Obsah (16)
§ 35Art. 133§ 51a§ 26Art. 8§ 12a§ 34§ 60§ 9§ 11§ 17§ 20§ 12§ 16§ 11a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2024 GeschäftszahlW212 2287876-1 Spruch, W212 2287876-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 35Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird
Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars stellte die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Syrien, am 16.05.2023 (schriftlich) bzw. am 30.05.2023 (persönlich) beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG
- Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, dass sie die Ehefrau von XXXX , einem am XXXX geborenen syrischen Staatsangehörigen, sei, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson). 1.
- Unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars stellte die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Syrien, am 16.05.2023 (schriftlich) bzw. am 30.05.2023 (persönlich) beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG
- Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, dass sie die Ehefrau von römisch 40 , einem am römisch 40 geborenen syrischen Staatsangehörigen, sei, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson). Diesem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen beigelegt: ● Auszüge aus dem syrischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am 08.12.2021; ● Erkenntnis vom 20.02.2023, mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sowie dessen Karte für Asylberechtigte
§ 51aAsyl
G 2005, E-Card und Meldezettel; Erkenntnis vom 20.02.2023, mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sowie dessen Karte für Asylberechtigte
Paragraph 51 a, AsylG 2005, E-Card und Meldezettel; ● Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, entnommen aus dem elektronischen Zivilregister von Syrien am 31.10.2023, ausgestellt vom syrischen Innenministerium; ● Auszug aus dem syrischen Personenregister vom 31.10.2021 betreffend die Beschwerdeführerin; ● Auszug aus dem Familienregister, welchem entnommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson verheiratet seien, jedoch ohne Hinweis auf ein Eheschließungsdatum, ● Urkunde über die Bestätigung der Eheschließung, ausgestellt durch das Scharia-Gericht in XXXX vom 24.10.2021; dieser ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am genannten Datum vor dem Scharia-Gericht gemeinsam mit zwei Zeugen erschienen seien und übereinstimmend angegeben hätten, dass sie am 01.01.2017 ihre Ehe geschlossen hätten; die Zeugen hätten diese Aussage bekräftigt. Nach Überprüfung der eingereichten Unterlagen und der vorerwähnten Angaben habe sich die Richtigkeit der Eheschließung bestätigt. Die Urkunde sei von den beiden Zeugen, sowie Vertretern des Ehemannes und der Ehefrau unterfertigt worden. Urkunde über die Bestätigung der Eheschließung, ausgestellt durch das Scharia-Gericht in römisch 40 vom 24.10.2021; dieser ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am genannten Datum vor dem Scharia-Gericht gemeinsam mit zwei Zeugen erschienen seien und übereinstimmend angegeben hätten, dass sie am 01.01.2017 ihre Ehe geschlossen hätten; die Zeugen hätten diese Aussage bekräftigt. Nach Überprüfung der eingereichten Unterlagen und der vorerwähnten Angaben habe sich die Richtigkeit der Eheschließung bestätigt. Die Urkunde sei von den beiden Zeugen, sowie Vertretern des Ehemannes und der Ehefrau unterfertigt worden. ● Türkisches Dokument der Beschwerdeführerin ● Fotos der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson 1.
- In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 08.11.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits vor der Einreise der Bezugsperson bestanden habe, sodass die Beschwerdeführerin nicht als Familienangehörige iSd § 35 Abs. 5 AsylG 2005 zu qualifizieren sei. 1.
- In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 08.11.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits vor der Einreise der Bezugsperson bestanden habe, sodass die Beschwerdeführerin nicht als Familienangehörige iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 zu qualifizieren sei. In der beiliegenden Stellungnahme wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich aus folgenden Gründen gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses ergeben hätten: Die Bezugsperson habe in ihrer Erstbefragung am 21.10.2021 angegeben, dass ihre Ehefrau „ XXXX , ca. 21 Jahre“ in der Türkei aufhältig sei; hingeben habe die Bezugsperson in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 03.02.2023 angegeben, dass seine Gattin „ XXXX , geb.: XXXX “ sei und erklärt, dass er nicht wisse, wie es zur Protokollierung eines anderen Namens in der Erstbefragung gekommen sei. Die Bezugsperson habe sohin bei beiden Befragungen den Namen und das Alter bzw. das Geburtsdatum seiner angeblichen Ehefrau nicht richtig nennen können, sodass nicht auf ein gemeinsames Familienleben geschlossen werden könne. Nach syrischem Recht komme eine gültige Ehe nur zustande, wenn sowohl eine traditionelle als auch eine standesamtliche Eheschließung erfolge. Dafür hätten jedoch keine Beweismittel vorgelegt werden können. Die Beschwerdeführerin habe lediglich eine Bescheinigung einer Bestätigung der Eheschließung durch ein Scharia-Gericht vorgelegt, jedoch keine staatliche Heiratsurkunde, die die Registrierung der Eheschließung beweisen würde. Da es somit an einer Registrierung der Eheschließung mangle, gehe das Bundesamt von einer nicht gültig zustande gekommenen Ehe aus. Die Bezugsperson habe in ihrer Erstbefragung am 21.10.2021 angegeben, dass ihre Ehefrau „ römisch 40 , ca. 21 Jahre“ in der Türkei aufhältig sei; hingeben habe die Bezugsperson in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 03.02.2023 angegeben, dass seine Gattin „ römisch 40 , geb.: römisch 40 “ sei und erklärt, dass er nicht wisse, wie es zur Protokollierung eines anderen Namens in der Erstbefragung gekommen sei. Die Bezugsperson habe sohin bei beiden Befragungen den Namen und das Alter bzw. das Geburtsdatum seiner angeblichen Ehefrau nicht richtig nennen können, sodass nicht auf ein gemeinsames Familienleben geschlossen werden könne. Nach syrischem Recht komme eine gültige Ehe nur zustande, wenn sowohl eine traditionelle als auch eine standesamtliche Eheschließung erfolge. Dafür hätten jedoch keine Beweismittel vorgelegt werden können. Die Beschwerdeführerin habe lediglich eine Bescheinigung einer Bestätigung der Eheschließung durch ein Scharia-Gericht vorgelegt, jedoch keine staatliche Heiratsurkunde, die die Registrierung der Eheschließung beweisen würde. Da es somit an einer Registrierung der Eheschließung mangle, gehe das Bundesamt von einer nicht gültig zustande gekommenen Ehe aus. Dies teilte das Österreichische Generalkonsulat Istanbul der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.11.2023 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen auf. 1.
- Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre damals bevollmächtigte Vertretung am 22.11.2023 eine Stellungnahme, in der ausgeführt wurde, dass unklar bleibe, weshalb die Behörde davon ausgehe, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht registriert worden sei; die entsprechenden Dokumente seien bereits bei der Antragstellung vorgelegt worden. Das Ehepaar habe am 01.01.2017 traditionell geheiratet, die Urkunde des Scharia-Gerichts sei am 24.10.2021 ausgestellt worden, der Auszug des Standesamtes und des Familienregisters am 31.10.
- Bei der traditionellen Eheschließung seien beide Eheleute persönlich anwesend gewesen. Anschließend hätten sie bis zur Flucht der Bezugsperson im gemeinsamen Haushalt gelebt. Die Eheschließung sei durch die Bewilligung und Registrierung des Scharia-Gerichts in Syrien rechtsgültig und habe Gültigkeit bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung erlangt. Bei der Registrierung handle es sich um einen Formalakt und es sei möglich, sich bei diesem vertreten zu lassen. Der Widerspruch hinsichtlich des Namens der Ehegattin der Bezugsperson sei dadurch zu erklären, dass diese bei der Erstbefragung unabsichtlich den Vornamen anstelle des Familiennamens ihres Vaters angegeben habe. Bezüglich des Alters handle es sich um eine geringfügige Abweichung. Aus den vorgelegten Urkunden und Fotos ergebe sich weiters schlüssig, dass das Ehepaar bereits vor der Flucht der Bezugsperson verheiratet gewesen sei und es sich bei den vermeintlichen Widersprüchen um Missverständnisse handle. Der Beschwerdeführerin sei somit als Familienangehörige iSd § 35 Abs. 5 AsylG 2005 die Einreise zu gewähren, um ihr die Möglichkeit zu geben, das Familienleben mit ihrem Ehemann in Österreich fortzusetzen. 1.
- Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre damals bevollmächtigte Vertretung am 22.11.2023 eine Stellungnahme, in der ausgeführt wurde, dass unklar bleibe, weshalb die Behörde davon ausgehe, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht registriert worden sei; die entsprechenden Dokumente seien bereits bei der Antragstellung vorgelegt worden. Das Ehepaar habe am 01.01.2017 traditionell geheiratet, die Urkunde des Scharia-Gerichts sei am 24.10.2021 ausgestellt worden, der Auszug des Standesamtes und des Familienregisters am 31.10.
- Bei der traditionellen Eheschließung seien beide Eheleute persönlich anwesend gewesen. Anschließend hätten sie bis zur Flucht der Bezugsperson im gemeinsamen Haushalt gelebt. Die Eheschließung sei durch die Bewilligung und Registrierung des Scharia-Gerichts in Syrien rechtsgültig und habe Gültigkeit bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung erlangt. Bei der Registrierung handle es sich um einen Formalakt und es sei möglich, sich bei diesem vertreten zu lassen. Der Widerspruch hinsichtlich des Namens der Ehegattin der Bezugsperson sei dadurch zu erklären, dass diese bei der Erstbefragung unabsichtlich den Vornamen anstelle des Familiennamens ihres Vaters angegeben habe. Bezüglich des Alters handle es sich um eine geringfügige Abweichung. Aus den vorgelegten Urkunden und Fotos ergebe sich weiters schlüssig, dass das Ehepaar bereits vor der Flucht der Bezugsperson verheiratet gewesen sei und es sich bei den vermeintlichen Widersprüchen um Missverständnisse handle. Der Beschwerdeführerin sei somit als Familienangehörige iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 die Einreise zu gewähren, um ihr die Möglichkeit zu geben, das Familienleben mit ihrem Ehemann in Österreich fortzusetzen. Vorgelegt wurde eine Eheschließungsurkunde, ausgestellt vom Standesamt Syriens am 31.10.2021, welcher als „Datum des Vertrags der Eheschließung“ der 01.01.2017 und als „Datum der Urkunde“ der 24.10.2021 zu entnehmen sind. 1.
- Mit Schreiben vom 01.12.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrechterhalten werde, zumal die behauptete Eheschließung aufgrund der Angaben der Bezugsperson sowie der vorgelegten Dokumente nicht glaubhaft sei. Angemerkt wurde, dass die Beschwerdeführerin bei der Antragstellung noch keine behördliche Urkunde (Heiratsurkunde) zur Bestätigung der standesamtlichen Eheschließung vorgelegt habe. Erst im Zuge der Stellungnahme sei eine Eheschließungsurkunde nachgereicht worden. Zudem sei es zu weiteren Widersprüchen hinsichtlich des Datums der traditionellen Eheschließung gekommen. Während die traditionelle Eheschließung laut Stellungnahme am 01.01.2017 stattgefunden habe, habe die Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem BFA angegeben, dass die traditionelle Hochzeit ca. fünf Monate vor der standesamtlichen Eheschließung stattgefunden habe, die am 01.01.2017 in Syrien in Abwesenheit der Bezugsperson geschlossen worden sei. Auf Nachfrage habe die Bezugsperson angegeben, dass sie bei der traditionellen Hochzeit anwesend gewesen sei. Die Angaben in der Stellungnahme zum Datum der traditionellen Eheschließung würden somit um ca. fünf Monate von den Angaben der Bezugsperson abweichen. Ein derart großer Zeitunterschied lasse sich jedoch auch mit dem Wissen der Behörde, dass bestimmten Daten im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson keine große Bedeutung beigemessen werde, nicht rechtfertigen. So habe die Bezugsperson in ihrer Einvernahme auch angeführt, dass die Ehe am 01.01.2017 eingetragen worden sei, und nicht wie laut der nachträglich vorgelegten Eheschließungsurkunde am 31.01.
- Diese Widersprüche würden das notorische Wissen der Behörde belegen, dass im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson Urkunden mit jeglichem erdenklichen Inhalt zu erhalten seien. Zu den vorgelegten Fotos sei anzuführen, dass die Fotos der angeblichen Eheschließung aufgrund der extrem schlechten Qualität weder die Beschwerdeführerin als Braut noch die Bezugsperson als Bräutigam eindeutig erkennen ließen. Zu den weiteren Fotos sei anzuführen, dass seitens des Bundesamtes nicht bestritten werde, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson einander kennen bzw. eine Beziehung führen würden. Dies begründe jedoch noch keine Familienangehörigeneigenschaft
§ 35Abs. 5 Asyl
G
- Auch ein schützenswertes Familienleben werde durch die beigelegten Fotos, die keinen Rückschluss auf Zeitpunkt und Ort der Aufnahmen zuließen, nicht glaubhaft dargelegt. Angemerkt wurde, dass die Beschwerdeführerin bei der Antragstellung noch keine behördliche Urkunde (Heiratsurkunde) zur Bestätigung der standesamtlichen Eheschließung vorgelegt habe. Erst im Zuge der Stellungnahme sei eine Eheschließungsurkunde nachgereicht worden. Zudem sei es zu weiteren Widersprüchen hinsichtlich des Datums der traditionellen Eheschließung gekommen. Während die traditionelle Eheschließung laut Stellungnahme am 01.01.2017 stattgefunden habe, habe die Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem BFA angegeben, dass die traditionelle Hochzeit ca. fünf Monate vor der standesamtlichen Eheschließung stattgefunden habe, die am 01.01.2017 in Syrien in Abwesenheit der Bezugsperson geschlossen worden sei. Auf Nachfrage habe die Bezugsperson angegeben, dass sie bei der traditionellen Hochzeit anwesend gewesen sei. Die Angaben in der Stellungnahme zum Datum der traditionellen Eheschließung würden somit um ca. fünf Monate von den Angaben der Bezugsperson abweichen. Ein derart großer Zeitunterschied lasse sich jedoch auch mit dem Wissen der Behörde, dass bestimmten Daten im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson keine große Bedeutung beigemessen werde, nicht rechtfertigen. So habe die Bezugsperson in ihrer Einvernahme auch angeführt, dass die Ehe am 01.01.2017 eingetragen worden sei, und nicht wie laut der nachträglich vorgelegten Eheschließungsurkunde am 31.01.
- Diese Widersprüche würden das notorische Wissen der Behörde belegen, dass im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson Urkunden mit jeglichem erdenklichen Inhalt zu erhalten seien. Zu den vorgelegten Fotos sei anzuführen, dass die Fotos der angeblichen Eheschließung aufgrund der extrem schlechten Qualität weder die Beschwerdeführerin als Braut noch die Bezugsperson als Bräutigam eindeutig erkennen ließen. Zu den weiteren Fotos sei anzuführen, dass seitens des Bundesamtes nicht bestritten werde, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson einander kennen bzw. eine Beziehung führen würden. Dies begründe jedoch noch keine Familienangehörigeneigenschaft
Paragraph 35, Absatz 5, AsylG
- Auch ein schützenswertes Familienleben werde durch die beigelegten Fotos, die keinen Rückschluss auf Zeitpunkt und Ort der Aufnahmen zuließen, nicht glaubhaft dargelegt.
- Mit Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 04.12.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels
§ 26FPG i
Vm § 35 AsylG 2005 abgewiesen.2. Mit Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 04.12.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres nunmehrigen bevollmächtigten Vertreters am 02.01.2024 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die traditionelle Eheschließung am 01.01.2017 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson stattgefunden habe. Etwa fünf Monate zuvor habe die Verlobungsfeier stattgefunden. Das Scharia-Gericht habe die Urkunde am 24.10.2021 ausgestellt; der Auszug aus dem Familienregister sei am 31.01.2021 ausgestellt worden. Da die Bezugsperson sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Syrien aufgehalten habe, sei dies durch einen Rechtsanwalt erledigt worden. Die rechtsunkundige Bezugsperson habe bereits in der asylrechtlichen Einvernahme das Datum „01.01.2017“ ausdrücklich erwähnt, sodass von einem bloßen Missverständnis auszugehen sei. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Bezugsperson seien auf den vorgelegten Hochzeitsfotos zweifelsfrei erkennbar. Zu berücksichtigen sei, dass diese Aufnahmen mittlerweile sieben Jahre alt seien. Die Beschwerdeführerin habe mit der Bezugsperson ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK geführt. Daher seien sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Einreisetitels erfüllt. Zum Beweis der traditionellen Eheschließung am 01.01.2017 werde die zeugenschaftliche Einvernahme von zwei namentlich bezeichneten, in Wien lebenden Personen beantragt, die sowohl bei der Verlobungsfeier als auch bei der traditionellen Eheschließung anwesend gewesen seien.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres nunmehrigen bevollmächtigten Vertreters am 02.01.2024 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die traditionelle Eheschließung am 01.01.2017 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson stattgefunden habe. Etwa fünf Monate zuvor habe die Verlobungsfeier stattgefunden. Das Scharia-Gericht habe die Urkunde am 24.10.2021 ausgestellt; der Auszug aus dem Familienregister sei am 31.01.2021 ausgestellt worden. Da die Bezugsperson sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Syrien aufgehalten habe, sei dies durch einen Rechtsanwalt erledigt worden. Die rechtsunkundige Bezugsperson habe bereits in der asylrechtlichen Einvernahme das Datum „01.01.2017“ ausdrücklich erwähnt, sodass von einem bloßen Missverständnis auszugehen sei. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Bezugsperson seien auf den vorgelegten Hochzeitsfotos zweifelsfrei erkennbar. Zu berücksichtigen sei, dass diese Aufnahmen mittlerweile sieben Jahre alt seien. Die Beschwerdeführerin habe mit der Bezugsperson ein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, EMRK geführt. Daher seien sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Einreisetitels erfüllt. Zum Beweis der traditionellen Eheschließung am 01.01.2017 werde die zeugenschaftliche Einvernahme von zwei namentlich bezeichneten, in Wien lebenden Personen beantragt, die sowohl bei der Verlobungsfeier als auch bei der traditionellen Eheschließung anwesend gewesen seien.
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 05.03.2024, am 07.03.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 16.05.2023 (schriftlich) bzw. am 30.05.2023 (persönlich) beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG
- 1.
- Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 16.05.2023 (schriftlich) bzw. am 30.05.2023 (persönlich) beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
- Als Bezugsperson wurde XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, genannt, welcher der behauptete Ehemann der Beschwerdeführerin sei. Der angegebenen Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2023 in Stattgabe ihres Antrages auf internationalen Schutz vom 20.10.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Syrien, genannt, welcher der behauptete Ehemann der Beschwerdeführerin sei. Der angegebenen Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2023 in Stattgabe ihres Antrages auf internationalen Schutz vom 20.10.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Nach Antragstellung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da gravierende Zweifel am Bestehen der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson bestehen würden und eine Familieneigenschaft im Sinn des AsylG 2005 sohin nicht festgestellt werden könne. Die Behörde räumte der Beschwerdeführerin Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Hierzu brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. 1.
- Zum syrischen Eherecht: Der rechtliche Status von Frauen Zu den Gesetzen, die Frauen diskriminieren, gehören Straf-, Familien-, Religions-, Personenstands-, Arbeits-, Staatsangehörigkeits-, Erbschafts-, Renten- d Sozialversicherungsgesetze (USDOS 20.3.2023), darunter Obsorgeangelegenheiten (FH 9.3.2023). Außerdem stehen Verfahrensrechte nicht allen syrischen Bürgern in gleichem Ausmaß zur Verfügung, zum Teil, weil Auslegungen des religiösen Rechts die Grundlage für Elemente des Familien- und Strafrechts bilden und Frauen diskriminieren (USDOS 20.3.2023). Personenstandsgesetz von 1953 (mit Novellierungen) Im muslimisch dominierten multireligiösen und multiethnischen Syrien haben die unterschiedlichen religiösen Gemeinschaften seit Langem das Recht, bestimmte Angelegenheiten des Familienrechts entsprechend ihren jeweiligen religiösen Vorschriften zu regeln (SLJ 3.10.2019). Im Allgemeinen wird das Familienrecht durch das Personenstandsgesetz (qanun al-ahwal al-shakhsiyya) von 1953 geregelt, eine Kodifizierung islamischen Rechts. Das Gesetz gilt für alle Syrer, aber bestimmte Ausnahmen gelten für Drusen, Christen und Juden, die ihre eigenen religiösen Gesetze in Bezug auf Heirat, Scheidung, Kindesunterhalt, Mitgift, Testamente und Erbschaft anwenden können (MPG 2018). Andere Bereiche wie Vormundschaft und Vaterschaft gelten jedoch für alle Syrer, unabhängig von ihrer Religion - nach einer zeitweisen Ausnahme für Katholiken (Landinfo 22.8.2018). Das Personenstandsrecht und die Scharia-Gerichte, die dieses Recht anwenden, haben Vorrang gegenüber den nicht-muslimischen Gerichten (Eijk 2013). Nicht nur die verschiedenen Religionsgruppen, auch die unterschiedlichen Konfessionen haben eine jeweils eigene Gesetzgebung in bestimmten rechtlichen Angelegenheiten den Personenstand betreffend (Eijk 2013). So existiert ein kodifiziertes Familienrecht für Katholiken, Protestanten sowie für die Armenisch-, Griechisch- sowie Syrisch-Orthodoxen Kirchen u. a. in verschiedenen Personenstandsgesetzen (MPG 2018). Das Gesetz unterscheidet hingegen nicht zwischen den verschiedenen islamischen Konfessionen und gilt für Sunniten, Alawiten und andere schiitische Gruppen gleichermaßen (ausgenommen sind hiervon Drusen, wenn man diese als muslimische Gruppe ansieht) (Eijk 2016). Am 25.3.2021 ist mit der Unterschrift des Präsidenten das Gesetz Nr. 13/2021 zum Erlass eines neuen Personenstandsgesetzes (PSG) verabschiedet worden. Das neue Gesetz ersetzt das Personenstandsgesetz von
- Gegenstand der enthaltenen Neuerungen sind insbesondere die Automatisierung und Informatisierung von Registerprozessen und ihre Vereinfachung; u. a. soll es Erleichterungen bei der Beantragung von Urkunden geben (VfSt 30.3.2021). Bezüglich Heirat, Scheidung, Kinderobsorge und Erbschaft sind Frauen weiterhin im Personenstandsgesetz diskriminiert (HRW 12.1.2023). Am 25.3.2021 ist mit der Unterschrift des Präsidenten das Gesetz Nr. 13 aus 2021, zum Erlass eines neuen Personenstandsgesetzes (PSG) verabschiedet worden. Das neue Gesetz ersetzt das Personenstandsgesetz von
- Gegenstand der enthaltenen Neuerungen sind insbesondere die Automatisierung und Informatisierung von Registerprozessen und ihre Vereinfachung; u. a. soll es Erleichterungen bei der Beantragung von Urkunden geben (VfSt 30.3.2021). Bezüglich Heirat, Scheidung, Kinderobsorge und Erbschaft sind Frauen weiterhin im Personenstandsgesetz diskriminiert (HRW 12.1.2023). Eheschließung Religionsverschiedenheit ist ein Hindernis für die Eheschließung in Syrien. So ist die Ehe einer muslimischen Frau mit einem nicht-muslimischen Mann nichtig. Eine Ehe zwischen einem muslimischen Mann und einer nicht-muslimischen Frau, sofern diese dem Christentum oder Judentum angehört, ist gültig (MPG 2018, vgl. USDOS 2.6.2022). Inwieweit eine Ehe mit einer Jesidin rechtmäßig ist, ist unklar (MPG 2018). Im Jahr 2019 erfolgten Änderungen. Das Heiratsalter wurde für Männer wie Frauen von 17 auf 18 Jahre erhöht. Der Ehemann und die Ehefrau können nun ihre jeweiligen Bedingungen im Ehevertrag festschreiben, wenn diese weder islamisches noch syrisches Recht verletzen. Sollte islamisches oder syrisches Recht hingegen verletzt sein, werden diese Bedingungen nichtig, aber der Ehevertrag behält seine Gültigkeit (LoC 8.4.2019). Religionsverschiedenheit ist ein Hindernis für die Eheschließung in Syrien. So ist die Ehe einer muslimischen Frau mit einem nicht-muslimischen Mann nichtig. Eine Ehe zwischen einem muslimischen Mann und einer nicht-muslimischen Frau, sofern diese dem Christentum oder Judentum angehört, ist gültig (MPG 2018, vergleiche USDOS 2.6.2022). Inwieweit eine Ehe mit einer Jesidin rechtmäßig ist, ist unklar (MPG 2018). Im Jahr 2019 erfolgten Änderungen. Das Heiratsalter wurde für Männer wie Frauen von 17 auf 18 Jahre erhöht. Der Ehemann und die Ehefrau können nun ihre jeweiligen Bedingungen im Ehevertrag festschreiben, wenn diese weder islamisches noch syrisches Recht verletzen. Sollte islamisches oder syrisches Recht hingegen verletzt sein, werden diese Bedingungen nichtig, aber der Ehevertrag behält seine Gültigkeit (LoC 8.4.2019). Der Zuständige des Gerichts kann die Ehe im Gericht oder zuhause schließen. Das Brautpaar muss nicht anwesend sein. Die Frau kann auch durch ihren Vormund vertreten werden. Eine Vertretung wird entsprechend in der Eheschließungsurkunde/Heiratsurkunde vermerkt (NMFA 5.2022) [Anm.: zur Praxis von diesbezüglichen Vermerken bei der Bestätigung informeller Heiraten siehe weiter unten.]. Theoretisch braucht eine erwachsene Frau nicht die ausdrückliche Zustimmung ihres Vaters oder Vormunds, um eine traditionelle Ehe eingehen zu können. Auf die Anwesenheit des Vormunds der Frau wird jedoch großer Wert gelegt, weil von ihm erwartet wird, dass er die Interessen der Familie und der Braut schützt (NMFA 6.2021). In den unterschiedlichen Strömungen des islamischen Rechts ist es umstritten, ob eine erwachsene, voll geschäftsfähige Frau ihre Ehe ohne ihren Ehevormund schließen kann. Ein erwachsener Mann kann seine Ehe ohne einen Ehevormund schließen (MPG o.D.a). Stellvertretung bei der Ehe (tawkîl) ist
Art. 8PSG zulässig und durchaus üblich (ÖB Damaskus 1.10.2021).
Der Zuständige des Gerichts kann die Ehe im Gericht oder zuhause schließen. Das Brautpaar muss nicht anwesend sein. Die Frau kann auch durch ihren Vormund vertreten werden. Eine Vertretung wird entsprechend in der Eheschließungsurkunde/Heiratsurkunde vermerkt (NMFA 5.2022) [Anm.: zur Praxis von diesbezüglichen Vermerken bei der Bestätigung informeller Heiraten siehe weiter unten.]. Theoretisch braucht eine erwachsene Frau nicht die ausdrückliche Zustimmung ihres Vaters oder Vormunds, um eine traditionelle Ehe eingehen zu können. Auf die Anwesenheit des Vormunds der Frau wird jedoch großer Wert gelegt, weil von ihm erwartet wird, dass er die Interessen der Familie und der Braut schützt (NMFA 6.2021). In den unterschiedlichen Strömungen des islamischen Rechts ist es umstritten, ob eine erwachsene, voll geschäftsfähige Frau ihre Ehe ohne ihren Ehevormund schließen kann. Ein erwachsener Mann kann seine Ehe ohne einen Ehevormund schließen (MPG o.D.a). Stellvertretung bei der Ehe (tawkîl) ist
Artikel 8, PSG zulässig und durchaus üblich (ÖB Damaskus 1.10.2021).
Die Mitwirkung des Staates ist für die Wirksamkeit der Eheschließung nicht erforderlich. Vielmehr stellen die Eheschließung an sich und die Mitteilung bzw. Registrierung der Eheschließung bei Gericht oder einer anderen Behörde getrennte Vorgänge dar. Die Registrierung ist verpflichtend und kann entweder vor oder nach der Eheschließung erfolgen (MPG o.D.a). Das Scharia-Gericht (oder religiöse Behörde) meldet die geschlossenen gesetzlichen Heiraten dem Zivilregister (NMFA 5.2022). Paare, bei denen ein Partner ausländischer Staatsbürger ist, benötigen eine Genehmigung des Innenministeriums, denn dies gilt als Frage der nationalen Sicherheit (SLJ 3.10.2019). Eine informelle Heirat mit Bezeichnungen wie sheikh, ‘urfi und katb al-kitab (NMFA 5.2022) - auch unter der Bezeichnung „traditionelle Ehe“ (SLJ 3.10.2019) - ist eine islamische Heirat, die ohne die Involvierung einer kompetenten Autorität geschlossen wird (NMFA 5.2022). Gründe für eine traditionelle Ehe können sein, dass das Paar unterschiedlichen islamischen Konfessionen angehört, dass es gegen die Wünsche der Familie heiratet, oder es sich um eine polygame Ehe handelt (mit oder ohne Wissen der ersten Ehefrau), die grundsätzlich im syrischen Personenstandsrecht erlaubt, jedoch strukturell beschränkt ist. Ein Mann kann einer solchen Ehe auch zustimmen, um dem unehelichen Kind seiner Frau einen Vater und somit einen Familiennamen zu geben (Eijk 2013). Ein Richter kann weiterhin eine informelle Heirat ratifizieren, wenn die Bedingungen im ersten Absatz (des Gesetzes) nicht gegeben sind. Das kann auch als Möglichkeit für die Heirat von Minderjährigen genutzt werden, ohne das eine Dispens durch den Richter nötig ist (NMFA 5.2022). […] Da eine Ehe auch formlos zustande kommen kann, gibt es oft keine vorherige Anzeige der Eheabsicht bei Gericht. Zudem können die Brautleute in vielen Fällen die erforderlichen Dokumente nicht beibringen. Der Bedarf, die informell geschlossene Ehe zu registrieren, entsteht immer dann, wenn für ein Kind aus dieser Ehe Dokumente (z. B. eine Geburtsurkunde oder die Staatsbürgerschaftsurkunde) ausgestellt werden sollen. Das Gesetz bestimmt, dass eine Registrierung der bereits geschlossenen Ehe im Nachhinein erfolgen darf, wenn festgelegte Anforderungen erfüllt sind. Im Fall einer Schwangerschaft der Ehefrau oder des Vorhandenseins von Kindern aus dieser Ehe ist diese leichter nachweisbar. Können bestimmte Unterlagen zur Gültigkeit der außergerichtlichen Eheschließung nicht vorgelegt werden, besteht die Möglichkeit, eine einvernehmliche Feststellungsklage über das Bestehen der Ehe zu erheben. Bei der Feststellungsklage werden lediglich Tatsachen festgehalten, die von den Parteien selbst vorgebracht werden. Das Gericht überprüft die vorgebrachten Behauptungen nicht (MPG o.D.a). Scharia-Gerichte können diese informellen Ehen ratifizieren, wobei die Bestätigung in schriftlicher Form erfolgt, aber die Dokumente werden inhaltlich wie formal je nach Gericht unterschiedlich nach Gutdünken der Richter ausgestellt. Zum Beispiel ist die Anwesenheit des Brautpaars oder seiner Repräsentanten nicht zwingend im Dokument erwähnt. Es wird auch nicht immer explizit erwähnt, ob ein Gatte oder eine Gattin durch eine andere Person vertreten wurde (NMFA 5.2022). Das Datum der Eheschließung wird bei einer nachträglichen Registrierung vom Gericht bestimmt. Wenn das Gericht die traditionelle Eheschließung als gültig anerkennt, ist das Datum der traditionellen Eheschließung das Datum der Eheschließung, nicht das Datum der Registrierung. Da es auch möglich ist, Kinder ex post facto zu registrieren (oftmals gleichzeitig mit der Registrierung der Ehe), und Kinder im Kontext einer Ehe geboren werden sollten, sollte das Hochzeitsdatum hierbei jedenfalls vor dem Geburtsdatum der Kinder liegen. Daher würde es laut der Einschätzung einer Expertin für syrisches Ehe- und Familienrecht Sinn machen, dass das Gericht das Datum der traditionellen Eheschließung als das „echte Hochzeitsdatum“ festlegt (Eijk 4.1.2018). Ein Gerichtsbeschluss wird besonders in Fällen gewählt, in denen ein Gatte verstorben, verschwunden, die Adresse unbekannt ist, nicht im Gericht erscheinen kann oder sich weigert, seine informelle Heirat zu bestätigen oder zu registrieren. Der Weg kann auch gewählt werden, wenn beide Gatten nicht vor Gericht erscheinen können. Ein Anwalt initiiert als Vertreter einer der beiden Eheleute das Verfahren zur Ratifizierung der außergerichtlichen Heirat. Dieses Verfahren war weit verbreitet, als die Genehmigung des Registrierungsbüros für den Militärdienst von Nöten war, und der Gatte nicht im Gericht erscheinen konnte (NMFA 6.2021). […] Heiratsdokumente Ein "bayān zawāj" ist ein Auszug aus einer Heiratsurkunde und enthält eine Reihe von Feldern oder Abschnitten. Die "raqm al-wathīqa" (Dokumentennummer) ist eine codierte Nummer, die sich auf die Provinz, das zuständige Standesamt und die Seriennummer des Dokuments bezieht. Die Dokumentennummer ist die Nummer des Heiratsdokuments und wird vom Scharia-Gericht oder im Falle von Christen oder Drusen von einem anderen Familiengericht vergeben. Die "raqm al-wāqiʿa" (Vorgangsnummer) bezieht sich auf die Nummer des registrierten Vorfalls (wie Geburt, Tod, Heirat, Scheidung und damit zusammenhängende Vorfälle) und den Ort, an dem der Vorfall registriert wurde. Die Vorgangsnummer wird von den Standesämtern vergeben. Das "tārīḫ al-ʿaqd" (wörtlich "das Datum des Vertrags") bezieht sich auf das Datum der Eheschließung - entweder das Datum, an dem die Ehe vor einem oder durch einen Eheschließungsbeamten des Gerichts geschlossen wurde, oder das Datum der Eheschließung, das durch die rückwirkende Ratifizierung einer traditionellen Ehe durch das Gericht bestimmt wurde. Im Falle einer rückwirkenden Ratifizierung einer traditionellen oder "Urfi-Ehe" entspricht dieses Datum - wenn es korrekt ist, wie die Quelle hinzufügt - dem Datum der Eheschließung, das in der Gerichtsentscheidung zu finden ist (NMFA 6.2021). Der Heiratsurkunde/Eheschließungsurkunde (sakk zawaj) beinhaltet drei Zahlen auf der oberen linken Seite: as-sahifa (Seitenzahl), al-asas (Laufnummer) und as-sidjil (Registrierungsbuchnummer des Zivilregisterarchivs). Kopien der Heiratsurkunde ergehen an das jeweilige Zivilregisterbüro der Eheleute, sodass ihre Ehe dort als registriert aufscheint. Das kann mehrere Tage dauern. Manche Paare bringen lieber selbst die Kopien zu den Registrierungsbüros, um das Prozedere zu beschleunigen, bzw. als Vorsichtsmaßnahme (NMFA 5.2022).[…]Der Heiratsurkunde/Eheschließungsurkunde (sakk zawaj) beinhaltet drei Zahlen auf der oberen linken Seite: as-sahifa (Seitenzahl), al-asas (Laufnummer) und as-sidjil (Registrierungsbuchnummer des Zivilregisterarchivs). Kopien der Heiratsurkunde ergehen an das jeweilige Zivilregisterbüro der Eheleute, sodass ihre Ehe dort als registriert aufscheint. Das kann mehrere Tage dauern. Manche Paare bringen lieber selbst die Kopien zu den Registrierungsbüros, um das Prozedere zu beschleunigen, bzw. als Vorsichtsmaßnahme (NMFA 5.2022)., […] (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 17.07.2023)vergleiche Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 17.07.2023) 1.
- Eine bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestandene, in Österreich gültige Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der im Verfahren angegebenen Bezugsperson kann nicht festgestellt werden. Ebensowenig kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson in Syrien bzw. in der Türkei ein gemeinsames Familienleben geführt haben.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul, insbesondere aus den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen. Ferner ergeben sich die Feststellungen zur Bezugsperson, zu deren in Österreich geführtem Asylverfahren und ihrem aufenthaltsrechtlichen Status aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2023, Zl. W161 2257276-1/3E. Zudem wurde in den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2022, Zl. 1287518708/211570999, Einsicht genommen, in dem auch die mit der Bezugsperson aufgenommenen Niederschriften wiedergegeben sind. Zudem erschließen sich die Feststellungen zu den getätigten Ermittlungen der Behörde und zum eingeräumten Parteiengehör ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die Feststellungen zum syrischen Eherecht beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Stand 17.07.2023). Angesichts der Seriosität der in diesen Berichten angeführten Quellen sowie der nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen wird an den entsprechenden Angaben nicht gezweifelt und bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die diesbezügliche Rechtslage zwischenzeitlich entscheidungsmaßgeblich geändert hätte. 2.
- Hinsichtlich des Vorliegens eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens (im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestandenen, gültigen Ehe) ist zunächst auszuführen, dass in Visaverfahren der Beschwerdeführer den vollen Beweis hinsichtlich sämtlicher verfahrensrelevanter Tatsachen zu liefern hat. Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, aus den vorgelegten Dokumenten ergebe sich, dass zwischen ihr und der Bezugsperson eine gültige Ehe bestehe, da die Ehe am 24.10.2021 vom Scharia-Gericht in XXXX – rückwirkend – legalisiert worden sei, ist dazu festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus folgenden Gründen nicht in der Lage war, dieses Vorbringen durch geeignete und nachvollziehbare Unterlagen zu belegen: Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, aus den vorgelegten Dokumenten ergebe sich, dass zwischen ihr und der Bezugsperson eine gültige Ehe bestehe, da die Ehe am 24.10.2021 vom Scharia-Gericht in römisch 40 – rückwirkend – legalisiert worden sei, ist dazu festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus folgenden Gründen nicht in der Lage war, dieses Vorbringen durch geeignete und nachvollziehbare Unterlagen zu belegen: 2.2.
- Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen sind nicht geeignet, eine Eheschließung in der von ihr dargestellten Form (zunächst traditionelle Eheschließung in Anwesenheit beider Ehegatten sowie nachfolgende Registrierung) zu belegen. Wie im angefochtenen Bescheid aufgezeigt, ergaben sich bereits angesichts der widersprüchlichen Angaben des angeblichen Ehemannes (Bezugsperson) zur Person seiner Ehegattin im Rahmen seiner Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses. So erklärte er in seiner Erstbefragung am 21.10.2021, dass er mit „ XXXX , ca. 21 Jahre“ verheiratet sei, wohingegen er in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 03.02.2023 angab, mit „ XXXX , geb. XXXX “ verheiratet zu sein. Tatsächlich führt die Beschwerdeführerin laut ihrem vorgelegten syrischen Reisepass den Namen „ XXXX “ und wurde am XXXX geboren. Da es sowohl im Hinblick auf Namen als auch das Geburtsdatum bzw. Alter zu Abweichungen kam, ergaben sich Zweifel am Wahrheitsgehalt des vorgebrachten Familienverhältnisses, die zwar nicht für sich alleine betrachtet, jedoch in Zusammenschau mit den weiteren Unstimmigkeiten das Ergebnis der Behörde, dass das Familienverhältnis nicht bewiesen werden konnte, stützen.Wie im angefochtenen Bescheid aufgezeigt, ergaben sich bereits angesichts der widersprüchlichen Angaben des angeblichen Ehemannes (Bezugsperson) zur Person seiner Ehegattin im Rahmen seiner Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses. So erklärte er in seiner Erstbefragung am 21.10.2021, dass er mit „ römisch 40 , ca. 21 Jahre“ verheiratet sei, wohingegen er in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 03.02.2023 angab, mit „ römisch 40 , geb. römisch 40 “ verheiratet zu sein. Tatsächlich führt die Beschwerdeführerin laut ihrem vorgelegten syrischen Reisepass den Namen „ römisch 40 “ und wurde am römisch 40 geboren. Da es sowohl im Hinblick auf Namen als auch das Geburtsdatum bzw. Alter zu Abweichungen kam, ergaben sich Zweifel am Wahrheitsgehalt des vorgebrachten Familienverhältnisses, die zwar nicht für sich alleine betrachtet, jedoch in Zusammenschau mit den weiteren Unstimmigkeiten das Ergebnis der Behörde, dass das Familienverhältnis nicht bewiesen werden konnte, stützen. In der Einvernahme der Bezugsperson vor dem BFA am 03.02.2023 kam es auch zu unklaren und teils widersprüchlichen Aussagen in Bezug auf den Zeitpunkt der traditionellen und standesamtlichen Eheschließung (Registrierung) und der Frage, ob die Bezugsperson selbst bei dieser anwesend gewesen sei. Die Bezugsperson gab in der Einvernahme an, dass die traditionelle Hochzeit etwa fünf Monate vor der standesamtlichen Ehe in Syrien stattgefunden habe; die standesamtliche Ehe sei am 01.01.2017 geschlossen worden, bei dieser sei die Bezugsperson nicht anwesend gewesen. Auf Nachfrage gab die Bezugsperson an, dass sie hingegen bei der traditionellen Hochzeit anwesend gewesen sei. Diesen Angaben der Bezugsperson vor dem BFA ist klar zu entnehmen, dass sie sich einerseits auf eine traditionelle Eheschließung und andererseits auf eine standesamtliche Eheschließung (Eintragung) bezieht, sodass der Erklärung in der Beschwerde, dass sich die Bezugsperson mit ihren Angaben auf eine traditionelle Eheschließung am 01.01.2017 sowie auf eine rund fünf Monate früher stattgefundene Verlobungsfeier bezogen habe, ins Leere geht. Dies insbesondere auch deshalb, da die Bezugsperson in der Einvernahme vor dem BFA ausdrücklich festgehalten hat, bei der – am 01.01.2017 stattgefundenen – standesamtlichen Ehe nicht anwesend gewesen zu sein, sodass eine missverständliche Formulierung auszuschließen ist. Im weiteren Verlauf der Befragung gab die Bezugsperson zudem nochmals an, dass sie die Ehe erst 2017 eintragen lassen habe. Diese Darstellung steht jedoch im Widerspruch zu den im nunmehrigen Verfahren vorgelegten Unterlagen, denen zu entnehmen ist, dass die traditionelle Eheschließung im Jahr 2017 (erst) am 24.10.2021 vom Scharia-Gericht bestätigt und in der Folge in die syrischen Register eingetragen worden sei. Die Bezugsperson schien somit lediglich in Kenntnis einer – nicht durch Unterlagen belegten – Registrierung der Ehe im Jahr 2017 gewesen zu sein, während sie eine Registrierung der Ehe im Oktober 2021, wie sie durch die vorgelegten Unterlagen bescheinigt wird, zu keinem Zeitpunkt erwähnte. Da somit die Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem BFA einen gänzlich anderen Ablauf der Eheschließung (traditionelle Eheschließung in ihrer Anwesenheit etwa im Juli 2016, standesamtliche Eheschließung/Eintragung am 01.01.2017 in ihrer Abwesenheit) beschrieb, als im nunmehrigen Verfahren vorgebracht und durch Unterlagen belegt wird (traditionelle Eheschließung am 01.01.2017 in Anwesenheit beider Eheleute sowie Bestätigung der Eheschließung durch das Scharia-Gericht am 24.10.2021 in Abwesenheit der Bezugsperson und nachfolgende Eintragung), konnte das Bestehen einer staatlich anerkannten Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bewiesen werden. Zusätzlich fiel auf, dass in der Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung – die als Grundlage für die Ausstellung der vorgelegten Eheschließungsurkunde sowie den Auszügen aus dem syrischen Zivilregister diente – festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am 24.10.2021 zu diesem Zweck gemeinsam vor dem Scharia-Gericht in XXXX erschienen seien. Das beurkundete gemeinsames Erscheinen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson vor einem Scharia-Gericht in XXXX am 24.10.2021 steht jedoch im auffallenden Widerspruch zu der Tatsache, dass sich die Bezugsperson zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich aufgehalten hat, wo sie am 20.10.2021 um internationalen Schutz angesucht hat. Wenngleich im Dokument im Zusammenhang mit der Unterschriftsleistung darauf hingewiesen wird, dass sowohl für die Ehegattin als auch den Ehemann ein Vertreter unterschrieben habe, enthält der vorangegangene Text keinen Hinweis auf eine solche Vertretung, zumal ausdrücklich auf das persönliche Erscheinen der namentlich bezeichneten Beschwerdeführerin und der namentlich bezeichneten Bezugsperson hingewiesen wird sowie auf deren Identifizierung durch die anwesenden Zeugen. Weshalb eine solche Identifizierung durch Zeugen im Fall einer Abwesenheit der Bezugsperson und deren Vertretung nötig bzw. möglich gewesen wäre, erschließt sich nicht. Zudem ist der Urkunde vom 24.10.2021 auch kein Hinweis auf den Namen des angeblichen Vertreters des Ehemannes (und der Beschwerdeführerin) zu entnehmen. Somit bestehen auch insofern erhebliche Zweifel, dass die vorgelegte Bescheinigung echt ist bzw. der darin dokumentierte Inhalt den Tatsachen entspricht.Zusätzlich fiel auf, dass in der Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung – die als Grundlage für die Ausstellung der vorgelegten Eheschließungsurkunde sowie den Auszügen aus dem syrischen Zivilregister diente – festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am 24.10.2021 zu diesem Zweck gemeinsam vor dem Scharia-Gericht in römisch 40 erschienen seien. Das beurkundete gemeinsames Erscheinen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson vor einem Scharia-Gericht in römisch 40 am 24.10.2021 steht jedoch im auffallenden Widerspruch zu der Tatsache, dass sich die Bezugsperson zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich aufgehalten hat, wo sie am 20.10.2021 um internationalen Schutz angesucht hat. Wenngleich im Dokument im Zusammenhang mit der Unterschriftsleistung darauf hingewiesen wird, dass sowohl für die Ehegattin als auch den Ehemann ein Vertreter unterschrieben habe, enthält der vorangegangene Text keinen Hinweis auf eine solche Vertretung, zumal ausdrücklich auf das persönliche Erscheinen der namentlich bezeichneten Beschwerdeführerin und der namentlich bezeichneten Bezugsperson hingewiesen wird sowie auf deren Identifizierung durch die anwesenden Zeugen. Weshalb eine solche Identifizierung durch Zeugen im Fall einer Abwesenheit der Bezugsperson und deren Vertretung nötig bzw. möglich gewesen wäre, erschließt sich nicht. Zudem ist der Urkunde vom 24.10.2021 auch kein Hinweis auf den Namen des angeblichen Vertreters des Ehemannes (und der Beschwerdeführerin) zu entnehmen. Somit bestehen auch insofern erhebliche Zweifel, dass die vorgelegte Bescheinigung echt ist bzw. der darin dokumentierte Inhalt den Tatsachen entspricht. Die belangte Behörde hat daher die gravierenden Abweichungen in den vorgelegten Dokumenten sowie den Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zu Recht als eindeutigen Hinweis auf deren fehlende Authentizität qualifiziert und diesen keinen maßgeblichen Beweiswert zuerkannt. Die Beschwerdeführerin vermochte auch sonst keine geeigneten Beweismittel (zB eine traditionelle Heiratsurkunde) vorzulegen, die die von ihr behauptete Eheschließung oder ein gemeinsames Familienleben mit der Bezugsperson untermauern könnten. Soweit sie im Zuge der Antragstellung Fotos vorlegte, die sie gemeinsam mit der Bezugsperson zeigen – darunter auch angebliche Fotos des Hochzeitstages –, ist festzuhalten, dass die Fotos keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt und Ort der Aufnahmen zulassen. Im Hinblick auf die Fotos der angeblichen Ehezeremonie ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beizupflichten, dass angesichts der schlechten Qualität der Aufnahmen eine eindeutige Erkennbarkeit der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht möglich ist. Hinsichtlich der weiteren Aufnahmen, die die Beschwerdeführerin gemeinsam mit der Bezugsperson zeigen, ist anzumerken, dass nicht bezweifelt wird, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson einander kennen und eine Beziehung führen bzw. führten. Ein gemeinsames Familienleben bzw. eine Ehe werden jedoch durch diese Fotos nicht ersichtlich, überdies enthalten auch diese Fotos keinen Hinweis auf Ort und Zeitpunkt ihrer Aufnahme. Insgesamt liegen somit keinerlei Unterlagen oder sonstige Belege vor, die eine zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson tatsächlich aus freiem Willen beider Ehegatten geschlossene Ehe oder eine sonstige zwischen ihnen bestehende Nahebeziehung untermauern würden. Die zum Beleg der Eheschließung vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Bescheinigung des Scharia-Gerichts vom 24.10.2021, weisen offensichtlich einen tatsachenwidrigen Inhalt auf, sodass diese nicht geeignet sind, eine Eheschließung und das behauptete familiäre Verhältnis zu belegen. Nachweise, dass eine Ehe bzw. ein Familienleben bereits vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestanden hat, wurden sohin nicht erbracht. Insofern können die vorgelegte Bescheinigung eines Scharia-Gerichts und die ausgehend von dieser erfolgte Eintragung der Ehe in die syrischen Personenstandsregister nicht als geeigneter Nachweis für eine gültige Eheschließung erachtet werden. 2.2.
- Aus einer Gesamtschau ergibt sich sohin, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, nachzuweisen, dass zwischen ihr und der Bezugsperson bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich eine gültige Ehe vorlag und es ihr sohin nicht gelungen ist, ein relevantes und damit schützenswertes Familienverhältnis im Zuge des Verwaltungsverfahrens nachzuweisen. Daher konnte diesbezüglich nur eine Negativfeststellung getroffen werden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Gesetzliche Grundlagen: 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I 145/2017 (§§ 34, 60) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 35) lauten auszugsweise wie folgt:3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraphen 34, 60,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 35,) lauten auszugsweise wie folgt: „Familienverfahren im Inland § 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)[…]
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
(1)Der Familienangehörige
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
§ 34Abs. 1 Z 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)–
(2a)[…]
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen
§ 60Abs.
2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
§ 11Abs.
5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
§ 17Abs.
1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ 3.1.
- § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 68/2013 (§ 11a) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 11) bzw. BGBl. I 145/2017 (§ 26) lauten: 3.1.
- Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, (Paragraph 11 a,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 11,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraph 26,) lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums
§ 20Abs.
1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...] Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. […] Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
§ 35Abs. 4 Asyl
G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen
§ 35Abs. 5 Asyl
G 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen
Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ 3.1.3.
§ 9Abs.
1 erster Satz Internationales Privatrecht-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978 (IPRG), ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. § 9 Abs. 3 IPRG regelt, dass das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, das Recht des Staates ist, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (§ 5 IPRG) ist unbeachtlich.
§ 12
IPRG sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen.
§ 16Abs.
2 IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.3.1.3.
Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz Internationales Privatrecht-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, (IPRG), ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. Paragraph 9, Absatz 3, IPRG regelt, dass das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, das Recht des Staates ist, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (Paragraph 5, IPRG) ist unbeachtlich.
Paragraph 12, IPRG sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen.
Paragraph 16, Absatz 2, IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. 3.1.
- Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Zur Registrierung müssen die Eheleute mit den damaligen Zeugen (mindestens zwei) zum Zivilgericht kommen, wo die Anerkennung / Registrierung gegen Gebühren erfolgt. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt. 3.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind (vgl. etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN).3.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 erfüllt sind vergleiche etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN). Dies setzt voraus, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des BFA zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom BFA negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284).Dies setzt voraus, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des BFA zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom BFA negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284). 3.
- Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
§ 35Abs. 1 Asyl
G 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte XXXX geboren am XXXX , als (behaupteter) Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ausgehend von den zum Nachweis der Eheschließung vorgelegten Urkunden die Familieneigenschaft im Sinne des Bestehens einer gültigen Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich zu Recht verneint. Auch für das Bundesverwaltungsgericht bestehen nachvollziehbar dargelegte Zweifel am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses in der behaupteten Form.3.3. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte römisch 40 geboren am römisch 40 , als (behaupteter) Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ausgehend von den zum Nachweis der Eheschließung vorgelegten Urkunden die Familieneigenschaft im Sinne des Bestehens einer gültigen Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich zu Recht verneint. Auch für das Bundesverwaltungsgericht bestehen nachvollziehbar dargelegte Zweifel am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses in der behaupteten Form. 3.3.
- Aus den Feststellungen geht zwar hervor, dass nach syrischem Eherecht eine rückwirkende Registrierung gewohnheitsrechtlich oder traditionell geschlossener Ehen prinzipiell möglich und rechtlich zulässig ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach idS aus, dass der bloße Umstand der Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung verstößt und eine rückwirkende Sanierung einer traditionell erfolgten Eheschließung durch die nachfolgende Registrierung (in Abwesenheit eines Ehepartners) grundsätzlich möglich ist, wenn eine solche vom anwendbaren Zivilrecht vorgesehen ist (vgl. 17.11.2020, Ra 2020/19/0042, mwN). Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass – wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist – die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden nicht geeignet sind, die behauptete traditionelle Eheschließung unter Anwesenheit beider Ehegatten und in weiterer Folge deren nachträgliche rechtmäßige Beglaubigung und Registrierung zu belegen. 3.3.
- Aus den Feststellungen geht zwar hervor, dass nach syrischem Eherecht eine rückwirkende Registrierung gewohnheitsrechtlich oder traditionell geschlossener Ehen prinzipiell möglich und rechtlich zulässig ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach idS aus, dass der bloße Umstand der Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung verstößt und eine rückwirkende Sanierung einer traditionell erfolgten Eheschließung durch die nachfolgende Registrierung (in Abwesenheit eines Ehepartners) grundsätzlich möglich ist, wenn eine solche vom anwendbaren Zivilrecht vorgesehen ist vergleiche 17.11.2020, Ra 2020/19/0042, mwN). Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass – wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist – die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden nicht geeignet sind, die behauptete traditionelle Eheschließung unter Anwesenheit beider Ehegatten und in weiterer Folge deren nachträgliche rechtmäßige Beglaubigung und Registrierung zu belegen. Folglich konnte nicht festgestellt werden, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson in Syrien eine nach syrischem Recht in Syrien gültige Ehe geschlossen worden ist und stellt sich daher die Frage nach der Anerkennung einer solchen Ehe nach österreichischem Recht im konkreten Fall nicht. Die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war daher im Ergebnis zutreffend. 3.3.
- Der Beschwerdeführerin wurde ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben und sie wurde ausdrücklich auf die bestehenden Bedenken hingewiesen. Allerdings war sie nicht in der Lage, diese in ihrer Stellungnahme zu widerlegen. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend und auch für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt, konnte aufgrund der vorgelegten Dokumente die aufrechte Ehe und sohin die Familienangehörigeneigenschaft nicht nachgewiesen werden, zumal davon auszugehen ist, dass die vorgelegte Bescheinigung eines Scharia-Gerichts über die Bestätigung der im Jänner 2017 geschlossenen Ehe nicht authentisch ist bzw. einen unrichtigen Inhalt dokumentiert. 3.3.
- Das Verfahren der Vertretungsbehörden im Ausland richtet sich in erster Linie nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr §§ 11 und 11a FPG; vgl. zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070 und 24.10.2007, 2007/21/0216). Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Behörde ein unzureichendes Ermittlungsverfahren zum Bestehen eines Familienlebens durchgeführt habe, verkennt die Beschwerdeführerin, dass sie nach § 11 Abs. 1 FPG dazu verpflichtet gewesen wäre, im Verfahren sämtliche Beweismittel unter Anleitung der Behörde vorzulegen. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme die Möglichkeit hatte, zur Einschätzung des Bundesamtes Stellung zu beziehen sowie weitere Beweismittel in Vorlage zu bringen, ist in der aus dem Verwaltungsakt ersichtlichen Vorgehensweise der belangten Behörde kein Verfahrensmangel zu erblicken. 3.3.
- Das Verfahren der Vertretungsbehörden im Ausland richtet sich in erster Linie nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr Paragraphen 11 und 11 a FPG; vergleiche zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070 und 24.10.2007, 2007/21/0216). Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Behörde ein unzureichendes Ermittlungsverfahren zum Bestehen eines Familienlebens durchgeführt habe, verkennt die Beschwerdeführerin, dass sie nach Paragraph 11, Absatz eins, FPG dazu verpflichtet gewesen wäre, im Verfahren sämtliche Beweismittel unter Anleitung der Behörde vorzulegen. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme die Möglichkeit hatte, zur Einschätzung des Bundesamtes Stellung zu beziehen sowie weitere Beweismittel in Vorlage zu bringen, ist in der aus dem Verwaltungsakt ersichtlichen Vorgehensweise der belangten Behörde kein Verfahrensmangel zu erblicken. 3.3.
- Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen, angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.3.3.
- Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen, angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen. 3.
- Soweit im Verfahren das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK zu beachten ist, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
§ 35Asyl
G 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall – wie bereits dargelegt wurde – nicht vorliegen.3.4. Soweit im Verfahren das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK zu beachten ist, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall – wie bereits dargelegt wurde – nicht vorliegen. Die Beschwerdeführerin brachte (abgesehen von der nicht glaubhaften Eheschließung und des daran anknüpfenden – ebenfalls nicht nachgewiesenen – Zusammenlebens) zu keinem Zeitpunkt vor, dass zwischen ihr und der Bezugsperson ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familienleben bestanden hätte. Die Beschwerdeführerin brachte (abgesehen von der nicht glaubhaften Eheschließung und des daran anknüpfenden – ebenfalls nicht nachgewiesenen – Zusammenlebens) zu keinem Zeitpunkt vor, dass zwischen ihr und der Bezugsperson ein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben bestanden hätte. Im gegenständlichen Verfahren bestanden begründete Zweifel am Vorliegen eines im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens und kann das behauptete Familienleben somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne schützenswert erkannt werden.Im gegenständlichen Verfahren bestanden begründete Zweifel am Vorliegen eines im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienlebens und kann das behauptete Familienleben somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne schützenswert erkannt werden. Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt im Übrigen nicht vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen.Die Regelung des Artikel 8, EMRK schreibt im Übrigen nicht vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.5.
§ 11aAbs.
2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. 3.5.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Soweit die erstmals in der Beschwerde enthaltenen Beweisanträge (Anträge auf Zeugenbefragungen) im Verfahren aufgrund des in § 11a Abs. 2 FPG enthaltenen Neuerungsverbots keine Berücksichtigung finden konnten, ist anzumerken, dass der VwGH bereits klargestellt hat, dass es – gerade im Hinblick auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren nach § 11a Abs. 2 FPG – auch in den Fällen des § 35 AsylG 2005 jederzeit möglich ist, neue Visaanträge zu stellen (vgl. VwGH 27.4.2021, Ra 2020/14/0536, mwN).Soweit die erstmals in der Beschwerde enthaltenen Beweisanträge (Anträge auf Zeugenbefragungen) im Verfahren aufgrund des in Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG enthaltenen Neuerungsverbots keine Berücksichtigung finden konnten, ist anzumerken, dass der VwGH bereits klargestellt hat, dass es – gerade im Hinblick auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren nach Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG – auch in den Fällen des Paragraph 35, AsylG 2005 jederzeit möglich ist, neue Visaanträge zu stellen vergleiche VwGH 27.4.2021, Ra 2020/14/0536, mwN). 4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W212.2287876.1.00