RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2024 GeschäftszahlI423 2283216-1 SpruchI423 2283216-1/15E, I423 2283216-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
Artikel 8
EMRK ab (Spruchpunkt I.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Tunesien fest (Spruchpunkt III.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist gewährt (Spruchpunkt).Mit Bescheid vom 13.11.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Artikel 8
EMRK ab (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Tunesien fest (Spruchpunkt römisch drei.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist gewährt (Spruchpunkt). Nach Beschwerdeerhebung dagegen fand am 12.03.2024 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der der Beschwerdeführer Verfolgungsbefürchtungen im Falle einer Rückkehr nach Tunesien vorbrachte. Am 21.03.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführer war von Februar 2005 bis Ende Dezember 2011 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet und verfügte zuerst über einen Aufenthaltstitel als Student, später als Schüler. Der Verlängerungsantrag wurde im Jahr 2011 mangels Schulerfolgs abgewiesen. Bis 2017 hielt er sich wieder in Tunesien auf, von 02.03.2017 bis 01.03.2018 verfügte er erneut über einen Aufenthaltstitel Student in Österreich. Ein weiterer Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Schüler“ wurde abgewiesen und die Entscheidung letztlich vom VwG XXXX mit Erkenntnis vom 20.09.2022 bestätigt. Die Beschwerdeführer war von Februar 2005 bis Ende Dezember 2011 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet und verfügte zuerst über einen Aufenthaltstitel als Student, später als Schüler. Der Verlängerungsantrag wurde im Jahr 2011 mangels Schulerfolgs abgewiesen. Bis 2017 hielt er sich wieder in Tunesien auf, von 02.03.2017 bis 01.03.2018 verfügte er erneut über einen Aufenthaltstitel Student in Österreich. Ein weiterer Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Schüler“ wurde abgewiesen und die Entscheidung letztlich vom VwG römisch 40 mit Erkenntnis vom 20.09.2022 bestätigt. Mit nur einer Woche später datiertem Antragsformular (28.09.2022) beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines
Art. 8EMRK nach § 55 Asyl
G 2005. Weil der Beschwerdeführer mehrere Termine nicht wahrnahm bzw. um Fristerstreckung bzw. Terminverschiebungen ansuchte, konnte die persönliche Antragstellung erst am 02.05.2023 nachgeholt werden.Mit nur einer Woche später datiertem Antragsformular (28.09.2022) beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines
Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, Asyl
G
- Weil der Beschwerdeführer mehrere Termine nicht wahrnahm bzw. um Fristerstreckung bzw. Terminverschiebungen ansuchte, konnte die persönliche Antragstellung erst am 02.05.2023 nachgeholt werden. Er spricht für den Alltagsgebrauch verständlich Deutsch, ist ledig, kinderlos und ohne Sorgepflichten. In Österreich leben zwei Brüder, die ihn finanziell unterstützen. Er geht aktuell keiner Beschäftigung nach, zuletzt war er bis Ende 2020 bei einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit gemeldet. Er ist weder sozial, noch beruflich oder sprachlich das übliche Maß übersteigend integriert und zeigt sich arbeitsunwillig. Über eine Krankenversicherung verfügt er nicht. Er hat Schmerzen im Knie, leidet aber an keinen lebensbedrohlichen oder behandlungsbedürftigen Erkrankungen oder Gebrechen, die ihm jegliche Erwerbstätigkeit verunmöglichen würden. Seine Identität steht fest. Strafgerichtlich ist er unbescholten. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Gegen den Beschwerdeführer wurde mit der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Der Beschwerdeführer machte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf seine persönliche Sicherheitslage in Tunesien Rückkehrgefährdungen geltend. Nach Manuduktion, dass er damit Gründe geltend mache, die möglicherweise asylrelevant sein können und – bei Zutreffen – zur Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz führen, dies gegenständliches Verfahren aber nicht umfasst, stellte der Beschwerdeführer am 21.03.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Beweiswürdigung: Aus den amtswegig eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, den Zentralen Fremdenregister und dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ergeben sich die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen, den bisherigen Verfahren in Österreich und den Aufenthaltsgrundlagen. Die aktuelle Arbeitslosigkeit und die letzte Beschäftigung sind dem AJ-Web zu entnehmen. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ist dem Strafregisterauszug zu entnehmen. Durch Vorlage eines tunesischen Reisepasses steht seine Identität fest. Dass er auf die Unterstützung seiner Brüder angewiesen ist, bestätigte der Beschwerdeführer unter anderem vor der erkennenden Richterin (VH-Protokoll S 4). Die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus dem Gesundheitszustand, wobei die vorgelegten ärztlichen Unterlagen eine „nicht frische“ Verletzung im Knie bestätigen und dass der Beschwerdeführer nach einem Unfall wieder Schmerzen habe. In der Beschwerdeverhandlung bestätigte der Beschwerdeführer, dass er noch einen Kontrolltermin hat, ansonsten ein Gel zum Einmassieren verwendet und mit den Schmerzmitteln aufgehört hat (VH-Protokoll S 3f). Trotzdem vermeinte er, aufgrund seines Gesundheitszustandes keiner Beschäftigung nachgehen zu können, was sich in Zusammenschau mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen und seinen eigenen Aussagen als nicht schlüssig erweist. Dazu in Widerspruch steht die vorgelegte, aufschiebend bedingte Einstellungszusage vom 11.03.2024, wonach er als „Arabischekoch“ in einem nicht näher bezeichneten Gastgewerbebetrieb beginnen könnte (Anlage A zum VH-Protokoll vom 12.03.2024). Eine nachhaltige Verfestigung am Arbeitsmarkt konnte schon aufgrund der mehr als drei Jahre zurückliegenden letzten Tätigkeit nicht erkannt werden. Deutsche Sprachkenntnisse sind bereits aufgrund der Schulbesuche und Studienzeiten immanent. Eine sonstige soziale oder gesellschaftliche Verfestigung musste mangels Vorbringen oder Belege dahingehend verneint werden. Die Zeiten der nicht abgeschlossenen Schul- und Studienbesuche wurden im angefochtenen Bescheid festgestellt und seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Aus der im Akt einliegenden Entscheidung des VwG XXXX ergibt sich die Abweisung des zuletzt beantragten Aufenthaltstitels für den Zweck „Schüler“. Deutsche Sprachkenntnisse sind bereits aufgrund der Schulbesuche und Studienzeiten immanent. Eine sonstige soziale oder gesellschaftliche Verfestigung musste mangels Vorbringen oder Belege dahingehend verneint werden. Die Zeiten der nicht abgeschlossenen Schul- und Studienbesuche wurden im angefochtenen Bescheid festgestellt und seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Aus der im Akt einliegenden Entscheidung des VwG römisch 40 ergibt sich die Abweisung des zuletzt beantragten Aufenthaltstitels für den Zweck „Schüler“. Die Feststellungen zum gegenständlichen Verfahren bzw. der angefochtenen Entscheidung ergeben sich aus dem aktenkundigen Bescheid vom 13.11.
- Die Terminverschiebungen und späte persönliche Antragstellung sind ebenso aktenkundig. Die Manuduktion zu einer möglichen Asylantragstellung erfolgte während der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VH-Protokoll vom 12.03.2024, S 10). Aus dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister ergibt sich die Asylantragstellung am 21.03.2024, was der Beschwerdeführer auch selbst bekannt gab (OZ 12) und durch das Protokoll über die Erstbefragung (OZ 14) zudem belegt ist.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
- Zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.): 3.
- Zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.): Ein solcher Aufenthaltstitel kann einem in Österreich aufhältigen Drittstaatsangehörigen unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden. Er ist zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.Ein solcher Aufenthaltstitel kann einem in Österreich aufhältigen Drittstaatsangehörigen unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden. Er ist zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des VfGH und VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des VfGH und VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Der Beschwerdeführer hat zwei Brüder in Österreich, die ihn finanziell unterstützen bzw. ihm eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung stellen. Die Brüder sind umgekehrt nicht vom Beschwerdeführer abhängig. Außer den Brüdern verfügt er über keine Angehörigen im Bundesgebiet. Er führt auch keine Beziehung oder Lebensgemeinschaft. Ein schützenswertes Familienleben liegt somit nicht vor. Zu prüfen bleibt ein Privatleben. Sofern der Beschwerdeführer die lange Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet anspricht, ist zunächst herauszustreichen, dass es in diesem Zusammenhang keinen Rechtserwerb allein durch Zeitablauf (im Sinne einer "Ersitzung") geben kann, zumal dafür keine gesetzliche Grundlage existiert. Vielmehr enthält § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz eine bloß demonstrative Aufzählung jene Umstände, die bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind (arg: "insbesondere"). Die "Dauer des bisherigen Aufenthaltes" ist dabei nur einer von mehreren Aspekten, die zugunsten oder zuungunsten des Fremden ins Kalkül zu ziehen sind.Sofern der Beschwerdeführer die lange Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet anspricht, ist zunächst herauszustreichen, dass es in diesem Zusammenhang keinen Rechtserwerb allein durch Zeitablauf (im Sinne einer "Ersitzung") geben kann, zumal dafür keine gesetzliche Grundlage existiert. Vielmehr enthält Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz eine bloß demonstrative Aufzählung jene Umstände, die bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind (arg: "insbesondere"). Die "Dauer des bisherigen Aufenthaltes" ist dabei nur einer von mehreren Aspekten, die zugunsten oder zuungunsten des Fremden ins Kalkül zu ziehen sind. Der Beschwerdeführer hat seinen Aufenthalt von 2011 bis 2017 unterbrochen und kehrte nach Tunesien zurück. Seither ist er wieder ca. sieben Jahr in Österreich, wobei der überwiegende Teil unrechtmäßig ist, und zwar seit 02.03.
- Dem Beschwerdeführer ist der unrechtmäßige Aufenthalt bewusst und beendete er diesen auch nicht nach rechtskräftiger Entscheidung des VwG XXXX , sondern stellte nur wenig später gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG 2005.Der Beschwerdeführer hat seinen Aufenthalt von 2011 bis 2017 unterbrochen und kehrte nach Tunesien zurück. Seither ist er wieder ca. sieben Jahr in Österreich, wobei der überwiegende Teil unrechtmäßig ist, und zwar seit 02.03.
- Dem Beschwerdeführer ist der unrechtmäßige Aufenthalt bewusst und beendete er diesen auch nicht nach rechtskräftiger Entscheidung des VwG römisch 40 , sondern stellte nur wenig später gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG
- Zudem begründet der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht und steht der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen.Zudem begründet der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht und steht der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Es sind abgesehen davon auch sonst keine gewichtigen Aspekte ersichtlich, die sein Privatleben in Österreich als schützenswert einstufen könnten. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit vermag seine Interessen nicht entscheidend zu stärken. Abgesehen von Deutschkenntnissen bringt der Beschwerdeführer keine maßgeblichen integrativen Schritte in Anschlag. Er hat weder das Studium, noch die Schule abgeschlossen, geht und ging keiner Erwerbstätigkeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist auf die Unterstützung durch seine Brüder angewiesen. Zudem verfügt er über keine Krankenversicherung. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365).Abgesehen von Deutschkenntnissen bringt der Beschwerdeführer keine maßgeblichen integrativen Schritte in Anschlag. Er hat weder das Studium, noch die Schule abgeschlossen, geht und ging keiner Erwerbstätigkeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist auf die Unterstützung durch seine Brüder angewiesen. Zudem verfügt er über keine Krankenversicherung. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365). Auch schon das VwG XXXX hat am 20.09.2022 festgehalten, dass „die persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen nicht überwiegen“. In der Zwischenzeit sind knapp 18 Monate vergangen, ohne dass sich eine maßgebliche Änderung in der Sach- und Rechtslage oder in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben hat. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zu einer anderen Ansicht gelangen sollte, als es schon das VwG XXXX im September 2022 gelangt ist.Auch schon das VwG römisch 40 hat am 20.09.2022 festgehalten, dass „die persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen nicht überwiegen“. In der Zwischenzeit sind knapp 18 Monate vergangen, ohne dass sich eine maßgebliche Änderung in der Sach- und Rechtslage oder in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben hat. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zu einer anderen Ansicht gelangen sollte, als es schon das VwG römisch 40 im September 2022 gelangt ist. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers kann unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers kann unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen daher als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Das BFA hat daher zu Recht den Antrag auf Erteilung eines
Art 8EMRK abgewiesen.
Das BFA hat daher zu Recht den Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK abgewiesen.
3.
- Zur Behebung der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und der weiteren Spruchpunkte III. und IV.):3.
- Zur Behebung der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und der weiteren Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier.): Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist nicht zulässig, wie der VwGH in seiner Entscheidung vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162 klarstellt: „Bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig: Nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden", nach § 52 Abs. 2 FPG hat sie "unter einem" zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegzunehmen (vgl. zum Verhältnis der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu einem Abspruch nach §§ 3 und 8 AsylG 2005 das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2015, Ra 2015/21/0119). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG kommt hingegen - außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist - auf Grund des vom Gesetzgeber seit
- Jänner 2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht“ (vgl. dazu auch VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0101).Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist nicht zulässig, wie der VwGH in seiner Entscheidung vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162 klarstellt: „Bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig: Nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden", nach Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat sie "unter einem" zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegzunehmen vergleiche zum Verhältnis der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG zu einem Abspruch nach Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2015, Ra 2015/21/0119). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG kommt hingegen - außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist - auf Grund des vom Gesetzgeber seit
- Jänner 2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht“ vergleiche dazu auch VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0101). In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung vom VwG ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ergangen ist.In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung vom VwG ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, FrPolG 2005 bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 ergangen ist. Unter Zugrundelegung der zitierten Entscheidung steht das Verfahren über einen neuen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers dem Ausspruch einer Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Verfahren jedenfalls entgegen. Die angefochtenen Spruchpunkte II. bis IV. waren daher ersatzlos zu beheben, da die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung von der Erlassung der Rückkehrentscheidung abhängt, genauso die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, die erst im Falle einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung schlagend wird.Die angefochtenen Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. waren daher ersatzlos zu beheben, da die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung von der Erlassung der Rückkehrentscheidung abhängt, genauso die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, die erst im Falle einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung schlagend wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich insbesondere auf die Entscheidung vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162 stützen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich insbesondere auf die Entscheidung vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162 stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I423.2283216.1.00