RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2024 GeschäftszahlW185 2256735-1 Spruch, W185 2256735-1/12E BeschlusS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerha
§ 4aAsyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gegen den BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach [Griechenland] gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF
Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen den BF wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach [Griechenland] gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Griechenland, Stand 17.05.2022, wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (durch das BVwG gekürzt): [….] Schutzberechtigte Letzte Änderung: 17.05.2022 Mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Schutzberechtigte griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und verlieren damit ihr Recht auf staatliche Unterstützung. Dies gilt auch für entsprechende Leistungen bezüglich der Unterbringung. Generell sind für den Erhalt von Leistungen das Vorliegen einer Residence Permit Card (RPC), einer Steuernummer (AFM) und einer Sozialversicherungsnummer (AMKA) erforderlich (AIDA 6.2021). Residence Permit Card Nach dem Erhalt des positiven Asylbescheides kann der Asylberechtigte zwei Ansuchen einreichen: eines für die Residence Permit Card (RPC) und ein weiteres für ein Reisedokument. Die Anträge erfolgen beim Asylservice. Mit dem Asylbescheid und dem Ansuchen für die RPC kann man per E-Mail einen Fingerabdruck-Termin beantragen. Die Antwort hierauf dauert zwischen zwei Wochen und zwei Monaten, kann COVID-bedingt aber auch länger dauern. Nach Abnahme der Fingerabdrücke kann es bis zum tatsächlichen Erhalt der RPC nochmals drei bis acht Monate dauern. Die Ausstellung der RPC erfolgt durch die griechische Polizei (VB 7.4.2022). Die Gültigkeit der RPC beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre (um weitere drei Jahre verlängerbar) und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um ein weiteres Jahr verlängerbar) und geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (VB 7.4.2022; vgl. ProAsyl 4.2021; GCR 10.6.2021).Nach dem Erhalt des positiven Asylbescheides kann der Asylberechtigte zwei Ansuchen einreichen: eines für die Residence Permit Card (RPC) und ein weiteres für ein Reisedokument. Die Anträge erfolgen beim Asylservice. Mit dem Asylbescheid und dem Ansuchen für die RPC kann man per E-Mail einen Fingerabdruck-Termin beantragen. Die Antwort hierauf dauert zwischen zwei Wochen und zwei Monaten, kann COVID-bedingt aber auch länger dauern. Nach Abnahme der Fingerabdrücke kann es bis zum tatsächlichen Erhalt der RPC nochmals drei bis acht Monate dauern. Die Ausstellung der RPC erfolgt durch die griechische Polizei (VB 7.4.2022). Die Gültigkeit der RPC beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre (um weitere drei Jahre verlängerbar) und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um ein weiteres Jahr verlängerbar) und geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (VB 7.4.2022; vergleiche ProAsyl 4.2021; GCR 10.6.2021). Die für den Erhalt der RPC erforderlichen Behördengänge sind für Personen ohne Sprachkenntnisse und Unterstützung äußerst schwierig zu bewerkstelligen, zumal zur Beantragung ein bestandskräftiger Anerkennungsbescheid der Asylbehörde nicht ausreicht. Zusätzlich wird ein sogenannter „ADET-Bescheid“ benötigt. Bei diesem handelt es sich um einen Bescheid des zuständigen Regionalbüros der Asylbehörde, durch den die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis angewiesen wird. Der ADET-Bescheid wird nicht immer zusammen mit dem Anerkennungsbescheid zugestellt. In diesem Fall müssen Schutzberechtigte einen Termin beim zuständigen Regionalbüro vereinbaren, um sich den ADET-Bescheid aushändigen zu lassen (ProAsyl 4.2021). Eine RPC ist Voraussetzung für den Erhalt finanzieller Unterstützung, einer Wohnung, einer legalen Beschäftigung, eines Führerscheins und einer Steuer- bzw. Sozialversicherungsnummer, weiters für die Teilnahme an Integrationskursen, für den Kauf von Fahrzeugen, für Auslandsreisen, für die Anmeldung einer gewerblichen oder geschäftlichen Tätigkeit und – abhängig vom jeweiligen Bankangestellten - oftmals auch für die Eröffnung eines Bankkontos (VB 7.4.2022). Reisedokument Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument. Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte, wenn sie einen Nachweis ihrer diplomatischen Vertretung vorlegen können, dass es ihnen nicht möglich ist, einen nationalen Reisepass zu erhalten. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (AIDA 6.2021). Um ein Reisedokument beantragen zu können, bestehen folgende Voraussetzungen: • Wenn die Schutzberechtigten in einem Camp oder in einer anderen staatlichen Unterkunft untergebracht und dort registriert sind, können sie unmittelbar nach Erhalt des positiven Asylbescheides parallel die Residence Permit Card (RPC) und ein Reisedokument beantragen. Sie werden hierbei aktiv vom Management des Camps bzw. der Unterkunft unterstützt (VB 7.4.2022). • Wenn anerkannte Schutzberechtigte hingegen nicht in einem Lager oder einer staatlichen Einrichtung untergebracht und registriert sind, ist für den Antrag eines Reisedokumentes eine RPC erforderlich (VB 7.4.2022). Das Ausstellungsdatum des Asylbescheids darf nicht länger als sechs Monate zurückliegen; andernfalls muss beim Asylservice eine Neuausstellung des Bescheides erwirkt werden. Der Asylbescheid und die RPC müssen eingescannt und bei der Fremdenpolizei online eingegeben werden. Die Gebühr hierfür beträgt etwa 80,- Euro. Danach muss wiederum per E-Mail um einen Fingerabdruck-Termin angesucht werden (Wartezeit: eine Woche bis zwei Monate). Die Ausfolgung eines Reisedokuments erfolgt dann nach drei bis acht Monaten (COVID-bedingt auch länger) durch die griechische Polizei. Fast alle anerkannten Flüchtlinge suchen um ein Reisedokument an. Syrische Schutzberechtigte werden hierbei in der Praxis bevorzugt behandelt; für andere Nationalitäten kann das Prozedere Monate dauern (VB 7.4.2022). Steueridentifikationsnummer (AFM) Die Steueridentifikationsnummer (AFM) ist Voraussetzung für die Eröffnung eines Kontos, die Anmietung von Immobilien, die Beantragung der AMKA (Sozialversicherungsnummer) und den Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zur Sozialhilfe. Es wird berichtet, dass die Behörden zum Teil zusätzliche Bedingungen an die Ausstellung knüpfen sollen, die zum Teil kaum oder nicht erfüllbar seien (RSA/ProAsyl 4.2021). Sozialversicherungsnummer (AMKA) Die Sozialversicherungsnummer ist Voraussetzung für den Zugang zur Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt. Sie kann von international Schutzberechtigten bei jedem Bürgerservicezentrum (KEP) unter Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis und einer Korrespondenzadresse beantragt werden. Laut RSA/Stiftung Pro Asyl benötigt man darüber hinaus auch eine Steueridentifikationsnummer (AFM). Die Voraussetzungen für die Gewährung der AMKA und auch die Wartefristen können sich laut UNHCR lokal unterscheiden (ACCORD 26.8.2021). Unterstützungsprogramme und Integrationsmaßnahmen Nach Ausfolgung des Asylbescheides erhält der Asylberechtigte eine SMS-Mitteilung, dass er nun vom Cash Card Programm für Asylwerber abgemeldet wird und dass er die zur Verfügung gestellte Unterkunft sofort verlassen muss (das Gesetz sieht hier eine Frist von einem Monat vor). Nur Schwangere ab dem siebten Schwangerschaftsmonat bekommen inkl. Familie einen Aufschub von zwei Monaten. Der Verbleib mehrerer tausend Menschen in diversen Camps und Flüchtlingsunterkünften wurde von der griechischen Regierung aufgrund fehlender Alternativen und der auch für Griechen schwierigen Situation zunächst toleriert. Die Versorgung dieser in den Unterkünften noch geduldeten Flüchtlinge wird zum größten Teil von NGOs und Freiwilligen übernommen, wobei offensichtlich die jeweiligen Camp- oder Sitemanager eher willkürlich über Verfügbarkeit und Vergabe entscheiden (VB 7.4.2022). ESTIA (ESTIA II)-ProgrammESTIA (ESTIA römisch zwei)-Programm Das von der Europäischen Kommission finanzierte ESTIA-Programm ist ein Unterbringungsprogramm, das von den griechischen Behörden in Kooperation mit NGOs durchgeführt wird (IOM 25.3.2022). Das Programm wendet sich an Asylwerber und deren Familien, sowie an international Schutzberechtigte. Nach einer Gesetzesänderung können letztere das Programm nun aber nicht mehr sechs Monate, sondern nur noch 30 Tage nach Zuerkennung des Schutzstatus in Anspruch nehmen (ACCORD 26.8.2021). Zusätzlich zur Unterbringungskomponente bietet das Programm durch seine Bargeldkomponente („Cash Assistance Programme“) zusätzliche finanzielle Unterstützung (UNHCR o.D.a). Derzeit sind folgende Auszahlungsbeträge vorgesehen: MIT Bereitstellung von Mahlzeiten Familiengröße Betrag in EUR Einzelpersonen über 18 Jahre 75 Ein Paar, oder ein Elternteil mit Kind 135 eine dreiköpfige Familie 160 eine Familie aus vier oder mehr Personen 210 OHNE Bereitstellung von Mahlzeiten Familiengröße Betrag in EUR Einzelpersonen über 18 Jahre 150 Ein Paar, oder ein Elternteil mit Kind 270 eine dreiköpfige Familie 320 eine Familie aus vier oder mehr Personen 420 (UNHCR o.D.
- a)Seit dem 1. Oktober 2021 ist nicht mehr das UNHCR, sondern das griechische Ministerium für Migration und Asyl für die komplette Abwicklung des ESTIA-Programms und somit auch die Verteilung der Gelder über das monatliche Guthaben auf Bankkarten zuständig. In den Monaten nach dem Übergang des Bargeldhilfeprogramms von UNHCR auf die griechische Regierung gab es Probleme mit der Auszahlung der Gelder. Schätzungsweise 36.000 Menschen haben kein Geld erhalten. Für anerkannte Flüchtlinge, die in ESTIA-Wohnungen leben, ist die Situation nicht besser, Ende November 2021 waren es rund 2.500. Die Zahl derjenigen, die nach dem Bescheid über das Ende der Unterbringungszeit, einen Monat nach der positiven Entscheidung über ihren Asylantrag, weiterhin dort wohnen, ist unbekannt. Diese Menschen hungern in vielen Fällen über einen längeren Zeitraum, da ihre Leistungen nach Erhalt eines positiven Asylbescheids früher gestrichen wurden (ProAsyl 23.12.2021). Die griechische Regierung verweist anerkannte Schutzberechtigte für Unterstützungsmaßnahmen bei der Integration nun meist auf das Programm HELIOS (VB 7.4.2022) welches somit de facto das einzige verfügbare Unterkunftsprogramm für Schutzberechtigte darstellt (ACCORD 26.8.2021; vgl. ProAsyl 4.2021).Die griechische Regierung verweist anerkannte Schutzberechtigte für Unterstützungsmaßnahmen bei der Integration nun meist auf das Programm HELIOS (VB 7.4.2022) welches somit de facto das einzige verfügbare Unterkunftsprogramm für Schutzberechtigte darstellt (ACCORD 26.8.2021; vergleiche ProAsyl 4.2021). HELIOS Programm („Hellenic Support for Beneficiaries of International Protection“) HELIOS ist das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprogramm für international Schutzberechtigte mit festem Wohnsitz (IOM 25.3.2022). Die Laufzeit endet - vorbehaltlich einer neuerlichen Verlängerung - im Juni 2022 (IOM o.D.). Eine diesbezügliche Entscheidung des Migrationsministeriums bzw. der griechischen Regierung wird im Herbst erwartet. Die Weiterführung von HELIOS ist mit den derzeit zur Verfügung stehenden Mitteln zumindest bis Ende Juli 2022 gewährleistet (VB 12.5.2022). Die Finanzierung erfolgt seit Beginn des Jahres 2022 nicht mehr aus Mitteln des europäischen Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF), sondern durch das griechische Ministerium für Migration und Asyl (IOM 25.3.2022). Umgesetzt wird das Programm von IOM in Zusammenarbeit mit verschiedenen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) (ProAsyl 4.2021). Ziel ist die Förderung der Integration von Personen mit internationalem Schutz in die griechische Gesellschaft. Zu diesem Zweck wurden an verschiedenen Orten in ganz Griechenland 19 sogenannte „Integration Learning Zentren“ eingerichtet (IOM 25.3.2022; vgl. Aida 6.2021).Ziel ist die Förderung der Integration von Personen mit internationalem Schutz in die griechische Gesellschaft. Zu diesem Zweck wurden an verschiedenen Orten in ganz Griechenland 19 sogenannte „Integration Learning Zentren“ eingerichtet (IOM 25.3.2022; vergleiche Aida 6.2021). HELIOS bietet folgende Leistungen an: • Durchführung von griechischen Sprach- und Integrationskursen zur Erlangung sozialer und kultureller Kompetenzen. Jeder Kurszyklus dauert sechs Monate und besteht aus Modulen zum Erlernen der griechischen Sprache, zur kulturellen Orientierung, zur Berufsvorbereitung und zu Lebenskompetenzen (IOM o.D.). • Unterstützung der Begünstigten bei der Suche nach einer eigenständigen, auf ihren Namen individuell angemieteten Unterkunft [Anm.: beispielsweise über die Homepage https://www.heliospiti.com/], sowie Gewährung von Mietzuschüssen und Hilfe bei der Vernetzung mit Wohnungseigentümern. Es erfolgt jedoch keine direkte Beistellung von Wohnraum (IOM 25.3.2022; vgl. IOM o.D.).• Unterstützung der Begünstigten bei der Suche nach einer eigenständigen, auf ihren Namen individuell angemieteten Unterkunft [Anm.: beispielsweise über die Homepage https://www.heliospiti.com/], sowie Gewährung von Mietzuschüssen und Hilfe bei der Vernetzung mit Wohnungseigentümern. Es erfolgt jedoch keine direkte Beistellung von Wohnraum (IOM 25.3.2022; vergleiche IOM o.D.). • Individuelle Unterstützung beim Zugang zum Arbeitsmarkt, u. a. durch Berufsberatung. Darüber hinaus Zugang zu berufsbezogenen Zertifizierungen und Vernetzung mit privaten Arbeitgebern (IOM 25.3.2022). • Regelmäßige Bewertung des Integrationsfortschrittes der Begünstigten sowie Bereitstellung entsprechender Beratung und Unterstützung im Umgang mit den öffentlichen Ämtern, um sicherzustellen, dass sie in der Lage sind, sich sicher bei griechischen öffentlichen Dienstleistern zurechtzufinden, sobald sie das HELIOS-Projekt verlassen und anfangen, unabhängig in Griechenland zu leben (IOM 25.3.2022) • Organisation von Workshops, Aktivitäten und Veranstaltungen sowie Erstellung einer landesweiten Medienkampagne, um den Wert der Integration von Migranten in die griechische Gesellschaft hervorzuheben (IOM 25.3.2022; vgl. ACCORD 26.8.2021).• Organisation von Workshops, Aktivitäten und Veranstaltungen sowie Erstellung einer landesweiten Medienkampagne, um den Wert der Integration von Migranten in die griechische Gesellschaft hervorzuheben (IOM 25.3.2022; vergleiche ACCORD 26.8.2021). Voraussetzungen für den Zugang zu den Fördermaßnahmen von HELIOS: • Zugang haben Schutzberechtigte, denen nach dem 1.1.2018 internationaler Schutz zuerkannt wurde sowie deren Familienangehörige, die mittels Familienzusammenführung nach Griechenland gekommen sind (solange ihre Angehörigen Helios-berechtigt sind) (IOM 25.3.2022; vgl. VB 7.4.2022; vgl. ProAsyl 4.2021).• Zugang haben Schutzberechtigte, denen nach dem 1.1.2018 internationaler Schutz zuerkannt wurde sowie deren Familienangehörige, die mittels Familienzusammenführung nach Griechenland gekommen sind (solange ihre Angehörigen Helios-berechtigt sind) (IOM 25.3.2022; vergleiche VB 7.4.2022; vergleiche ProAsyl 4.2021). • Die betreffenden Schutzberechtigten müssen darüber hinaus zum Zeitpunkt der Zustellung ihres Anerkennungsbescheids offiziell in einem Flüchtlingslager, einem Empfangs- und Identifikationszentrum (RIC), einem Hotel im Rahmen des IOM-Programms FILOXENIA oder einer Wohnung des ESTIA-Programms registriert gewesen sein und tatsächlich dort gelebt haben (IOM 25.3.2022; vgl. VB 7.4.2022; vgl. ProAsyl 4.2021). Auch Personen, die in Notunterkünften oder Schutzwohnungsprogrammen z.B. für LGBTQI+-Fälle, S-GBV-Überlebende, Opfer von Menschenhandel, unbegleitete Minderjährige untergekommen sind, können berechtigt sein (IOM 25.3.2022).• Die betreffenden Schutzberechtigten müssen darüber hinaus zum Zeitpunkt der Zustellung ihres Anerkennungsbescheids offiziell in einem Flüchtlingslager, einem Empfangs- und Identifikationszentrum (RIC), einem Hotel im Rahmen des IOM-Programms FILOXENIA oder einer Wohnung des ESTIA-Programms registriert gewesen sein und tatsächlich dort gelebt haben (IOM 25.3.2022; vergleiche VB 7.4.2022; vergleiche ProAsyl 4.2021). Auch Personen, die in Notunterkünften oder Schutzwohnungsprogrammen z.B. für LGBTQI+-Fälle, S-GBV-Überlebende, Opfer von Menschenhandel, unbegleitete Minderjährige untergekommen sind, können berechtigt sein (IOM 25.3.2022). • Die Anmeldung zu Helios darf nicht später als 12 Monate nach Anerkennung des Schutzstatus erfolgen. Das Mindestalter beläuft sich auf 16 Jahre (VB 7.4.2022; vgl. ProAsyl 4.2021).• Die Anmeldung zu Helios darf nicht später als 12 Monate nach Anerkennung des Schutzstatus erfolgen. Das Mindestalter beläuft sich auf 16 Jahre (VB 7.4.2022; vergleiche ProAsyl 4.2021). • Es erfolgt eine Beitrittserklärung (Declaration of Participation) mit Unterschrift aller volljährigen Familienangehörigen und Kenntnisnahme aller Rechte und Pflichten aus dem Helios Programm. Diese ist nicht bindend und kann jederzeit widerrufen werden (VB 7.4.2022; vgl. ProAsyl 4.2021). • Es erfolgt eine Beitrittserklärung (Declaration of Participation) mit Unterschrift aller volljährigen Familienangehörigen und Kenntnisnahme aller Rechte und Pflichten aus dem Helios Programm. Diese ist nicht bindend und kann jederzeit widerrufen werden (VB 7.4.2022; vergleiche ProAsyl 4.2021). • Zudem benötigen die Teilnehmer zumindest Residence Permit Card (RPC), Steuernummer, Bankkonto, Sozialversicherungsnummer und Wohnungsnachweis. Diese sind schwierig und zeitintensiv zu erlangen. Allenthalben weigern sich auch Banken, für die betreffenden Personen ein Konto zu eröffnen (VB 7.4.2022; vgl. SRF 3.8.2020).• Zudem benötigen die Teilnehmer zumindest Residence Permit Card (RPC), Steuernummer, Bankkonto, Sozialversicherungsnummer und Wohnungsnachweis. Diese sind schwierig und zeitintensiv zu erlangen. Allenthalben weigern sich auch Banken, für die betreffenden Personen ein Konto zu eröffnen (VB 7.4.2022; vergleiche SRF 3.8.2020). Keinen Zugang zu Fördermaßnahmen aus dem HELIOS-Programm haben demzufolge international Schutzberechtigte, die entweder vor dem 1. Januar 2018 internationalen Schutz erhalten haben oder die zwar nach dem 1. Januar 2018 anerkannt wurden, jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anerkennung nicht in einer offiziellen Unterkunft in Griechenland gelebt haben, oder die sich nicht innerhalb eines Jahres nach Anerkennung für HELIOS registriert haben (ProAsyl 4.2021). Für etwaige Rückkehrer aus dem Ausland ist die Teilnahme offiziell zwar nicht möglich, praktisch allerdings werden Aus- bzw. Wiedereinreise nicht überprüft. Erfolgen Rückkehr und Antrag innerhalb eines Jahres nach Erlangen des positiven Asylbescheides, ist eine Teilnahme an HELIOS nach wie vor möglich (VB 12.5.2022). Für anerkannte Flüchtlinge, die noch in Lagern leben, verweist das Ministerium auf das Recht auf Zugang zum HELIOS-Integrationsprogramm, das unter anderem Unterstützung für eine unabhängige Unterkunft für 6 bis 12 Monate ab der Zuerkennung des Status bietet. Es verweist auch auf die Möglichkeit, einen Arbeitsplatz zu finden und auf Leistungen, die die Menschen beantragen können. Um das HELIOS-Programm in Anspruch nehmen zu können, müssen Flüchtlinge jedoch erhebliche Schwierigkeiten überwinden, nämlich eine Wohnung aus eigenen Mitteln anmieten, da ein Mietvertrag Voraussetzung für Mietzuschüsse ist. Und so machen anerkannte Flüchtlinge inzwischen den größten Teil der rund 3.000 informellen Bewohner in den Lagern aus, da sie sonst obdachlos auf der Straße leben müssten (Pro Asyl 23.12.2021). Derzeit werden Gespräche mit dem Ministerium für Migration und Asyl geführt, um diese Kriterien zu erweitern. Bislang (Stand März 2022) wurden über 34.000 Begünstigte in das HELIOS-Projekt aufgenommen, von denen mehr als 16.000 Mietzuschüsse für die Anmietung einer eigenen Wohnung erhalten haben (IOM 25.3.2022). Laut IOM haben bis Februar 2022 34.532 Personen im Rahmen von HELIOS Mietbeihilfe in Anspruch genommen (IOM o.D.). Dieser Mietenzuschuss wird nach Haushaltsgröße gestaffelt (162 € bei einem Einpersonenhaushalt; bis zu 630 € für einen Haushalt mit sechs oder mehr Personen). Die Überweisung des Geldes erfolgt auf das persönliche griechische Bankkonto der Nutznießer (ACCORD 26.8.2021). Bedingung für den Mietenzuschuss ist die Vorlage eines Mietvertrags mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten sowie ein griechisches Bankkonto und eine Steueridentifikationsnummer. Die Zuschüsse werden immer nur rückwirkend ausbezahlt. Das bedeutet, dass Schutzberechtigte bereits eine Wohnung gefunden und in der Praxis auch die erste Monatsmiete sowie die Mietkaution aus eigenen Mitteln bezahlt haben müssen. Zudem findet eine Wohnung in der Praxis nur, wer einen festen Job hat (ProAsyl 4.2021). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Griechenland mit 12 % die zweithöchste Arbeitslosenrate in der EU verzeichnet (Statista 4.4.2022). Zudem sind die Mieten vor allem in Athen in den vergangenen beiden Jahren um bis zu 30 % gestiegen. Die Zuschüsse reichen daher zur Begleichung der Miete oftmals nicht aus (ProAsyl 4.2021). Außerdem kann von HELIOS nur ein relativ geringer Teil der Personen mit internationalem Schutz unterstützt werden. Abgesehen von HELIOS sind derzeit keine anderen Unterstützungsmöglichkeiten bei der Wohnraumbeschaffung bekannt (ACCORD 26.8.2021). Das Programm endet nach sechs Monaten. Je nach Unterkunft variiert der Beginn der Ausbildung (Bildungsprogramme; vor allem Sprachen). Es kann sein, dass erst zwei Monate nach der Einschreibung mit der Ausbildung begonnen wird – dann bleiben noch vier Monate Nettozeit; derzeit werden viele Unterrichtseinheiten online unterrichtet, was Probleme mit Internet, Technik, Übersetzern usw. verursacht. Ist während der Laufzeit Unterricht aus verschiedenen Gründen nicht möglich, werden die 390 Euro an finanzieller Unterstützung pro Monat nicht ausbezahlt. Aus genannten Gründen wird das HELIOS-Programm von den Betroffenen nur in wenigen Fällen als wirkliche Unterstützung wahrgenommen (VB 7.4.2022). Neben dem etablierten „HELIOS“ Programm steht Asylberechtigten und Asylwerbern seit Ende 2021 mit dem in Kooperation von UNHCR, Catholic Relief Services (CRS), Caritas Hellas und der UN Refugee Agency geführten Projekt „ADAMA“ ein weiteres Programm zur Verfügung, das auch von Personen in Anspruch genommen werden kann, die keinen Zugang zum HELIOS-Programm gefunden oder dieses bereits beendet haben und noch nicht in den Arbeitsprozess integriert werden konnten. Das Programm soll den Begünstigten helfen, selbstständig zu werden und diese bei der Arbeitssuche und bei Behördenwegen zum Erhalt von Sozialversicherung, Bankkonten, Steuernummer, Wohnungen, etc. unterstützen (VB 7.4.2022; vgl. UNHCR 31.3.2022).Neben dem etablierten „HELIOS“ Programm steht Asylberechtigten und Asylwerbern seit Ende 2021 mit dem in Kooperation von UNHCR, Catholic Relief Services (CRS), Caritas Hellas und der UN Refugee Agency geführten Projekt „ADAMA“ ein weiteres Programm zur Verfügung, das auch von Personen in Anspruch genommen werden kann, die keinen Zugang zum HELIOS-Programm gefunden oder dieses bereits beendet haben und noch nicht in den Arbeitsprozess integriert werden konnten. Das Programm soll den Begünstigten helfen, selbstständig zu werden und diese bei der Arbeitssuche und bei Behördenwegen zum Erhalt von Sozialversicherung, Bankkonten, Steuernummer, Wohnungen, etc. unterstützen (VB 7.4.2022; vergleiche UNHCR 31.3.2022). Migrantenintegrationszentren (KEMs) Migrantenintegrationszentren (KEMs) fungieren als Zweigstellen der Gemeinschaftszentren in den Gemeinden und sind in folgenden Gemeinden verfügbar: Athen, Piräus, Kallithea, Thessaloniki, Kordelio Evosmos, Thiva, Lamia, Andravida Killini, Iraklio und Lesvos. In den KEMs bieten interkulturelle Mediatoren, Sozialarbeiter, Rechtsberater und Psychologen Asylwerbern, legal aufhältigen Drittstaatsangehörigen und Personen mit internationalem Schutzstatus (Inhabern des ADET-Aufenthaltstitels) unter anderem folgende Leistungen an (HR o.D.; vgl. IOM 25.3.2022):Migrantenintegrationszentren (KEMs) fungieren als Zweigstellen der Gemeinschaftszentren in den Gemeinden und sind in folgenden Gemeinden verfügbar: Athen, Piräus, Kallithea, Thessaloniki, Kordelio Evosmos, Thiva, Lamia, Andravida Killini, Iraklio und Lesvos. In den KEMs bieten interkulturelle Mediatoren, Sozialarbeiter, Rechtsberater und Psychologen Asylwerbern, legal aufhältigen Drittstaatsangehörigen und Personen mit internationalem Schutzstatus (Inhabern des ADET-Aufenthaltstitels) unter anderem folgende Leistungen an (HR o.D.; vergleiche IOM 25.3.2022): a. Information und Beratung zu Integrationsfragen und Vernetzungsinitiativen Folgende Leistungen werden angeboten: • Information von Migranten über rechtliche Verfahren in Zusammenhang mit ihrem legalen Aufenthalt in Griechenland, • psychosoziale Unterstützung (insbesondere für Drittstaatsangehörige in prekären Situationen (z. B. Frauen, Kinder), • die Bereitstellung von Überweisungsmechanismen zu anderen relevanten Diensten und Organisationen wie z.B. NGOs, • die Unterstützung von Kindern im Vorschul- und Schulalter, • die Bereitstellung von Informationen über Sprachkurse für Erwachsene, die in den Gemeinden angeboten werden sowie • die Sensibilisierung der lokalen Gemeinschaften für Themen wie Fremdenfeindlichkeit, Rassismus und Menschenhandel (HR o.D.; vgl. IOM 25.3.2022).• die Sensibilisierung der lokalen Gemeinschaften für Themen wie Fremdenfeindlichkeit, Rassismus und Menschenhandel (HR o.D.; vergleiche IOM 25.3.2022).
- b)Weiterleitung von Anfragen an die zuständigen Institutionen, Dienste und Behörden und Verweis der betreffenden Personen an spezialisierte Strukturen und lokale Dienste wie Unterkünfte für Obdachlose oder Beratungsstellen für Menschen mit psychischen Problemen, etc. (IOM 25.3.2022; vgl. HR o.D.)
- b)Weiterleitung von Anfragen an die zuständigen Institutionen, Dienste und Behörden und Verweis der betreffenden Personen an spezialisierte Strukturen und lokale Dienste wie Unterkünfte für Obdachlose oder Beratungsstellen für Menschen mit psychischen Problemen, etc. (IOM 25.3.2022; vergleiche HR o.D.)
- c)Kurse der griechischen Sprache und Kultur, interkulturelle Förderung mit Schwerpunkt auf dem Zusammenleben von Kindern und jungen Ausländern und Einheimischen. Weiters werden grundlegende Computerkenntnisse geboten (IOM 25.3.2022; vgl. HR o.D.).
- c)Kurse der griechischen Sprache und Kultur, interkulturelle Förderung mit Schwerpunkt auf dem Zusammenleben von Kindern und jungen Ausländern und Einheimischen. Weiters werden grundlegende Computerkenntnisse geboten (IOM 25.3.2022; vergleiche HR o.D.).
- d)Hilfe beim Zugang zum Arbeitsmarkt durch Kooperation mit den lokalen Akteuren (IOM 25.3.2022; vgl. HR o.D.)
- d)Hilfe beim Zugang zum Arbeitsmarkt durch Kooperation mit den lokalen Akteuren (IOM 25.3.2022; vergleiche HR o.D.) Das Hellenische Nationale Zentrum für soziale Solidarität (EKKA) bietet in Athen und Thessaloniki schutzbedürftigen Personen, Frauen und Minderjährigen, die Opfer von Gewalt, Menschenhandel und Obdachlosigkeit wurden, Beratungsdienste, psychosoziale Unterstützung und kurzfristige Unterbringung bei Obdachlosigkeit an (EKKA o.D.a; EKKA o.D.b). Sprach- und Integrationskurse verschiedenster Anbieter wir etwa von GCR-Pyxida (www.gcr.gr/en/pyxida-multicultural-centre-en), NGO APOSTOLI (https://mkoapostoli.com/en/activities/education/greek-language-greek-zivilisation/) und dem griechischen Roten Kreuz ((https://communityengagementhub.org/
- wp)sowie von IOM und deren Partnern im Rahmen des HELIOS-Programms. Der vom Ministerium für Migration und Asyl angebotene „Helpdesk für soziale Integration“ unterstützt Personen mit internationalem Schutz bei der Beantwortung von zur sozialen Integration wie beispielsweise zu Griechisch-Sprachkursen, zu Arbeitsberatung, Wohnungssuche, Erteilung einer Steueridentifikationsnummer (ΑΦΜ, Sozialversicherungsnummer Nummer (AMKA) uvm. (IOM 25.3.2022; vgl. HR-HD o.D.).Der vom Ministerium für Migration und Asyl angebotene „Helpdesk für soziale Integration“ unterstützt Personen mit internationalem Schutz bei der Beantwortung von zur sozialen Integration wie beispielsweise zu Griechisch-Sprachkursen, zu Arbeitsberatung, Wohnungssuche, Erteilung einer Steueridentifikationsnummer (ΑΦΜ, Sozialversicherungsnummer Nummer (AMKA) uvm. (IOM 25.3.2022; vergleiche HR-HD o.D.). Organisation für Sozialleistungen (OPEKA) OPEKA bietet Sozialleistungen für Personen mit internationalem Schutz. Weitere Einzelheiten sind unter folgenden Internet-Adressen abrufbar: https://opeka.gr https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1112&intPageId=4560&langId=de Phase zwischen positivem Bescheid und dem tatsächlichen Erhalt der Residence Permit Card Tatsächlich gibt es bis zum Erlangen der RPC oder bis zur Teilnahme am HELIOS Programm keinerlei finanzielle oder anderweitige Unterstützung. Ohne gültige Aufenthaltserlaubnis können international Schutzberechtigte keine Sozialversicherungsnummer (AMKA) erhalten und diese wiederum ist Voraussetzung für den Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie ggf. benötigte Medikamente müssen ohne Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer privat bezahlt werden (VB 7.4.2022; vgl. ProAsyl 4.2021).Tatsächlich gibt es bis zum Erlangen der RPC oder bis zur Teilnahme am HELIOS Programm keinerlei finanzielle oder anderweitige Unterstützung. Ohne gültige Aufenthaltserlaubnis können international Schutzberechtigte keine Sozialversicherungsnummer (AMKA) erhalten und diese wiederum ist Voraussetzung für den Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie ggf. benötigte Medikamente müssen ohne Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer privat bezahlt werden (VB 7.4.2022; vergleiche ProAsyl 4.2021). Wohnmöglichkeiten Seit Juni 2020 sind alle Schutzberechtigten gesetzlich verpflichtet, die Flüchtlingslager beziehungsweise Unterkünfte, in denen sie während des Asylverfahrens untergebracht waren, innerhalb von 30 Tagen nach Schutzzuerkennung zu verlassen. Verlängerungen des Aufenthalts in den Unterkünften sind nur in außergewöhnlichen Fällen möglich. In der Folge mussten Tausende Menschen ihre Unterkünfte räumen, auch wenn eine Verlängerung des Aufenthalts in diversen Camps und Flüchtlingsunterkünften von der griechischen Regierung aufgrund fehlender Alternativen und der auch für Griechen schwierigen Situation toleriert wurde. Jedenfalls gab es zahlreiche Berichte über obdachlose Flüchtlinge. Medien und NGOs dokumentierten, dass viele von ihnen Schwierigkeiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen auf dem Festland hatten und in Athen im Freien schliefen (ProAsyl 4.2021, VB 7.4.2022). In Griechenland existiert keine staatliche Unterstützung für international Schutzberechtigte beim Zugang zu Wohnraum, es wird auch kein Wohnraum von staatlicher Seite bereitgestellt (ProAsyl 4.2021). Auch gibt es keine Sozialwohnungen (VB 7.4.2022) und auch keine Unterbringung dezidiert für Schutzberechtigte. Laut einer Webseite der Stadt Athen gibt es vier Unterbringungseinrichtungen mit insgesamt 600 Plätzen, die jedoch bei weitem nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken. Viele Betroffene sind daher obdachlos, leben in besetzten Gebäuden oder überfüllten Wohnungen (AIDA 6.2020; vgl. VB 7.4.2022). Ohne RPC eine legale Unterkunft zu finden, ist fast nicht möglich. Da z.B. bei Arbeitssuche, Bankkontoeröffnung, Beantragung der AMKA usw. oftmals ein Wohnungsnachweis erforderlich ist, werden oft Mietverträge für Flüchtlinge gegen Bezahlung (300-600 Euro) temporär verliehen: d.h., der Mieter wird angemeldet, ein Mietvertrag ausgestellt und nach kurzer Zeit wieder aufgelöst. Wohnbeihilfe bekommt man erst, wenn man per Steuererklärung seinen Wohnsitz über mehr als 5 Jahre in Griechenland nachweisen kann. NGOs wie etwa Caritas Hellas bieten gemischte Wohnprojekte an. Die Zahl der Unterkünfte in Athen – auch der Obdachlosenunterkünfte - ist jedoch insgesamt nicht ausreichend (VB 7.4.2022). Dass trotz dieses Umstandes Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzungen innerhalb der jeweiligen Nationalitäten zurückzuführen, über die auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann. Wo staatliche Unterstützung fehlt, ist die gezielte Unterstützung durch NGOs für Flüchtlinge und Migranten von überragender Bedeutung, wenngleich auch diese Organisationen nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterstützungen flächen- und bedarfsdeckend abzudecken (VB 7.4.2022; vgl. ProAsyl 4.2021). Das hohe Risiko von Obdachlosigkeit und Mittellosigkeit besteht für Personen mit internationalem Schutz weiterhin fort. Selbst Personen, die das HELIOS-Programm durchlaufen haben, sind nach dem Auslaufen ihrer Mietzuschüsse oftmals nicht in der Lage, weiterhin eine Wohnung zu mieten und werden obdachlos oder kehren als unregistrierte Bewohner in die Lager zurück. Anerkannte Schutzberechtigte, die in ESTIA-Unterkünften untergebracht sind, werden unter Androhung gerichtlicher Schritte zur Räumung der Unterkünfte aufgefordert (ProAsyl/RSA 3.2022).In Griechenland existiert keine staatliche Unterstützung für international Schutzberechtigte beim Zugang zu Wohnraum, es wird auch kein Wohnraum von staatlicher Seite bereitgestellt (ProAsyl 4.2021). Auch gibt es keine Sozialwohnungen (VB 7.4.2022) und auch keine Unterbringung dezidiert für Schutzberechtigte. Laut einer Webseite der Stadt Athen gibt es vier Unterbringungseinrichtungen mit insgesamt 600 Plätzen, die jedoch bei weitem nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken. Viele Betroffene sind daher obdachlos, leben in besetzten Gebäuden oder überfüllten Wohnungen (AIDA 6.2020; vergleiche VB 7.4.2022). Ohne RPC eine legale Unterkunft zu finden, ist fast nicht möglich. Da z.B. bei Arbeitssuche, Bankkontoeröffnung, Beantragung der AMKA usw. oftmals ein Wohnungsnachweis erforderlich ist, werden oft Mietverträge für Flüchtlinge gegen Bezahlung (300-600 Euro) temporär verliehen: d.h., der Mieter wird angemeldet, ein Mietvertrag ausgestellt und nach kurzer Zeit wieder aufgelöst. Wohnbeihilfe bekommt man erst, wenn man per Steuererklärung seinen Wohnsitz über mehr als 5 Jahre in Griechenland nachweisen kann. NGOs wie etwa Caritas Hellas bieten gemischte Wohnprojekte an. Die Zahl der Unterkünfte in Athen – auch der Obdachlosenunterkünfte - ist jedoch insgesamt nicht ausreichend (VB 7.4.2022). Dass trotz dieses Umstandes Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzungen innerhalb der jeweiligen Nationalitäten zurückzuführen, über die auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann. Wo staatliche Unterstützung fehlt, ist die gezielte Unterstützung durch NGOs für Flüchtlinge und Migranten von überragender Bedeutung, wenngleich auch diese Organisationen nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterstützungen flächen- und bedarfsdeckend abzudecken (VB 7.4.2022; vergleiche ProAsyl 4.2021). Das hohe Risiko von Obdachlosigkeit und Mittellosigkeit besteht für Personen mit internationalem Schutz weiterhin fort. Selbst Personen, die das HELIOS-Programm durchlaufen haben, sind nach dem Auslaufen ihrer Mietzuschüsse oftmals nicht in der Lage, weiterhin eine Wohnung zu mieten und werden obdachlos oder kehren als unregistrierte Bewohner in die Lager zurück. Anerkannte Schutzberechtigte, die in ESTIA-Unterkünften untergebracht sind, werden unter Androhung gerichtlicher Schritte zur Räumung der Unterkünfte aufgefordert (ProAsyl/RSA 3.2022). Lebenshaltung Auch die tägliche Lebenshaltung stellt viele Schutzberechtigte vor große Probleme. Da sie griechischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, gibt es von offizieller Seite kaum Unterstützung. Einige NGOs in Athen (wie etwa KHORA, Network for Refugees, Hope Cafe,…) stellen kostenlos – aber bei Weitem nicht in ausreichendem Maße, um alle Bedürftigen zu versorgen - Essen zur Verfügung. Die Bereitstellung von z.B. Hygiene- und Toilettenartikel gestaltet sich sehr schwierig; hierfür gibt es nur sehr wenige Anlaufstellen. Einige Gemeinden in Griechenland bieten anerkannten Schutzberechtigten auf freiwilliger Basis bzw. mittels Abkommen mit der griechischen Regierung monatliche Unterstützung für Essenszuteilungen an (nur Essen, kein Geld). Voraussetzungen hierfür sind das Vorliegen von RPC, AMKA-Nummer, Steuernummer, Bankkonto, Mietvertrag und Telefonvertrag für eine gültige SIM-Karte. Jede Einzelne dieser Voraussetzungen ist schwierig zu erfüllen und mit großem Zeitaufwand verbunden. Somit kommen nur sehr wenige Berechtigte in den Genuss derartiger Unterstützungsleistungen (VB 7.4.2022). Bildung Erwachsene Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen das Recht auf Zugang zum Bildungssystem und zu Ausbildungsprogrammen wie legal aufhältige Drittstaatsangehörige. Die Zahl der Kinder mit internationalem Schutzstatus, die an einer formalen Ausbildung teilnehmen, ist nicht bekannt. Von Universitäten, Organisationen der Zivilgesellschaft und Berufsbildungszentren wird eine Reihe von Griechisch-Kursen für die Berufsausbildung angeboten. Laut UNHCR profitieren die meisten Flüchtlinge jedoch nicht von solchen Sprachkursen und Intergrationsprogrammen. Ein vom Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) finanziertes Pilotprogramm für Griechisch-Kurse wurde in das HELIOS-Projekt aufgenommen. Außerdem organisiert die Stadtverwaltung von Athen regelmäßig Griechisch- und IT-Kurse für Flüchtlinge (AIDA 6.2021). Sozialleistungen Das Gesetz gewährt Personen, die internationalen Schutz genießen, Zugang zu Sozialhilfe und Sozialleistungen, ohne dabei zwischen Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu unterscheiden. Zudem genießen sie dieselben Rechte und Sozialhilfe zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige (AIDA 6.2021). Allerdings bestehen in der Praxis Schwierigkeiten beim Zugang zu Sozialleistungen, die vor allem auf bürokratische Hürden zurückzuführen sind. Dokumente wie Familienstandsurkunden, Geburtsurkunden oder Diplome können oft von den Schutzberechtigten nicht beigebracht werden. Zudem wird sogar berichtet, dass einzelne Beamte sich weigern, die vorgesehenen Leistungen zu gewähren, was wiederum dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach griechischem und EU-Recht widerspricht (AIDA 6.2021). Aufgrund der vorgesehenen Gleichbehandlung besteht somit prinzipiell auch ein Anspruch auf ein Mindesteinkommen. Laut der griechischen Organisation für Sozialleistungen (Opeka) besteht das garantierte Mindesteinkommen aus einer monatlichen Beihilfe von 200 EUR, zzgl. 100 EUR pro weiterem Erwachsenen bzw. für das 1. Kind und 50 EUR pro weiterem Kind, insgesamt maximal 900 EUR/Monat (RSA 3.2021; vgl. AIDA 6.2021). Um für das Programm infrage zu kommen, sind allerdings umfangreiche Unterlagen erforderlich, die Schutzberechtigte nur schwer beibringen können: z.B. eine Steuernummer, eine Sozialversicherungsnummer, ein griechisches Bankkonto, eine aktuelle Steuererklärung, ein Einkommensnachweis für die letzten sechs Monate sowie ein Mietvertrag und eine Nebenkostenabrechnung für eine Wohnung, die mindestens sechs Monate vor Einreichung des Antrags angemietet wurde, oder eine Bescheinigung der Obdachlosigkeit (MIT 2.2021). Da das Gesetz zudem auf das Erfordernis, in einem „Haushalt“ zu leben, Bezug nimmt, fallen viele Schutzberechtigte, die aufgrund mangelnder finanzieller Ressourcen bei einer anderen Person oder in einem Haushalt oberhalb der Armutsgrenze untergekommen sind, als Berechtigte weg (ACCORD 26.8.2021).Aufgrund der vorgesehenen Gleichbehandlung besteht somit prinzipiell auch ein Anspruch auf ein Mindesteinkommen. Laut der griechischen Organisation für Sozialleistungen (Opeka) besteht das garantierte Mindesteinkommen aus einer monatlichen Beihilfe von 200 EUR, zzgl. 100 EUR pro weiterem Erwachsenen bzw. für das 1. Kind und 50 EUR pro weiterem Kind, insgesamt maximal 900 EUR/Monat (RSA 3.2021; vergleiche AIDA 6.2021). Um für das Programm infrage zu kommen, sind allerdings umfangreiche Unterlagen erforderlich, die Schutzberechtigte nur schwer beibringen können: z.B. eine Steuernummer, eine Sozialversicherungsnummer, ein griechisches Bankkonto, eine aktuelle Steuererklärung, ein Einkommensnachweis für die letzten sechs Monate sowie ein Mietvertrag und eine Nebenkostenabrechnung für eine Wohnung, die mindestens sechs Monate vor Einreichung des Antrags angemietet wurde, oder eine Bescheinigung der Obdachlosigkeit (MIT 2.2021). Da das Gesetz zudem auf das Erfordernis, in einem „Haushalt“ zu leben, Bezug nimmt, fallen viele Schutzberechtigte, die aufgrund mangelnder finanzieller Ressourcen bei einer anderen Person oder in einem Haushalt oberhalb der Armutsgrenze untergekommen sind, als Berechtigte weg (ACCORD 26.8.2021). Auch andere Sozialleistungen kommen für Schutzberechtigte aufgrund der langjährigen Aufenthaltsvoraussetzungen in den meisten Fällen nicht infrage. So ist beispielsweise für die Beantragung der Geburtenzulage ein 12-jähriger ununterbrochener Aufenthalt in Griechenland mit Vorlage der entsprechenden Steuererklärungen nachzuweisen (RSA 3.2021). Medizinische Versorgung Schutzberechtigte haben grundsätzlich in gleichem Maße Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige. In der Praxis aber schmälert der Ressourcenmangel im griechischen Gesundheitssystem diesen Zugang, was aber in gleichem Maße auch für griechische Staatsbürger gilt. Bei anerkannten Schutzberechtigten kommen neben Verständigungsschwierigkeiten vor allem auch Probleme beim Erlangen der Sozialversicherungsnummer (AMKA) hinzu (AIDA 6.2021). Die AMKA kann bei der Gesundheitsbehörde (EKKA) elektronisch beantragt werden, man braucht dazu aber eine RPC und ein Jobangebot einer Firma. Ohne Jobangebot können Flüchtlinge eine vorläufige AMKA für Fremde, die sogenannte PAAYPA beantragen. Mit AMKA ist voller Zugang zu öffentlichen Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, usw. möglich, mit PAAYPA ist dieser hingegen beschränkt. Manche Einrichtungen akzeptieren eine PAAYPA nicht. Betroffene Personen wären dann auf Privatärzte oder NGOs angewiesen (VB 7.4.2022). Zudem gibt es in Athen einige „Sozial-Apotheken“ wo billige oder sogar kostenlose Medikamente und medizinische Artikel erhältlich sind – diese unterstützen auch einkommenslose Griechen (VB 7.4.2022). Laut RSA und Pro Asyl haben Schutzberechtigte ohne reguläre oder vorläufige Sozialversicherungsnummer im Krankheitsfall jedenfalls keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung und müssen die Kosten für ärztliche Untersuchungen, Behandlungen und Medikamente selbst tragen (ProAsyl 4.2021). Um die Impfkampagne gegen Covid-19 zu beschleunigen, wurde in den Lagern auf dem Festland mit Impfungen begonnen, bevor die vorläufige Impfnummer (PAMKA) für all jene Personen vorliegt, die bislang über keine Sozial- oder Gesundheitsversicherungsnummer verfügen (UNHCR 06.2021). Laut geltender Gesetzgebung sind alle öffentlichen medizinischen Einrichtungen verpflichtet, in Notfällen auch ohne Vorlage einer Sozialversicherungsnummer (AMKA) oder einer PAAYPA kostenlos medizinische Erstversorgung zu leisten und die erforderlichen Medikamente abzugeben (refugee.info 5.5.2021). Um die Spitäler als erste Anlaufstelle für gesundheitliche Probleme zu entlasten, wurde mit dem Gesetz 4486/2017 die Grundlage für die Einführung eines medizinischen Erstversorgungsnetzwerkes (TOMY) geschaffen. Dieses Netzwerk orientiert sich an den Prinzipien der WHO, die seit 2018 in Griechenland ein Country Office unterhält (WHO 2019). Das Team der Erstversorgung besteht aus Allgemeinmedizinern, Kinderärzten, Pflegefachpersonen und Sozialarbeitern und ist nun erste Anlaufstelle für Gesundheitsfragen der Menschen in den Regionen abseits der großen Ballungszentren. Sie übernehmen Behandlung und Pflege sowie die Überwachung von Krankheiten und arbeiten im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung. Bei Bedarf werden Patienten dann an andere Gesundheitszentren und städtische Tageskliniken überwiesen, wo spezialisierte und diagnostische Abklärungen, ein 24-Stunden-Betrieb und ambulante Behandlungen angeboten werden. Zudem übernehmen diese Zentren die Koordination der TOMYs ihres Sektors, die ambulante Pflege der Patienten, die Überweisungen an übergeordnete Spitäler und die Verantwortung für die psychologische und psychiatrische Gesundheitsversorgung in den Gemeinden. Im Sommer 2019 waren 120 solcher TOMY-Zentren in Betrieb (WHO 2019, vgl. OECD o.D.). Die insgesamt eröffneten 127 TOMY funktionierten nicht wie vorgesehen, da sie am Festland eröffnet wurden und ländliche Gegenden kaum abdeckten. Die Bevölkerung zeigte kein Vertrauen in die Reform und waren unzufrieden mit dem System der medizinischen Erstversorgung (IJERPH 30.1.2022).Um die Spitäler als erste Anlaufstelle für gesundheitliche Probleme zu entlasten, wurde mit dem Gesetz 4486 aus 2017, die Grundlage für die Einführung eines medizinischen Erstversorgungsnetzwerkes (TOMY) geschaffen. Dieses Netzwerk orientiert sich an den Prinzipien der WHO, die seit 2018 in Griechenland ein Country Office unterhält (WHO 2019). Das Team der Erstversorgung besteht aus Allgemeinmedizinern, Kinderärzten, Pflegefachpersonen und Sozialarbeitern und ist nun erste Anlaufstelle für Gesundheitsfragen der Menschen in den Regionen abseits der großen Ballungszentren. Sie übernehmen Behandlung und Pflege sowie die Überwachung von Krankheiten und arbeiten im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung. Bei Bedarf werden Patienten dann an andere Gesundheitszentren und städtische Tageskliniken überwiesen, wo spezialisierte und diagnostische Abklärungen, ein 24-Stunden-Betrieb und ambulante Behandlungen angeboten werden. Zudem übernehmen diese Zentren die Koordination der TOMYs ihres Sektors, die ambulante Pflege der Patienten, die Überweisungen an übergeordnete Spitäler und die Verantwortung für die psychologische und psychiatrische Gesundheitsversorgung in den Gemeinden. Im Sommer 2019 waren 120 solcher TOMY-Zentren in Betrieb (WHO 2019, vergleiche OECD o.D.). Die insgesamt eröffneten 127 TOMY funktionierten nicht wie vorgesehen, da sie am Festland eröffnet wurden und ländliche Gegenden kaum abdeckten. Die Bevölkerung zeigte kein Vertrauen in die Reform und waren unzufrieden mit dem System der medizinischen Erstversorgung (IJERPH 30.1.2022). Durch die massiven Einsparungen am Gesundheitspersonal in den Jahren der Wirtschaftskrise kann der Zugang zum Gesundheitssystem mit langen Wartezeiten verbunden sein (AI 4.2020). Für den Bezug von Medikamenten ist ein Rezept eines Arztes einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung erforderlich. Rezepte werden über das Online-Portal https://www.e-prescription.gr elektronisch ausgestellt und können unter Angabe der AMKA dann in jeder Apotheke eingelöst werden (AI 4.2020). Handgeschriebene Rezepte werden nur von Sozialapotheken entgegengenommen. Ohne AMKA können Rezepte in der Krankenhausapotheke jenes Spitals, wo der betreffende Arzt praktiziert, eingelöst werden (UNHCR 4.3.2021). Die Kosten für verschreibungsfreie Medikamente müssen zur Gänze vom Patienten getragen werden; für verschreibungspflichtige Medikamente sind entsprechende Zuzahlungen erforderlich (WHO 2018). Nach einer Gesetzesreform, die im März 2022 in Kraft tritt, können Personen, die AMKA haben, aber nicht versichert sind, keine Medikamente oder Untersuchungen mehr von Privatärzten verschrieben bekommen. Solche Verschreibungen dürfen nur noch von Angehörigen der öffentlichen Gesundheitsberufe, einschließlich Ärzten in Aufnahmeeinrichtungen, ausgestellt werden (ProAsyl 3.2022). Zugang zum Arbeitsmarkt Anerkannte Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis. Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird (UNHCR o.D.). Auf seiner Informationsseite für anerkannte Flüchtlinge weist UNHCR darauf hin, dass für eine legale Anstellung eine gültige Aufenthaltserlaubnis (ADET), eine Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) benötigt werden. Eine Arbeitserlaubnis („work permit“) sei nach einer Gesetzesänderung nun nicht mehr notwendig (UNHCR o.D.). Voraussetzung ist u.a. der Nachweis der Unterkunft: Wenn der Schutzberechtigte in einer offenen Unterkunft, einer Wohnung oder einer Aufnahmeeinrichtung einer NGO oder eines anderen Akteurs wie z. B. einer Gemeinde wohnt, kann er von der die Unterkunft verwaltenden Stelle eine Bescheinigung zum Nachweis der Adresse anfordern. Bei Miete ist der Mietvertrag oder eine entsprechende Stromabrechnung vorzulegen. Bei Beherbergung durch eine griechische Person oder einen anderen Migranten oder anerkannten Flüchtling muss der Schutzberechtigte von eben dieser Person eine offizielle, schriftliche Beherbergungsbestätigung vorlegen, die zudem die Steuernummer und die in einem Bürgerzentrum beglaubigte Unterschrift des Unterkunftsgebers enthält (UNHCR o.D., vgl. ProAsyl 4.2021).Voraussetzung ist u.a. der Nachweis der Unterkunft: Wenn der Schutzberechtigte in einer offenen Unterkunft, einer Wohnung oder einer Aufnahmeeinrichtung einer NGO oder eines anderen Akteurs wie z. B. einer Gemeinde wohnt, kann er von der die Unterkunft verwaltenden Stelle eine Bescheinigung zum Nachweis der Adresse anfordern. Bei Miete ist der Mietvertrag oder eine entsprechende Stromabrechnung vorzulegen. Bei Beherbergung durch eine griechische Person oder einen anderen Migranten oder anerkannten Flüchtling muss der Schutzberechtigte von eben dieser Person eine offizielle, schriftliche Beherbergungsbestätigung vorlegen, die zudem die Steuernummer und die in einem Bürgerzentrum beglaubigte Unterschrift des Unterkunftsgebers enthält (UNHCR o.D., vergleiche ProAsyl 4.2021). Eine weitere Voraussetzung ist das Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer (AMKA). Diese ist auch erforderlich, um versichert zu sein und von den Sozialversicherungsbestimmungen für Arbeitsunfall, Mutterschaft, Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit und Familienpflichten zu profitieren. Die ΑΜΚΑ sichert die Rechte des Schutzberechtigten in Bezug auf Arbeit und Rente und erleichtert auch den Zugang zu Krankenhaus- und pharmazeutischer Versorgung. Den Antrag auf eine AMKA kann in einem AMKA-Büro der Sozialversicherungsanstalt oder in einem Bürgerservicezentrum (KEP) gestellt werden. An manchen Orten wird die AMKA schnell an Asylbewerber vergeben, an anderen Orten verlangen die Behörden zusätzliche Unterlagen (UNHCR o.D.). Tatsächlich aber behindern die hohe Arbeitslosigkeit, fehlende Sprachkenntnisse und diverse bürokratische Hindernisse diesen Zugang, außer im informellen Sektor. Die meisten Schutzberechtigten sind daher auf Unterstützung angewiesen. Zugang zu Sozialhilfe ist gegeben, bürokratische Hürden stellen aber ein Problem dar (AIDA 6.2021). Sechs Monate nach Einbringung eines Asylantrags ist legale Arbeit erlaubt, in Ausnahmefällen (Hochsaison Landwirtschaft oder Tourismus) kann bei Verfügbarkeit eines Arbeitsplatzes und Garantiestellung durch den Arbeitgeber schon ab acht bis zehn Wochen legal einer Beschäftigung nachgegangen werden. Allerdings wollen Arbeitgeber ohne vorhandene AMKA (permanente Sozialversicherungsnummer) keine Arbeitnehmer einstellen. Es ist keine Residence Permit Card (RPC) für die legale Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit erforderlich (VB 7.4.2022). Jedoch verhindern hohe Arbeitslosenquoten und weitere Hindernisse, die sich aus dem Wettbewerb mit griechischsprachigen Arbeitnehmern ergeben können, die Integration der Schutzberechtigten in den Arbeitsmarkt. Drittstaatsangehörige sind in den einschlägigen statistischen Daten zur Arbeitslosigkeit nach wie vor überrepräsentiert. Am größten sind die Chancen, Arbeit in der Schattenwirtschaft zu finden. Dies verwehrt den Schutzberechtigten aber den Zugang zu sozialer Sicherheit und setzt sie einer noch größeren Unsicherheit und Gefährdung aus. Die überwiegende Mehrheit der Personen, die internationalen Schutz erhalten, ist daher zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse auf die Verteilung von Nahrungsmitteln, anderen Gütern und finanzielle Unterstützung angewiesen (AIDA 6.2021). Die Nationale Integrationsstrategie sieht mehrere Maßnahmen vor, um den Zugang zur Beschäftigung für Personen mit internationalem Schutzstatus zu verbessern. Dazu gehört ein Pilotprogramm zur Berufsausbildung für 8.000 anerkannte Flüchtlinge in Attika und Zentralmazedonien in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsministerium und ein Beschäftigungsprogramm im Agrarsektor für 8.000 Flüchtlinge in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Entwicklung der Landwirtschaft. Diese Maßnahmen wurden bis dato allerdings noch nicht umgesetzt. Hindernisse gibt es auch bei der Erteilung der Steuernummer (AFM), was den Zugang zum Arbeitsmarkt und die Registrierung bei der Arbeitsagentur weiter erschwert (AIDA 6.2021). Quellen: [….] Die Behörde führte aus, dass die Identität des BF feststehe. Eine seiner Töchter lebe mit ihrem Sohn in Griechenland. Der BF leide an Diabetes und habe eine (verheilte) Verletzung unterhalb der Brust; etr sei nicht lebensbedrohlich erkrankt. Am 02.06.2020 sei dem BF in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden und er habe einen Reisepass sowie eine Residence Permit Card erhalten. Nach den eigenen Angaben sei der BF „problemlos“ zu diesen Dokumenten gekommen. In Österreich habe der BF keine Familienangehörigen, eine besondere Integrationsverfestigung bestehe nicht; der BF lebe von der Grundversorgung und sei der deutschen Sprache nicht mächtig. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF keinen Kontakt mehr zu seiner in Griechenland aufhältigen Tochter habe. Der BF habe angegeben, Griechenland verlassen zu haben, da im Flüchtlingslager ein Mitbewohner in seinem Zelt getötet worden sei. Dabei handle es sich ohne Zweifel um ein traumatisches Ereignis, es sei jedoch festzuhalten, dass eine Konfrontation mit einem schweren Verbrechen überall, auch in Österreich, möglich sei. Zu den sicherlich bestehenden „schlimmen Zuständen“ im Flüchtlingslager sei festzuhalten, dass es dem BF in Athen dann besser gegangen sei. Dort habe er, wie er selbst vorgebracht habe, eine funktionierende somalische Community vorgefunden, zu deren Mitgliedern er immer noch Kontakt habe und welche ihn in Form einer Unterkunft, einfacher Arbeit und auch bei der Geldbeschaffung für die Weiterreise nach Österreich unterstützt habe. Nach Erhalt des griechischen Reisepasses und der Residence Permit Card habe sich der BF lediglich seiner Weiterreise nach Mitteleuropa gewidmet. Es sei nicht davon auszugehen, dass die gesundheitliche Situation des BF in Griechenland lebensbedrohlich gewesen sei, zumal er in fünf Monaten keine ernsthaften Bemühungen unternommen habe, eine ärztliche Versorgung zu erhalten. Schutzberechtigte hätten in Griechenland dieselben Rechte wie griechische Staatsangehörige. Es sei für den BF in Griechenland kein Problem gewesen, die notwendigen Dokumente zu erhalten und es sei kein Grund ersichtlich, warum der BF allenfalls verlorene Papiere nicht noch einmal erhalten könnte. Es seien keine Umstände erkennbar, die einer Rückkehr des BF nach Griechenland widersprechen würden. Der BF sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt und es sei ihm möglich, wieder eine Residence Permit Card zu erhalten. In weiterer Folge könne sich der BF um den Erhalt einer Steuer- und einer Sozialversicherungsnummer bemühen, welche ihm dieselben Rechte in Bezug auf Unterstützung, medizinische Versorgung, am Wohnungsmarkt und am Arbeitsmarkt wie griechische Staatsangehörige ermöglichen. Der Schutzstatsus des BF sei nach wie vor aufrecht. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Aus dem Akteninhalt gehe hervor, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht vorlägen. Werde durch eine Anordnung zur Außerlandesbringung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so sei die Erlassung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Der BF verfüge in Österreich nicht über ein iSd Art 8 EMRK schützenswertes Familienleben. Der Eingriff in das Privatleben des BF sei gerechtfertigt. Die Außerlandesbringung verletze den BF nicht in seinem durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens. Die Abschiebung in den Zielstaat sei sohin zulässig. Die Behörde führte aus, dass die Identität des BF feststehe. Eine seiner Töchter lebe mit ihrem Sohn in Griechenland. Der BF leide an Diabetes und habe eine (verheilte) Verletzung unterhalb der Brust; etr sei nicht lebensbedrohlich erkrankt. Am 02.06.2020 sei dem BF in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden und er habe einen Reisepass sowie eine Residence Permit Card erhalten. Nach den eigenen Angaben sei der BF „problemlos“ zu diesen Dokumenten gekommen. In Österreich habe der BF keine Familienangehörigen, eine besondere Integrationsverfestigung bestehe nicht; der BF lebe von der Grundversorgung und sei der deutschen Sprache nicht mächtig. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF keinen Kontakt mehr zu seiner in Griechenland aufhältigen Tochter habe. Der BF habe angegeben, Griechenland verlassen zu haben, da im Flüchtlingslager ein Mitbewohner in seinem Zelt getötet worden sei. Dabei handle es sich ohne Zweifel um ein traumatisches Ereignis, es sei jedoch festzuhalten, dass eine Konfrontation mit einem schweren Verbrechen überall, auch in Österreich, möglich sei. Zu den sicherlich bestehenden „schlimmen Zuständen“ im Flüchtlingslager sei festzuhalten, dass es dem BF in Athen dann besser gegangen sei. Dort habe er, wie er selbst vorgebracht habe, eine funktionierende somalische Community vorgefunden, zu deren Mitgliedern er immer noch Kontakt habe und welche ihn in Form einer Unterkunft, einfacher Arbeit und auch bei der Geldbeschaffung für die Weiterreise nach Österreich unterstützt habe. Nach Erhalt des griechischen Reisepasses und der Residence Permit Card habe sich der BF lediglich seiner Weiterreise nach Mitteleuropa gewidmet. Es sei nicht davon auszugehen, dass die gesundheitliche Situation des BF in Griechenland lebensbedrohlich gewesen sei, zumal er in fünf Monaten keine ernsthaften Bemühungen unternommen habe, eine ärztliche Versorgung zu erhalten. Schutzberechtigte hätten in Griechenland dieselben Rechte wie griechische Staatsangehörige. Es sei für den BF in Griechenland kein Problem gewesen, die notwendigen Dokumente zu erhalten und es sei kein Grund ersichtlich, warum der BF allenfalls verlorene Papiere nicht noch einmal erhalten könnte. Es seien keine Umstände erkennbar, die einer Rückkehr des BF nach Griechenland widersprechen würden. Der BF sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt und es sei ihm möglich, wieder eine Residence Permit Card zu erhalten. In weiterer Folge könne sich der BF um den Erhalt einer Steuer- und einer Sozialversicherungsnummer bemühen, welche ihm dieselben Rechte in Bezug auf Unterstützung, medizinische Versorgung, am Wohnungsmarkt und am Arbeitsmarkt wie griechische Staatsangehörige ermöglichen. Der Schutzstatsus des BF sei nach wie vor aufrecht. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Aus dem Akteninhalt gehe hervor, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht vorlägen. Werde durch eine Anordnung zur Außerlandesbringung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so sei die Erlassung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Der BF verfüge in Österreich nicht über ein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben. Der Eingriff in das Privatleben des BF sei gerechtfertigt. Die Außerlandesbringung verletze den BF nicht in seinem durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens. Die Abschiebung in den Zielstaat sei sohin zulässig. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass der BF in Griechenland zunächst im Flüchtlingslager XXXX unter untragbaren Bedingungen untergebracht gewesen sei. In weiterer Folge habe der BF in Athen - gänzlich auf sich alleine gestellt - für seinen Lebensunterhalt gesorgt. Dies sei ihm schlussendlich aber nicht mehr möglich gewesen. Der BF leide an Diabetes und bedürfe aufgrund dieser Erkrankung einer dauerhaften Medikation bzw. Behandlung. Derzeit werde abgeklärt, ob eine Operation am Ohr notwendig sei. Beim BF handle es sich aufgrund der Erkrankungen um eine besonders vulnerable Person, die auf die Verfügbarkeit der benötigten Medikamente angewiesen sei. Im Fall einer Außerlandesbringung wäre der BF als Person mit internationalem Schutz von unzulänglichen Lebensumständen betroffen, welche gegen das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Art. 3 EMRK verstoßen würden. Im Bundesgebiet verfüge der BF über familiären Anschluss, nämlich in Form der Ehefrau seines Großcousins und deren neun Kindern. Es bestehe regelmäßger telefonischer Kontakt und der BF habe diese Verwandten auch bereits besucht. Die herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Griechenland seien unvollständig bzw. habe die belangte Behörde sie unrichtig und selektiv ausgewertet. Besonders für international Schutzberechtigte, welche nach Griechenland zurückkehren würden, bestehe die Gefahr ohne Zugang zum Arbeitsmarkt oder Sozialleistungen sowie ohne Zugang zu medizinischer Versorgung in der Obdachlosigkeit und extremer Not zu landen. In Griechenland gebe es keine staatliche Unterstützung für international Schutzberechtigte beim Zugang zu Wohnraum, weshalb viele Schutzberechtigte in der Obdachlosigkeit landen würden. Abgeschobene international Schutzberechtigte seien in der Regel vom einzigen angebotenen Integrationsprogramm, "HELIOS", ausgeschlossen. Der Zugang zu Sozialleistungen, zur öffentlichen Gesundheitsversorgung und auch zum Arbeitsmarkt sei für international Schutzberechtigte mit enormen bürokratischen Hürden verbunden. In der Praxis gebe es zwischen der Beantragung und der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lange Wartezeiten. In diesem Zeitraum hätten Abgeschobene (ohne gültige Aufenthaltserlaubnis) keinen Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt. Für die erforderliche Steueridentifikationsnummer sei ein Mietvertrag erforderlich. International Schutzberechtigte seien in Griechenland unzulänglichen Lebensumständen ausgesetzt und bei einer Rückkehr sei eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Nach Zuerkennung des Schutzstatus habe der BF das Lager verlassen müssen und weder finanzielle Unterstützung noch eine Wohnmöglichkeit erhalten. Es sei ihm keine Möglichkeit gegeben worden, die Sprache in einem Kurs zu erlernen. Außerdem habe er Schwierigkeiten gehabt, die von ihm benötigten Medikamente zu bekommen. Die Unterstützung, die der BF in Athen durch die somalische Community erhalten habe, sei nur temporär gewesen und wäre der BF nach einer Überstellung nach Griechenland erneut auf sich alleine gestellt. Die belangte Behörde hätte im gegenständlichen Fall angesichts der de facto nicht existenten Versorgungs- und Unterbringungssituation für international Schutzberechtigte in Griechenland konkret prüfen müssen, ob der BF in Griechenland in einer angemessenen Unterkunft untergebracht werde, Zugang zu Nahrungmitteln, sanitären Einrichtungen, medizinischer Versorgung und sonstigen grundlegenden Versorgungsleistungen habe. Nur bei Vorlage einer entsprechenden individuellen Zusicherung ließe sich davon ausgehen, dass der BF in Griechenland adäquat versorgt werden würde. Es wäre eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF in Griechenland eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen würde, erforderlich gewesen. Hinsichtlich der Unterstützung, die der BF in Athen durch die somalische Community erhalten habe, sei darauf zu verweisen, dass es sich dabei um eine Hilfeleistung von privater Seite gehandelt habe, auf die der BF keinen Rechtsanspruch habe und die eine staatliche Unterstützung nicht ersetzen könne. Mit einem effektiven Zugang zu einer medizinischen Versorgung des BF habe sich die belangte Behörde überhaupt nicht auseinandergesetzt, sondern wiederholt auf die Eigeninitiative des BF verwiesen. Der BF wäre im Fall der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, in eine iSd Art. 3 EMRK relevante Notlage zu geraten. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass der BF in Griechenland zunächst im Flüchtlingslager römisch 40 unter untragbaren Bedingungen untergebracht gewesen sei. In weiterer Folge habe der BF in Athen - gänzlich auf sich alleine gestellt - für seinen Lebensunterhalt gesorgt. Dies sei ihm schlussendlich aber nicht mehr möglich gewesen. Der BF leide an Diabetes und bedürfe aufgrund dieser Erkrankung einer dauerhaften Medikation bzw. Behandlung. Derzeit werde abgeklärt, ob eine Operation am Ohr notwendig sei. Beim BF handle es sich aufgrund der Erkrankungen um eine besonders vulnerable Person, die auf die Verfügbarkeit der benötigten Medikamente angewiesen sei. Im Fall einer Außerlandesbringung wäre der BF als Person mit internationalem Schutz von unzulänglichen Lebensumständen betroffen, welche gegen das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Artikel 3, EMRK verstoßen würden. Im Bundesgebiet verfüge der BF über familiären Anschluss, nämlich in Form der Ehefrau seines Großcousins und deren neun Kindern. Es bestehe regelmäßger telefonischer Kontakt und der BF habe diese Verwandten auch bereits besucht. Die herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Griechenland seien unvollständig bzw. habe die belangte Behörde sie unrichtig und selektiv ausgewertet. Besonders für international Schutzberechtigte, welche nach Griechenland zurückkehren würden, bestehe die Gefahr ohne Zugang zum Arbeitsmarkt oder Sozialleistungen sowie ohne Zugang zu medizinischer Versorgung in der Obdachlosigkeit und extremer Not zu landen. In Griechenland gebe es keine staatliche Unterstützung für international Schutzberechtigte beim Zugang zu Wohnraum, weshalb viele Schutzberechtigte in der Obdachlosigkeit landen würden. Abgeschobene international Schutzberechtigte seien in der Regel vom einzigen angebotenen Integrationsprogramm, "HELIOS", ausgeschlossen. Der Zugang zu Sozialleistungen, zur öffentlichen Gesundheitsversorgung und auch zum Arbeitsmarkt sei für international Schutzberechtigte mit enormen bürokratischen Hürden verbunden. In der Praxis gebe es zwischen der Beantragung und der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lange Wartezeiten. In diesem Zeitraum hätten Abgeschobene (ohne gültige Aufenthaltserlaubnis) keinen Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt. Für die erforderliche Steueridentifikationsnummer sei ein Mietvertrag erforderlich. International Schutzberechtigte seien in Griechenland unzulänglichen Lebensumständen ausgesetzt und bei einer Rückkehr sei eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten. Nach Zuerkennung des Schutzstatus habe der BF das Lager verlassen müssen und weder finanzielle Unterstützung noch eine Wohnmöglichkeit erhalten. Es sei ihm keine Möglichkeit gegeben worden, die Sprache in einem Kurs zu erlernen. Außerdem habe er Schwierigkeiten gehabt, die von ihm benötigten Medikamente zu bekommen. Die Unterstützung, die der BF in Athen durch die somalische Community erhalten habe, sei nur temporär gewesen und wäre der BF nach einer Überstellung nach Griechenland erneut auf sich alleine gestellt. Die belangte Behörde hätte im gegenständlichen Fall angesichts der de facto nicht existenten Versorgungs- und Unterbringungssituation für international Schutzberechtigte in Griechenland konkret prüfen müssen, ob der BF in Griechenland in einer angemessenen Unterkunft untergebracht werde, Zugang zu Nahrungmitteln, sanitären Einrichtungen, medizinischer Versorgung und sonstigen grundlegenden Versorgungsleistungen habe. Nur bei Vorlage einer entsprechenden individuellen Zusicherung ließe sich davon ausgehen, dass der BF in Griechenland adäquat versorgt werden würde. Es wäre eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF in Griechenland eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen würde, erforderlich gewesen. Hinsichtlich der Unterstützung, die der BF in Athen durch die somalische Community erhalten habe, sei darauf zu verweisen, dass es sich dabei um eine Hilfeleistung von privater Seite gehandelt habe, auf die der BF keinen Rechtsanspruch habe und die eine staatliche Unterstützung nicht ersetzen könne. Mit einem effektiven Zugang zu einer medizinischen Versorgung des BF habe sich die belangte Behörde überhaupt nicht auseinandergesetzt, sondern wiederholt auf die Eigeninitiative des BF verwiesen. Der BF wäre im Fall der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, in eine iSd Artikel 3, EMRK relevante Notlage zu geraten. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.07.2022 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Schreiben vom 15.07.2022 informierte der BF durch seine RV darüber, dass der 10.03.2023 als Operationstermin festgelegt worden sei. Am 14.03.2023 wurde der BF nach der Operation am Ohr aus dem Krankenhaus entlassen. Die Operation ist problemlos verlaufen.Mit Schreiben vom 15.07.2022 informierte der BF durch seine Regierungsvorlage darüber, dass der 10.03.2023 als Operationstermin festgelegt worden sei. Am 14.03.2023 wurde der BF nach der Operation am Ohr aus dem Krankenhaus entlassen. Die Operation ist problemlos verlaufen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2023 zu W185 2256735-1/7E wurde die Beschwerde des BF gegen den angefochtenen Bescheid gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1 und 57 AsylG 2005 sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2023 zu W185 2256735-1/7E wurde die Beschwerde des BF gegen den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins und 57 AsylG 2005 sowie Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhob der BF durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 09.01.2024 eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof.Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhob der BF durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 09.01.2024 eine Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.01.2024 zu E 3681/2023-13 wurde das angefochtene Erkenntnis des BVwG als verfassungswidrig aufgehoben. Das Gericht habe bei seiner Entscheidung über die Rückkehrpflicht im vorliegenden Fall in Bezug auf die Gewährleistung der grundlegenden Existenzsicherung in Griechenland, insbesondere die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer geeigneten Unterkunft, den Zugang zum Arbeitsmarkt sowie die Inanspruchnahme von medizinischer Versorgung notwendige Ermittlungen unterlassen und sein Erkenntnis sohin mit Willkür belastet. Vor dem Hintergrund der näher zitierten Berichtslage ergebe sich nicht nachvollziehbar, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr keine reale Gefahr einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung drohen würde.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.01.2024 zu E 3681/2023-13 wurde das angefochtene Erkenntnis des BVwG als verfassungswidrig aufgehoben. Das Gericht habe bei seiner Entscheidung über die Rückkehrpflicht im vorliegenden Fall in Bezug auf die Gewährleistung der grundlegenden Existenzsicherung in Griechenland, insbesondere die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer geeigneten Unterkunft, den Zugang zum Arbeitsmarkt sowie die Inanspruchnahme von medizinischer Versorgung notwendige Ermittlungen unterlassen und sein Erkenntnis sohin mit Willkür belastet. Vor dem Hintergrund der näher zitierten Berichtslage ergebe sich nicht nachvollziehbar, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr keine reale Gefahr einer Artikel 3, EMRK verletzenden Behandlung drohen würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Zunächst ist festzuhalten, dass sich das erkennende Gericht auch auf die aktualisierten Länderfeststellungen zu Griechenland vom 16.01.2023, Version 5, bzw vom 31.01.2024, Version 6, stützt, denen keine relevante Verbesserung der Situation für Schutzberechtigte in Griechenland zu entnehmen ist. Diese Versionen der Länderberichte liegen der Behörde von Amts wegen vor. Festgestellt wird der unter I. dargelegte Verfahrensgang.Festgestellt wird der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang. Der BF, ein volljähriger Staatsangehöriger aus dem Yemen, verließ den Herkunftsstaat im August 2018 legal und reiste zunächst nach Ägypten. Von dort aus begab sich der BF im Juni 2019 über die Türkei (Aufenthalt etwa zwei Monate) nach Griechenland, wo er am 10.09.2019 um internationalen Schutz ansuchte. Insgesamt hielt sich der BF etwa zwei Jahre lang in Griechenland auf, wo er unter der Personalie XXXX , geb. XXXX , registriert ist. Am 02.06.2020 wurde dem Genannten in Griechenland der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der BF wurde über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten informiert und besorgte sich in Athen eine Aufenthaltsberechtigung (Residence Permit Card; gültig von 16.06.2020 bis 15.06.2023) sowie einen Reisepass (gültig von 10.03.2021 bis 09.03.2026). Der BF, ein volljähriger Staatsangehöriger aus dem Yemen, verließ den Herkunftsstaat im August 2018 legal und reiste zunächst nach Ägypten. Von dort aus begab sich der BF im Juni 2019 über die Türkei (Aufenthalt etwa zwei Monate) nach Griechenland, wo er am 10.09.2019 um internationalen Schutz ansuchte. Insgesamt hielt sich der BF etwa zwei Jahre lang in Griechenland auf, wo er unter der Personalie römisch 40 , geb. römisch 40 , registriert ist. Am 02.06.2020 wurde dem Genannten in Griechenland der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der BF wurde über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten informiert und besorgte sich in Athen eine Aufenthaltsberechtigung (Residence Permit Card; gültig von 16.06.2020 bis 15.06.2023) sowie einen Reisepass (gültig von 10.03.2021 bis 09.03.2026). In Athen hat der BF bei Bekannten der somalischen Community gegen einen geringen monatlichen Betrag Unterkunft gefunden. Er hat sich durch Gelegenheitsarbeit ein kleines Einkommen erwirtschaftet. Der BF ist der griechischen Sprache nicht mächtig. Nach seiner Einreise in Österreich stellte der BF am 02.08.2021 den vorliegenden Asylantrag. Eine der Töchter des BF hält sich mit ihrem Sohn in Griechenland auf. Etwa 5 Monate lang hielten sich der BF und seine Tochter gemeinsam im Flüchtlingslager XXXX auf, bevor die angeführte Tochter nach Statuszuerkennung nach XXXX übersiedelt ist und der BF nach Athen gegangen ist.Eine der Töchter des BF hält sich mit ihrem Sohn in Griechenland auf. Etwa 5 Monate lang hielten sich der BF und seine Tochter gemeinsam im Flüchtlingslager römisch 40 auf, bevor die angeführte Tochter nach Statuszuerkennung nach römisch 40 übersiedelt ist und der BF nach Athen gegangen ist. Der BF ist nicht lebensbedrohlich erkrankt. Die Wunde an seiner Brust ist mittlerweile verheilt. Der BF leidet an Diabetes mellitus 2 sowie an einer chronischen Mittelohrentzündung. Am 10.03.2023 wurde der BF erfolgreich operiert (Tympanoplastik, Adhäsiolyse, Cholesteatom-Abtragung). Der BF nimmt Tabletten zur Regulierung des Blutzuckerspiegels ein; er ist nicht insulinpflichtig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund seiner Diabeteserkrankung zusätzlich zur laufenden medikamentösen Behandlung eine weitere medizinische Behandlung benötigen würde. Der BF nahm in Österreich an der Bildungsveranstaltung XXXX des Vereins XXXX , am interkulturellen Männertreff teil und war im Rahmen des o.a. Vereins als ehrenamtlicher Helfer tätig.Der BF nahm in Österreich an der Bildungsveranstaltung römisch 40 des Vereins römisch 40 , am interkulturellen Männertreff teil und war im Rahmen des o.a. Vereins als ehrenamtlicher Helfer tätig. Der BF war in Österreich nie selbsterhaltungsfähig oder erwerbstätig; er lebt seit der Antragstellung von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. In Österreich hält sich die Frau des Großcousins des BF mit ihren neun Kindern auf. Zwischen dem BF und den genannten weitschichtigen Verwandten bestand niemals und besteht auch in Österreich kein gemeinsamer Haushalt; es liegen auch keine finanziellen oder sonstigen Abhängigkeiten vor. Ein allfälliger Pflegebedarf wurde nicht einmal behauptet. Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiären oder beruflichen Bindungen des BF im Bundesgebiet. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Die Behörde unterließ Ermittlungen bzw. traf keine Feststellungen zu den allgemeinen Lebensbedingungen, insbesondere zur Unterbringungs- und Versorgungslage, die den BF nach Rückkehr als Schutzberechtigter nach Griechenland konkret erwarten würden. Die Behörde hält bloß fest, dass der BF im Besitz einer Residence Permit gewesen und sein Asylstatus nicht aberkannt worden sei. Die Behörde spricht weiter lediglich pauschal aus, dass kein Grund bestehe, daran zu zweifeln, dass Griechenland die sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle, weshalb davon auszugehen sei, dass der BF in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Der verfahrensgegenständlich relevante Sachverhalt wurde in wesentlicher Hinsicht ungenügend ermittelt, um eine valide Entscheidungsgrundlage zu schaffen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des BF, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seinem Reiseweg, zur Asylantragstellung in Griechenland und der Zuerkennung des Statuts des Asylberechtigten, zu seinem Aufenthalt in Griechenland, zur Asylantragstellung in Österreich sowie zur Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung und dem Umstand, dass der BF als ehrenamtlicher Helfer tätig war, ergeben sich aus dem insoweit glaubhaften Vorbringen des BF in Zusammenschau mit dem unzweifelhaften Akteninhalt. Der BF hat durchgehend gleichbleibend angegeben, in Griechenland um Asyl angesucht und dieses auch erhalten zu haben. Deckung findet dies im Schreiben der griechischen Behörde vom 11.10.2021, wonach dem BF am 02.06.2020 in Griechenland der Asylstatus zuerkannt wurde. Diesem Schreiben ist weiters zu entnehmen, dass dem BF eine Residence Permit Card (RPC), gültig bis 15.06.2023, und ein Reisedokument, gültig bis 09.03.2026, ausgestellt wurden. Aus dem angeführten Schreiben Griechenlands gehen auch die Aliasidaten des BF hervor (AS 49). Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF. Dass sich eine seiner Töchter mit ihrem Sohn nach wie vor als Schutzberechtigte in Griechenland aufhält, hat der BF im Verfahren durchgehend vorgebracht und besteht für das Gericht keine Veranlassung, diese Angaben in Zweifel zu ziehen. Der BF und seine Tochter haben nach den Angaben des BF nach Statuszuerkennung in unterschiedlichen Städten in Griechenland gelebt. Lebensfremd ist das Vorbringen des BF, wonach er seitdem keinen Kontakt mehr mit seiner Tochter hätte; dies zumal es sich bei dieser und seinem Enkelsohn um die einzigen Angehörigen des BF in Europa handelt. Ein Grund, warum der BF mit seinen Angehörigen keinen Kontakt haben sollte, ist nicht ersichtlich, zumal er nicht über etwaige Konflikte mit seiner Tochter berichtet hat. Dass der BF in Athen von der dortigen somalischen Community – etwa bei der Suche nach Gelegenheitsjobs ebenso wie bei der Beschaffung der erforderlichen Dokumente (RPC; Konventionsreisepass) - unterstützt wurde und er gegen einen geringen Geldbetrag auch bei diesen Unterkunft nehmen konnte, hat er selbst nachvollziehbar dargelegt. Über angebliche Obdachlosigkeit hat der BF im Verfahren nicht berichtet. Es wurden keine Dokumente vorgelegt, die auf allfällige Integrationsbemühungen des BF in Griechenland schließen lassen würden, insbesondere geht nicht hervor, dass der BF sich bemüht hätte, die Landessprache zu erlernen. Dass der BF in Österreich weder selbsterhaltungsfähig noch erwerbstätig ist, sondern seit der Antragstellung von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung lebt, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben in Verbindung mit einem GVS-Auszug. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf dessen eigenen Angaben in Verbindung mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere dem Entlassungsbrief einer HNO-Abteilung eines Krankenhauses vom 14.03.2023. Zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2 nimmt der BF Tabletten zur Regulierung des Blutzuckerspiegels ein (Jentadueto); eine Insulinpflicht besteht nicht. Über weitere stationäre Aufenthalt gibt es keine Berichte. Der BF gab an, in Österreich über weitschichtige Verwandte (Großcousins) zu verfügen, erklärte jedoch explizit, zu diesen Personen weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu haben (AS 87); ein solches konnte auch aufgrund des Akteninhaltes nicht erkannt werden. Ein gemeinsamer Haushalt besteht in Österreich nicht (siehe ZMR-Abfrage, zuletzt veranlasst am 12.02.2024). Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF in Österreich ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. Die vom BF gesetzten Integrationsbemühungen in Österreich stehen aufgrund der vorgelegten Unterlagen fest. Die Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Griechenland beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten und auf den vom BVwG ergänzend hiezu herangezogenen aktuelleren Berichten. Bei den herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur Situation von Asylberechtigten in Griechenland ergeben. Insbesondere werden auch die Rechte und Versorgungsleistungen, die Schutzberechtigten in Griechenland zukommen umfassend dargelegt. Allerdings wird durchaus auch auf die Schwierigkeiten, die auf Schutzberechtigte in Griechenland unter Umständen zukommen können, verwiesen, sodass gesagt werden kann, dass die Länderfeststellungen ein durchaus differenziertes Bild der Situation von Schutzberechtigten in Griechenland zeigen. Fallgegenständlich liegen keine ausreichenden Ermittlungen und in der Folge keine abschließende nachvollziehbare Beurteilung zur Lage des BF und den ihn in Griechenland nach einer Rückkehr erwartenden Lebensbedingungen vor. Die Beweiserhebung des Bundesamtes stellt keine geeignete Ermittlungstätigkeit dar, um ausschließen zu können, dass der BF aufgrund der in den Länderfeststellungen dargestellten Lage für Schutzberechtigte in Griechenland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten könnte. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins,). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 17 AsylG 2005 idgF).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 17, AsylG 2005 idgF). Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: § 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4 a, Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. […] § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn Paragraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn 1. der Antrag
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird, 1.
der Antrag
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag
§ 5zurückgewiesen wird, 2.
der Antrag
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, […] und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird. und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird. […] § 57
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. […] § 58
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn Paragraph 58,
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird, 1.
der Antrag
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, […] § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn Paragraph 61,
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag
§§ 4aoder 5 Asyl
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder 1. dessen Antrag
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. […]
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Bei § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074, mwN).Bei Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zul