W295 2269911-2
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2024 GeschäftszahlW295 2269911-2 Spruch, W295 2269911-2/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Susanne PFANNER als Einzelrichterin über den Antrag auf Wiedereinsetzung von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch: BBU GmbH, im Verfahren gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2023, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Susanne PFANNER als Einzelrichterin über den Antrag auf Wiedereinsetzung von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch: BBU GmbH, im Verfahren gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2023, Zl. römisch 40 :
A) Das Verfahren betreffend den zu W295 2269911-2 protokollierten Wiedereinsetzungsantrag wird wegen Zurückziehung des Antrags gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. Das Verfahren betreffend den zu W295 2269911-2 protokollierten Wiedereinsetzungsantrag wird wegen Zurückziehung des Antrags gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung:
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2024 zog der vertretene Beschwerdeführer den zu W295 2269911-2 protokollierten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der außer Zweifel stehenden Aktenlage.
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Darunter sind gemäß § 13 Abs. 1 AVG alle Arten von Verfahrenshandlungen zu verstehen, mit denen Beteiligte an eine Behörde herantreten können (VwSlg. 19.416 A/2016 mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG I², § 13 Rz 1). Im Falle der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages erlischt die Entscheidungspflicht der Behörde (VwGH 24.07.2014, Ro 2014/07/0031; vgl. auch VwGH 31.01.2005, 2004/03/0083). Bei antragsbedürftigen Bescheiden erlischt durch die Zurückziehung auch die Entscheidungskompetenz der Behörde, sodass über den Antrag nicht mehr abgesprochen werden darf (VwGH 23.07.2009, 2008/05/0241 mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 41).
Die Zurückziehung eines Antrags zieht daher – wenn sie dem Vorbild des § 237 ZPO vergleichbare Rechtswirkungen haben sollte – keinen weiteren, über die formlose Einstellung des Verfahrens hinausgehenden Akt der Behörde nach sich (VwSlg. 18.668 A/2013).Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Darunter sind gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AVG alle Arten von Verfahrenshandlungen zu verstehen, mit denen Beteiligte an eine Behörde herantreten können (VwSlg. 19.416 A/2016 mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG I², Paragraph 13, Rz 1). Im Falle der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages erlischt die Entscheidungspflicht der Behörde (VwGH 24.07.2014, Ro 2014/07/0031; vergleiche auch VwGH 31.01.2005, 2004/03/0083).
Bei antragsbedürftigen Bescheiden erlischt durch die Zurückziehung auch die Entscheidungskompetenz der Behörde, sodass über den Antrag nicht mehr abgesprochen werden darf (VwGH 23.07.2009, 2008/05/0241 mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 41). Die Zurückziehung eines Antrags zieht daher – wenn sie dem Vorbild des Paragraph 237, ZPO vergleichbare Rechtswirkungen haben sollte – keinen weiteren, über die formlose Einstellung des Verfahrens hinausgehenden Akt der Behörde nach sich (VwSlg. 18.668 A/2013).
In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5). Auch mit der Zurückziehung des Wiederaufnahmeantrages geht der Erledigungsanspruch betreffend den Wiederaufnahmeantrag verloren (vgl. zu § 34 Abs. 1 VwGVG im Verwaltungsstrafverfahren VwSlg. 19.008 A/2014; VwGH 25.01.2018; Fr 2017/06/0002), weshalb das Verfahren nach Zurückziehung des Antrages einzustellen ist.In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich.
Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Auch mit der Zurückziehung des Wiederaufnahmeantrages geht der Erledigungsanspruch betreffend den Wiederaufnahmeantrag verloren vergleiche zu Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG im Verwaltungsstrafverfahren VwSlg. 19.008 A/2014; VwGH 25.01.2018; Fr 2017/06/0002), weshalb das Verfahren nach Zurückziehung des Antrages einzustellen ist.
Auf Grund der unmissverständlichen Zurückziehung des Antrags auf Wiedereinsetzung durch den Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2024 ist das Verfahren über den zu W295 2269911-2 protokollierten Antrag vom 26.02.2024 einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W295.2269911.2.00