Vm §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 04.03.2024 am Flughafen Wien-Schwechat im Zuge einer Identitätsfeststellung
G) durch Organe der Bundespolizei, bei welcher er sich nicht ausweisen konnte, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 04.03.2024 am Flughafen Wien-Schwechat im Zuge einer Identitätsfeststellung
Paragraph 12 a, Grenzkontrollgesetz (GrekoG) durch Organe der Bundespolizei, bei welcher er sich nicht ausweisen konnte, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Folgetag gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aus dem Bundesstaat Haryana stamme und die Sprache Hindi spreche. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Hindus und Volksgruppe der Rajputen an. Im Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer neun Jahre die Grundschule besucht. Er habe zuletzt als Kellner gearbeitet. In Indien würden die Eltern, der Bruder und die beiden Schwestern des Beschwerdeführers leben. Er habe Indien legal mit einem Reisepass verlassen, welchen er am Flug nach Wien vernichtet habe. Zu seinem Ausreisegrund führte er an, dass er als Kellner in einem Hotel gearbeitet habe und aus Versehen Wasser auf einen Gast geschüttet habe. Dieser Gast heiße Ram Kumar und sei ein Gangster und sehr gefährlich. Er habe den Beschwerdeführer mit dem Umbringen bedroht. Aus diesem Grund habe er Indien verlassen. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben. 2. Nachdem die Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet nicht gestattet worden war, wurde er am 12.03.2024 im Rahmen eines Flughafenverfahrens
G 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu Protokoll, dass er aus dem Bundesstaat Haryana stamme. Er habe dort mit seinen Eltern und seinem Bruder im elterlichen Eigentumshaus gelebt. Seine verheirateten Schwestern seien bereits ausgezogen. Es bestehe Kontakt und es gehe der Familie gut. Seine Familie arbeite selbständig als Schrotthändler. Der Beschwerdeführer habe neun Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Kellner gearbeitet. Er sei gesund.2. Nachdem die Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet nicht gestattet worden war, wurde er am 12.03.2024 im Rahmen eines Flughafenverfahrens
Paragraphen 31, ff AsylG 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu Protokoll, dass er aus dem Bundesstaat Haryana stamme. Er habe dort mit seinen Eltern und seinem Bruder im elterlichen Eigentumshaus gelebt. Seine verheirateten Schwestern seien bereits ausgezogen. Es bestehe Kontakt und es gehe der Familie gut. Seine Familie arbeite selbständig als Schrotthändler. Der Beschwerdeführer habe neun Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Kellner gearbeitet. Er sei gesund. Der Beschwerdeführer habe vor ca. einem Monat seine Arbeit gekündigt. Es seien damals Gäste im Gasthaus gewesen, die Alkohol konsumiert hätten. Als er ihnen Essen servieren habe wollen, sei das Essen auf die Gäste gefallen. Sie hätten daraufhin begonnen, ihn zu schlagen. Dann sei er von dort weggegangen. Am nächsten Tag in der Früh habe er gekündigt. Diese Gäste habe er das erste Mal im Lokal gesehen. Es seien vier Männer gewesen. Er wisse, dass einer von ihnen Ram Kumar heiße, weil er das aus deren Unterhaltung herausgehört habe. Das Essen sei auf zwei Gäste gefallen und der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er es gleich saubermachen werde, woraufhin alle vier ihn sofort geschlagen hätten. Es sei zehn Uhr abends gewesen und es sei der einzige besetzte Tisch gewesen. Seine zwei Kollegen seien in der Küche gewesen. Sie hätten ihn aus der Situation befreit und somit diesen Streit aufgelöst. Die Gäste seien dann gegangen und hätten ihm gedroht, dass sie ihn morgen treffen würden. Es habe ca. fünf bis sieben Minuten gedauert, bis seine Kollegen gekommen seien. Der Beschwerdeführer habe keine Verletzungen erlitten. Er sei nur geohrfeigt und geschlagen worden. Er habe keine Anzeige erstattet, weil ihm gedroht worden sie, ihn umzubringen, wenn er zur Polizei gehe. Diese Personen seien auch zwei Mal bei ihm zuhause gewesen. Sie seien aus derselben Stadt gewesen. Er habe sie wiedererkannt, er habe sie schon einmal gesehen. Er habe sie am nächsten Tag wieder gesehen, als sie zu ihm nach Hause gekommen seien und ihn mit dem Umbringen bedroht hätten. Er wisse nicht, wie sie ihn gefunden hätten, aber wahrscheinlich hätten sie sich durchgefragt. Als die Personen gekommen seien, seien der Beschwerdeführer und seine Mutter anwesend gewesen. Es seien drei von den vier Personen gekommen. Das sei zwischen acht und neun Uhr vormittags gewesen. Sie hätten nur seine Mutter angetroffen, hätten nach ihm gefragt und gesagt, dass sie ihn umbringen würden und sie ihnen sagen solle, wo er sei. Seine Mutter habe nichts gesagt und die Personen seien wieder gegangen. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt bei Freunden auf dem Bazar gewesen. Er habe – auf Vorhalt – nie gesagt, dass er zuhause gewesen sei. Er wisse nicht, an welchem Tag das passiert sei. Es sei im Dezember 2023 gewesen. Auf Vorhalt seiner vorherigen Aussage, dass sich der Vorfall im Lokal vor einem Monat ereignet habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass das stimme. Sie seien im ersten oder zweiten Monat dieses Jahres zu ihm nach Hause gekommen. Er könne sich nicht genau erinnern. Es werde wahrscheinlich im ersten Monat des Jahres gewesen sein. Sie hätten es nicht den Behörden gemeldet. Der Beschwerdeführer sei deswegen in Indien in Gefahr. Sie würden ihn umbringen, wenn er nach Indien zurückkehre. Seine Familie sei vor vier bis fünf Tagen ein zweites Mal bedroht worden. Die Personen hätten gesagt, dass sie den Beschwerdeführer umbringen würden, wenn sie ihn finden. Der Beschwerdeführer habe beim Vorfall im Lokal ebenso zugeschlagen. Er sei mit dem Umbringen bedroht worden, weil er zurückgeschlagen habe. Danach habe er persönlich diese Personen nicht mehr gesehen. 3. Am 19.03.2024 erteilte das UNHCR dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
G 2005 die Zustimmung zur Abweisung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz, da das Vorbringen als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.3. Am 19.03.2024 erteilte das UNHCR dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005 die Zustimmung zur Abweisung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz, da das Vorbringen als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne. 4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Vm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde
G 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). 4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe offensichtlich nicht den Tatsachen entsprochen hätten. Diese Ansicht der Behörde teile auch das UNHCR. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass eine Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
G an dem Umstand scheitere, dass sich der Beschwerdeführer nicht im Bundesgebiet aufhalte.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe offensichtlich nicht den Tatsachen entsprochen hätten. Diese Ansicht der Behörde teile auch das UNHCR. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass eine Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 57, AsylG an dem Umstand scheitere, dass sich der Beschwerdeführer nicht im Bundesgebiet aufhalte.
G 2005 nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.In der Erstaufnahmestelle am Flughafen ist die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Nach Abs. 2 leg.cit. darf die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.Nach Absatz 2, leg.cit. darf die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Absatz eins und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (Paragraph 4,) durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe droht, zumal die Fluchtgründe des Beschwerdeführers – wie vorhin unter Punkt 2.1. ausführlich dargestellt – nicht glaubhaft waren. Auch aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage im Heimatland des Beschwerdeführers ergaben sich keine Hinweise auf eine GFK-relevante Verfolgungsgefahr. Im gesamten Ermittlungsverfahren ist somit „kein begründeter Hinweis“ im Sinne des § 33 Abs. 1 AsylG 2005 hervorgekommen, aus welchem den Beschwerdeführern der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Im gesamten Ermittlungsverfahren ist somit „kein begründeter Hinweis“ im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, AsylG 2005 hervorgekommen, aus welchem den Beschwerdeführern der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mit weiteren Nachweisen).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mit weiteren Nachweisen).
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 08.09.2016, Zl. 2016/20/0063).
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 08.09.2016, Zl. 2016/20/0063). Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffende Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubhaft, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erkannt werden kann.Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffende Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubhaft, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 erkannt werden kann. Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der sein gesamtes Leben in Indien verbracht hat und dort versorgt war, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und verfügt über eine schulische Bildung sowie Arbeitserfahrung. Er verfügt über soziale Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Im Gegenteil kann der Beschwerdeführer in sein Elternhaus zurückkehren und erneut einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG 2005 nicht.Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 bedroht wäre. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der sein gesamtes Leben in Indien verbracht hat und dort versorgt war, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und verfügt über eine schulische Bildung sowie Arbeitserfahrung. Er verfügt über soziale Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Im Gegenteil kann der Beschwerdeführer in sein Elternhaus zurückkehren und erneut einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 nicht. Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre, ist die durch das Bundesamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 bedroht wäre, ist die durch das Bundesamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden. 3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
G 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
G 2005 ist bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Bedingungen die Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz von Amts wegen oder auf Antrag an im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige zu erteilen.
Paragraph 57, AsylG 2005 ist bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Bedingungen die Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz von Amts wegen oder auf Antrag an im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige zu erteilen. Der Beschwerdeführer befindet sich im Stande der Zurückweisung im Sondertransit des Flughafens Wien-Schwechat. Da ihm eine Einreise nicht gestattet wurde, scheitert eine Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
G 2005 bereits am Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht im Bundesgebiet aufhält. Da
G 2005 im Flughafenverfahren über die aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem 8. Hauptstück nicht abzusprechen ist, kommt auch eine Prüfung
2 BFA-VG nicht in Betracht.Der Beschwerdeführer befindet sich im Stande der Zurückweisung im Sondertransit des Flughafens Wien-Schwechat. Da ihm eine Einreise nicht gestattet wurde, scheitert eine Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 57, AsylG 2005 bereits am Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht im Bundesgebiet aufhält. Da
Paragraph 33, Absatz 5, AsylG 2005 im Flughafenverfahren über die aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem 8. Hauptstück nicht abzusprechen ist, kommt auch eine Prüfung
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG nicht in Betracht. 3.4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Die Voraussetzung für ein Absehen von der Verhandlung
7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren, in welchem dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt wurde, erhoben und ist weiterhin aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Auch wird in der Beschwerde kein dem Ermittlungsverfahren entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt substantiiert behauptet bzw. die Beweiswürdigung der belangten Behörde substantiiert bestritten und ist die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht zur Klärung einer Rechtsfrage notwendig.Die Voraussetzung für ein Absehen von der Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren, in welchem dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt wurde, erhoben und ist weiterhin aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Auch wird in der Beschwerde kein dem Ermittlungsverfahren entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt substantiiert behauptet bzw. die Beweiswürdigung der belangten Behörde substantiiert bestritten und ist die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht zur Klärung einer Rechtsfrage notwendig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W169.2289055.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.