RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2024 GeschäftszahlW211 2231597-1 Spruch, W211 2231597-1/34E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. beschlossen: römisch zwei. beschlossen: B) Das Verfahren über die Beschwerde betreffend die Auskunft zu den Themen der Berufungsvorträge am XXXX wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. B) Das Verfahren über die Beschwerde betreffend die Auskunft zu den Themen der Berufungsvorträge am römisch 40 wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Eingabe vom XXXX .2019 ersuchte der Beschwerdeführer (idF BF) die belangte Behörde nach den §§ 1 und 3 AuskunftspflichtG um die Übersendung von Kopien der im Berufungsverfahren für die Professur „Öffentliches Recht“ an einer näher genannten Fakultät eingeholten Gutachten betreffend seine Bewerbung. Besonders interessiere ihn das Gutachten jenes:jener Professor:in, der:die nicht an eine österreichischen Universität lehre und forsche. Außerdem bitte er um Bekanntgabe der Themen der Berufungsvorträge vom XXXX .
- Mit Eingabe vom römisch 40 .2019 ersuchte der Beschwerdeführer in der Fassung BF) die belangte Behörde nach den Paragraphen eins und 3 AuskunftspflichtG um die Übersendung von Kopien der im Berufungsverfahren für die Professur „Öffentliches Recht“ an einer näher genannten Fakultät eingeholten Gutachten betreffend seine Bewerbung. Besonders interessiere ihn das Gutachten jenes:jener Professor:in, der:die nicht an eine österreichischen Universität lehre und forsche. Außerdem bitte er um Bekanntgabe der Themen der Berufungsvorträge vom römisch 40 . Mit Email vom XXXX .2019 gab die belangte Behörde zusammengefasst bekannt, dass die Gutachten aus 2 Teilen bestünden; Gutachter:in 1 habe den BF als nicht geeignet wegen einer ausschließlichen Fokussierung auf das Planungs- und Baurecht gesehen, damit sei die Breite des Fachs nicht abgedeckt gewesen. Gutachter:in 2 habe empfohlen, den BF zum Berufungsvortag einzuladen, habe aber auch festgestellt, dass die fachliche Breite nicht gegeben sei. Zum
- Abschnitt der Berufungsvorträge könne keine Auskunft erteilt werden, da diese nur für eine interne Öffentlichkeit zugänglich seien. Mit Email vom römisch 40 .2019 gab die belangte Behörde zusammengefasst bekannt, dass die Gutachten aus 2 Teilen bestünden; Gutachter:in 1 habe den BF als nicht geeignet wegen einer ausschließlichen Fokussierung auf das Planungs- und Baurecht gesehen, damit sei die Breite des Fachs nicht abgedeckt gewesen. Gutachter:in 2 habe empfohlen, den BF zum Berufungsvortag einzuladen, habe aber auch festgestellt, dass die fachliche Breite nicht gegeben sei. Zum
- Abschnitt der Berufungsvorträge könne keine Auskunft erteilt werden, da diese nur für eine interne Öffentlichkeit zugänglich seien.
- Der BF führte mit Schreiben vom XXXX .2019 aus, dass sein Auskunftsersuchen im Wesentlichen unbeantwortet geblieben sei.
- Der BF führte mit Schreiben vom römisch 40 .2019 aus, dass sein Auskunftsersuchen im Wesentlichen unbeantwortet geblieben sei. Mit Schreiben vom XXXX .2019 replizierte die belangte Behörde dazu ergänzend und zusammengefasst, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Nennung der Namen von Gutachter:innen erfolgen könne. Das Auskunftsrecht gewähre keine Akteneinsicht. Der Berufungsvortrag stehe nur einer internen Öffentlichkeit offen. Mit Schreiben vom römisch 40 .2019 replizierte die belangte Behörde dazu ergänzend und zusammengefasst, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Nennung der Namen von Gutachter:innen erfolgen könne. Das Auskunftsrecht gewähre keine Akteneinsicht. Der Berufungsvortrag stehe nur einer internen Öffentlichkeit offen.
- Mit Schreiben vom XXXX .2029 stellte der BF den Antrag auf Erlassung eines Bescheids nach § 4 AuskunftspflichtG, in dem begründet werden solle, weshalb ihm
- über den gesamten seine Person betreffenden Inhalt der Gutachten, die im Berufungsverfahren für die Professur „Öffentliches Recht“ an der Fakultät f XXXX eingeholt worden seien, und
- über die Themen der Berufungsvorträge der anderen Bewerber:innen keine Auskunft erteilt werde.
- Mit Schreiben vom römisch 40 .2029 stellte der BF den Antrag auf Erlassung eines Bescheids nach Paragraph 4, AuskunftspflichtG, in dem begründet werden solle, weshalb ihm
- über den gesamten seine Person betreffenden Inhalt der Gutachten, die im Berufungsverfahren für die Professur „Öffentliches Recht“ an der Fakultät f römisch 40 eingeholt worden seien, und
- über die Themen der Berufungsvorträge der anderen Bewerber:innen keine Auskunft erteilt werde. Mit Schreiben vom XXXX .2020 teilte die belangte Behörde mit, dass ihrer Meinung nach das Berufungsverfahren gemäß § 98 UG nicht vom Anwendungsbereich des AuskunftspflichtG umfasst sei. Unabhängig davon sei kulanterweise mit Email vom XXXX .2019 zum Antragspunkt 1 Auskunft erteilt worden.Mit Schreiben vom römisch 40 .2020 teilte die belangte Behörde mit, dass ihrer Meinung nach das Berufungsverfahren gemäß Paragraph 98, UG nicht vom Anwendungsbereich des AuskunftspflichtG umfasst sei. Unabhängig davon sei kulanterweise mit Email vom römisch 40 .2019 zum Antragspunkt 1 Auskunft erteilt worden. Mit Schreiben vom XXXX .2020 hielt der BF seinen Antrag mit näherer Begründung aufrecht.Mit Schreiben vom römisch 40 .2020 hielt der BF seinen Antrag mit näherer Begründung aufrecht.
- Mit Bescheid vom XXXX stellte die belangte Behörde gemäß § 4 iVm §§ 1 und 2 AuskunftspflichtG fest, dass dem BF aufgrund seines Antrags vom XXXX .2019 ein Recht auf Auskunft nicht zukomme, und von der belangten Behörde keine Auskunft erteilt werde. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst und soweit wesentlich aus, dass es sich bei Berufungsverfahren nicht um eine Verwaltungsangelegenheit handeln würde, und keine Auskunftsverpflichtung nach dem AuskunftpflichtG des Bundes bestehe. Unabhängig davon sei der Antrag des BF auf eine Detailinformation gerichtet, wie sie aus einer Akteneinsicht gewonnen werden könne, und nicht auf eine, in aller Regel einen höheren Abstraktionsgrad aufweisende, Auskunft. Damit sei das Vorliegen eines Auskunftsbegehrens zu verneinen. Die Berufungsvorträge stünden nach den Satzungsbestimmungen nur einer universitätsinternen Öffentlichkeit zur Verfügung. Es bestehe im Rahmen von Berufungsverfahren eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht.
- Mit Bescheid vom römisch 40 stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraphen eins und 2 AuskunftspflichtG fest, dass dem BF aufgrund seines Antrags vom römisch 40 .2019 ein Recht auf Auskunft nicht zukomme, und von der belangten Behörde keine Auskunft erteilt werde. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst und soweit wesentlich aus, dass es sich bei Berufungsverfahren nicht um eine Verwaltungsangelegenheit handeln würde, und keine Auskunftsverpflichtung nach dem AuskunftpflichtG des Bundes bestehe. Unabhängig davon sei der Antrag des BF auf eine Detailinformation gerichtet, wie sie aus einer Akteneinsicht gewonnen werden könne, und nicht auf eine, in aller Regel einen höheren Abstraktionsgrad aufweisende, Auskunft. Damit sei das Vorliegen eines Auskunftsbegehrens zu verneinen. Die Berufungsvorträge stünden nach den Satzungsbestimmungen nur einer universitätsinternen Öffentlichkeit zur Verfügung. Es bestehe im Rahmen von Berufungsverfahren eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht.
- Der BF brachte gegen diesen Bescheid rechtzeitig eine Beschwerde ein und führte darin zusammengefasst und soweit wesentlich aus, dass das Recht auf Auskunft auch gegenüber Universitäten durchsetzbar sei. In der Sache verschaffe das AuskunftspflichtG zwar keinen Rechtsanspruch auf Ausfolgung von Kopien bestimmter Aktenteile, doch könne eine Behörde ihre Auskunftspflicht auch dadurch erfüllen, indem sie Kopien bestimmter Aktenteile zur Verfügung stelle. Durch die Übermittlung der Kopien jener Teile der Gutachten, die den BF beträfen, würde sich die Behörde Zeit und Aufwand ersparen. Sein Ersuchen sei erkennbar darauf gerichtet, die im Email vom XXXX .2019 enthaltene unvollständige und rudimentäre Auskunft so zu ergänzen, dass sie verständlich und nachvollziehbar werde. Es gehe im Ergebnis darum zu erfahren, warum der BF als für die Professur nicht geeignet und die fachliche Breite nicht gegeben sein solle. Die Begründung der Ablehnung der Auskunft zu den Themen der Berufungsvorträge iZm Verschwiegenheitsverpflichtungen sei außerdem nicht nachvollziehbar. Der BF beantragte, das BVwG möge den Bescheid dahingehend abändern, dass die begehrte Auskunft vollständig und unverzüglich zu erteilen sei.
- Der BF brachte gegen diesen Bescheid rechtzeitig eine Beschwerde ein und führte darin zusammengefasst und soweit wesentlich aus, dass das Recht auf Auskunft auch gegenüber Universitäten durchsetzbar sei. In der Sache verschaffe das AuskunftspflichtG zwar keinen Rechtsanspruch auf Ausfolgung von Kopien bestimmter Aktenteile, doch könne eine Behörde ihre Auskunftspflicht auch dadurch erfüllen, indem sie Kopien bestimmter Aktenteile zur Verfügung stelle. Durch die Übermittlung der Kopien jener Teile der Gutachten, die den BF beträfen, würde sich die Behörde Zeit und Aufwand ersparen. Sein Ersuchen sei erkennbar darauf gerichtet, die im Email vom römisch 40 .2019 enthaltene unvollständige und rudimentäre Auskunft so zu ergänzen, dass sie verständlich und nachvollziehbar werde. Es gehe im Ergebnis darum zu erfahren, warum der BF als für die Professur nicht geeignet und die fachliche Breite nicht gegeben sein solle. Die Begründung der Ablehnung der Auskunft zu den Themen der Berufungsvorträge iZm Verschwiegenheitsverpflichtungen sei außerdem nicht nachvollziehbar. Der BF beantragte, das BVwG möge den Bescheid dahingehend abändern, dass die begehrte Auskunft vollständig und unverzüglich zu erteilen sei.
- Mit Erkenntnis vom 26.02.2021 gab das BVwG zur GZ W274 2231597-1/2E der Beschwerde keine Folge und führte dazu soweit wesentlich begründend aus, dass dem AuskunftspflichtG eine Auskunftsverpflichtung der Universitätsorgane iZm der Durchführung von Berufungsverfahren gemäß § 98 UG nicht zu entnehmen sei.
- Mit Erkenntnis vom 26.02.2021 gab das BVwG zur GZ W274 2231597-1/2E der Beschwerde keine Folge und führte dazu soweit wesentlich begründend aus, dass dem AuskunftspflichtG eine Auskunftsverpflichtung der Universitätsorgane iZm der Durchführung von Berufungsverfahren gemäß Paragraph 98, UG nicht zu entnehmen sei. Der BF erhob gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision. Mit Erkenntnis vom 12.12.2022 zur Zl. Ro 2021/10/0009 hob der VwGH das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf und führte zusammengefasst aus, dass die Auskunftspflicht nach dem AuskunftspflichtG gleichermaßen im Bereich der Hoheitsverwaltung wie in jenem der Privatwirtschaftsverwaltung bestehe. Die Auswahl geeigneter Universitätsprofessor:innen nach dem in § 98 UG geregelten Verfahren stehe in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Erfüllung der den Universitäten übertragenen öffentlichen Aufgaben. Außerdem falle die Auskunft über den Inhalt der Gutachten in den sachlichen Zuständigkeitsbereich des:der Rektor:in.Mit Erkenntnis vom 12.12.2022 zur Zl. Ro 2021/10/0009 hob der VwGH das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf und führte zusammengefasst aus, dass die Auskunftspflicht nach dem AuskunftspflichtG gleichermaßen im Bereich der Hoheitsverwaltung wie in jenem der Privatwirtschaftsverwaltung bestehe. Die Auswahl geeigneter Universitätsprofessor:innen nach dem in Paragraph 98, UG geregelten Verfahren stehe in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Erfüllung der den Universitäten übertragenen öffentlichen Aufgaben. Außerdem falle die Auskunft über den Inhalt der Gutachten in den sachlichen Zuständigkeitsbereich des:der Rektor:in.
- Mit XXXX .2023 wurde das gegenständliche Verfahren der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W211 zugewiesen.
- Mit römisch 40 .2023 wurde das gegenständliche Verfahren der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W211 zugewiesen. Mit Parteiengehör vom XXXX .2023 fragte das BVwG bei den Parteien an, ob die gewünschte Auskunft zwischenzeitlich erteilt wurde. Mit Parteiengehör vom römisch 40 .2023 fragte das BVwG bei den Parteien an, ob die gewünschte Auskunft zwischenzeitlich erteilt wurde. Mit Stellungnahme vom XXXX 2023 gab der BF bekannt, noch keine weitere Auskunft durch die belangte Behörde erhalten zu haben. Es bestehe seiner Ansicht nach keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht; auch stehe einer Auskunftserteilung kein überwiegendes Interesse anderer Parteien entgegen. Die Auskunft über den Inhalt der Gutachten beeinträchtige außerdem nicht die Besorgung der übrigen Aufgaben der Universitätsverwaltung. Mit Stellungnahme vom römisch 40 2023 gab der BF bekannt, noch keine weitere Auskunft durch die belangte Behörde erhalten zu haben. Es bestehe seiner Ansicht nach keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht; auch stehe einer Auskunftserteilung kein überwiegendes Interesse anderer Parteien entgegen. Die Auskunft über den Inhalt der Gutachten beeinträchtige außerdem nicht die Besorgung der übrigen Aufgaben der Universitätsverwaltung. Die belangte Behörde gab mit Email vom XXXX .2023 bekannt, dass die begehrten Auskünfte entsprechend des Auskunftsrechtes erteilt worden seien, da das AuskunftspflichtG keinen Anspruch auf Akteneinsicht einräume. Die belangte Behörde gab mit Email vom römisch 40 .2023 bekannt, dass die begehrten Auskünfte entsprechend des Auskunftsrechtes erteilt worden seien, da das AuskunftspflichtG keinen Anspruch auf Akteneinsicht einräume.
- Mit Schreiben vom XXXX .2024 lud das BVwG zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX .
- Mit Schreiben vom römisch 40 .2024 lud das BVwG zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am römisch 40 .
- Mit Schreiben vom XXXX 2024 gab der BF bekannt, auf eine mündliche Beschwerdeverhandlung zu verzichten. Mit Schreiben vom römisch 40 2024 gab der BF bekannt, auf eine mündliche Beschwerdeverhandlung zu verzichten. Das BVwG übermittelte dieses Schreiben der belangten Behörde und informierte darüber, dass die Verhandlung stattfinden werde. Mit Email vom XXXX .2024 replizierte die belangte Behörde, dass die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar sei; es sei terminlich nicht möglich, dass informierte Vertreter:innen an der Verhandlung teilnehmen könnten. Das BVwG übermittelte dieses Schreiben der belangten Behörde und informierte darüber, dass die Verhandlung stattfinden werde. Mit Email vom römisch 40 .2024 replizierte die belangte Behörde, dass die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar sei; es sei terminlich nicht möglich, dass informierte Vertreter:innen an der Verhandlung teilnehmen könnten.
- Die Verhandlung wurde daraufhin abberaumt. Am XXXX .2024 stellte das BVwG schriftliche Fragen insbesondere an die belangte Behörde.
- Die Verhandlung wurde daraufhin abberaumt. Am römisch 40 .2024 stellte das BVwG schriftliche Fragen insbesondere an die belangte Behörde. Mit Schreiben vom XXXX .2024 wies der BF darauf hin, dass er mit Schriftsatz an den VwGH vom XXXX .2021 die Revisionsgründe auf die Auskunft zu den im Berufungsverfahren nach § 98 UG eingeholten Gutachten eingeschränkt habe. Die Themen der Berufungsvorträge seien mittlerweile bekannt, da sie im Internet abrufbar seien. Unbeantwortet sei das Begehren über die Auskunft zu dem seine Person betreffenden Inhalt der Gutachten. Er begehre die Auskunft über den vollen Wortlaut von Teil 1 aus den beiden Gutachten, die seine Person betreffen würden. Was den vergleichenden Teil 2 anlange, begehre er ausschließlich Auskunft über die ihn betreffenden Passagen aus beiden Gutachten. Mit Schreiben vom römisch 40 .2024 wies der BF darauf hin, dass er mit Schriftsatz an den VwGH vom römisch 40 .2021 die Revisionsgründe auf die Auskunft zu den im Berufungsverfahren nach Paragraph 98, UG eingeholten Gutachten eingeschränkt habe. Die Themen der Berufungsvorträge seien mittlerweile bekannt, da sie im Internet abrufbar seien. Unbeantwortet sei das Begehren über die Auskunft zu dem seine Person betreffenden Inhalt der Gutachten. Er begehre die Auskunft über den vollen Wortlaut von Teil 1 aus den beiden Gutachten, die seine Person betreffen würden. Was den vergleichenden Teil 2 anlange, begehre er ausschließlich Auskunft über die ihn betreffenden Passagen aus beiden Gutachten. Mit Schreiben vom XXXX 2024 gab die belangte Behörde bekannt, ausdrücklich auf die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu verzichten, und führte zu den gestellten Fragen soweit wesentlich zusammengefasst aus, dass bei den fraglichen Verfahren der:die Rektor:in nicht hoheitlich handle, weshalb ein Recht auf Akteneinsicht nach § 17 AVG nicht bestehe. Zur Frage, ob andere Einsichtsrechte bestünden, wurde mitgeteilt, dass das Handeln der Universität gemäß § 19 UG auf die durch die Satzung vorgegebenen Rechtshandlungen beschränkt sei. Es bestünden keine Einsichtsrechte für Kandidat:innen in der Satzung, noch sonst im UG. Mit Schreiben vom römisch 40 2024 gab die belangte Behörde bekannt, ausdrücklich auf die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu verzichten, und führte zu den gestellten Fragen soweit wesentlich zusammengefasst aus, dass bei den fraglichen Verfahren der:die Rektor:in nicht hoheitlich handle, weshalb ein Recht auf Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG nicht bestehe. Zur Frage, ob andere Einsichtsrechte bestünden, wurde mitgeteilt, dass das Handeln der Universität gemäß Paragraph 19, UG auf die durch die Satzung vorgegebenen Rechtshandlungen beschränkt sei. Es bestünden keine Einsichtsrechte für Kandidat:innen in der Satzung, noch sonst im UG. Rechtlich spreche gegen die Übermittlung der den BF betreffenden Teile der Gutachten, dass damit eine Akteneinsicht, die eigentlich in der Privatwirtschaftsverwaltung nicht bestünde, eingeführt würde. Weiters normiere § 48 UG eine Amtsverschwiegenheit. Darüber hinaus würde die notwendige Schwärzung des vergleichenden Gutachtens die Zurverfügungstellung des Dokuments wertlos machen und einen nicht gerechtfertigten Verwaltungsaufwand darstellen. Rechtlich spreche gegen die Übermittlung der den BF betreffenden Teile der Gutachten, dass damit eine Akteneinsicht, die eigentlich in der Privatwirtschaftsverwaltung nicht bestünde, eingeführt würde. Weiters normiere Paragraph 48, UG eine Amtsverschwiegenheit. Darüber hinaus würde die notwendige Schwärzung des vergleichenden Gutachtens die Zurverfügungstellung des Dokuments wertlos machen und einen nicht gerechtfertigten Verwaltungsaufwand darstellen. Der zeitliche Aufwand für das Kopieren und die Zurverfügungstellung der den BF betreffenden Teile der Gutachten würde mindestens 2-3 Arbeitstage bedeuten, da der gesamte Akt neu aufgerollt werden müsste, um die Gutachten an den notwendigen Stellen zu schwärzen, wobei auch dort, wo keine anderen Bewerber:innen genannt würden, Acht gegeben werden müsse, dass keine Rückschlüsse auf diese möglich wären. Personell stünden dafür keine Ressourcen zur Verfügung, da dies eine juristische Aufbereitung bedürfe, und für diese Aufgabe keine solchen juristischen personellen Ressourcen zur Verfügung stünden. Am XXXX .2024 langte schließlich noch eine Replik des BF zu den Antworten der belangten Behörde beim BVwG ein. Am römisch 40 .2024 langte schließlich noch eine Replik des BF zu den Antworten der belangten Behörde beim BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF bewarb sich für eine Professur an der XXXX und wurde von der Berufungskommission in der Sitzung am XXXX in den Besetzungsvorschlag aufgenommen. Der BF bewarb sich für eine Professur an der römisch 40 und wurde von der Berufungskommission in der Sitzung am römisch 40 in den Besetzungsvorschlag aufgenommen. Am XXXX .2019 ersuchte der BF um Übersendung von Kopien der im Berufungsverfahren für die Professur „Öffentliches Recht“ an der Fakultät für Architektur und Raumplanung eingeholten Gutachten betreffend seine Bewerbung sowie um Bekanntgabe der Themen der Berufungsvorträge vom XXXX . Am römisch 40 .2019 ersuchte der BF um Übersendung von Kopien der im Berufungsverfahren für die Professur „Öffentliches Recht“ an der Fakultät für Architektur und Raumplanung eingeholten Gutachten betreffend seine Bewerbung sowie um Bekanntgabe der Themen der Berufungsvorträge vom römisch 40 . Mit Email vom XXXX .2019 gab dazu die belangte Behörde bekannt, dass „im gegenständlichen Verfahren die Gutachten aus 2 Teilen [bestehen], einer Wichtung und Bewertung jedes_jeder einzelnen Bewerber_in sowie ein vergleichendes Gutachten der aus der Sicht des_der Gutachter_in geeigneten Bewerber_innen. Gutachter_in 1 sieht Sie als nicht geeignet an aufgrund ihrer ausschließlichen Fokussierung auf XXXX , die Breite des Fachs sei nicht abgedeckt. Gutachter_in 2 empfiehlt, Sie aufgrund Ihres Schwerpunktes zu einem Berufungsvortrag einzuladen, auch wenn Ihre Publikationen eher in praxisorientierten Medien erfolgten. Allerdings wird auch in diesem Gutachten festgestellt, dass die fachliche Breite nicht gegeben ist.“Mit Email vom römisch 40 .2019 gab dazu die belangte Behörde bekannt, dass „im gegenständlichen Verfahren die Gutachten aus 2 Teilen [bestehen], einer Wichtung und Bewertung jedes_jeder einzelnen Bewerber_in sowie ein vergleichendes Gutachten der aus der Sicht des_der Gutachter_in geeigneten Bewerber_innen. Gutachter_in 1 sieht Sie als nicht geeignet an aufgrund ihrer ausschließlichen Fokussierung auf römisch 40 , die Breite des Fachs sei nicht abgedeckt. Gutachter_in 2 empfiehlt, Sie aufgrund Ihres Schwerpunktes zu einem Berufungsvortrag einzuladen, auch wenn Ihre Publikationen eher in praxisorientierten Medien erfolgten. Allerdings wird auch in diesem Gutachten festgestellt, dass die fachliche Breite nicht gegeben ist.“ Am XXXX .2019 beantragte der BF die Erlassung eines Bescheids nach § 4 AuskunftspflichtG, in dem begründet wird, weshalb ihm
- über den gesamten seine Person betreffenden Inhalt der Gutachten, die im Berufungsverfahren für die Professur „Öffentliches Recht“ an der XXXX eingeholt worden sind, und
- über die Themen der Berufungsvorträge der anderen Bewerber:innen keine Auskunft erteilt wird. Am römisch 40 .2019 beantragte der BF die Erlassung eines Bescheids nach Paragraph 4, AuskunftspflichtG, in dem begründet wird, weshalb ihm
- über den gesamten seine Person betreffenden Inhalt der Gutachten, die im Berufungsverfahren für die Professur „Öffentliches Recht“ an der römisch 40 eingeholt worden sind, und
- über die Themen der Berufungsvorträge der anderen Bewerber:innen keine Auskunft erteilt wird. Die belangte Behörde verfügt über die Gutachten aus dem verfahrensgegenständlichen Berufungsverfahren, so auch über jene Gutachten und Gutachtensteile, die sich mit dem BF befassen. Die Erhebung und Übermittlung jener Gutachtensteile oder Informationen aus den Gutachten, die den BF betreffen, stellen keinen besonderen Arbeitsaufwand für die belangte Behörde dar; er ist nicht geeignet, die belangte Behörde ungebührlich in der Wahrnehmung ihrer sonstigen Aufgaben zu beeinträchtigen. Die Themen der Berufungsvorträge wurden zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt online gestellt; der BF kennt diese mittlerweile.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem Verwaltungs- und dem Gerichtsakt und auf den Angaben der Parteien im Verfahren. Dass die Erhebung und Zurverfügungstellung jener Gutachtensteile oder Informationen aus den Gutachten, die den BF betreffen, keinen besonderen Aufwand darstellen, beruht auf einer Zusammenschau der Angaben der belangten Behörde sowie einer Einordnung dieser Angaben durch die erkennende Richterin im gegenständlichen Verfahren: in ihrer Stellungnahme vom XXXX .2024 gibt die belangte Behörde an, dass beim zeitlichen Aufwand dafür, die den BF betreffenden Teile beider Gutachten zu kopieren und zur Verfügung zu stellen, von mindestens 2 – 3 Arbeitstagen auszugehen sei, da der gesamte Akt neu aufgerollt werden müsste, um die Gutachten an den notwendigen Stellen zu schwärzen und herauszuarbeiten, in welchem Bereich [das notwendig ist], um auch einen kontextuellen Rückschluss auf andere Bewerber:innen zu verhindern. Die notwendigen juristischen personellen Ressourcen stünden dafür nicht zur Verfügung. Dass die Erhebung und Zurverfügungstellung jener Gutachtensteile oder Informationen aus den Gutachten, die den BF betreffen, keinen besonderen Aufwand darstellen, beruht auf einer Zusammenschau der Angaben der belangten Behörde sowie einer Einordnung dieser Angaben durch die erkennende Richterin im gegenständlichen Verfahren: in ihrer Stellungnahme vom römisch 40 .2024 gibt die belangte Behörde an, dass beim zeitlichen Aufwand dafür, die den BF betreffenden Teile beider Gutachten zu kopieren und zur Verfügung zu stellen, von mindestens 2 – 3 Arbeitstagen auszugehen sei, da der gesamte Akt neu aufgerollt werden müsste, um die Gutachten an den notwendigen Stellen zu schwärzen und herauszuarbeiten, in welchem Bereich [das notwendig ist], um auch einen kontextuellen Rückschluss auf andere Bewerber:innen zu verhindern. Die notwendigen juristischen personellen Ressourcen stünden dafür nicht zur Verfügung. Ein unverhältnismäßiger zeitlicher und personeller Aufwand für die Auskunftserteilung wird durch diese Stellungnahme aber nicht nachvollziehbar dargelegt: nach den Auskünften der belangten Behörde in ihrem Email vom XXXX 2019 bestehen die Gutachten aus zwei Teilen, einer „Wichtung“ und Bewertung jedes:jeder einzelnen Bewerber:in und aus einem vergleichenden Gutachten: für den ersteren Teil kann sich der zeitliche und personelle Aufwand zur Erhebung und gegebenenfalls notwendigen Schwärzung als nicht besonders zeit- und personalintensiv darstellen. Was den zweiten Teil angeht, so stellen sich dabei sicher mehr Fragen zur Schwärzung und Anonymisierung jener Teile, die Dritte betreffen. Allerdings lässt sich den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde nicht substantiiert und nachvollziehbar entnehmen, warum eine Sichtung und Anonymisierung des
- Teils der Gutachten mehrere Arbeitstage in Anspruch nehmen und aus diesem Grund eine unverhältnismäßige Belastung der Behörde nach sich ziehen würde. Warum entsprechende personelle Ressourcen für die Auskunftserteilung in dem Sinne nicht zur Verfügung stehen würden, und dass im Falle einer ordentlichen Bearbeitung des Ersuchens die übrigen Verwaltungsabläufe ungebührlich beeinträchtigen würden, wurde seitens der belangten Behörde im Rahmen ihrer Mitwirkung im Verfahren nicht nachvollziehbar dargelegt und ergibt sich auch sonst nicht für die erkennende Richterin aus den Verfahrensergebnissen. Ein unverhältnismäßiger zeitlicher und personeller Aufwand für die Auskunftserteilung wird durch diese Stellungnahme aber nicht nachvollziehbar dargelegt: nach den Auskünften der belangten Behörde in ihrem Email vom römisch 40 2019 bestehen die Gutachten aus zwei Teilen, einer „Wichtung“ und Bewertung jedes:jeder einzelnen Bewerber:in und aus einem vergleichenden Gutachten: für den ersteren Teil kann sich der zeitliche und personelle Aufwand zur Erhebung und gegebenenfalls notwendigen Schwärzung als nicht besonders zeit- und personalintensiv darstellen. Was den zweiten Teil angeht, so stellen sich dabei sicher mehr Fragen zur Schwärzung und Anonymisierung jener Teile, die Dritte betreffen. Allerdings lässt sich den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde nicht substantiiert und nachvollziehbar entnehmen, warum eine Sichtung und Anonymisierung des
- Teils der Gutachten mehrere Arbeitstage in Anspruch nehmen und aus diesem Grund eine unverhältnismäßige Belastung der Behörde nach sich ziehen würde. Warum entsprechende personelle Ressourcen für die Auskunftserteilung in dem Sinne nicht zur Verfügung stehen würden, und dass im Falle einer ordentlichen Bearbeitung des Ersuchens die übrigen Verwaltungsabläufe ungebührlich beeinträchtigen würden, wurde seitens der belangten Behörde im Rahmen ihrer Mitwirkung im Verfahren nicht nachvollziehbar dargelegt und ergibt sich auch sonst nicht für die erkennende Richterin aus den Verfahrensergebnissen. Dass die Themen der Berufungsvorträge dem BF mittlerweile bekannt sind, gab dieser dem BVwG gegenüber mit Stellungnahme vom XXXX .2024 so an. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsakt den Schriftsatz des BF an den VwGH vom XXXX .2021 nicht beinhaltet. Dass die Themen der Berufungsvorträge dem BF mittlerweile bekannt sind, gab dieser dem BVwG gegenüber mit Stellungnahme vom römisch 40 .2024 so an. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsakt den Schriftsatz des BF an den VwGH vom römisch 40 .2021 nicht beinhaltet.
- Rechtliche Beurteilung: Zu I. A) Zu römisch eins. A)
- Rechtsgrundlagen: 1.
- Die §§ 1 und 2 des Auskunftspflichtgesetzes lauten: 1.
- Die Paragraphen eins und 2 des Auskunftspflichtgesetzes lauten: § 1.
(1)Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.Paragraph eins,
(1)Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2)Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden. § 2. Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telefonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.Paragraph 2, Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telefonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht. 1.2. Auskünfte im Sinne der Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder haben stets Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Auskunftserteilung bedeutet die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Die Verwendung des Begriffs "Auskunft" bedingt, dass die Verwaltung nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten oder zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen verhalten ist. Aus dem Gesetz ist insofern ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen (ErläutRV 41 BlgNR 17. GP, 3; VwGH vom 9. September 2015, 2013/04/0021; vgl idS ferner etwa VwGH vom 26. November 2008, 2007/06/0084; VwGH vom 23. Juli 2013, 2010/05/0230) (vgl. VwGH, 27.11.2018, Ra 2017/02/0141, VwGH, 13.09.2016, Ra 2015/03/0038).1.2. Auskünfte im Sinne der Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder haben stets Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Auskunftserteilung bedeutet die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Die Verwendung des Begriffs "Auskunft" bedingt, dass die Verwaltung nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten oder zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen verhalten ist. Aus dem Gesetz ist insofern ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen (ErläutRV 41 BlgNR 17. GP, 3; VwGH vom 9. September 2015, 2013/04/0021; vergleiche idS ferner etwa VwGH vom 26. November 2008, 2007/06/0084; VwGH vom 23. Juli 2013, 2010/05/0230) vergleiche VwGH, 27.11.2018, Ra 2017/02/0141, VwGH, 13.09.2016, Ra 2015/03/0038). 2. In der Sache: Der BF forderte mit seinem Auskunftsbegehren Kopien der Gutachten betreffend seine Bewerbung (siehe Antrag vom XXXX .2019 und Schreiben vom XXXX .2019) bzw. Auskunft über den gesamten seine Person betreffenden Inhalt der Gutachten des Berufungsverfahrens (Antrag auf Bescheiderlassung vom XXXX .2019, Schreiben des BF vom XXXX .2020). In der Beschwerde gegen den hier angefochtenen Bescheid führt der BF soweit wesentlich aus, dass die „bruchstückhaften Aussagen“ aus dem Email der belangten Behörde vom XXXX .2019 keine Zusammenfassung einer in den Gutachten vorgesehenen ausführlichen und substantiellen Begründung seien und die Reihung des BF an die dritte Stelle des Besetzungsvorschlags nicht erklären würden. Für den BF stellten sich diese zusammengefassten Aussagen aus dem Email vom XXXX .2019 als nicht schlüssig dar. Es gehe dem BF darum eine vollständige Auskunft über den Inhalt der Gutachten zu erhalten. Mit seinem Antrag auf Bescheiderlassung vom XXXX .2019 habe der BF deutlich gemacht, dass er nicht auf die Übersendung von Kopien aus Teilen der Gutachten bestehe, sondern Auskunft über den seine Person betreffenden Inhalt verlange. Er habe damit klarstellen wollen, dass er eben keine Akteneinsicht, sondern eine Auskunft wolle, die auch einen höheren Abstraktionsgrad aufweisen könne. Das Ersuchen sei erkennbar darauf gerichtet, die im Email vom XXXX .2019 enthaltene unvollständige und rudimentäre Auskunft so zu ergänzen, dass sie verständlich und wenn möglich nachvollziehbar werde. Im Ergebnis gehe es dem BF darum, zu erfahren, warum er für die Professur „nicht geeignet“ und die „fachliche Breite nicht gegeben“ sein solle.Der BF forderte mit seinem Auskunftsbegehren Kopien der Gutachten betreffend seine Bewerbung (siehe Antrag vom römisch 40 .2019 und Schreiben vom römisch 40 .2019) bzw. Auskunft über den gesamten seine Person betreffenden Inhalt der Gutachten des Berufungsverfahrens (Antrag auf Bescheiderlassung vom römisch 40 .2019, Schreiben des BF vom römisch 40 .2020). In der Beschwerde gegen den hier angefochtenen Bescheid führt der BF soweit wesentlich aus, dass die „bruchstückhaften Aussagen“ aus dem Email der belangten Behörde vom römisch 40 .2019 keine Zusammenfassung einer in den Gutachten vorgesehenen ausführlichen und substantiellen Begründung seien und die Reihung des BF an die dritte Stelle des Besetzungsvorschlags nicht erklären würden. Für den BF stellten sich diese zusammengefassten Aussagen aus dem Email vom römisch 40 .2019 als nicht schlüssig dar. Es gehe dem BF darum eine vollständige Auskunft über den Inhalt der Gutachten zu erhalten. Mit seinem Antrag auf Bescheiderlassung vom römisch 40 .2019 habe der BF deutlich gemacht, dass er nicht auf die Übersendung von Kopien aus Teilen der Gutachten bestehe, sondern Auskunft über den seine Person betreffenden Inhalt verlange. Er habe damit klarstellen wollen, dass er eben keine Akteneinsicht, sondern eine Auskunft wolle, die auch einen höheren Abstraktionsgrad aufweisen könne. Das Ersuchen sei erkennbar darauf gerichtet, die im Email vom römisch 40 .2019 enthaltene unvollständige und rudimentäre Auskunft so zu ergänzen, dass sie verständlich und wenn möglich nachvollziehbar werde. Im Ergebnis gehe es dem BF darum, zu erfahren, warum er für die Professur „nicht geeignet“ und die „fachliche Breite nicht gegeben“ sein solle. Die belangte Behörde stützt sich bei ihrer Ablehnung des Auskunftsersuchens darauf, dass
- a)damit eine nicht vorgesehene Akteneinsicht ermöglicht werden solle (Bescheid vom XXXX , S 4f; Stellungnahme vom XXXX .2023 und Stellungnahme vom XXXX .2024, S 2f), sowie
- b)auf das Bestehen einer Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit nach § 48 UG (Stellungnahme vom XXXX .2024, S 3). Die belangte Behörde stützt sich bei ihrer Ablehnung des Auskunftsersuchens darauf, dass
- a)damit eine nicht vorgesehene Akteneinsicht ermöglicht werden solle (Bescheid vom römisch 40 , S 4f; Stellungnahme vom römisch 40 .2023 und Stellungnahme vom römisch 40 .2024, S 2f), sowie
- b)auf das Bestehen einer Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit nach Paragraph 48, UG (Stellungnahme vom römisch 40 .2024, S 3). Zu a): Während der belangten Behörde dahingehend Recht zu geben ist, dass das Auskunftsrecht nach dem AuskunftspflichtG keine Akteneinsicht ermöglichen soll (vgl. dazu unter vielen Beispielen VwGH, 11.04.2022, Ra 2021/11/0095, VwGH 25.05.2020, Ra 2020/11/0031), zielt das Auskunftsbegehren des BF nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht auf das Ergebnis einer Akteneinsicht ab. Wie er schon in seinem Antrag auf Bescheiderlassung vom XXXX .2019 präzisierte, möchte er Auskunft über den ihn betreffenden Inhalt der Gutachten im Berufungsverfahren erhalten: er nahm daher bereits im Verfahren vor der belangten Behörde Abstand von einer Forderung nach der Ausfolgung von Kopien der Gutachten. In der Beschwerde verdeutlicht er noch einmal sein Interesse daran, anhand der Auskunft aus den Gutachten nachvollziehen zu können, warum er von den Gutachter:innen als „nicht geeignet“, und seine „fachliche Breite“ als „nicht gegeben“ eingestuft wurde. Zu a): Während der belangten Behörde dahingehend Recht zu geben ist, dass das Auskunftsrecht nach dem AuskunftspflichtG keine Akteneinsicht ermöglichen soll vergleiche dazu unter vielen Beispielen VwGH, 11.04.2022, Ra 2021/11/0095, VwGH 25.05.2020, Ra 2020/11/0031), zielt das Auskunftsbegehren des BF nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht auf das Ergebnis einer Akteneinsicht ab. Wie er schon in seinem Antrag auf Bescheiderlassung vom römisch 40 .2019 präzisierte, möchte er Auskunft über den ihn betreffenden Inhalt der Gutachten im Berufungsverfahren erhalten: er nahm daher bereits im Verfahren vor der belangten Behörde Abstand von einer Forderung nach der Ausfolgung von Kopien der Gutachten. In der Beschwerde verdeutlicht er noch einmal sein Interesse daran, anhand der Auskunft aus den Gutachten nachvollziehen zu können, warum er von den Gutachter:innen als „nicht geeignet“, und seine „fachliche Breite“ als „nicht gegeben“ eingestuft wurde. Damit ist in einem ersten Schritt klarzustellen, dass der BF bereits vor Bescheiderlassung den Umfang seines Auskunftsbegehrens an die belangte Behörde klar- und insbesondere kein Ersuchen dahingehend stellte, Informationen über Dritte, sei es die Identität der Gutachter:innen oder Informationen über die anderen Bewerber:innen, zu erlangen. Außerdem passte er sein Ersuchen an die Kriterien des Auskunftsrechts an und erfragte den Inhalt der Gutachten, nicht aber jedenfalls die Zurverfügungstellung von Kopien. Damit lässt sich aber aus dem Auskunftsbegehren des BF nicht jedenfalls ein solches ablesen, dass eigentlich auf eine Akteneinsicht bzw. auf einen Detailgrad an Informationen, wie sie aus einer Akteneinsicht gewonnen werden können, gerichtet ist. Die gewünschte Auskunft über Informationen, die nur ihn betreffen und an denen er ein nachvollziehbares Interesse hat, soll ihm ermöglichen zu verstehen, warum die Gutachter:innen zu den von der belangten Behörde bereits rudimentär bekannt gegeben Rückschlüssen gekommen sind. In diesem Zusammenhang ist dem BF Recht zu geben, dass die gemachten Angaben der belangten Behörde in ihrem Email vom XXXX 2019 nicht geeignet sind, das Auskunftsersuchen zu erfüllen. So ergibt sich, wie schon vom BF erklärt, aus den Angaben zum Gutachten des:der Gutachter:in 2 nicht, warum zwar die fachliche Breite nicht gegeben sein soll, aber dennoch eine Einladung zum Berufungsvortrag aufgrund des Schwerpunkts des BF erfolgen sollte. Es ist anzunehmen, dass in beiden Gutachten zum BF nähere Informationen darüber zu finden sind, warum die Gutachter:innen zum Schluss der fehlenden fachlichen Breite und fehlenden Eignung gekommen sind, die es dem BF ermöglichen würden, die Rückschlüsse der Gutachter:innen nachzuvollziehen. Die gewünschte Auskunft über Informationen, die nur ihn betreffen und an denen er ein nachvollziehbares Interesse hat, soll ihm ermöglichen zu verstehen, warum die Gutachter:innen zu den von der belangten Behörde bereits rudimentär bekannt gegeben Rückschlüssen gekommen sind. In diesem Zusammenhang ist dem BF Recht zu geben, dass die gemachten Angaben der belangten Behörde in ihrem Email vom römisch 40 2019 nicht geeignet sind, das Auskunftsersuchen zu erfüllen. So ergibt sich, wie schon vom BF erklärt, aus den Angaben zum Gutachten des:der Gutachter:in 2 nicht, warum zwar die fachliche Breite nicht gegeben sein soll, aber dennoch eine Einladung zum Berufungsvortrag aufgrund des Schwerpunkts des BF erfolgen sollte. Es ist anzunehmen, dass in beiden Gutachten zum BF nähere Informationen darüber zu finden sind, warum die Gutachter:innen zum Schluss der fehlenden fachlichen Breite und fehlenden Eignung gekommen sind, die es dem BF ermöglichen würden, die Rückschlüsse der Gutachter:innen nachzuvollziehen. Dieses Ausmaß an Auskunftserteilung wurde durch das Email vom XXXX 2019 nicht erreicht. Dass dieses Ausmaß an Auskunftserteilung den Detailgrad an Informationen, die aus einer Akteneinsicht gewonnen werden können, haben würde, ist hingegen nicht anzunehmen, da vermutlich bereits aus dem 2., dem vergleichenden Teil, der Gutachten aufgrund des Schutzes der Interessen Dritter – hier der anderen Bewerber:innen – nur eine zusammengefasste Information ausschließlich den BF betreffend beauskunftet werden kann. Dieses Ausmaß an Auskunftserteilung wurde durch das Email vom römisch 40 2019 nicht erreicht. Dass dieses Ausmaß an Auskunftserteilung den Detailgrad an Informationen, die aus einer Akteneinsicht gewonnen werden können, haben würde, ist hingegen nicht anzunehmen, da vermutlich bereits aus dem 2., dem vergleichenden Teil, der Gutachten aufgrund des Schutzes der Interessen Dritter – hier der anderen Bewerber:innen – nur eine zusammengefasste Information ausschließlich den BF betreffend beauskunftet werden kann. Ob die belangte Behörde Kopien (insbesondere des 1., die einzelnen Bewerber:innen betreffenden Teils) der Gutachten zur Verfügung stellt oder die Information anders, zusammengefasst, übermittelt, bleibt dabei ihr überlassen; ein Anspruch eines:einer Auskunftswerber:in auf Ausfolgung von Kopien besteht (außerhalb von Fragestellungen iZm Art. 10 EMRK) nicht (vgl. zB VwGH, 08.06.2011, 2009/06/0059). Ob die belangte Behörde Kopien (insbesondere des 1., die einzelnen Bewerber:innen betreffenden Teils) der Gutachten zur Verfügung stellt oder die Information anders, zusammengefasst, übermittelt, bleibt dabei ihr überlassen; ein Anspruch eines:einer Auskunftswerber:in auf Ausfolgung von Kopien besteht (außerhalb von Fragestellungen iZm Artikel 10, EMRK) nicht vergleiche zB VwGH, 08.06.2011, 2009/06/0059). Zu b): Eine Auskunftsverweigerung auf Basis einer Amtsverschwiegenheit, auch einer solchen nach § 48 UG, kann gegenständlich nicht angenommen werden: weder dem Vorbringen der belangten Behörde noch den sonstigen Verfahrensergebnissen lässt sich entnehmen, warum im Rahmen einer Auskunftserteilung an den BF über ausschließlich den BF betreffende Inhalte aus zwei Gutachten eines Berufungsverfahrens Verschwiegenheitsverpflichtungen iSd Art. 20 Abs. 3 B-VG – auf den § 48 UG verweist – berührt sein können. Dass von einer solchen Auskunftserteilung Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, ein wirtschaftliches Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und an der Vorbereitung einer Entscheidung betroffen sein könnten, ist nicht ersichtlich. Ein überwiegendes Interesse der Parteien, die nicht der BF sind, wurde außerdem nicht dargetan und ergibt sich nicht aus den getroffenen Feststellungen. Insbesondere sind vom Auskunftsersuchen keine Rechte Dritter betroffen, und werden darüber hinaus auch keinerlei datenschutzrechtliche Interessen Dritter berührt, da die gewünschte Auskunft nur Informationen über den BF selbst betreffen soll. Zu b): Eine Auskunftsverweigerung auf Basis einer Amtsverschwiegenheit, auch einer solchen nach Paragraph 48, UG, kann gegenständlich nicht angenommen werden: weder dem Vorbringen der belangten Behörde noch den sonstigen Verfahrensergebnissen lässt sich entnehmen, warum im Rahmen einer Auskunftserteilung an den BF über ausschließlich den BF betreffende Inhalte aus zwei Gutachten eines Berufungsverfahrens Verschwiegenheitsverpflichtungen iSd Artikel 20, Absatz 3, B-VG – auf den Paragraph 48, UG verweist – berührt sein können. Dass von einer solchen Auskunftserteilung Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, ein wirtschaftliches Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und an der Vorbereitung einer Entscheidung betroffen sein könnten, ist nicht ersichtlich. Ein überwiegendes Interesse der Parteien, die nicht der BF sind, wurde außerdem nicht dargetan und ergibt sich nicht aus den getroffenen Feststellungen. Insbesondere sind vom Auskunftsersuchen keine Rechte Dritter betroffen, und werden darüber hinaus auch keinerlei datenschutzrechtliche Interessen Dritter berührt, da die gewünschte Auskunft nur Informationen über den BF selbst betreffen soll. Sonstiges: Weitere Gründe, die gegen eine Auskunftserteilung sprechen würden, kamen im Verfahren nicht hervor: so ist die gewünschte Auskunft über den den BF betreffenden Inhalt der Gutachten aus dem Berufungsverfahren bei der belangten Behörde vorliegend; sie stellt damit eine Wissenserklärung dar, die der belangten Behörde bereits bekannt ist. Darüber hinaus beeinträchtigt die Behandlung des Auskunftsbegehrens nicht die übrigen Verwaltungsabläufe, da die Information bei der Behörde vorhanden ist, und der Aufwand für die insbesondere im 2. Teil der Gutachten erforderlichen Kürzungen/Schwärzungen/Zusammenfassungen nicht als unverhältnismäßig angesehen werden kann; Gegenteiliges wurde von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom XXXX .2024 nicht ausreichend substantiiert und damit nachvollziehbar vorgebracht. Sonstiges: Weitere Gründe, die gegen eine Auskunftserteilung sprechen würden, kamen im Verfahren nicht hervor: so ist die gewünschte Auskunft über den den BF betreffenden Inhalt der Gutachten aus dem Berufungsverfahren bei der belangten Behörde vorliegend; sie stellt damit eine Wissenserklärung dar, die der belangten Behörde bereits bekannt ist. Darüber hinaus beeinträchtigt die Behandlung des Auskunftsbegehrens nicht die übrigen Verwaltungsabläufe, da die Information bei der Behörde vorhanden ist, und der Aufwand für die insbesondere im 2. Teil der Gutachten erforderlichen Kürzungen/Schwärzungen/Zusammenfassungen nicht als unverhältnismäßig angesehen werden kann; Gegenteiliges wurde von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom römisch 40 .2024 nicht ausreichend substantiiert und damit nachvollziehbar vorgebracht. Ergebnis: Es ist dem BF ein Interesse daran, ausreichend nachvollziehbare Auskünfte über seine Beurteilung in den Gutachten im Berufungsverfahren zu erlangen, durchaus zuzugestehen. Gründe dafür, warum diese Auskunft nicht erteilt werden kann, kamen hingegen im Verfahren nicht hervor. Demnach wurde die Auskunft betreffend jene Teile der Gutachten im verfahrensgegenständlichen Berufungsverfahren, die den BF betreffen, zu Unrecht nicht erteilt. Die belangte Behörde hat diese Auskunft in dem Maße zu erteilen, die es dem BF ermöglicht nachzuvollziehen, wie und warum die Gutachter:innen zu den Schlüssen über den BF iZm seiner (fehlenden) Eignung und (fehlenden) fachlichen Breite für die ausgeschriebene Position gekommen sind. Dabei ist auf schützenswerte Interessen Dritter soweit Rücksicht zu nehmen, als dass sich die zu erteilende Auskunft nur auf den BF und seine Eignung im Berufungsverfahren zu beziehen hat. Zu II. A) Zu römisch zwei. A) 1. Rechtsgrundlagen:„Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist alleine die Frage, ob die mit einem Auskunftsbegehren befasste belangte Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Dabei ist die vom Auskunftswerber bei der belangten Behörde begehrte Auskunft Gegenstand der Prüfung (vgl. VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0239). Eine Änderung des Auskunftsbegehrens, welches dem Auskunftsverweigerungsbescheid zu Grunde liegt, im Beschwerdeverfahren ist daher vom Verwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen (vgl. - zu einem in gleicher Weise „modifizierten“ Auskunftsbegehren - VwGH 28.6.2021, Ro 2021/11/0005; vgl. hier VwGH 02.02.2023, Ro 2023/13/0001). 1. Rechtsgrundlagen:, „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist alleine die Frage, ob die mit einem Auskunftsbegehren befasste belangte Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Dabei ist die vom Auskunftswerber bei der belangten Behörde begehrte Auskunft Gegenstand der Prüfung vergleiche VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0239). Eine Änderung des Auskunftsbegehrens, welches dem Auskunftsverweigerungsbescheid zu Grunde liegt, im Beschwerdeverfahren ist daher vom Verwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen vergleiche - zu einem in gleicher Weise „modifizierten“ Auskunftsbegehren - VwGH 28.6.2021, Ro 2021/11/0005; vergleiche hier VwGH 02.02.2023, Ro 2023/13/0001). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens in Angelegenheiten über Auskunftsbegehren ist die Prüfung des Bestehens eines subjektiven Rechs, nämlich ob und allenfalls in welchem Umfang ein Recht auf Auskunft besteht (vgl. VwGH, 25.05.2023, Ra 2023/05/0036). Wenn ein Verwaltungsgericht in einem Auskunftsverfahren feststellt, dass eine Verwaltungsbehörde ihrer Auskunftsverpflichtung nicht nachkam, muss die Verwaltungsbehörde ihrer Auskunftsverpflichtung nachkommen (vgl. VwGH, 13.09.2016, Ra 2015/03/0038). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens in Angelegenheiten über Auskunftsbegehren ist die Prüfung des Bestehens eines subjektiven Rechs, nämlich ob und allenfalls in welchem Umfang ein Recht auf Auskunft besteht vergleiche VwGH, 25.05.2023, Ra 2023/05/0036). Wenn ein Verwaltungsgericht in einem Auskunftsverfahren feststellt, dass eine Verwaltungsbehörde ihrer Auskunftsverpflichtung nicht nachkam, muss die Verwaltungsbehörde ihrer Auskunftsverpflichtung nachkommen vergleiche VwGH, 13.09.2016, Ra 2015/03/0038). Eine erteilte Auskunft ist als Wissenserklärung und nicht als Bescheid anzusehen und kann daher nicht Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sein. Soweit eine vollständige Information übermittelt wurde, kommt eine Feststellung, ob die Mitteilung einer Auskunft zu Recht oder zu Unrecht abgelehnt wurde, nicht in Betracht (vgl. mutatis mutandis VwGH, 12.11.2021, Ra 2021/04/0016, RZ 34, zwar zum UIG, aber hier gerade mit Verweis auf Auskünfte).Eine erteilte Auskunft ist als Wissenserklärung und nicht als Bescheid anzusehen und kann daher nicht Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sein. Soweit eine vollständige Information übermittelt wurde, kommt eine Feststellung, ob die Mitteilung einer Auskunft zu Recht oder zu Unrecht abgelehnt wurde, nicht in Betracht vergleiche mutatis mutandis VwGH, 12.11.2021, Ra 2021/04/0016, RZ 34, zwar zum UIG, aber hier gerade mit Verweis auf Auskünfte). 2. In der Sache: Der BF gab in seiner Stellungnahme vom XXXX .2024 an, er habe sein Auskunftsbegehren bereits im Revisionsverfahren vor dem VwGH eingeschränkt: die Themen der Berufungsvorträge stünden mittlerweile offen zugänglich auf einer Website; er habe demnach die Information bereits erhalten. Der BF gab in seiner Stellungnahme vom römisch 40 .2024 an, er habe sein Auskunftsbegehren bereits im Revisionsverfahren vor dem VwGH eingeschränkt: die Themen der Berufungsvorträge stünden mittlerweile offen zugänglich auf einer Website; er habe demnach die Information bereits erhalten. Nach der dargestellten Rechtsprechung des VwGH führt die besondere Ausgangslage im Beschwerdeverfahren in Auskunftssachen dazu, dass das VwG seiner Entscheidung keine modifizierten Auskunftsersuchen zugrunde legen kann. Es kommt daher gegenständlich nicht in Betracht, den zweiten Teil des ursprünglichen Auskunftsersuchens betreffend die Themen der Berufungsvorträge schlicht nicht zu behandeln; für das gegenständliche Verfahren, das sich mit dem ursprünglichen Auskunftsersuchen, auf dessen Basis der angefochtene Bescheid erlassen wurde, zu befassen hat, kann dieser Teil des Auskunftsbegehrens betreffend die Themen der Berufungsvorträge nicht als „zurückgezogen“ gelten. Allerdings ist die gewünschte Auskunft – die Themen der Berufungsvorträge – dem BF mittlerweile bekannt. Daher besteht kein rechtliches Interesse des BF mehr an einer inhaltlichen Entscheidung des BVwG über diesen Teil der Beschwerde, da das BVwG in Auskunftsverfahren im besten Falle für den BF nur aussprechen kann, dass die Auskunftsverweigerung zu Unrecht erfolgte und demnach die Behörde die Auskunft zu erteilen hat. Damit würde der BF aber im Falle einer Fortführung des Verfahrens nicht bessergestellt, als er es bereits ist, da er die beantragte Auskunft bereits kennt. Er ist demnach nicht mehr beschwert, und fiel sein rechtliches Interesse am Beschwerdeverfahren vor dem BVwG weg. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung der Beschwerdeführer:innen (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für die Beschwerdeführer:innen belastenden Abspruchs, als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art. 132 B-VG) (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5, vgl. VwGH, 28.1.2016, Ra 2015/11/007; 31.1.208, Ra 2018/10/0022).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung der Beschwerdeführer:innen (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für die Beschwerdeführer:innen belastenden Abspruchs, als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Artikel 132, B-VG) vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5, vergleiche VwGH, 28.1.2016, Ra 2015/11/007; 31.1.208, Ra 2018/10/0022). Da die Beschwer des BF betreffend eine Auskunftserteilung zu den Themen der Berufungsvorträge weggefallen ist, wurde das Beschwerdeverfahren zu diesem Auskunftsersuchen gegenstandslos und ist mit Beschluss einzustellen. 3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Das BVwG beraumte für den XXXX .2024 eine mündliche Beschwerdeverhandlung an, um die Sach- und Rechtsfragen des gegenständlichen Verfahrens zu erörtern. Beide Parteien sprachen sich allerdings gegen eine mündliche Verhandlung und einen ausdrücklichen Verzicht aus. Die Verhandlung wurde daher auf ausdrücklichen Wunsch der Parteien wieder abberaumt. Die Verfahrensergänzung fand daher – auf Wunsch der Parteien – schriftlich statt. Das BVwG beraumte für den römisch 40 .2024 eine mündliche Beschwerdeverhandlung an, um die Sach- und Rechtsfragen des gegenständlichen Verfahrens zu erörtern. Beide Parteien sprachen sich allerdings gegen eine mündliche Verhandlung und einen ausdrücklichen Verzicht aus. Die Verhandlung wurde daher auf ausdrücklichen Wunsch der Parteien wieder abberaumt. Die Verfahrensergänzung fand daher – auf Wunsch der Parteien – schriftlich statt. Zu I. und II. B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins. und römisch zwei. B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung (vgl. oben unter I. und II. A), des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung vergleiche oben unter römisch eins. und römisch zwei. A), des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im Übrigen war eine Entscheidung im Einzelfall zu treffen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W211.2231597.1.00