Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Nachdem im Oktober 2019 bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle festgestellt worden war, dass der Beschwerdeführer (BF) die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer im Inland überschritten hatte, leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und erließ mit Bescheid vom XXXX .2019 eine Rückkehrentscheidung, gegen die kein Rechtsmittel erhoben wurde. Der BF reiste daraufhin am XXXX .2019 freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus.Nachdem im Oktober 2019 bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle festgestellt worden war, dass der Beschwerdeführer (BF) die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer im Inland überschritten hatte, leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und erließ mit Bescheid vom römisch 40 .2019 eine Rückkehrentscheidung, gegen die kein Rechtsmittel erhoben wurde. Der BF reiste daraufhin am römisch 40 .2019 freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus. In der Folge kehrte er mehrfach, zuletzt XXXX 2023, nach Österreich zurück, wo er am XXXX .2023 wegen des Verdachts von Einbruchdiebstählen verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft genommen wurde.In der Folge kehrte er mehrfach, zuletzt römisch 40 2023, nach Österreich zurück, wo er am römisch 40 .2023 wegen des Verdachts von Einbruchdiebstählen verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft genommen wurde. Mit Schreiben vom XXXX .2023 forderte das BFA ihn auf, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF reagierte auf dieses Schreiben nicht.Mit Schreiben vom römisch 40 .2023 forderte das BFA ihn auf, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF reagierte auf dieses Schreiben nicht. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2023 wurde er wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2023 wurde er wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das BFA dem BF hierauf keine Aufenthaltsberechtigung
G (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Abs 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt III.), erließ
Abs 1 und Abs 3 Z 1 FPG ein mit sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), erkannte einer Beschwerde
Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und legte
Dies wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung wegen qualifizierter Einbruchsdiebstähle begründet. Der BF sei ohne Beschäftigung, verfüge nur über geringste Existenzmittel und sei nicht unbescholten, weshalb keine positive Zukunftsprognose möglich sei. Er habe das Jahr 2022 in Serbien verbracht und sei kurz nach seiner Wiedereinreise im Jänner 2023 verhaftet worden. Er habe keinen Aufenthaltstitel für das Schengen-Gebiet und sei ausschließlich zur Begehung von Straftaten eingereist. Für die Zeit, die er außerhalb von Justizanstalten verbracht habe, liege nur eine Scheinmeldung vor. Zwar würden sich seine Ehefrau und seine Tochter in Österreich aufhalten; von beiden lebe er jedoch getrennt und kenne ihren Aufenthaltsort nicht. Im Ergebnis seien die Rückkehrentscheidung und das mit sieben Jahren befristete Einreiseverbot gerechtfertigt und notwendig, um die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das BFA dem BF hierauf keine Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt römisch drei.), erließ
Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein mit sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.), erkannte einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.) und legte
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch sechs.). Dies wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung wegen qualifizierter Einbruchsdiebstähle begründet. Der BF sei ohne Beschäftigung, verfüge nur über geringste Existenzmittel und sei nicht unbescholten, weshalb keine positive Zukunftsprognose möglich sei. Er habe das Jahr 2022 in Serbien verbracht und sei kurz nach seiner Wiedereinreise im Jänner 2023 verhaftet worden. Er habe keinen Aufenthaltstitel für das Schengen-Gebiet und sei ausschließlich zur Begehung von Straftaten eingereist. Für die Zeit, die er außerhalb von Justizanstalten verbracht habe, liege nur eine Scheinmeldung vor. Zwar würden sich seine Ehefrau und seine Tochter in Österreich aufhalten; von beiden lebe er jedoch getrennt und kenne ihren Aufenthaltsort nicht. Im Ergebnis seien die Rückkehrentscheidung und das mit sieben Jahren befristete Einreiseverbot gerechtfertigt und notwendig, um die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und „alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen“. Hilfsweise wird beantragt, die Dauer des Einreiseverbots herabzusetzen, und angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren. Zusätzlich wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt sowie begehrt, die ordentliche Revision zuzulassen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass in Österreich nicht nur seine Ehefrau und die XXXX geborene gemeinsame Tochter leben würden, sondern auch seine Geschwister und seine Freunde. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wiederspreche dem Kindeswohl. Der BF habe den Kontakt zu seiner Tochter zwar zuletzt nicht mehr aufgehalten; er sei jedoch weiterhin mit der Obsorge betraut und um persönliche Kontakte bemüht. Er habe in den letzten Jahren auch andere soziale Kontakte in Österreich aufgebaut und bereue seine Tat. Die Interessensabwägung der Behörde sei oberflächlich; es seien nur negative Aspekte seines Verhaltens berücksichtigt worden. Er könne sich problemlos auf Deutsch verständigen, verfüge über ausreichende finanzielle Mittel und sei nur ein Mal strafgerichtlich verurteilt worden. Das BFA habe nicht miteinbezogen, dass das Strafgericht den Strafrahmen nicht ausgeschöpft habe. Es hätte auch die Reue des BF und seinen Entschluss, sein Leben zukünftig zu ändern, berücksichtigen müssen. Wäre dies erfolgt, hätte sich ergeben, dass er keine so schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sei, die ein siebenjähriges Einreiseverbot rechtfertige.Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und „alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen“. Hilfsweise wird beantragt, die Dauer des Einreiseverbots herabzusetzen, und angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren. Zusätzlich wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt sowie begehrt, die ordentliche Revision zuzulassen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass in Österreich nicht nur seine Ehefrau und die römisch 40 geborene gemeinsame Tochter leben würden, sondern auch seine Geschwister und seine Freunde. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wiederspreche dem Kindeswohl. Der BF habe den Kontakt zu seiner Tochter zwar zuletzt nicht mehr aufgehalten; er sei jedoch weiterhin mit der Obsorge betraut und um persönliche Kontakte bemüht. Er habe in den letzten Jahren auch andere soziale Kontakte in Österreich aufgebaut und bereue seine Tat. Die Interessensabwägung der Behörde sei oberflächlich; es seien nur negative Aspekte seines Verhaltens berücksichtigt worden. Er könne sich problemlos auf Deutsch verständigen, verfüge über ausreichende finanzielle Mittel und sei nur ein Mal strafgerichtlich verurteilt worden. Das BFA habe nicht miteinbezogen, dass das Strafgericht den Strafrahmen nicht ausgeschöpft habe. Es hätte auch die Reue des BF und seinen Entschluss, sein Leben zukünftig zu ändern, berücksichtigen müssen. Wäre dies erfolgt, hätte sich ergeben, dass er keine so schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sei, die ein siebenjähriges Einreiseverbot rechtfertige. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen. Feststellungen: Der BF wurde am XXXX in der serbischen Hauptstadt XXXX geboren. Er ist serbischer Staatsangehöriger, spricht Serbisch auf muttersprachlichem Niveau und verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse. In seiner Heimat besuchte er acht Jahre lang die Schule und machte anschließend eine Lehre zum XXXX . Er war in Serbien, wo er sein bisheriges Leben überwiegend verbracht hat und wo seine Eltern nach wie vor leben, zuletzt als XXXX beschäftigt.Der BF wurde am römisch 40 in der serbischen Hauptstadt römisch 40 geboren. Er ist serbischer Staatsangehöriger, spricht Serbisch auf muttersprachlichem Niveau und verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse. In seiner Heimat besuchte er acht Jahre lang die Schule und machte anschließend eine Lehre zum römisch 40 . Er war in Serbien, wo er sein bisheriges Leben überwiegend verbracht hat und wo seine Eltern nach wie vor leben, zuletzt als römisch 40 beschäftigt. Der BF ist seit XXXX in zweiter Ehe mit der serbischen Staatsangehörigen XXXX (auch: XXXX ) verheiratet. Der Ehe entstammt die am 04.02.2018 geborene serbische Staatsangehörige XXXX . Die Ehefrau und die Tochter des BF halten sich auf Dauer rechtmäßig in Österreich auf. Erstere verfügt über eine Daueraufenthaltskarte, letztere hat einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Auch zwei Schwestern und ein Bruder des BF leben in Österreich. Der BF ist seit römisch 40 in zweiter Ehe mit der serbischen Staatsangehörigen römisch 40 (auch: römisch 40 ) verheiratet. Der Ehe entstammt die am 04.02.2018 geborene serbische Staatsangehörige römisch 40 . Die Ehefrau und die Tochter des BF halten sich auf Dauer rechtmäßig in Österreich auf. Erstere verfügt über eine Daueraufenthaltskarte, letztere hat einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Auch zwei Schwestern und ein Bruder des BF leben in Österreich. Dem BF wurde nie ein österreichischer Aufenthaltstitel erteilt. Einen am XXXX .2018 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zog er am XXXX 2019 zurück. Ein weiterer Antrag vom XXXX .2019 wurde am XXXX 2020 abgewiesen, weil keine entsprechende Unterkunft und kein gesicherter Lebensunterhalt vorlagen. Der BF ist auch nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates. Dem BF wurde nie ein österreichischer Aufenthaltstitel erteilt. Einen am römisch 40 .2018 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zog er am römisch 40 2019 zurück. Ein weiterer Antrag vom römisch 40 .2019 wurde am römisch 40 2020 abgewiesen, weil keine entsprechende Unterkunft und kein gesicherter Lebensunterhalt vorlagen. Der BF ist auch nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates. Der BF hielt sich während der Ehe mit XXXX abwechselnd in Serbien und in Österreich auf. Bei seinen Inlandsaufenthalten lebte er in einem gemeinsamen Haushalt mit Ehefrau und Tochter und war in der Krankenversicherung mit ersterer mitversichert. Die Ehegatten sind seit Anfang 2022 getrennt und haben nicht vor, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen. Seit der Trennung hat der BF keinen persönlichen Kontakt mehr zu seiner Tochter, die weiterhin in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter lebt. Er hielt sich nach der Trennung von XXXX bis XXXX 2022 durchgehend bei seinen Eltern in deren Haus in der serbischen Stadt XXXX auf.Der BF hielt sich während der Ehe mit römisch 40 abwechselnd in Serbien und in Österreich auf. Bei seinen Inlandsaufenthalten lebte er in einem gemeinsamen Haushalt mit Ehefrau und Tochter und war in der Krankenversicherung mit ersterer mitversichert. Die Ehegatten sind seit Anfang 2022 getrennt und haben nicht vor, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen. Seit der Trennung hat der BF keinen persönlichen Kontakt mehr zu seiner Tochter, die weiterhin in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter lebt. Er hielt sich nach der Trennung von römisch 40 bis römisch 40 2022 durchgehend bei seinen Eltern in deren Haus in der serbischen Stadt römisch 40 auf. Anfang XXXX schlossen sich der damals einkommens- und beschäftigungslose BF und sein in Österreich lebender Bruder zusammen mit weiteren Personen einer kriminellen Vereinigung an, um hier in unterschiedlicher personeller Zusammensetzung Einbruchsdiebstähle in Wohnhäuser zu verüben und sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Der BF kehrte zu dieser Zeit in das Bundesgebiet zurück und meldete sich an einer Adresse in XXXX zum Schein mit Hauptwohnsitz an, ohne dort tatsächlich Unterkunft zu nehmen. Diese Adresse diente lediglich der Anmeldung eines Fahrzeuges, das für Einbruchsdiebstähle verwendet wurde. In Wirklichkeit hielt sich der BF damals unangemeldet in der Wohnung seines Bruders und Mittäters in XXXX auf. Nachdem er am XXXX .2022 wieder aus Österreich nach Serbien ausgereist war, kehrte er am XXXX 2023 über Ungarn in das Bundesgebiet zurück. Anfang römisch 40 schlossen sich der damals einkommens- und beschäftigungslose BF und sein in Österreich lebender Bruder zusammen mit weiteren Personen einer kriminellen Vereinigung an, um hier in unterschiedlicher personeller Zusammensetzung Einbruchsdiebstähle in Wohnhäuser zu verüben und sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Der BF kehrte zu dieser Zeit in das Bundesgebiet zurück und meldete sich an einer Adresse in römisch 40 zum Schein mit Hauptwohnsitz an, ohne dort tatsächlich Unterkunft zu nehmen. Diese Adresse diente lediglich der Anmeldung eines Fahrzeuges, das für Einbruchsdiebstähle verwendet wurde. In Wirklichkeit hielt sich der BF damals unangemeldet in der Wohnung seines Bruders und Mittäters in römisch 40 auf. Nachdem er am römisch 40 .2022 wieder aus Österreich nach Serbien ausgereist war, kehrte er am römisch 40 2023 über Ungarn in das Bundesgebiet zurück. Am XXXX .2023 wurde der BF festgenommen; in der Folge wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde er wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 und Abs 3 und § 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im Zeitraum von XXXX . bis XXXX .2023 gewerbsmäßig als Mitglied der kriminellen Vereinigung, der auch sein Bruder angehörte, in elf Angriffen gewaltsam in Wohnhäuser eingedrungen war und dort Bargeld und Gegenstände im Wert von insgesamt über EUR 62.000 gestohlen hatte, wobei es in fünf Fällen beim Versuch geblieben war, weil entweder der Einbruch misslang oder nichts Wertvolles gefunden wurde. Der BF und seine Mittäter beabsichtigten, sich durch die Begehung von derartigen Einbruchdiebstählen ein fortlaufendes Einkommen von mehr als EUR 400 monatlich zu verschaffen. Als erschwerend wertete das Strafgericht bei der Strafbemessung die mehrfache Qualifikation, als mildernd, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, die teilweise Sicherstellung von Diebesgut, das umfassende und reumütige Geständnis und den bisher ordentlichen Lebenswandel des BF. Eine (teil-) bedingte Strafnachsicht kam unter anderem angesichts des massiven Eingriffs in die Privatsphäre der Opfer nicht in Betracht.Am römisch 40 .2023 wurde der BF festgenommen; in der Folge wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde er wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz eins und Absatz 3 und Paragraph 15, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im Zeitraum von römisch 40 . bis römisch 40 .2023 gewerbsmäßig als Mitglied der kriminellen Vereinigung, der auch sein Bruder angehörte, in elf Angriffen gewaltsam in Wohnhäuser eingedrungen war und dort Bargeld und Gegenstände im Wert von insgesamt über EUR 62.000 gestohlen hatte, wobei es in fünf Fällen beim Versuch geblieben war, weil entweder der Einbruch misslang oder nichts Wertvolles gefunden wurde. Der BF und seine Mittäter beabsichtigten, sich durch die Begehung von derartigen Einbruchdiebstählen ein fortlaufendes Einkommen von mehr als EUR 400 monatlich zu verschaffen. Als erschwerend wertete das Strafgericht bei der Strafbemessung die mehrfache Qualifikation, als mildernd, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, die teilweise Sicherstellung von Diebesgut, das umfassende und reumütige Geständnis und den bisher ordentlichen Lebenswandel des BF. Eine (teil-) bedingte Strafnachsicht kam unter anderem angesichts des massiven Eingriffs in die Privatsphäre der Opfer nicht in Betracht. Der BF verbüßt die Freiheitstrafe in der Justizanstalt XXXX , wo er aktuell im gelockerten Vollzug angehalten wird. Das urteilsmäßige Strafende ist am XXXX .
G hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
G. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen zu erteilen. Schließlich gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er Opfer von Gewalt wurde. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher rechtskonform, zumal in der Beschwerde keine konkreten Gründe für die Rechtswidrigkeit dieses Spruchpunkts behauptet werden.Es gibt keine Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen zu erteilen. Schließlich gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er Opfer von Gewalt wurde. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher rechtskonform, zumal in der Beschwerde keine konkreten Gründe für die Rechtswidrigkeit dieses Spruchpunkts behauptet werden. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheids: Da dem BF von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G nicht erteilt wird, ist diese Entscheidung
G mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Abs 1 Z 1 FPG ist gegen ihn unter anderem dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Da dem BF von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird, ist diese Entscheidung
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist gegen ihn unter anderem dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Eine Rückkehrentscheidung, die in sein Privat-oder Familienleben eingreift, ist
Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Eine Rückkehrentscheidung, die in sein Privat-oder Familienleben eingreift, ist
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art 8 Abs 2 EMRK und § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt (siehe VwGH 19.04.2023, Ra 2022/17/0232). Dabei ist zu beachten, dass Kinder grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen (vgl. § 138 Z 9 ABGB) haben (siehe VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0049). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen aber lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium bei der vorzunehmenden Interessenabwägung. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294). Die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK und Paragraph 9, BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt (siehe VwGH 19.04.2023, Ra 2022/17/0232). Dabei ist zu beachten, dass Kinder grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen vergleiche Paragraph 138, Ziffer 9, ABGB) haben (siehe VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0049). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen aber lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium bei der vorzunehmenden Interessenabwägung. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab vergleiche VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294). Die Rückkehrentscheidung greift in das Privat- und Familienleben des BF ein, zumal seine Tochter und seine Geschwister im Inöland leben. In der Beschwerde behauptet er auch noch „zahlreiche weitere Verwandte im Schengenraum bzw. in Österreich“, ohne dies näher zu konkretisieren. Von seiner Ehegattin lebt er dagegen seit geraumer Zeit endgültig getrennt, sodass allfällige Kontakte zu ihr bei der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht maßgeblich ins Gewicht fallen. Der Kontakt zum Bruder des BF wird dadurch relativiert, dass dieser als Mitglied derselben kriminellen Vereinigung, der auch der BF angehörte, ebenfalls Einbruchsdiebstähle beging. Der BF kann aber den Kontakt zu seinen Bezugspersonen in Österreich und in anderen Mitgliedstaaten, die zuletzt ohnedies im Jahr 2022 durch seinen Aufenthalt in Serbien und seit XXXX 2023 haftbedingt eingeschränkt waren, nach der Rückkehr nach Serbien bei Besuchen dort oder in anderen Drittstaaten, aber auch durch Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet aufrechterhalten. Seine Tochter ist erst sechs Jahre alt, sodass letzteres mit ihr nur eingeschränkt möglich ist. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Kontakt zu ihr schon seit XXXX 2022 abgebrochen ist, wobei die Fortsetzung des Fehlens persönlicher Kontakte weniger schwer wiegt als die erstmalige Trennung von ihrem Vater, der ohnedies nie zum längerfristigen Aufenthalt im Inland berechtigt war. Als serbische Staatsangehörige kann sie den BF in Serbien problemlos regelmäßig besuchen. Seiner Unterhaltspflicht kann der BF auch von Serbien aus nachkommen.Der BF kann aber den Kontakt zu seinen Bezugspersonen in Österreich und in anderen Mitgliedstaaten, die zuletzt ohnedies im Jahr 2022 durch seinen Aufenthalt in Serbien und seit römisch 40 2023 haftbedingt eingeschränkt waren, nach der Rückkehr nach Serbien bei Besuchen dort oder in anderen Drittstaaten, aber auch durch Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet aufrechterhalten. Seine Tochter ist erst sechs Jahre alt, sodass letzteres mit ihr nur eingeschränkt möglich ist. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Kontakt zu ihr schon seit römisch 40 2022 abgebrochen ist, wobei die Fortsetzung des Fehlens persönlicher Kontakte weniger schwer wiegt als die erstmalige Trennung von ihrem Vater, der ohnedies nie zum längerfristigen Aufenthalt im Inland berechtigt war. Als serbische Staatsangehörige kann sie den BF in Serbien problemlos regelmäßig besuchen. Seiner Unterhaltspflicht kann der BF auch von Serbien aus nachkommen. Der BF wurde zwar nur einmal strafgerichtlich verurteilt, er ist jedoch zuletzt offenbar nur zur Begehung von Straftaten wieder in das Bundesgebiet eingereist und hat er in wenigen Tagen in elf Angriffen in den persönlichsten Lebensbereich seiner Opfer eingegriffen und erhebliche finanzielle Schäden durch die weggenommenen Gegenstände und die bei den Einbrüchen verursachen Beschädigungen verursacht. Angesichts dieser gravierenden Straffälligkeit im Inland und der weiteren Verstöße gegen die öffentliche Ordnung (Verwaltungsübertretungen, Scheinmeldung, unerlaubte Erwerbstätigkeit) überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung auch bei Berücksichtigung des Wohls seiner Tochter, die ohnedies im gewohnten Umfeld bei ihrer Mutter, die seit der Trennung vom BF offenbar ihre Hauptbezugsperson ist, verbleiben kann, sein gegenläufiges privates Interesse. Dies auch deshalb, weil er nach wie vor eine starke Bindung zu seinem Herkunftsstaat hat, in dem er seinen Lebensmittelpunkt sieht und wo er sich auch im Jahr vor seiner Verhaftung aufgehalten hat. Aufgrund seines erwerbsfähigen Alters und des Fehlens gesundheitlicher Beeinträchtigungen wird es ihm möglich sein, dort eine Arbeit zu finden und sich wieder eine Existenz aufzubauen, zumal (wie schon im Jahr 2022) eine Wohnmöglichkeit bei seinen Eltern besteht und in der ersten Zeit auch eine Unterstützung durch sie möglich sein wird. Daher ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids erlassene Rückkehrentscheidung ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden. Daher ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF in einer Gesamtbetrachtung der nach Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Die in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids erlassene Rückkehrentscheidung ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids: Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids: Für die
Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3). Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Die Beschwerde zeigt nicht einmal ansatzweise auf, dass eine dieser Voraussetzungen hier zutreffen könnte. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Serbien, das als sicherer Herkunftsstaat iSd § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 Z 6 HStV gilt, und der Lebensumstände des gesunden, arbeitsfähigen BF, bei dem keine besondere Vulnerabilität besteht, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Die Beschwerde zeigt nicht einmal ansatzweise auf, dass eine dieser Voraussetzungen hier zutreffen könnte. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Serbien, das als sicherer Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 6, HStV gilt, und der Lebensumstände des gesunden, arbeitsfähigen BF, bei dem keine besondere Vulnerabilität besteht, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Die nicht näher begründete Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. Die nicht näher begründete Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids: Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids:
Abs 1 und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Einreiseverbot erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Einreiseverbot erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Abs 3 FPG kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dies ist hier deshalb der Fall, weil er von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten (§ 53 Abs 3 Z 1 erster Fall FPG) und wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat (§ 53 Abs 3 Z 2 FPG) rechtskräftig verurteilt wurde.
Paragraph 53, Absatz 3, FPG kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dies ist hier deshalb der Fall, weil er von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, erster Fall FPG) und wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, FPG) rechtskräftig verurteilt wurde. Sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des BF einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Außerdem ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen. Der BF hielt sich im Bundesgebiet, in das er nach einer längeren Abwesenheit im XXXX 2022 zurückkehrte, im Verborgenen auf, indem er eine Scheinmeldung an einer anderen Adresse vornahm, und beging unmittelbar nach seiner neuerlichen Einreise innerhalb kurzer Zeit eine Vielzahl von qualifizierten Einbrüchen in Wohnstätten, um sich so als Mitglied einer kriminellen Vereinigung ein fortlaufendes, nicht unerhebliches Einkommen zu verschaffen. Dieses Verhalten stellt jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die gegen den BF ausgesprochene Strafe und seine Taten indizieren eine Gefährlichkeit, für deren Wegfall oder wesentliche Minderung es eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens bedarf, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit - nach dem Vollzug der Haftstrafe - maßgeblich ist (siehe VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112). Der BF befindet sich derzeit noch in Strafhaft, weshalb ein Wohlverhaltenszeitraum nicht gegeben ist.Der BF hielt sich im Bundesgebiet, in das er nach einer längeren Abwesenheit im römisch 40 2022 zurückkehrte, im Verborgenen auf, indem er eine Scheinmeldung an einer anderen Adresse vornahm, und beging unmittelbar nach seiner neuerlichen Einreise innerhalb kurzer Zeit eine Vielzahl von qualifizierten Einbrüchen in Wohnstätten, um sich so als Mitglied einer kriminellen Vereinigung ein fortlaufendes, nicht unerhebliches Einkommen zu verschaffen. Dieses Verhalten stellt jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die gegen den BF ausgesprochene Strafe und seine Taten indizieren eine Gefährlichkeit, für deren Wegfall oder wesentliche Minderung es eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens bedarf, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit - nach dem Vollzug der Haftstrafe - maßgeblich ist (siehe VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112). Der BF befindet sich derzeit noch in Strafhaft, weshalb ein Wohlverhaltenszeitraum nicht gegeben ist. Vor dem Hintergrund der vom BF verübten Straftaten ist die Erlassung eines Einreiseverbots dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Da gegen ihn als unbescholtenen Ersttäter eine zweieinhalbjährige Haftstrafe verhängt wurde (wobei bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren
Abs 3 Z 5 FPG sogar ein unbefristetes Einreiseverbot möglich gewesen wäre), ist – auch angesichts der gelockerten privaten und familiären Anknüpfungen des BF in Österreich und anderen Mitgliedstaaten sowie der weiteren Verstöße gegen die öffentliche Ordnung - die vom BFA mit sieben Jahren bemessene Dauer des Einreiseverbots nicht zu beanstanden. Auch bei Berücksichtigung der gewichtigen Milderungsgründe und der erhöhten spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzugs ist die Dauer des Einreiseverbots keiner Reduktion zugänglich. Ein Zeitraum von sieben Jahren ist jedenfalls notwendig, aber auch ausreichend, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden. Vor dem Hintergrund der vom BF verübten Straftaten ist die Erlassung eines Einreiseverbots dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Da gegen ihn als unbescholtenen Ersttäter eine zweieinhalbjährige Haftstrafe verhängt wurde (wobei bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG sogar ein unbefristetes Einreiseverbot möglich gewesen wäre), ist – auch angesichts der gelockerten privaten und familiären Anknüpfungen des BF in Österreich und anderen Mitgliedstaaten sowie der weiteren Verstöße gegen die öffentliche Ordnung - die vom BFA mit sieben Jahren bemessene Dauer des Einreiseverbots nicht zu beanstanden. Auch bei Berücksichtigung der gewichtigen Milderungsgründe und der erhöhten spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzugs ist die Dauer des Einreiseverbots keiner Reduktion zugänglich. Ein Zeitraum von sieben Jahren ist jedenfalls notwendig, aber auch ausreichend, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden. Zu den Spruchpunkten V. und VI. des angefochtenen Bescheids:Zu den Spruchpunkten römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids:
Abs 2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF nach Österreich einreiste, um hier als Mitglied einer kriminellen Vereinigung qualifizierte Eigentumsdelikte zu begehen, und versuchte, seinen Aufenthaltsort im Inland durch eine Scheinmeldung zu verschleiern.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF nach Österreich einreiste, um hier als Mitglied einer kriminellen Vereinigung qualifizierte Eigentumsdelikte zu begehen, und versuchte, seinen Aufenthaltsort im Inland durch eine Scheinmeldung zu verschleiern.
G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Die Prüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Serbien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG, zumal es sich
Vm § 1 Z 6 HStV um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. Angesichts der massiven Eigentumsdelinquenz des BF und der bestehenden starken Bindung zu seinem Herkunftsstaat ist der mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben trotz der der privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet verhältnismäßig. Es sind keine besonderen Umstände erkennbar, die der BF vor der Ausreise aus dem Bundesgebiet bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, zumal er wenige Tage nach seiner neuerlichen Einreise verhaftet wurde und der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ohnedies
Solche Gründe liegen hier nicht vor. Die Prüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Serbien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, zumal es sich
Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 6, HStV um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. Angesichts der massiven Eigentumsdelinquenz des BF und der bestehenden starken Bindung zu seinem Herkunftsstaat ist der mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben trotz der der privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet verhältnismäßig. Es sind keine besonderen Umstände erkennbar, die der BF vor der Ausreise aus dem Bundesgebiet bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, zumal er wenige Tage nach seiner neuerlichen Einreise verhaftet wurde und der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ohnedies
Paragraph 59, Absatz 4, FPG für die Dauer des Strafvollzugs aufgeschoben ist.
Abs 4 FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Da diese Voraussetzung hier vorliegt, hat das BFA zu Recht ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt wird.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-BVG aberkannt wurde. Da diese Voraussetzung hier vorliegt, hat das BFA zu Recht ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt wird. Die Spruchpunkte V. und VI. sind daher nicht korrekturbedürftig.Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. sind daher nicht korrekturbedürftig. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei der Einvernahme des BF in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten ist, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung
G ohnehin den in der Beschwerde aufgestellten Tatsachenbehauptungen, insbesondere zu den privaten und familiären Anknüpfungen des BF im Inland und anderen Mitgliedstaaten, folgt.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei der Einvernahme des BF in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten ist, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, zumal das BVwG ohnehin den in der Beschwerde aufgestellten Tatsachenbehauptungen, insbesondere zu den privaten und familiären Anknüpfungen des BF im Inland und anderen Mitgliedstaaten, folgt. Zu Spruchteil B): Der in der Beschwerde enthaltene Antrag, die (ordentliche) Revision zuzulassen, impliziert nicht nur schon im Vorhinein die Erfolglosigkeit der Beschwerde, sondern ist auch überflüssig, weil das BVwG
GG jedenfalls auszusprechen und zu begründen hat, ob die Revision
Ein auf die Zulassung der Revision gerichteter Antrag ist nicht vorgesehen. Dazu kommt, dass die Beschwerde nicht einmal ansatzweise aufzeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hier durch eine Entscheidung des VwGH zu klären sein könnte. Daher ist der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision als unzulässig zurückzuweisen. Auch der weiters in der Beschwerde gestellt Antrag, alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen, ist überflüssig und geht ins Leere, zumal sich der Prüfungsumfang des BVwG bereits aus § 27 VwGVG (und der dazu ergangenen umfangreichen Rechtsprechung des VwGH) ergibt. Der in der Beschwerde enthaltene Antrag, die (ordentliche) Revision zuzulassen, impliziert nicht nur schon im Vorhinein die Erfolglosigkeit der Beschwerde, sondern ist auch überflüssig, weil das BVwG
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG jedenfalls auszusprechen und zu begründen hat, ob die Revision
Ein auf die Zulassung der Revision gerichteter Antrag ist nicht vorgesehen. Dazu kommt, dass die Beschwerde nicht einmal ansatzweise aufzeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hier durch eine Entscheidung des VwGH zu klären sein könnte. Daher ist der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision als unzulässig zurückzuweisen. Auch der weiters in der Beschwerde gestellt Antrag, alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen, ist überflüssig und geht ins Leere, zumal sich der Prüfungsumfang des BVwG bereits aus Paragraph 27, VwGVG (und der dazu ergangenen umfangreichen Rechtsprechung des VwGH) ergibt. Zu Spruchteil C): Die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das hat sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose bzw. für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots Geltung (siehe VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0279). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G314.2288238.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.