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{'item': 'G314 2288238-1'}

Obsah (13)Art 133§ 57§ 52§ 53§ 18§ 55§ 58§ 10§ 9§ 19§ 59§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2024 GeschäftszahlG314 2288238-1 Spruch, G314 2288238-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Nachdem im Oktober 2019 bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle festgestellt worden war, dass der Beschwerdeführer (BF) die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer im Inland überschritten hatte, leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und erließ mit Bescheid vom XXXX .2019 eine Rückkehrentscheidung, gegen die kein Rechtsmittel erhoben wurde. Der BF reiste daraufhin am XXXX .2019 freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus.Nachdem im Oktober 2019 bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle festgestellt worden war, dass der Beschwerdeführer (BF) die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer im Inland überschritten hatte, leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und erließ mit Bescheid vom römisch 40 .2019 eine Rückkehrentscheidung, gegen die kein Rechtsmittel erhoben wurde. Der BF reiste daraufhin am römisch 40 .2019 freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus. In der Folge kehrte er mehrfach, zuletzt XXXX 2023, nach Österreich zurück, wo er am XXXX .2023 wegen des Verdachts von Einbruchdiebstählen verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft genommen wurde.In der Folge kehrte er mehrfach, zuletzt römisch 40 2023, nach Österreich zurück, wo er am römisch 40 .2023 wegen des Verdachts von Einbruchdiebstählen verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft genommen wurde. Mit Schreiben vom XXXX .2023 forderte das BFA ihn auf, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF reagierte auf dieses Schreiben nicht.Mit Schreiben vom römisch 40 .2023 forderte das BFA ihn auf, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF reagierte auf dieses Schreiben nicht. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2023 wurde er wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2023 wurde er wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das BFA dem BF hierauf keine Aufenthaltsberechtigung

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt III.), erließ

§ 53

Abs 1 und Abs 3 Z 1 FPG ein mit sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), erkannte einer Beschwerde

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und legte

§ 55Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt VI.).

Dies wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung wegen qualifizierter Einbruchsdiebstähle begründet. Der BF sei ohne Beschäftigung, verfüge nur über geringste Existenzmittel und sei nicht unbescholten, weshalb keine positive Zukunftsprognose möglich sei. Er habe das Jahr 2022 in Serbien verbracht und sei kurz nach seiner Wiedereinreise im Jänner 2023 verhaftet worden. Er habe keinen Aufenthaltstitel für das Schengen-Gebiet und sei ausschließlich zur Begehung von Straftaten eingereist. Für die Zeit, die er außerhalb von Justizanstalten verbracht habe, liege nur eine Scheinmeldung vor. Zwar würden sich seine Ehefrau und seine Tochter in Österreich aufhalten; von beiden lebe er jedoch getrennt und kenne ihren Aufenthaltsort nicht. Im Ergebnis seien die Rückkehrentscheidung und das mit sieben Jahren befristete Einreiseverbot gerechtfertigt und notwendig, um die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das BFA dem BF hierauf keine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt römisch drei.), erließ

Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein mit sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.), erkannte einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.) und legte

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch sechs.). Dies wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung wegen qualifizierter Einbruchsdiebstähle begründet. Der BF sei ohne Beschäftigung, verfüge nur über geringste Existenzmittel und sei nicht unbescholten, weshalb keine positive Zukunftsprognose möglich sei. Er habe das Jahr 2022 in Serbien verbracht und sei kurz nach seiner Wiedereinreise im Jänner 2023 verhaftet worden. Er habe keinen Aufenthaltstitel für das Schengen-Gebiet und sei ausschließlich zur Begehung von Straftaten eingereist. Für die Zeit, die er außerhalb von Justizanstalten verbracht habe, liege nur eine Scheinmeldung vor. Zwar würden sich seine Ehefrau und seine Tochter in Österreich aufhalten; von beiden lebe er jedoch getrennt und kenne ihren Aufenthaltsort nicht. Im Ergebnis seien die Rückkehrentscheidung und das mit sieben Jahren befristete Einreiseverbot gerechtfertigt und notwendig, um die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und „alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen“. Hilfsweise wird beantragt, die Dauer des Einreiseverbots herabzusetzen, und angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren. Zusätzlich wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt sowie begehrt, die ordentliche Revision zuzulassen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass in Österreich nicht nur seine Ehefrau und die XXXX geborene gemeinsame Tochter leben würden, sondern auch seine Geschwister und seine Freunde. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wiederspreche dem Kindeswohl. Der BF habe den Kontakt zu seiner Tochter zwar zuletzt nicht mehr aufgehalten; er sei jedoch weiterhin mit der Obsorge betraut und um persönliche Kontakte bemüht. Er habe in den letzten Jahren auch andere soziale Kontakte in Österreich aufgebaut und bereue seine Tat. Die Interessensabwägung der Behörde sei oberflächlich; es seien nur negative Aspekte seines Verhaltens berücksichtigt worden. Er könne sich problemlos auf Deutsch verständigen, verfüge über ausreichende finanzielle Mittel und sei nur ein Mal strafgerichtlich verurteilt worden. Das BFA habe nicht miteinbezogen, dass das Strafgericht den Strafrahmen nicht ausgeschöpft habe. Es hätte auch die Reue des BF und seinen Entschluss, sein Leben zukünftig zu ändern, berücksichtigen müssen. Wäre dies erfolgt, hätte sich ergeben, dass er keine so schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sei, die ein siebenjähriges Einreiseverbot rechtfertige.Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und „alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen“. Hilfsweise wird beantragt, die Dauer des Einreiseverbots herabzusetzen, und angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren. Zusätzlich wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt sowie begehrt, die ordentliche Revision zuzulassen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass in Österreich nicht nur seine Ehefrau und die römisch 40 geborene gemeinsame Tochter leben würden, sondern auch seine Geschwister und seine Freunde. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wiederspreche dem Kindeswohl. Der BF habe den Kontakt zu seiner Tochter zwar zuletzt nicht mehr aufgehalten; er sei jedoch weiterhin mit der Obsorge betraut und um persönliche Kontakte bemüht. Er habe in den letzten Jahren auch andere soziale Kontakte in Österreich aufgebaut und bereue seine Tat. Die Interessensabwägung der Behörde sei oberflächlich; es seien nur negative Aspekte seines Verhaltens berücksichtigt worden. Er könne sich problemlos auf Deutsch verständigen, verfüge über ausreichende finanzielle Mittel und sei nur ein Mal strafgerichtlich verurteilt worden. Das BFA habe nicht miteinbezogen, dass das Strafgericht den Strafrahmen nicht ausgeschöpft habe. Es hätte auch die Reue des BF und seinen Entschluss, sein Leben zukünftig zu ändern, berücksichtigen müssen. Wäre dies erfolgt, hätte sich ergeben, dass er keine so schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sei, die ein siebenjähriges Einreiseverbot rechtfertige. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen. Feststellungen: Der BF wurde am XXXX in der serbischen Hauptstadt XXXX geboren. Er ist serbischer Staatsangehöriger, spricht Serbisch auf muttersprachlichem Niveau und verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse. In seiner Heimat besuchte er acht Jahre lang die Schule und machte anschließend eine Lehre zum XXXX . Er war in Serbien, wo er sein bisheriges Leben überwiegend verbracht hat und wo seine Eltern nach wie vor leben, zuletzt als XXXX beschäftigt.Der BF wurde am römisch 40 in der serbischen Hauptstadt römisch 40 geboren. Er ist serbischer Staatsangehöriger, spricht Serbisch auf muttersprachlichem Niveau und verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse. In seiner Heimat besuchte er acht Jahre lang die Schule und machte anschließend eine Lehre zum römisch 40 . Er war in Serbien, wo er sein bisheriges Leben überwiegend verbracht hat und wo seine Eltern nach wie vor leben, zuletzt als römisch 40 beschäftigt. Der BF ist seit XXXX in zweiter Ehe mit der serbischen Staatsangehörigen XXXX (auch: XXXX ) verheiratet. Der Ehe entstammt die am 04.02.2018 geborene serbische Staatsangehörige XXXX . Die Ehefrau und die Tochter des BF halten sich auf Dauer rechtmäßig in Österreich auf. Erstere verfügt über eine Daueraufenthaltskarte, letztere hat einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Auch zwei Schwestern und ein Bruder des BF leben in Österreich. Der BF ist seit römisch 40 in zweiter Ehe mit der serbischen Staatsangehörigen römisch 40 (auch: römisch 40 ) verheiratet. Der Ehe entstammt die am 04.02.2018 geborene serbische Staatsangehörige römisch 40 . Die Ehefrau und die Tochter des BF halten sich auf Dauer rechtmäßig in Österreich auf. Erstere verfügt über eine Daueraufenthaltskarte, letztere hat einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Auch zwei Schwestern und ein Bruder des BF leben in Österreich. Dem BF wurde nie ein österreichischer Aufenthaltstitel erteilt. Einen am XXXX .2018 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zog er am XXXX 2019 zurück. Ein weiterer Antrag vom XXXX .2019 wurde am XXXX 2020 abgewiesen, weil keine entsprechende Unterkunft und kein gesicherter Lebensunterhalt vorlagen. Der BF ist auch nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates. Dem BF wurde nie ein österreichischer Aufenthaltstitel erteilt. Einen am römisch 40 .2018 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zog er am römisch 40 2019 zurück. Ein weiterer Antrag vom römisch 40 .2019 wurde am römisch 40 2020 abgewiesen, weil keine entsprechende Unterkunft und kein gesicherter Lebensunterhalt vorlagen. Der BF ist auch nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates. Der BF hielt sich während der Ehe mit XXXX abwechselnd in Serbien und in Österreich auf. Bei seinen Inlandsaufenthalten lebte er in einem gemeinsamen Haushalt mit Ehefrau und Tochter und war in der Krankenversicherung mit ersterer mitversichert. Die Ehegatten sind seit Anfang 2022 getrennt und haben nicht vor, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen. Seit der Trennung hat der BF keinen persönlichen Kontakt mehr zu seiner Tochter, die weiterhin in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter lebt. Er hielt sich nach der Trennung von XXXX bis XXXX 2022 durchgehend bei seinen Eltern in deren Haus in der serbischen Stadt XXXX auf.Der BF hielt sich während der Ehe mit römisch 40 abwechselnd in Serbien und in Österreich auf. Bei seinen Inlandsaufenthalten lebte er in einem gemeinsamen Haushalt mit Ehefrau und Tochter und war in der Krankenversicherung mit ersterer mitversichert. Die Ehegatten sind seit Anfang 2022 getrennt und haben nicht vor, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen. Seit der Trennung hat der BF keinen persönlichen Kontakt mehr zu seiner Tochter, die weiterhin in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter lebt. Er hielt sich nach der Trennung von römisch 40 bis römisch 40 2022 durchgehend bei seinen Eltern in deren Haus in der serbischen Stadt römisch 40 auf. Anfang XXXX schlossen sich der damals einkommens- und beschäftigungslose BF und sein in Österreich lebender Bruder zusammen mit weiteren Personen einer kriminellen Vereinigung an, um hier in unterschiedlicher personeller Zusammensetzung Einbruchsdiebstähle in Wohnhäuser zu verüben und sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Der BF kehrte zu dieser Zeit in das Bundesgebiet zurück und meldete sich an einer Adresse in XXXX zum Schein mit Hauptwohnsitz an, ohne dort tatsächlich Unterkunft zu nehmen. Diese Adresse diente lediglich der Anmeldung eines Fahrzeuges, das für Einbruchsdiebstähle verwendet wurde. In Wirklichkeit hielt sich der BF damals unangemeldet in der Wohnung seines Bruders und Mittäters in XXXX auf. Nachdem er am XXXX .2022 wieder aus Österreich nach Serbien ausgereist war, kehrte er am XXXX 2023 über Ungarn in das Bundesgebiet zurück. Anfang römisch 40 schlossen sich der damals einkommens- und beschäftigungslose BF und sein in Österreich lebender Bruder zusammen mit weiteren Personen einer kriminellen Vereinigung an, um hier in unterschiedlicher personeller Zusammensetzung Einbruchsdiebstähle in Wohnhäuser zu verüben und sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Der BF kehrte zu dieser Zeit in das Bundesgebiet zurück und meldete sich an einer Adresse in römisch 40 zum Schein mit Hauptwohnsitz an, ohne dort tatsächlich Unterkunft zu nehmen. Diese Adresse diente lediglich der Anmeldung eines Fahrzeuges, das für Einbruchsdiebstähle verwendet wurde. In Wirklichkeit hielt sich der BF damals unangemeldet in der Wohnung seines Bruders und Mittäters in römisch 40 auf. Nachdem er am römisch 40 .2022 wieder aus Österreich nach Serbien ausgereist war, kehrte er am römisch 40 2023 über Ungarn in das Bundesgebiet zurück. Am XXXX .2023 wurde der BF festgenommen; in der Folge wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde er wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 und Abs 3 und § 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im Zeitraum von XXXX . bis XXXX .2023 gewerbsmäßig als Mitglied der kriminellen Vereinigung, der auch sein Bruder angehörte, in elf Angriffen gewaltsam in Wohnhäuser eingedrungen war und dort Bargeld und Gegenstände im Wert von insgesamt über EUR 62.000 gestohlen hatte, wobei es in fünf Fällen beim Versuch geblieben war, weil entweder der Einbruch misslang oder nichts Wertvolles gefunden wurde. Der BF und seine Mittäter beabsichtigten, sich durch die Begehung von derartigen Einbruchdiebstählen ein fortlaufendes Einkommen von mehr als EUR 400 monatlich zu verschaffen. Als erschwerend wertete das Strafgericht bei der Strafbemessung die mehrfache Qualifikation, als mildernd, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, die teilweise Sicherstellung von Diebesgut, das umfassende und reumütige Geständnis und den bisher ordentlichen Lebenswandel des BF. Eine (teil-) bedingte Strafnachsicht kam unter anderem angesichts des massiven Eingriffs in die Privatsphäre der Opfer nicht in Betracht.Am römisch 40 .2023 wurde der BF festgenommen; in der Folge wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde er wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz eins und Absatz 3 und Paragraph 15, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im Zeitraum von römisch 40 . bis römisch 40 .2023 gewerbsmäßig als Mitglied der kriminellen Vereinigung, der auch sein Bruder angehörte, in elf Angriffen gewaltsam in Wohnhäuser eingedrungen war und dort Bargeld und Gegenstände im Wert von insgesamt über EUR 62.000 gestohlen hatte, wobei es in fünf Fällen beim Versuch geblieben war, weil entweder der Einbruch misslang oder nichts Wertvolles gefunden wurde. Der BF und seine Mittäter beabsichtigten, sich durch die Begehung von derartigen Einbruchdiebstählen ein fortlaufendes Einkommen von mehr als EUR 400 monatlich zu verschaffen. Als erschwerend wertete das Strafgericht bei der Strafbemessung die mehrfache Qualifikation, als mildernd, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, die teilweise Sicherstellung von Diebesgut, das umfassende und reumütige Geständnis und den bisher ordentlichen Lebenswandel des BF. Eine (teil-) bedingte Strafnachsicht kam unter anderem angesichts des massiven Eingriffs in die Privatsphäre der Opfer nicht in Betracht. Der BF verbüßt die Freiheitstrafe in der Justizanstalt XXXX , wo er aktuell im gelockerten Vollzug angehalten wird. Das urteilsmäßige Strafende ist am XXXX .

  1. Eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit zum XXXX .2024 wurde abgelehnt; eine bedingte Entlassung ist nunmehr frühestens im XXXX 2024 möglich.Der BF verbüßt die Freiheitstrafe in der Justizanstalt römisch 40 , wo er aktuell im gelockerten Vollzug angehalten wird. Das urteilsmäßige Strafende ist am römisch 40 .
  2. Eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit zum römisch 40 .2024 wurde abgelehnt; eine bedingte Entlassung ist nunmehr frühestens im römisch 40 2024 möglich. Es handelt sich um die erste und bislang einzige strafgerichtliche Verurteilung des BF in Österreich; zusätzlich wurden gegen ihn mehrfach Strafen wegen Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr (Geschwindigkeitsübertretung, Parkvergehen) ausgesprochen. Der BF ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig. Er ging in Österreich bisher noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach, hat hier jedoch mehrmals ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung, ohne entsprechenden Aufenthaltstitel und ohne Meldung zur Sozialversicherung auf Baustellen oder als Maler gearbeitet. Er hat keine finanziellen Rücklagen und kein Vermögen, aber auch keine Verbindlichkeiten. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Der Bescheid über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im November 2019 liegt vor, die anschließende Ausreise des BF nach Serbien ist im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) dokumentiert. Die Feststellungen beruhen vorwiegend auf den Angaben des BF vor dem BFA und in der Beschwerde sowie auf Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im IZR und im Strafregister, auf den Sozialversicherungsdaten des BF, dem Strafurteil sowie der Vollzugsinformation. Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus seinem Reisepass hervor. Der am XXXX 2022 ausgestellte und bis XXXX .2032 gültige serbische Reisepass des BF wurde dem BVwG in Form einer Datenblattkopie vorgelegt. Aus den darin ersichtlichen Grenzkontrollstempeln ist nachvollziehbar, dass er damit am XXXX .2022 in den Schengenraum ein- und am XXXX .2022 wieder ausgereist ist und zuletzt am XXXX 2023 wieder eingereist ist. Die stimmt weitgehend mit seiner Schilderung bei der Beschuldigtenvernehmung am XXXX .2023 überein. Der Familienstand des BF, die Sorgepflicht für eine Tochter und seine zuletzt triste finanzielle Situation ergeben sich aus den Feststellungen zu seiner Person im Strafurteil. Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus seinem Reisepass hervor. Der am römisch 40 2022 ausgestellte und bis römisch 40 .2032 gültige serbische Reisepass des BF wurde dem BVwG in Form einer Datenblattkopie vorgelegt. Aus den darin ersichtlichen Grenzkontrollstempeln ist nachvollziehbar, dass er damit am römisch 40 .2022 in den Schengenraum ein- und am römisch 40 .2022 wieder ausgereist ist und zuletzt am römisch 40 2023 wieder eingereist ist. Die stimmt weitgehend mit seiner Schilderung bei der Beschuldigtenvernehmung am römisch 40 .2023 überein. Der Familienstand des BF, die Sorgepflicht für eine Tochter und seine zuletzt triste finanzielle Situation ergeben sich aus den Feststellungen zu seiner Person im Strafurteil. Serbisch als Muttersprache des BF ist ob seiner Herkunft und der nach seinen Angaben in Serbien absolvierten Schul- und Berufsausbildung naheliegend. In der Beschwerde bezeichnet er Serbien als seinen Lebensmittelpunkt. Zumindest grundlegende Deutschkenntnisse können anhand wiederholter Inlandsaufenthalte festgestellt werden, zumal der BF laut der Niederschrift vom 13.11.2019 eine Karte über das Österreichische Sprachdiplom Deutsch (ÖSD) für das Sprachniveau A1 vorlegte. Da keine anderen Nachweise für Sprachkurse oder Sprachprüfungen vorgelegt wurden und sowohl seiner Einvernahme vor dem BFA 2019 als auch den Einvernahmen im Strafverfahren 2023 jeweils Dolmetscher für Serbisch beigezogen wurden, können die in der Beschwerde behaupteten „sehr guten“ Deutschkenntnisse trotzdem nicht festgestellt werden. Die vom BF absolvierte Schul- und Berufsausbildung ergibt sich aus seinen Angaben bei der Beschuldigtenvernehmung am 18.01.2023, bei der er auch die gelegentliche unerlaubte Tätigkeit im Baugewerbe schilderte. Der Umstand, dass er im Bundesgebiet bisher nicht legal erwerbstätig war sowie die Mitversicherung in der Krankenversicherung gehen aus den Sozialversicherungsdaten hervor. Die Feststellungen zu den Kontakten des BF zu Familienangehörigen in Österreich und in Serbien basieren auf seinen Angaben vor dem BFA und in der Beschwerde. Seine Ehe mit XXXX , deren Familienname laut ZMR und IZR nach wie vor XXXX lautet, schilderte er vor dem BFA 2019, ebenso die vorangegangene Ehe mit XXXX . Bei der Beschuldigtenvernehmung im XXXX 2023 gab er an, dass er sich „vor einem Jahr“ (also XXXX 2022) von seiner Ehefrau getrennt habe und sich danach bis XXXX 2022 bei seinen Eltern in Serbien aufgehalten habe. Dies ist plausibel, zumal keine anderen Beweisergebnisse vorliegen. Vor der Rückkehr in das Bundesgebiet im XXXX 2022 ließ er sich offenbar noch einen neuen Reisepass ausstellen. Die Feststellungen zu den Kontakten des BF zu Familienangehörigen in Österreich und in Serbien basieren auf seinen Angaben vor dem BFA und in der Beschwerde. Seine Ehe mit römisch 40 , deren Familienname laut ZMR und IZR nach wie vor römisch 40 lautet, schilderte er vor dem BFA 2019, ebenso die vorangegangene Ehe mit römisch 40 . Bei der Beschuldigtenvernehmung im römisch 40 2023 gab er an, dass er sich „vor einem Jahr“ (also römisch 40 2022) von seiner Ehefrau getrennt habe und sich danach bis römisch 40 2022 bei seinen Eltern in Serbien aufgehalten habe. Dies ist plausibel, zumal keine anderen Beweisergebnisse vorliegen. Vor der Rückkehr in das Bundesgebiet im römisch 40 2022 ließ er sich offenbar noch einen neuen Reisepass ausstellen. Die Feststellung, dass keine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft in Aussicht steht, ergibt sich aus der Beschwerde, die die Ehefrau des BF (im Gegensatz zu seiner Tochter) nicht als familiäre Anknüpfung im Inland nennt und keine Hinweise auf einen allfälligen Wunsch des BF nach einer Wiederaufnahme von Kontakten zu ihr enthält. Die Trennung der Ehegatten ist somit offenbar endgültig. Die in der Beschwerde behaupteten „ausreichenden finanziellen Mittel“ des BF können nicht nachvollzogen werden, zumal er laut Strafurteil zuletzt einkommens- und vermögenslos war und sich der kriminellen Vereinigung zur Begehung von Einbruchsdiebstählen in gewerbsmäßiger Absicht angeschlossen hatte. Der BF erstattet auch kein konkretes Vorbringen über Höhe und Herkunft der vorgebrachten finanziellen Mittel. Die Anträge auf Ausstellung von Aufenthaltstiteln und deren Zurückziehung bzw. Abweisung sind im IZR dokumentiert und wurden vom BF auch 2019 vor dem BFA näher erläutert. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung in einem anderen Mitgliedstaat wird in der Beschwerde nicht behauptet und lässt sich auch den Verwaltungsakten nicht entnehmen. Die der Ehefrau und der Tochter des BF erteilten Aufenthaltstitel sind im IZR dokumentiert. In der Beschwerde wird das aktuelle Fehlen persönlicher Kontakte zwischen dem BF und seiner Tochter zugestanden. Dies ist angesichts ihres Wohnsitzes in Österreich, seines Aufenthalts in Serbien nach der Trennung und der Haft ab Anfang 2023 auch gut nachvollziehbar. Der BF war ab 2010 immer wieder mit Nebenwohnsitz und von XXXX .2018 bis XXXX .2023 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. Bis XXXX .2022 war er an der Adresse gemeldet, an der zuvor auch seien Frau und seine Tochter gelebt hatten, danach bis XXXX .2023 an einer Adresse, an der er sich nach seiner Darstellung bei der Beschuldigtenvernehmung tatsächlich gar nie aufhielt und die nur der Anmeldung des Autos diente, das er und seine Mittäter bei den Einbrüchen verwendeten. Da Ehefrau und Tochter des BF nur bis XXXX .2022 an derselben Anschrift wie der BF gemeldet waren und seither in Niederösterreich mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, und er selbst einräumte, er habe sich zunächst abwechselnd in Serbien und in Österreich aufgehalten und ab XXXX 2022 für fast ein Jahr durchgehend in Serbien, ist davon auszugehen, dass seine tatsächlichen Inlandsaufenthalte nicht mit den Zeiten seiner Wohnsitzmeldungen übereinstimmen. Den Umstand, dass er sich zuletzt nicht an seiner Meldeadresse, sondern bei seinem Bruder in XXXX aufhielt, gab er bei der Beschuldigtenvernehmung zu. Die Scheinmeldung von XXXX 2022 bis XXXX 2023 ergibt sich auch aus dem polizeilichen Abschlussbericht vom XXXX .
  3. Da Ehefrau und Tochter des BF laut ZMR an derselben Anschrift gemeldet sind, ist davon auszugehen, dass sie in einem gemeinsamen Haushalt leben. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es seit der Trennung des BF von seiner Frau XXXX 2022 noch zu persönlichen Kontakten zwischen ihm und seiner Tochter gekommen ist.Der BF war ab 2010 immer wieder mit Nebenwohnsitz und von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2023 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. Bis römisch 40 .2022 war er an der Adresse gemeldet, an der zuvor auch seien Frau und seine Tochter gelebt hatten, danach bis römisch 40 .2023 an einer Adresse, an der er sich nach seiner Darstellung bei der Beschuldigtenvernehmung tatsächlich gar nie aufhielt und die nur der Anmeldung des Autos diente, das er und seine Mittäter bei den Einbrüchen verwendeten. Da Ehefrau und Tochter des BF nur bis römisch 40 .2022 an derselben Anschrift wie der BF gemeldet waren und seither in Niederösterreich mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, und er selbst einräumte, er habe sich zunächst abwechselnd in Serbien und in Österreich aufgehalten und ab römisch 40 2022 für fast ein Jahr durchgehend in Serbien, ist davon auszugehen, dass seine tatsächlichen Inlandsaufenthalte nicht mit den Zeiten seiner Wohnsitzmeldungen übereinstimmen. Den Umstand, dass er sich zuletzt nicht an seiner Meldeadresse, sondern bei seinem Bruder in römisch 40 aufhielt, gab er bei der Beschuldigtenvernehmung zu. Die Scheinmeldung von römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 ergibt sich auch aus dem polizeilichen Abschlussbericht vom römisch 40 .
  4. Da Ehefrau und Tochter des BF laut ZMR an derselben Anschrift gemeldet sind, ist davon auszugehen, dass sie in einem gemeinsamen Haushalt leben. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es seit der Trennung des BF von seiner Frau römisch 40 2022 noch zu persönlichen Kontakten zwischen ihm und seiner Tochter gekommen ist. Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und zu den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafurteil und dem Strafregisterauszug. Die Festnahme und die anschließende Anhaltung in der Justizanstalt XXXX ergeben sich aus der Vorhaftanrechnung laut dem Strafurteil, der Wohnsitzmeldung laut ZMR und der Vollzugsinformation; aus letzterer gehen auch die möglichen Entlassungszeitpunkte und das urteilsmäßige Haftende hervor. Die Ablehnung der bedingten Entlassung zur Hälfte der Freiheitsstrafe ergibt sich aus einer dementsprechenden Auskunft der für bedingte Entlassungen (BE) zuständigen Gerichtsabteilung des Landesgerichts XXXX . Diverse Verwaltungsübertretungen des BF sind in der Vollzugsinformation aufgelistet.Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und zu den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafurteil und dem Strafregisterauszug. Die Festnahme und die anschließende Anhaltung in der Justizanstalt römisch 40 ergeben sich aus der Vorhaftanrechnung laut dem Strafurteil, der Wohnsitzmeldung laut ZMR und der Vollzugsinformation; aus letzterer gehen auch die möglichen Entlassungszeitpunkte und das urteilsmäßige Haftende hervor. Die Ablehnung der bedingten Entlassung zur Hälfte der Freiheitsstrafe ergibt sich aus einer dementsprechenden Auskunft der für bedingte Entlassungen (BE) zuständigen Gerichtsabteilung des Landesgerichts römisch 40 . Diverse Verwaltungsübertretungen des BF sind in der Vollzugsinformation aufgelistet. Gesundheitliche Probleme, die sich auf die Arbeitsfähigkeit des BF auswirken könnten, wurden zuletzt in der Beschwerde nicht vorgebracht und lassen sich den Verwaltungsakten auch sonst nicht entnehmen. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: Als Staatsangehöriger Serbiens ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Als Staatsangehöriger Serbiens ist der BF Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

§ 58Abs 1 Z 5 Asyl

G hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des

  1. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“) fällt. Die Voraussetzungen des § 31 Abs 1 FPG für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet liegen beim BF nicht vor, weil er keinen Aufenthaltstitel besitzt, die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer überschritten hat und im Inland massiv straffällig wurde. Er fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstücks des FPG.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des

  1. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“) fällt. Die Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz eins, FPG für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet liegen beim BF nicht vor, weil er keinen Aufenthaltstitel besitzt, die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer überschritten hat und im Inland massiv straffällig wurde. Er fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstücks des FPG. Es gibt keine Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen zu erteilen. Schließlich gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er Opfer von Gewalt wurde. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher rechtskonform, zumal in der Beschwerde keine konkreten Gründe für die Rechtswidrigkeit dieses Spruchpunkts behauptet werden.Es gibt keine Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen zu erteilen. Schließlich gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er Opfer von Gewalt wurde. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher rechtskonform, zumal in der Beschwerde keine konkreten Gründe für die Rechtswidrigkeit dieses Spruchpunkts behauptet werden. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheids: Da dem BF von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt wird, ist diese Entscheidung

§ 10Abs 2 Asyl

G mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG ist gegen ihn unter anderem dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Da dem BF von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird, ist diese Entscheidung

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist gegen ihn unter anderem dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Eine Rückkehrentscheidung, die in sein Privat-oder Familienleben eingreift, ist

§ 9

Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Eine Rückkehrentscheidung, die in sein Privat-oder Familienleben eingreift, ist

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art 8 Abs 2 EMRK und § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt (siehe VwGH 19.04.2023, Ra 2022/17/0232). Dabei ist zu beachten, dass Kinder grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen (vgl. § 138 Z 9 ABGB) haben (siehe VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0049). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen aber lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium bei der vorzunehmenden Interessenabwägung. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294). Die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK und Paragraph 9, BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt (siehe VwGH 19.04.2023, Ra 2022/17/0232). Dabei ist zu beachten, dass Kinder grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen vergleiche Paragraph 138, Ziffer 9, ABGB) haben (siehe VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0049). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen aber lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium bei der vorzunehmenden Interessenabwägung. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab vergleiche VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294). Die Rückkehrentscheidung greift in das Privat- und Familienleben des BF ein, zumal seine Tochter und seine Geschwister im Inöland leben. In der Beschwerde behauptet er auch noch „zahlreiche weitere Verwandte im Schengenraum bzw. in Österreich“, ohne dies näher zu konkretisieren. Von seiner Ehegattin lebt er dagegen seit geraumer Zeit endgültig getrennt, sodass allfällige Kontakte zu ihr bei der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht maßgeblich ins Gewicht fallen. Der Kontakt zum Bruder des BF wird dadurch relativiert, dass dieser als Mitglied derselben kriminellen Vereinigung, der auch der BF angehörte, ebenfalls Einbruchsdiebstähle beging. Der BF kann aber den Kontakt zu seinen Bezugspersonen in Österreich und in anderen Mitgliedstaaten, die zuletzt ohnedies im Jahr 2022 durch seinen Aufenthalt in Serbien und seit XXXX 2023 haftbedingt eingeschränkt waren, nach der Rückkehr nach Serbien bei Besuchen dort oder in anderen Drittstaaten, aber auch durch Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet aufrechterhalten. Seine Tochter ist erst sechs Jahre alt, sodass letzteres mit ihr nur eingeschränkt möglich ist. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Kontakt zu ihr schon seit XXXX 2022 abgebrochen ist, wobei die Fortsetzung des Fehlens persönlicher Kontakte weniger schwer wiegt als die erstmalige Trennung von ihrem Vater, der ohnedies nie zum längerfristigen Aufenthalt im Inland berechtigt war. Als serbische Staatsangehörige kann sie den BF in Serbien problemlos regelmäßig besuchen. Seiner Unterhaltspflicht kann der BF auch von Serbien aus nachkommen.Der BF kann aber den Kontakt zu seinen Bezugspersonen in Österreich und in anderen Mitgliedstaaten, die zuletzt ohnedies im Jahr 2022 durch seinen Aufenthalt in Serbien und seit römisch 40 2023 haftbedingt eingeschränkt waren, nach der Rückkehr nach Serbien bei Besuchen dort oder in anderen Drittstaaten, aber auch durch Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet aufrechterhalten. Seine Tochter ist erst sechs Jahre alt, sodass letzteres mit ihr nur eingeschränkt möglich ist. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Kontakt zu ihr schon seit römisch 40 2022 abgebrochen ist, wobei die Fortsetzung des Fehlens persönlicher Kontakte weniger schwer wiegt als die erstmalige Trennung von ihrem Vater, der ohnedies nie zum längerfristigen Aufenthalt im Inland berechtigt war. Als serbische Staatsangehörige kann sie den BF in Serbien problemlos regelmäßig besuchen. Seiner Unterhaltspflicht kann der BF auch von Serbien aus nachkommen. Der BF wurde zwar nur einmal strafgerichtlich verurteilt, er ist jedoch zuletzt offenbar nur zur Begehung von Straftaten wieder in das Bundesgebiet eingereist und hat er in wenigen Tagen in elf Angriffen in den persönlichsten Lebensbereich seiner Opfer eingegriffen und erhebliche finanzielle Schäden durch die weggenommenen Gegenstände und die bei den Einbrüchen verursachen Beschädigungen verursacht. Angesichts dieser gravierenden Straffälligkeit im Inland und der weiteren Verstöße gegen die öffentliche Ordnung (Verwaltungsübertretungen, Scheinmeldung, unerlaubte Erwerbstätigkeit) überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung auch bei Berücksichtigung des Wohls seiner Tochter, die ohnedies im gewohnten Umfeld bei ihrer Mutter, die seit der Trennung vom BF offenbar ihre Hauptbezugsperson ist, verbleiben kann, sein gegenläufiges privates Interesse. Dies auch deshalb, weil er nach wie vor eine starke Bindung zu seinem Herkunftsstaat hat, in dem er seinen Lebensmittelpunkt sieht und wo er sich auch im Jahr vor seiner Verhaftung aufgehalten hat. Aufgrund seines erwerbsfähigen Alters und des Fehlens gesundheitlicher Beeinträchtigungen wird es ihm möglich sein, dort eine Arbeit zu finden und sich wieder eine Existenz aufzubauen, zumal (wie schon im Jahr 2022) eine Wohnmöglichkeit bei seinen Eltern besteht und in der ersten Zeit auch eine Unterstützung durch sie möglich sein wird. Daher ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids erlassene Rückkehrentscheidung ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden. Daher ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF in einer Gesamtbetrachtung der nach Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Die in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids erlassene Rückkehrentscheidung ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids: Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids: Für die

§ 52

Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3). Für die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Die Beschwerde zeigt nicht einmal ansatzweise auf, dass eine dieser Voraussetzungen hier zutreffen könnte. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Serbien, das als sicherer Herkunftsstaat iSd § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 Z 6 HStV gilt, und der Lebensumstände des gesunden, arbeitsfähigen BF, bei dem keine besondere Vulnerabilität besteht, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Die Beschwerde zeigt nicht einmal ansatzweise auf, dass eine dieser Voraussetzungen hier zutreffen könnte. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Serbien, das als sicherer Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 6, HStV gilt, und der Lebensumstände des gesunden, arbeitsfähigen BF, bei dem keine besondere Vulnerabilität besteht, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Die nicht näher begründete Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. Die nicht näher begründete Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids: Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids:

§ 53

Abs 1 und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Einreiseverbot erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Einreiseverbot erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

§ 53

Abs 3 FPG kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dies ist hier deshalb der Fall, weil er von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten (§ 53 Abs 3 Z 1 erster Fall FPG) und wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat (§ 53 Abs 3 Z 2 FPG) rechtskräftig verurteilt wurde.

Paragraph 53, Absatz 3, FPG kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dies ist hier deshalb der Fall, weil er von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, erster Fall FPG) und wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, FPG) rechtskräftig verurteilt wurde. Sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des BF einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Außerdem ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen. Der BF hielt sich im Bundesgebiet, in das er nach einer längeren Abwesenheit im XXXX 2022 zurückkehrte, im Verborgenen auf, indem er eine Scheinmeldung an einer anderen Adresse vornahm, und beging unmittelbar nach seiner neuerlichen Einreise innerhalb kurzer Zeit eine Vielzahl von qualifizierten Einbrüchen in Wohnstätten, um sich so als Mitglied einer kriminellen Vereinigung ein fortlaufendes, nicht unerhebliches Einkommen zu verschaffen. Dieses Verhalten stellt jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die gegen den BF ausgesprochene Strafe und seine Taten indizieren eine Gefährlichkeit, für deren Wegfall oder wesentliche Minderung es eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens bedarf, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit - nach dem Vollzug der Haftstrafe - maßgeblich ist (siehe VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112). Der BF befindet sich derzeit noch in Strafhaft, weshalb ein Wohlverhaltenszeitraum nicht gegeben ist.Der BF hielt sich im Bundesgebiet, in das er nach einer längeren Abwesenheit im römisch 40 2022 zurückkehrte, im Verborgenen auf, indem er eine Scheinmeldung an einer anderen Adresse vornahm, und beging unmittelbar nach seiner neuerlichen Einreise innerhalb kurzer Zeit eine Vielzahl von qualifizierten Einbrüchen in Wohnstätten, um sich so als Mitglied einer kriminellen Vereinigung ein fortlaufendes, nicht unerhebliches Einkommen zu verschaffen. Dieses Verhalten stellt jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die gegen den BF ausgesprochene Strafe und seine Taten indizieren eine Gefährlichkeit, für deren Wegfall oder wesentliche Minderung es eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens bedarf, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit - nach dem Vollzug der Haftstrafe - maßgeblich ist (siehe VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112). Der BF befindet sich derzeit noch in Strafhaft, weshalb ein Wohlverhaltenszeitraum nicht gegeben ist. Vor dem Hintergrund der vom BF verübten Straftaten ist die Erlassung eines Einreiseverbots dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Da gegen ihn als unbescholtenen Ersttäter eine zweieinhalbjährige Haftstrafe verhängt wurde (wobei bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren

§ 53

Abs 3 Z 5 FPG sogar ein unbefristetes Einreiseverbot möglich gewesen wäre), ist – auch angesichts der gelockerten privaten und familiären Anknüpfungen des BF in Österreich und anderen Mitgliedstaaten sowie der weiteren Verstöße gegen die öffentliche Ordnung - die vom BFA mit sieben Jahren bemessene Dauer des Einreiseverbots nicht zu beanstanden. Auch bei Berücksichtigung der gewichtigen Milderungsgründe und der erhöhten spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzugs ist die Dauer des Einreiseverbots keiner Reduktion zugänglich. Ein Zeitraum von sieben Jahren ist jedenfalls notwendig, aber auch ausreichend, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden. Vor dem Hintergrund der vom BF verübten Straftaten ist die Erlassung eines Einreiseverbots dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Da gegen ihn als unbescholtenen Ersttäter eine zweieinhalbjährige Haftstrafe verhängt wurde (wobei bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG sogar ein unbefristetes Einreiseverbot möglich gewesen wäre), ist – auch angesichts der gelockerten privaten und familiären Anknüpfungen des BF in Österreich und anderen Mitgliedstaaten sowie der weiteren Verstöße gegen die öffentliche Ordnung - die vom BFA mit sieben Jahren bemessene Dauer des Einreiseverbots nicht zu beanstanden. Auch bei Berücksichtigung der gewichtigen Milderungsgründe und der erhöhten spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzugs ist die Dauer des Einreiseverbots keiner Reduktion zugänglich. Ein Zeitraum von sieben Jahren ist jedenfalls notwendig, aber auch ausreichend, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden. Zu den Spruchpunkten V. und VI. des angefochtenen Bescheids:Zu den Spruchpunkten römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids:

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF nach Österreich einreiste, um hier als Mitglied einer kriminellen Vereinigung qualifizierte Eigentumsdelikte zu begehen, und versuchte, seinen Aufenthaltsort im Inland durch eine Scheinmeldung zu verschleiern.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF nach Österreich einreiste, um hier als Mitglied einer kriminellen Vereinigung qualifizierte Eigentumsdelikte zu begehen, und versuchte, seinen Aufenthaltsort im Inland durch eine Scheinmeldung zu verschleiern.

§ 18Abs 5 BFA-VG hat das BVw

G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Die Prüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Serbien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG, zumal es sich

§ 19Abs 5 BFA-VG i

Vm § 1 Z 6 HStV um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. Angesichts der massiven Eigentumsdelinquenz des BF und der bestehenden starken Bindung zu seinem Herkunftsstaat ist der mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben trotz der der privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet verhältnismäßig. Es sind keine besonderen Umstände erkennbar, die der BF vor der Ausreise aus dem Bundesgebiet bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, zumal er wenige Tage nach seiner neuerlichen Einreise verhaftet wurde und der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ohnedies

§ 59Abs 4 FPG für die Dauer des Strafvollzugs aufgeschoben ist.

Solche Gründe liegen hier nicht vor. Die Prüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Serbien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, zumal es sich

Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 6, HStV um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. Angesichts der massiven Eigentumsdelinquenz des BF und der bestehenden starken Bindung zu seinem Herkunftsstaat ist der mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben trotz der der privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet verhältnismäßig. Es sind keine besonderen Umstände erkennbar, die der BF vor der Ausreise aus dem Bundesgebiet bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, zumal er wenige Tage nach seiner neuerlichen Einreise verhaftet wurde und der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ohnedies

Paragraph 59, Absatz 4, FPG für die Dauer des Strafvollzugs aufgeschoben ist.

§ 55

Abs 4 FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs 2 BFA-BVG aberkannt wurde.

Da diese Voraussetzung hier vorliegt, hat das BFA zu Recht ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt wird.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-BVG aberkannt wurde. Da diese Voraussetzung hier vorliegt, hat das BFA zu Recht ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt wird. Die Spruchpunkte V. und VI. sind daher nicht korrekturbedürftig.Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. sind daher nicht korrekturbedürftig. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei der Einvernahme des BF in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten ist, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung

§ 21Abs 7 BFA-VG, zumal das BVw

G ohnehin den in der Beschwerde aufgestellten Tatsachenbehauptungen, insbesondere zu den privaten und familiären Anknüpfungen des BF im Inland und anderen Mitgliedstaaten, folgt.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei der Einvernahme des BF in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten ist, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, zumal das BVwG ohnehin den in der Beschwerde aufgestellten Tatsachenbehauptungen, insbesondere zu den privaten und familiären Anknüpfungen des BF im Inland und anderen Mitgliedstaaten, folgt. Zu Spruchteil B): Der in der Beschwerde enthaltene Antrag, die (ordentliche) Revision zuzulassen, impliziert nicht nur schon im Vorhinein die Erfolglosigkeit der Beschwerde, sondern ist auch überflüssig, weil das BVwG

§ 25aAbs 1 Vw

GG jedenfalls auszusprechen und zu begründen hat, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Ein auf die Zulassung der Revision gerichteter Antrag ist nicht vorgesehen. Dazu kommt, dass die Beschwerde nicht einmal ansatzweise aufzeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hier durch eine Entscheidung des VwGH zu klären sein könnte. Daher ist der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision als unzulässig zurückzuweisen. Auch der weiters in der Beschwerde gestellt Antrag, alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen, ist überflüssig und geht ins Leere, zumal sich der Prüfungsumfang des BVwG bereits aus § 27 VwGVG (und der dazu ergangenen umfangreichen Rechtsprechung des VwGH) ergibt. Der in der Beschwerde enthaltene Antrag, die (ordentliche) Revision zuzulassen, impliziert nicht nur schon im Vorhinein die Erfolglosigkeit der Beschwerde, sondern ist auch überflüssig, weil das BVwG

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG jedenfalls auszusprechen und zu begründen hat, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Ein auf die Zulassung der Revision gerichteter Antrag ist nicht vorgesehen. Dazu kommt, dass die Beschwerde nicht einmal ansatzweise aufzeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hier durch eine Entscheidung des VwGH zu klären sein könnte. Daher ist der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision als unzulässig zurückzuweisen. Auch der weiters in der Beschwerde gestellt Antrag, alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen, ist überflüssig und geht ins Leere, zumal sich der Prüfungsumfang des BVwG bereits aus Paragraph 27, VwGVG (und der dazu ergangenen umfangreichen Rechtsprechung des VwGH) ergibt. Zu Spruchteil C): Die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das hat sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose bzw. für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots Geltung (siehe VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0279). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G314.2288238.1.00

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