen gewesen sei, halte sich in Bulgarien auf. Sein Vater sei Polizist gewesen. Er habe die Polizeiakademie besucht. Sein Vater sei Leiter der Kriminaldienstabteilung gewesen und auch für die Dienstzuteilung in den Distrikten zuständig. Er sei auch in der Zonendirektion, die die nördlichen Provinzen umfasse, in der Zuteilung tätig gewesen. Dies habe er bis zum Regierungssturz gemacht. Nach Rückübersetzung ergänze der Beschwerdeführer, dass er zuletzt für die östlichen Provinzen zuständig gewesen sei. Er wisse nicht, wann sein Vater mit seiner Tätigkeit bei der Polizei angefangen habe. Er sei damals noch nicht geboren gewesen, aber solange er sich erinnern könne, sei sein Vater Polizist gewesen. Er habe in den Provinzen Nuristan, Laghman und XXXX gearbeitet und auch noch in anderen Orten, die er sich nicht gemerkt habe. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 195) gesagt habe, dass sein Vater heimlich Dienst gemacht habe, gab er an, dass er nicht kundgemacht habe, welche Tätigkeit er ausübe. Er habe nicht gewollt, dass die Dorfbewohner erfahren, was er genau mache. Vom Rang her sei er Oberstleutnant gewesen. Der Beschwerdeführer zeigte diesbezüglich Fotos auf seinem Handy und auch von seinem Bruder und wurde aufgefordert, diese auszudrucken und dem BVwG vorzulegen. Sein Vater habe jahrelang seine Tätigkeit unbehelligt verrichten können. Sein Vater sei Polizist gewesen. Er habe die Polizeiakademie besucht. Sein Vater sei Leiter der Kriminaldienstabteilung gewesen und auch für die Dienstzuteilung in den Distrikten zuständig. Er sei auch in der Zonendirektion, die die nördlichen Provinzen umfasse, in der Zuteilung tätig gewesen. Dies habe er bis zum Regierungssturz gemacht. Nach Rückübersetzung ergänze der Beschwerdeführer, dass er zuletzt für die östlichen Provinzen zuständig gewesen sei. Er wisse nicht, wann sein Vater mit seiner Tätigkeit bei der Polizei angefangen habe. Er sei damals noch nicht geboren gewesen, aber solange er sich erinnern könne, sei sein Vater Polizist gewesen. Er habe in den Provinzen Nuristan, Laghman und römisch 40 gearbeitet und auch noch in anderen Orten, die er sich nicht gemerkt habe. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 195) gesagt habe, dass sein Vater heimlich Dienst gemacht habe, gab er an, dass er nicht kundgemacht habe, welche Tätigkeit er ausübe. Er habe nicht gewollt, dass die Dorfbewohner erfahren, was er genau mache. Vom Rang her sei er Oberstleutnant gewesen. Der Beschwerdeführer zeigte diesbezüglich Fotos auf seinem Handy und auch von seinem Bruder und wurde aufgefordert, diese auszudrucken und dem BVwG vorzulegen. Sein Vater habe jahrelang seine Tätigkeit unbehelligt verrichten können. Eines Tages sei er jedoch von den Taliban entführt worden. Er habe dies persönlich gesehen. Dies sei ungefähr ab 2015 gewesen. Sein Vater sei an einen unbekannten Ort gebracht worden und dort ungefähr drei Tage lang angehalten worden. Während dieses Aufenthaltes sei er gefoltert worden und nur freigelassen worden, weil er zugestimmt habe, dass er und seine Söhne sich den Taliban stellen würden. Als er zurückgekommen sei, hätte sich die Familie sehr gefreut. Er habe aber auch gesagt, dass er Bedingungen akzeptiert habe, die er nicht einhalten könne und er nicht bereit sei, unschuldige Menschen zu töten. Deswegen hätte er entschieden, dass die Familie nach Laghman gehe, wo sie sich ca. zwei Monate aufgehalten habe. Auch in Laghman habe er weiter als Polizist gearbeitet, circa zwei Monate lang. Er habe dort sogar einen Chauffeur gehabt. In seinem Heimatdorf sei er jedoch nicht von einem Fahrer von zuhause abgeholt worden. In Laghman habe er auch seine Tätigkeit nicht heimlich verrichtet. Eines Tages sei in der Früh sein Fahrer gekommen, um ihn abzuholen. Sein Vater habe dem Chaffeur befohlen, er solle zum Auto zurückgehen. Als dieser sich ins Auto gesetzt habe, sei es zu einer Explosion gekommen. Er habe die Explosion wohl nicht selbst gesehen, aber die Wucht der Explosion gespürt. Dabei sei auch der Fahrer getötet worden. Noch am selben Tage wären sie nach XXXX geflüchtet. Dort hätten sie sich allerdings nur wenige Tage aufgehalten. Sie hätten beim Onkel mütterlicherseits in XXXX Unterschlupf gefunden. Sie hätten sich dann entschlossen, die Heimat zu verlassen und sei die Familie dann im Iran getrennt worden. Eines Tages sei er jedoch von den Taliban entführt worden. Er habe dies persönlich gesehen. Dies sei ungefähr ab 2015 gewesen. Sein Vater sei an einen unbekannten Ort gebracht worden und dort ungefähr drei Tage lang angehalten worden. Während dieses Aufenthaltes sei er gefoltert worden und nur freigelassen worden, weil er zugestimmt habe, dass er und seine Söhne sich den Taliban stellen würden. Als er zurückgekommen sei, hätte sich die Familie sehr gefreut. Er habe aber auch gesagt, dass er Bedingungen akzeptiert habe, die er nicht einhalten könne und er nicht bereit sei, unschuldige Menschen zu töten. Deswegen hätte er entschieden, dass die Familie nach Laghman gehe, wo sie sich ca. zwei Monate aufgehalten habe. Auch in Laghman habe er weiter als Polizist gearbeitet, circa zwei Monate lang. Er habe dort sogar einen Chauffeur gehabt. In seinem Heimatdorf sei er jedoch nicht von einem Fahrer von zuhause abgeholt worden. In Laghman habe er auch seine Tätigkeit nicht heimlich verrichtet. Eines Tages sei in der Früh sein Fahrer gekommen, um ihn abzuholen. Sein Vater habe dem Chaffeur befohlen, er solle zum Auto zurückgehen. Als dieser sich ins Auto gesetzt habe, sei es zu einer Explosion gekommen. Er habe die Explosion wohl nicht selbst gesehen, aber die Wucht der Explosion gespürt. Dabei sei auch der Fahrer getötet worden. Noch am selben Tage wären sie nach römisch 40 geflüchtet. Dort hätten sie sich allerdings nur wenige Tage aufgehalten. Sie hätten beim Onkel mütterlicherseits in römisch 40 Unterschlupf gefunden. Sie hätten sich dann entschlossen, die Heimat zu verlassen und sei die Familie dann im Iran getrennt worden. Die Taliban hätten von seinem Vater verlangt, dass er sie unterstütze und dass sich die gesamte Familie ihnen anschließe. Die Talbian hätten nicht bloß gewollt, dass er mit seiner Arbeit als Polizist aufhöre, sondern, dass er und seine Söhne die Taliban aktiv unterstützten. Nachdem er damals erst 11 oder 12 Jahre alt gewesen sei, sei ein Angriff auf ihn als Person nicht verübt worden. Er habe dann erst von seiner Gefährdung erfahren, als sein Vater gesagt habe, dass die Taliban verlangt hätten, dass sich nicht nur er, sondern auch alle seine Söhne ihnen anschließen müssten. Nach der Autoexplosion sei ihnen bewusst geworden, dass ein Ortswechsel in Afghanistan nicht ausreiche. Sein Onkel mütterlicherseits in XXXX habe auch Angst gehabt, wegen seines Vaters Probleme mit den Taliban zu bekommen. Gefragt, warum die beiden älteren Brüder bereits 2017 nach Österreich gekommen wären und er erst 2022, gab er an, dass als er nach Österreich eingereist sei, noch nicht gewusst habe, dass sich hier seine Brüder aufhalten würden und habe er erst während seines Aufenthaltes in Österreich über die sozialen Medien Kontakt zu seinen Brüdern gefunden. Zu seiner Mutter und seinen Schwestern habe er leider bisher noch keinen Kontakt, zu seinem Vater erst seit zwei Monaten. Auch zu anderen Personen in Afghanistan habe er keinen Kontakt. Nach der Autoexplosion sei ihnen bewusst geworden, dass ein Ortswechsel in Afghanistan nicht ausreiche. Sein Onkel mütterlicherseits in römisch 40 habe auch Angst gehabt, wegen seines Vaters Probleme mit den Taliban zu bekommen. Gefragt, warum die beiden älteren Brüder bereits 2017 nach Österreich gekommen wären und er erst 2022, gab er an, dass als er nach Österreich eingereist sei, noch nicht gewusst habe, dass sich hier seine Brüder aufhalten würden und habe er erst während seines Aufenthaltes in Österreich über die sozialen Medien Kontakt zu seinen Brüdern gefunden. Zu seiner Mutter und seinen Schwestern habe er leider bisher noch keinen Kontakt, zu seinem Vater erst seit zwei Monaten. Auch zu anderen Personen in Afghanistan habe er keinen Kontakt. Er sei gesund und besuche derzeit einen Deutschkurs, betreibe Fitness, versuche die Sprache zu lernen. Einen A1 Kurs habe er schon abgeschlossen. Zurzeit mache er einen A2 Kurs. Anschließend möchte er den Pflichtschulabschluss erwerben und eine Lehre zum Beispiel als KFZ Mechaniker oder in einem anderen technischen Beruf ergreifen. Er lebe in einer Beziehung. Seine Freundin sei als Zuhörerin da. Sie sei eine asylberechtigte Afghanin. Er spiele regelmäßig mit Freunden Fußball. Er habe auch schon österreichische Freunde. Wenn er nach Afghanistan zurückkehren würde, würden die Taliban erfahren, wessen Sohn er sei. Dies hätte keinen guten Ausgang für ihn. Am Schluss der Verhandlung wurde den Verfahrensparteien das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 10 vom 28.09.2023 zur Kenntnis gebracht und eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass innerhalb gleicher Frist die bereits in der Verhandlung vorgewiesenen Lichtbilder schriftlich vorgelegt werden könnten. Verlesen wurde der Strafregisterauszug, in dem keine Verurteilung aufscheint. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung Gebrauch, in der zunächst (kursorisch) das bisherige Vorbringen wiederholt wurde und sodann aus Länderberichten zitiert wurde, dass die Taliban Beamten der früheren Regierung und deren Familienangehörigen bedrohen und verfolgen würden. Aufgrund des Umstandes, dass sowohl der Vater als auch der Bruder des Beschwerdeführers hochrangige Offiziere gewesen seien und die gesamte Familie von den Taliban schon vor der Machtergreifung mehrmals bedroht worden sei, sei der Beschwerdeführer asylrelevant gefährdet, wobei diesbezüglich auch auf das vorgehaltene Länderinformationsblatt Bezug genommen wurde. Es wurden Fotos des Vaters des Beschwerdeführers und seines Bruders, Militärausweise und polizeiliche Ausbildungsnachweise vorgelegt. Der Bruder des Beschwerdeführers XXXX war im Rang eines Oberleutnantes. Sein Vater im Rang eines Obersten, wobei auch Fotos im Kampfmontur bzw. Uniform übermittelt worden. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung Gebrauch, in der zunächst (kursorisch) das bisherige Vorbringen wiederholt wurde und sodann aus Länderberichten zitiert wurde, dass die Taliban Beamten der früheren Regierung und deren Familienangehörigen bedrohen und verfolgen würden. Aufgrund des Umstandes, dass sowohl der Vater als auch der Bruder des Beschwerdeführers hochrangige Offiziere gewesen seien und die gesamte Familie von den Taliban schon vor der Machtergreifung mehrmals bedroht worden sei, sei der Beschwerdeführer asylrelevant gefährdet, wobei diesbezüglich auch auf das vorgehaltene Länderinformationsblatt Bezug genommen wurde. Es wurden Fotos des Vaters des Beschwerdeführers und seines Bruders, Militärausweise und polizeiliche Ausbildungsnachweise vorgelegt. Der Bruder des Beschwerdeführers römisch 40 war im Rang eines Oberleutnantes. Sein Vater im Rang eines Obersten, wobei auch Fotos im Kampfmontur bzw. Uniform übermittelt worden. Weiters wurde auch eine Videosequenz, die der BFV übermittelte, in Augenschein genommen, aus dem ebenfalls die polizeiliche Tätigkeit seines Vaters hervorgeht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

  1. Feststellungen und Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitisch islamischen Glaubens. Sein Geburtsdatum ist ihm nicht bekannt. Von der Behörde wurde ein spätestmöglichstes Geburtsdatum XXXX festgestellt. Der Beschwerdeführer ist im Dorf XXXX , in der Provinz Kunar geboren und hielt sich dort bis ca. 2015 auf. Nur die letzten zwei Monate vor der Ausreise war er in der Provinz Laghman. Er hat in Afghanistan vier Jahre die Schule besucht. Sein Vater war ein hoher Polizeioffizier, der sowohl im kriminalpolizeilichen als auch im administrativen Dienst der afghanischen Polizei tätig war, zuletzt im Rang eines Obersten. Er hatte zuvor jenen eines Oberstleutnants inne. Auch sein älterer Bruder XXXX war ein Polizeioffizier, zuletzt im Rang eines Oberleutnants. Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitisch islamischen Glaubens. Sein Geburtsdatum ist ihm nicht bekannt. Von der Behörde wurde ein spätestmöglichstes Geburtsdatum römisch 40 festgestellt. Der Beschwerdeführer ist im Dorf römisch 40 , in der Provinz Kunar geboren und hielt sich dort bis ca. 2015 auf. Nur die letzten zwei Monate vor der Ausreise war er in der Provinz Laghman. Er hat in Afghanistan vier Jahre die Schule besucht. Sein Vater war ein hoher Polizeioffizier, der sowohl im kriminalpolizeilichen als auch im administrativen Dienst der afghanischen Polizei tätig war, zuletzt im Rang eines Obersten. Er hatte zuvor jenen eines Oberstleutnants inne. Auch sein älterer Bruder römisch 40 war ein Polizeioffizier, zuletzt im Rang eines Oberleutnants. Sein Vater wurde 2015 von den Taliban entführt, gefoltert und erpresst. Er musste zur Freilassung versprechen, dass er sich selbst und seine Söhne den Taliban anschließen würden. Nachdem er dies nicht wollte, ist er zunächst mit seiner Familie in die Provinz Laghman übersiedelt. Dort wurde auf den Vater des Beschwerdeführers ein Anschlag mit einer Autobombe, bei dem sein Fahrer getötet wurde, verübt, worauf die Familie mit einem kurzen Zwischenstopp in XXXX die Flucht antrat. Im Iran wurde die Familie dann getrennt. Der Beschwerdeführer wanderte alleine weiter in die Türkei, wo er sich ca. 5 Jahre aufhielt und in einer Textilfabrik arbeitete. Sein Vater wurde 2015 von den Taliban entführt, gefoltert und erpresst. Er musste zur Freilassung versprechen, dass er sich selbst und seine Söhne den Taliban anschließen würden. Nachdem er dies nicht wollte, ist er zunächst mit seiner Familie in die Provinz Laghman übersiedelt. Dort wurde auf den Vater des Beschwerdeführers ein Anschlag mit einer Autobombe, bei dem sein Fahrer getötet wurde, verübt, worauf die Familie mit einem kurzen Zwischenstopp in römisch 40 die Flucht antrat. Im Iran wurde die Familie dann getrennt. Der Beschwerdeführer wanderte alleine weiter in die Türkei, wo er sich ca. 5 Jahre aufhielt und in einer Textilfabrik arbeitete. Seine Brüder XXXX , geboren XXXX und XXXX , geboren XXXX , gelangten bereits 2017 nach Österreich, ohne dass dies der Beschwerdeführer wusste. Der älteste Bruder XXXX ist nach Bulgarien geflüchtet und wurde dort als Flüchtling im Sinne der GFK anerkannt. Der Beschwerdeführer gelangte spätestens am 15.05.2022 nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Vater lebt nach wie vor im Iran und hat der Beschwerdeführer erst seit kurzer Zeit mit ihm Kontakt und hat ihm dieser Beweismittel zu seiner polizeilichen Tätigkeit bzw. zur polizeilichen Tätigkeit seines Bruders übermittelt. Seine Brüder römisch 40 , geboren römisch 40 und römisch 40 , geboren römisch 40 , gelangten bereits 2017 nach Österreich, ohne dass dies der Beschwerdeführer wusste. Der älteste Bruder römisch 40 ist nach Bulgarien geflüchtet und wurde dort als Flüchtling im Sinne der GFK anerkannt. Der Beschwerdeführer gelangte spätestens am 15.05.2022 nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Vater lebt nach wie vor im Iran und hat der Beschwerdeführer erst seit kurzer Zeit mit ihm Kontakt und hat ihm dieser Beweismittel zu seiner polizeilichen Tätigkeit bzw. zur polizeilichen Tätigkeit seines Bruders übermittelt. Der Beschwerdeführer besucht in Österreich Deutschkurse. Er möchte den Pflichtschulabschluss erlangen und anschließend einen technischen Beruf erlernen. Er lebt in einer Beziehung mit einer asylberechtigten afghanischen Staatsbürgerin, ist gesund und unbescholten.
  2. Zu Afghanistan wird Folgendes verfahrensbezogen festgestellt: Politische Lage Letzte Änderung 2023-09-21 13:02 Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweisen bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.8.2022; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweisen bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023). Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. REU 7.9.2021a; VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023). Innerhalb weniger Wochen kündigten die Taliban „Interims“Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleibenNach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche REU 7.9.2021a; VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023). Innerhalb weniger Wochen kündigten die Taliban „Interims“Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. GD 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023).(BBC 19.9.2021; vergleiche GD 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023). Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 26.6.2023). Abbildung: BBC 7.9.2021 Die neue Regierung wird von Mohammad HassanAkhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023a).Die neue Regierung wird von Mohammad HassanAkhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023a). Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022) der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vgl. VOA 29.2.2020) und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 7.7.2022b) der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vgl. UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 18.7.2023b; vgl. 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022) der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vergleiche VOA 29.2.2020) und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022b) der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vergleiche UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 18.7.2023b; vergleiche 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022). Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vgl. JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 1.3.2023) welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 1.3.2023; vgl. UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist MohammedYaqoob (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.5.2023) dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 4.5.2023; vgl. RFE/RL 29.8.2020). Auch hohe Beamte auf subnationaler Ebene, darunter Provinzgouverneure, Polizeichefs, Abteilungsleiter, Bürgermeister und Distriktgouverneure, wurden in weiterer Folge ernannt (UNGA 28.1.2022; vgl. 8am 5.10.2021).Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vergleiche JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 1.3.2023) welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 1.3.2023; vergleiche UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist MohammedYaqoob (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 4.5.2023) dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 4.5.2023; vergleiche RFE/RL 29.8.2020). Auch hohe Beamte auf subnationaler Ebene, darunter Provinzgouverneure, Polizeichefs, Abteilungsleiter, Bürgermeister und Distriktgouverneure, wurden in weiterer Folge ernannt (UNGA 28.1.2022; vergleiche 8am 5.10.2021). Nach ihrer Machtübernahme kündigten hochrangige Taliban-Führer eine weitreichende Generalamnestie an, die Repressalien für Handlungen vor der Machtübernahme durch die Taliban untersagte, auch gegen Beamte und andere Personen, die mit der Regierung vor dem 15.8.2021 in Verbindung standen (USDOS 12.4.2022a; vgl. UNGA 28.1.2022). Es wird jedoch berichtet, dass diese Amnestie nicht konsequent eingehalten wurde, und es kam zu willkürlichen Verhaftungen, gezielten Tötungen und Angriffen auf ehemalige afghanische Regierungsmitarbeiter (ANI 20.7.2022; vgl. USDOS 20.3.2023, UNGA 28.1.2022).Nach ihrer Machtübernahme kündigten hochrangige Taliban-Führer eine weitreichende Generalamnestie an, die Repressalien für Handlungen vor der Machtübernahme durch die Taliban untersagte, auch gegen Beamte und andere Personen, die mit der Regierung vor dem 15.8.2021 in Verbindung standen (USDOS 12.4.2022a; vergleiche UNGA 28.1.2022). Es wird jedoch berichtet, dass diese Amnestie nicht konsequent eingehalten wurde, und es kam zu willkürlichen Verhaftungen, gezielten Tötungen und Angriffen auf ehemalige afghanische Regierungsmitarbeiter (ANI 20.7.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023, UNGA 28.1.2022). Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022), was Experten als ein Zeichen für eine Spaltung der Gruppe in Bezug auf die künftige Ausrichtung der Herrschaft in Afghanistan bezeichnen (GD 6.7.2022). Seitdem sind die Mädchenbildung und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von „duellierenden Machtzentren“ zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Adhoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vergleiche RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022), was Experten als ein Zeichen für eine Spaltung der Gruppe in Bezug auf die künftige Ausrichtung der Herrschaft in Afghanistan bezeichnen (GD 6.7.2022). Seitdem sind die Mädchenbildung und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von „duellierenden Machtzentren“ zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Adhoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022). In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet habe, und „die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung“ seien dabei, zu Ende zu gehen(AnA 18.4.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet habe, und „die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung“ seien dabei, zu Ende zu gehen(AnA 18.4.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023). Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mudschahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mudschahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023). Bisher hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 30.10.2022; vgl. REU 15.6.2023) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder, unter anderem Iran, Türkei, Pakistan, Russland, China und Kazakhstan, entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vgl. OI 25.3.2023).Bisher hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 30.10.2022; vergleiche REU 15.6.2023) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder, unter anderem Iran, Türkei, Pakistan, Russland, China und Kazakhstan, entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vergleiche OI 25.3.2023). Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban, Khan Muttaqi mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (OPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vgl. VOA 6.5.2023).Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban, Khan Muttaqi mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (OPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vergleiche VOA 6.5.2023). Quellen ● 8am - Hasht-e Sobh (5.10.2021): Taliban Held Their First Cabinet Meeting, https://8am.media/en g/taliban-held-their-first-cabinet-meeting, Zugriff 4.1.2023; ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://ww w.ecoi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich]; ● AJ - Al Jazeera (7.9.2021): Profile: Mullah Baradar, new deputy leader in Afghan gov’t, https: //www.aljazeera.com/news/2021/9/7/profile-mullah-baradar-afghanistans-new-leader, Zugriff 4.1.2023; ● ANI - Asian News International (20.7.2022): New UN report reveals Taliban’s amnesty to former government officials not being upheld, https://theprint.in/world/new-un-report-reveals-talibans-a mnesty-to-former-government-officials-not-being-upheld/1047917, Zugriff 4.1.2023; ● Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (16.2.2022): Baradar, Abdul Ghani Akhund Barader Mullah, http://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=323&task=view&total=21&start=2&Itemid=2, Zugriff 4.1.2023; 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Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA28.1.2022, vergleiche UNAMA27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vergleiche UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). UNAMA registrierte zwischen dem 15.08.2021 und dem 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.6.2023; vgl. AA 26.6.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.6.2023).UNAMA registrierte zwischen dem 15.08.2021 und dem 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.6.2023; vergleiche AA 26.6.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme der Taliban folgend: • 19.8.2021 - 31.12.2021: 985 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 91 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.1.2022) • 1.1.2022 - 21.5.2022: 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 467% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 15.6.2022) • 22.5.2022 - 16.8.2022: 1.642 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 77,5% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 14.9.2022) • 17.8.2022 - 13.11.2022: 1,587 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 23% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 7.12.2022) • 14.11.2022 - 31.1.2023: 1,088 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 10 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 27.2.2023) • 1.2.2023 - 20.5.2023: 1.650 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 20.6.2023) Ende 2022 und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vgl. UNGA 20.6.2023). Die Nationale Widerstandsfront, die Afghanische Freiheitsfront und die Bewegung zur Befreiung Afghanistans (ehemals Afghanische Befreiungsfront) bekannten sich zu Anschlägen in den Provinzen Helmand, Kabul, Kandahar, Kapisa, Nangarhar, Nuristan und Panjsher (UNGA 27.2.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.4.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront im Bezirk Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.6.2023).Ende 2022 und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vergleiche UNGA 20.6.2023). Die Nationale Widerstandsfront, die Afghanische Freiheitsfront und die Bewegung zur Befreiung Afghanistans (ehemals Afghanische Befreiungsfront) bekannten sich zu Anschlägen in den Provinzen Helmand, Kabul, Kandahar, Kapisa, Nangarhar, Nuristan und Panjsher (UNGA 27.2.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.4.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront im Bezirk Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.6.2023). Die Vereinten Nationen berichten, dassAfghanistan nach wie vor ein Ort von globaler Bedeutung für den Terrorismus ist, da etwa 20 terroristische Gruppen in dem Land operieren. Es wird vermutet, dass das Ziel dieser Terrorgruppen darin besteht, ihren jeweiligen Einfluss in der Region zu verbreiten und theokratische Quasi-Staatsgebilde zu errichten (UNSC 25.7.2023). Die Grenzen zwischen Mitgliedern von Al-Qaida und mit ihr verbundenen Gruppen, einschließlichTTP (Tehreek-e Taliban Pakistan), und ISKP (Islamic State Khorasan Province) sind zuweilen fließend, wobei sich Einzelpersonen manchmal mit mehr als einer Gruppe identifizieren und die Tendenz besteht, sich der dominierenden oder aufsteigenden Macht zuzuwenden (UNSC 25.7.2023). Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) so nahmen die im Lauf des Jahres 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 wieder ab (UNGA 20.6.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.1.2023). Die TalibanSicherheitskräfte führten weiterhin Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.6.2023).Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) so nahmen die im Lauf des Jahres 2022 (UNGA 7.12.2022; vergleiche UNGA 27.2.2023) und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 wieder ab (UNGA 20.6.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.1.2023). Die TalibanSicherheitskräfte führten weiterhin Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.6.2023). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 18.1.2022). Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (ATR/STDOK 3.2.2023). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://ww w.ecoi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich]; ● ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (18.1.2022): Survey report on the socio-economic situation (demography; security; economy; health care; housing), https://www.ecoi.net/en/file/local/20667 06/AFGHANISTAN+-+Socio-Economic+Survey+2021.pdf, Zugriff 19.1.2023; ● ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (3.2.2023): Kabul - Social Economic Survey 2022 , https: //www.ecoi.net/en/file/local/2087688/Kabul_Socio-Economic+Survey+2022.pdf, Zugriff 6.2.2023 [Login erforderlich]; ● HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Afghanistan, https://www.ecoi.net /en/document/2085369.html, Zugriff 18.1.2023; ● UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (7.2022): Human Rights in Afghanistan 15 August 2021 - 15 June 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075723/unama_human_rights_ in_afghanistan_report_-_june_2022_english.pdf, Zugriff 3.1.2023; ● UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (27.6.2023): Impact of Improvised Explosive Devices on Civilians in Afghanistan; 15 August 2021 – 30 May 2023, https://www.ecoi.n et/en/file/local/2094034/report_on_civilian_harm_caused_by_ied_-_eng_27062023.pdf, Zugriff 16.8.2023; ● UNGA - United Nations General Assembly (28.1.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067517/A_76_66 7--S_2022_64-EN.pdf, Zugriff 19.12.2022; ● UNGA - United Nations General Assembly (15.6.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074514/N2237309.pdf, Zugriff 4.1.2023; ● UNGA - United Nations General Assembly (14.9.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079419/N2259109.pdf, Zugriff 12.1.2023; ● UNGA - United Nations General Assembly (7.12.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084394/N2273222.pdf, Zugriff 12.1.2023; ● UNGA - United Nations General Assembly (27.2.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; Report of the Secretary-General [A/77/636-S/2022/916], https://www.ecoi.net/en/file/local/2088888/N2305123.pdf, Zugriff 11.8.2023; ● UNGA - United Nations General Assembly (20.6.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; Report of the Secretary-General [A/77/914-S/2023/453], https://www.ecoi.net/en/file/local/2095410/N2317030.pdf, Zugriff 11.8.2023; ● UNSC - United Nations Security Council (25.7.2023): Thirty-second report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2610
(2021)concerning ISIL (Da’esh), Al-Qaida and associated individuals and entities, https://www.ecoi.net/en/file/local/209 5654/N2318974.pdf, Zugriff 18.8.2023; Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten Letzte Änderung 2023-03-21 08:01 Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen (AA 20.7.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021a; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021) unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen vonTrotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen (AA 20.7.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021a; vergleiche DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vergleiche NYT 29.8.2021) unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021a, 8am 14.11.2022). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021).Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vergleiche BBC 20.8.2021a, 8am 14.11.2022). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Quellen ● 8am - Hasht-e Sobh (14.11.2022): Taliban Arrests Young Man for Criticizing the Group on Social Media - Hasht-e Subh Daily, https://8am.media/eng/taliban-arrests-young-man-for-criticizing-the -group-on-social-media, Zugriff 31.1.2023; ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: 20.06.2022), https://www.ecoi.net/de/doku ment/2076733.html, Zugriff 14.12.2022 [Login erforderlich]; ● BBC - British Broadcasting Corporation (20.8.2021a):Afghanistan: Taliban carrying out door-to-door manhunt, report says, https://www.bbc.com/news/world-asia-58271797, Zugriff 31.1.2023; ● DW - Deutsche Welle (20.8.2021): Taliban hunting down Afghans on blacklist — report, https: //www.dw.com/en/taliban-hunting-down-afghans-on-blacklist-report/a-58914571, Zugriff 31.1.2023; ● FR24 - France 24 (9.1.2022): Taliban arrest Afghan professor after social media criticism, https://www.france24.com/en/live-news/20220109-taliban-arrest-afghan-professor-after-social-media -criticism, Zugriff 31.1.2023; ● Golem - Golem Media GmbH (20.8.2021): Afghanistan: Taliban jagen ihre Gegner auch via Netz Golem.de, https://www.golem.de/news/afghanistan-taliban-jagen-ihre-gegner-auch-via-netz-210 8-158996.html, Zugriff 31.1.2023; ● HRW - Human Rights Watch (1.11.2021): “No Forgiveness for People Like You”, https://www.hrw. org/sites/default/files/media_2021/11/afghanistan1121_web.pdf, Zugriff 31.1.2023; ● HRW - Human Rights Watch (30.3.2022): New Evidence that Biometric Data Systems Imperil Afghans, https://www.hrw.org/news/2022/03/30/new-evidence-biometric-data-systems-imperil-a fghans, Zugriff 15.12.2022; ● Intercept - Intercept, The (17.8.2021): The Taliban Have Seized U.S. Military Biometrics Devices, https://theintercept.com/2021/08/17/afghanistan-taliban-military-biometrics, Zugriff 31.1.2023; ● NYT - New York Times, The (29.8.2021): As the Taliban Tighten Their Grip, Fears of Retribution Grow, https://www.nytimes.com/2021/08/29/world/asia/afghanistan-taliban-revenge.html, Zugriff 31.1.2023; ● ROW - Rest of World - Reporting Global Tech Stories (20.8.2021): Afghans are forced to choose between staying safe and staying online, https://restofworld.org/2021/afghans-social-media-taliban, Zugriff 9.2.2023; ● USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022a): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071122.html, Zugriff 15.12.2022; Regionen Afghanistans Letzte Änderung 2023-09-21 13:03 Abbildung: STDOK-OSIF 7.9.2023a Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 23.8.2023) leben ca. 34,3 (NSIA 4.2022) bis 39,2 Millionen Menschen (CIA 23.8.2023). Afghanistan befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (ICG 12.8.2022; vgl. AA 26.6.2023) und grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921
  1. km)Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144
  2. km)(CIA 23.8.2023).Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 23.8.2023) leben ca. 34,3 (NSIA 4.2022) bis 39,2 Millionen Menschen (CIA 23.8.2023). Afghanistan befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (ICG 12.8.2022; vergleiche AA 26.6.2023) und grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921
  3. km)Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144
  4. km)(CIA 23.8.2023). Nord-Afghanistan West-Afghanistan Zentral- Afghanistan Ost-Afghanistan Süd-Afghanistan Badakhshan Badghis Bamyan Khost Helmand Baghlan Farah Daikundi Kabul Kandahar Balkh Herat Ghazni Kapisa Zabul Faryab Nimroz Ghor Kunar Jawzjan Maidan Wardak Laghman Kunduz Parwan Logar Nuristan Uruzgan Nangarhar Panjsher Paktia Samangan Paktika Anmerkung: Die in jeweiligen Unterkapiteln „Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen“ angeführten Ereignisse (Sicherheitsrelevante Vorfälle, Naturkatastrophen … usw.) erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In Afghanistan herrscht (vor allem seit der Machtübernahme durch die Taliban) ein genereller Mangel an ausführlichen Berichten und Quellen. Auch ist es möglich, dass über bestimmte Ereignisse nicht oder nicht ausführlich berichtet wurde. Deshalb sollten die angeführten Ereignisse als Übersicht über die jeweilige Region und nicht als abschließende Auflistung verstanden werden. Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://ww w.ecoi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich]; ● CIA - Central Intelligence Agency [USA] (23.8.2023): Afghanistan - The World Factbook, https: //www.cia.gov/the-world-factbook/countries/afghanistan/#people-and-society, Zugriff 29.8.2023; ● ICG - International Crisis Group (12.8.2022): Afghanistan’s Security Challenges under the Taliban, https://www.crisisgroup.org/asia/south-asia/afghanistan/afghanistans-security-challenges-under-t aliban, Zugriff 20.12.2022; ● NSIA - National Statistic and Information Authority [Afghanistan] (4.2022): Estimated Population of Afghanistan 2022-2023, liegt im Archiv er Staatendokumentation auf, Zugriff 20.1.2023; ● STDOK-OSIF - OSIF (Open Source Information)-Projekt der Staatendokumentation [Österreich] (7.9.2023a): Karte: Afghanistan, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, https://cloud.staate ndokumentation.at/index.php/s/d8zgEGk7WLarjPG, Zugriff 26.9.2023; Ost-Afghanistan Letzte Änderung 2023-09-28 09:50 Abbildung: STDOK-OSIF 8.9.2023d Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes, dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangarhar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes und Kabul/Grenze zu Pakistan) und ist die wichtigste afghanische Stadt im Osten und gilt als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelegen) dominieren die Region (NPS o.D.d). Provinz Provinzhauptstadt Bevölkerungszahl* Kabul Kabul 5,572.630 Kapisa Mahmud-i-Raqi 505.500 Khost Khost 659.100 Kunar Asad Abad 517.180 Laghman Mehtarlam 510.930 Logar Pul-e-Alam 449.810 Nangarhar Nangarhar 1.769.990 Paktia Gardez 633.870 Paktika Sharan (auch Sharana) 802.860 Quelle: NSIA 4.2022 *geschätzte Bevölkerungszahl 2022-23 Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022) Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes, dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangarhar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes und Kabul/Grenze zu Pakistan) und ist die wichtigste afghanische Stadt im Osten und gilt als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelegen) dominieren die Region (NPS o.D.d). Kabul: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-eJabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara, Surubi/Surobi/Sarobi Kapisa: Alasay, Hesa Awal Kohistan, Hesa Duwum Kohistan, Koh Band, Mahmud Raqi, Nijrab, Tagab Khost: Ali Sher (Tirzayee), Baak, Gurbuz, Jaji Maidan, Khost (Matun), Manduzay (Esmayel Khil), Muza Khel, Nadir Shah Kot, Qalandar, Sabari (Yaqubi), Shamul, Spera, Tanay. Kunar: Bar Kunar (auch Asmar), Chapa Dara, Sawkay (auch Chawkay), Dangam, Dara-e-Pech (auch Manogi), Ghazi Abad, Khas Kunar, Marawara, Narang wa Badil, Nari, Noorgal, Sar Kani, Shigal, Watapoor sowie der temporäre Distrikt Sheltan Laghman: Alingar, Alishing, Dawlat Shah, Mehtarlam, Qarghayi, Bad Pash (also Bad Pakh) Logar: Azra, Baraki Barak, Charkh, Khar War, Khushi, Mohammad Agha, Pul-e-Alam Nangarhar: Achin, Bati Kot, Behsud, Chaparhar, Dara-e-Nur, Deh Bala (auch Haska Mena), Dur Baba, Goshta, Hesarak, Jalalabad, Kama, Khugyani, Kot, Kuzkunar, Lalpoor, Muhmand Dara, Nazyan, Pachiragam, Rodat, Sher Zad, Shinwar, Surkh Rud Paktia: Ahmadaba, Jaji, Dand Patan, Gardez, Jani Khel, Laja Ahmad Khel (auch Laja Mangel), Samkani (auch Chamkani, Tsamkani), Sayyid Karam (auch Mirzaka), Shwak, Wuza Zadran, Zurmat sowie die vier temporären Distrikte Laja Mangel, Mirzaka, Garda Siray, Rohany Baba Paktika: Barmal, Dila Wa Khushamand, Gomal, Giyan, Jani Khel, Mata Khan, Nika (Naka), Omna, Surobi, Sar Rawzah, Sharan, Turwo, Urgoon, Wazakhwah, Wormamay, Yahya Khel, Yosuf Khel, Zarghun Shahr (auch Khairkot), Ziruk sowie die vier temporären Distrikte Shakeen, Bak Khil, Charbaran, Shakhil Abad Quellen ● NPS - Naval Postgraduate School (n.dd): Eastern Afghanistan, https://nps.edu/web/ccs/eastern-afghanistan, Zugriff 20.1.2023; ● NSIA - National Statistic and Information Authority [Afghanistan] (4.2022): Estimated Population of Afghanistan 2022-2023, liegt im Archiv er Staatendokumentation auf, Zugriff 20.1.2023; ● STDOK-OSIF - OSIF (Open Source Information)-Projekt der Staatendokumentation [Österreich] (8.9.2023d): Karte: Ostafghanistan, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, https://cloud. staatendokumentation.at/index.php/apps/files/?dir=coi-cms-archive/9c/b3&fileid=04649135o, Zugriff 26.9.2023; Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen Letzte Änderung 2023-09-18 16:20 2022 Am 19.1.2022 wurden ein Kommandeur der Taliban, sein Sohn und drei Zivilisten im Osten der Provinz Kunar erschossen (KP 19.1.2022; vgl. RW 20.1.2022).Am 19.1.2022 wurden ein Kommandeur der Taliban, sein Sohn und drei Zivilisten im Osten der Provinz Kunar erschossen (KP 19.1.2022; vergleiche RW 20.1.2022). Bei zwei Luftangriffen der pakistanischen Streitkräfte entlang der Grenze zu Afghanistan wurden am 16.4.2022 in den Provinzen Kunar und Khost mindestens 47 Menschen getötet und 22 verletzt, hauptsächlich Frauen und Kinder (AOAV 26.4.2022; vgl.AJ 17.4.2022). Am 20.6.2022 wurden in Nangarhar zwei Zivilisten getötet und 23 verletzt, als ein Fahrzeug, das einen Taliban-Distriktvertreter transportierte, auf einem belebten Markt explodierte. Fünf Taliban-Mitglieder wurden ebenfalls verletzt (AOAV 22.6.2022; vgl. RFE/RL 20.6.2022).Am 20.6.2022 wurden in Nangarhar zwei Zivilisten getötet und 23 verletzt, als ein Fahrzeug, das einen Taliban-Distriktvertreter transportierte, auf einem belebten Markt explodierte. Fünf Taliban-Mitglieder wurden ebenfalls verletzt (AOAV 22.6.2022; vergleiche RFE/RL 20.6.2022). Am 22.6.2022 ereignete sich in den Provinzen Paktika und Khost ein Erdbeben der Stärke 5,9, das schätzungsweise 770 Todesopfer und etwa 1.500 Verletzte forderte (USAID 28.6.2022; vgl. WHO 3.7.2022a).Am 22.6.2022 ereignete sich in den Provinzen Paktika und Khost ein Erdbeben der Stärke 5,9, das schätzungsweise 770 Todesopfer und etwa 1.500 Verletzte forderte (USAID 28.6.2022; vergleiche WHO 3.7.2022a). Am 2.7.2022 explodierte in Nangarhar eine Granate in einem islamischen Seminar, es wurden mindestens acht Personen verletzt (ANI 4.7.2022). Im August wurde von Zusammenstößen zwischen den Taliban und der National Resistance Front (NRF) in Khost (8am 13.8.2022) und Kapisa (AaNe 24.8.2022) berichtet. Am 10.10.2022 kam es in der Hauptstadt von Laghman zu einem Angriff auf Sicherheitskräfte der Taliban, bei denen auch Zivilisten verletzt wurden (UNGA 7.12.2022; vgl. Afintl 11.10.2022b).Am 10.10.2022 kam es in der Hauptstadt von Laghman zu einem Angriff auf Sicherheitskräfte der Taliban, bei denen auch Zivilisten verletzt wurden (UNGA 7.12.2022; vergleiche Afintl 11.10.2022b). Am 6.12.2022 ereignete sich in der Stadt Jalalabad in Nangarhar eine Explosion, bei der bis zu zehn Zivilisten verletzt wurden (Afintl 6.12.2022; vgl. Bakhtar 6.12.2022).Am 6.12.2022 ereignete sich in der Stadt Jalalabad in Nangarhar eine Explosion, bei der bis zu zehn Zivilisten verletzt wurden (Afintl 6.12.2022; vergleiche Bakhtar 6.12.2022). 2023 Die NRF behauptete, am 24.1.2023 in der Provinz Kapisa drei Taliban-Kämpfer getötet und zwei weitere verletzt zu haben (BAMF 30.6.2023; vgl. 8am 25.1.2023).Die NRF behauptete, am 24.1.2023 in der Provinz Kapisa drei Taliban-Kämpfer getötet und zwei weitere verletzt zu haben (BAMF 30.6.2023; vergleiche 8am 25.1.2023). Die AFF gab bekannt, dass drei Taliban-Mitglieder getötet und vier weitere verwundet wurden, nachdem sie am 8.5.2023 einen Raketenangriff auf das Gouverneursbüro der Taliban in Mahmud-i-Raqi, der Hauptstadt der Provinz Kapisa, verübt hatten (Afintl 10.5.2023; vgl. 8am 9.5.2023). Ein Sprecher der Taliban in Kapisa wies jedoch die Behauptungen der AFF zurück (Afintl 10.5.2023).Die AFF gab bekannt, dass drei Taliban-Mitglieder getötet und vier weitere verwundet wurden, nachdem sie am 8.5.2023 einen Raketenangriff auf das Gouverneursbüro der Taliban in Mahmud-i-Raqi, der Hauptstadt der Provinz Kapisa, verübt hatten (Afintl 10.5.2023; vergleiche 8am 9.5.2023). Ein Sprecher der Taliban in Kapisa wies jedoch die Behauptungen der AFF zurück (Afintl 10.5.2023). Quellen ● 8am - Hasht-e Sobh (13.8.2022): Taliban Arrests 20 Civilians in Baghlan Province, https://8am.me dia/eng/taliban-arrests-20-civilians-in-baghlan-province, Zugriff 17.1.2023; ● 8am - Hasht-e Sobh (25.1.2023): 3 Taliban Members Killed in Kapisa, Claims NRF, https://8am.me dia/eng/3-taliban-members-killed-in-kapisa-claims-nrf, Zugriff 4.8.2023; ● 8am - Hasht-e Sobh (9.5.2023): Missile Attack on Taliban Governor’s Office in Kapisa Province, Leaves Three Fighters Dead, https://8am.media/eng/missile-attack-on-taliban-governors-office-i n-kapisa-province-leaves-three-fighters-dead, Zugriff 8.8.2023; ● AJ - Al Jazeera (17.4.2022): At least 47 dead in Afghanistan after Pakistan attacks: Officials, https:// www.aljazeera.com/news/2022/4/17/afghanistan-death-toll-in-pakistan-strikes-rises-to-47-official, Zugriff 22.12.2022; ● ANI - Asian News International (4.7.2022): Taliban convoy attacked in Afghanistan, 1 assailant killed, https://theprint.in/world/taliban-convoy-attacked-in-afghanistan-1-assailant-killed/1023842, Zugriff 17.1.2023; ● AOAV - Action on Armed Violence (26.4.2022): Pakistani airstrike leaves 47 civilians dead, 22 injured in Afghanistan’s Khost and Kunar provinces - AOAV, https://aoav.org.uk/2022/pakistani-airstrike-leaves-47-civilians-dead-and-22-injured-in-afghanistans-khost-and-kunar-provinces, Zugriff 22.12.2022; ● AOAV - Action on Armed Violence (22.6.2022): 2 killed and 28 injured in car explosion in busy Nangarhar market – latest in series of explosive attacks, https://reliefweb.int/report/afghanistan/2-killed-and-28-injured-car-explosion-busy-nangarhar-market-latest-series-explosive-attacks, Zugriff 22.12.2022; ● Aamaj - Aamaj News (24.8.2022): Six Taliban fighters killed and wounded as a result of the NRF forces attack on their outpost in Kapisa, https://aamajnews24.com/kapisa-22, Zugriff 17.1.2023; ● Afintl - Afghanistan International (11.10.2022b): Two Taliban Members Killed in Roadside Explosion in Laghman, https://www.afintl.com/en/202210113514, Zugriff 12.1.2023; ● Afintl -Afghanistan International (6.12.2022): Explosion Reported in Exchange Market of Nangarhar Province, https://www.afintl.com/en/202212064415, Zugriff 17.1.2023; ● Afintl -Afghanistan International (10.5.2023): Killed 3 Taliban Members in RocketAttack on Taliban’s Governor Office, Says AFF, https://www.afintl.com/en/202305102935, Zugriff 8.8.2023; ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.6.2023): Briefing Notes Zusammenfassung: Afghanistan - Januar bis Juni 2023, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetchcsui /-28862213/Deutschland%2E_Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_ _Briefing_Notes_Zusammenfassung_%E2%80%93_Afghanistan%2C_Januar_bis_Juni_2023%2C_30%2E06.2023.pdf?nodeid=28862430&vernum=-2, Zugriff 4.8.2023; ● Bakhtar - Bakhtar News Agency (6.12.2022): An explosion Hits Jalalabad center of Nangarhar Bakhtar News Agency, https://bakhtarnews.af/en/an-explosion-hits-jalalabad-center-of-nangarhar, Zugriff 17.1.2023; ● KP - Khaama Press (19.1.2022): Six people including IEA local commander killed in gunfire - The Khaama Press News Agency, https://www.khaama.com/six-people-including-iea-local-command er-killed-in-gunfire-8978756, Zugriff 22.12.2022; ● RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (20.6.2022): Two Killed, Almost 30 Wounded In Afghan Market Attack Amid Spate Of Attacks, https://gandhara.rferl.org/a/afghanistan-nangarhar-marke t-bombibg/31906369.html, Zugriff 22.12.2022; ● RW - Republicworld.com (20.1.2022): Afghanistan: Taliban commander and his son among six killed in eastern Kunar province, https://www.republicworld.com/world-news/rest-of-the-world-new s/afghanistan-taliban-commander-and-his-son-among-six-killed-in-eastern-kunar-province-artic leshow.html, Zugriff 22.12.2022; ● UNGA - United Nations General Assembly (7.12.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084394/N2273222.pdf, Zugriff 12.1.2023; ● USAID - United States Agency for International Development [USA] (28.6.2022): Afghanistan – Complex Emergency, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075304/2022-06-28_USG_Afghanistan_ Complex_Emergency_Fact_Sheet_8.pdf, Zugriff 22.12.2022; ● WHO - World Health Organization (3.7.2022a): Afghanistan: Earthquake in Paktika and Khost, https://reliefweb.int/attachments/9514c8cf-f9d1-42ef-9f55-3ab77bb307c5/WHO_HCC%20Sitrep %238_Earthquake_AFG_3JUL2022.pdf, Zugriff 22.12.2022; Taliban Letzte Änderung 2023-03-21 08:01 Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.8.2022; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022). Nach der US-geführten Invasion, mit der das ursprüngliche Regime 2001 gestürzt wurde, gruppierten sich die Taliban jenseits der Grenze in Pakistan neu und begannen weniger als zehn Jahre nach ihrem Sturz mit der Rückeroberung von Gebieten (CFR 17.8.2022). Nachdem die Vereinigten Staaten ihre verbleibenden Truppen im August 2021 aus Afghanistan abzogen, eroberten die Taliban mit einer raschen Offensive die Macht in Afghanistan (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a). Am 15.8.2021 floh der bisherige afghanische Präsident Ashraf Ghani aus Afghanistan und die Taliban nahmen Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (BBC 15.8.2022; vgl. AI 29.3.2022).Nach der US-geführten Invasion, mit der das ursprüngliche Regime 2001 gestürzt wurde, gruppierten sich die Taliban jenseits der Grenze in Pakistan neu und begannen weniger als zehn Jahre nach ihrem Sturz mit der Rückeroberung von Gebieten (CFR 17.8.2022). Nachdem die Vereinigten Staaten ihre verbleibenden Truppen im August 2021 aus Afghanistan abzogen, eroberten die Taliban mit einer raschen Offensive die Macht in Afghanistan (CFR 17.8.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022a). Am 15.8.2021 floh der bisherige afghanische Präsident Ashraf Ghani aus Afghanistan und die Taliban nahmen Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (BBC 15.8.2022; vergleiche AI 29.3.2022). Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vgl. Rehman A./PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. CFR 17.8.2022, Rehman A./PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität’ in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022a; vgl. Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a).Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vergleiche Rehman A./PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche CFR 17.8.2022, Rehman A./PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität’ in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022a; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a). Vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 unterstand die militärische Befehlskette der Kommission für militärische Angelegenheiten der Taliban. Diese Einrichtung wurde von MullahYaqoob, der 2020 zum Leiter der militärischen Operationen der Taliban ernannt wurde, sowie Sirajuddin Haqqani, dem Anführer des Haqqani-Netzwerks, dominiert (EUAA 8.2022a, RFE/RL 6.8.2021). Die Kommission für militärische Angelegenheiten funktionierte ähnlich wie ein Ministerium, mit „Vertretern auf Zonen-, Provinz- und Distriktebene“ (VOA 5.9.2021; vgl. EUAA 8.2022a).Vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 unterstand die militärische Befehlskette der Kommission für militärische Angelegenheiten der Taliban. Diese Einrichtung wurde von MullahYaqoob, der 2020 zum Leiter der militärischen Operationen der Taliban ernannt wurde, sowie Sirajuddin Haqqani, dem Anführer des Haqqani-Netzwerks, dominiert (EUAA 8.2022a, RFE/RL 6.8.2021). Die Kommission für militärische Angelegenheiten funktionierte ähnlich wie ein Ministerium, mit „Vertretern auf Zonen-, Provinz- und Distriktebene“ (VOA 5.9.2021; vergleiche EUAA 8.2022a). In der Befehlskette von der untersten Ebene aufwärts untersteht jeder Taliban-Befehlshaber auf Distriktebene einem Provinzkommando. Drei oder mehr Provinzkommandos bilden Berichten zufolge einen von sieben regionalen „Kreisen“. Diese „Kreise“ werden von zwei stellvertretenden Leitern der Kommission für militärische Angelegenheiten beaufsichtigt, von denen einer für die „westliche Zone“ der militärischen Führung der Taliban (die 21 Provinzen umfasst) und der andere für die „östliche Zone“ (13 Provinzen) zuständig war (RFE/RL 6.8.2021; vgl. EUAA 8.2022a). Nach Einschätzung des United States Institute of Peace (USIP) wurde diese Aufteilung der Zuständigkeiten für militärische Angelegenheiten zwischen Yaqoob und Haqqani offenbar durch ihre jeweilige Ernennung zum Innen- und Verteidigungsminister der Taliban im September 2021 gefestigt (USIP 9.9.2021; vgl. EUAA 8.2022a).In der Befehlskette von der untersten Ebene aufwärts untersteht jeder Taliban-Befehlshaber auf Distriktebene einem Provinzkommando. Drei oder mehr Provinzkommandos bilden Berichten zufolge einen von sieben regionalen „Kreisen“. Diese „Kreise“ werden von zwei stellvertretenden Leitern der Kommission für militärische Angelegenheiten beaufsichtigt, von denen einer für die „westliche Zone“ der militärischen Führung der Taliban (die 21 Provinzen umfasst) und der andere für die „östliche Zone“ (13 Provinzen) zuständig war (RFE/RL 6.8.2021; vergleiche EUAA 8.2022a). Nach Einschätzung des United States Institute of Peace (USIP) wurde diese Aufteilung der Zuständigkeiten für militärische Angelegenheiten zwischen Yaqoob und Haqqani offenbar durch ihre jeweilige Ernennung zum Innen- und Verteidigungsminister der Taliban im September 2021 gefestigt (USIP 9.9.2021; vergleiche EUAA 8.2022a). Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von „einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln (EUAA 8.2022a; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022a; vgl. DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022a; vgl. REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbeAngelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022a; vgl. DW 11.10.2021).Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von „einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln (EUAA 8.2022a; vergleiche NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022a; vergleiche DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022a; vergleiche REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbeAngelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022a; vergleiche DW 11.10.2021). Quellen ● AI - Amnesty International (29.3.2022): Afghanistan 2021, https://www.amnesty.org/en/location/as ia-and-the-pacific/south-asia/afghanistan/report-afghanistan, Zugriff 9.1.2023; ● ASP - American Security Project (1.9.2020): The Haqqani Network: The Shadow Group Supporting the Taliban’s Operations, https://www.jstor.org/stable/resrep26605?seq=3#metadata_info_tab_c ontents, Zugriff 22.12.2022; ● Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (7.7.2022a): Akhundzadah, Hibatullah Mullah, http://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=3523&task=vi ew&total=725&start=56&Itemid=2, Zugriff 9.1.2023; ● BBC - British Broadcasting Corporation (15.8.2022): Former Afghan presidents mark anniversary of Taliban rule, https://www.bbc.com/news/world-asia-62544867, Zugriff 9.1.2023; ● CFR - Council on Foreign Relations (17.8.2022): The Taliban in Afghanistan, https://www.cfr.org/ backgrounder/taliban-afghanistan, Zugriff 19.12.2022; ● DT - Daily Times (7.5.2022): Taliban Heading Towards an Inhouse Fight - Daily Times, https: //dailytimes.com.pk/930439/taliban-heading-towards-an-inhouse-fight, Zugriff 10.1.2023; ● DW - Deutsche Welle (11.10.2021): What will the Taliban do without an enemy to fight?, https://www.dw.com/en/afghanistan-what-will-the-taliban-do-without-an-enemy-to-fight/a-59467732, Zugriff 9.1.2023; ● EER - European Eye on Radicalization (10.2022): Taliban: Structure, Strategy, Agenda, and the International Terrorism Threat, https://eeradicalization.com/wp-content/uploads/2022/10/Taliban -Report-by-Ajmal-Souhail-final.pdf, Zugriff 9.1.2023; ● EUAA - European Union Agency for Asylum (8.2022a): Afghanistan Security Situation, https://coi. euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_08_EUAA_COI_Report_Afghanistan_Security_sit uation.pdf, Zugriff 9.1.2023; ● FR24 - France 24 (21.8.2021): The Haqqani network: Afghanistan’s most feared militants, https: //www.france24.com/en/live-news/20210821-the-haqqani-network-afghanistan-s-most-feared-mil itants, Zugriff 22.12.2022; ● NI - Newsline Institute (24.11.2021): Security and Governance in the Taliban

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