RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2024 GeschäftszahlL516 2287981-1 Spruch, L516 2287981-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Jordanien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2024, Zahl 1299001308/220596954, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Jordanien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2024, Zahl 1299001308/220596954, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs 1, § 57, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 iVm Abs 9 sowie § 46 FPG und § 18 Abs 1 Z 3 BFA-VG sowie § 55 Abs 1a FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 9, sowie Paragraph 46, FPG und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG sowie Paragraph 55, Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer ist jordanischer Staatsangehöriger und stellte am 21.03.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 30.01.2024 (I.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG sowie (II.) des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ (IV.) gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.) gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Jordanien gemäß § 46 FPG zulässig sei, erkannte (VI.) einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs 1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und sprach (VII.) aus, dass gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Der Beschwerdeführer ist jordanischer Staatsangehöriger und stellte am 21.03.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 30.01.2024 (römisch eins.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG sowie (römisch zwei.) des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG ab. Das BFA erteilte unter einem (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch vier.) gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte (römisch fünf.) gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Jordanien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei, erkannte (römisch sechs.) einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und sprach (römisch sieben.) aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten. 1. Sachverhaltsfeststellungen: [regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; VS=Verhandlungsschrift; SN=schriftliche Stellungnahme; EG=Eingabe; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich; SD=Staatendokumentation des BFA; LIB=Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA] 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensverhältnissen in Jordanien Der Beschwerdeführer führt in Österreich die im Spruch angeführten Namen und sowie die ebenso dort angeführten Geburtsdaten. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Jordanien, er gehört der Volksgruppe der Araber (Palästinenser) und der Glaubensgemeinschaft der Sunniten an. (NS EB 21.03.2022 1f; NS EV 20.10.2023 S 3). Bei der nach der Zurückweisung des Beschwerdeführers an der deutschen Grenze am 21.03.2022 erfolgten Erstbefragung gemäß § 19 AsylG gab der Beschwerdeführer den Familiennamen „ XXXX “ an (NS EB 21.03.2022 S 1). Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem BFA am 20.10.2023 gab der Beschwerdeführer an, dass sein Familienname XXXX laute, sein Vorname XXXX . Er gab dazu an, dass es sich bei „ XXXX “ um den Namen seines Großvaters handle. (NS EV 20.10.2023 S 3) Bei den deutschen Behörden hatte der Beschwerdeführer ursprünglich angegeben, ein staatenloser Palästinenser aus Gaza zu sein, was er noch bei den deutschen Behörden als unrichtig eingestand. (Bundespolizeidirektion XXXX , Beschuldigtenvernehmung 19.03.2022 (AS 47 ff)) Bei einer in Österreich am 12.01.2024 erfolgten religiösen Eheschließung nach muslimischen Ritus wies sich der Beschwerdeführer laut der konfessionellen Heiratsurkunde mit einem jordanischen Reisepass Nr XXXX lautend auf XXXX aus (AS 491), nachdem er zuvor bei der Erstbefragung angegeben hatte, dass dass er sein Reisedokument während seiner Reise in Ungarn verloren hätte (NS EB 21.03.2022 S 5), und bei der Einvernahme vor dem BFA gesagt hatte, dass er alle Personaldokumente verloren und nur mit seinen Kleidern aus dem Wasser gekommen sei (NS EV 20.10.2023 S 6). Einer Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, seinen Reisepass unverzüglich vorzulegen, ist der Beschwerdeführer bisher nicht nachgekommen. (OZ 3Z)Bei der nach der Zurückweisung des Beschwerdeführers an der deutschen Grenze am 21.03.2022 erfolgten Erstbefragung gemäß Paragraph 19, AsylG gab der Beschwerdeführer den Familiennamen „ römisch 40 “ an (NS EB 21.03.2022 S 1). Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem BFA am 20.10.2023 gab der Beschwerdeführer an, dass sein Familienname römisch 40 laute, sein Vorname römisch 40 . Er gab dazu an, dass es sich bei „ römisch 40 “ um den Namen seines Großvaters handle. (NS EV 20.10.2023 S 3) Bei den deutschen Behörden hatte der Beschwerdeführer ursprünglich angegeben, ein staatenloser Palästinenser aus Gaza zu sein, was er noch bei den deutschen Behörden als unrichtig eingestand. (Bundespolizeidirektion römisch 40 , Beschuldigtenvernehmung 19.03.2022 (AS 47 ff)) Bei einer in Österreich am 12.01.2024 erfolgten religiösen Eheschließung nach muslimischen Ritus wies sich der Beschwerdeführer laut der konfessionellen Heiratsurkunde mit einem jordanischen Reisepass Nr römisch 40 lautend auf römisch 40 aus (AS 491), nachdem er zuvor bei der Erstbefragung angegeben hatte, dass dass er sein Reisedokument während seiner Reise in Ungarn verloren hätte (NS EB 21.03.2022 S 5), und bei der Einvernahme vor dem BFA gesagt hatte, dass er alle Personaldokumente verloren und nur mit seinen Kleidern aus dem Wasser gekommen sei (NS EV 20.10.2023 S 6). Einer Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, seinen Reisepass unverzüglich vorzulegen, ist der Beschwerdeführer bisher nicht nachgekommen. (OZ 3Z) Die Identität des Beschwerdeführers steht damit nicht abschließend fest. Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt XXXX im Gouvernement al-Balqa in Jordanien geboren und lebte von seiner Geburt bis zur Ausreise mit seiner Familie im Bezirk XXXX der jordanischen Hauptstadt Amman. Er besuchte 12 Jahre die Schule, schloss sie jedoch nicht mit Matura ab und verfügt über Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen (zb als Maler, Fliesenleger, Elekrtriker, Installateur). Zuletzt war er als Friseur erwerbstätig. Bei einer Rückkehr nach Jordanien kann er sich dort durch Arbeit mit Nahrung und Wohnraum versorgen. Die Eltern des Beschwerdeführers leben nach wie vor in einer Wohnung im Haus der Großfamilie, in der auch der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise wohnte. Die beiden Schwestern des Beschwerdeführers sind verheiratet und leben zwar nicht mehr bei den Eltern, jedoch ebenfalls in Jordanien. Der Beschwerdeführer hat Kontakt mit seinen Familienangehörigen in Jordanien; ihnen geht es gut (NS EV 20.10.2023 S 3-4, 7-8, 10, 11). Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt römisch 40 im Gouvernement al-Balqa in Jordanien geboren und lebte von seiner Geburt bis zur Ausreise mit seiner Familie im Bezirk römisch 40 der jordanischen Hauptstadt Amman. Er besuchte 12 Jahre die Schule, schloss sie jedoch nicht mit Matura ab und verfügt über Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen (zb als Maler, Fliesenleger, Elekrtriker, Installateur). Zuletzt war er als Friseur erwerbstätig. Bei einer Rückkehr nach Jordanien kann er sich dort durch Arbeit mit Nahrung und Wohnraum versorgen. Die Eltern des Beschwerdeführers leben nach wie vor in einer Wohnung im Haus der Großfamilie, in der auch der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise wohnte. Die beiden Schwestern des Beschwerdeführers sind verheiratet und leben zwar nicht mehr bei den Eltern, jedoch ebenfalls in Jordanien. Der Beschwerdeführer hat Kontakt mit seinen Familienangehörigen in Jordanien; ihnen geht es gut (NS EV 20.10.2023 S 3-4, 7-8, 10, 11). Der Beschwerdeführer verließ seine Heimat zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt legal mit seinen jordanischen Reisepass und dem Flugzeug und reiste in die Türkei, wo er sich für einen ebenfalls nicht näher feststellbaren Zeitraum aufhielt (NS EB 21.03.2022 S 4f, NS EV 20.10.2023 S 4; Beschuldigteneinvernehmung Bundespolizeidirektion München 19.03.2022 S 3 [AS 51]). 1.2 Zur Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich Der Beschwerdeführer reiste im März 2022 in Österreich ein und stellte hier den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er arbeitet(
- e)vom 05.09.2022 bis 20.01.2024 sowie vom 02.02.2024 bis 19.02.2024 und erneut ab 01.03.2024 in XXXX als Friseurhilfskraft beim Frisör/ XXXX , welcher über Beschäftigungsbewilligungen für den Beschwerdeführer verfügt(e). Der Beschwerdeführer bezieht seit seiner Einreise zudem verschiedene Leistungen (zuletzt nur mehr Kosten für die Unterbringung) aus der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (NS EV 20.10.2023 S 22; AS 143-157, 489; GVS; AJ-Web [OZ 2]).Er arbeitet(
- e)vom 05.09.2022 bis 20.01.2024 sowie vom 02.02.2024 bis 19.02.2024 und erneut ab 01.03.2024 in römisch 40 als Friseurhilfskraft beim Frisör/ römisch 40 , welcher über Beschäftigungsbewilligungen für den Beschwerdeführer verfügt(e). Der Beschwerdeführer bezieht seit seiner Einreise zudem verschiedene Leistungen (zuletzt nur mehr Kosten für die Unterbringung) aus der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (NS EV 20.10.2023 S 22; AS 143-157, 489; GVS; AJ-Web [OZ 2]). Der Beschwerdeführer verfügt über geringe Deutschkenntnisse. Er ist nicht in einem Verein oder einer Organisation tätig und hat in Österreich keine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen abgeschlossen (NS EV 20.10.2023 S 23). Der Beschwerdeführer führte zum Zeitpunkt der behördlichen Einvernahme Ende Oktober 2023 eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin namens XXXX , deren Nachname er nicht kennt und mit der er nie in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Der Beschwerdeführer war mit seiner (mittlerweile Ex-)Freundin schon beim Standesamt, um herauszufinden, welche Papiere für eine Hochzeit nötig sind und befand sich seine Ex-Freundin auch bereits auf der Suche nach einer gemeinsamen Wohnung. Der Beschwerdeführer beendete die Beziehung jedoch plötzlich, in dem er sich nicht mehr bei ihr meldete. (NS EV 20.10.2023 S 22; NS EV SIEß vom 29.01.2024 S 2-3)Der Beschwerdeführer führte zum Zeitpunkt der behördlichen Einvernahme Ende Oktober 2023 eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin namens römisch 40 , deren Nachname er nicht kennt und mit der er nie in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Der Beschwerdeführer war mit seiner (mittlerweile Ex-)Freundin schon beim Standesamt, um herauszufinden, welche Papiere für eine Hochzeit nötig sind und befand sich seine Ex-Freundin auch bereits auf der Suche nach einer gemeinsamen Wohnung. Der Beschwerdeführer beendete die Beziehung jedoch plötzlich, in dem er sich nicht mehr bei ihr meldete. (NS EV 20.10.2023 S 22; NS EV SIEß vom 29.01.2024 S 2-3) Am 12.01.2024 schloss der Beschwerdeführer eine religiöse Ehe nach islamischem Ritus mit einer österreichischen Staatsangehörigen namens XXXX , welche er zu diesem Zeitpunkt rund vier bis fünf Monate kannte. Der Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz in XXXX in einer Unterkunft für Asylwerber angemeldet, seit 25.01.2024 hat er zusätzlich einen Nebenwohnsitz an der Adresse der XXXX angemeldet. Eine standesamtliche Hochzeit ist im Juni 2023 geplant, bisher wurde nur um Auskunft nach den notwendigen Unterlagen ersucht (Aktenvermerk vom 29.01.2024 über ein Telefonat mit XXXX [AS 189]; Dokument über die islamische Eheschließung [AS 491]; ZMR [OZ 2])Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten (Strafregister der Republik Österreich).Am 12.01.2024 schloss der Beschwerdeführer eine religiöse Ehe nach islamischem Ritus mit einer österreichischen Staatsangehörigen namens römisch 40 , welche er zu diesem Zeitpunkt rund vier bis fünf Monate kannte. Der Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz in römisch 40 in einer Unterkunft für Asylwerber angemeldet, seit 25.01.2024 hat er zusätzlich einen Nebenwohnsitz an der Adresse der römisch 40 angemeldet. Eine standesamtliche Hochzeit ist im Juni 2023 geplant, bisher wurde nur um Auskunft nach den notwendigen Unterlagen ersucht (Aktenvermerk vom 29.01.2024 über ein Telefonat mit römisch 40 [AS 189]; Dokument über die islamische Eheschließung [AS 491]; ZMR [OZ 2]), Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten (Strafregister der Republik Österreich). 1.3 Zum Gesundheitszustand Der Beschwerdeführer ist gesund und benötigt keine ärztliche Behandlung (NS EV 20.10.2023 S 3) Er leidet damit an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Es besteht im Falle des Beschwerdeführers keine reale Gefahr, dass ihm in Jordanien eine schwere, rapide und irreversible Gesundheitsverschlechterung droht, die mit intensivem Leiden oder mit einer signifikanten Verkürzung der Lebenserwartung verbunden ist. 1.4 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes vor: Anlässlich der Erstbefragung am 21.03.2022 gab der Beschwerdeführer an, in einen Racheakt verwickelt zu sein. Er hätte mit seinem Leben bezahlt, wenn er in Jordanien geblieben wäre. Im Falle der Rückkehr in seine Heimat würde er umgebracht werden. Hinweise auf unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe oder Sanktionen für den Fall der Rückkehr gebe es nicht bzw. könnte er es nicht beweisen (NS EB 21.03.2022, S 6). Bei der Einvernahme vor dem BFA am 20.10.2023 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, ein Problem sei vor seinem Friseursalon passiert. Ein Mitarbeiter sei mit ihm im Salon gewesen und dann hinausgegangen, um den Streit aufzulösen. Nachdem der Beschwerdeführer gesehen habe, dass „sie“ miteinander streiten, sei auch er vor die Tür gegangen. Er habe die Leute trennen wollen und dann habe jeder jeden geschlagen. Der Beschwerdeführer sei geschlagen worden und sei dann auf eine Treppe gestiegen und habe einer Person, die dem größten Stamm Jordaniens namens Bani Shakher angehöre, auf den Kopf geschlagen. Die Person sei auf den Boden gestürzt und mit dem Kopf auf der Treppe aufgeschlagen. Danach sei der Beschwerdeführer zu einem Sicherheitszentrum und anschließend ins Gefängnis gebracht worden. Die andere Person sei ins Krankenhaus gebracht worden und der Beschwerdeführer habe die Krankenhauskosten zahlen müssen. Der Beschwerdeführer sei für 30 Tage inhaftiert und dann gegen Kaution entlassen worden. Nach 28 Tagen habe er eine Verständigung vom Gericht bekommen, dass er nochmals in das Gericht gehen solle, wo er aber nicht hingegangen sei. Er habe sich einen Reisepass ausstellen lassen, weil ihm bewusst gewesen sei, was mit ihm passieren werde, weil die Anderen Beziehungen hätten. Das sei alles. Er werde mit dem Tod bedroht. Ein Vermittlerstamm habe sich eingemischt, um das Problem zu lösen. Dieser Stamm sei zum anderen Stamm gegangen, um sie zu versöhnen, aber der andere Stamm habe diese Versöhung nicht gewollt. Er habe den Beschwerdeführer über den Vermittlerstamm mit dem Tod bedroht. Wenn er nicht mit dem Tod bedroht worden wäre, hätte er das Land nicht verlassen. Bei einer Rückkehr würde er jederzeit in Haft genommen werden (NS 20.10.2023, S 14, 16-18). Der Beschwerdeführer gab im Laufe der behördlichen Einvernahme weiters an, seine Angaben ändern zu wollen. Er sei hierhergekommen, weil die Wirtschaftslage in seiner Heimat nicht gut sei und er hier arbeiten wolle. Er arbeite auch bereits seit seiner Ankunft als Frisör. Seine Angaben seien wahr. Er sei hierhergekommen, weil er mit dem Tod bedroht worden sei, nicht wegen dem Gefängnis. Er habe Jordanien verlassen, weil er dort nichts habe (NS 20.10.2023, S 19). Bei einer Rückkehr werde er von den Bani Sakher umgebracht. Es handle sich um Blutrache (NS 20.10.2023, S 21). Die Angaben, wonach er aus wirschaftlichen Gründen hierhergekommen sei, wolle er aus dem Protokoll streichen lassen (NS 20.10.2023, S 21). In der Beschwerde vom 27.02.2024 wird das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers (Bedrohung durch den Stamm/Clan Bani Sakhr) in geraffter Form wiederholt und ausgeführt, der Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr von Mitgliedern des Clans Bani Sakhr bedroht werden. Ergänzend wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nun von seinem Vater erfahren habe, dass gegen ihn ein Ausreiseverbot erlassen worden sei, da er sich dem Gerichtsverfahren entzogen habe (Beschwerde S 2). 1.5 Zur Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Antragsgründe und RückkehrbefürchtungDas Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem BFA, wonach der Beschwerdeführer in Jordanien mit dem Tod bedroht sei und ihm Blutrache durch Mitglieder des Stammes Bani Sakh(e)r erwarte, ist nicht glaubhaft. Eine drohende staatliche Verfolgung des Beschwerdeführer in Form einer unrechtmäßigen oder gesetzwidrigen Strafverfolgung des Beschwerdeführers ist ebenso nichtg glaubhaft.1.5 Zur Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Antragsgründe und Rückkehrbefürchtung, Das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem BFA, wonach der Beschwerdeführer in Jordanien mit dem Tod bedroht sei und ihm Blutrache durch Mitglieder des Stammes Bani Sakh(e)r erwarte, ist nicht glaubhaft. Eine drohende staatliche Verfolgung des Beschwerdeführer in Form einer unrechtmäßigen oder gesetzwidrigen Strafverfolgung des Beschwerdeführers ist ebenso nichtg glaubhaft. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen somit insgesamt nicht glaubhaft gemacht und es ergibt sich auch sonst nicht, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer – aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung – von erheblicher Intensität in Jordanien in einem Ausmaß ausgesetzt sein wird, dass deshalb eine Rückkehr und ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers in seinem Heimatland als unerträglich anzusehen wäre. 1.6 Zur Lage in Jordanien Allgemeines Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Jordanien, Stand 26.01.2024 4. Sicherheitslage Laut den Sicherheits- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland besteht insbesondere aufgrund der Lage in Syrien, Irak und Israel landesweit die Gefahr von Terroranschlägen in Jordanien und eine Sicherheitsgefährdung auch an Orten, die von Ausländern besucht werden. Die jordanischen Behörden haben daher ihre Sicherheitsvorkehrungen an diesen Orten entsprechend erhöht. An den Grenzen zu Syrien und dem Irak kommt es wiederholt zu Zwischenfällen und vereinzelten Auseinandersetzungen. Das syrisch-jordanische und das irakisch-jordanische Grenzgebiet sind militärisches Sperrgebiet (AA 22.1.2024). Seit einigen Jahren kommt es im jordanisch-syrischen Grenzgebiet auch zu verstärkten Einsätzen der jordanischen Armee gegen Drogenschmugglerbanden und allen voran dem Schmuggel von Captagon. Beispielsweise kam es am 18. Dezember 2023 zu starken Gefechten zwischen dem jordanischen Militär und bewaffneten syrischen Drogenhändlern. Dabei bombardierte die jordanische Luftwaffe auch Drogenbanden im syrischen Grenzgebiet und tötete dabei mehrere Rauschgifthändler (The New Arab 17.1.2024). Es kommt sowohl in der Hauptstadt Amman als auch in anderen Städten und Ortschaften des Landes vor allem an den Wochenenden nach dem Freitagsgebet des Öfteren zu Demonstrationen und Protestaktionen, in denen verschiedene Bevölkerungsgruppen ihre wirtschaftlichen, sozialen und politischen Forderungen artikulieren. In der Folge kann es zu Verkehrsbeeinträchtigungen und auch vereinzelten gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen (AA 22.1.2024). Im Kontext des Gazakrieges ist zudem in Jordanien regelmäßig mit Demonstrationen oder Straßensperren – vor allem in den Grenzgebieten zu Israel - zu rechnen (BMEIA 22.1.2024). 5. Rechtsschutz/Justizwesen Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, was laut US-amerikanischem Außenministerium im Allgemeinen auch respektiert wird (USDOS 20.3.2023). Laut der NGO Freedom House ist die Unabhängigkeit der Justiz allerdings auch eingeschränkt. Der König ernennt einseitig das gesamte Verfassungsgericht und den Vorsitzenden des Justizrates, der die Richter für das Zivilgerichtssystem benennt und sich überwiegend aus hochrangigen Mitgliedern der Justiz zusammensetzt. Die Richter, sowohl des Zivilgerichts als auch des Scharia-Gerichts (islamisches Recht), die sich mit Personenstandsangelegenheiten von Muslimen befassen, werden formell per königlichem Erlass ernannt. Das Justizministerium ist befugt, die Richter zu überwachen, sie zu befördern und ihre Gehälter festzulegen, was die Autonomie der Richterschaft schwächt (FH 28.2.2022). Dem Justizsystem mangelt es an Unabhängigkeit, was dazu führt, dass ein ordnungsgemäßes Verfahren häufig nicht gewährleistet werden kann (FH 2023) Dennoch gibt es Fälle richterlicher Unabhängigkeit, in denen sich Bürger erfolgreich gegen staatliche Akteure durchsetzen können (FH 28.2.2022). Das jordanische Justizsystem unterscheidet zwischen Zivil-, Religions- und Sondergerichten. Die Zivilgerichte entscheiden grundsätzlich über alle Zivil- und Strafsachen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben. Zu den zivilen Gerichten gehören u.a. Amtsgerichte, Gerichte erster Instanz, Berufungsgerichte, ein Gericht für bestimmte Schwerverbrechen (Major Felonies Court) und der Kassationsgerichtshof (Oberster Gerichtshof) (USDOS o.D.). (Anm.: Zu den religiösen Gerichten siehe weiter unten.)Das jordanische Justizsystem unterscheidet zwischen Zivil-, Religions- und Sondergerichten. Die Zivilgerichte entscheiden grundsätzlich über alle Zivil- und Strafsachen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben. Zu den zivilen Gerichten gehören u.a. Amtsgerichte, Gerichte erster Instanz, Berufungsgerichte, ein Gericht für bestimmte Schwerverbrechen (Major Felonies Court) und der Kassationsgerichtshof (Oberster Gerichtshof) (USDOS o.D.). Anmerkung, Zu den religiösen Gerichten siehe weiter unten.) Das formelle Rechtssystem beseitigt nicht das Stammeskonzept der Familien: Die Zivilgesellschaft in Jordanien hat ihre Wurzeln im Stammessystem, das tief in der Gesellschaft verankert ist, und neben dem formellen Rechtssystem funktioniert. Die Stämme in Jordanien spielen eine politische Rolle, bieten ein alternatives Rechtssystem und erbringen Dienstleistungen für die Gemeinschaften. (ICNL 12.1.2024). Stammestribunale und Stammesrechtsbräuche (z.B. „Jalwa“, die Verbannung von Großfamilien als kollektive Bestrafung für die verurteilten Verbrechen eines Familienmitglieds) können in die reguläre Gerichtsbarkeit einfließen (BS 23.2.2022). Zu den religiösen Gerichten gehören die Scharia-Gerichte (islamisches Recht) und die Gerichte anderer Religionsgemeinschaften, insbesondere der christlichen Minderheit. Das Personenstandsrecht, das die Religionszugehörigkeit, die Eheschließung, die Ehescheidung, das Sorgerecht für die Kinder und das Erbrecht umfasst, fällt nach der Verfassung in die Zuständigkeit der religiösen Gerichte. Das anzuwendende Personenstandsrecht richtet sich somit nach der Religionszugehörigkeit. Für Muslime sind ausschließlich die Scharia-Gerichte zuständig. Für Fragen des Personenstandsrechts christlicher Minderheiten sind je nach Konfession (Orthodoxe, Katholiken, Melkiten usw.) die jeweiligen Kirchengerichte zuständig. Fälle, in denen eine Partei Muslim und die andere Nicht-Muslim ist, werden vor einem Zivilgericht verhandelt, es sei denn, beide Parteien stimmen der Anrufung eines Scharia-Gerichts zu (USDOS 15.5.2023). Obwohl das Kriegsrecht 1991 aufgehoben wurde, werden bestimmte Straftaten, die die Staatssicherheit berühren, immer noch vor den vom jordanischen Militär verwalteten Staatssicherheitsgerichten (SSC) verhandelt. Zu diesen Straftaten gehören Spionage, Bestechung von Amtsträgern, Drogen- und Waffenhandel, Schwarzhandel und "Sicherheitsdelikte". Die Fälle werden in der Regel von Militärrichtern verhandelt (USDOS o.D.). Gegen Urteile des SSC kann beim Obersten Gerichtshof Berufung eingelegt werden (USDOS 20.3.2023). Per Gesetz sind alle Zivilgerichtsverhandlungen und Verhandlungen mit Bezug zur Staatssicherheit öffentlich, es sei denn das Gericht beschließt, dass es für den Schutz der Allgemeinheit notwendig ist, die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten. Es gilt die Unschuldsvermutung (USDOS 20.3.2023). Die Polizei kann Verdächtige bis zu sechs Monate festhalten, ohne formelle Anklage zu erheben, und die Gouverneure sind befugt, Verwaltungshaft bis zu einem Jahr zu verhängen. In der Praxis ignorieren die Behörden oft die verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen gegen willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und halten Personen ohne Kontakt zur Außenwelt oder über die gesetzlichen Fristen hinaus fest. Angeklagte haben in der Regel vor Prozessbeginn keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand, was ihre Möglichkeiten zur Verteidigung beeinträchtigt. Trotz eines verfassungsrechtlichen Verbots akzeptieren Gerichte angeblich unter Folter erzwungene Geständnisse (FH 2023). Angeklagte haben das Recht auf einen Rechtsbeistand, der – im Fall von Anklagen für Verbrechen, die mit der Todesstrafe bzw. lebenslänglicher Haft bestraft werden – bedürftigen Personen auf Staatskosten zur Verfügung gestellt wird. Jedoch haben in der Praxis viele Angeklagte in strafrechtlichen Fällen keinen zeitgerechten Rechtsbeistand (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Die Behörden missachten das Recht der Angeklagten auf frühzeitige und detaillierte Information über ihre Anklagepunkte, auch wird ihnen oft keine angemessene Zeit zur Vorbereitung des Gerichtsprozesses zur Verfügung gestellt. Trotz bestehender Bemühungen die Situation zu verbessern, erhalten ausländische Einwohner, insbesondere nicht-arabischsprachige Gastarbeiter, zum Teil keinen Dolmetscher oder Rechtsbeistand. Wie gesetzlich vorgesehen, hat das Justizministerium in Zusammenarbeit mit der jordanischen Anwaltskammer und einer Menschenrechts-NGO eine eigene Stelle für die Rechtsberatung von Zeugen und Angeklagten eingerichtet (USDOS 20.3.2023).Die Polizei kann Verdächtige bis zu sechs Monate festhalten, ohne formelle Anklage zu erheben, und die Gouverneure sind befugt, Verwaltungshaft bis zu einem Jahr zu verhängen. In der Praxis ignorieren die Behörden oft die verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen gegen willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und halten Personen ohne Kontakt zur Außenwelt oder über die gesetzlichen Fristen hinaus fest. Angeklagte haben in der Regel vor Prozessbeginn keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand, was ihre Möglichkeiten zur Verteidigung beeinträchtigt. Trotz eines verfassungsrechtlichen Verbots akzeptieren Gerichte angeblich unter Folter erzwungene Geständnisse (FH 2023). Angeklagte haben das Recht auf einen Rechtsbeistand, der – im Fall von Anklagen für Verbrechen, die mit der Todesstrafe bzw. lebenslänglicher Haft bestraft werden – bedürftigen Personen auf Staatskosten zur Verfügung gestellt wird. Jedoch haben in der Praxis viele Angeklagte in strafrechtlichen Fällen keinen zeitgerechten Rechtsbeistand (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Die Behörden missachten das Recht der Angeklagten auf frühzeitige und detaillierte Information über ihre Anklagepunkte, auch wird ihnen oft keine angemessene Zeit zur Vorbereitung des Gerichtsprozesses zur Verfügung gestellt. Trotz bestehender Bemühungen die Situation zu verbessern, erhalten ausländische Einwohner, insbesondere nicht-arabischsprachige Gastarbeiter, zum Teil keinen Dolmetscher oder Rechtsbeistand. Wie gesetzlich vorgesehen, hat das Justizministerium in Zusammenarbeit mit der jordanischen Anwaltskammer und einer Menschenrechts-NGO eine eigene Stelle für die Rechtsberatung von Zeugen und Angeklagten eingerichtet (USDOS 20.3.2023). 6. Sicherheitsbehörden Der König ernennt eigenmächtig die Leitung der Streitkräfte, des Geheimdienstes und der Gendarmerie (FH 2023). Das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate) ist für die Strafverfolgung zuständig und untersteht dem Innenministerium. Das PSD und das GID (General Intelligence Directorate, Anm.: der Geheimdienst, arabisch "Mukhabaraat") teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Das GID berichtet in der Praxis direkt dem König (USDOS 20.3.2023).Das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate) ist für die Strafverfolgung zuständig und untersteht dem Innenministerium. Das PSD und das GID (General Intelligence Directorate, Anmerkung, der Geheimdienst, arabisch "Mukhabaraat") teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Das GID berichtet in der Praxis direkt dem König (USDOS 20.3.2023). Die Streitkräfte unterstehen verwaltungstechnisch dem Verteidigungsminister und haben eine unterstützende Funktion für die innere Sicherheit. Es gibt kein separates Verteidigungsministerium; der Premierminister fungiert auch als Verteidigungsminister (USDOS 20.3.2023). Die zivilen Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (USDOS 20.3.2023). Polizeibeamte müssen sich vor Polizeigerichten verantworten, wenn sie entweder strafrechtlich oder verwaltungsrechtlich bestraft werden sollen. Das National Center for Human Rights (NCHR) und mehrere Nichtregierungsorganisationen (NGOs) forderten wiederholt, dass Polizeibeamte, die grober Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden, vor unabhängigen Zivilgerichten und nicht vor Polizeigerichten verurteilt werden sollten, weil diese dem Innenministerium unterstehen, und nach Ansicht der NGOs als weniger unabhängig gelten. Die NGOs beklagten sich häufig darüber, dass sie keinen Zugang zu Informationen über die Ergebnisse der Verfahren erhalten haben (USDOS 20.3.2023). Es gibt keine Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch Behörden oder ihre Vertreter. Darüber hinaus gab es im beobachteten Zeitraum einen Todesfall in Gewahrsam, bei dem glaubhaft behauptet wurde, er sei durch Folter verursacht worden (Anm.: siehe Kapitel „Folter und unmenschliche Behandlung“). Es gab Entwicklungen in Bezug auf Todesfälle in Gewahrsam aus den Vorjahren. Beispielsweise äußerte eine NGO ihre Besorgnis darüber, dass nach dem Tod einer namentlich nicht genannten Person in einem Krankenhaus in Irbid, nicht genügend Informationen öffentlich zugänglich seien, um eine willkürliche oder unrechtmäßige Tötung durch Sicherheitskräfte auszuschließen (USDOS 20.3.2023).Es gibt keine Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch Behörden oder ihre Vertreter. Darüber hinaus gab es im beobachteten Zeitraum einen Todesfall in Gewahrsam, bei dem glaubhaft behauptet wurde, er sei durch Folter verursacht worden Anmerkung, siehe Kapitel „Folter und unmenschliche Behandlung“). Es gab Entwicklungen in Bezug auf Todesfälle in Gewahrsam aus den Vorjahren. Beispielsweise äußerte eine NGO ihre Besorgnis darüber, dass nach dem Tod einer namentlich nicht genannten Person in einem Krankenhaus in Irbid, nicht genügend Informationen öffentlich zugänglich seien, um eine willkürliche oder unrechtmäßige Tötung durch Sicherheitskräfte auszuschließen (USDOS 20.3.2023). 8. Korruption Der Corruption Perception Index von Transparency International liegt im Fall von Jordanien bei 47/100 (0 für sehr korrupt, 100 für nicht korrupt). Jordanien belegt damit im Ranking den 61. von 180 Plätzen (TI 2023; vgl. TI 31.1.2023). Demnach hat Jordanien im Vergleich zu den Vorjahren zwei Punkte verloren. Das Misstrauen der Bevölkerung gegenüber der Regierung ist somit aufgrund vermehrter Einschränkungen gestiegen. Grund dafür ist vor allem die Verhängung des Ausnahmezustands während der COVID-19-Pandemie und das damit verbundene Vorgehen gegen Zivilgesellschaft und Journalisten, die Kritik an der Regierung äußerten (TI 31.1.2023). Dabei wurden in vergangenen Jahren Sicherheitsmaßnahmen missbraucht, um die Versammlungs- und Redefreiheit einzuschränken. Hinzu kommt, dass die schwache Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Parlament, die Korruption und die seit Jahren versprochenen demokratischen Reformen verzögern (TI 25.1.2022). Aktivisten und Journalisten fanden es zudem schwierig, Zugang zu staatlichen Berichten und Statistiken zu erhalten. Sie führten das auf einen mangelnden Zugang, ineffiziente Aktenführung und auf die Vorenthaltung von Informationen durch die Regierung zurück (USDOS 20.3.2023).Der Corruption Perception Index von Transparency International liegt im Fall von Jordanien bei 47/100 (0 für sehr korrupt, 100 für nicht korrupt). Jordanien belegt damit im Ranking den 61. von 180 Plätzen (TI 2023; vergleiche TI 31.1.2023). Demnach hat Jordanien im Vergleich zu den Vorjahren zwei Punkte verloren. Das Misstrauen der Bevölkerung gegenüber der Regierung ist somit aufgrund vermehrter Einschränkungen gestiegen. Grund dafür ist vor allem die Verhängung des Ausnahmezustands während der COVID-19-Pandemie und das damit verbundene Vorgehen gegen Zivilgesellschaft und Journalisten, die Kritik an der Regierung äußerten (TI 31.1.2023). Dabei wurden in vergangenen Jahren Sicherheitsmaßnahmen missbraucht, um die Versammlungs- und Redefreiheit einzuschränken. Hinzu kommt, dass die schwache Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Parlament, die Korruption und die seit Jahren versprochenen demokratischen Reformen verzögern (TI 25.1.2022). Aktivisten und Journalisten fanden es zudem schwierig, Zugang zu staatlichen Berichten und Statistiken zu erhalten. Sie führten das auf einen mangelnden Zugang, ineffiziente Aktenführung und auf die Vorenthaltung von Informationen durch die Regierung zurück (USDOS 20.3.2023). Die Regierung hat Bemühungen unternommen, um die weitverbreitete Korruption zu bekämpfen. Die Integrity and Anticorruption Commission (JIACC) ist als Antikorruptionsbehörde zuständig für die Untersuchung von Korruptionsvorwürfen. Erfolgreiche strafrechtliche Verfolgungen gibt es allerdings selten, vor allem wenn es sich um hochrangige Beamte handelt (FH 2023). Behörden zeigten jedoch in den letzten Jahren eine zunehmende Bereitschaft, Ermittlungen wegen Korruption im öffentlichen Dienst einzuleiten. Im Laufe des Jahres 2022 wurden zahlreiche lokale Beamte sowie der ehemalige Präsident der jordanischen Phosphat- und Bergbaugesellschaft, Walid al-Kurdi, verurteilt. Im September 2022 bestätigte das jordanische Berufungsgericht erstinstanzliche Verurteilungen lokaler Beamter, die in einen Korruptionsfall im Zusammenhang mit illegaler Tabakproduktion und Schmuggel verwickelt waren (USDOS 20.3.2023). Die Nutzung von familiären, geschäftlichen und anderen persönlichen Verbindungen zur Förderung persönlicher wirtschaftlicher Interessen ist weit verbreitet (USDOS 20.3.2023). Dieses Phänomen ist in Jordanien auch als „Wasta-Netzwerk“ bekannt. Diese Art der Vetternwirtschaft führt z.B. dazu, dass Unternehmen und Sektoren nur Personen aus der gleichen Gemeinschaft einstellen. Die Regierung war bislang nicht in der Lage, das Erbe der mit der Elite verbundenen Privilegien und Wasta-Netzwerke zu überwinden und gleichzeitig Sparmaßnahmen zu ergreifen. Da die Korruption in Jordanien immer stärker wahrgenommen wird, fühlen sich große Teile der jordanischen Gesellschaft von der herrschenden Klasse und der von ihr gesteuerten Wirtschaftspolitik entfremdet (FES 10.2020). 11. Allgemeine Menschenrechtslage Die jordanische Verfassung garantiert grundlegende bürgerliche Freiheitsrechte (USDOS 20.3.2023). Dennoch sind wichtige Grundrechte und -freiheiten nach wie vor Gegenstand staatlicher Eingriffe, wobei sich die Regierung auf den Schutz der nationalen Sicherheit beruft (ICNL 12.1.2024): Die Regierung stützt sich bei Straftaten im Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit und der freien Meinungsäußerung regelmäßig auf das Gesetz zur Terrorismusbekämpfung, was zur Verhaftung und strafrechtlichen Verfolgung einer Reihe von Journalisten führte (OHCHR 31.12.2021; vgl. OHCHR 14.11.2023).Die jordanische Verfassung garantiert grundlegende bürgerliche Freiheitsrechte (USDOS 20.3.2023). Dennoch sind wichtige Grundrechte und -freiheiten nach wie vor Gegenstand staatlicher Eingriffe, wobei sich die Regierung auf den Schutz der nationalen Sicherheit beruft (ICNL 12.1.2024): Die Regierung stützt sich bei Straftaten im Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit und der freien Meinungsäußerung regelmäßig auf das Gesetz zur Terrorismusbekämpfung, was zur Verhaftung und strafrechtlichen Verfolgung einer Reihe von Journalisten führte (OHCHR 31.12.2021; vergleiche OHCHR 14.11.2023). Die jordanische Verfassung überträgt alle Fragen des Personenstandsrechts von Muslimen an spezielle Gerichte, die familienbezogene Fälle auf der Grundlage der Auslegung des islamischen Rechts, der Scharia, behandeln. Scharia-Gerichte behandeln Frauen vor dem Gesetz nicht als gleichgestellt (Al-Jazeera 18.2.2022; vgl. USDOS 20.3.2023).Die jordanische Verfassung überträgt alle Fragen des Personenstandsrechts von Muslimen an spezielle Gerichte, die familienbezogene Fälle auf der Grundlage der Auslegung des islamischen Rechts, der Scharia, behandeln. Scharia-Gerichte behandeln Frauen vor dem Gesetz nicht als gleichgestellt (Al-Jazeera 18.2.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Jordanien verfügt in Übereinstimmung mit den einschlägigen UN-Konventionen über ein staatlich gelenktes nationales Menschenrechtszentrum, das National Center for Human Rights (NCHR) (USDOS 20.3.2023). Das Zentrum hat ein umfassendes Menschenrechtsmandat und befasst sich mit Fällen von Menschenrechtsverletzungen, Beschwerden, Aufklärung und Förderung, Überwachung und Integration der Menschenrechte in die jordanische Gesetzgebung und Praxis (APF 20.5.2023). (Anm.: Für Informationen zu Menschenrechtsorganisationen siehe Kapitel „NGOs und Menschenrechtsaktivisten“.)Jordanien verfügt in Übereinstimmung mit den einschlägigen UN-Konventionen über ein staatlich gelenktes nationales Menschenrechtszentrum, das National Center for Human Rights (NCHR) (USDOS 20.3.2023). Das Zentrum hat ein umfassendes Menschenrechtsmandat und befasst sich mit Fällen von Menschenrechtsverletzungen, Beschwerden, Aufklärung und Förderung, Überwachung und Integration der Menschenrechte in die jordanische Gesetzgebung und Praxis (APF 20.5.2023). Anmerkung, Für Informationen zu Menschenrechtsorganisationen siehe Kapitel „NGOs und Menschenrechtsaktivisten“.) Die Straffreiheit bei Menschenrechtsverletzungen blieb bestehen, obwohl die Regierung einige begrenzte Schritte unternimmt, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen hatten, zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Informationen über die Ergebnisse dieser Maßnahmen sind nicht für alle Fälle öffentlich zugänglich. Fehlende Transparenz bei Ermittlungen und Gerichtsverfahren verstärkten innerhalb der Bevölkerung den Eindruck von Straflosigkeit (USDOS 20.3.2023). NGOs meldeten einzelne Fälle von Misshandlungen. Im Laufe des Jahres 2022 gab es Beschwerden über Misshandlungen durch den Geheimdienst d GID (General Intelligence Directory) und durch die Strafverfolgungsbehörde PSD (Public Security Directorate) Örtliche NGOs berichteten, dass Folterungen in Haftanstalten weiterhin bestehen, Bürger diese jedoch aus Angst vor Repressalien nicht melden. Die Behörden beschränken den Zugang zu Informationen über die Untersuchungsergebnisse von Folter- oder Misshandlungsfällen. Zudem melden NGOs weitverbreitete Misshandlungen Inhaftierter durch die Polizei (USDOS 20.3.2023). Es kommt auch zu Menschenrechtsverletzungen im Umgang mit Arbeitsmigranten. Jordanien beherbergte im Jahr 2023 schätzungsweise 49.000 ausländische Hausangestellte, vor allem von den Philippinen, Sri Lanka und Indonesien. NGOs verwiesen Hausangestellte, die mehrfach missbraucht worden waren, an die Ermittler des Arbeitsministeriums. Zu den Missbräuchen zählte die Nichtzahlung von Löhnen, unsichere Arbeitsbedingungen, lange Arbeitszeiten, die Beschlagnahmung von Dokumenten sowie körperlicher, verbaler und sexueller Missbrauch (HRW 11.1.2024). Die jordanische Regierung nutzte die Notstandsbefugnisse des aufgrund von Covid-19 verhängten Ausnahmezustandes aus, um in die bürgerliche Freiheit einzugreifen und politische Interessen durchzusetzen. Am 16. Juli 2020 löste der Kassationsgerichtshof des Landes die Muslimbruderschaft auf, eine Organisation, die seit 1945 in Jordanien tätig war. Noch im selben Monat wurde die Lehrergewerkschaft, deren 140.000 Mitglieder gegen die Regierung protestiert hatten, aufgelöst und einige ihrer Vorstandsmitglieder verhaftet. Im Dezember 2020 löste das Strafgericht Amman die Organisation auf, die erst 2011 nach jahrelanger Lobbyarbeit gegründet worden war (BS 23.2.2022). 17.1 Palästinenser Schätzungsweise 60 % der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft (BESA 12.9.2021; vgl. Middle East Eye 26.10.2023), davon sind fast die Hälfte, rund 2,3 Millionen, bei UNRWA (The United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) registrierte Palästina-Flüchtlinge (UNRWA 2023). In Jordanien gibt es heute noch zehn offizielle palästinensische Flüchtlingslager, in denen etwa 18 % aller Palästinenser leben (UNRWA o.D.).Schätzungsweise 60 % der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft (BESA 12.9.2021; vergleiche Middle East Eye 26.10.2023), davon sind fast die Hälfte, rund 2,3 Millionen, bei UNRWA (The United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) registrierte Palästina-Flüchtlinge (UNRWA 2023). In Jordanien gibt es heute noch zehn offizielle palästinensische Flüchtlingslager, in denen etwa 18 % aller Palästinenser leben (UNRWA o.D.). Die meisten palästinensischen Flüchtlinge sind im Besitz der vollen jordanischen Staatsbürgerschaft (UNRWA o.D.). Bis Ende der 1980er Jahre erhielt die Mehrheit der Palästinenser automatisch die jordanische Staatsbürgerschaft, doch seitdem sind Tausende von Palästinensern staatenlos geworden (MRG 6.2020). Jordanier palästinensischer Herkunft mit jordanischer Staatsbürgerschaft laufen Gefahr, dass ihnen die Staatsbürgerschaft oder die Papiere willkürlich entzogen werden (FH 2023). Vier verschiedene Gruppen von Palästinensern leben in Jordanien (palästinensische Flüchtlinge aus Syrien sind hiervon ausgenommen) (USDOS 20.3.2023): - Zum einen handelt es sich um Palästinenser und ihre Kinder, die nach dem arabisch-israelischen Krieg von 1948 in das Land und in das damals von Jordanien kontrollierte Westjordanland gelangt waren. Sie erhielten die volle Staatsbürgerschaft (USDOS 20.3.2023). - Das Gleiche galt für Palästinenser, die nach dem Krieg von 1967 in das Land gelangten und keine Aufenthaltsgenehmigung für das Westjordanland besaßen (USDOS 20.3.2023). - Palästinenser und ihre Kinder, die nach dem Krieg von 1967 noch einen Wohnsitz im Westjordanland hatten, hatten keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft, konnten jedoch befristete Reisedokumente ohne nationale Identifikationsnummer erhalten, sofern sie nicht auch ein Reisedokument der Palästinensischen Behörde [Anm.: Diese besteht erst seit 1995 (Al-Jazeera 11.10.2023)] mit sich führten. Diese Personen haben Zugang zu einigen staatlichen Dienstleistungen; sie zahlen in Krankenhäusern 80 % des Tarifs für nicht versicherte Ausländer und in Bildungseinrichtungen und Ausbildungszentren den Tarif für Nicht-Staatsangehörige (USDOS 20.3.2023). - Flüchtlinge und ihre Kinder, die nach dem Krieg von 1967 aus dem Gazastreifen geflohen waren, hatten keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft, und die Behörden stellten ihnen befristete Reisedokumente ohne nationale Nummern aus. Diese Flüchtlinge haben keinen Zugang zu staatlichen Dienstleistungen und sind fast vollständig von UNRWA abhängig (USDOS 20.3.2023). In der Vergangenheit wurden Jordanier palästinensischer Herkunft in Bezug auf Arbeit diskriminiert, insbesondere in den oberen Rängen des Militärs, der Sicherheitsdienste und des öffentlichen Sektors (BS 23.2.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Sie sind häufig von Stellen im öffentlichen Sektor und bei den Sicherheitskräften ausgeschlossen, die von Stämmen aus Transjordanien dominiert werden (FH 2023). Palästinenser sind auch weiterhin im Parlament sowie in höheren Regierungsämtern und Positionen im Militär unterrepräsentiert, ebenso wie bei Universitätszulassungen. Auch ist der Zugang zu Universitätsstipendien eingeschränkt. Im privaten Sektor hingegen sind sie gut vertreten (USDOS 20.3.2023).In der Vergangenheit wurden Jordanier palästinensischer Herkunft in Bezug auf Arbeit diskriminiert, insbesondere in den oberen Rängen des Militärs, der Sicherheitsdienste und des öffentlichen Sektors (BS 23.2.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Sie sind häufig von Stellen im öffentlichen Sektor und bei den Sicherheitskräften ausgeschlossen, die von Stämmen aus Transjordanien dominiert werden (FH 2023). Palästinenser sind auch weiterhin im Parlament sowie in höheren Regierungsämtern und Positionen im Militär unterrepräsentiert, ebenso wie bei Universitätszulassungen. Auch ist der Zugang zu Universitätsstipendien eingeschränkt. Im privaten Sektor hingegen sind sie gut vertreten (USDOS 20.3.2023). 19. Bewegungsfreiheit Das Gesetz erlaubt im Allgemeinen Freizügigkeit im Inland und im internationalen Reiseverkehr (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Allerdings können Frauen daran gehindert werden, mit ihren Kindern ins Ausland zu reisen, sofern nicht die Zustimmung des Vaters des Kindes, eines männlichen Vormunds oder eines Richters vorliegt (FH 2023). Vereinzelt hindern Regierungsbehörden Personen, darunter Aktivisten und Journalisten, z.B. durch Reiseverbote willkürlich an der Ausreise (USDOS 20.3.2023).Das Gesetz erlaubt im Allgemeinen Freizügigkeit im Inland und im internationalen Reiseverkehr (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Allerdings können Frauen daran gehindert werden, mit ihren Kindern ins Ausland zu reisen, sofern nicht die Zustimmung des Vaters des Kindes, eines männlichen Vormunds oder eines Richters vorliegt (FH 2023). Vereinzelt hindern Regierungsbehörden Personen, darunter Aktivisten und Journalisten, z.B. durch Reiseverbote willkürlich an der Ausreise (USDOS 20.3.2023). Während der COVID-19-Pandemie waren die Bewegungsfreiheit innerhalb Jordaniens sowie der grenzüberschreitende Reiseverkehr mitunter sehr eingeschränkt (USDOS 20.3.2023). 21. Grundversorgung und Wirtschaft Ende 2022 hat die Regierung den Gesamthaushaltsplan für 2023 mit einem Ausgabenvolumen von mehr als 11,4 Mrd. JD [Anm.: Jordanische Dinar] gebilligt. Die Staatsverschuldung lag Ende des Jahres 2022 bei 105,4 % des BIP und ist somit 2,83 % innerhalb eines Jahres gestiegen (WKO 10.2023b). Ein großes Problem in Jordanien ist vor allem der Mangel an natürlichen Ressourcen (GIZ 31.12.2022). Im Dezember 2022 kam es in Jordanien zu zahlreichen Protesten wegen steigender Lebenshaltungskosten. Auslöser waren die stetig steigenden Treibstoffpreise, weil die jordanische Regierung aufgrund einer Auflage des Internationalen Währungsfonds (IWF) die staatlichen Subventionen für Energiepreise reduzieren und gleichzeitig die Steuern auf Treibstoff erhöhen musste. An den Protesten beteiligten sich vor allem Lastwagenfahrer und Beschäftigte des öffentlichen Nahverkehrs. Die Preiserhöhungen erfolgten vor dem Hintergrund einer bereits seit Längerem andauernden Wirtschaftskrise mit hoher Inflation und Arbeitslosigkeit. Besonders auffällig waren die teils gewalttätigen Ausschreitungen, in denen ein Polizeichef umgebracht wurde (Arab Center 21.12.2022). Die jordanische Wirtschaft wurde von der Covid-19-Pandemie schwer getroffen und die Auswirkungen von regionalen Krisen sind anhaltend spürbar. Nach einer Rezession im Jahr 2020 begann sich die Wirtschaft 2021 langsam zu erholen, 2022 wurde ein Wirtschaftswachstum von 2,5 % verzeichnet. Aufgrund des schwachen Wirtschaftswachstums betrug die Arbeitslosigkeit 2020 25 %, konnte jedoch 2022 auf 22,5 % reduziert werden (WKO 10.2023b). Die Inflationsrate ist von 0,4 % im Jahr 2020 auf 4,2 % im Jahr 2022 gestiegen, was auf die weltweit steigenden Rohstoffpreise zurückzuführen ist. Dank umfassender Maßnahmen zur Inflationsbekämpfung konnte Jordanien die Inflation auf einem relativ niedrigen Niveau halten. Dadurch, dass der jordanische Dinar an den US-Dollar gekoppelt (1 USD = 0,710 JOD) ist, muss die jordanische Zentralbank den Leitzins entsprechend jedem weiteren Anstieg der US-Zinsen anpassen. Moment beläuft sich dieser mit Stand August 2023 auf 8,5 % (WKO 10.2023a) Der Mindestlohn für jordanische Arbeitnehmer ist derzeit auf 260 JD (ca. 365 Euro, für Ausländer 230 JD/323 Euro) festgelegt (ILO 12.2023). Trotz erhöhter Lebenskosten wurde der Mindestlohn nicht angepasst (Jordan News 20.1.2024). Der netto Durchschnittslohn liegt bei 456,67 JD (ca. 656 Dollar) (GTAI 12.2022). Dabei werden Arbeitnehmerrechte wie Löhne, Überstunden, Sicherheits- und andere Standards oft nicht eingehalten. Einige ausländische Arbeitnehmer sehen sich gefährlichen und ausbeuterischen Arbeitsbedingungen ausgesetzt (USDOS 20.3.2023). Dies trifft insbesondere auf bestimmten Sektoren wie der Landwirtschaft, dem Baugewerbe (USDOS 20.3.2023) oder der Kleidungsindustrie zu (FH 2023). Die jordanische Bevölkerung ist sehr jung: Knapp 33 % der 10,3 Millionen Einwohner sind unter 15 Jahre alt (WKO 10.2023b). Der jungen Bevölkerung mangelt es an produktiven Einkommensmöglichkeiten (GIZ 31.12.2022). Dies führt dazu, dass die Jugendarbeitslosenquote bei den 15 bis 24-Jährigen bei knapp 40 % liegt (WKO 10.2023b). Andere Quellen schätzen sie sogar auf über 46 % (ARDD 2.10.2023). Die Erwerbsquote der Frauen liegt im Vergleich zu Männern bei unter 15 % (WKO 10.2023b). Neben der Syrien-Krise liegt die größte Herausforderung für Jordanien weiterhin in der langfristigen Wasser- und Energieversorgung des Landes. Jordanien zählt zu den wasserärmsten Ländern der Welt, und die jährlichen erneuerbaren Wasserressourcen Jordaniens liegen bei etwa 97 m3 pro Person, was als einer der niedrigsten Werte der Welt gilt und unter der globalen Grenze für absolute Wasserknappheit von 500 m3 liegt. Durch die Corona-Krise ist der Wasserverbrauch um etwa 10 % gestiegen. Heute liegt das Wasserdefizit bei 30-35 % (WKO 10.2023a). Die hohe Anzahl an Flüchtlingen verstärkt zusätzlich den Druck auf die Wasserressourcen (GIZ 31.12.2022) Darüber hinaus ist die Industrie in Jordanien schwach ausgeprägt und das Bevölkerungswachstum mit 2,6 % (Stand 2017) hoch. Ein Großteil der Bevölkerung lebt in Städten (GIZ 31.12.2022) - die Einwohner des Gouvernorates Amman machen schätzungsweise allein 42 % der jordanischen Bevölkerung aus (DOS 2021). 22. Medizinische Versorgung Das Versorgungsniveau ist in Amman sehr gut. Hier sind besonders die beiden großen Privatkrankenhäuser, das Al-Khalidi Medical Center und das Arab Medical Center, zu nennen (AA 25.1.2024). Jordanien ist regional führend im Medizintourismus, wobei Staatsangehörige aus den Nachbarländern und den Staaten des Golfkooperationsrates (GCC) sich in Jordanien behandeln lassen (ITA 14.12.2022). Mit Ausnahme von privaten Krankenhäusern im Raum Amman entspricht die allgemeine medizinische Versorgung in öffentlichen Krankenhäusern nicht oder nur eingeschränkt westeuropäischem Standard. Der medizinische Standard ist zwar in den öffentlichen Krankenhäusern gut, die Krankenpflege entspricht aber nicht immer europäischem Niveau. Privatkliniken haben einen besseren Standard (BMEIA 25.1.2024). Außerhalb der Hauptstadt ist mit starken Einschränkungen zu rechnen, v.a. auch hinsichtlich des Rettungsdienstes bei Unfällen (AA 25.1.2024). Nach Angaben des jordanischen Gesundheitsministers im Jahr 2023 sind rund 72 % der Jordanier entweder privat oder staatlich krankenversichert (TJT 27.8.2024). Die Regierung gewährte Männern großzügigere Sozialversicherungsleistungen als Frauen. Die Gesetze und Verordnungen über die Krankenversicherung für Beamte erlauben es jedoch Frauen, ihren Krankenversicherungsschutz auf Familienangehörige oder Ehepartner auszudehnen (USDOS 20.3.2023). Das Zivilversicherungsprogramm ist ein halbautonomer Fonds, der vom Gesundheitsministerium verwaltet wird und der 41,7 % der formal krankenversicherten Jordanier eine Krankenversicherung bietet. Das Zivilversicherungsprogramm deckt auf der Grundlage eines nach Dienstgrad und Dienstjahren gestaffelten Systems alle Staatsbediensteten und ihre Angehörigen für die Versorgung in Einrichtungen des Gesundheitsministeriums und in anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen ab. (EMHJ 24.2.2020). Kinder unter 6 Jahren, Personen ab 70 Jahren und Bürger, die in den am wenigsten begünstigten und abgelegenen Gebieten wohnen, wurden von den Nutzungsgebühren für die in den Einrichtungen des Gesundheitsministeriums erbrachten Gesundheitsdienstleistungen befreit (EMHJ 24.2.2020). Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei rund 76 Jahren (WKO 10.2023). Medikamente sind ausreichend verfügbar (BMEIA 25.1.2024). Die Hälfte der Flüchtlinge in Jordanien gilt laut Vereinten Nationen als medizinisch vulnerabel. Der UNHCR unterstützt weiterhin eine Reihe von Maßnahmen der primären, sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung (UN 4.8.2020). 2. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den Verwaltungsverfahrensakt des BFA und den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt. 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensverhältnissen in Jordanien (1.1) Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft, die er im Zuge des Verfahrens vor dem Sicherheitsdienst und dem BFA und gemacht hat, waren auf Grund seiner Orts- und Sprachkenntnisse nicht zu bezweifeln. Die Feststellungen zu den unterschiedlichen Identitäts- und Namensangaben und der Nichtvorlage seines Reisepasses ergeben sich aus den bezeichneten Niederschriften, die im Verwaltungsverfahrensakt des BFA enthalten sind, sowie aus der Nichtfolgeleistung der Reisepassvorlage nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht (OZ 3Z). Mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente konnte die Identität des Beschwerdeführers somit nicht abschließend festgestellt werden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Schulbildung, zu seinen beruflichen Tätigkeiten und zu seinen Familienangehörigen in Jordanien waren kohärent, schlüssig und widerspruchsfrei, sodass dieses Vorbringen als glaubhaft erachtet werden konnte. Der Ausreisezeitpunkt des Beschwerdeführers sowie die Dauer seines Aufenthalts in der Türkei konnten aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, der behördlichen Einvernahme und der Einvernahme vor der deuten Bundespolizei nicht festgestellt werden (NS EB 21.03.2022 S 4f, NS EV 20.10.2023 S 4; Beschuldigteneinvernehmung Bundespolizeidirektion München 19.03.2022 S 3 [AS 51]). Während der Beschwerdeführer vor der deutschen Polizei angab, vor drei Jahren – somit gerechnet vom Zeitpunkt der Einvernahme im Frühjahr 2019 – in die Türkei gereist zu sein, erklärte er in der Erstbefragung Jordanien erst im September 2021 verlassen zu haben und sich nur sechs Monate in der Türkei aufgehalten zu haben. Vor dem BFA behauptete der Beschwerdeführer schließlich, sich an das Datum der Ausreise überhaupt nicht erinnern zu können, wobei er in sich widersprüchliche, unschlüssige Angaben tätigte. 2.2 Zu seinen Lebensverhältnissen in Österreich (1.2) Die Feststellungen zu seiner Einreise und seinem Aufenthalt in Österreich und zu seiner aktuellen Lebenssituation beruhen auf den Auszügen aus von österreichischen Behörden geführten Datenregistern (Zentrales Melderegister [ZMR], Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich [GVS], Sozialversicherungsauszug [AJ-Web] und Strafregister der Republik Österreich [SA]), sowie auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben und den vorgelegten Unterlagen (Beschäftigungsbewilligungen) des Beschwerdeführers im Verfahren. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen Angaben, wonach er in seiner Freizeit Deutsch lernt und drei Monate einen Deutschkurs besucht hat (NS EV 20.10.2023 S 22, 23). Der Beschwerdeführer hat aber keine Bestätigungen über abgeschlossene Deutschkurse oder -prüfungen vorgelegt, weswegen keine besonderen Deutschkenntnisse bzw. ein bestimmtes Sprachniveau festgestellt werden konnte. Die Feststellungen zu den Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich bzw. deren Ausgestaltung ergeben sich aus seinen eigenen Angaben sowie jenen von XXXX und der aktuellen Lebensgefährtin XXXX (NS EV 20.10.2023 S 22; NS EV XXXX vom 29.01.2024 S 2-3; Aktenvermerk vom 29.01.2024 über ein Telefonat mit XXXX [AS 189]) dem vorgelegten Dokument über die islamische Eheschließung (AS 491) und einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.Die Feststellungen zu den Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich bzw. deren Ausgestaltung ergeben sich aus seinen eigenen Angaben sowie jenen von römisch 40 und der aktuellen Lebensgefährtin römisch 40 (NS EV 20.10.2023 S 22; NS EV römisch 40 vom 29.01.2024 S 2-3; Aktenvermerk vom 29.01.2024 über ein Telefonat mit römisch 40 [AS 189]) dem vorgelegten Dokument über die islamische Eheschließung (AS 491) und einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. 2.3 Zum Gesundheitszustand (oben 1.3) Zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 20.10.2023 an, dass er gesund sei und keine Behandlung benötige. Zweifel an diesen Angaben kamen nicht hervor. 2.3 Zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz und zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit (oben 1.4 und 1.5) 2.3.1 Die festgestellten Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen beruhen auf seinen protokollierten Aussagen im Zuge der Erstbefragung, der Einvernahme vor dem BFA und auf seiner schriftlichen Beschwerde. 2.3.2 Die Feststellungen zum Nichtvorliegen einer staatlichen Verfolgung und Unglaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen und seiner Rückkehrbefürchtung, wonach er vom Stamm Bani Sakh(e)r bzw. dessen Mitgliedern mit dem Tod bedroht worden sei und bei einer Rückkehr den Tod durch diese bzw. Blutrache befürchte, waren aus den folgenden Gründen zu treffen: 2.3.2.1 Das BFA wies im Rahmen der Beweiswürdigung auch auf die zahlreichen Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers hin. So war der Beschwerdeführer nicht in der Lage schlüssige sowie gleichbleibende Angaben zu dem vorgebrachten, ihn betreffenden (Straf-)Verfahren zu machen. Wie auch das BFA bereits darlegte, gab der Beschwerdeführer bei Vorlage des vermeintlichen Schreibens des Dorfvorstehers über die Untersuchungshaft (AS 141f) zunächst an, freigesprochen worden zu sein (NS EV 20.10.2023 S 5). Im Gegensatz dazu erklärte der Beschwerdeführer sodann, gegen Bezahlung einer Kaution freigelassen worden zu sein (NS EV 20.10.2023 S 7), was den Eindruck eines noch nicht abgeschlossenen Verfahren erweckt(e). Zu einem späteren Zeitpunkt der Einvernahme behauptete der Beschwerdeführer demgegenüber bereits vorbestraft zu sein, änderte sein Vorbringen auf Nachfrage hin jedoch erneut und erklärte zwar verurteilt worden zu sein, dieses Urteil sei aber dann rückgängig gemacht worden. Schließlich gab der Beschwerdeführer an, zwar freigelassen worden zu sein, es gebe jedoch einen Haftbefehl gegen ihn (NS EV 20.10.2023 S 12). Bereits diese widersprüchlichen Aussagen über den Stand seines Verfahrens sprechen gegen die Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringens, wie dies bereits vom BFA festgestellt wurde. Dazu tritt, dass der Beschwerdeführer, der im Rahmen seiner freien Erzählung sein Strafverfahren überhaupt nicht näher erläuterte (NS EV 20.10.2023 S 14, 16-17), schließlich erklärte, nie etwas von einem Strafverfahren gesagt zu haben. Er gab an, dass er bei einem offenen Strafverfahren nicht hätte ausreisen können (NS EV 20.10.2023 S 19). Die Beschwerde tritt diesen beweiswürdigenden Argumenten des BFA und den dabei aufgezeigten Widersprüchen des Beschwerdeführers nicht entgegen. Vielmehr wird in der Beschwerde – erneut widersprüchlich – festgehalten, dass gegen den Beschwerdeführer ein Ausreiseverbot erlassen worden sei, da er sich dem Gerichtsverfahren entzogen habe (Beschwerde S 2). Die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde stellt jedoch weder ein substantiiertes Bestreiten der behördlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung dar. (VwGH 20.10.2015, Ra 2015/18/0056) 2.3.2.2 Das BFA zeigte im Rahmen der Beweiswürdigung des Weiteren auch in den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der angeblichen Todesdrohung durch den Stamm Bani Sakh(e)r relevante Widersprüche auf. Das BFA verwies darauf, dass der Beschwerdeführer schon den Streitgegenstand der angeblichen Fehde nicht gleichbleibend schildern konnte und zunächst erklärte, dass der gegnerische Stamm von seinem Stamm 100.000 Dinar gefordert habe, sein Stamm dies jedoch nicht zahlen wolle, weswegen auch seine Familie nun Probleme habe (NS EV 20.10.2023 S 10). Im Folgenden behauptete der Beschwerdeführer demgegenüber, dass sein Stamm 100.000 Dinar zur Versöhnung angeboten habe, was aber vom anderen Stamm abgelehnt worden wäre. Sie hätten dem Beschwerdeführer vielmehr ausgerichtet, dass sie ihn mit dem Tod bedrohen (NS EV 20.10.2023 S 17). Im Rahmen der freien Erzählung erwähnte der Beschwerdeführer schließlich weder die eine noch die andere Variante (NS EV 20.10.2023 S 14). Auch hinsichtlich der Umstände, wie der Beschwerdeführer von der Todesdrohung erfahren haben will, widersprach er sich mehrmals, worauf das BFA hinwies. Während er im Zuge der ergänzenden Erzählung meinte, dass er von der Todesdrohung durch seine Mutter erfahren habe, welche ihn mehrfach im Gefängnis besucht und über aktuelle Entwicklungen informiert habe (NS EV 20.10.2023 S 17), gab er auf konkrete Befragung an, dass ihm die Drohung persönlich vom Stammesführer des Vermittlerstammes XXXX im Haus seines eigenen Stammesführers mitgeteilt worden sei (NS EV 20.10.2023 S 20). Unmittelbar anschließend korrigierte der Beschwerdeführer seine Angaben jedoch und behauptete, dass er von seinem eigenen Stammesführer und seinem Vater über die Todesdrohung informiert worden sei, als diese ihn im Gefängnis besucht hätten (NS EV 20.10.2023 S 20). Die divergierenden Angaben bzw. das Aussageverhalten des Beschwerdeführers erwecken folglich nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer würde von tatsächlich, persönlich erlebten Ereignissen berichten. Auch hinsichtlich der Umstände, wie der Beschwerdeführer von der Todesdrohung erfahren haben will, widersprach er sich mehrmals, worauf das BFA hinwies. Während er im Zuge der ergänzenden Erzählung meinte, dass er von der Todesdrohung durch seine Mutter erfahren habe, welche ihn mehrfach im Gefängnis besucht und über aktuelle Entwicklungen informiert habe (NS EV 20.10.2023 S 17), gab er auf konkrete Befragung an, dass ihm die Drohung persönlich vom Stammesführer des Vermittlerstammes römisch 40 im Haus seines eigenen Stammesführers mitgeteilt worden sei (NS EV 20.10.2023 S 20). Unmittelbar anschließend korrigierte der Beschwerdeführer seine Angaben jedoch und behauptete, dass er von seinem eigenen Stammesführer und seinem Vater über die Todesdrohung informiert worden sei, als diese ihn im Gefängnis besucht hätten (NS EV 20.10.2023 S 20). Die divergierenden Angaben bzw. das Aussageverhalten des Beschwerdeführers erwecken folglich nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer würde von tatsächlich, persönlich erlebten Ereignissen berichten. 2.3.2.3 Das BFA hielt ebenso zutreffend fest, dass die Datumsangeben der vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem BFA vorgelegten Dokumente (AS 141f, 163-167) nämlich weder mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch miteinander übereinstimmen. Denn während das vom Beschwerdeführer zuerst vorgelegte Bestätigungsschreiben anführt, dass sich der Vorfall (die Schlägerei) am 15.06.2021 ereignet habe, weisen die beiden Schreiben des Krankenhauses XXXX und die Quittung des Militärkrankenhauses Daten zu Beginn des Jahres 2021 aus. Die Behandlungskostenübersicht weist als Zeitpunkt der Verletzung sogar den 31.12.2020 auf, womit die Verletzung ebenso sowie ihre Behandlung vor ihrer Verursachung stattgefunden hätte. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente sind daher nicht geeignet, sein Vorbringen zu untermauern. Die vorgelegten Unterlagen bestätigen somit ebenso die Ansicht des BFA, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspricht.2.3.2.3 Das BFA hielt ebenso zutreffend fest, dass die Datumsangeben der vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem BFA vorgelegten Dokumente (AS 141f, 163-167) nämlich weder mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch miteinander übereinstimmen. Denn während das vom Beschwerdeführer zuerst vorgelegte Bestätigungsschreiben anführt, dass sich der Vorfall (die Schlägerei) am 15.06.2021 ereignet habe, weisen die beiden Schreiben des Krankenhauses römisch 40 und die Quittung des Militärkrankenhauses Daten zu Beginn des Jahres 2021 aus. Die Behandlungskostenübersicht weist als Zeitpunkt der Verletzung sogar den 31.12.2020 auf, womit die Verletzung ebenso sowie ihre Behandlung vor ihrer Verursachung stattgefunden hätte. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente sind daher nicht geeignet, sein Vorbringen zu untermauern. Die vorgelegten Unterlagen bestätigen somit ebenso die Ansicht des BFA, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspricht. 2.3.2.4 Das BFA gelangte in seiner Beweiswürdigung schließlich zu der Beurteilung, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch aufgrund dessen vagen und pauschalen Angaben die Glaubhaftigkeit fehlt: Der Beschwerdeführer beschränkte sich – wie das BFA näher erläuterte (siehe im Detail BFA Bescheid 30.01.2024 S 83) – im Rahmen seiner Schilderung auf die bloße Aneinanderreihung unsubstantiierter Behauptungen, ohne wichtige Details wie konkrete Orts-und Zeitangaben oder Angaben zu den handelnden Personen zu nennen bzw. nennen zu können. Die Erzählung der behaupteten Ereignisse enthielt auch keine beschreibenden Adjektive und konnten Lücken im Vorbringen auch durch wiederholte Nachfrage des Leiters der Einvernahme nicht geschlossen werden. Dies lässt in Übereinstimmung mit der Ansicht des BFA ebenso darauf schließen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, da er ansonsten wohl in der Lage gewesen wäre, präzisere Angaben zu (vermeintlich) persönlich erlebten Ereignissen zu machen. 2.3.2.5 Insofern die Beschwerde – zusammengefasst – ausführt, dass der rechtsunkundige und sprachunkundige Beschwerdeführer sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnah gestaltet habe und nicht wissen könne, was für einen Antrag auf internationalen Schutz relevant sei und was nicht und das BFA diesbezüglich hätte genauer nachfragen müssen (Beschwerde S 3, 7), und damit dem BFA Verfahrensfehler vorwirft, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine solche Behauptung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreichend ist, ohne auch die Relevanz der genannten Verfahrensmängel in konkreter Weise darzulegen (VwGH 23.02.2016, Ra 2016/01/0012). Dies wurde in der Beschwerde unterlassen, da es die auf Asylverfahren spezialisierte und mit der gesetzlich vorgesehenen Rechtsberatung und Rechtsvertretung vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht betraute Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in der Beschwerde trotz der hier zuvor dargestellten beweiswürdigenden Ausführungen des BFA verabsäumt hat darzulegen, was denn der Beschwerdeführer noch detaillierter vorbringen hätte können oder wozu der Beschwerdeführer noch hätte befragt werden sollen. Das Einvernahmeprotokoll des BFA vom 20.10.2023, das sich über 26 Seiten erstreckt und eine rund sechsstündige Einvernahme dokumentiert, zeigt, dass der Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme vom BFA konkret und ausreichend befragt wurde, er aber weder auf konkrete Aufforderung, die behaupteten Vorfälle so genau wie möglich zu beschreiben, noch aus eigenem Antrieb ausführlicher antwortete oder die Tathandlungen und Ereignisse näher beschrieb. Die Beschwerde unterließ es, zum bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers individuelle, nähere und präzisere Angaben zu machen oder die soeben dargestellten beweiswürdigenden Ausführungen des BFA substantiiert zu bekämpfen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich tatsächlich kein verfahrensrelevantes Vorbringen mehr zu erstatten hat, andernfalls dies wohl spätestens in der Beschwerde erstattet worden wäre, sowie dass sowohl das Ermittlungsverfahren vom BFA im vorliegenden Fall insofern ausreichend korrekt durchgeführt als auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig erhoben wurde. 2.3.2.7 Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme vor dem BFA am 20.10.2023 im Laufe der Befragung nach Schilderung von Verfolgungsgründen an, dass seine diesbezüglichen Angaben richtig sind, er aber seine Angaben ändern wolle, er hierhergekommen sei, weil die Wirtschaftslage in seiner Heimat nicht gut gewesen sei und er hier arbeiten wolle. In der Einvernahme dazu befragt, ob er alles vollständig erzählt habe oder vergessen habe, etwas zu korrigieren, gab der Beschwerdeführer an, dass er aus dem Protokoll gestrichen haben wolle, dass er vorhin gesagt habe, dass er aus wirtschaftlichen Gründen hergekommen sei, er das „nicht in der Niederschrift stehen haben“ wolle. Der Beschwerdeführer hat dabei nicht angegeben, dass er diese Angaben nicht gemacht habe oder diese falsch protokolliert wurden. (NS EV 20.10.2023 S 19, 21) Wie zuvor dargestellt, hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass er in Jordanien eine Verfolgung zu befürchten hat. Aus den Länderfeststellungen zur Wirtschaftslage, Grundversorgung, medizinischen Versorgung und Bewegungsfreiheit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Jordanien jedenfalls eine gesicherte Existenzgrundlage in Form von insbesondere Nahrung, Unterkunft und Arbeit vorfinden würde, weshalb die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden kann. Die Grundversorgung und auch eine grundlegende Gesundheitsversorgung sind gesichert und zugänglich. (im Detail oben 1.6) Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass das Leben in Jordanien teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen angesichts der aktuellen Arbeitslosenquote als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Konkret ist daher auch keine unmittelbare persönliche Existenzbedrohung des Beschwerdeführers in Jordanien ersichtlich, zumal er auch noch jung und arbeitsfähig ist, über eine zwölfjährige Schulbildung verfügt und bereits in Jordanien jahrelang gearbeitet hat. Der Beschwerdeführer benötigt auch keine teure Operation und dafür, dass eine solche ist in nächster Zeit über die bloße Möglichkeit hinausgehend indiziert wäre, gibt es keine Anhaltspunkte. Auch leben nach wie vor Familienangehörige des Beschwerdeführers in Jordanien bei gesicherter Existenz. Es ist daher nicht erkennbar, dass im Fall des Beschwerdeführers es selbst bei einem allfälligen temporären Verlust des Arbeitsplatzes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer massiven Bedrohung der Lebensgrundlage kommen würde. 2.3.2.8 Zusammenfassend erachtet das Bundesverwaltungsgericht die hier dargestellten beweiswürdigenden Argumente des BFA im angefochtenen Bescheid als logisch konsistent, in sich schlüssig und nachvollziehbar und vermochte es die Beschwerde nicht, die Tragfähigkeit der Beweiswürdigung des BFA zu schmälern. Mit den Beschwerdeausführungen ist es somit nicht gelungen, die hier zuvor dargestellten Argumente des BFA zu entkräften. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher den beweiswürdigenden Argumenten des BFA – im hier dargestellten Umfang – an. Angesichts dieser Erwägungen gelangte das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie bereits das BFA zur Überzeugung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu der von ihm geschilderten unmittelbaren und aktuellen Bedrohung gegen seine Person nicht glaubhaft ist und der Beschwerdeführer damit nicht glaubhaft dargelegt hat, dass er vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin einer solchen ausgesetzt sein wird, dass deshalb eine Rückkehr und ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers in seinem Heimatland als unerträglich anzusehen wäre. 2.5 Zur Lage in Jordanien (oben 1.6) Die Feststellungen zur Lage in Jordanien ergeben sich aus den aktuellsten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Jordanien vom 26.01.2024. Die Staatendokumentation des BFA berücksichtigt im Länderinformationsblatt Berichte verschiedener staatlicher Spezialbehörden, etwa des Deutschen Auswärtigen Amtes und des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder des US Department of State, ebenso, wie auch Berichte von Nichtregierungsorganisationen, wie etwa von ACCORD, Amnesty international, Human Rights Watch oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Schlüssigkeit der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zum Status eines Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005)Zum Status eines Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG 2005) 3.1 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143).3.1 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Entscheidend ist, dass der Asylwerber im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Entscheidend ist, dass der Asylwerber im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen. (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009) Zum gegenständlichen Verfahren 3.2 Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft gemacht und es ergibt sich auch sonst nicht, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ganz Jordanien einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung von erheblicher Intensität ausgesetzt wäre. 3.3 Es liegt somit im Falle des Beschwerdeführers keine Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sind damit nicht gegeben.3.3 Es liegt somit im Falle des Beschwerdeführers keine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sind damit nicht gegeben. 3.4 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des BFA wird daher als unbegründet abgewiesen.3.4 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides des BFA wird daher als unbegründet abgewiesen. Zum Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs 1 AsylG 2005)Zum Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) 3.5 Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen zur Lage in Jordanien als gesichert angenommen werden. Es liegen keine aktuellen Hinweise auf das Vorliegen von akut existenzbedrohenden Krankheitszuständen oder Hinweise auf eine unzumutbare Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Jordanien vor. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig, hat bereits in Jordanien bis zu seiner Ausreise mehrere Jahre gearbeitet und war auch in Österreich erwerbstätig. Es ist nicht erkennbar, warum der Beschwerdeführer in eine aussichtslose Lage geraten sollte oder ihm eine Existenzsicherung durch eigene Erwerbstätigkeit in Jordanien nicht zumutbar sein sollte, zumal auch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervorgeht, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt auch ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte. (VwGH 25.07.2023, Ra 2023/20/0289Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt auch ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben sein könnte. (VwGH 25.07.2023, Ra 2023/20/0289 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in Jordanien möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art 3 EMRK nicht tangiert ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162).Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in Jordanien möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162). Es ergeben sich aus den Länderfeststellungen auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse). 3.6 Jordanien befindet sich auch nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes – derartiges kann trotz der in manchen Landesteilen regional und temporär angespannten Sicherheitslage vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht angenommen werden. Es kann daher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (vgl VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068).3.6 Jordanien befindet sich auch nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes – derartiges kann trotz der in manchen Landesteilen regional und temporär angespannten Sicherheitslage vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht angenommen werden. Es kann daher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht vergleiche VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068). 3.7 Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner auch nicht davon gesprochen werden, dass praktisch jedem, der nach Jordanien zurückkehrt, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, sodass eine Abschiebung im Lichte des Art 3 EMRK unzulässig erschiene (vgl VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0196). Etwaige persönliche Gefährdungsmerkmale sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. 3.7 Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner auch nicht davon gesprochen werden, dass praktisch jedem, der nach Jordanien zurückkehrt, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, sodass eine Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene vergleiche VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0196). Etwaige persönliche Gefährdungsmerkmale sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. 3.8 Zusammenfassend finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt wäre. 3.8 Zusammenfassend finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 ausgesetzt wäre. 3.9 Gemessen an den zuvor dargestellten Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes kann daher fallbezogen dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werden, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides abgewiesen wird.3.9 Gemessen an den zuvor dargestellten Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes kann daher fallbezogen dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werden, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides abgewiesen wird. Zu einem Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 57 AsylG)Zu einem Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Paragraph 57, AsylG) 3.10 Fallbezogen liegen nach dem festgestellten Sachverhalt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 57 AsylG für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht vor. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen zu erteilen; schließlich hat der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft gemacht, Opfer von Gewalt geworden zu sein sowie, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3.10 Fallbezogen liegen nach dem festgestellten Sachverhalt die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht vor. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen zu erteilen; schließlich hat der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft gemacht, Opfer von Gewalt geworden zu sein sowie, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 3.11 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wegen Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem § 57 AsylG wird daher insoweit abgewiesen.3.11 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wegen Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem Paragraph 57, AsylG wird daher insoweit abgewiesen. Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung nach Jordanien (§ 52 FPG; § 9 BFA-VG)Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung nach Jordanien (Paragraph 52, FPG; Paragraph 9, BFA-VG) 3.12 Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041). 3.12 Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041). Zum gegenständlichen Verfahren 3.13 Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt reiste der Beschwerdeführer im März 2022 in Österreich ein. Seit der Stellung seines gegenständlich ersten Antrages auf internationalen Schutz sind bisher rund zwei Jahre vergangen. Der Beschwerdeführer arbeitet(
- e)vom 05.09.2022 bis 20.01.2024 sowie vom 02.02.2024 bis 19.02.2024 und erneut ab 01.03.2024 als Friseurhilfskraft beim XXXX , welcher über Beschäftigungsbewilligungen für den Beschwerdeführer verfügt(e). Der Beschwerdeführer bezieht seit seiner Einreise zudem verschiedene Leistungen (zuletzt nur mehr Kosten für die Unterbringung) aus der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. Der Beschwerdeführer spricht kaum Deutsch. Er ist nicht in einem Verein oder einer Organisation tätig und hat keine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen abgeschlossen. Der Beschwerdeführer führte zum Zeitpunkt der behördlichen Einvernahme Ende Oktober 2023 eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin namens XXXX , deren Nachname er nicht kennt und mit der er nie in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Der Beschwerdeführer war mit seiner (mittlerweile Ex-)Freundin schon beim Standesamt, um herauszufinden, welche Papiere für eine Hochzeit nötig sind und befand sich seine Ex-Freundin auch bereits auf der Suche nach einer gemeinsamen Wohnung. Der Beschwerdeführer beendete die Beziehung jedoch plötzlich, in dem er sich nicht mehr bei ihr meldete. Am 12.01.2024 schloss der Beschwerdeführer die islamische Ehe mit einer österreichisch-venezolanischen Staatsangehörigen namens XXXX , welche er zu diesem Zeitpunkt rund vier bis fünf Monate kannte. Ein gemeinsamer Wohnsitz besteht erst seit der islamischen Eheschließung, wobei der Beschwerdeführer nur seinen Nebenwohnsitz bei seiner Freundin meldete. Davor kam es nur zu wöchentlichen Besuchen. Eine standesamtliche Hochzeit ist im Juni 2023 geplant, bisher wurde nur um Auskunft nach den notwendigen Unterlagen ersucht. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.3.13 Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt reiste der Beschwerdeführer im März 2022 in Österreich ein. Seit der Stellung seines gegenständlich ersten Antrages auf internationalen Schutz sind bisher rund zwei Jahre vergangen. Der Beschwerdeführer arbeitet(
- e)vom 05.09.2022 bis 20.01.2024 sowie vom 02.02.2024 bis 19.02.2024 und erneut ab 01.03.2024 als Friseurhilfskraft beim römisch 40 , welcher über Beschäftigungsbewilligungen für den Beschwerdeführer verfügt(e). Der Beschwerdeführer bezieht seit seiner Einreise zudem verschiedene Leistungen (zuletzt nur mehr Kosten für die Unterbringung) aus der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. Der Beschwerdeführer spricht kaum Deutsch. Er ist nicht in einem Verein oder einer Organisation tätig und hat keine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen abgeschlossen. Der Beschwerdeführer führte zum Zeitpunkt der behördlichen Einvernahme Ende Oktober 2023 eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin namens römisch 40 , deren Nachname er nicht kennt und mit der er nie in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Der Beschwerdeführer war mit seiner (mittlerweile Ex-)Freundin schon beim Standesamt, um herauszufinden, welche Papiere für eine Hochzeit nötig sind und befand sich seine Ex-Freundin auch bereits auf der Suche nach einer gemeinsamen Wohnung. Der Beschwerdeführer beendete die Beziehung jedoch plötzlich, in dem er sich nicht mehr bei ihr meldete. Am 12.01.2024 schloss der Beschwerdeführer die islamische Ehe mit einer österreichisch-venezolanischen Staatsangehörigen namens römisch 40 , welche er zu diesem Zeitpunkt rund vier bis fünf Monate kannte. Ein gemeinsamer Wohnsitz besteht erst seit der islamischen Eheschließung, wobei der Beschwerdeführer nur seinen Nebenwohnsitz bei seiner Freundin meldete. Davor kam es nur zu wöchentlichen Besuchen. Eine standesamtliche Hochzeit ist im Juni 2023 geplant, bisher wurde nur um Auskunft nach den notwendigen Unterlagen ersucht. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 3.14 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl zB VwGH 5.6.2019, Ra 2019/18/0078). Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in einem solchen Fall bei einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren eine „außergewöhnliche“ Integration bzw „außergewöhnliche Umstände“, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl zB VwGH, 18.09.2019, Ra 2019/18/0189; 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). 3.14 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche zB VwGH 5.6.2019, Ra 2019/18/0078). Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in einem solchen Fall bei einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren eine „außergewöhnliche“ Integration bzw „außergewöhnliche Umstände“, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche zB VwGH, 18.09.2019, Ra 2019/18/0189; 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). In diesem Zusammenhang wird auf zwei jüngere Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, mit denen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes nach Erhebungen von Amtsrevisionen durch das BFA aufgehoben wurden: Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0189, lag der Sachverhalt zu Grunde, dass ein Asylwerber während seines einzigen und ungefähr viereinhalb Jahre dauernden Asylverfahrens gute Deutschkenntnisse erworben hatte, sich als Lehrling im dritten Lehrjahr befunden hatte, im Verband einer österreichischen Familie gelebt hatte, eine Beziehung mit einer Österreicherin begonnen hatte, auch österreichische Freunde hatte, die Führerscheinprüfung erfolgreich abgelegt hatte und strafrechtlich unbescholten war. In einem weiteren Revisionsfall lag der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0289, der Sachverhalt zugrunde, dass ein Asylwerber während seines ebenfalls einzigen und knapp über vier Jahre dauernden Asylverfahrens eine Deutschprüfung auf dem Niveau B1 erfolgreich bestanden hatte, den Pflichtschulabschluss erworben hatte, sich als Lehrling im zweiten Lehrjahr befunden hatte, seinen Lebensunterhalt mit seiner Lehrlingsentschädigung bestritten hatte, Mitglied eines Fußballvereins gewesen war, freundschaftliche Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern hatte und ebenso strafrechtlich unbescholten war. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in jenen beiden Fällen keine außergewöhnliche Konstellation im Sinne seiner Rechtsprechung und verwies zudem jeweils darauf, dass die integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich die Asylwerber ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten. (im Detail siehe dazu VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0189 und 23.10.2019, Ra 2019/19/0289). Gemessen an den soeben beispielhaft dargestellten Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes kann auch die im gegenständlich zu beurteilenden Fall vom Beschwerdeführer erreichte und zuvor dargestellte Integration während seines bisherigen Aufenthalts in einer Gesamtbetrachtung nicht als außergewöhnlich bewertet werden. Auch die vom Beschwerdeführer ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit begründet unter Bedachtnahme auf die erst relativ kurzzeitige Ausübung noch keinerlei besondere wirtschaftliche Integration und auch keine besonders intensive geschäftliche Beziehung. Und seine seit der Antragstellung gesetzten integrationsbergründenden Schritte setzte schließlich auch er in einem Zeitraum, in dem er sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, und die erreichte Integration muss deshalb entsprechend relativiert werden (zB VwGH 28.03.2019, Ro 2019/01/0003). 3.15 Zum Familienleben des Beschwerdeführers ist zudem Folgendes auszuführen: 3.15.1 Der Beschwerdeführer führte zum Zeitpunkt der behördlichen Einvernahme Ende Oktober 2023 eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin namens XXXX , deren Nachname er nicht kennt und mit der er nie in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Der Beschwerdeführer war mit seiner (mittlerweile Ex-)Freundin schon beim Standesamt, um herauszufinden, welche Papiere für eine Hochzeit nötig sind und befand sich seine Ex-Freundin auch bereits auf der Suche nach einer gemeinsamen Wohnung. Der Beschwerdeführer beendete die Beziehung jedoch plötzlich, in dem er sich nicht mehr bei ihr meldete. Am 12.01.2024 schloss der Beschwerdeführer die islamische Ehe mit einer österreichisch-venezolanischen Staatsangehörigen namens XXXX , welche er zu diesem Zeitpunkt rund vier bis fünf Monate kannte. Ein gemeinsamer Wohnsitz besteht erst seit der islamischen Eheschließung, wobei der Beschwerdeführer nur seinen Nebenwohnsitz bei seiner Freundin meldete. Davor kam es nur zu wöchentlichen Besuchen. Eine standesamtliche Hochzeit ist im Juni 2023 geplant, bisher wurde nur um Auskunft nach den notwendigen Unterlagen ersucht. 3.15.1 Der Beschwerdeführer führte zum Zeitpunkt der behördlichen Einvernahme Ende Oktober 2023 eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin namens römisch 40 , deren Nachname er nicht kennt und mit der er nie in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Der Beschwerdeführer war mit seiner (mittlerweile Ex-)Freundin schon beim Standesamt, um herauszufinden, welche Papiere für eine Hochzeit nötig sind und befand sich seine Ex-Freundin auch bereits auf der Suche nach einer gemeinsamen Wohnung. Der Beschwerdeführer beendete die Beziehung jedoch plötzlich, in dem er sich nicht mehr bei ihr meldete. Am 12.01.2024 schloss der Beschwerdeführer die islamische Ehe mit einer österreichisch-venezolanischen Staatsangehörigen namens römisch 40 , welche er zu diesem Zeitpunkt rund vier bis fünf Monate kannte. Ein gemeinsamer Wohnsitz besteht erst seit der islamischen Eheschließung, wobei der Beschwerdeführer nur seinen Nebenwohnsitz bei seiner Freundin meldete. Davor kam es nur zu wöchentlichen Besuchen. Eine standesamtliche Hochzeit ist im Juni 2023 geplant, bisher wurde nur um Auskunft nach den notwendigen Unterlagen ersucht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfüllt die in Wien nach islamischem Ritus geschlossene Ehe des Beschwerdeführers die Formvorschriften des Ortes der Eheschließung nicht und ist sohin nach österreichischem Recht nicht gültig (VwGH Ra 2019/18/0382). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat zwar auch ein während eines unsicheren Aufenthaltsstatus entstandenes Familienleben vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass diesem überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein solcherart begründetes familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041). Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 darf aber maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste und daher umso mehr für eine in einer solchen Situation begründeten Lebensgemeinschaft. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sich ein Beschwerdeführer im Kontext des Art. 8 MRK nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war (vgl VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat zwar auch ein während eines unsicheren Aufenthaltsstatus entstandenes Familienleben vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass diesem überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein solcherart begründetes familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041). Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 darf aber maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste und daher umso mehr für eine in einer solchen Situation begründeten Lebensgemeinschaft. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sich ein Beschwerdeführer im Kontext des Artikel 8, MRK nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486). Fallbezogen zeigt sich, dass die aktuell bestehende Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als der Aufenthaltststatus des Beschwerdeführers ein unsicherer war. (vgl dazu in Zusammenhang mit einer Lebensgemeinschaft zB VwGH 10.09.2021, Ra 2021/18/0268 RS 1). Die Beziehung mit XXXX besteht wenigen Monaten und damit erst seit relativ kurzer Dauer. Die aktuelle Lebensgefährtin ist auch nicht auf die Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen oder von ihm abhängig.Fallbezogen zeigt sich, dass die aktuell bestehende Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als der Aufenthaltststatus des Beschwerdeführers ein unsicherer war. vergleiche dazu in Zusammenhang mit einer Lebensgemeinschaft zB VwGH 10.09.2021, Ra 2021/18/0268 RS 1). Die Beziehung mit römisch 40 besteht wenigen Monaten und damit erst seit relativ kurzer Dauer. Die aktuelle Lebensgefährtin ist auch nicht auf die Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen oder von ihm abhängig. Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen nach dem Ablauf des Einreisehindernisses durch die Rückkehrentscheidung wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Soweit der Beschwerdeführer über private und familiäre Bindungen in Österreich verfügt, werden diese zwar durch eine (zeitweilige) Rückkehr nach Jordanien gelockert, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte gegebenenfalls auch in einem Drittstaat etc.) aufrecht zu erhalten. 3.15.2 In Jordanien leben die Eltern und Schwestern des Beschwerdeführers. Er verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel; sein bisheriger Aufenthalt stützte sich ausschließlich auf das Asylrecht. Er hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Jordanien verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162). 3.16 Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. 3.17 Es kann daher im gegenständlich zu beurteilenden Fall des Beschwerdeführers die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer für unzulässig erklärt und keine Aufenthaltsberechtigung erteilt werden. 3.18 Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. 3.18 Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. 3.19 Die Beschwerde gegen Spruchpunkte IV und V des angefochtenen Bescheides, mit der die Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Jordanien bekämpft wurde, wird daher insoweit ebenso abgewiesen. 3.19 Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch vier und römisch fünf des angefochtenen Bescheides, mit der die Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Jordanien bekämpft wurde, wird daher insoweit ebenso abgewiesen. Zu Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (§ 18 Abs 1 Z 3 AsylG; § 55 Abs 1a FPG; Spruchpunkte VI und VII des angefochtenen Bescheides)Zu Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG; Paragraph 55, Absatz eins a, FPG; Spruchpunkte römisch sechs und römisch sieben des angefochtenen Bescheides) 3.20 Gemäß § 18 Abs 1 Z 3 BFA-VG kann das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat.3.20 Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG kann das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat. Gemäß § 55 Abs 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Zum gegenständlichen Verfahren 3.18 Fallbezogen hat der Beschwerdeführer das BFA über den Verbleib seines Identitätsdokuments (Reisepasses) getäuscht und selbiges zurückgehalten. Zudem hat der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und der behördlichen Einvernahme divergierende Angaben zu seiner Identität gemacht. Besondere Umstände, die dennoch gegen eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sprechen würden, wurden nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Entscheidung des BFA, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sowie der damit verbundenen Feststellung, dass für die freiwillige Ausreise keine Frist besteht, war daher nicht entgegenzutreten. 3.19 Die Beschwerde gegen Spruchpunkte VI und VII des angefochtenen Bescheides wird daher ebenso abgewiesen.3.19 Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch sechs und römisch sieben des angefochtenen Bescheides wird daher ebenso abgewiesen. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.20 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. 3.20 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Zu B) Revision 3.21 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.22 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L516.2287981.1.00