RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.03.2024 GeschäftszahlW295 2269911-2 Spruch, W295 2269911-2/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung:
- Feststellungen und Verfahrensgang:
- Der nunmehrige Beschwerdeführer reist unter Umgehung der Grenzkotrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wurde Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Der Beschwerdeführer beantragte unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts, da die belangte Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur mangelhaft ermittelt habe.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides wurde Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Der Beschwerdeführer beantragte unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts, da die belangte Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur mangelhaft ermittelt habe.
- Nach Ausschreibung einer mündlichen Verhandlung für den 31.01.2024 informierte die Vertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 22.01.2024 das Bundesverwaltungsgericht über die Zurücklegung der Vollmacht. Die Vertreterin habe den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung weder telefonisch noch postalisch erreichen können.
- Mit Schreiben vom 25.01.2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Landespolizeidirektion Wien um Übermittlung der Ladung zur mündlichen Verhandlung an den Beschwerdeführer an dessen aufrechter Meldeadresse. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht angetroffen werden sollte und anhand der erfolgten Erhebungen in Erfahrung gebracht würde, dass der Beschwerdeführer sich nicht an der Wohnadresse aufhält, wurde um amtliche Abmeldung ersucht.
- Am 29.01.2024 übermittelte die Landespolizeidirektion Wien eine Sachverhaltsdarstellung, der zufolge an der gemeldeten Adresse des Beschwerdeführers der Hauptmieter angetroffen worden sei, der angegeben habe, dass der Beschwerdeführer vor etwa einem Monat die Wohnung verlassen und gesagt habe, er würde nach Deutschland fahren. Seither habe der Hauptmieter zum Beschwerdeführer keinen Kontakt gehabt.
- Mit Schreiben vom 29.01.2024 beraumte das Bundesverwaltungsgericht die für 31.01.2024 anberaumte mündliche Verhandlung ab.
- Mit Schreiben vom 28.02.2024 unter Beilegung einer Vollmacht vom 23.02.2024 stellte nunmehr wieder vertretene Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG wegen Versäumung der Verhandlung vom 31.01.2024, die zu W295 2269911-2 protokolliert wurde.
- Mit Schreiben vom 28.02.2024 unter Beilegung einer Vollmacht vom 23.02.2024 stellte nunmehr wieder vertretene Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, VwGVG wegen Versäumung der Verhandlung vom 31.01.2024, die zu W295 2269911-2 protokolliert wurde.
- Mit Ladung vom 05.03.2024 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den 25.03.2024 an.
- Am 25.03.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung sowie ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch teilnahmen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2024 zog der vertretene Beschwerdeführer den zu W295 2269911-2 protokollierten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der außer Zweifel stehenden Aktenlage.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens: Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Darunter sind gemäß § 13 Abs. 1 AVG alle Arten von Verfahrenshandlungen zu verstehen, mit denen Beteiligte an eine Behörde herantreten können (VwSlg. 19.416 A/2016 mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG I², § 13 Rz 1). Im Falle der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages erlischt die Entscheidungspflicht der Behörde (VwGH 24.07.2014, Ro 2014/07/0031; vgl. auch VwGH 31.01.2005, 2004/03/0083). Bei antragsbedürftigen Bescheiden erlischt durch die Zurückziehung auch die Entscheidungskompetenz der Behörde, sodass über den Antrag nicht mehr abgesprochen werden darf (VwGH 23.07.2009, 2008/05/0241 mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 41). Die Zurückziehung eines Antrags zieht daher – wenn sie dem Vorbild des § 237 ZPO vergleichbare Rechtswirkungen haben sollte – keinen weiteren, über die formlose Einstellung des Verfahrens hinausgehenden Akt der Behörde nach sich (VwSlg. 18.668 A/2013).Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Darunter sind gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AVG alle Arten von Verfahrenshandlungen zu verstehen, mit denen Beteiligte an eine Behörde herantreten können (VwSlg. 19.416 A/2016 mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG I², Paragraph 13, Rz 1). Im Falle der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages erlischt die Entscheidungspflicht der Behörde (VwGH 24.07.2014, Ro 2014/07/0031; vergleiche auch VwGH 31.01.2005, 2004/03/0083). Bei antragsbedürftigen Bescheiden erlischt durch die Zurückziehung auch die Entscheidungskompetenz der Behörde, sodass über den Antrag nicht mehr abgesprochen werden darf (VwGH 23.07.2009, 2008/05/0241 mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 41). Die Zurückziehung eines Antrags zieht daher – wenn sie dem Vorbild des Paragraph 237, ZPO vergleichbare Rechtswirkungen haben sollte – keinen weiteren, über die formlose Einstellung des Verfahrens hinausgehenden Akt der Behörde nach sich (VwSlg. 18.668 A/2013). In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5). Auch mit der Zurückziehung des Wiederaufnahmeantrages geht der Erledigungsanspruch betreffend den Wiederaufnahmeantrag verloren (vgl. zu § 34 Abs. 1 VwGVG im Verwaltungsstrafverfahren VwSlg. 19.008 A/2014; VwGH 25.01.2018; Fr 2017/06/0002), weshalb das Verfahren nach Zurückziehung des Antrages einzustellen ist.In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Auch mit der Zurückziehung des Wiederaufnahmeantrages geht der Erledigungsanspruch betreffend den Wiederaufnahmeantrag verloren vergleiche zu Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG im Verwaltungsstrafverfahren VwSlg. 19.008 A/2014; VwGH 25.01.2018; Fr 2017/06/0002), weshalb das Verfahren nach Zurückziehung des Antrages einzustellen ist. Auf Grund der unmissverständlichen Zurückziehung des Antrags auf Wiedereinsetzung durch den Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2024 ist das Verfahren über den zu W295 2269911-2 protokollierten Antrag vom 26.02.2024 einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W295.2269911.2.00