G EUR 250,00 an Schmerzengeld zuerkannt; Ihr darüberhinausgehendes Vorschussbegehren wird abgewiesen, da keine Ersatzansprüche
G zugesprochen wurden.""Des Weiteren werden Ihnen
Paragraph 23, Absatz 4, GehG EUR 250,00 an Schmerzengeld zuerkannt; Ihr darüberhinausgehendes Vorschussbegehren wird abgewiesen, da keine Ersatzansprüche
Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG zugesprochen wurden." B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 23b Abs. 2 GehG EUR 402,02 Verdienstentgang, EUR 296,00 Heilungskosten und EUR 400,00 Schmerzengeld an Vorschussleistung zuerkannt. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführerin
G EUR 100,00 an Schmerzengeld aufgrund der Schmerzperiodenfeststellung zuerkannt. Ihr darüberhinausgehendes Vorschussbegehren in der Höhe von EUR 2.500,00 wurde hingegen abgewiesen, da keine Ersatzansprüche
G zugesprochen worden seien. 5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurden der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrags vom 05.09.2019 und des Folgeantrags vom 12.12.2019 aus ihrem Dienstunfall vom 28.04.2018
Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 23 b, Absatz 2, GehG EUR 402,02 Verdienstentgang, EUR 296,00 Heilungskosten und EUR 400,00 Schmerzengeld an Vorschussleistung zuerkannt. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG EUR 100,00 an Schmerzengeld aufgrund der Schmerzperiodenfeststellung zuerkannt. Ihr darüberhinausgehendes Vorschussbegehren in der Höhe von EUR 2.500,00 wurde hingegen abgewiesen, da keine Ersatzansprüche
Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG zugesprochen worden seien. Begründend wurde darin ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach Aufforderung der belangten Behörde zwar einen bedingten Zahlungsbefehl des BG XXXX vom 16.01.2020 erwirkt und diesen auch vorgelegt habe; ein solcher erfülle jedoch nicht die geforderten Kriterien des § 23b Abs. 1 Z 2 GehG. Dem vorgelegten Zahlungsbefehl selbst sei zu entnehmen, dass dieser "aufgrund einer vom Gericht nicht überprüften Behauptung der klagenden Partei" ergehe. Da es sich somit um eine gerichtliche Entscheidung handle, die "ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche" erfolgt sei, habe die Dienstbehörde das Verfahren nach § 23b Abs. 4 GehG mit der "Prüfung des Bestandes der Ansprüche" betreffend die Zahlung von Schmerzengeld von Amts wegen fortgesetzt und dazu eine Schmerzperiodenfeststellung auf Grundlage der Schmerzperiodenberechnung des Polizeiärztlichen Dienstes erstellt. Demnach würden der Beschwerdeführerin EUR 500,00 an Schmerzengeld gebühren, wobei EUR 400,00 aufgrund des vorgelegten Urteils des LG XXXX vom 17.06.2019 anzurechnen seien.Begründend wurde darin ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach Aufforderung der belangten Behörde zwar einen bedingten Zahlungsbefehl des BG römisch 40 vom 16.01.2020 erwirkt und diesen auch vorgelegt habe; ein solcher erfülle jedoch nicht die geforderten Kriterien des Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG. Dem vorgelegten Zahlungsbefehl selbst sei zu entnehmen, dass dieser "aufgrund einer vom Gericht nicht überprüften Behauptung der klagenden Partei" ergehe. Da es sich somit um eine gerichtliche Entscheidung handle, die "ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche" erfolgt sei, habe die Dienstbehörde das Verfahren nach Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG mit der "Prüfung des Bestandes der Ansprüche" betreffend die Zahlung von Schmerzengeld von Amts wegen fortgesetzt und dazu eine Schmerzperiodenfeststellung auf Grundlage der Schmerzperiodenberechnung des Polizeiärztlichen Dienstes erstellt. Demnach würden der Beschwerdeführerin EUR 500,00 an Schmerzengeld gebühren, wobei EUR 400,00 aufgrund des vorgelegten Urteils des LG römisch 40 vom 17.06.2019 anzurechnen seien. 6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, soweit das Begehren auf Bezahlung eines weiteren Schmerzengeldbetrages von EUR 2.500,00 abgewiesen wurde. Darin führt sie aus, dass auf ihre Forderungen die Bestimmungen des WHG anzuwenden seien.
WHG leiste der Bund als Träger von Privatrechten an den Wachebediensteten einen Vorschuss, wenn sich dieser im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall an einem Strafverfahren beteilige, das mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche des Wachebediensteten gegen den Täter abgeschlossen werde oder solche Ersatzansprüche rechtskräftig zugesprochen würden. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt. Eine Prüfung des Bestandes habe daher nicht zu erfolgen. Auch wenn man der Auffassung der belangten Behörde folge, dass im vorliegenden Fall die Bestimmungen des GehG anzuwenden seien, sei die gesamte Schmerzengeldforderung berechtigt. Eine Prüfung des Bestandes der Forderung sei vom BG XXXX vorgenommen worden. Der Täter und Beklagte habe bewusst keinen Einspruch erhoben, weil er sich über Grund und Höhe seiner Zahlungsverpflichtung im Klaren gewesen sei. Schließlich wurde erneut darauf hingewiesen, dass der von der belangten Behörde herangezogene Polizeiarzt nicht die in der Liste der Sachverständigen des LG XXXX eingetragen sei. Dieser gehe in seiner Stellungnahme vom 20.08.2020 nicht auf den Widerspruch ein, dass, wenn die Beschwerdeführerin vom 29.04.2018 bis 13.05.2018 dienstunfähig gewesen sei, es unwahrscheinlich gewesen sei, dass sie nur drei Tage leichte und einen Tag mittelschwere Scherzen gehabt habe. Wenn dies zuträfe, wäre ihre keine Physiotherapie verordnet worden. Es werde daher der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben, den Spruch des angefochtenen Bescheides abändern und der Beschwerdeführerin aus dem Dienstunfall vom 28.04.2018 einen weiteren Schmerzengeldbetrag in der Höhe von EUR 2.500,00 zuerkennen; allenfalls den Bescheid aufheben und nach Verfahrensergänzung neuerlich im Sinne ihres Antrages entscheiden.Darin führt sie aus, dass auf ihre Forderungen die Bestimmungen des WHG anzuwenden seien.
Paragraph 9, WHG leiste der Bund als Träger von Privatrechten an den Wachebediensteten einen Vorschuss, wenn sich dieser im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall an einem Strafverfahren beteilige, das mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche des Wachebediensteten gegen den Täter abgeschlossen werde oder solche Ersatzansprüche rechtskräftig zugesprochen würden. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt. Eine Prüfung des Bestandes habe daher nicht zu erfolgen. Auch wenn man der Auffassung der belangten Behörde folge, dass im vorliegenden Fall die Bestimmungen des GehG anzuwenden seien, sei die gesamte Schmerzengeldforderung berechtigt. Eine Prüfung des Bestandes der Forderung sei vom BG römisch 40 vorgenommen worden. Der Täter und Beklagte habe bewusst keinen Einspruch erhoben, weil er sich über Grund und Höhe seiner Zahlungsverpflichtung im Klaren gewesen sei. Schließlich wurde erneut darauf hingewiesen, dass der von der belangten Behörde herangezogene Polizeiarzt nicht die in der Liste der Sachverständigen des LG römisch 40 eingetragen sei. Dieser gehe in seiner Stellungnahme vom 20.08.2020 nicht auf den Widerspruch ein, dass, wenn die Beschwerdeführerin vom 29.04.2018 bis 13.05.2018 dienstunfähig gewesen sei, es unwahrscheinlich gewesen sei, dass sie nur drei Tage leichte und einen Tag mittelschwere Scherzen gehabt habe. Wenn dies zuträfe, wäre ihre keine Physiotherapie verordnet worden. Es werde daher der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben, den Spruch des angefochtenen Bescheides abändern und der Beschwerdeführerin aus dem Dienstunfall vom 28.04.2018 einen weiteren Schmerzengeldbetrag in der Höhe von EUR 2.500,00 zuerkennen; allenfalls den Bescheid aufheben und nach Verfahrensergänzung neuerlich im Sinne ihres Antrages entscheiden.
G ein Schmerzengeld in der Höhe von EUR 2.500,00 und 4% Zinsen für den Zeitraum von 01.06.2018 bis 16.01.2020 in der Höhe von EUR 163,01 zuerkannt.8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2022 wurde der Beschwerde Folge gegeben und der Beschwerdeführerin
Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG ein Schmerzengeld in der Höhe von EUR 2.500,00 und 4% Zinsen für den Zeitraum von 01.06.2018 bis 16.01.2020 in der Höhe von EUR 163,01 zuerkannt. Auf das Wesentliche zusammengefasst wurde dies damit begründet, dass das BG XXXX bei Erlassung des bedingten Zahlungsbefehls die materielle Rechtslage und folglich den "Bestand der Ansprüche" im Sinne des § 23b Abs. 1 Z 2 GehG hinreichend geprüft habe, sodass auf Grundlage der genannten Gesetzesbestimmung als besondere Hilfeleistung zusätzlich ein Vorschuss von Schmerzengeld zuzusprechen gewesen sei. In Ansehung dieses Verfahrensergebnisses sei § 23b Abs. 4 GehG, der eine amtswegige Prüfung des Bestandes der Ansprüche durch die Dienstbehörde u.a. dann vorsehe, wenn eine gerichtliche Entscheidung ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt sei, nicht anzuwenden gewesen.Auf das Wesentliche zusammengefasst wurde dies damit begründet, dass das BG römisch 40 bei Erlassung des bedingten Zahlungsbefehls die materielle Rechtslage und folglich den "Bestand der Ansprüche" im Sinne des Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG hinreichend geprüft habe, sodass auf Grundlage der genannten Gesetzesbestimmung als besondere Hilfeleistung zusätzlich ein Vorschuss von Schmerzengeld zuzusprechen gewesen sei. In Ansehung dieses Verfahrensergebnisses sei Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG, der eine amtswegige Prüfung des Bestandes der Ansprüche durch die Dienstbehörde u.a. dann vorsehe, wenn eine gerichtliche Entscheidung ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt sei, nicht anzuwenden gewesen. 9. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2024, Ro 2022/12/0025, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2022 aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof dazu aus, dass der bedingte Zahlungsbefehl iSd § 244 Abs. 1 ZPO nach den diesbezüglich eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche iSd § 23b Abs. 1 Z 2 GehG erlassen werde. Ein bedingter Zahlungsbefehl sei zwar aufgrund der Klagebehauptungen, aber ohne Einbeziehung der beklagten Partei und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen. Dementsprechend werde im bedingten Zahlungsbefehl ausgeführt, dass dieser auf Grund der vom Gericht nicht näher überprüften Behauptungen der klagenden Partei (nämlich dem Klagevorbringen) ergehe. In der Klage angeführte Beweismittel würden vom Gericht vor Erlassung des bedingten Zahlungsbefehls nicht eingeholt werden. Durch Erlassen des bedingten Zahlungsbefehls sei damit weder gewährleistet, dass der in der Klage geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach zu Recht bestehe, noch, dass dieser in der geltend gemachten Höhe zustehe. Der bedingte Zahlungsbefehl iSd § 244 Abs. 1 ZPO werde somit
dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Klagsangaben erlassen. Das ordentliche Verfahren über die Klage werde hingegen grundsätzlich erst im Fall der Erhebung des Einspruchs gegen den bedingten Zahlungsbefehl durchgeführt (§ 257 Abs. 1 ZPO und § 246 Z 5 ZPO). Erst nach dessen Durchführung komme die Erlassung einer Entscheidung nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche iSd § 23b Abs. 1 Z 2 GehG in Betracht (VwGH 19.02.2024, Ro 2022/12/0025).Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof dazu aus, dass der bedingte Zahlungsbefehl iSd Paragraph 244, Absatz eins, ZPO nach den diesbezüglich eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche iSd Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG erlassen werde. Ein bedingter Zahlungsbefehl sei zwar aufgrund der Klagebehauptungen, aber ohne Einbeziehung der beklagten Partei und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen. Dementsprechend werde im bedingten Zahlungsbefehl ausgeführt, dass dieser auf Grund der vom Gericht nicht näher überprüften Behauptungen der klagenden Partei (nämlich dem Klagevorbringen) ergehe. In der Klage angeführte Beweismittel würden vom Gericht vor Erlassung des bedingten Zahlungsbefehls nicht eingeholt werden. Durch Erlassen des bedingten Zahlungsbefehls sei damit weder gewährleistet, dass der in der Klage geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach zu Recht bestehe, noch, dass dieser in der geltend gemachten Höhe zustehe. Der bedingte Zahlungsbefehl iSd Paragraph 244, Absatz eins, ZPO werde somit
dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Klagsangaben erlassen. Das ordentliche Verfahren über die Klage werde hingegen grundsätzlich erst im Fall der Erhebung des Einspruchs gegen den bedingten Zahlungsbefehl durchgeführt (Paragraph 257, Absatz eins, ZPO und Paragraph 246, Ziffer 5, ZPO). Erst nach dessen Durchführung komme die Erlassung einer Entscheidung nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche iSd Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG in Betracht (VwGH 19.02.2024, Ro 2022/12/0025). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin steht als Exekutivbeamtin in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Die Beschwerdeführerin erlitt am 28.04.2018 im Rahmen ihrer Dienstverrichtung bei einer Festnahme einen Dienstunfall und wurde an beiden Kniegelenken und am dritten Finger der rechten Hand verletzt. Die Beschwerdeführerin befand sich aufgrund dieser Verletzungen vom 29.04.2018 bis zum 13.05.2018 im Krankenstand. Die aufgrund des genannten Dienstunfalls erlittenen Verletzungen der Beschwerdeführerin verursachten nach den Kriterien von Prof. Dr. Holczabek – komprimiert auf 24-Stunden Tage – insgesamt einen Tag mittelschwere und drei Tage leichte Schmerzen. Mit Urteil des LG XXXX vom 21.11.2018, Zl. XXXX , wurde der Täter wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 2 erster Fall StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu EUR 15,00 und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen verurteilt. Weiters wurde der Täter schuldig gesprochen, der Beschwerdeführerin EUR 1.488,02 binnen 14 Tagen zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin wurde
PO mit ihren weiteren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.Mit Urteil des LG römisch 40 vom 21.11.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Täter wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz 2, erster Fall StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu EUR 15,00 und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen verurteilt. Weiters wurde der Täter schuldig gesprochen, der Beschwerdeführerin EUR 1.488,02 binnen 14 Tagen zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin wurde
Paragraph 366, Absatz 2, StPO mit ihren weiteren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Mit Urteil des LG XXXX vom 17.06.2019, Zl. XXXX wurde der Täter schuldig gesprochen, der Beschwerdeführerin als Privatbeteiligter einen Schadenersatzbetrag in der Höhe von EUR 1.388,02 zu zahlen. Mit dem darüberhinausgehenden Mehrbegehen von EUR 100,00 wurde die Beschwerdeführerin
PO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.Mit Urteil des LG römisch 40 vom 17.06.2019, Zl. römisch 40 wurde der Täter schuldig gesprochen, der Beschwerdeführerin als Privatbeteiligter einen Schadenersatzbetrag in der Höhe von EUR 1.388,02 zu zahlen. Mit dem darüberhinausgehenden Mehrbegehen von EUR 100,00 wurde die Beschwerdeführerin
Paragraph 366, Absatz 2, StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Mit bedingtem Zahlungsbefehl des BG XXXX vom 16.01.2020, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführerin ein Schmerzengeld in der Höhe von EUR 2.500,00 samt 4% Zinsen seit 01.06.2018 in der Höhe von EUR 163,01 sowie Kosten in der Höhe von EUR 558,19, somit insgesamt EUR 3.221,20 zuerkannt.Mit bedingtem Zahlungsbefehl des BG römisch 40 vom 16.01.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin ein Schmerzengeld in der Höhe von EUR 2.500,00 samt 4% Zinsen seit 01.06.2018 in der Höhe von EUR 163,01 sowie Kosten in der Höhe von EUR 558,19, somit insgesamt EUR 3.221,20 zuerkannt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Die genannten Gerichtsentscheidungen sowie medizinischen Unterlagen liegen im Verwaltungsakt ein. Die Dauer und Schwere der von der Beschwerdeführerin erlittenen Schmerzen ergibt sich aus dem im Akt einliegenden polizeiärztlichen Gutachten des Amtssachverständigen (Polizeiamtsarzt). Dem Schreiben des Amtssachverständigen ist zu entnehmen, dass er bei der Schmerzperiodenberechnung ärztliche Berichte herangezogen hat. Der Zusammenfassung sind die erlittenen Verletzungen der Beschwerdeführerin, die vorgenommenen Therapien sowie die Dauer des Krankenstandes zu entnehmen. Die Sachkunde des Amtssachverständigen wurde von der Beschwerdeführerin explizit auch nicht bezweifelt (vgl. Seite 4 der Beschwerde). Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Gründe als gegeben an, das schlüssige Gutachten, bei dessen Erstellung die vorhandenen medizinischen Unterlagen herangezogen wurden, in Zweifel zu ziehen.Die Dauer und Schwere der von der Beschwerdeführerin erlittenen Schmerzen ergibt sich aus dem im Akt einliegenden polizeiärztlichen Gutachten des Amtssachverständigen (Polizeiamtsarzt). Dem Schreiben des Amtssachverständigen ist zu entnehmen, dass er bei der Schmerzperiodenberechnung ärztliche Berichte herangezogen hat. Der Zusammenfassung sind die erlittenen Verletzungen der Beschwerdeführerin, die vorgenommenen Therapien sowie die Dauer des Krankenstandes zu entnehmen. Die Sachkunde des Amtssachverständigen wurde von der Beschwerdeführerin explizit auch nicht bezweifelt vergleiche Seite 4 der Beschwerde). Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Gründe als gegeben an, das schlüssige Gutachten, bei dessen Erstellung die vorhandenen medizinischen Unterlagen herangezogen wurden, in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, den vom Amtssachverständigen getroffenen Feststellungen auf gleicher fachlicher Ebene (beispielsweise durch Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Gutachtens) entgegenzutreten (vgl. hierzu ebenfalls im Zusammenhang mit einer besonderen Hilfeleistung
G VwGH 11.05.2022, Ra 2022/12/0032).Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, den vom Amtssachverständigen getroffenen Feststellungen auf gleicher fachlicher Ebene (beispielsweise durch Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Gutachtens) entgegenzutreten vergleiche hierzu ebenfalls im Zusammenhang mit einer besonderen Hilfeleistung
Paragraphen 23 a, f GehG VwGH 11.05.2022, Ra 2022/12/0032). 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.
1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odera) einen Dienstunfall
Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder b) einen Arbeitsunfall
1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,b) einen Arbeitsunfall
Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und
4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
Paragraph 3, Absatz 4, für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
Absatz 2, umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag
4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene
Abs. 2 nicht überschreiten.
Absatz 2, unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag
Paragraph 3, Absatz 4, möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene
Absatz 2, nicht überschreiten.
G in der Höhe von insgesamt EUR 1.198,02 zu, wobei sich dieser Betrag in EUR 402,02 Verdienstentgang, EUR 296,00 Heilungskosten und EUR 400,00 Schmerzengeld aufschlüsselt. Die Höhe dieses Kostenzuspruchs ist im Verfahren nicht strittig (vgl. Seite 2 der Beschwerde). Des Weiteren wurde der Beschwerdeführerin
G EUR 100,00 an Schmerzengeld aufgrund der Schmerzperiodenfeststellung zuerkannt. Der Antrag auf Gewährung einer darüberhinausgehenden Vorschussforderung für Schmerzengeld in Höhe von EUR 2.500,00, für die ein bedingter Zahlungsbefehl vorliegt, wurde von der belangten Behörde hingegen abgewiesen.Verfahrensgegenständlich erkannte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit dem ersten Satz des Spruchs des angefochtenen Bescheides Vorschussleistungen
Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, GehG in der Höhe von insgesamt EUR 1.198,02 zu, wobei sich dieser Betrag in EUR 402,02 Verdienstentgang, EUR 296,00 Heilungskosten und EUR 400,00 Schmerzengeld aufschlüsselt. Die Höhe dieses Kostenzuspruchs ist im Verfahren nicht strittig vergleiche Seite 2 der Beschwerde). Des Weiteren wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG EUR 100,00 an Schmerzengeld aufgrund der Schmerzperiodenfeststellung zuerkannt. Der Antrag auf Gewährung einer darüberhinausgehenden Vorschussforderung für Schmerzengeld in Höhe von EUR 2.500,00, für die ein bedingter Zahlungsbefehl vorliegt, wurde von der belangten Behörde hingegen abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im vorliegenden Fall mit Erkenntnis vom 19.02.2024, Ro 2022/12/0025, ausgesprochen, dass nach den diesbezüglich eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen ein bedingter Zahlungsbefehl iSd § 244 Abs. 1 ZPO über die Klage ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche iSd § 23b Abs. 1 Z 2 GehG erlassen wird und auch gegenständlich so erlassen wurde.Der Verwaltungsgerichtshof hat im vorliegenden Fall mit Erkenntnis vom 19.02.2024, Ro 2022/12/0025, ausgesprochen, dass nach den diesbezüglich eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen ein bedingter Zahlungsbefehl iSd Paragraph 244, Absatz eins, ZPO über die Klage ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche iSd Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG erlassen wird und auch gegenständlich so erlassen wurde. Infolgedessen liegt kein Fall des § 23b Abs. 1 Z 2 GehG vor, weshalb die belangte Behörde – zu Recht – nach § 23b Abs. 4 GehG vorgegangen ist und den Bestand der Forderung inhaltlich geprüft hat.Infolgedessen liegt kein Fall des Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG vor, weshalb die belangte Behörde – zu Recht – nach Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG vorgegangen ist und den Bestand der Forderung inhaltlich geprüft hat. Soweit die Beschwerdeführerin das von der belangten Behörde in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten inhaltlich in Zweifel zieht, ist ihr zu entgegnen, dass derartige Gutachten der freien Beweiswürdigung der Behörde unterliegen, die darauf zu achten hat, dass das Gutachten vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei ist, weiters es von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht sowie der Sachverständige über die erforderlichen, dem aktuellen Stand der Wissenschaften entsprechenden Fachkenntnisse verfügt und unparteiisch ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht7 [2023] Rz 400).Soweit die Beschwerdeführerin das von der belangten Behörde in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten inhaltlich in Zweifel zieht, ist ihr zu entgegnen, dass derartige Gutachten der freien Beweiswürdigung der Behörde unterliegen, die darauf zu achten hat, dass das Gutachten vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei ist, weiters es von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht sowie der Sachverständige über die erforderlichen, dem aktuellen Stand der Wissenschaften entsprechenden Fachkenntnisse verfügt und unparteiisch ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht7 [2023] Rz 400). Der Beschwerdeführerin wäre es freigestanden, den gutachterlichen Aussagen des Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene – etwa durch Vorlage eines anderen Gutachtens – entgegenzutreten, was sie jedoch unterlassen hat. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei länger in Krankenstand gewesen, ist insofern nichts zu gewinnen, als ein Krankenstand nicht zwingend mit längeren Schmerzperioden gleichzusetzen ist (siehe dazu auch die Definition der Schmerzperioden im amtsärztlichen Gutachten). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den Amtssachverständigen, Polizeiamtsarzt XXXX beigezogen, der auf Grundlage der – von der Beschwerdeführerin unbestrittenen – Diagnose des LKH XXXX schlüssig zum Ergebnis kam, dass – komprimiert auf 24-Stunden-Tage – von einem Tag mittelschwere Schmerzen und drei Tagen leichte Schmerzen auszugehen sei. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den Amtssachverständigen, Polizeiamtsarzt römisch 40 beigezogen, der auf Grundlage der – von der Beschwerdeführerin unbestrittenen – Diagnose des LKH römisch 40 schlüssig zum Ergebnis kam, dass – komprimiert auf 24-Stunden-Tage – von einem Tag mittelschwere Schmerzen und drei Tagen leichte Schmerzen auszugehen sei. Aufgrund dieser Berechnung setzte die belangte Behörde einen Schmerzengeldbetrag von insgesamt EUR 500,00 fest. Dieser Betrag ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts von der belangten Behörde zu niedrig angesetzt: Im Bereich des Landesgerichts XXXX werden etwa derzeit EUR 110,00-150,00 pro Tag zur Abgeltung leichter Schmerzen und EUR 220,00-250,00 [jeweils Stand: Februar 2024] zur Abgeltung mittelschwerer Schmerzen zugebilligt. Auch in allen anderen Gerichtssprengeln liegen die Schmerzengeldsätze (zum Teil deutlich) über dem von der belangten Behörde zugesprochenen Betrag (vgl. Hartl, Schmerzengeldsätze in Österreich in Euro. Stand: Februar 2024, Rz 2024, 55). In Anlehnung an die bei den ordentlichen Gerichten zur Anwendung kommenden (mittleren) Schmerzengeldsätze geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass der Beschwerdeführerin – ausgehend von einem Tag mittelschwere Schmerzen und drei Tagen leichte Schmerzen – ein Schmerzengeldbetrag von insgesamt EUR 650,00 zusteht, weshalb ihr unter Anrechnung des ihr bereits durch das Urteil des LG XXXX vom 17.06.2019, Zl. XXXX , zugesprochenen Schmerzengeldbetrags (EUR 400,00) eine weitere Hilfeleistung für Schmerzengeld in der Höhe von EUR 250,00 zuzusprechen ist.Aufgrund dieser Berechnung setzte die belangte Behörde einen Schmerzengeldbetrag von insgesamt EUR 500,00 fest. Dieser Betrag ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts von der belangten Behörde zu niedrig angesetzt: Im Bereich des Landesgerichts römisch 40 werden etwa derzeit EUR 110,00-150,00 pro Tag zur Abgeltung leichter Schmerzen und EUR 220,00-250,00 [jeweils Stand: Februar 2024] zur Abgeltung mittelschwerer Schmerzen zugebilligt. Auch in allen anderen Gerichtssprengeln liegen die Schmerzengeldsätze (zum Teil deutlich) über dem von der belangten Behörde zugesprochenen Betrag vergleiche Hartl, Schmerzengeldsätze in Österreich in Euro. Stand: Februar 2024, Rz 2024, 55). In Anlehnung an die bei den ordentlichen Gerichten zur Anwendung kommenden (mittleren) Schmerzengeldsätze geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass der Beschwerdeführerin – ausgehend von einem Tag mittelschwere Schmerzen und drei Tagen leichte Schmerzen – ein Schmerzengeldbetrag von insgesamt EUR 650,00 zusteht, weshalb ihr unter Anrechnung des ihr bereits durch das Urteil des LG römisch 40 vom 17.06.2019, Zl. römisch 40 , zugesprochenen Schmerzengeldbetrags (EUR 400,00) eine weitere Hilfeleistung für Schmerzengeld in der Höhe von EUR 250,00 zuzusprechen ist. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, der von der belangten Behörde herangezogene Polizeiarzt sei nicht in der Liste der gerichtlich beeideten Sachverständigen eingetragen, ist ihr zu entgegnen, dass das Gesetz die Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen nicht anordnet (vgl. VwGH 14.9.2004, 2004/10/0129). Die Behörden haben im Verwaltungsverfahren primär Amtssachverständige heranzuziehen (vgl. § 52 Abs. 1 AVG). Nur wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen (§ 52 Abs. 2 AVG). Die Stellung eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen ist für die Abgabe eines Gutachtens im Verwaltungsverfahren in § 52 Abs. 1 AVG nicht vorgesehen. Die Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen ordnet das Gesetz nicht an (vgl. hierzu ebenfalls im Zusammenhang mit einer besonderen Hilfeleistung
G VwGH 11.05.2022, Ra 2022/12/0032, mwN).Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, der von der belangten Behörde herangezogene Polizeiarzt sei nicht in der Liste der gerichtlich beeideten Sachverständigen eingetragen, ist ihr zu entgegnen, dass das Gesetz die Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen nicht anordnet vergleiche VwGH 14.9.2004, 2004/10/0129). Die Behörden haben im Verwaltungsverfahren primär Amtssachverständige heranzuziehen vergleiche Paragraph 52, Absatz eins, AVG). Nur wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen (Paragraph 52, Absatz 2, AVG). Die Stellung eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen ist für die Abgabe eines Gutachtens im Verwaltungsverfahren in Paragraph 52, Absatz eins, AVG nicht vorgesehen. Die Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen ordnet das Gesetz nicht an vergleiche hierzu ebenfalls im Zusammenhang mit einer besonderen Hilfeleistung
Paragraphen 23 a, f GehG VwGH 11.05.2022, Ra 2022/12/0032, mwN). Hinsichtlich des Zinsenbegehrens ist auszuführen, dass die Bestimmung des § 23b Abs. 3 GehG inhaltlich dem bis 01.07.2018 in Geltung stehenden § 9 Abs. 1b WHG entspricht, der mit der
G sind daher die bis zur rechtskräftigen zivilrechtlichen Entscheidung über den Ersatzanspruch angefallenen und zugesprochenen Zinsen Gegenstand einer besonderen Hilfeleistung. Das Landesgericht XXXX sprach in seinem Urteil vom 17.06.2019 dem Beschwerdeführer lediglich den Schmerzengeldbetrag von EUR 400,00 zu. Ein Zinsenzuspruch ist im Strafurteil nicht enthalten. Da jedoch nur die im Falle der gerichtlichen Geltendmachung begehrten oder zugesprochenen Zinsen Gegenstand einer besonderen Hilfeleistung sein können, kommt eine Verzinsung nur dann in Betracht, wenn dies auch gerichtlich zugesprochen wurde (vgl. bereits BVwG 03.03.2022, W213 2251004-1).
Paragraph 23 b, Absatz 3, GehG sind daher die bis zur rechtskräftigen zivilrechtlichen Entscheidung über den Ersatzanspruch angefallenen und zugesprochenen Zinsen Gegenstand einer besonderen Hilfeleistung. Das Landesgericht römisch 40 sprach in seinem Urteil vom 17.06.2019 dem Beschwerdeführer lediglich den Schmerzengeldbetrag von EUR 400,00 zu. Ein Zinsenzuspruch ist im Strafurteil nicht enthalten. Da jedoch nur die im Falle der gerichtlichen Geltendmachung begehrten oder zugesprochenen Zinsen Gegenstand einer besonderen Hilfeleistung sein können, kommt eine Verzinsung nur dann in Betracht, wenn dies auch gerichtlich zugesprochen wurde vergleiche bereits BVwG 03.03.2022, W213 2251004-1). Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.1.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht
, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W244.2242160.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.