Obsah (11)
§ 28Art. 133Art. 32§ 14§ 20Artikel 8Artikel 15Artikel 34Artikel 12§ 11a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2024 GeschäftszahlW212 2286341-1 Spruch, W212 2286341-1/2E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr
§ 28Abs. 3 Vw
GVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.A) Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Iran, stellte am 28.08.2023 bei der Österreichischen Botschaft Teheran (im Folgenden: ÖB Teheran) einen Antrag auf Ausstellung eines zur einmaligen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für einen Aufenthalt von 01.10.2023 bis 30.11.
- Als Hauptzweck der Reise führte sie den Besuch von Familienangehörigen an; sie beabsichtige, ihre in Österreich lebende Tochter und deren Ehemann zu besuchen, der für die Beschwerdeführerin eine – seitens der Behörde als tragfähig eingestufte – Elektronische Verpflichtungserklärung abgegeben hat. römisch eins.
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Iran, stellte am 28.08.2023 bei der Österreichischen Botschaft Teheran (im Folgenden: ÖB Teheran) einen Antrag auf Ausstellung eines zur einmaligen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für einen Aufenthalt von 01.10.2023 bis 30.11.
- Als Hauptzweck der Reise führte sie den Besuch von Familienangehörigen an; sie beabsichtige, ihre in Österreich lebende Tochter und deren Ehemann zu besuchen, der für die Beschwerdeführerin eine – seitens der Behörde als tragfähig eingestufte – Elektronische Verpflichtungserklärung abgegeben hat. Mit dem Antrag legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vor: Reisepasskopie und Kopie eines früheren österreichischen Schengen-Visums mit Gültigkeit von 01.11.2016 bis 13.02.2017; Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) des Schwiegersohns der Beschwerdeführerin; Österreichische Heiratsurkunde der Tochter der Beschwerdeführerin; Bestätigung über den Aufenthaltsstatus der Tochter der Beschwerdeführerin; Geburtsurkunde des Enkelsohns der Beschwerdeführerin; Bestätigung eines iranischen Bankinstituts vom 19.08.2023; Bestätigung über die Flugreservierung (Hinflug: 01.10.2023; Rückflug 30.11.2023); Bestätigung über den Abschluss einer Reisekrankenversicherung vom 24.08.2023; Iranische Identitätsurkunde, der zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin verheiratet sei und zwei Kinder habe; Nachweis über den Besitz eines Fahrzeugs im Iran; I.
- Mit Mandatsbescheid vom 18.09.2023 verweigerte die ÖB Teheran der Beschwerdeführerin das beantragte Visum. Begründend wurde festgehalten, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht glaubhaft gewesen seien und begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin bestünden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Angemerkt wurde, dass in den letzten sieben Jahren kein Vorvisum verzeichnet sei und es sich um den dritten Visaantrag der Beschwerdeführerin handle. Sie habe keine Unterlagen zu wirtschaftlichen Bindungen vorgelegt. Sie sei verheiratet, ihr Ehemann habe ebenfalls einen Antrag gestellt; die Beschwerdeführerin sei pensioniert. römisch eins.
- Mit Mandatsbescheid vom 18.09.2023 verweigerte die ÖB Teheran der Beschwerdeführerin das beantragte Visum. Begründend wurde festgehalten, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht glaubhaft gewesen seien und begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin bestünden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Angemerkt wurde, dass in den letzten sieben Jahren kein Vorvisum verzeichnet sei und es sich um den dritten Visaantrag der Beschwerdeführerin handle. Sie habe keine Unterlagen zu wirtschaftlichen Bindungen vorgelegt. Sie sei verheiratet, ihr Ehemann habe ebenfalls einen Antrag gestellt; die Beschwerdeführerin sei pensioniert. I.
- Gegen den Mandatsbescheid erhob die Beschwerdeführerin (gemeinsam mit ihrem Ehegatten, dessen Antrag ebenfalls abgewiesen wurde) mit am 02.10.2023 bei der ÖB Teheran eingelangtem Schreiben vom gleichen Tag das Rechtsmittel der Vorstellung (bezeichnet als „Einspruch“). Darin brachte sie vor, dass sie sich bereits mit einem von 01.11.2016 bis 13.02.2017 gültigen Visum für drei Monate in Österreich aufgehalten habe. Sie hätten überdies eine (beiliegend übermittelte) Hausurkunde, die sie noch nicht eingereicht hätten, weil sie gedacht hätten, dass der Nachweis über ihre finanziellen Mittel ausreichen würde. Zudem würden all ihre Familienangehörigen (Kinder, Enkelkinder, Geschwister) – mit Ausnahme ihrer Tochter, ihres Schwiegersohns und ihres Enkelsohns – weiterhin im Iran leben. Diese Gründe sollten ausreichen, um zu zeigen, dass sie lediglich einen Besuch und eine anschließende Rückkehr in den Iran beabsichtigen würden. römisch eins.
- Gegen den Mandatsbescheid erhob die Beschwerdeführerin (gemeinsam mit ihrem Ehegatten, dessen Antrag ebenfalls abgewiesen wurde) mit am 02.10.2023 bei der ÖB Teheran eingelangtem Schreiben vom gleichen Tag das Rechtsmittel der Vorstellung (bezeichnet als „Einspruch“). Darin brachte sie vor, dass sie sich bereits mit einem von 01.11.2016 bis 13.02.2017 gültigen Visum für drei Monate in Österreich aufgehalten habe. Sie hätten überdies eine (beiliegend übermittelte) Hausurkunde, die sie noch nicht eingereicht hätten, weil sie gedacht hätten, dass der Nachweis über ihre finanziellen Mittel ausreichen würde. Zudem würden all ihre Familienangehörigen (Kinder, Enkelkinder, Geschwister) – mit Ausnahme ihrer Tochter, ihres Schwiegersohns und ihres Enkelsohns – weiterhin im Iran leben. Diese Gründe sollten ausreichen, um zu zeigen, dass sie lediglich einen Besuch und eine anschließende Rückkehr in den Iran beabsichtigen würden. I.
- Mit Bescheid vom 10.10.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin
Art. 32Abs.
1 lit. b Visakodex abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die fristgerecht erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin die Zweifel der Botschaft hinsichtlich des Zwecks und der geplanten Bedingungen der Reise und der gesicherten Wiederausreise nicht zerstreut habe. römisch eins.4. Mit Bescheid vom 10.10.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin
Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die fristgerecht erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin die Zweifel der Botschaft hinsichtlich des Zwecks und der geplanten Bedingungen der Reise und der gesicherten Wiederausreise nicht zerstreut habe. I.
- In der am 04.11.2023 eingelangten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass ein Visum-Antrag in der Vergangenheit bereits positiv beschieden worden sei und sie von 01.11.2016 bis 31.01.2017 gemeinsam mit ihrem Mann in Österreich gewesen sei um ihre Tochter zu besuchen. Nach Ablauf des Visums sei sie zeitgerecht aus Österreich ausgereist, was auch diesmal der Fall sein werde. Als Mutter und Großmutter erscheine es ihr normal, mit ihrem Mann gemeinsam ihre Tochter und ihren Enkelsohn zu besuchen und sie gemeinsam zu unterstützen. Es bestünden ihrerseits keinerlei Absichten, länger als den genannten Zeitraum in Österreich zu verbleiben. Sie hätten ihr Leben, ihre Familie, ihr Vermögen (Eigentumswohnung, Geldmittel) im Iran und würden dort auch weiterhin wohnhaft bleiben. Es ginge ihnen lediglich um den Besuch ihrer Tochter, ihres Enkelsohns und ihres Schwiegersohns. Wie der Behörde bekannt sei, sei es im Iran häufig so, dass Frauen keiner beruflichen Tätigkeit nachgingen und sich um die Familie, Kinder sowie den Haushalt kümmerten; auch habe die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich das Pensionsalter erreicht. Die Übersicht ihrer Ersparnisse (EUR 5.774) sei einem beiliegend übermittelten Kontoauszug zu entnehmen. Zudem habe sie eine Urkunde über ihr Wohnungseigentum beigefügt. römisch eins.
- In der am 04.11.2023 eingelangten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass ein Visum-Antrag in der Vergangenheit bereits positiv beschieden worden sei und sie von 01.11.2016 bis 31.01.2017 gemeinsam mit ihrem Mann in Österreich gewesen sei um ihre Tochter zu besuchen. Nach Ablauf des Visums sei sie zeitgerecht aus Österreich ausgereist, was auch diesmal der Fall sein werde. Als Mutter und Großmutter erscheine es ihr normal, mit ihrem Mann gemeinsam ihre Tochter und ihren Enkelsohn zu besuchen und sie gemeinsam zu unterstützen. Es bestünden ihrerseits keinerlei Absichten, länger als den genannten Zeitraum in Österreich zu verbleiben. Sie hätten ihr Leben, ihre Familie, ihr Vermögen (Eigentumswohnung, Geldmittel) im Iran und würden dort auch weiterhin wohnhaft bleiben. Es ginge ihnen lediglich um den Besuch ihrer Tochter, ihres Enkelsohns und ihres Schwiegersohns. Wie der Behörde bekannt sei, sei es im Iran häufig so, dass Frauen keiner beruflichen Tätigkeit nachgingen und sich um die Familie, Kinder sowie den Haushalt kümmerten; auch habe die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich das Pensionsalter erreicht. Die Übersicht ihrer Ersparnisse (EUR 5.774) sei einem beiliegend übermittelten Kontoauszug zu entnehmen. Zudem habe sie eine Urkunde über ihr Wohnungseigentum beigefügt. Gemeinsam mit der Beschwerde wurden zudem neuerlich die bereits im Verfahren vorgelegten Unterlagen übermittelt. I.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.01.2024 wurde die Beschwerde
§ 14Abs. 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin insgesamt keine ausreichende familiäre Verwurzelung vorgebracht habe; ihr Ehemann habe ebenfalls einen Visumsantrag eingebracht und wolle mit ihr gemeinsam nach Österreich reisen. Die Eigentumswohnung der Beschwerdeführerin sei unter Hinweis auf die Entscheidung des BVwG vom 06.03.2019, W165 2120620-1/4E, nicht geeignet, eine wirtschaftliche Verwurzelung im Heimatstaat nachzuweisen, zumal diese auch veräußert bzw. an im Herkunftsstaat lebende Angehörige übertragen werden könne. Im Sinn des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.03.2015, W212 2017642-1/2E, bestünden entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus und es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch ein geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Zweifel gingen nach der Rechtsprechung des VwGH zu Lasten des Fremden. römisch eins.6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.01.2024 wurde die Beschwerde
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin insgesamt keine ausreichende familiäre Verwurzelung vorgebracht habe; ihr Ehemann habe ebenfalls einen Visumsantrag eingebracht und wolle mit ihr gemeinsam nach Österreich reisen. Die Eigentumswohnung der Beschwerdeführerin sei unter Hinweis auf die Entscheidung des BVwG vom 06.03.2019, W165 2120620-1/4E, nicht geeignet, eine wirtschaftliche Verwurzelung im Heimatstaat nachzuweisen, zumal diese auch veräußert bzw. an im Herkunftsstaat lebende Angehörige übertragen werden könne. Im Sinn des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.03.2015, W212 2017642-1/2E, bestünden entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus und es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch ein geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Zweifel gingen nach der Rechtsprechung des VwGH zu Lasten des Fremden. I.
- Mit Vorlageantrag vom 14.01.2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde ausgeführt, dass sie den Visumsantrag ihres Mannes zurückziehen würden, sollte ihr Antrag vordergründlich deshalb abgelehnt worden seien, weil sie den Antrag gemeinsam gestellt hätten. Zudem wolle sie erneut betonen, dass sie ihr ganzes Leben im Iran hätten (Kinder, Familie, Freunde, Wohnung, Grundstück, Auto) und sie nicht vorhätten, dies alles zurückzulassen und den Iran zu verlassen. Die Beschwerdeführerin frage sich, ob die Ablehnung ihres Antrages bedeuten würde, dass es ihr nie mehr möglich sein würde, nach Österreich zu reisen um ihre Tochter, ihren Enkelsohn und ihren Schwiegersohn zu besuchen. römisch eins.
- Mit Vorlageantrag vom 14.01.2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde ausgeführt, dass sie den Visumsantrag ihres Mannes zurückziehen würden, sollte ihr Antrag vordergründlich deshalb abgelehnt worden seien, weil sie den Antrag gemeinsam gestellt hätten. Zudem wolle sie erneut betonen, dass sie ihr ganzes Leben im Iran hätten (Kinder, Familie, Freunde, Wohnung, Grundstück, Auto) und sie nicht vorhätten, dies alles zurückzulassen und den Iran zu verlassen. Die Beschwerdeführerin frage sich, ob die Ablehnung ihres Antrages bedeuten würde, dass es ihr nie mehr möglich sein würde, nach Österreich zu reisen um ihre Tochter, ihren Enkelsohn und ihren Schwiegersohn zu besuchen. I.
- Der Vorlageantrag und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 12.02.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. römisch eins.
- Der Vorlageantrag und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 12.02.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der oben unter I. dargestellte und sich vollständig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt erschließende Verfahrensgang wird festgestellt.Der oben unter römisch eins. dargestellte und sich vollständig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt erschließende Verfahrensgang wird festgestellt. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde: 1.
- § 11, und § 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 68/2013 (§ 11a) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 11) lauten: 1.
- Paragraph 11,, und Paragraph 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, (Paragraph 11 a,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 11,) lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums
§ 20Abs.
1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...] Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ 1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten:1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten: „Artikel 1 Ziel und Geltungsbereich
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt. [...] Artikel 21 Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS
Artikel 8Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien
Artikel 15der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
- e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4)Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten
Artikel 34
Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6)[…]
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
(8)Im Verlauf der Prüfung eines Antrags kann das Konsulat den Antragsteller in begründeten Fällen zu einem Gespräch bestellen und zusätzliche Unterlagen anfordern.
(9)Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt. Artikel 32 Visumverweigerung
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
- a)wenn der Antragsteller:
- i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- iv)sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
- v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
- b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragstellter unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragstellter unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs.
(4)In dem in Artikel 8 Absatz 2 aufgeführten Fall unterrichtet das Konsulat des vertretenden Mitgliedstaats den Antragsteller über die vom vertretenen Mitgliedstaat getroffene Entscheidung.
(5)
Artikel 12der VIS-Verordnung sind die Daten zu verweigerten Visa in das VIS einzugeben.
[...]“
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von der in § 28 Abs. 3 VwGVG vorgesehenen Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch zu machen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von der in Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorgesehenen Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch zu machen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
- Im vorliegenden Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor:
- Im vorliegenden Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vor: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige des Iran und stellte am 28.08.2023 (ebenso wie ihr Ehegatte) bei der ÖB Teheran einen Antrag auf Ausstellung eines Visums der Kategorie C zum Zweck des Besuchs ihrer in Österreich lebenden Tochter und deren Familie. Als einladende Person wurde der Schwiegersohn der Beschwerdeführerin angegeben, von dem eine elektronische Verpflichtungserklärung abgegeben wurde. Die Beschwerdeführerin legte im Laufe des Verfahrens Unterlagen betreffend den Besitz von Immobilien und eines Kfz im Iran sowie ein früheres österreichisches Schengen-Visum vor. Mit Bescheid vom 10.10.2023 verweigerte die ÖB Teheran das beantragte Visum, wobei sie ihre Entscheidung erkennbar auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex stützte. Nach dieser Bestimmung wird die Erteilung eines Visums verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.Mit Bescheid vom 10.10.2023 verweigerte die ÖB Teheran das beantragte Visum, wobei sie ihre Entscheidung erkennbar auf Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex stützte. Nach dieser Bestimmung wird die Erteilung eines Visums verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Mit der Auslegung dieses Verweigerungsgrundes hat sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich im Erkenntnis vom 29.09.2011, Zl. 2010/21/0344, befasst. Unter Bezugnahme auf Vorjudikatur hat er dargelegt, dass schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in der genannten Bestimmung deutlich mache, dass nicht ohne weiteres – generell – unterstellt werden dürfe, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es werde daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen und die Behörde könne die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig werde daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt seien, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen werde. Vor diesem Hintergrund ist im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Visakodex insbesondere zu beurteilen, ob beim Antragsteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Nach Abs. 3 lit. b dieser Bestimmung prüft das Konsulat bei der Kontrolle der Erfüllung der Einreisevoraussetzungen unter anderem, ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind. Die Prüfung eines Antrags stützt sich nach Abs. 7 des Art. 21 Visakodex insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. Schließlich bestimmt Art. 21 Abs. 9 Visakodex noch, dass die Ablehnung eines früheren Visumantrags nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags bewirkt. Der neue Antrag ist auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen zu beurteilen.Vor diesem Hintergrund ist im Sinne des Artikel 21, Absatz eins, Visakodex insbesondere zu beurteilen, ob beim Antragsteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Nach Absatz 3, Litera b, dieser Bestimmung prüft das Konsulat bei der Kontrolle der Erfüllung der Einreisevoraussetzungen unter anderem, ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind. Die Prüfung eines Antrags stützt sich nach Absatz 7, des Artikel 21, Visakodex insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. Schließlich bestimmt Artikel 21, Absatz 9, Visakodex noch, dass die Ablehnung eines früheren Visumantrags nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags bewirkt. Der neue Antrag ist auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen zu beurteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bestehen für Erledigungen der vorliegenden Art, mit denen über einen Visumantrag abgesprochen wird, dahin Begründungserleichterungen, dass das Ankreuzen von Textbausteinen in dem nach Art. 32 Abs. 2 iVm Anhang VI des Visakodex zu verwendenden Standardformular genügt, ohne dass es einer Bezugnahme auf den konkreten Fall oder ausdrücklicher Feststellungen bedarf, sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist. Überdies entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Rahmen der – auch im Anwendungsbereich des Visakodex vorzunehmenden – Einräumung des Parteiengehörs die konkreten Umstände anzuführen sind, die beim Botschaftsorgan die Zweifel an der Wiederausreiseabsicht begründen. Dazu wurde bereits judiziert, dass das bloße Ankreuzen von Textbausteinen in der Art der hier verwendeten ("Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts waren nicht glaubhaft."; "Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden.") keinen ausreichenden Vorhalt darstellt. Nur wenn die aus der Sicht der Botschaft bestehenden Anhaltspunkte für ihre Zweifel konkret dargelegt werden, wird der Antragsteller nämlich in die Lage versetzt, aber dann auch verpflichtet, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Einem in dieser Weise konkretisierten Vorhalt kommt vor dem Hintergrund der in Visaverfahren bestehenden Begründungserleichterung besondere Bedeutung zu (siehe zum Ganzen VwGH 20.12.2013, 2013/21/0100, mwN).In verfahrensrechtlicher Hinsicht bestehen für Erledigungen der vorliegenden Art, mit denen über einen Visumantrag abgesprochen wird, dahin Begründungserleichterungen, dass das Ankreuzen von Textbausteinen in dem nach Artikel 32, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch sechs des Visakodex zu verwendenden Standardformular genügt, ohne dass es einer Bezugnahme auf den konkreten Fall oder ausdrücklicher Feststellungen bedarf, sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist. Überdies entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Rahmen der – auch im Anwendungsbereich des Visakodex vorzunehmenden – Einräumung des Parteiengehörs die konkreten Umstände anzuführen sind, die beim Botschaftsorgan die Zweifel an der Wiederausreiseabsicht begründen. Dazu wurde bereits judiziert, dass das bloße Ankreuzen von Textbausteinen in der Art der hier verwendeten ("Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts waren nicht glaubhaft."; "Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden.") keinen ausreichenden Vorhalt darstellt. Nur wenn die aus der Sicht der Botschaft bestehenden Anhaltspunkte für ihre Zweifel konkret dargelegt werden, wird der Antragsteller nämlich in die Lage versetzt, aber dann auch verpflichtet, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Einem in dieser Weise konkretisierten Vorhalt kommt vor dem Hintergrund der in Visaverfahren bestehenden Begründungserleichterung besondere Bedeutung zu (siehe zum Ganzen VwGH 20.12.2013, 2013/21/0100, mwN). Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Zu diesem Zweck hat die Behörde eine individuelle Prüfung des Antrages vorzunehmen. Dabei sind zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen seine persönlichen Umstände – insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten – zu berücksichtigen. Es obliegt dem Antragsteller, Unterlagen zur Beurteilung seiner Rückkehrabsicht vorzulegen und etwaige Zweifel zu entkräften. Dem Akteninhalt lässt sich nicht ausreichend nachvollziehbar entnehmen, welche konkreten Gründe für die ÖB Teheran zur Annahme führen, dass die Beschwerdeführerin ihrem Antrag keine schlüssigen Unterlagen oder Nachweise beigefügt habe, aus denen vor dem Hintergrund einer glaubhaften beruflich-wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Verwurzelung auf das Bestehen einer Wiederausreiseabsicht geschlossen werden könne. Soweit die Behörde als Grund für die Abweisung des Antrages anführte, dass der Beschwerdeführerin in den letzten sieben Jahren kein Visum erteilt worden sei, lässt sie das Vorbringen der Beschwerdeführerin unberücksichtigt, dass ihr im Zeitraum 2016/2017 ein Visum ausgestellt worden sei und sie das Bundesgebiet rechtzeitig verlassen habe. Die Behörde führt an, dass es sich um den dritten Schengen-Visumantrag der Beschwerdeführerin handle, konkretisiert jedoch nicht näher, in welcher Weise dieser Umstand im Verfahren gewürdigt wurde. Dem Akteninhalt lässt sich nicht ausreichend nachvollziehbar entnehmen, welche konkreten Gründe für die ÖB Teheran zur Annahme führen, dass die Beschwerdeführerin ihrem Antrag keine schlüssigen Unterlagen oder Nachweise beigefügt habe, aus denen vor dem Hintergrund einer glaubhaften beruflich-wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Verwurzelung auf das Bestehen einer Wiederausreiseabsicht geschlossen werden könne. Soweit die Behörde als Grund für die Abweisung des Antrages anführte, dass der Beschwerdeführerin in den letzten sieben Jahren kein Visum erteilt worden sei, lässt sie das Vorbringen der Beschwerdeführerin unberücksichtigt, dass ihr im Zeitraum 2016 aus 2017, ein Visum ausgestellt worden sei und sie das Bundesgebiet rechtzeitig verlassen habe. Die Behörde führt an, dass es sich um den dritten Schengen-Visumantrag der Beschwerdeführerin handle, konkretisiert jedoch nicht näher, in welcher Weise dieser Umstand im Verfahren gewürdigt wurde. Der rechtzeitigen Ausreise in der Vergangenheit bzw. allfälligem in der Vergangenheit liegendem fremdenrechtlichen Fehlverhalten kommt laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung der Wiederausreiseabsicht zu (vgl. ua VwGH 14.11.2013, 2013/21/0137). Folglich ist die bisherige ordnungsgemäße Nutzung eines Schengen-Visums der Beschwerdeführerin in der Beurteilung ihrer Ausreisewilligkeit zu Gute zu halten.Der rechtzeitigen Ausreise in der Vergangenheit bzw. allfälligem in der Vergangenheit liegendem fremdenrechtlichen Fehlverhalten kommt laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung der Wiederausreiseabsicht zu vergleiche ua VwGH 14.11.2013, 2013/21/0137). Folglich ist die bisherige ordnungsgemäße Nutzung eines Schengen-Visums der Beschwerdeführerin in der Beurteilung ihrer Ausreisewilligkeit zu Gute zu halten. Auch wurden die vorgelegten Flugreservierungen nicht erkennbar in die Beurteilung einbezogen (vgl. zur Maßgeblichkeit von Flugreservierungen für die Rückkehrwilligkeit VwGH 29.9.2011, 2010/21/0344, mwN).Auch wurden die vorgelegten Flugreservierungen nicht erkennbar in die Beurteilung einbezogen vergleiche zur Maßgeblichkeit von Flugreservierungen für die Rückkehrwilligkeit VwGH 29.9.2011, 2010/21/0344, mwN). Bezüglich der Bindungen der Beschwerdeführerin im Heimatstaat führte die Behörde an, dass die Beschwerdeführerin Pensionistin sei und eine Reise gemeinsam mit ihrem Ehemann beabsichtige, setzt sich jedoch nicht damit auseinander, dass die Beschwerdeführerin laut ihrem Vorbringen beabsichtige, zusammen mit ihrem Mann ihre gemeinsame Tochter und das gemeinsame Enkelkind zu besuchen. Angesichts des Alters der Beschwerdeführerin von 63 Jahren kann der Umstand, dass sie keiner Erwerbstätigkeit im Iran nachgeht, nicht als maßgeblicher Anhaltspunkt für eine fehlende Bindung zum Herkunftsstaat erachtet werden. Die Beschwerdeführerin hat zudem Nachweise über eine Eigentumswohnung sowie ein Fahrzeug vorgelegt. Insgesamt beschränkt sich die Begründung im Verwaltungsakt auf die Wiedergabe allgemeiner Stehsätze zur nicht vorliegenden Wiederausreiseabsicht, die im Hinblick auf den zu beurteilenden Einzelfall keine Präzisierung bzw. auch vor dem Hintergrund des persönlichen Hintergrundes der Beschwerdeführerin und des beabsichtigten Reisezwecks (63-jährige pensionierte Frau, die zusammen mit ihrem Ehemann den Besuch ihrer in Österreich lebenden Tochter beabsichtigt) erklärt werden könnten, erfahren. Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin vor Bescheiderlassung, sofern die Entscheidung ihrem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung tragen sollte, Gelegenheit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme zu allen entscheidungsrelevanten Fragen einzuräumen, dies unter der Prämisse, dass die vorgehaltenen Bedenken auch für die Beschwerdeführerin näher ausgeführt und inhaltlich ausreichend nachvollziehbar begründet werden. Weiters hat die belangte Behörde ihre Feststellungen nachvollziehbar darzulegen. Ohne Abklärung der angesprochenen Umstände und valider Feststellungen hiezu, ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, die wesentlichen Verfahrensfragen zu beurteilen.
- Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Es war somit mit einer Zurückverweisung zur Vornahme der notwendigen Ermittlungen vorzugehen.
- Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Es war somit mit einer Zurückverweisung zur Vornahme der notwendigen Ermittlungen vorzugehen. 5.
§ 11aAbs.
2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.5.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der rechtlichen Beurteilung auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der rechtlichen Beurteilung auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W212.2286341.1.00