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{'item': 'W211 2267358-1'}

Obsah (6)§ 62§ 3Art. 133§ 17§ 38§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2024 GeschäftszahlW211 2267358-1 Spruch, W211 2267358-1/19E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin M

§ 62Abs. 4 AVG i

Vm § 17 VwGVG wird das am XXXX ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zl. XXXX dahingehend berichtigt, dass der Kopf und der Spruchpunkt I. des Erkenntnisses wie folgt zu lauten haben: A)

Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird das am römisch 40 ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zl. römisch 40 dahingehend berichtigt, dass der Kopf und der Spruchpunkt römisch eins. des Erkenntnisses wie folgt zu lauten haben: „Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , auch XXXX , geboren am XXXX , StA: Syrien, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: „Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , auch römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Syrien, gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , auch XXXX ,

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX , auch XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 , auch römisch 40 ,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , auch römisch 40 , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Zu A):

§ 62Abs.

4 AVG kann eine Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.

Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann eine Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Nach den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des § 62 Abs. 4 AVG (BGBl 1925/274) sollten der Behörde dadurch die gleichen Befugnisse zur Berichtigung von „Schreib- und Rechnungsfehlern“ eingeräumt werden, die den Gerichten nach (dem immer noch unveränderten) § 419 ZPO zustehen (AB 1925, 19; zur Orientierung des § 62 Abs. 4 AVG an § 419 ZPO vgl. auch VwGH

  1. 2005, 2002/12/0183). Dementsprechend (vgl. § 419 Abs. 1 ZPO) ermächtigte diese Bestimmung auch zur Korrektur von „anderen offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten“ in Bescheiden.Nach den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG (BGBl 1925/274) sollten der Behörde dadurch die gleichen Befugnisse zur Berichtigung von „Schreib- und Rechnungsfehlern“ eingeräumt werden, die den Gerichten nach (dem immer noch unveränderten) Paragraph 419, ZPO zustehen Ausschussbericht 1925, 19; zur Orientierung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG an Paragraph 419, ZPO vergleiche auch VwGH
  2. 2005, 2002/12/0183). Dementsprechend vergleiche Paragraph 419, Absatz eins, ZPO) ermächtigte diese Bestimmung auch zur Korrektur von „anderen offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten“ in Bescheiden.

§ 17Vw

GVG (vgl VwGH

  1. 2018, Ra 2017/09/0006) sowie

§ 38Vw

GVG iVm § 24 VStG (vgl VwGH

  1. 2018, Ra 2018/09/0025;
  2. 2019, Ra 2018/09/0141) findet § 62 Abs. 4 AVG auch auf das Verfahren vor dem VwG sinngemäß Anwendung (vgl. VwGH
  3. 2016, Ra 2015/12/0064;
  4. 2016, Ra 2016/01/0110;
  5. 2018, Ra 2017/09/0006;
  6. 2019, Ra 2018/09/0141; Kolonovits/​Muzak/​Stöger11 Rz 450; näher dazu VwGVG § 29 Rz 94 ff). Leidet das Erkenntnis oder der Beschluss des VwG an einer offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit, kann es unter sinngemäßer Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG (iVm § 17 bzw iVm mit § 38 VwGVG und § 24 VStG) jederzeit berichtigt werden und ist auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechend richtigen Fassung zu lesen (vgl zB VwGH
  7. 2017, Ra 2017/07/0076;
  8. 2018, Ra 2017/09/0006) (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 (Stand 1.3.2023, rdb.at)).

Paragraph 17, VwGVG vergleiche VwGH

  1. 2018, Ra 2017/09/0006) sowie

Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG vergleiche VwGH

  1. 2018, Ra 2018/09/0025;
  2. 2019, Ra 2018/09/0141) findet Paragraph 62, Absatz 4, AVG auch auf das Verfahren vor dem VwG sinngemäß Anwendung vergleiche VwGH
  3. 2016, Ra 2015/12/0064;
  4. 2016, Ra 2016/01/0110;
  5. 2018, Ra 2017/09/0006;
  6. 2019, Ra 2018/09/0141; Kolonovits/​Muzak/​Stöger11 Rz 450; näher dazu VwGVG Paragraph 29, Rz 94 ff). Leidet das Erkenntnis oder der Beschluss des VwG an einer offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit, kann es unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, bzw in Verbindung mit mit Paragraph 38, VwGVG und Paragraph 24, VStG) jederzeit berichtigt werden und ist auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechend richtigen Fassung zu lesen vergleiche zB VwGH
  7. 2017, Ra 2017/07/0076;
  8. 2018, Ra 2017/09/0006) vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62, (Stand 1.3.2023, rdb.at)). Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632). Zum gegenständlichen Verfahren: Im gegenständlichen Fall wurde im Kopf und im Spruchpunkt I. des Erkenntnisses vom XXXX 2024 irrtümlich und versehentlich der BF nur mit dem Namen bzw. der Schreibweise „ XXXX “ benannt und nicht, wie bereits im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2023, zusätzlich mit der alternativen Schreibweise „ XXXX “. Dies beruht auf einem versehentlichen Schreibfehler und war dahingehend zu korrigieren, dass, wie im angefochtenen Bescheid, beide Schreibweisen mit einem „auch“ zu verwenden waren. Im gegenständlichen Fall wurde im Kopf und im Spruchpunkt römisch eins. des Erkenntnisses vom römisch 40 2024 irrtümlich und versehentlich der BF nur mit dem Namen bzw. der Schreibweise „ römisch 40 “ benannt und nicht, wie bereits im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2023, zusätzlich mit der alternativen Schreibweise „ römisch 40 “. Dies beruht auf einem versehentlichen Schreibfehler und war dahingehend zu korrigieren, dass, wie im angefochtenen Bescheid, beide Schreibweisen mit einem „auch“ zu verwenden waren. Die Unrichtigkeit (der Schreibfehler) ist offenkundig und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung vermieden werden können, weshalb iSd oben zitierten Rechtsprechung spruchgemäß vorzugehen war. Eine Korrektur nur auf die Schreibweise „ XXXX “ war hingegen nicht vorzunehmen, da sich ausschließlich eine solche nicht aus dem Verwaltungsakt und den vorgelegten Unterlagen ergibt: so geht zB aus der Transkription bzw. Übersetzung des Personalausweises des BF sehr wohl die Schreibweise „ XXXX “ hervor (vgl. AS 67), während andere Dokumente mit „ XXXX “ transkribiert wurden (siehe zB Heiratserklärung auf der AS 73). Demnach betraf der Irrtum der Schreibweise nur die Auslassung der alternativen Schreibweise. Eine Korrektur nur auf die Schreibweise „ römisch 40 “ war hingegen nicht vorzunehmen, da sich ausschließlich eine solche nicht aus dem Verwaltungsakt und den vorgelegten Unterlagen ergibt: so geht zB aus der Transkription bzw. Übersetzung des Personalausweises des BF sehr wohl die Schreibweise „ römisch 40 “ hervor vergleiche AS 67), während andere Dokumente mit „ römisch 40 “ transkribiert wurden (siehe zB Heiratserklärung auf der AS 73). Demnach betraf der Irrtum der Schreibweise nur die Auslassung der alternativen Schreibweise. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W211.2267358.1.01

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.