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{'item': 'W175 2256732-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2024 GeschäftszahlW175 2256732-2 Spruch, W175 2256732-2/2E beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

Art. 132Abs.

1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,1.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, 2.

Art. 132Abs.

1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,2.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat, 3.

Art. 132Abs.

2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, und3.

Artikel 132

, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, und 4.

Art. 132Abs.

5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.4.

Artikel 132

, Absatz 5, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten: „Sachliche Zuständigkeit im Inland § 5

(1)Den Landespolizeidirektionen obliegtParagraph 5,
(1)Den Landespolizeidirektionen obliegt
  1. die Besorgung der Fremdenpolizei (§ 2 Abs. 2);
  2. die Besorgung der Fremdenpolizei (Paragraph 2, Absatz 2,);
  3. die Besorgung folgender Visaangelegenheiten: a. die Verlängerung von Visa gemäß § 11b Abs. 2 oder Art. 33 Visakodex;a. die Verlängerung von Visa gemäß Paragraph 11 b, Absatz 2, oder Artikel 33, Visakodex; b. die Erteilung von Visa gemäß § 22a nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres;b. die Erteilung von Visa gemäß Paragraph 22 a, nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres; c. die Erteilung von Visa an der Außengrenze gemäß Abs. 2 nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres;c. die Erteilung von Visa an der Außengrenze gemäß Absatz 2, nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres; d. die Annullierung von Visa; soweit es sich um nationale Visa handelt, nur jener, die von Österreich erteilt wurden; e. die Erteilung von Visa gemäß § 20 Abs. 1 Z 10 im Inland;e. die Erteilung von Visa gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 10, im Inland;
  4. die Führung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz;
  5. die Verhängung von Verwaltungsstrafen nach § 112 und
  6. die Verhängung von Verwaltungsstrafen nach Paragraph 112, und
  7. die Vorschreibung von Kosten nach § 113.
  8. die Vorschreibung von Kosten nach Paragraph 113, […] Beschwerden § 9
(1)Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen entscheiden, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Verwaltungsgerichte der Länder.Paragraph 9,
(1)Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen entscheiden, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Verwaltungsgerichte der Länder.
(2)Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(3)Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(4)Über Beschwerden gegen Entscheidungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(4)Über Beschwerden gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(5)Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht. Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art 9 Abs. 1 erster Satz und Art 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller. […]
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben. […]
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für die Entscheidungenüber die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§2 Abs. 4 Z13a) ist Art 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für die Entscheidungenüber die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (§2 Absatz 4, Z13a) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Verfahren vor den Landespolizeidirektionen in Visaangelegenheiten gemäß § 5 Abs. 1 Z 2Verfahren vor den Landespolizeidirektionen in Visaangelegenheiten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 § 11b
(1)§ 11 Abs. 1, 2, 4 und 6 bis 9 gelten sinngemäß in Verfahren vor den Landespolizeidirektionen in Visaangelegenheiten gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 mit der Maßgabe, dass bei Erteilung oder Verlängerung eines Visums die Zustellung durch Übergabe an den Empfänger in der Landespolizeidirektion erfolgt.Paragraph 11 b,
(1)Paragraph 11, Absatz eins, 2, 4 und 6 bis 9 gelten sinngemäß in Verfahren vor den Landespolizeidirektionen in Visaangelegenheiten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, mit der Maßgabe, dass bei Erteilung oder Verlängerung eines Visums die Zustellung durch Übergabe an den Empfänger in der Landespolizeidirektion erfolgt.
(2)Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 4 Z 17a) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums für Saisoniers bei der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion im Inland einzubringen. Dem Verlängerungsantrag ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 stattzugeben.
(2)Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums für Saisoniers bei der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion im Inland einzubringen. Dem Verlängerungsantrag ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 24, stattzugeben.
(3)Anträge auf Erteilung eines Visums für Praktikanten (§ 20 Abs. 1 Z 10) können von Drittstaatsangehörigen während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet auf der Grundlage eines von Österreich erteilten Visums D oder Aufenthaltstitels bei der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion im Inland eingebracht werden. Dem Antrag ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 stattzugeben, sofern kein gültiges Visum gemäß § 20 Abs. 1 Z 10 vorliegt.
(3)Anträge auf Erteilung eines Visums für Praktikanten (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 10,) können von Drittstaatsangehörigen während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet auf der Grundlage eines von Österreich erteilten Visums D oder Aufenthaltstitels bei der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion im Inland eingebracht werden. Dem Antrag ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 24, stattzugeben, sofern kein gültiges Visum gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 10, vorliegt. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze - AVG 1991 idgF lauten: „§ 6
(1)Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
(2)Durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden. Fristen § 32
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Paragraph 32,
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2)Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. § 33
(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Paragraph 33,
(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2)Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3)Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(3)Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4)Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) idgF der Verordnung (EU) 2019/1155 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) idgF der Verordnung (EU) 2019/1155 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 lauten wie folgt: Annullierung und Aufhebung eines Visums Art. 34
(1)Ein Visum wird annulliert, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für seine Erteilung zum Ausstellungszeitpunkt nicht erfüllt waren, insbesondere wenn es ernsthafte Gründe zu der Annahme gibt, dass das Visum durch arglistige Täuschung erlangt wurde. Das Visum wird grundsätzlich von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der es erteilt hat, annulliert. Das Visum kann von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats annulliert werden; in diesem Fall sind die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, zu unterrichten. Artikel 34,
(1)Ein Visum wird annulliert, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für seine Erteilung zum Ausstellungszeitpunkt nicht erfüllt waren, insbesondere wenn es ernsthafte Gründe zu der Annahme gibt, dass das Visum durch arglistige Täuschung erlangt wurde. Das Visum wird grundsätzlich von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der es erteilt hat, annulliert. Das Visum kann von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats annulliert werden; in diesem Fall sind die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, zu unterrichten.
(2)Ein Visum wird aufgehoben, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums nicht mehr erfüllt sind. Das Visum wird grundsätzlich von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der es erteilt hat, aufgehoben. Das Visum kann von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats aufgehoben werden; in diesem Fall sind die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, zu unterrichten.
(3)Ein Visum kann auf Ersuchen des Visuminhabers aufgehoben werden. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, sind von der Aufhebung in Kenntnis zu setzen.
(4)Hat der Visuminhaber an der Grenze einen oder mehrere der Belege nach Artikel 14 Absatz 3 nicht vorgelegt, so zieht dies nicht automatisch eine Entscheidung zur Annullierung oder Aufhebung des Visums nach sich.
(5)Wird ein Visum annulliert oder aufgehoben, so wird ein Stempel mit den Worten "ANNULLIERT" oder "AUFGEHOBEN" aufgebracht und das optisch variable Merkmal der Visummarke, das Sicherheitsmerkmal "Kippeffekt" sowie der Begriff "Visum" werden durch Durchstreichen ungültig gemacht.
(6)Die Entscheidung über die Annullierung oder Aufhebung eines Visums und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(6)Die Entscheidung über die Annullierung oder Aufhebung eines Visums und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.
(7)Ein Visuminhaber, dessen Visum annulliert oder aufgehoben wurde, steht ein Rechtsmittel zu, es sei denn, das Visum wurde gemäß Absatz 3 auf Ersuchen des Visuminhabers aufgehoben. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der über die Annullierung oder Aufhebung befunden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(7)Ein Visuminhaber, dessen Visum annulliert oder aufgehoben wurde, steht ein Rechtsmittel zu, es sei denn, das Visum wurde gemäß Absatz 3 auf Ersuchen des Visuminhabers aufgehoben. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der über die Annullierung oder Aufhebung befunden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs.
(8)Gemäß Artikel 13 der VIS-Verordnung sind die Daten zu annullierten oder aufgehobenen Visa in das VIS einzugeben." Gemäß Art. 32 Abs. 3 zweiter Satz Visakodex sind die Rechtsmittel in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Aus diesem Verweis auf die nationalen Rechtsvorschriften folgt, dass die Zulässigkeit einer Beschwerde nach österreichischem Recht zu beurteilen ist. In diesem Sinn verweist auch § 11 Abs. 5 FPG für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen auf § 33 AVG und sieht nur für die Wochenend- und Feiertagsregelungen die Maßgeblichkeit der Rechtslage im Empfangsstaat vor. Die Berechnung der vierwöchigen Beschwerdefrist hat daher nach den §§ 32 und 33 AVG zu erfolgen. Gemäß Artikel 32, Absatz 3, zweiter Satz Visakodex sind die Rechtsmittel in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Aus diesem Verweis auf die nationalen Rechtsvorschriften folgt, dass die Zulässigkeit einer Beschwerde nach österreichischem Recht zu beurteilen ist. In diesem Sinn verweist auch Paragraph 11, Absatz 5, FPG für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen auf Paragraph 33, AVG und sieht nur für die Wochenend- und Feiertagsregelungen die Maßgeblichkeit der Rechtslage im Empfangsstaat vor. Die Berechnung der vierwöchigen Beschwerdefrist hat daher nach den Paragraphen 32 und 33 AVG zu erfolgen. Gemäß § 7 Abs. 4
  1. Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4,
  2. Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Gemäß § 12 VwGVG sind die Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen. Als solche Schriftsätze sind (ua. auch) sämtliche an das Verwaltungsgericht herangetragene Beschwerden - ausgenommen jene, die die in § 12 VwGVG ausdrücklich angeführten Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG betreffen - anzusehen (s. VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).Gemäß Paragraph 12, VwGVG sind die Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen. Als solche Schriftsätze sind (ua. auch) sämtliche an das Verwaltungsgericht herangetragene Beschwerden - ausgenommen jene, die die in Paragraph 12, VwGVG ausdrücklich angeführten Rechtssachen nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG betreffen - anzusehen (s. VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075). Für den Beschwerdefall ergibt sich daraus Folgendes: In der Beschwerde wird ausgeführt, dass die Annullierung des Visums keine Rechtswirkung entfalte, da das entsprechende Standardformular nicht (vollständig) angekreuzt worden sei. Aus diesem Grund liege kein Bescheid vor und werde eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erhoben. Dem BF wurde die Entscheidung über die Aufhebung seines Visums und der entsprechenden Begründung mit dem dafür vorgesehenen Standardformular ausgehändigt und mitgeteilt (Art. 34 Abs. 6 Visakodex). Ebenso erfolgte auch gemäß Art. 34 Abs. 5 Visakodex die Kennzeichnung der Aufhebung des Visums mittels Stempel im Pass des BF und wurde die Visumsmarke durchgestrichen.Dem BF wurde die Entscheidung über die Aufhebung seines Visums und der entsprechenden Begründung mit dem dafür vorgesehenen Standardformular ausgehändigt und mitgeteilt (Artikel 34, Absatz 6, Visakodex). Ebenso erfolgte auch gemäß Artikel 34, Absatz 5, Visakodex die Kennzeichnung der Aufhebung des Visums mittels Stempel im Pass des BF und wurde die Visumsmarke durchgestrichen. Dem BF ist zwar beizupflichten, dass das Standardformular nicht vollständig ausgefüllt wurde, indem die Passage „Das Visum wurde annulliert“ nicht angekreuzt wurde. Es wurde jedoch entsprechend Art. 34 Abs. 5 Visakodex ein Stempel mit den Worten "ANNULLIERT" aufgebracht sowie mehrere Merkmale des Visums durch Durchstreichen ungültig gemacht. Die normative Willensäußerung der Behörde, nämlich die Annullierung des Visums, ist somit klar erkennbar. Dem BF ist zwar beizupflichten, dass das Standardformular nicht vollständig ausgefüllt wurde, indem die Passage „Das Visum wurde annulliert“ nicht angekreuzt wurde. Es wurde jedoch entsprechend Artikel 34, Absatz 5, Visakodex ein Stempel mit den Worten "ANNULLIERT" aufgebracht sowie mehrere Merkmale des Visums durch Durchstreichen ungültig gemacht. Die normative Willensäußerung der Behörde, nämlich die Annullierung des Visums, ist somit klar erkennbar. Die Annullierung eines Visums stellt – anders als die Verweigerung der Einreise – nach höchstgerichtlicher Judikatur einen Bescheid dar (VwGH vom 24.08.2022, Ra 2020/17/0099). Sowohl aus Art. 34 Visakodex als auch aus § 9 Abs. 4 iVm § 5 Abs. 1 Z 2 lit d FPG ergibt sich, dass die Annullierung eines Visums (durch Anbringen eines entsprechenden Stempels), nicht jedoch das der Information dienende Standardformular im Anhang des Visakodex, einen Bescheid darstellt. Die Annullierung eines Visums stellt – anders als die Verweigerung der Einreise – nach höchstgerichtlicher Judikatur einen Bescheid dar (VwGH vom 24.08.2022, Ra 2020/17/0099). Sowohl aus Artikel 34, Visakodex als auch aus Paragraph 9, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, FPG ergibt sich, dass die Annullierung eines Visums (durch Anbringen eines entsprechenden Stempels), nicht jedoch das der Information dienende Standardformular im Anhang des Visakodex, einen Bescheid darstellt. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Da es sich beim Beschwerdeverfasser um eine Rechtsanwältin handelt, die für die Kenntnis des Rechts und der Rechtsprechung entsprechend verantwortlich ist, ist ein Missverständnis oder Irrtum auszuschließen, da auch in der Stellungnahme nach Verspätungsvorhalt der LPD NÖ ausdrücklich darauf bestanden wurde, dass eine Maßnahmenbeschwerde erhoben worden sei. Es liegt auch kein verbesserungsfähiger Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG vor, da ganz offenkundig die Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde intendiert war. Es ist davon auszugehen, dass Rechtsanwalt in der Lage ist, die korrekte intendierte Beschwerdebezeichnung im Hinblick auf das angefochtene Verwaltungshandeln zu wählen. Es liegt auch kein verbesserungsfähiger Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor, da ganz offenkundig die Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde intendiert war. Es ist davon auszugehen, dass Rechtsanwalt in der Lage ist, die korrekte intendierte Beschwerdebezeichnung im Hinblick auf das angefochtene Verwaltungshandeln zu wählen. Da im gegenständlichen Fall somit unzweifelhaft die Beschwerde gegen einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Annullierung des Visums gerichtet war, war folglich auch nicht mit einem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen, sondern die insofern verfehlte Beschwerde ohne weiteres zurückzuweisen (siehe dazu Hengstschläger/Leeb zu § 13 AVG, Rz 27 f).Da im gegenständlichen Fall somit unzweifelhaft die Beschwerde gegen einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Annullierung des Visums gerichtet war, war folglich auch nicht mit einem Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen, sondern die insofern verfehlte Beschwerde ohne weiteres zurückzuweisen (siehe dazu Hengstschläger/Leeb zu Paragraph 13, AVG, Rz 27 f). Der Vollständigkeit halber sei auch auszuführen, dass sich die Beschwerde zudem als verspätet erweist: Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass das Visum am 18.05.2022 annulliert und die Annullierung sohin an diesem Tag rechtswirksam erlassen wurde. Die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 1 Satz VwGVG endete sohin mit Ablauf des 15.06.
  3. Die Beschwerde langte – auch dies steht nach dem Akteninhalt außer Zweifel – am 29.06.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein und war daher schon zum Zeitpunkt des Einlangens bei der unzuständigen Stelle verspätet.Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass das Visum am 18.05.2022 annulliert und die Annullierung sohin an diesem Tag rechtswirksam erlassen wurde. Die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, 1 Satz VwGVG endete sohin mit Ablauf des 15.06.
  4. Die Beschwerde langte – auch dies steht nach dem Akteninhalt außer Zweifel – am 29.06.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein und war daher schon zum Zeitpunkt des Einlangens bei der unzuständigen Stelle verspätet. Was die Einreiseverweigerung in Zusammenhang mit der Annullierung des Visums betrifft liegt die Zuständigkeit beim örtlich zuständigen Landeverwaltungsgericht, welches auch über den Antrag der LPD NÖ auf Auferlegung des Ersatzes des Vorlageaufwandes sowie des Schriftsatzaufwandes nach der VwG-Aufwandersatzverordnung zu entscheiden hätte. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W175.2256732.2.00

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