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{'item': 'W244 2242160-1'}

Obsah (13)§ 23§ 23bArt. 133§ 9§ 366§§ 23a§ 6§ 90§ 175§ 3§ 24Art. 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2024 GeschäftszahlW244 2242160-1 Spruch, W244 2242160-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 23Abs. 4 Geh

G EUR 250,00 an Schmerzengeld zuerkannt; Ihr darüberhinausgehendes Vorschussbegehren wird abgewiesen, da keine Ersatzansprüche

§ 23bAbs. 1 Z 2 Geh

G zugesprochen wurden.""Des Weiteren werden Ihnen

Paragraph 23, Absatz 4, GehG EUR 250,00 an Schmerzengeld zuerkannt; Ihr darüberhinausgehendes Vorschussbegehren wird abgewiesen, da keine Ersatzansprüche

Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG zugesprochen wurden." B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin steht als Exekutivbeamtin in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
  2. Mit Antrag vom 05.09.2019 begehrte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG), bestehend aus dem Verdienstentgang in der Höhe von EUR 402,02, Heilungskosten in der Höhe von EUR 396,00 und Schmerzengeld in der Höhe von EUR 500,
  3. Darüber hinaus beantragte die Beschwerdeführerin die Auszahlung eines weiteren Schmerzengeldes in der Höhe von EUR 2.500,
  4. Dem Antrag liegt ein Dienstunfall vom 28.04.2018 zugrunde, bei dem die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Amtshandlung von einem Täter attackiert und verletzt wurde.
  5. Am 12.12.2019 wiederholte die Beschwerdeführerin ihren Antrag.
  6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurden der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrags vom 05.09.2019 und des Folgeantrags vom 12.12.2019 aus ihrem Dienstunfall vom 28.04.2018

§ 23bAbs. 1 Z 1 i

Vm § 23b Abs. 2 GehG EUR 402,02 Verdienstentgang, EUR 296,00 Heilungskosten und EUR 400,00 Schmerzengeld an Vorschussleistung zuerkannt. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführerin

§ 23bAbs. 4 Geh

G EUR 100,00 an Schmerzengeld aufgrund der Schmerzperiodenfeststellung zuerkannt. Ihr darüberhinausgehendes Vorschussbegehren in der Höhe von EUR 2.500,00 wurde hingegen abgewiesen, da keine Ersatzansprüche

§ 23bAbs. 1 Z 2 Geh

G zugesprochen worden seien. 5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurden der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrags vom 05.09.2019 und des Folgeantrags vom 12.12.2019 aus ihrem Dienstunfall vom 28.04.2018

Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 23 b, Absatz 2, GehG EUR 402,02 Verdienstentgang, EUR 296,00 Heilungskosten und EUR 400,00 Schmerzengeld an Vorschussleistung zuerkannt. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG EUR 100,00 an Schmerzengeld aufgrund der Schmerzperiodenfeststellung zuerkannt. Ihr darüberhinausgehendes Vorschussbegehren in der Höhe von EUR 2.500,00 wurde hingegen abgewiesen, da keine Ersatzansprüche

Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG zugesprochen worden seien. Begründend wurde darin ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach Aufforderung der belangten Behörde zwar einen bedingten Zahlungsbefehl des BG XXXX vom 16.01.2020 erwirkt und diesen auch vorgelegt habe; ein solcher erfülle jedoch nicht die geforderten Kriterien des § 23b Abs. 1 Z 2 GehG. Dem vorgelegten Zahlungsbefehl selbst sei zu entnehmen, dass dieser "aufgrund einer vom Gericht nicht überprüften Behauptung der klagenden Partei" ergehe. Da es sich somit um eine gerichtliche Entscheidung handle, die "ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche" erfolgt sei, habe die Dienstbehörde das Verfahren nach § 23b Abs. 4 GehG mit der "Prüfung des Bestandes der Ansprüche" betreffend die Zahlung von Schmerzengeld von Amts wegen fortgesetzt und dazu eine Schmerzperiodenfeststellung auf Grundlage der Schmerzperiodenberechnung des Polizeiärztlichen Dienstes erstellt. Demnach würden der Beschwerdeführerin EUR 500,00 an Schmerzengeld gebühren, wobei EUR 400,00 aufgrund des vorgelegten Urteils des LG XXXX vom 17.06.2019 anzurechnen seien.Begründend wurde darin ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach Aufforderung der belangten Behörde zwar einen bedingten Zahlungsbefehl des BG römisch 40 vom 16.01.2020 erwirkt und diesen auch vorgelegt habe; ein solcher erfülle jedoch nicht die geforderten Kriterien des Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG. Dem vorgelegten Zahlungsbefehl selbst sei zu entnehmen, dass dieser "aufgrund einer vom Gericht nicht überprüften Behauptung der klagenden Partei" ergehe. Da es sich somit um eine gerichtliche Entscheidung handle, die "ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche" erfolgt sei, habe die Dienstbehörde das Verfahren nach Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG mit der "Prüfung des Bestandes der Ansprüche" betreffend die Zahlung von Schmerzengeld von Amts wegen fortgesetzt und dazu eine Schmerzperiodenfeststellung auf Grundlage der Schmerzperiodenberechnung des Polizeiärztlichen Dienstes erstellt. Demnach würden der Beschwerdeführerin EUR 500,00 an Schmerzengeld gebühren, wobei EUR 400,00 aufgrund des vorgelegten Urteils des LG römisch 40 vom 17.06.2019 anzurechnen seien. 6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, soweit das Begehren auf Bezahlung eines weiteren Schmerzengeldbetrages von EUR 2.500,00 abgewiesen wurde. Darin führt sie aus, dass auf ihre Forderungen die Bestimmungen des WHG anzuwenden seien.

§ 9

WHG leiste der Bund als Träger von Privatrechten an den Wachebediensteten einen Vorschuss, wenn sich dieser im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall an einem Strafverfahren beteilige, das mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche des Wachebediensteten gegen den Täter abgeschlossen werde oder solche Ersatzansprüche rechtskräftig zugesprochen würden. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt. Eine Prüfung des Bestandes habe daher nicht zu erfolgen. Auch wenn man der Auffassung der belangten Behörde folge, dass im vorliegenden Fall die Bestimmungen des GehG anzuwenden seien, sei die gesamte Schmerzengeldforderung berechtigt. Eine Prüfung des Bestandes der Forderung sei vom BG XXXX vorgenommen worden. Der Täter und Beklagte habe bewusst keinen Einspruch erhoben, weil er sich über Grund und Höhe seiner Zahlungsverpflichtung im Klaren gewesen sei. Schließlich wurde erneut darauf hingewiesen, dass der von der belangten Behörde herangezogene Polizeiarzt nicht die in der Liste der Sachverständigen des LG XXXX eingetragen sei. Dieser gehe in seiner Stellungnahme vom 20.08.2020 nicht auf den Widerspruch ein, dass, wenn die Beschwerdeführerin vom 29.04.2018 bis 13.05.2018 dienstunfähig gewesen sei, es unwahrscheinlich gewesen sei, dass sie nur drei Tage leichte und einen Tag mittelschwere Scherzen gehabt habe. Wenn dies zuträfe, wäre ihre keine Physiotherapie verordnet worden. Es werde daher der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben, den Spruch des angefochtenen Bescheides abändern und der Beschwerdeführerin aus dem Dienstunfall vom 28.04.2018 einen weiteren Schmerzengeldbetrag in der Höhe von EUR 2.500,00 zuerkennen; allenfalls den Bescheid aufheben und nach Verfahrensergänzung neuerlich im Sinne ihres Antrages entscheiden.Darin führt sie aus, dass auf ihre Forderungen die Bestimmungen des WHG anzuwenden seien.

Paragraph 9, WHG leiste der Bund als Träger von Privatrechten an den Wachebediensteten einen Vorschuss, wenn sich dieser im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall an einem Strafverfahren beteilige, das mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche des Wachebediensteten gegen den Täter abgeschlossen werde oder solche Ersatzansprüche rechtskräftig zugesprochen würden. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt. Eine Prüfung des Bestandes habe daher nicht zu erfolgen. Auch wenn man der Auffassung der belangten Behörde folge, dass im vorliegenden Fall die Bestimmungen des GehG anzuwenden seien, sei die gesamte Schmerzengeldforderung berechtigt. Eine Prüfung des Bestandes der Forderung sei vom BG römisch 40 vorgenommen worden. Der Täter und Beklagte habe bewusst keinen Einspruch erhoben, weil er sich über Grund und Höhe seiner Zahlungsverpflichtung im Klaren gewesen sei. Schließlich wurde erneut darauf hingewiesen, dass der von der belangten Behörde herangezogene Polizeiarzt nicht die in der Liste der Sachverständigen des LG römisch 40 eingetragen sei. Dieser gehe in seiner Stellungnahme vom 20.08.2020 nicht auf den Widerspruch ein, dass, wenn die Beschwerdeführerin vom 29.04.2018 bis 13.05.2018 dienstunfähig gewesen sei, es unwahrscheinlich gewesen sei, dass sie nur drei Tage leichte und einen Tag mittelschwere Scherzen gehabt habe. Wenn dies zuträfe, wäre ihre keine Physiotherapie verordnet worden. Es werde daher der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben, den Spruch des angefochtenen Bescheides abändern und der Beschwerdeführerin aus dem Dienstunfall vom 28.04.2018 einen weiteren Schmerzengeldbetrag in der Höhe von EUR 2.500,00 zuerkennen; allenfalls den Bescheid aufheben und nach Verfahrensergänzung neuerlich im Sinne ihres Antrages entscheiden.

  1. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 05.05.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Mit beigefügtem Schreiben vom 03.05.2021 führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass das Ermittlungsverfahren hinsichtlich des zugrundeliegenden Dienstunfalls vom 28.04.2018 auf Antrag vom 05.09.2019 eingeleitet und das Verfahren seitens der Dienstbehörde zunächst nach dem WHG geführt worden sei. Die für die Entscheidung zuständige Behörde, das Bundesministerium für Inneres, habe der Beschwerdeführerin dazu einen Betrag von EUR 1.298,02 zuerkannt und auch überwiesen. Eine ergänzende Forderung in der Höhe von EUR 2.500,00 an Schmerzengeld aus dem Erstantrag vom 05.09.2019 sei mit Folgeantrag vom 12.12.2019 samt Zinsen erneuert worden, woraufhin die belangte Behörde, als nunmehr zuständige Behörde, das Verfahren aufgrund neuer Rechtserkenntnisse nach den Bestimmungen des GehG fortgeführt habe, was der Beschwerdeführerin mit Parteiengehör vom 14.05.2020 mitgeteilt worden sei. Auf die Einwände zu diesem Parteiengehör habe die belangte Behörde mittels eines weiteren Parteiengehörs mit Schreiben vom 09.06.2020 reagiert, worin auf alle Punkte der Stellungnahme vom 28.05.2020 eingegangen worden sei. Nachdem die Beschwerdeführerin auf das Parteiengehör nicht reagiert habe, sei das Verfahren mit einer Schmerzperiodenberechnung im Wege des Polizeiärztlichen Dienstes fortgesetzt worden.
  2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2022 wurde der Beschwerde Folge gegeben und der Beschwerdeführerin

§ 23bAbs. 1 Z 2 Geh

G ein Schmerzengeld in der Höhe von EUR 2.500,00 und 4% Zinsen für den Zeitraum von 01.06.2018 bis 16.01.2020 in der Höhe von EUR 163,01 zuerkannt.8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2022 wurde der Beschwerde Folge gegeben und der Beschwerdeführerin

Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG ein Schmerzengeld in der Höhe von EUR 2.500,00 und 4% Zinsen für den Zeitraum von 01.06.2018 bis 16.01.2020 in der Höhe von EUR 163,01 zuerkannt. Auf das Wesentliche zusammengefasst wurde dies damit begründet, dass das BG XXXX bei Erlassung des bedingten Zahlungsbefehls die materielle Rechtslage und folglich den "Bestand der Ansprüche" im Sinne des § 23b Abs. 1 Z 2 GehG hinreichend geprüft habe, sodass auf Grundlage der genannten Gesetzesbestimmung als besondere Hilfeleistung zusätzlich ein Vorschuss von Schmerzengeld zuzusprechen gewesen sei. In Ansehung dieses Verfahrensergebnisses sei § 23b Abs. 4 GehG, der eine amtswegige Prüfung des Bestandes der Ansprüche durch die Dienstbehörde u.a. dann vorsehe, wenn eine gerichtliche Entscheidung ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt sei, nicht anzuwenden gewesen.Auf das Wesentliche zusammengefasst wurde dies damit begründet, dass das BG römisch 40 bei Erlassung des bedingten Zahlungsbefehls die materielle Rechtslage und folglich den "Bestand der Ansprüche" im Sinne des Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG hinreichend geprüft habe, sodass auf Grundlage der genannten Gesetzesbestimmung als besondere Hilfeleistung zusätzlich ein Vorschuss von Schmerzengeld zuzusprechen gewesen sei. In Ansehung dieses Verfahrensergebnisses sei Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG, der eine amtswegige Prüfung des Bestandes der Ansprüche durch die Dienstbehörde u.a. dann vorsehe, wenn eine gerichtliche Entscheidung ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt sei, nicht anzuwenden gewesen. 9. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2024, Ro 2022/12/0025, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2022 aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof dazu aus, dass der bedingte Zahlungsbefehl iSd § 244 Abs. 1 ZPO nach den diesbezüglich eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche iSd § 23b Abs. 1 Z 2 GehG erlassen werde. Ein bedingter Zahlungsbefehl sei zwar aufgrund der Klagebehauptungen, aber ohne Einbeziehung der beklagten Partei und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen. Dementsprechend werde im bedingten Zahlungsbefehl ausgeführt, dass dieser auf Grund der vom Gericht nicht näher überprüften Behauptungen der klagenden Partei (nämlich dem Klagevorbringen) ergehe. In der Klage angeführte Beweismittel würden vom Gericht vor Erlassung des bedingten Zahlungsbefehls nicht eingeholt werden. Durch Erlassen des bedingten Zahlungsbefehls sei damit weder gewährleistet, dass der in der Klage geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach zu Recht bestehe, noch, dass dieser in der geltend gemachten Höhe zustehe. Der bedingte Zahlungsbefehl iSd § 244 Abs. 1 ZPO werde somit

dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Klagsangaben erlassen. Das ordentliche Verfahren über die Klage werde hingegen grundsätzlich erst im Fall der Erhebung des Einspruchs gegen den bedingten Zahlungsbefehl durchgeführt (§ 257 Abs. 1 ZPO und § 246 Z 5 ZPO). Erst nach dessen Durchführung komme die Erlassung einer Entscheidung nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche iSd § 23b Abs. 1 Z 2 GehG in Betracht (VwGH 19.02.2024, Ro 2022/12/0025).Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof dazu aus, dass der bedingte Zahlungsbefehl iSd Paragraph 244, Absatz eins, ZPO nach den diesbezüglich eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche iSd Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG erlassen werde. Ein bedingter Zahlungsbefehl sei zwar aufgrund der Klagebehauptungen, aber ohne Einbeziehung der beklagten Partei und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen. Dementsprechend werde im bedingten Zahlungsbefehl ausgeführt, dass dieser auf Grund der vom Gericht nicht näher überprüften Behauptungen der klagenden Partei (nämlich dem Klagevorbringen) ergehe. In der Klage angeführte Beweismittel würden vom Gericht vor Erlassung des bedingten Zahlungsbefehls nicht eingeholt werden. Durch Erlassen des bedingten Zahlungsbefehls sei damit weder gewährleistet, dass der in der Klage geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach zu Recht bestehe, noch, dass dieser in der geltend gemachten Höhe zustehe. Der bedingte Zahlungsbefehl iSd Paragraph 244, Absatz eins, ZPO werde somit

dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Klagsangaben erlassen. Das ordentliche Verfahren über die Klage werde hingegen grundsätzlich erst im Fall der Erhebung des Einspruchs gegen den bedingten Zahlungsbefehl durchgeführt (Paragraph 257, Absatz eins, ZPO und Paragraph 246, Ziffer 5, ZPO). Erst nach dessen Durchführung komme die Erlassung einer Entscheidung nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche iSd Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG in Betracht (VwGH 19.02.2024, Ro 2022/12/0025). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin steht als Exekutivbeamtin in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Die Beschwerdeführerin erlitt am 28.04.2018 im Rahmen ihrer Dienstverrichtung bei einer Festnahme einen Dienstunfall und wurde an beiden Kniegelenken und am dritten Finger der rechten Hand verletzt. Die Beschwerdeführerin befand sich aufgrund dieser Verletzungen vom 29.04.2018 bis zum 13.05.2018 im Krankenstand. Die aufgrund des genannten Dienstunfalls erlittenen Verletzungen der Beschwerdeführerin verursachten nach den Kriterien von Prof. Dr. Holczabek – komprimiert auf 24-Stunden Tage – insgesamt einen Tag mittelschwere und drei Tage leichte Schmerzen. Mit Urteil des LG XXXX vom 21.11.2018, Zl. XXXX , wurde der Täter wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 2 erster Fall StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu EUR 15,00 und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen verurteilt. Weiters wurde der Täter schuldig gesprochen, der Beschwerdeführerin EUR 1.488,02 binnen 14 Tagen zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin wurde

§ 366Abs. 2 St

PO mit ihren weiteren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.Mit Urteil des LG römisch 40 vom 21.11.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Täter wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz 2, erster Fall StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu EUR 15,00 und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen verurteilt. Weiters wurde der Täter schuldig gesprochen, der Beschwerdeführerin EUR 1.488,02 binnen 14 Tagen zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin wurde

Paragraph 366, Absatz 2, StPO mit ihren weiteren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Mit Urteil des LG XXXX vom 17.06.2019, Zl. XXXX wurde der Täter schuldig gesprochen, der Beschwerdeführerin als Privatbeteiligter einen Schadenersatzbetrag in der Höhe von EUR 1.388,02 zu zahlen. Mit dem darüberhinausgehenden Mehrbegehen von EUR 100,00 wurde die Beschwerdeführerin

§ 366Abs. 2 St

PO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.Mit Urteil des LG römisch 40 vom 17.06.2019, Zl. römisch 40 wurde der Täter schuldig gesprochen, der Beschwerdeführerin als Privatbeteiligter einen Schadenersatzbetrag in der Höhe von EUR 1.388,02 zu zahlen. Mit dem darüberhinausgehenden Mehrbegehen von EUR 100,00 wurde die Beschwerdeführerin

Paragraph 366, Absatz 2, StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Mit bedingtem Zahlungsbefehl des BG XXXX vom 16.01.2020, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführerin ein Schmerzengeld in der Höhe von EUR 2.500,00 samt 4% Zinsen seit 01.06.2018 in der Höhe von EUR 163,01 sowie Kosten in der Höhe von EUR 558,19, somit insgesamt EUR 3.221,20 zuerkannt.Mit bedingtem Zahlungsbefehl des BG römisch 40 vom 16.01.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin ein Schmerzengeld in der Höhe von EUR 2.500,00 samt 4% Zinsen seit 01.06.2018 in der Höhe von EUR 163,01 sowie Kosten in der Höhe von EUR 558,19, somit insgesamt EUR 3.221,20 zuerkannt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Die genannten Gerichtsentscheidungen sowie medizinischen Unterlagen liegen im Verwaltungsakt ein. Die Dauer und Schwere der von der Beschwerdeführerin erlittenen Schmerzen ergibt sich aus dem im Akt einliegenden polizeiärztlichen Gutachten des Amtssachverständigen (Polizeiamtsarzt). Dem Schreiben des Amtssachverständigen ist zu entnehmen, dass er bei der Schmerzperiodenberechnung ärztliche Berichte herangezogen hat. Der Zusammenfassung sind die erlittenen Verletzungen der Beschwerdeführerin, die vorgenommenen Therapien sowie die Dauer des Krankenstandes zu entnehmen. Die Sachkunde des Amtssachverständigen wurde von der Beschwerdeführerin explizit auch nicht bezweifelt (vgl. Seite 4 der Beschwerde). Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Gründe als gegeben an, das schlüssige Gutachten, bei dessen Erstellung die vorhandenen medizinischen Unterlagen herangezogen wurden, in Zweifel zu ziehen.Die Dauer und Schwere der von der Beschwerdeführerin erlittenen Schmerzen ergibt sich aus dem im Akt einliegenden polizeiärztlichen Gutachten des Amtssachverständigen (Polizeiamtsarzt). Dem Schreiben des Amtssachverständigen ist zu entnehmen, dass er bei der Schmerzperiodenberechnung ärztliche Berichte herangezogen hat. Der Zusammenfassung sind die erlittenen Verletzungen der Beschwerdeführerin, die vorgenommenen Therapien sowie die Dauer des Krankenstandes zu entnehmen. Die Sachkunde des Amtssachverständigen wurde von der Beschwerdeführerin explizit auch nicht bezweifelt vergleiche Seite 4 der Beschwerde). Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Gründe als gegeben an, das schlüssige Gutachten, bei dessen Erstellung die vorhandenen medizinischen Unterlagen herangezogen wurden, in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, den vom Amtssachverständigen getroffenen Feststellungen auf gleicher fachlicher Ebene (beispielsweise durch Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Gutachtens) entgegenzutreten (vgl. hierzu ebenfalls im Zusammenhang mit einer besonderen Hilfeleistung

§§ 23af Geh

G VwGH 11.05.2022, Ra 2022/12/0032).Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, den vom Amtssachverständigen getroffenen Feststellungen auf gleicher fachlicher Ebene (beispielsweise durch Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Gutachtens) entgegenzutreten vergleiche hierzu ebenfalls im Zusammenhang mit einer besonderen Hilfeleistung

Paragraphen 23 a, f GehG VwGH 11.05.2022, Ra 2022/12/0032). 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.

  1. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1.
  2. Die mit der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I 60/2018, neu ins GehG eingeführten §§ 23a und 23b leg.cit. lauten in der anzuwendenden Fassung BGBl. I 153/2020 wie folgt:3.1.
  3. Die mit der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, 60 aus 2018,, neu ins GehG eingeführten Paragraphen 23 a und 23 b leg.cit. lauten in der anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 153 aus 2020, wie folgt: "Besondere Hilfeleistungen § 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wennParagraph 23 a, Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn
  4. eine Beamtin oder ein Beamter a) einen Dienstunfall

§ 90Abs.

1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odera) einen Dienstunfall

Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder b) einen Arbeitsunfall

§ 175Abs.

1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,b) einen Arbeitsunfall

Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und

  1. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
  2. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist. Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung § 23b.

(1)Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wennParagraph 23 b,
(1)Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn
  1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Abs. 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
  2. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Absatz eins, an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
  3. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.
(2)Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag

§ 3Abs.

4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.

(2)Ein Vorschuss nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag

Paragraph 3, Absatz 4, für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.

(3)Das Schmerzengeld und das Einkommen

Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.

(3)Das Schmerzengeld und das Einkommen

Absatz 2, umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.

(4)Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche

Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag

§ 3Abs.

4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene

Abs. 2 nicht überschreiten.

(4)Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche

Absatz 2, unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag

Paragraph 3, Absatz 4, möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene

Absatz 2, nicht überschreiten.

(5)Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.
(5)Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt sind.
(6)Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über." 3.1.
  1. Die Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I 60/2018, führen zu den §§ 23a und 23b GehG auszugsweise Folgendes aus (RV 196 BlgNR
  2. GP, 9 f.):3.1.
  3. Die Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, 60 aus 2018,, führen zu den Paragraphen 23 a und 23 b GehG auszugsweise Folgendes aus Regierungsvorlage 196 BlgNR
  4. GP, 9 f.): "Zu § 23a GehG [...]:"Zu Paragraph 23 a, GehG [...]: Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken über die Rechtsnatur der bislang als Auslobung gestalteten rechtlichen Ansprüche bei Dienst- und Arbeitsunfällen erfolgt die Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes-WHG, BGBl. Nr.177/1992, in das GehG. Unter einem erfolgt die Einarbeitung der Bestimmung des §83c GehG.Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken über die Rechtsnatur der bislang als Auslobung gestalteten rechtlichen Ansprüche bei Dienst- und Arbeitsunfällen erfolgt die Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes-WHG, Bundesgesetzblatt Nr.177 aus 1992,, in das GehG. Unter einem erfolgt die Einarbeitung der Bestimmung des §83c GehG. Die Hilfeleistungen des Bundes sind von Amts wegen für alle Bundesbediensteten (Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete) gleichermaßen zu erbringen, weil in den vergangenen Jahren neben anderen Dienst- und Arbeitsunfällen vermehrt tätliche Übergriffe auf Bedienstete festzustellen sind, die nicht ausschließlich einer gefahrengeneigten Tätigkeit nachgehen und derartigen Angriffen schutzlos ausgesetzt sind. Dies zeigt nicht zuletzt die ansteigende Zahl an Übergriffen etwa auf Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher oder die tragische Ermordung einer Rechtspflegerin durch eine Partei. § 23a GehG enthält die Voraussetzungen, die für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung durch den Bund vorliegen müssen.Die Hilfeleistungen des Bundes sind von Amts wegen für alle Bundesbediensteten (Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete) gleichermaßen zu erbringen, weil in den vergangenen Jahren neben anderen Dienst- und Arbeitsunfällen vermehrt tätliche Übergriffe auf Bedienstete festzustellen sind, die nicht ausschließlich einer gefahrengeneigten Tätigkeit nachgehen und derartigen Angriffen schutzlos ausgesetzt sind. Dies zeigt nicht zuletzt die ansteigende Zahl an Übergriffen etwa auf Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher oder die tragische Ermordung einer Rechtspflegerin durch eine Partei. Paragraph 23 a, GehG enthält die Voraussetzungen, die für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung durch den Bund vorliegen müssen. [...] Zu § 23b GehG:Zu Paragraph 23 b, GehG: Als besondere Hilfeleistungen für Bundesbedienstete ist die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund vorgesehen. Mit der Neuregelung übernimmt der Bund vorläufig einerseits Ansprüche, die im Zuge eines Straf- oder Zivilrechtsverfahrens nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche zuerkannt worden sind. Um weitere Streitigkeiten und mögliche finanzielle Nachteile hintanzuhalten, wird klargestellt, dass nur solche Entscheidungen Bindungswirkung entfalten, in denen der Bestand der geltend gemachten Ansprüche geprüft wurde. Darüber hinaus wird auch die Zahlung von Heilungskosten sowie jenes Einkommens, das der oder dem Bundesbediensteten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, wenn über die Zuerkennung solcher Ansprüche eine gerichtliche Entscheidung unzulässig ist oder nicht erfolgen kann, weil etwa der Täter unbekannt oder flüchtig ist, vom Bund bevorschusst. Damit wird auch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, G 339/2015, vom 15.10.2016 Rechnung getragen. Gleichzeitig erfolgt neben einer Erweiterung des Anwendungsbereiches der Regelung auf alle Bundesbediensteten eine Implementierung des bisherigen § 83c.Als besondere Hilfeleistungen für Bundesbedienstete ist die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund vorgesehen. Mit der Neuregelung übernimmt der Bund vorläufig einerseits Ansprüche, die im Zuge eines Straf- oder Zivilrechtsverfahrens nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche zuerkannt worden sind. Um weitere Streitigkeiten und mögliche finanzielle Nachteile hintanzuhalten, wird klargestellt, dass nur solche Entscheidungen Bindungswirkung entfalten, in denen der Bestand der geltend gemachten Ansprüche geprüft wurde. Darüber hinaus wird auch die Zahlung von Heilungskosten sowie jenes Einkommens, das der oder dem Bundesbediensteten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, wenn über die Zuerkennung solcher Ansprüche eine gerichtliche Entscheidung unzulässig ist oder nicht erfolgen kann, weil etwa der Täter unbekannt oder flüchtig ist, vom Bund bevorschusst. Damit wird auch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, G 339 aus 2015,, vom 15.10.2016 Rechnung getragen. Gleichzeitig erfolgt neben einer Erweiterung des Anwendungsbereiches der Regelung auf alle Bundesbediensteten eine Implementierung des bisherigen Paragraph 83 c, [...]" 3.1.
  5. § 23a GehG steht in einem untrennbaren Zusammenhang zu § 23b GehG. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich wiederholt festgehalten, dass der in § 23b GehG genannte Vorschuss der in § 23a GehG als besondere Hilfeleistung angeführten "vorläufigen Übernahme von Ansprüchen" entspricht. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd § 23a GehG werden in § 23b GehG geregelt. Bereits daraus ergibt sich, dass die in § 23a GehG angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren, in § 23b GehG normierten Voraussetzungen (vgl. insbesondere § 23b Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie Abs. 4 GehG) zu erbringen ist (vgl. u.a. VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005).3.1.
  6. Paragraph 23 a, GehG steht in einem untrennbaren Zusammenhang zu Paragraph 23 b, GehG. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich wiederholt festgehalten, dass der in Paragraph 23 b, GehG genannte Vorschuss der in Paragraph 23 a, GehG als besondere Hilfeleistung angeführten "vorläufigen Übernahme von Ansprüchen" entspricht. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd Paragraph 23 a, GehG werden in Paragraph 23 b, GehG geregelt. Bereits daraus ergibt sich, dass die in Paragraph 23 a, GehG angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren, in Paragraph 23 b, GehG normierten Voraussetzungen vergleiche insbesondere Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, sowie Absatz 4, GehG) zu erbringen ist vergleiche u.a. VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs trifft (auch) das Verwaltungsgericht die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, und ist das Gericht daher gehalten, sich im Rahmen der Begründung mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und dieses entsprechend zu würdigen (VwGH 14.07.2021, Ra 2021/03/0027, mwN). Nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte soll der Geschädigte durch das Schmerzengeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzungen und deren Folgen erlangen. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität des Schmerzes nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen. Maßgeblich sind die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes. Die Ermittlung dieser Umstände erfordert regelmäßig die Einholung eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen. Die Ausgleichsmaßnahme ist daher unter Zugrundelegung eines schlüssigen Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen – dem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten dem Beschwerdeführer freisteht – nach den von den ordentlichen Gerichten zur Ausmessung des Schmerzengeldes entwickelten Grundsätzen zu bemessen (vgl. VwGH 05.07.2006, 2005/12/0182).Nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte soll der Geschädigte durch das Schmerzengeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzungen und deren Folgen erlangen. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität des Schmerzes nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen. Maßgeblich sind die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes. Die Ermittlung dieser Umstände erfordert regelmäßig die Einholung eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen. Die Ausgleichsmaßnahme ist daher unter Zugrundelegung eines schlüssigen Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen – dem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten dem Beschwerdeführer freisteht – nach den von den ordentlichen Gerichten zur Ausmessung des Schmerzengeldes entwickelten Grundsätzen zu bemessen vergleiche VwGH 05.07.2006, 2005/12/0182). 3.1.
  7. Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen: Im gegenständlichen Verfahren liegen die Voraussetzungen des § 23a GehG unstrittig vor.Im gegenständlichen Verfahren liegen die Voraussetzungen des Paragraph 23 a, GehG unstrittig vor. Verfahrensgegenständlich erkannte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit dem ersten Satz des Spruchs des angefochtenen Bescheides Vorschussleistungen

§ 23Abs. 1 Z 1 Geh

G in der Höhe von insgesamt EUR 1.198,02 zu, wobei sich dieser Betrag in EUR 402,02 Verdienstentgang, EUR 296,00 Heilungskosten und EUR 400,00 Schmerzengeld aufschlüsselt. Die Höhe dieses Kostenzuspruchs ist im Verfahren nicht strittig (vgl. Seite 2 der Beschwerde). Des Weiteren wurde der Beschwerdeführerin

§ 23bAbs. 4 Geh

G EUR 100,00 an Schmerzengeld aufgrund der Schmerzperiodenfeststellung zuerkannt. Der Antrag auf Gewährung einer darüberhinausgehenden Vorschussforderung für Schmerzengeld in Höhe von EUR 2.500,00, für die ein bedingter Zahlungsbefehl vorliegt, wurde von der belangten Behörde hingegen abgewiesen.Verfahrensgegenständlich erkannte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit dem ersten Satz des Spruchs des angefochtenen Bescheides Vorschussleistungen

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, GehG in der Höhe von insgesamt EUR 1.198,02 zu, wobei sich dieser Betrag in EUR 402,02 Verdienstentgang, EUR 296,00 Heilungskosten und EUR 400,00 Schmerzengeld aufschlüsselt. Die Höhe dieses Kostenzuspruchs ist im Verfahren nicht strittig vergleiche Seite 2 der Beschwerde). Des Weiteren wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG EUR 100,00 an Schmerzengeld aufgrund der Schmerzperiodenfeststellung zuerkannt. Der Antrag auf Gewährung einer darüberhinausgehenden Vorschussforderung für Schmerzengeld in Höhe von EUR 2.500,00, für die ein bedingter Zahlungsbefehl vorliegt, wurde von der belangten Behörde hingegen abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im vorliegenden Fall mit Erkenntnis vom 19.02.2024, Ro 2022/12/0025, ausgesprochen, dass nach den diesbezüglich eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen ein bedingter Zahlungsbefehl iSd § 244 Abs. 1 ZPO über die Klage ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche iSd § 23b Abs. 1 Z 2 GehG erlassen wird und auch gegenständlich so erlassen wurde.Der Verwaltungsgerichtshof hat im vorliegenden Fall mit Erkenntnis vom 19.02.2024, Ro 2022/12/0025, ausgesprochen, dass nach den diesbezüglich eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen ein bedingter Zahlungsbefehl iSd Paragraph 244, Absatz eins, ZPO über die Klage ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche iSd Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG erlassen wird und auch gegenständlich so erlassen wurde. Infolgedessen liegt kein Fall des § 23b Abs. 1 Z 2 GehG vor, weshalb die belangte Behörde – zu Recht – nach § 23b Abs. 4 GehG vorgegangen ist und den Bestand der Forderung inhaltlich geprüft hat.Infolgedessen liegt kein Fall des Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG vor, weshalb die belangte Behörde – zu Recht – nach Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG vorgegangen ist und den Bestand der Forderung inhaltlich geprüft hat. Soweit die Beschwerdeführerin das von der belangten Behörde in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten inhaltlich in Zweifel zieht, ist ihr zu entgegnen, dass derartige Gutachten der freien Beweiswürdigung der Behörde unterliegen, die darauf zu achten hat, dass das Gutachten vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei ist, weiters es von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht sowie der Sachverständige über die erforderlichen, dem aktuellen Stand der Wissenschaften entsprechenden Fachkenntnisse verfügt und unparteiisch ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht7 [2023] Rz 400).Soweit die Beschwerdeführerin das von der belangten Behörde in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten inhaltlich in Zweifel zieht, ist ihr zu entgegnen, dass derartige Gutachten der freien Beweiswürdigung der Behörde unterliegen, die darauf zu achten hat, dass das Gutachten vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei ist, weiters es von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht sowie der Sachverständige über die erforderlichen, dem aktuellen Stand der Wissenschaften entsprechenden Fachkenntnisse verfügt und unparteiisch ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht7 [2023] Rz 400). Der Beschwerdeführerin wäre es freigestanden, den gutachterlichen Aussagen des Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene – etwa durch Vorlage eines anderen Gutachtens – entgegenzutreten, was sie jedoch unterlassen hat. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei länger in Krankenstand gewesen, ist insofern nichts zu gewinnen, als ein Krankenstand nicht zwingend mit längeren Schmerzperioden gleichzusetzen ist (siehe dazu auch die Definition der Schmerzperioden im amtsärztlichen Gutachten). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den Amtssachverständigen, Polizeiamtsarzt XXXX beigezogen, der auf Grundlage der – von der Beschwerdeführerin unbestrittenen – Diagnose des LKH XXXX schlüssig zum Ergebnis kam, dass – komprimiert auf 24-Stunden-Tage – von einem Tag mittelschwere Schmerzen und drei Tagen leichte Schmerzen auszugehen sei. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den Amtssachverständigen, Polizeiamtsarzt römisch 40 beigezogen, der auf Grundlage der – von der Beschwerdeführerin unbestrittenen – Diagnose des LKH römisch 40 schlüssig zum Ergebnis kam, dass – komprimiert auf 24-Stunden-Tage – von einem Tag mittelschwere Schmerzen und drei Tagen leichte Schmerzen auszugehen sei. Aufgrund dieser Berechnung setzte die belangte Behörde einen Schmerzengeldbetrag von insgesamt EUR 500,00 fest. Dieser Betrag ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts von der belangten Behörde zu niedrig angesetzt: Im Bereich des Landesgerichts XXXX werden etwa derzeit EUR 110,00-150,00 pro Tag zur Abgeltung leichter Schmerzen und EUR 220,00-250,00 [jeweils Stand: Februar 2024] zur Abgeltung mittelschwerer Schmerzen zugebilligt. Auch in allen anderen Gerichtssprengeln liegen die Schmerzengeldsätze (zum Teil deutlich) über dem von der belangten Behörde zugesprochenen Betrag (vgl. Hartl, Schmerzengeldsätze in Österreich in Euro. Stand: Februar 2024, Rz 2024, 55). In Anlehnung an die bei den ordentlichen Gerichten zur Anwendung kommenden (mittleren) Schmerzengeldsätze geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass der Beschwerdeführerin – ausgehend von einem Tag mittelschwere Schmerzen und drei Tagen leichte Schmerzen – ein Schmerzengeldbetrag von insgesamt EUR 650,00 zusteht, weshalb ihr unter Anrechnung des ihr bereits durch das Urteil des LG XXXX vom 17.06.2019, Zl. XXXX , zugesprochenen Schmerzengeldbetrags (EUR 400,00) eine weitere Hilfeleistung für Schmerzengeld in der Höhe von EUR 250,00 zuzusprechen ist.Aufgrund dieser Berechnung setzte die belangte Behörde einen Schmerzengeldbetrag von insgesamt EUR 500,00 fest. Dieser Betrag ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts von der belangten Behörde zu niedrig angesetzt: Im Bereich des Landesgerichts römisch 40 werden etwa derzeit EUR 110,00-150,00 pro Tag zur Abgeltung leichter Schmerzen und EUR 220,00-250,00 [jeweils Stand: Februar 2024] zur Abgeltung mittelschwerer Schmerzen zugebilligt. Auch in allen anderen Gerichtssprengeln liegen die Schmerzengeldsätze (zum Teil deutlich) über dem von der belangten Behörde zugesprochenen Betrag vergleiche Hartl, Schmerzengeldsätze in Österreich in Euro. Stand: Februar 2024, Rz 2024, 55). In Anlehnung an die bei den ordentlichen Gerichten zur Anwendung kommenden (mittleren) Schmerzengeldsätze geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass der Beschwerdeführerin – ausgehend von einem Tag mittelschwere Schmerzen und drei Tagen leichte Schmerzen – ein Schmerzengeldbetrag von insgesamt EUR 650,00 zusteht, weshalb ihr unter Anrechnung des ihr bereits durch das Urteil des LG römisch 40 vom 17.06.2019, Zl. römisch 40 , zugesprochenen Schmerzengeldbetrags (EUR 400,00) eine weitere Hilfeleistung für Schmerzengeld in der Höhe von EUR 250,00 zuzusprechen ist. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, der von der belangten Behörde herangezogene Polizeiarzt sei nicht in der Liste der gerichtlich beeideten Sachverständigen eingetragen, ist ihr zu entgegnen, dass das Gesetz die Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen nicht anordnet (vgl. VwGH 14.9.2004, 2004/10/0129). Die Behörden haben im Verwaltungsverfahren primär Amtssachverständige heranzuziehen (vgl. § 52 Abs. 1 AVG). Nur wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen (§ 52 Abs. 2 AVG). Die Stellung eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen ist für die Abgabe eines Gutachtens im Verwaltungsverfahren in § 52 Abs. 1 AVG nicht vorgesehen. Die Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen ordnet das Gesetz nicht an (vgl. hierzu ebenfalls im Zusammenhang mit einer besonderen Hilfeleistung

§§ 23af Geh

G VwGH 11.05.2022, Ra 2022/12/0032, mwN).Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, der von der belangten Behörde herangezogene Polizeiarzt sei nicht in der Liste der gerichtlich beeideten Sachverständigen eingetragen, ist ihr zu entgegnen, dass das Gesetz die Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen nicht anordnet vergleiche VwGH 14.9.2004, 2004/10/0129). Die Behörden haben im Verwaltungsverfahren primär Amtssachverständige heranzuziehen vergleiche Paragraph 52, Absatz eins, AVG). Nur wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen (Paragraph 52, Absatz 2, AVG). Die Stellung eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen ist für die Abgabe eines Gutachtens im Verwaltungsverfahren in Paragraph 52, Absatz eins, AVG nicht vorgesehen. Die Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen ordnet das Gesetz nicht an vergleiche hierzu ebenfalls im Zusammenhang mit einer besonderen Hilfeleistung

Paragraphen 23 a, f GehG VwGH 11.05.2022, Ra 2022/12/0032, mwN). Hinsichtlich des Zinsenbegehrens ist auszuführen, dass die Bestimmung des § 23b Abs. 3 GehG inhaltlich dem bis 01.07.2018 in Geltung stehenden § 9 Abs. 1b WHG entspricht, der mit der

  1. Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I 165/2005, eingefügt wurde. Den Gesetzesmaterialien ist hierzu wie folgt zu entnehmen (vgl. RV 1190 BlgNR
  2. GP, 17): Hinsichtlich des Zinsenbegehrens ist auszuführen, dass die Bestimmung des Paragraph 23 b, Absatz 3, GehG inhaltlich dem bis 01.07.2018 in Geltung stehenden Paragraph 9, Absatz eins b, WHG entspricht, der mit der
  3. Dienstrechts-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 165 aus 2005,, eingefügt wurde. Den Gesetzesmaterialien ist hierzu wie folgt zu entnehmen vergleiche Regierungsvorlage 1190 BlgNR
  4. GP, 17): "Im Falle der gerichtlichen Geltendmachung von Schmerzengeld und Verdienstentgang gegenüber dem Schädiger werden normalerweise neben dem absoluten Betrag auch die Zinsen geltend gemacht. Daher soll es zukünftig auch möglich sein, diese Zinsen in den Vorschuss mit einbeziehen zu können."

§ 23bAbs. 3 Geh

G sind daher die bis zur rechtskräftigen zivilrechtlichen Entscheidung über den Ersatzanspruch angefallenen und zugesprochenen Zinsen Gegenstand einer besonderen Hilfeleistung. Das Landesgericht XXXX sprach in seinem Urteil vom 17.06.2019 dem Beschwerdeführer lediglich den Schmerzengeldbetrag von EUR 400,00 zu. Ein Zinsenzuspruch ist im Strafurteil nicht enthalten. Da jedoch nur die im Falle der gerichtlichen Geltendmachung begehrten oder zugesprochenen Zinsen Gegenstand einer besonderen Hilfeleistung sein können, kommt eine Verzinsung nur dann in Betracht, wenn dies auch gerichtlich zugesprochen wurde (vgl. bereits BVwG 03.03.2022, W213 2251004-1).

Paragraph 23 b, Absatz 3, GehG sind daher die bis zur rechtskräftigen zivilrechtlichen Entscheidung über den Ersatzanspruch angefallenen und zugesprochenen Zinsen Gegenstand einer besonderen Hilfeleistung. Das Landesgericht römisch 40 sprach in seinem Urteil vom 17.06.2019 dem Beschwerdeführer lediglich den Schmerzengeldbetrag von EUR 400,00 zu. Ein Zinsenzuspruch ist im Strafurteil nicht enthalten. Da jedoch nur die im Falle der gerichtlichen Geltendmachung begehrten oder zugesprochenen Zinsen Gegenstand einer besonderen Hilfeleistung sein können, kommt eine Verzinsung nur dann in Betracht, wenn dies auch gerichtlich zugesprochen wurde vergleiche bereits BVwG 03.03.2022, W213 2251004-1). Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.1.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Art. 6Abs.

1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Artikel 6

, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W244.2242160.1.00

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