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{'item': 'L508 2283283-1'}

Obsah (16)Artikel 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Artikel 47§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2024 GeschäftszahlL508 2283283-1 SpruchL508 2283283-1/3E, L508 2283283-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan und der paschtunischen Volksgruppe, dem Stamm der Jajai und der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 28.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensakts [im Folgenden: AS] 2).
  2. Im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts am Tag der Antragstellung (AS 1 - 7) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass die Taliban ihr Dorf zerstört hätten. Er hätte Pakistan dann wegen der Armut und Arbeitslosigkeit verlassen. Bei einer Rückkehr fürchte er Armut und Arbeitslosigkeit.
  3. Per Aktenvermerk vom 03.10.2022 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers mangels Auffindbarkeit des Beschwerdeführers eingestellt (AS 33).
  4. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) am 20.11.2023 (AS 75 - 103) gab der BF sodann - zu seinen Ausreisegründen befragt - an, dass sein Vater wegen der Grundstücke eine Feindschaft mit den schiitischen Turi im Distrikt Kurram gehabt habe. Sein Vater sei ein Mitglied der Ältestenversammlung des Dorfes gewesen und habe im Dorf immer die Versammlungen gemacht. Diese Feindschaft habe es schon sehr lange gegeben und die Schiiten in ihrem Dorf hätten gesagt, dass diesen - nicht seinem Vater - die Grundstücke gehören würden. Sie hätten auch gesagt, dass sie das Dorf verlassen müssten, aber sein Vater habe diese Behauptungen abgelehnt. In einer Nacht hätten die Schiiten ihr Haus attackiert. Bei diesem Angriff seien seine Eltern und seine drei Brüder getötet worden. Er sei in dieser Nacht bei seiner Tante väterlicherseits in einem anderen Dorf gewesen und da hätte er mitbekommen, dass dies geschehen sei. Die Schiiten hätten ihr Dorf angezündet und die Dorfbewohner hätten ihnen dann gesagt, dass ihr Haus brenne. Es sei alles zerstört worden. Er sei dann noch ein paar Tage bei seiner Tante geblieben und die Dorfältesten hätten ihn dann zu dem Freund seines Vaters nach Peschawar gebracht. Er sei elf Monate dort gewesen und hätte dort gearbeitet. Die Feinde seines Vaters, die Schiiten, seien dreimal zum Haus des Freundes seines Vaters gekommen. Er sei zu dieser Zeit nicht zu Hause beim Freund seines Vaters gewesen. Sie hätten nach ihm gefragt und gewollt, dass ihn der Freund seines Vaters an sie übergebe. Der Freund seines Vaters habe gesagt, dass er ihn nicht kenne und dass er dort nicht leben würde. Er habe das Land nicht verlassen wollen, aber der Freund seines Vaters habe gesagt, dass er ausreisen solle, weil dessen Familie durch ihn in Gefahr sei, er ihn nicht beschützen könne und er auch keinen Platz in der Wohnung für ihn anbieten könne. Weitere Angaben zu seinen ausreisekausalen Problemen machte der Beschwerdeführer nach entsprechenden Fragen durch den Leiter der Amtshandlung.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 27.11.2023 (AS 109 ff) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 27.11.2023 (AS 109 ff) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt (AS 253 ff). In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt wurde, weshalb

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan

§ 46FPG zulässig sei.

Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt (AS 253 ff). In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

  1. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 20.12.2023 (AS 329 ff) zur Gänze Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, bekämpft wurde. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
  2. 1999, 99/20/0524) verwiesen. 6.
  3. Zunächst wurde - nach kurzer Wiedergabe des Sachverhalts und des bisherigen Verfahrensganges - moniert, dass die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken habe, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrags notwendig erscheinen. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht entsprochen. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. Diese würden zwar allgemeine Aussagen über Pakistan beinhalten, sich jedoch kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen und seien dadurch als Begründung zur Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz unzureichend. Das BFA habe sich in keiner Weise mit der Religionsfreiheit und dem Umgang mit religiösen Minderheiten, konkret mit den anhaltenden Auseinandersetzungen zwischen Schiiten und Sunniten, auseinandergesetzt, obwohl dies für die Beurteilung des Fluchtvorbringens entscheidend gewesen wäre. Da sich eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht nur aus dem individuellen Vorbringen, sondern aus den bezughabenden Länderinformationen ergeben könne, sei es erforderlich aktuelle Länderberichte nicht nur “in das Verfahren einzuführen”, sondern in der Entscheidung inhaltlich wiederzugeben. In diesem Sinne sei es erforderlich, sich mit der persönlichen Situation des BF im Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellungen auseinanderzusetzen. In der Folge wurden die vom BFA herangezogenen Länderinformationsquellen zur Herkunftsprovinz des BF, zu den Sicherheitsbehörden, zur Religionsfreiheit und zu den muslimischen Glaubensrichtungen (AS 332 - 336) zitiert. 6.
  4. Im Anschluss wurden auch Überlegungen zu den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffen. 6.
  5. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides Folgendes festgehalten. Während sich Feststellungen iSd AVG auf bewiesene Tatsachen beziehen, also auf Tatsachen, an deren Existenz kein vernünftiger Zweifel bestehe, sei an die Glaubhaftmachung ein wesentlicher anderer Maßstab anzulegen. Es genüge das Überwiegen der Wahrscheinlichkeit, um die Glaubhaftigkeit eines Sachverhalts anzunehmen. Vor diesem Hintergrund hätte die Behörde schon aufgrund des von ihr geführten Verfahrens zum Schluss kommen müssen, dass die Verfolgungsgefahr für den BF im Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland glaubhaft sei. Im Übrigen sei der pakistanische Staat angesichts der Länderberichte nicht willens/nicht in der Lage, den BF vor Verfolgung zu schützen. Ebenso wenig bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative.6.
  6. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides Folgendes festgehalten. Während sich Feststellungen iSd AVG auf bewiesene Tatsachen beziehen, also auf Tatsachen, an deren Existenz kein vernünftiger Zweifel bestehe, sei an die Glaubhaftmachung ein wesentlicher anderer Maßstab anzulegen. Es genüge das Überwiegen der Wahrscheinlichkeit, um die Glaubhaftigkeit eines Sachverhalts anzunehmen. Vor diesem Hintergrund hätte die Behörde schon aufgrund des von ihr geführten Verfahrens zum Schluss kommen müssen, dass die Verfolgungsgefahr für den BF im Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland glaubhaft sei. Im Übrigen sei der pakistanische Staat angesichts der Länderberichte nicht willens/nicht in der Lage, den BF vor Verfolgung zu schützen. Ebenso wenig bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. 6.
  7. Hätte das BFA seine Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, hätte es dem BF (zumindest) den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. 6.
  8. Was die Rückkehrentscheidung betrifft, so habe das BFA bei der Interessenabwägung nicht berücksichtigt, dass der Schutz des Privatlebens iSv Art. 8 EMRK auch die körperliche und geistige Unversehrtheit der Person umfasse. Bei einer Rückkehr nach Pakistan wäre der BF von Hunger, Obdach- und Arbeitslosigkeit betroffen, sodass eine unzulässige Verletzung von Art. 8 EMRK vorliege. Der BF sei stets bemüht, sich in Österreich mit dem Erlernen der deutschen Sprache und der Arbeitssuche bestmöglich zu integrieren. 6.
  9. Was die Rückkehrentscheidung betrifft, so habe das BFA bei der Interessenabwägung nicht berücksichtigt, dass der Schutz des Privatlebens iSv Artikel 8, EMRK auch die körperliche und geistige Unversehrtheit der Person umfasse. Bei einer Rückkehr nach Pakistan wäre der BF von Hunger, Obdach- und Arbeitslosigkeit betroffen, sodass eine unzulässige Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliege. Der BF sei stets bemüht, sich in Österreich mit dem Erlernen der deutschen Sprache und der Arbeitssuche bestmöglich zu integrieren. 6.6.

Artikel 47Abs.

2 GRC habe jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde. Gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG könne eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Der VwGH habe im Zuge der Auslegung der Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ die folgenden Kriterien erarbeitet. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde müsse die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde dürfe kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleiben könne wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstoße.6.6.

Artikel 47

Absatz 2, GRC habe jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde. Gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG könne eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Der VwGH habe im Zuge der Auslegung der Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ die folgenden Kriterien erarbeitet. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde müsse die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde dürfe kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleiben könne wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstoße. In der gegenständlichen Beschwerde sei die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens aufgezeigt worden. Da das BVwG seiner Entscheidung aktuelle Länderberichte zugrundezulegen habe und die Feststellungen des Bundesamts zumindest insofern zu ergänzen haben werde, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schon allein aus diesem Grund erforderlich. Es sei der Beweiswürdigung des Bundesamts zudem substantiiert entgegengetreten worden, weshalb eine gerichtliche Überprüfung im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung notwendig sei. Auch in Hinblick auf die bekämpfte aufenthaltsbeendende Maßnahme und die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen des BF in Österreich habe der VwGH wiederholt festgestellt, dass der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände, besondere Bedeutung zukomme und diese nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden könne. In der gegenständlichen Beschwerde sei die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens aufgezeigt worden. Da das BVwG seiner Entscheidung aktuelle Länderberichte zugrundezulegen habe und die Feststellungen des Bundesamts zumindest insofern zu ergänzen haben werde, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schon allein aus diesem Grund erforderlich. Es sei der Beweiswürdigung des Bundesamts zudem substantiiert entgegengetreten worden, weshalb eine gerichtliche Überprüfung im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung notwendig sei. Auch in Hinblick auf die bekämpfte aufenthaltsbeendende Maßnahme und die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen des BF in Österreich habe der VwGH wiederholt festgestellt, dass der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände, besondere Bedeutung zukomme und diese nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden könne. 6.7. Abschließend wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge * eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen; * falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtwegig aufgreifen; * die angefochtene Entscheidung zur Gänze beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG zuerkennen;* die angefochtene Entscheidung zur Gänze beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuerkennen; * in eventu die angefochtene Entscheidung bezüglich der Spruchpunkte II. bis VI. beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zuerkennen;* in eventu die angefochtene Entscheidung bezüglich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zuerkennen; * in eventu die angefochtene Entscheidung bezüglich der Spruchpunkte IV. bis VI. beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt werde; * in eventu die angefochtene Entscheidung bezüglich der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt werde; * in eventu die Frist für eine freiwillige Ausreise verlängern; * in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen; * in eventu die ordentliche Revision zulassen. 6.8. Mit diesem Rechtsmittel wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen. 7. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhalts und des Inhalts der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Verfahrensbestimmungen 1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.3. Prüfungsumfang

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Absatz 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

  1. Zur Entscheidungsbegründung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. 2.
  2. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen: 2.1.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen und dem Stamm der Jajai an und ist sunnitischen Glaubens. Die Identität des Antragstellers konnte mangels Vorlage von geeigneten Dokumenten nicht festgestellt werden. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat und des Umstands, dass der Antragsteller zwei für Pakistan gebräuchliche Sprachen spricht sowie aufgrund seiner Kenntnisse über Pakistan ist festzustellen, dass es sich bei ihm um einen Staatsangehörigen aus Pakistan handelt. Der von ihm vorgebrachte Ausreisegrund (Bedrohung und Verfolgung durch Angehörige des paschtunischen Stammes der schiitischen Turi in Zusammenhang mit einem Grundstücksstreit im Zuge dessen die Eltern und die drei Brüder des BF 2020 getötet worden seien und/oder Zerstörung des Heimatdorfes durch die Taliban) wird mangels Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vorbringens nicht festgestellt. Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt bzw. dessen Leben bedroht wurde beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr nach Pakistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte. Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat aufgrund der allgemeinen Sicherheitssituation und/oder zwecks Verbesserung der Lebenssituation aus wirtschaftlichen und/oder privaten Motiven. Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde. Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden. Selbst wenn man sein gesamtes Vorbringen als wahr unterstellen und daher annehmen würde, dass der BF durch Angehörige des paschtunischen Stammes der schiitischen Turi in Zusammenhang mit einem Grundstücksstreit im Zuge dessen die Eltern und die drei Brüder des BF 2020 getötet worden seien, bedroht und verfolgt und/oder sein Heimatdorf durch die Taliban zerstört worden war, muss diesbezüglich festgestellt werden, dass sein Vorbringen keine Asylrelevanz entfalten würde (siehe rechtliche Würdigung zur Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative), zumal der Beschwerdeführer wegen der Bedrohung und Verfolgung seiner Person durch Angehörige des paschtunischen Stammes der schiitischen Turi und/oder wegen der Zerstörung seines Heimatdorfs durch die Taliban eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen könnte und wäre dem BF jedenfalls auch eine Rückkehr nach Islamabad möglich und zumutbar. Es wären dort die existentiellen Lebensgrundlagen des Beschwerdeführers angesichts einer finanziellen Unterstützung durch seine in Pakistan und Afghanistan lebenden Familienangehörigen - etwa durch Überweisungen - oder durch Aufnahme einer eigenen beruflichen Tätigkeit gesichert. In Anbetracht der Quellenlage sowie den vom Bundesverwaltungsgericht bei der Bearbeitung ähnlich gelagerter, Pakistan betreffender Verfahren gewonnenen Wahrnehmungen leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität in größeren Städten sicherer als auf dem Land (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 21.09.2023). Die Hauptstadt Pakistans, Islamabad, gilt als vergleichsweise sicher. Im Jahr 2020 fand kein Anschlag im Islamabad statt (PIPS 15.6.2021). Im Jahr 2021 war Islamabad von zwei Terroranschlägen betroffen, drei Menschenleben fielen diesen zum Opfer (PIPS 4.1.2022). 2022 verzeichnete PIPS in Islamabad ebenso zwei Anschläge, beide gegen Sicherheitskräfte, in denen zwei von diesen sowie drei Terroristen getötet worden sind (PIPS 11.1.2023). Für Jänner und Februar 2023 verzeichnete PIPS wiederum keine Anschläge in Islamabad (vgl. PIPS 20.2.2023; PIPS 8.3.2023). CRSS zeichnete für das Jahr 2022 für Islamabad acht sicherheitsrelevante Vorfälle auf. Davon waren vier terroristischer Natur und drei waren Sicherheitsoperationen. Insgesamt gab es bei den Vorfällen neun Tote (CRSS 2.2.2023), weshalb hier insgesamt von einer stabilen Sicherheitslage auszugehen ist. Diese Stadt ist für den Beschwerdeführer auch direkt erreichbar.Selbst wenn man sein gesamtes Vorbringen als wahr unterstellen und daher annehmen würde, dass der BF durch Angehörige des paschtunischen Stammes der schiitischen Turi in Zusammenhang mit einem Grundstücksstreit im Zuge dessen die Eltern und die drei Brüder des BF 2020 getötet worden seien, bedroht und verfolgt und/oder sein Heimatdorf durch die Taliban zerstört worden war, muss diesbezüglich festgestellt werden, dass sein Vorbringen keine Asylrelevanz entfalten würde (siehe rechtliche Würdigung zur Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative), zumal der Beschwerdeführer wegen der Bedrohung und Verfolgung seiner Person durch Angehörige des paschtunischen Stammes der schiitischen Turi und/oder wegen der Zerstörung seines Heimatdorfs durch die Taliban eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen könnte und wäre dem BF jedenfalls auch eine Rückkehr nach Islamabad möglich und zumutbar. Es wären dort die existentiellen Lebensgrundlagen des Beschwerdeführers angesichts einer finanziellen Unterstützung durch seine in Pakistan und Afghanistan lebenden Familienangehörigen - etwa durch Überweisungen - oder durch Aufnahme einer eigenen beruflichen Tätigkeit gesichert. In Anbetracht der Quellenlage sowie den vom Bundesverwaltungsgericht bei der Bearbeitung ähnlich gelagerter, Pakistan betreffender Verfahren gewonnenen Wahrnehmungen leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität in größeren Städten sicherer als auf dem Land (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 21.09.2023). Die Hauptstadt Pakistans, Islamabad, gilt als vergleichsweise sicher. Im Jahr 2020 fand kein Anschlag im Islamabad statt (PIPS 15.6.2021). Im Jahr 2021 war Islamabad von zwei Terroranschlägen betroffen, drei Menschenleben fielen diesen zum Opfer (PIPS 4.1.2022). 2022 verzeichnete PIPS in Islamabad ebenso zwei Anschläge, beide gegen Sicherheitskräfte, in denen zwei von diesen sowie drei Terroristen getötet worden sind (PIPS 11.1.2023). Für Jänner und Februar 2023 verzeichnete PIPS wiederum keine Anschläge in Islamabad vergleiche PIPS 20.2.2023; PIPS 8.3.2023). CRSS zeichnete für das Jahr 2022 für Islamabad acht sicherheitsrelevante Vorfälle auf. Davon waren vier terroristischer Natur und drei waren Sicherheitsoperationen. Insgesamt gab es bei den Vorfällen neun Tote (CRSS 2.2.2023), weshalb hier insgesamt von einer stabilen Sicherheitslage auszugehen ist. Diese Stadt ist für den Beschwerdeführer auch direkt erreichbar. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Der BF wurde in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa geboren, wuchs dort im Distrikt Kurram auf und lebte - abgesehen von einem etwa einjährigen Aufenthalt im Distrikt Peschawar vor seiner Ausreise - in diesem. Der BF erhielt in Pakistan mehrere eine schulische Ausbildung in Form eines Unterrichts zu Hause und arbeitete zuletzt selbständig als Verkäufer von Batterien. Eine Schwester des BF lebt weiterhin im Distrikt Kurram. Zwei Tanten väterlicherseits sind ebenfalls in Pakistan wohnhaft. Eine Schwester lebt in Afghanistan. Dass die Eltern und drei Brüder nicht mehr in Pakistan leben, kann nicht festgestellt werden. Der BF steht mit seinen Familienangehörigen nicht in Kontakt. Insofern dem kein nachhaltiges Zerwürfnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie zugrunde liegt, ist eine neuerliche Kontaktaufnahme jedenfalls möglich. Der BF verließ Pakistan illegal - das genaue Datum kann nicht festgestellt werden - im Jahr 2021 und reiste in der Folge unter anderem nach einem etwa fünfmonatigen Aufenthalt in der Türkei Ende Juli 2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo der BF am 28.07.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer verfügte noch nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens. Der private und familiäre Lebensmittelpunkt des BF befindet sich in Pakistan. Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich. Der BF hat keine Verwandten in Österreich. Er unterhält in Österreich keine Beziehung. Der Beschwerdeführer verfügt trotz seines Aufenthalts von etwa 20 Monaten im Bundesgebiet über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer besucht(e) in Österreich einen Deutschkurs Niveau A
  4. Er hat bislang keine Deutschprüfung erfolgreich absolviert. Der Beschwerdeführer hat in Österreich in der Vergangenheit ansonsten keine Bildungsangebote in Anspruch genommen und keine Aus-, Fort- oder Weiterbildungen besucht. Der Beschwerdeführer verfügt hier über einen gewissen Freundes- und Bekanntenkreis. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Bekannten/Freunden besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung. Unterstützungserklärungen brachte er nicht in Vorlage. Der Beschwerdeführer verfügt seit seiner erstmaligen Hauptwohnsitzmeldung am 03.08.2022 über eine aufrechte Meldeadresse im österreichischen Bundesgebiet. Seit seiner Antragstellung bezieht er Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und lebt seither von staatlicher Unterstützung. Der BF war bzw. ist gegenwärtig nicht legal erwerbstätig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in Österreich selbsterhaltungsfähig ist. Der BF verfügt weder über eine Einstellungszusage noch über einen gültigen arbeitsrechtlichen Vorvertrag. Er ist als voll erwerbsfähig anzusehen, etwaige gesundheitliche Einschränkungen des Beschwerdeführers sind nicht aktenkundig. Er leistet keine offizielle ehrenamtliche Tätigkeit und ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden. Er hat mit Ausnahme seines nunmehrigen Aufenthalts in Österreich sein Leben zum überwiegenden Teil in Pakistan verbracht, wo er sozialisiert wurde und wo sich nach wie vor seine Eltern, drei Brüder und eine Schwester sowie zwei Tanten aufhalten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr wieder bei Verwandten wohnen wird können. Davon abgesehen ist der Beschwerdeführer als arbeitsfähig und -willig anzusehen. Der Beschwerdeführer spricht Paschtu und Urdu. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Pakistan festzustellen ist. 2.1.
  5. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan werden insbesondere folgende Länderfeststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer (AS 95) offengelegten Quellen (LIB der Staatendokumentation, Version 6, Datum der Veröffentlichung: 20.07.2023) dem Verfahren zugrunde gelegt: Politische Lage Allgemein Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa sowie dem Hauptstadtterritorium Islamabad (AA 21.4.2023). Die Stammesgebiete im Nordwesten des Landes, die ehemaligen Federally AdministeredTribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Bundesverwaltung und Provincially Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Provinzverwaltung, wurden nach einer Verfassungsänderung 2018 in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert und damit die nationalen und verfassungsmäßigen Rechte auf dieses Gebiet ausgedehnt (ICG 14.2.2022). Pakistan kontrolliert außerdem die Gebiete Gilgit-Baltistan und Azad Jammu und Kaschmir auf der pakistanisch verwalteten Seite von Kaschmir (AA 21.4.2023). Pakistan ist eine föderale parlamentarische Republik (USDOS 20.3.2023). Es werden regelmäßig Wahlen im Wettbewerb eines Mehrparteiensystems abgehalten (FH 2023). Die Nationalversammlung besteht aus 342 Abgeordneten, die für fünf Jahre gewählt werden. Zehn der Sitze sind für Nicht-Muslime reserviert, 60 für Frauen. Der Senat hat 100 Mitglieder. Der Premierminister wird für fünf Jahre durch die Nationalversammlung gewählt (EB 13.7.2023). Der Präsident hat eher symbolische Funktionen und wird ebenfalls für fünf Jahre durch ein Wahlkollegium aus den beiden Häusern des Parlaments und den Provinzversammlungen gewählt (FH 2023; vgl. EB 13.7.2023).Pakistan ist eine föderale parlamentarische Republik (USDOS 20.3.2023). Es werden regelmäßig Wahlen im Wettbewerb eines Mehrparteiensystems abgehalten (FH 2023). Die Nationalversammlung besteht aus 342 Abgeordneten, die für fünf Jahre gewählt werden. Zehn der Sitze sind für Nicht-Muslime reserviert, 60 für Frauen. Der Senat hat 100 Mitglieder. Der Premierminister wird für fünf Jahre durch die Nationalversammlung gewählt (EB 13.7.2023). Der Präsident hat eher symbolische Funktionen und wird ebenfalls für fünf Jahre durch ein Wahlkollegium aus den beiden Häusern des Parlaments und den Provinzversammlungen gewählt (FH 2023; vergleiche EB 13.7.2023). Trotz der Existenz formaler demokratischer Institutionen übt das mächtige militärische Establishment de facto einen starken Einfluss aus. Dies hemmt die Entwicklung der demokratischen Institutionen (BS 25.2.2022). Eine lange Reihe an politischen Domänen wird dem Militär überlassen - von der nationalen Sicherheitspolitik bis zur Außenpolitik. Dem Militär wird auch immer wieder vorgeworfen, sich in den Wahlprozess einzumischen (BS 25.2.2022; vgl. FH 2023). Auch Gruppen, die ökonomische Eliten vertreten, haben oft enge Verbindungen zum Staat. Ebenso profitieren religiöse Gruppen vom Zurückgreifen des Staates auf den Islam als ideologische Legitimation. Zwar gab es Fortschritte in einigen Bereichen, doch vieles in der Politik des Landes ist weiterhin an klientelistischen Diensten orientiert und von traditionellen Eliten aus den vermögenden Klassen dominiert (BS 25.2.2022).Trotz der Existenz formaler demokratischer Institutionen übt das mächtige militärische Establishment de facto einen starken Einfluss aus. Dies hemmt die Entwicklung der demokratischen Institutionen (BS 25.2.2022). Eine lange Reihe an politischen Domänen wird dem Militär überlassen - von der nationalen Sicherheitspolitik bis zur Außenpolitik. Dem Militär wird auch immer wieder vorgeworfen, sich in den Wahlprozess einzumischen (BS 25.2.2022; vergleiche FH 2023). Auch Gruppen, die ökonomische Eliten vertreten, haben oft enge Verbindungen zum Staat. Ebenso profitieren religiöse Gruppen vom Zurückgreifen des Staates auf den Islam als ideologische Legitimation. Zwar gab es Fortschritte in einigen Bereichen, doch vieles in der Politik des Landes ist weiterhin an klientelistischen Diensten orientiert und von traditionellen Eliten aus den vermögenden Klassen dominiert (BS 25.2.2022). Wahlen 2018 und PTI-Regierung Die Aufdeckung der Verstrickung des zu diesem Zeitpunkt amtierenden Premierministers Nawaz Sharif und seiner Familie in ein System an Steuerhinterziehung und Geldwäsche durch internationale Ermittlungen von Journalisten, den „Panama Papers“, führte zur Amtsenthebung durch den Supreme Court (ICIJ 3.4.2021). Bei den folgenden Parlamentswahlen 2018 gewann die Partei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) die meisten Sitze in der Nationalversammlung, und der Parteivorsitzende, Imran Khan, wurde Premierminister. Während Beobachter der EU einerseits einen gut durchgeführten und transparenten Wahlprozess, doch eine manchmal problematische Auszählung, festgestellt haben, äußerten zivilgesellschaftliche Organisationen und politische Parteien Bedenken hinsichtlich Einflussnahmen durch Militär und Geheimdienst im Vorfeld der Wahlen, was demnach zu ungleichen Wahlbedingungen geführt hat (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2022). So dokumentierten Beobachter konzertierte Anstrengungen von Teilen des militärischen und richterlichen Establishments, die Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) des abgesetzten Premierministers Nawaz Sharif zu behindern (FH 2022; vgl. BS 25.2.2022). Dies beinhaltete Strafverfahren u.a. in Bezug auf Korruption und Terrorismus, sowie die Ablehnung von Entlassungen gegen Kaution bis nach den Wahlen. Außerdem berichteten Beobachter von Druck und Einflussnahme auf die Medien durch den Sicherheitsapparat, der zu einer gedämpften Berichterstattung über den Wahlkampf der PML-N geführt hat (FH 2022). Hingegen wurde Imran Khan, Berichten zufolge, vom Militär gestützt (Guardian 24.5.2023a; vgl. SZ 13.6.2023, Guardian 24.5.2023b).Parteien Bedenken hinsichtlich Einflussnahmen durch Militär und Geheimdienst im Vorfeld der Wahlen, was demnach zu ungleichen Wahlbedingungen geführt hat (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2022). So dokumentierten Beobachter konzertierte Anstrengungen von Teilen des militärischen und richterlichen Establishments, die Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) des abgesetzten Premierministers Nawaz Sharif zu behindern (FH 2022; vergleiche BS 25.2.2022). Dies beinhaltete Strafverfahren u.a. in Bezug auf Korruption und Terrorismus, sowie die Ablehnung von Entlassungen gegen Kaution bis nach den Wahlen. Außerdem berichteten Beobachter von Druck und Einflussnahme auf die Medien durch den Sicherheitsapparat, der zu einer gedämpften Berichterstattung über den Wahlkampf der PML-N geführt hat (FH 2022). Hingegen wurde Imran Khan, Berichten zufolge, vom Militär gestützt (Guardian 24.5.2023a; vergleiche SZ 13.6.2023, Guardian 24.5.2023b). Khan hatte die Korruptionsbekämpfung zu seinem politischen Schlachtruf erhoben. Doch nach seinem Sieg konzentrierte sich die folgende Korruptionsbekämpfung auf die vorangegangenen Regierungsparteien Pakistan People’s Party (PPP) und PML-N bzw. die sie dominierenden Familiendynastien (Diplomat 9.10.2021; vgl. ICIJ 3.10.2021). Der Supreme Court Pakistans, die Anwaltskammer des Supreme Courts und der pakistanische Anwaltsrat verurteilten in verschiedenen Fällen das Vorgehen der Korruptionsbehörde gegen Oppositionspolitiker (HRW 13.1.2021).Khan hatte die Korruptionsbekämpfung zu seinem politischen Schlachtruf erhoben. Doch nach seinem Sieg konzentrierte sich die folgende Korruptionsbekämpfung auf die vorangegangenen Regierungsparteien Pakistan People’s Party (PPP) und PML-N bzw. die sie dominierenden Familiendynastien (Diplomat 9.10.2021; vergleiche ICIJ 3.10.2021). Der Supreme Court Pakistans, die Anwaltskammer des Supreme Courts und der pakistanische Anwaltsrat verurteilten in verschiedenen Fällen das Vorgehen der Korruptionsbehörde gegen Oppositionspolitiker (HRW 13.1.2021). Die Korruptionsermittlungen gegen führende Mitglieder und Parlamentarier der großen Oppositionsparteien und der Unwillen, mit ihnen zu kooperieren, führten zu einer Hemmung der Arbeit des Parlaments und der Gesetzgebung (Dawn 17.3.2022). Die entstandene starke politische Polarisierung wirkte als Hindernis für die Umsetzung von politischen Programmen. Außerdem haben die föderale und die Provinzregierungen in unterschiedlichen Politikdomänen Kompetenzen; und die Provinzregierung des Sindh wird von der PPP gestellt. Die Polarisierung erhöhte den Einfluss des militärischen Establishments weiter. Gleichzeitig war die PTI-Regierung in der Umsetzung ihrer Politik selbst durch dieselben Hindernisse gehemmt wie frühere Regierungen. Der Großteil der Abgeordneten der PTI setzte sich aus den traditionellen politischen und ökonomischen Eliten zusammen, die als Hemmschuh für Änderungen agieren, die ihre Interessen gefährden (BS 25.2.2022). Im Oktober 2020 vereinten sich schließlich elf Oppositionsparteien, darunter die Großparteien PPP und PML-N, zu einer Allianz unter dem Namen Pakistan Democratic Movement und mobilisierten zu breiten Demonstrationen (BS 25.2.2022; vgl. FH 2022). Zudem wurden im Oktober 2021 Verstrickungen auch von Mitgliedern bzw. Geldgebern des PTI-Kabinetts sowie hoher Militärs in illegale Geldgeschäfte durch die internationalen Ermittlungen der „Pandora Papers“ aufgedeckt (Diplomat 9.10.2021; vgl. ICIJ 3.10.2021).Im Oktober 2020 vereinten sich schließlich elf Oppositionsparteien, darunter die Großparteien PPP und PML-N, zu einer Allianz unter dem Namen Pakistan Democratic Movement und mobilisierten zu breiten Demonstrationen (BS 25.2.2022; vergleiche FH 2022). Zudem wurden im Oktober 2021 Verstrickungen auch von Mitgliedern bzw. Geldgebern des PTI-Kabinetts sowie hoher Militärs in illegale Geldgeschäfte durch die internationalen Ermittlungen der „Pandora Papers“ aufgedeckt (Diplomat 9.10.2021; vergleiche ICIJ 3.10.2021). Misstrauensvotum und folgende politische Krise Im März 2022 kam es schließlich zu gewalttätigen Protesten von Anhängern und Abgeordneten der Regierungspartei PTI, die versuchten, das „Sindh House“, die Vertretung des Sindh in Islamabad, zu stürmen. Dorthin hatten sich abtrünnige Abgeordnete der eigenen Partei in Sicherheit gebracht, nachdem sie in Interviews angedeutet hatten, einen geplanten Misstrauensantrag der geeinten Opposition gegen Premierminister Khan zu unterstützen (Geo News 18.3.2022). Zwei Minister hatten zuvor Gewalt andeutende Drohungen gegen ebenjene Abgeordneten ausgesprochen (HRW 16.3.2022). Das für
  6. April 2022 angesetzte Votum wurde mit dem Argument des Premierministers, das Misstrauensvotum sei von den USA initiiert und damit die Einflussnahme eines fremden Staates, unter Verweis auf Artikel 5 der Verfassung, wonach alle Bürger dem Staat gegenüber zur Loyalität verpflichtet sind, untersagt (TNT 3.4.2022a). Mit demselben Argument wurde die Nationalversammlung vom Präsidenten aufgelöst und Neuwahlen angekündigt (TNT 3.4.2022b; vgl. Zeit Online 3.4.2022). Der Supreme Court erklärte jedoch vier Tage später dieses Vorgehen für verfassungswidrig und ordnete die Wiedereinsetzung der Nationalversammlung sowie der ausgesetzten Abstimmung an (TNT 7.4.2022). Beim folgenden Misstrauensvotum wurde Premierminister Khan abgesetzt. Oppositionsführer Shabaz Sharif, Vorsitzender der PML-N, wurde schließlich von der Nationalversammlung zum neuen Premierminister gewählt (Zeit Online 11.4.2022).Das für
  7. April 2022 angesetzte Votum wurde mit dem Argument des Premierministers, das Misstrauensvotum sei von den USA initiiert und damit die Einflussnahme eines fremden Staates, unter Verweis auf Artikel 5 der Verfassung, wonach alle Bürger dem Staat gegenüber zur Loyalität verpflichtet sind, untersagt (TNT 3.4.2022a). Mit demselben Argument wurde die Nationalversammlung vom Präsidenten aufgelöst und Neuwahlen angekündigt (TNT 3.4.2022b; vergleiche Zeit Online 3.4.2022). Der Supreme Court erklärte jedoch vier Tage später dieses Vorgehen für verfassungswidrig und ordnete die Wiedereinsetzung der Nationalversammlung sowie der ausgesetzten Abstimmung an (TNT 7.4.2022). Beim folgenden Misstrauensvotum wurde Premierminister Khan abgesetzt. Oppositionsführer Shabaz Sharif, Vorsitzender der PML-N, wurde schließlich von der Nationalversammlung zum neuen Premierminister gewählt (Zeit Online 11.4.2022). Aus Protest zog der Abgesetzte mitsamt seiner Partei aus der Nationalversammlung aus. 123 der PTI-Abgeordneten folgten seinem Aufruf zum Rückzug aus der Nationalversammlung, den 31 verbliebenen sprach er das Recht ab, unter dem Namen der PTI aufzutreten (TNT 14.4.2022). In Folge initiierte die PTI eine andauernde, landesweite Kampagne von Protesten und Demonstrationen (Dawn 20.4.2022; vgl. CNN 1.4.2023).Aus Protest zog der Abgesetzte mitsamt seiner Partei aus der Nationalversammlung aus. 123 der PTI-Abgeordneten folgten seinem Aufruf zum Rückzug aus der Nationalversammlung, den 31 verbliebenen sprach er das Recht ab, unter dem Namen der PTI aufzutreten (TNT 14.4.2022). In Folge initiierte die PTI eine andauernde, landesweite Kampagne von Protesten und Demonstrationen (Dawn 20.4.2022; vergleiche CNN 1.4.2023). Die Situation ist seitdem angespannt (VB 21.4.2022; vgl. CNN 1.4.2023). Der neuen Regierung wirft Khan vor, vom Ausland eingesetzt worden zu sein (VB 21.4.2022). Mit der Verlegung der Oppositionsarbeit vom Parlament auf die Straße versucht Khan eine Massenopposition aufzubauen um vorgezogene Neuwahlen zu erzwingen und dafür auch das Militär zu gewinnen. Diese fordert er als einzigen Weg aus dem politischen Patt (ICG 27.12.2022).Die Situation ist seitdem angespannt (VB 21.4.2022; vergleiche CNN 1.4.2023). Der neuen Regierung wirft Khan vor, vom Ausland eingesetzt worden zu sein (VB 21.4.2022). Mit der Verlegung der Oppositionsarbeit vom Parlament auf die Straße versucht Khan eine Massenopposition aufzubauen um vorgezogene Neuwahlen zu erzwingen und dafür auch das Militär zu gewinnen. Diese fordert er als einzigen Weg aus dem politischen Patt (ICG 27.12.2022). Zu einer ersten Zuspitzung der Lage führte ein Attentat am
  8. November 2022, bei dem Khan im Zuge eines „Marsches nach Islamabad“ angeschossen wurde. Es kam zu Demonstrationen vor Militäreinrichtungen (AI 27.3.2023). Khan beschuldigt Premierminister, Innenminister und Geheimdienstchef, Drahtzieher gewesen zu sein (ICG 27.12.2022). Eine weitere Entwicklung ist, dass die politischen Kräfte ihre Kämpfe verstärkt vor die Gerichte tragen (CNN 1.4.2023): Um allgemeine Neuwahlen zu erzwingen, veranlasste Khan im Jänner 2023 die Auflösung der Parlamente der beiden Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Punjab, in denen seine Partei die Regierung stellte - laut Verfassung müsste dort innerhalb von 90 Tagen neu gewählt werden. Eine Verlegung durch die Wahlkommission auf Oktober beeinspruchte die PTI vor dem Supreme Court, der sie als nicht verfassungskonform verurteilte (Al Jazeera 4.4.2023). Zudem reichte, ebenfalls im Jänner, ein Teil der zurückgetretenen PTI-Abgeordneten der Nationalversammlung einen Widerruf und infolgedessen Klage gegen die dennoch erfolgte Annahme der Rücktritte ein (TNI 10.2.2023). Der Schritt hat dazu geführt, dass auf Anordnung der zuständigen Obersten Gerichte die Nachwahlen für diese Sitze ausgesetzt werden mussten (Indian Express 13.3.2023; vgl. Geo News 12.3.2023, TNI 12.3.2023).Um allgemeine Neuwahlen zu erzwingen, veranlasste Khan im Jänner 2023 die Auflösung der Parlamente der beiden Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Punjab, in denen seine Partei die Regierung stellte - laut Verfassung müsste dort innerhalb von 90 Tagen neu gewählt werden. Eine Verlegung durch die Wahlkommission auf Oktober beeinspruchte die PTI vor dem Supreme Court, der sie als nicht verfassungskonform verurteilte (Al Jazeera 4.4.2023). Zudem reichte, ebenfalls im Jänner, ein Teil der zurückgetretenen PTI-Abgeordneten der Nationalversammlung einen Widerruf und infolgedessen Klage gegen die dennoch erfolgte Annahme der Rücktritte ein (TNI 10.2.2023). Der Schritt hat dazu geführt, dass auf Anordnung der zuständigen Obersten Gerichte die Nachwahlen für diese Sitze ausgesetzt werden mussten (Indian Express 13.3.2023; vergleiche Geo News 12.3.2023, TNI 12.3.2023). Gleichzeitig laufen gegen den ehemaligen Premierminister mehrere Strafverfahren (BAMF 20.3.2023; vgl. CNN 1.4.2023). In einem der Verfahren wurde Khan durch die Wahlkommission der Korruption für schuldig befunden (Al Jazeera 21.10.2022; vgl. TNI 21.10.2022, ICG 27.12.2022). Das Urteil disqualifiziert ihn für fünf Jahre für ein politisches Amt (TNI 21.10.2022; vgl. TI 31.1.2023b). Khan selbst hat daraufhin ein Gerichtsverfahren gegen die Wahlkommission eingeleitet, in dem er deren Zuständigkeit beeinsprucht (TI 31.1.2023b).Gleichzeitig laufen gegen den ehemaligen Premierminister mehrere Strafverfahren (BAMF 20.3.2023; vergleiche CNN 1.4.2023). In einem der Verfahren wurde Khan durch die Wahlkommission der Korruption für schuldig befunden (Al Jazeera 21.10.2022; vergleiche TNI 21.10.2022, ICG 27.12.2022). Das Urteil disqualifiziert ihn für fünf Jahre für ein politisches Amt (TNI 21.10.2022; vergleiche TI 31.1.2023b). Khan selbst hat daraufhin ein Gerichtsverfahren gegen die Wahlkommission eingeleitet, in dem er deren Zuständigkeit beeinsprucht (TI 31.1.2023b). Im März 2023 brachen, nachdem Khan in einem seiner Verfahren nicht vor Gericht erschienen war, bei seiner versuchten Festnahme schließlich schwere gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen seinen Anhängern und der Polizei aus (Reuters 20.3.2023; vgl.TET 14.3.2023). Die Unterstützer der PTI widersetzten sich vor seinem Haus in Lahore mit Steinen und Brandbomben den Polizisten (BAMF 20.3.2023; vgl. CNN 15.3.2023). Laut Angaben der Polizei wurden 68 Menschen, darunter 34 Polizisten, verletzt. Nachdem die Gewalt am zweiten Tag anhielt, wurde der Haftbefehl per Anordnung des Gerichts aus Sicherheitsgründen ausgesetzt (CNN 15.3.2023). Bei Khans selbstständigem Erscheinen vor Gericht in Islamabad kam es erneut zu schweren Zusammenstößen (Guardian 18.3.2023; vgl. BAMF 20.3.2023). Ein Checkpoint der Polizei geriet dabei in Brand (HRW 21.3.2023). Unter verschiedenen Vorwürfen in Bezug auf die Gewaltvorfälle, unter anderem Terrorismus, wurden 125 PTI-Anhänger in Lahore und 198 in Islamabad verhaftet (Reuters 20.3.2023). Human Rights Watch kritisierte die Anwendung der Terrorismus-Paragrafen (HRW 21.3.2023).Im März 2023 brachen, nachdem Khan in einem seiner Verfahren nicht vor Gericht erschienen war, bei seiner versuchten Festnahme schließlich schwere gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen seinen Anhängern und der Polizei aus (Reuters 20.3.2023; vgl.TET 14.3.2023). Die Unterstützer der PTI widersetzten sich vor seinem Haus in Lahore mit Steinen und Brandbomben den Polizisten (BAMF 20.3.2023; vergleiche CNN 15.3.2023). Laut Angaben der Polizei wurden 68 Menschen, darunter 34 Polizisten, verletzt. Nachdem die Gewalt am zweiten Tag anhielt, wurde der Haftbefehl per Anordnung des Gerichts aus Sicherheitsgründen ausgesetzt (CNN 15.3.2023). Bei Khans selbstständigem Erscheinen vor Gericht in Islamabad kam es erneut zu schweren Zusammenstößen (Guardian 18.3.2023; vergleiche BAMF 20.3.2023). Ein Checkpoint der Polizei geriet dabei in Brand (HRW 21.3.2023). Unter verschiedenen Vorwürfen in Bezug auf die Gewaltvorfälle, unter anderem Terrorismus, wurden 125 PTI-Anhänger in Lahore und 198 in Islamabad verhaftet (Reuters 20.3.2023). Human Rights Watch kritisierte die Anwendung der Terrorismus-Paragrafen (HRW 21.3.2023). Die versuchte Verhaftung sowie Schikanen gegen Khan haben seine Unterstützung unter der jungen Bevölkerung erhöht. Seit dem Misstrauensvotum gelang es ihm, seine Popularität auf ein davor unerreichtes Ausmaß auszubauen (Guardian 24.5.2023b). Im Mai 2023 brach schließlich ein landesweiter Aufruhr aus (Guardian 11.5.2023) - als Folge der durch die Anti-Korruptionsbehörde angeordneten tatsächlichen Verhaftung Khans. Khans Partei rief seine Anhänger dazu auf, Pakistan „stillzulegen“ und „für Khan aufzustehen“. Die Unterstützer Khans gingen dabei so weit, dass sie Militäreinrichtungen belagerten oder stürmten (CBS 9.5.2023), darunter das in Rawalpindi gelegene Hauptquartier des Militärs (CBS 10.5.2023). Auch Militäreinrichtungen in Peschawar, Lahore und Karatschi sowie der Stützpunkt der Air Force in Mianwali wurden von Demonstranten angegriffen (Tribune India 23.5.2023, vgl. Reuters 26.6.2023). Die historisch bedeutende Residenz des Truppenkommandanten in Lahore, das Jinnah House, wurde vollständig von Demonstranten niedergebrannt (Arab News 13.5.2023; vgl. Nation 10.5.2023). Andere versuchten, in Lahore zu Büro und Residenz des derzeitigen Premierministers Shabaz Sharif vorzudringen, doch wurden sie von der Polizei erfolgreich abgehalten (CBS 10.5.2023). Demonstranten griffen auch weitere Regierungsgebäude und staatliche Einrichtungen an (Guardian 24.5.2023a). Sie errichteten Straßenblockaden (CBS 9.5.2023) und setzten Autos, darunter auch Polizeieinsatzfahrzeuge, sowie mehr als ein Dutzend Gebäude in Brand (Guardian 11.5.2023).Auch Militäreinrichtungen in Peschawar, Lahore und Karatschi sowie der Stützpunkt der Air Force in Mianwali wurden von Demonstranten angegriffen (Tribune India 23.5.2023, vergleiche Reuters 26.6.2023). Die historisch bedeutende Residenz des Truppenkommandanten in Lahore, das Jinnah House, wurde vollständig von Demonstranten niedergebrannt (Arab News 13.5.2023; vergleiche Nation 10.5.2023). Andere versuchten, in Lahore zu Büro und Residenz des derzeitigen Premierministers Shabaz Sharif vorzudringen, doch wurden sie von der Polizei erfolgreich abgehalten (CBS 10.5.2023). Demonstranten griffen auch weitere Regierungsgebäude und staatliche Einrichtungen an (Guardian 24.5.2023a). Sie errichteten Straßenblockaden (CBS 9.5.2023) und setzten Autos, darunter auch Polizeieinsatzfahrzeuge, sowie mehr als ein Dutzend Gebäude in Brand (Guardian 11.5.2023). Je nach Quelle wurden zwischen fünf (Guardian 11.5.2023) und zehn (RFE12.5.2023) Personen bei den gewalttätigen Ausschreitungen getötet. Truppen der Armee wurden im Punjab, in Islamabad und in Khyber Pakhtunkhwa zur Wahrung der Sicherheit eingesetzt (Guardian 11.5.2023). Allerdings wurden auch Soldaten und Truppenfahrzeuge attackiert (CBS 10.5.2023). Der Supreme Court erklärte am
  9. Mai die Festnahme Khans für unrechtmäßig und verfügte die Entlassung auf Kaution (Guardian 15.5.2023). Den Ausschreitungen ist ein hartes Durchgreifen gefolgt (Siasat 23.5.2023). In der Aufbereitung der Gewalt fertigte die Polizei anhand von Videos und Social Media-Nachrichten eine Liste von 25.000 als Verantwortliche bezeichneten Personen an. Mit Stand 19.5.2023 kündigte der Informationsminister an, 800 der bereits Verhafteten würden vor einem Militärgericht oder einem Anti-Terrorgericht angeklagt (Guardian 19.5.2023). Das Militär hatte nach den Ausschreitungen angekündigt, alle an den Angriffen auf Militäreinrichtungen Beteiligte vor Militärgerichte zu stellen (Reuters 17.5.2023). Im Juni berichtete der Innenminister schließlich von beinahe 5.000 Verhafteten (Reuters 6.6.2023). Khan (Profil 5.7.2023) und indische Medien sprechen von 10.000 Verhafteten (India Today 23.6.2023). Die meisten Verhafteten wurden seitdem wieder freigelassen (Reuters 26.6.2023; vgl. India Today 23.6.2023, Al Jazeera 26.6.2023).Den Ausschreitungen ist ein hartes Durchgreifen gefolgt (Siasat 23.5.2023). In der Aufbereitung der Gewalt fertigte die Polizei anhand von Videos und Social Media-Nachrichten eine Liste von 25.000 als Verantwortliche bezeichneten Personen an. Mit Stand 19.5.2023 kündigte der Informationsminister an, 800 der bereits Verhafteten würden vor einem Militärgericht oder einem Anti-Terrorgericht angeklagt (Guardian 19.5.2023). Das Militär hatte nach den Ausschreitungen angekündigt, alle an den Angriffen auf Militäreinrichtungen Beteiligte vor Militärgerichte zu stellen (Reuters 17.5.2023). Im Juni berichtete der Innenminister schließlich von beinahe 5.000 Verhafteten (Reuters 6.6.2023). Khan (Profil 5.7.2023) und indische Medien sprechen von 10.000 Verhafteten (India Today 23.6.2023). Die meisten Verhafteten wurden seitdem wieder freigelassen (Reuters 26.6.2023; vergleiche India Today 23.6.2023, Al Jazeera 26.6.2023). Führungspersonen der PTI, darunter die ehemalige Menschenrechtsministerin, wurden reihenweise unter dem Vorwurf verhaftet, die Gewalt orchestriert zu haben (Guardian 19.5.2023). Zahlreiche Führungspersonen der Partei traten von ihren Positionen zurück oder verließen die Partei (Guardian 3.6.2023). Einzelne Führungspersonen verurteilten die Gewalt und das Vorgehen der Partei und verließen diese bereits im Anschluss an die Ausschreitungen (Al Jazeera 1.6.2023). Allerdings wurden die meisten, die dies nicht taten, verhaftet bzw. in Haft behalten, darunter mehrere ehemalige Minister (Guardian 3.6.2023). Selbst wenn verhaftete Parlamentarier bzw. Führungspersonen vor Gericht eine Freilassung auf Kaution erlangten, wurden sie erneut verhaftet, mitunter wiederholte sich dieser Vorgang mehrmals. Zeitweise befand sich die gesamte Führungsriege in Haft. Laut PTI wurden auch Familien bedroht. Alle Freigelassenen distanzierten sich von Khan und zogen sich aus der Politik zurück (Reuters 6.6.2023). Indische Quellen sprechen davon, dass bei den Stürmungen der Militäreinrichtungen die dort stationierten Wachleute nicht eingegriffen haben (Tribune India 23.5.2023) bzw. dass Sympathisanten Khans in der Armee, inklusive Generäle, dabei eine Zurückdrängung unterlassen (OF 19.5.2023; vgl. Siasat 23.5.2023) oder gar Informationen zur Orientierung weitergegeben hätten (OF 19.5.2023). Verschiedene Quellen berichten, dass Khan im Militär bis in die höchsten Ränge hinauf Unterstützung genoss (USIP 11.5.2023; vgl. RFE 12.5.2023, OF 19.5.2023). Nach offiziellen Angaben des Militärs wurden drei hochrangige Angehörige entlassen, gegen 15 - darunter Generalmajore - wurden disziplinäre Maßnahmen ergriffen. Über 100 Personen sind bereits vor Militärgerichten angeklagt. Hierzu gibt es keine Angaben, wie viele davon Zivilisten sind. Menschenrechtsorganisationen kritisieren die Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten (Al Jazeera 26.6.2023; vgl. Reuters 26.6.2023). Der Supreme Court wurde diesbezüglich angerufen, wobei einige Richter eine mögliche Anwendung der Militärgerichtsbarkeit ebenfalls kritisieren (Dawn 18.7.2023)Indische Quellen sprechen davon, dass bei den Stürmungen der Militäreinrichtungen die dort stationierten Wachleute nicht eingegriffen haben (Tribune India 23.5.2023) bzw. dass Sympathisanten Khans in der Armee, inklusive Generäle, dabei eine Zurückdrängung unterlassen (OF 19.5.2023; vergleiche Siasat 23.5.2023) oder gar Informationen zur Orientierung weitergegeben hätten (OF 19.5.2023). Verschiedene Quellen berichten, dass Khan im Militär bis in die höchsten Ränge hinauf Unterstützung genoss (USIP 11.5.2023; vergleiche RFE 12.5.2023, OF 19.5.2023). Nach offiziellen Angaben des Militärs wurden drei hochrangige Angehörige entlassen, gegen 15 - darunter Generalmajore - wurden disziplinäre Maßnahmen ergriffen. Über 100 Personen sind bereits vor Militärgerichten angeklagt. Hierzu gibt es keine Angaben, wie viele davon Zivilisten sind. Menschenrechtsorganisationen kritisieren die Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten (Al Jazeera 26.6.2023; vergleiche Reuters 26.6.2023). Der Supreme Court wurde diesbezüglich angerufen, wobei einige Richter eine mögliche Anwendung der Militärgerichtsbarkeit ebenfalls kritisieren (Dawn 18.7.2023) Beobachter sehen die Dauer und Intensität der derzeitigen politischen Auseinandersetzung als noch nicht da gewesen an (CNN 1.4.2023; vgl. BBC 22.12.2022, Jacobin 11.10.2022, OF 5.1.2023). Dies zu einer Zeit, in der das Land auch durch eine seiner größten wirtschaftlichen Krisen geht (CNN 1.4.2023; vgl. CNN 2.2.2023, OF 5.1.2023).Beobachter sehen die Dauer und Intensität der derzeitigen politischen Auseinandersetzung als noch nicht da gewesen an (CNN 1.4.2023; vergleiche BBC 22.12.2022, Jacobin 11.10.2022, OF 5.1.2023). Dies zu einer Zeit, in der das Land auch durch eine seiner größten wirtschaftlichen Krisen geht (CNN 1.4.2023; vergleiche CNN 2.2.2023, OF 5.1.2023). Ausschreitungen der TLP 2021 Im Jahr 2021 war Pakistan wiederum durch religiös motivierte, gewalttätige politische Proteste der fundamentalistischen Partei Tehreek-e-Labbaik Pakistan (TLP) gezeichnet. Bei Zusammenstößen der TLP mit den Sicherheitskräften wurden mindestens 24 Menschen - darunter 10 Polizisten - getötet (PIPS 4.1.2022). Hintergrund war die Verhaftung des Anführers der TLP im April
  10. Es kam u.a. am
  11. April 2021 zu Ausschreitungen in Lahore, Punjab, bei denen TLPAnhänger auch ein Polizeirevier stürmten und ein halbes Dutzend Sicherheitskräfte als Geiseln nahmen (BAMF 19.4.2021). Die Regierung verbot die TLP und verhaftete Hunderte Anhänger, doch die Proteste und gewalttätigen Zusammenstöße mit den Sicherheitskräften setzten sich fort. Sie wurden erst nach mehreren Verhandlungen beigelegt (OF 15.9.2021). Die Regierung gab dem Druck der Gruppe nach, ließ den Anführer frei und hob das Verbot auf. Dies verdeutlicht auch die Gefahr, die von extremistischen Gruppen für den Staat ausgeht (PIPS 4.1.2022). Die TLP, eine Bewegung der sunnitischen Barlevi, hat sich in der Vergangenheit u.a. über die Verfolgung von Blasphemiefällen zu einer Massenbewegung entwickelt [siehe dazu auch u.a. die Kapitel Muslimische Strömungen, insbesondere Schiiten sowie Ahmadis] (OF 15.9.2021). Für 2022 zählt das Sicherheitsanalyseinstitut PIPS zwei Gewaltvorfälle auf, in denen Anhänger derTLP involviert waren und bei denen jeweils eine Person getötet wurde (PIPS 11.1.2023). Sicherheitslage Hintergrund - Allgemeine Entwicklungen im Bezug auf Terrorismus Mit Ausnahme des Jahres 2013 zeigte sich ein kontinuierlicher Rückgang terroristischer Anschläge von 2009 bis ins Jahr
  12. Für das Jahr 2020 konnte nochmals ein deutlicher Rückgang der Anschläge im Vergleich zum Vorjahr verzeichnet werden. Die kontinuierlichen Einsatz- und Überwachungskampagnen der Sicherheitskräfte und polizeilichen Anti-Terrorabteilungen, darunter die groß angelegten Militäroperationen Zarb-e-Azb, Khyber I-IV und Raddul Fasaad, sowie einige Anti-Extremismusmaßnahmen im Rahmen des Nationalen Aktionsplans, NAP, haben dazu beigetragen (PIPS 15.6.2021). Die Operation Zarb-e-Azb 2014 war in erster Linie auf die Provinz Khyber Pakhtunkhwa und die damaligen FATA ausgerichtet, um Terrorgruppen in Nord-Waziristan zu bekämpfen. Aus den meisten Gebieten konnten die Militanten vertrieben werden, mit Ausnahme einiger weniger Rückzugsorte und Schläferzellen. Unter den Militäroperationen litt allerdings auch die Zivilbevölkerung vor Ort, eine hohe Anzahl an Personen wurde zu intern Vertriebenen. Die darauf folgende Operation Raddul Fasaad 2017 involviert auch zivile Einsatzkräfte, wie die Polizei, und konzentrierte sich auf geheimdienstliche Operationen im gesamten Land, um Schläferzellen und Verstecke Militanter auszuheben (EASO 10.2021). Die 20 Aktionspunkte des NAP erzielten unterschiedliche Erfolge. Durch die Militäroperationen wurde die Fähigkeit der Militanten zur Ausführung größerer Angriffe reduziert. Auch wurden signifikante Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorfinanzierung unternommen. Bei der Bekämpfung des Extremismus hat der NAP allerdings nur geringe Erfolge erzielt. Extremistische Literatur ist online und offline in Fülle vorhanden, sektiererische Extremisten hielten in mehreren Städten Kundgebungen ab, und die Verherrlichung von Terroristen hält an. Auch zur Unterstützung des politischen Versöhnungsprozesses in Belutschistan, wie im NAP festgehalten, wurde nichts Wesentliches unternommen (FES 12.2020; vgl. PIPS 11.1.2023). Ebenso zeigen sich wenig Fortschritte bei der Regulierung von Madrassen oder des Internets, um dem Extremismus entgegenzutreten. In der Umsetzung des NAP wurde somit den nicht den Sicherheitsapparat betreffenden Maßnahmen nur sehr wenig Aufmerksamkeit geschenkt (PIPS 15.6.2021b). Die Dynamiken des religiösen Extremismus bleiben bestehen und bieten einen Nährboden für die Netzwerke der terroristischen Gruppen (PIPS 4.1.2022).Die 20 Aktionspunkte des NAP erzielten unterschiedliche Erfolge. Durch die Militäroperationen wurde die Fähigkeit der Militanten zur Ausführung größerer Angriffe reduziert. Auch wurden signifikante Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorfinanzierung unternommen. Bei der Bekämpfung des Extremismus hat der NAP allerdings nur geringe Erfolge erzielt. Extremistische Literatur ist online und offline in Fülle vorhanden, sektiererische Extremisten hielten in mehreren Städten Kundgebungen ab, und die Verherrlichung von Terroristen hält an. Auch zur Unterstützung des politischen Versöhnungsprozesses in Belutschistan, wie im NAP festgehalten, wurde nichts Wesentliches unternommen (FES 12.2020; vergleiche PIPS 11.1.2023). Ebenso zeigen sich wenig Fortschritte bei der Regulierung von Madrassen oder des Internets, um dem Extremismus entgegenzutreten. In der Umsetzung des NAP wurde somit den nicht den Sicherheitsapparat betreffenden Maßnahmen nur sehr wenig Aufmerksamkeit geschenkt (PIPS 15.6.2021b). Die Dynamiken des religiösen Extremismus bleiben bestehen und bieten einen Nährboden für die Netzwerke der terroristischen Gruppen (PIPS 4.1.2022). Ab Mitte 2020 kam es zu einem Wiederaufleben jihadistischer militanter Gruppen in Gebieten wie Nord-Waziristan und Bajaur in Khyber Pakhtunkhwa (FES 12.2020). Einige Gruppen konnten eine Neuformierung in Teilen des Landes beginnen (PIPS 15.6.2021b). Der Regimewechsel in Afghanistan hat diese Gruppen bekräftigt. Dies wird besonders in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan sichtbar (PIPS 4.1.2022). Daten und Statistiken zeigen, dass dort seit der Machtübernahme der afghanischen Taliban in Kabul ein signifikanter Anstieg an Terroranschlägen und -opfern zu verzeichnen ist (PIPS 11.1.2023). Trotz gegenteiliger Versprechungen ziehen die afghanischen Taliban nicht ernsthaft in Erwägung, gegen die pakistanischen Taliban, also die Tehreek-i-Taliban Pakistan, TTP, auf afghanischem Gebiet vorzugehen (PIPS 4.1.2022). Hingegen fanden unter der Vermittlung des Islamischen Emirates von Afghanistan Verhandlungen und Gespräche zwischen Vertretern der TTP und Pakistans in Kabul statt, wozu dieTTP auch einen Waffenstillstand im Mai 2022 verkündete. Die Gespräche erzielten keine Ergebnisse. Im November 2022 kündigte dieTTP den Waffenstillstand offiziell auf, nachdem bereits seit September einige Anschläge in Khyber Pakhtunkhwa von ihr als „Abwehrreaktionen“ reklamiert worden waren (PIPS 11.1.2023). Trendumkehr bei den Anschlagszahlen seit 2021 Bereits das Jahr 2021 war von einem 42-prozentigen Anstieg der Zahl an Anschlägen im Vergleich zum Jahr 2020 auf 207 Terrorakte gezeichnet (PIPS 4.1.2022). Im Jahr 2022 stieg das zweite Jahr in Folge die Zahl der Anschläge, und zwar um 27 Prozent im Vergleich zum Vorjahr auf 262 Terrorakte. Diese forderten zusammen 419 Menschenleben, ein Anstieg von 25 Prozent. Verletzt wurden 734 Menschen. Ungefähr die Hälfte der Todesopfer, 206, waren - laut Daten des Analyseinstituts Pak Institute for Peace Studies - Mitglieder der Sicherheitskräfte bzw. Exekutivbehörden, 152 waren Zivilisten und 61 Terroristen (PIPS 11.1.2023). Von der Gesamtzahl der Terroranschläge wurden 2022 179 - im Vergleich zu 128 im Vorjahr von islamistisch motivierten Terrorgruppen, also den TTP, dem Islamic State Khorasan Province, ISKP, oder lokalen Taliban-Gruppen, verübt. Verschiedene belutschische und Sindhi-nationalistische Gruppierungen verübten 79 Anschläge - im Vergleich zu 77 im Vorjahr - mit 97 Toten. Vier der Anschläge waren konfessionalistisch motiviert (PIPS 11.1.2023). Das Center for Research and Security Studies (CRSS) zählt 378 terroristische Anschläge für 2022 mit 602 Todesopfern (CRSS 2.2.2023). Für das Jahr 2021 verzeichnete das CRSS 403 Terrorakte mit 555 Toten, davon 330 Zivilisten (CRSS 3.1.2022). Die TTP war ein Hauptakteur von Gewalt im Jahr
  13. Es gelang ihr, sich zu regruppieren und die terroristische Gewalt zu steigern. Die Übernahme der Macht in Kabul durch die afghanischen Taliban ist ein Hauptfaktor dafür. DieTTP hat von allen ausländischen Gruppierungen am meisten vom Abzug der internationalen Truppen in Afghanistan profitiert. Aber auch die fortbestehenden Versuche von Friedensverhandlungen mit dem TTP durch den pakistanischen Staat sind ein wichtiger Grund. Der ISKP konnte ebenfalls die Zahl seiner Anschläge steigern. Der Wiederanstieg der terroristischen Gewalt in den letzten beiden Jahren, nach langjährigem kontinuierlichen Rückgang, zeigt klar, dass Terroristen ihre Präsenz in Pakistan verstärken konnten (PIPS 11.1.2023). Reaktion der Sicherheitskräfte Auf den Anstieg der terroristischen Gewalt reagierten die Streitkräfte mit geheimdienstlichen Operationen, der Fortführung der Operation Raddul Fasaad und in den Grenzregionen mit der Stationierung regulärer Armeetruppen anstatt des paramilitärischen Frontier Corps (EASO 10.2021). 2022 führten die Sicherheitskräfte 87 Anti-Terror-Operationen in 25 Distrikten und Regionen durch. Diese forderten 327 Tote, darunter - laut Daten von PIPS - 302 Terroristen, 24 Sicherheitskräfte und ein Zivilist. Im Vergleich dazu führten sie 2021 63 Operationen mit 197 Toten durch. 57 der Sicherheitsoperationen des Jahres 2022 wurden in Khyber Pakhtunkhwa durchgeführt, 28 in Belutschistan. Außerdem kam es zu 11 bewaffneten Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Militanten/Terroristen in Khyber Pakhtunkhwa mit 25 Toten, davon 13 Terroristen und 12 Soldaten. Im Vergleich dazu gab es im Jahr 2021 sechs derartige Zusammenstöße (PIPS 11.1.2023). Die Sicherheitskräfte nahmen 2022 bei 66 Suchoperationen im gesamten Land im Rahmen der Operation Raddul Fasaad laut PIPS 129 des Terrorismus Verdächtigte fest. Diese Zahl umfasst keine Personen, die nach ersten Untersuchungen wieder freigelassen worden sind (PIPS 11.1.2023). Laut CRSS führten die Sicherheitskräfte 2022 mindestens 128 Operationen gegen Militante und Aufständische durch, bei denen 368 Menschen getötet worden sind. 102 mutmaßliche Terroristen wurden verhaftet. Die Mehrheit der Sicherheitsoperationen wurde demnach in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan durchgeführt (CRSS 2.2.2023). Für das Jahr 2021 zählte CRSS 146 Sicherheitsoperationen, bei denen 298 mutmaßliche Terroristen getötet worden sind (CRSS 3.1.2022). In den letzten Jahren hat Pakistan außerdem mehrere rechtliche, administrative und operative Maßnahmen gegen Terrorfinanzierung gesetzt und 26 der 27 Bedingungen des Aktionsplanes der FinancialActionTask Force, einer internationalen Organisation gegen Terrorismusfinanzierung, erfüllt (PIPS 11.1.2023). Regionale Konzentration der Anschlagszahlen Seit vielen Jahren ist sichtbar, dass die terroristische Gewalt hauptsächlich auf Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa konzentriert bleibt (PIPS 4.1.2022). Regional aufgeschlüsselt betrafen 95 Prozent aller Anschläge des Jahres 2022 diese beiden auch im Allgemeinen besonders vom Terrorismus betroffenen Provinzen. Konkret entfielen von den insgesamt 262 Anschlägen 169 und damit 64 Prozent also beinahe zwei Drittel aller Anschläge allein auf Khyber Pakhtunkhwa. Hier waren auch 294 der 419 Todesopfer des Jahres 2022 zu beklagen. Auch der Gesamtanstieg der Anschlagszahlen lässt sich auf einen Anstieg der Anschläge um 52 Prozent in dieser Provinz zurückführen. In Belutschistan, das von der zweithöchsten Zahl an Anschlägen betroffen war, wurden im Jahr 2022 79 Anschläge durchgeführt - im Vergleich zu den 81 des Vorjahres. Dabei wurden 106 Menschen getötet (PIPS 11.1.2023). Im Sindh wurden 2022 acht Anschläge mit acht Todesopfern durchgeführt. Der Punjab war von drei Anschlägen im Jahr 2022 - im Vergleich zu fünf 2021 - betroffen, denen sechs Menschenleben zum Opfer gefallen sind. Islamabad war von zwei Anschlägen betroffen, bei denen zwei Polizisten und drei Terroristen getötet worden sind. Ein Anschlag ohne Opfer wurde in Gilgit-Baltistan verzeichnet. Mit der Ausnahme von Khyber Pakhtunkhwa gingen somit in allen Provinzen die Anschläge zurück oder blieben auf gleichem Niveau (PIPS 11.1.2023). Im Jahr 2021 trafen 93 Prozent der gesamten von PIPS erfassten Anschläge die beiden Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan zusammengenommen, die meisten mit 111 von insgesamt 207 Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 4.1.2022). 2020 betrafen 83 Prozent diese beiden Provinzen (PIPS 15.6.2021). Quelle: PIPS 11.1.2023; Terroranschläge 2022 nach Provinz Auch CRSS zählte beinahe 90 Prozent aller Todesopfer der von ihm erfassten sicherheitsrelevanten Gewalt, die unter anderem Anschläge und Anti-Terroroperationen beinhaltet, in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan [Anm.: regional schlüsselt CRSS nicht durchgehend in Terroranschläge und andere sicherheitsrelevante Gewalt auf]. Die starke Konzentration der Gewalt auf Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan wird von den Behörden auf die Machtübernahme der Taliban im an diese Provinzen grenzenden Afghanistan zurückgeführt (CRSS 2.2.2023). 2021 resultierten 75 Prozent aller Todesopfer der vom CRSS erfassten sicherheitsrelevanten Gewalt aus den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan (CRSS 3.1.2022). Hauptsächliche Zielsetzungen und Mittel der Anschläge Von den 262 Terroranschlägen des Jahres 2022 zielten 180, also 69 Prozent, gegen Sicherheitskräfte bzw. die Strafverfolgungsbehörden, das entspricht auch ungefähr deren Anteil an den Todesopfern, wo ungefähr die Hälfte unter den Sicherheitskräften auszumachen ist. 14 Anschläge zielten gegen Zivilisten, weitere 14 gegen regierungsfreundliche Stammesführer oder Mitglieder von Friedenskomitees, acht gegen politische Führungspersonen oder Aktivisten. Zwei Anschläge zielten gegen Schiiten, darunter der große Anschlag gegen eine schiitische Moschee in Peschawar mit 68 Toten, ein Anschlag gegen Sunniten, zwei gegen die christliche Gemeinde mit insgesamt zwei Toten und einer gegen die Sikh-Gemeinde, der zwei Menschenleben forderte (PIPS 11.1.2023). 2021 zielten 66 Prozent der Anschläge gegen die Sicherheitskräfte, 177 der 335 Todesopfer waren analog dazu Mitglieder der Sicherheits- oder Strafverfolgungsbehörden (PIPS 4.1.2022). 2020 berichtete PIPS, dass sich 58 Prozent der Anschläge gegen Sicherheitskräfte gerichtet hatte, gefolgt von allgemeinen zivilen Zielen, regierungsfreundlichen Stammesältesten, politischen Führern sowie Mitarbeitern und Schiiten (PIPS 15.6.2021). Die Terroristen setzten bei 129 Angriffen Direktbeschuss, taktisches Feuer bei 53 Angriffen und insgesamt 67 Mal improvisierte Sprengsätze (IED) verschiedener Art ein, darunter waren 14 Selbstmordattentate. Es fällt auf, dass damit die Zahl der Selbstmordanschläge von 5 auf 14 stark anstieg, davon wurden 10 in Khyber Pakhtunkhwa durchgeführt. Unter den anderen, selteneren Angriffstaktiken waren zwei Raketenangriffe und eine Entführung (PIPS 11.1.2023). 2021 verübten Terroristen 80 Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen, 102 mit Schusswaffen (PIPS 4.1.2022). Diese Aufteilung der Wahl der Mittel entspricht auch ungefähr jener im Jahr 2020 (vgl. PIPS 15.6.2021).Die Terroristen setzten bei 129 Angriffen Direktbeschuss, taktisches Feuer bei 53 Angriffen und insgesamt 67 Mal improvisierte Sprengsätze (IED) verschiedener Art ein, darunter waren 14 Selbstmordattentate. Es fällt auf, dass damit die Zahl der Selbstmordanschläge von 5 auf 14 stark anstieg, davon wurden 10 in Khyber Pakhtunkhwa durchgeführt. Unter den anderen, selteneren Angriffstaktiken waren zwei Raketenangriffe und eine Entführung (PIPS 11.1.2023). 2021 verübten Terroristen 80 Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen, 102 mit Schusswaffen (PIPS 4.1.2022). Diese Aufteilung der Wahl der Mittel entspricht auch ungefähr jener im Jahr 2020 vergleiche PIPS 15.6.2021). Entwicklung Anschlagszahlen Anfang 2023 Im Jänner 2023 starben 124 Menschen bei 26 Terroranschlägen, die meisten davon bei einem Großanschlag auf eine Moschee in einem Polizeiareal in Peschawar. 116 der 124 Todesopfer vom Jänner 2023 waren Polizei- oder Sicherheitskräfte, sechs waren Zivilisten und zwei Terroristen. Regional zeigt sich weiterhin der gravierende Schwerpunkt auf Khyber Pakhtunkhwa. 16 Terroranschläge mit 116 Toten sind dort verzeichnet worden, sieben Anschläge mit sechs Toten - alle davon Polizei- oder Sicherheitskräfte - in Belutschistan. Ein Anschlag ohne Tote wurde aus dem Sindh vermeldet; zwei aus dem Punjab, bei denen zwei Vertreter des Geheimdienstes getötet wurden. Die Sicherheitskräfte führten 10 Operationen durch. Insgesamt wurden in 40 sicherheitsrelevanten Vorfällen 156 Menschen getötet (PIPS 20.2.2023). Quelle: PIPS 20.2.2023; Terroranschläge nach Provinz - Jänner 2023 Im Februar kam es zu 29 Anschlägen, die 35 Menschenleben forderten, davon waren 15 Sicherheitskräfte, 13 Zivilsten und sieben Terroristen. 14 Anschläge mit acht Toten wurden in Khyber Pakhtunkhwa durchgeführt, 12 mit 18 Toten in Belutschistan, zwei im Sindh - beide in Karatschi - mit insgesamt acht Toten und einer im Punjab mit einem Toten. Sicherheitskräfte führten sechs Anti-Terroroperationen durch, in denen 29 mutmaßliche Terroristen getötet wurden, sowie elf Suchoperationen, in denen 44 mutmaßliche Terroristen verhaftet wurden. Insgesamt wurden in 41 Vorfällen sicherheitsrelevanter Gewalt 78 Menschen getötet (PIPS 8.3.2023). Für den Zeitraum vom 1.-
  14. März 2023 zeichnete PIPS in seiner Datenbank 22 Anschläge mit 32 Toten auf sowie zehn Anti-Terroroperationen mit 34 Toten auf (PIPS 22.3.2023). Kommunale Gewalt aufgrund religiösen Fundamentalismus Es zeigt sich, dass der religiöse Extremismus, auch abseits der Terrorgruppen, eine große Herausforderung darstellt. Zum einen ist dies in den Gewalttaten von aufgestachelten Menschenmengen, sogenannten Mobs, erkennbar - 2021 wurden sieben religiös motivierte Vorfälle von Mob-Gewalt verzeichnet, bei denen zwei Menschen getötet wurden [Anm. siehe dazu auch Kap. Religionsfreiheit]. Zum anderen manifestiert sich dies in den gewalttätigen Protesten der politisch-religiösen Bewegung Tehreek-i-Labbaik Pakistan (TLP), bei denen hauptsächlich in den Städten des Punjab 24 Menschen im Jahr 2021 ums Leben kamen, 10 davon Polizisten (PIPS 4.1.2022). 2022 zeichnete PIPS acht Vorfälle kommunaler religiöser Gewalt auf, bei drei davon handelte es sich um Mobs aufgrund von Blasphemievorwürfen. Bei den Vorfällen wurden fünf Menschen getötet - drei Ahmadis und zwei der Blasphemie Beschuldigte - sowie ein Hindu Tempel beschädigt (PIPS 11.1.2023). Im Februar 2023 verzeichnete PIPS zwei Vorfälle kommunaler religiöser Gewalt. Bei einem wurde eine Glaubensstätte der Ahmadi in Karatschi, Sindh, verwüstet (PIPS 8.3.2023). Bei einem weiteren wurde ein Blasphemiebeschuldigter im Punjab von einem Mob getötet (PIPS 8.3.2023; vgl. Guardian 12.2.2023). Für März 2023 verzeichnete PIPS mit Stand
  15. März 2023 in seiner Datenbank einen Vorfall kommunaler, glaubensbasierter Gewalt ohne Tote (PIPS 22.3.2023). Hindu-Studenten waren an einer Universität im Punjab bei einem religiösen Festival von einer Gruppe von Anhängern einer islamistischen Partei attackiert worden (WION 7.3.2023; vgl. PIPS 22.3.2023).Es zeigt sich, dass der religiöse Extremismus, auch abseits der Terrorgruppen, eine große Herausforderung darstellt. Zum einen ist dies in den Gewalttaten von aufgestachelten Menschenmengen, sogenannten Mobs, erkennbar - 2021 wurden sieben religiös motivierte Vorfälle von Mob-Gewalt verzeichnet, bei denen zwei Menschen getötet wurden [Anm. siehe dazu auch Kap. Religionsfreiheit]. Zum anderen manifestiert sich dies in den gewalttätigen Protesten der politisch-religiösen Bewegung Tehreek-i-Labbaik Pakistan (TLP), bei denen hauptsächlich in den Städten des Punjab 24 Menschen im Jahr 2021 ums Leben kamen, 10 davon Polizisten (PIPS 4.1.2022). 2022 zeichnete PIPS acht Vorfälle kommunaler religiöser Gewalt auf, bei drei davon handelte es sich um Mobs aufgrund von Blasphemievorwürfen. Bei den Vorfällen wurden fünf Menschen getötet - drei Ahmadis und zwei der Blasphemie Beschuldigte - sowie ein Hindu Tempel beschädigt (PIPS 11.1.2023). Im Februar 2023 verzeichnete PIPS zwei Vorfälle kommunaler religiöser Gewalt. Bei einem wurde eine Glaubensstätte der Ahmadi in Karatschi, Sindh, verwüstet (PIPS 8.3.2023). Bei einem weiteren wurde ein Blasphemiebeschuldigter im Punjab von einem Mob getötet (PIPS 8.3.2023; vergleiche Guardian 12.2.2023). Für März 2023 verzeichnete PIPS mit Stand
  16. März 2023 in seiner Datenbank einen Vorfall kommunaler, glaubensbasierter Gewalt ohne Tote (PIPS 22.3.2023). Hindu-Studenten waren an einer Universität im Punjab bei einem religiösen Festival von einer Gruppe von Anhängern einer islamistischen Partei attackiert worden (WION 7.3.2023; vergleiche PIPS 22.3.2023). Grenzübergriffe Im Nordwesten Pakistan wurde 2017 mit dem Bau eines Grenzzaunes entlang der 2.611 Kilometer langen „Durand-Linie“ genannten Grenze zu Afghanistan begonnen. Dies sollte den Bewegungen von Militanten und Schmugglern sowie illegalen Grenzübertritten Einhalt gebieten. Anfang Juli 2021 war laut pakistanischen Angaben der Bau des Zauns auf über 90 Prozent der Strecke abgeschlossen (AP 13.7.2021). Der Bau des Grenzzauns wird allerdings vom nunmehrigen Taliban-Regime in Afghanistan zurückgewiesen, insbesondere aufgrund des Verlaufs an der Durand-Linie, auf deren definitive Grenzsetzung Pakistan aus Sicht der Taliban keinen rechtlichen Anspruch hat (PIPS 4.1.2022; vgl. Dawn 14.1.2022). Im Jänner 2022 sicherte Pakistan zu, die verbliebenen 21 Kilometer für einen vollständigen Grenzzaun in diplomatischer Übereinkunft mit Afghanistan errichten zu wollen (Dawn 14.1.2022).Im Nordwesten Pakistan wurde 2017 mit dem Bau eines Grenzzaunes entlang der 2.611 Kilometer langen „Durand-Linie“ genannten Grenze zu Afghanistan begonnen. Dies sollte den Bewegungen von Militanten und Schmugglern sowie illegalen Grenzübertritten Einhalt gebieten. Anfang Juli 2021 war laut pakistanischen Angaben der Bau des Zauns auf über 90 Prozent der Strecke abgeschlossen (AP 13.7.2021). Der Bau des Grenzzauns wird allerdings vom nunmehrigen Taliban-Regime in Afghanistan zurückgewiesen, insbesondere aufgrund des Verlaufs an der Durand-Linie, auf deren definitive Grenzsetzung Pakistan aus Sicht der Taliban keinen rechtlichen Anspruch hat (PIPS 4.1.2022; vergleiche Dawn 14.1.2022). Im Jänner 2022 sicherte Pakistan zu, die verbliebenen 21 Kilometer für einen vollständigen Grenzzaun in diplomatischer Übereinkunft mit Afghanistan errichten zu wollen (Dawn 14.1.2022). 2022 war der Grenzzaun allerdings Hauptgrund für eine Eskalation der Grenzzusammenstöße zwischen pakistanischen Sicherheitskräften und afghanischen Kämpfern. Den Schusswechseln fielen auch Zivilisten zum Opfer, außerdem führten sie immer wieder auch zur Schließung des Grenzübergangs Chaman (Dawn 14.12.2022). PIPS zählte im Jahr 2022 13 Grenzübergriffe zwischen Afghanistan und Pakistan in den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan, bei denen 34 Menschen starben (PIPS 11.1.2023). Im Februar 2023 führten Schusswechsel zur Grenzschließung bei Torkham (Al Jazeera 25.2.2023; vgl. ACLED 4.3.2023, PIPS 8.3.2023)2022 war der Grenzzaun allerdings Hauptgrund für eine Eskalation der Grenzzusammenstöße zwischen pakistanischen Sicherheitskräften und afghanischen Kämpfern. Den Schusswechseln fielen auch Zivilisten zum Opfer, außerdem führten sie immer wieder auch zur Schließung des Grenzübergangs Chaman (Dawn 14.12.2022). PIPS zählte im Jahr 2022 13 Grenzübergriffe zwischen Afghanistan und Pakistan in den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan, bei denen 34 Menschen starben (PIPS 11.1.2023). Im Februar 2023 führten Schusswechsel zur Grenzschließung bei Torkham (Al Jazeera 25.2.2023; vergleiche ACLED 4.3.2023, PIPS 8.3.2023) Insgesamt ging im Jahr 2022 allerdings im Vergleich zum Vorjahr die Zahl der Übergriffe an allen Grenzen des Landes um weitere 35 Prozent auf 15 zurück. So fand nur ein Grenzübergriff zwischen Indien und Pakistan statt - ohne Opfer oder Schaden, und einer zwischen Iran und Pakistan. Seit sich Indien und Pakistan im Februar 2021 gegenseitig die Absicht erklärten, das Waffenstillstandsabkommen von 2003 verstärkt zu respektieren, hat sich die Lage an dieser Grenze signifikant verbessert, während sich seit der Übernahme von Kabul durch die Taliban die Lage an der afghanischen Grenze verschlechtert hat (PIPS 11.1.2023). Weitere Aspekte sowie Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Gewaltvorfälle Im ganzen Land, insbesondere in Großstädten, kommt es immer wieder zu spontanen oder organisierten Demonstrationen aus unterschiedlichsten Anlässen, z.B. nach den Freitagsgebeten. Auch wenn diese zunächst friedlich verlaufen, können sie zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen und zum Ziel terroristischer Anschläge werden (AA 22.3.2023). Zusammen gerechnet listet PIPS 398 Fälle sicherheitsrelevanter Gewalt mit insgesamt 832 Toten für das Jahr 2022 auf. Neben den bereits aufgezählten, waren dies vier Vorfälle von ethnopolitischer Gewalt, die mit den Nachwahlen bzw. mit ethnopolitischen Parteien verbunden waren und in denen drei Personen getötet wurden, ein interkonfessioneller Zusammenstoß, zwei Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten und zwei Zusammenstöße zwischen Terrorgruppen (PIPS 11.1.2023). Im Vergleich zeichnete PIPS für das Jahr 2021 insgesamt 326 gewalttätige, sicherheitsrelevante Vorfälle auf, bei welchen 609 Personen getötet worden sind (PIPS 4.1.2022). CRSS zeichnete für das Jahr 2022 512 Vorfälle mit 980 Toten auf (CRSS 2.2.2023). Aus den Datensätzen des Armed Conflict Location & Event Data Project, ACLED, ergeben sich 765 Vorfälle mit 1.783 Toten (ACLED o.D.). Quelle: Darstellung der Stdk. nach Daten von ACLED o.D. Quelle: Darstellung der Stdk. nach Daten von ACLED o.D. Anmerkung: ACLED erfasst sicherheitsrelevante Vorfälle unter Verwendung festgelegter Kriterien und Methodologien mittels Medienbeobachtung. Sind die Angaben zu den Todesopfern in den Quellen ungenau (z.B. „zahlreiche Tote“) oder unbekannt, so codiert ACLED automatisch zehn Todesopfer - oder drei Todesopfer, sofern bekannt ist, dass es sich um weniger als zehn Todesopfer handelt (ACLED 2020). Khyber Pakhtunkhwa (inklusive Tribal Districts - ehemalige FATA) Die Provinz Khyber Pakhtunkhwa (KP) ist administrativ in sieben Divisionen und 34 Distrikte unterteilt (EASO 10.2021). Sie war in den letzten Jahren die am stärksten von Terroranschlägen betroffene Region Pakistans (PIPS 11.1.2023; vgl. PIPS 15.6.2021, PIPS 4.1.2022). Das Gebiet der ehemaligen Stammesgebiete, besonders Nord-Waziristan, bleibt dabei einer der größten Unruheherde (AA 8.8.2022). Durch die taktischen Militäroperationen wurden die Kapazitäten militanter Gruppen zur Ausführung größerer Angriffe zwar im Laufe der Jahre reduziert (FES 12.2020; vgl. AA 8.8.2022). Allerdings konnte ab 2020 ein Wiederaufleben jihadistisch Militanter und konfessionell motivierter Extremisten beobachtet werden (FES 12.2020).Die Provinz Khyber Pakhtunkhwa (KP) ist administrativ in sieben Divisionen und 34 Distrikte unterteilt (EASO 10.2021). Sie war in den letzten Jahren die am stärksten von Terroranschlägen betroffene Region Pakistans (PIPS 11.1.2023; vergleiche PIPS 15.6.2021, PIPS 4.1.2022). Das Gebiet der ehemaligen Stammesgebiete, besonders Nord-Waziristan, bleibt dabei einer der größten Unruheherde (AA 8.8.2022). Durch die taktischen Militäroperationen wurden die Kapazitäten militanter Gruppen zur Ausführung größerer Angriffe zwar im Laufe der Jahre reduziert (FES 12.2020; vergleiche AA 8.8.2022). Allerdings konnte ab 2020 ein Wiederaufleben jihadistisch Militanter und konfessionell motivierter Extremisten beobachtet werden (FES 12.2020). 2022 wurden in Khyber Pakhtunkhwa 169 Terrorakte durchgeführt, dies repräsentiert einen Anstieg um 52 Prozent gegenüber dem Vorjahr. 294 Menschen wurden dabei getötet im Vergleich zu 169 im Jahr 2021 (PIPS 11.1.2023). Zuvor waren bereits die Anschlagszahlen um 40 Prozent von 79 im Jahr 2020 auf 111 im Jahr 2021 gestiegen und die Zahl der Todesopfer um 69 Prozent von 100 auf
  17. Der überproportionale Anstieg der Todesopferzahlen verdeutlicht, dass die Terrorgruppen auch die Intensität einzelner Anschläge erhöhen konnten (PIPS 4.1.2022; vgl. PIPS 15.6.2021).2022 wurden in Khyber Pakhtunkhwa 169 Terrorakte durchgeführt, dies repräsentiert einen Anstieg um 52 Prozent gegenüber dem Vorjahr. 294 Menschen wurden dabei getötet im Vergleich zu 169 im Jahr 2021 (PIPS 11.1.2023). Zuvor waren bereits die Anschlagszahlen um 40 Prozent von 79 im Jahr 2020 auf 111 im Jahr 2021 gestiegen und die Zahl der Todesopfer um 69 Prozent von 100 auf
  18. Der überproportionale Anstieg der Todesopferzahlen verdeutlicht, dass die Terrorgruppen auch die Intensität einzelner Anschläge erhöhen konnten (PIPS 4.1.2022; vergleiche PIPS 15.6.2021). 2022 waren 21 Distrikte Khyber Pakhtunkhwas von Terroranschlägen betroffen, hauptsächlich allerdings - wie die Jahre davor - Nord-Waziristan mit 30 Anschlägen. Die Hauptstadt Peschawar folgte 2022 mit 17 Anschlägen (PIPS 11.1.2023). 2021 entfielen allein auf Nord-Waziristan 33 Prozent aller Anschläge der Provinz. Insgesamt waren 20 Distrikte von KP von Anschlägen betroffen (PIPS 4.1.2022). 2020 waren dies 19 Distrikte, dabei ebenfalls hauptsächlich NordWaziristan mit 31 Anschlägen (PIPS 15.6.2021). Zur Terrorismusbekämpfung führten die Sicherheitskräfte nach den Daten von PIPS 2022 in KP 57 Operationen durch, 24 davon in Nord-Waziristan. Zusammen forderten sie 193 Tote, überwiegend unter Militanten (PIPS 11.1.2023). Im Jahr 2021 wurden 43 Anti-Terror-Operationen in Khyber Pakhtunkhwa durchgeführt (PIPS 4.1.2022). CRSS registrierte für Khyber Pakhtunkhwa im Jahr 2022 221 Terrorakte mit 394 Toten sowie 88 Anti-Terror- oder Sicherheitsoperationen mit 232 Toten (CRSS 2.2.2023). Insgesamt zählt PIPS 2022 für Khyber Pakhtunkhwa 258 Vorfälle sicherheitsrelevanter Gewalt mit 551 Toten. Darunter waren, neben den Anschlägen und Anti-Terror-Operationen, neun Grenzübergriffe aus Afghanistan mit 21 Toten, zwei Zusammenstöße zwischen verschiedenen Terrorgruppen, ein gewaltvoller Zusammenstoß zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten und zwei Vorfälle religiöser Natur (PIPS 11.1.2023). CRSS verzeichnete in Khyber Pakhtunkhwa inklusive der ehemaligen FATA für das Jahr 2022 einen Anstieg um 59 Prozent auf 633 Todesopfer bei 313 sicherheitsrelevanten Vorfällen (CRSS 2.2.2023). Im Jahresbericht für 2021 berichtete CRSS für Khyber Pakhtunkhwa von 165 Todesopfern und zusätzlich 227 Todesopfern in der ehemaligen FATA bei Terrorakten und AntiTerroroperationen. [Anmerkung: 2022 weist CRSS die Daten der ehemaligen FATA und KPs nicht getrennt aus; 2021 wies es die Todesopfer nicht provinzweise nach Art des Vorfalls aus] (vgl. CRSS 3.1.2022).CRSS verzeichnete in Khyber Pakhtunkhwa inklusive der ehemaligen FATA für das Jahr 2022 einen Anstieg um 59 Prozent auf 633 Todesopfer bei 313 sicherheitsrelevanten Vorfällen (CRSS 2.2.2023). Im Jahresbericht für 2021 berichtete CRSS für Khyber Pakhtunkhwa von 165 Todesopfern und zusätzlich 227 Todesopfern in der ehemaligen FATA bei Terrorakten und AntiTerroroperationen. [Anmerkung: 2022 weist CRSS die Daten der ehemaligen FATA und KPs nicht getrennt aus; 2021 wies es die Todesopfer nicht provinzweise nach Art des Vorfalls aus] vergleiche CRSS 3.1.2022). Zielsetzungen der Anschläge und Wahl der Mittel Ungefähr 77 Prozent der Anschläge in Khyber Pakhtunkhwa, also 130 an der Zahl, zielten gegen Sicherheitskräfte und Exekutivorgane bzw. deren Infrastruktur. Sie kosteten insgesamt 178 Menschenleben, davon 127 Sicherheitskräfte bzw. Exekutivorgane. 15 Anschläge richteten sich gegen politische Führer oder Stammesältere, die für die Regierung Stellung beziehen, und sechs zielten auf zivile Ziele. Ein Terrorakt zielte gegen die schiitische Religionsgemeinschaft in Khyber Pakhtunkhwa, dabei handelt es sich um einen Großanschlag mit 65 Toten. 2022 waren auch die christliche und die Sikh-Gemeinde von Khyber Pakhtunkhwa von jeweils einem gezieltenAnschlag betroffen, die einen bzw. zwei Tote forderten (PIPS 11.1.2023). 2021 richteten sich 71 Prozent der Anschläge in Khyber Pakhtunkhwa und damit 79 gegen Sicherheitskräfte. Dabei hatten diese mit 118 auch die mit Abstand meisten Todesopfer zu verzeichnen (PIPS 4.1.2022). 2020 zielten 63 Prozent der Anschläge - 50 an der Zahl - gegen Sicherheitskräfte (PIPS 15.6.2021). 104 der Terrorakte in Khyber Pakhtunkhwa wurden 2022 mit Schusswaffen durchgeführt, 22 mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs), 25 mit Handgranaten, sieben mit Schusswaffen und Sprengsätzen gemeinsam und einmal erfolgte ein Raketenangriff. 10 der 13 Selbstmordanschläge im Land wurden in Khyber Pakhtunkhwa durchgeführt. Außerdem konnten häufiger als zuvor auch Großanschläge - nämlich 13 - umgesetzt werden. In einzelnen Fällen wurden Polizeistationen von Militanten direkt mit Schusswaffen und Sprengsätzen angegriffen (PIPS 11.1.2023). In zwei Fällen gelang dabei eine vorübergehende Stürmung (PIPS 11.1.2023; vgl. Dawn 21.12.2022).104 der Terrorakte in Khyber Pakhtunkhwa wurden 2022 mit Schusswaffen durchgeführt, 22 mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs), 25 mit Handgranaten, sieben mit Schusswaffen und Sprengsätzen gemeinsam und einmal erfolgte ein Raketenangriff. 10 der 13 Selbstmordanschläge im Land wurden in Khyber Pakhtunkhwa durchgeführt. Außerdem konnten häufiger als zuvor auch Großanschläge - nämlich 13 - umgesetzt werden. In einzelnen Fällen wurden Polizeistationen von Militanten direkt mit Schusswaffen und Sprengsätzen angegriffen (PIPS 11.1.2023). In zwei Fällen gelang dabei eine vorübergehende Stürmung (PIPS 11.1.2023; vergleiche Dawn 21.12.2022). Quelle: PIPS 11.1.2023; Zielsetzungen der Anschläge in KP 2022 Regionale Konzentration: Spezielle Entwicklungen in den Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts (KPTDs; vormals Federally Administered Tribal Areas, FATA) Die Agencies und Frontier Regions der vormals FATA genannten Stammesgebiete wurden in Distrikte und Sub-Divisionen von Khyber Pakhtunkhwa umstrukturiert und werden jetzt als Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts, KPTDs, bezeichnet (EASO 10.2021). Der Eingliederungsprozess in die gesamtstaatliche Struktur geht allerdings nur sehr langsam voran. Bereits 2020 kam es deshalb zu Protesten (PIPS 15.6.2021). Auch eine Zunahme an Grundstücksstreitigkeiten in den KPTDs wird mit dem langsamen Reformprozess verbunden (PIPS 4.1.2022). Die angekündigte Beschleunigung ist noch nicht gelungen [Anm.: vgl. dazu Sicherheitskräfte, inklusive Tribal Districts - ehemalige FATA]. Dies führte zur Forderung der Rücknahme der Zusammenlegung vonseiten lokaler Gruppen. Die pakistanischen Taliban griffen die Forderung auf und erkoren sie zu einem zentralen Punkt ihrer Verhandlungen mit der Regierung (PIPS 11.1.2023).Die Agencies und Frontier Regions der vormals FATA genannten Stammesgebiete wurden in Distrikte und Sub-Divisionen von Khyber Pakhtunkhwa umstrukturiert und werden jetzt als Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts, KPTDs, bezeichnet (EASO 10.2021). Der Eingliederungsprozess in die gesamtstaatliche Struktur geht allerdings nur sehr langsam voran. Bereits 2020 kam es deshalb zu Protesten (PIPS 15.6.2021). Auch eine Zunahme an Grundstücksstreitigkeiten in den KPTDs wird mit dem langsamen Reformprozess verbunden (PIPS 4.1.2022). Die angekündigte Beschleunigung ist noch nicht gelungen [Anm.: vergleiche dazu Sicherheitskräfte, inklusive Tribal Districts - ehemalige FATA]. Dies führte zur Forderung der Rücknahme der Zusammenlegung vonseiten lokaler Gruppen. Die pakistanischen Taliban griffen die Forderung auf und erkoren sie zu einem zentralen Punkt ihrer Verhandlungen mit der Regierung (PIPS 11.1.2023). Die KPTDs wurden durch die Regierung jahrelang vernachlässigt. Der neue Führer der pakistanischen Taliban hat seine Propaganda dahingehend geändert, dass er die Grundbedürfnisse der Bevölkerung, wie Wasser-, Gas- und Elektrizitätsinfrastruktur sowie den Mangel an staatlichen Dienstleistungen und Möglichkeiten für die Menschen der Region anspricht (Al Jazeera 2.2.2023). Einige der sieben Distrikte der ehemaligen FATA hatten lange Jahre Kämpfer von Al-Kaida sowie pakistanische und afghanische Taliban beherbergt. Das Militär brauchte mehr als ein Jahrzehnt und mehrere Offensiven, um die Kontrolle über die Region zurückzugewinnen. Viele Extremisten wurden vertrieben oder getötet. Dennoch befinden sich Teile des pakistanisch-afghanischen Grenzgebiets weiter nicht gänzlich unter staatlicher Kontrolle (AA 8.8.2022). Ab dem Jahr 2020 verschlechtere sich die Sicherheitslage in vier der sieben KPTDs. Eine Zunahme an Vorfällen im Zusammenhang mit Aufständischen und den daraus resultierenden Opfern wurde in den Distrikten Nord- und Süd-Waziristan, Bajaur und Khyber beobachtet, während in den anderen KPTDs Anschläge sporadisch weiterhin vorkamen (FRC 1.2021). Von den insgesamt 169 Terrorakten in Khyber Pakhtunkhwa 2022 wurde der Großteil in denselben vier KPTDs durchgeführt: 30 in Nord-Waziristan, 14 in Khyber, zwölf in Süd-Waziristan und elf in Bajaur (PIPS 11.1.2023). In den anderen KPTDs fanden vereinzelt Anschläge statt: drei in Kurram, zwei in Orakazai und einer in Mohmand. Bestehende Distrikte von Khyber Pakhtunkhwa, die ebenfalls hohe Anschlagszahlen verzeichnen, sind die Hauptstadt Peschawar mit 17, Bannu mit 12, Dera Ismail Khan mit 14, Lakki Marwat mit 13, Kohat mit 8 und Tank mit 7 Anschlägen [Anm.: Diese sind Distrikte KPs, die an die vier besonders betroffenen KPTDs angrenzen sowie zudem Distrikte, in welche die Frontier Regions der ehemaligen FATA als Sub-Divisionen direkt eingegliedert wurden; zur Eingliederung der Frontier Regions in diese Distrikte siehe z.B.: The Nation 16.12.2022] (vgl. PIPS 11.1.2023).Von den insgesamt 169 Terrorakten in Khyber Pakhtunkhwa 2022 wurde der Großteil in denselben vier KPTDs durchgeführt: 30 in Nord-Waziristan, 14 in Khyber, zwölf in Süd-Waziristan und elf in Bajaur (PIPS 11.1.2023). In den anderen KPTDs fanden vereinzelt Anschläge statt: drei in Kurram, zwei in Orakazai und einer in Mohmand. Bestehende Distrikte von Khyber Pakhtunkhwa, die ebenfalls hohe Anschlagszahlen verzeichnen, sind die Hauptstadt Peschawar mit 17, Bannu mit 12, Dera Ismail Khan mit 14, Lakki Marwat mit 13, Kohat mit 8 und Tank mit 7 Anschlägen [Anm.: Diese sind Distrikte KPs, die an die vier besonders betroffenen KPTDs angrenzen sowie zudem Distrikte, in welche die Frontier Regions der ehemaligen FATA als Sub-Divisionen direkt eingegliedert wurden; zur Eingliederung der Frontier Regions in diese Distrikte siehe z.B.: The Nation 16.12.2022] vergleiche PIPS 11.1.2023). Quelle: PIPS 11.1.2023; Distriktweise Auswertung der Anschläge in KP 2022 Im Jahr 2021 trugen die Hauptlast der Anschläge in den KPTDs Nord-Waziristan mit 37, Süd-Waziristan mit 16 und Bajaur mit
  19. Von den Distrikten mit eingegliederter ehemaliger Frontier Region verzeichneten gleichfalls Peschawar mit acht, D.I. Khan mit fünf, Lakki Marwat und Tank mit jeweils vier sowie Bannu mit drei eine größere Zahl von Anschlägen. Die übrigen Distrikte KPs, inklusive der anderen Tribal Districts, waren sofern überhaupt, 2021 überwiegend von einem Anschlag, höchstens von vier betroffen (vgl. PIPS 4.1.2022).Im Jahr 2021 trugen die Hauptlast der Anschläge in den KPTDs Nord-Waziristan mit 37, Süd-Waziristan mit 16 und Bajaur mit
  20. Von den Distrikten mit eingegliederter ehemaliger Frontier Region verzeichneten gleichfalls Peschawar mit acht, D.I. Khan mit fünf, Lakki Marwat und Tank mit jeweils vier sowie Bannu mit drei eine größere Zahl von Anschlägen. Die übrigen Distrikte KPs, inklusive der anderen Tribal Districts, waren sofern überhaupt, 2021 überwiegend von einem Anschlag, höchstens von vier betroffen vergleiche PIPS 4.1.2022). Der Anstieg der Gewalt verdeutlicht, dass Angehörige der TTP in die ehemaligen Stammesgebiete zurückkehrten und die Gruppe sich neu zu organisieren begonnen hat, insbesondere in Nord- und Süd-Waziristan. Da sie sich unter anderem durch Erpressung und Entführungen gegen Lösegeld finanzieren, haben auch solche Vorfälle in den KPTDs, besonders in Nord- und Süd-Waziristan, wieder zugenommen (FRC 1.2021). Außerdem erstarkte der ISKP, wobei PIPS anhand lokaler Quellen davon ausgeht, dass dieser in den KPTDs Bajaur, Mohmand, Orakzai und Kurram sowie in der Hauptstadt Peschawar aktiv ist (PIPS 11.1.2023). Die pakistanischen Sicherheitskräfte führten im Rahmen der laufenden Militäroperation Raddul-Fasad im Jahr 2020 in den KPTDs nachrichtendienstlich angeleitete Operationen durch, um der zunehmenden Militanz entgegenzuwirken. 2020 wurden insgesamt 28 solcher Operationen in den KPTDs verzeichnet, ihr Hauptfokus lag auf Nord-Waziristan, Süd-Waziristan, Khyber und Bajaur (FRC 1.2021). Von den 43 in KP durchgeführten Sicherheitsoperationen des Jahres 2021 wurden 22 in Nord-Waziristan, acht in Süd-Waziristan und zwei in Bajaur durchgeführt (PIPS 4.1.2022). 2022 wurden in den KPTDs 24 Anti-Terroroperationen in Nord-Waziristan, vier in Khyber und zwei in Tank durchgeführt. Von den Distrikten mit eingegliederten Frontier Regions wurden acht in Lakki Marwat, sieben in DI Khan, sechs in Peschawar und fünf in Bannu umgesetzt. Mit Ausnahme einer Operation in einem weiteren Distrikt waren sonst keine Distrikte Khyber Pakthunkhwas von einer Militäroperation betroffen (vgl. PIPS 11.1.2023).Die pakistanischen Sicherheitskräfte führten im Rahmen der laufenden Militäroperation Raddul-Fasad im Jahr 2020 in den KPTDs nachrichtendienstlich angeleitete Operationen durch, um der zunehmenden Militanz entgegenzuwirken. 2020 wurden insgesamt 28 solcher Operationen in den KPTDs verzeichnet, ihr Hauptfokus lag auf Nord-Waziristan, Süd-Waziristan, Khyber und Bajaur (FRC 1.2021). Von den 43 in KP durchgeführten Sicherheitsoperationen des Jahres 2021 wurden 22 in Nord-Waziristan, acht in Süd-Waziristan und zwei in Bajaur durchgeführt (PIPS 4.1.2022). 2022 wurden in den KPTDs 24 Anti-Terroroperationen in Nord-Waziristan, vier in Khyber und zwei in Tank durchgeführt. Von den Distrikten mit eingegliederten Frontier Regions wurden acht in Lakki Marwat, sieben in DI Khan, sechs in Peschawar und fünf in Bannu umgesetzt. Mit Ausnahme einer Operation in einem weiteren Distrikt waren sonst keine Distrikte Khyber Pakthunkhwas von einer Militäroperation betroffen vergleiche PIPS 11.1.2023). Entwicklungen 2023 Im Jänner 2023 waren 16 Terroranschläge mit 116 Toten in Khyber Pakthunkhwa zu verzeichnen, die meisten davon bei einem Großanschlag auf eine Moschee in einem Polizeiareal in Peschawar (PIPS 20.2.2023). Im Februar wurden 14 Anschläge mit acht Toten in Khyber Pakthunkhwa durchgeführt (PIPS 8.3.2023). Für März verzeichnete PIPS in seiner Datenbank mit Stand 22.
  21. neun Anschläge mit 12 Toten (PIPS 23.3.2023). Proteste Stammesangehörige berichteten 2022 von zunehmenden Aktivitäten und Bewegungen Militanter, hauptsächlich in den beiden Waziristans, aber auch in Swat und Dir. In betroffenen Gebieten wurden größere Protestdemonstrationen gegen die zunehmenden Aktivitäten und das Wiedererstarken des Terrorismus abgehalten. Daran waren auch unterschiedliche Parteien sowie Organisationen der Zivilgesellschaft beteiligt (PIPS 11.1.2023). Nach dem Großanschlag auf die Moschee im Polizeiareal in Peschawar im Jänner 2023 demonstrierten Tausende auch in den Städten Khyber Pakthunkhwas gegen den Terrorismus und für eine bessere Ausstattung der Polizei (Siasat 4.2.2023). Auch Polizisten organisierten - erstmals - eigene Demonstrationen (ANI 1.2.2023). Punjab und Islamabad Punjab Die Provinz Punjab ist in 36 Distrikte unterteilt und beherbergt laut dem letzten Zensus von 2017 eine Einwohnerzahl von beinahe 110 Millionen. Punjab ist damit die am stärksten besiedelte Provinz, flächenmäßig ist sie die zweitgrößte (EASO 10.2021; vgl. PBS o.D.).Die Provinz Punjab ist in 36 Distrikte unterteilt und beherbergt laut dem letzten Zensus von 2017 eine Einwohnerzahl von beinahe 110 Millionen. Punjab ist damit die am stärksten besiedelte Provinz, flächenmäßig ist sie die zweitgrößte (EASO 10.2021; vergleiche PBS o.D.). Seit vielen Jahren ist sichtbar, dass die terroristische Gewalt hauptsächlich auf Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa konzentriert bleibt, doch auch Sindh und Punjab sporadisch trifft (PIPS 4.1.2022). 2022 verzeichnete Punjab drei Anschläge, die sechs Menschenleben forderten. Zwei der Anschläge betrafen die Provinzhauptstadt Lahore, einer Rawalpindi. Im Süden der Provinz, an der Grenze zu Belutschistan, kam es darüber hinaus im November zu heftigen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und kriminellen Gruppen, die sich mit belutschischen Unabhängigkeitsgruppen verbündet hatten (PIPS 11.1.2023). Im Vergleich dazu war im Jahr 2021 Punjab von 5 Terroranschlägen betroffen, die insgesamt 14 Menschenleben forderten. Davon wurden zwei Anschläge in Rawalpindi durchgeführt. Ein Anschlag war konfessionell motiviert und richtete sich gegen Schiiten während einerAshura-Prozession (PIPS 4.1.2022). Im Jahr 2020 verzeichnete Punjab sieben Terroranschläge mit fünf Todesopfern. Mit Ausnahme eines Anschlags im Süden betrafen alle Anschläge Rawalpindi (PIPS 15.6.2021). Im Jänner 2023 verzeichnete PIPS zwei Anschläge im Punjab, dabei wurden zwei Geheimdienstmitarbeiter getötet (PIPS 20.2.2023). Im Februar kam es zu einem Anschlag mit einem Toten (PIPS 8.3.2023). Außerdem war Punjab 2022 von fünf Vorfällen gesellschaftlicher religiöser Gewalt, in Form von Übergriffen gewalttätiger Menschenmengen, betroffen. Drei der Vorfälle betrafen Blasphemieanschuldigen, wobei in einem Fall der Beschuldigte vom Mob getötet worden ist, in den anderen Fällen von der Polizei geschützt werden konnte. In weiteren zwei Vorfällen wurde jeweils ein Ahmadi getötet (PIPS 11.1.2023). Im Jahr 2021 wurden gleichsam wie 2022 fünf Vorfälle von Mob-Gewalt aus religiösen Motiven gezählt. Diese kosteten zwei Menschenleben (PIPS 4.1.2022). 2020 kam es zu zwei solcher Vorfälle von gesellschaftlicher religiöser Gewalt [Anm. siehe dazu auch Kap. Religionsfreiheit] (PIPS 15.6.2021). Mit Stand
  22. März 2023 verzeichnete PIPS für das Jahr 2023 mit Bezug auf kommunale religiöse Gewalt im Punjab einen Toten aufgrund von Blasphemieanschuldigungen (PIPS 8.3.2023; vgl. PIPS 22.3.2023, Guardian 12.2.2023); sowie einen Übergriff einer Gruppe von Anhängern einer islamistischen Partei auf ein Hindufestival, ohne Tote (WION 7.3.2023; vgl. PIPS 22.3.2023).Mit Stand
  23. März 2023 verzeichnete PIPS für das Jahr 2023 mit Bezug auf kommunale religiöse Gewalt im Punjab einen Toten aufgrund von Blasphemieanschuldigungen (PIPS 8.3.2023; vergleiche PIPS 22.3.2023, Guardian 12.2.2023); sowie einen Übergriff einer Gruppe von Anhängern einer islamistischen Partei auf ein Hindufestival, ohne Tote (WION 7.3.2023; vergleiche PIPS 22.3.2023). Außerdem fanden die Proteste der politisch-religiösen Bewegung Tehreek-i-Labbaik Pakistan (TLP) 2021 hauptsächlich in den Städten des Punjabs statt, wo sie häufig auch in Gewalt umschlugen. 24 Menschen kamen dabei ums Leben, 10 davon Polizisten. Dass die Regierung dem Druck dieser Gruppe auf der Straße nachgegeben und ihren Anführer aus der Haft freigelassen sowie das zuvor verhängte Verbot der Gruppe aufgehoben hat, zeigt, welche Bedrohung solche extremistischen Bewegungen für das Land darstellen (PIPS 4.1.2022). CRSS registrierte für das Jahr 2022 für Punjab 28 Tote in 25 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Zwei dieser Vorfälle werden politischen Rivalitäten zugeordnet, einer wird als Sicheroperationen angegeben. Der Rest der Vorfälle sowie 27 Tote werden Terrorismus zugeordnet (CRSS 2.2.2023). Für 2021 registrierte CRSS 66 Tote bei sicherheitsrelevanten Vorfällen (CRSS 3.1.2022). Islamabad Die pakistanische Hauptstadt ist ethnisch divers und hat auch einen vergleichsweise hohen Anteil an religiösen Minderheiten, indem geschätzt 10 Prozent der Bevölkerung der Stadt nicht Muslime sind. Laut dem letzten Zensus 2017 weist das Hauptstadtterritorium eine Einwohnerzahl von knapp über 2 Millionen auf (EASO 10.2021). In Islamabad verzeichnete PIPS 2022 zwei Anschläge, beide gegen Sicherheitskräfte, in denen zwei von diesen sowie drei Terroristen getötet worden sind (PIPS 11.1.2023). Im Jahr 2021 war Islamabad ebenfalls von zwei Terroranschlägen betroffen, drei Menschenleben f

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