Obsah (22)
§ 5§ 21Art. 133§ 28§ 18§ 29Art. 18§ 61Artikel 19Art. 130§ 6§ 59§ 17§§ 4§ 10§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68Artikel 46Art. 3RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2024 GeschäftszahlW235 2276057-1 Spruch, W235 2276057-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 5Asyl
G als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.
§ 21Abs.
5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Sudan, wurde nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX 03.2023 im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle am Bahnhof XXXX ohne Dokument für den Aufenthalt in Österreich betreten. Im Rahmen der darauf folgenden niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer in der Sprache Englisch an, Staatsangehöriger des Südsudan zu sein und um zu arbeiten nach Italien habe reisen wollen. Er habe einen gebrochenen Arm und ein gebrochenes Bein. Am 13.04.2023 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Sudan, wurde nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 03.2023 im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle am Bahnhof römisch 40 ohne Dokument für den Aufenthalt in Österreich betreten. Im Rahmen der darauf folgenden niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer in der Sprache Englisch an, Staatsangehöriger des Südsudan zu sein und um zu arbeiten nach Italien habe reisen wollen. Er habe einen gebrochenen Arm und ein gebrochenes Bein. Am 13.04.2023 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX 02.2023 in Rumänien einen Asylantrag stellte (vgl. AS 14). Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 02.2023 in Rumänien einen Asylantrag stellte vergleiche AS 14). 1.
- Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er zwar im Sudan geboren sei, aber die Staatsangehörigkeit des Südsudan habe. Ferner leide er an keinen Krankheiten und habe keine Familienangehörigen in Österreich. Eine seiner Schwestern lebe mit Aufenthaltstitel in Deutschland. Der Beschwerdeführer habe den Sudan im Juli 2022 verlassen und sei in den Südsudan gereist, wo er sich vier Monate aufgehalten habe. Danach sei er nach Rumänien gelangt, wo er ebenfalls vier Monate - und zwar von November 2022 bis Feber 2023 - verbracht habe. Dort sei er von der Polizei angehalten und ihm seien die Fingerabdrücke abgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe um Asyl angesucht, damit er nicht verhaftet werde. Das Verfahren in Rumänien habe er nicht abgewartet. Er sei von einem Polizisten misshandelt worden und habe sich den Fuß sowie die Hand gebrochen. Behandelt worden sei er erst in Österreich. Von Rumänien aus sei der Beschwerdeführer über ihm unbekannte Länder, Polen und Tschechien nach Österreich weitergereist, wo er am XXXX 02.2023 angekommen sei. 1.
- Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er zwar im Sudan geboren sei, aber die Staatsangehörigkeit des Südsudan habe. Ferner leide er an keinen Krankheiten und habe keine Familienangehörigen in Österreich. Eine seiner Schwestern lebe mit Aufenthaltstitel in Deutschland. Der Beschwerdeführer habe den Sudan im Juli 2022 verlassen und sei in den Südsudan gereist, wo er sich vier Monate aufgehalten habe. Danach sei er nach Rumänien gelangt, wo er ebenfalls vier Monate - und zwar von November 2022 bis Feber 2023 - verbracht habe. Dort sei er von der Polizei angehalten und ihm seien die Fingerabdrücke abgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe um Asyl angesucht, damit er nicht verhaftet werde. Das Verfahren in Rumänien habe er nicht abgewartet. Er sei von einem Polizisten misshandelt worden und habe sich den Fuß sowie die Hand gebrochen. Behandelt worden sei er erst in Österreich. Von Rumänien aus sei der Beschwerdeführer über ihm unbekannte Länder, Polen und Tschechien nach Österreich weitergereist, wo er am römisch 40 02.2023 angekommen sei. Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 13.04.2023 eine Mitteilung
§ 28Abs. 2 Asyl
G ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Rumänien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 35). Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 13.04.2023 eine Mitteilung
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Rumänien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt vergleiche AS 35). 1.
- Am 31.03.2023 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien. 1.
- Am 31.03.2023 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Artikel 18, Absatz eins, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien. Mit Schreiben vom 10.04.2023 stimmte die rumänische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
§ 18Abs.
1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu und ergänzte dahingehend, dass der Beschwerdeführer am XXXX 02.2023 in Rumänien um Asyl angesucht habe. Dieser Antrag sei am XXXX 02.2023 von der Verwaltungsbehörde zurückgewiesen worden. Dagegen habe der Beschwerdeführer am XXXX 02.2023 ein Rechtsmittel erhoben, welches am XXXX 03.2023 vom Gericht zurückgewiesen worden sei. Als Nationalität des Beschwerdeführers ist der rumänischen Zustimmungserklärung „Südsudan“ zu entnehmen (vgl. AS 39). Mit Schreiben vom 10.04.2023 stimmte die rumänische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Paragraph 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu und ergänzte dahingehend, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 02.2023 in Rumänien um Asyl angesucht habe. Dieser Antrag sei am römisch 40 02.2023 von der Verwaltungsbehörde zurückgewiesen worden. Dagegen habe der Beschwerdeführer am römisch 40 02.2023 ein Rechtsmittel erhoben, welches am römisch 40 03.2023 vom Gericht zurückgewiesen worden sei. Als Nationalität des Beschwerdeführers ist der rumänischen Zustimmungserklärung „Südsudan“ zu entnehmen vergleiche AS 39). Mit Verfahrensanordnung
§ 29Abs. 3 Asyl
G wurde dem Beschwerdeführer
§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl
G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Rumänien für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde vom Beschwerdeführer am 20.04.2023 nachweislich übernommen (vgl. AS79). Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Rumänien für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde vom Beschwerdeführer am 20.04.2023 nachweislich übernommen vergleiche AS79). 1.
- Am 28.04.2023 wurde der Beschwerdeführer unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Arabisch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er eingangs angab, dass er sich physisch und psychisch in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Aktuell sei er in medizinischer Behandlung aufgrund des Bruches seiner rechten Hand und seines rechten Fußes. Er sei bereits an der Hand und am Fuß operiert worden. Eine weitere Operation an der Hand sei geplant. Seinen Fuß dürfe der Beschwerdeführer voraussichtlich bis XXXX 05.2023 nicht belasten. In Hand und Fuß habe er Schrauben und Platten. Wenn alles in Ordnung sei, müssten diese auch wieder entfernt werden. Verwandte habe er in Österreich nicht und auch sonst gebe es keine Personen, mit denen er in einer Familien- oder familienähnlichen Gemeinschaft lebe. Seine Frau lebe im Sudan. Der Beschwerdeführer sei ca. im November 2022 in Rumänien eingereist und sei dort vier Monate geblieben. Sein dortiger Asylantrag sei abgelehnt worden. 1.
- Am 28.04.2023 wurde der Beschwerdeführer unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Arabisch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er eingangs angab, dass er sich physisch und psychisch in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Aktuell sei er in medizinischer Behandlung aufgrund des Bruches seiner rechten Hand und seines rechten Fußes. Er sei bereits an der Hand und am Fuß operiert worden. Eine weitere Operation an der Hand sei geplant. Seinen Fuß dürfe der Beschwerdeführer voraussichtlich bis römisch 40 05.2023 nicht belasten. In Hand und Fuß habe er Schrauben und Platten. Wenn alles in Ordnung sei, müssten diese auch wieder entfernt werden. Verwandte habe er in Österreich nicht und auch sonst gebe es keine Personen, mit denen er in einer Familien- oder familienähnlichen Gemeinschaft lebe. Seine Frau lebe im Sudan. Der Beschwerdeführer sei ca. im November 2022 in Rumänien eingereist und sei dort vier Monate geblieben. Sein dortiger Asylantrag sei abgelehnt worden. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes seine Außerlandesbringung nach Rumänien zu veranlassen, gab der Beschwerdeführer an, er könne nicht zurück nach Rumänien. Alles, was ihm gesundheitlich passiert sei, hätten die rumänischen Polizisten direkt in der Polizeistation gemacht. Sie hätten ihn geschlagen bis er ohnmächtig geworden sei und hätten ihn dann nicht medizinisch versorgt. Als er ohnmächtig gewesen sei, sei er mitten in einem Wald wieder aufgewacht. Die Polizei habe ihn zur Stadtgrenze gebracht und ihn ohnmächtig mitten im Wald liegengelassen. Ein Türke habe ihn dann gefunden. Der Türkei habe ihn in gebrochenem Arabisch angesprochen und habe ihm der Beschwerdeführer nicht gesagt, dass ihn die Polizei geschlagen habe, sondern dass ihn „Leute“ geschlagen hätten. Der Türke habe ihn in die Stadt mitgenommen und danach sei der Beschwerdeführer zu einem Freund gefahren. Ca. zehn bis zwölf Tage sei er bei dem Freund geblieben und habe Schmerzmittel genommen. Dann habe er Kontakt zu einem Bruder in Großbritannien aufgenommen, damit ihm dieser Geld schicke. Dies habe sein Bruder auch getan und der Beschwerdeführer habe Rumänien verlassen können. Der Beschwerdeführer sei in Rumänien schon ins Spital gegangen, hätte jedoch € 200,00 täglich zahlen müssen, was er sich nicht habe leisten können. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass es stimme, dass er bereits dreieinhalb Monate in Rumänien gewesen sei, als dies passiert sei. Die Reise habe er trotz seines gebrochenen Beins fortgesetzt. Auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass der Beschwerdeführer nach dreieinhalb Monaten bei der Polizei gewesen sei, gab er an, dass ihm der Schlepper ein Arbeitsvisum besorgt habe, und er gedacht habe, er könne legal arbeiten, was er auch getan habe. Seit er in Rumänien angekommen sei, sei er Opfer von Rassismus geworden. In den zwei Monaten, in denen er gearbeitet habe, sei er vom Arbeitgeber rassistisch behandelt und nicht bezahlt worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht so einfach kündigen können, sondern sein Arbeitgeber habe € 1.500,00 dafür haben wollen. Der Beschwerdeführer habe das nicht zahlen können und da Rumänien ohnehin kein Land sei, wo er seine Frau und seine Kinder hinbringen wolle, habe der Beschwerdeführer versucht zu fliehen. Das erste Mal sei er Ende März „erwischt“ worden. Da habe er seine Fingerabdrücke abgegeben und sei in ein Camp gebracht worden. Von dort sei er wieder geflüchtet, weil er ein Interview gehabt habe und abgelehnt worden sei. Beim zweiten Versuch zu fliehen sei er von der Polizei erwischt und dabei verprügelt worden. Der dritte Versuch sei geglückt und nun sei er in Österreich. Angezeigt habe er dieses Verhalten der Polizei nicht, weil das vor einer Behörde passiert sei. Es habe extremen Rassismus gegeben; „die“ hätten den Beschwerdeführer „schwarzer Affe“ genannt und ihm die Schuld gegeben, dass sie nicht Schengenmitglied seien. Er könne nicht in Rumänien leben. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen gab der Beschwerdeführer an, dass er es leider nicht verstehen könne. Am Ende der Einvernahme ergänzte der Beschwerdeführer, dass er in Österreich besser behandelt worden sei als in Rumänien oder im Sudan. Er wolle noch sagen, dass er nicht aus dem Südsudan komme. Sein Reisepass sei gefälscht; diesen habe der Schlepper organisiert. Den Reisepass habe der Beschwerdeführer kaufen müssen, damit er den Sudan verlassen könne. Seine Geburtsurkunde sei allerdings echt. 1.
- Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor, denen verfahrensrelevant zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer von XXXX 03.2023 bis XXXX 03.2023 in einem Krankenhaus in stationärer Behandlung war. Er gab in diesem Krankenhaus am XXXX 03.2023 an, dass er sich vor ca. zwei Wochen bei einem Unfall im privaten Bereich das rechte Handgelenk und einen Fuß gebrochen habe. Im Zuge dieses Aufenthalts wurden am XXXX 03.2023 die Brüche an der rechten Hand und am rechten Fuß operativ versorgt. Dem Entlassungsbrief dieses Krankenhauses vom XXXX 03.2023 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor zwei Wochen von einem LKW in Rumänien gestürzt war und sich am rechten Handgelenk und am rechten Fuß verletzt hat. In der Folge suchte der Beschwerdeführer am XXXX 04.2023 sowie ca. eine Woche zuvor zur Wundkontrolle zwei weitere Krankenanstalten auf. Von XXXX 06.2023 bis XXXX 06.2023 wurden stationär eine operative Behandlung der fehlverheilten distalen Speiche sowie die planmäßige Entfernung der Bohrdrähte am Fuß durchgeführt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer von XXXX 06.2023 bis XXXX 06.2023 aufgrund einer neuerlichen Dislokation im Bereich des rechten Handgelenks stationär in einem Landesklinikum operativ behandelt (vgl. AS 101 bis AS 143 sowie AS 189 und AS 203 bis AS 210). 1.
- Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor, denen verfahrensrelevant zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer von römisch 40 03.2023 bis römisch 40 03.2023 in einem Krankenhaus in stationärer Behandlung war. Er gab in diesem Krankenhaus am römisch 40 03.2023 an, dass er sich vor ca. zwei Wochen bei einem Unfall im privaten Bereich das rechte Handgelenk und einen Fuß gebrochen habe. Im Zuge dieses Aufenthalts wurden am römisch 40 03.2023 die Brüche an der rechten Hand und am rechten Fuß operativ versorgt. Dem Entlassungsbrief dieses Krankenhauses vom römisch 40 03.2023 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor zwei Wochen von einem LKW in Rumänien gestürzt war und sich am rechten Handgelenk und am rechten Fuß verletzt hat. In der Folge suchte der Beschwerdeführer am römisch 40 04.2023 sowie ca. eine Woche zuvor zur Wundkontrolle zwei weitere Krankenanstalten auf. Von römisch 40 06.2023 bis römisch 40 06.2023 wurden stationär eine operative Behandlung der fehlverheilten distalen Speiche sowie die planmäßige Entfernung der Bohrdrähte am Fuß durchgeführt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer von römisch 40 06.2023 bis römisch 40 06.2023 aufgrund einer neuerlichen Dislokation im Bereich des rechten Handgelenks stationär in einem Landesklinikum operativ behandelt vergleiche AS 101 bis AS 143 sowie AS 189 und AS 203 bis AS 210). Ferner legte der Beschwerdeführer einen Zivilregisterauszug, ausgestellt am XXXX 04.2018 vom „Ministry of XXXX “ der „Republic of The Sudan“, vor, aus der ersichtlich ist, dass XXXX am XXXX im Sudan geboren wurde und in XXXX lebte.Ferner legte der Beschwerdeführer einen Zivilregisterauszug, ausgestellt am römisch 40 04.2018 vom „Ministry of römisch 40 “ der „Republic of The Sudan“, vor, aus der ersichtlich ist, dass römisch 40 am römisch 40 im Sudan geboren wurde und in römisch 40 lebte. Aufgrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen beauftragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Befundbewertung ohne Patientenkontakt durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin. Dieser Befundbewertung vom XXXX 06.2023 ist im Wesentlichen und zusammengefasst zu entnehmen, dass sich aus den Befunden ableiten lässt, dass der Beschwerdeführer in Rumänien von einem LKW gefallen sei, sich dort das rechte Sprunggelenk und den rechten Unterarm gebrochen habe. Nach ca. zwei Wochen sei es in XXXX zu einer operativen Versorgung des Fußgelenkes und einer konservativen Versorgung des rechten Unterarms gekommen. Beim Bruch des rechten Fußes handle es sich um einen Bruch im Gelenk zwischen Vorfuß und Mittelfuß, meist bei Verkehrsunfällen auftretend. Diese Fraktur dürfte zufriedenstellend verheilt sein. Die Heilung der Fraktur des Handgelenks dürfte nach Operationen im März und am XXXX Juni nicht zufriedenstellend verlaufen sein, weswegen eine neuerliche Operation am XXXX Juni erfolgt sei. Wenn diese Operation auch nicht den gewünschten Erfolg bringen sollte, wäre eine weitere Operation ca. sechs bis acht Wochen später – sohin ca. Mitte August - nötig. Aufgrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen beauftragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Befundbewertung ohne Patientenkontakt durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin. Dieser Befundbewertung vom römisch 40 06.2023 ist im Wesentlichen und zusammengefasst zu entnehmen, dass sich aus den Befunden ableiten lässt, dass der Beschwerdeführer in Rumänien von einem LKW gefallen sei, sich dort das rechte Sprunggelenk und den rechten Unterarm gebrochen habe. Nach ca. zwei Wochen sei es in römisch 40 zu einer operativen Versorgung des Fußgelenkes und einer konservativen Versorgung des rechten Unterarms gekommen. Beim Bruch des rechten Fußes handle es sich um einen Bruch im Gelenk zwischen Vorfuß und Mittelfuß, meist bei Verkehrsunfällen auftretend. Diese Fraktur dürfte zufriedenstellend verheilt sein. Die Heilung der Fraktur des Handgelenks dürfte nach Operationen im März und am römisch 40 Juni nicht zufriedenstellend verlaufen sein, weswegen eine neuerliche Operation am römisch 40 Juni erfolgt sei. Wenn diese Operation auch nicht den gewünschten Erfolg bringen sollte, wäre eine weitere Operation ca. sechs bis acht Wochen später – sohin ca. Mitte August - nötig.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien
Art. 18Abs.
1 lit. d Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
§ 61Abs.
2 FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig ist.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien
Artikel 18
, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig ist.
- Am 27.07.2023 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Begründend wurde der Verfahrensgang zusammengefasst, das Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach der erkennungsdienstlichen Behandlung am XXXX 02.2023 ein Monat in einem Flüchtlingslager untergebracht worden sei, wo er auch den negativen Bescheid erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe komplizierte Knochenbrüche erlitten und solle die nächste Operation am XXXX 08.2023 stattfinden, wobei das Metall in der Hand entfernt werden solle. Eine weitere Operation am Fuß zur Entfernung der Bohrdrähte sei geplant. Der Beschwerdeführer laufe bei einer Außerlandesbringung nach Rumänien ernstlich Gefahr, wiederholt einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden. Auch drohe ihm das Risiko einer Kettenabschiebung, weil er von Rumänien in den Sudan abgeschoben werden würde. Der Beschwerdeführer würde in seinen Grundrechten nach Art. 2 und Art. 3 EMRK verletzt werden.
- Am 27.07.2023 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Begründend wurde der Verfahrensgang zusammengefasst, das Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach der erkennungsdienstlichen Behandlung am römisch 40 02.2023 ein Monat in einem Flüchtlingslager untergebracht worden sei, wo er auch den negativen Bescheid erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe komplizierte Knochenbrüche erlitten und solle die nächste Operation am römisch 40 08.2023 stattfinden, wobei das Metall in der Hand entfernt werden solle. Eine weitere Operation am Fuß zur Entfernung der Bohrdrähte sei geplant. Der Beschwerdeführer laufe bei einer Außerlandesbringung nach Rumänien ernstlich Gefahr, wiederholt einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden. Auch drohe ihm das Risiko einer Kettenabschiebung, weil er von Rumänien in den Sudan abgeschoben werden würde. Der Beschwerdeführer würde in seinen Grundrechten nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK verletzt werden. Ferner seien die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Rumänien unvollständig und teilweise einseitig. Darüber hinaus könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da kaum Kritik am rumänischen Asylsystem und an der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. Außerdem seien trotz der Angaben des Beschwerdeführers kaum Berichte über Polizeigewalt und die tatsächlichen Beschwerdemöglichkeiten dagegen eingebracht worden. In der Folge zitierte die Beschwerde aus einer ACCORD Anfragebeantwortung zu Rumänien vom 16.03.2020, die sich auf die Situation im März 2019, auf einen Bericht vom Juni 2019 und auf eine Umfrage aus dem Jahr 2016 bezieht, sowie aus zwei Berichten des Border Violence Monitoring Network (einer vom Juli 2020 und einer vom Feber 2021) und aus dem Bericht von USDOS: 2020 Country Report on Human Rights Practices: Romania. Durch die Vornahme der Außerlandesbringung würden dem Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er von der rumänischen Polizei misshandelt worden sei und dies auch detailliert geschildert habe, weitere Gewaltakte durch die Polizei drohen. Außerdem befinde sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner komplizierten Knochenbrüche in laufender medizinischer Behandlung in Österreich. Sollte diese Behandlung aufgrund einer Überstellung nach Rumänien unterbrochen werden, bestehe ein hohes Risiko von bleibenden Schäden. Hätte die Behörde den Beschwerdeführer damit konfrontiert, dass ein erster Aufgriff durch die Polizei Anfang März nicht möglich sei, da es bereits einen Eurodac-Treffer vom Feber 2023 gebe, hätte sich der Beschwerdeführer korrigieren und darlegen können, dass er sich aufgrund der schrecklichen und zahlreichen Ereignisse seit seiner Einreise in Rumänien nur schwer an genaue Daten erinnern könne. Die Länderberichte seien nicht individualisiert und nicht detailreich. Trotzdem werde auf immer wieder vorkommende Polizeigewalt verwiesen und zur medizinischen Versorgung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nur bei lebensbedrohlichen Krankheiten kostenlos medizinisch versorgt werden würde. Der Beschwerdeführer verfüge über keine ausreichenden finanziellen Mittel, um sich die ausstehenden Operationen von Hand und Fuß selbst zu finanzieren. Der Beschwerdeführer befinde sich in Österreich in aufrechter medizinischer Behandlung. Würde diese unterbrochen werden, könnte es zu ernsthaften bleibenden Schäden kommen. Neben sich bereits im Akt befindlichen Unterlagen wurde der Beschwerde eine Terminvereinbarung eines Klinikums für den XXXX 08.2023 sowie ein Foto der Hand des Beschwerdeführers beigelegt. Neben sich bereits im Akt befindlichen Unterlagen wurde der Beschwerde eine Terminvereinbarung eines Klinikums für den römisch 40 08.2023 sowie ein Foto der Hand des Beschwerdeführers beigelegt.
- Aufgrund einer Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit E-Mail vom 07.03.2024 einen Bericht des Bundesministeriums für Inneres über die am 06.09.2023 erfolgte Dublin-Charterabschiebung des Beschwerdeführers nach Rumänien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger des Sudan. Er verließ den Sudan im Juli 2022 und reiste in den Südsudan, wo er vier Monate blieb. In der Folge gelangte er nach Rumänien, wo er sich ebenfalls vier Monate aufhielt und am XXXX 02.2023 einen Asylantrag stellte, der abgelehnt wurde. Danach begab sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet, wobei nicht festgestellt werden kann, wann er tatsächlich in Österreich eingereist ist. Jedenfalls wurde er am XXXX 03.2023 im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle am Bahnhof XXXX ohne gültige Aufenthaltserlaubnis für Österreich angehalten. Am 13.04.2023 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger des Sudan. Er verließ den Sudan im Juli 2022 und reiste in den Südsudan, wo er vier Monate blieb. In der Folge gelangte er nach Rumänien, wo er sich ebenfalls vier Monate aufhielt und am römisch 40 02.2023 einen Asylantrag stellte, der abgelehnt wurde. Danach begab sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet, wobei nicht festgestellt werden kann, wann er tatsächlich in Österreich eingereist ist. Jedenfalls wurde er am römisch 40 03.2023 im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle am Bahnhof römisch 40 ohne gültige Aufenthaltserlaubnis für Österreich angehalten. Am 13.04.2023 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete bereits am 31.03.2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien, welches von der rumänischen Dublinbehörde am 10.04.2023 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Art. 18Abs.
1 lit. d Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Rumäniens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete bereits am 31.03.2023 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien, welches von der rumänischen Dublinbehörde am 10.04.2023 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO erteilt wurde.
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Rumäniens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Rumänien sprechen, liegen nicht vor. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer in einer Polizeistation von rumänischen Polizisten bis zur Ohnmacht geschlagen und ohne medizinische Versorgung in einen Wald gebracht und dort sich selbst überlassen wurde. Ebenso wenig wird festgestellt, dass die Verletzungen, die der Beschwerdeführer erlitten hat, durch Misshandlungen von rumänischen Polizisten entstanden sind. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Rumänien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer rund um den XXXX 03.2023 bei einem Unfall Brüche des rechten Handgelenks und des rechten Fußes erlitten hat. Diese Brüche wurden im Zuge eines stationären Aufenthalts von XXXX 03.2023 bis XXXX 03.2023 in einem (österreichischen) Krankenhaus operativ versorgt. Am XXXX 04.2023 sowie ca. eine Woche zuvor suchte er zur Wundkontrolle zwei weitere Krankenanstalten auf. Weiters war der Beschwerdeführer von XXXX 06.2023 bis XXXX 06.2023 stationär zur operativen Behandlung der fehlverheilten distalen Speiche sowie zur planmäßigen Entfernung der Bohrdrähte am rechten Fuß in einem Krankenhaus aufhältig. In der Folge wurde er von XXXX 06.2023 bis XXXX 06.2023 aufgrund einer neuerlichen Dislokation im Bereich des rechten Handgelenks stationär in einem Landesklinikum operativ behandelt. Ob der Beschwerdeführer einen für den XXXX 08.2023 vereinbarten Termin in einem Klinikum wahrgenommen hat, kann nicht festgestellt werden. Eine akute Behandlungsbedürftigkeit im Zeitpunkt der Überstellung nach Rumänien am 06.09.2023 wird nicht festgestellt. Daher wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Rumänien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist.Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer rund um den römisch 40 03.2023 bei einem Unfall Brüche des rechten Handgelenks und des rechten Fußes erlitten hat. Diese Brüche wurden im Zuge eines stationären Aufenthalts von römisch 40 03.2023 bis römisch 40 03.2023 in einem (österreichischen) Krankenhaus operativ versorgt. Am römisch 40 04.2023 sowie ca. eine Woche zuvor suchte er zur Wundkontrolle zwei weitere Krankenanstalten auf. Weiters war der Beschwerdeführer von römisch 40 06.2023 bis römisch 40 06.2023 stationär zur operativen Behandlung der fehlverheilten distalen Speiche sowie zur planmäßigen Entfernung der Bohrdrähte am rechten Fuß in einem Krankenhaus aufhältig. In der Folge wurde er von römisch 40 06.2023 bis römisch 40 06.2023 aufgrund einer neuerlichen Dislokation im Bereich des rechten Handgelenks stationär in einem Landesklinikum operativ behandelt. Ob der Beschwerdeführer einen für den römisch 40 08.2023 vereinbarten Termin in einem Klinikum wahrgenommen hat, kann nicht festgestellt werden. Eine akute Behandlungsbedürftigkeit im Zeitpunkt der Überstellung nach Rumänien am 06.09.2023 wird nicht festgestellt. Daher wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Rumänien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. Letztlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 06.09.2023 auf dem Luftweg im Zuge einer Dublin-Charterabschiebung komplikationslos von Österreich nach Rumänien überstellt wurde. 1.2. Zum rumänischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Rumänien: Zum rumänischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Rumänien wurden auf den Seiten 11 bis 20 des angefochtenen Bescheides unter Anführung von Quellen Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Allgemeines zum Asylverfahren: Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022; IGI 21.7.2022a, IGI 27.1.2022b, IGI o.D.a). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), eine dem Innenministerium unterstellte Regierungsbehörde, ist über ihre Direktion für Asyl und Integration (DAI) für das Asylverfahren und erstinstanzliche Entscheidungen sowie auch für den Betrieb der Aufnahmezentren zuständig (AIDA 5.2022).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 5.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022; IGI 21.7.2022a, IGI 27.1.2022b, IGI o.D.a). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), eine dem Innenministerium unterstellte Regierungsbehörde, ist über ihre Direktion für Asyl und Integration (DAI) für das Asylverfahren und erstinstanzliche Entscheidungen sowie auch für den Betrieb der Aufnahmezentren zuständig (AIDA 5.2022). […] Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u.a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2021 ab es insgesamt 9.591 Asylanträge, wovon 90,42% auf Männer, 9,56% auf Frauen, 28,73% auf Kinder und 16,17% auf unbegleitete Minderjährige entfielen. Herkunftsländer sind hauptsächlich Afghanistan, Syrien und Bangladesch (AIDA 5.2022). b). Dublin-Rückkehrer: Entzieht sich ein Antragsteller dem Verfahren (z.B. indem er Rumänien vor dem Asylinterview verlässt und in einen anderen EU-Mitgliedstaat geht), gilt sein Antrag nach 30 Tagen als stillschweigend zurückgezogen und das Verfahren wird geschlossen. Sofern der Antragsteller in diesem Fall binnen neun Monaten nach Rumänien zurückkehrt, kann das Verfahren fortgesetzt werden. Andernfalls kann der Rückkehrer lediglich einen Folgeantrag stellen (AIDA 5.2022). Hat ein Antragsteller das Hoheitsgebiet der EU für mindestens drei Monate verlassen oder wurde er
Artikel 19
(2)und
(3)der Dublin-Verordnung in ein Drittland oder in das Herkunftsland abgeschoben, gilt ein neuer Asylantrag nicht als Folgeantrag (AIDA 5.2022). Wenn der Asylwerber seinen Asylantrag ausdrücklich zurückzieht, aber das Hoheitsgebiet der EU nicht verlassen hat oder in einen Drittstaat oder das Herkunftsland zurückgeschickt wurde, kann das Asylverfahren bei Rückkehr nach Rumänien nicht fortgesetzt werden, sondern es muss ein Folgeantrag gestellt werden (AIDA 5.2022). Für Personen, die nach Rumänien zurückgeführt werden und zuvor eine negative Entscheidung in der administrativen Phase des Verfahrens erhalten und keinen gerichtlichen Rechtsbehelf dagegen eingelegt haben, wird das Asylverfahren nicht fortgesetzt. Sie können einen Folgeantrag stellen (AIDA 5.2022). Folgeanträge müssen neue Elemente enthalten um zulässig zu sein (AIDA 5.2022). Alle Asylwerber, die auf der Grundlage der Dublin-Verordnung aus einem anderen Mitgliedstaat nach Rumänien überstellt werden, werden in den Zentren Vasile Stolnicu und danach Tudor Gociu untergebracht. c). Non-Refoulement: Gesetzlich ist ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen. Abschiebungen können nur durchgeführt werden, wenn die Rückkehrentscheidung nicht im Widerspruch zum Non-Refoulement-Prinzip steht. In diesen Fällen wird sobald wie möglich eine Entscheidung gefällt, in der begründet wird, warum der Aufenthalt auf rumänischem Territorium verweigert wird. Die Entscheidung wird dem Asylwerber direkt zugestellt, entweder persönlich bei der IGI-DAI oder per Post. Beschwerde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung eingelegt werden (AIDA 5.2022). Verschiedene Quellen, darunter Nichtregierungsorganisationen und Medien, berichteten über grenzüberschreitende, gewaltsame Push-Backs in mehreren EU-Staaten, auch in Rumänien (FRA 24.9.2021). Die Medien berichteten über die gewaltsame Zurückdrängung von Flüchtlingen und Migranten an den Grenzen. Im Oktober 2021 deckte eine Untersuchung von Lighthouse Reports auf, wie Behörden in Rumänien – wie auch in anderen EU-Ländern – Migranten und Asylwerber gewaltsam zusammengetrieben und summarisch in Länder außerhalb der EU zurückgeschickt hatten (AI 29.3.2022). Das Gesetz sieht Ausnahmen vom Non-Refoulement-Prinzip vor, wenn begründete Hinweise darauf hindeuten, dass Ausländer (einschließlich Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge) beabsichtigen, terroristische Handlungen zu begehen oder den Terrorismus zu begünstigen. Schutzsuchende, die aus Gründen der nationalen Sicherheit für „unerwünscht“ erklärt wurden, werden bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens in Gewahrsam genommen und dann abgeschoben (USDOS 12.4.2022). d). Versorgung: Bedürftige Asylsuchende haben Anspruch auf Versorgung ab dem Moment, in dem sie ihre Absicht äußern, Asyl zu beantragen, bis zum Abschluss ihres Verfahrens bzw. dem Erlöschen ihres Rechtes auf Aufenthalt in Rumänien. Dies beinhaltet Unterbringung, eine Beihilfe für Verpflegung und Kleidung und ein Taschengeld. In der Praxis werden Antragsteller erst untergebracht, sobald ihre Anträge offiziell registriert wurden. Asylwerber können auf Antrag aber auch unter einer privaten Unterkunft leben, jedoch auf eigene Kosten. Folgeantragsteller haben kein Recht auf Versorgung (AIDA 5.2022). Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen. Als Zuschuss für den Kauf von Lebensmitteln werden 10 Lei (2,08 EUR)/Person/Tag, für Kleidung 100 Lei (20,83 EUR) im Winter und 67 Lei (13,95 EUR) in der warmen Jahreszeit und für andere Ausgaben 6 Lei (1,25 EUR)/Person/Tag gewährt (AIDA 5.2022). Auch wenn ein Vergleich zwischen der finanziellen Unterstützung für Staatsangehörige und Asylwerber aufgrund der Vielfalt der verfügbaren Leistungen und der anwendbaren Berechnungsmodi schwierig ist, werden Asylwerber, was die materielle Unterstützung betrifft, nicht schlechtergestellt als Staatsangehörige (AIDA 5.2022). Gibt es binnen dreier Monate ab Antragstellung ohne Verschulden des Antragstellers keine Entscheidung im Asylverfahren bzw. ist eine Beschwerde dagegen anhängig, hat der Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt. Personen, die zum Zeitpunkt der Einreichung eines Asylantrags ein Aufenthaltsrecht im rumänischen Hoheitsgebiet haben und legal arbeiten, dürfen weiterhin arbeiten (AIDA 5.2022). Der Mangel an Arbeitsplätzen, niedrige Löhne, fehlende Sprachkenntnisse, Abneigung von Arbeitgebern Flüchtlinge einzustellen usw. führen allerdings häufig zu Arbeitslosigkeit bzw. zu illegaler Beschäftigung (USDOS 12.4.2022). Zusätzlich zu den materiellen Aufnahmebedingungen der IGI-DAI erhalten Asylwerber im Rahmen eines zeitlich begrenzten AMIF-Projektes auch materielle Unterstützung durch die NGO AIDRom (AIDA 5.2022). e). Unterbringung: Rumänien verfügt über sechs regionale Aufnahmezentren mit einer ursprünglichen Kapazität 1.100 Plätzen, wobei die Möglichkeit bestand, die Kapazität um 262 Plätze und 166 speziell konzipierte geschlossene Kapazitäten zu erweitern. Aufgrund von Renovierungsarbeiten liegt die Kapazität der Zentren bei 751 Plätzen, mit der Möglichkeit, sie um 210 Plätze zu erweitern. Bislang gab es keine Situation, in der Asylbewerber aufgrund eines Mangels an Plätzen in den Aufnahmezentren ohne Unterkunft geblieben sind. Asylwerber dürfen die Aufnahmezentren bis 22:00 Uhr jederzeit verlassen. Sollte die Unterkunft allerdings länger als 72 Stunden ohne Genehmigung verlassen werden, so können Unterstützungsleistungen gekürzt oder ausgesetzt werden. Bezüglich der hygienischen Zustände in einzelnen Aufnahmezentren gibt es immer wieder Beschwerden, die sich auch in entsprechenden Berichten des Ombudsmannes bzw. von JRS widerspiegeln (AIDA 5.2022). Zusätzlich betreibt die NGO AIDRom im Rahmen der Umsetzung des nationalen AMIF-Programms zwei Unterkunftszentren für Vulnerable (AIDA 5.2022). Die NGO Jesuit Refugee Service (JRS) ist in allen offenen Aufnahmezentren (Bukarest, Timisoara, Somcuta Mare, Giurgiu, Radauti und Galati) sowie in den beiden Haftanstalten (Arad und Otopeni) vertreten (JRS o.D.). Wenn die Kapazität der Aufnahmezentren für Asylsuchende überschritten wird, kann IGI-DAI Asylwerbern im Rahmen der verfügbaren Mittel eine Unterbringungsbeihilfe gewähren. Folgende monatliche Beiträge pro Person können geleistet werden: ein Mietzuschuss von 450 Lei (umgerechnet ca. 93 EUR) sowie ein Unterhaltszuschuss von 120 Lei (ca. 25 EUR) im Sommer und 155 Lei (ca. 32 EUR) im Winter. Im Falle eines Zweipersonenhaushalts verringert sich der monatliche Betrag, der einer Person für die Miete gezahlt wird, um 30%. Bei einem Haushalt mit drei oder mehr Mitgliedern sinkt der monatlich an eine Person für die Miete gezahlte Betrag um 40% (AIDA 5.2022). f). Medizinische Versorgung: Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten (IGI 27.1.2022d; vgl. UNHCR o.D.). Im Falle besonderer Bedürfnisse wird Asylwerbern Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (27.1.2022d). Darüber hinaus werden Asylwerber in nationale Gesundheitsprogramme zur Prävention, Überwachung und Kontrolle ansteckender Krankheiten in epidemiologischen Risikosituationen einbezogen (AIDA 5.2022).Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten (IGI 27.1.2022d; vergleiche UNHCR o.D.). Im Falle besonderer Bedürfnisse wird Asylwerbern Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (27.1.2022d). Darüber hinaus werden Asylwerber in nationale Gesundheitsprogramme zur Prävention, Überwachung und Kontrolle ansteckender Krankheiten in epidemiologischen Risikosituationen einbezogen (AIDA 5.2022). Mit dem Erhalt einer persönliche Identifikationsnummer, die in ihren vorläufigen Ausweispapieren erscheint, können sich Asylwerber im öffentlichen Krankenversicherungssystem anmelden und haben mit Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge den Status eines Versicherten mit den gleichen Rechten und Leistungen wie rumänische Staatsangehörige. Seit 2019 haben Asylwerber in allen regionalen Aufnahmezentren Zugang zu einem Allgemeinmediziner. Medizinisches Personal (Ärzte, Pfleger, Psychologen) und Dolmetscher/Kulturvermittler sind in den Unterbringungszentren in verschiedener Zusammensetzung und in unterschiedlichem Ausmaß anwesend. Immer wieder sind Stellen unbesetzt (AIDA 5.2022). Vom
- September 2020 bis Dezember 2022 führt die Stiftung ICAR in Zusammenarbeit mit AIDRom das Projekt „Krankenversicherung für Asylbewerber in Rumänien (ASIG – RO) durch, in dessen Rahmen mindestens 432 Asylbewerber von medizinischen Leistungen und mindestens 216 Asylbewerber von spezialisierter psychologischer Hilfe und Beratung profitieren sollen (AIDA 5.2022). ICAR bietet – kostenlos - medizinische Leistungen in den Bereichen Allgemeinmedizin, Psychiatrie, Kardiologie, Urologie, Physiotherapie und Kinetotherapie an (ICAR o.D.). Zudem ist ICAR die einzige Organisation, die über die notwendige Erfahrung bei der psychologischen Betreuung von Folterüberlebenden und traumatisierten Asylwerbern in allen Aufnahmezentren verfügt (AIDA 5.2022). Zudem erstellt ICAR Atteste, welche die physischen und psychischen Folgen von Traumata durch Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Bestrafungen dokumentieren. Auf Ersuchen der Anwälte der Klienten, anderer NGOs oder des Gerichts werden Untersuchungen angesetzt bzw. entsprechende Berichte erstellt (ICAR o.D.). Der JRS verschafft Flüchtlingen Zugang zu Gesundheitsdiensten, die eine medizinische Grundversorgung und präventive Maßnahmen zur wirksamen Verringerung von Gesundheitsrisiken umfassen. Dies geschieht häufig durch Überweisungsdienste und Folgemaßnahmen, einschließlich Überweisungen an andere Organisationen und NGOs, Unterstützung bei den Krankenhausgebühren und Zugang zu medizinischer Fachbehandlung (JRS o.D.). IGI-DAI hat Maßnahmen ergriffen, um die Verbreitung von COVID-19 unter Asylwerbern, Personen mit internationalem Schutzstatus und ihren Mitarbeitern zu verhindern bzw. so weit wie möglich einzuschränken. Ab April 2021 wurde ein Aktionsplan zur Impfung von Asylwerbern und Personen mit internationalem Schutzstatus gegen COVID-19 entwickelt und umgesetzt. Bis zum 11.3.2022 wurden mehr als 400 Asylwerber und rund 170 Personen mit internationalem Schutzstatus geimpft (AIDA 5.2022). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Rumänien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das rumänische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Rumänien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Ausreise aus dem Sudan, zur Weiterreise in den Südsudan sowie zur dortigen Aufenthaltsdauer, zur Weiterreise nach und zum viermonatigen Aufenthalt in Rumänien, zur unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, zur Anhaltung im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle am Bahnhof XXXX sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung sowie aus dem Akteninhalt. 2.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Ausreise aus dem Sudan, zur Weiterreise in den Südsudan sowie zur dortigen Aufenthaltsdauer, zur Weiterreise nach und zum viermonatigen Aufenthalt in Rumänien, zur unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, zur Anhaltung im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle am Bahnhof römisch 40 sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung sowie aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zur sudanesischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründet im Wesentlichen auf dem von ihm vorgelegten Zivilregisterauszug vom XXXX 04.2018, ausgestellt vom „Ministry of XXXX “ der Republik Sudan. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit kann aufgrund von Widersprüchen nicht der Feststellung seiner Staatsangehörigkeit zugrunde gelegt werden. In der niederschriftlichen Einvernahme nach seiner Anhaltung am Bahnhof XXXX gab er an, Staatsangehöriger des Südsudan zu sein. In seiner Erstbefragung blieb er dabei, Staatsangehöriger des Südsudan zu sein, räumte jedoch ein, im Sudan geboren zu sein. Auch der rumänischen Zustimmungserklärung vom 10.04.2023 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Rumänien als Staatsangehörigkeit den Südsudan genannt hat. Erst am Ende der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht aus dem Südsudan komme. Er habe einen vom Schlepper organisierten gefälschten Reisepass gekauft, damit er den Sudan verlassen könne. Allerdings sei seine Geburtsurkunde (gemeint: Zivilregisterauszug vom XXXX 04.2018) echt (vgl. AS 97). Die Feststellung zur sudanesischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründet im Wesentlichen auf dem von ihm vorgelegten Zivilregisterauszug vom römisch 40 04.2018, ausgestellt vom „Ministry of römisch 40 “ der Republik Sudan. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit kann aufgrund von Widersprüchen nicht der Feststellung seiner Staatsangehörigkeit zugrunde gelegt werden. In der niederschriftlichen Einvernahme nach seiner Anhaltung am Bahnhof römisch 40 gab er an, Staatsangehöriger des Südsudan zu sein. In seiner Erstbefragung blieb er dabei, Staatsangehöriger des Südsudan zu sein, räumte jedoch ein, im Sudan geboren zu sein. Auch der rumänischen Zustimmungserklärung vom 10.04.2023 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Rumänien als Staatsangehörigkeit den Südsudan genannt hat. Erst am Ende der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht aus dem Südsudan komme. Er habe einen vom Schlepper organisierten gefälschten Reisepass gekauft, damit er den Sudan verlassen könne. Allerdings sei seine Geburtsurkunde (gemeint: Zivilregisterauszug vom römisch 40 04.2018) echt vergleiche AS 97). Die Negativfeststellung, dass nicht festgestellt werden kann, wann der Beschwerdeführer tatsächlich in Österreich eingereist ist, basiert ebenfalls auf seinen widersprüchlichen Aussagen. So gab er in seiner Erstbefragung an, dass er bereits am XXXX 02.2023 in Österreich angekommen sei. Widersprüchlich hierzu brachte er jedoch in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt vor, dass er das erste Mal Ende März [2023] in Rumänien „erwischt“ worden sei, seine Fingerabdrücke abgegeben habe und in ein Camp gebracht worden sei, was weder mit der Asylantragstellung in Rumänien am XXXX 02.2023 noch mit dem Umstand, dass er in Österreich am XXXX 03.2023 (sohin Ende März) angehalten wurde in Einklang zu bringen ist. Ein diesbezüglich weiterer Widerspruch findet sich im schriftlichen Beschwerdevorbringen, in welchem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer nach seiner erkennungsdienstlichen Behandlung in Rumänien am XXXX 02.2023 ein Monat (sohin bis XXXX 03.2023) in einem Flüchtlingslager untergebracht gewesen sei, was wiederum weder mit seiner Angabe in der Erstbefragung, er sei am XXXX 02.2023 in Österreich angekommen, noch mit seinem (anderslautenden) Vorbringen, das erste Mal sei er Ende März in Rumänien „erwischt“ worden, übereinstimmt. Wenn in der Beschwerde weiters ausgeführt wird, dass die Behörde den Beschwerdeführer damit konfrontieren hätte müssen, dass ein erster Aufgriff durch die Polizei Anfang März nicht möglich sei, übersieht die Beschwerde zum einen, dass der Beschwerdeführer nicht von „Anfang März“, sondern von „Ende März“ gesprochen hat und zum andern ist darauf zu verweisen, dass die Behörde nicht dazu verpflichtet ist, den Beschwerdeführer auf Widersprüche in seinem Vorbringen aufmerksam zu machen. Daher konnte nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer tatsächlich in Österreich eingereist ist. Festgestellt werden konnte lediglich, dass er am XXXX 03.2023 im Zug einer fremdenrechtlichen Kontrolle am Bahnhof XXXX angehalten wurde, da sich dies – wie erwähnt – aus dem Akteninhalt ergibt (vgl. AS 227).Die Negativfeststellung, dass nicht festgestellt werden kann, wann der Beschwerdeführer tatsächlich in Österreich eingereist ist, basiert ebenfalls auf seinen widersprüchlichen Aussagen. So gab er in seiner Erstbefragung an, dass er bereits am römisch 40 02.2023 in Österreich angekommen sei. Widersprüchlich hierzu brachte er jedoch in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt vor, dass er das erste Mal Ende März [2023] in Rumänien „erwischt“ worden sei, seine Fingerabdrücke abgegeben habe und in ein Camp gebracht worden sei, was weder mit der Asylantragstellung in Rumänien am römisch 40 02.2023 noch mit dem Umstand, dass er in Österreich am römisch 40 03.2023 (sohin Ende März) angehalten wurde in Einklang zu bringen ist. Ein diesbezüglich weiterer Widerspruch findet sich im schriftlichen Beschwerdevorbringen, in welchem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer nach seiner erkennungsdienstlichen Behandlung in Rumänien am römisch 40 02.2023 ein Monat (sohin bis römisch 40 03.2023) in einem Flüchtlingslager untergebracht gewesen sei, was wiederum weder mit seiner Angabe in der Erstbefragung, er sei am römisch 40 02.2023 in Österreich angekommen, noch mit seinem (anderslautenden) Vorbringen, das erste Mal sei er Ende März in Rumänien „erwischt“ worden, übereinstimmt. Wenn in der Beschwerde weiters ausgeführt wird, dass die Behörde den Beschwerdeführer damit konfrontieren hätte müssen, dass ein erster Aufgriff durch die Polizei Anfang März nicht möglich sei, übersieht die Beschwerde zum einen, dass der Beschwerdeführer nicht von „Anfang März“, sondern von „Ende März“ gesprochen hat und zum andern ist darauf zu verweisen, dass die Behörde nicht dazu verpflichtet ist, den Beschwerdeführer auf Widersprüche in seinem Vorbringen aufmerksam zu machen. Daher konnte nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer tatsächlich in Österreich eingereist ist. Festgestellt werden konnte lediglich, dass er am römisch 40 03.2023 im Zug einer fremdenrechtlichen Kontrolle am Bahnhof römisch 40 angehalten wurde, da sich dies – wie erwähnt – aus dem Akteninhalt ergibt vergleiche AS 227). Dass der Beschwerdeführer am XXXX 02.2023 in Rumänien einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen, unbedenklichen Eurodac-Treffer und wurde die Asylantragstellung in Rumänien auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, sondern gab dieser an, dass sein dortiger Asylantrag abgelehnt worden sei (vgl. AS 91). Darüber hinaus gründet die Feststellung, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers in Rumänien abgelehnt worden war, auch auf dem Umstand, dass die rumänische Dublinbehörde ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vom 10.04.2023 auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO stützte und weiter in ihrer Zustimmungserklärung ausführte, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers am XXXX 02.2023 von der Verwaltungsbehörde zurückgewiesen worden sei und der Beschwerdeführer dagegen am XXXX 02.2023 ein Rechtsmittel erhoben habe, welches am XXXX 03.2023 vom Gericht ebenfalls zurückgewiesen worden sei (vgl. AS 39). Dass der Beschwerdeführer am römisch 40 02.2023 in Rumänien einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen, unbedenklichen Eurodac-Treffer und wurde die Asylantragstellung in Rumänien auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, sondern gab dieser an, dass sein dortiger Asylantrag abgelehnt worden sei vergleiche AS 91). Darüber hinaus gründet die Feststellung, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers in Rumänien abgelehnt worden war, auch auf dem Umstand, dass die rumänische Dublinbehörde ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vom 10.04.2023 auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO stützte und weiter in ihrer Zustimmungserklärung ausführte, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers am römisch 40 02.2023 von der Verwaltungsbehörde zurückgewiesen worden sei und der Beschwerdeführer dagegen am römisch 40 02.2023 ein Rechtsmittel erhoben habe, welches am römisch 40 03.2023 vom Gericht ebenfalls zurückgewiesen worden sei vergleiche AS 39). Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Rumänien ergeben sich aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Rumäniens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht, da auch betreffend diesen Teil des Vorbringens Widersprüche und auffallende Unstimmigkeiten vorliegen, sodass die beiden Negativfeststellungen zu treffen waren. Zunächst ist zu den Angaben des Beschwerdeführers betreffend den behaupteten Vorfall, er sei von rumänischen Polizisten in der Polizeistation geschlagen worden, auf die bereits oben erwähnten zeitlichen Diskrepanzen in seinem Vorbringen zu verweisen. Wie den unbedenklichen medizinischen Unterlagen zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer rund um den XXXX 03.2023 verletzt (am XXXX 03.2023 wurde vermerkt, dass der Unfall „vor ca. zwei Wochen“ passiert ist). Wie oben erwähnt kann dieses Unfalldatum nicht mit der Angabe des Beschwerdeführers, er sei Ende März das erste Mal „erwischt“ worden und sei beim zweiten Versuch zu fliehen (der denklogisch nach Ende März hätte sein müssen) von der Polizei erneut „erwischt“ und verprügelt worden, in Einklang gebracht werden. Anzumerken ist weiters, wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei nach seiner erkennungsdienstlichen Behandlung am XXXX 02.2023 ein Monat in einem Flüchtlingslager untergebracht gewesen und er in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt weiters angibt, er sei beim zweiten Versuch von diesem Camp zu fliehen, von der Polizei „erwischt“ und verprügelt worden, ist auch dieses Vorbringen mit dem Unfalldatum XXXX 03.2023 nicht in Einklang zu bringen, da der Beschwerdeführer bei Zugrundelegung eines einmonatigen Aufenthalts im Flüchtlingslager bereits am XXXX 03.2023 bei dem Versuch zu fliehen von der Polizei „erwischt“ bzw. misshandelt hätte werden müssen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer bereits betreffend seine Staatsangehörigkeit die Unwahrheit gesagt und sich einen gefälschten Pass besorgt hat, worunter seine persönliche Glaubwürdigkeit leidet, widerspricht sein Vorbringen, seine Verletzungen würden davon stammen, dass er von rumänischen Polizisten bis zur Ohnmacht geschlagen und ohne medinische Versorgung in einen Wald gebracht und sich selbst überlassen worden sei, eklatant den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Dem Entlassungsbrief eines Krankenhauses vom XXXX 03.2023 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor zwei Wochen (Aufnahmedatum XXXX 03.2023) von einem LKW in Rumänien gestürzt ist und sich dabei am rechten Handgelenk und am rechten Fuß verletzt hat (vgl. AS 125).
den Aufzeichnungen einer Ambulanzkarte eines Krankenhauses vom XXXX 03.2023 hat sich der Beschwerdeführer bei einem Unfall im privaten Bereich vor ca. zwei Wochen das rechte Handgelenk und den rechten Fuß gebrochen (vgl. AS 117). Auch die Befundbewertung durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin kommt aufgrund der vorliegenden Befunde zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer in Rumänien von einem LKW gefallen sei und führt weiters an, dass ein Bruch zwischen Vor- und Mittelfuß meist bei Verkehrsunfällen auftrete (vgl. AS 223). In keiner der vom Beschwerdeführer zahlreich vorgelegten medizinischen Unterlagen finden sich Hinweise auf Fremdverschulden und/oder dahingehend, dass die Verletzungen des Beschwerdeführers durch Schläge oder Misshandlungen verursacht worden sind bzw. verursacht hätten werden können. Letztlich ist noch darauf zu verweisen, dass sich die Beschwerde in keiner Weise mit den, den Angaben des Beschwerdeführers eklatant widersprechenden medizinischen Unterlagen auseinander gesetzt, sondern auf seine Angaben verwiesen und Polizeigewalt in Rumänien thematisiert hat. Aus all diesen Gründen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von Polizisten in Rumänien geschlagen worden und habe sich dadurch die Verletzungen am rechten Handgelenk und am rechen Fuß zugezogen nicht glaubhaft und waren daher die beiden Negativfeststellungen zu treffen (vgl. hierzu auch die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht, da auch betreffend diesen Teil des Vorbringens Widersprüche und auffallende Unstimmigkeiten vorliegen, sodass die beiden Negativfeststellungen zu treffen waren. Zunächst ist zu den Angaben des Beschwerdeführers betreffend den behaupteten Vorfall, er sei von rumänischen Polizisten in der Polizeistation geschlagen worden, auf die bereits oben erwähnten zeitlichen Diskrepanzen in seinem Vorbringen zu verweisen. Wie den unbedenklichen medizinischen Unterlagen zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer rund um den römisch 40 03.2023 verletzt (am römisch 40 03.2023 wurde vermerkt, dass der Unfall „vor ca. zwei Wochen“ passiert ist). Wie oben erwähnt kann dieses Unfalldatum nicht mit der Angabe des Beschwerdeführers, er sei Ende März das erste Mal „erwischt“ worden und sei beim zweiten Versuch zu fliehen (der denklogisch nach Ende März hätte sein müssen) von der Polizei erneut „erwischt“ und verprügelt worden, in Einklang gebracht werden. Anzumerken ist weiters, wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei nach seiner erkennungsdienstlichen Behandlung am römisch 40 02.2023 ein Monat in einem Flüchtlingslager untergebracht gewesen und er in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt weiters angibt, er sei beim zweiten Versuch von diesem Camp zu fliehen, von der Polizei „erwischt“ und verprügelt worden, ist auch dieses Vorbringen mit dem Unfalldatum römisch 40 03.2023 nicht in Einklang zu bringen, da der Beschwerdeführer bei Zugrundelegung eines einmonatigen Aufenthalts im Flüchtlingslager bereits am römisch 40 03.2023 bei dem Versuch zu fliehen von der Polizei „erwischt“ bzw. misshandelt hätte werden müssen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer bereits betreffend seine Staatsangehörigkeit die Unwahrheit gesagt und sich einen gefälschten Pass besorgt hat, worunter seine persönliche Glaubwürdigkeit leidet, widerspricht sein Vorbringen, seine Verletzungen würden davon stammen, dass er von rumänischen Polizisten bis zur Ohnmacht geschlagen und ohne medinische Versorgung in einen Wald gebracht und sich selbst überlassen worden sei, eklatant den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Dem Entlassungsbrief eines Krankenhauses vom römisch 40 03.2023 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor zwei Wochen (Aufnahmedatum römisch 40 03.2023) von einem LKW in Rumänien gestürzt ist und sich dabei am rechten Handgelenk und am rechten Fuß verletzt hat vergleiche AS 125).
den Aufzeichnungen einer Ambulanzkarte eines Krankenhauses vom römisch 40 03.2023 hat sich der Beschwerdeführer bei einem Unfall im privaten Bereich vor ca. zwei Wochen das rechte Handgelenk und den rechten Fuß gebrochen vergleiche AS 117). Auch die Befundbewertung durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin kommt aufgrund der vorliegenden Befunde zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer in Rumänien von einem LKW gefallen sei und führt weiters an, dass ein Bruch zwischen Vor- und Mittelfuß meist bei Verkehrsunfällen auftrete vergleiche AS 223). In keiner der vom Beschwerdeführer zahlreich vorgelegten medizinischen Unterlagen finden sich Hinweise auf Fremdverschulden und/oder dahingehend, dass die Verletzungen des Beschwerdeführers durch Schläge oder Misshandlungen verursacht worden sind bzw. verursacht hätten werden können. Letztlich ist noch darauf zu verweisen, dass sich die Beschwerde in keiner Weise mit den, den Angaben des Beschwerdeführers eklatant widersprechenden medizinischen Unterlagen auseinander gesetzt, sondern auf seine Angaben verwiesen und Polizeigewalt in Rumänien thematisiert hat. Aus all diesen Gründen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von Polizisten in Rumänien geschlagen worden und habe sich dadurch die Verletzungen am rechten Handgelenk und am rechen Fuß zugezogen nicht glaubhaft und waren daher die beiden Negativfeststellungen zu treffen vergleiche hierzu auch die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Ebenso aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen und aus der Befundbewertung einer Ärztin für Allgemeinmedizin ergeben sich die Feststellungen zum Unfall des Beschwerdeführers und zu den erlittenen Brüchen, zu den stationären Aufenthalten in Krankenhäusern von XXXX 03.2023 bis XXXX 03.2023 von XXXX 06.2023 bis XXXX 06.2023 sowie von XXXX 06.2023 bis XXXX 06.2023 und zu seinen dortigen operativen Behandlungen sowie zur Wundkontrolle. Dass nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer den Termin am XXXX 08.2023 wahrgenommen hat, gründet auf dem Umstand, dass bis zum Überstellungszeitpunkt am 06.09.2023 keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt wurden. Hieraus ergibt sich auch die Feststellung, dass eine akute Behandlungsbedürftigkeit im Überstellungszeitpunkt nicht festgestellt wird. Daher war in einer Gesamtschau die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, zu treffen. Ebenso aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen und aus der Befundbewertung einer Ärztin für Allgemeinmedizin ergeben sich die Feststellungen zum Unfall des Beschwerdeführers und zu den erlittenen Brüchen, zu den stationären Aufenthalten in Krankenhäusern von römisch 40 03.2023 bis römisch 40 03.2023 von römisch 40 06.2023 bis römisch 40 06.2023 sowie von römisch 40 06.2023 bis römisch 40 06.2023 und zu seinen dortigen operativen Behandlungen sowie zur Wundkontrolle. Dass nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer den Termin am römisch 40 08.2023 wahrgenommen hat, gründet auf dem Umstand, dass bis zum Überstellungszeitpunkt am 06.09.2023 keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt wurden. Hieraus ergibt sich auch die Feststellung, dass eine akute Behandlungsbedürftigkeit im Überstellungszeitpunkt nicht festgestellt wird. Daher war in einer Gesamtschau die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, zu treffen. Die weitere Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich gründet auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, keine Familienangehörigen bzw. Verwandte in Österreich zu haben und, dass es auch sonst keine Personen gebe, mit denen er in einer Familien- oder familienähnlichen Gemeinschaft lebe (vgl. AS 21 bzw. AS 89, AS 91). Die weitere Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich gründet auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, keine Familienangehörigen bzw. Verwandte in Österreich zu haben und, dass es auch sonst keine Personen gebe, mit denen er in einer Familien- oder familienähnlichen Gemeinschaft lebe vergleiche AS 21 bzw. AS 89, AS 91). Letztlich basiert die Feststellung zur komplikationslosen Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien am 06.09.2023 auf dem vom Bundesamt vorgelegten Bericht des Bundesministeriums für Inneres über eine erfolgte Dublin-Charterabschiebung vom 07.09.
- 2.
- Die Feststellungen zum rumänischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Rumänien beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Rumänien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Rumänien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er lediglich an, dass er diese nicht verstanden habe (vgl. AS 95). Zum Beschwerdevorbringen, die vom Bundesamt herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise einseitig, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde, wobei hinzukommt, dass die Beschwerde zum Teil dieselben Quellen wie das Bundesamt für ihre eigene Argumentation heranzieht (z.B. USDOS – Country Report on Human Rights Practices), wobei allerdings darauf zu verweisen ist, dass das Bundesamt den aktualisierten Bericht vom 12.04.2022, die Beschwerde jedoch jenen aus 2020 verwendet. Weiters ist auszuführen, dass sich die in der Beschwerde erwähnten Berichte zum Großteil auf die Situation in den Jahren 2019 sowie 2018 und auf eine Umfrage aus 2016 beziehen (vgl. z.B. ACCORD Anfragebeantwortung vom 16.03.2020 bezogen auf den Länderbericht von ECRE vom März 2019). Betreffend die nach Ansicht der Beschwerde fehlenden Berichte über Polizeigewalt ist auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass weder das Bundesamt noch das Bundesverwaltungsgericht die Angaben des Beschwerdeführers, er sei von rumänischen Polizisten geschlagen worden, als glaubhaft erachtet. Auch lässt sich den Quellenangaben im angefochtenen Bescheid entnehmen, dass sich die Feststellungen nicht ausschließlich auf staatliche Quellen gründen. So wurden auch Berichte von Amnesty International und von AIDRom bei den Quellenangaben angeführt, sodass von einer Unausgewogenheit der Quellen wohl nicht gesprochen werden kann. Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid durchaus ein differenziertes Bild zeichnen und auch auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug nehmen. Mangels konkreten Vorbringens sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Rumänien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er lediglich an, dass er diese nicht verstanden habe vergleiche AS 95). Zum Beschwerdevorbringen, die vom Bundesamt herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise einseitig, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde, wobei hinzukommt, dass die Beschwerde zum Teil dieselben Quellen wie das Bundesamt für ihre eigene Argumentation heranzieht (z.B. USDOS – Country Report on Human Rights Practices), wobei allerdings darauf zu verweisen ist, dass das Bundesamt den aktualisierten Bericht vom 12.04.2022, die Beschwerde jedoch jenen aus 2020 verwendet. Weiters ist auszuführen, dass sich die in der Beschwerde erwähnten Berichte zum Großteil auf die Situation in den Jahren 2019 sowie 2018 und auf eine Umfrage aus 2016 beziehen vergleiche z.B. ACCORD Anfragebeantwortung vom 16.03.2020 bezogen auf den Länderbericht von ECRE vom März 2019). Betreffend die nach Ansicht der Beschwerde fehlenden Berichte über Polizeigewalt ist auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass weder das Bundesamt noch das Bundesverwaltungsgericht die Angaben des Beschwerdeführers, er sei von rumänischen Polizisten geschlagen worden, als glaubhaft erachtet. Auch lässt sich den Quellenangaben im angefochtenen Bescheid entnehmen, dass sich die Feststellungen nicht ausschließlich auf staatliche Quellen gründen. So wurden auch Berichte von Amnesty International und von AIDRom bei den Quellenangaben angeführt, sodass von einer Unausgewogenheit der Quellen wohl nicht gesprochen werden kann. Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid durchaus ein differenziertes Bild zeichnen und auch auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug nehmen. Mangels konkreten Vorbringens sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.
§ 5Abs. 1 Asyl
G ist ein nicht
§§ 4
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5
zurückgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4aoder 5 Asyl
G folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28Asyl
G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Art. 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf
Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. 3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Art. 18 Dublin III-VO, Seite 170). Im gegenständlichen Fall beruht die Verpflichtung Rumäniens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO, nachdem dieser in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der abgelehnt wurde und er daraufhin in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Rumänien gibt es keine Hinweise, wobei fallgegenständlich hinzukommt, dass die rumänische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Art. 18Abs.
1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt hat. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 18, Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist vergleiche Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Artikel 18, Dublin III-VO, Seite 170). Im gegenständlichen Fall beruht die Verpflichtung Rumäniens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO, nachdem dieser in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der abgelehnt wurde und er daraufhin in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Rumänien gibt es keine Hinweise, wobei fallgegenständlich hinzukommt, dass die rumänische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt hat.
Auch wenn der Beschwerdeführer in Rumänien bereits einen negativen, rechtskräftigen Bescheid erhalten hat, ändert dies nichts am Ergebnis in Bezug auf die Zuständigkeitsbegründung Rumäniens
Art. 18Abs.
1 lit. d Dublin III-VO, da die diesbezügliche Beurteilung den zuständigen Behörden Rumäniens obliegt. Sollten hierbei Fehler unterlaufen seien, wären diese im rumänischen Rechtsweg zu klären (vgl. in diesem Sinne auch das Urteil des EuGH vom 17.03.2016, C-695/16 betreffend einen Verweis auf den ungarischen Rechtsweg in Bezug auf eine beabsichtigte Zurückweisung nach Serbien). Auch wenn der Beschwerdeführer in Rumänien bereits einen negativen, rechtskräftigen Bescheid erhalten hat, ändert dies nichts am Ergebnis in Bezug auf die Zuständigkeitsbegründung Rumäniens
Artikel 18
, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO, da die diesbezügliche Beurteilung den zuständigen Behörden Rumäniens obliegt. Sollten hierbei Fehler unterlaufen seien, wären diese im rumänischen Rechtsweg zu klären vergleiche in diesem Sinne auch das Urteil des EuGH vom 17.03.2016, C-695/16 betreffend einen Verweis auf den ungarischen Rechtsweg in Bezug auf eine beabsichtigte Zurückweisung nach Serbien). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Rumänien
§ 5Asyl
G und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten
Art. 3und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Rumänien
Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten
Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. 3.2.
- Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
- Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.
Art. 3EMRK bzw.
Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.4.1.
Artikel 3, EMRK bzw.
Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. 3.2.4.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seinen viermonatigen Aufenthalt in Rumänien ist auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung in gegenständlichem Erkenntnis zu verweisen, denen zufolge es nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer in einer Polizeistation von rumänischen Polizisten geschlagen und ohne medizinische Versorgung in einen Wald gebracht und sich selbst überlassen wurde. Ebenso wenig ist glaubhaft, dass die erlittenen Verletzungen des Beschwerdeführers durch Misshandlungen von rumänischen Polizisten entstanden sind. Medizinisch belegt und daher vielmehr wahrscheinlich ist, dass die Verletzungen des rechten Handgelenks und des rechten Fußes Folgen eines (Verkehrs)unfalls sind. Lediglich der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich von der Polizei geschlagen worden wäre, darauf zu verweisen ist, dass sich aus einem solchen Vorfall keine systemischen Mängel ableiten lassen, die Dublin-Überstellungen aus Österreich nach Rumänien generell als rechtswidrig erscheinen ließen. Der Umstand, dass sich derartige Ereignisse tatsächlich zugetragen haben, kann zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern sein, lässt aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zu, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rücküberstellung nach Rumänien als Dublin-Rückkehrer Gleiches widerfahren würde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat (vgl. hierzu VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120). An dieser Stelle ist auf ein jüngeres Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.2021, Ra 2021/20/0219-6, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision betreffend eine Dublin-Überstellung nach Rumänien zurückgewiesen und unter Verweis auf seine wiederholte Rechtsprechung ausgeführt hat, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. auch VwGH vom 15.04.2019, Ra 2019/01/0109, mwN). Lediglich der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich von der Polizei geschlagen worden wäre, darauf zu verweisen ist, dass sich aus einem solchen Vorfall keine systemischen Mängel ableiten lassen, die Dublin-Überstellungen aus Österreich nach Rumänien generell als rechtswidrig erscheinen ließen. Der Umstand, dass sich derartige Ereignisse tatsächlich zugetragen haben, kann zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern sein, lässt aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zu, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rücküberstellung nach Rumänien als Dublin-Rückkehrer Gleiches widerfahren würde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat vergleiche hierzu VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120). An dieser Stelle ist auf ein jüngeres Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.2021, Ra 2021/20/0219-6, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision betreffend eine Dublin-Überstellung nach Rumänien zurückgewiesen und unter Verweis auf seine wiederholte Rechtsprechung ausgeführt hat, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG nur durch eine schwerwiegende, etwa die h