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{'item': 'W233 2282535-1'}

Obsah (10)§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2024 GeschäftszahlW233 2282535-1 Spruch, W233 2282535-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. A) römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 20.09.2023 im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. In seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte er zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen aus, dass er aus seiner Heimat geflohen sei, da er dort als Angehöriger des Christentums von der Polizei festgenommen worden sei.
  3. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.09.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach China zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).3. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.09.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach China zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.12.2023 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
  2. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 29.02.2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Chinesisch eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Das Bundesamt ist dieser mündlichen Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Der Beschwerdeführer wurde zu seiner Identität und Herkunft, zu seinen persönlichen Lebensumständen, zu seinem Leben in Österreich, zu seinen Angehörigen und zu seinen Flucht- und Verfolgungsgründen sowie zu seiner Situation im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt. Ferner wurde mit dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über China, mit Stand vom 13.03.2023, erörtert und die Möglichkeit zur mündlichen Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 14.03.2024 dazu eine Stellungnahme eingebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen 1.
  4. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Chinas und Angehöriger der Volksgruppe der Han-Chinesen an. Er wurde in der Stadt XXXX in der chinesischen autonomen Region Innere Mongolei geboren. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Chinas und Angehöriger der Volksgruppe der Han-Chinesen an. Er wurde in der Stadt römisch 40 in der chinesischen autonomen Region Innere Mongolei geboren. Die Identität des Beschwerdeführers steht, mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit, mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der christlichen Vereinigung der „Huhan Pai“, welche von den chinesischen Behörden als „böse Kulte“ und illegale religiöse Gruppe, gesehen wird. Der Beschwerdeführer läuft im Falle einer Rückkehr nach China auf Grund seiner Religion Gefahr, von Seiten staatlicher Einrichtungen schwerer psychologischer und physischer Folter ausgesetzt zu sein, um ihn zu zwingen, seiner religiösen Überzeugungen abzuschwören. Bei einer Rückkehr nach China würde der Beschwerdeführer seine religiöse Überzeugung nicht aufgeben. Dem Beschwerdeführer steht in China keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  5. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: 1.2.
  6. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über China vom 13.04.2023: 1.2.1.
  7. Massenüberwachungssysteme: Die Behörden setzen Ressourcen für die Ausweitung von Massenüberwachungssystemen im ganzen Land ein (HRW 13.1.2022). Berichten zufolge setzt das Ministerium für öffentliche Sicherheit landesweit mehrere Millionen Überwachungskameras ein, um die Öffentlichkeit zu überwachen (USDOS 20.3.2023). Dabei nutzt die chinesische Regierung verschiedenste digitale Technologien wie Big-Data-Analysen, (biometrische) Gesichtserkennung, künstliche Intelligenz und Cloud Computing (BS 23.2.2022). Im Rahmen einer Kampagne von 2015 bis 2020 wurden Städte flächendeckend mit Überwachungskameras ausgestattet, die als „sharp eyes“ bezeichnet werden. China ist bestrebt, dasselbe in ländlichen Gebieten zu tun. Dutzende chinesische Unternehmen haben Software, bekannt als „one person, one file“ entwickelt, die mithilfe künstlicher Intelligenz die gesammelten Daten über die Bewohner sortieren (REU 8.4.2022; vgl. FH 2.2022). Laut Menschenrechtsorganisationen greifen die Behörden auch auf Kameras und andere Formen der Überwachung zurück, um politische Dissidenten, religiöse Führer und Anhänger, Tibeter und Uiguren zu überwachen und einzuschüchtern. Die Videoüberwachung mit Gesichtserkennungstechnologie- und „Gangerkennung“ ermöglicht es dabei der Polizei, auch Personen in Menschenmengen schnell zu identifizieren (USDOS 20.3.2023). Eine noch nie da gewesene Anzahl von Videoüberwachungskameras wurde während der COVID-19-Pandemie im Rahmen der Bemühungen um die Kontrolle des Virus eingesetzt [siehe dazu Kapitel COVID-19, inkl. Informationskontrolle] (DFAT 22.12.2021). Soziale Medien werden ebenfalls zur Überwachung der Bevölkerung verwendet (FH 2.2022; vgl. DFAT 22.12.2021). Die elektronische Überwachung wird zudem mit einer Offline-Überwachung durch Nachbarschaftskomitees der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) ergänzt (FH 2.2022). Außerdem werden auch Kontrollen durch eine massive, sichtbare Polizeipräsenz an strategischen Orten aufrechterhalten (BS 23.2.2022). Die Behörden setzen Ressourcen für die Ausweitung von Massenüberwachungssystemen im ganzen Land ein (HRW 13.1.2022). Berichten zufolge setzt das Ministerium für öffentliche Sicherheit landesweit mehrere Millionen Überwachungskameras ein, um die Öffentlichkeit zu überwachen (USDOS 20.3.2023). Dabei nutzt die chinesische Regierung verschiedenste digitale Technologien wie Big-Data-Analysen, (biometrische) Gesichtserkennung, künstliche Intelligenz und Cloud Computing (BS 23.2.2022). Im Rahmen einer Kampagne von 2015 bis 2020 wurden Städte flächendeckend mit Überwachungskameras ausgestattet, die als „sharp eyes“ bezeichnet werden. China ist bestrebt, dasselbe in ländlichen Gebieten zu tun. Dutzende chinesische Unternehmen haben Software, bekannt als „one person, one file“ entwickelt, die mithilfe künstlicher Intelligenz die gesammelten Daten über die Bewohner sortieren (REU 8.4.2022; vergleiche FH 2.2022). Laut Menschenrechtsorganisationen greifen die Behörden auch auf Kameras und andere Formen der Überwachung zurück, um politische Dissidenten, religiöse Führer und Anhänger, Tibeter und Uiguren zu überwachen und einzuschüchtern. Die Videoüberwachung mit Gesichtserkennungstechnologie- und „Gangerkennung“ ermöglicht es dabei der Polizei, auch Personen in Menschenmengen schnell zu identifizieren (USDOS 20.3.2023). Eine noch nie da gewesene Anzahl von Videoüberwachungskameras wurde während der COVID-19-Pandemie im Rahmen der Bemühungen um die Kontrolle des Virus eingesetzt [siehe dazu Kapitel COVID-19, inkl. Informationskontrolle] (DFAT 22.12.2021). Soziale Medien werden ebenfalls zur Überwachung der Bevölkerung verwendet (FH 2.2022; vergleiche DFAT 22.12.2021). Die elektronische Überwachung wird zudem mit einer Offline-Überwachung durch Nachbarschaftskomitees der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) ergänzt (FH 2.2022). Außerdem werden auch Kontrollen durch eine massive, sichtbare Polizeipräsenz an strategischen Orten aufrechterhalten (BS 23.2.2022). 1.2.1.
  8. Innere Mongolei: Die Innere Mongolei ist eine Autonome Region im Norden Chinas (DFAT 22.12.2021 vgl. EB o.D.). Etwa 17 Prozent (4,2 Millionen) der Bevölkerung der Inneren Mongolei sind Mongolen [Zur Lage der Mongolen siehe Kapitel „Ethnische Minderheiten, Mongolen“] (BAMF 7.9.2020; vgl. HRW 4.9.2020). Die Migration von Han-Chinesen in die Region ist signifikant gewesen, reicht aber schon in die Zeit vor die Gründung der Volksrepublik zurück. Die Han-chinesische Bevölkerungsanteil übertrifft heutzutage den mongolischen bei Weitem (DFAT 22.12.2021). Alle Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch auf die von den Minderheiten bewohnten Gebiete infrage stellen könnten, wie beispielsweise Forderungen nach größerer Autonomie werden reflexhaft als Bedrohung durch „Separatismus“ aufgefasst und streng verfolgt (AA 11.10.2021). Neue Bestimmung zur Unterrichtssprache in den Schulen der Inneren Mongolei vom September 2020 führten zu Protesten besorgter Eltern bzw. Angehörigen der mongolischen Minderheit in der Autonomen Region (ÖB 12.2021; vgl. BS 23.2.2022, HRW 13.1.2022). Die Proteste und ein Schulboykott in der gesamten Region begannen bereits im August, nachdem in Parteimedien zur schnellern Einsetzung des neuen Programms in der Region aufgefordert wurde (USDOS 12.4.2022). Eltern wurden von den Behörden inhaftiert (DFAT 22.12.2021). Die Protestkundgebungen führten teils zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften. Eine unbekannte Zahl an Personen wurde festgenommen. Die Behörden fahndeten nach hunderten Organisatoren und Teilnehmern an Protesten (BAMF 7.9.2020). Teilweise weigerten sich die Eltern weiterhin, ihre Kinder wieder in die Schule zu schicken (ÖB 12.2021).Die Innere Mongolei ist eine Autonome Region im Norden Chinas (DFAT 22.12.2021 vergleiche EB o.D.). Etwa 17 Prozent (4,2 Millionen) der Bevölkerung der Inneren Mongolei sind Mongolen [Zur Lage der Mongolen siehe Kapitel „Ethnische Minderheiten, Mongolen“] (BAMF 7.9.2020; vergleiche HRW 4.9.2020). Die Migration von Han-Chinesen in die Region ist signifikant gewesen, reicht aber schon in die Zeit vor die Gründung der Volksrepublik zurück. Die Han-chinesische Bevölkerungsanteil übertrifft heutzutage den mongolischen bei Weitem (DFAT 22.12.2021). Alle Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch auf die von den Minderheiten bewohnten Gebiete infrage stellen könnten, wie beispielsweise Forderungen nach größerer Autonomie werden reflexhaft als Bedrohung durch „Separatismus“ aufgefasst und streng verfolgt (AA 11.10.2021). Neue Bestimmung zur Unterrichtssprache in den Schulen der Inneren Mongolei vom September 2020 führten zu Protesten besorgter Eltern bzw. Angehörigen der mongolischen Minderheit in der Autonomen Region (ÖB 12.2021; vergleiche BS 23.2.2022, HRW 13.1.2022). Die Proteste und ein Schulboykott in der gesamten Region begannen bereits im August, nachdem in Parteimedien zur schnellern Einsetzung des neuen Programms in der Region aufgefordert wurde (USDOS 12.4.2022). Eltern wurden von den Behörden inhaftiert (DFAT 22.12.2021). Die Protestkundgebungen führten teils zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften. Eine unbekannte Zahl an Personen wurde festgenommen. Die Behörden fahndeten nach hunderten Organisatoren und Teilnehmern an Protesten (BAMF 7.9.2020). Teilweise weigerten sich die Eltern weiterhin, ihre Kinder wieder in die Schule zu schicken (ÖB 12.2021). 1.2.1.
  9. Rechtsschutz / Justizwesen: China verfügt

Verfassung über keine unabhängige Justiz (ÖB 12.2021). Die ausdrückliche Ablehnung einer politischen Machtbegrenzung durch Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative – und die Unterordnung individueller Rechte gegenüber kollektiven, durch die Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) definierten Interessen sind wesentliche Prinzipien der chinesischen Verfassungsordnung (BPB 7.9.2018). Schrittweise Reformen zur Verbesserung der Justizleistung und zur Erhöhung der Transparenz, der Professionalität und der Autonomie der Gerichte gegenüber den lokalen Behörden wurden 2014 eingeführt. Sie werden durch den Grundsatz der Parteivorherrschaft über das Gerichtswesen allerdings untergraben (FH 28.2.2022). So betont die Führung seit dem vierten Jahresplenum des 18. Zentralkomitees 2014 die Rolle des Rechts und ergriff Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität gerichtlicher Verfahren und zum Aufbau eines „sozialistisches Rechtssystem chinesischer Prägung“ unter dem Motto „den Gesetzen entsprechend das Land regieren“. Eine Rechtsstaatlichkeit im Sinne der Achtung des Legalitätsprinzips in der Verwaltung und der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit wird dabei aber dezidiert abgelehnt. Das in den Beschlüssen reflektierte Verständnis von Recht soll die Macht des Staates, d. h. der KPCh, keinesfalls einschränken, sondern vielmehr stärken (ÖB 12.2021). Die chinesische Führung arbeitet somit zwar an dem Ausbau des Rechtssystems im Sinne von „Rule by Law“ (sog. „Xi Jinping-Gedanken zur gesetzesbasierten Regierungsführung“). „Rule of Law“ im westlichen Sinne eines Systems von Abwehr- und Schutzrechten der Bürger gegenüber dem Staat ist damit nicht gemeint. Es gibt lediglich vereinzelt Fortschritte bei eher technisch-prozeduralen Reformmaßnahmen der Justiz (AA 11.10.2021). Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China nicht. Richter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien (AA 11.10.2021). Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip. Chinas Richterschaft genießt somit keine Unabhängigkeit, keinen erhöhten Schutz und kann zwischen Gerichten und anderen Staatsorganen versetzt werden (ÖB 12.2021). Die KPCh dominiert das Justizsystem, wobei die Gerichte auf allen Ebenen von parteipolitisch-juristischen Ausschüssen beaufsichtigt werden, die Einfluss auf die Ernennung von Richtern, die Tätigkeiten der Gerichte sowie auf Urteile und Verurteilungen haben. Die Kontrolle durch die KPCh ist besonders in politisch sensiblen Fällen offensichtlich. Von Richtern wird erwartet, dass sie mit der KPCh-Ideologie konform gehen und die „absolute Führung“ der Partei über die Gerichte wahren. Die meisten Richter sind Mitglieder der KPCh (FH 28.2.2022). Die Richterernennung erfolgt auf Provinzebene durch Rechtskomitees, welchen hochrangige Partei-Funktionäre angehören und welche von einem KP-Inspektorat überwacht werden. Richter sind verpflichtet, über Einflussnahme seitens lokaler Politiker auf Verfahren Bericht zu erstatten. Es ist für Richter schwierig, zwischen „Unabhängigkeit“ von lokalen politischen Einflüssen, und Loyalität zur KP-Linie (welche regelmäßig miteinander und mit einflussreichen Wirtschafts- und Privatinteressen verbunden sind) zu navigieren (ÖB 12.2021). Viele Richter beschweren sich darüber, dass sich lokale Beamte in Fälle einmischen, um mächtige Prozessparteien zu schützen, wichtige Industrien zu unterstützen oder um ihre eigene mögliche Haftung zu vermeiden (FH 28.2.2022). Noch immer haben viele Richter keine rechtswissenschaftliche Ausbildung, und es gibt vor allem auf unterer Gerichtsebene und am Land bzw. in kleineren Städten noch immer einen Mangel an gut ausgebildeten Richtern (ÖB 12.2021). Mit der letzten großen Novellierung 2013 sieht die Strafprozessordnung genaue Regeln für Festnahmen vor, führt die „Hochachtung und den Schutz der Menschenrechte“ an und verbietet Folter und Bedrohung bzw. Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung. Es besteht jedoch eine teilweise erhebliche Divergenz zwischen den Rechtsvorschriften und deren Umsetzung. Außerdem werden diese zum Zwecke der Unterdrückung von politisch unliebsamen Personen instrumentalisiert (ÖB 12.2021). Das 2019 erneut revidierte Strafverfahrensgesetz verbessert dem Wortlaut nach die Stellung des Angeklagten und des Verteidigers im Ermittlungs- und Strafprozess (AA 1.12.2020). Die Umsetzung steht aber in jedem Fall unter dem politischen Eingriffsvorbehalt der jeweiligen Parteiorgane, die fester integrierter Bestandteil auch bei den Strafgerichten sind (AA 1.12.2020; vgl. FH 28.2.2022). Das Gesetz bestimmt, dass Häftlinge vor der Anklageerhebung einen Verteidiger hinzuziehen dürfen, allerdings sind lange Inhaftierungen ohne Zugang zu einem Anwalt vor der Anklageerhebung üblich (USDOS 12.4.2022).China verfügt

Verfassung über keine unabhängige Justiz (ÖB 12.2021). Die ausdrückliche Ablehnung einer politischen Machtbegrenzung durch Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative – und die Unterordnung individueller Rechte gegenüber kollektiven, durch die Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) definierten Interessen sind wesentliche Prinzipien der chinesischen Verfassungsordnung (BPB 7.9.2018). Schrittweise Reformen zur Verbesserung der Justizleistung und zur Erhöhung der Transparenz, der Professionalität und der Autonomie der Gerichte gegenüber den lokalen Behörden wurden 2014 eingeführt. Sie werden durch den Grundsatz der Parteivorherrschaft über das Gerichtswesen allerdings untergraben (FH 28.2.2022). So betont die Führung seit dem vierten Jahresplenum des

  1. Zentralkomitees 2014 die Rolle des Rechts und ergriff Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität gerichtlicher Verfahren und zum Aufbau eines „sozialistisches Rechtssystem chinesischer Prägung“ unter dem Motto „den Gesetzen entsprechend das Land regieren“. Eine Rechtsstaatlichkeit im Sinne der Achtung des Legalitätsprinzips in der Verwaltung und der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit wird dabei aber dezidiert abgelehnt. Das in den Beschlüssen reflektierte Verständnis von Recht soll die Macht des Staates, d. h. der KPCh, keinesfalls einschränken, sondern vielmehr stärken (ÖB 12.2021). Die chinesische Führung arbeitet somit zwar an dem Ausbau des Rechtssystems im Sinne von „Rule by Law“ (sog. „Xi Jinping-Gedanken zur gesetzesbasierten Regierungsführung“). „Rule of Law“ im westlichen Sinne eines Systems von Abwehr- und Schutzrechten der Bürger gegenüber dem Staat ist damit nicht gemeint. Es gibt lediglich vereinzelt Fortschritte bei eher technisch-prozeduralen Reformmaßnahmen der Justiz (AA 11.10.2021). Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China nicht. Richter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien (AA 11.10.2021). Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip. Chinas Richterschaft genießt somit keine Unabhängigkeit, keinen erhöhten Schutz und kann zwischen Gerichten und anderen Staatsorganen versetzt werden (ÖB 12.2021). Die KPCh dominiert das Justizsystem, wobei die Gerichte auf allen Ebenen von parteipolitisch-juristischen Ausschüssen beaufsichtigt werden, die Einfluss auf die Ernennung von Richtern, die Tätigkeiten der Gerichte sowie auf Urteile und Verurteilungen haben. Die Kontrolle durch die KPCh ist besonders in politisch sensiblen Fällen offensichtlich. Von Richtern wird erwartet, dass sie mit der KPCh-Ideologie konform gehen und die „absolute Führung“ der Partei über die Gerichte wahren. Die meisten Richter sind Mitglieder der KPCh (FH 28.2.2022). Die Richterernennung erfolgt auf Provinzebene durch Rechtskomitees, welchen hochrangige Partei-Funktionäre angehören und welche von einem KP-Inspektorat überwacht werden. Richter sind verpflichtet, über Einflussnahme seitens lokaler Politiker auf Verfahren Bericht zu erstatten. Es ist für Richter schwierig, zwischen „Unabhängigkeit“ von lokalen politischen Einflüssen, und Loyalität zur KP-Linie (welche regelmäßig miteinander und mit einflussreichen Wirtschafts- und Privatinteressen verbunden sind) zu navigieren (ÖB 12.2021). Viele Richter beschweren sich darüber, dass sich lokale Beamte in Fälle einmischen, um mächtige Prozessparteien zu schützen, wichtige Industrien zu unterstützen oder um ihre eigene mögliche Haftung zu vermeiden (FH 28.2.2022). Noch immer haben viele Richter keine rechtswissenschaftliche Ausbildung, und es gibt vor allem auf unterer Gerichtsebene und am Land bzw. in kleineren Städten noch immer einen Mangel an gut ausgebildeten Richtern (ÖB 12.2021). Mit der letzten großen Novellierung 2013 sieht die Strafprozessordnung genaue Regeln für Festnahmen vor, führt die „Hochachtung und den Schutz der Menschenrechte“ an und verbietet Folter und Bedrohung bzw. Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung. Es besteht jedoch eine teilweise erhebliche Divergenz zwischen den Rechtsvorschriften und deren Umsetzung. Außerdem werden diese zum Zwecke der Unterdrückung von politisch unliebsamen Personen instrumentalisiert (ÖB 12.2021). Das 2019 erneut revidierte Strafverfahrensgesetz verbessert dem Wortlaut nach die Stellung des Angeklagten und des Verteidigers im Ermittlungs- und Strafprozess (AA 1.12.2020). Die Umsetzung steht aber in jedem Fall unter dem politischen Eingriffsvorbehalt der jeweiligen Parteiorgane, die fester integrierter Bestandteil auch bei den Strafgerichten sind (AA 1.12.2020; vergleiche FH 28.2.2022). Das Gesetz bestimmt, dass Häftlinge vor der Anklageerhebung einen Verteidiger hinzuziehen dürfen, allerdings sind lange Inhaftierungen ohne Zugang zu einem Anwalt vor der Anklageerhebung üblich (USDOS 12.4.2022). 1.2.1.
  2. Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage in China hat sich seit dem Amtsantritt Xi Jinpings 2012/13 kontinuierlich verschlechtert (AA 11.10.2021; vgl. Al 29.3.2022). Die Wahrung der inneren, sozialen Stabilität und der Machterhalt der KPCh bleibt oberste Prämisse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Führung kompromisslos gegen jene vor, die als Bedrohung dieser Prioritäten angesehen werden. Unverändert hart bleibt das Vorgehen der chinesischen Führung daher gegen alle, die als Bedrohung angesehen werden, wie vor allem regierungskritische Blogger, Kunstschaffende, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Militärgegner, Petitionäre und Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (AA 11.10.2021).Die Menschenrechtslage in China hat sich seit dem Amtsantritt römisch zehn i Jinpings 2012/13 kontinuierlich verschlechtert (AA 11.10.2021; vergleiche Al 29.3.2022). Die Wahrung der inneren, sozialen Stabilität und der Machterhalt der KPCh bleibt oberste Prämisse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Führung kompromisslos gegen jene vor, die als Bedrohung dieser Prioritäten angesehen werden. Unverändert hart bleibt das Vorgehen der chinesischen Führung daher gegen alle, die als Bedrohung angesehen werden, wie vor allem regierungskritische Blogger, Kunstschaffende, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Militärgegner, Petitionäre und Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (AA 11.10.2021). 1.2.1.
  3. Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen sehr hart (AA 11.10.2021; vgl. USDOS 12.4.2022, FH 28.2.2022). Dies gilt sowohl für politische Gefangene als auch für Straftäter. Die Behörden hielten Gefangene und Inhaftierte regelmäßig in überfüllten Einrichtungen fest (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2018 waren rund 1,7 Millionen Verurteilte (ohne Untersuchungshäftlinge) in den 752 Haftanstalten (683 Gefängnisse, 41 Frauengefangenenhäuser und 28 Jugendstrafvollzugsanlagen) inhaftiert. Der Frauenanteil betrug etwa 8,6 Prozent (WPB 2018). Oft sind die Bedingungen lebensbedrohlich oder entwürdigend (USDOS 12.4.2022). Es gibt Berichte zu unzureichender Ernährung, regelmäßigen Misshandlungen und Entzug von medizinischen Hilfeleistungen (FH 28.2.2022 vgl. USDOS 12.4.2022). Die medizinische Versorgung in Haftanstalten ist regelmäßig unzureichend und wird insbesondere Menschenrechtsverteidiger in Haft bewusst verweigert (ÖB 12.2021). Auch wurden politischen Gefangenen in einigen Fällen die medizinische Versorgung durch die Gefängnisbehörden vorenthalten. Der Mangel an zeitgerechter und angemessener medizinischer Versorgung stellt ein ernstes Problem dar, trotz der Beteuerungen, dass Gefangene ein Recht auf medizinische Versorgung haben (USDOS 12.4.2022). In vielen Fällen sind die sanitären Einrichtungen, Belüftung, Heizung, Beleuchtung und der Zugang zu Trinkwasser unzureichend. Viele Gefangene sind auf zusätzliche Nahrung, Medikamente und warme Kleidung angewiesen, die ihnen von Verwandten zur Verfügung gestellt werden, sofern sie diese erhalten durften. Die Gefangenen berichten häufig, dass sie auf dem Boden schlafen mussten, weil es keine Betten gab (USDOS 12.4.2022). Zwangsarbeit ist in Gefängnissen und anderen Hafteinrichtungen die Norm (FH 28.2.2022). Zahlreiche ehemalige Gefangene und Inhaftierte berichten von verschiedenen Formen der Folter, physischen und psychischen Misshandlungen sowie Zwangsernährung und Zwangsverabreichung von Medikamenten (USDOS 12.4.2022). Nachrichten über Hungerstreiks oder sonstige Revolten in Haftanstalten werden unterdrückt und als Staatsgeheimnisse behandelt, was die Transparenz und Missbrauchsbekämpfung erschwert (ÖB 12.2021).Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen sehr hart (AA 11.10.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022, FH 28.2.2022). Dies gilt sowohl für politische Gefangene als auch für Straftäter. Die Behörden hielten Gefangene und Inhaftierte regelmäßig in überfüllten Einrichtungen fest (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2018 waren rund 1,7 Millionen Verurteilte (ohne Untersuchungshäftlinge) in den 752 Haftanstalten (683 Gefängnisse, 41 Frauengefangenenhäuser und 28 Jugendstrafvollzugsanlagen) inhaftiert. Der Frauenanteil betrug etwa 8,6 Prozent (WPB 2018). Oft sind die Bedingungen lebensbedrohlich oder entwürdigend (USDOS 12.4.2022). Es gibt Berichte zu unzureichender Ernährung, regelmäßigen Misshandlungen und Entzug von medizinischen Hilfeleistungen (FH 28.2.2022 vergleiche USDOS 12.4.2022). Die medizinische Versorgung in Haftanstalten ist regelmäßig unzureichend und wird insbesondere Menschenrechtsverteidiger in Haft bewusst verweigert (ÖB 12.2021). Auch wurden politischen Gefangenen in einigen Fällen die medizinische Versorgung durch die Gefängnisbehörden vorenthalten. Der Mangel an zeitgerechter und angemessener medizinischer Versorgung stellt ein ernstes Problem dar, trotz der Beteuerungen, dass Gefangene ein Recht auf medizinische Versorgung haben (USDOS 12.4.2022). In vielen Fällen sind die sanitären Einrichtungen, Belüftung, Heizung, Beleuchtung und der Zugang zu Trinkwasser unzureichend. Viele Gefangene sind auf zusätzliche Nahrung, Medikamente und warme Kleidung angewiesen, die ihnen von Verwandten zur Verfügung gestellt werden, sofern sie diese erhalten durften. Die Gefangenen berichten häufig, dass sie auf dem Boden schlafen mussten, weil es keine Betten gab (USDOS 12.4.2022). Zwangsarbeit ist in Gefängnissen und anderen Hafteinrichtungen die Norm (FH 28.2.2022). Zahlreiche ehemalige Gefangene und Inhaftierte berichten von verschiedenen Formen der Folter, physischen und psychischen Misshandlungen sowie Zwangsernährung und Zwangsverabreichung von Medikamenten (USDOS 12.4.2022). Nachrichten über Hungerstreiks oder sonstige Revolten in Haftanstalten werden unterdrückt und als Staatsgeheimnisse behandelt, was die Transparenz und Missbrauchsbekämpfung erschwert (ÖB 12.2021). 1.2.1.
  4. Religionsfreiheit Genaue Zahlenangaben zu Religionsanhängern sind schwer zu erheben. Schätzungen gehen von 185 bis 250 Millionen chinesischen Buddhisten, 60 bis 80 Millionen Protestanten, 21 bis 23 Millionen Muslimen, sieben bis 20 Millionen Falun Gong-Praktizierenden, zwölf Millionen Katholiken, sechs bis acht Millionen tibetischen Buddhisten und Hunderten von Millionen Anhängern verschiedenster Volkstraditionen aus. Die Zahl der Juden in China wird mit 2.500 Personen angenommen (USDOS 12.5.2021). Die chinesische Verfassung sieht Glaubensfreiheit vor, jedoch erkennt sie nur fünf offizielle Religionsgemeinschaften an, Katholizismus, Protestantismus, Buddhismus, Islam und Taoismus. Nur Religionsgemeinden, die zu den fünf staatlich anerkannten „patriotischen religiösen Vereinigungen“ dieser Religionen gehören, ist es erlaubt, sich registrieren zu lassen und damit Gottesdienste abzuhalten (USDOS 12.5.2021). Alle religiösen Gruppierungen müssen sich folglich beim Staatlichen Amt für Religiöse Angelegenheiten (SARA) registrieren lassen und sich einer der folgenden offiziell anerkannten kirchlichen Dachverbände unterordnen: Vereinigung der Buddhisten Chinas, Chinesische Taoistenvereinigung, Islamische Gesellschaft Chinas, Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholiken, Chinesisches Christliches Patriotisches Komitee der „Drei-Selbst-Bewegung“ und Chinesischer Christlicher Verein/Christenrat (AA 11.10.2021). Alle religiösen Gruppen müssen dabei ein strenges Zertifizierungsverfahren durchlaufen, um von den Behörden offiziell anerkannt zu werden. Diejenigen, die sich weigern, werden als illegal eingestuft und verfolgt, einschließlich unabhängige buddhistische Gruppen (FH 28.2.2022). Mitgliedern der Kommunistische Partei Chinas (KPCh) ist die Ausübung religiöser Praktiken untersagt. Sie müssen atheistisch leben (BAMF 5.2021). Art. 36 der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit „normaler“ Religionsausübung, welche die „öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf“. Sämtliche religiöse Aktivitäten unterliegen staatlicher Kontrolle und Genehmigung. Zahlreiche Regelungen schränken die Religionsfreiheit erheblich ein (AA 11.10.2021).Genaue Zahlenangaben zu Religionsanhängern sind schwer zu erheben. Schätzungen gehen von 185 bis 250 Millionen chinesischen Buddhisten, 60 bis 80 Millionen Protestanten, 21 bis 23 Millionen Muslimen, sieben bis 20 Millionen Falun Gong-Praktizierenden, zwölf Millionen Katholiken, sechs bis acht Millionen tibetischen Buddhisten und Hunderten von Millionen Anhängern verschiedenster Volkstraditionen aus. Die Zahl der Juden in China wird mit 2.500 Personen angenommen (USDOS 12.5.2021). Die chinesische Verfassung sieht Glaubensfreiheit vor, jedoch erkennt sie nur fünf offizielle Religionsgemeinschaften an, Katholizismus, Protestantismus, Buddhismus, Islam und Taoismus. Nur Religionsgemeinden, die zu den fünf staatlich anerkannten „patriotischen religiösen Vereinigungen“ dieser Religionen gehören, ist es erlaubt, sich registrieren zu lassen und damit Gottesdienste abzuhalten (USDOS 12.5.2021). Alle religiösen Gruppierungen müssen sich folglich beim Staatlichen Amt für Religiöse Angelegenheiten (SARA) registrieren lassen und sich einer der folgenden offiziell anerkannten kirchlichen Dachverbände unterordnen: Vereinigung der Buddhisten Chinas, Chinesische Taoistenvereinigung, Islamische Gesellschaft Chinas, Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholiken, Chinesisches Christliches Patriotisches Komitee der „Drei-Selbst-Bewegung“ und Chinesischer Christlicher Verein/Christenrat (AA 11.10.2021). Alle religiösen Gruppen müssen dabei ein strenges Zertifizierungsverfahren durchlaufen, um von den Behörden offiziell anerkannt zu werden. Diejenigen, die sich weigern, werden als illegal eingestuft und verfolgt, einschließlich unabhängige buddhistische Gruppen (FH 28.2.2022). Mitgliedern der Kommunistische Partei Chinas (KPCh) ist die Ausübung religiöser Praktiken untersagt. Sie müssen atheistisch leben (BAMF 5.2021). Artikel 36, der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit „normaler“ Religionsausübung, welche die „öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf“. Sämtliche religiöse Aktivitäten unterliegen staatlicher Kontrolle und Genehmigung. Zahlreiche Regelungen schränken die Religionsfreiheit erheblich ein (AA 11.10.2021). Seit 2016 Präsident Xi zur „Sinisierung“ der Religionen aufrief, die sicherstellen soll, dass die KPCh das spirituelle Leben der Menschen bestimmt, hat der Staat die Kontrolle über die Religionen verstärkt (HRW 13.1.2022). Die Regierung ist bestrebt, religiöse Lehren und Praktiken mit der Staatsideologie in Einklang zu bringen und die Kontrolle sowohl über staatlich anerkannte als auch nicht registrierte religiöse Gruppen umfassend zu verstärken. Mit der am
  5. Februar 2020 in Kraft getretenen Verordnung wurde festgelegt, dass religiöse Gruppen „der Führung der Kommunistischen Partei Chinas folgen, (…) die Richtung einer Sinisierung der Religion beibehalten und die grundlegenden sozialistischen Werte hochhalten“ müssen (Al 7.4.2021). Religiöse Organisationen sind seitdem dazu auch verpflichtet, dies einzuhalten und auch dafür zu sorgen, dass ihre Glaubensgemeinschaft ihrem Beispiel folgt (BAMF 5.2021). Es wird ideologische Konformität innerhalb der religiösen Lehren gefordert. Durch das Regime ist ein vielschichtiger Apparat zur Kontrolle aller religiösen Tätigkeiten eingerichtet worden (FH 28.2.2022). So halten die Behörden die Kontrolle über alle Ernennungen des religiösen Personals, Publikationen, Finanzen und die Anmeldung zur Ausbildung von Geistlichen (HRW 13.1.2022). Die Behörden setzen auch weiterhin moderne Überwachungstechnologien ein, um religiöse Gruppen zu überwachen und zu verfolgen. Die Bedingungen für die Religionsfreiheit in China haben sich damit weiter verschlechtert (USCIRF 4.2021). Es erfolgt eine Überprüfung religiöser Führer auf politische Zuverlässigkeit und eine Begrenzung der Anzahl neuer Mönche oder Priester. In religiösen Einrichtungen werden Sicherheitskameras installiert (FH 28.2.2022). Die Einfuhr von Print- und Bildmaterial religiösen Inhalts ist auf den Eigenbedarf beschränkt (AA 11.10.2021). Die Spannungen zwischen religiösen Gruppen und der Regierung und die religiöse Verfolgung haben sich damit in den letzten Jahren verstärkt (BS 23.2.2022). Die Möglichkeiten religiöser Menschen, ihren Glauben zu leben, variieren sehr stark, abhängig von der Religionsgemeinschaft, dem Wohnort und dem offiziellen Status der Glaubensgemeinschaft (BAMF 2.2020; vgl. NBZ 7.2020; UKHO 7.2021). Das Verhalten der Behörden variiert von Provinz zu Provinz stark (AA 11.10.2021). Im Allgemeinen sind die Behörden recht tolerant gegenüber dem Taoismus und dem chinesischen Buddhismus. Aus Sicht der KPC sind diese beiden Religionen Teil der chinesischen Kultur und Geschichte und damit auch nützlich um das Gefühl einer chinesischen Nationalität zu beschwören (NBZ 7.2020; vgl. UKHO 7.2021). Die buddhistische Gemeinschaft kann somit ihre Religion weitgehend frei ausüben, mit Ausnahme des tibetischen Buddhismus (AA 11.10.2021). Allerdings wurden auch Hunderte von buddhistischen, taoistischen und volksreligiösen Tempeln in ganz China in den letzten Jahren von den Behörden ganz oder teilweise abgerissen (FH 28.2.2022). Insgesamt wurden Tausende verschiedene kulturelle und religiöse Stätten zerstört, vor allem im Nordwesten Chinas (Al 7.4.2021). Bestimmte religiöse Gruppen, darunter tibetische Buddhisten, uigurische Muslime, Falun Gong-Praktizierende und christliche „Hauskirchen“, werden besonders rigoros verfolgt (FH 28.2.2022). Auch katholische Gemeinden, die den Papst anerkennen, gehören dazu (BS 23.2.2022). Bestimmte religiöse oder spirituelle Gruppen sind gesetzlich verboten. Das Strafrecht definiert verbotene Gruppen als „Kult-Organisationen“. Angehörige dieser Gruppen können zu lebenslangen Haftstrafen verurteilt werden. Die Kommunistische Partei unterhält einen außerparteiamtlichen Sicherheitsdienst für die Beseitigung der Falun Gong-Bewegung und anderer Organisationen. Auch werden mehrere christliche Gruppen als „böse Kulte“ angesehen - unter anderen auch die „Rufer“ [Huhan Pai, auch Shouter] (USDOS 12.5.2021). Die Regierung hat den Einsatz mobiler „Transformations“-Einheiten ausgeweitet, die Mitglieder illegaler religiöser Gruppen schwerer psychologischer und physischer Folter aussetzen, um sie zu zwingen, sich zu „transformieren“ und ihren religiösen Überzeugungen abzuschwören (FH 28.2.2022).Seit 2016 Präsident römisch zehn i zur „Sinisierung“ der Religionen aufrief, die sicherstellen soll, dass die KPCh das spirituelle Leben der Menschen bestimmt, hat der Staat die Kontrolle über die Religionen verstärkt (HRW 13.1.2022). Die Regierung ist bestrebt, religiöse Lehren und Praktiken mit der Staatsideologie in Einklang zu bringen und die Kontrolle sowohl über staatlich anerkannte als auch nicht registrierte religiöse Gruppen umfassend zu verstärken. Mit der am
  6. Februar 2020 in Kraft getretenen Verordnung wurde festgelegt, dass religiöse Gruppen „der Führung der Kommunistischen Partei Chinas folgen, (…) die Richtung einer Sinisierung der Religion beibehalten und die grundlegenden sozialistischen Werte hochhalten“ müssen (Al 7.4.2021). Religiöse Organisationen sind seitdem dazu auch verpflichtet, dies einzuhalten und auch dafür zu sorgen, dass ihre Glaubensgemeinschaft ihrem Beispiel folgt (BAMF 5.2021). Es wird ideologische Konformität innerhalb der religiösen Lehren gefordert. Durch das Regime ist ein vielschichtiger Apparat zur Kontrolle aller religiösen Tätigkeiten eingerichtet worden (FH 28.2.2022). So halten die Behörden die Kontrolle über alle Ernennungen des religiösen Personals, Publikationen, Finanzen und die Anmeldung zur Ausbildung von Geistlichen (HRW 13.1.2022). Die Behörden setzen auch weiterhin moderne Überwachungstechnologien ein, um religiöse Gruppen zu überwachen und zu verfolgen. Die Bedingungen für die Religionsfreiheit in China haben sich damit weiter verschlechtert (USCIRF 4.2021). Es erfolgt eine Überprüfung religiöser Führer auf politische Zuverlässigkeit und eine Begrenzung der Anzahl neuer Mönche oder Priester. In religiösen Einrichtungen werden Sicherheitskameras installiert (FH 28.2.2022). Die Einfuhr von Print- und Bildmaterial religiösen Inhalts ist auf den Eigenbedarf beschränkt (AA 11.10.2021). Die Spannungen zwischen religiösen Gruppen und der Regierung und die religiöse Verfolgung haben sich damit in den letzten Jahren verstärkt (BS 23.2.2022). Die Möglichkeiten religiöser Menschen, ihren Glauben zu leben, variieren sehr stark, abhängig von der Religionsgemeinschaft, dem Wohnort und dem offiziellen Status der Glaubensgemeinschaft (BAMF 2.2020; vergleiche NBZ 7.2020; UKHO 7.2021). Das Verhalten der Behörden variiert von Provinz zu Provinz stark (AA 11.10.2021). Im Allgemeinen sind die Behörden recht tolerant gegenüber dem Taoismus und dem chinesischen Buddhismus. Aus Sicht der KPC sind diese beiden Religionen Teil der chinesischen Kultur und Geschichte und damit auch nützlich um das Gefühl einer chinesischen Nationalität zu beschwören (NBZ 7.2020; vergleiche UKHO 7.2021). Die buddhistische Gemeinschaft kann somit ihre Religion weitgehend frei ausüben, mit Ausnahme des tibetischen Buddhismus (AA 11.10.2021). Allerdings wurden auch Hunderte von buddhistischen, taoistischen und volksreligiösen Tempeln in ganz China in den letzten Jahren von den Behörden ganz oder teilweise abgerissen (FH 28.2.2022). Insgesamt wurden Tausende verschiedene kulturelle und religiöse Stätten zerstört, vor allem im Nordwesten Chinas (Al 7.4.2021). Bestimmte religiöse Gruppen, darunter tibetische Buddhisten, uigurische Muslime, Falun Gong-Praktizierende und christliche „Hauskirchen“, werden besonders rigoros verfolgt (FH 28.2.2022). Auch katholische Gemeinden, die den Papst anerkennen, gehören dazu (BS 23.2.2022). Bestimmte religiöse oder spirituelle Gruppen sind gesetzlich verboten. Das Strafrecht definiert verbotene Gruppen als „Kult-Organisationen“. Angehörige dieser Gruppen können zu lebenslangen Haftstrafen verurteilt werden. Die Kommunistische Partei unterhält einen außerparteiamtlichen Sicherheitsdienst für die Beseitigung der Falun Gong-Bewegung und anderer Organisationen. Auch werden mehrere christliche Gruppen als „böse Kulte“ angesehen - unter anderen auch die „Rufer“ [Huhan Pai, auch Shouter] (USDOS 12.5.2021). Die Regierung hat den Einsatz mobiler „Transformations“-Einheiten ausgeweitet, die Mitglieder illegaler religiöser Gruppen schwerer psychologischer und physischer Folter aussetzen, um sie zu zwingen, sich zu „transformieren“ und ihren religiösen Überzeugungen abzuschwören (FH 28.2.2022). Die Behörden berufen sich auf Artikel 300 des Strafgesetzes der VR China, der die „Organisation und den Einsatz eines Kults zur Untergrabung der Umsetzung des Gesetzes“ verbietet, um Mitglieder von spirituellen Gruppen zu verfolgen, die als illegal oder als „Kulte“ (xiejiao) gelten, darunter die Kirche des Allmächtigen Gottes, die Zeugen Jehovas und die Association of Disciples (USCECOC 3.2022). Eigenen nicht überprüfbaren Angaben zufolge wurden die Zeugen Jehovas seit Mai 2018 verstärkt Ziel staatlicher Maßnahmen wie u.a. Razzien in Wohnungen, Befragungen, Festnahmen, Internierungen in Einrichtungen zur Umerziehung und Ausweisung ausländischer Ehepartner (BAMF 10.2019). Im vergangenen Jahr haben die Behörden in Henan weiterhin die kleine jüdische Gemeinde in der Stadt Kaifeng einer verstärkten Überwachung, Kontrolle, Zerstörung geschützter Kulturstätten und dem Verbot religiöser Aktivitäten ausgesetzt (USCECOC 3.2022). Unnachgiebig ist das Verhalten der Behörden gegenüber religiösen Aktivitäten dort, wo die chinesische Regierung die „Drei Übel“ - Terrorismus, Extremismus und Separatismus - im Spiel wähnt. Dies betrifft vor allem Muslime in Xinjiang und Buddhisten in den tibetischen Gebieten (AA 11.10.2021). In Xinjiang und Tibet ist die staatliche Unterdrückung der Religion weiterhin stark. Menschen wurden willkürlich wegen gewöhnlicher religiöser Praktiken inhaftiert, die von den Behörden

den „Verordnungen zur Entradikalisierung“ als „Anzeichen von Extremismus“ angesehen wurden (AI 7.4.2021; vgl. FH 28.2.2022). Viele Mitglieder religiöser Minderheitengruppen in China - darunter Christen, Muslime, tibetische Buddhisten und Falun-Gong-Praktizierende - berichteten über schwerwiegende gesellschaftliche Diskriminierungen in Bezug auf Beschäftigung, Wohnraum und Geschäftsmöglichkeiten (USDOS 12.5.2021). In mindestens 13 Provinzen gingen die Behörden gegen den Druck oder den Besitz religiöser Bücher oder Medien durch buddhistische, muslimische und christliche Gläubige sowie durch Gläubige der Kirche des Allmächtigen Gottes vor, verbrannten oder zerstörten Bücher und verurteilten die Verleger zu Haftstrafen (USCECOC 3.2022).Die Behörden berufen sich auf Artikel 300 des Strafgesetzes der VR China, der die „Organisation und den Einsatz eines Kults zur Untergrabung der Umsetzung des Gesetzes“ verbietet, um Mitglieder von spirituellen Gruppen zu verfolgen, die als illegal oder als „Kulte“ (xiejiao) gelten, darunter die Kirche des Allmächtigen Gottes, die Zeugen Jehovas und die Association of Disciples (USCECOC 3.2022). Eigenen nicht überprüfbaren Angaben zufolge wurden die Zeugen Jehovas seit Mai 2018 verstärkt Ziel staatlicher Maßnahmen wie u.a. Razzien in Wohnungen, Befragungen, Festnahmen, Internierungen in Einrichtungen zur Umerziehung und Ausweisung ausländischer Ehepartner (BAMF 10.2019). Im vergangenen Jahr haben die Behörden in Henan weiterhin die kleine jüdische Gemeinde in der Stadt Kaifeng einer verstärkten Überwachung, Kontrolle, Zerstörung geschützter Kulturstätten und dem Verbot religiöser Aktivitäten ausgesetzt (USCECOC 3.2022). Unnachgiebig ist das Verhalten der Behörden gegenüber religiösen Aktivitäten dort, wo die chinesische Regierung die „Drei Übel“ - Terrorismus, Extremismus und Separatismus - im Spiel wähnt. Dies betrifft vor allem Muslime in Xinjiang und Buddhisten in den tibetischen Gebieten (AA 11.10.2021). In Xinjiang und Tibet ist die staatliche Unterdrückung der Religion weiterhin stark. Menschen wurden willkürlich wegen gewöhnlicher religiöser Praktiken inhaftiert, die von den Behörden

den „Verordnungen zur Entradikalisierung“ als „Anzeichen von Extremismus“ angesehen wurden (AI 7.4.2021; vergleiche FH 28.2.2022). Viele Mitglieder religiöser Minderheitengruppen in China - darunter Christen, Muslime, tibetische Buddhisten und Falun-Gong-Praktizierende - berichteten über schwerwiegende gesellschaftliche Diskriminierungen in Bezug auf Beschäftigung, Wohnraum und Geschäftsmöglichkeiten (USDOS 12.5.2021). In mindestens 13 Provinzen gingen die Behörden gegen den Druck oder den Besitz religiöser Bücher oder Medien durch buddhistische, muslimische und christliche Gläubige sowie durch Gläubige der Kirche des Allmächtigen Gottes vor, verbrannten oder zerstörten Bücher und verurteilten die Verleger zu Haftstrafen (USCECOC 3.2022). 1.2.1.

  1. Christen Das Christentum umfasst Schätzungen zufolge in China bis zu 100 Millionen Gläubigen (AA 11.10.2021). Es wächst allerdings stark (DFAT 22.12.2021). Sowohl das offizielle Christentum als auch inoffizielle protestantische und katholische Gemeinschaften („Hauskirchen“) erfahren in China großen Zulauf (ÖB 12.2021). Insbesondere der Protestantismus gewinnt viele Anhänger. Nach Angaben der State Administration for Religious Affairs (SARA) sind unter der „Drei-Selbst-Bewegung“ 38 Millionen Protestanten und mehr als 60.000 Kirchen registriert (AA 11.10.2021). Seit dem Abbruch der diplomatischen Beziehungen zwischen China und dem Vatikan in den 1950er-Jahren ist die katholische Kirche in China gespalten in die „Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholischen Kirche“ (ca. 6 Millionen Mitglieder; sie erkennt die religiöse Autorität des Papstes nicht an) und die katholische Untergrundkirche (weiterhin papsttreu) (AA 1.12.2020). Der Konflikt um die Ernennung von Bischöfen zwischen dem Vatikan und Peking schwelt trotz einer Vereinbarung aus dem Jahr 2018 (nicht veröffentlicht) weiter und zementiert die Spaltung der Katholiken in zwei Lager - Papsttreue Untergrundkirche und offizieller Dachverband (AA 11.10.2021). Das Christentum wird von der Chinesischen Regierung als ausländische Religion betrachtet und wird deshalb nicht nur kritisch angesehen, sondern erfährt immer mehr Repressalien (ÖB 12.2021). Der Fünfjahresplan zur Förderung der Sinisierung des Christentums fordert u. a., chinesische Elemente in die Gottesdienste, Lieder, die Kleidung der Geistlichen und den architektonischen Stil der Kirchengebäude aufzunehmen, und schlug vor, die Bibel neu zu übersetzen oder Bibelkommentare neu zu schreiben (USDOS 12.5.2021). Die Kommunistische Partei Chinas hat Beschränkungen für zivile und kirchliche Weihnachtsfeiern angeordnet. Die Richtlinie nennt zwar auch einen Anstieg der COVID-19-Fälle als Begründung für die Einschränkungen, fordert aber ausdrücklich die Umsetzung der Politik der Sinisierung, die das Feiern westlicher Kultur und Festivals strikt verbietet (FAZ 25.12.2021, vgl. USDOS 12.5.2021).Das Christentum wird von der Chinesischen Regierung als ausländische Religion betrachtet und wird deshalb nicht nur kritisch angesehen, sondern erfährt immer mehr Repressalien (ÖB 12.2021). Der Fünfjahresplan zur Förderung der Sinisierung des Christentums fordert u. a., chinesische Elemente in die Gottesdienste, Lieder, die Kleidung der Geistlichen und den architektonischen Stil der Kirchengebäude aufzunehmen, und schlug vor, die Bibel neu zu übersetzen oder Bibelkommentare neu zu schreiben (USDOS 12.5.2021). Die Kommunistische Partei Chinas hat Beschränkungen für zivile und kirchliche Weihnachtsfeiern angeordnet. Die Richtlinie nennt zwar auch einen Anstieg der COVID-19-Fälle als Begründung für die Einschränkungen, fordert aber ausdrücklich die Umsetzung der Politik der Sinisierung, die das Feiern westlicher Kultur und Festivals strikt verbietet (FAZ 25.12.2021, vergleiche USDOS 12.5.2021). Die Regierung setzt auch den Abriss von katholischen und protestantischen Kirchengebäuden und Kreuzen im Rahmen ihrer Kampagne zur „Sinisierung der Religion“ fort (USCIRF 4.2021). Bibeln sind zunehmend schwer zu erhalten und Bibelstellen werden online zensiert. Abbildungen von Heiligen wurden in einigen Kirchen durch Porträts von Xi Jinping ersetzt (DFAT 22.12.2021). In drei verschiedenen Regionen hinderten die Behörden Jugendliche unter 18 Jahren an der Teilnahme an religiösen Aktivitäten, indem sie sie u. a. von religiösen Versammlungen ausschlossen und Hausdurchsuchungen bei religiösen Familien durchführten (USCECOC 3.2022).Die Regierung setzt auch den Abriss von katholischen und protestantischen Kirchengebäuden und Kreuzen im Rahmen ihrer Kampagne zur „Sinisierung der Religion“ fort (USCIRF 4.2021). Bibeln sind zunehmend schwer zu erhalten und Bibelstellen werden online zensiert. Abbildungen von Heiligen wurden in einigen Kirchen durch Porträts von römisch zehn i Jinping ersetzt (DFAT 22.12.2021). In drei verschiedenen Regionen hinderten die Behörden Jugendliche unter 18 Jahren an der Teilnahme an religiösen Aktivitäten, indem sie sie u. a. von religiösen Versammlungen ausschlossen und Hausdurchsuchungen bei religiösen Familien durchführten (USCECOC 3.2022). Neben der verstärkten Kontrolle und Überwachung registrierter Christen griffen die Behörden 2021 härter gegen nicht registrierte „Untergrund“- oder „Hauskirchen“-Gemeinschaften durch, schlossen Kirchen und setzten nicht registrierte Geistliche unter Druck (USCECOC 3.2022). Besonders den protestantischen Hauskirchen oder den von der chinesischen Regierung offiziell nicht anerkannten und entsprechend bisher nicht registrierten katholischen „Untergrundkirchen“ drohen Repressionen (BMZ 10.2020; vgl. BS 23.2.2022). Diese beinhalten unter anderem Ausreiseverbote, das Einfrieren von Vermögen und Verhaftungen (BMZ 10.2020). Aktivisten der Untergrundkirchen werden nicht toleriert und häufig verfolgt (BS 23.2.2022). Durch die Behörden werden Bischöfe, die sich weigern, der staatlichen katholischen Vereinigung beizutreten sowie Mitglieder protestantischer Hauskirchen, die sich weigern, der staatlich anerkannten „Patriotischen Drei-Selbst-Bewegung“ beizutreten, schikaniert, inhaftiert und gefoltert (USCIRF 4.2021). In den letzten Jahren haben die Behörden in verschiedenen Provinzen protestantische Christen und Katholiken der Untergrundkirchen illegal in geheimen mobilen „Transformations“- Einrichtungen festgenommen und unter Anwendung verschiedener Foltermethoden unter Druck gesetzt, ihrem Glauben abzuschwören (USCECOC 3.2022).Neben der verstärkten Kontrolle und Überwachung registrierter Christen griffen die Behörden 2021 härter gegen nicht registrierte „Untergrund“- oder „Hauskirchen“-Gemeinschaften durch, schlossen Kirchen und setzten nicht registrierte Geistliche unter Druck (USCECOC 3.2022). Besonders den protestantischen Hauskirchen oder den von der chinesischen Regierung offiziell nicht anerkannten und entsprechend bisher nicht registrierten katholischen „Untergrundkirchen“ drohen Repressionen (BMZ 10.2020; vergleiche BS 23.2.2022). Diese beinhalten unter anderem Ausreiseverbote, das Einfrieren von Vermögen und Verhaftungen (BMZ 10.2020). Aktivisten der Untergrundkirchen werden nicht toleriert und häufig verfolgt (BS 23.2.2022). Durch die Behörden werden Bischöfe, die sich weigern, der staatlichen katholischen Vereinigung beizutreten sowie Mitglieder protestantischer Hauskirchen, die sich weigern, der staatlich anerkannten „Patriotischen Drei-Selbst-Bewegung“ beizutreten, schikaniert, inhaftiert und gefoltert (USCIRF 4.2021). In den letzten Jahren haben die Behörden in verschiedenen Provinzen protestantische Christen und Katholiken der Untergrundkirchen illegal in geheimen mobilen „Transformations“- Einrichtungen festgenommen und unter Anwendung verschiedener Foltermethoden unter Druck gesetzt, ihrem Glauben abzuschwören (USCECOC 3.2022). Auf dem Weltverfolgungsindex 2021 der christlichen NGO Open Doors befindet sich China an
  2. Stelle der Länder, in denen Christen am stärksten wegen ihres Glaubens verfolgt werden (OD 2022).
  3. Beweiswürdigung:
  4. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aufgrund seiner diesbezüglich glaubhaften, gleichbleibenden Angaben in Zusammenschau mit den vom Beschwerdeführer dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen.
  5. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstiger Bescheinigungsmittel konnte die weitere Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
  6. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstiger Bescheinigungsmittel konnte die weitere Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet.
  7. Die Feststellungen hinsichtlich seiner religiösen Überzeugung und damit einhergehend seiner Anhängerschaft der christlichen Vereinigung der „Huhan Pai“ stützten sich auf seine eigenen Angaben, im Besonderen jene in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Im Zuge dieser Befragung konnte der Beschwerdeführer dem erkennenden Richter gegenüber glaubhaft machen, dass er sich zu der zum Christentum zählenden Vereinigung „Huhan Pai“ bekennt. Dies vor allem deshalb, da der Beschwerdeführer die an ihn im Zusammenhang mit seiner christlich religiösen Einstellung gestellten Fragen plausibel beantworten konnte und zudem seine Kenntnis von der Glaubenslehre des Christentums unter Beweis stellte (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 29.02.2024, S 12ff). Dass der Beschwerdeführer in Österreich in seinem Aufenthaltsort die Messe in einer katholischen Glaubensgemeinschaft besucht, vermag an seiner Zugehörigkeit zur christlichen Vereinigung „Huhan Pai“ nichts zu ändern. Denn der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass nach Ansicht seiner religiösen Anschauung eine Unterscheidung des Christentums in verschiedene Glaubensrichtungen nicht notwendig sei, da sich diese alle an Jesus orientierten (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 29.02.2024, S 13).
  8. Die Feststellungen hinsichtlich seiner religiösen Überzeugung und damit einhergehend seiner Anhängerschaft der christlichen Vereinigung der „Huhan Pai“ stützten sich auf seine eigenen Angaben, im Besonderen jene in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Im Zuge dieser Befragung konnte der Beschwerdeführer dem erkennenden Richter gegenüber glaubhaft machen, dass er sich zu der zum Christentum zählenden Vereinigung „Huhan Pai“ bekennt. Dies vor allem deshalb, da der Beschwerdeführer die an ihn im Zusammenhang mit seiner christlich religiösen Einstellung gestellten Fragen plausibel beantworten konnte und zudem seine Kenntnis von der Glaubenslehre des Christentums unter Beweis stellte vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 29.02.2024, S 12ff). Dass der Beschwerdeführer in Österreich in seinem Aufenthaltsort die Messe in einer katholischen Glaubensgemeinschaft besucht, vermag an seiner Zugehörigkeit zur christlichen Vereinigung „Huhan Pai“ nichts zu ändern. Denn der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass nach Ansicht seiner religiösen Anschauung eine Unterscheidung des Christentums in verschiedene Glaubensrichtungen nicht notwendig sei, da sich diese alle an Jesus orientierten vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 29.02.2024, S 13). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach China als Angehöriger der christlichen Vereinigung „Huhan Pai“ aufgrund dieser religiösen Einstellung von staatlicher Seite schwere psychologische und physische Folter zu befürchten hat, kann anhand der in das Verfahren eingebrachten aktuellen Länderinformationen getroffen werden. Dort ist ausgeführt, dass bestimmte religiöse Gruppen, darunter auch die christliche Vereinigung „Huhan Pai“ besonders rigoros verfolgt und als „böse Kulte“ angesehen werden, weshalb die Regierung die Mitglieder solch illegaler religiöser Gruppen schwerer psychologischer und physischer Folter aussetzen, um sie zu zwingen, sich zu „transformieren“ und ihren religiösen Überzeugungen abzuschwören (vgl. dazu oben Punkt 1.2.1.
  9. Religionsfreiheit). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach China als Angehöriger der christlichen Vereinigung „Huhan Pai“ aufgrund dieser religiösen Einstellung von staatlicher Seite schwere psychologische und physische Folter zu befürchten hat, kann anhand der in das Verfahren eingebrachten aktuellen Länderinformationen getroffen werden. Dort ist ausgeführt, dass bestimmte religiöse Gruppen, darunter auch die christliche Vereinigung „Huhan Pai“ besonders rigoros verfolgt und als „böse Kulte“ angesehen werden, weshalb die Regierung die Mitglieder solch illegaler religiöser Gruppen schwerer psychologischer und physischer Folter aussetzen, um sie zu zwingen, sich zu „transformieren“ und ihren religiösen Überzeugungen abzuschwören vergleiche dazu oben Punkt 1.2.1.
  10. Religionsfreiheit).
  11. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr seine religiöse Überzeugung nicht aufgeben wird, kann auf seine eigenen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gestützt werden, woran der erkennende Richter anhand seines in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnen persönlichen Eindrucks auch keine Zweifel hegt.
  12. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in China keine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht, gründet sich auf den Umstand, dass er als Angehöriger der christlichen Vereinigung der „Huhan Pai“ im gesamten chinesischen Hoheitsgebiet mit Verfolgung rechnen muss. Selbst im Falle einer Ansiedelung des Beschwerdeführers in einer der Großstädte in China ist es ihm aufgrund der dort eingesetzten Massenüberwachungssysteme nicht möglich für die Behörden unerkannt zu leben bzw. seine religiöse Überzeugung ohne Kenntnis der Behörden öffentlich asuzuüben (vgl. dazu oben Punkt 1.2.1.
  13. Massenüberwachungssysteme).
  14. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in China keine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht, gründet sich auf den Umstand, dass er als Angehöriger der christlichen Vereinigung der „Huhan Pai“ im gesamten chinesischen Hoheitsgebiet mit Verfolgung rechnen muss. Selbst im Falle einer Ansiedelung des Beschwerdeführers in einer der Großstädte in China ist es ihm aufgrund der dort eingesetzten Massenüberwachungssysteme nicht möglich für die Behörden unerkannt zu leben bzw. seine religiöse Überzeugung ohne Kenntnis der Behörden öffentlich asuzuüben vergleiche dazu oben Punkt 1.2.1.
  15. Massenüberwachungssysteme).
  16. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aufgrund eines amtswegig eingeholten aktuellen Auszugs aus dem Strafregister.
  17. Rechtliche Beurteilung Zu A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten: 3.
  18. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.
  19. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)[…]
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. […]“ Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

§ 3Abs. 1 Asyl

G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036). Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann. Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative - nicht notwendigerweise auf Konventionsgründen beruhende – Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art. 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl. VwGH 16.12.2010, 2007/20/0913). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt voraus, dass nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Betroffenen in dem in Frage kommenden Gebiet getroffen werden (vgl. VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche VwGH 15.03.2001, 99/20/0036). Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann. Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative - nicht notwendigerweise auf Konventionsgründen beruhende – Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Artikel 3, EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen vergleiche VwGH 16.12.2010, 2007/20/0913). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt voraus, dass nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Betroffenen in dem in Frage kommenden Gebiet getroffen werden vergleiche VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN). 3.2. Subsumiert man den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt den relevanten und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsvorschriften, ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist. 3.2.1. Aus dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er Anhänger der in China als „böser Kult“ und illegalen religiösen Gruppe verfolgten christlichen Vereinigung der „Huhan Pai“ ist. Wie bereits festgestellt, droht dem Beschwerdeführer wegen seiner religiösen Überzeugung im Falle seiner Rückkehr nach China mit hinreichender Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung, in Form von schwerer psychologischer und physischer Folter, um ihn zu zwingen, seiner religiösen Überzeugung abzuschwören. Nachdem alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindenden normativen Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2011/95/EG, kann einem Flüchtling nicht mehr angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte "forum internum" zu beschränken. Nachdem alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindenden normativen Vorgaben des Artikel 10 Absatz eins, b RL 2011/95/EG, kann einem Flüchtling nicht mehr angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte "forum internum" zu beschränken. Asylbegehren, die auf Verfolgung mit religiösem Hintergrund gestützt werden, müssen so hin unter Berücksichtigung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2011/95/EG geprüft werden.

dieser Richtlinie muss so hin die öffentliche Ausübung („forum externum“) der religiösen Überzeugung möglich sein (siehe auch VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0210 mit Verweis auf EuGH 05.09.2012, C-71/11 und C-99/11, BRD gg. Y Z, ua.). Asylbegehren, die auf Verfolgung mit religiösem Hintergrund gestützt werden, müssen so hin unter Berücksichtigung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Artikel 10 Absatz eins, b RL 2011/95/EG geprüft werden.

dieser Richtlinie muss so hin die öffentliche Ausübung („forum externum“) der religiösen Überzeugung möglich sein (siehe auch VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0210 mit Verweis auf EuGH 05.09.2012, C-71/11 und C-99/11, BRD gg. Y Z, ua.). Nach der Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichtes könnte der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach China keine öffentlich wahrnehmbare Glaubensbetätigung vornehmen, ohne mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit von im Rahmen des Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention relevanten Verfolgungsmaßnahmen betroffen zu sein. Im Falle der Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit, wie etwa der Teilnahme an öffentlichen Gottesdiensten oder der Vornahme von Gebeten in Gemeinschaft mit anderen oder gar im Falle des Versuches, andere von seiner religiösen Anschauung überzeugen zu wollen, würde sich der Beschwerdeführer der beachtlichen Gefahr staatlicher Willkürmaßnahmen aussetzen. Im vorliegenden Fall ergibt sich daher bei Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers und obiger Sachverhaltsdarstellung, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Religionszugehörigkeit bei seiner Rückkehr in sein Heimatland Gefahr läuft, asylrelevant verfolgt zu werden. Nach den getroffenen Feststellungen ist von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, und zwar aus Gründen der Religion auszugehen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist aufgrund der Tatsache, dass die Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Chinas von staatlichen Behörden ausgeht im vorliegenden Fall auszuschließen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK erfüllt, da er sich aus wohlbegründeter Furcht, aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, sich außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Flüchtlingsbegriff des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK erfüllt, da er sich aus wohlbegründeter Furcht, aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, sich außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Da auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt, war Asyl zu gewähren. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sich aus dem Akteninhalt auch keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit eines Ausschlussgrundes nach § 6 AsylG 2005 ergeben. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sich aus dem Akteninhalt auch keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit eines Ausschlussgrundes nach Paragraph 6, AsylG 2005 ergeben.

§ 3Abs.

5 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W233.2282535.1.00

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